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{'item': 'L504 2211446-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.01.2019 GeschäftszahlL504 2211446-1 SpruchL504 2211446-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX XXXX, XXXX1975 geb., StA. staatenlos, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 römisch 40 , XXXX1975 geb., StA. staatenlos, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte am 31.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Es handelt sich dabei um einen Mann, welcher seinen Angaben nach staatenloser Palästinenser aus dem Gaza ist. In der von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab die bP zu ihrer Ausreisemotivation Folgendes an: ""Ich habe meine Heimat verlassen, weil ich meinen Kindern eine Zukunft geben möchte. Ich will, dass sie ein Leben in Sicherheit und Freiheit haben und eine Ausbildung genießen können. In meiner Heimat sind sie in ständiger Gefahr. Entweder von der Hamas, Israel oder dem IS. Ich will ihnen nur ein Leben bieten können." Zu ihrer Rückkehrbefürchtung befragt gab sie an: "Ich habe Angst um das Leben meiner Kinder, da sie dort nie in Sicherheit sind." In der nachfolgenden Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte die bP zu ihrer ausreisekausalen Problemlage im Herkunftsstaat und allfälligen Problemen die sie im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat erwarte, im Wesentlichen vor: "[...] F: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? A: Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe keine physischen oder psychischen Probleme. F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten und wenn ja, welche? A: Nein, ich bin gesund und mir geht es gut. F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende und vollständige Angaben gemacht? A: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt und meine Angaben waren vollständig. F: Wurden Ihnen diese Angaben jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? A: Ja, es wurde rückübersetzt und alles korrekt protokolliert. F: Haben Sie sich mittlerweile irgendwelche Dokumente besorgt? A: Ja, alles was ich habe lege ich heute vor. Antragsteller legt folgende Dokumente vor: -Strichaufzählung Integrationsunterlagen -Strichaufzählung Kopie des Reisepasses -Strichaufzählung Kopie der Heiratsurkunde -Strichaufzählung Kopien der Geburtsurkunden der Familie -Strichaufzählung diverse Fotos aus Österreich F: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente oder andere Dokumente in Österreich, die Sie noch nicht vorgelegt haben? A: Nein. F: Besitzen Sie einen Führerschein? A: Ja, ich habe einen in Gaza. F: Haben Sie jemals Personaldokumente besessen? A: Ja, der Reisepass ist beim Schlepper. F: Wo befindet sich der Reisepass momentan? A: Er ist in der Türkei. F: Wann genau haben Sie Ihren Reisepass zuletzt gehabt? A: In der Türkei. Anmerkung: AW antwortet nicht auf die Frage Erneute Nachfrage: Wann hatten Sie Ihren Reisepass zuletzt? A: Das war am 15.06.2016. [...] Erklärung: Sie haben am 31.07.2016 beim BFA um Asyl ersucht. Sie wurden am 01.08.2016 vor der Polizei bereits zu Ihrem Asylverfahren, d. h. zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise, befragt. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern? A: Ja, daran kann ich mich noch erinnern. F: Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit? A: Ja, diese Angaben waren vollständig und der Wahrheit entsprechend. F: Hat eine Rückübersetzung stattgefunden und wurden Ihre Angaben korrekt protokolliert? A: Ja, es wurde rückübersetzt aber ich verstehe kein Deutsch und alles wurde korrekt protokolliert. F: Wollen Sie selbst zu diesen Angaben noch etwas hinzufügen oder etwas sagen, was Sie noch nicht angeführt haben? A: Nein, ich will dazu nichts hinzufügen. F: Also gibt es keine weiteren Fluchtgründe? A: Doch es gibt einen weiteren Grund. F: Was ist der weitere Grund? A: Es wird eine große Geschichte. Anmerkung: Der Fluchtgrund aus der Erstbefragung wird dem AW rückübersetzt. F: Stimmt dieser Fluchtgrund oder wollen Sie etwas hinzufügen? A: Der Fluchtgrund stimmt, aber er ist nur grob. F: Wie haben Sie die Einvernahmesituation in der Erstbefragung wahrgenommen? A: Die Situation war sehr gut. F: Hatten Sie genügend Zeit alles zu sagen, was Ihnen wichtig war? A: Ja, ich hatte genügend Zeit, ich hatte nur persönlichen Stress. [...] Datenaufnahme: [...] [...] Beschäftigungsart: Maurer und Maler Zeitraum: Von: 1989 Bis: 2016 Dienstgeber: selbständig Angaben zur Person und Lebensumständen: F: Unter welchen Lebensumständen haben Sie gelebt? A: Die Lage war mittelmäßig. F: Konnten Sie von Ihrer Arbeit als Maurer und Maler in Gaza leben? A: Ja, ich konnte davon leben. F: Was haben Sie im Monat verdient? A: Ich habe ca. 1.500 Euro durchschnittlich im Monat verdient. F: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z. B. Häuser, Grund? A: Nein. F: Wo lebt Ihre Familie dann? A: Sie leben in einer Mietwohnung. F: Haben Sie bislang eine Ehe geschlossen? A: Ja, ich bin traditionell und standesamtlich verheiratet. F: Wann und wo haben Sie geheiratet? A: Das war im Jahr 1999 in Gaza in meinem Haus. F: Was ist mit diesem Haus geschehen? A: Dieses Haus habe ich verkauft, damit ich reisen kann. Ich habe es auch verkauft, weil es beschädigt war. Das Nachbarhaus wurde mit Raketen bombardiert und dadurch wurde auch mein Haus verkauft. [...] F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie? Wie gestaltet sich der Kontakt zu Ihrer Familie? Kommunizieren Sie auch über soziale Netzwerke und andere Medien? A: Ja, wir kommunizieren am Tag ca. 10 Mal über What's-App F: Unter welchen Umständen lebt Ihre Familie, wovon bestreiten Ihre Angehörigen den Lebensunterhalt, wer versorgt sie etc.? A: Sie leben unter guten Umständen und ich schicke Ihnen Geld ab und zu. Ich versorge die Familie. F: Könnten Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Herkunftsland wieder an Ihrer Wohnadresse bzw. bei Verwandten wohnen? A: Ja, natürlich. F: Haben Sie noch Freunde oder Bekannte in der Heimat? A: Ja, ich kenne ganz Gaza. F: Haben Sie Kontakt zu Ihren Freunden und Bekannten? A: Nein. F: In welchem Zeitraum haben Sie in Gaza gelebt? A: Ich habe dort von meiner Geburt bis zu meiner Ausreise gelebt. Angaben zum Fluchtweg: F: Können Sie nochmals angeben, über welche Reiseroute Sie nach Österreich gekommen sind? A: Ich bin von Ägypten über die Türkei, Griechenland, Italien nach Österreich. F: Wann haben Sie sich entschlossen die Heimat zu verlassen? A: Das war am Anfang des Jahres 2015. Anmerkung: AW ändert seine Aussage auf Ende des Jahres 2015. F: Wann haben Sie Gaza definitiv verlassen? A: Das war am 07.06.2016. [...] F: Mit welchem Dokument sind Sie gereist? A: Ich bin bis nach Ägypten und in die Türkei mit dem Reisepass, dann bin ich illegal weiter gereist. [...] F: Wären Sie in den europäischen Ländern bzw. in der Türkei vor Verfolgung sicher gewesen? A: Ja, ich wäre sicher gewesen. Es war aber schon hart nach Ägypten zu kommen, ich wollte dann einfach nach Österreich, das war mein Ziel. F: Warum sind Sie ausgerechnet nach Österreich gereist? A: Ich habe über Youtube von Österreich gehört. Es ist nicht so weit weg wie Schweden. Ich habe gehört, dass Österreich ein Land ist, wo man leben kann. Österreich ist das erste europäische Land. Mir wurde gesagt, dass Österreich und Italien die ersten europäischen Länder sind. F: Warum sind Sie nicht in Italien geblieben, das wäre noch näher gewesen? A: Die Schlepper haben gesagt, dass ich in Griechenland oder Italien keinen Antrag stellen soll, weil man dort nichts bekommt. Alle haben gesagt, dass Österreich sicher ist. F: Wie haben Sie Gaza verlassen? A: Ich bin von mir zuhause zur ägyptischen Grenze mit dem Taxi gefahren. Ich könnte in Ägypten auch leben wie ich will. Weil ich über 40 bin, hätte ich in Ägypten bleiben und leben können, ohne ein Visum zu brauchen. F: Hat es bei der Ausreise irgendwelche Probleme gegeben? A: Nein, nur die Zeit war ein Problem, weil mein Visum für die Türkei nicht so lange gültig war. F: Wurden Sie am Grenzübergang nach Ägypten persönlich kontrolliert? A: Ja, ich wurde kontrolliert. F: Haben Sie Gaza legal verlassen? A: Ja, das stimmt. [...] Angaben zum Fluchtgrund: F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)! A: Ungefähr Ende des Jahres 2014, es war nach September, nach dem Krieg mit Israel, kamen wir zurück nach Hause in die Stadt Bet Hanon. Dann habe ich nach dem Krieg normal weitergelebt, bis Hamas meine Kinder immer zu Veranstaltungen gebracht haben. Sie haben mit ihnen über den Jihad geredet. Sie sagten, dass sie zu ihnen gehen müssen. Ich bin dagegen gewesen, weil mir meine Kinder wichtig sind. Ich habe mit den Hamas und der Fatah nichts zu tun. Ich habe 10 Jahre lang für die Juden gearbeitet, ohne ein Problem. Die Geschichte des Jihad und das Land zu befreien ist mir egal. Mir ist es nur wichtig, dass meine Kinder leben können und ich habe immer versucht, meine Kinder unter Kontrolle zu haben, dass sie nicht zu diesen Veranstaltungen gehen und auch nicht bei den Anwerbungsaktionen bei der Moschee sind. Anmerkung: AW für bei Rückübersetzung folgendes hinzu: Die Situation ist außer Kontrolle geraten. Ich konnte meine Kinder nicht schützen, auch mich selbst konnte ich mich nicht schützen. Dann haben sie mich persönlich bedroht, sie haben mir gesagt, dass sie mich umbringen können und zu meinen Kindern sagen, dass ich als "Shahid" verstorben bin. (Shahid = von den Juden umgebracht) Das wäre dann die größte Motivation für meine Kinder, zu diesen radikalen Gruppen zu gehen. Sie (Hamas) fängt mit den Kindern an, in der Schule oder im Kindergarten, dass sie dieser Ideologie nachfolgen, ohne Fragen und ohne Gedanken. Für mich ist die Hauptsache, dass ich meine Kinder retten kann. In der Zeit des Krieges war es für mich auch in Ordnung, weil ich leben konnte. Aber wenn es meine Kinder trifft, dann muss ich was dagegen tun. Deswegen habe ich mein Land verlassen. Auch wie Sie das sicher wissen, leben wir in Gaza zwischen Kämpfen, obwohl wir damit nichts zu tun haben, wir leben in Gefahr zwischen den Konflikten zwischen Hamas und Fatah und zwischen Hamas und Israel. Es gibt in diesem Gebiet auch den IS. Wir müssen unter diesen Gefahren immer leben und jeder weiß das. (Ende der freien Erzählung) Anmerkung: Die Angaben zum Fluchtgrund werden dem Antragsteller wortwörtlich rückübersetzt. Nach erfolgter Rückübersetzung: F: Sind das Ihre Angaben zum Fluchtgrund und wurde alles richtig protokolliert? A: Ja, ich habe noch ein Problem. Ich weiß nicht ob ich das hier sagen sollte. Meine Tochter wird bald 18 Jahre und ich habe sie seit zwei Jahren nicht mehr gesehen. Ich kann sie, wenn sie volljährig ist, nicht mehr nachholen, was soll ich machen? Ich kann sie nicht alleine zurücklassen. Mein Problem ist es, dass ich meine Kinder retten will. Anmerkung: AW beginnt stark zu weinen. Angeordnete Pause Beginn: 11:00 Fortsetzung: 11:10 F: Sind das nun alle Ihre Gründe, warum Sie Ihre Heimat verlassen haben? A: Ja, es gibt sonst keine weiteren Gründe. F: Können Sie Ihr Vorbringen mit Beweismitteln untermauern? A: Nein. F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe? A: Nein, ich habe alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen. F: Sie sagten, dass Sie für 10 Jahre für die "Juden" gearbeitet haben. Was genau war Ihre Aufgabe und wo haben Sie gearbeitet? A: Ich habe als Maurer und Maler für die Juden gearbeitet. Ich habe mit einer Firma namens "XXXX XXXX" (phonetisch) zusammengearbeitet, als Sub-Unternehmer. Ich habe auch von Privathäusern Aufträge bekommen, von 1989 bis 1999. F: Was haben Sie nach 1999 getan? A: Dann passierte die Revolution und keine palästinensischen Arbeiter wurden mehr hineingelassen. F: Hatten Sie eine Aufenthaltskarte für Israel? A: Nein, damals konnte man einfach ohne Dokumente ein- und ausreisen. Nach dem Jahr 2000 war es dann sehr schlecht. F: Wann sind die Hamas das erste Mal mit Ihren Kindern in Kontakt getreten? A: Anmerkung: AW versteht die Frage nicht, diese wird ihm wiederholt. Erneute Nachfrage: Wann sind die Hamas das erste Mal mit Ihren Kindern in Kontakt getreten? A: Das war gegen Ende 2014. F: Was ist damals genau passiert? A: Sie haben die Kinder, nicht nur meine Kinder, von der Moschee mit einem Bus abgeholt und haben ihnen Waffen und Panzer gezeigt. Sie haben in den Sommercamps die Kinder von der Schule geholt und sie wurden trainiert und militärisch ausgebildet mit Fake-Waffen umzugehen. Das passiert bis heute nicht nur einmal, das passiert sehr oft. F: Passiert dies nur Ihren Kindern oder allen Kindern? A: Das passiert fast allen Kindern, aber speziell denen, die gut in der Schule sind. F: Wurden Sie gefragt, bevor Ihre Kinder abgeholt wurden? A: Nein, ich wurde nicht gefragt. Sie nehmen die Kinder mit und rufen später an und sagen, dass die Kinder bei ihnen sind. F: Wurden Sie auch angerufen? A: Ja. F: Wie oft wurden Sie insgesamt angerufen? A: Die ersten zwei Wochen haben sie nur angerufen, danach nicht mehr. Anmerkung: AW antwortet nicht auf die Frage Erneute Nachfrage: Wie oft wurden Sie angerufen? A: Anmerkung: AW überlegt lange Telefonisch wurde ich jede Woche mindestens zwei Mal pro Woche kontaktiert. Auf der Straße wurde ich sehr oft angesprochen. Am Anfang war es so und am Ende haben sie mich bedroht und gesagt, dass ich froh sein sollte, dass sie überhaupt mit mir sprechen, denn ich war für sie nur Dreck. Am Schluss haben sie mich nicht einmal mehr kontaktiert, sondern die Kinder einfach abgeholt. Als mit ihnen gestritten und gesagt habe, dass sie meine Kinder nicht nehmen sollten, wurde ich bedroht und mir wurde gesagt, dass diese nicht meine Kinder sind, sondern dass die Kinder dem Land gehören und sie zu uns und nicht mehr zu mir gehören. F: Sind die Kinder durchgehend im Camp gewesen oder zwischendurch nach Hause gekommen? A: Sie waren ca. 2-3 Tage pro Woche im Camp. Das ist nicht nur Militärtraining, es geht hauptsächlich um Brain-Washing. Bei uns ist das System so, dass wenn die Kinder mit der Hochschule fertig werden oder 18 Jahre alt werden, dann müssen Sie Soldaten bei den Hamas werden. Das geht allen gleich, nicht nur meinen Kindern. Wenn es so weiter geht, werden Sie ohne Gehirn einfach die Hände und Füße des Führers küssen, ohne zu denken. F: Von wem wurden Sie angerufen? A: Vom Führer der Moschee. Jedes Gebiet hat eine eigene Moschee und diese hat einen Führer. Die Führer kann die Kinder manipulieren in der Moschee. F: Wie heißt dieser Führer? A: Anmerkung: AW überlegt lange Sie haben ihn XXXX XXXX genannt. Sein Familienname ist Hamad und es gibt noch einen, der heißt XXXX XXXX. Sie sind beide die Führer der Moschee.Sie haben ihn römisch 40 römisch 40 genannt. Sein Familienname ist Hamad und es gibt noch einen, der heißt römisch 40 römisch 40 . Sie sind beide die Führer der Moschee. F: Von welcher Moschee waren diese Personen die Führer? A: Die Moschee heißt XXXX.A: Die Moschee heißt römisch 40 . F: Wo befindet sich diese Moschee? A: Die ist in XXXX XXXX.A: Die ist in römisch 40 römisch 40 . F: Was haben Sie mit diesen Personen genau gesprochen bzw. was wollten diese als sie Sie angerufen haben? A: Sie haben nur gesagt, dass die Kinder bei ihnen sind und am Abend nach Hause kommen. Die Kinder sagten, dass sie von ihnen verlangt haben, ihre Eltern zu kontaktieren, damit diese wissen, wo sie sich aufhalten. F: Wo genau war das Camp wo Ihre Kinder hingebracht wurden? A: Sie zeigen Ihnen alles. Sie haben Sie an einen Platz gebracht, wo ihnen der Trainingsplatz gezeigt wurde und die Waffen usw.. F: Haben Sie mit Ihren Kindern auch über diese Erfahrungen gesprochen? A: Ja, wir reden mit den Kindern viel über die Geschichte von alten Leuten, über die Religion. Wir haben nicht spezifisch gesprochen, weil es kein spezifisches Thema gibt. F: Hat sich die Einstellung Ihrer Kinder im Laufe der Zeit geändert? A: Meine Kinder sind immer noch jung und es gab keine Veränderung, weil sie gut erzogen wurden. Ich hatte immer ein Auge auf sie und habe ihnen Tipps gegeben. F: Welche Ihrer Kinder wurden abgeholt? A: Das waren die älteren zwei Kinder. Die anderen zwei sind noch viel zu klein. F: Wollten Ihre Kinder mit diesen Personen mitgehen? A: Sie wollten nicht mitgehen, sie wurden gezwungen. Meine Kinder sind immer noch unter Kontrolle, aber die kann man schnell verlieren. Sie könnten plötzlich nur mehr Marionetten sein. F: Haben Sie noch dasselbe Handy wie früher in Gaza? A: Nein. F: Haben Ihre Kinder erzählt, was sie im Camp gemacht haben? A: Ja, sie haben immer erzählt was passiert ist und was sie gesehen haben. Manchmal haben sie sie nur zum Strand gebracht. Es war nicht immer, dass sie Waffen gesehen oder trainiert haben. F: Von wem und wann wurden Ihre Kinder abgeholt und wann wurden sie wieder nach Hause gebracht? A: Sie werden meistens von der Moschee oder der Schule abgeholt. Es waren immer andere Menschen, die die Kinder abgeholt haben. F: Wohin wurden Ihre Kinder nach diesen Aktivitäten dann immer gebracht? A: Wenn sie von der Schule geholt werden, werden sie auch dahin wieder zurückgebracht. Dasselbe gilt für die Moschee. F: Wurden Ihre Kinder auch bei Ihnen abgeholt? A: Nein, von zuhause nicht. Angeordnete Pause Beginn: 12:15 Fortsetzung: 12:30 F: Wann wurden Sie das erste Mal bedroht? A: Das war Ende 2014 oder Anfang 2015. F: Wie wurden Sie konkret bedroht bzw. was ist damals genau geschehen? A: Einer der Führer hat mich auf der Straße getroffen, als ich auf dem Weg von zuhause zu meiner Mutter gehen wollte. Er spazierte mit mir auf der Straße und sagte zu mir, dass wir sehr gut zu mir waren und dass sie mich nicht beleidigt haben. Aber du bist schlecht und ein böser Mensch und auch feige. Deswegen sage ich dir klar, du bist nur eine kleine Kugel wert und dann bist du tot und das wird uns helfen und eine große Motivation für deine Kinder sein. F: Wer hat mit Ihnen gesprochen? A: Das war XXXX XXXX, er wohnt im gleichen Wohngebiet, wo ich wohnte.A: Das war römisch 40 römisch 40 , er wohnt im gleichen Wohngebiet, wo ich wohnte. F: Wurde jemals ein Mitglied Ihrer Familie konkret von irgendjemandem bedroht? A: Nein, das war nur mit mir. F: Ist mit Ihrer Familie seit Ihrer Ausreise irgendetwas Konkretes geschehen? A: Nein, ab und zu gehen sie immer noch mit. Meistens sagen meine Kinder, dass sie nicht mitgehen können, weil ihr Vater nicht da ist. F: Geben sich die Mitglieder der Hamas damit zufrieden, dass Ihre Kinder sagen, dass ihr Vater nicht da ist und sie deshalb nicht mitgehen können? A: Sie gehen nicht mit Gewalt mit den Kindern um. Sie versuchen sie psychologisch zu überzeugen, damit sie freiwillig mitgehen. F: Wie verhält sich Ihre Frau, wenn die Mitglieder der Hamas kommen? A: Die Frauen gehen nicht auf die Straße. Die Frauen sind nicht gleich wie die Männer. F: Sie haben auch den IS erwähnt. Gibt oder gab es zwischen Ihnen oder Ihrer Familie und dem IS einen konkreten Vorfall? A: Der IS ist radikal. Hamas ist auch radikal. Sie hatten einen Streit wegen Containern mit Zigaretten. Die Hamas haben das von Ägypten gestohlen und nach Gaza gebracht und verkauft. Es gab einen Streit. Der IS hat dann alle Container angezündet. F: Also mit Ihnen persönlich hat es niemals einen Zwischenfall mit dem IS gegeben? A: Nein, niemals. Wir haben das nur mitbekommen. F: Wissen die Hamas, dass Sie ausgereist sind bzw. wo Sie sich aufhalten? A: Sie wissen, dass ich ausgereist bin, aber nicht wo ich mich aufhalte. F: Sie haben vorgebracht, dass die erste Bedrohung Ende 2014 bzw. Anfang 2015 stattgefunden hat. Warum sind Sie dann erst so spät ausgereist? A: Ich konnte nicht ausreisen, weil die Grenzen gesperrt waren. Aus dem Gebiet rauszukommen ist nicht leicht. Ich habe es viele Male gesucht. F: Sie haben vorgebracht, dass Sie sich gegen Ende des Jahres 2015 entschlossen haben, Gaza zu verlassen. Warum haben Sie sich im September 2015 noch einen Reisepass ausstellen lassen? A: Ich versuchte damals über die ägyptische Grenze rauszukommen. Es war damals nicht möglich einen Reisepass zu bekommen, weil die Beamten das gesperrt haben. Bis ich das Haus verkauft und das Geld zusammenbekommen habe, das hat auch Zeit gebraucht. V: Wenn die Hamas Sie töten hätten wollen, warum haben sie es dann nicht gemacht? Sie wussten wo Sie wohnen und haben Sie schon seit ca. 2014 bedroht? Nehmen Sie dazu Stellung! A: Das Ziel von ihnen war es nicht, mich zu töten, sondern sie wollen die Kinder haben. Wenn ich mich dagegen sträube, dass die Hamas meine Kinder bekommen, dann könnten sie mich töten, aber das ist nicht das Ziel. Sie wollen die Kinder. F: Wieso sollten die Hamas gerade Ihre Kinder rekrutieren bzw. wieso sollten sie Sie bedrohen? Die Hamas haben genügend freiwillige Mitglieder und sind sogar eine Volksbewegung? A: Sie haben ganz Gaza eigentlich rekrutiert, nicht nur meine Kinder. Sie sind strenger geworden und sagen den Kindern, dass sie nach Jerusalem marschieren sollen. Sie sagen, dass jedes palästinensische Kind nach Jerusalem gehen soll. Das steht in den Nachrichten. Sie können das auch nachlesen, es gibt einen Krieg, aber von den Hamas ist keiner gestorben. Es sterben nur zivile Personen, auf beiden Seiten. V: Aber dieses Problem betrifft dann jeden in Gaza richtig? A: Ja, das stimmt. Wenn man die Grenze nach Ägypten aufmacht, würde niemand in Gaza bleiben. Ich habe in Gaza 40 Jahre gelebt. Ich habe Krieg und Streit gesehen, aber man konnte leben. Aber wenn es um meine Kinder geht, dann ist das etwas anderes, dann muss ich dagegen etwas tun. V: Bei der Erstbefragung haben Sie eine persönliche Bedrohung, welche konkret gegen Sie oder Ihre Familie gerichtet ist, nicht erwähnt. Auch die heutigen Sachverhalte bezüglich Ihrer Kinder haben Sie nicht geschildert. Sie schilderten lediglich die allgemeine Lage in Gaza. Heute haben Sie Ihr Vorbringen wesentlich gesteigert. Nehmen Sie dazu Stellung! A: Sie haben mir gesagt, dass es kein Gericht ist und es eine weitere Einvernahme gibt, in der ich alles schildern kann. Die Befragung war wirklich kurz. V: Heute haben Sie dezidiert angegeben, dass Ihre Angaben vollständig und der Wahrheit entsprechend waren. Sie gaben auch an, dass eine Rückübersetzung stattgefunden hat und alles korrekt protokolliert wurde. Auch brachten Sie vor, dass Sie zu Ihren Angaben nichts hinzufügen wollen. Nehmen Sie dazu Stellung! A: Bei der ersten Befragung hat alles gepasst. Ich habe nur die Fragen beantwortet. Wegen dem Fluchtgrund haben sie zu mir gesagt, dass ich eine zweite Einvernahme bekomme und dann alles erzählen kann. Ich konnte darauf nichts sagen. Der Hauptgrund sind meine Kinder und das habe ich bei der Erstbefragung schon gesagt. Anmerkung: Dem AW wird der Fluchtgrund bei der Erstbefragung rückübersetzt. F: Warum haben Sie damals nur die allgemeine Lage geschildert und nicht eine konkrete Bedrohung gegen Ihre Person? A: Sie sagten, dass ich nur grob erzählen sollte und nicht die Hauptgeschichte. Sie haben auch gesagt, dass die Geschichte der Palästinenser bekannt ist und dass ich nicht viel erzählen muss. Es kann auch sein, dass ich es damals nicht alles korrekt verstanden habe. Ich kannte das System nicht. F: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft bzw. haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen? A: Nein, ich bin nirgends vorbestraft. F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht? A: Nein, von den Behörden werde ich nicht gesucht. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet? A: Nein, niemals. F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden? A: Nein, mit den Behörden hatte ich keine Probleme. F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei? A: Nein, ich war politisch nicht tätig. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt? A: Nein, niemals. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt? A: Nein, das ist niemals passiert. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt? A: Nein, niemals. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt? A: Nein, niemals. F: Gab es jemals auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten? A: Nein, es gab auf mich niemals irgendwelche Übergriffe und es ist an mich auch niemals irgendwer herangetreten. F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten? A: Entweder werden wir eine Waffe tragen müssen oder sie werden mich töten. F: Woher wissen Sie, dass das passieren wird? A: Ich bin seit 40 Jahren in Gaza, ich weiß das. F: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr? A: Nein, mit den Behörden sicher nicht. F: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Ihrer Heimat Bescheid? A: Ja, darüber weiß ich Bescheid. Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die in die vom Bundesamt zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. Sie haben die Möglichkeit dazu im Rahmen des Parteiengehörs schriftlich Stellung zu nehmen. Möchten Sie die Erkenntnisse des BFA Ihr Heimatland betreffend in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu abgeben? A: Nein, ich kenne die allgemeine Situation in meiner Heimat. Ich verzichte darauf. Ich möchte keine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben. Angaben zum Privat- und Familienleben: [...] F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint? A: Nein, ich habe alles gesagt, ich habe nur das Problem wegen meiner Tochter. Sonst habe ich alles gesagt. Ich bin hier wegen meinen Kindern. Schauen Sie nach meinen Kindern, mit Ihrem Herzen. F: Hatten Sie die Gelegenheit alles zu sagen, was Sie wollten? A: Ja, das hatte ich. Ich hatte die Gelegenheit alles vorzubringen, was mir wichtig war. [...]" Mit Verfahrensanordnung der bP ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung der bP ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Gaza nicht zugesprochen.Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Gaza nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt.Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus allgemeinen Lage im Herkunftsstaat keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht vorliegen. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist durch die gewillkürte Vertretung Beschwerde erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde Beweis erhoben. 1. Feststellungen (Sachverhalt) Das Bundesamt traf auf Grund des Ermittlungsverfahrens nachfolgende Feststellungen, denen sich das BVwG anschließt: "Zu Ihrer Person: Ihre Identität konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Soweit Sie mit den im Adressat genannten Daten bezeichnet werden, stellt dies Ihre Verfahrensidentität dar. Sie führen als Verfahrensidentität den Namen XXXX XXXX und das Geburtsdatum XXXX1975.Sie führen als Verfahrensidentität den Namen römisch 40 römisch 40 und das Geburtsdatum XXXX1975. Sie stammen aus dem Ort XXXX XXXX im Gazastreifen und sind staatenloser Palästinenser.Sie stammen aus dem Ort römisch 40 römisch 40 im Gazastreifen und sind staatenloser Palästinenser. Sie sprechen die Sprachen Arabisch, ein wenig Hebräisch und ein wenig Deutsch, gehören zur Volksgruppe der Araber und sind Moslem sunnitischen Glaubens. Sie verfügen über eine mehrjährige Schulbildung und einschlägige Berufserfahrung. Sie sind mit Ihrer weiterhin im Gazastreifen aufhältigen Gattin verheiratet und sind Vater von fünf sich ebenfalls in Gaza aufhaltenden Kindern. Der Aufenthaltsort Ihrer Familie ist der Ort XXXX in Gaza. Sie haben regelmäßigen Kontakt zu Ihren dort aufhältigen Verwandten. Neben Ihrer Kernfamilie halten sich noch zahlreiche weitere Verwandte (Mutter, Geschwister) in Gaza auf.Der Aufenthaltsort Ihrer Familie ist der Ort römisch 40 in Gaza. Sie haben regelmäßigen Kontakt zu Ihren dort aufhältigen Verwandten. Neben Ihrer Kernfamilie halten sich noch zahlreiche weitere Verwandte (Mutter, Geschwister) in Gaza auf. Fest steht, dass Sie an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen Ihres Gesundheitszustandes leiden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie sich zum Zeitpunkt gegenständlicher Entscheidung in medizinischer Behandlung befinden, oder dass Sie medikamentöser Behandlung bedürften. Nicht festgestellt werden konnte, wann und wie Sie auf österreichisches Bundesgebiet gelangt sind bzw. wie lange Sie sich schon in Österreich aufhalten. Fest steht jedoch, dass Sie am 31.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich einbrachten. Fest steht, dass Sie strafgerichtlich unbescholten sind. Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Fest steht, dass Sie in der Heimat nicht vorbestraft sind und von keiner Behörde gesucht werden. Fest steht, dass Sie in Ihrer Heimat niemals von den Behörden angehalten oder festgenommen wurden. Fest steht, dass Sie mit den Behörden in Ihrer Heimat insgesamt niemals Probleme hatten. Fest steht, dass Sie niemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei waren und sich nicht politisch betätigt haben. Fest steht, dass Sie in der Heimat weder aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe von staatlicher Seite verfolgt wurden. Fest steht, dass es auf Sie persönlich niemals irgendwelche Übergriffe gegeben hat und niemals irgendwer an Sie herangetreten ist. Fest steht, dass Sie anlässlich Ihrer Erstbefragung andere Fluchtmotive geschildert haben, als im Rahmen der freien Erzählung vor dem Bundesamt. Fest steht, dass Sie im Zuge Ihrer Erstbefragung lediglich die allgemeine Lage in Gaza schilderten, ohne eine persönliche Bedrohung geltend gemacht zu haben. Fest steht, dass Sie derartiges erst nachträglich anlässlich Ihrer Einvernahme zum Antrag auf internationalen Schutz vorgebracht haben. Fest steht daher, dass Sie bei der Einvernahme vor dem Bundesamt ein gesteigertes Vorbringen erstattet haben, was sich zwangsläufig negativ auf Ihre Glaubwürdigkeit auswirken muss. Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie von mutmaßlichen Mitgliedern der Hamas mit dem Tod bedroht wurden. Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie Ihr Heimatland aufgrund einer persönlichen, konkret Ihre Person betreffenden wie auch immer gearteten Bedrohung oder Verfolgung verlassen haben. Es war nicht feststellbar, dass Sie vor Ihrer Ausreise einer individuellen Verfolgung aus in Ihrer Person gelegenen Gründen durch Organe der Hamas ausgesetzt waren oder stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie bei einer Rückkehr nach Gaza bzw. in den Gazastreifen einer solchen ausgesetzt wären. Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass Sie Gefahr liefen, in den palästinensischen Autonomiegebieten einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen wären. Sie waren vor der Ausreise aus Palästina keiner Verfolgung durch die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) ausgesetzt noch wären sie einer solchen im Falle einer Rückkehr in die Heimat ausgesetzt. Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung in ihrem Heimatland festgestellt werden, welche konkret Ihre Person betrifft. Dass Ihre Kinder von mutmaßlichen Mitgliedern der Hamas manipuliert worden wären bzw. noch immer werden, konnte lediglich als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, welche sich als nicht zweifelsfrei verifizierbar darstellt und ein Problem darstellen würde, welches de facto die gesamte Bevölkerung in Gaza betreffen würde. Fest steht, dass Sie sich vor Ihrer Ausreise einen Reisepass bei den heimischen Behörden ausstellen ließen. Fest steht, dass Sie Gaza legal verlassen haben, am Grenzübergang zu Ägypten persönlich kontrolliert wurden und Sie in diesem Zusammenhang keine Komplikationen vorgebracht haben. Fest steht, dass Sie sich als Palästinenser ohne Visum in Ägypten niederlassen und dort leben hätten können, Sie jedoch nach Europa weitergereist sind, da Österreich Ihr Ziel gewesen wäre. Die erkennende Behörde geht somit davon aus, dass Sie nicht unbedingt auf der Suche nach Schutz vor einer Verfolgung nach Österreich gereist sind, sondern um Ihren Lebensstandard zu erhöhen und die Zukunftsperspektiven Ihrer Familie zu verbessern. Die von Ihnen angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes sind teilweise unplausibel, wurden von Ihnen an wesentlichen Passagen gesteigert und sind daher für die Behörde auch unglaubwürdig. Der von Ihnen zur Begründung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund konnte nicht als asylrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass Sie verhaftet oder geschlagen wurden oder Probleme wegen Ihrer Volksgruppe oder Ihrer Religionszugehörigkeit hatten. Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr einer staatlichen oder privaten Verfolgung aus Konventionsgründen, insbesondere im Zusammenhang mit den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftslandes, ausgesetzt wären, steht nicht fest. Auch unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Gaza für Sie eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr einer staatlichen oder privaten Verfolgung aus Konventionsgründen, insbesondere im Zusammenhang mit den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftslandes, ausgesetzt wären, steht nicht fest. Auch unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Gaza für Sie eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Fest steht, dass es in Gaza immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den Hamas und den israelischen Sicherheitsbehörden kommt. Dass diese Konflikte aber unmittelbar und allgemein jede einzelne dort aufhältige Person betreffen würde, war nicht festzustellen. Fest steht ferner, dass sich aus der allgemeinen Sicherheitslage in Gaza eine allgemeine und unmittelbare, reale Gefahr für Zivilpersonen, d.h. ein "real risk" im Sinne der Rechtsprechung, nicht ableiten lässt. Fest steht, dass die palästinensische De-Facto-Behörde (Hamas) prinzipiell keinen Hinderungsgrund für eine eventuelle Rückkehr nach Gaza darstellt. Fest steht, dass Sie Ihr Heimatland nach persönlichem Durchlaufen der Grenzkontrollen legal verlassen haben. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie im Fall Ihrer Rückkehr in Ihrem Recht auf Leben gefährdet wären, der realen Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder der Gefahr der Vollstreckung der Todesstrafe ausgesetzt wären. Fest steht, dass Sie volljährig, gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig sind und zudem über ein tragfähiges soziales- und familiäres Netzwerk in Gaza verfügen. Sie kamen in den Genuss einer mehrjährigen Schulbildung, sammelten in Ihrem bisherigen Leben Berufserfahrungen als Maurer und Maler und stehen noch in Kontakt zu Ihren Verwandten und Bekannten in Gaza. Es konnte somit nicht festgestellt werden, dass Ihnen im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre oder dass Sie bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende (oder medizinische) Notlage gedrängt werden. Fest steht, dass Ihre Familie in der Heimat unter guten Umständen lebt. Fest steht, dass Sie vollkommen gesund sind und keine medizinische Behandlung benötigen. Fest steht, dass in Ihrem Heimatland grundsätzlich medizinische Behandlungsmöglichkeiten, wenn auch nur eingeschränkt, vorhanden sind. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie reisten im Juli 2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachten am 31.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Sie leben in einer Flüchtlingsunterkunft und sind selbst mittellos und von staatlicher Unterstützung abhängig. Verwandte oder Bekannte aus der Heimat haben Sie in Österreich nicht. Festgestellt wird somit, dass in Ihrem Fall somit kein Familienbezug zu einem Angehörigen in Österreich vorliegt. Zu Ihrem Privatleben gaben Sie im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass Sie niemals einen gültigen Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet hatten und vier Tage pro Woche arbeiten gehen. Früher hätten Sie einen Deutschkurs besucht, jedoch würde derzeit keiner stattfinden. Sie würden, wenn Sie in Österreich bleiben könnten, gerne als Maler und Maurer arbeiten. Sie leben von der Grundversorgung und sind noch in einer öffentlichen Unterkunft untergebracht. Sie haben einen Deutschkurs besucht, jedoch den Deutschkurs Niveau A2 nicht abgeschlossen. Sie haben in Österreich keine weiteren Schulen, Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert. Sie sind weder Mitglied in einem Verein, noch karitativ in einer Organisation tätig. Sie haben in Österreich keine Verwandten oder Bekannte. Sonstige soziale Bindungen und/oder sonstige wirtschaftliche Anknüpfungspunkte konnten nicht festgestellt werden. Es konnten insgesamt keine Umstände festgestellt werden, die auf ein schützenswertes Privatleben iSd EMRK in Österreich hinweisen." Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat: Das Bundesamt stützte sich zur Lagebeurteilung auf das Länderinformationsblatt Palästinensische Gebiete - Gaza der Staatendokumentation, Stand 12.09.2018. Die bP wollte im Verfahren vor dem Bundesamt dazu keine Stellungnahme abgeben. Daraus ergibt sich im Wesentlichen Folgendes: POLITISCHE LAGE Palästina hat den Status eines Völkerrechtssubjekts, wird aber von Österreich nicht als Staat im Sinne des Völkerrechts anerkannt (BMEIA 6.8.2018). 137 Staaten erkennen Palästina als unabhängigen Staat an (PUN 2018). Am 29.11.2012 erhielt Palästina den Status als beobachtendes Mitglied bei der UNO. Konkret bedeutet der Beobachterstatus als Nicht-Mitgliedstaat, den etwa auch der Vatikan innehat, mehr Mitspracherechte bei den Vereinten Nationen. Künftig können die Palästinenser im Sicherheitsrat und in der Generalversammlung - sofern sie betroffen sind - an Diskussionen teilnehmen und Resolutionen einbringen. Ein weiterer wichtiger Zugewinn ist der Zugang zu Unterorganisationen der UN wie dem Internationalen Strafgerichtshof. Dadurch hätten die Palästinenser das Recht, etwaige Militäroperationen der Israelis in den Palästinensergebieten oder die Siedlungspolitik der israelischen Regierung vor Gericht zu bringen (BPB 30.11.2012). Im Dezember 2014 stimmte das europäische Parlament mit einer überwältigenden Mehrheit (498 Stimmen dafür, 88 dagegen) für die "Quasi"-Anerkennung Palästinas als Staat. Dieses Votum ist rechtlich nicht bindend, aber es sendet eine starke Botschaft an die internationale Gemeinschaft. Schweden ist einen Schritt weiter gegangen und hat Palästina offiziell als Staat anerkannt (BBC 17.12.2014). Die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO - Palestinian Liberation Organisation) wurde 1974 als einzig legitime Vertreterin des palästinensischen Volkes von der UNO anerkannt. Im Jahre 1993 folgte die Anerkennung der PLO als einzige Vertreterin der Palästinenser durch Israel, welche im Gegensatz zur Palästinensische Autonomiebehörde (PA - Palestinian Authority) die Palästinenser auch außerhalb der besetzten Gebiete vertritt. Als Dachorganisation für die verschiedenen palästinensischen Parteien und Bewegungen leidet ihre Legitimation jedoch darunter, dass vor allem die Hamas, die 2006 immerhin die Wahlen in den gesamten Gebieten gewann, nicht zu ihren Mitgliedern zählt (ZO 30.11.2012). Nach dem Erdrutschsieg von Hamas [Anm.: im Jahr 2006] begannen die gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern der beiden Gruppen, in deren Verlauf Hunderte Menschen ums Leben kamen. Ihren Höhepunkt fanden diese Auseinandersetzungen im Juni 2007 im Gazastreifen, als die Hamas mit Gewalt die Kontrolle über alle Sicherheitseinrichtungen und Regierungsgebäude der PA übernahm (GIZ 8.2018a). Zahlreiche Mitglieder und Anhänger der Fatah von Palästinenserpräsident Abbas flohen aus Gaza (Spiegel 13.6.2007; FAZ 3.8.2008). Von diesem Zeitpunkt an bis April 2014 war Palästina zweigeteilt, in einen von Hamas kontrollierten Gazastreifen und das von Fatah kontrollierte Westjordanland. Am 23.4.2014 einigten sich Hamas und Fatah erneut auf die Bildung einer Einheitsregierung. Am 2.6.2014 wurde dann die 17-köpfige Einheitsregierung aus parteilosen Experten unter Führung von Rami Hamdallah vereidigt. Erstmals seit sieben Jahren unterstanden damit das Westjordanland und der Gazastreifen der selben Exekutivgewalt [Anm.: de facto blieb die Hamas allerdings weiterhin die bestimmende Kraft in Gaza.]. Die Bildung der neuen Regierung sollte der erste Schritt auf dem Weg zur vollständigen Aussöhnung zwischen Fatah und Hamas sein. Für Anfang 2015 waren Präsidentschafts- und Parlamentswahlen geplant, die jedoch bis jetzt nicht stattgefunden haben (GIZ 8.2018a). Die Palästinensischen Gebiete bestehen aus dem Westjordanland, dem Gaza-Streifen und Ost-Jerusalem. Die Palästinensische Behörde wurde 1994 nach Abschluss der Osloer Verträge zwischen Israel und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) gegründet. Grundpfeiler des politischen Systems sind der Präsident, die Regierung unter Vorsitz eines Premierministers sowie das Parlament, der sogenannte Legislativrat. Dritte Gewalt ist die unabhängige Justiz. Der Präsident der Palästinensischen Behörde wird vom Volk direkt gewählt. Er ernennt und entlässt die Regierung und unterzeichnet die vom Legislativrat vorgelegten Gesetze. Er ist auch Oberbefehlshaber der Sicherheitsdienste. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden im Jänner 2005 statt. Die Amtszeit von Präsident Abbas ist formal seit 2009 abgelaufen. Die Zahl der Bediensteten der Palästinensischen Behörde wird zurzeit auf 160.000 geschätzt (AA 1.2018a). Seit Juni 2014 leitet Premierminister und Fatah-Mitglied Rami Hamdallah das palästinensische Kabinett (AA 1.2018a; vgl. GIZ 8.2018a). [Anm.: Der Gaza-Streifen wird de facto aber weiterhin von der Hamas kontrolliert].Die Palästinensischen Gebiete bestehen aus dem Westjordanland, dem Gaza-Streifen und Ost-Jerusalem. Die Palästinensische Behörde wurde 1994 nach Abschluss der Osloer Verträge zwischen Israel und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) gegründet. Grundpfeiler des politischen Systems sind der Präsident, die Regierung unter Vorsitz eines Premierministers sowie das Parlament, der sogenannte Legislativrat. Dritte Gewalt ist die unabhängige Justiz. Der Präsident der Palästinensischen Behörde wird vom Volk direkt gewählt. Er ernennt und entlässt die Regierung und unterzeichnet die vom Legislativrat vorgelegten Gesetze. Er ist auch Oberbefehlshaber der Sicherheitsdienste. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden im Jänner 2005 statt. Die Amtszeit von Präsident Abbas ist formal seit 2009 abgelaufen. Die Zahl der Bediensteten der Palästinensischen Behörde wird zurzeit auf 160.000 geschätzt (AA 1.2018a). Seit Juni 2014 leitet Premierminister und Fatah-Mitglied Rami Hamdallah das palästinensische Kabinett (AA 1.2018a; vergleiche GIZ 8.2018a). [Anm.: Der Gaza-Streifen wird de facto aber weiterhin von der Hamas kontrolliert]. Die Bevölkerung in Gaza beläuft sich auf 1,9 Millionen, wovon etwa 70 % registrierte palästinensische Flüchtlinge sind (UNRWA o.D.). Die Parteienlandschaft wird geprägt von Parteien aus den 1960er Jahren wie Fatah, Volksfront für die Befreiung Palästinas (Popular Front for the Liberation of Palestine, PFLP), demokratische Front für die Befreiung Palästinas (Democratic Front for the Liberation of Palestine, DFLP) sowie von relativ jungen Parteien wie der Hamas und des Palästinensischen Islamischen Dschihad, die Ende der achtziger Jahre entstanden (AA 1.2018a). Der Legislativrat (Palestinian Legislative Council, PLC) setzt sich aus 132 Abgeordneten zusammen. Das Wahlrecht sieht Verhältniswahl (Landesebene) und Direktwahl (Bezirksebene) vor. Die letzten Wahlen fanden im Januar 2006 statt (AA 1.2018a; vgl. GIZ 8.2018a); die vierjährige Legislaturperiode ist seit 2010 abgelaufen. Der Legislativrat tagt seit der Machtübernahme der Hamas in Gaza im Juni 2007 nicht mehr. Mehrere PLC-Abgeordnete befinden sich in israelischer Haft. Im Herbst 2012 fanden im Westjordanland Kommunalwahlen statt. Kommunalwahlen für das Westjordanland und den Gaza-Streifen wurden im Oktober 2016 verschoben (AA 1.2018a)Die Parteienlandschaft wird geprägt von Parteien aus den 1960er Jahren wie Fatah, Volksfront für die Befreiung Palästinas (Popular Front for the Liberation of Palestine, PFLP), demokratische Front für die Befreiung Palästinas (Democratic Front for the Liberation of Palestine, DFLP) sowie von relativ jungen Parteien wie der Hamas und des Palästinensischen Islamischen Dschihad, die Ende der achtziger Jahre entstanden (AA 1.2018a). Der Legislativrat (Palestinian Legislative Council, PLC) setzt sich aus 132 Abgeordneten zusammen. Das Wahlrecht sieht Verhältniswahl (Landesebene) und Direktwahl (Bezirksebene) vor. Die letzten Wahlen fanden im Januar 2006 statt (AA 1.2018a; vergleiche GIZ 8.2018a); die vierjährige Legislaturperiode ist seit 2010 abgelaufen. Der Legislativrat tagt seit der Machtübernahme der Hamas in Gaza im Juni 2007 nicht mehr. Mehrere PLC-Abgeordnete befinden sich in israelischer Haft. Im Herbst 2012 fanden im Westjordanland Kommunalwahlen statt. Kommunalwahlen für das Westjordanland und den Gaza-Streifen wurden im Oktober 2016 verschoben (AA 1.2018a) Nach dem Wahlsieg der Hamas 2006 kam es 2007 zum Bruch zwischen der Hamas und der Fatah von Palästinenserpräsident Mahmud Abbas. Im Gazastreifen regiert die Hamas seitdem allein und wird höchstens von noch radikaleren Kräften herausgefordert (DS 17.5.2018). Am 12.10.2017 unterzeichneten Fatah und Hamas in Kairo erneut ein Versöhnungsabkommen. Nach 2011 und 2014 ist dies der dritte Versuch, den seit mehr als zehn Jahren bestehenden Konflikt zwischen den beiden wichtigsten politischen Bewegungen in Palästina zu überwinden (GIZ 8.2018a). Am 1.11.2017 erfolgte die Übergabe der Grenzverwaltung von der Hamas an die PA. Die palästinensische Einheitsregierung ist somit gänzlich zuständig für die Grenzübergänge des Gazastreifens (DS 1.11.2017). Dennoch hat die PA nur wenig Autorität, und die Hamas verfügt über die de facto-Kontrolle in Sicherheits- und anderen Angelegenheiten, obwohl die Palästinensische Autonomiebehörde (PA) im November 2017 Personal an Gazas Grenzübergängen positioniert hatte (USDOS 20.4.2018). Seit der Spaltung im Jahr 2007 ist Gaza effektiv ein Ein-Parteien-Staat, Restriktionen gegenüber der Fatah werden - abhängig vom Fortschreiten der Vesöhnungsgespräche - allerdings manchmal verringert (FH 1.2018). Der Premier der Einheitsregierung, Rami Hamdalla, wäre bei einem Gaza-Besuch im März fast Opfer eines Attentats geworden (Le Monde 13.3.2018). Daraufhin froren PA und Fatah die Finanzen für den Gazastreifen ein. Sie fordern zuerst die vollständige Übergabe der Sicherheitsverantwortung an die PA. Doch die Hamas will den Befehl über ihre Polizei-Milizen nicht abgeben (Kurier 31.3.2018). Es werden keine Gehälter mehr gezahlt, nicht für Strom oder Medikamente. Das Wasser ist verseucht, rund die Hälfte der Bevölkerung arbeitslos (Welt 30.3.2018). Die innerpalästinensische Aussöhnung zwischen den Parteien Fatah und Hamas stagniert somit trotz des neuen Abkommens (AA 1.2018a; vgl. GIZ 8.2018a). Versöhnungs- und Wiedervereinigungsversuche blieben weiterhin erfolglos (DS 17.5.2018; vgl. Kurier 31.3.2018).Nach dem Wahlsieg der Hamas 2006 kam es 2007 zum Bruch zwischen der Hamas und der Fatah von Palästinenserpräsident Mahmud Abbas. Im Gazastreifen regiert die Hamas seitdem allein und wird höchstens von noch radikaleren Kräften herausgefordert (DS 17.5.2018). Am 12.10.2017 unterzeichneten Fatah und Hamas in Kairo erneut ein Versöhnungsabkommen. Nach 2011 und 2014 ist dies der dritte Versuch, den seit mehr als zehn Jahren bestehenden Konflikt zwischen den beiden wichtigsten politischen Bewegungen in Palästina zu überwinden (GIZ 8.2018a). Am 1.11.2017 erfolgte die Übergabe der Grenzverwaltung von der Hamas an die PA. Die palästinensische Einheitsregierung ist somit gänzlich zuständig für die Grenzübergänge des Gazastreifens (DS 1.11.2017). Dennoch hat die PA nur wenig Autorität, und die Hamas verfügt über die de facto-Kontrolle in Sicherheits- und anderen Angelegenheiten, obwohl die Palästinensische Autonomiebehörde (PA) im November 2017 Personal an Gazas Grenzübergängen positioniert hatte (USDOS 20.4.2018). Seit der Spaltung im Jahr 2007 ist Gaza effektiv ein Ein-Parteien-Staat, Restriktionen gegenüber der Fatah werden - abhängig vom Fortschreiten der Vesöhnungsgespräche - allerdings manchmal verringert (FH 1.2018). Der Premier der Einheitsregierung, Rami Hamdalla, wäre bei einem Gaza-Besuch im März fast Opfer eines Attentats geworden (Le Monde 13.3.2018). Daraufhin froren PA und Fatah die Finanzen für den Gazastreifen ein. Sie fordern zuerst die vollständige Übergabe der Sicherheitsverantwortung an die PA. Doch die Hamas will den Befehl über ihre Polizei-Milizen nicht abgeben (Kurier 31.3.2018). Es werden keine Gehälter mehr gezahlt, nicht für Strom oder Medikamente. Das Wasser ist verseucht, rund die Hälfte der Bevölkerung arbeitslos (Welt 30.3.2018). Die innerpalästinensische Aussöhnung zwischen den Parteien Fatah und Hamas stagniert somit trotz des neuen Abkommens (AA 1.2018a; vergleiche GIZ 8.2018a). Versöhnungs- und Wiedervereinigungsversuche blieben weiterhin erfolglos (DS 17.5.2018; vergleiche Kurier 31.3.2018). Die Hamas hatte 2006 bei Parlamentswahlen gesiegt und ein Jahr später gewaltsam die alleinige Kontrolle des Gazastreifens übernommen. Israel, die EU und die USA stufen die Hamas als Terrororganisation ein. Seit mehr als einem Jahrzehnt gab es de facto zwei getrennte Regierungen und keine neuen Parlaments- oder Präsidentschaftswahlen mehr (DS 1.11.2017). Die Hamas regiert de facto weiterhin Gaza. Führende Funktionäre sind: Ismail Haniyya, Chef des Hamas-Politbüros, und Yehia Sinwar, Hamas-Chef in Gaza und Mitbegründer der Essedin-al-Kassam-Brigaden, des bewaffneten Arms der Hamas (Spiegel 30.3.2018, vgl. Spiegel 13.2.2017).Die Hamas hatte 2006 bei Parlamentswahlen gesiegt und ein Jahr später gewaltsam die alleinige Kontrolle des Gazastreifens übernommen. Israel, die EU und die USA stufen die Hamas als Terrororganisation ein. Seit mehr als einem Jahrzehnt gab es de facto zwei getrennte Regierungen und keine neuen Parlaments- oder Präsidentschaftswahlen mehr (DS 1.11.2017). Die Hamas regiert de facto weiterhin Gaza. Führende Funktionäre sind: Ismail Haniyya, Chef des Hamas-Politbüros, und Yehia Sinwar, Hamas-Chef in Gaza und Mitbegründer der Essedin-al-Kassam-Brigaden, des bewaffneten Arms der Hamas (Spiegel 30.3.2018, vergleiche Spiegel 13.2.2017). SICHERHEITSLAGE Die Sicherheitslage in Israel und den Palästinensischen Gebieten ist wesentlich vom israelisch-palästinensischen Konflikt geprägt (AA 7.8.2018). 1994 begann Israel einen Grenzzaun zu bauen, der 2000, während der Intifada, attackiert und danach durch eine Sicherheitsbarriere ersetzt wurde. Dabei richtete Israel auch eine Pufferzone auf dem Gebiet des Streifens ein (was ihn noch schmäler macht), in die laut israelischen Einsatzregeln scharf hineingeschossen werden kann. Die Breite der Zone, bis zu 300 Meter, wird variabel festgelegt - dort fanden die Aufmärsche der vergangenen Tage statt. 2005 zog Israel sein Militär und die nach 1967 angesiedelten Israelis aus dem Gazastreifen ab, behielt jedoch die Kontrolle über Außengrenzen und Luftraum unilateral bei: Daraus resultiert der Rechtsstreit, ob der Gazastreifen noch besetzt ist oder nicht. Die letzten Jahre sind geprägt von einem Wechselspiel von Raketenangriffen auf Israel aus dem Gazastreifen, dem Bau von Schmuggel- und Angriffstunnels - und der immer wieder gelockerten und angezogenen Blockade durch Israel (DS 17.5.2018) sowie israelischen Militäroffensiven (vgl. BBC 22.6.2015).1994 begann Israel einen Grenzzaun zu bauen, der 2000, während der Intifada, attackiert und danach durch eine Sicherheitsbarriere ersetzt wurde. Dabei richtete Israel auch eine Pufferzone auf dem Gebiet des Streifens ein (was ihn noch schmäler macht), in die laut israelischen Einsatzregeln scharf hineingeschossen werden kann. Die Breite der Zone, bis zu 300 Meter, wird variabel festgelegt - dort fanden die Aufmärsche der vergangenen Tage statt. 2005 zog Israel sein Militär und die nach 1967 angesiedelten Israelis aus dem Gazastreifen ab, behielt jedoch die Kontrolle über Außengrenzen und Luftraum unilateral bei: Daraus resultiert der Rechtsstreit, ob der Gazastreifen noch besetzt ist oder nicht. Die letzten Jahre sind geprägt von einem Wechselspiel von Raketenangriffen auf Israel aus dem Gazastreifen, dem Bau von Schmuggel- und Angriffstunnels - und der immer wieder gelockerten und angezogenen Blockade durch Israel (DS 17.5.2018) sowie israelischen Militäroffensiven vergleiche BBC 22.6.2015). Für den Gaza-Streifen besteht eine Reisewarnung (AA 78.2018; vgl. BMEIA 7.8.2018, EDA 7.8.2018, FD 7.8.2018). Seit Ende März 2018 kommt es immer wieder zu Massenprotesten entlang der Grenze zu Israel. Gewaltsame Konfrontationen zwischen Demonstranten und der israelischen Armee haben [Anm.: vor allem auf palästinensischer Seite] zahlreiche Todesopfer und Verletzte gefordert. Mit weiteren Ereignissen dieser Art muss gerechnet werden (EDA 7.8.2018). Es kommt immer wieder zu massiven Zusammenstößen mit Todesopfern am Grenzzaun (BMEIA 7.8.2018); Kundgebungen und Protestaktionen finden weiterhin statt. Es werden zahlreiche mit Brandsätzen ausgestattete Drachen eingesetzt, die vom Gaza-Streifen aus starten und im Nahbereich des Grenzzauns landen. In den letzten Tagen ist es zu heftigem Raketen- und Mörserbeschuss aus dem Gaza-Streifen heraus auf israelisches Staatsgebiet und zu israelischen Vergeltungsangriffen gekommen. Es kann weiter zu Zwischenfällen im unmittelbaren Bereich des Grenzzauns kommen (AA 7.8.2018). Am 14.5.2018, dem Tag der Eröffnung der US-Botschaft in Jerusalem, eskalierten die Spannungen an der Grenze zwischen dem Gazastreifen und Israel in besonders gewaltsamen Konfrontationen zwischen Demonstranten und der israelischen Armee; sie forderten zahlreiche Todesopfer und Verletzte (EDA 7.8.2018).Für den Gaza-Streifen besteht eine Reisewarnung (AA 78.2018; vergleiche BMEIA 7.8.2018, EDA 7.8.2018, FD 7.8.2018). Seit Ende März 2018 kommt es immer wieder zu Massenprotesten entlang der Grenze zu Israel. Gewaltsame Konfrontationen zwischen Demonstranten und der israelischen Armee haben [Anm.: vor allem auf palästinensischer Seite] zahlreiche Todesopfer und Verletzte gefordert. Mit weiteren Ereignissen dieser Art muss gerechnet werden (EDA 7.8.2018). Es kommt immer wieder zu massiven Zusammenstößen mit Todesopfern am Grenzzaun (BMEIA 7.8.2018); Kundgebungen und Protestaktionen finden weiterhin statt. Es werden zahlreiche mit Brandsätzen ausgestattete Drachen eingesetzt, die vom Gaza-Streifen aus starten und im Nahbereich des Grenzzauns landen. In den letzten Tagen ist es zu heftigem Raketen- und Mörserbeschuss aus dem Gaza-Streifen heraus auf israelisches Staatsgebiet und zu israelischen Vergeltungsangriffen gekommen. Es kann weiter zu Zwischenfällen im unmittelbaren Bereich des Grenzzauns kommen (AA 7.8.2018). Am 14.5.2018, dem Tag der Eröffnung der US-Botschaft in Jerusalem, eskalierten die Spannungen an der Grenze zwischen dem Gazastreifen und Israel in besonders gewaltsamen Konfrontationen zwischen Demonstranten und der israelischen Armee; sie forderten zahlreiche Todesopfer und Verletzte (EDA 7.8.2018). Im Juli 2018 kam es zu einer Verschärfung der Spannungen zwischen Israel und den Palästinensern im Gazastreifen. Die Blockade wurde seitens Israel verschärft, als Reaktion auf zahlreiche Brandsätze, die vom Gazastreifen auf israelisches Gebiet geworfen wurden, und die 1.200 Brände ausgelöst haben. Israel und die Hamas befanden sich am Rande eines offenen Konfliktes, es gab im Juli 2018 alleine 21 tote Palästinenser, davon 14 Zivilisten, darunter sieben Kinder, und einen toten israelischen Soldaten. Die UN und Ägypten verhinderten eine Eskalation durch die Vermittlung eines Waffenstillstandes (UNOCHA 31.7.2018). Am 3.8.2018 teilten das Gesundheitsministerium in Gaza sowie ein Vertreter eines Krankenhauses mit, dass ein Palästinenser bei gewaltsamen Auseinandersetzungen mit der israelischen Armee an der Gaza-Grenze erschossen worden ist. Mindestens 220 weitere Menschen seien verletzt worden, davon 90 durch scharfe Munition. Die Armee sprach von 8.000 Palästinensern, die an fünf Punkten an der Grenze zu Israel versucht hätten, die Sicherheitseinrichtungen zu beschädigen. Eine Gruppe sei nach Israel eingedrungen und habe Brandbomben sowie einen Sprengsatz geworfen. Sie sei danach in den Gazastreifen zurückgekehrt. Ein israelischer Panzer habe daraufhin einen militärischen Stützpunkt der im Gazastreifen herrschenden Hamas angegriffen. Seit Ende März 2018 wurden bei Protesten und Konfrontationen nach Angaben des Gesundheitsministeriums in Gaza 156 Palästinenser von israelischen Soldaten getötet (DS 3.8.2018). Im Sommer 2014 kam es zu intensiven militärischen Auseinandersetzungen in und um den Gaza-Streifen (Operation "Protective Edge"). Er erfolgten massive Raketen- und Mörserangriffe auf israelisches Territorium, die ganz überwiegend die Ortschaften in Nähe des Gaza-Streifens (Radius von ca. 40

  1. km)betrafen. Im Rahmen der israelischen Militäroperation führte Israel schwere Angriffe auf Ziele im Gaza-Streifen aus, die zahlreiche Opfer forderten. Dabei wurde auch öffentliche Infrastruktur, wie Straßen, Strom- und Abwasserversorgung, beschädigt. Ferner befinden sich in Trümmern sowie auf wenig befahrenen Wegen nach wie vor nicht detonierte Sprengmittel (AA 7.8.2018). Der Krieg zwischen Gaza und Israel im Sommer 2014 forderte 1462 palästinensische zivile und sechs israelische zivile Opfer. Schulen, medizinische Einrichtungen, Wasser- und Abwassersysteme, landwirtschaftliche Flächen und Geschäfte wurden zerstört. Das einzige Elektrizitätswerk Gazas wurde schwer beschädigt. Amnesty International bezichtigt sowohl die israelische als auch die palästinensische Seite, Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben (AI 7.7.2016). Trotz der anschließend vereinbarten Waffenruhe kommt es immer wieder zu vereinzeltem Raketenbeschuss aus dem Gaza-Streifen (AA 7.8.2018; vgl. EDA 7.8.2018), die wiederum israelische Gegenschläge nach sich ziehen (Reuters 29.5.2018).Im Sommer 2014 kam es zu intensiven militärischen Auseinandersetzungen in und um den Gaza-Streifen (Operation "Protective Edge"). Er erfolgten massive Raketen- und Mörserangriffe auf israelisches Territorium, die ganz überwiegend die Ortschaften in Nähe des Gaza-Streifens (Radius von ca. 40
  2. km)betrafen. Im Rahmen der israelischen Militäroperation führte Israel schwere Angriffe auf Ziele im Gaza-Streifen aus, die zahlreiche Opfer forderten. Dabei wurde auch öffentliche Infrastruktur, wie Straßen, Strom- und Abwasserversorgung, beschädigt. Ferner befinden sich in Trümmern sowie auf wenig befahrenen Wegen nach wie vor nicht detonierte Sprengmittel (AA 7.8.2018). Der Krieg zwischen Gaza und Israel im Sommer 2014 forderte 1462 palästinensische zivile und sechs israelische zivile Opfer. Schulen, medizinische Einrichtungen, Wasser- und Abwassersysteme, landwirtschaftliche Flächen und Geschäfte wurden zerstört. Das einzige Elektrizitätswerk Gazas wurde schwer beschädigt. Amnesty International bezichtigt sowohl die israelische als auch die palästinensische Seite, Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben (AI 7.7.2016). Trotz der anschließend vereinbarten Waffenruhe kommt es immer wieder zu vereinzeltem Raketenbeschuss aus dem Gaza-Streifen (AA 7.8.2018; vergleiche EDA 7.8.2018), die wiederum israelische Gegenschläge nach sich ziehen (Reuters 29.5.2018). RECHTSSCHUTZ / JUSTIZWESEN Rechtssicherheit wird in den palästinensischen Gebieten dadurch erschwert, dass immer noch Elemente des osmanischen, britischen, jordanischen, ägyptischen, israelischen (israelische Militärverordnungen) und palästinensischen Rechts (seit 1994) nebeneinander existieren (GIZ 8.2018a; vgl. FH 1.2018). Darüber hinaus wird Gewohnheitsrecht und religiöses Recht (insbesondere im Familienrecht) angewandt. Beschlüsse des Obersten Palästinensischen Gerichtshofes werden nicht immer umgesetzt (GIZ 8.2018a). Obwohl die Gesetze der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) in Gaza formal gültig sind, hat die PA nur wenig Autorität, und die Hamas verfügt über die de facto-Kontrolle in Sicherheits- und anderen Angelegenheiten, obwohl die PA im November 2017 Personal an Gazas Grenzübergängen positioniert hatte (USDOS 20.4.2018). Die Hamas unterhält ein ad hoc Justizsystem, das getrennt von Strukturen der PA funktioniert. Das System ist politischer Einflussnahme ausgesetzt, Richtern mangelt es an angemessener Ausbildung und Erfahrung (FH 1.2018).Rechtssicherheit wird in den palästinensischen Gebieten dadurch erschwert, dass immer noch Elemente des osmanischen, britischen, jordanischen, ägyptischen, israelischen (israelische Militärverordnungen) und palästinensischen Rechts (seit 1994) nebeneinander existieren (GIZ 8.2018a; vergleiche FH 1.2018). Darüber hinaus wird Gewohnheitsrecht und religiöses Recht (insbesondere im Familienrecht) angewandt. Beschlüsse des Obersten Palästinensischen Gerichtshofes werden nicht immer umgesetzt (GIZ 8.2018a). Obwohl die Gesetze der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) in Gaza formal gültig sind, hat die PA nur wenig Autorität, und die Hamas verfügt über die de facto-Kontrolle in Sicherheits- und anderen Angelegenheiten, obwohl die PA im November 2017 Personal an Gazas Grenzübergängen positioniert hatte (USDOS 20.4.2018). Die Hamas unterhält ein ad hoc Justizsystem, das getrennt von Strukturen der PA funktioniert. Das System ist politischer Einflussnahme ausgesetzt, Richtern mangelt es an angemessener Ausbildung und Erfahrung (FH 1.2018). Stammesgerichte spielen in Gaza eine wichtige Rolle für die Stabilität in der Gesellschaft. Die Menschen in Gaza bringen ihre Fälle lieber vor Stammesgerichte, weil diese meist sehr schnell ein Urteil fällen. Die Stammesgerichte stehen nicht im Widerspruch zur offiziellen Gerichtsbarkeit, sie operieren mit Unterstützung der letzteren. Problematisch ist, das die Stammesrichter (tribal arbitrators) nicht im selben Maße unparteiisch sind, wie offizielle Richter (al-Monitor 28.3.2018). Die Auseinandersetzungen zwischen Fatah und Hamas wirken sich auch auf das Justizwesen aus. Nach der Spaltung untersagte die PA ehemaligen Mitarbeitern der Justizbehörden (und auch der Sicherheitskräfte) im Gazastreifen für die Verwaltung der Hamas zu arbeiten. Sie wurden stattdessen von der Autonomiebehörde bezahlt, ohne hierfür zu arbeiten. Die Hamas stellte Ersatz-Staatsanwälte und Richter ein, die häufig keine entsprechende Ausbildung und Qualifikation für die Aufgaben hatten (GIZ 8.2018a). Im Gazastreifen betrieben von der Hamas angelobte Staatsanwälte und Richter De-Facto-Gerichte, welche die PA als illegal betrachtet. Die Bewohner des Gazastreifens können zivilrechtliche Klagen einreichen. Die Gerichte arbeiten inoffiziellen Berichten zufolge teilweise unparteiisch und unabhängig von der Hamas (USDOS 20.4.2018). Allerdings werden laut Human Rights Watch viele [laut FH einige] zivilrechtliche Fälle von der Hamas vor Militärgerichten verhandelt (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 1.2018). Die Israeli Defence Force (IDF) stellt Palästinenser, die wegen Sicherheitsdelikten (die von "Steinewerfen" über "Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation" bis hin zu "Verhetzung" reichen) beschuldigt werden, vor israelische Militärgerichte, denen seitens mancher NGOs vorgeworfen wird, unangemessen und unfair zu sein (USDOS 20.4.2018).Im Gazastreifen betrieben von der Hamas angelobte Staatsanwälte und Richter De-Facto-Gerichte, welche die PA als illegal betrachtet. Die Bewohner des Gazastreifens können zivilrechtliche Klagen einreichen. Die Gerichte arbeiten inoffiziellen Berichten zufolge teilweise unparteiisch und unabhängig von der Hamas (USDOS 20.4.2018). Allerdings werden laut Human Rights Watch viele [laut FH einige] zivilrechtliche Fälle von der Hamas vor Militärgerichten verhandelt (USDOS 20.4.2018; vergleiche FH 1.2018). Die Israeli Defence Force (IDF) stellt Palästinenser, die wegen Sicherheitsdelikten (die von "Steinewerfen" über "Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation" bis hin zu "Verhetzung" reichen) beschuldigt werden, vor israelische Militärgerichte, denen seitens mancher NGOs vorgeworfen wird, unangemessen und unfair zu sein (USDOS 20.4.2018). Gesetze der PA sehen das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess vor. Verfahren sind öffentlich, außer in Sonderfällen, etwa wenn es zum Schutz bestimmter Interessen nötig ist, das Verfahren nicht-öffentlich abzuhalten. Es gilt die Unschuldsvermutung und der Angeklagte hat das Recht, zeitnah über die gegen ihn vorliegende Anklage informiert zu werden. Gemäß AI werden diese Rechte manchmal nicht gewahrt. Rechtsbeistand ist vorgesehen, auf Kosten des Staates wenn nötig. Die Angeklagten haben das Recht auf Berufung. Während die PA in der Westbank diese prozeduralen Rechte weitgehend gewährleistet, implementiert sie die Hamas-Behörde im Gazastreifen nur inkonsistent (USDOS 20.4.2018). Dem Gerichtssystems der Hamas gelingt es üblicherweise nicht, einen fairen Prozess zu gewährleisten (FH 1.2018). Rechtlich anerkannte religiöse Gruppen sind befugt, über Fragen des persönlichen Status wie Ehe, Scheidung und Erbschaft zu entscheiden. Sie können kirchliche Gerichte einrichten, um rechtsverbindliche Entscheidungen über den Personenstand und einige Vermögensfragen für Mitglieder ihrer Religionsgemeinschaften zu treffen (USDOS 29.5.2018). SICHERHEITSBEHÖRDEN Im Gazastreifen verfügt die Hamas - in allen Gesellschaftsbereichen - de facto über die Kontrolle. Straffreiheit ist weiterhin ein Problem und die Hamas konnte teilweise Gewalttaten, wie von rivalisierenden salafistischen Gruppen durchgeführte Raketenangriffe gegen Israel nicht unterbinden (USDOS 20.4.2018). Die Auseinandersetzungen zwischen Fatah und Hamas wirken sich auch auf die Sicherheitskräfte aus. Nach der Spaltung untersagte die palästinensische Behörde ehemaligen Mitarbeitern der Sicherheitskräfte, im Gazastreifen für die Verwaltung der Hamas zu arbeiten. Sie wurden stattdessen von der PA bezahlt, ohne zu arbeiten. Die Arbeit der palästinensischen Sicherheitsdienste und der Polizei wird jedoch auch durch die israelische Armee behindert, z. B. zerstörte sie während des Gazakrieges im Dezember 2008 alle Gefängnisse und Haftzentren in Gaza durch Bombenangriffe (GIZ 8.2018a). Die Hamas hat kein konventionelles Militär im Gazastreifen, sondern unterhält verschiedene Einheiten von Sicherheitskräften, zusätzlich zu ihrem bewaffneten Flügel, der Izz al-Din al-Qassam Brigade. Dieser militärische Flügel untersteht dem politischen Büro der Hamas (CIA 11.7.2018). Die Izzedin al-Qassam Brigaden als militärischer Arm der Hamas gehen auf die frühen 1980er Jahre zurück, wurden aber offiziell erst nach der Etablierung der Hamas als politische und militärische Bewegung der Palästinenser im Jahr 1987 organisiert (IRIN 15.4.2013). Sie können gemäß Informationen aus dem Jahr 2014 als etwa 7.000 Mann starke "stehende Armee" gesehen werden, verfügen aber darüber hinaus über ein Mobilisierungspotential von etwa 25.000 Mann (GS 1.5.2017). Die Hamas wird von den USA und der EU als Terrororganisation eingestuft (Die Welt 1.2.2018; vgl. Zeit 26.7.2017).Die Hamas hat kein konventionelles Militär im Gazastreifen, sondern unterhält verschiedene Einheiten von Sicherheitskräften, zusätzlich zu ihrem bewaffneten Flügel, der Izz al-Din al-Qassam Brigade. Dieser militärische Flügel untersteht dem politischen Büro der Hamas (CIA 11.7.2018). Die Izzedin al-Qassam Brigaden als militärischer Arm der Hamas gehen auf die frühen 1980er Jahre zurück, wurden aber offiziell erst nach der Etablierung der Hamas als politische und militärische Bewegung der Palästinenser im Jahr 1987 organisiert (IRIN 15.4.2013). Sie können gemäß Informationen aus dem Jahr 2014 als etwa 7.000 Mann starke "stehende Armee" gesehen werden, verfügen aber darüber hinaus über ein Mobilisierungspotential von etwa 25.000 Mann (GS 1.5.2017). Die Hamas wird von den USA und der EU als Terrororganisation eingestuft (Die Welt 1.2.2018; vergleiche Zeit 26.7.2017). Laut USDOS arbeitet im Gaza-Streifen zudem eine "Sittenpolizei", die z. B. Frauen für das Tragen "unpassender" Kleidung (also körperbetonter Kleidung im westlichen Stil) oder andere Moralvergehen oder "unislamisches" Verhalten" bestraft (USDOS 20.4.2018; UNHCR 11/2015).Laut USDOS arbeitet im Gaza-Streifen zudem eine "Sittenpolizei", die z. B. Frauen für das Tragen "unpassender" Kleidung (also körperbetonter Kleidung im westlichen Stil) oder andere Moralvergehen oder "unislamisches" Verhalten" bestraft (USDOS 20.4.2018; UNHCR 11 aus 2015,). FOLTER UND UNMENSCHLICHE BEHANDLUNG Das Grundgesetz der PA verbietet Folter und die Ausübung von Gewalt gegen Gefangene (USDOS 20.4.2018). Folter und Misshandlungen kommen jedoch weiterhin vor (USDOS 20.4.2018) bzw. sind weit verbreitet (AI 22.2.2018). Täter gehen oft straffrei aus (AI 22.2.2018). Laut Menschenrechtsorganisationen haben die Interne Sicherheit der Hamas (Hamas Internal Security) und andere Angehörige der Sicherheitskräfte Gefangene gefoltert (USDOS 20.4.2018). Unter den Opfern von Folter sind auch Kinder. In mehr als 1.000 Beschwerdefällen wegen Folter seit dem Jahr 2001 wurden noch keine Untersuchungen eingeleitet (AI 22.2.2018). NGOS UND MENSCHRECHTSAKTVISTEN Die Hamas schikaniert regelmäßig Organisationen der Zivilgesellschaft; dies beinhaltet auch Auflösung und Schließung friedlicher Organisationen. In Gaza stationierte NGOs berichten, dass Mitglieder der Hamas in ihren Büros auftauchen, um Steuern einzutreiben, die Herausgabe von Begünstigtenlisten zu fordern, Gehaltsinformationen abzufragen und um Mitarbeiter der NGOs zur Befragung auf Polizeistationen zu bringen (USDOS 20.4.2018). Die Hamas schränkt die Aktivitäten von Hilfsorganisationen ein, wenn diese sich nicht den Restriktionen der Hamas beugen. Die Hamas unterhält selbst ein Netzwerk mit Organisationen für Sozialdienste. Das "Innenministerium" der Hamas beansprucht die Überwachungsbefungnis über alle NGOs. Seine Repräsentanten belästigen regelmäßig NGO Mitarbeiter und erfragen Informationen über Angestellte, Gehälter und Aktivitäten. Es gibt Berichte über NGO-Schließungen, wenn sich diese den Anforderungen nicht beugen (FH 1.2018). Außerdem gab es zahlreiche Berichte, dass die Hamas Mitglieder von internationalen Organisationen schikanierten. Palästinensische, israelische und internationale NGOs beobachteten die Aktivitäten der israelischen Regierung in den besetzten Gebieten und publizierten ihre Erkenntnisse, obwohl Bewegungs- und Zugangsbeschränkungen im Westjordanland und im Gazastreifen diese Arbeit erschwerten. Die Durchführung von journalistischen, humanitären und NGO-Aktivitäten waren von den Beschränkungen betroffen (USDOS 20.4.2018). ALLGEMEINE MENSCHENRECHTSLAGE Die Hamas übt im Gazastreifen die De-Facto-Kontrolle aus und legt der Bevölkerung Restriktionen gemäß ihrer Interpretation des Islam und der Scharia auf (USDOS 29.5.2018). Berichtet wird von Drohungen, willkürlichen Festnahmen und Misshandlungen, um kritische Meinungsäußerungen und Proteste jeder Art zu verhindern. Folter und andere Misshandlungen von Gefangenen waren weit verbreitet, ohne dass hierfür jemand zur Verantwortung gezogen worden wäre (AI 23.5.2018). Die Sicherheitskräfte setzten exzessive Gewalt ein, um Protestaktionen zu beenden. 2017 wurden sechs Todesurteile vollstreckt (AI 23.5.2018, vgl. USDOS 20.4.2018).Berichtet wird von Drohungen, willkürlichen Festnahmen und Misshandlungen, um kritische Meinungsäußerungen und Proteste jeder Art zu verhindern. Folter und andere Misshandlungen von Gefangenen waren weit verbreitet, ohne dass hierfür jemand zur Verantwortung gezogen worden wäre (AI 23.5.2018). Die Sicherheitskräfte setzten exzessive Gewalt ein, um Protestaktionen zu beenden. 2017 wurden sechs Todesurteile vollstreckt (AI 23.5.2018, vergleiche USDOS 20.4.2018). Auf der anderen Seite beklagen Menschenrechtsorganisationen auch zahlreiche Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts durch Israel. Bei der israelischen Militäroperation "Protective Edge" im Gazastreifen im Juli/August 2014 kamen nach UN-Angaben mindestens 1.473 Zivilisten ums Leben (GIZ 8.2018a). MEINUNGS- UND PRESSEFREIHEIT Freedom House stuft die Presse im Gazastreifen als nicht frei ein. Laut dem Palästinensischen Zentrum für Entwicklung und Medienfreiheit (Palestinian Center for Development and Media Freedoms - MADA) gab es im Jahr 2017 35 Verletzungen der Meinungsfreiheit durch palästinensische Behörden, unter anderem acht Inhaftierungen, mehrere Verhaftungen und Verhöre sowie vier physische Angriffe. Neben Journalisten werden auch Blogger und bekannte Nutzer von Social Media wegen kritischer Postings belästigt (FH 1.2018). Belästigungen gegenüber Journalisten nahmen im Jahr 2017 zu. In Gaza wurden mehrere Journalisten verhaftet, die Hamas kritisiert hatten (USDOS 20.4.2018). Die Hamas schränkt im Gazastreifen die Meinungs- und Pressefreiheit ein, durch häufige Verhaftungen und langwierige Verhöre von Journalisten sowie auch durch Belästigung und Einschränkungen beim Zugang und der Bewegungsfreiheit für manche Journalisten. Dies führt zu Selbstzensur. Personen, die die Hamas öffentlich kritisieren, riskieren Inhaftierung, Befragungen, Enteignung und Schikanen. Durch Kritik an der Hamas, beispielsweise im Internet, riskieren Personen Razzien ihrer Büros und Wohnungen, willkürliche Festnahmen und ein Ausreiseverbot aus Gaza. Die Hamas in Gaza erlaubt die Publikationen der PA im eigenen Gebiet, jedoch nur unter Restriktionen. Die Hamas schränkt außerdem die Bewegungsfreiheit von Journalisten im Gazastreifen ein (USDOS 20.4.2018). Im Rahmen des Machtkampfes zwischen Hamas und Fatah werden jedoch den Parteien nahestehende Journalisten von der jeweils anderen Seite festgenommen, und Zeitungen und Fernsehstationen der anderen Seite geschlossen (GIZ 8.2018a). VERSAMMLUNGS- UND VEREINIGUNGSFREIHEIT, OPPOSITION Unter der Regierung der Hamas muss für jede öffentliche Versammlung oder Feier im Gazastreifen im Vorhinein eine Genehmigung eingeholt werden, was dem Grundgesetz der PA widerspricht, die öffentliche Versammlungen, Treffen oder Umzüge im gesetzlichen Rahmen erlaubt (USDOS 20.4.2018). Die Hamas schränkt die Versammlungsfreiheit signifikant ein, indem sie nicht genehmigte Versammlungen gewaltsam auflöst (FH 1.2018). Im Jänner 2017 wurden Demonstrationen gegen Einschränkungen bei der Stromversorgung gewaltsam und unter Anwendung von scharfer Munition und Schlagstöcken aufgelöst (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 1.2018). Die Hamas erteilt fallweise Genehmigungen für Versammlungen von Fatah-Mitgliedern, wenn es politisch von Vorteil für sie ist, wie etwa bei hochrangigen palästinensischen Versöhnungstreffen.Unter der Regierung der Hamas muss für jede öffentliche Versammlung oder Feier im Gazastreifen im Vorhinein eine Genehmigung eingeholt werden, was dem Grundgesetz der PA widerspricht, die öffentliche Versammlungen, Treffen oder Umzüge im gesetzlichen Rahmen erlaubt (USDOS 20.4.2018). Die Hamas schränkt die Versammlungsfreiheit signifikant ein, indem sie nicht genehmigte Versammlungen gewaltsam auflöst (FH 1.2018). Im Jänner 2017 wurden Demonstrationen gegen Einschränkungen bei der Stromversorgung gewaltsam und unter Anwendung von scharfer Munition und Schlagstöcken aufgelöst (USDOS 20.4.2018; vergleiche FH 1.2018). Die Hamas erteilt fallweise Genehmigungen für Versammlungen von Fatah-Mitgliedern, wenn es politisch von Vorteil für sie ist, wie etwa bei hochrangigen palästinensischen Versöhnungstreffen. Aktivisten berichteten, dass Hamas-Beamte Frauen in der Öffentlichkeit schikanierten und ihre Möglichkeiten, sich friedlich zu versammeln, einschränkten. Die Hamas versuchte außerdem, Kritik an Hamas-Methoden zu unterbinden, indem sie als Voraussetzung für die Genehmigung von Treffen zu politischen oder sozialen Themen willkürliche Forderungen stellte (USDOS 20.4.2018). Die Hamas versucht, diverse Organisationen an ihrem Funktionieren zu hindern; darunter sind auch einige, bei denen Verbindungen zur Fatah vermutet werden. Außerdem werden auch private Unternehmen und NGOs behindert, die verdächtigt werden, sich nicht der Hamas-Interpretation der islamischen sozialen Normen zu fügen. Auch Frauenrechtsorganisationen standen unter signifikantem Druck der Hamas (USDOS 20.4.2018). Unabhängige Gewerkschaften funktionieren in Gaza weiterhin, und PA-Arbeiter haben Streiks gegen Hamas-geführte Managements durchgeführt. Dennoch ist der Betrieb der Fatah-ausgerichteten Palestinian General Federation of Trade Unions, des größten Gewerkschaftsbunds in den besetzten Gebieten, eingeschränkt worden. In der Öffentlichkeit finden wenig bis keine Aktivitäten von Oppositionsparteien statt. Während des Jahres 2017 wurde es Fatah und anderen Gruppen gestattet, öffentliche Demonstrationen zur Unterstützung des palästinensischen Hungerstreiks in israelischen Gefängnissen abzuhalten (FH 1.2018). HAFTBEDINGUNGEN Die Haftbedingungen in Gefängnissen im Gazastreifen sind Berichten zufolge schlecht und Gefängniszellen überbelegt (USDOS 20.4.2018). Im September 2017 starben ein 16-jähriger Junge und ein weiterer Gefangener unter ungeklärten Umständen in zwei von der Hamas kontrollierten Haftzentren in Gaza-Stadt. Mindestens ein Aktivist, der wegen seiner Rolle als Anführer der Proteste gegen das Missmanagement der Hamas während der Elektrizitätskrise inhaftiert war, gab an, von Angehörigen der Internen Sicherheitsbehörde der Hamas im Gewahrsam gefoltert worden zu sein (AI 23.5.2018). Die israelischen ISF-Militärgefängnisse für diejenigen, die wegen Sicherheitsdelikten inhaftiert werden, entsprechen den internationalen Standards üblicherweise in geringerem Maß als Gefängnisse für Personen, die wegen ziviler Delikte inhaftiert werden. In diesen Gefängnissen werden auch seitens der ISF in der Westbank oder dem Gazastreifen verhaftete Palästinenser untergebracht. Über die Gefängnisverwaltung im Gazastreifen sind nur wenige Informationen verfügbar (USDOS 20.4.2018). Insgesamt wurden im Jahr 2017 mehr als 6.000 Palästinenser in israelischen Gefängnissen festgehalten (USDOS 20.4.2018; PCHR 28.6.2018). Es gibt in diesem Zusammenhang Berichte über unmenschliche Haftbedingungen, Folter, Misshandlungen (AI 22.2.2018) und herabwürdigende Behandlung wie Entzug von Familienbesuchen und Ausbildung, Durchsuchungen ohne Bekleidung, Einzelhaft, usw. Die Gesamtanzahl beinhaltet 370 Häftlinge aus dem Gaza-Streifen (PCHR 28.6.2018). Im Gazastreifen wird dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (ICRC) Zugang zu Häftlingen gewährt, um Behandlung und Haftbedingungen zu bewerten. Menschenrechtsorganisationen führen Gefängnisbesuche durch, zu hochrangigen Häftlingen wird der Zugang allerdings verwehrt (USDOS 20.4.2018). TODESSTRAFE Im Jahr 2017 kam es zu einer Ausweitung der Todesstrafe im Gazastreifen. Während es in der Westbank weder Todesurteile noch Hinrichtungen gab, stieg die Zahl der Todesurteile im Gazastreifen auf 31 an, wovon 19 neue Urteile waren (PCHR 28.6.2018). Gemäß Medienberichten exekutierte die Hamas im Jahr 2017 drei Personen im Gazastreifen wegen Mordverdacht an einem Hamas Kommandanten und drei Personen wegen Verdacht der Kooperation mit Israel (PCHR 28.6.2018; vgl. AI 23.5.2018; USDOS 20.4.2018). Gesetzlich ist vorgeschrieben, dass der palästinensische Präsident Exekutionen ratifizieren muss, diese Exekutionen wurden jedoch ohne eine solche Ratifikation durchgeführt (USDOS 20.4.2018).Gemäß Medienberichten exekutierte die Hamas im Jahr 2017 drei Personen im Gazastreifen wegen Mordverdacht an einem Hamas Kommandanten und drei Personen wegen Verdacht der Kooperation mit Israel (PCHR 28.6.2018; vergleiche AI 23.5.2018; USDOS 20.4.2018). Gesetzlich ist vorgeschrieben, dass der palästinensische Präsident Exekutionen ratifizieren muss, diese Exekutionen wurden jedoch ohne eine solche Ratifikation durchgeführt (USDOS 20.4.2018). BEWEGUNGSFREIHEIT Die Behörden der Hamas haben im Gazastreifen allem Anschein nach keine routinemäßigen Einschränkungen der internen Bewegungsfreiheit implementiert, obwohl es einige Gebiete gab, zu denen die Hamas den Zutritt verwehrte. Der steigende Druck, der Interpretation islamischer Normen der Hamas zu entsprechen, führt im Allgemeinen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Frauen (USDOS 20.4.2018). Durch Kritik an der Hamas, beispielsweise im Internet, riskieren Personen ein Ausreiseverbot aus Gaza (USDOS 20.4.2018). Das Gesetz der PA gewährleistet Bewegungsfreiheit, jedoch schränkte die PA zeitweise die Reisefreiheit von Einwohnern des Gazastreifens nach Israel ein. Auch wurden die Ausreisegenehmigungen nach Israel aufgrund medizinischer Probleme eingeschränkt. Nach dem Tod von drei Kindern, die Gaza nicht zwecks medizinischer Behandlung verlassen konnten, wurden diese Beschränkungen wieder aufgehoben (USDOS 20.4.2018). Die Reisefreiheit von Einwohnern des Gazastreifens ist stark eingeschränkt, in den letzten Jahren haben sich die Bedingungen verschlechtert (FH 1.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Die Anzahl der Einwohner des Gazastreifens, denen die Ausreise aufgrund angeblicher Verbindungen eines Familienmitglieds zur Hamas verweigert wurde, ist im Jahr 2018 stark angestiegen (DSL 2.8.2018b). Israel und Ägypten üben eine engmaschige Kontrolle über ihre Grenzübergänge aus, und Hamas hat eigene Einschränkungen umgesetzt (FH 1.2018; vgl. USDOS 20.4.2018).Das Gesetz der PA gewährleistet Bewegungsfreiheit, jedoch schränkte die PA zeitweise die Reisefreiheit von Einwohnern des Gazastreifens nach Israel ein. Auch wurden die Ausreisegenehmigungen nach Israel aufgrund medizinischer Probleme eingeschränkt. Nach dem Tod von drei Kindern, die Gaza nicht zwecks medizinischer Behandlung verlassen konnten, wurden diese Beschränkungen wieder aufgehoben (USDOS 20.4.2018). Die Reisefreiheit von Einwohnern des Gazastreifens ist stark eingeschränkt, in den letzten Jahren haben sich die Bedingungen verschlechtert (FH 1.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Die Anzahl der Einwohner des Gazastreifens, denen die Ausreise aufgrund angeblicher Verbindungen eines Familienmitglieds zur Hamas verweigert wurde, ist im Jahr 2018 stark angestiegen (DSL 2.8.2018b). Israel und Ägypten üben eine engmaschige Kontrolle über ihre Grenzübergänge aus, und Hamas hat eigene Einschränkungen umgesetzt (FH 1.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Bis zur Übernahme der Grenzübergänge des Gazastreifens durch die PA beschränkte die Hamas einige Auslandsreisen und verlangte Ausreisegenehmigungen von Palästinensern, die über die Gaza-Israel-Erez-Grenze ausreisen wollten. Die Hamas verhinderte die Ausreise von einigen Palästinensern, wenn sie mit dem Ausreisegrund nicht einverstanden war, oder sie erzwang ein bestimmtes Verhalten, wie etwa die Bezahlung von Steuern oder Gebühren. Es gab einige Berichte, dass Reisen von unverheirateten Frauen eingeschränkt wurden (USDOS 20.4.2018). Reisen von/nach Israel und die Westbank: Gemäß NGOs besitzen 40.000 bis 50.000 Personen im Gazastreifen keine Identifikationskarten, die von Israel anerkannt werden. Einige dieser Personen sind im Gazastreifen geboren, aber Israel hat sie nie als Einwohner Gazas anerkannt, andere wiederum waren im Krieg von 1967 aus Gaza geflohen oder hatten Gaza nach 1967 aus verschiedenen Gründen verlassen und sind später zurückgekehrt. Eine kleine Gruppe ist in Gaza geboren und nie von dort weggegangen und besitzt ausschließlich Identifikationskarten, die von der Hamas ausgestellt wurden. Die israelische Regierung hat die Kontrolle über die Palestinian Population Registry [Anm.: Bevölkerungsregister für die palästinensischen Bewohnerinnen und Bewohner der palästinensischen Gebiete], die staatenlosen Personen den Einwohnerstatus gewähren könnte. Die israelischen Behörden erlauben einem Elternteil aus der Westbank nur dann Zugang zu ihrem Kind in Gaza, sofern es keine anderen Verwandten im Gazastreifen hat (USDOS 20.4.2018). Der Gaza-Streifen ist seit Juni 2007 für den allgemeinen Personenverkehr von und nach Israel fast vollständig abgeriegelt. Der einzige Personenübergang zwischen Israel und dem Gaza-Streifen ist Erez. Dieser Übergang wird insbesondere für humanitäre Fälle und internationale Organisationen geöffnet (AA 7.8.2018). Israelische Kontrolle der Landgrenzen zu Israel und der Küste: Die israelische Blockade des Gazastreifens dauert seit nunmehr elf Jahren an, weiterhin werden die seit langem bestehenden Einschränkungen auf den Personen- und Güterverkehr angewendet. Gemeinsam mit Ägyptens fast vollständiger Schließung des Rafah Grenzübergangs und der Strafmaßnahmen der Administration der Westbank, löste Israels Blockade eine humanitäre Krise aus (FH 1.2018). Reisen von/nach Ägypten: Ägypten beschränkt die Aus- und Einreise von Palästinensern (USDOS 20.4.2018). Der Grenzübergang Rafah, zwischen Ägypten und dem Gaza-Streifen, ist grundsätzlich geschlossen, wird aber in unregelmäßigen Abständen kurzzeitig d.h. für wenige Tage oder Stunden - und meist nur in einer Richtung (USDOS 20.4.2018) - für bestimmte Personengruppen (u. a. humanitäre Notfälle, ausländische Staatsangehörige und Studenten) geöffnet. Der Grenzübergang kann dann nach Angaben der ägyptischen Behörden regulär nur von Palästinensern mit gültigen Ausweispapieren der Palästinensischen Behörde benutzt werden (AA 7.8.2018). IDPS UND FLÜCHTLINGE Von den etwa 12,7 Millionen Palästinensern weltweit leben 1,91 Millionen im Gazastreifen (GIZ 8.2018b). Mehr als 1,3 Millionen davon sind laut UNRWA Palästina-Flüchtlinge, und von diesen lebt wiederum über eine halbe Million (ca. 40 Prozent) in den acht anerkannten palästinensischen Flüchtlingslagern. Diese Lager weisen eine der höchsten Bevölkerungsdichten der Welt auf. Betreut werden die Palästina-Flüchtlinge vom Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten, UNRWA (UNRWA 31.10.2016; vgl. USDOS 20.4.2018).Betreut werden die Palästina-Flüchtlinge vom Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten, UNRWA (UNRWA 31.10.2016; vergleiche USDOS 20.4.2018). Mit rund 12.500 Mitarbeitern in über 300 Einrichtungen im gesamten Gazastreifen bietet das UNRWA Bildung, Gesundheit und psychische Gesundheitsversorgung, Hilfs- und Sozialdienste, Mikrokredite und Soforthilfe für registrierte Palästina-Flüchtlinge. Die Zahl der Palästina-Flüchtlinge, die sich auf die Nahrungsmittelhilfe des UNRWA verlassen, ist von weniger als 80.000 im Jahr 2000 auf fast eine Million gestiegen (UNRWA 31.10.2016. Palästinensische Flüchtlinge in Gaza hatten Zugang zu UNRWA-Schulen und Einrichtungen der primären Gesundheitsver¬sorgung. Die Verschlechterung der sozioökonomischen Bedingungen im Verlauf des Jahres 2017 beeinträchtigte die Lage der Flüchtlinge signifikant. Die Lebensmittelsicherheit ist weiterhin nicht gegeben. Notwendige Infrastruktur, wie die Wasserversorgung und sanitäre Einrichtungen, ist mangelhaft (USDOS 20.4.2018). Die USA haben entschieden, ihre Zahlungen an das UNRWA einzustellen (The Washington Post 31.8.2018). In Folge mussten bereits Mitarbeiter auf Teilzeit gesetzt bzw. entlassen werden. Nach einem Streik konnte der Schulbetrieb zwar wieder aufgenommen werden (FR 10.9.2018), Dienstleistungen wie etwa psychologische Betreuungsangebote werden jedoch zurückgefahren, um die Lebensmittelhilfe in Gaza aufrecht zu erhalten und die Schulen weiter betreiben zu können (DF 9.8.2018). Für Unruhe sorgen zudem Berichte über politische Bestrebungen der USA, das gesamte Hilfswerk und damit das Thema Rückkehrrecht für Palästinenser nach Israel möglicherweise ganz ad acta zu legen (DW 8.8.2018). GRUNDVERSORGUNG In den Jahren der vollständigen israelischen Besatzung [bis 2005] war die palästinensische Wirtschaft ein reiner Zulieferbetrieb für Israel, eine eigenständige Wirtschaftsentwicklung gab es nicht. Auch nach der Schaffung der Palästinensischen Behörde (PA) blieb die wirtschaftliche Entwicklung von Israel abhängig. Bis heute sind alle Exporte und Importe von der Zustimmung und Genehmigung der israelischen Behörden abhängig (GIZ 8.2018c). Die Zerstörung der Tunnel zwischen dem Gazastreifen und Ägypten seit Juli 2013, die seit der Verhängung der israelischen Blockade im Jahr 2007 den Haupthandelsweg des Küstenstreifens darstellten, wirkte sich in starkem Maße negativ auf die Wirtschaft des Gazastreifen aus. Darüber hinaus hatte die israelische Militäroperation "Protective Edge" im Juli/August 2014 im Gazastreifen verheerende Auswirkungen auch auf die dortige Wirtschaft. Die PA beziffert die Kosten für Nothilfe und Wiederaufbau alleine der durch die israelische Militäraktion entstandenen Schäden und direkten Auswirkungen auf 4 Mrd. US Dollar (GIZ 8.2108c). Infolge militärischer Auseinandersetzungen zwischen palästinensischen Gruppen und der israelischen Armee im Juli und August 2014 wurden im Gaza-Streifen nach Berichten 18.000 Wohneinheiten zerstört oder unbewohnbar. Bereits vor dieser Eskalation fehlten 71.000 Wohnungen. Stark beeinträchtigt sind auch Produktionsstätten sowie die Bereiche Elektrizität und Wasser. Der Wiederaufbau schreitet langsam voran. Nur 11% der zerstörten Wohneinheiten sind inzwischen wiederaufgebaut worden. Der Wiederaufbau ist weiter auf umfangreiche internationale Unterstützung angewiesen. Die von den Gebern in Kairo gemachten Zusagen für den Wiederaufbau des Gaza-Streifens stehen etwa zur Hälfte noch aus (AA 1.2018b). Nach dem Konflikt im Jahr 2014 stellte die Weltbank fest, dass die Wirtschaft im Gazastreifen am Rande des Zusammenbruchs stand. Seit dem Ende der Feindseligkeiten ist Wirtschaft moderat gewachsen, hauptsächlich aufgrund des Wiederaufbaus. Die wirtschaftlichen Aussichten bleiben jedoch schlecht (UNHCR 23.2.2018). Die Wirtschaft im Gaza-Streifen bleibt seit der Abriegelung im Juni 2007 und der fast vollständigen Schließung der Tunnel zu Ägypten seit dem Sommer 2013 geprägt durch die Einfuhr humanitärer Hilfsgüter bei weitgehend fehlenden Exportmöglichkeiten. Der Rückgang in der Wirtschaftsleistung betrifft insbesondere die Sektoren Bau, Landwirtschaft und handwerkliche Betriebe und wird verstärkt durch die anhaltend restriktiven Waren- und Zugangsbeschränkungen Israels. Das Bruttoinlandsprodukt des Gaza-Streifens beträgt nur die Hälfte desjenigen des Westjordanlands (AA 1.2018b). Nach der seit zehn Jahren bestehenden Blockade durch Israel sind 70% der Bevölkerung des Gazastreifens auf humanitäre Hilfe angewiesen (HRC 15.3.2018). Die Arbeitslosenquote nach ILO Standards stieg im Gazastreifen von 49,1% (255.000 Personen) im 1. Quartal 2018 auf 53,7% (283.000 Personen) im 2. Quartal 2018. Am stärksten von Arbeitslosigkeit betroffen waren junge Menschen im Alter zwischen 20 und 24 Jahren (49,9% waren hier ohne Arbeit) und Frauen mit 13 oder mehr Jahren Ausbildung (hier waren 57,0% arbeitslos). Die Erwerbsquote betrug im Gazastreifen 46,6%. Der Frauenanteil an den Beschäftigen lag bei 20,6%, der Männeranteil bei 70,5%. Das Durchschnittseinkommen pro Tag lag im 2. Quartal 2018 im Gazastreifen bei 62,6 NIS (umgerechnet 14,64 €) (GIZ 8.2018c). 80 Prozent der Bevölkerung von Gaza sind auf internationale Hilfe angewiesen. Die Arbeitslosenquote ist laut Weltbank eine der höchsten der Welt (UNRWA 31.10.2016). Als Resultat von Armut und Arbeitslosigkeit sowie hohen Lebensmittelpreisen sind etwa 39% der Haushalte im Gazastreifen von schwerer oder moderater Lebensmittelunsicherheit betroffen. Besonders hoch ist die Lebensmittelunsicherheit in Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand und bei Flüchtlingen. Fälle von chronischer Mangelernährung bei Kindern sind im Ansteigen begriffen (UNHCR 23.2.2018). Die Versorgungslage im Gaza-Streifen ist schwierig. Die öffentliche Stromversorgung ist auf wenige Stunden am Tag beschränkt. Das Grundwasser gilt als belastet. Treibstoffmangel wirkt sich auch auf andere öffentliche Dienstleistungen wie Kläranlagen aus. Die allgemeine Lage dürfte sich angesichts der derzeitigen Zuspitzung in Zukunft noch weiter verschlechtern (AA 7.8.2018). Durch die seit 2007 bestehende terrestrische und maritime Blockade durch Israel haben sich die Lebensbedingungen im Gazastreifen weiter verschärft (FD 7.8.2018). Die Blockade der Landgrenzen und der Küste Gazas schränkt die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes massiv ein, unter anderem durch die Beschränkung der Einfuhr von Baumaterial. Die israelischen Behörden verhinderten die Bewirtschaftung von landschaftlich nutzbaren Flächen nahe des Grenzzaunes und für palästinensische Fischer wurde der Zugang zu Küstengewässern eingeschränkt (FH 1.2018). Die israelischen Behörden feuerten wiederholt Warnschüsse auf Fischer ab, und zielten manchmal direkt auf diese. Die landwirtschaftlich nutzbaren Flächen, zu denen palästinensischen Bauern aber der Zugang verwehrt oder teilweise verwehrt wird, machen nach einer Schätzung von UNOCHA ca. 35% des kultivierbaren Landes des Gaza-Streifens aus (USDOS 20.4.2018). Elektrizität ist nur zwei bis drei Stunden pro Tag verfügbar, die Wasserversorgung, sanitäre Einrichtungen sowie die Gesundheitsversorgung sind betroffen (AI 22.2.2018). Die Blockade der Landgrenzen und der Küste des Gazastreifens schränkt die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes massiv ein (FH 1.2018). Im Juli 2018 hat Israel die Blockade verschärft, es können quasi nur mehr Lebensmittel und Medikamente eingeführt werden, der Export aller Güter wurde unterbunden, die Fischereigrenze wurde von sechs nautischen Meilen auf drei nautische Meilen reduziert (UNOCHA 31.7.2018). Im August 2018 kam es erneut zu einer Einfuhrblockade von Treibstoff (DSL 2.8.2018a). Jahrelang hatte die Bevölkerung unter der massiven Abwasserbelastung gelitten. Nun ist der Bau der neuen Kläranlage im Norden von Gaza abgeschlossen. Damit ist nun eine nachhaltige Abwasserbewirtschaftungslösung für über 400.000 Menschen in Gaza gegeben (World Bank 12.3.2018). Darüber hinaus soll - um die Trinkwasserproblematik zu lösen - eine halbe Milliarde Euro in eine neue Meerwasserentsalzungsanlage investiert werden. Die Anlage werde laut EU das größte Infrastrukturprojekt sein, das es je im Gazastreifen gegeben habe (DW 20.3.2018). MEDIZINISCHE VERSORGUNG Die weiterhin aufrechte Blockade, aufeinander folgende Konflikte und der ökonomische Verfall haben - neben anderen Gründen - den Gesundheitssektor im Gazastreifen an den Rand des Zusammenbruchs gebracht. Während die Bevölkerung des Gazastreifens wächst und ebenso ihre medizinischen Bedürfnisse, sinken die Kapazitäten des medizinischen Sektors. Stromausfälle und Treibstoffmangel tragen weiter zu dieser Lage bei. Obwohl wesentliche Abteilungen in den Spitälern im Gazasteifen funktionieren, gab es Unterbrechungen bei der primären und sekundären medizinischen Versorgung. Es kam zu temporären Schließungen von Spitälern und Kliniken. Aufgrund des grundsätzlichen Mangels an Medikamenten, medizinischer Ausrüstung und Personal sind Patienten häufig auf Behandlung im Ausland angewiesen, wo sie einen komplizierten Mechanismus der Zuweisung durchlaufen müssen (UNHCR 23.2.2018). Die Kontrollpunkte und Roadblocks, gesperrte Straßen und die Abriegelung der Gebiete und insbesondere des Gazastreifens verursachen eine starke Behinderung der medizinischen Versorgung und des Zugangs zu den Grundlagen für ein gesundes Leben. Im Juni 2018 erhielten 9,7% (186 von 1.921 Personen einschließlich 14 Minderjährige und 15 ältere Personen über 60 Jahre) aller Patienten aus dem Gazastreifen, die einen Antrag auf Ausreise über den Erez Kontrollpunkt gestellt hatten, keine Erlaubnis und 27,4% (527 von 1.921 Personen einschließlich 123 Minderjährigen und 62 älteren Personen über 60 Jahre) bekamen keine Antwort und konnten daher ihre Behandlungstermine nicht wahrnehmen. Nur 62,9% (1.208 von 1.921 Personen) aller Anträge auf Begleitung von Patientinnen und Patienten wurden in diesem Zeitraum genehmigt (GIZ 8.2018b). Die Anzahl der Einwohner des Gazastreifens, denen die Ausreise aufgrund angeblicher Verbindungen eines Familienmitglieds zur Hamas verweigert wurde, ist im Jahr 2018 stark angestiegen, darunter fallen auch jene, die um Ausreise zur medizinischen Versorgung ansuchen. Im ersten Quartal 2018 wurden 833 solche Anträge abgelehnt, während es im Vergleichszeitraum 2017 nur 21 Anträge waren. Gemäß israelischem Verteidigungsministerium handelt es sich bei den 833 Anträgen um 529 Personen, da es Mehrfachanträge gab. Bei wievielen es sich um Anträge aus medizinischen Grünen handelt, wurden keine Angaben gemacht (DSL 2.8.2018b). Die Kapazität des Gesundheitssektors in Gaza ist stark eingeschränkt. Es besteht ein chronischer Mangel an nachhaltiger Energieversorgung und Infrastruktur und wesentlicher medizinischer Ausrüstung; außerdem ist die Finanzierung für medizinische Güter wie Medikamente nicht ausreichend gegeben (UNOCHA 31.7.2018; vgl. DSL 2.8.2018b). Laut WHO waren schätzungsweise 40 Prozent der 516 aufgeführten lebenswichtigen Medikamente in ihrem Basisgesundheitskorb Ende Januar 2018 komplett ausverkauft und für weitere 43 Prozent bestanden nur Vorräte von einem Monat. Dazu gehörten Medikamente, die zur Behandlung von Krebs und Autoimmunerkrankungen, zur Durchführung von Dialysen und zur Durchführung von Herzangiographien benötigt werden (HRC 15.3.2018).Die Kapazität des Gesundheitssektors in Gaza ist stark eingeschränkt. Es besteht ein chronischer Mangel an nachhaltiger Energieversorgung und Infrastruktur und wesentlicher medizinischer Ausrüstung; außerdem ist die Finanzierung für medizinische Güter wie Medikamente nicht ausreichend gegeben (UNOCHA 31.7.2018; vergleiche DSL 2.8.2018b). Laut WHO waren schätzungsweise 40 Prozent der 516 aufgeführten lebenswichtigen Medikamente in ihrem Basisgesundheitskorb Ende Januar 2018 komplett ausverkauft und für weitere 43 Prozent bestanden nur Vorräte von einem Monat. Dazu gehörten Medikamente, die zur Behandlung von Krebs und Autoimmunerkrankungen, zur Durchführung von Dialysen und zur Durchführung von Herzangiographien benötigt werden (HRC 15.3.2018). Viele Patienten reisen zur medizinischen Behandlung ins Ausland (DSL 2.8.2018b). 2. Beweiswürdigung Das Bundesamt würdigte die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens folgendermaßen: "Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Mangels Vorlage eines originalen unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstiger Bescheinigungsmittels konnte Ihre Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Die erkennende Behörde legt auf die Feststellung wert, dass die im gegenständlichen Verfahren verwendeten Identitätsdaten lediglich Ihrer Identifizierung als Verfahrenspartei dienen. Zu der von Ihnen vorgelegten Kopie Ihres Reisepasses und der weiteren kopierten Dokumente muss gesagt werden, dass eine Echtheitsprüfung dieser Dokumente nicht möglich ist, weshalb aufgrund derselben auch keine Rückschlüsse auf Ihre Identität gezogen werden konnten. Die Feststellungen hinsichtlich Ihrer Sprachkenntnisse, Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und Ihres Religionsbekenntnisses sowie Ihres Familienstandes gründen sich auf Ihren diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubwürdigen Angaben während des gesamten Asylverfahrens. Ebenso gründen die Feststellungen bezüglich Ihrer Schulbildung, Ihrer Berufserfahrung und Ihrer Verwandtschaftsverhältnisse in Gaza auf Ihren im Wesentlichen gleichbleibenden und daher glaubwürdigen Angaben. Auch die Feststellungen bezüglich des Aufenthaltsortes Ihrer Familie und des regelmäßigen Kontaktes mit denselben gründen auf Ihren eigenen Angaben. Aufgrund Ihrer Angaben sowie Ihrer Sprach- und Ortskenntnisse geht die erkennende Behörde davon aus, dass Sie staatenloser Palästinenser sind und aus dem Gazastreifen stammen. Glaubhaft sind Ihre Angaben, dass Sie weder an einer lebensbedrohlichen physischen noch psychischen Krankheit leiden. Ihre diesbezüglichen Angaben werden auch durch Ihr Verhalten während der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Regionaldirektion Tirol, wo Sie zeitlich und örtlich orientiert waren, einen völlig normalen Eindruck machten, auf die Fragen klar und spontan antworteten und sich keinerlei Anzeichen ergaben, dass Sie psychisch beeinträchtigt wären, bestätigt. Aus diesem Grunde hatten die vorangeführten Feststellungen zu Ihrer Erwerbfähigkeit zu erfolgen. Die Feststellung, dass Sie strafrechtlich unbescholten sind, beruht auf dem eingeholten Strafregisterauszug vom 29.10.2018. Die weiteren Feststellungen zum Verfahrensgang beruhen auf dem unzweifelhaften Akteninhalt. Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Im Asylverfahren ist das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium heranzuziehen und obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen. Da im gegenständlichen Verfahren die Aussagen des Antragstellers die zentrale Erkenntnisquelle darstellen, müssen die Angaben des Antragstellers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen des Asylwerbers hinreichend substantiiert ist, er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden Erkenntnissen übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die Ausführungen des Antragstellers zu den allgemeinen Verhältnissen in Widerspruch stehen. Eine grobe Unkenntnis über Tatsachen oder über Umstände, welche dem Antragsteller - gemäß seinem Alter, seinem Bildungsgrad und seiner sozialen und kulturellen Herkunft - bekannt sein müssten, indiziert grundsätzlich die Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens. Weiters scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Ein weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Bei der Beurteilung des Vorbringens muss jedenfalls auch mitberücksichtigt werden, dass der Asylwerber - menschlich durchaus verständlich - ein gravierendes Interesse am positiven Ausgang seines Asylverfahrens hat, was natürlich auch zu verzerrten Darstellungen tatsächlicher Geschehnisse oder zu gänzlich falschem Vorbringen führen kann. Im Einzelnen gelangte die Behörde zu Ihren Feststellungen wie folgt: Geglaubt wird Ihnen, dass Sie in Ihrem Heimatland kein Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei waren. Geglaubt wird Ihnen, dass Sie in Ihrer Heimat nicht vorbestraft sind und von keiner Behörde gesucht werden. Geglaubt wird Ihnen, dass Sie in Ihrer Heimat niemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet wurden. Diese Angaben sind glaubhaft, da Sie dies auf Nachfrage dezidiert angegeben haben und für das Bundesamt kein Grund ersichtlich ist, diese anzuzweifeln (vgl. Seite 15 bis 16 des Einvernahme Protokolls).Geglaubt wird Ihnen, dass Sie in Ihrem Heimatland kein Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei waren. Geglaubt wird Ihnen, dass Sie in Ihrer Heimat nicht vorbestraft sind und von keiner Behörde gesucht werden. Geglaubt wird Ihnen, dass Sie in Ihrer Heimat niemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet wurden. Diese Angaben sind glaubhaft, da Sie dies auf Nachfrage dezidiert angegeben haben und für das Bundesamt kein Grund ersichtlich ist, diese anzuzweifeln vergleiche Seite 15 bis 16 des Einvernahme Protokolls). Geglaubt wird Ihnen ebenfalls, dass Sie von staatlicher Seite wegen Ihrer Rasse, Ihrer Religion, Ihrer Nationalität, Ihrer politischen Gesinnung oder Ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe niemals verfolgt wurden, da Sie eine derartige Verfolgung auf Nachfrage während der Einvernahme vor dem Bundesamt dezidiert verneint haben (vgl. Seite 15 bis 16 des Einvernahme Protokolls).Geglaubt wird Ihnen ebenfalls, dass Sie von staatlicher Seite wegen Ihrer Rasse, Ihrer Religion, Ihrer Nationalität, Ihrer politischen Gesinnung oder Ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe niemals verfolgt wurden, da Sie eine derartige Verfolgung auf Nachfrage während der Einvernahme vor dem Bundesamt dezidiert verneint haben vergleiche Seite 15 bis 16 des Einvernahme Protokolls). Geglaubt wird Ihnen auch, dass es auf Sie niemals irgendwelche Übergriffe gegeben hat und niemals irgendwer an Sie herangetreten ist, da Sie dies ebenfalls auf Nachfrage dezidiert angegeben haben und für die Behörde kein Grund ersichtlich ist, diese Angaben anzuzweifeln (vgl. Seite 16 des Einvernahme Protokolls).Geglaubt wird Ihnen auch, dass es auf Sie niemals irgendwelche Übergriffe gegeben hat und niemals irgendwer an Sie herangetreten ist, da Sie dies ebenfalls auf Nachfrage dezidiert angegeben haben und für die Behörde kein Grund ersichtlich ist, diese Angaben anzuzweifeln vergleiche Seite 16 des Einvernahme Protokolls). Nicht geglaubt wird Ihnen jedoch, dass Sie von mutmaßlichen Mitgliedern der Hamas mit dem Tod bedroht worden wären und Sie Ihre Heimat aufgrund dieser behaupteten Bedrohung verlassen hätten müssen. Diese Auffassung des Bundesamtes wird im Folgenden näher begründet. Primär muss in diesem Zusammenhang erörtert werden, dass die erkennende Behörde in Ihrem Fall ein im Vergleich zur Erstbefragung bei den wesentlichen Passagen gesteigertes Vorbringen zu beurteilen hatte. Während Sie anlässlich der Befragung vor den Beamten der LPD Niederösterreich ausschließlich die allgemeine Lage in Gaza geschildert und im Wesentlichen vorgebracht haben, dass Sie Ihren Kindern eine bessere Zukunft, Ausbildungschancen und Sicherheit gewähren möchten (vgl. Frage 11 des Protokolls der Erstbefragung), schilderten Sie im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt einen gänzlich anderen und gesteigerten Fluchtgrund. Eine später behauptete persönliche Bedrohung durch mutmaßliche Mitglieder der Hamas ließen Sie im Rahmen Ihrer Erstbefragung nämlich vollkommen unerwähnt und brachten derartiges erst im Rahmen der freien Erzählung vor dem Bundesamt vor.Primär muss in diesem Zusammenhang erörtert werden, dass die erkennende Behörde in Ihrem Fall ein im Vergleich zur Erstbefragung bei den wesentlichen Passagen gesteigertes Vorbringen zu beurteilen hatte. Während Sie anlässlich der Befragung vor den Beamten der LPD Niederösterreich ausschließlich die allgemeine Lage in Gaza geschildert und im Wesentlichen vorgebracht haben, dass Sie Ihren Kindern eine bessere Zukunft, Ausbildungschancen und Sicherheit gewähren möchten vergleiche Frage 11 des Protokolls der Erstbefragung), schilderten Sie im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt einen gänzlich anderen und gesteigerten Fluchtgrund. Eine später behauptete persönliche Bedrohung durch mutmaßliche Mitglieder der Hamas ließen Sie im Rahmen Ihrer Erstbefragung nämlich vollkommen unerwähnt und brachten derartiges erst im Rahmen der freien Erzählung vor dem Bundesamt vor. Dies ist nach Auffassung der Behörde jedoch wenig nachvollziehbar, da hierzu festzuhalten ist, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung durchaus davon ausgegangen werden kann, dass man bei der Schilderung seiner Ausreisegründe gerade das eindringlichsten Erlebnis (persönliche Bedrohung durch die Hamas) schildert, anstatt von der allgemeinen Lage welche einen nur indirekt betrifft zu berichten. Sie vermochten auch auf Nachfrage nicht zu erklären, weshalb Sie zentrale Ausführungen bezüglich Ihrer Fluchtgründe, wie eben die Bedrohung durch die Hamas, im Rahmen der Erstbefragung vor Beamten der LPD Niederösterreich, befragt nach Ihren Fluchtgründen, mit keinem Wort erwähnten. Ihre diesbezüglichen Ausführungen, dass Ihnen angeblich gesagt worden wäre, dass Sie nur "grob" erzählen und nicht die "Hauptgeschichte" schildern sollten, wird wenig Glaubwürdigkeit zugebilligt, da es von einer im Zeitpunkt der Erstbefragung volljährigen und psychisch und physisch gesunden Person grundsätzlich zu erwarten ist, dass diese ihre tatsächlichen Ausreisegründe zumindest in den Eckpunkten und bei der ersten Möglichkeit sich hierzu zu äußern wahrheitsgemäß und möglichst genau angibt. Dies umso mehr, als Sie im Zuge der Erstbefragung durch Beamte der Landespolizeidirektion Niederösterreich nachweislich darüber belehrt wurden, dass Ihre Angaben bei der Erstbefragung eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung des Bundesamtes darstellen und Sie zudem außerdem aufgefordert wurden, wahre und vollständige Angaben zu tätigen. Sie wussten also über die Bedeutung der Erstbefragung vollinhaltlich Bescheid. Ihr Erklärungsversuch bei der Einvernahme vor dem Bundesamt, dass Ihnen angeblich gesagt worden wäre, dass es eine zweite Einvernahme gäbe, bei welcher Sie alles schildern könnten, ist zwar grundsätzlich glaubhaft, jedoch ist es trotzdem wenig plausibel, dass Sie über mehrere Zeilen hinweg die allgemeine Lage in Gaza, nicht jedoch die behauptete persönliche Bedrohung geschildert haben. Vielmehr wäre nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass Sie gerade die persönliche Bedrohung ausführlich schildern würden, da dies den Kern Ihres Fluchtvorbringens darzustellen scheint. Ihr diesbezügliches Verhalten wirkt auf die erkennende Behörde unglaubwürdig und spricht gegen die Glaubhaftigkeit Ihrer (nachträglich) vorgebrachten Fluchtgeschichte. Gegen Ihre Glaubwürdigkeit spricht auch die Tatsache, dass Sie zu Beginn der Einvernahme vor dem Bundesamt auf konkrete Nachfrage vorbrachten, dass Sie im Verfahren bis dato die Wahrheit gesagt und Ihre bisherigen Angaben, somit auch jene bei der Erstbefragung, vollständig gewesen wären (vgl. Einvernahme Protokoll Seite 3). Zudem erwähnten Sie, dass Ihre Angaben bei der Erstbefragung rückübersetzt und korrekt protokolliert worden wären. Die Frage, ob Sie Ihren damaligen Angaben noch etwas hinzufügen oder sonst etwas sagen wollten, was Sie noch nicht gesagt hätten, verneinten Sie dezidiert (vgl. Seite 4 des Einvernahme Protokolls). Diese Angaben bestärken die Auffassung der Behörde in der Ansicht, dass die später von Ihnen geschilderten Sachverhalte nicht den Tatsachen entsprechen noch weiter. Es ist nämlich nicht plausibel ist, weshalb Sie die später behaupteten Fluchtgründe nicht spätestens bei dieser Gelegenheit selbständig erwähnt haben. Dieses Verhalten lässt die erkennende Behörde weiter an Ihrer Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit Ihres (nachträglich) behaupteten Fluchtvorbringens zweifeln, da es jeglicher Lebenserfahrung wiederspricht, eine persönliche Bedrohung auch auf weitere Nachfrage nicht zu erwähnen.Gegen Ihre Glaubwürdigkeit spricht auch die Tatsache, dass Sie zu Beginn der Einvernahme vor dem Bundesamt auf konkrete Nachfrage vorbrachten, dass Sie im Verfahren bis dato die Wahrheit gesagt und Ihre bisherigen Angaben, somit auch jene bei der Erstbefragung, vollständig gewesen wären vergleiche Einvernahme Protokoll Seite 3). Zudem erwähnten Sie, dass Ihre Angaben bei der Erstbefragung rückübersetzt und korrekt protokolliert worden wären. Die Frage, ob Sie Ihren damaligen Angaben noch etwas hinzufügen oder sonst etwas sagen wollten, was Sie noch nicht gesagt hätten, verneinten Sie dezidiert vergleiche Seite 4 des Einvernahme Protokolls). Diese Angaben bestärken die Auffassung der Behörde in der Ansicht, dass die später von Ihnen geschilderten Sachverhalte nicht den Tatsachen entsprechen noch weiter. Es ist nämlich nicht plausibel ist, weshalb Sie die später behaupteten Fluchtgründe nicht spätestens bei dieser Gelegenheit selbständig erwähnt haben. Dieses Verhalten lässt die erkennende Behörde weiter an Ihrer Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit Ihres (nachträglich) behaupteten Fluchtvorbringens zweifeln, da es jeglicher Lebenserfahrung wiederspricht, eine persönliche Bedrohung auch auf weitere Nachfrage nicht zu erwähnen. Auch konnten Sie hinsichtlich Ihrer nachträglich behaupteten Bedrohung keinerlei Beweismittel in Vorlage bringen und waren Ihre Aussagen teilweise vage und wenig plausibel. Beispielsweise ist für die erkennende Behörde nicht verständlich, dass Sie gegen Ende des Jahres 2014 bzw. Anfang 2015 das erste Mal von mutmaßlichen Mitgliedern der Hamas bedroht worden wären, Sie Ihre Heimat jedoch erst im Juli 2016, also mindestens eineinhalb Jahre später, verlassen haben (vgl. Seiten 9 und 13 des Einvernahme Protokolls). Vielmehr wäre nämlich anzunehmen gewesen, dass Sie, wenn tatsächlich eine Bedrohung durch die Hamas gegen Sie ausgesprochen worden wäre, Ihre Heimat direkt danach verlassen hätten, was bei Ihnen jedoch offenkundig nicht der Fall war. Sie sind nicht fluchtartig aus Ihrer Heimat ausgereist, sondern haben die Ausreise sorgfältig geplant und sich sogar noch einen Reisepass bei den heimatlichen Behörden ausstellen lassen, weshalb Ihr Vorbringen bezüglich der Todesdrohung nicht glaubwürdig erscheint. Dass dieser Schluss zulässig ist wird auch noch dadurch untermauert, da Sie laut Ihren Angaben vor Ihrer Ausreise noch die Zeit hatten, Ihr Haus zu verkaufen, was ebenfalls gegen die Annahme einer akuten Bedrohung gegen Sie spricht. Zwischen der von Ihnen behaupteten Bedrohung und Ihrer Ausreise besteht somit kein konkreter Zusammenhang. Letztlich spricht auch die Tatsache, dass Sie sich sogar noch einen Reisepass bei den heimischen Behörden ausstellen ließen und diesen auch bekommen hätten, ohne dass Sie in diesem Zusammenhang irgendwelche Probleme vorbrachten, gegen eine Bedrohung durch die Hamas.Auch konnten Sie hinsichtlich Ihrer nachträglich behaupteten Bedrohung keinerlei Beweismittel in Vorlage bringen und waren Ihre Aussagen teilweise vage und wenig plausibel. Beispielsweise ist für die erkennende Behörde nicht verständlich, dass Sie gegen Ende des Jahres 2014 bzw. Anfang 2015 das erste Mal von mutmaßlichen Mitgliedern der Hamas bedroht worden wären, Sie Ihre Heimat jedoch erst im Juli 2016, also mindestens eineinhalb Jahre später, verlassen haben vergleiche Seiten 9 und 13 des Einvernahme Protokolls). Vielmehr wäre nämlich anzunehmen gewesen, dass Sie, wenn tatsächlich eine Bedrohung durch die Hamas gegen Sie ausgesprochen worden wäre, Ihre Heimat direkt danach verlassen hätten, was bei Ihnen jedoch offenkundig nicht der Fall war. Sie sind nicht fluchtartig aus Ihrer Heimat ausgereist, sondern haben die Ausreise sorgfältig geplant und sich sogar noch einen Reisepass bei den heimatlichen Behörden ausstellen lassen, weshalb Ihr Vorbringen bezüglich der Todesdrohung nicht glaubwürdig erscheint. Dass dieser Schluss zulässig ist wird auch noch dadurch untermauert, da Sie laut Ihren Angaben vor Ihrer Ausreise noch die Zeit hatten, Ihr Haus zu verkaufen, was ebenfalls gegen die Annahme einer akuten Bedrohung gegen Sie spricht. Zwischen der von Ihnen behaupteten Bedrohung und Ihrer Au

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