2 Z 1 B-VG vom 19.01.2018 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , VSNR römisch 40 ,
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vom 19.01.2018 beschlossen: A) Die Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Arbeitsmarktservice Salzburg in Vollziehung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 wird
GVG) iVm Art. 130 Abs. 2 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Arbeitsmarktservice Salzburg in Vollziehung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 19.01.2018 brachte der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) Beschwerde
2 Z 1 und Art. 131 Abs. 6 B-VG gegen das rechtswidrige Verhalten des Arbeitsmarktservice Salzburg (im Folgenden AMS) in Vollziehung der Gesetze (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977) wegen illegaler Aussichtfrist [gemeint wohl Ausschlussfrist]
VG ein.Mit Schreiben vom 19.01.2018 brachte der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) Beschwerde
, Absatz 2, Ziffer eins und Artikel 131, Absatz 6, B-VG gegen das rechtswidrige Verhalten des Arbeitsmarktservice Salzburg (im Folgenden AMS) in Vollziehung der Gesetze (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977) wegen illegaler Aussichtfrist [gemeint wohl Ausschlussfrist]
Paragraphen 10 und 49 AlVG ein. Die Verhaltensbeschwerde begründete der BF zusammengefasst im Wesentlichen mit -Strichaufzählung Abmeldung ohne Grund (zuletzt am 29.06.2017) -Strichaufzählung unzulässigen Kontrollmeldeterminen (10.05.2016, 11.10.2016, 28.08.2017, 21.11.2017) -Strichaufzählung unzulässiger Leistungssperre
VGunzulässiger Leistungssperre
Paragraph 10, AlVG -Strichaufzählung falscher Information des Landesverwaltungsgerichts anlässlich einer Leistungskürzung im Jahr 2016 -Strichaufzählung Übermittlung von für den BF unpassenden Stellenangeboten -Strichaufzählung gesundheitsgefährdender Vergabe von Kontrollmeldeterminen am frühen Morgen. Dem am 08.03.2018 eingelangten Schreiben war eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Mitarbeiter des AMS an die zuständige Landesgeschäftsstelle sowie ein Antrag auf Verfahrenshilfe angeschlossen. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.01.2019, L501 2175479-3/8Z, abgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
4.4. gegen Weisungen
a, Absatz 4,
2 Z 1 B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze vorgesehen werden.
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze vorgesehen werden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG sind, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
2 Z 1 B-VG die Bestimmungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 53, VwGVG sind, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG die Bestimmungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß anzuwenden. Zu A) Zurückweisung Art. 130 B-VG regelt jene Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassungs wegen zukommen. Die Z1 bis Z4 des Abs. 1 bestimmen den Beschwerdegegenstand (nämlich Bescheid, Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Verletzung der Entscheidungspflicht und Weisung) und den Prüfungsmaßstab. Nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde vorgesehen werden. Diese "Verhaltensbeschwerde" hat - im Gegensatz zu den in Abs. 1 des Art 130 B-VG geregelten "typengebundenen Verwaltungshandeln" der Z1 bis Z4 - "typenfreies" Verwaltungshandeln zum Gegenstand (vgl. VfGH 24.06.2015, G 193/2014).Artikel 130, B-VG regelt jene Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassungs wegen zukommen. Die Z1 bis Z4 des Absatz eins, bestimmen den Beschwerdegegenstand (nämlich Bescheid, Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Verletzung der Entscheidungspflicht und Weisung) und den Prüfungsmaßstab. Nach Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde vorgesehen werden. Diese "Verhaltensbeschwerde" hat - im Gegensatz zu den in Absatz eins, des Artikel 130, B-VG geregelten "typengebundenen Verwaltungshandeln" der Z1 bis Z4 - "typenfreies" Verwaltungshandeln zum Gegenstand vergleiche VfGH 24.06.2015, G 193 aus 2014,). Aus Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG folgt, dass die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Verhaltensbeschwerden nicht ex constitutione besteht, sondern durch Landes- oder Bundesgesetz erst begründet werden muss. Zu einer solchen Regelung wird der Gesetzgeber durch Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG ermächtigt, aber nicht verpflichtet (vgl. Adler/Fister, ecolex 2014, 763 f, Die Verhaltensbeschwerde; vgl. zusätzlich VfGH 24.06.2015, G 193/2014 u. a.).Aus Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG folgt, dass die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Verhaltensbeschwerden nicht ex constitutione besteht, sondern durch Landes- oder Bundesgesetz erst begründet werden muss. Zu einer solchen Regelung wird der Gesetzgeber durch Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG ermächtigt, aber nicht verpflichtet vergleiche Adler/Fister, ecolex 2014, 763 f, Die Verhaltensbeschwerde; vergleiche zusätzlich VfGH 24.06.2015, G 193 aus 2014, u. a.). Der einfache Gesetzgeber hat im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 keine Möglichkeit vorgesehen, eine Verhaltensbeschwerde zu erheben. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde erweist sich daher schon dem Grunde nach als unzulässig. Ist nun aber eine nach dem AlVG anspruchsberechtigte Person der Auffassung, ihr werde eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht verweigert oder es sei - wie im gegenständlichen Fall - zu Unrecht die Ausschlussfrist
VG verhängt worden, so kann sie - soweit dies nicht ohnehin bereits erfolgt ist - beim zuständigen Arbeitsmarktservice eine bescheidmäßige Erledigung über den Leistungsanspruch bzw. dessen zeitlich befristeten Verlust beantragen. Gegen die Entscheidung des Arbeitsmarktservice kann sodann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden (§ 56 Abs. 2 AlVG).Ist nun aber eine nach dem AlVG anspruchsberechtigte Person der Auffassung, ihr werde eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht verweigert oder es sei - wie im gegenständlichen Fall - zu Unrecht die Ausschlussfrist
Paragraphen 10 und 49 AlVG verhängt worden, so kann sie - soweit dies nicht ohnehin bereits erfolgt ist - beim zuständigen Arbeitsmarktservice eine bescheidmäßige Erledigung über den Leistungsanspruch bzw. dessen zeitlich befristeten Verlust beantragen. Gegen die Entscheidung des Arbeitsmarktservice kann sodann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden (Paragraph 56, Absatz 2, AlVG). Bescheide der regionalen Geschäftsstellen und der Landesgeschäftsstellen, die zu diesem Bundesgesetz oder zu einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung im Widerspruch stehen oder mit denen ein dem Sinne dieses Bundesgesetzes widersprechender Ermessensakt gesetzt wurde, leiden
VG an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG).Bescheide der regionalen Geschäftsstellen und der Landesgeschäftsstellen, die zu diesem Bundesgesetz oder zu einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung im Widerspruch stehen oder mit denen ein dem Sinne dieses Bundesgesetzes widersprechender Ermessensakt gesetzt wurde, leiden
Paragraph 57, AlVG an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG). Sollte ein Arbeitsmarktservice seiner Entscheidungspflicht nicht nachkommen, so steht dem Rechtsschutzsuchenden die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwere) offen.Sollte ein Arbeitsmarktservice seiner Entscheidungspflicht nicht nachkommen, so steht dem Rechtsschutzsuchenden die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Aus diesen Regelungen ergibt sich, dass ein effektiver Rechtsschutz sowohl bei allfälliger Säumnis der Behörde als auch bei Verweigerung einer Leistung oder auch bei einem sonstigen dem Gesetz widersprechenden behördlichen Akt durch die Anfechtbarkeit und/oder Nichtigkeit der Bescheide und deren Überprüfbarkeit durch das Bundesverwaltungsgericht gegeben ist. Dem BF steht daher ausreichend Rechtsschutz zur Verfolgung der von ihm monierten Ansprüche aus dem AlVG zur Verfügung - und hat er dieses Recht in der Vergangenheit auch bereits wiederholt in Anspruch genommen. Ein Eingehen auf das vom BF zahlreich behauptete rechtswidrige Verhalten des AMS bzw. eine Prüfung der jeweiligen Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung - die nicht verlängerbare Beschwerdefrist beträgt vier Wochen ab Kenntnisnahme vom "Verhalten" der Behörde - erübrigt sich im Hinblick auf das Anliegen. Dem in Beschwer gezogenen Verhalten des AMS lagen nämlich unstrittig - richtig oder unrichtig angewandte - Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) zugrunde. Aus Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG folgt, dass - wie bereits oben dargelegt - die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Verhaltensbeschwerden nicht bereits auf Grund der Verfassung besteht, sondern durch Landes- oder Bundesgesetz erst begründet werden muss. Zu einer solchen Regelung wird der Gesetzgeber durch Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG ermächtigt, aber nicht verpflichtet. Der Materiengesetzgeber hat im AlVG 1977 allerdings keine Möglichkeit vorgesehen, eine Verhaltensbeschwerde zu erheben. Folglich besteht keine Aussicht auf Erfolg und ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.Ein Eingehen auf das vom BF zahlreich behauptete rechtswidrige Verhalten des AMS bzw. eine Prüfung der jeweiligen Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung - die nicht verlängerbare Beschwerdefrist beträgt vier Wochen ab Kenntnisnahme vom "Verhalten" der Behörde - erübrigt sich im Hinblick auf das Anliegen. Dem in Beschwer gezogenen Verhalten des AMS lagen nämlich unstrittig - richtig oder unrichtig angewandte - Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) zugrunde. Aus Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG folgt, dass - wie bereits oben dargelegt - die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Verhaltensbeschwerden nicht bereits auf Grund der Verfassung besteht, sondern durch Landes- oder Bundesgesetz erst begründet werden muss. Zu einer solchen Regelung wird der Gesetzgeber durch Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG ermächtigt, aber nicht verpflichtet. Der Materiengesetzgeber hat im AlVG 1977 allerdings keine Möglichkeit vorgesehen, eine Verhaltensbeschwerde zu erheben. Folglich besteht keine Aussicht auf Erfolg und ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Eine mündliche Verhandlung konnte
GVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L501.2175479.3.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.