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{'item': 'W119 1407794-3'}

Obsah (4)Art. 3§ 68Art. 247Art. 7

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.01.2019 GeschäftszahlW119 1407794-3 SpruchW119 1407794-3/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER

dem Vorfall mit dem Beamten von Polizisten auf der Straße erkannt worden sei, sei es ebenfalls zu einem Gerangel gekommen und er hätte erneut unabsichtlich einen Polizisten zur Seite gestoßen und diesen am Kopf verletzt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2009, Zl 09 04.736-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat VR China ebenfalls abgewiesen (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2009, Zl 09 04.736-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat VR China ebenfalls abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Zu Spruchpunkt I führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer die Darstellung seiner Fluchtgründe auf das Aufstellen von bloß abstrakten Behauptungen beschränkt und zudem auch widersprüchliche Angaben innerhalb seines Vorbringens getätigt habe. Der Beschwerdeführer sei auch nicht in der Lage gewesen konkrete und widerspruchsfreie Angaben zu der angeblichen Enteignung seines Wohnhauses zu machen. Überdies hätten auch fundierte Auskünfte zum Enteignungsverfahren gefehlt. Zudem habe er bei seiner Einvernahme angeführt, gemeinsam mit "anderen" Personen bei der Behörde eine Beschwerde eingebracht zu haben, um an anderer Stelle derselben Einvernahme anzuführen, dass er gemeinsam mit seinen Familienangehörigen eine solche Beschwerde eingebracht habe.Zu Spruchpunkt römisch eins führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer die Darstellung seiner Fluchtgründe auf das Aufstellen von bloß abstrakten Behauptungen beschränkt und zudem auch widersprüchliche Angaben innerhalb seines Vorbringens getätigt habe. Der Beschwerdeführer sei auch nicht in der Lage gewesen konkrete und widerspruchsfreie Angaben zu der angeblichen Enteignung seines Wohnhauses zu machen. Überdies hätten auch fundierte Auskünfte zum Enteignungsverfahren gefehlt. Zudem habe er bei seiner Einvernahme angeführt, gemeinsam mit "anderen" Personen bei der Behörde eine Beschwerde eingebracht zu haben, um an anderer Stelle derselben Einvernahme anzuführen, dass er gemeinsam mit seinen Familienangehörigen eine solche Beschwerde eingebracht habe. Im Spruchpunkt II wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer in der VR China

wie vor über familiäre und soziale Beziehungen verfüge und er auch an keinen Krankheiten leide.Im Spruchpunkt römisch zwei wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer in der VR China

wie vor über familiäre und soziale Beziehungen verfüge und er auch an keinen Krankheiten leide. Im Spruchpunkt III wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erst seit April 2009 in Österreich lebe und er hier weder ein Familienleben noch soziale Kontakte habe, sodass nicht von einer Verletzung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung auszugehen sei.Im Spruchpunkt römisch drei wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erst seit April 2009 in Österreich lebe und er hier weder ein Familienleben noch soziale Kontakte habe, sodass nicht von einer Verletzung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK durch die Ausweisung auszugehen sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.09.2009, Zl. C2 407794-1/2009/2E, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.09.2009, Zl. C2 407794-1/2009/2E, gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen. Begründung wurde ausgeführt, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft bzw. nicht ersichtlich sei. Ferner drohe dem gesunden Beschwerdeführer keine Verletzung

Art. 3

EMRK und es herrsche im Herkunftsstaat kein Bürgerkrieg oder eine bürgerkriegsähnliche Situation. Da sich der Beschwerdeführer als Asylwerber lediglich vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten habe dürfen, wodurch regelmäßig kein schützenswertes Privatleben begründet werde, sei im vorliegenden Fall nicht von einer Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben auszugehen.Begründung wurde ausgeführt, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft bzw. nicht ersichtlich sei. Ferner drohe dem gesunden Beschwerdeführer keine Verletzung

Artikel 3

, EMRK und es herrsche im Herkunftsstaat kein Bürgerkrieg oder eine bürgerkriegsähnliche Situation. Da sich der Beschwerdeführer als Asylwerber lediglich vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten habe dürfen, wodurch regelmäßig kein schützenswertes Privatleben begründet werde, sei im vorliegenden Fall nicht von einer Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben auszugehen. Am 15.07.2014 wurde der Beschwerdeführer von Organen der Polizeiinspektion XXXX im Zuge einer Lokalkontrolle bei Renovierungsarbeiten betreten und gemäß § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG festgenommen, worauf er am selben Tag einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte.Am 15.07.2014 wurde der Beschwerdeführer von Organen der Polizeiinspektion römisch 40 im Zuge einer Lokalkontrolle bei Renovierungsarbeiten betreten und gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG festgenommen, worauf er am selben Tag einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.07.2014 gab der Beschwerdeführer an, in der VR China verheiratet zu sein und den zweiten Antrag deshalb gestellt zu haben, weil er in Österreich leben wolle und keine neuen Fluchtgründe habe. Im Rahmen seiner Einvernahme am 16.07.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) gab der Beschwerdeführer an, aus einem Dorf in der Provinz XXXX in der Nähe der Stadt XXXX zu stammen. Seine Eltern seien bereits verstorben. In Österreich sei er immer wieder mit Gelegenheitsarbeiten als Hilfsarbeiter auf Baustellen tätig. Sein monatliches Einkommen betrage etwa 1.000.- Euro. Er sei von verschiedenen Menschen in Österreich auf diese Weise beschäftigt worden. Er habe keine fixe Unterkunft und schlafe auf den Baustellen, bei denen er arbeite. Familienangehörige oder Verwandte habe er in Österreich nicht. Er sei in China verheiratet und habe in Österreich eine Freundin namens XXXX . Er habe keinen Kontakt zu seiner Ehefrau und wisse nicht, wo sie sich

dem Abriss des Hauses aufhalte. Er habe auch einen 18-jährigen Sohn. Sonst pflege er in Österreich Kontakte zu chinesischen Landsleuten, welche er hier kennengelernt habe. Seine Freundin sehe er ganz selten, lediglich ein bis zwei Mal monatlich. Er wisse nicht, ob der ihm bekannte Name richtig sei, er schätze sie auf 30 bis 40 Jahre. Bis auf eine Untersuchung an einem Bein habe er bisher keine besonderen medizinischen Probleme gehabt. Bei Bedarf nehme er Schmerztabletten.Im Rahmen seiner Einvernahme am 16.07.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) gab der Beschwerdeführer an, aus einem Dorf in der Provinz römisch 40 in der Nähe der Stadt römisch 40 zu stammen. Seine Eltern seien bereits verstorben. In Österreich sei er immer wieder mit Gelegenheitsarbeiten als Hilfsarbeiter auf Baustellen tätig. Sein monatliches Einkommen betrage etwa 1.000.- Euro. Er sei von verschiedenen Menschen in Österreich auf diese Weise beschäftigt worden. Er habe keine fixe Unterkunft und schlafe auf den Baustellen, bei denen er arbeite. Familienangehörige oder Verwandte habe er in Österreich nicht. Er sei in China verheiratet und habe in Österreich eine Freundin namens römisch 40 . Er habe keinen Kontakt zu seiner Ehefrau und wisse nicht, wo sie sich

dem Abriss des Hauses aufhalte. Er habe auch einen 18-jährigen Sohn. Sonst pflege er in Österreich Kontakte zu chinesischen Landsleuten, welche er hier kennengelernt habe. Seine Freundin sehe er ganz selten, lediglich ein bis zwei Mal monatlich. Er wisse nicht, ob der ihm bekannte Name richtig sei, er schätze sie auf 30 bis 40 Jahre. Bis auf eine Untersuchung an einem Bein habe er bisher keine besonderen medizinischen Probleme gehabt. Bei Bedarf nehme er Schmerztabletten. Er werde im Herkunftsstaat gesucht, weil er den für die Zwangsübersiedelung zuständigen Beamten im Zuge eines Streits verletzt habe. Dieser habe am Kopf geblutet. Auf seinem Mobiltelefon langte während der Einvernahme ein Anruf von Frau XXXX ein, zu dem er angab, dass dies seine Freundin sei. Diese habe ebenfalls keine fixe Wohnung und schlafe am ihrem Arbeitsplatz.Auf seinem Mobiltelefon langte während der Einvernahme ein Anruf von Frau römisch 40 ein, zu dem er angab, dass dies seine Freundin sei. Diese habe ebenfalls keine fixe Wohnung und schlafe am ihrem Arbeitsplatz. Zum Vorhalt der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 Z 7 wegen "Schwarzarbeit" brachte er vor, dass er nicht

Hause zurückkehren könne, weil die Leute sich sicher rächen würden und sie ihn bereits vor seiner Ausreise gesucht hätten. Er wisse nicht, was ihm in China drohe. Zwei von ihm mitgeführte Rabattkarten waren auf den Namen XXXX ausgestellt, wozu er vorbrachte, dass diese einem Freund gehören würden. Weiters habe er die Schlüssel der Wohnung eines Freundes in Wien bei sich, bei dem er übernachte, wenn er keine Arbeit finde. Er könne deren Anschrift nicht nennen könne.Zum Vorhalt der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, wegen "Schwarzarbeit" brachte er vor, dass er nicht

Hause zurückkehren könne, weil die Leute sich sicher rächen würden und sie ihn bereits vor seiner Ausreise gesucht hätten. Er wisse nicht, was ihm in China drohe. Zwei von ihm mitgeführte Rabattkarten waren auf den Namen römisch 40 ausgestellt, wozu er vorbrachte, dass diese einem Freund gehören würden. Weiters habe er die Schlüssel der Wohnung eines Freundes in Wien bei sich, bei dem er übernachte, wenn er keine Arbeit finde. Er könne deren Anschrift nicht nennen könne. Im Zuge seiner Einvernahme beim Bundesamt am 26.01.2016 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er wegen einer Veränderung am rechten Fuß in einem Monat operiert werde, er aber ansonsten gesund sei und keine Medikamente nehmen müsse. Er wiederholte seine Angaben zu seinen Personalien und gab weiters an, in China fünf Jahre die Grundschule in seiner Heimatgemeinde besucht zu haben. Einen Beruf habe er nicht erlernt. Auf die Frage, ob sich seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz die Gefahrenlage in der VR China verändert habe, brachte er vor, nun eine Freundin in einem anderen Bundesland zu haben. Sie würden einander ab und zu treffen. Mittlerweile habe er sich an das Leben in Österreich gewöhnt und er würde gerne weiter hierbleiben. Zu seinen in China aufhältigen Angehörigen (Ehefrau und Sohn) habe er selten telefonischen Kontakt. Einen Reisepass habe er nie besessen. Der Namen seiner Freundin laute XXXX , sie sei ca. XXXX Jahre alt und vermutlich Asylwerberin. Seit circa einem Jahr bestehe die Beziehung. Sie habe keine fixe Unterkunft und sie wohne dort, wo sie arbeite. Im Moment befinde sie sich in einem anderen Bundesland, er habe telefonischen Kontakt zu ihr. Sie arbeite als Putzfrau oder Babysitterin, genau wisse er es nicht. Circa einmal im Monat würden sie Zeit gemeinsam verbringen und spazieren gehen. Er habe Österreich seit der Entscheidung über seinen ersten Asylantrag nicht verlassen. Er habe nie eine fixe Unterkunft besessen und wohne immer bei Landsleuten. Er legte eine Meldebestätigung vor. Weiteres gab er an, nicht Deutsch zu sprechen. Er verrichte Gelegenheitsjobs bei Landsleuten, womit er seinen Lebensunterhalt bestreite. Er habe noch nie Leistungen vom Staat erhalten. Er habe auch niemals einen Aufenthaltstitel in Österreich außerhalb des Asylverfahrens besessen. Er habe in Österreich nur chinesische Bekannte, jedoch keine Freunde. Im Fall seiner Rückkehr könnte er Probleme wegen des verletzten Beamten bekommen.Im Zuge seiner Einvernahme beim Bundesamt am 26.01.2016 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er wegen einer Veränderung am rechten Fuß in einem Monat operiert werde, er aber ansonsten gesund sei und keine Medikamente nehmen müsse. Er wiederholte seine Angaben zu seinen Personalien und gab weiters an, in China fünf Jahre die Grundschule in seiner Heimatgemeinde besucht zu haben. Einen Beruf habe er nicht erlernt. Auf die Frage, ob sich seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz die Gefahrenlage in der VR China verändert habe, brachte er vor, nun eine Freundin in einem anderen Bundesland zu haben. Sie würden einander ab und zu treffen. Mittlerweile habe er sich an das Leben in Österreich gewöhnt und er würde gerne weiter hierbleiben. Zu seinen in China aufhältigen Angehörigen (Ehefrau und Sohn) habe er selten telefonischen Kontakt. Einen Reisepass habe er nie besessen. Der Namen seiner Freundin laute römisch 40 , sie sei ca. römisch 40 Jahre alt und vermutlich Asylwerberin. Seit circa einem Jahr bestehe die Beziehung. Sie habe keine fixe Unterkunft und sie wohne dort, wo sie arbeite. Im Moment befinde sie sich in einem anderen Bundesland, er habe telefonischen Kontakt zu ihr. Sie arbeite als Putzfrau oder Babysitterin, genau wisse er es nicht. Circa einmal im Monat würden sie Zeit gemeinsam verbringen und spazieren gehen. Er habe Österreich seit der Entscheidung über seinen ersten Asylantrag nicht verlassen. Er habe nie eine fixe Unterkunft besessen und wohne immer bei Landsleuten. Er legte eine Meldebestätigung vor. Weiteres gab er an, nicht Deutsch zu sprechen. Er verrichte Gelegenheitsjobs bei Landsleuten, womit er seinen Lebensunterhalt bestreite. Er habe noch nie Leistungen vom Staat erhalten. Er habe auch niemals einen Aufenthaltstitel in Österreich außerhalb des Asylverfahrens besessen. Er habe in Österreich nur chinesische Bekannte, jedoch keine Freunde. Im Fall seiner Rückkehr könnte er Probleme wegen des verletzten Beamten bekommen. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme zu den ihm vorgelegten Länderfeststellungen. Der Beschwerdeführer befand sich vom 16.07.2014 bis 25.07.2014 in der Grundversorgung und wird nunmehr seit 18.11.2014 weiterhin dort betreut. Im Zuge einer weiteren Einvernahme am 16.10.2018 brachte der Beschwerdeführer vor, gesund zu sein. Außer der weißen Verfahrenskarte besitze er keine Dokumente. Er sei in China verheiratet und habe einen Sohn. Er kenne deren Adresse nicht. Insgesamt habe er 5 Jahre die Grundschule und zwei Jahre die Hauptschule besucht und zuletzt als Bauarbeiter gearbeitet, wodurch er in der Lage gewesen sei, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten. Aktuell sei er regelmäßig in medizinischer Behandlung. 2016 sei ein Metallgerüst bei Renovierungsarbeiten auf ihn gefallen und er sei an seiner Hüfte bzw. in der Nierengegend verletzt worden. Er nehme keine Medikamente, befinde sich aber regelmäßig in ärztlicher Kontrolle. Er habe nur Schmerztabletten vom Hausarzt bekommen. Dort werde er wegen seines Husten und wegen der erlittenen Verletzung behandelt. Weiters führte er aus, dass sich die Gefährdungssituation in China seit der Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht verändert habe. Es sei unverändert, er habe keinen Kontakt

China. Er habe erneut Asyl beantragt, um in Österreich existieren zu können. Er habe sich im Herkunftsstaat weder politisch noch religiös betätigt und sei auch nicht wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Religionszugehörigkeit im Herkunftsstaat verfolgt worden oder hätte deswegen Probleme zu befürchten. Über seine Fluchtgründe, die Enteignung seines Hauses, wolle er nicht reden. Bisher habe er keinen Deutschkurs besucht. Er wolle hier nicht mehr illegal arbeiten. Er übe Gelegenheitsjobs aus, arbeite bei Landsleuten als Hilfskoch bzw. Gemüseschneider und erhalte Geld

Stunde und Bedarf. Pro Tag arbeite er etwa ein bis zwei Stunden. Er habe China auf Grund der wirtschaftlichen Situation verlassen, um in Europa zu arbeiten. In Italien habe er Cousins und Cousinen, jedoch keinen Kontakt zu ihnen. Er lebe derzeit alleine, er habe eine längere Zeit eine Freundin gehabt. Seinen Lebensunterhalt bestreite er durch die Grundversorgung und illegale Arbeit. Er habe keine Integrationsschritte gemacht und sei in keinem Verein Mitglied. Er arbeite und gehe spazieren. Er würde gerne legal arbeiten. Er könne nicht lesen und verfolge die Medien selten. Es bestünden auch keine besonderen Abhängigkeiten in Österreich. Er sei in Österreich bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten worden, arbeite aber noch immer illegal. Auf die Frage, warum er

der Rechtskraft seines (ersten) Asylverfahrens nicht ausgereist, sondern stattdessen ohne Meldung im Bundesgebiet geblieben sei, gab er an, dass es für ihn keine andere Möglichkeit gegeben habe. Er habe im Herkunftsland keine Strafrechtsdelikte begangen und es sei gegen ihn auch kein Gerichtsverfahren anhängig. Er persönlich sei beim Abriss seines Hauses nicht bedroht worden. An einer freiwilligen Rückkehr

China sei er nicht interessiert. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einsichtnahme in die Länderfeststellungen zu China und gab diesbezüglich auch keine Stellungnahme ab.

dem beigebrachten ärztlichen Befund besteht beim Beschwerdeführer "St.p. Nikotinabusus, Gastro-ösophagischer Reflux, persistierender Husten". Am 14.10.2016 stürzte ein Gerüstteil im Lendenbereich auf den Beschwerdeführer (Diagnose: Fract. Compressa LIV, Fract. Proc. Transv. LII - LIV dext."), weswegen der Beschwerdeführer am 25.10.2016 aus dem Krankenhaus mit Schmerzmedikamenten und einem Mieder entlassen wurde. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.10.2018, Zl. 488233809-14798606/BMI-BFA_WIEN_AST_01, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 idgF nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idgF erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die VR China zulässig sei (Spruchpunkt V.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2, 4, 5 und 6 BFA-VG idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VIII.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.10.2018, Zl. 488233809-14798606/BMI-BFA_WIEN_AST_01, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 idgF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in die VR China zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5 und 6 BFA-VG idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch acht.). Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine neuen Gründe für den Asylantrag geltend gemacht habe, sondern hierbleiben und arbeiten wolle. Er habe auch nicht vorgebracht, an einer lebensbedrohlichen Erkrankung zu leiden, sodass eine Änderung seines Gesundheitszustandes seit der vorangehenden rechtskräftigen Entscheidung keinen geänderten Sachverhalt darstelle, zumal er

wie vor arbeitsfähig sei. Er habe den vorliegenden Asylantrag gestellt, um nicht in Schubhaft genommen zu werden, weil er davor bei einer illegalen Beschäftigung betreten worden sei und er nicht rechtmäßig (im Bundesgebiet) aufhältig gewesen sei. Da der Beschwerdeführer bei einer illegalen Beschäftigung betreten worden sei, lägen die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs.2 Z 7 FPG vor. Der Beschwerdeführer habe zudem angegeben, dass er aktuell und regelmäßig einer illegalen Beschäftigung

gehe. Weiters sei er

dem Abschluss seines ersten Asylverfahrens untergetaucht, um sich weiteren Maßnahmen der Behörde zu entziehen. Er sei vom 16.06.2010 bis zum 20.02.2012 behördlich nicht gemeldet gewesen, wodurch er sich dem Verfahren bewusst entzogen habe. Auch sei seinen Sozialversicherungsdaten zu entnehmen, dass er vom dem 19.05.2009 bis zum 15.07.2014 dort nicht aufscheine. Den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt vermöge er nicht

zuweisen, wodurch auch § 53 Abs.2 Z 6 FPG erfüllt sei. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet stelle somit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar und es sei davon auszugehen, dass er

der negativen Entscheidung neuerlich untertauchen und seinen illegalen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen werde.Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine neuen Gründe für den Asylantrag geltend gemacht habe, sondern hierbleiben und arbeiten wolle. Er habe auch nicht vorgebracht, an einer lebensbedrohlichen Erkrankung zu leiden, sodass eine Änderung seines Gesundheitszustandes seit der vorangehenden rechtskräftigen Entscheidung keinen geänderten Sachverhalt darstelle, zumal er

wie vor arbeitsfähig sei. Er habe den vorliegenden Asylantrag gestellt, um nicht in Schubhaft genommen zu werden, weil er davor bei einer illegalen Beschäftigung betreten worden sei und er nicht rechtmäßig (im Bundesgebiet) aufhältig gewesen sei. Da der Beschwerdeführer bei einer illegalen Beschäftigung betreten worden sei, lägen die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG vor. Der Beschwerdeführer habe zudem angegeben, dass er aktuell und regelmäßig einer illegalen Beschäftigung

gehe. Weiters sei er

dem Abschluss seines ersten Asylverfahrens untergetaucht, um sich weiteren Maßnahmen der Behörde zu entziehen. Er sei vom 16.06.2010 bis zum 20.02.2012 behördlich nicht gemeldet gewesen, wodurch er sich dem Verfahren bewusst entzogen habe. Auch sei seinen Sozialversicherungsdaten zu entnehmen, dass er vom dem 19.05.2009 bis zum 15.07.2014 dort nicht aufscheine. Den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt vermöge er nicht

zuweisen, wodurch auch Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG erfüllt sei. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet stelle somit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar und es sei davon auszugehen, dass er

der negativen Entscheidung neuerlich untertauchen und seinen illegalen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen werde. In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt I ausgeführt, dass es sich um eine entschiedene Sache

§ 68Abs.

1 AVG handle, weil der Beschwerdeführer keine neuen asylrelevanten Fluchtgründe angegeben habe und seit der rechtskräftigen Entscheidung über seinen ersten Antrag keine neuen Tatsachen entstanden seien, welche für die Erteilung von internationalem Schutz oder subsidiärem Schutz sprechen würden. Da sich weder in der maßgeblichen Sachlage noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung ergeben habe, stehe die Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 23.09.2009, Zl. C2 407794-1/2009/2E, über seinen ersten Antrag einer neuerlichen Entscheidung entgegen (zu Spruchpunkt I.). Ferner hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde, ergeben (Spruchpunkt II.). Der Beschwerdeführer lebe im Bundesgebiet in keiner familienähnlichen Beziehung und es bestehe auch kein Abhängigkeitsverhältnis. Seine Ehefrau und sein Sohn würden

wie vor in China leben. Sein sehr begrenztes Privatleben in Österreich stehe einer Rückkehrentscheidung ebenfalls nicht entgegen. Er halte sich

illegaler Einreise am 21.04.2009 im Bundesgebiet auf.

Abschluss seines Asylverfahrens am 23.09.2009 sei sein Aufenthalt bis zur Stellung seines zweiten Asylantrages am 15.07.2014 nicht rechtmäßig gewesen. Er habe den zweiten Antrag nur deshalb gestellt, weil er beim Verrichten von Schwarzarbeit betreten worden sei. Festzuhalten sei, dass er seit dem Abschluss seines ersten Asylverfahrens überwiegend untergetaucht gewesen sei. Er beziehe kein geregeltes Einkommen, verfüge über keine Arbeit und sei in Österreich auf Unterstützung angewiesen. Er besitze weder familiäre Bindungen im Bundesgebiet noch schützenswerte private oder soziale Anknüpfungspunkte. Er habe sich nicht im integrative Maßnahmen bemüht und gedenke weiterhin im Bundesgebiet der Schwarzarbeit

zugehen. Hingegen sei er in China aufgewachsen und habe dort seine Sozialisierung erfahren, sodass er bei einer Rückkehr und Wiedereingliederung in die chinesische Gesellschaft keinen unüberwindbaren Hürden begegnen würde. Er sei unbescholten und es könne in Bezug auf die bisherige Verfahrensdauer ein Organisationsverschulden nicht ausgemacht werden (Spruchpunkt IV.). Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass er bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten worden sei und selbst angegeben habe,

wie vor einer illegalen Erwerbstätigkeit

zugehen zu wollen. Zudem habe wegen der fehlenden Meldung bei der Sozialversicherung auch der Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht

gewiesen werden können, wodurch er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Das Einreiseverbot in der angegebenen Höhe von 4 Jahren sei angesichts seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte gerechtfertigt und notwendig (Spruchpunkt VI.). Ferner lägen die in § 18 Abs.1 Z 2, 4, 5 und 6 BFA-VG genannten Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vor (Spruchpunkt VII. und VIII.).In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt römisch eins ausgeführt, dass es sich um eine entschiedene Sache

Paragraph 68, Absatz eins, AVG handle, weil der Beschwerdeführer keine neuen asylrelevanten Fluchtgründe angegeben habe und seit der rechtskräftigen Entscheidung über seinen ersten Antrag keine neuen Tatsachen entstanden seien, welche für die Erteilung von internationalem Schutz oder subsidiärem Schutz sprechen würden. Da sich weder in der maßgeblichen Sachlage noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung ergeben habe, stehe die Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 23.09.2009, Zl. C2 407794-1/2009/2E, über seinen ersten Antrag einer neuerlichen Entscheidung entgegen (zu Spruchpunkt römisch eins.). Ferner hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde, ergeben (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Beschwerdeführer lebe im Bundesgebiet in keiner familienähnlichen Beziehung und es bestehe auch kein Abhängigkeitsverhältnis. Seine Ehefrau und sein Sohn würden

wie vor in China leben. Sein sehr begrenztes Privatleben in Österreich stehe einer Rückkehrentscheidung ebenfalls nicht entgegen. Er halte sich

illegaler Einreise am 21.04.2009 im Bundesgebiet auf.

Abschluss seines Asylverfahrens am 23.09.2009 sei sein Aufenthalt bis zur Stellung seines zweiten Asylantrages am 15.07.2014 nicht rechtmäßig gewesen. Er habe den zweiten Antrag nur deshalb gestellt, weil er beim Verrichten von Schwarzarbeit betreten worden sei. Festzuhalten sei, dass er seit dem Abschluss seines ersten Asylverfahrens überwiegend untergetaucht gewesen sei. Er beziehe kein geregeltes Einkommen, verfüge über keine Arbeit und sei in Österreich auf Unterstützung angewiesen. Er besitze weder familiäre Bindungen im Bundesgebiet noch schützenswerte private oder soziale Anknüpfungspunkte. Er habe sich nicht im integrative Maßnahmen bemüht und gedenke weiterhin im Bundesgebiet der Schwarzarbeit

zugehen. Hingegen sei er in China aufgewachsen und habe dort seine Sozialisierung erfahren, sodass er bei einer Rückkehr und Wiedereingliederung in die chinesische Gesellschaft keinen unüberwindbaren Hürden begegnen würde. Er sei unbescholten und es könne in Bezug auf die bisherige Verfahrensdauer ein Organisationsverschulden nicht ausgemacht werden (Spruchpunkt römisch vier.). Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass er bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten worden sei und selbst angegeben habe,

wie vor einer illegalen Erwerbstätigkeit

zugehen zu wollen. Zudem habe wegen der fehlenden Meldung bei der Sozialversicherung auch der Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht

gewiesen werden können, wodurch er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Das Einreiseverbot in der angegebenen Höhe von 4 Jahren sei angesichts seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte gerechtfertigt und notwendig (Spruchpunkt römisch sechs.). Ferner lägen die in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5 und 6 BFA-VG genannten Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vor (Spruchpunkt römisch sieben. und römisch acht.). Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung vom 17.10.2018 gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung vom 17.10.2018 gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde des Beschwerdeführers gegen alle Spruchpunkte des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens infolge einer mangelhaften Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Dazu wurde ausgeführt, dass die im Rahmen der Begründung des Einreiseverbotes durchgeführte Gefährdungsprognose im gegenständlichen Fall nur lückenhaft erfolgt sei. Der Beschwerdeführer bestreite jegliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, welche von ihm ausgehen solle, weshalb der Beschwerde Folge zu geben sei. Es sei nicht zu befürchten, dass er in Zukunft solch eine Gefährdung darstelle, welche ein Einreiseverbot in der Höhe von 4 Jahren rechtfertigen würde. Da die Abschiebung

China eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 3 und 8 EMRK darstellen würde, sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde des Beschwerdeführers gegen alle Spruchpunkte des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens infolge einer mangelhaften Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Dazu wurde ausgeführt, dass die im Rahmen der Begründung des Einreiseverbotes durchgeführte Gefährdungsprognose im gegenständlichen Fall nur lückenhaft erfolgt sei. Der Beschwerdeführer bestreite jegliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, welche von ihm ausgehen solle, weshalb der Beschwerde Folge zu geben sei. Es sei nicht zu befürchten, dass er in Zukunft solch eine Gefährdung darstelle, welche ein Einreiseverbot in der Höhe von 4 Jahren rechtfertigen würde. Da die Abschiebung

China eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 3 und 8 EMRK darstellen würde, sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 21.04.2009 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er wegen Übergriffen auf Behördenorgane im Zuge des Abrisses seines Hauses vor der Polizei habe flüchten müssen. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde letztlich durch Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.09.2009, Zl. C2 407794-1/2009/2E, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Begründend wurde von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers ausgegangen. Am 15.07.2014 stellte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Festnahme im Zuge der Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welchen er damit begründete, in Österreich leben und arbeiten zu wollen. Eine Änderung seines Fluchtgrundes brachte er nicht vor. Der arbeitsfähige Beschwerdeführer ist verheiratet. Seine Ehefrau und sein Sohn leben im Herkunftsland, seine Eltern sind bereits verstorben. Er hat im Herkunftsland seine gesamte Schulbildung absolviert, beherrscht die Landessprache und war ohne Berufsausbildung zuletzt als Bauarbeiter tätig. In Österreich besitzt er keine Familienangehörigen, jedoch einen aus chinesischen Staatsangehörigen bestehenden Bekanntenkreis. Er ist kein Mitglied von Organisationen oder Vereinen. Der Beschwerdeführer ist trotz seiner rechtskräftigen Ausweisung im Bundesgebiet geblieben, wo er bislang keiner legalen Erwerbstätigkeit

geht, sondern seinen Lebensunterhalt laufend durch illegale Gelegenheitsarbeiten in chinesischen Restaurants bestreitet. Am 15.07.2014 wurde der Beschwerdeführer bei einer illegalen Beschäftigung betreten. Diese illegale Beschäftigung setzte er jedoch weiterhin fort. Seit Juli 2014 bezieht er laufend die staatliche Grundversorgung. Er konnte weder ein Deutsch-Sprachdiplom vorlegen noch einen erfolgreich absolvierten Deutschkurs

weisen und verfügt auch über keine Deutschkenntnisse. Er ist strafgerichtlich unbescholten. Bei Renovierungsarbeiten zog er sich im Jahr 2016 Verletzungen in der Hüft- und Nierengegend zu. Er benötigt keine Medikamente, nimmt aber die ihm verordneten Kontrolltermine im Krankenhaus wahr. Es kann nicht festgestellt werden, dass seit dem Abschluss seines ersten Asylverfahrens Umstände eingetreten sind, wodurch dem Beschwerdeführer allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren in China aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder dass ihm im Falle einer Rückkehr

China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der Beschwerdeführer leidet an keinen seither aufgetretenen akut lebensbedrohlichen oder im Herkunftsland nicht behandelbaren Krankheiten und befindet sich - bis auf die auf seinen Unfall zurückzuführenden Kontrolltermine - aktuell auch nicht in medizinischer Behandlung. In der Beschwerde wurde kein neuer Sachverhalt dargetan. Zur Situation im Herkunftsland wird festgestellt: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu China Gesamtaktualisierung am 14.11.2017 letzte Kurzinformation eingefügt am 05.02.2018 0. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 05.02.2018: Festnahme des regierungskritischen Anwaltes Yu Wensheng, betrifft Abschnitt 10. Allgemeine Menschenrechtslage. Yu Wensheng, ein regierungskritischer Anwalt, wurde

Angaben seiner Frau am Morgen des 19.1.2018 festgenommen, als er mit seinem Sohn zur Schule ging (The Guardian 19.1.2018). Wenige Stunden vor seiner Verhaftung forderte Yu Wensheng von Präsident Xi Jinping in einem offenen Brief Verfassungsreformen (DW 19.1.2018).Wenige Stunden vor seiner Verhaftung forderte Yu Wensheng von Präsident römisch zehn i Jinping in einem offenen Brief Verfassungsreformen (DW 19.1.2018). International bekannt wurde der prominente Kritiker, als er 2017 gemeinsam mit fünf anderen Anwälten versuchte, die Regierung seines Landes wegen des gesundheitsschädlichen Smogs zu verklagen (DZ 29.1.2018). Als Anwalt hat Yu mehrere andere Menschenrechtsanwälte und Demonstranten aus Hongkong vertreten, die dort für mehr Demokratie auf die Straße gegangen sind und festgenommen worden waren (DW 1.2.2018). Im Oktober vergangenen Jahres wurde Yu Wensheng vorübergehend inhaftiert, weil er in einem offenen Brief Chinas Partei- und Staatschef Xi Jinping wegen dessen Stärkung des Totalitarismus als für das Amt nicht geeignet bezeichnet hatte (NZZ 1.2.2018).Im Oktober vergangenen Jahres wurde Yu Wensheng vorübergehend inhaftiert, weil er in einem offenen Brief Chinas Partei- und Staatschef römisch zehn i Jinping wegen dessen Stärkung des Totalitarismus als für das Amt nicht geeignet bezeichnet hatte (NZZ 1.2.2018). Der Verbleib von Yu Wensheng war zunächst unklar (DP 19.1.2018);

Angaben von Amnesty International übernahm die Polizei von Xuzhou in der ostchinesischen Provinz Jiangsu den Fall. Der Anwalt werde derzeit unter "Hausarrest an einem ausgesuchten Ort festgehalten, ohne dass dieser Ort bekannt wäre, so Amnesty International (DZ 29.1.2018). Gemäß Amnesty International sei der chinesische Menschenrechtsanwalt der "Anstiftung zur Untergrabung der Staatsgewalt" beschuldigt worden (DP 19.1.2018). Der Vorwurf der Subversion ist eine schwerwiegende Anklage, die eine Haftstrafe von bis zu 15 Jahren bedeuten kann. Im vergangenen Dezember war etwa der regierungskritische Blogger Wu Gan deswegen zu acht Jahren Gefängnis verurteilt worden (DZ 29.1.2018). Der kritische Jurist ist das jüngste Opfer der seit mehr als zwei Jahren anhaltenden Verfolgungswelle gegen Anwälte, Mitarbeitern von Kanzleien, Aktivisten und deren Familienmitgliedern. Mehr als 300 wurden

Angaben von Menschenrechtsgruppen seit Juli 2015 inhaftiert, verhört, unter Hausarrest gestellt oder an der Ausreise gehindert. Vier wurden verurteilt, 16 warten noch auf ihren Prozess (DP 19.1.2018). Mindestens eine Person aus der angeführten Gruppe sei verschwunden (BBC 16.1.2018). Quellen: -Strichaufzählung BBC News (16.1.2018): China rights lawyer Yu Wensheng loses licence, http://www.bbc.com/news/world-asia-china-42702731, Zugriff 22.1.2018 -Strichaufzählung DP - Die Presse (19.1.2018): Haft für Anwalt: China setzt Verfolgungswelle gegen Kritiker fort, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5356682/Haft-fuer-Anwalt_China-setzt-Verfolgungswelle-gegen-Kritiker-fort, Zugriff 19.1.2018 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (1.2.2018): China weist deutsche Kritik an Festnahme von Menschenrechtsanwalt zurück, http://www.dw.com/de/china-weist-deutsche-kritik-an-festnahme-von-menschenrechtsanwalt-zur%C3%BCck/a-42403119, Zugriff 2.2.2018 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (19.1.2018): Chinesischer Bürgerrechtsanwalt Yu Wensheng festgenommen, http://www.dw.com/de/chinesischer-b%C3%BCrgerrechtsanwalt-yu-wensheng-festgenommen/a-42214185, Zugriff 22.1.2018 -Strichaufzählung DZ - Die Zeit (29.1.2018):China beschuldigt Menschenrechtsanwalt der Subversion, http://www.zeit.de/politik/ausland/2018-01/yu-wensheng-buergerrechtsanwalt-peking-anklage-haftstrafe, 30.1.2018 -Strichaufzählung NZZ - Neue Züricher Zeitung (1.2.2018): Ein kämpferischer Geist in den Fängen der chinesischen Behörden, https://www.nzz.ch/international/ein-kaempferischer-geist-in-den-faengen-der-chinesischen-behoerden-ld.1352463, Zugriff 1.2.2018 -Strichaufzählung The Guardian (19.1.2018): Outspoken Chinese human rights lawyer Yu Wensheng held by police https://www.theguardian.com/world/2018/jan/19/outspoken-chinese-human-rights-lawyer-yu-wensheng-arrested , Zugriff 22.1.2018 1. Politische Lage Die Volksrepublik China ist mit geschätzten 1,374 Milliarden Einwohnern (Stand Juli 2016) und einer Fläche von 9.596.960 km² der bevölkerungsreichste Staat der Welt (CIA 26.7.2017). China ist in 22 Provinzen, die fünf Autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi, sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) unterteilt.

dem Grundsatz "Ein Land, zwei Systeme", welcher der chinesisch-britischen "Gemeinsamen Erklärung" von 1984 über den Souveränitätsübergang im Jahr 1997 zugrunde liegt, kann Hongkong für 50 Jahre sein bisheriges Gesellschaftssystem aufrecht erhalten und einen hohen Grad an Autonomie genießen. Trotz starker öffentlicher Kritik in Hongkong hält die chinesische Regierung bezüglich einer möglichen Wahlrechtsreform für eine allgemeine Wahl des Hongkonger Regierungschefs (Chief Executive) an den Vorgaben fest, die der Ständige Ausschuss des Pekinger Nationalen Volkskongresses 2014 zur Vorabauswahl von Kandidaten gemacht hat. Dies hat in Hongkong zur Blockade der vorgesehenen Reform geführt und zu einem Erstarken von Bestrebungen

größerer Autonomie, vereinzelt sogar zu Rufen

Unabhängigkeit, auf die Peking scharf reagiert.

einem ähnlichen Abkommen wurde Macau am 20. Dezember 1999 von Portugal an die Volksrepublik China zurückgegeben. Die Lösung der Taiwanfrage durch friedliche Wiedervereinigung bleibt eines der Hauptziele chinesischer Politik (AA 4.2017a). Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (AA 4.2017a). China ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei (KP) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Positionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von Mitgliedern der KP gehalten (USDOS 3.3.2017). Die KP ist der entscheidende Machtträger.

dem Parteistatut wählt der alle fünf Jahre zusammentretende Parteitag das Zentralkomitee (376 Mitglieder, davon 205 mit Stimmrecht), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der zurzeit siebenköpfige "Ständige Ausschuss" des Politbüros. Dieser gibt die Leitlinien der Politik vor. Die Personalvorschläge für alle diese Gremien werden zuvor im Konsens der Parteiführung erarbeitet (AA 4.2017a; vgl. USDOS 3.3.2017).Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (AA 4.2017a). China ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei (KP) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Positionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von Mitgliedern der KP gehalten (USDOS 3.3.2017). Die KP ist der entscheidende Machtträger.

dem Parteistatut wählt der alle fünf Jahre zusammentretende Parteitag das Zentralkomitee (376 Mitglieder, davon 205 mit Stimmrecht), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der zurzeit siebenköpfige "Ständige Ausschuss" des Politbüros. Dieser gibt die Leitlinien der Politik vor. Die Personalvorschläge für alle diese Gremien werden zuvor im Konsens der Parteiführung erarbeitet (AA 4.2017a; vergleiche USDOS 3.3.2017). An der Spitze der Volksrepublik China steht der Staatspräsident, der gleichzeitig Generalsekretär der KP und Vorsitzender der Zentralen Militärkommission ist und somit alle entscheidenden Machtpositionen auf sich vereinigt. Der Ministerpräsident (seit März 2013 Li Keqiang) leitet den Staatsrat, die eigentliche Regierung. Er wird von einem "inneren Kabinett" aus vier stellvertretenden Ministerpräsidenten und fünf Staatsräten unterstützt. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung. Alle Mitglieder der Exekutive sind gleichzeitig führende Mitglieder der streng hierarchisch gegliederten Parteiführung (Ständiger Ausschuss, Politbüro, Zentralkomitee), wo die eigentliche Strategiebildung und Entscheidungsfindung erfolgt (AA 4.2017a). Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird durch subnationale Kongresse für fünf Jahre gewählt. Er wählt formell den Staatspräsidenten für fünf Jahre und bestätigt den Premierminister, der vom Präsidenten nominiert wird (FH 1.2017a). Der NVK ist formal das höchste Organ der Staatsmacht. NVK-Vorsitzender ist seit März 2013 Zhang Dejiang (AA 4.2017a). Der NVK ist jedoch vor allem eine symbolische Einrichtung. Nur der Ständige Ausschuss trifft sich regelmäßig, der NVK kommt einmal pro Jahr für zwei Wochen zusammen, um die vorgeschlagene Gesetzgebung anzunehmen (FH 1.2017a). Eine parlamentarische oder sonstige organisierte Opposition gibt es nicht. Die in der sogenannten Politischen Konsultativkonferenz organisierten acht "demokratischen Parteien" sind unter Führung der KP Chinas zusammengeschlossen; das Gremium hat lediglich eine beratende Funktion (AA 4.2017a). Beim 18. Kongress der KP China im November 2012 wurde,

einem Jahrzehnt, ein Führungswechsel vollzogen (AI 23.5.2013). Bei diesem Parteitag wurden die Weichen für einen Generationswechsel gestellt und für die nächsten fünf Jahre ein neues Zentralkomitee, Politbüro und ein neuer Ständiger Ausschuss bestimmt (AA 4.2017a). Xi Jinping wurde zum Generalsekretär der KP und zum Vorsitzenden der Zentralen Militärkommission gekürt. Seit dem 12. Nationalen Volkskongress im März 2013 ist Xi Jinping auch Präsident Chinas (AA 4.2017a; vgl. FH 1.2017a). Er hält damit die drei einflussreichsten Positionen (USDOS 3.3.2017). Die neue Staatsführung soll - wenngleich die Amtszeit offiziell zunächst fünf Jahre beträgt - mit der Möglichkeit einer Verlängerung durch eine zweite, ebenfalls fünfjährige, Amtsperiode bis 2022 (und möglicherweise auch darüber hinaus) an der Macht bleiben (HRW 12.1.2017). Vorrangige Ziele der Regierung sind eine weitere Entwicklung Chinas und Wahrung der politischen und sozialen Stabilität durch Machterhalt der KP. Politische Stabilität gilt als Grundvoraussetzung für wirtschaftliche Reformen. Äußere (u.a.

lassende Exportkonjunktur) und innere (u.a. alternde Gesellschaft, Umweltschäden, Wohlfahrtsgefälle) Faktoren machen weitere Reformen besonders dringlich. Die Rolle der Partei in allen Bereichen der Gesellschaft soll gestärkt werden. Gleichzeitig laufen Kampagnen zur inneren Reformierung und Stärkung der Partei. Prioritäten sind Kampf gegen die Korruption und Verschwendung, Abbau des zunehmenden Wohlstandsgefälles, Schaffung

haltigeren Wachstums, verstärkte Förderung der Landbevölkerung, Ausbau des Bildungs- und des Gesundheitswesens, Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und insbesondere Umweltschutz und Nahrungsmittelsicherheit. Urbanisierung ist und bleibt Wachstumsmotor, bringt aber gleichzeitig neue soziale Anforderungen und Problemlagen mit sich. Erste Ansätze für die zukünftige Lösung dieser grundlegenden sozialen und ökologischen Entwicklungsprobleme sind sichtbar geworden, haben deren Dimension aber zugleich deutlich aufgezeigt (AA 4.2017a).Beim 18. Kongress der KP China im November 2012 wurde,

einem Jahrzehnt, ein Führungswechsel vollzogen (AI 23.5.2013). Bei diesem Parteitag wurden die Weichen für einen Generationswechsel gestellt und für die nächsten fünf Jahre ein neues Zentralkomitee, Politbüro und ein neuer Ständiger Ausschuss bestimmt (AA 4.2017a). römisch zehn i Jinping wurde zum Generalsekretär der KP und zum Vorsitzenden der Zentralen Militärkommission gekürt. Seit dem 12. Nationalen Volkskongress im März 2013 ist römisch zehn i Jinping auch Präsident Chinas (AA 4.2017a; vergleiche FH 1.2017a). Er hält damit die drei einflussreichsten Positionen (USDOS 3.3.2017). Die neue Staatsführung soll - wenngleich die Amtszeit offiziell zunächst fünf Jahre beträgt - mit der Möglichkeit einer Verlängerung durch eine zweite, ebenfalls fünfjährige, Amtsperiode bis 2022 (und möglicherweise auch darüber hinaus) an der Macht bleiben (HRW 12.1.2017). Vorrangige Ziele der Regierung sind eine weitere Entwicklung Chinas und Wahrung der politischen und sozialen Stabilität durch Machterhalt der KP. Politische Stabilität gilt als Grundvoraussetzung für wirtschaftliche Reformen. Äußere (u.a.

lassende Exportkonjunktur) und innere (u.a. alternde Gesellschaft, Umweltschäden, Wohlfahrtsgefälle) Faktoren machen weitere Reformen besonders dringlich. Die Rolle der Partei in allen Bereichen der Gesellschaft soll gestärkt werden. Gleichzeitig laufen Kampagnen zur inneren Reformierung und Stärkung der Partei. Prioritäten sind Kampf gegen die Korruption und Verschwendung, Abbau des zunehmenden Wohlstandsgefälles, Schaffung

haltigeren Wachstums, verstärkte Förderung der Landbevölkerung, Ausbau des Bildungs- und des Gesundheitswesens, Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und insbesondere Umweltschutz und Nahrungsmittelsicherheit. Urbanisierung ist und bleibt Wachstumsmotor, bringt aber gleichzeitig neue soziale Anforderungen und Problemlagen mit sich. Erste Ansätze für die zukünftige Lösung dieser grundlegenden sozialen und ökologischen Entwicklungsprobleme sind sichtbar geworden, haben deren Dimension aber zugleich deutlich aufgezeigt (AA 4.2017a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html#doc334570bodyText5, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Annual Report 2013 - China, http://www.refworld.org/docid/519f51a96b.html, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (26.7.2017): The World Factbook -Strichaufzählung China, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ch.html, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017a): Freedom in the World 2017 - China, http://www.ecoi.net/local_link/339947/483077_de.html, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - China, http://www.ecoi.net/local_link/334766/476520_de.html, Zugriff 28.8.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Reports on Human Rights Practices 2016 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), http://www.ecoi.net/local_link/337277/480051_de.html, Zugriff 2.8.2017 2. Sicherheitslage Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Sie richten sich vor allem gegen steigende Arbeitslosigkeit und Vorenthaltung von Löhnen, hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose oder unzureichend entschädigte) Enteignung von Land und fehlende Rechtsmittel. Auch stellen die chemische Verseuchung der Felder durch Industriebetriebe oder Umweltkatastrophen Gründe für Proteste dar.

dem die Anzahl sogenannter. "Massenzwischenfälle" über Jahre hinweg rasch zunahm, werden hierzu seit 2008 (mehr als 200.000 Proteste) keine Statistiken mehr veröffentlicht. Zwei Aktivisten, die seit 2013 durch eigene, über Twitter veröffentlichte Statistiken diese Lücke zu schließen versuchten, wurden im Juni 2016 verhaftet. Die lokalen Behörden verfolgen in Reaktion zumeist eine Mischstrategie aus engmaschiger Kontrolle, die ein Übergreifen

außen verhindern soll, gepaart mit einem zumindest partiellen Eingehen auf die Anliegen (USDOS 3.3.2017; vgl. AA 15.12.2016)Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Sie richten sich vor allem gegen steigende Arbeitslosigkeit und Vorenthaltung von Löhnen, hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose oder unzureichend entschädigte) Enteignung von Land und fehlende Rechtsmittel. Auch stellen die chemische Verseuchung der Felder durch Industriebetriebe oder Umweltkatastrophen Gründe für Proteste dar.

dem die Anzahl sogenannter. "Massenzwischenfälle" über Jahre hinweg rasch zunahm, werden hierzu seit 2008 (mehr als 200.000 Proteste) keine Statistiken mehr veröffentlicht. Zwei Aktivisten, die seit 2013 durch eigene, über Twitter veröffentlichte Statistiken diese Lücke zu schließen versuchten, wurden im Juni 2016 verhaftet. Die lokalen Behörden verfolgen in Reaktion zumeist eine Mischstrategie aus engmaschiger Kontrolle, die ein Übergreifen

außen verhindern soll, gepaart mit einem zumindest partiellen Eingehen auf die Anliegen (USDOS 3.3.2017; vergleiche AA 15.12.2016) Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Reports on Human Rights Practices 2016 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), http://www.ecoi.net/local_link/337277/480051_de.html, Zugriff 31.8.2017

  1. Rechtsschutz/Justizwesen Die Führung unternimmt Anstrengungen, das Rechtssystem auszubauen. Dem steht jedoch der Anspruch der Kommunistischen Partei (KP) auf ungeteilte Macht gegenüber. Gewaltenteilung und Mehrparteiendemokratie werden ausdrücklich abgelehnt. Von der Verwirklichung rechtsstaatlicher Normen und einem Verfassungsstaat ist China noch weit entfernt. Im Alltag sind viele Chinesen weiterhin mit Willkür und Rechtlosigkeit konfrontiert (AA 4.2017a). Eine unabhängige Strafjustiz existiert in China folglich nicht. Strafrichter und Staatsanwälte unterliegen der politischen Kontrolle von staatlichen Stellen und Parteigremien (AA 15.12.2016). Die Kontrolle der Gerichte durch politische Institutionen ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip (ÖB 11.2016). Die KP dominiert das Rechtssystem auf allen Ebenen und erlaubt Parteifunktionären, Urteile und Verurteilungen zu beeinflussen. Die Aufsicht der KP zeigt sich besonders in politisch heiklen Fällen durch die Anwendung sog. "Leitlinien". Während Bürger in nicht-politischen Fällen ein gewisses Maß an fairer Entscheidung erwarten können, unterliegen diejenigen, die politisch sensible Fragen oder die Interessen mächtiger Gruppen berühren, diesen "Leitlinien" der politisch-juristischen Ausschüsse (FH 1.2017a). Seit dem vierten Jahresplenum des
  2. Zentralkomitees 2014 betont die Führung die Rolle des Rechts und ergriff Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität gerichtlicher Verfahren und zum Aufbau eines "sozialistisches Rechtssystem chinesischer Prägung" unter dem Motto "yi fa zhi guo", wörtlich "den Gesetzen entsprechend das Land regieren". Echte Rechtsstaatlichkeit im Sinne der Achtung des Legalitätsprinzips in der Verwaltung und der Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit wird dabei aber dezidiert abgelehnt. Das in den Beschlüssen reflektierte Verständnis von Recht soll die Macht des Staates, dh. der Partei, keinesfalls einschränken, sondern vielmehr stärken (ÖB 11.2016). Die wichtigste Einrichtung der KP zur Kontrolle des Rechtssystems ist die Kommission des Zentralkomitees für Politik und Recht (ZKPR). Das ZKPR ist in unterschiedlichen Unter-Formaten auf jeder gerichtlichen Ebene verankert, wobei die jeweiligen Ebenen der übergeordneten Ebene verantwortlich sind. Die Macht des Komitees, das auf allen Ebenen auf Verfahren Einfluss nimmt, wurde auch seit den Beschlüssen des Vierten Plenums der KP im Oktober 2014 bewusst nicht angetastet (ÖB 11.2016). Die Richter-Ernennung erfolgt auf Provinzebene durch Rechtskomitees, welchen hochrangige Partei-Funktionäre angehören und welche von einem KP-Inspektorat überwacht werden. Richter sind verpflichtet, über Einflussnahmen seitens lokaler Politiker auf Verfahren Bericht zu erstatten. Es ist für Richter schwierig, zwischen "Unabhängigkeit" von lokalen politischen Einflüssen, und Loyalität zur KP-Linie (welche regelmäßig miteinander und mit einflussreichen Wirtschafts- und Privatinteressen verbunden sind) zu navigieren. Trotz laufender Reformbemühungen gibt es - vor allem auf unterer Gerichtsebene - noch immer einen Mangel an gut ausgebildeten Richtern (ÖB 11.2016). Ein umfassender Regelungsrahmen unterhalb der gesetzlichen Ebene soll "Fehlverhalten" von Justizbeamten und Staatsanwälten in juristischen Prozessen unterbinden. Das Oberste Volksgericht (OVG) unter seinem als besonders "linientreu" geltenden Präsidenten und die Oberste Staatsanwaltschaft haben in ihren Berichten an den Nationalen Volkskongress im März 2014 in erster Linie gefordert, "Falschurteile" der Gerichte zu verhindern, die Richterschaft an das Verfassungsverbot von Folter und anderen Zwangsmaßnahmen bei Vernehmungen zu erinnern und darauf hinzuweisen, dass Verurteilungen sich nicht allein auf Geständnisse stützen dürfen. Die Regierung widmet sowohl der juristischen Ausbildung als auch der institutionellen Stärkung von Gerichten und Staatsanwaltschaften seit mehreren Jahren große Aufmerksamkeit (AA 15.12.2016). Das umstrittene System der "Umerziehung durch Arbeit" ("laojiao") wurde aufgrund entsprechender Beschlüsse des
  3. Plenums des ZK im November 2013 offiziell am 28.12.2013 abgeschafft. Es liegen Erkenntnisse vor, wonach diese Haftanstalten lediglich umbenannt wurden, etwa in Lager für Drogenrehabilitation, rechtliche Erziehungszentren oder diese als schwarze Gefängnisse weiter genutzt werden (AA 15.12.2016). Mit der letzten großen Novellierung 2013 sieht die Strafprozessordnung genaue Regeln für Festnahmen vor, führt den "Schutz der Menschenrechte" an und verbietet Folter und Bedrohung bzw. Anwendung anderer illegaler Methoden zur Beweisermittlung. Es besteht jedoch eine teilweise erhebliche Divergenz zwischen den Rechtsvorschriften und deren Umsetzung, und werden diese zum Zwecke der Unterdrückung von politisch unliebsamen Personen instrumentalisiert. Laut Strafprozessordnung müssen auch im Falle einer Festnahme wegen Terrorismus, der Gefährdung der Staatssicherheit oder der schwerwiegenden Korruption die Angehörigen von in Untersuchungshaft sitzenden Personen innerhalb von 24 Stunden über die Festnahme informiert werden, nicht jedoch über den Grund der Festnahme oder über den Aufenthaltsort. Zudem besteht diese Informationspflicht nicht, wenn durch diese Information die Ermittlungen behindert würden - in diesen Fällen müssen Angehörige erst

37 Tagen informiert werden. Was eine "Behinderung der Ermittlung" bedeutet, liegt im Ermessen der Polizei, es gibt kein Rechtsmittel dagegen. Da Verdächtige sich formell in Untersuchungshaft befindet, muss der Ort der Festhaltung laut Gesetz auch in diesen Fällen eine offizielle Einrichtung sein. Der Aufenthaltsort kann auch außerhalb offizieller Einrichtungen liegen. Diese Möglichkeit wurde mit der Strafprozessnovelle 2012 eingeführt und von Rechtsexperten wie dem Rapporteur der UN-Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances wegen des inhärenten Folterrisikos als völkerrechtswidrig kritisiert (ÖB 11.2016; vgl. AI 22.2.2017).Mit der letzten großen Novellierung 2013 sieht die Strafprozessordnung genaue Regeln für Festnahmen vor, führt den "Schutz der Menschenrechte" an und verbietet Folter und Bedrohung bzw. Anwendung anderer illegaler Methoden zur Beweisermittlung. Es besteht jedoch eine teilweise erhebliche Divergenz zwischen den Rechtsvorschriften und deren Umsetzung, und werden diese zum Zwecke der Unterdrückung von politisch unliebsamen Personen instrumentalisiert. Laut Strafprozessordnung müssen auch im Falle einer Festnahme wegen Terrorismus, der Gefährdung der Staatssicherheit oder der schwerwiegenden Korruption die Angehörigen von in Untersuchungshaft sitzenden Personen innerhalb von 24 Stunden über die Festnahme informiert werden, nicht jedoch über den Grund der Festnahme oder über den Aufenthaltsort. Zudem besteht diese Informationspflicht nicht, wenn durch diese Information die Ermittlungen behindert würden - in diesen Fällen müssen Angehörige erst

37 Tagen informiert werden. Was eine "Behinderung der Ermittlung" bedeutet, liegt im Ermessen der Polizei, es gibt kein Rechtsmittel dagegen. Da Verdächtige sich formell in Untersuchungshaft befindet, muss der Ort der Festhaltung laut Gesetz auch in diesen Fällen eine offizielle Einrichtung sein. Der Aufenthaltsort kann auch außerhalb offizieller Einrichtungen liegen. Diese Möglichkeit wurde mit der Strafprozessnovelle 2012 eingeführt und von Rechtsexperten wie dem Rapporteur der UN-Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances wegen des inhärenten Folterrisikos als völkerrechtswidrig kritisiert (ÖB 11.2016; vergleiche AI 22.2.2017). Willkürliche Verhaftungen oder Hausarrest ("soft detention") ohne gerichtliche Verfahren kommen häufig vor. Die Staatsorgane griffen verstärkt auf den "Hausarrest an einem festgelegten Ort" zurück - eine Form der geheimen Inhaftierung ohne Kontakt zur Außenwelt, die es der Polizei erlaubt, eine Person für die Dauer von bis zu sechs Monaten außerhalb des formellen Systems, das die Inhaftierung von Personen regelt, und ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand der eigenen Wahl, zu Familienangehörigen oder anderen Personen der Außenwelt festzuhalten. Dadurch wurden diese Personen der Gefahr ausgesetzt, gefoltert oder anderweitig misshandelt zu werden. Diese Inhaftierungspraxis dient dazu, die Tätigkeit von Menschenrechtsverteidigern - einschließlich der von Rechtsanwälten, politisch engagierten Bürgern und Angehörigen von Religionsgemeinschaften - zu unterbinden (ÖB 11.2016; vgl. AA 15.12.2016, AI 22.2.2017).Willkürliche Verhaftungen oder Hausarrest ("soft detention") ohne gerichtliche Verfahren kommen häufig vor. Die Staatsorgane griffen verstärkt auf den "Hausarrest an einem festgelegten Ort" zurück - eine Form der geheimen Inhaftierung ohne Kontakt zur Außenwelt, die es der Polizei erlaubt, eine Person für die Dauer von bis zu sechs Monaten außerhalb des formellen Systems, das die Inhaftierung von Personen regelt, und ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand der eigenen Wahl, zu Familienangehörigen oder anderen Personen der Außenwelt festzuhalten. Dadurch wurden diese Personen der Gefahr ausgesetzt, gefoltert oder anderweitig misshandelt zu werden. Diese Inhaftierungspraxis dient dazu, die Tätigkeit von Menschenrechtsverteidigern - einschließlich der von Rechtsanwälten, politisch engagierten Bürgern und Angehörigen von Religionsgemeinschaften - zu unterbinden (ÖB 11.2016; vergleiche AA 15.12.2016, AI 22.2.2017). Im Zusammenhang mit verwaltungsstrafrechtlich bewehrten rechtswidrigen Handlungen kann die Polizei zudem "Verwaltungsstrafen" verhängen. Diese Strafen reichen von Ermahnungen über Geldbußen bis hin zu einer "Verwaltungshaft" (ohne richterliche Entscheidung) von bis zu 15 Tagen. Der Aufenthalt in den offiziell nicht existenten "black jails" kann zwischen wenigen Tagen und in einigen Fällen langjährigen Haftaufenthalten variieren (AA 15.12.2016). Das 2013 in Kraft getretene revidierte Strafverfahrensgesetz verbessert v.a. die Stellung des Verdächtigen/Angeklagten und der Verteidigung im Strafprozess; die Umsetzung steht aber in der Praxis in weiten Teilen noch aus. Auch der Zeugenschutz wird gestärkt. Chinesische Experten gehen davon aus, dass die Durchsetzung dieser Regeln viele Jahre erfordern wird (AA 15.12.2016). Der Schutz jugendlicher Straftäter wurde erhöht (ÖB 11.2014). 2014 wurden schrittweise weitere Reformen eingeleitet, darunter die Anordnung an Richter, Entscheidungen über ein öffentliches Onlineportal zugänglich zu machen sowie ein Pilotprojekt in sechs Provinzen um die Aufsicht über Bestellungen und Gehälter auf eine höhere bürokratische Ebene zu verlagern. Beim vierten Parteiplenum im Oktober 2014 standen Rechtsreformen im Mittelpunkt. Die Betonung der Vorherrschaft der Partei über das Rechtssystem und die Ablehnung von Aktionen, die die Unabhängigkeit der Justiz erhöhen würden, wurde jedoch beibehalten. Dies führte zu Skepsis hinsichtlich der tatsächlichen Bedeutung der Reform (FH 1.2015a). Das chinesische Strafgesetz hat die früher festgeschriebenen "konterrevolutionären Straftaten" abgeschafft und im Wesentlichen durch Tatbestände der "Straftaten, welche die Sicherheit des Staates gefährden" (Art. 102-114 chin. StG) ersetzt. Danach können vor allem Personen bestraft werden, die einen politischen Umsturz/Separatismus anstreben oder das Ansehen der VR China beeinträchtigen. Gerade dieser Teil des Strafgesetzes fällt durch eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe auf (AA 15.12.2016). Die Regierung hat weitere Gesetze zur nationalen Sicherheit ausgearbeitet und verabschieden lassen, die eine ernste Gefahr für den Schutz der Menschenrechte darstellen. Das massive landesweite Vorgehen gegen Menschenrechtsanwälte und politisch engagierte Bürger hielt das ganze Jahr über an (AI 22.2.2017). Prozesse, bei denen die Anklage auf Terrorismus oder "Verrat von Staatsgeheimnissen" lautet, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Was ein Staatsgeheimnis ist, kann

chinesischer Gesetzeslage auch rückwirkend festgelegt werden. Angeklagte werden in diesen Prozessen weiterhin in erheblichem Umfang bei der Wahrnehmung ihrer Rechte beschränkt. U.a. wird dem Beschuldigten meist nicht erlaubt, Verteidiger seiner Wahl zu beauftragen; nur in seltenen Ausnahmefällen wird vom Gericht überhaupt eine Verteidigung bestellt (AA 15.12.2016).Das chinesische Strafgesetz hat die früher festgeschriebenen "konterrevolutionären Straftaten" abgeschafft und im Wesentlichen durch Tatbestände der "Straftaten, welche die Sicherheit des Staates gefährden" (Artikel 102 -, 114, chin. StG) ersetzt. Danach können vor allem Personen bestraft werden, die einen politischen Umsturz/Separatismus anstreben oder das Ansehen der VR China beeinträchtigen. Gerade dieser Teil des Strafgesetzes fällt durch eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe auf (AA 15.12.2016). Die Regierung hat weitere Gesetze zur nationalen Sicherheit ausgearbeitet und verabschieden lassen, die eine ernste Gefahr für den Schutz der Menschenrechte darstellen. Das massive landesweite Vorgehen gegen Menschenrechtsanwälte und politisch engagierte Bürger hielt das ganze Jahr über an (AI 22.2.2017). Prozesse, bei denen die Anklage auf Terrorismus oder "Verrat von Staatsgeheimnissen" lautet, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Was ein Staatsgeheimnis ist, kann

chinesischer Gesetzeslage auch rückwirkend festgelegt werden. Angeklagte werden in diesen Prozessen weiterhin in erheblichem Umfang bei der Wahrnehmung ihrer Rechte beschränkt. U.a. wird dem Beschuldigten meist nicht erlaubt, Verteidiger seiner Wahl zu beauftragen; nur in seltenen Ausnahmefällen wird vom Gericht überhaupt eine Verteidigung bestellt (AA 15.12.2016). Auch 2016 setzten sich die Übergriffe der Behörden auf Menschenrechtsanwälte das ganze Jahr hindurch mit Verhaftungen und strafrechtlichen Verfolgungen fort (FH 1.2017a). Rechtsanwälte, die in kontroversen Fällen tätig wurden, mussten mit Drangsalierungen und Drohungen seitens der Behörden rechnen, und in einigen Fällen wurde ihnen die weitere berufliche Tätigkeit verboten. Dies hatte zur Konsequenz, dass der Zugang der Bürger zu einem gerechten Gerichtsverfahren sehr stark eingeschränkt war. Mangelhafte nationale Gesetze und systemische Probleme im Strafrechtssystem hatten weitverbreitete Folter und anderweitige Misshandlungen sowie unfaire Gerichtsverfahren zur Folge (AI 22.2.2017). Seit der offiziellen Abschaffung der administrativen "Umerziehung durch Arbeit" im Jänner 2014 werden Menschenrechtsaktivisten vermehrt auf Basis der Strafrechtstatbestände der Unruhestiftung oder des Separatismus verurteilt und somit in Strafhaft gesperrt, wobei aufgrund der vagen Tatbestände ein strafrechtsrelevanter Sachverhalt relativ leicht kreiert werden kann (ÖB 11.2016). Häufig wurden Anklagen wegen "Untergrabung der staatlichen Ordnung", "Untergrabung der Staatsmacht", "Anstiftung zum Separatismus" "Anstiftung zu Subversion" oder "Weitergabe von Staatsgeheimnissen", sowie "Weitergabe

richtendienstlicher Informationen an das Ausland" erhoben und langjährige Gefängnisstrafen verhängt (ÖB 11.2016; vgl. AI 22.2.2017).Seit der offiziellen Abschaffung der administrativen "Umerziehung durch Arbeit" im Jänner 2014 werden Menschenrechtsaktivisten vermehrt auf Basis der Strafrechtstatbestände der Unruhestiftung oder des Separatismus verurteilt und somit in Strafhaft gesperrt, wobei aufgrund der vagen Tatbestände ein strafrechtsrelevanter Sachverhalt relativ leicht kreiert werden kann (ÖB 11.2016). Häufig wurden Anklagen wegen "Untergrabung der staatlichen Ordnung", "Untergrabung der Staatsmacht", "Anstiftung zum Separatismus" "Anstiftung zu Subversion" oder "Weitergabe von Staatsgeheimnissen", sowie "Weitergabe

richtendienstlicher Informationen an das Ausland" erhoben und langjährige Gefängnisstrafen verhängt (ÖB 11.2016; vergleiche AI 22.2.2017). Wegen der mangelnden Unabhängigkeit der Justiz wählen viele Betroffene von Behördenwillkür den Weg der Petition bei einer übergeordneten Behörde (z.B. Provinz- oder Zentralregierung). Petitionen von Bürgern gegen Rechtsbrüche lokaler Kader in den Provinzen nehmen zu. Allein in Peking versammeln sich täglich Hunderte von Petenten vor den Toren des staatlichen Petitionsamts, um ihre Beschwerde vorzutragen. Chinesischen Zeitungsberichten zufolge werden pro Jahr landesweit ca. 10 Mio. Eingaben eingereicht. Petenten aus den verschiedenen Provinzen werden häufig von Schlägertrupps im Auftrag der Provinzregierungen aufgespürt und in ihre Heimatregionen zurückgebracht. Zwischen Februar und April 2014 wurden verschiedene Reformen des Petitionssystems verabschiedet, die eine schnellere Bearbeitung und Umstellung auf mehr Online-Plattformen beinhaltet. Das

  1. Plenum des Zentralkomitees der KP hat im Oktober 2014 weitere Schritte zur Regelung des Petitionswesens getroffen, deren Umsetzung aber noch aussteht. Diese Reformen werden von Beobachtern dafür kritisiert, dass sie die Effektivität der Bearbeitung der Petitionen kaum steigern, sondern vor allem dazu dienen, Petitionäre von den Straßen Pekings fernzuhalten (AA 15.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html#doc334570bodyText5, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - China, http://www.ecoi.net/local_link/336465/479116_de.html, Zugriff am 18.8.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017a): Freedom in the World 2017 - China, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/china, Zugriff 17.8.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2015a): Freedom in the World 2015 - China, http://www.ecoi.net/local_link/295269/430276_de.html, Zugriff 20.8.2015 -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht Volksrepublik China -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2014): Asylländerbericht Volksrepublik China
  2. Sicherheitsbehörden Sicherheitsbehörden sind das Ministerium für Staatssicherheit, das Ministerium für Öffentliche Sicherheit, und die Bewaffnete Volkspolizei (BVP) der Volksbefreiungsarmee. Das Ministerium für Staatssicherheit soll vor Staatsfeinden, Spionen und konterrevolutionären Aktivitäten zur Sabotage oder dem Sturz des chinesischen sozialistischen Systems schützen. In die Zuständigkeit dieses Ministeriums fallen auch der Inlands- und Auslandsgeheimdienst. Die BVP ist in 45 Divisionen unterteilt, bestehend aus Innensicherheitspolizei, Grenzüberwachung, Regierungs- und Botschaftsbewachung, sowie Funk- und Kommunikationsspezialisten. Ein wesentlicher Anteil der in den letzten Jahren vorgenommenen Truppenreduktionen in der Volksbefreiungsarmee war in Wahrheit eine Umschichtung von den Linientruppen zur BVP. Darüber hinaus beschäftigen zahlreiche lokale Kader u.a. entlassene Militärangehörige in paramilitärischen Schlägertrupps. Diese Banden gehen häufig bei Zwangsaussiedlung im Zuge von Immobilienspekulation durchaus auch im Zusammenspiel mit der BVP gegen Zivilisten vor. Das Ministerium für Öffentliche Sicherheit beaufsichtigt alle innerstaatlichen Aktivitäten der zivilen Sicherheitsbehörden (außer derjenigen, die in die Zuständigkeit des Staatssicherheitsministeriums fallen), sowie die BVP. Konkret umfassen seine Aufgaben innere Sicherheit, Wirtschaft und Kommunikationssicherheit, neben der Zuständigkeit für Polizeieinsätze und Gefängnisverwaltung. Die Organisationseinheit auf niedrigster Ebene sind die lokalen Polizeikommissariate, die für den alltäglichen Umgang mit der Bevölkerung verantwortlich sind und die Aufgaben von Polizeistationen erfüllen. Darüber hinaus besteht ein enges Netz an lokalen Partei-Büros welche mittels freiwilliger "Blockwarte" die Bewegungen der Bewohner einzelner Viertel überwachen und mit der Polizei zusammenarbeiten (ÖB 11.2016). Die Behörde für Staatssicherheit kann seit Mitte April 2017 Beträge zwischen 10.000 und 500.000 Yuan (etwa 68.000 Euro) für nützliche Hinweise an Informanten auszahlen, welche durch ihre Mitarbeit bei der Enttarnung von ausländischen Spionen helfen. Informationen können über eine speziell eingerichtete Hotline, Briefe oder bei einem persönlichen Besuch bei der Behörde gegeben werden. So sich die Hinweise als zweckdienlichen herausstellen, soll der Informant das Geld erhalten (FAZ 11.4.2017). Zivile Behörden behalten die Kontrolle über Militär- und Sicherheitskräfte bei (USDOS 3.3.2017). Die Zentrale Militärkommission (ZMK) der Partei leitet die Streitkräfte des Landes (AA 15.12.2016).

dem Gesetz zur Landesverteidigung von 1997 sind die Streitkräfte nicht dem Staatsrat, sondern der Partei unterstellt (AA 4.2017a). Für die innere Sicherheit sind zuständig sind

(1)Polizei und Staatsanwaltschaften, die Rechtsverstöße des Normalbürgers verfolgen;
(2)Disziplinar-Kontrollkommission der KPCh, die gegen Verstöße von KP-Mitgliedern einschreitet;
(3)Einheiten des Ministeriums für Verwaltungskontrolle, die für Pflichtverletzungen im Amt zuständig sind;
(4)Staatsschutz (Guobao) für die Beobachtung und Verfolgung politischer bzw. als potentiell staatsgefährdend wahrgenommener Aktivitäten von Bürgern und Ausländern (AA 15.12.2016). Für den Bereich der Gefahrenabwehr ist primär das dem Staatsrat unterstehende Ministerium für Öffentliche Sicherheit mit seinen Polizeikräften verantwortlich, das daneben auch noch für Strafverfolgung zuständig ist und in Teilbereichen mit

richtendienstlichen Mitteln arbeitet. Aufgaben der Polizei sind sowohl die Gefahrenabwehr als auch die Strafverfolgung, bei der ihr u. a. die Anordnung von Administrativhaft als Zwangsmaßnahme zur Verfügung steht. Im Bereich der Strafverfolgung ist sie für die Durchführung von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren originär zuständig. Bei Delikten, die von Polizisten aufgrund ihrer Amtsstellung begangen werden, ermittelt die Staatsanwaltschaft selbst, während sie sonst primär die Tätigkeit der polizeilichen Ermittlungsorgane beaufsichtigt und auf Grundlage deren Empfehlung über die Erhebung der Anklage entscheidet (AA 15.12.2016). Das Ministerium für Staatssicherheit (MSS) ist u.a. zuständig für die Auslandsaufklärung sowie für die Überwachung von Auslandschinesen und von Organisationen oder Gruppierungen, welche die Sicherheit der VR China beeinträchtigen könnten. Es überwacht die Opposition im eigenen Land, betreibt aber auch Spionageabwehr und beobachtet hierbei vielfach auch die Kontakte zwischen ausländischen Journalisten und chinesischen Bürgern. Darüber hinaus verfügen auch die Streitkräfte über einen eigenen, sorgfältig durchstrukturierten

richtendienst, die

  1. Hauptverwaltung im Generalstab. Zudem sind viele Arbeitseinheiten parallel mit der Beschaffung von Informationen bzw. mit Überwachungsaufgaben von in- und ausländischen Bürgern befasst. Vor allem das Internationale Verbindungsbüro unter der politischen
  2. Hauptverwaltung des Generalstabs ist zuständig für Informationen aus dem Ausland, für die Entsendung von Agenten in Auslandseinsätze, meist unter diplomatischer "Tarnung", und für die Überwachung des eigenen diplomatischen Personals. Zahlreiche "Think tanks" sind für die Beschaffung von Auslandsinformationen zuständig (AA 15.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html%20-%20doc334570bodyText5, Zugriff 9.8.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (11.4.2017): Peking belohnt Bürger für Enttarnung ausländischer Spione, http://www.faz.net/aktuell/politik/china-bezahlt-buerger-fuer-enttarnung-auslaendischer-spione-14967307.html, Zugriff 14.9.2017 -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht Volksrepublik China -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), http://www.ecoi.net/local_link/337277/480051_de.html, Zugriff 17.8.2017
  3. Folter und unmenschliche Behandlung China ratifizierte bereits 1988 die UN-Konvention gegen Folter.

Art. 247und 248 St

GB wird Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken in schweren Fällen mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 15.12.2016). In den letzten Jahren wurden außerdem einige Verordnungen erlassen, die formell für Tatverdächtige im Ermittlungsverfahren einen besseren Schutz vor Folter bieten sollen. Ein großes Problem bleibt jedoch die mangelnde Umsetzung dieser Rechtsinstrumente, die Sicherheitsbehörden genießen weiterhin auch aufgrund des Mangels an Kontrolle und Transparenz einen großen Handlungsspielraum. Sicherheitskräfte setzen sich routinemäßig über rechtliche Schutzbestimmungen hinweg. Für die Polizei stellt Straflosigkeit im Falle von Brutalität und von verdächtigen Todesfälle in Gewahrsam die Norm dar (ÖB 11.2016; vgl. FH 1.2017a).China ratifizierte bereits 1988 die UN-Konvention gegen Folter.

Artikel 247und 248 St

GB wird Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken in schweren Fällen mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 15.12.2016). In den letzten Jahren wurden außerdem einige Verordnungen erlassen, die formell für Tatverdächtige im Ermittlungsverfahren einen besseren Schutz vor Folter bieten sollen. Ein großes Problem bleibt jedoch die mangelnde Umsetzung dieser Rechtsinstrumente, die Sicherheitsbehörden genießen weiterhin auch aufgrund des Mangels an Kontrolle und Transparenz einen großen Handlungsspielraum. Sicherheitskräfte setzen sich routinemäßig über rechtliche Schutzbestimmungen hinweg. Für die Polizei stellt Straflosigkeit im Falle von Brutalität und von verdächtigen Todesfälle in Gewahrsam die Norm dar (ÖB 11.2016; vergleiche FH 1.2017a). Das Problem der Folter ist

einem im Dezember 2015 veröffentlichten Bericht eines UN-Komitees gegen Folter "systembedingt": Zwar wurden einige Verbesserungen - wie die breitere Nutzung von Überwachungs-Kameras während der Befragung - anerkannt, doch zeigt der Bericht auch auf, inwieweit Folter in das chinesische Strafrechtsystem eingebettet ist (USDOS 3.3.2017). Die chinesische Führung erklärte am 4. Parteiplenum 2014 zum Ziel, die Rechtsstaatlichkeit zu verbessern und Folter, Misshandlungen und Missstände in der Justiz zu verhindern. Gleichzeitig wird radikal gegen unabhängige Rechtsanwälte, Menschenrechtsverteidiger, und Medien vorgegangen, sodass das Ziel einer Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit in Frage gestellt wird. Neben politischen Absichtserklärungen und einigen wenigen "Vorzeigefällen", in denen Fehlurteile - etwa

vollzogener Todesstrafe posthum - revidiert wurden, ist jedoch nicht bekannt, dass strukturelle Maßnahmen getroffen werden, um das Risiko von Folter und Misshandlungen zu vermindern (ÖB 11.2016; vgl. AI 22.2.2017).Das Problem der Folter ist

einem im Dezember 2015 veröffentlichten Bericht eines UN-Komitees gegen Folter "systembedingt": Zwar wurden einige Verbesserungen - wie die breitere Nutzung von Überwachungs-Kameras während der Befragung - anerkannt, doch zeigt der Bericht auch auf, inwieweit Folter in das chinesische Strafrechtsystem eingebettet ist (USDOS 3.3.2017). Die chinesische Führung erklärte am 4. Parteiplenum 2014 zum Ziel, die Rechtsstaatlichkeit zu verbessern und Folter, Misshandlungen und Missstände in der Justiz zu verhindern. Gleichzeitig wird radikal gegen unabhängige Rechtsanwälte, Menschenrechtsverteidiger, und Medien vorgegangen, sodass das Ziel einer Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit in Frage gestellt wird. Neben politischen Absichtserklärungen und einigen wenigen "Vorzeigefällen", in denen Fehlurteile - etwa

vollzogener Todesstrafe posthum - revidiert wurden, ist jedoch nicht bekannt, dass strukturelle Maßnahmen getroffen werden, um das Risiko von Folter und Misshandlungen zu vermindern (ÖB 11.2016; vergleiche AI 22.2.2017). Das revidierte Strafverfahrensrecht schließt die Verwendung unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommener Geständnisse und Zeugenaussagen (neuer Art. 53) und illegal erlangter Beweismittel (Art. 54) im Strafprozess ausdrücklich aus. Trotzdem soll Folter in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen (AA 15.12.2016). Die Anwendung von Folter zur Erzwingung von Geständnissen ist

wie vor weit verbreitet und wird eingesetzt, um Geständnisse zu erhalten oder politische und religiöse Dissidenten zu zwingen, ihre Überzeugungen zu widerrufen (FH 1.2017a). Soweit die chinesische Regierung und die staatlich gelenkte Presse Folterfälle einräumen, stellen sie diese als vereinzelte Übergriffe "unterer Amtsträger" dar, gegen die man energisch vorgehe (AA 15.12.2016).Das revidierte Strafverfahrensrecht schließt die Verwendung unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommener Geständnisse und Zeugenaussagen (neuer Artikel 53,) und illegal erlangter Beweismittel (Artikel 54,) im Strafprozess ausdrücklich aus. Trotzdem soll Folter in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen (AA 15.12.2016). Die Anwendung von Folter zur Erzwingung von Geständnissen ist

wie vor weit verbreitet und wird eingesetzt, um Geständnisse zu erhalten oder politische und religiöse Dissidenten zu zwingen, ihre Überzeugungen zu widerrufen (FH 1.2017a). Soweit die chinesische Regierung und die staatlich gelenkte Presse Folterfälle einräumen, stellen sie diese als vereinzelte Übergriffe "unterer Amtsträger" dar, gegen die man energisch vorgehe (AA 15.12.2016). In einem seltenen Fall bestätigte ein Berufungsgericht in Harbin, Provinz Heilongjiang, im August 2014 die Schuldsprüche gegen vier Personen wegen Folter. Sie waren zusammen mit drei anderen Personen von einem Gericht der ersten Instanz für schuldig befunden worden, im März 2013 mehrere Straftatverdächtige gefoltert zu haben. Die Täter erhielten Haftstrafen von einem bis zu zweieinhalb Jahren. Nur drei der sieben Personen waren Polizeibeamte; bei den übrigen handelte es sich um "Sonderinformanten" - gewöhnliche Bürger, die der Polizei bei der Aufklärung von Straftaten "behilflich" sein sollen. Eines der Opfer starb in der Haft an den Folgen der Folter (AI 25.2.2015). Im Dezember 2016 entschied ein Gericht, keine Anklage gegen fünf Polizisten zu erheben, welche im Mai 2016 am Tod eines in Gewahrsam befindlichen Verhafteten involviert waren (FH 1.2017a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - China, http://www.ecoi.net/local_link/336465/479116_de.html, Zugriff am 24.8.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - China, http://www.ecoi.net/local_link/297304/434266_de.html, Zugriff 20.8.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017a): Freedom in the World 2017 - China, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/china, Zugriff 17.8.2017 -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht Volksrepublik China -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), http://www.ecoi.net/local_link/337277/480051_de.html, Zugriff 24.8.2017

  1. Korruption Korruption ist auf allen Ebenen weit verbreitet. Die Beamtenschaft der öffentlichen Sicherheit und der städtischen Verwaltung sind an Erpressungen, außergerichtlichen Inhaftierungen, und Übergriffen beteiligt. In vielen Fällen auch in stark von der Regierung regulierten Bereichen wie Landnutzung, Immobilien, Bergbau und Entwicklung der Infrastruktur - die anfällig für Betrug, Bestechung und Schmiergeld sind. Trotz der Bemühungen der Regierung die Korruption zu bekämpfen, bleibt diese bestehen. Die Strafverfolgung ist sehr selektiv und undurchsichtig, sodass persönliche Netzwerke und interne Machtkämpfe innerhalb der Kommunistischen Partei (KP) die Ausgänge der Verfahren beeinflussen (USDOS 3.3.2017; vgl. HRW 12.1.2017).Korruption ist auf allen Ebenen weit verbreitet. Die Beamtenschaft der öffentlichen Sicherheit und der städtischen Verwaltung sind an Erpressungen, außergerichtlichen Inhaftierungen, und Übergriffen beteiligt. In vielen Fällen auch in stark von der Regierung regulierten Bereichen wie Landnutzung, Immobilien, Bergbau und Entwicklung der Infrastruktur - die anfällig für Betrug, Bestechung und Schmiergeld sind. Trotz der Bemühungen der Regierung die Korruption zu bekämpfen, bleibt diese bestehen. Die Strafverfolgung ist sehr selektiv und undurchsichtig, sodass persönliche Netzwerke und interne Machtkämpfe innerhalb der Kommunistischen Partei (KP) die Ausgänge der Verfahren beeinflussen (USDOS 3.3.2017; vergleiche HRW 12.1.2017). Seit der Übernahme der Führung der KP im Jahre 2012, verfolgte Xi Jinping eine der umfangreichsten Kampagnen zur Korruptionsbekämpfung. Gegen Parteifunktionäre und Beamte der Partei einschließlich des Sicherheits-Apparates, des Militärs, des Außenministeriums, staatlicher Unternehmen und staatlicher Medien wurden bis Ende 2016 Untersuchungen eingeleitet und Strafen verhängt (FH 1.2017a). Während des gesamten Jahres 2014 setzte der Präsident die mit großem Aufwand betriebene Kampagne zur Korruptionsbekämpfung fort, die sowohl niedere als auch ranghohe Staatsbedienstete ins Visier nahm (AI 22.2.2017).Seit der Übernahme der Führung der KP im Jahre 2012, verfolgte römisch zehn i Jinping eine der umfangreichsten Kampagnen zur Korruptionsbekämpfung. Gegen Parteifunktionäre und Beamte der Partei einschließlich des Sicherheits-Apparates, des Militärs, des Außenministeriums, staatlicher Unternehmen und staatlicher Medien wurden bis Ende 2016 Untersuchungen eingeleitet und Strafen verhängt (FH 1.2017a). Während des gesamten Jahres 2014 setzte der Präsident die mit großem Aufwand betriebene Kampagne zur Korruptionsbekämpfung fort, die sowohl niedere als auch ranghohe Staatsbedienstete ins Visier nahm (AI 22.2.2017). Im Jahr 2013 langten bei der Zentralen Kommission für Disziplinaruntersuchungen 1,95 Millionen Korruptionsvorwürfe ein, 172.532 Fälle wurden untersucht und 182.038 Disziplinarverfahren verhängt (USDOS 25.6.2015). Diese Zahlen sind im Jahr 2015 auf 2,8 Millionen eingebrachte Korruptionsvorwürfe, 330.000 untersuchte Fälle und 336.000 Disziplinierungsmaßnahmen gestiegen (USDOS 3.3.2017). Die Regierung ist bestrebt, durch den Abschluss von Rechtshilfe- und Auslieferungsabkommen in Strafsachen die Verfolgung von Tatverdächtigen im Ausland zu erleichtern. Dabei geht es der chinesischen Regierung vor allem darum, ihre Korruptionsbekämpfung im Rahmen der Aktionen "Fuchsjagd" und "Himmelsnetz" auf das Ausland auszuweiten (AA 15.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - China, http://www.ecoi.net/local_link/336465/479116_de.html, Zugriff am 24.8.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017a): Freedom in the World 2017 - China, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/china, Zugriff 28.8.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - China, http://www.ecoi.net/local_link/334766/476520_de.html, Zugriff 24.8.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), http://www.ecoi.net/local_link/337277/480051_de.html, Zugriff 17.8.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014 - China, http://www.ecoi.net/local_link/306284/443559_de.html, Zugriff 17.8.2017
  2. NGOs und Menschenrechtsaktivisten Unabhängige Menschenrechtsinstitutionen gibt es in China (mit Ausnahme Hongkongs) nicht. Die bestehenden strengen Regeln für NGOs machen deren Registrierung unmöglich. Die wenigen staatlichen chinesischen Organisationen, die sich mit Menschenrechten befassen, sind im Sinne der Information über und Werbung für das staatliche Konzept der Menschenrechtspolitik aktiv, darunter z.B. die Gesellschaft zur Förderung der Menschenrechte (China Society for Human Rights Studies), die für Außenkontakte zuständig ist, oder die Society for Human Rights Studies, die auch innerhalb Chinas Aufklärungsarbeit leistet. Bei beiden Organisationen handelt es sich um sogenannte "Governmentally Organized NGOs". Laut chinesischen Angaben sind derzeit mehr als 7.000 internationale NGOs - mit einer sehr breiten Definition sogar mehr als 460.000 registrierte NGOs - in China tätig. Davon ein Großteil aus den USA. Nur ein sehr kleiner Teil davon kann als "unabhängig" qualifiziert werden. Unabhängige NGOs erhalten keine staatliche Unterstützung und es besteht keine "Spendenkultur" für solche Organisation (bzw. wären Spender Schikanen ausgesetzt). Unabhängigen und manchen internationalen Organisationen (z.B. UNHCR) ist darüber hinaus das Spendensammeln verboten. In den letzten Jahren wurde es für NGOs aufgrund neuer Auflagen immer schwieriger, Spenden aus dem Ausland zu erhalten. Seit Xi Jinping im Amt ist, sind NGOs vermehrten Repressalien ausgesetzt, z.B. Inhaftierung ihrer Führungskräfte, Durchsuchungen sowie Einfrierung ihrer Konten (AA 15.12.2016; vgl. ÖB 11.2016). In China selbst werden unabhängige Menschenrechts-Organisationen streng kontrolliert und oft unterdrückt. Die Rolle der Zivilgesellschaft wird von der KP nur in kleinteiliger Organisationsform bzw. in Bereichen wie Umwelt und Wohlfahrt dann zugelassen, wenn keine öffentliche Kritik an Behörden, KP oder Politiken geübt wird (ÖB 11.2016).Unabhängige Menschenrechtsinstitutionen gibt es in China (mit Ausnahme Hongkongs) nicht. Die bestehenden strengen Regeln für NGOs machen deren Registrierung unmöglich. Die wenigen staatlichen chinesischen Organisationen, die sich mit Menschenrechten befassen, sind im Sinne der Information über und Werbung für das staatliche Konzept der Menschenrechtspolitik aktiv, darunter z.B. die Gesellschaft zur Förderung der Menschenrechte (China Society for Human Rights Studies), die für Außenkontakte zuständig ist, oder die Society for Human Rights Studies, die auch innerhalb Chinas Aufklärungsarbeit leistet. Bei beiden Organisationen handelt es sich um sogenannte "Governmentally Organized NGOs". Laut chinesischen Angaben sind derzeit mehr als 7.000 internationale NGOs - mit einer sehr breiten Definition sogar mehr als 460.000 registrierte NGOs - in China tätig. Davon ein Großteil aus den USA. Nur ein sehr kleiner Teil davon kann als "unabhängig" qualifiziert werden. Unabhängige NGOs erhalten keine staatliche Unterstützung und es besteht keine "Spendenkultur" für solche Organisation (bzw. wären Spender Schikanen ausgesetzt). Unabhängigen und manchen internationalen Organisationen (z.B. UNHCR) ist darüber hinaus das Spendensammeln verboten. In den letzten Jahren wurde es für NGOs aufgrund neuer Auflagen immer schwieriger, Spenden aus dem Ausland zu erhalten. Seit römisch zehn i Jinping im Amt ist, sind NGOs vermehrten Repressalien ausgesetzt, z.B. Inhaftierung ihrer Führungskräfte, Durchsuchungen sowie Einfrierung ihrer Konten (AA 15.12.2016; vergleiche ÖB 11.2016). In China selbst werden unabhängige Menschenrechts-Organisationen streng kontrolliert und oft unterdrückt. Die Rolle der Zivilgesellschaft wird von der KP nur in kleinteiliger Organisationsform bzw. in Bereichen wie Umwelt und Wohlfahrt dann zugelassen, wenn keine öffentliche Kritik an Behörden, KP oder Politiken geübt wird (ÖB 11.2016). Ein neues Gesetz für eine Verwaltung von ausländischen NGO-Aktivitäten innerhalb des chinesischen Festlandes stellt ausländische NGOs fortan unter die Aufsicht des Ministeriums für öffentliche Sicherheit (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 1.2017a).

dem neuen Gesetz müssen alle Finanzierungen durch ausländische NGOs von den chinesischen Sicherheitsbehörden vor Erhalt genehmigt werden und dürfen ausländische NGOs in China nur gewisse Aktivitäten in Partnerschaft mit offiziellen Stellen ausüben. Zahlreiche Fragen zur Umsetzung sind noch offen. Obgleich dieses Gesetz dazu beitragen kann, das nebulose Regelwerk der NGOs zu erhellen, wird befürchtet, dass das Gesetz eine weitere Möglichkeit für die Sicherheitsbehörden darstellt, die Zivilgesellschaft zur Selbstzensur und zu unkritischem Verhalten zu zwingen (ÖB 11.2016; vgl. FH 1.2017a). Durch den großen Ermessensspielraum der Polizei für die Kontrolle und Regulierung der Arbeit ausländischer NGOs erhöhte sich das Risiko, dass das Gesetz dazu missbraucht werden könnte, Menschenrechtsverteidiger und NGO-Mitarbeiter einzuschüchtern und strafrechtlich zu verfolgen (AI 22.2.2017). Viele ausländische NGOs und deren inländischen Partner begannen schon vor dem 1.1.2017 aufgrund der vagen Ausformulierung des Gesetzes, ihre Tätigkeiten vor dem Jahresende zu kürzen (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 1.2017a).Ein neues Gesetz für eine Verwaltung von ausländischen NGO-Aktivitäten innerhalb des chinesischen Festlandes stellt ausländische NGOs fortan unter die Aufsicht des Ministeriums für öffentliche Sicherheit (USDOS 3.3.2017; vergleiche FH 1.2017a).

dem neuen Gesetz müssen alle Finanzierungen durch ausländische NGOs von den chinesischen Sicherheitsbehörden vor Erhalt genehmigt werden und dürfen ausländische NGOs in China nur gewisse Aktivitäten in Partnerschaft mit offiziellen Stellen ausüben. Zahlreiche Fragen zur Umsetzung sind noch offen. Obgleich dieses Gesetz dazu beitragen kann, das nebulose Regelwerk der NGOs zu erhellen, wird befürchtet, dass das Gesetz eine weitere Möglichkeit für die Sicherheitsbehörden darstellt, die Zivilgesellschaft zur Selbstzensur und zu unkritischem Verhalten zu zwingen (ÖB 11.2016; vergleiche FH 1.2017a). Durch den großen Ermessensspielraum der Polizei für die Kontrolle und Regulierung der Arbeit ausländischer NGOs erhöhte sich das Risiko, dass das Gesetz dazu missbraucht werden könnte, Menschenrechtsverteidiger und NGO-Mitarbeiter einzuschüchtern und strafrechtlich zu verfolgen (AI 22.2.2017). Viele ausländische NGOs und deren inländischen Partner begannen schon vor dem 1.1.2017 aufgrund der vagen Ausformulierung des Gesetzes, ihre Tätigkeiten vor dem Jahresende zu kürzen (USDOS 3.3.2017; vergleiche FH 1.2017a). Ausländischen Menschenrechts-NGOs wie Human Rights Watch oder Amnesty International ist es nicht erlaubt, die Menschenrechtssituation in der VR China zu beobachten bzw. Einzelfällen

zugehen. Die meisten Beobachter arbeiten und publizieren daher von Hongkong aus. Größerer Spielraum für zivilgesellschaftliche Akteure im Menschenrechtsbereich besteht immer noch in Internetforen und sozialen Netzwerken - soweit die Zensur umgangen werden kann (AA 15.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - China, http://www.ecoi.net/local_link/336465/479116_de.html, Zugriff am 24.8.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017a): Freedom in the World 2017 - China, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/china, Zugriff 7.8.2017 -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht Volksrepublik China -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), http://www.ecoi.net/local_link/337277/480051_de.html, Zugriff 17.8.2017

  1. Allgemeine Menschenrechtslage Die VR China erkennt de jure die grundlegenden Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte an. Sie gehört einer Reihe von UN-Übereinkünften zum Schutz der Menschenrechte an und hat den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zwar 1998 gezeichnet, allerdings bis heute nicht ratifiziert (AA 4.2017a). Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein zwiespältiges und trotz aller Fortschritte im Ergebnis negatives Bild. 2004 wurde der Begriff "Menschenrechte" in die Verfassung aufgenommen, die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft wurden in den letzten Jahren erheblich erweitert. Andererseits bleiben die Wahrung der inneren Stabilität und der Machterhalt der Kommunistischen Partei (KP) oberste Prämisse und rote Linie. Vor diesem Hintergrund geht die chinesische Führung kompromisslos gegen jene vor, die als Bedrohung dieser Prioritäten angesehen werden, wie z. B. regierungskritische Schriftsteller, Blogger, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Petitionäre oder Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (Falun Gong, Hauskirchen etc.). Seit dem Führungswechsel im März 2013 ist ein noch einmal verstärkt repressives Vorgehen der chinesischen Behörden gegenüber Kritikern der Regierung oder der Partei zu beobachten. Einschüchterungsmaßnahmen umfassen u.a. Hausarrest, willkürliche Haft in sog. schwarzen Gefängnissen ("black jails" bzw. "legal education center"), Folter, Berufsverbote und Druck auf Familienangehörige; in einigen Fällen wurden lange Haftstrafen verhängt. Personen, die in Opposition zu Regierung und herrschender Ideologie stehen, setzen sich unmittelbar der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus, wenn sie aus Sicht der Regierung die KP, die Einheit des Staates oder das internationale Ansehen Chinas gefährden. Die Schwelle ist immer dann erreicht, wenn die chinesischen Sicherheitsbehörden annehmen, dass ein - noch so loses - Netzwerk gebildet werden könnte. Aus Sicht der Regierung geht von separatistischen Bestrebungen und Untergrundaktivitäten innerhalb Chinas die größte Gefahr aus (AA 15.12.2016). Es gibt weiterhin besorgniserregende Verletzungen rechtsstaatlicher Mindeststandards in ganz China. So gibt es immer noch Strafverfolgung aus politischen Gründen, Administrativhaft (Haftstrafe ohne Gerichtsurteil), Verletzung von allgemeinen Verfahrensgarantien im Strafverfahren (z.B. Unschuldsvermutung), sehr häufige Verhängung der Todesstrafe sowie Fälle von Misshandlungen und Folter. Daneben gibt es das Bekenntnis der Regierung zu einem an Recht und Gesetz ausgerichteten sozialen Regierungshandeln und vermehrt Reformbemühungen im Rechtsbereich (AA 4.2017a). Grundlegende Rechte, wie Rede- und Versammlungsfreiheit, sowie Reisefreiheit werden den Bewohner der autonomen Region Tibet (TAR) und anderen tibetischen Gebieten, sowie den Uiguren in der autonomen Region Xinjiang (XUAR) weiter verweigert (HRW 12.1.2017; vgl. USDOS 3.3.2017).Grundlegende Rechte, wie Rede- und Versammlungsfreiheit, sowie Reisefreiheit werden den Bewohner der autonomen Region Tibet (TAR) und anderen tibetischen Gebieten, sowie den Uiguren in der autonomen Region Xinjiang (XUAR) weiter verweigert (HRW 12.1.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017). Besonders außerhalb der Großstädte werden häufig Fälle gemeldet, in denen von Behörden beauftragte Kräfte, gegen unliebsame Personen vorgehen. Zumeist handelt es sich um Demonstranten bei Fällen mit wirtschaftlichem Hintergrund (illegale Landnahme, Korruption etc.). Auch Journalisten sind von solchen Fällen betroffen, zum Teil werden offen Kopfgelder ausgesetzt, ohne dass dies rechtliche Konsequenz hat (AA 15.12.2016). Petenten, die Vergehen von lokalen Behörden und Kadern anzeigen wollen, werden häufig von angeheuerten Schlägertrupps aufgegriffen und ohne Kontakt zur Außenwelt in Gefängnissen festgehalten, oder illegal in sog. "Black Jails", psychiatrischen Institutionen und anderen Orten inhaftiert, wo sie der Gefahr von Gewalt, psychischem Missbrauch oder sexueller Gewalt ausgesetzt sind. Diese Art des Verschwindenlassens ist eine weit verbreitete, von der Regierung aber stets verleugnete Methode, um Unliebsame aus dem Verkehr zu ziehen (AA 15.12.2016; vgl. FH 1.2017a).Petenten, die Vergehen von lokalen Behörden und Kadern anzeigen wollen, werden häufig von angeheuerten Schlägertrupps aufgegriffen und ohne Kontakt zur Außenwelt in Gefängnissen festgehalten, oder illegal in sog. "Black Jails", psychiatrischen Institutionen und anderen Orten inhaftiert, wo sie der Gefahr von Gewalt, psychischem Missbrauch oder sexueller Gewalt ausgesetzt sind. Diese Art des Verschwindenlassens ist eine weit verbreitete, von der Regierung aber stets verleugnete Methode, um Unliebsame aus dem Verkehr zu ziehen (AA 15.12.2016; vergleiche FH 1.2017a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html%20-%20doc334570bodyText5, Zugriff 23.8.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017a): Freedom in the World 2017 - China, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/china, Zugriff 25.8.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - China, http://www.ecoi.net/local_link/334766/476520_de.html, Zugriff 23.8.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), http://www.ecoi.net/local_link/337277/480051_de.html, Zugriff 17.8.2017
  2. Meinungs- und Pressefreiheit Pressefreiheit ist in China nicht gewährleistet. Das in der chinesischen Verfassung theoretisch gewährte Recht wird durch Vorbehalte in der Verfassung selbst sowie durch zahlreiche einfachgesetzliche Regelungen und administratives Vorgehen weitgehend ausgehöhlt. Die Möglichkeiten von Bürgern zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und etwas abgestuft in den sozialen Medien ist teilweise gewährleistet. De facto unterliegt die Meinungsfreiheit jedoch

wie vor strenger Reglementierung. Regierungskritik - v. a. bei Verbreitung über Flugblätter oder (elektronische) Medien - wird immer wieder als Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft. Journalisten, Blogger und Intellektuelle werden regelmäßig bedroht und verhaftet. Die Festlandmedien sind politisch gleichgeschaltet. Ausländische Fernsehsender werden bei China betreffenden Meldungen sensiblen Inhalts in der Regel abgeschaltet, Internetseiten wie Facebook, Twitter und YouTube sind dauerhaft gesperrt, Inhalte mit sensiblen Schlüsselwörtern werden geblockt. Die Privatsphäre und das Briefgeheimnis sind verfassungsrechtlich geschützt. Art. 40 der Verfassung lässt jedoch Ausnahmen zu. Diese Ausnahmetatbestände werden breit ausgelegt. Immer wieder gibt es Hinweise auf staatliche Eingriffe durch Telefon-, Brief-, Fax-, E-Mail-, SMS- und Internetüberwachung (AA 15.12.2016; vgl. ÖB 11.2016).Die Privatsphäre und das Briefgeheimnis sind verfassungsrechtlich geschützt. Artikel 40, der Verfassung lässt jedoch Ausnahmen zu. Diese Ausnahmetatbestände werden breit ausgelegt. Immer wieder gibt es Hinweise auf staatliche Eingriffe durch Telefon-, Brief-, Fax-, E-Mail-, SMS- und Internetüberwachung (AA 15.12.2016; vergleiche ÖB 11.2016). Presse- und Informationsfreiheit in konventionellen Medien (Print, Radio, TV) sind durch zahlreiche Eingriffsmöglichkeiten von Partei und Staat stark eingeschränkt. Partei und Staat dominieren mit eigenen Medien die öffentliche Meinungsbildung; als Informationsquelle genießen sie in der Bevölkerung jedoch wenig vertrauen. Die wachsende Kommerzialisierung der Medien trägt dazu bei, dass bei einer größeren Themenbreite auch eine kritische Kommentierung möglich ist. Bei sensiblen Themen, vor allem im politischen Bereich, sind die Spielräume der Berichterstattung jedoch weiterhin eng begrenzt und nehmen seit einigen Jahren wieder ab (AA 4.2017a). Die "staatliche Verwaltung für Radio, Film und Fernsehen" hat im Juli 2014 eine Richtlinie erlassen, die verlangt, dass chinesische Journalisten eine Vereinbarung unterzeichnen, die besagt, dass sie unveröffentlichte Informationen nicht ohne vorherige Zustimmung ihres Arbeitgebers veröffentlichen. Weiters wird dabei gefordert, dass sie Prüfungen in politischer Ideologie ablegen, bevor sie einen amtlichen Presseausweis ausgestellt bekommen (HRW 28.1.2015). Im Februar 2016 besuchte Präsident XI drei bedeutende staatliche Medien und forderte Sie auf, der Partei absolute Loyalität zu versprechen (HRW 12.1.2017). Als Sprachrohr von Partei und Staat bleibt es Hauptaufgabe der Medien, die "Einheit von Volk, Staat und Partei" und die politischen Ziele der Staatsführung zu propagieren. Soziale Defizite, Umweltverschmutzung, Wirtschafts- und Bildungspolitik werden offen problematisiert, die Berichterstattung hierüber kann durchaus kontrovers sein und wird geduldet, solange sie nicht als Systemkritik verstanden werden könnte. Demgegenüber unterstehen politische Inhalte, die für den Erhalt des Systems und der Herrschaft zentral sind, weiterhin einer strengen staatlichen Kontrolle (z.B. nationale Sicherheit, Partei und politisches System, Vermögenssituation der Führung, Minderheitenpolitik). Verstöße gegen die Regeln werden teilweise empfindlich bestraft, etwa mit Verlust des Arbeitsplatzes oder gar Inhaftierung (AA 15.12.2016).Die "staatliche Verwaltung für Radio, Film und Fernsehen" hat im Juli 2014 eine Richtlinie erlassen, die verlangt, dass chinesische Journalisten eine Vereinbarung unterzeichnen, die besagt, dass sie unveröffentlichte Informationen nicht ohne vorherige Zustimmung ihres Arbeitgebers veröffentlichen. Weiters wird dabei gefordert, dass sie Prüfungen in politischer Ideologie ablegen, bevor sie einen amtlichen Presseausweis ausgestellt bekommen (HRW 28.1.2015). Im Februar 2016 besuchte Präsident römisch elf drei bedeutende staatliche Medien und forderte Sie auf, der Partei absolute Loyalität zu versprechen (HRW 12.1.2017). Als Sprachrohr von Partei und Staat bleibt es Hauptaufgabe der Medien, die "Einheit von Volk, Staat und Partei" und die politischen Ziele der Staatsführung zu propagieren. Soziale Defizite, Umweltverschmutzung, Wirtschafts- und Bildungspolitik werden offen problematisiert, die Berichterstattung hierüber kann durchaus kontrovers sein und wird geduldet, solange sie nicht als Systemkritik verstanden werden könnte. Demgegenüber unterstehen politische Inhalte, die für den Erhalt des Systems und der Herrschaft zentral sind, weiterhin einer strengen staatlichen Kontrolle (z.B. nationale Sicherheit, Partei und politisches System, Vermögenssituation der Führung, Minderheitenpolitik). Verstöße gegen die Regeln werden teilweise empfindlich bestraft, etwa mit Verlust des Arbeitsplatzes oder gar Inhaftierung (AA 15.12.2016). Allerdings durchläuft die chinesische Gesellschaft radikale und spürbare Wandlungsprozesse. Es hat sich eine immer besser informierte und über die neuen Kommunikationsmedien interaktive chinesische Öffentlichkeit als politischer Akteur etabliert, der hinterfragt und kritisiert und so versucht, die Agenda der Verwaltungen auf allen Ebenen mitzubestimmen. Das Internet (Anfang 2016 rund 688 Mio. Internetnutzer) und soziale Netzwerke sind zu mächtigen Sprachrohren von Frustrationswellen geworden. Mit massiver, flächendeckender staatlicher Zensur, der sog. "Großen Firewall", einer restriktiven Internet-Politik und harten Strafen für die Verbreitung verbotener Inhalte wirken staatliche Stellen dem mit zunehmendem Erfolg entgegen (AA 15.12.2016). Dabei unternahm China 2016 weitere Anstrengungen, um seine bereits repressiven Maßnahmen der Internetzensur weiter auszubauen. Tausende von Webseiten und Angebote der sozialen Medien waren

wie vor gesperrt, darunter Facebook, Instagram und Twitter. Außerdem mussten Anbieter von Internetdienstleistungen und -inhalten auf ihren Plattformen eine weitreichende Zensur ausüben. Am 7.11.2016 verabschiedete der Nationale Volkskongress das Gesetz über Internetsicherheit, das vorgeblich dem Schutz der personenbezogenen Daten von Internetnutzer vor Hackerangriffen und Diebstahl dienen soll, mit dem jedoch in China tätige Internetunternehmen die Auflage erhielten, Inhalte zu zensieren, Nutzerdaten im Land zu speichern und zwingend ein Registrierungssystem mit Klarnamen einzuführen. Das Gesetz enthält das Verbot für Einzelpersonen und Gruppen, das Internet zu nutzen, um damit "die nationale Sicherheit zu beeinträchtigen", "die Gesellschaftsordnung zu stören" oder "nationalen Interessen zu schaden", was vage und unpräzise Begriffe im geltenden chinesischen Recht sind, die dazu benutzt werden könnten, das Recht auf freie Meinungsäußerung weiter zu beschneiden (AI 22.2.2017). Ein Gesetz vom Juli 2015 ermächtigt die Ermittler zu "allen notwendigen Maßnahmen", um die Sicherheit im Internet zu gewährleisten (Die Presse 19.8.2015). China gehört

der Evaluierung von "Reporter ohne Grenzen" aus dem Jahr 2015 (Untersuchungszeitraum 2014) weiter zu den Ländern mit den stärksten Einschränkungen der Presse- und Meinungsfreiheit. Es nimmt dort den

  1. Platz von 180 Ländern ein (2011/2012: 174 von 179) (AA 15.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html%20-%20doc334570bodyText5, Zugriff 23.8.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - China, http://www.ecoi.net/local_link/336465/479116_de.html, Zugriff am 18.8.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - China, http://www.ecoi.net/local_link/334766/476520_de.html, Zugriff 28.8.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - China, http://www.ecoi.net/local_link/295449/430481_de.html, Zugriff 28.8.2017 -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht Volksrepublik China
  2. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Art. 35 der Verfassung gewährt das Recht auf Freiheit der Rede, der Presse, der Versammlung, der Vereinigung und zu Demonstrationen; Art. 41 schützt das Recht der Bürger, Kritik oder Vorschläge hinsichtlich eines jeden Staatsorgans oder Funktionärs zu unterbreiten. Diese Verfassungsrechte sind jedoch für den Einzelnen nicht einklagbar und in der Praxis durch die Regierung stark eingeschränkt.

Art. 7

des Versammlungsgesetzes bedürfen Versammlungen, Prozessionen und Demonstrationen der vorherigen behördlichen Genehmigung. Pressekonferenzen von Menschenrechtsaktivisten werden öfters ohne weitere Begründung verhindert. Jeder Anschein von Organisation wird als Bedrohung für die Stabilität verstanden und umfassend unterbunden. Art. 296 des Strafgesetzbuches sanktioniert "rechtswidrige Versammlung" mit bis zu 5 Jahren Haft, was immer wieder als Delikt gegen Aktivisten in Stellung gebracht wird (AA 15.12.2016).Artikel 35, der Verfassung gewährt das Recht auf Freiheit der Rede, der Presse, der Versammlung, der Vereinigung und zu Demonstrationen; Artikel 41, schützt das Recht der Bürger, Kritik oder Vorschläge hinsichtlich eines jeden Staatsorgans oder Funktionärs zu unterbreiten. Diese Verfassungsrechte sind jedoch für den Einzelnen nicht einklagbar und in der Praxis durch die Regierung stark eingeschränkt.

Artikel 7

, des Versammlungsgesetzes bedürfen Versammlungen, Prozessionen und Demonstrationen der vorherigen behördlichen Genehmigung. Pressekonferenzen von Menschenrechtsaktivisten werden öfters ohne weitere Begründung verhindert. Jeder Anschein von Organisation wird als Bedrohung für die Stabilität verstanden und umfassend unterbunden. Artikel 296, des Strafgesetzbuches sanktioniert "rechtswidrige Versammlung" mit bis zu 5 Jahren Haft, was immer wieder als Delikt gegen Aktivisten in Stellung gebracht wird (AA 15.12.2016). Chinas Verfassung schützt das Demonstrationsrecht der Bürger. Doch in der Praxis erhalten Demonstranten selten eine Genehmigung zur Abhaltung von Demonstrationen und riskieren Strafen für Versammlungen ohne Erlaubnis. Die Vereins- und Versammlungsfreiheit ist wesentlich eingeschränkt. Spontane Demonstrationen stellen eine gemeinsame Form des Protestes dar. Ein staatliches Forschungszentrum zählte jährlich 100.000 solcher "Massenansammlungen" in den letzten Jahren, von denen einigen mit polizeilicher Gewalt begegnet wurde (ÖB 11.2016; vgl. FH 1.2017a). Oftmals werden Kundgebungen durch vorab verhängte Hausarreste im Keim erstickt. Auch rund um sensible Jahrestage (4. Juni, Jahrestag der Unruhen in Xinjiang, Internationaler Tag der Menschenrechte) werden "sensible" Personen unter Hausarrest gestellt (ÖB 11.2016).Chinas Verfassung schützt das Demonstrationsrecht der Bürger. Doch in der Praxis erhalten Demonstranten selten eine Genehmigung zur Abhaltung von Demonstrationen und riskieren Strafen für Versammlungen ohne Erlaubnis. Die Vereins- und Versammlungsfreiheit ist wesentlich eingeschränkt. Spontane Demonstrationen stellen eine gemeinsame Form des Protestes dar. Ein staatliches Forschungszentrum zählte jährlich 100.000 solcher "Massenansammlungen" in den letzten Jahren, von denen einigen mit polizeilicher Gewalt begegnet wurde (ÖB 11.2016; vergleiche FH 1.2017a). Oftmals werden Kundgebungen durch vorab verhängte Hausarreste im Keim erstickt. Auch rund um sensible

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.