2 Z 1 B-VG beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über den Antrag von Herrn römisch 40 , VSNR römisch 40 , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffend seine Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Arbeitsmarktservice Salzburg in Vollziehung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beschlossen: A) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird
GVG) abgewiesen.Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird
Paragraph 8 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 19.01.2018 brachte der Antragsteller Beschwerde
2 Z 1 und Art. 131 Abs. 6 B-VG gegen das rechtswidrige Verhalten des Arbeitsmarktservice Salzburg (im Folgenden AMS) in Vollziehung der Gesetze (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977) wegen illegaler Aussichtfrist [gemeint wohl Ausschlussfrist]
VG ein.Mit Schreiben vom 19.01.2018 brachte der Antragsteller Beschwerde
, Absatz 2, Ziffer eins und Artikel 131, Absatz 6, B-VG gegen das rechtswidrige Verhalten des Arbeitsmarktservice Salzburg (im Folgenden AMS) in Vollziehung der Gesetze (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977) wegen illegaler Aussichtfrist [gemeint wohl Ausschlussfrist]
Paragraphen 10 und 49 AlVG ein. Die Verhaltensbeschwerde begründete der Antragsteller zusammengefasst im Wesentlichen mit -Strichaufzählung Abmeldung ohne Grund (zuletzt am 29.06.2017) -Strichaufzählung unzulässigen Kontrollmeldeterminen (10.05.2016, 11.10.2016, 28.08.2017, 21.11.2017) -Strichaufzählung unzulässiger Leistungssperre
VGunzulässiger Leistungssperre
Paragraph 10, AlVG -Strichaufzählung falscher Information des Landesverwaltungsgerichts anlässlich einer Leistungskürzung im Jahr 2016 -Strichaufzählung Übermittlung von für den Antragsteller unpassenden Stellenangeboten -Strichaufzählung gesundheitsgefährdender Vergabe von Kontrollmeldeterminen am frühen Morgen. Dem am 08.03.2018 eingelangten Schreiben war eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Mitarbeiter AMS an die zuständige Landesgeschäftsstelle sowie der gegenständliche Antrag auf Verfahrenshilfe angeschlossen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Einschlägige Rechtsgrundlage (§ 8a VwGVG)Einschlägige Rechtsgrundlage (Paragraph 8 a, VwGVG) § 8a.
GVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH v. 03.09.2015, Ro 2015/21/0032).
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH v. 03.09.2015, Ro 2015/21/0032). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen zu § 8a VwGVG).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage - Erläuterungen zu Paragraph 8 a, VwGVG). Art. 130 B-VG regelt jene Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassungs wegen zukommen. Die Z1 bis Z4 des Abs. 1 bestimmen den Beschwerdegegenstand (nämlich Bescheid, Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Verletzung der Entscheidungspflicht und Weisung) und den Prüfungsmaßstab. Nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde vorgesehen werden. Diese "Verhaltensbeschwerde" hat - im Gegensatz zu den in Abs. 1 des Art 130 B-VG geregelten "typengebundenen Verwaltungshandeln" der Z1 bis Z4 - "typenfreies" Verwaltungshandeln zum Gegenstand (vgl. VfGH 24.06.2015, G 193/2014).Artikel 130, B-VG regelt jene Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassungs wegen zukommen. Die Z1 bis Z4 des Absatz eins, bestimmen den Beschwerdegegenstand (nämlich Bescheid, Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Verletzung der Entscheidungspflicht und Weisung) und den Prüfungsmaßstab. Nach Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde vorgesehen werden. Diese "Verhaltensbeschwerde" hat - im Gegensatz zu den in Absatz eins, des Artikel 130, B-VG geregelten "typengebundenen Verwaltungshandeln" der Z1 bis Z4 - "typenfreies" Verwaltungshandeln zum Gegenstand vergleiche VfGH 24.06.2015, G 193 aus 2014,). Den gegenständlichen Fall betreffend ist zunächst auszuführen, dass der Antragsteller - wie aus seinen diversen Eingaben in den hg. anhängig gewesenen Verfahren hervorgeht - über entsprechende Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden verfügt und durchaus in der Lage ist, seine Rechte selber wahrzunehmen. Er verfasste eigenständig die sprachlich weitgehend verständlich ausformulierte Verhaltensbeschwerde, die unterschiedliche Vorwürfe samt jeweiliger Begründung enthielt, und brachte diese auch korrekt unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht ein. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die eine rechtsanwaltliche Vertretung erforderlich machen würden, sind nicht zu erwarten und nicht zu erkennen. Zudem besteht in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten keine Anwaltspflicht und ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen zu ermitteln. Der Antragsteller begehrt Verfahrenshilfe zwecks Verfolgung seiner Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Arbeitsmarktservice Salzburg in Vollziehung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977. Es handelt sich dabei um eine sog. "Verhaltensbeschwerde" gem. § 130 Abs. 2 Z 1 B-VG. Aus Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG folgt jedoch, dass die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Verhaltensbeschwerden nicht bereits auf Grund der Verfassung besteht, sondern durch Landes- oder Bundesgesetz erst begründet werden muss. Zu einer solchen Regelung wird der Gesetzgeber durch Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG ermächtigt, aber nicht verpflichtet. Im AlVG 1977 hat der Materiengesetzgeber diesbezüglich keine Möglichkeiten vorgesehen. Die dem Verfahrenshilfeantrag zu Grunde liegende Beschwerde ist daher als nicht zulässig anzusehen.Der Antragsteller begehrt Verfahrenshilfe zwecks Verfolgung seiner Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Arbeitsmarktservice Salzburg in Vollziehung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977. Es handelt sich dabei um eine sog. "Verhaltensbeschwerde" gem. Paragraph 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG. Aus Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG folgt jedoch, dass die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Verhaltensbeschwerden nicht bereits auf Grund der Verfassung besteht, sondern durch Landes- oder Bundesgesetz erst begründet werden muss. Zu einer solchen Regelung wird der Gesetzgeber durch Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG ermächtigt, aber nicht verpflichtet. Im AlVG 1977 hat der Materiengesetzgeber diesbezüglich keine Möglichkeiten vorgesehen. Die dem Verfahrenshilfeantrag zu Grunde liegende Beschwerde ist daher als nicht zulässig anzusehen. Folglich ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos zu qualifizieren, weshalb die sonstigen Voraussetzungen - wie ob der Antragsteller außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten zu können - für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht mehr geprüft werden müssen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L501.2175479.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.