← Österreich

{'item': 'L515 2208788-1'}

Obsah (13)§ 28Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 8§ 52a§ 53§ 179§ 7§ 6

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.01.2019 GeschäftszahlL515 2208788-1 SpruchL515 2208788-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als

§ 28Abs. 1 Vw

GVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 9 Abs. 1, § 8 Abs. 4 AsylG, § 57, § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52 Abs. 2 Z 4 und Abs. 9, 53, 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz 4, AsylG, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 9, 53, 46 und Paragraph 55, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. Die Dauer des Einreiseverbots beträgt gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG 10 Jahre.Die Dauer des Einreiseverbots beträgt gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG 10 Jahre. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.

  1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als "bP" bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Georgien und war bisher als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich aufhältig.römisch eins.
  2. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als "bP" bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Georgien und war bisher als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich aufhältig. In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Hervorhebungen nicht mit dem Original übereinstimmend): "Sie sind vermutlich am 19.06.2013 illegal nach Österreich eingereist. Bei Ihrem Aufgriff behaupteten Sie, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein."Sie sind vermutlich am 19.06.2013 illegal nach Österreich eingereist. Bei Ihrem Aufgriff behaupteten Sie, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein. -Strichaufzählung Am 20.06.2013 haben Sie dann einen Asylantrag gestellt, wobei Sie dann zu Protokoll gaben, XXXX zu heißen, aus Georgien zu stammen und am XXXX geboren zu sein.Am 20.06.2013 haben Sie dann einen Asylantrag gestellt, wobei Sie dann zu Protokoll gaben, römisch 40 zu heißen, aus Georgien zu stammen und am römisch 40 geboren zu sein. -Strichaufzählung Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 04.07.2013 vor der XXXX , gaben Sie zu Ihrem persönlichen Umfeld befragt an, dass Sie orthodoxen Glaubens sind, in der Stadt XXXX , Bezirk XXXX , geboren und aufgewachsen sind und der Volksgruppe der Osseten angehören. Zuletzt haben Sie in Tiflis gelebt.Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 04.07.2013 vor der römisch 40 , gaben Sie zu Ihrem persönlichen Umfeld befragt an, dass Sie orthodoxen Glaubens sind, in der Stadt römisch 40 , Bezirk römisch 40 , geboren und aufgewachsen sind und der Volksgruppe der Osseten angehören. Zuletzt haben Sie in Tiflis gelebt. Sie haben in XXXX über 4 Jahre eine Schule besucht. Ihr Vater ist im Jahre 2008 verstorben, ihre Mutter lebt nach wie vor in Tiflis.Sie haben in römisch 40 über 4 Jahre eine Schule besucht. Ihr Vater ist im Jahre 2008 verstorben, ihre Mutter lebt nach wie vor in Tiflis. Etwa Anfang Juni 2013 begaben Sie sich - versteckt in einem LKW - bis nach Österreich. Zum Fluchtgrund befragt gaben Sie an, dass Sie nach dem Tod Ihres Vaters zu Problemen kam, weil der neue Mann Ihrer Mutter Sie aus der Wohnung geworfen hat. Niemand will sich um sie kümmern. Bei einer Rückkehr nach Georgien befürchten Sie, wieder auf der Straße leben zu müssen und sich den Lebensunterhalt durch das Sammeln von Flaschen finanzieren zu müssen. Ihre Mutter würde sich nicht um sie sorgen. -Strichaufzählung Am 02.07.2013 langte ein Arztbrief der Kinder- und Jugendpsychiatrie XXXX vom 01.07.2013 bei der ho. Behörde ein.Am 02.07.2013 langte ein Arztbrief der Kinder- und Jugendpsychiatrie römisch 40 vom 01.07.2013 bei der ho. Behörde ein. -Strichaufzählung Am 24.07.2013 wurden Sie einem Handwurzelröntgen im Röntgeninstitut XXXX in Baden zugeführt. Der diesbezügliche Befund (GP 30, 3) langte am 24.07.2013 bei der EASt-Ost ein.Am 24.07.2013 wurden Sie einem Handwurzelröntgen im Röntgeninstitut römisch 40 in Baden zugeführt. Der diesbezügliche Befund Gesetzgebungsperiode 30, 3) langte am 24.07.2013 bei der EASt-Ost ein. -Strichaufzählung Am 30.07.2013 wurde Ihr Verfahren zugelassen. -Strichaufzählung Am 01.08.2013 langte eine Weitergabe der Vollmacht der XXXX an die Diakonie bei der ho. Behörde ein.Am 01.08.2013 langte eine Weitergabe der Vollmacht der römisch 40 an die Diakonie bei der ho. Behörde ein. -Strichaufzählung Am 02.08.2013 langten Arztbriefe der Kinder- und Jugendpsychiatrie XXXX vom 01.07.2013, 05.07.2013 und 25.07.2013 bei der ho. Behörde ein.römisch 40 vom 01.07.2013, 05.07.2013 und 25.07.2013 bei der ho. Behörde ein. -Strichaufzählung Am 19.08.2013 wurden Sie von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des BAA inhaltlich niederschriftlich einvernommen. Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus dieser Einvernahme: LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit, entsprechende Angaben gemacht? Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? AW: Ja, alles stimmt, was ich bis jetzt angegeben habe. LA: Zunächst zu Ihrem Leben hier in Ö.: LA: Wo und wie leben Sie derzeit? AW: Ich wohne derzeit in einem Minderjährigenquartier in XXXX .AW: Ich wohne derzeit in einem Minderjährigenquartier in römisch 40 . LA: Haben Sie in Österreich Verwandte? AW: Nein. LA: Sind Sie verheiratet oder verlobt? AW: Nein. LA: Besuchen sie in Österreich Kurse oder machen Sie eine Ausbildung? AW: Ich besuche seit 1 Woche jeden Tag einen Deutschkurs in der XXXX Schule in XXXX .AW: Ich besuche seit 1 Woche jeden Tag einen Deutschkurs in der römisch 40 Schule in römisch 40 . LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Mit wem verkehren Sie? AW: Nichts. LA: Haben Sie gesundheitliche Probleme? AW: Ich nehme Schlaftabletten. LA: Warum? AW: Die habe ich von meinem Psychiater verschrieben bekommen, ich leide an Schlafstörungen. LA: Haben sie diese Schlafstörungen schon länger? AW: Ja. LA: Haben sie in Georgien auch schon diesbezüglich Medikamente eingenommen? AW: Ich hatte keine Gelegenheit dazu. LA: Besuchen Sie aktuelle eine Therapie? AW: Am 26.
  3. habe ich einen Termin bei einem Psychiater. LA: Sind Sie in Österreich wegen einer strafbaren Handlung bereits angezeigt worden? Wenn ja, wann? Und wo? AW: Nein. LA: Wie sehr haben Sie sich hier in Österreich schon eingelebt? AW: Ich fühle mich hier besser und bin beruhigter. LA: Sie behaupteten bei ihrem Erstkontakt mit österreichischen Behörden am 19.06.2013 XXXX zu heißen, am XXXX geboren und russischer Staatsangehöriger zu sein. Warum das?LA: Sie behaupteten bei ihrem Erstkontakt mit österreichischen Behörden am 19.06.2013 römisch 40 zu heißen, am römisch 40 geboren und russischer Staatsangehöriger zu sein. Warum das? AW: Ich habe damals meinen richtigen Namen angegeben. Später haben sie es dann korrigiert. LA: Warum sollte ein österreichischer Polizeibeamter protokollieren, dass Sie russischer Staatsangehöriger sind? AW: Man hat mich gefragt, welche Sprache ich spreche und ich sagte, dass ich russisch spreche. Ich sagte ihnen damals, dass ich aus Ossetien bin. LA: Können Sie Personaldokumente vorlegen, die belegen, dass Sie den nun angeführten Namen XXXX führen, am XXXX geboren und georgischer Staatsangehöriger sind?LA: Können Sie Personaldokumente vorlegen, die belegen, dass Sie den nun angeführten Namen römisch 40 führen, am römisch 40 geboren und georgischer Staatsangehöriger sind? AW: Nein, ich besaß eine Geburtsurkunde, die ich jedoch schon zu Hause verloren habe. Zu ihren Lebensumständen im Heimatland: LA: Verfügen sie über irgendeine Schul- oder Berufsausbildung? AW: Ich habe vom Jahre 2003 bis ins Jahr 2007 die Grundschule in meinem Heimatdort XXXX besucht. Ich habe keinen Beruf erlernt.AW: Ich habe vom Jahre 2003 bis ins Jahr 2007 die Grundschule in meinem Heimatdort römisch 40 besucht. Ich habe keinen Beruf erlernt. LA: Welcher Beschäftigung gingen sie dann nach Beendigung Ihrer Schulausbildung im Jahre 2007 bis zu Ihrer Ausreise im Jahre 2013 nach? AW: Von 2007 bis zu meiner Ausreise habe ich in einem Kindergarten gewohnt. LA: Wie kann man in einem Kindergarten wohnen? AW: 2008 brach bei uns Krieg aus. Ich und meine Mutter sind 2008 nach Tiflis gezogen. Dort haben wir als Flüchtlinge in einem Kindergarten gewohnt. ... LA: Wie bestritt ihre Mutter den Lebensunterhalt? AW: Meine Mutter hatte psychische Probleme. Sie leidet an einer Neurose. Als wir nach Tiflis gezogen bin, habe ich auf der Straße Flaschen gesammelt und sie abgegeben. So konnten wir uns über Wasser halten. ... LA: Wie lange vor Ihrer Ausreise haben Sie schon nicht mehr bei ihrer Mutter gewohnt? AW: Seit ca. 2010 bis zu meiner Ausreise lebte ich nicht mehr bei ihr. LA: Gerade vorhin meinten sie, dass Sie mit ihrer Mutter gemeinsam im Kindergarten bis zur Ausreise gelebt haben! AW: Bis 2010 lebten wir dort gemeinsam. Dann hat meine Mutter wieder geheiratet und ihr
  4. Mann wollte mich nicht. Ich sah sie nur noch sehr selten. LA: Sie blieben im Kindergarten mit den anderen Flüchtlingen wohnhaft? AW: Nach 2010 ist meine Mutter zu diesem Mann gezogen. Ich war ab und zu dort, meistens habe ich auf der Straße oder in einem Waggon am Bahnhof übernachtet, weil der
  5. Mann meiner Mutter mich nicht mochte. LA: Warum konnten sie nicht weiter im Kindergarten leben? AW: Weil er renoviert wurde und alle mussten ausziehen. LA: Wurden Sie als Flüchtlinge in Tiflis von einer staatlichen Einrichtung oder auch nichtstaatlichen Organisation registriert? AW: Das weiß ich nicht. Meine Mutter hat sich um solche Sachen gekümmert. LA: In welchen Verhältnissen (Haus, Wohnung) lebt ihre Mutter in Tiflis? AW: Sie lebt mit ihrem
  6. Mann in einer Wohnung in Tiflis. LA: Hat ihre Mutter versucht zwischen Ihnen und ihrem
  7. Mann den Streit zu schlichten? AW: Meine Mutter sagte ihm immer, dass ich ihr Sohn bin und dass sie möchte, dass ich bei ihnen möchte. Der Mann war aber oft alkoholisiert und hat meine Mutter auch bedroht. Er war dagegen. LA: Haben Sie Bemühungen unternommen, in Tiflis sich eine Lehrstelle oder eine Arbeitsstelle zu suchen? AW: 2008 habe ich eine Schule in Tiflis, im Bezirk XXXX aufgesucht. Ich wollte die Schule besuchen. Sie haben mich ausgelacht, weil ich keine ordentliche Kleidung hatte.AW: 2008 habe ich eine Schule in Tiflis, im Bezirk römisch 40 aufgesucht. Ich wollte die Schule besuchen. Sie haben mich ausgelacht, weil ich keine ordentliche Kleidung hatte. LA: Waren Sie an der Schule aufgenommen worden? AW: Ja, das schon. Ein Monat lang besuchte ich die Schule, dann habe ich sie freiwillig verlassen. LA: Haben Sie sich diesbezüglich an staatliche MJ-Einrichtungen oder staatliche Einrichtungen gewandt? AW: Ich war nicht informiert. Als ich nach Tiflis kam, war ich 10 Jahre alt. LA: Sie haben von 2008 bis 2013 in Tiflis gelebt. Haben Sie aufgrund der langen Dauer nicht von Bekannten oder Freunden erfahren, wo man sich etwaige Hilfe holen kann? AW: Solche Personen kannte ich nicht. Ich war zusammen mit obdachlosen Kindern. Ich habe Schrott oder Flaschen gesammelt, die zurückgegeben und von dem Geld Essen gekauft. ... LA: Haben sie oder Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Georgien? AW: Nein. LA: Wie würden Sie die wirtschaftliche/finanzielle Situation ihrer Person bzw. Ihrer Mutter zuletzt in Georgien bezeichnen? AW: Mir ging es sehr schlecht, meiner Mutter auch. Das Geld reichte nicht aus. ... Zum Fluchtgrund: LA: Aus welchen Gründen verließen Sie ihren Herkunftsstaat Georgien? AW: Ich hatte in Georgien keine Möglichkeiten. Niemand konnte mir helfen. Als man erfahren hat, dass ich aus Ossetien bin, hat man mich immer ausgelacht und beleidigt. Nach dem Tod meines Vaters ging es mir besonders schlecht. LA: Hatten sie je irgendwelche Probleme in Georgien mit staatlichen Einrichtungen bzw. Privatpersonen? AW: Mit staatlichen Einrichtungen hatte ich nie Probleme. Ich wurde immer von anderen Kindern ausgelacht und beleidigt. LA: Sind Sie je in Georgien straffällig geworden? AW: Nein. LA: Was würde bei aktueller (fiktiver) Heimkehr ins Heimatland Georgien, speziell nach Tiflis, passieren? Was würde Sie dort erwarten? AW: Ich würde mich umbringen, ich würde dann nicht mehr leben wollen. LA: Warum denn? AW: Ich kann mich mit meinem Leben dort nicht mehr abfinden. Ich möchte so ein Leben, wie ich es hatte, nicht mehr leben. Ich wollte immer ein ordentliches Leben führen, aber ich hatte keine Möglichkeit dazu. Nach dem Tod meines Vaters war ich allen egal. LA: Ich beende jetzt die inhaltliche Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen? AW: Ich möchte nicht mich mehr daran erinnern, was ich erlebt habe. Deshalb habe ich mir Schlaftabletten verschreiben lassen. Ich träume immer davon, was ich in der Vergangenheit erleben musste. Ich möchte nicht mehr auf der Straße leben und nicht mehr an meine Vergangenheit erinnern werden. Ich möchte, wie andere Kinder, in die Schule gehen, lernen und etwas unternehmen. LA an RB: Wollen Sie noch Angaben tätigen? Antwort RB: Nein, danke. -Strichaufzählung Am 20.08.2013 langte ein Entlassungsbericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 12.08.2013 bei der ho. Behörde ein. -Strichaufzählung Am 20.08.2013 wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation des BAA gestellt. -Strichaufzählung Am 28.08.2013 langte eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen Ihrer gesetzlichen Vertreterin bei der ho. Behörde ein. -Strichaufzählung Am 28.08.2013 langte ein Arztbrief der Kinder- und Jugendpsychiatrie XXXX vom 28.08.2013 und eine Deutschkursbesuchsbestätigung (für den Monat September) bei der ho. Behörde ein.Am 28.08.2013 langte ein Arztbrief der Kinder- und Jugendpsychiatrie römisch 40 vom 28.08.2013 und eine Deutschkursbesuchsbestätigung (für den Monat September) bei der ho. Behörde ein. -Strichaufzählung Am 24.09.2013 langte ein Ambulanzbefund der Kinder- und Jugendpsychiatrie XXXX vom 29.08.2013 bei der ho. Behörde ein.Am 24.09.2013 langte ein Ambulanzbefund der Kinder- und Jugendpsychiatrie römisch 40 vom 29.08.2013 bei der ho. Behörde ein. -Strichaufzählung Am 25.09.2013 langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation bei der ho. Behörde ein. -Strichaufzählung Am 27.09.2013 wurde die Anfragebeantwortung im Rahmen des Parteiengehörs Ihrer gesetzlichen Vertreterin übermittelt. -Strichaufzählung Am 03.10.2013 langte ein Ambulanzbefund der Kinder- und Jugendpsychiatrie XXXX vom 18.09.2013 bei der ho. Behörde ein.Am 03.10.2013 langte ein Ambulanzbefund der Kinder- und Jugendpsychiatrie römisch 40 vom 18.09.2013 bei der ho. Behörde ein. -Strichaufzählung Am 17.10.2013 langte eine Stellungnahme zu der übermittelten Anfragebeantwortung Ihrer gesetzlichen Vertreterin bei der ho. Behröde ein. -Strichaufzählung Am 30.10.2013 langte ein Ambulanzbefund der Kinder- und Jugendpsychiatrie XXXX vom 08.10.20133 bei der ho. Behörde ein.Am 30.10.2013 langte ein Ambulanzbefund der Kinder- und Jugendpsychiatrie römisch 40 vom 08.10.20133 bei der ho. Behörde ein. -Strichaufzählung Am 04.12.2013 wurden Sie von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des BAA neuerlich ergänzend niederschriftlich einvernommen. Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus dieser Einvernahme: ... LA: Wie geht es Ihnen, wie haben Sie sich in XXXX eingelebt?LA: Wie geht es Ihnen, wie haben Sie sich in römisch 40 eingelebt? AW: Es geht mir gut, ich habe mich eingelebt. LA: Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Sie heute noch einmal die Möglichkeit haben, Angaben zu ihren Fluchtgründen zu tätigen. AW: Ja, ich habe es verstanden. LA: Warum haben Sie schlussendlich Ihre Heimat verlassen? AW: Wie ich damals schon angegeben habe, hatte ich in Georgien keine Möglichkeit, ein ordentliches Leben zu führen. In Georgien hatte ich kein Haus, mein Vater ist verstorben, meine Mutter hat mich im Stich gelassen, ich habe auf der Straße gelebt. Meine Mutter hat zum zweiten Mal geheiratet und sie hatte keine Zeit mehr für mich. Ich habe sie manchmal aufgesucht. In Georgien hatte ich Probleme. LA: Welche denn? AW: Es ist mir peinlich darüber zu sprechen. LA: Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass die Möglichkeit besteht, dass ein männlicher Referent mit einem männlichen Dolmetscher mit Ihnen eine weitere Einvernahme durchführt. Wollen Sie das? AW: Nein. Ich will nur wissen, ob niemand davon erfährt. Ich will nicht, dass andere Georgier davon erfahren. LA: Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass niemand von ihrem Vorbringen erfährt. Die Einvernahme wird protokolliert und nur dem Bescheid zu Grunde gelegt. AW: Gut, das glaube ich. Ich will jetzt darüber reden. Ich habe in einem Zugwaggon zusammen mit anderen Georgiern genächtigt. Ich weiß nicht, was die anderen angestellt haben, aber eines Nachts sind zu uns unbekannte Männer in den Waggon gekommen. Andere konnten fliehen. Ich schlief im Waggon und sie haben mich alleine erwischt. Sie wollten von mir die Namen von anderen Georgiern erfahren. Sie sagten mir, wenn ich ihre Namen nicht sage, werden sie mich vergewaltigen. Ich war gezwungen Ihnen die Namen der Georgier zu sagen. Daraufhin haben sie sich lustig über mich gemacht und mich bedroht. Sie drohten mir, dass sie mich vergewaltigen werden und es filmen werden. Zu der Handlung kam es zum Glück nicht, weil ich ihnen ja die Namen genannt hatte. Eine Person hat mir gesagt, dass ich demnächst was machen soll, was sie mir sagen. Ich wollte mich erhängen. Ich hatte Angst vor diesen unbekannten Personen, andererseits von den Georgiern, die ich verraten hatte. LA: Welche Namen welcher Georgier sollten sie nennen? Haben sie mit ihnen im Waggon genächtigt? AW: Ja, sie haben mit mir im Waggon genächtigt. Sie waren älter als ich und ich habe oft mit ihnen im Waggon geschlafen. ... LA: Sie sind seit Ihrer Ankunft in Österreich in psychologischer Behandlung. Hatten Sie auch schon in Georgien diesbezügliche Probleme? AW: Ich hatte in Georgien nicht die Möglichkeit, behandelt zu werden. LA: Hatten Sie Georgien schon psychische Probleme, auch vor dem Vorfall im Waggon? AW: Ja, ich hatte auch vor dem Vorfall psychische Probleme. Nach dem Tod meines Vaters war mein Leben nicht mehr intakt. Sie können sich nicht vorstellen, welche Schwierigkeiten ich in Georgien auf mich genommen habe. LA: Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Sie bei einer etwaigen Bedrohung sich sofort an ihren Bezugsbetreuer bzw. hier in Ö an die Polizei richten können! AW: Ja, das weiß ich, aber diese Personen haben keine Angst vor der Polizei. LA: In welche Machenschaften glauben sie, waren diese Personen verwickelt, die sie verraten haben? AW: Das weiß ich nicht, ich habe nur mit ihnen im Waggon geschlafen. Manchmal haben sie mir Kleidung geschenkt. Ich habe sie gefragt, woher sie diese Dinge haben und sie haben mir gesagt, dass ich das nicht unbedingt wissen muss. ... LA: Besuchen sie in Österreich aktuell Kurse oder machen Sie eine Ausbildung? AW: Ja, ich besuche aktuell einen Deutschkurs in XXXX .AW: Ja, ich besuche aktuell einen Deutschkurs in römisch 40 . LA: Besuchen Sie regelmäßig eine Psychotherapie bzw. nehmen sie aktuell Medikamente ein? AW: Ich nehme abends ein Schlafmittel und jeden Morgen eine Antidepressiva "Fresol" und besuche einmal pro Monat meinen Psychiater. Ich werde in Zukunft eine Psychotherapie in Anspruch nehmen und habe schon einen Termin. Mein Betreuer hat mir das gesagt. ... -Strichaufzählung Im Zuge dieser Einvernahme legte Ihre gesetzliche Vertreterin einen Sozialbericht Ihre Betreuungseinrichtung vor. -Strichaufzählung Mit Bescheid vom 11.12.2013 wurden Ihnen in Österreich subsidiärer Schutz (bis 11.12.2014) gewährt, Ihr Antrag auf intern. Schutz wurde abgewiesen. -Strichaufzählung Der subsidäre Schutz wurde Ihnen aufgrund Ihrer damals akuten psychischen Erkrankung (schwere posttraumatische Belastungsstörung) in Verbindung mit Ihrer Minderjährigkeit gewährt. -Strichaufzählung Am 26.11.2014 langte ein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung bei der ho. Behörde und mehrere med. Befunde (die ihre psychische Behandlung dokumentierten) ein. -Strichaufzählung In weiterer Folge wurde Ihnen die befristete AB mit Bescheid vom 02.12.2014 bis 11.12.2016 erteilt.In weiterer Folge wurde Ihnen die befristete Ausschussbericht mit Bescheid vom 02.12.2014 bis 11.12.2016 erteilt. -Strichaufzählung Am 28.02.2016 versuchten Sie mit dem Flixbus von XXXX nach Hannover bis nach Berlin (lt. Ticket) zu gelangen. Bei der Einreisekontrolle nach Deutschland wurden Sie kontrolliert, Ihnen die Einreise verweigert und Sie nach Tschechien rücküberstellt, die sie wiederum nach Österreich rücküberstellten. .Am 28.02.2016 versuchten Sie mit dem Flixbus von römisch 40 nach Hannover bis nach Berlin (lt. Ticket) zu gelangen. Bei der Einreisekontrolle nach Deutschland wurden Sie kontrolliert, Ihnen die Einreise verweigert und Sie nach Tschechien rücküberstellt, die sie wiederum nach Österreich rücküberstellten. . -Strichaufzählung Am 08.10.2016 und am 30.12.2016 wurden Sie wegen Diebstahl in XXXX angezeigt.Am 08.10.2016 und am 30.12.2016 wurden Sie wegen Diebstahl in römisch 40 angezeigt. -Strichaufzählung Am 27.12.2016 und am 28.12.2016 langten Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, mit der Begründung, dass sie noch immer an ihren chronischen, psychischen Problemen leiden würden, bei der ho. Behörde ein -Strichaufzählung In weiterer Folge wurde Ihnen die befristete AB mit Bescheid vom 10.01.2017 bis 11.12.2018 erteilt.In weiterer Folge wurde Ihnen die befristete Ausschussbericht mit Bescheid vom 10.01.2017 bis 11.12.2018 erteilt. -Strichaufzählung Am 02.03.2017 wurden Sie wegen Diebstahls angezeigt. -Strichaufzählung Am 20.06.2017 wurden Sie wegen Diebstahls angezeigt. -Strichaufzählung Am 17.07.2017 wurden sie vom BG XXXX , Zahl XXXX wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 280 Euro, bedingt, Probezeit, 3 Jahre, verurteilt.Am 17.07.2017 wurden sie vom BG römisch 40 , Zahl römisch 40 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 280 Euro, bedingt, Probezeit, 3 Jahre, verurteilt. -Strichaufzählung Am 05.09.2017, 26.09.2017 und 29.07.2017 wurden Sie erneut wegen mehrfachen Diebstahls bzw. gewerbsmäßigen Diebstahls angezeigt. -Strichaufzählung Mit Schreiben vom 30.11.2017 wurden Ihnen im Rahmen des Parteiengehörs die Einleitung des Aberkennungsverfahrens mitgeteiltund ihnen aktuelle Länderfeststellungen übermittelt. Außerden konnten Sie Angaben zu Ihren persönlichen Umständen tätigen. Dieses Parteiengehör wurde Ihnen auf die von Ihnen genannten XXXX " XXXX XXXX ", via PI XXXX , versucht zuzustellen. Die Verständigung über die Hinterlegung eines Dokumentes auf der PI bzw. die Abholung des Schriftstückes nahmen Sie jedoch nicht wahr. .Dieses Parteiengehör wurde Ihnen auf die von Ihnen genannten römisch 40 " römisch 40 römisch 40 ", via PI römisch 40 , versucht zuzustellen. Die Verständigung über die Hinterlegung eines Dokumentes auf der PI bzw. die Abholung des Schriftstückes nahmen Sie jedoch nicht wahr. . -Strichaufzählung Am 07.11.2017 wurden Sie wegen Diebstahls angezeigt. -Strichaufzählung Am 15.12.2017 wurden Sie mit Beschluss des LG XXXX wegen Diebstahls und gewerbsmäßigen Diebstahls in U-Haft (JA XXXX ) genommen.Am 15.12.2017 wurden Sie mit Beschluss des LG römisch 40 wegen Diebstahls und gewerbsmäßigen Diebstahls in U-Haft (JA römisch 40 ) genommen. -Strichaufzählung Am 18.01.2018 wurden Sie mit Urteil des LG XXXX , Zahl: XXXX , wegen Diebstahls und gewerbsmäßigem Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, davon Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.Am 18.01.2018 wurden Sie mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl: römisch 40 , wegen Diebstahls und gewerbsmäßigem Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, davon Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. -Strichaufzählung Mit Schreiben vom 24.01.2018 wurden Ihnen im Rahmen des Parteiengehörs die Einleitung des Aberkennungsverfahrens mitgeteiltund ihnen aktuelle Länderfeststellungen übermittelt. Außerden konnten Sie Angaben zu Ihren persönlichen Umständen tätigen. -Strichaufzählung Am 25.01.2018 haben Sie dieses Parteiengehör nachweislich übernommen. Bis dato ist keine diesbezügliche Stellungnahme bei der ho. Behörde eingelangt. -Strichaufzählung Am 30.01.2018 langte ein Bericht des BKA bei der ho. Behörde ein, wonach Sie von Interpol Tbilisi unter der Nationale XXXX , geb. XXXX , StA.: Georgien, identifiziert wurden.Am 30.01.2018 langte ein Bericht des BKA bei der ho. Behörde ein, wonach Sie von Interpol Tbilisi unter der Nationale römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Georgien, identifiziert wurden. -Strichaufzählung Am 13.04.2018 wurden Sie aus der Haft entlassen. -Strichaufzählung Am 29.06.2018 stellten Sie unter der Nationale: XXXX , geb. XXXX , StA.: Georgien, in der Schweiz einen Asylantrag. Dort führten Sie aus, bereits am 15.03.2012 Georgien verlassen und vom 21.03.2013 bis zu Ihre Ankunft in Österreich am 19.06.2013 in Italien gelebt zu haben.Am 29.06.2018 stellten Sie unter der Nationale: römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Georgien, in der Schweiz einen Asylantrag. Dort führten Sie aus, bereits am 15.03.2012 Georgien verlassen und vom 21.03.2013 bis zu Ihre Ankunft in Österreich am 19.06.2013 in Italien gelebt zu haben. -Strichaufzählung Am 20.08.2018 wurden Sie erneut beim Diebstahl betreten. -Strichaufzählung Am 27.08.2018 wurden Sie in mit Beschluss des XXXX XXXX in U-Haft genommen.Am 27.08.2018 wurden Sie in mit Beschluss des römisch 40 römisch 40 in U-Haft genommen. -Strichaufzählung Am 28.08.2018 kam es zur Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft XXXX wegen Diebstahls und Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen.Am 28.08.2018 kam es zur Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 wegen Diebstahls und Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen. -Strichaufzählung Am 28.08.2018 wurden von der ho. Behörde med. Anfragen (etwaige psychische Erkrankungen bzw. Behandlung) an die JA XXXX bzw. JA XXXX Josefstadt übermittelt.Am 28.08.2018 wurden von der ho. Behörde med. Anfragen (etwaige psychische Erkrankungen bzw. Behandlung) an die JA römisch 40 bzw. JA römisch 40 Josefstadt übermittelt. -Strichaufzählung Noch am gleichen Tag langte die Antwort der JA- XXXX , XXXX , wo sie sich bis dato aufhalten, bei der ho. Behörde ein. Demzufolge bekommen sie während ihres dortigen Aufenthaltes Schmerzmittel, Schlafmittel und einmal täglich ein Medikament gegen Depressionen.Noch am gleichen Tag langte die Antwort der JA- römisch 40 , römisch 40 , wo sie sich bis dato aufhalten, bei der ho. Behörde ein. Demzufolge bekommen sie während ihres dortigen Aufenthaltes Schmerzmittel, Schlafmittel und einmal täglich ein Medikament gegen Depressionen. -Strichaufzählung Am 29.08.2018 langte die Antwort der JA XXXX (wo Sie 16.01.2018 - 30.04.2018 aufgehalten haben) bei der ho. Behörde ein.Am 29.08.2018 langte die Antwort der JA römisch 40 (wo Sie 16.01.2018 - 30.04.2018 aufgehalten haben) bei der ho. Behörde ein. Demzufolge wurden Sie in diesem Zeitraum medikamentös mit Schlafmitteln, Beruhigungsmitteln (Baldrian) und Schmerzmitteln versorgt. ..." I.2.
  8. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der bP der Status einer subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 AsylG aberkannt und gem. § 9 Abs. 4 die Aufenthalts-berechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berück-sichtigungswürdigen Gründen

§ 57

wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf die Republik Georgien

§ 52Abs.

2 Z 4 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien

§ 46FPG zulässig sei.

Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde

§ 55FPG mit 14 Tagen festgelegt.römisch eins.2.1. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der b

P der Status einer subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG aberkannt und gem. Paragraph 9, Absatz 4, die Aufenthalts-berechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berück-sichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf die Republik Georgien

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde

Paragraph 55, FPG mit 14 Tagen festgelegt. I.2.

  1. Die belangte Behörde führte Folgendes aus:römisch eins.2.
  2. Die belangte Behörde führte Folgendes aus: "... Sie als Person sind völlig unglaubwürdig. Sie sind georgischer Staatsangehöriger, volljährig, gehören der Volksgruppe der Osseten an und sind orthodoxen Glaubens. Sie sind in XXXX , XXXX geboren, jedoch in Tiflis aufgewachsen.Sie sind in römisch 40 , römisch 40 geboren, jedoch in Tiflis aufgewachsen. Ihr Vater ist 2008 verstorben, ihre Mutter hat wieder geheiratet und lebt in Tiflis. Sie haben in Georgien 4 Jahre eine Grundschule besucht. Sie haben Georgien ohne Reisedokumente verlassen und reisten illegal nach Ö ein, wo Sie am 04.07.2013 einen Antrag auf Internationalen Schutz stellten. In weiterer Folge wurden Ihnen in Österreich subsidiärer Schutz gewährt. Sie sind ledig und kinderlos. Sie leiden an psychischen Problemen, die Sie mit Medikamenten (die tägliche Einnahme eines Antidepressiva und Schlafmittel) im Griff haben. Sie besuchen keine Psychotherapie. Sie sind ein junger Mann im erwerbsfähigen Alter und werden vom österreichischen Staat versorgt. Sie haben keine Verwandten in Österreich. Eine Integration Ihrer Person im besonderen Ausmaß liegt bei Ihnen nicht vor. Sie wurden in Österreich bereits mehrfach straffällig: So wurden Sie insgesamt schon 10 x wegen Diebstahls, gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebsthahl durch Einbruch oder mit Waffen betreten und auch diesbezüglich verurteilt: So wurden Sie mit Urteil des XXXX vom 17.07.2017 wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe von 280 Euro verurteilt.So wurden Sie mit Urteil des römisch 40 vom 17.07.2017 wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe von 280 Euro verurteilt. Mit Urteil des LG XXXX vom 18.01.2018 wurden Sie wegen Diebstahls und Gewerbsmäßigem Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 18 Monaten, davon Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.Mit Urteil des LG römisch 40 vom 18.01.2018 wurden Sie wegen Diebstahls und Gewerbsmäßigem Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 18 Monaten, davon Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Sie befinden sich seit 20.08.2018 in U-Haft der Haftanstalt der Justizanstalt XXXX .Sie befinden sich seit 20.08.2018 in U-Haft der Haftanstalt der Justizanstalt römisch 40 . ... Aufgrund Ihrer Verurteilung wegen des Deliktes der mehrfachen Vergehen des Diebstahls und gewerbsmäßigen Diebstahls, war gegenständliches Aberkennungsverfahren einzuleiten. Der seinerzeit für die Gewährung des subsidiären Schutzes maßgebliche Grund ist zwischenzeitig nicht mehr gegeben und ist Ihnen eine Rückkehr in Ihr Heimatland grundsätzlich zuzumuten. ... Sie verfügen über keine Verwandten in Österreich. Sie halten sich nunmehr seit Juli 2013 in Österreich auf. Ihr derzeitiger Aufenthalt stützt sich auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Sie beherrschen die deutsche Sprache auf sehr einfachem Niveau. Sie bestreiten ihren Lebensunterhalt gänzlich vom österreichischen Staat. Sie befinden sich aktuell nach wie vor in Haft. Sie gehen bzw. gingen bis dato keiner Erwerbstätigkeit nach. Bei Ihnen konnte keine besondere Integration bzw. auch keine Bereitschaft dazu festgestellt werden. ... Sie als Person sind gänzlich unglaubwürdig, weil Sie der ho. Behörde unzählige Identitäten präsentierten. Die Identität XXXX , geb. XXXX wurde durch georgische Behörden (via BKA) bestätigt.Die Identität römisch 40 , geb. römisch 40 wurde durch georgische Behörden (via BKA) bestätigt. Sie haben aber Sie bis zur Bescheiderlassung keine als echt zu klassifizierenden heimatstaatlichen Personaldokumente im Original in Vorlage gebracht. Soweit im Bescheid und Verfahren Ihr Name und Ihr Geburtsdatum genannt werden, dient dies nur zur Individualisierung und stellt Ihre Verfahrensidentität dar. Bezüglich der Feststellung, dass Sie an psychischen Probleme leiden, diese aber nur minimal medikamentös behandeln besteht kein Zweifel, zumal dies Informationen von den Haftanstalten nachweislich dokumentiert wurden und der ho. Behörde übermittelt wurden. Lt. Berichten der Haftanstalten besuchen Sie keine Psychotherapie. Sie selbst fanden es - trotz mehrmaliger Aufforderung - nicht der Mühe wert aktuelle med. Unterlagen der ho. Behörde in Vorlage zu bringen. Die Feststellung bezüglich der nicht vorhandenen besonderen Integration in Österreich basiert auf die Tatsache, dass sie bis dato einmalig vor vielen Jahren kurzfristig einen Deutschkurs besucht haben und bis dato keinerlei weiteren Integrationsunterlagen in Vorlage brachten. Die Feststellungen hinsichtlich Ihrer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung beruht auf der Einsichtnahme ins Strafregister bzw. der im Verwaltungsakt befindlichen Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX .Die Feststellungen hinsichtlich Ihrer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung beruht auf der Einsichtnahme ins Strafregister bzw. der im Verwaltungsakt befindlichen Urteilsausfertigung des Landesgerichtes römisch 40 . ... Aufgrund der Tatsache, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen in Kombination mit Ihrer rechtskräftigen Verurteilungen wegen der mehrfachen Vergehen im Diebstahlsbereich, war ein Verfahren zur Aberkennung des Ihnen zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten einzuleiten. Dieser Status wurde Ihnen mit Bescheid vom 11.12.2013 aufgrund der Tatsache, dass Sie zum Entscheidungszeitpunkt minerjährig waren und unter massiven psychischen Problemem litten. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass sich ihre psychischen Probleme mittlerweile in einem Ausmaß befinden, der mit minimaler Medikamentation von Ihrer Seite entgegengewirkt werden kann, zumal Sie selbst die letzten Jahre keine psychische Therapie in Anspruch genommen haben und in der JA selbst sich dafür einsetzten, dass ihre Medikamentation verringert wurde. Also ist insgesamt von einer Verbesserung ihres psychischen Gesundheitszustandes auszugehen. Andere Beweismittel legten sie - trotz mehrfacher Aufforderung - nicht vor. Bezüglich der Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in Georgien ist auf die Ausführungen in den Länderinformationen zu verweisen, wonach es spezielle Programme - zur Erhaltung der psychischen Gesundheit - gibt, die allen Personen, die in Georgien leben, zugänglich sind. Es existieren auch staatliche Programme zur Bekämpfung der Drogensucht, díe von stationären Entgiftungen bis zur Substitutionstherapie reichen. Bevorteilt werden unter anderem Personen im Alter zwischen 18-25 Jahren. Eine stationäre Entgiftung der Drogenabhängigen und die primäre Rehabilitation sehen keine Selbstbeteiligung des Patienten vor. Bei Ihrer Person handelt es sich um einen volljährigen jungen Mann im arbeitsfähigen Alter und ist Ihnen zumutbar durch eigene Erwerbstätigkeit - und sei es nur durch Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten - für Ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Überdies könnten Sie Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen, sodass Sie zumindest eine kleine Unterstützung für die Zeit gleich nach Ihrer Heimkehr in Georgien hätten. Sie können auch von Österreich aus Ihre Heimat sicher erreichen. Aus den aktuellen Länderfeststellungen ergibt sich zudem, dass Sie als rückkehrende Person, auch wenn Sie in einem anderen Staat einen Asylantrag gestellt haben, nach Ihrer Einreise in Ihr Heimatland mit keinerlei Problemen seitens der dortigen Behörden konfrontiert werden. Bei einer Gesamtschau kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Georgien gegenwärtig einer spürbar besonderen Gefährdung in Georgien ausgesetzt wären. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet, weshalb von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist.Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG betrachtet, weshalb von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist. ... Die Angaben bezüglich Ihres Privat und Familienlebens ergeben sich aufgrund Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen und Ihrer Asylakte. Die Negativfeststellung bezüglich des Nichtvorhandenseins von weiteren Bildungsmaßnahmen im Sprachbereich ergibt sich aus der Tatsache, dass von Ihrer Seite keinerlei aktuellen diesbezügliche Beweismittel in Vorlage gebracht wurden. Die Feststellungen bezüglich Ihre Aufenthaltsdauer und Ihrer Straffälligkeit ergeben sich aus den im Akt befindlichen Unterlagen. Aufgrund der ermittelten Beweislage konnte keine besondere Integration bzw. auch keine Bereitschaft dazu festgestellt werden. ... Ihnen wurde mit Bescheid des BFA vom 11.12.2013 aufgrund Ihrer Minderjährigkeit und der Tatsache, dass sie zum Entscheidungszeitpunkt massive psychische Probleme hatte, in Österreich subsidärer Schutz gewährt. Aufgrund Ihrer rechtskräftigen Verurteilungen war gem. § 9 Abs. 3 AsylG ein Aberkennungsverfahren einzuleiten und in weiterer Folge zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung (§ 8 Abs. 1 AsylG) noch vorliegen.Aufgrund Ihrer rechtskräftigen Verurteilungen war gem. Paragraph 9, Absatz 3, AsylG ein Aberkennungsverfahren einzuleiten und in weiterer Folge zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) noch vorliegen. Aus der allgemeinen Lage in Ihrem Heimatland Georgien allein ergab sich keine Gefährdung und war demnach auch kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 8 AsylG ersichtlich und erscheint eine Rückkehr grundsätzlich nicht als ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation insgesamt auch als zumutbar.Aus der allgemeinen Lage in Ihrem Heimatland Georgien allein ergab sich keine Gefährdung und war demnach auch kein Abschiebungshindernis im Sinne des Paragraph 8, AsylG ersichtlich und erscheint eine Rückkehr grundsätzlich nicht als ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation insgesamt auch als zumutbar. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 nicht mehr gegeben sind:Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht mehr gegeben sind: Wie bereits im Bescheid ausgeführt, sind ihre psychischen Probleme nicht dergestalt, die sie an einer Rückkehr hindern würden bzw. deren Behandelbarkeit in Georgien nicht gegeben wäre. Darüber hinaus ist auszuführen, dass auch wenn in Georgien eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich besteht, so ist in einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Situation, festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage im Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Bundesamtes nicht gesprochen werden kann.Darüber hinaus ist auszuführen, dass auch wenn in Georgien eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich besteht, so ist in einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Situation, festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage im Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK indizieren würde, aus Sicht des Bundesamtes nicht gesprochen werden kann. ... Was ihre psychische Erkrankung betrifft ist festzuhalten, dass es nicht Aufgabe eines Mitgliedstaates ist, Ungleichheiten im medizinischen Fortschritt durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht auszugleichen. Dies gilt auch, wenn die physische oder psychische Krankheit eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist. Dies ist bei Ihnen der Fall. Eine Behandelbarkeit ihrer Erkrankung ist auch in Georgien gewährleistet. Sie leiden an keiner akut lebensbedrohenden Krankheit, die einer Rückkehr nach Georgien entgegenstehen würde. Dem Umstand schließlich, dass der Beschwerdeführer auch unter medizinischen Gesichtspunkten schwierigere Verhältnisse vorfinden würde als in Österreich, kommt unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. insbesondere das Urteil des EGMR vom 6.2.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid gg. das Vereinigte Königreich; VwGH 7.10.2003, 2002/01/0379).Dem Umstand schließlich, dass der Beschwerdeführer auch unter medizinischen Gesichtspunkten schwierigere Verhältnisse vorfinden würde als in Österreich, kommt unter dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK keine entscheidende Bedeutung zu vergleiche insbesondere das Urteil des EGMR vom 6.2.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid gg. das Vereinigte Königreich; VwGH 7.10.2003, 2002/01/0379). Im Allgemeinen hat kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Fall Ndangoya).Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). (VfGH 6.3.2008, Zl. B 2400/07).Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). (VfGH 6.3.2008, Zl. B 2400/07). Daraus ergibt sich für Ihren Fall nicht. Sie leiden an keiner lebensbedrohenden Krankheit und ihre psychische Erkrankung ist auch in Georgien behandelbar. Ihre medizinische Versorgung in Georgien ist gewährleistet.. Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, wonach Sie nicht in der Lage wären Ihre Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von humanitärer Hilfe und der Unterstützung von Verwandten im Heimatland - zu decken. Sie beziehen seit 30.04.2017 keinerlei Leistungen des Bundes und haben seither ihren Lebensunterhalt in Österreich - wie auch immer - bestritten. Es ist kein Grund ersichtlich, wonach es Ihnen nicht auch zukünftig möglich sein sollte, Ihren Lebensunterhalt in Georgien zu bestreiten.

§ 52a

BFA-VG kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für Ihren Neubeginn im Heimatland gewährt werden. Rückkehrer werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt.

Paragraph 52 a, BFA-VG kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für Ihren Neubeginn im Heimatland gewährt werden. Rückkehrer werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Es ist Ihnen freigestellt, sich dieser Rückkehrhilfe zu bedienen. Es wäre somit auch damit gewährleistet, etwaige "Startschwierigkeiten" abfedern zu können. Betreffend die allgemeine Gefahrensituation in Ihrem Heimatstaat ist es Ihnen nicht gelungen darzulegen, dass Ihre Situation schlechter zu werten ist, als jene der übrigen Bewohner Ihres Herkunftsstaates. Es ist nicht davon auszugehen, dass Sie sich bei einer Rückkehr in einer derartigen Notlage befinden würden, die mit einer massiven Bedrohung der Lebensgrundlage gleichzusetzen wäre. Ihren Lebensunterhalt haben Sie bisher bestreiten können und könnten dies auch weiterhin tun. Für sonstige Abschiebungshindernisse liegen ebenfalls keine Anhaltspunkte vor. Dass Sie im Fall Ihrer Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, konnte nicht festgestellt werden. Weiter lassen sich auch aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation sowie der allgemeinen Sicherheitslage in Georgien keine Anhaltspunkte für die Annahme ableiten, dass im Falle einer Rückkehr in Ihre Heimat von einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für Sie als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes auszugehen ist.Weiter lassen sich auch aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation sowie der allgemeinen Sicherheitslage in Georgien keine Anhaltspunkte für die Annahme ableiten, dass im Falle einer Rückkehr in Ihre Heimat von einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für Sie als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes auszugehen ist. Im gegenständlichen Fall haben sich in einer Gesamtschau Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in Georgien herangezogenen Erkenntnisquellen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für Sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Georgien entgegenstehen würden.Im gegenständlichen Fall haben sich in einer Gesamtschau Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in Georgien herangezogenen Erkenntnisquellen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für Sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Georgien entgegenstehen würden. ... Es sind im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass Gründe für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vorliegen. Daher ist ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG nicht zu erteilen.Daher ist ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG nicht zu erteilen. ... Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie.Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Keiner Ihrer Verwandten lebt in Österreich. Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann. Sie sind nach illegaler Einreise seit Juli 2013 in Österreich aufhältig. Ihr derzeitiger Aufenthalt stützt sich auf Ihren Status als subsidiär Schutzberechtigter. Sie beherrschen auf einfachem Niveau die deutsche Sprache und sind seit einiger Zeit aus der Grundversorgung abgemeldet. Sie leben aktuell in der Haftanstalt XXXX .römisch 40 . Sie gehen in Österreich noch nie einer Erwerbstätigkeit nach und haben kein eigenes Einkommen. Sie haben wiederholt gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen und wurden bereits insgesamt zu 18 Monaten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt. Weitere Verurteilungen stehen noch aus. ... Ihre einfachen Deutschkenntnisse sind in Anbetracht Ihres mittlerweile mehrjährigen Aufenthalts für sich allein kein Hinweis auf eine besondere Integration. Zwar ist aufgrund Ihres mehrjährigen Aufenthaltes anzunehmen, dass Sie in Ihrem unmittelbaren Lebensumfeld gewisse soziale Kontakte bzw. Bekanntschaften geknüpft haben, jedoch ist diesbezüglich auf die höchstgerichtliche Judikatur hinzuweisen, wonach nicht einmal der Umstand, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über das übliche Maß hinausgehende Integrationsmerkmale darstellen und ihnen daher im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs1 EMRK nur untergeordnete Bedeutung zukommt, (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029; vgl. aber auch zur Unbeachtlichkeit hoher Integration nach dreijährigem Aufenthalt VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013 zu D3 409.509-1/2009/8E).Ihre einfachen Deutschkenntnisse sind in Anbetracht Ihres mittlerweile mehrjährigen Aufenthalts für sich allein kein Hinweis auf eine besondere Integration. Zwar ist aufgrund Ihres mehrjährigen Aufenthaltes anzunehmen, dass Sie in Ihrem unmittelbaren Lebensumfeld gewisse soziale Kontakte bzw. Bekanntschaften geknüpft haben, jedoch ist diesbezüglich auf die höchstgerichtliche Judikatur hinzuweisen, wonach nicht einmal der Umstand, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über das übliche Maß hinausgehende Integrationsmerkmale darstellen und ihnen daher im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Artikel 8, Abs1 EMRK nur untergeordnete Bedeutung zukommt, (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029; vergleiche aber auch zur Unbeachtlichkeit hoher Integration nach dreijährigem Aufenthalt VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013 zu D3 409.509-1/2009/8E). Obwohl Sie sich schon seit Sommer 2013 in Österreich befinden, lassen sich keinerlei nennenswerte Hinweise auf eine Integration Ihrer Person in Österreich finden. Die letzte Akt der Integration fand im September 2014, danach wurden von Ihrer keinerlei beweisbaren Schritte mehr gesetzt, sondern sie fielen ab dem Herbst 2016 nur noch negativ durch mehrfache Anzeigen wegen Diebstahls und gewerbsmäßigen Diebstahls an. Diese kriminelle Energie setzte sich bis heute fort. Auch ihre Verurteilung vom Jänner 2018 zu einer Haftstraft von 18 Monaten, davon Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, hinderte Sie nicht daran, wenige Monate nach Ihrer Haftentlassung (April 2018) erneut wieder einen Diebstahl zu begehen. Sie üben bzw. übten noch nie eine regelmäßige, legale Beschäftigung aus und sind daher nicht selbsterhaltungsfähig. Ihre rechtskräftige Verurteilung im Diebstahlsbereich spricht eindeutig gegen die Annahme einer Integration. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Eigentumsdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz des Eigentums. Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Die für die Integration wesentliche soziale Komponente wird durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt. Darüber hinaus wird das Gewicht der familiären Beziehungen zu Angehörigen relativiert, wenn der Fremde bereits erwachsen ist (VwGH 30.1.2007, 2004/21/0045; VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der oben angeführten Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit eindeutig Ihr Familienleben und Ihre privaten Interessen am Verbleib in Österreich. ... Es ist somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen Ihre Abschiebung nach Georgien zulässig ist.Es ist somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen Ihre Abschiebung nach Georgien zulässig ist. ... Wie bereits mehrfach ausgeführt, wurden Sie mit Urteil des LG XXXX vom 18.01.2018 zu einer Haftstrafe von 18 Monaten, 12 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.Wie bereits mehrfach ausgeführt, wurden Sie mit Urteil des LG römisch 40 vom 18.01.2018 zu einer Haftstrafe von 18 Monaten, 12 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Sie befinden sich aktuell in Untersuchungshaft und eine weitere Verurteilung steht noch aus. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert

§ 53Abs.

3 das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert

Paragraph 53, Absatz 3, das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230). In Ihrem Fall war dabei zu berücksichtigen, dass Sie immer wieder wegen Diebstahlsdelikten verurteilt wurden. Erschwerend kommt hinzu: Sie wurden am 13.04.2018 aus der Haft entlassen - mit einer Verurteilung für 9 Monate, Probezeit 3 Jahre, um kurze Zeit später - im August 2018 - erneut wieder ein Vergehen im Diebstahlsbereich zu begehen. Sie sind somit sehr rasch wieder rückfällig geworden und haben somit in offenen Probezeit neuerliche Straftaten begangen. Ihre wiederholte Straffälligkeit und der rasche Rückfall lässt auf eine entsprechende kriminelle Energie rückschließen bzw. indiziert diese, dass Sie offenbar auch nicht fähig bzw. nicht gewillt sind, sich an die in Österreich geltenden Gesetze und Vorschriften zu halten. !! Schilderung, warum das Fehlverhalten ausreichend schwer ist und dass er sich auch sonst nicht vorbildlich verhält z.B. weitere Verwaltungsstrafen......... Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens ist unter Bedachtnahme auf Ihr Gesamtverhalten, d.h. im Hinblick darauf, wie Sie Ihr Leben in Österreich insgesamt gestalten, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass Sie eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, gerechtfertigt ist. ..." I.2.

  1. Zur allgemeinen Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien bzw. der Herkunftsregion der bP von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich diese zwar in manchen Bereichen als problematisch darstellen, sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt, zumal die bP von diesen Problempunkten nicht betroffen ist. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung -auch in Bezug auf psychische Erkrankungen- ist flächendeckend gewährleistet ist, im Falle der Bedürftigkeit auch medizinische Leistungen, die privat zu finanzieren sind, vom Staat übernommen werden, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso existiert ein staatliches Rückkehrprogramm, in dessen Rahmen auch materielle Unterstützungsleistungen (z. B. Zugang zur medizinischen Versorgung und Bereitstellung einer Unterkunft) gewährt werden.römisch eins.2.
  2. Zur allgemeinen Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien bzw. der Herkunftsregion der bP von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich diese zwar in manchen Bereichen als problematisch darstellen, sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt, zumal die bP von diesen Problempunkten nicht betroffen ist. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung -auch in Bezug auf psychische Erkrankungen- ist flächendeckend gewährleistet ist, im Falle der Bedürftigkeit auch medizinische Leistungen, die privat zu finanzieren sind, vom Staat übernommen werden, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso existiert ein staatliches Rückkehrprogramm, in dessen Rahmen auch materielle Unterstützungsleistungen (z. B. Zugang zur medizinischen Versorgung und Bereitstellung einer Unterkunft) gewährt werden. In Georgien existiert ein Drogenersatzprogramm. Ethnische Minderheiten, auch die Angehörigen der Osseten unterliegen in (Zentral-)Georgien idR keinen Repressalien. Im Detail traf die bB insbesondere folgende Feststellungen (Gliederung nicht mit dem Original übereinstimmend: SICHERHEITSLAGE Die Sicherheitslage in Georgien hat sich seit der militärischen Auseinandersetzung zwischen georgischen und russischen Truppen vom August 2008 weitgehend normalisiert. Die Konflikte um die beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien sind indes ungelöst und verursachen Spannungen. Im Gali-Distrikt Abchasiens kommt es immer wieder zu Schusswechseln, Entführungen und anderen Verbrechen mit teilweise kriminellem Hintergrund. Trotz vordergründiger Beruhigung der Lage kann ein erneutes Aufflammen des Konfliktes zwischen Abchasien und Georgien nicht ausgeschlossen werden. Gleiches gilt im Falle Südossetiens. In den städtischen Zentren kann es gelegentlich zu Demonstrationen und Protestaktionen kommen, vor allem im Zusammenhang mit Wahlen. Straßenblockaden und Zusammenstöße mit den Sicherheitskräften sind nicht ausgeschlossen. Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Georgien nicht ausgeschlossen werden (EDA 6.6.2018). Die Kriminalitätsrate ist in Georgien in den letzten Jahren deutlich gesunken. Auto- und andere Diebstähle sowie Einbrüche kommen vor, und sind gelegentlich von Gewalt begleitet. Übergriffe gegen Personen, die sich in der Öffentlichkeit als homosexuell zu erkennen geben, können vorkommen (AA 6.6.2018a, vgl. EDA 6.6.2018).Die Kriminalitätsrate ist in Georgien in den letzten Jahren deutlich gesunken. Auto- und andere Diebstähle sowie Einbrüche kommen vor, und sind gelegentlich von Gewalt begleitet. Übergriffe gegen Personen, die sich in der Öffentlichkeit als homosexuell zu erkennen geben, können vorkommen (AA 6.6.2018a, vergleiche EDA 6.6.2018). Bei einem Anti-Terroreinsatz in Tiflis sind am 22.11.2017 ein Polizist und drei mutmaßliche Terroristen getötet worden. Mehrere mutmaßliche Anhänger einer terroristischen Gruppe hatten sich der Festnahme widersetzt, indem sie das Feuer mit automatischen Waffen eröffneten und Handgranaten auf die Anti-Terror-Einheit warfen (Standard 23.11.2017). Einer der getöteten Terroristen war offenbar Achmed Tschatajew, ein tschetschenischer Befehlshaber des sog. Islamischen Staates (IS), der den georgischen Behörden bekannt war. Tschatajew stand seit 2015 auf der Terroristenliste der Vereinigten Staaten von Amerika und wurde auch von Russland und der Türkei wegen der Organisation des tödlichen Bombenanschlags auf den Flughafen von Istanbul im Juli 2016 gesucht. Die Prognose, dass sich die terroristische Bedrohung in Georgien auf die einheimischen und zurückkehrenden Kämpfer verlagert hat, wurde durch die Operation in Tiflis drastisch bestätigt (Jamestown 29.11.2017, GA 1.12.2017): Die EU unterstützt aktiv die Bemühungen um Konfliktlösung durch die Arbeit des EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und die Krise in Georgien und die EU-Beobachtermission (EUMM), die zu Stabilität und Frieden beitragen. Georgien hat sich weiterhin den internationalen Gesprächen in Genf verschrieben. Der sog. "Incident Prevention Mechanisms (IPRM)", der 2009 geschaffen wurden, um Risiko- und Sicherheitsfragen zu erörtern, die die Gemeinden in Abchasiens bzw. Südossetiens betreffen, und die EUMM-Hotline arbeiten weiterhin effizient als wesentliche Instrumente, um lokale Sicherheitsfragen anzugehen und, um die weitere Vertrauensbildung zwischen den Sicherheitsakteuren zu fördern (EC 9.11.2017). Anfang März 2018 wiederholte Premierminister Giorgi Kvirikashvili Georgiens Interesse, bei den internationalen Gesprächen in Genf konkrete Fortschritte zu erzielen. Hierzu erklärte er sich auch bereit, in einen direkten Dialog mit Vertretern der separatistischen Regionen Abchasien und Südssetien zu treten (Jamestown 26.3.2018, vgl. Civil.ge 9.3.2018).Anfang März 2018 wiederholte Premierminister Giorgi Kvirikashvili Georgiens Interesse, bei den internationalen Gesprächen in Genf konkrete Fortschritte zu erzielen. Hierzu erklärte er sich auch bereit, in einen direkten Dialog mit Vertretern der separatistischen Regionen Abchasien und Südssetien zu treten (Jamestown 26.3.2018, vergleiche Civil.ge 9.3.2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (6.6.2018a): Landesspezifische Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node/georgiensicherheit/201918#content_0, Zugriff 6.6.2018 * Civil.ge (9.3.2018): Prime Minister Appeals to Russian Authorities, Offers Direct Dialogue with Sokhumi, Tskhinvali, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=30935&search, Zugriff 12.4.2018 * EC - European Commission (9.11.2017): Association Implementation Report on Georgia [SWD

(2017)371 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/1419205/1226_1512477382_171109-association-implementation-report-on-georgia.pdf, Zugriff 9.4.2018 * EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (6.6.2018): Reisehinweise für Georgien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/georgien/reisehinweise-georgien.html, Zugriff 6.6.2018 * GA - Georgien aktuell (1.12.2017): Anti-Terror-Einsatz: getötete Terroristen offenbar illegal ins Land gekommen, http://georgien-aktuell.info/de/politik/innenpolitik/article/13430-illegal, Zugriff 9.4.2018 * Jamestown (26.3.2018): Georgian Government Insists on Direct Talk With Moscow-Backed Separatists, https://jamestown.org/program/georgian-government-insists-direct-talk-moscow-backed-separatists/, Zugriff 12.4.2018 * Jamestown (29.11.2017): Special Operation in Tbilisi Highlights Risk of Terrorism by Returning Fighters in Georgia, https://jamestown.org/program/special-operation-tbilisi-highlights-risk-terrorism-returning-fighters-georgia/, Zugriff 9.4.2018 * Der Standard (23.11.2017): Vier Tote bei Anti-Terror-Einsatz in Tiflis, https://derstandard.at/2000068329714/Vier-Tote-bei-Anti-Terror-Einsatz-in-Tiflis, Zugriff 9.4.2018 FOLTER UND UNMENSCHLICHE BEHANDLUNG Umfangreicher Personalaustausch insbesondere in den Behördenleitungen, die juristische Aufarbeitung (Strafverfahren gegen Verantwortliche) sowie durchgreifende Reformen bei Polizei und im Strafvollzug haben Vorfälle von Gewaltanwendung auf Einzelfälle reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar. Ombudsmann und zivilgesellschaftliche Organisationen sprechen bekannt werdende Vorfälle von Gewaltanwendung und ggf. unzureichend betriebene Ermittlungen öffentlich an (AA 11.12.2017). Die Analyse der vom Amt des Chefanklägers Georgiens erhaltenen Informationen zeigt, dass die Untersuchung anhängiger Strafverfahren mit Vorfällen angeblicher Misshandlung verzögert und unwirksam ist. Dennoch haben die Behörden keine positiven Anstrengungen unternommen, um einen unabhängigen Mechanismus zur Untersuchung von Folter, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung durch Strafverfolgungsbeamte einzurichten. Nach den Zehnmonatsdaten von 2017 ist im Vergleich zum Vorjahr die Zahl der Beschwerden wegen angeblicher Misshandlungen durch Polizeibeamte während und/oder nach Verhaftungen gestiegen. Im Vergleich zu den Vorjahren hat sich allerdings die Einschätzung von Vorfällen angeblicher Misshandlung verbessert (PD 10.12.2017). Seit November 2016 erhielt die Georgian Young Lawyers' Association (GYLA) mindestens 20 Beschwerden wegen Folter und Misshandlung durch die Polizei und fünf durch das Gefängnispersonal. Laut GYLA haben die Behörden die Vorwürfe nicht wirksam untersucht (HRW 18.1.2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien * HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422446.html, Zugriff 6.6.2018 * PD - The Public Defender of Georgia (10.12.2017): 10 December Report on the Situation of the Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia, http://www.ombudsman.ge/uploads/other/4/4957.pdf, Zugriff 18.4.2018 ALLGEMEINE MENSCHENRECHTSLAGE Artikel 7 der georgischen Verfassung verpflichtet den Staat zu Anerkennung und Schutz der universellen Menschenrechte; sie sind direkt anwendbares Recht für Staat und Bürger. Einzelne Menschenrechte werden explizit in eigenen Verfassungsartikeln (Artikel 14 ff.) postuliert. Mit dem Ombudsmann für Menschenrechte (vom Parlament ernannt), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Sie verfügen zwar nicht über Sanktionsmittel, nutzen aber sehr aktiv ihre Möglichkeiten zur Untersuchung von Vorgängen, greifen viele Themen auf und sind öffentlich sehr präsent. Mit Reformen haben in den letzten Jahren auch Staatsanwaltschaft und Gerichte in Georgien an Unabhängigkeit und Vertrauen in der Bevölkerung gewonnen und werden zunehmend zur Wahrung individueller Rechte in Anspruch genommen. Darüber hinaus können lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen ohne jede staatliche Behinderung ermitteln und öffentlichkeitswirksam Ergebnisse präsentieren und Kritik äußern. Menschenrechte und die Rechte von Minderheiten werden vom georgischen Staat zunehmend beachtet und gestärkt. Gesellschaftlich sind diese Rechte aber noch nicht weit genug akzeptiert, so dass Minderheiten und Andersdenkende in der Gesellschaft mit faktischer Benachteiligung rechnen müssen. Vereinzelt kommt es auch zu gewalttätigen Handlungen. Der vom Parlament eingesetzte Ombudsmann ist jedoch sehr aktiv. Er greift Einzelfälle auf und spricht Missstände aller Art regelmäßig öffentlich an (AA 10.12.2017). Während des gesamten Jahres 2017 waren Fälle von Misshandlungen von Bürgern durch Polizeibeamte und die Untersuchung dieser Vorkommnisse die größten Herausforderungen. Auch die Rechte schutzbedürftiger Gruppen wurden verletzt. Diesbezügliche Fälle wurden nicht wirksam untersucht. Ungeachtet der bedeutenden Änderungen in der Gesetzgebung bestehen nach wie vor wichtige Herausforderungen in Bezug auf die Identifizierung und Prävention von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. Die Strafverfolgungsbehörden haben die Menschenrechtsverletzungen gegen religiöse Minderheiten und LGBTQ-Personen auch im Jahr 2017 unzureichend untersucht. Die verschiedenen Gewalttaten gegen diese Gruppen bleiben ungestraft, was im Widerspruch zu der positiven Verpflichtung Georgiens steht, einen angemessenen Schutz und die Sicherheit von Minderheiten zu gewährleisten. Der von den Regierungsvertretern angeblich ausgeübte Druck auf die Medien setzte sich auch im Jahr 2017 fort. Ein unabhängiger Ermittlungsmechanismus zur Untersuchung von Straftaten der Strafverfolgungsbehörden wurde auch im Jahr 2017 nicht geschaffen (HRC 2018). Im Jahr 2017 ist die Zahl der durch religiöse Intoleranz motivierten Gewalttaten zurückgegangen, was auf eine rückläufige Tendenz bei ähnlichen Verbrechen hindeutet. Das Problem ist jedoch nicht gelöst, nämlich die Untersuchung der Fälle aus den Vorjahren ist größtenteils anhängig. Im Berichtszeitraum [2017] haben die Behörden friedliche Versammlungen nicht gestört und keine unverhältnismäßige Gewalt gegen Demonstranten angewandt. 2017 hat die Verfassungskommission ihre Arbeit abgeschlossen, wobei sie es versäumt hat, Fragen von grundlegender Bedeutung zu behandeln, wodurch die Grundrechtsschutznormen in einigen Fällen geschwächt wurden. Die neue, revidierte Verfassung sieht keinen unabhängigen Ermittlungsmechanismus für die Untersuchung von Folter und Misshandlung durch Strafverfolgungsbeamte vor. Das Fehlen eines zivilen Überwachungsmechanismus über Sicherheitssysteme bleibt problematisch. Im Jahr 2017 gab es keine massiven Verletzungen des Rechts auf Achtung des Privatlebens (PD 10.12.2017). In den letzten Jahren wurde Kritik geäußert, wonach verschiedene sicherheitsrelevante Gesetze Behörden befugt sind, die Überwachung und Datenerfassung ohne angemessene Überprüfungsverfahren für solche Operationen durchzuführen. Die Verabschiedung eines Gesetzes im März 2017, das eine neue Überwachungsbehörde unter dem Mandat des Staatssicherheitsdienstes einrichten wird, hat Datenschützer beunruhigt, welche die Unabhängigkeit und die Aufsichtsmechanismen der neuen Behörde in Frage stellen (FH 1.2018). Quellen: * AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425371.html, Zugriff 23.5.2018 * FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1426297.html, 23.5.2018 * HRC - Human Rights Center
(2018): Annual Reprot, State of Human Rights in Georgia 2017, http://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/annual%20report%202018-eng.pdf, Zugriff 23.5.2018 * PD - The Public Defender of Georgia (10.12.2017): 10 December Report on the Situation of the Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia, http://www.ombudsman.ge/uploads/other/4/4957.pdf, Zugriff 19.4.2018 TODESSTRAFE 1997 wurde die Todesstrafe abgeschafft (AA 11.12.2017, vgl. AI 3.2018).1997 wurde die Todesstrafe abgeschafft (AA 11.12.2017, vergleiche AI 3.2018). Quellen * AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien * AI - Amnesty International (3.2018): Abolitionist And Retentionist Countrie As Of March 2018, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5066652017ENGLISH.pdf, Zugriff 23.5.2018 GRUNDVERSORGUNG Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Qualität der einheimischen Produkte ist zufriedenstellend. Die staatliche soziale Unterstützung (Einzelpersonen: 60 GEL (ca. 24 EUR monatlich; Vier-Personen-Haushalt: 200 GEL (ca. 80 EUR) bleibt weit unter dem festgestellten durchschnittlichen Lebensminimum (160 GEL für einen Erwachsenen). Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband. Eine große Rolle spielen die Geldtransfers der georgischen Diaspora im Ausland (2014: 1,4 Mrd. USD, insbesondere aus Russland, Griechenland, Türkei, Italien) - die im Zuge der wirtschaftlichen Krisen in den Hauptursprungsländern Russland und Griechenland seit Mitte 2014 deutlich zurückgegangen sind (AA 11.12.2017). Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung seit 2003 sind große Teile der georgischen Bevölkerung unterbeschäftigt oder arbeitslos und verarmt. 10% der GeorgierInnen leben in Armut. Vor allem die BewohnerInnen der ländlichen Gebiete in den Bergregionen sind betroffen, aber auch städtische Arbeitslose sowie zumeist in Isolation lebende intern Vertriebene und Alleinerzieherinnen. Ländliche Armut führt meist zu Landflucht oder Emigration. Die Rücküberweisungen von saisonalen und permanenten AuslandsmigrantInnen machen mit ca. 24% einen nennenswerten Anteil des Volkseinkommens aus (ADA 9.2017). Laut der Daten des nationalen Statistikamtes von 2015 sind 67,5% der erwerbsfähigen Bevölkerung in Arbeit (in Städten 59,9% und in ländlichen Gegenden 75,2%). Die hohe Zahl Erwerbstätiger in ländlichen Gegenden ist mit den geringvergüteten Jobs im Agrarsektor zu erklären. Viele Menschen (ca. 44,4 %) sind noch lange im Ruhestand erwerbstätig, da die Pension alleine zum Überleben nicht ausreicht. Dagegen ist die Arbeitslosigkeit unter 15-25 Jährigen recht hoch. Die meisten Erwerbstätigen befinden sich im Alter von 40 bis 60 Jahren. Die meisten Arbeitsplätze gibt es im Groß- und Einzelhandel sowie in Autowerkstätten und im Kleinwarengeschäft, in der Industrie und im Bauwesen (IOM 2017). Die Arbeitslosenquote betrug 2017 13,9%. Das Durchschnittseinkommen lag 2016 bei 940 Lari - 1117 Lari bei den Männern und 731 Lari bei den Frauen (GeoStat 2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien * ADA - Austrian Development Agency (9.2017): Georgien - Länderinformation, http://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Sept2017.pdf, Zugriff 30.5.2018 * GeoStat - National Statistics Office of Georgia
(2018): Employment and Wages, http://geostat.ge/index.php?action=page&p_id=143&lang=eng, Zugriff 30.5.2018 * IOM - International Organization for Migration
(2017): Länderinformationsblatt GEORGIEN, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2017_Georgien_DE.pdf, Zugriff 30.5.2018 * 1.1. Sozialbeihilfen Das Sozialsystem in Georgien umfasst die folgenden finanziellen Zuschüsse: * Existenzhilfe * Reintegrationshilfe * Pflegehilfe * Familienhilfe * Soziale Sachleistungen * Sozialpakete Menschen unterhalb der Armutsgrenze können zum Beispiel mit einer Unterstützung von 10-60 GEL pro Familienmitglied rechnen. Eine Arbeitslosenunterstützung gibt es nicht. Der Sozialdienst ist für Personen unterhalb der Armutsgrenze verantwortlich. Der staatliche Fond zum Schutz und Unterstützung für Opfer von Menschenhandel hilft Schutzbedürftigen Personen, wie z.B. Opfern häuslicher Gewalt, Personen mit Einschränkungen, Alten und Waisen. Dabei bietet es: Kinderheime, Pflegeheime für Personen mit Einschränkungen, Unterkünfte für Opfer des Menschenhandels, Krisenzentren, Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt (IOM 2017). Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie Vorort, wobei in der "Familiendeklaration" der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: 60 GEL für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied 60 GEL und alle anderen 48 GEL pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen "Haushaltsunterstützung" oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden (SSA o.D.a.). Pensionssystem: Es gibt nur ein staatliches Pensionssystem. Voraussetzungen (nicht alle müssen erfüllt sein): * Rentenalter: männlich 65 Jahre; weiblich 60 Jahre; * Behindertenstatus; * Tod des Hauptverdieners Registrierung: Antrag bei einem dem Wohnsitz am nächsten Sozialamt (Social Service Centre) stellen, die Entscheidung fällt innerhalb von zehn Tagen. Personen, die bereits aus dem Ausland eine Pension beziehen, sind vom Georgischen Rentensystem ausgeschlossen (IOM 2017). Die staatliche Alterspension (universal) beträgt 180 Lari pro Monat. Die Leistungen werden ad hoc angepasst. Staatliche Ausgleichszahlungen werden als Pauschalbetrag von bis zu 1.000 Lari zu gleichen Teilen unter den Familienmitgliedern aufgeteilt. Die Invaliditätsleistung als Sozialhilfe beträgt 180 Lari pro Monat für eine Gruppeninvalidität erster Stufe und 100 Lari für eine zweiter Stufe. Die Leistungen werden ad hoc angepasst (US-SSA 2016). Das Recht auf Karenz- und Pflegeurlaub gewährt 730 Tage, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Geburtskomplikationen oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Das Mutterschaftsgeld, auch im Falle einer Adoption, beträgt maximal 1.000 GEL (SSA o.D.b.). Quellen: * IOM - International Organization for Migration
(2017): Länderinformationsblatt GEORGIEN, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2017_Georgien_DE.pdf, Zugriff 30.5.2018 * SSA - Social Service Agency (o.D.a.): Pecuniary Social Assistance (Subsistence Allowance), http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=35, Zugriff 30.5.2018 * SSA - Social Service Agency (o.D.b.): Reimbursement of leave for maternity and childcare, as well as for adoption of a new-born child, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=375, Zugriff 30.5.2018 * US-SSA - Social Security Administration
(2016): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific 2016 - Georgia, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2016-2017/asia/georgia.html, Zugriff 30.5.2018 MEDIZINISCHE VERSORGUNG Die Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care) kostenlos gewährleistet. Anhand privater Krankenversicherungen kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden. Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus Deutschland (AA 11.12.2017). Das staatliche Gesundheitssystem umfasst ambulante und stationäre Behandlung für Begünstigte verschiedener Alters- und Sozialgruppen. Universal Health Care: * Offen für alle Staatsbürger, sowie Asylsuchende (während des Verfahrens) und Personen mit Flüchtlingsstatus * Stationäre und ambulante Behandlung sind vollständig gedeckt * Behandlung von HIV und TB ist kostenfrei, sowie Insulin für Diabetespatienten * Dialyse ist ebenfalls gewährleistet * Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu 5 Jahren ist teilweise gedeckt, abhängig von der Krankheit * Kontakt beim Ministerium für Gesundheit (Ministry of Health) und Einschreiben bei der nächstliegenden Klinik Zugang, besonders für Rückkehrer: Auswahl und Voraussetzungen: Georgische Staatsbürger sind automatisch versichert, hierfür muss lediglich die nächstgelegene Klinik aufgesucht werden. Registrierung: für georgische Staatsbürger genügt es im Krankheitsfall eine Klinik aufzusuchen, alle medizinischen Einrichtungen sind an der staatlichen Krankenversicherung beteiligt. Die Versicherung übernimmt 70-80% der Kosten, der Rest muss von dem Patienten beigesteuert werden. Benötigte Dokumente: nur gültiger Ausweis Unterstützung: Übernahme der Kosten bei Behandlungen nicht-stationärer Patienten (100%), Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überweisung durch den Hausarzt (70-100%), einige Notfallbehandlungen (100%), notwendige Operationen (70%), Chemotherapie (80% bis zu Gesamtkosten von 12.000 GEL), Geburten (bis zu 500 GEL), Kaiserschnitte (bis zu 800 GEL) Kosten: Bei Kostenübernahmen von weniger als 100% kommt der Patient für den Rest auf. Für Rentner zahlt der Staat zusätzlich monatlich 100 GEL pro drei Monate (ausgegeben von Bürgerämtern) Verfügbarkeit und Kosten von Medikamenten: Alle Kliniken in Georgien sind privatisiert. Obwohl die Universal Health Care nicht alle Bereiche abdeckt, können georgische Staatsbürger zu jeder Zeit jede Klinik aufsuchen, jedoch müssen die Leistungen dann bezahlt werden. Vorzugsweise sollten Termine vereinbart werden. Bei Notfällen ist eine Behandlung ohne Termin mit Warteschlangen möglich. Patienten können einen Termin vereinbaren, für die Staatliche Versicherung muss der Hausarzt kontaktiert werden, welcher eine Überweisung zu spezialisierten Ärzten verfassen kann. Große Apotheken stellen eine Vielzahl von Medikamenten. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann anhand ihrer Handelsbezeichnung online oder telefonisch überprüft werden: Medical Information Service http://www.mis.ge/ka/FindDrug.jsp?Clear=True TEL: +995 032 2 252233. Die meisten Medikamente werden nicht vom staatlichen Programm erfasst. Daher müssen die Patienten die Kosten für diese selbst tragen. Für einige Medikamente ist eine Verschreibung nötig. In diesem Fall, sollte zunächst ein zuständiger Arzt aufgesucht werden, um von diesem die Verschreibung zu erhalten (IOM 2017). Anfallende Behandlungskosten, die von Patienten selber getragen werden müssen, können

dem staatlichen Programm zur Abdeckung von Dienstleistungen bei der zuständigen Kommission des Ministeriums, JPÖR, mittels entsprechenden Antrags eingebracht werden und um Kostenersatz ersucht werden. Dazu muss das erforderliche Formular ausgefüllt werden. Als Beilagen müssen neben den gesicherten Personalien des Antragstellers (Kopie des Reisepasses oder Personalausweises) auch die im laufenden Jahr angefallenen Rechnungen und vorhandenen Kalkulationen, bzw. im Falle der Beantragung von Kostenersatz für Medikamente die Originalrechnung, vorgelegt werden. Zusätzlich ist noch der soziale Status des Antragstellers (Pensionisten, sozial bedürftige Personen, Binnenvertriebene, Personen mit eingeschränktem Status) und die entsprechenden Zeugnisse vorzulegen. Die Kommission entscheidet dann (mindestens zweimal im Monat) über eine allfällige Finanzierung der vorgelegten Kosten, wobei hier keine generelle Festlegung über die Höhe der Rückerstattung besteht und diese Entscheidungen individuell, von Fall zu Fall, getroffen werden (VB 31.5.2018). Einwohner der separatistischen Gebiete Abchasien und Südossetien werden in den georgischen Krankenhäusern auf Basis eines von der Regierung finanzierten Programms kostenlos versorgt. Diese wird wegen des vergleichsweise hohen medizinischen Standards auch in Anspruch genommen. Während Einwohner Südossetiens über den Umweg aus Russland nach Georgien einreisen, erlauben die abchasischen Behörden den direkten Übertritt nach Georgien. Während unter der Regierung von Expräsident Saakashvili die Betroffenen zuerst die georgische Staatsbürgerschaft erlangen mussten, war es unter der Nachfolgeregierung des "Georgischen Traums" nur mehr notwendig, einen Wohnsitz in Abchasien oder Südossetien nachzuweisen (JF 9.3.2015). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien * IOM - International Organization for Migration

(2017): Länderinformationsblatt GEORGIEN, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2017_Georgien_DE.pdf, Zugriff 30.5.2018 * JF - The Jamestown Foundation (9.3.2015): Why Are Ossetians and Abkhazians Coming to Georgia for Medical Treatment? https://jamestown.org/program/why-are-ossetians-and-abkhazians-coming-to-georgia-for-medical-treatment/, Zugriff 30.5.2018 * VB - Verbindungsbeamter des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (31.5.2018): Auskunft des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales per Mai Behandlungsmöglichkeiten: psychische Krankheiten Das staatliche Programm - Psychische Gesundheit - bezieht sich auf die Erhöhung der geografischen und finanziellen Verfügbarkeit psychiatrischer Dienste für die georgische Bevölkerung: Ambulanter Dienst, der Folgendes beinhaltet u.a.: * Versorgung der Patienten, die an den Hausarzt/Distriktarzt weitergeleitet werden, primärer Besuch in der psychiatrischen Apotheke, und wenn der Patient nicht in die psychiatrische Einrichtung kommen kann, Hausbesuch eines Psychiaters oder eines anderen Spezialisten auf dem Gebiet der Psychiatrie beim Patienten, Erfüllung der ambulanten Überwachung des Patienten * Versorgung der registrierten Patienten, die an die psychiatrische stationäre Einrichtung weitergeleitet werden, unter Berücksichtigung der vom Programm vorgesehenen Nosologien [Krankheitsbilder], Besuche bei einem Psychiater oder bei Bedarf bei anderen Spezialisten auf dem Gebiet der Psychiatrie; nach Überweisung die Versorgung mit Medikamenten; bei Bedarf Besuche der Fachärzte für Psychiatrie zu Hause und Konsultationen mit anderen Fachärzten (Therapeuten und Neurologen) * Psychosoziale Rehabilitation * Die Versorgung von minderjähriger Patienten (unter 18), welche unter Veränderungen des psychischen Zustandes und Verhaltens, Verschlechterung der sozialen Funktionsfähigkeit und Disadaptation leiden * Kurzfristiger stationärer Dienst, insbesondere für Patienten ab 15 Jahren zur Eindämmung stationärer akuter psychotischer Symptome * Langfristiger stationärer Dienst, falls erforderlich, oder Behandlung derjenigen Patienten, denen bei schwerwiegenden Störungen des psychosozialen Verhaltens keine Hilfe aus der stationären Abteilung zur Verfügung steht * Behandlung derjenigen Patienten, auf die sich der Gerichtsbeschluss über die Unterbringung einer Person in einer stationären Abteilung für unfreiwillige psychiatrische Hilfe, der durch den Artikel
  1. des Strafgesetzbuches von Georgien festgelegt ist, bezieht * Zusätzliche Hilfe: Gewährleistung des Schutzes und der Sicherheit der Patienten, auf die sich der Gerichtsbeschluss über die Unterbringung einer Person in der stationären Abteilung für unfreiwillige psychiatrische Hilfe laut Artikel 191 des StGB bezieht * Versorgung der Patienten mit Lebensmitteln und persönlichen Hygieneartikeln, die den stationären Dienst in Anspruch nehmen * Rehabilitationsdienst während der stationären Langzeitbehandlung nach den Standards der psychosozialen Rehabilitation * Psychiatrischer stationärer Dienst für Kinder, einschließlich jener unter 15 Jahren mit psychotischen Registerstörungen * Dringende medizinische Versorgung für Patienten, einschließlich Notarztdienst für jene, die sich in der psychiatrischen stationären Abteilung befinden * Stationäre Behandlung von psychischen Störungen und Verhaltensstörungen, die durch psychoaktive Substanzen verursacht werden * Die psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen (ab 18 Jahren) berücksichtigt den Dienst für Menschen mit psychischen Störungen und Verhaltensstörungen im administrativ-territorialen Bereich von Tiflis * Psychiatrische Krisenintervention in Form von Krisentagesbetten als ambulante Betreuung * Erfüllung der Krisenintervention durch die mobile Gruppe für häusliche Pflege am Wohnort des Patienten und, falls erforderlich, dessen Überweisung ins Krisenzentrum oder eine andere psychosoziale/psychiatrische Einrichtung Die Begünstigten des staatlichen Programms - Psychische Gesundheit - sind: Bürger Georgiens, die den ambulanten und stationären Teil des Programms nutzen; sowohl Bürger Georgiens als auch andere Personen bei denen es zu einem Zwangsaufenthalt kommt, sowie Häftlinge in den Strafvollzugsanstalten ungeachtet des Besitzes eines amtlichen Identitätsdokumentes. Die Leistungen des Programms werden vollständig vom Staat finanziert, mit Ausnahme der stationären Betreuung von psychischen Störungen und Verhaltensstörungen, die durch psychoaktive Substanzen verursacht werden. Die Leistungen im letzteren Fall werden vom Staat zu 70% der tatsächlichen Kosten im Rahmen der im Programm genannten Fälle erstattet (SSA o.D.e). Quellen: * SSA - Social Service Agency (o.D.e): Mental health, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=808, Zugriff 20.4.2018 Behandlungsmöglichkeiten: Drogensucht Das staatliche Programm - Drogensucht - beinhaltet: * stationären Entgiftung und Primärrehabilitation * Verabreichung von Substitutionsmedikamenten und die medizinische Überwachung (die Beschaffung von Substitutionsmedikamenten für die Programmempfänger erfolgt im Rahmen des Programms - "Versorgung der Bevölkerung mit spezifischen Medikamenten") in Tiflis und den Regionen (Kakheti, Imereti, Guria, Samegrelo-Zemo Svaneti) * Das Programm ist für die Bürger Georgiens mit Drogenabhängigkeit bestimmt Der für stationären Entgiftung und der primären Rehabilitation angegebene Leistungserbringer sorgt für die Festlegung der Leistungsempfänger, wobei jenen, die die folgenden Kriterien erfüllen, Vorrang einzuräumen ist: * Patienten, die die Komponente "stationäre Entgiftung und primäre Rehabilitation" des "staatlichen Programms - Drogenabhängigkeit" noch nicht genutzt haben * Die mit HIV-Infektion/AIDS infizierten Patienten, um die Übertragung von HIV-Infektion/AIDS zu reduzieren * Mitglieder der Familien, die in der "Einheitlichen Datenbank der sozial schwachen Familien" registriert sind, deren Bewertung 70.000 Einheiten nicht überschreitet * Patienten zwischen 18-25 Jahren * Veteranen der militärischen Aktivitäten für die territoriale Integrität, Freiheit und Unabhängigkeit Georgiens und die mit ihnen gleichgestellten Personen Die Zuzahlung erfolgt durch den Patienten bei Durchführung der Substitutionsbehandlung, die sich auf 150 GEL pro Patient während eines Monats beläuft. Die Zuzahlung gilt nicht für Patienten mit HIV-Infektion. Die stationäre Entgiftung der Drogenabhängigen und die primäre Rehabilitation berücksichtigen keine Selbstbeteiligung des Patienten (SSA o.D.g). Quellen: * SSA - Social Service Agency (o.D.g): Drug-addiction ,http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=815, Zugriff 20.4.2018 RÜCKKEHR RückkehrerInnen, die Unterstützung benötigen, sind bislang vor allem auf Familie und Freunde angewiesen. Internationale Organisationen - wie IOM, ICMPD -bieten ebenfalls Unterstützung an. Ein Mobilitätszentrum, eingerichtet beim Ministerium für Flüchtlinge, wurde vom Projekt "Targeted Initiative Georgia" (finanziert aus einem Konsortium von EU- Mitgliedstaaten u.a. GER) gegründet und seit 2014 von der IOM (finanziert aus EU-Mitteln) fortgeführt. Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbständigkeit) zur Verfügung gestellt, bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft. 2014 hat das Flüchtlingsministerium erstmals eigene Mittel zur Betreuung und Reintegration von Rückkehrern (durch sieben zivilgesellschaftliche Organisationen) zur Verfügung gestellt (s.o.). Staatliche Repressalien von Rückkehrern sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist nach Rückkehr nach Georgien unerheblich. Georgien hat Rückübernahme-Abkommen mit der EU und weiteren europäischen Ländern (z.B. Ukraine, Schweiz, Norwegen) geschlossen (AA 11.12.2017). Um die Reintegration der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, wurden 650.000 Lari (ca. 216.460 Euro) aus dem Staatshaushalt 2018 bereitgestellt, die an förderungswürdige NGOs verteilt werden: * Öffentliche Fürsprache" - Tiflis, Kvemo Kartli, Mtskheta-Mtianeti * Samtskhe-Javakheti Regionalverband "Toleranti" - Samtskhe-Javakheti, Shida Kartli * Stiftung "AbkhazInterncont"(AIC) - Samegrelo-Zemo Svaneti * Vereinigung junger Wissenschaftler "Intellekt" - Adjara, Guria * Fonds "AbkhazInterncont"(AIC) - Racha-Lechkhumi, Kvemo Svaneti * Kakheti Regional Development Foundation (KRDF) - Kakheti Um den Wiedereingliederungsprozess der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, werden die NGOs die folgenden Dienstleistungen für die Begünstigten erbringen - gültig für das gesamte Staatsgebiet: * Bereitstellung von medizinischer Behandlung und Medikamenten * Finanzierung einkommensschaffender Projekte * Unterstützung der beruflichen Weiterbildung/Umschulung und Qualifizierung der Begünstigten * Bereitstellung von temporären Unterkünften (SCMI 9.3.2018). Am staatlichen Programm sind jene teilnahmeberechtigt, die georgische Bürger oder staatenlos sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen; sich mehr als ein Jahr illegal im Ausland aufgehalten haben oder im Ausland um Asyl angesucht haben, und seit weniger als einem Jahr in Georgien sind (MRA o.D.). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien * MRA - Ministry of Internally Displaced Persons from the Occupied Territories, Accommodation and Refugees of Georgia (o.D.): "Supporting reintegration of the returned Georgian Migrants" Program, http://mra.gov.ge/eng/static/8769, Zugriff 20.4.2018 * SCMI - State Commission on Migration Issues (9.3.2018): Implementation of the 2018 State Program on Reintegration Assistance to Returned Georgian Migrants has started, http://migration.commission.ge/index.php?article_id=304&clang=1, Zugriff 20.4.2018 I.2.
  2. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Voraussetzungen, welche zur Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, bzw. sich nunmehr ergab, dass diese nie vorlagen. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Ebenso liegen die Voraussetzungen zur Erlassung eines Einreiseverbotes vor.römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Voraussetzungen, welche zur Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, bzw. sich nunmehr ergab, dass diese nie vorlagen. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Ebenso liegen die Voraussetzungen zur Erlassung eines Einreiseverbotes vor. I.

  1. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.
  2. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, insbesondere in Bezug auf den Gesundheitszustand der bP durchgeführt hätte. Aus dem Spruch in Verbindung mit der Begründung sei nicht klar erkennbar, auf welchen Aberkennungstatbestand sich die bB berufen hätte. Es sei nicht erkennbar, inwieweit aufgrund der Änderung der Lage in Georgien und des Eintritts der Volljährigkeit der bP nunmehr in Bezug auf jenen Sachverhalt, der zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten geführt hätte, eine Änderung eintrat, insbesondere in Bezug auf den Umstand, dass die letztmalige Verlängerung des Aufenthaltsrechts 2017 stattfand und seither keine Änderung in Bezug auf den maßgeblichen Sachverhalt eintrat und ein einmal bereits rechtskräftig entschiedener Sachverhalt nicht neuerlich grundlos untersucht und anders entschieden werden darf. Die bP beantrage ein fachärztliches Gutachten über den derzeitigen Gesundheitszustand und deren Behandlungsbedarf. Sie müsse nach wie vor Antidepressiva und Beruhigungsmittel einnehmen, weshalb sei sich in der Justizanstalt in der Krankenabteilung befinde und ein Therapieplatz für sie gesucht werde. Die bP halte sich seit über 5 Jahren legal im Bundesgebiet auf und verfüge in Georgien über kein familiäres und soziales Netzwerk. Im Rahmen des verhängten Einreiseverbots sei weder eine entsprechende einzelfallspezifische Abwägung, noch eine nachvollziehbare Prognoseentscheidung vorgenommen worden. Weiters wurden entsprechende verfahrensrechtliche Anträge gestellt, auf welche an den entsprechenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses eingegangen wird. I.
  3. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar.römisch eins.
  4. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
  6. Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
  7. Die beschwerdeführende Partei Bei der bP handelt es sich um einen georgischen Staatsbürger, welcher laut eigenen Angaben der Volksgruppe der Osseten angehört. Die bP ist laut ihren eigenen Angaben in XXXX geboren und ab 2008 in Tbilisi aufgewachsen und hat den überwiegenden Teil ihres Lebens in Georgien verbracht.Bei der bP handelt es sich um einen georgischen Staatsbürger, welcher laut eigenen Angaben der Volksgruppe der Osseten angehört. Die bP ist laut ihren eigenen Angaben in römisch 40 geboren und ab 2008 in Tbilisi aufgewachsen und hat den überwiegenden Teil ihres Lebens in Georgien verbracht. Ob noch Familienangehörige oder Verwandte der bP in Georgien leben, kann nicht festgestellt werden. Laut ihren eigenen Angaben ist der Vater der bP verstorben und die Mutter lebt mit dem Stiefvater in Georgien. Die Angaben der bP zu ihrem bisherigen Lebensweg können den ho. Feststellungen nicht zu Grunde gelegt werden. Die bP leidet an psychischen Beeinträchtigungen. In der Vergangenheit wurde eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, gegenwärtig ist sie wegen psychischer Beeinträchtigungen aufgrund Opiatabhängigkeit in der Haft in medikamentöser Behandlung. Die bP hat als georgischer Staatsbürger Zugang zum georgischen Sozial- und Gesundheitssystem. Die bP hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen. Sie möchte ihr weiteres Leben in Österreich gestalten und hält sich seit ihrer Einreise, der anschließenden Antragstellung und der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten im Bundesgebiet auf. Die bP bestreitet ihren Lebensunterhalt sichtlich durch Leistungen der öffentlichen Hand bzw. durch Versorgungsleitungen der Justiz in der Strafhaft. Die bP verfügt über keine relevanten sozialen Anknüpfungspunkte und lebte die überwiegende Zeit im Bundesgebiet unter falscher Identität bzw. gab sie anlässlich verschiedener Behörden- und Gerichtskontakte verschiedene Identitäten an. Erst durch eine Auskunft von Interpol Tbilisi konnte die wahre Identität der bP richtiggestellt werden. Hierbei stellte sich heraus, dass die bP um ca. 5 Jahre älter ist, als dies von ihr angegeben wurde und bereits zum Zeitpunkt, als ihr der Status eines subsidiär Schutzberechtigten volljährig war. Ob die bP tatsächlich der Volksgruppe der Osseten angehört bzw. ob der von ihr beschriebene Lebensweg in Georgien den Tatsachen entspricht, kann nicht festgestellt werden. Soweit hierzu von der bB ursprünglich hierzu Feststellungen getroffen wurden, ist festzuhalten, dass die bP hierbei von einer anderen Identität der bP ausging. Auch deutet der tatsächliche Familienname nicht per se auf eine ossetische Abstammung hin. Der bP wurde ursprünglich aufgrund ihres Gesundheitszustandes und der Annahme, sie sei zum Entscheidungszeitpunkt minderjährig gewesen, und ihr aufgrund ihrer individuellen Lage als Minderjähriger keine adäquate Betreuung im Falle ihrer Rückkehr offen stände, subsidiärer Schutz gewährt. Die bP leidet an keiner Krankheit, welche in Georgien nicht behandelbar wäre und ist davon auszugehen, dass die bP in Georgien Zugang zum georgischen Gesundheitswesen findet. Ebenso war die bP zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten bereits volljährig. Der bB steht in Georgien der Zugang zu einem Drogenersatzprogramm offen. Die Identität der bP steht (nunmehr) fest. Die bP ist dem georgischen Staat nicht unbekannt. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen in Bezug auf die bP folgende Verurteilungen bzw. Vormerkungen auf: "... 01) XXXX XXXX vom 17.07.2017 RK 21.07.201701) römisch 40 römisch 40 vom 17.07.2017 RK 21.07.2017 § 15 StGB § 127 StGBParagraph 15, StGB Paragraph 127, StGB Datum der (letzten) Tat 20.06.2017 Geldstrafe von 70 Tags zu je 4,00 EUR (280,00 EUR) im NEF 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 30 Tags zu je 4,00 EUR (120,00 EUR) im NEF 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Junge(r) Erwachsene(r) zu XXXX XXXX RK 21.07.2017zu römisch 40 römisch 40 RK 21.07.2017 Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX XXXX vom 18.01.2018LG römisch 40 römisch 40 vom 18.01.2018 02) LG XXXX XXXX vom 18.01.2018 RK 18.01.201802) LG römisch 40 römisch 40 vom 18.01.2018 RK 18.01.2018 §§ 127, 130

(1)1. Fall StGB § 15 StGBParagraphen 127, 130,
(1)1. Fall StGB Paragraph 15, StGB Datum der (letzten) Tat 07.11.2017 Freiheitsstrafe 18 Monate, davon Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Junge(
  1. r)Erwachsene(
  2. r)zu LG XXXX XXXX RK 18.01.2018zu LG römisch 40 römisch 40 RK 18.01.2018 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 13.04.2018, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe LG XXXX XXXX vom 09.02.2018LG römisch 40 römisch 40 vom 09.02.2018 zu LG XXXX XXXX RK 18.01.2018zu LG römisch 40 römisch 40 RK 18.01.2018 Zuständigkeit

§ 179Abs. 1 STVG übernommen

Zuständigkeit

Paragraph 179, Absatz eins, STVG übernommen LG XXXX XXXX vom 20.04.2018LG römisch 40 römisch 40 vom 20.04.2018 zu LG XXXX XXXX RK 18.01.2018zu LG römisch 40 römisch 40 RK 18.01.2018 Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen LG XXXX XXXX vom 24.09.2018LG römisch 40 römisch 40 vom 24.09.2018 zu LG XXXX XXXX RK 18.01.2018zu LG römisch 40 römisch 40 RK 18.01.2018 Aufhebung der Bewährungshilfe LG XXXX XXXX vom 27.12.2018LG römisch 40 römisch 40 vom 27.12.2018 03) LG XXXX XXXX vom 24.09.2018 RK 24.09.201803) LG römisch 40 römisch 40 vom 24.09.2018 RK 24.09.2018 §§ 127, 129

(1)Z 3 StGBParagraphen 127, 129,
(1)Ziffer 3, StGB Datum der (letzten) Tat 20.08.2018 Freiheitsstrafe 10 Monate ..." II.1.
  1. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgienrömisch zwei.1.
  2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgien Zur abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an. Die Republik Georgien ist zwischenzeitig ein sicherer Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG.Die Republik Georgien ist zwischenzeitig ein sicherer Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG. II.1.
  3. Behauptete Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
  4. Behauptete Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat Die von der bB ursprünglich angenommenen Umstände, welche zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führten, nämlich die Kumulation aus dem Gesund-heitszustand der bP, den in Georgien bestehenden Behandlungsmöglichkeiten und der individuellen Situation der bP, insbesondere ihre Minderjährigkeit, liegen nicht mehr vor, bzw. lagen diese nie in der von der bB aufgrund der falschen Angaben der bP angenommenen Form vor. Der bB ist seit 30.1.2018 bekannt, dass die bP falsche Angaben zur ihrer Identität machte und zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr minderjährig war. Es ist davon auszugehen, dass der bP nie der Status eines subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt wäre, wenn die bP wahre Angaben gemacht hätte.
  5. Beweiswürdigung II.2.
  6. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
  7. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
  8. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus der Auskunft von Interpol Tbilisi. Hieraus ergibt sich auch, dass die bP den georgischen Behörden bekannt ist.römisch zwei.2.
  9. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus der Auskunft von Interpol Tbilisi. Hieraus ergibt sich auch, dass die bP den georgischen Behörden bekannt ist. Da die bP von Interpol Tbilsi identifiziert wurde, kann sich das ho. Gericht der Einschätzung der bB, dass die Identität der bP nicht feststeht, nicht anschließen. Aufgrund des Umstandes, dass die bP eine falsche Identität, inklusive ein falsches Alter vortäuschte, kann der von ihr beschriebene Lebensweg den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt werden, zumal dieser mit der nunmehr feststehenden Identität nicht in Einklang gebracht werden kann. II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. In Bezug auf die existierende Quellenlage wurden zusammenfassende Feststellungen von der Staatendokumentation der bB, welche ex lege zur Objektivität verpflichtet ist und deren Tätigkeit der Beobachtung eines unabhängigen Beirates unterliegt, getroffen, welchen sich das ho. Gericht im beschriebenen Rahmen anschließt. Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen. II.2.
  10. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  11. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.2.
  12. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  13. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist. Die Ausführungen der bB sind für sich im Rahmen de oa. Ausführungen als tragfähig anzusehen, weshalb sich das ho. Gericht diesen anschließt und -soweit sich aus den gegenständlichen Ausführungen nichts Gegenteiliges ergibt- im zitierten Umfang zu den Ausführungen des gegenständlichen Erkenntnisses erhebt und stellten die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar. Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstattete, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat.Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstattete, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat. Zu den Beschwerdeangaben ist festzuhalten, dass es sich hierbei im Wesentlichen um substanzlose und über erhebliche Strecken nicht nachvollziehbare Behauptungen handelt oder diese aus sonstigen Gründen ins Leere gehen: Wenn die bP behauptet, es wäre ihr nicht möglich gewesen, sich im Verfahren entsprechend zu äußern, weshalb das Parteiengehör verletzt worden wäre, ist festzuhalten, dass ihr seitens der bB nachweislich die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich im Verfahren zu äußern, sie von ihrem Recht jedoch keinen Gebrauch machte. Auch verkennt die bP den Umstand, dass die bB nicht generell verpflichtet ist, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer Einvernahme der bP festzustellen, sondern es ihr auch frei steht, diesen auf andere Weise zu ermitteln. Wenn die bB im Fall der unterlassenen Mitwirkung der bP -so wie im gegenständlichen Fall, in dem der an die bP übersandte Fragenkatalog der bB ohne Begründung nicht beantwortet wurde- den maßgeblichen Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststellt und auf dessen Basis entscheidet, kann der bB nicht als Ermittlungsfehler ausgelegt worden. Bei entsprechender Unterlassung kann die Mitwirkung einer Partei nicht erzwungen werden, es steht den Asylbehörden jedoch frei, diese Unterlassung der freien Beweiswürdigung zu unterziehen, hieraus entsprechende Schlüsse abzuleiten und die unterlassene Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung -idR zum Nachteil der Partei- zu berücksichtigen (VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht,
  14. Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Nichts anderes machte die bB im gegenständlichen Verfahren. Hierzu sei auch darauf hingewiesen, dass die bP auch in der Beschwerdeschrift nicht konkret und substantiiert darlegte, welche Umstände sie im Schriftwege nicht hätte darlegen können bzw. sie noch darzulegen wünsche. Wenn die bP vorbringt, die Annahme der bB zu den Aberkennungsgründen stellten sich nicht als schlüssig dar, ist festzuhalten, dass die bB erst seit 30.1.2018 bekannt ist, dass sie in Bezug auf die Umstände welche zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führten, von falschen Umständen ausging, die durch falsche Angaben der bP hervorgerufen wurden. Nachdem ihr diese Umstände bekannt wurden, hat sie in entsprechender Form reagiert, indem sie ein Ermittlungsverfahren einleitete und den gegenständlichen Bescheid erließ. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass der Einwand der bP, der angefochtene Bescheid lasse nicht erkennen, auf welchen konkreten Umstand die bB die Aberkennung des Status des subsidiär berechtigten stützt, schon deswegen ins Leere geht, weil die bP den von der Behörde genannten Umstand selbst benennt, was ihr jedoch nicht möglich gewesen wäre, wenn dieser tatsächlich nicht erkennbar wäre. Auch geht nach ho. Ansicht im Rahmen einer Gesamtschau in Bezug auf den angefochtenen Bescheid davon aus, dass die Gründe, warum die bB der bB den Status eines subsidiär Schutzberechtigten aberkennt, aus dem angefochtenen Bescheid klar hervorgeht. In Bezug auf den Gesundheitszustand und der Behandlungsbedürftigkeit der bP ist davon auszugehen, dass dieser aufgrund der von der bB herbeigeschafften Unterlagen, etwa der aus der Haft herbeigeschafften Krankengeschichte, woraus sich ergibt, dass die bP aktuell wegen psychischer Beeinträchtigungen aufgrund einer Opiatabhängigkeit in Behandlung ist, im ausreichenden Maße feststeht und zweifelsfrei feststeht, dass die bP an keiner Krankheit leidet, welche in Georgien nicht behandelbar ist und die bP keinen Zugang zu einer adäquaten Behandlung hätte. Seitens der bP wurden trotz ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren keine medizinischen Bescheinigungsmittel vorgelegt (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601). Dem seitens der bP in der Beschwerde gestellten Beweisantrag fehlt es daher an einem tauglichen Beweisthema und handelt es sich um einen unzulässigen Erkundungsbeweis. Ebenso ist aufgrund der ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahrens durch die bB und aufgrund des Fehlens von Hinweisen auf gegenteilige Umstände davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall das Neuerungsverbot gem. § 20
(1)BFA-VG in Bezug auf die Beschwerdeschrift gilt.Ebenso ist aufgrund der ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahrens durch die bB und aufgrund des Fehlens von Hinweisen auf gegenteilige Umstände davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall das Neuerungsverbot gem. Paragraph 20,
(1)BFA-VG in Bezug auf die Beschwerdeschrift gilt.
  1. Rechtliche Beurteilung II.3.
  2. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
  3. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaat II.3.1.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einze

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.