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{'item': 'I416 2164197-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 39§ 50§ 19§§ 4§ 46a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.01.2019 GeschäftszahlI416 2164197-1 SpruchI416 2164197-1/11E I416 2164192-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter M

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Verfahren der am XXXX geborenen Erstbeschwerdeführerin sowie ihres minderjährigen Sohnes, des am XXXX geborenen Zweitbeschwerdeführers, sind im Sinne des § 34 AsylG 2005 gemeinsam als Familienverfahren zu führen.Die Verfahren der am römisch 40 geborenen Erstbeschwerdeführerin sowie ihres minderjährigen Sohnes, des am römisch 40 geborenen Zweitbeschwerdeführers, sind im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 gemeinsam als Familienverfahren zu führen. XXXX, (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) stellte für sich und ihren mj. Sohn XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer) am 29.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag, erklärte die Erstbeschwerdeführerin, dass ihr Vater im Militärdienst gestanden habe und in Nordnigeria erschossen worden sei, worauf ihre Mutter einen Herzinfarkt erlitten habe und gestorben sei. Verwandte hätte ihr vorgeschlagen in Marokko Arbeit zu suchen. Dort habe sie aber nur auf der Straße gelebt und gebettelt, weshalb sie Marokko verlassen habe und über Italien nach Österreich eingereist sei. Eigene Fluchtgründe für den Zweitbeschwerdeführer wurden nicht vorgebracht. Nach Nigeria könne sie nicht zurück, da sie dort niemanden mehr habe und es im Norden von Nigeria Probleme mit Boko Haram geben würde. In Berichtigung ihrer Angaben führte sie aus, dass sie vor dem Tod ihrer Mutter in Marokko gewesen sei, da sie als diese krank geworden sei, Geld verdienen wollte. Sie würde die Familie ihres Vaters nicht kennen und könne daher dort auch nicht wohnen, im Norden wo ihre Mutter gewesen sei, sei es zu gefährlich.römisch 40 , (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) stellte für sich und ihren mj. Sohn römisch 40 (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer) am 29.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag, erklärte die Erstbeschwerdeführerin, dass ihr Vater im Militärdienst gestanden habe und in Nordnigeria erschossen worden sei, worauf ihre Mutter einen Herzinfarkt erlitten habe und gestorben sei. Verwandte hätte ihr vorgeschlagen in Marokko Arbeit zu suchen. Dort habe sie aber nur auf der Straße gelebt und gebettelt, weshalb sie Marokko verlassen habe und über Italien nach Österreich eingereist sei. Eigene Fluchtgründe für den Zweitbeschwerdeführer wurden nicht vorgebracht. Nach Nigeria könne sie nicht zurück, da sie dort niemanden mehr habe und es im Norden von Nigeria Probleme mit Boko Haram geben würde. In Berichtigung ihrer Angaben führte sie aus, dass sie vor dem Tod ihrer Mutter in Marokko gewesen sei, da sie als diese krank geworden sei, Geld verdienen wollte. Sie würde die Familie ihres Vaters nicht kennen und könne daher dort auch nicht wohnen, im Norden wo ihre Mutter gewesen sei, sei es zu gefährlich. Nach Dublin-Konsultationen mit Italien wurden die Asylverfahren der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers zugelassen. Am 07.03.2017 wurde die Erstbeschwerdeführerin niederschriftlich einvernommen und führte sie befragt zu ihren Lebensumständen aus, dass sie XXXX heißen würde, am XXXX in Lagos in Nigeria geboren sei, der Volksgruppe der Yoruba angehöre und muslimischen Glaubens sei. Sie gab weiters an, dass sie ledig sei und einen Sohn habe, Der Vater ihres Sohnes würde XXXX heißen und in Lagos leben, sie würde auch dreimal die Woche mit diesem telefonieren. Sie gab weiters an, dass ihr Vater 2007 und ihre Mutter 2015 gestorben seien, wo sich ihr Zwillingsbruder aufhalten würde und ob er noch am Leben sei, wisse sie nicht. Aufgewachsen sei sie mit ihrem Zwillingsbruder bei ihrer Mutter, da der Vater Polizist gewesen sei und nicht viel zu Hause war. Ihre Mutter habe einen Shop gehabt, wo diese Getränke verkauft habe. In Nigeria habe sie sechs Jahre die Grundschule und für vier Jahre die Sekundarschule besucht und für 1 1/2 Jahre eine Nähausbildung gemacht. Bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2011 habe sie immer in Lagos gelebt, im Jahr 2011 sei sie dann nach Marokko gegangen, wo sie sich für vier Jahre aufgehalten habe und dann nach Syrien und von dort nach Europa. Das Geld für die Schleppung in der Höhe von ca. € 1.500 habe sie vom Betteln in Marokko. Gefragt, ob sie im Falle einer Rückkehr wieder an ihrer Wohnadresse oder beim Kindesvater wohnen könne, gab sie wörtlich an: "Nein, ich kann nicht zurückgehen wegen meiner Narben, die ich Ihnen gezeigt habe und die damit verbundenen Probleme." Befragt zu ihrem Fluchtgrund, führte sie im Wesentlichen aus, dass nach dem Tod ihres Vaters Mitglieder der Kooperative gekommen seien, die Schuldscheine ihres Vaters gehabt hätten, die sein Land betroffen hätten. Sie führte weiters aus, dass 3 Jahre nach dem Tod ihres Vaters ihr Zwillingsbruder verschwunden sei, sie habe ihre Mutter, die ein Mitglied der Ogboni Gesellschaft gewesen sei, immer wieder gefragt, ob er von Ogboni geopfert worden sei. Sie gab weiters an, dass die Ogboni Gesellschaft 2012 von ihrer Mutter verlangt hätte, dass ihre Tochter auch Mitglied werde. Sie führte weiters aus, dass im Juni 2011 eine Zeremonie an ihr vorgenommen wurde, die ihrer Mutter nach ihrem spirituellen Schutz dienen sollte und dass sie dann im August Nigeria verlassen habe. Sie sei wegen ihrer Mutter aus Nigeria weggegangen, da diese ihr geraten habe das Land zu verlassen. Sie sei auch kein Mitglied des Geheimbundes Ogboni geworden, da sie vorher das Land verlassen habe. Erzählt habe sie niemandem davon, da es ihr ihre Mutter verboten habe. Sie führte weiters aus, dass sie nicht vorbestraft sei, nicht von der Polizei, den Gerichten oder anderen Behörden ihres Landes gesucht werde, dass sie nie in Haft gewesen oder sei strafrechtlich verurteilt worden sei, nie mit staatlichen Einrichtungen und Behörden Probleme gehabt habe, nie Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen sei, nie von staatlicher Seite wegen ihrer politischen Gesinnung, Rasse, Religion, Nationalität, Volksgruppe oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden sei. Gefragt was sie im Falle ihrer Rückkehr befürchte, führte sie wörtlich aus: "Meine Mutter hat immer gesagt, falls ich jemals in das Land zurückkehrenAm 07.03.2017 wurde die Erstbeschwerdeführerin niederschriftlich einvernommen und führte sie befragt zu ihren Lebensumständen aus, dass sie römisch 40 heißen würde, am römisch 40 in Lagos in Nigeria geboren sei, der Volksgruppe der Yoruba angehöre und muslimischen Glaubens sei. Sie gab weiters an, dass sie ledig sei und einen Sohn habe, Der Vater ihres Sohnes würde römisch 40 heißen und in Lagos leben, sie würde auch dreimal die Woche mit diesem telefonieren. Sie gab weiters an, dass ihr Vater 2007 und ihre Mutter 2015 gestorben seien, wo sich ihr Zwillingsbruder aufhalten würde und ob er noch am Leben sei, wisse sie nicht. Aufgewachsen sei sie mit ihrem Zwillingsbruder bei ihrer Mutter, da der Vater Polizist gewesen sei und nicht viel zu Hause war. Ihre Mutter habe einen Shop gehabt, wo diese Getränke verkauft habe. In Nigeria habe sie sechs Jahre die Grundschule und für vier Jahre die Sekundarschule besucht und für 1 1/2 Jahre eine Nähausbildung gemacht. Bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2011 habe sie immer in Lagos gelebt, im Jahr 2011 sei sie dann nach Marokko gegangen, wo sie sich für vier Jahre aufgehalten habe und dann nach Syrien und von dort nach Europa. Das Geld für die Schleppung in der Höhe von ca. € 1.500 habe sie vom Betteln in Marokko. Gefragt, ob sie im Falle einer Rückkehr wieder an ihrer Wohnadresse oder beim Kindesvater wohnen könne, gab sie wörtlich an: "Nein, ich kann nicht zurückgehen wegen meiner Narben, die ich Ihnen gezeigt habe und die damit verbundenen Probleme." Befragt zu ihrem Fluchtgrund, führte sie im Wesentlichen aus, dass nach dem Tod ihres Vaters Mitglieder der Kooperative gekommen seien, die Schuldscheine ihres Vaters gehabt hätten, die sein Land betroffen hätten. Sie führte weiters aus, dass 3 Jahre nach dem Tod ihres Vaters ihr Zwillingsbruder verschwunden sei, sie habe ihre Mutter, die ein Mitglied der Ogboni Gesellschaft gewesen sei, immer wieder gefragt, ob er von Ogboni geopfert worden sei. Sie gab weiters an, dass die Ogboni Gesellschaft 2012 von ihrer Mutter verlangt hätte, dass ihre Tochter auch Mitglied werde. Sie führte weiters aus, dass im Juni 2011 eine Zeremonie an ihr vorgenommen wurde, die ihrer Mutter nach ihrem spirituellen Schutz dienen sollte und dass sie dann im August Nigeria verlassen habe. Sie sei wegen ihrer Mutter aus Nigeria weggegangen, da diese ihr geraten habe das Land zu verlassen. Sie sei auch kein Mitglied des Geheimbundes Ogboni geworden, da sie vorher das Land verlassen habe. Erzählt habe sie niemandem davon, da es ihr ihre Mutter verboten habe. Sie führte weiters aus, dass sie nicht vorbestraft sei, nicht von der Polizei, den Gerichten oder anderen Behörden ihres Landes gesucht werde, dass sie nie in Haft gewesen oder sei strafrechtlich verurteilt worden sei, nie mit staatlichen Einrichtungen und Behörden Probleme gehabt habe, nie Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen sei, nie von staatlicher Seite wegen ihrer politischen Gesinnung, Rasse, Religion, Nationalität, Volksgruppe oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden sei. Gefragt was sie im Falle ihrer Rückkehr befürchte, führte sie wörtlich aus: "Meine Mutter hat immer gesagt, falls ich jemals in das Land zurückkehren würde, würden mich die Mitglieder des Bundes töten." ... "Das hat mir meine Mutter immer gesagt und ich weiß, dass sie sehr mächtig sind." Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden habe sie im Falle ihrer Rückkehr jedoch nicht. Auf die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme verzichtet die Erstbeschwerdeführerin ausdrücklich. Letztlich führte sie aus, dass ihr Sohn keine eigenen Fluchtgründe habe und ihre Fluchtgründe auch für ihren Sohn gelten würden. Zu ihren persönlichen Verhältnissen in Österreich führte sie aus, dass sie im Juni 2016 eingereist sei, dass sie einen Deutschkurs besuche und den XXXX verkaufen würde. Leben würde sie in einem Flüchtlingsheim und würde Leistungen aus der Grundversorgung beziehen, sie würde aber gern Schneiderin werden. Außer dem Deutschkurs würde sie an keinen Aus- und Weiterbildungen teilnehmen und sei auch kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Institution. Sie führte weiters aus, dass sie keine Verwandten oder Familienangehörige in Österreich habe. Zu ihrem Sohn gab sie an, dass er in die XXXX gehen und in der Schule Fußball spielen würde. Als Unterlagen wurde eine Schulbesuchsbestätigung der VS XXXX für das Schuljahr 205/2016, eine Schulnachricht der XXXX für das Schuljahr 2016/2017, eine Teilnahmebestätigung der Erstbeschwerdeführerin über den Besuch eines Deutschkurses A0/A1 aus 2016 und eine Sonographie vom 31.07.2016 der Erstbeschwerdeführerin.mir meine Mutter immer gesagt und ich weiß, dass sie sehr mächtig sind." Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden habe sie im Falle ihrer Rückkehr jedoch nicht. Auf die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme verzichtet die Erstbeschwerdeführerin ausdrücklich. Letztlich führte sie aus, dass ihr Sohn keine eigenen Fluchtgründe habe und ihre Fluchtgründe auch für ihren Sohn gelten würden. Zu ihren persönlichen Verhältnissen in Österreich führte sie aus, dass sie im Juni 2016 eingereist sei, dass sie einen Deutschkurs besuche und den römisch 40 verkaufen würde. Leben würde sie in einem Flüchtlingsheim und würde Leistungen aus der Grundversorgung beziehen, sie würde aber gern Schneiderin werden. Außer dem Deutschkurs würde sie an keinen Aus- und Weiterbildungen teilnehmen und sei auch kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Institution. Sie führte weiters aus, dass sie keine Verwandten oder Familienangehörige in Österreich habe. Zu ihrem Sohn gab sie an, dass er in die römisch 40 gehen und in der Schule Fußball spielen würde. Als Unterlagen wurde eine Schulbesuchsbestätigung der VS römisch 40 für das Schuljahr 205 aus 2016,, eine Schulnachricht der römisch 40 für das Schuljahr 2016 aus 2017,, eine Teilnahmebestätigung der Erstbeschwerdeführerin über den Besuch eines Deutschkurses A0/A1 aus 2016 und eine Sonographie vom 31.07.2016 der Erstbeschwerdeführerin. Mit im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 27.06.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria

"§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "

§ 57Asyl

G" nicht erteilt. "

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F" erlassen. Weiters wurde "

§ 52

Absatz 9 FPG" festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer "

§ 46

FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde für nicht glaubhaft befunden. Eine besondere Rückkehrgefährdung wurde ebenso wenig wie ein schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich festgestellt.Mit im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 27.06.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria

"§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "

Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt. "

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "

Paragraph 52, Absatz 9 FPG" festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer "

Paragraph 46, FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde für nicht glaubhaft befunden. Eine besondere Rückkehrgefährdung wurde ebenso wenig wie ein schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich festgestellt. Gegen die im Spruch angeführten Bescheide wurde mit Schriftsatz der gewillkürten Rechtsvertretung vom 07.07.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Beschwerdeführer monierten Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften wegen wesentlicher Ermittlungsmängel und inhaltliche Rechtswidrigkeit. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die belangte Behörde mit der Begründung, dass gar keine asylrelevante Verfolgung vorliegen würde, mit dem Vorbringen nicht mehr wirklich auseinandergesetzt habe und seien die Schilderungen der Erstbeschwerdeführerin glaubwürdig. Darüberhinaus seien der Erstbeschwerdeführerin vom Dolmetscher immer wieder Worte in den Mund gelegt worden, die sie so nicht gesagt habe und sei sie auch nicht über ihr Recht auf eine Rechtsvertretung aufgeklärt worden und sei sie ohne jede Begleitung bei der Einvernahme anwesend gewesen. In den weiteren Ausführungen wurde das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin unter Zitierung aus den Länderberichten wiederholt und ausgeführt, dass die belangte Behörde einen schlüssigen Sachverhalt hätte feststellen können, wenn sie die Erstbeschwerdeführerin näher befragt hätte. Hinsichtlich der sozialen Kontakte wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer in der Praxis über gute Deutschkenntnisse verfügen würden, die Erstbeschwerdeführerin würde regelmäßig Deutschkurse besuchen und hätten die Beschwerdeführer einen großen Freundeskreis in Österreich. Die Erstbeschwerdeführerin würde immer wieder ehrenamtlich tätig sein und verkaufe die Straßenzeitung. Es wurde weiters avisiert, dass die entsprechenden Unterlagen nachgereicht werden würden. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und die angefochtenen Bescheide vollinhaltlich aufheben und der Beschwerde stattgeben, die aufschiebende Wirkung zuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchführen in eventu die angefochtenen Bescheide mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde I. Instanz zurückverweisen.Gegen die im Spruch angeführten Bescheide wurde mit Schriftsatz der gewillkürten Rechtsvertretung vom 07.07.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Beschwerdeführer monierten Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften wegen wesentlicher Ermittlungsmängel und inhaltliche Rechtswidrigkeit. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die belangte Behörde mit der Begründung, dass gar keine asylrelevante Verfolgung vorliegen würde, mit dem Vorbringen nicht mehr wirklich auseinandergesetzt habe und seien die Schilderungen der Erstbeschwerdeführerin glaubwürdig. Darüberhinaus seien der Erstbeschwerdeführerin vom Dolmetscher immer wieder Worte in den Mund gelegt worden, die sie so nicht gesagt habe und sei sie auch nicht über ihr Recht auf eine Rechtsvertretung aufgeklärt worden und sei sie ohne jede Begleitung bei der Einvernahme anwesend gewesen. In den weiteren Ausführungen wurde das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin unter Zitierung aus den Länderberichten wiederholt und ausgeführt, dass die belangte Behörde einen schlüssigen Sachverhalt hätte feststellen können, wenn sie die Erstbeschwerdeführerin näher befragt hätte. Hinsichtlich der sozialen Kontakte wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer in der Praxis über gute Deutschkenntnisse verfügen würden, die Erstbeschwerdeführerin würde regelmäßig Deutschkurse besuchen und hätten die Beschwerdeführer einen großen Freundeskreis in Österreich. Die Erstbeschwerdeführerin würde immer wieder ehrenamtlich tätig sein und verkaufe die Straßenzeitung. Es wurde weiters avisiert, dass die entsprechenden Unterlagen nachgereicht werden würden. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und die angefochtenen Bescheide vollinhaltlich aufheben und der Beschwerde stattgeben, die aufschiebende Wirkung zuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchführen in eventu die angefochtenen Bescheide mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde römisch eins. Instanz zurückverweisen. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.07.2017 vorgelegt. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.09.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I 410 abgenommen und der Gerichtsabteilung I 416 neu zugewiesen und langte diese am 02.10.2017 in der Gerichtsabteilung I 416 ein.Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.09.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung römisch eins 410 abgenommen und der Gerichtsabteilung römisch eins 416 neu zugewiesen und langte diese am 02.10.2017 in der Gerichtsabteilung römisch eins 416 ein. Mit Schreiben der gewillkürten Rechtsverdrehung vom 02.11.2018 wurde um Mitteilung des Verfahrensstandes ersucht. Mit Schriftsatz vom 12.12.2018 wurde seitens der gewillkürten Rechtsvertretung eine Stellungnahme erstattet und folgende Unterlagen hinsichtlich der Integration vorgelegt: Schreiben Flüchtlingsheim vom 28.11.2018, Notfall Bericht vom 20.04.2018, Arbeitsvertrag des Flüchtlingsheimes über die Stiegenhausreinigung ab 01.12.2018, Kursanmeldebestätigung für A2.1 vom 02.11.2018, Empfehlungsschreiben der Bildungseinrichtung Frauen aus allen Ländern vom 26.11.2018, Schulbesuchsbestätigungen des Kindes XXXX für die Schuljahre 205/2016 und 2016/2017, ergänzende Leistungsbeschreibung für das Schuljahr 2026/2017, Schulnachricht für das erste Semester des Schuljahres 2017/2018, ein Zertifikat der Erstbeschwerdeführerin über die Teilnahme am Basisbildungskurs A1 der Bildungs- und Betreuungseinrichtung "Frauen aus allen Ländern" vom Dezember 2017, sowie eine Trainingsbestätigung für den Zweitbeschwerdeführer des SK XXXX vom 10.07.2017. Letztlich wurde ausgeführt, dass die Rechtsvertretung nicht zur mündlichen Verhandlung erscheinen werde und die Erstbeschwerdeführerin die Verhandlung alleine verrichten werde.Mit Schriftsatz vom 12.12.2018 wurde seitens der gewillkürten Rechtsvertretung eine Stellungnahme erstattet und folgende Unterlagen hinsichtlich der Integration vorgelegt: Schreiben Flüchtlingsheim vom 28.11.2018, Notfall Bericht vom 20.04.2018, Arbeitsvertrag des Flüchtlingsheimes über die Stiegenhausreinigung ab 01.12.2018, Kursanmeldebestätigung für A2.1 vom 02.11.2018, Empfehlungsschreiben der Bildungseinrichtung Frauen aus allen Ländern vom 26.11.2018, Schulbesuchsbestätigungen des Kindes römisch 40 für die Schuljahre 205 aus 2016, und 2016 aus 2017,, ergänzende Leistungsbeschreibung für das Schuljahr 2026 aus 2017,, Schulnachricht für das erste Semester des Schuljahres 2017 aus 2018,, ein Zertifikat der Erstbeschwerdeführerin über die Teilnahme am Basisbildungskurs A1 der Bildungs- und Betreuungseinrichtung "Frauen aus allen Ländern" vom Dezember 2017, sowie eine Trainingsbestätigung für den Zweitbeschwerdeführer des SK römisch 40 vom 10.07.2017. Letztlich wurde ausgeführt, dass die Rechtsvertretung nicht zur mündlichen Verhandlung erscheinen werde und die Erstbeschwerdeführerin die Verhandlung alleine verrichten werde. Am 13.12.2018 fand in Anwesenheit der Beschwerdeführer eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Die Erstbeschwerdeführerin legte ein Referenzschreiben der Familie XXXX aus XXXX vom XXXX, eine Bestätigung über den Verkauf der Straßenzeitung XXXX vom 07.12.2019 und ein Formular einer nichtbestandenen Probeprüfung für A2 vom 28.06.2018 vor. Am Ende der mündlichen Verhandlung wurde

§ 39AVG i

Vm § 7 VwGVG das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt.Am 13.12.2018 fand in Anwesenheit der Beschwerdeführer eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Die Erstbeschwerdeführerin legte ein Referenzschreiben der Familie römisch 40 aus römisch 40 vom römisch 40 , eine Bestätigung über den Verkauf der Straßenzeitung römisch 40 vom 07.12.2019 und ein Formular einer nichtbestandenen Probeprüfung für A2 vom 28.06.2018 vor. Am Ende der mündlichen Verhandlung wurde

Paragraph 39, AVG in Verbindung mit Paragraph 7, VwGVG das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt. Mit E- Mail vom 21.12.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der XXXX kliniken hinsichtlich eines seitens der Erstbeschwerdeführerin wahrgenommenen Kontrolltermins übermittelt.Mit E- Mail vom 21.12.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der römisch 40 kliniken hinsichtlich eines seitens der Erstbeschwerdeführerin wahrgenommenen Kontrolltermins übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
  2. Zum Sachverhalt und zu den Personen der Beschwerdeführer: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Nigerias. Sie sind somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz.Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Nigerias. Sie sind somit Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, Asylgesetz. Die Identität der Beschwerdeführer steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Die Beschwerdeführer halten sich seit spätestens 29.06.2016 in Österreich auf. Die Erstbeschwerdeführerin ist volljährig, Angehörige der Volksgruppe Yoruba und moslemischen Glaubens. Die Erstbeschwerdeführerin ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Die Erstbeschwerdeführerin hat Thoraxschmerzen und ein Myom. Es wurde keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte. Der Zweitbeschwerdeführer ist gesund. Die Erstbeschwerdeführerin verfügt über eine zehnjährige Schulbildung und hat eine Ausbildung als Schneiderin gemacht. Die Beschwerdeführerin hat bei ihrer Mutter im Geschäft gearbeitet und ihren Lebensunterhalt und den Ihres Sohnes damit verdient. Aufgrund ihrer Arbeitserfahrung in Nigeria hat sie eine Chance auch hinkünftig am nigerianischen Arbeitsmarkt unterzukommen. Die Erstbeschwerdeführerin hat bis zu ihrer Ausreise aus Nigeria bei ihrer Mutter gelebt. Die Erstbeschwerdeführerin hat mit ihrem Sohn für 4 Jahre in Marokko gelebt und hat sich den Lebensunterhalt laut ihren eigenen Angaben durch Betteln verdient. Der Vater des Zweitbeschwerdeführers lebt noch in Nigeria und hat laut Angaben der Erstbeschwerdeführerin bis vor 6 Monaten regelmäßiger telefonischer Kontakt zu diesem bestanden. Nicht festgestellt werden kann ob derzeit noch Kontakt zu diesem besteht. Die Erstbeschwerdeführerin hat noch einen Zwillingsbruder, wobei sie laut eigenen Angaben nicht weiß, wo sich dieser aufhält. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin über keine familiären Anknüpfungspunkte mehr in Nigeria verfügt. In Österreich verfügen die Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Die Erstbeschwerdeführerin geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung. Die Erstbeschwerdeführerin hat in Österreich einen Deutschkurs besucht, hat seit 01.12.2018 einen Arbeitsvertrag des Flüchtlingsheimes über die Stiegenhausreinigung, verkauft ab und zu die Staßenzeitung XXXX in XXXX und weist aufgrund ihrer Verkaufstätigkeit soziale Kontakte auf. Die Erstbeschwerdeführerin weist Deutschkenntnisse auf und kann einfache Fragen auf Deutsch beantworten, nicht festgestellt werden kann mangels Unterlagen, dass die Erstbeschwerdeführerin eine Deutsch Sprachprüfung erfolgreich abgelegt hat. Die Erstbeschwerdeführerin hat in Österreich an keinen sonstigen Aus- und Weiterbildungen teilgenommen und ist auch kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Institution.Die Erstbeschwerdeführerin hat in Österreich einen Deutschkurs besucht, hat seit 01.12.2018 einen Arbeitsvertrag des Flüchtlingsheimes über die Stiegenhausreinigung, verkauft ab und zu die Staßenzeitung römisch 40 in römisch 40 und weist aufgrund ihrer Verkaufstätigkeit soziale Kontakte auf. Die Erstbeschwerdeführerin weist Deutschkenntnisse auf und kann einfache Fragen auf Deutsch beantworten, nicht festgestellt werden kann mangels Unterlagen, dass die Erstbeschwerdeführerin eine Deutsch Sprachprüfung erfolgreich abgelegt hat. Die Erstbeschwerdeführerin hat in Österreich an keinen sonstigen Aus- und Weiterbildungen teilgenommen und ist auch kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Institution. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der Erstbeschwerdeführerin in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Die Erstbeschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten. Der Zweitbeschwerdeführer besucht die Schule und nimmt regelmäßig am Fußballtraining des SK XXXX teil und hat soziale Kontakte. Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Zweitbeschwerdeführers in Österreich vorliegt.Der Zweitbeschwerdeführer besucht die Schule und nimmt regelmäßig am Fußballtraining des SK römisch 40 teil und hat soziale Kontakte. Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Zweitbeschwerdeführers in Österreich vorliegt. 1.
  3. Zu den Fluchtmotiven der Beschwerdeführer: Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in Nigeria aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würden. Entgegen ihrem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin von Mitgliedern eines geheimen Kultes bzw. des Ogboni-Kultes verfolgt worden sei, bzw. hat sie eine persönliche Bedrohung durch die Mitglieder in Abrede gestellt. Unabhängig von der Frage der Glaubhaftmachung ihres Fluchtgrundes muss diesbezüglich aber festgestellt werden, dass ihr Vorbringen keine Asylrelevanz entfalten würde (siehe rechtliche Würdigung). Es spricht auch nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Die Beschwerdeführer sind auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.Es spricht auch nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Nigeria eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Die Beschwerdeführer sind auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Die Erstbeschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft machen, dass ihr in Nigeria Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Selbst bei hypothetischer Annahme, dass sie durch einen Geheimbund bedroht und verfolgt werden sollte, besteht diesbezüglich eine Schutzfähigkeit und -willigkeit des Herkunftsstaates bzw. stünde es ihr frei, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, dies vor allem auch unter Berücksichtigung des nichtvorhanden Meldesystems in Nigeria und der Tatsache, dass es der Erstbeschwerdeführerin laut eigenen Angaben möglich gewesen ist, sich mit ihrem Sohn für vier Jahren in Marokko aufzuhalten und dort ohne familiäre Unterstützung für ihren Lebensunterhalt aufzukommen.Die Erstbeschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft machen, dass ihr in Nigeria Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Selbst bei hypothetischer Annahme, dass sie durch einen Geheimbund bedroht und verfolgt werden sollte, besteht diesbezüglich eine Schutzfähigkeit und -willigkeit des Herkunftsstaates bzw. stünde es ihr frei, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, dies vor allem auch unter Berücksichtigung des nichtvorhanden Meldesystems in Nigeria und der Tatsache, dass es der Erstbeschwerdeführerin laut eigenen Angaben möglich gewesen ist, sich mit ihrem Sohn für vier Jahren in Marokko aufzuhalten und dort ohne familiäre Unterstützung für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin und aufgrund der persönlichen Verhältnisse der Erstbeschwerdeführerin sowie der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass die Erstbeschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Für den Zweitbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. 1.
  4. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria: Den Beschwerdeführern wurde im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung im Wege ihrer Rechtsvertretung das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria übermittelt und im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert. Den folgenden Feststellungen wurde nicht entgegengetreten: Nigeria verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die Wahlen von Präsident und Nationalversammlung 2015 und die seitdem stattgefundenen Wahlen der Gouverneur- und Landesparlamente in 31 von 36 Bundesstaaten haben die politische Landschaft in Nigeria grundlegend verändert. Die seit 2013 im All Progressives' Congress (APC) vereinigte Opposition gewann neben der Präsidentschaftswahl eine klare Mehrheit in beiden Häusern des Parlaments und regiert nun auch in 23 der 36 Bundesstaaten. Die seit 1999 dominierende People-s Democratic Party (PDP) musste zum ersten Mal in die Opposition und ist durch Streitigkeiten um die Parteiführung stark geschwächt. Lediglich in den südöstlichen Bundesstaaten des ölreichen Niger-Deltas konnte sie sich als Regierungs-partei behaupten. Bei den Präsidentschaftswahlen am 28.3.2015 besiegte der frühere Militärmachthaber und Kandidat der Opposition, Muhammadu Buhari, den bisherigen Amtsinhaber Goodluck Jonathan mit 54,9 Prozent der abgegebenen Stimmen. Bei diesen Wahlen, die von der internationalen Öffentlichkeit als beispielhaft für die Demokratie Afrikas gelobt wurden, kam es zum ersten Mal seit der Unabhängigkeit Nigerias zu einem demokratischen Machtwechsel. Im Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen die Personen der Beschwerdeführerinnen gerichtete Verfolgungsgefahr, die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land, sodass sich Bürger in jedem Teil des Landes niederlassen können. Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Darüberhinaus sind im Allgemeinen die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen. Prinzipiell sollte es einer Person, die von nichtstaatlichen Akteuren verfolgt wird oder die sich vor diesen fürchtet, in einem großen Land wie Nigeria möglich sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen. Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 360.000 Mann starken Nigerian Police Force (NPF). Die NPF untersteht dem Generalinspektor der Polizei. Er ist für die Durchsetzung der Gesetze verantwortlich. Ihm unterstehen in jedem Bundesstaat Assistenten zur Leitung der Polizeikräfte. Bundesstaaten dürfen

Verfassung über keine eigenen Sicherheitskräfte verfügen. In Notsituationen kann die Bundespolizei jedoch dem Gouverneur eines Staates unterstellt werden. Etwa 100.000 Polizisten sollen als Sicherheitskräfte bei Personen des öffentlichen Lebens und einflussreichen Privatpersonen tätig sein. Da die Polizei oft nicht in der Lage ist, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verlässt sich die Regierung in vielen Fällen auf die Unterstützung durch die Armee. Jedoch sind im Allgemeinen die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. In Nigeria sind rund 50 Prozent der Bevölkerung Muslime, 40-45 Prozent Christen und 5-10 Prozent Anhänger von Naturreligionen (CIA 7.6.2017; vgl. GIZ 7.2017b). Der Norden ist überwiegend muslimisch, der Süden überwiegend christlich bzw. "christlich-animistisch". Allerdings gibt es im Norden, wo die moslemischen Hausa-Fulani überwiegen, auch signifikante Anteile christlicher Bevölkerung. Das Verhältnis zwischen Muslimen und Christen ist äußerst gespannt. Oft genügt ein geringer Anlass, um blutige Unruhen auszulösen. Ein Teil des Landes ist von starker Verfolgung betroffen (der Teil, der überwiegend von Muslimen bewohnt wird), wohingegen der andere, überwiegend von Christen bewohnte, Landesteil überhaupt nicht beeinträchtigt ist.In Nigeria sind rund 50 Prozent der Bevölkerung Muslime, 40-45 Prozent Christen und 5-10 Prozent Anhänger von Naturreligionen (CIA 7.6.2017; vergleiche GIZ 7.2017b). Der Norden ist überwiegend muslimisch, der Süden überwiegend christlich bzw. "christlich-animistisch". Allerdings gibt es im Norden, wo die moslemischen Hausa-Fulani überwiegen, auch signifikante Anteile christlicher Bevölkerung. Das Verhältnis zwischen Muslimen und Christen ist äußerst gespannt. Oft genügt ein geringer Anlass, um blutige Unruhen auszulösen. Ein Teil des Landes ist von starker Verfolgung betroffen (der Teil, der überwiegend von Muslimen bewohnt wird), wohingegen der andere, überwiegend von Christen bewohnte, Landesteil überhaupt nicht beeinträchtigt ist. Der Begriff "Kult" ist in Nigeria sehr weitgreifend und kann für jede organisierte Gruppe von Menschen verwendet werden, um welche sich Geheimnisse ranken. Der Begriff umfasst auch eine religiöse Dimension, die generell auf die Verwendung von Juju abzielt. Die Spannweite reicht von den berühmten Ogboni über ethnische Vigilantengruppen bis zu Bruderschaften an Universitäten. Kulte und Geheimgesellschaften sind vor allem im Süden von Nigeria verbreitet, nur in geringem Maße im Norden. Die geheimen Bruderschaften operieren bis hinauf in die gesellschaftliche Elite des Landes. Mitglieder dieser Kulte sind auch hochrangige Nigerianer, Beamte, Unternehmer, Politiker und sogar Sicherheitskräfte. Es wird in Nigeria weithin angenommen, dass Personen an der Macht geheime Netzwerke bilden, bei welchen der Missbrauch okkulter Kräfte zur Routine gehört. Viele treten Kulten bei, da diese mit Macht, Reichtum und Ansehen in der Gesellschaft verbunden werden. Es gibt auch eigene Kulte für Frauen. Kulte greifen generell niemanden an, der nicht selbst in Kult-Aktivitäten involviert ist. Das "Secret Cult and Similar Activities Prohibition" Gesetz aus dem Jahr 2004 listet offiziell ca. 100 Kult-Gruppen auf, die verboten worden sind. Diese Kulte umfassen kriminelle Banden; spirituell und politisch motivierte Gruppen auf der Suche nach Macht und Kontrolle; sowie Banden, die Wasserwege, Durchfahrtswege oder Ölreserven kontrollieren. Personen, die sich vor einer Schlechtbehandlung/Misshandlung durch derartige Gruppierungen fürchten, können entweder Schutz erhalten oder aber eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit in Anspruch nehmen, um der befürchteten Misshandlung zu entgehen. Zur wirtschaftlichen Lage ist allgemein auszuführen, dass Nigeria seit 2014 als die größte Volkswirtschaft Afrikas gilt, im Jahr 2014 wurde sogar das Bruttoinlandsprodukt von Südafrika übertroffen neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet. Es ist davon auszugehen, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe. Ein Meldewesen ist nicht vorhanden. Auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen". Nigeria verfügt über ein sehr kompliziertes Gesundheitssystem. Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen. Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen. Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten. In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden. Es besteht auch wie im Länderbericht ausgeführt, keine Gefahr dahingehend, dass ein ob eines abgelehnten Asylantrages rückgeführter Asylwerber bei seiner Rückkehr nach Nigeria mit staatlichen Repressionen zu rechnen habe. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt außerdem darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist. Diese Feststellungen basieren im Wesentlichen auf den folgenden Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (5.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 5.7.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.6.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/336585/479262_de.html, Zugriff 12.6.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (7.6.2017): The World Factbook - Nigeria, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ni.html, Zugriff 14.6.2017 -Strichaufzählung ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (9.2016): Asylländerbericht Nigeria -Strichaufzählung CFR - Council on Foreign Relations

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Diplomatic Source 2 (19.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission -Strichaufzählung DS3 - Diplomatic Source 3 (18.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission -Strichaufzählung DS4 - Diplomatic Source 4 (20.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017b): Nigeria - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung HL1 - Human Rights Lawyer 1 (16.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/334700/476453_de.html, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (20.10.2016): "Tell Me Where I Can Be Safe",HRW - Human Rights Watch (20.10.2016): "Tell Me Where römisch eins Can Be Safe", https://www.hrw.org/report/2016/10/20/tell-me-where-i-can-be-safe/impact-nigerias-same-sex-marriage-prohibition-act, Zugriff 6.7.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/295453/430485_de.html, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (15.1.2014): Nigeria - Anti-LGBT Law Threatens Basic Rights, http://www.ecoi.net/local_link/267303/394560_de.html, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung IO1 - International Health and Development Research Organisation (20.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission -Strichaufzählung LLM - Representative of the Lawyers League for Minorities (16.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission -Strichaufzählung MSMA - MSM-related NGO, Abuja (17.11.2015): Gruppendiskussion im Rahmen einer Fact Finding Mission -Strichaufzählung MSMK - MSM-reltated NGO, Kaduna (19.11.2015): Gruppendiskussion im Rahmen einer Fact Finding Mission -Strichaufzählung NBC - NBC News (20.4.2017): 53 Arrested in Nigeria for Celebrating Gay Wedding, Police Say, http://www.nbcnews.com/feature/nbc-out/53-arrested-nigeria-celebrating-gay-wedding-police-n748931, Zugriff 6.7.2017 -Strichaufzählung ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (9.2016): Asylländerbericht Nigeria -Strichaufzählung PT - Premium Times (7.6.2017): Nigeria: Court Adjourns Gay Marriage Trial of 53 Persons, http://allafrica.com/stories/201706080056.html, Zugriff 6.7.2017 -Strichaufzählung Reuters (31.7.2017): Mass arrest of 40 gay men in Nigeria may harm HIV fight: activist, http://www.reuters.com/article/us-nigeria-gay-idUSKBN1AG21W, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung TIERs - The Initiative for Equal Rights (1.2017): 2016 Human Rights Violations Report, https://drive.google.com/open?id=0B6uhCtKOrVJdZk1vYTVrLUM2UWM, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung TIERs - The Initiative for Equal Rights (03.2016): 2015 Report on Human Rights Violations based on perceived sexual orientation and gender identity in Nigeria, http://www.theinitiativeforequalrights.org/resources1/2015-Report-on-Human-Rights-Violations-Based-on-Real-or-Percieved-Sexual-Orientation-and-Gender-Identity-in-Nigeria-.pdf, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung TT - 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Zur Situation von Frauen und Kindern in Nigeria: Auch wenn die Verfassung Gleichberechtigung vorsieht, kommt es zu beachtlicher ökonomischer Diskriminierung von Frauen. Frauen werden in der patriarchalischen und teilweise polygamen Gesellschaft Nigerias dennoch in vielen Rechts- und Lebensbereichen benachteiligt. Dies wird am deutlichsten in Bereichen, in denen vor allem traditionelle Regeln gelten: So sind Frauen in vielen Landesteilen aufgrund von Gewohnheitsrecht von der Erbfolge nach ihrem Ehemann ausgeschlossen. Allerdings berichtet die Bertelsmann Stiftung, dass der Oberste Gerichtshof in einem bahnbrechenden Urteil entschied, dass Witwen das Recht haben von dem Verstorbenen zu erben. Vor allem im Osten des Landes müssen sie entwürdigende und die persönliche Freiheit einschränkende Witwenzeremonien über sich ergehen lassen (z.B. werden sie gezwungen, sich den Kopf zu rasieren oder das Haus für einen bestimmten Zeitraum nicht zu verlassen oder sind rituellen Vergewaltigungen ausgesetzt). Darüber hinaus können Frauen im Norden zum Teil keiner beruflichen Betätigung nachgehen, weil sie die familiäre Wohnung ohne Begleitung eines männlichen Angehörigen nicht verlassen dürfen. Die geschlechtsspezifische Diskriminierung im Rechtssystem konnte allerdings reduziert werden. Auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) spielen Frauen jedoch kaum eine Rolle. Frauen mit Sekundär- und Tertiärbildung haben Zugang zu Arbeitsplätzen in staatlichen und öffentlichen Institutionen. Immer mehr Frauen finden auch Arbeit im expandierenden Privatsektor (z.B. Banken, Versicherungen, Medien). Einige Frauen besetzen prominente Posten in Regierung und Justiz. So findet sich z.B. beim Obersten Gerichtshof eine oberste Richterin, auch die Minister für Finanz und für Erdöl sind Frauen. Insgesamt bleiben Frauen in politischen und wirtschaftlichen Führungspositionen nach wie vor unterrepräsentiert. In den 36 Bundesstaaten Nigerias gibt es keine Gouverneurin, allerdings vier Vizegouverneurinnen. Die Zahl weiblicher Abgeordneter ist gering - nur 6 von 109 Senatoren und 14 von 360 Mitgliedern des Repräsentantenhauses sind Frauen. In der informellen Wirtschaft haben Frauen eine bedeutende Rolle (Landwirtschaft, Nahrungsmittel, Märkte, Handel). Das Gesetz Violence Against Persons Prohibition Act (VAPP) befasst sich mit sich mit sexueller Gewalt, körperlicher Gewalt, psychologischer Gewalt, schädlichen traditionellen Praktiken und sozioökonomischen Gewalt. Laut dem VAPP stellen häusliche Gewalt, gewaltsames Hinauswerfen des Ehepartners aus der gemeinsamen Wohnung, erzwungene finanzielle Abhängigkeit, verletzende Witwenzeremonien, FGM/C usw. Straftatbestände da. Opfer haben Anspruch auf umfassende medizinische, psychologische, soziale und rechtliche Unterstützung. Das Gesetz ist nur im Federal Capital Territory (FCT) gültig, solange es nicht in den anderen Bundesstaaten verabschiedet wird. Geschlechtsspezifische Gewalt ist in Nigeria auf nationaler Ebene nicht unter Strafe gestellt. Einige Bundesstaaten, hauptsächlich im Süden gelegene, haben Gesetze, die geschlechtsspezifische Gewalt verbieten oder versuchen bestimmte Rechte zu schützen. Für häusliche Gewalt sieht das VAPP eine Haftstrafe von Maximum drei Jahren, eine Geldstrafe von höchstens 200.000 Naira oder eine Kombination von Haft- und Geldstrafe vor. Frauen zögern oft, Misshandlungsfälle bei den Behörden zu melden. Viele Misshandlungen werden nicht gemeldet. Begründet wird dies damit, dass die Polizei nicht gewillt ist, Gewalt an Frauen ernst zu nehmen und Anschuldigungen weiterzuverfolgen. Die Zahl an Fällen strafrechtlicher Verfolgung von häuslicher Gewalt ist niedrig, obwohl die Gerichte diese Vergehen zunehmend ernst nehmen. Die Polizei arbeitet in Kooperation mit anderen Behörden, um die Reaktion und die Haltung gegenüber geschlechtsspezifischer Gewalt zu verbessern. Dies beinhaltet den Aufbau von Referenzeinrichtungen für Opfer sexueller Misshandlung, sowie die Neuerrichtung eines Genderreferats. Im Allgemeinen sind die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten, wobei Frauen mit größeren Schwierigkeiten bei der Suche und beim Erhalt von Schutz insbesondere vor sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt konfrontiert sind als Männer. Vergewaltigung ist ein Kriminaldelikt. Das VAPP erweitert den Anwendungsbereich des bestehenden Rechts mit Bezug auf Vergewaltigungen.

dem VAPP beträgt das Strafmaß zwischen zwölf Jahren und lebenslänglicher Haft. Es sieht auch ein öffentliches Register von verurteilten Sexualstraftätern vor. Auf lokaler Ebene sollen Schutzbeamte ernannt werden, die sich mit Gerichten koordinieren und dafür sorgen sollen, dass die Opfer relevante Unterstützung bekommen. Das Gesetz enthält auch eine Bestimmung, welche die Gerichte dazu ermächtigt, den Vergewaltigungsopfern eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Vergewaltigungen bleiben aber weit verbreitet. Aus einer Studie geht hervor, dass der erste sexuelle Kontakt bei drei von zehn Mädchen im Alter von zehn bis neunzehn Jahren eine Vergewaltigung war. Sozialer Druck und Stigmatisierung reduzieren die Zahl der tatsächlich zur Anzeige gebrachten Fälle. Das kanadische Immigration and Refugee Board berichtet, dass es unterschiedliche Zahlen zur Prävalenz der FGM in Nigeria gibt. Einige Quellen geben an, dass über 40 Prozent% der Frauen in Nigeria FGM ausgesetzt sind. Laut anderen Quellen liegt die Prävalenz der FGM zwischen 25-27 Prozent (IRB 13.9.2016) Dabei gibt es erhebliche regionale Diskrepanzen. In einigen Regionen im Südwesten und in der Region Süd-Süd wird die große Mehrzahl der Mädchen auch heute noch Opfer von Genitalverstümmelungen, in weiten Teilen Nordnigerias ist der Anteil erheblich geringer. Genitalverstümmelungen sind generell in ländlichen Gebieten weiterverbreitet als in den Städten. Es gibt für Opfer von FGM bzw. für Frauen und Mädchen, die von FGM bedroht sind, Schutz und/oder Unterstützung durch Regierungs- und NGO-Quellen. Insgesamt kann festgestellt werden, dass Frauen, die von FGM bedroht sind und die nicht in der Lage oder nicht willens sind, sich dem Schutz des Staates anzuvertrauen, auf sichere Weise in einen anderen Teil Nigerias übersiedeln können, wo es sehr unwahrscheinlich ist, dass sie von ihren Familienangehörigen aufgespürt werden. Frauen, welche diese Wahl treffen, können sich am neuen Wohnort dem Schutz von Frauen-NGOs anvertrauen. U.a. folgende Organisationen gehen in Nigeria gegen FGM vor: The National Association of Nigerian Nurses and Midwives (NHW 10.5.2016), Nigerian Medical Women's Association -Nigerian Medical Association. UNFPA, der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen, und UNICEF starteten in Zusammenarbeit mit dem Office of the First Lady, und den Bundesministerien für Gesundheit, Frauen und soziale Entwicklung am 9.2.2016 ein gemeinsames Projekt gegen FGM. Diese Feststellungen basieren im Wesentlichen auf den folgenden Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/D3.8.2016, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung AllAfrica (3.9.2014): Nigeria: Eradicating Female Genital Cutting, Hope for the Nigerian Child, http://allafrica.com/stories/201409040129.html, Zugriff 4.7.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung

(2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 4.7.2017 -Strichaufzählung IBT - International Business Times (26.5.2015): Nigeria Bans Female Genital Mutilation: African Powerhouse Sends 'Powerful Signal' About FGM With New Bill, http://www.ibtimes.com/nigeria-bans-female-genital-mutilation-african-powerhouse-sends-powerful-signal-about-1938913, Zugriff 4.7.2017 -Strichaufzählung IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (13.9.2016): Responses to Information Requests, http://www.irb.gc.ca/Eng/ResRec/RirRdi/Pages/index.aspx?doc=456691&pls=1, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung NHW - Nigerian Healthwatch (10.5.2016): Five big issues at the International Conference of Midwives in Abuja, http://nigeriahealthwatch.com/five-big-issues-at-the-international-conference-on-midwives-in-abuja/, Zugriff 4.7.2017 -Strichaufzählung UKHO - United Kingdom Home Office (2.2.017): Country Policy and Information Note Nigeria: Female Genital Mutilation (FGM), https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/595458/CPIN_-_NGA_-_FGM_-_v_1_0.pdf, Zugriff 23.6.2017 -Strichaufzählung UKHO - United Kingdom Home Office (8.2016b): Country Information and Guidance Nigeria: Women fearing gender-based harm or violence, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/595734/CIG_-_Nigeria_-_Women.pdf, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung UKHO - United Kingdom Home Office (12.2013): Operational Guidance Note - Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1387367781_nigeria-ogn.pdf, Zugriff 4.7.2017 -Strichaufzählung UNFPA (9.2.2016): Female Genital Mutilation must end within a generation, says Nigerian First Lady, http://wcaro.unfpa.org/news/female-genital-mutilation-must-end-within-generation-says-nigerian-first-lady, Zugriff 4.7.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Prac-tices 2016 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/337224/479988_de.html, Zugriff 8.6.2017 (Alleinstehende) Frauen: interne Relokation, Rückkehr, Menschenhandel: Es besteht kein spezielles Unterstützungsprogramm für allein zurückkehrende Frauen und Mütter. Organisationen, die Unterstützungsprogramme betreiben, konzentrieren sich hauptsächlich auf Opfer des Menschenhandels. Nigeria verfügt hier über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, insbesondere die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP), die sich um die Rehabilitierung und psychologische Betreuung rückgeführter Frauen annehmen und in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros unterhalten. NAPTIP kann als durchaus effektive nigerianisches Institution angesehen werden und kooperiert mit mehreren EUMS bei der Reintegration. NAPTIP ist Rückführungspartner für Drittstaaten und leistet u.a. Integrationshilfe. Hinsichtlich Menschenhandels ist ein ausgeklügeltes und effektives rechtliches und institutionelles Netz aktiv. Die wichtigste Institution ist NAPTIP. Sie ist für die Untersuchung und Anklage von Fällen des Menschenhandels verantwortlich, für Kooperation und Koordination, für die Unterstützung von Opfern und für die Vorbeugung. Das nigerianische Modell wird als eines der besten existierenden Modelle erachtet. NAPTIP hat nach eigenen Angaben seit ihrer Gründung bis 2011 über 4.000 Opfer des organisierten Menschenhandels befreit und seit 2008 die Verurteilung von mindestens 120 Menschenhändlern erreicht. Es gibt viele Frauengruppen, die die Interessen der Frauen vertreten, praktische Hilfe und Zuflucht anbieten. In Nigeria sind neben den UN-Teilorganisationen 40.000 NGOs registriert, welche auch im Frauenrechtsbereich tätig sind. Die Gattinnen der 36 Provinzgouverneure sind in von ihnen finanzierten "pet projects" gerade im Frauenbildungs- und Hilfsbereich sehr aktiv und betreuen Frauenhäuser, Bildungseinrichtungen für junge Mädchen, rückgeführte Prostituierte und minderjährige Mütter sowie Kliniken und Gesundheitszentren für Behinderte, HIV-Erkrankte und Pensionisten neben zahlreichen Aufklärungskampagnen für Brustkrebsfrühuntersuchungen, gegen Zwangsbeschneidung und häusliche Gewalt. Für unterprivilegierte Frauen bestehen in großen Städten Beschäftigungsprogramme, u.a. bei der Straßenreinigung. Auch Diskriminierung im Arbeitsleben ist für viele Frauen Alltag. Alleinstehende Frauen begegnen dabei besonderen Schwierigkeiten: Im traditionell konservativen Norden, aber auch in anderen Landesteilen, sind sie oft erheblichem Druck der Familie ausgesetzt und können diesem häufig nur durch Umzug in eine Stadt entgehen, in der weder Familienangehörige noch Freunde der Familie leben. Im liberaleren Südwesten des Landes - und dort vor allem in den Städten - werden alleinstehende oder allein lebende Frauen eher akzeptiert. Die Verfassung und Gesetze sehen für interne Bewegungsfreiheit vor und Berichten zufolge treten Frauen aus dem ganzen Land kurze oder lange Reisen alleine an. Die Bewegungsfreiheit der Frauen aus muslimischen Gemeinden in den nördlichen Regionen ist jedoch stärker eingeschränkt. Im Allgemeinen ist eine interne Relokation für insbesondere alleinstehende und kinderlose Frauen nicht übermäßig hart, im Falle der Flucht vor einer lokalen Bedrohung, die von ihrer Familie oder nicht-staatlichen Akteuren ausgeht. Eine Auswahl spezifischer Organisationen: • African Women Empowerment Guild (AWEG): 29, Airport Road, Benin City, Edo State Tel.: 08023514832, 08023060147, Email: info@awegng.org, aweg95@yahoo.com, nosaaladeselu@yahoo.co.uk (AWEG o. d.a). Die AWEG versucht, Frauen die nötigen Fähigkeiten zu vermitteln, um sich privat und beruflich weiterzuentwickeln und sich durch Bildung, Lese- und Schreibkenntnisse Perspektiven zu eröffnen. Die AWEG hat in der Vergangenheit Wiedereingliederungshilfe für Frauen, die Opfer von Menschenhandel wurden, geleistet und wurde hierbei vom UN Office on Drug and Crime Control (UNODC) unterstützt. Die Organisation bemüht sich um Finanzmittel, um das Projekt fortzusetzen. Die AWEG hat in Zusammenarbeit mit religiösen Organisationen eine Unterkunft für Opfer von Menschenhandel eingerichtet, beherbergt hier jedoch derzeit keine Personen (IOM 8.2013; vgl. AWEG o.D.b).info@awegng.org, aweg95@yahoo.com, nosaaladeselu@yahoo.co.uk (AWEG o. d.a). Die AWEG versucht, Frauen die nötigen Fähigkeiten zu vermitteln, um sich privat und beruflich weiterzuentwickeln und sich durch Bildung, Lese- und Schreibkenntnisse Perspektiven zu eröffnen. Die AWEG hat in der Vergangenheit Wiedereingliederungshilfe für Frauen, die Opfer von Menschenhandel wurden, geleistet und wurde hierbei vom UN Office on Drug and Crime Control (UNODC) unterstützt. Die Organisation bemüht sich um Finanzmittel, um das Projekt fortzusetzen. Die AWEG hat in Zusammenarbeit mit religiösen Organisationen eine Unterkunft für Opfer von Menschenhandel eingerichtet, beherbergt hier jedoch derzeit keine Personen (IOM 8.2013; vergleiche AWEG o.D.b). • The Women's Consortium of Nigeria (WOCON): 13 Okesuna Street, Off Igbosere Road, Lagos, Nigeria, Tel.: 234-1-2635300, 2635331234-4-1-2635331, 234-
(0)8033347896, Email: wocon95@yahoo.com (WOCON o.D.a). Das Women's Consortium of Nigeria (WOCON) ist eine private gemeinnützige Organisation (NGO), die sich der Durchsetzung der Frauenrechte und der Erzielung von Gleichheit, persönlicher Entwicklung und Frieden widmet. Aktuelle Projekte: Aufklärung bezüglich Menschenhandel, Mobilisierung der Frauen, der Jugend, der öffentlichen Transportunternehmen und der Hotelmitarbeiter im Kampf gegen TIP [Anm.: Trafficking in people]. WOCON leitet Opfer des Menschenhandels an die entsprechenden Schutzunterkünfte der Regierung weiter. Andere Reintegrationsleistungen sind Beratung, Berufsausbildung und Familienzusammenführung sowie die Mobilisierung qualifizierter Frauen zur Teilnahme an der Politik. Das Projekt erstreckt sich auf die Regionen Ogun, Lagos und Ondo (IOM 8.2013; vgl. WOCON o.D.b).• The Women's Consortium of Nigeria (WOCON): 13 Okesuna Street, Off Igbosere Road, Lagos, Nigeria, Tel.: 234-1-2635300, 2635331234-4-1-2635331, 234-
(0)8033347896, Email: wocon95@yahoo.com (WOCON o.D.a). Das Women's Consortium of Nigeria (WOCON) ist eine private gemeinnützige Organisation (NGO), die sich der Durchsetzung der Frauenrechte und der Erzielung von Gleichheit, persönlicher Entwicklung und Frieden widmet. Aktuelle Projekte: Aufklärung bezüglich Menschenhandel, Mobilisierung der Frauen, der Jugend, der öffentlichen Transportunternehmen und der Hotelmitarbeiter im Kampf gegen TIP [Anm.: Trafficking in people]. WOCON leitet Opfer des Menschenhandels an die entsprechenden Schutzunterkünfte der Regierung weiter. Andere Reintegrationsleistungen sind Beratung, Berufsausbildung und Familienzusammenführung sowie die Mobilisierung qualifizierter Frauen zur Teilnahme an der Politik. Das Projekt erstreckt sich auf die Regionen Ogun, Lagos und Ondo (IOM 8.2013; vergleiche WOCON o.D.b). • Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA),19 , Monrovia Street, Off Aminu Kano Way, Wuse II Abuja;, Tel.:• Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA),19 , Monrovia Street, Off Aminu Kano Way, Wuse römisch zwei Abuja;, Tel.: 08188699961, 08172125692, 07063807887, Email: Wrapa399@gmail.com, wrapa399@yahoo.com, (WRAPA o.D.a). Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA) ist eine Organisation, die Opfern von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung und sexueller Belästigung etc. kostenlose Rechtsberatung bietet. Darüber hinaus bietet die Organisation Frauen bei entsprechender Finanzierung Berufsausbildungsprogramme. Die Organisation betreibt Büros in jedem der 36 Bundesstaaten Nigerias. Die Organisation plant die Einrichtung zehn landesweiter Beratungszentren für kostenlose Rechtsberatungen und Ausbildungsmöglichkeiten für Frauen, sucht aber noch nach der entsprechenden Finanzierung. Die Organisation bietet in ihren verschiedenen Büros auch weiterhin kostenlosen Rechtsbeistand und Beratungen für Frauen an (IOM 8.2013; vgl. WRAPA o. D.b).08188699961, 08172125692, 07063807887, Email: Wrapa399@gmail.com, wrapa399@yahoo.com, (WRAPA o.D.a). Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA) ist eine Organisation, die Opfern von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung und sexueller Belästigung etc. kostenlose Rechtsberatung bietet. Darüber hinaus bietet die Organisation Frauen bei entsprechender Finanzierung Berufsausbildungsprogramme. Die Organisation betreibt Büros in jedem der 36 Bundesstaaten Nigerias. Die Organisation plant die Einrichtung zehn landesweiter Beratungszentren für kostenlose Rechtsberatungen und Ausbildungsmöglichkeiten für Frauen, sucht aber noch nach der entsprechenden Finanzierung. Die Organisation bietet in ihren verschiedenen Büros auch weiterhin kostenlosen Rechtsbeistand und Beratungen für Frauen an (IOM 8.2013; vergleiche WRAPA o. D.b). • Women Aid Collective (WACOL), Email: wacolenugu@wacolnigeria.org, wacolnig@gmail.com, wacolnig@yahoo.com, wacolenugu@yahoo.com; Women House, No. 12 Mathias Iloh Avenue, Newton Enugu;, Tel.: +234-0909-561-9586 +234-0806-609-2184, Fax: +234-42-256831, (WACOL o. D.a); Women Aid Collective (WACOL) ist eine Wohltätigkeitsorganisation, die von der African Commission on Human and Peoples' Rights beobachtet wird. WACOL bietet verschiedene Unterstützung an: Schulungen, Forschung, Rechtsberatung, Unterkunft, kostenloser Rechts- und Finanzbeistand, Lösung familieninterner Konfliktsituationen, Informationen und Bücherdienste. Die Angebote für Frauen und Kinder umfassen: Schutz und sichere Unterkunft in Krisensituationen, Rechtsberatung und Beistand, Beratung von Opfern und deren Familien (IOM 8.2013; vgl. WACOL o.D.b).+234-0909-561-9586 +234-0806-609-2184, Fax: +234-42-256831, (WACOL o. D.a); Women Aid Collective (WACOL) ist eine Wohltätigkeitsorganisation, die von der African Commission on Human and Peoples' Rights beobachtet wird. WACOL bietet verschiedene Unterstützung an: Schulungen, Forschung, Rechtsberatung, Unterkunft, kostenloser Rechts- und Finanzbeistand, Lösung familieninterner Konfliktsituationen, Informationen und Bücherdienste. Die Angebote für Frauen und Kinder umfassen: Schutz und sichere Unterkunft in Krisensituationen, Rechtsberatung und Beistand, Beratung von Opfern und deren Familien (IOM 8.2013; vergleiche WACOL o.D.b). Diese Feststellungen basieren im Wesentlichen auf den folgenden Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450445025_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-dezember-2015-03-12-2015.pdf, Zugriff 7.7.2016 -Strichaufzählung AWEG - African Women Empowerment Guild (o.D.a): Contact Information, http://awegng.org/contactus.htm, Zugriff 5.7.2017 -Strichaufzählung AWEG - African Women Empowerment Guild (o.D.b): About us, http://awegng.org/aboutus.htm, Zugriff 5.7.2017 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (8.2013): Nigeria - Country Fact Sheet, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628861/17129693/16296710/16800759/Nigeria_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801531&vernum=-2, Zugriff 5.7.2017 -Strichaufzählung ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (9.2016): Asylländerbericht Nigeria -Strichaufzählung OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (14.3.2014): Remarks By The High Commissioner For Human Rights At A Press Conference During Her Mission To Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/271987/400697_de.html, Zugriff 5.7.2017 -Strichaufzählung UKHO - United Kingdom Home Office (8.2016b): Country Information and Guidance Nigeria: Women fearing gender-based harm or violence, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/595734/CIG_-_Nigeria_-_Women.pdf, Zugriff 5.7.2017 -Strichaufzählung WACOL - Women Aid Collective (o.D.a): Contact Us, http://wacolnigeria.org/wacol/?page_id=58, Zugriff 5.7.2017 -Strichaufzählung WACOL - Women Aid Collective (o.D.b): About Us, http://wacolnigeria.org/wacol/, Zugriff 5.7.2017 -Strichaufzählung WOCON - Women's Consortium of Nigeria (o.D.a): Contact, http://www.womenconsortiumofnigeria.org/node/5, Zugriff 5.7.2017 -Strichaufzählung WOCON - Women's Consortium of Nigeria (o.D.b): About us, http://www.womenconsortiumofnigeria.org/node/2, Zugriff 5.7.2017 -Strichaufzählung WRAPA - Women's Rights Advancement and Protection Alternative (o.D.a): Contact Details, https://wrapanigeria.org/, Zugriff 5.7.2017 -Strichaufzählung WRAPA - Women's Rights Advancement and Protection Alternative (o.D.b): https://wrapanigeria.org/whatiswrapa/, Zugriff 5.7.2017 Kinder: Die Rechte des Kindes werden in Nigeria nur unzureichend gewährleistet. Der Child Rights Act, mit dem die UN-Kinderrechtskonvention in nationales Recht umgesetzt werden soll, wurde bislang lediglich von 24 der 36 Bundesstaaten verabschiedet. Insbesondere die nördlichen Bundesstaaten sehen in einigen Bestimmungen (Rechte des Kindes gegenüber den eigenen Eltern, Mindestalter für Eheschließungen) einen Verstoß gegen die Scharia. Die staatlichen Schulen sind im Allgemeinen in einem beklagenswerten Zustand. Gewalt und sexuelle Übergriffe gegenüber Schülerinnen und Schülern sind an den meisten Schulen Alltag. Straßenkinder, vor allem weibliche, werden zudem oft Opfer von Menschenhändlern. Kinderarbeit und -prostitution, Vernachlässigung und Aussetzung von Kindern sind verbreitet. Das Arbeitsministerium und die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP) schätzen, dass mehr als 15 Millionen Kinder arbeiten, davon 2,3 Millionen in gefährlichen Bereichen. Dabei bleibt auch Zwangsarbeit weit verbreitet. Frauen und Mädchen müssen als Hausangestellte, Buben als Straßenverkäufer, Diener, Minenarbeiter, Steinbrecher, Bettler oder in der Landwirtschaft arbeiten. Im Jahr 2013 hat die Regierung einen Nationalen Aktionsplan und eine Nationale Strategie, um Kinderarbeit zu bekämpfen, verabschiedet. Da die Gesetze aber so gut wie nicht umgesetzt werden, ist der Schutz der Kinder inadäquat. Um Kinder zumindest vor den schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu bewahren, betreibt die Regierung Interventionen, und es gibt diesbezüglich gemeinsam mit NGOs geführte Ausbildungsstätten im Land. Das Gesetz sieht bei einer Eheschließung ein Mindestalter von 18 Jahren vor. Allerdings haben bei weitem nicht alle Bundesstaaten das betreffende o.g. Gesetz (Child Rights Act) ratifiziert. Jene Bundesstaaten, die dies nicht taten, haben kein Mindestalter für eine Eheschließung. Vor allem die nördlichen Bundesstaaten halten sich nicht an das offizielle Mindestalter auf Bundesebene. Kinderehen, in denen Mädchen in jungen Jahren mit zumeist älteren Männern verheiratet werden, sind vor allem im Norden des Landes noch weit verbreitet. Nach einem Bericht der Nationalen Bevölkerungskommission sind etwa 12 Prozent der 15-jährigen in Nigeria von Kinderehen betroffen, die oft zu Schwangerschaften in jungem Alter mit gesundheitlichen Schädigungen sowie dem vorzeitigen Abbruch der Schulbildung führen. Immer wieder werden Mädchen auch in eine Zwangsehe verkauft. Die Regierung hat dagegen keine rechtlichen Schritte getätigt. Der weitverbreitete Glaube an Kinderhexen und mit traditionellen Glaubensvorstellungen verbundene Rituale führen zu zum Teil schwersten Menschenrechtsverletzungen an Kindern (Ausgrenzung, Aussetzung, Mord), insbesondere an Kindern mit Behinderungen. Entsprechende Fälle werden überwiegend aus der südlichen Hälfte Nigerias berichtet, besonders gehäuft aus der Region Südosten und den Bundesstaaten Akwa Ibom und Nigerias Regierung ist sich des Ausmaßes des Problems bewusst. Bereits 2008 verabschiedete das Land verschärfte Gesetze, um Kinder besser vor Hexenverfolgung und Gewalt zu schützen. Bis heute habe es allerdings keine Verurteilung auf Grundlage dieser Gesetze gegeben. Diese Feststellungen basieren im Wesentlichen auf den folgenden Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450445025_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-dezember-2015-03-12-2015.pdf, Zugriff 7.7.2016 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (15.6.2016): Gequält und verstoßen: Nigerias angebliche Kinder-Hexen, http://www.dw.com/de/gequ%C3%A4lt-und-versto%C3%9Fen-nigerias-angebliche-kinder-hexen/a-19331154, Zugriff 5.7.2017 -Strichaufzählung UNICEF - United Nations International Children's Emergency Fund (o.D.): The situation, https://www.unicef.org/nigeria/protection.html, Zugriff 5.7.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/322449/461926_de.html, Zugriff 2.8.2016 Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung der Beschwerdeführer

§ 50FPG idg

F in ihren Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung der Beschwerdeführer

Paragraph 50, FPG idgF in ihren Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet werden, die Erstbeschwerdeführerin selbst hat hinsichtlich einer ihr oder ihren Söhnen drohenden Gefährdung in ihrem Herkunftsstaat im Falle ihrer Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.

  1. Beweiswürdigung: Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Außerdem konnte im vorliegenden Beschwerdefall auf die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgegriffen werden. 2.
  2. Zum Sachverhalt und zu den Personen der Beschwerdeführer: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, Herkunft und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 13.12.
  3. Da die Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens waren, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht ihre Identität nicht fest. Die Feststellungen betreffend die Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus den Aussagen der Erstbeschwerdeführerin vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer und zur Arbeitsfähigkeit der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus den Aussagen vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar. Betreffend den Bericht der Erstbeschwerdeführerin vom 20.04.2018 mit der Diagnose "Thoraxschmerzen und einer Vordiagnose Uterus myomatosus, ist anzuführen, dass es sich dabei zum einen um keine lebensbedrohliche Erkrankung handelt, welche in Nigeria nicht behandelbar wäre und sie zum anderen nach Beratung und Empfehlung nach deutlicher Besserung in die Behandlung an den Hausarzt entlassen werden konnte. Auch die seitens der Erstbeschwerdeführerin nach der mündlichen Verhandlung übermittelten Unterlagen lassen eine lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigung nicht erkennen, eine operative Entfernung scheiterte, trotz mehrfachem Anraten, bislang an der Zustimmung der Erstbeschwerdeführerin. Die Feststellungen zur Ausbildung, zur Berufserfahrung, zur Familie der Erstbeschwerdeführerin und zum Vater des Zweitbeschwerdeführers in Nigeria ergeben sich aus ihren Aussagen vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung. Dass nicht festgestellt werden konnte, dass nunmehr kein Kontakt mehr zu dem Vater des Kindes besteht, bzw. dass sie über keine familiären Anknüpfungspunkte mehr in Nigeria verfügt ergibt sich einerseits daraus, dass die Erstbeschwerdeführerin aufgrund des persönlichen Eindruckes des erkennenden Richters aufgrund ihrer Angaben persönlich unglaubwürdig erscheint und sie trotz Belehrung ihrer Mitwirkungspflicht in Bezug auf ihre Angaben zu den gestellten Fragen, zumindest jene Umstände betreffend, die in ihrer Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amtswegen verschaffen kann, nicht nachgekommen ist, bzw. Angaben dazu verweigert hat, wie der Auszug aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zeigt: "RI: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zum Vater Ihres Sohnes? BF: Das war vor ungefähr sechs Monaten. RI: Wieso danach nicht mehr? BF: Es gab Probleme zwischen uns und das war der Grund. RI: Welcher Art waren diese Probleme? BF: Darüber möchte ich nicht sprechen." Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände sowie die Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer in Österreich beruhen auf den Aussagen der Erstbeschwerdeführerin vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung sowie auf den vorgelegten Dokumenten (Deutschkursbestätigung, Bestätigung und Arbeitsvertrag betreffend die Reinigungstätigkeiten im Flüchtlingsheim, Empfehlungsschreiben). Die Feststellungen zum Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Erstbeschwerdeführerin entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. 2.
  4. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer: Für den Zweitbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Die Erstbeschwerdeführerin gab zusammengefasst an, dass sie Nigeria wegen einer Verfolgung durch den Ogboni-Kult, da sie nicht Mitglied werden wollte, verlassen habe. Im Hinblick darauf, dass im Asylverfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, stützt sich das erkennende Gericht vor allem auf die unmittelbaren Angaben des Beschwerdeführers und müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d. h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Es ist anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht. Der erkennende Richter geht aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der belangten Behörde zu folgen ist, wenn diese davon ausgeht, dass das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin als unglaubwürdig zu qualifizieren ist. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde der Erstbeschwerdeführerin, wie in der Beschwerde gefordert, Gelegenheit gewährt, Widersprüche aufzuklären und ihre Fluchtgründe noch einmal ausführlich darzutun. Doch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung muss das Bundesverwaltungsgericht sich dem BFA dahingehend anschließen, dass das Vorbringen zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft ist; dies aus den folgenden Erwägungen: Vorab ist hinsichtlich der persönlichen Glaubwürdigkeit der Erstbeschwerdeführerin auszuführen, dass diese in einer Gesamtschau des vorliegenden Akteninhaltes durch ihre widersprüchlichen Angaben zu ihren Fluchtgründen erschüttert wird und konnte sie dies Widersprüchlichkeiten auch nicht im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erklären. Selbst wenn man berücksichtigt, dass sich die Angaben in der Erstbefragung

§ 19Abs. 1 Asyl

G 2005 nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen haben, ist nicht zu übersehen, dass die Erstbeschwerdeführerin in dieser Befragung noch angegeben hat, dass ihre Mutter nachdem ihr Vater erschossen worden sei, einen Herzinfarkt erlitten habe und gestorben sei und dass Verwandte ihr geraten hätten nach Marokko zu gehen, um dementgegen in der niederschriftlichen Einvernahme anzugeben, dass ihre Mutter Mitglied des Ogboni-Kultes gewesen und darüberhinaus erst im Jahr 2015 gestorben sei und diese sie nach Marokko geschickt habe, ohne dass dieser Widerspruch in ihren Angaben logisch nachvollziehbar wäre. Ein derart massiver Widerspruch im Kern des Fluchtvorbringens ist bereits für sich allein geeignet, die Glaubwürdigkeit des gesamten Fluchtvorbringens in Zweifel zu ziehen. Auch führte die Erstbeschwerdeführerin noch in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass ihr in Marokko ein Job versprochen worden sei und sie nur wegen dieser Jobzusage nach Marokko und nicht nach Togo oder Senegal gegangen sei (AS 170), um dementgegen im Rahmen der mündlichen Verhandlung auszuführen, dass sie in Marokko ihren Lebensunterhalt nur mit Betteln verdient habe. Es erscheint ebenso wenig glaubwürdig, wenn die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde ausführt, dass sie allein durch Betteln in der Lage gewesen sei ein Haus zu mieten und letztlich die für die Schleppung benötigten €Vorab ist hinsichtlich der persönlichen Glaubwürdigkeit der Erstbeschwerdeführerin auszuführen, dass diese in einer Gesamtschau des vorliegenden Akteninhaltes durch ihre widersprüchlichen Angaben zu ihren Fluchtgründen erschüttert wird und konnte sie dies Widersprüchlichkeiten auch nicht im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erklären. Selbst wenn man berücksichtigt, dass sich die Angaben in der Erstbefragung

Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen haben, ist nicht zu übersehen, dass die Erstbeschwerdeführerin in dieser Befragung noch angegeben hat, dass ihre Mutter nachdem ihr Vater erschossen worden sei, einen Herzinfarkt erlitten habe und gestorben sei und dass Verwandte ihr geraten hätten nach Marokko zu gehen, um dementgegen in der niederschriftlichen Einvernahme anzugeben, dass ihre Mutter Mitglied des Ogboni-Kultes gewesen und darüberhinaus erst im Jahr 2015 gestorben sei und diese sie nach Marokko geschickt habe, ohne dass dieser Widerspruch in ihren Angaben logisch nachvollziehbar wäre. Ein derart massiver Widerspruch im Kern des Fluchtvorbringens ist bereits für sich allein geeignet, die Glaubwürdigkeit des gesamten Fluchtvorbringens in Zweifel zu ziehen. Auch führte die Erstbeschwerdeführerin noch in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass ihr in Marokko ein Job versprochen worden sei und sie nur wegen dieser Jobzusage nach Marokko und nicht nach Togo oder Senegal gegangen sei (AS 170), um dementgegen im Rahmen der mündlichen Verhandlung auszuführen, dass sie in Marokko ihren Lebensunterhalt nur mit Betteln verdient habe. Es erscheint ebenso wenig glaubwürdig, wenn die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde ausführt, dass sie allein durch Betteln in der Lage gewesen sei ein Haus zu mieten und letztlich die für die Schleppung benötigten € 1.500, -- zusammenzubringen. Auch auf die entsprechende Frage im Rahmen der mündlichen Verhandlung führte sie lediglich unsubstantiiert aus, dass Sie dies nicht gesagt hätte und diese dann vermutlich irgendwelche anderen Beträge ihrer Reise dazugerechnet hätten. (AS 167 und Niederschrift S 9). Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte die Erstbeschwerdeführerin nicht nachvollziehbar darlegen wie die persönliche gegen sie gerichtete Bedrohung ausgesehen habe, sondern blieb bei ihrer Schilderung vage, oberflächlich und detailarm, wie der nachstehende Auszug aus der Niederschrift widerspiegelt: RI: Sind Sie jemals konkret von den Mitgliedern dieser Gesellschaft bedroht worden? BF: Als sie begonnen haben, meine Mutter zu bedrohen ... Ich hätte nämlich 2012 in die Gemeinschaft aufgenommen werden sollen, habe ich das Land verlassen. RI: Das war wieder nicht meine Frage. Der RI wiederholt die Frage. BF: Mich persönlich haben sie nie bedroht, das war nämlich die Aufgabe meiner Mutter, das zu tun. Zusammengefasst verharrte die Erstbeschwerdeführerin während der gesamten Einvernahme in einer wortkargen Darlegung einiger weniger Eckpunkte einer Schilderung, die Antworten auf die gestellten Fragen waren grundsätzlich kurz und total vage - eine detaillierte oder umfassende Schilderung der Ereignisse war ihr im Zuge der gesamten Einvernahme nicht möglich. Obwohl die Erstbeschwerdeführerin seitens des erkennenden Richters aufgefordert wurde, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen, wurden die, für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, von ihr lediglich in äußerst knappster Weise und total pauschal beantwortet. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist jedoch davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend zu schildern, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist. Die knappen, vagen und inhaltsleeren Angaben der Erstbeschwerdeführerin waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die sie dazu getrieben hätte, ihr Heimatland zu verlassen. Auch ihre Ausführungen hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs lassen keine Stringenz erblicken und fehlt es Ihnen daher an der logischen Nachvollziehbarkeit Dies zeigt sich auch darin, dass die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde angab im Jahr 2012 einem Ritual unterzogen worden zu sein, um dementgegen in der mündlichen Verhandlung wie folgt auszugführen: "RI: Wo haben Sie sich zwischen Juni und August 2011 aufgehalten? Hat in dieser Zeit die Ogboni Gesellschaft Kontakt zu Ihnen aufgenommen? Wenn nein, warum nicht? BF: Ich war während dieser Zeit immer noch bei meiner Mutter und wir haben geplant, wohin ich gehen soll. Bezüglich einer eventuellen Kontaktaufnahme kann ich sagen, dass wie gesagt, meine Mutter für meine Initiation im darauffolgenden Jahr verantwortlich gewesen wäre, weshalb sie mir zur Ausreise geraten hat." Die Erstbeschwerdeführerin berichtete nicht von sich aus über die Geschehnisse im Rahmen einer narrativen und konkludenten Wiedergabe, so wie eben Menschen berichten, welche das Erzählte tatsächlich erlebt haben. Diese Feststellung kann insofern getroffen werden, als es aus der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts notorisch ist, dass detailreiche Aussagen mit Realkennzeichen in der Regel für die Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vortrages sprechen. Hier ergibt sich also in der Gesamtschau mit den anderen Ausführungen zur Beweiswürdigung ein wesentliches Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit des zentralen Asylvorbringens der Erstbeschwerdeführerin. Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als Aufgabe des BFA gesehen werden, jede ihrer unzähligen vagen und pauschalen Angaben bzw. Andeutungen durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren, sondern liegt es an der Erstbeschwerdeführerin ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige Glaubwürdigkeit zu erlangen. Dies zeigt sich auch in Ihren widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben zu den ihr zugefügten Markmalen/Kennzeichen. So gab sie im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme an, dass ihre Mutter sie zu einem Platz geführt habe wo ihr diese Merkmale/Kennzeichen zugefügt worden seien und dass dies zu ihrem spirituellen Schutz geschehen sei (AS 168-169). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung führte sie dazu nunmehr aus, dass sie wegen dem Verschwinden ihres Bruders zu dem anderen Mann gegangen, der einer anderen Gruppe angehört und er ihr die Schutzmale gemacht habe (Niederschrift S 9-10). Auch konnte die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar darlegen, worin die Bedrohung bzw. asylrelevante Verfolgung im Falle ihrer Rückkehr bestehen würde, dies auch unter Zugrundelegung ihrer eigenen Angaben, dass sie selbst nie bedroht worden wäre und sie sich auch nie an staatlichen Behörden gewandt habe, wie der nachfolgende Auszug aus der Niederschrift zeigt: "RI: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten? BF: Sie hat mir gesagt, dass ich mich der Gruppe anschließen muss, wann immer ich zurückkehre. Alles könnte mir passieren, weil ich ja jetzt schon über sie Bescheid weiß. RI: Was wissen Sie über diese Gruppe? BF: Sie sind gefährlich. RI: Warum sollten Sie nicht wieder in Lagos leben können? BF: In Lagos ist ja alles passiert. RI: Erklären Sie mir, warum Sie die Mitglieder der Ogboni-Gesellschaft unbedingt als Mitglied brauchen? BF: Wenn man ein bestimmtes Alter erreicht, muss man für seine Nachfolge sorgen und seine erstgeborene Tochter bringen, damit man einen Ersatz hat. Es geht also um das Rekrutieren. RI: Befürchten Sie getötet zu werden, wenn Sie zurückkehren? BF: Ja, natürlich. RI: Warum sollten Sie die Mitglieder der Ogboni Gesellschaft töten, da Ihre Mutter als einziges Mitglied dieser Gesellschaft ja bereits gestorben ist? Welches Interesse soll diese Gesellschaft an Ihnen haben? BF: Zu Lebzeiten meiner Mutter war bereits Gesetz, dass ihre Tochter an ihre Stelle treten muss. RI: Wie sollten Sie die Mitglieder in einer Metropole wie Lagos finden, da es doch kein Meldesystem in Nigeria gibt. BF: Sie sind spirituell und mächtig und können einen überall finden. Auch meine Mutter hat gesagt, dass sie überall in Nigeria sind. RI: Unter der Annahme, dass Sie die von Ihnen geschilderten Probleme oder Schwierigkeiten nicht hätten, könnten Sie dann wieder in Ihrem Herkunftsstaat leben? BF: Nein. RI: Warum? BF: Meine Mutter war das einzig Wertvolle, was ich dort besessen habe, außerdem war ich schon sieben Jahre nicht mehr dort und hätte immer noch Angst." Selbst die Angaben hinsichtlich des Verhältnisses des Ogboni-Kultes und Ihrer Mutter sind oberflächlich vage und detailarm geblieben und wurden die dahingehend gestellten Fragen ausweichend beantwortet, wie der nachfolgende Auszug aus der Niederschrift zeigt: "RI: Welche Funktion bekleidete Ihre Mutter in dieser Gesellschaft, seit wann ist diese dort Mitglied und war Ihr Vater dort auch Mitglied? BF: Sie ist Mitglied geworden. Wann genau sie Mitglied geworden ist, hat sie uns nie gesagt. Sie hat uns nur davon erzählt, als wir noch Kinder waren. Mein Vater war kein Mitglied dieser Gruppe. BF: Als sie begonnen haben, meine Mutter zu bedrohen ... Ich hätte nämlich 2012 in die Gemeinschaft aufgenommen werden sollen, habe ich das Land verlassen. RI: Wurde Ihre Mutter, nachdem Sie aus Marokko ausgewandert sind, von der Gesellschaft noch bedroht? BF: Ja. Wenn ich sie angerufen habe, hat sie gesagt, dass sie weiß, womit sie konfrontiert ist und ich nicht versuchen soll zurückzukehren. Ich habe vorgeschlagen, an einen anderen Ort irgendwo in Nigeria zu gehen. Sie meinte aber, dass die "Society" überall in Nigeria wäre. RI: Wie hat denn die Bedrohung ausgeschaut, die Ihre Mutter erfahren hat? BF: Sie hat nur gesagt, dass die Gruppierung meinte, sie würden mich eigenhändig holen, wenn sie mir nicht erlaubt, der Gruppe beizutreten. Dann hätte sie mich vielleicht verloren." Auch die Umstände, wie die Erstbeschwerdeführerin, vom Tod ihrer Mutter erfahren haben will, erscheinen aufgrund der Tatsache, dass die Erstbeschwerdeführerin während ihrer Zeit in Marokko regelmäßigen Kontakt mit ihrer Mutter gehabt hat, weder nachvollziehbar noch konnte sie eine schlüssige Erklärung dazu angeben, wie der folgende Auszug aus der Niederschrift zeigt: "RI: Wie oder woran ist Ihre Mutter gestorben? Wie haben Sie davon erfahren? BF: Das war vor drei Jahren. Damals war ich nicht zuhause, sondern in Marokko. Sie haben mich angerufen und mir gesagt, dass meine Mutter verstorben ist. Ich weiß, dass sie Probleme mit dem Herzen hatte. RI: Wer hat Sie angerufen? BF: Jemand hat angerufen, der mit ihr zusammengelebt hat. Vermutlich wollten sie sie beerdigen. RI: Wissen Sie den Namen dieser Person? BF: Nein, die Person hat nur gesagt, dass sie bei meiner Mutter lebt und meine Telefonnummer in ihrem Telefon gefunden hat." Auch die Behauptung der Erstbeschwerdeführerin, dass die Mitglieder der geheimen Verbindung bzw. des Ogboni-Kultes die Macht hätten alles zu erfahren (S 11 Verhandlungsprotokoll) und sie überall finden könnten (AS 170), stellt sich - bei hypothetischer Wahrunterstellung - als rechtlich nicht relevant dar, da sie keine Asylrelevanz begründet, weil eine religiös-fundierte subjektive Furcht, basierend auf dem Glauben an das Übernatürliche, keine Verfolgungshandlung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellt. Die Angst der Erstbeschwerdeführerin, durch die Magie eines anderen gefunden bzw. in weiterer Folge getötet zu werden, stellt zudem eine Bedrohung durch Privatpersonen dar und ist keine Verfolgung von staatlicher Seite aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung. Unter diesen Gesichtspunkten sind letztlich auch die von der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht mehr thematisierten Narben einer Beweiswürdigung zu unterziehen, wobei seitens des erkennenden Gerichtes das Vorliegen allfälliger Narben unbestritten bleiben kann, es ist jedoch aufgrund der umseitigen Ausführungen zur Glaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens auch der behaupteten Entstehung dieser Narben kein glaubhafter Kern zu entnehmen. Die Erstbeschwerdeführerin hat weder in ihrer Beschwerde, noch ihrer ergänzenden Stellungnahme, noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung neue entscheidungsrelevante Sachverhalte oder Unterlagen vorgebracht, die die Glaubwürdigkeit seiner Angaben stärken hätte können. Unter der theoretischen Annahme, dass das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, nämlich, dass sie von Mitgliedern der geheimen Verbindung bzw. des Ogboni-Kultes verfolgt werde, real wäre, müsste das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wie das BFA auch treffend darlegt, auch wegen des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative verneint werden. Dies insbesondere da sie selbst angegeben hat, dass sie persönlich nie von Mitgliedern des Ogboni- Kultes bedroht worden ist und könnte sie beispielsweise bei dem Vater ihres Sohnes unterkommen, dass sie seit 6 Monaten keinen Kontakt mehr zu diesem hat, hat sie zwar in der mündlichen Verhandlung erstmals behauptet, einen Grund dafür wollte sie jedoch selbst auf Nachfrage des erkennenden Richters nicht nennen und ist dies aufgrund des persönlichen Eindruckes des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung letztlich als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Es steht der Erstbeschwerdeführerin außerdem frei, sich an einem anderen Ort in Nigeria niederzulassen und wird dies von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes auch für zumutbar gehalten. Die Erstbeschwerdeführerin ist jung, gesund, arbeitsfähig, verfügt über eine Schulbildung sowie Berufserfahrung, hat sich und ihren Sohn ohne familiäre Unterstützung vier Jahre in Marokko erhalten und sollte im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Die Erstbeschwerdeführerin ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass es der Erstbeschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine konkrete gegen ihre Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Ihre Ausführungen lassen in ihrer Gesamtbetrachtung die Fluchtgeschichte als reine gedankliche Konstruktion erscheinen, der jegliche Stringenz hinsichtlich einer Verfolgung fehlt, sodass die Angaben zu ihrer behaupteten Verfolgung jegliche Wahrscheinlichkeit und Glaubwürdigkeit vermissen lassen und davon auszugehen ist, dass diese Geschichte nur zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels vorgebracht wurde. Somit war nicht davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin in Nigeria einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt war bzw. gemeinsam mit dem Zweitbeschwerdeführer ist. 2.3. Zum Herkunftsstaat: Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich insgesamt, dass in Nigeria für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene

der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Nigeria abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich insgesamt, dass in Nigeria für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene

der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK erscheinen lässt vergleiche dazu VwGH vom

  1. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Nigeria abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt. Die Erstbeschwerdeführerin trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen, weshalb die obgenannten Länderfeststellungen der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zur anzuwendenden Rechtslage: 3.1.
  4. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, § 8 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Z 3 sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:3.1.
  5. Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Absatz 2 und 3, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, sowie Paragraph 57, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lauten: "Status des Asylberechtigten § 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)...
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  3. ....
(4)... Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. ... , wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a)... Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. ...
  3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  4. ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird.

(2)...
(4)... Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)... ". 3.1.
  1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, sowie § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:3.1.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lauten: "Verbot der Abschiebung § 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme

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