RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.01.2019 GeschäftszahlL501 2205432-1 SpruchL501 2205432-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDO
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Salzburg (im Folgenden belangte Behörde) vom 26.06.2018 wurde ausgesprochen, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (im Folgenden bP) gemäß § 38 iVm § 10 AlVG 1977 ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 25.06.2018 bis 05.08.2018 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP die ihr von der belangten Behörde zugewiesene Beschäftigung als Reinigungskraft bei einer näher genannten Firma mit möglichen Arbeitsantritt 25.06.218 vereitelt habe und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen würden bzw. nicht berücksichtigt werden könnten.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Salzburg (im Folgenden belangte Behörde) vom 26.06.2018 wurde ausgesprochen, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (im Folgenden bP) gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG 1977 ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 25.06.2018 bis 05.08.2018 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP die ihr von der belangten Behörde zugewiesene Beschäftigung als Reinigungskraft bei einer näher genannten Firma mit möglichen Arbeitsantritt 25.06.218 vereitelt habe und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen würden bzw. nicht berücksichtigt werden könnten. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde gab die bP an, dass ihre Töchter sie zu dem Vorstellungsgespräch begleitet hätten. Die Vertreterin des potentiellen Dienstgebers (in der Folge auch Dienstgebervertreterin) habe sich bei ihr nach der letzten Dienststelle sowie ihren Kindern erkundigt und danach nur mehr mit ihrer Tochter kommuniziert. Ihre ältere Tochter habe mit der Dienstgebervertreterin gesprochen, da sie diese aufgrund deren "feinen Aussprache" nicht verstanden habe. Die Dienstgebervertreterin habe Ihnen mitgeteilt, dass für die ausgeschriebene Stelle auch die Sprache sehr wichtig sei. Für den Fall, dass eine andere Stelle frei werde, bei der man weniger Sprachkenntnisse benötige, habe ihre Tochter um Ausfüllung eines Bewerbungsbogens ersucht. Ihr persönlich seien keine weiteren Fragen gestellt worden oder sei irgendwie versucht worden, mit ihr zu kommunizieren. Mit Bescheid vom 01.08.2018, GZ. LGS SBG/2/0566/2018, wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP der Dienstgebervertreterin im Rahmen des Vorstellungsgesprächs vermittelt habe, nicht über die für die ausgeschriebene Stelle als Reinigungskraft erforderlichen Deutschkenntnisse zu verfügen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung werde sich eine Dienstgebervertreterin im Zuge eines Vorstellungsgesprächs zunächst direkt an die Bewerberin und erst zu einem späteren Zeitpunkt an begleitende Angehörige wenden, wenn sie feststellen muss, dass eine Kommunikation mit der eigentlichen Bewerberin mangels Sprachkenntnisse nicht möglich ist. Die bP habe in ihrer niederschriftlichen Einvernahme über das Nichtzustandekommen der Beschäftigung am 14.06.2018 selbst angeben, dass sie bzw. ihre Tochter von der Dienstgebervertreterin über die Notwendigkeit von Deutschkenntnissen hingewiesen worden sei. Es wäre daher an der bP gelegen, die Dienstgebervertreterin zu überzeugen, dass ihre Deutschkenntnisse für die ausgeschriebene Stelle ausreichen. Die bP habe dies jedoch nicht getan, sondern stattdessen gebeten, einen Bewerbungsbogen auszufüllen zu dürfen, "weil es sich ja was ergeben kann, wo man die Sprache nicht unbedingt braucht." Dass die bP über die geforderten minimalen Deutschkenntnisse verfügt, ergebe sich zum einen aus der langen Aufenthaltsdauer in Österreich, ihrer bisherigen Dienstverhältnisse sowie den Abschlussberichten der von ihr besuchten Deutschkurse. Die bP habe damit rechnen müssen und es billigend in Kauf genommen, dass ihre Chancen für ein Beschäftigungsverhältnis jedenfalls verringert werden würden, wenn sie die Kommunikation mit der potentiellen Dienstgeberin zur Gänze der Tochter überlassen und somit das Gefühl vermittelt habe, über keine deutschen Sprachkenntnisse zu verfügen. Damit sei der Tatbestand der Vereitelung erfüllt.Mit Bescheid vom 01.08.2018, GZ. LGS SBG/2/0566/2018, wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP der Dienstgebervertreterin im Rahmen des Vorstellungsgesprächs vermittelt habe, nicht über die für die ausgeschriebene Stelle als Reinigungskraft erforderlichen Deutschkenntnisse zu verfügen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung werde sich eine Dienstgebervertreterin im Zuge eines Vorstellungsgesprächs zunächst direkt an die Bewerberin und erst zu einem späteren Zeitpunkt an begleitende Angehörige wenden, wenn sie feststellen muss, dass eine Kommunikation mit der eigentlichen Bewerberin mangels Sprachkenntnisse nicht möglich ist. Die bP habe in ihrer niederschriftlichen Einvernahme über das Nichtzustandekommen der Beschäftigung am 14.06.2018 selbst angeben, dass sie bzw. ihre Tochter von der Dienstgebervertreterin über die Notwendigkeit von Deutschkenntnissen hingewiesen worden sei. Es wäre daher an der bP gelegen, die Dienstgebervertreterin zu überzeugen, dass ihre Deutschkenntnisse für die ausgeschriebene Stelle ausreichen. Die bP habe dies jedoch nicht getan, sondern stattdessen gebeten, einen Bewerbungsbogen auszufüllen zu dürfen, "weil es sich ja was ergeben kann, wo man die Sprache nicht unbedingt braucht." Dass die bP über die geforderten minimalen Deutschkenntnisse verfügt, ergebe sich zum einen aus der langen Aufenthaltsdauer in Österreich, ihrer bisherigen Dienstverhältnisse sowie den Abschlussberichten der von ihr besuchten Deutschkurse. Die bP habe damit rechnen müssen und es billigend in Kauf genommen, dass ihre Chancen für ein Beschäftigungsverhältnis jedenfalls verringert werden würden, wenn sie die Kommunikation mit der potentiellen Dienstgeberin zur Gänze der Tochter überlassen und somit das Gefühl vermittelt habe, über keine deutschen Sprachkenntnisse zu verfügen. Damit sei der Tatbestand der Vereitelung erfüllt. Mit Schriftsatz vom 16.08.2018 beantragte die nunmehr rechtsfreundlich vertretene bP die Vorlage ihrer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und brachte im Wesentlichen vor, dass sie der Dienstgebervertreterin gegenüber weder geäußert noch in sonstiger Weise vermittelt habe, über keine Deutschkenntnisse verfüge. Sie habe die Vertreterin des Dienstgebers aufgrund deren starken Dialekts nicht verstanden. Wenn - wie es bei Bewerbungsgesprächen von Nöten sei - sehr schnell gesprochen werde, würden ihre Deutschkenntnisse nicht ausreichen. Für den Alltag einer Reinigungskraft seien gewöhnlich nicht solche Deutschkenntnisse erforderlich wie in einem Bewerbungsgespräch. Durch die Mitnahme der Töchter zum Bewerbungsgespräch habe sie sichergestellt, dass eine Kommunikation auf jeden Fall möglich ist. Am 12.12.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die bP, ihre ältere Tochter sowie die Dienstgebervertreterin einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungenrömisch zwei.
- Feststellungen Die bP ist lt. ZMR seit 1997 aufrecht in Österreich gemeldet Sie war vor dem verfahrensgegenständlichen Vorstellungsgespräch zuletzt vom 01.08.2016 bis 07.02.2017 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt, und zwar als Reinigungskraft bei einer Privatklinik. Mit Geltendmachung 15.02.2017 erwarb sie eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld; vom 13.09.2017 bis zur neuerlichen Arbeitsaufnahme als Reinigungskraft bei der o.a. Privatklinik am 24.09.2018 bezog sie Notstandshilfe. Die bP ist nach wie vor bei der Privatklinik tätig und steht im Bezug von Kombilohn. Mit 22.05.2018 wurde der bP von der belangten Behörde eine Stelle als Reinigungskraft bei einer näher genannten Firma für eine Beschäftigung in einem Seniorenheim zugewiesen. Für die Ausübung dieser Beschäftigung sind Deutschkenntnisse auf niedrigem Niveau erforderlich, dies insbesondere im Hinblick auf reinigungsspezifische Notwendigkeiten. So muss von der Reinigungskraft beispielsweise verstanden werden, wenn Bewohner des Seniorenheims durch Wortfolgen wie "bitte später" oder "jetzt nicht" zum Ausdruck bringen, dass eine Reinigung im Moment nicht gewünscht wird, oder wenn vom Pflegepersonal die Anweisung kommt, etwas nochmals zu reinigen. Es gibt bei den Pflegekräften auch Personen, die in schwierigen Situationen übersetzen können. Telefonischer Kontakt wäre allenfalls mit der Dienstgebervertreterin erforderlich gewesen, ein Diensthandy wäre nicht ausgegeben worden. Für die ausgeschriebene Stelle gab es nicht sehr viel Bewerbungen; eine Besetzung war jedoch erforderlich (vgl. VH-Schrift, Seite 17,
- Absatz).Mit 22.05.2018 wurde der bP von der belangten Behörde eine Stelle als Reinigungskraft bei einer näher genannten Firma für eine Beschäftigung in einem Seniorenheim zugewiesen. Für die Ausübung dieser Beschäftigung sind Deutschkenntnisse auf niedrigem Niveau erforderlich, dies insbesondere im Hinblick auf reinigungsspezifische Notwendigkeiten. So muss von der Reinigungskraft beispielsweise verstanden werden, wenn Bewohner des Seniorenheims durch Wortfolgen wie "bitte später" oder "jetzt nicht" zum Ausdruck bringen, dass eine Reinigung im Moment nicht gewünscht wird, oder wenn vom Pflegepersonal die Anweisung kommt, etwas nochmals zu reinigen. Es gibt bei den Pflegekräften auch Personen, die in schwierigen Situationen übersetzen können. Telefonischer Kontakt wäre allenfalls mit der Dienstgebervertreterin erforderlich gewesen, ein Diensthandy wäre nicht ausgegeben worden. Für die ausgeschriebene Stelle gab es nicht sehr viel Bewerbungen; eine Besetzung war jedoch erforderlich vergleiche VH-Schrift, Seite 17,
- Absatz). Einer Mitarbeiterin der Dienstgebervertreterin wurde von der älteren Tochter der bP fernmündlich mitgeteilt, dass ihrer Mutter vom AMS die offene Stelle zugewiesen worden sei. Mit E-Mail vom 28.05.2018 informierte diese die Dienstgebervertreterin über das Gespräch und hielt dabei fest, dass lt. der Tochter die Mutter kein Deutsch spreche. Die Dienstgebervertreterin hielt ein Vorstellungsgespräch mit der bP trotz dieser Feststellung für sinnvoll, zumal normalerweise ein bisschen Sprache vorhanden ist (vgl. VH-Schrift, Seite 17,
- Absatz).Einer Mitarbeiterin der Dienstgebervertreterin wurde von der älteren Tochter der bP fernmündlich mitgeteilt, dass ihrer Mutter vom AMS die offene Stelle zugewiesen worden sei. Mit E-Mail vom 28.05.2018 informierte diese die Dienstgebervertreterin über das Gespräch und hielt dabei fest, dass lt. der Tochter die Mutter kein Deutsch spreche. Die Dienstgebervertreterin hielt ein Vorstellungsgespräch mit der bP trotz dieser Feststellung für sinnvoll, zumal normalerweise ein bisschen Sprache vorhanden ist vergleiche VH-Schrift, Seite 17,
- Absatz). Zum vereinbarten Vorstellungsgespräch am 01.06.2018 wurde die bP von ihren Töchtern begleitet, da die ältere Tochter mit ihrer Schwester anschließend zwecks Möbelkauf nach Linz fahren wollte. Die bP überließ bereits nach ein paar Fragen zu ihrer Person die Kommunikation mit der Dienstgebervertreterin ihrer älteren Tochter, welche ihr sodann die wesentlichen Ausführungen der Dienstgebervertreterin übersetzte. Insbesondere setzte sie die bP von der Ansicht der Dienstgebervertreterin, wonach ihre Deutschkenntnisse für die ausgeschriebene Stelle nicht ausreichend wären, in Kenntnis (vgl. VH-Schrift Seite 10,
- Absatz; Seite 16,Zum vereinbarten Vorstellungsgespräch am 01.06.2018 wurde die bP von ihren Töchtern begleitet, da die ältere Tochter mit ihrer Schwester anschließend zwecks Möbelkauf nach Linz fahren wollte. Die bP überließ bereits nach ein paar Fragen zu ihrer Person die Kommunikation mit der Dienstgebervertreterin ihrer älteren Tochter, welche ihr sodann die wesentlichen Ausführungen der Dienstgebervertreterin übersetzte. Insbesondere setzte sie die bP von der Ansicht der Dienstgebervertreterin, wonach ihre Deutschkenntnisse für die ausgeschriebene Stelle nicht ausreichend wären, in Kenntnis vergleiche VH-Schrift Seite 10,
- Absatz; Seite 16,
- Absatz). Die bP ersuchte hierauf die Tochter, sie möge nachfragen, ob es noch andere Stellen gäbe, bei denen Sprachkenntnisse nicht so wichtig wären. In der Folge bat die Tochter um einen Bewerbungsbogen, "weil es sich ja was ergeben kann, wo man die Sprache nicht unbedingt braucht." Die Dienstgebervertreterin wollte dies zunächst nicht, da sie eigentlich keine Einstellung vornimmt, wenn überhaupt keine Sprachkenntnisse vorhanden sind, zumal in solchen Fällen eine direkte Kommunikation mit der Dienstnehmerin unmöglich ist. Beim trotzdem erfolgten Ausfüllen des Bewerbungsbogens wurde die Dienstgebervertreterin korrigiert, dass die bP nicht Staatsangehörige der Türkei, sondern Österreicherin sei. Die Dienstgebervertreterin fragte sodann, wie es sein könne, dass jemand die Staatsbürgerschaft ohne Deutschkenntnisse bekommen kann. Die bP unterließ es, ihre Deutschkenntnisse im Rahmen des Bewerbungsgesprächs unter Beweis zu stellten. Sie unternahm keinen Versuch, die Dienstgebervertreterin davon zu überzeugen, dass ihre Deutschkenntnisse für die ausgeschriebene Stelle ausreichen, u.a. unterließ sie es, auf ihre Sprachzertifikate zu verweisen (vgl. u.a. VH Schrift Seite 8,
- Absatz; Seite 17, vorletzter Absatz). Das Vorstellungsgespräch fand nicht unter Zeitdruck statt. Die Dienstgebervertreterin spricht gut verständliche Umgangssprache.
- Absatz). Die bP ersuchte hierauf die Tochter, sie möge nachfragen, ob es noch andere Stellen gäbe, bei denen Sprachkenntnisse nicht so wichtig wären. In der Folge bat die Tochter um einen Bewerbungsbogen, "weil es sich ja was ergeben kann, wo man die Sprache nicht unbedingt braucht." Die Dienstgebervertreterin wollte dies zunächst nicht, da sie eigentlich keine Einstellung vornimmt, wenn überhaupt keine Sprachkenntnisse vorhanden sind, zumal in solchen Fällen eine direkte Kommunikation mit der Dienstnehmerin unmöglich ist. Beim trotzdem erfolgten Ausfüllen des Bewerbungsbogens wurde die Dienstgebervertreterin korrigiert, dass die bP nicht Staatsangehörige der Türkei, sondern Österreicherin sei. Die Dienstgebervertreterin fragte sodann, wie es sein könne, dass jemand die Staatsbürgerschaft ohne Deutschkenntnisse bekommen kann. Die bP unterließ es, ihre Deutschkenntnisse im Rahmen des Bewerbungsgesprächs unter Beweis zu stellten. Sie unternahm keinen Versuch, die Dienstgebervertreterin davon zu überzeugen, dass ihre Deutschkenntnisse für die ausgeschriebene Stelle ausreichen, u.a. unterließ sie es, auf ihre Sprachzertifikate zu verweisen vergleiche u.a. VH Schrift Seite 8,
- Absatz; Seite 17, vorletzter Absatz). Das Vorstellungsgespräch fand nicht unter Zeitdruck statt. Die Dienstgebervertreterin spricht gut verständliche Umgangssprache. Die bP verfügt über die für die verfahrensgegenständliche Stelle geforderten Deutschkenntnisse auf niedrigem Niveau. Im Rahmen der ihr von Seiten des Arbeitsmarktservice gewährten Fördermaßnahmen für die Arbeitsuche nahm die bP an Deutschkursen bei der Sprachschule Educom teil, und zwar vom 13.10.2003 bis 05.12.2003, 18.02.2013 bis 24.05.2013, 16.09.2013 bis 13.12.2013 und vom 14.04.2014 bis 27.06.
- Laut dem Abschlussbericht "Deutsch lernen und Arbeit suchen" vom 24.05.2013 hat die bP den Abschlusstest zum CEF-Level A1.2 positiv absolviert. Ihre Deutschkenntnisse werden seitens der unterrichtenden Trainer als ausreichend empfunden, um in den österreichischen Arbeitsmarkt integriert werden zu können. Empfohlen wird ein Aufbaukurs, um die Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu steigern. Laut Abschlussbericht "Deutsch lernen und Arbeit suchen" vom
- Dezember 2013 hat die bP den Abschlusstest zum CEF-Level A2.2 positiv absolviert. Laut Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen wird das Niveau wie folgt beschrieben: "Kann Sätze und häufig gebrauchte Ausdrücke verstehen, die mit Bereichen von ganz unmittelbarer Bedeutung Zusammenhängen (z. B. Informationen zur Person und zur Familie, Einkäufen, Arbeit, nähere Umgebung). Kann sich in einfachen, routinemäßigen Situationen verständigen, in denen es um einen einfachen und direkten Austausch von Informationen über vertraute und geläufige Dinge geht. Kann mit einfachen Mitteln die eigene Herkunft und Ausbildung, die direkte Umgebung und Dinge im Zusammenhang mit unmittelbaren Bedürfnissen beschreiben. " (Auszug aus dem erwähnten Abschlussbericht). Im letzten über das AMS besuchten Deutschkurs bei Educom mit dem Titel "Berufsorientiertes Deutsch für Fortgeschrittene" ist auszugsweise im Abschlussbericht vom Juli 2014 nachzulesen: "Die bP konnte sich im Rahmen der Maßnahme merklich in den Teilbereichen SPRECHEN und HÖREN verbessern. Im Rahmen des Kurses wurden die Bewerbungsunterlagen der bP überarbeitet. Um die mündliche Kompetenz zu verbessern, wurden auch Vorstellungs- und Telefongespräche durchgespielt. Die bP war aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes bei der Prüfung des Österreichischen Sprachdiploms Deutsch (ÖSD A2) nicht anwesend." II.
- Beweiswürdigungrömisch zwei.
- Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Abführung einer mündlichen Verhandlung am 12.12.2018 unter Einschluss und Zugrundelegung des hg. Aktes sowie des dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verfahrensaktes der belangten Behörde. Die Feststellungen fußen insbesondere auf den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigten Aussagen, auf welche teilweise bereits konkret unter dem Punkt "II.
- Feststellungen" verwiesen wurde. Die Feststellung, wonach die bP über die für die verfahrensgegenständliche Stelle geforderten Deutschkenntnisse auf niedrigem Niveau verfügt, ergibt sich insbesondere aus dem mit ihr in der mündlichen Verhandlung geführten Gespräch; so war es ihr ohne Probleme möglich, einfache Fragen zu verstehen und zu beantworten. Bestätigt wird diese Einschätzung durch die von ihr absolvierten Deutschkurse, den diesbezüglich vorliegenden Abschlussberichten samt positiv absolvierter Testung sowie ihre bisherige berufliche Tätigkeit als Reinigungskraft. Von der gut verständlichen Umgangssprache der Dienstgebervertreterin konnte sich erkennende Senat im Zuge der mündlichen Verhandlung überzeugen. Vor dem Hintergrund der geringen Bewerberanzahl sowie der notwendigen Stellenbesetzung ist zudem die Aussage der bP, die Dienstgebervertreterin habe so gesprochen, damit sie sie nicht verstehe, weder schlüssig noch nachvollziehbar und kann ihr daher nicht gefolgt werden. Aufgrund der diesbezüglich im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der Dienstgebervertreterin sowie der Tochter der bP steht des Weiteren zweifelsfrei fest, dass der bP bereits im Rahmen des Bewerbungsgesprächs bekannt wurde, dass die nach Ansicht der Dienstgebervertreterin fehlenden Deutschkenntnisse einer Einstellung entgegenstehen. Zudem lässt sich die Aussage der Tochter, sie habe nach erfolgter Information der Mutter über die mangelnden Sprachkenntnisse aufgrund deren Ersuchen um einen Bewerbungsbogen zwecks Evidenzhaltung gebeten, stimmig in den Geschehensablauf integrieren. Die Aussage der bP, ihre Tochter habe ihr davon erst nach dem Vorstellungsgespräch erzählt, ist vor diesem Hintergrund nicht zu folgen und als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Der fehlende Versuch der bP, die Dienstgebervertreterin von ihren ausreichenden Deutschkenntnissen zu überzeugen, steht aufgrund ihrer eigenen Ausführungen im Zusammenhalt mit den Wahrnehmungen der Dienstgebervertreterin jedenfalls unstrittig fest. In diesem Zusammenhang ist auch insbesondere auf folgende Aussage der bP zu verweisen: "Sie hätte mich fragen können, damit ich sie von meinen Deutschkenntnissen überzeugen kann." Setzt man schließlich sämtliche Aussagen unter Berücksichtigung des von den Akteuren im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks zueinander in Relation, so ist es der bP nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass sich die Dienstgebervertreterin prima facie an ihre Tochter als Ansprechperson gewandt und sie quasi "links liegen gelassen" hat. Vielmehr ist u.a. angesichts der geringen Bewerberanzahl und der erforderlichen Stellenbesetzung ein seitens der Dienstgebervertreterin bestehendes Interesse als gegeben anzunehmen und der Ansicht der belangten Behörde, die bP habe die Kommunikation mit der potentiellen Dienstgeberin zur Gänze der Tochter überlassen und somit das Gefühl vermittelt, über keine deutschen Sprachkenntnisse zu verfügen, zu folgen. Bestärkt wird diese Einschätzung durch das Fehlen jeglichen Versuches von Seiten der bP, die Situation diesbezüglich aufzuklären. Stimmig in diesem Sinne folgende Erklärung der bP: "Ich wollte nicht unterbrechen und abwarten bis es zu Ende ist." II.
- Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die belangte Behörde hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die bP fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Mit der Vorlage der Beschwerde tritt die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Die belangte Behörde hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen und die bP fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG gestellt; gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Mit der Vorlage der Beschwerde tritt die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.
- Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt:römisch zwei.3.
- Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt: Nach § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht gemäß § 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Paragraph 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Zumutbar ist gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz leg. cit. (unter anderem) eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. [...] Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.Zumutbar ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz leg. cit. (unter anderem) eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. [...] Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie gemäß § 10 Abs. 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Gemäß Absatz 3, leg. cit. ist der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Diese Bestimmungen sind gemäß § 38 AlVG auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.Diese Bestimmungen sind gemäß Paragraph 38, AlVG auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. II.3.
- Einschlägige Rechtsprechungrömisch zwei.3.
- Einschlägige Rechtsprechung Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 07.05.2008, 2007/08/0084, mwN).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH vom 07.05.2008, 2007/08/0084, mwN). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung VwGH vom 25.
- 2013, 2011/08/0052, mwN).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung VwGH vom 25.
- 2013, 2011/08/0052, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. VwGH vom 04.07.1995, 95/08/0099). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 20.10.1992, VwSlg. Nr. 13.722/A, und vom 05.09.1995, 94/08/0050).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt vergleiche VwGH vom 04.07.1995, 95/08/0099). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH vom 20.10.1992, VwSlg. Nr. 13.722/A, und vom 05.09.1995, 94/08/0050). II.3.
- gegenständliches Verfahrenrömisch zwei.3.
- gegenständliches Verfahren Die bP behauptet, sie habe keinen Vereitlungstatbestand erfüllt. Sie habe der Dienstgebervertreterin gegenüber weder geäußert noch in sonstiger Weise vermittelt, über keine Deutschkenntnisse zu verfügen. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass die bP die Kommunikation mit der potentiellen Dienstgeberin aufgrund ihres passiven Verhaltens zur Gänze der Tochter überlassen und somit das Gefühl vermittelt hat, über keine deutschen Sprachkenntnisse zu verfügen. Sie hat keinen Versuch unternommen, die Dienstgebervertreterin von ihren - für die ausgeschriebene Stelle einer Reinigungskraft - durchaus ausreichenden Deutschkenntnissen zu überzeugen, beispielsweise durch den Versuch einer aktiven Gesprächsbeteiligung bzw. dem Hinweis auf ihre Sprachzertifikate. Der Annahme der belangten Behörde, das Verhalten der bP beim Vorstellungsgespräch sei kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung gewesen, kann sohin nicht entgegengetreten werden. Auch das Verschweigen einer im Vorstellungsgespräch nachgefragten, tatsächlich gegebenen Qualifikation stellt im Sinne der Rechtsprechung eine Vereitelungshandlung dar, zumal es jedenfalls Sache des Arbeitslosen ist, aktiv tätig zu werden, um eine Beschäftigung zu erlangen (vgl. VwGH vom 20.11.2002, 2002/08/0209). Dem steht auch das Ausfüllen eines Bewerbungsbogens zum Zwecke eines "Evidenthaltens" nicht entgegen (vgl. VwGH vom 13.11.2013, 2013/08/0020, mwN). Bedenken an der Zumutbarkeit der angebotenen Stelle sind weder evident noch wurden welche von der bP geäußert.Der Annahme der belangten Behörde, das Verhalten der bP beim Vorstellungsgespräch sei kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung gewesen, kann sohin nicht entgegengetreten werden. Auch das Verschweigen einer im Vorstellungsgespräch nachgefragten, tatsächlich gegebenen Qualifikation stellt im Sinne der Rechtsprechung eine Vereitelungshandlung dar, zumal es jedenfalls Sache des Arbeitslosen ist, aktiv tätig zu werden, um eine Beschäftigung zu erlangen vergleiche VwGH vom 20.11.2002, 2002/08/0209). Dem steht auch das Ausfüllen eines Bewerbungsbogens zum Zwecke eines "Evidenthaltens" nicht entgegen vergleiche VwGH vom 13.11.2013, 2013/08/0020, mwN). Bedenken an der Zumutbarkeit der angebotenen Stelle sind weder evident noch wurden welche von der bP geäußert. Durch ihr Verhalten nahm es die bP jedenfalls billigend in Kauf, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zu Stande kommt, sodass der bedingte Vorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die fehlende Mitwirkung im Zuge des Vorstellungsgesprächs durfte die belangte Behörde sohin den Anspruchsverlust der Notstandshilfe gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG vom 25.06.2018 bis 05.08.2018 aussprechen.Im Hinblick auf die fehlende Mitwirkung im Zuge des Vorstellungsgesprächs durfte die belangte Behörde sohin den Anspruchsverlust der Notstandshilfe gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG vom 25.06.2018 bis 05.08.2018 aussprechen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L501.2205432.1.00