Obsah (12)
Art. 133§ 38§ 10Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 14§ 15§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.01.2019 GeschäftszahlW121 2200439-1 SpruchW121 2200439-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBER
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin bezieht seit XXXX mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe. Das letzte anwartschaftsbegründende Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin hatte zuvor per XXXX geendet. Die Beschwerdeführerin hat ein XXXX und ist XXXX .Die Beschwerdeführerin bezieht seit römisch 40 mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe. Das letzte anwartschaftsbegründende Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin hatte zuvor per römisch 40 geendet. Die Beschwerdeführerin hat ein römisch 40 und ist römisch 40 . Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: belangte Behörde) am XXXX der Vermittlungsvorschlag als XXXX bei der Bereitschaft zur Überzahlung des geltenden KV bei der XXXX in XXXX , über ihr aktiviertes eAMS-Konto übermittelt wurde.Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) am römisch 40 der Vermittlungsvorschlag als römisch 40 bei der Bereitschaft zur Überzahlung des geltenden KV bei der römisch 40 in römisch 40 , über ihr aktiviertes eAMS-Konto übermittelt wurde. Am XXXX meldete die Firma der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin zu einem vereinbarten Termin nicht erschienen sei.Am römisch 40 meldete die Firma der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin zu einem vereinbarten Termin nicht erschienen sei. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe
§ 38Al
VG iVm § 10 AlVG für den Zeitraum von XXXX bis XXXX verloren hat. Begründend wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin den Termin zu einem Vorstellungsgespräch bei der XXXX nicht wahrgenommen hätte. Das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Nachsichtgründe
§ 10Abs 3 Al
VG wurde verneint.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, AlVG in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 verloren hat. Begründend wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin den Termin zu einem Vorstellungsgespräch bei der römisch 40 nicht wahrgenommen hätte. Das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Nachsichtgründe
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG wurde verneint. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie den Terminvorschlag bei der XXXX vom XXXX in ihren E-Mails übersehen hätte. Sie hätte ihn erst am XXXX gelesen, was eine Lesebestätigung bekräftigen könne. Weiters sei ihr vom AMS keine Möglichkeit gegeben worden, diesen Umstand darzulegen, da ihr die Verständigung für die Aufnahme einer Niederschrift zu spät zugestellt worden sei. Die automatische SMS-Erinnerung für den Termin am XXXX um XXXX Uhr für die Aufnahme der Niederschrift sei nach Öffnungszeiten des AMS am Abend des XXXX eingegangen, weshalb es nicht möglich gewesen wäre nachzufragen, wozu sie beim AMS erscheinen sollte. Sie sei überzeugt gewesen, dass diese Nachricht aus Versehen gesendet worden wäre da ihr nächster vereinbarter Termin am XXXX stattfinden hätte sollen. Sie hätte das AMS um einen neuen Termin gebeten, jedoch keinen erhalten. Sie hätte sich stets korrekt verhalten.In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie den Terminvorschlag bei der römisch 40 vom römisch 40 in ihren E-Mails übersehen hätte. Sie hätte ihn erst am römisch 40 gelesen, was eine Lesebestätigung bekräftigen könne. Weiters sei ihr vom AMS keine Möglichkeit gegeben worden, diesen Umstand darzulegen, da ihr die Verständigung für die Aufnahme einer Niederschrift zu spät zugestellt worden sei. Die automatische SMS-Erinnerung für den Termin am römisch 40 um römisch 40 Uhr für die Aufnahme der Niederschrift sei nach Öffnungszeiten des AMS am Abend des römisch 40 eingegangen, weshalb es nicht möglich gewesen wäre nachzufragen, wozu sie beim AMS erscheinen sollte. Sie sei überzeugt gewesen, dass diese Nachricht aus Versehen gesendet worden wäre da ihr nächster vereinbarter Termin am römisch 40 stattfinden hätte sollen. Sie hätte das AMS um einen neuen Termin gebeten, jedoch keinen erhalten. Sie hätte sich stets korrekt verhalten. Mit Bescheid vom XXXX wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom XXXX gegen den Bescheid des AMS vom XXXX betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass eine niederschriftliche Einvernahme als Beweismittel im vorliegenden Fall entbehrlich sei, da die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausdrücklich bestätigt hätte, dass sie den Terminvorschlag der Firma vom XXXX in ihren E-Mails übersehen habe. Außer Streit stehe somit, dass sie die Einladung der XXXX vom XXXX zum Vorstellungsgespräch in ihren E-Mails übersehen habe. Es liege aber in ihrer Verantwortung und Sphäre, geeignete Maßnahmen zu treffen, um sich Termine bzw. nötige Erledigungen in Erinnerung zu halten. Die Tatsache, dass sie die Einladung der Firma übersehen hätte, könne sich nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung auswirken.Mit Bescheid vom römisch 40 wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom römisch 40 gegen den Bescheid des AMS vom römisch 40 betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass eine niederschriftliche Einvernahme als Beweismittel im vorliegenden Fall entbehrlich sei, da die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausdrücklich bestätigt hätte, dass sie den Terminvorschlag der Firma vom römisch 40 in ihren E-Mails übersehen habe. Außer Streit stehe somit, dass sie die Einladung der römisch 40 vom römisch 40 zum Vorstellungsgespräch in ihren E-Mails übersehen habe. Es liege aber in ihrer Verantwortung und Sphäre, geeignete Maßnahmen zu treffen, um sich Termine bzw. nötige Erledigungen in Erinnerung zu halten. Die Tatsache, dass sie die Einladung der Firma übersehen hätte, könne sich nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung auswirken. Im fristgerechten Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen erneut aus, dass sie die E-Mail übersehen und die E-Mail mit der Terminvereinbarung erst nach dem Termin gelesen hätte. Diese besagte E-Mail hätte sich durch nichts von einer Absage auf eine Bewerbung unterschieden. Im Betreff sei nur "AW: Bewerbung" gestanden, weshalb sie nicht von einer etwaigen Terminvereinbarung ausgehen hätte können. Sie habe dutzende derartiger E-Mails erhalten und nicht erkennen können, dass die verfahrensgegenständliche E-Mail eine Terminvereinbarung enthält. Dies sei nicht ihre Absicht, sondern ein Versehen gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am XXXX durch. Die Beschwerdeführerin (BF) wurde von der Vorsitzenden Richterin (VR) sowie dem Laienrichter Mag. Günter KRAPF (LR1) und dem Laienrichter KommR Raimund WIDHALM (LR2) befragt. Die belangte Behörde (AMS) wurde durch XXXX vertreten. Im Ergebnis wiederholte die Beschwerdeführerin, sie habe aufgrund der Betreffzeile des E-Mails nicht erkennen können, dass es sich um eine Terminvereinbarung handelt. Sie habe die E-Mail auch nicht geöffnet, da sie sie übersehen hätte. Auch die Firma hätte sie nicht angerufen, ob sie zu diesem Vorstellungstermin kommen könne. Zudem habe sie die Benachrichtigung für den Termin beim AMS zur Aufnahme einer Niederschrift nicht rechtzeitig erhalten.Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am römisch 40 durch. Die Beschwerdeführerin (BF) wurde von der Vorsitzenden Richterin (VR) sowie dem Laienrichter Mag. Günter KRAPF (LR1) und dem Laienrichter KommR Raimund WIDHALM (LR2) befragt. Die belangte Behörde (AMS) wurde durch römisch 40 vertreten. Im Ergebnis wiederholte die Beschwerdeführerin, sie habe aufgrund der Betreffzeile des E-Mails nicht erkennen können, dass es sich um eine Terminvereinbarung handelt. Sie habe die E-Mail auch nicht geöffnet, da sie sie übersehen hätte. Auch die Firma hätte sie nicht angerufen, ob sie zu diesem Vorstellungstermin kommen könne. Zudem habe sie die Benachrichtigung für den Termin beim AMS zur Aufnahme einer Niederschrift nicht rechtzeitig erhalten. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme.Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Auf Grundlage des Akteninhaltes und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführerin bezieht seit XXXX mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe. Das letzte anwartschaftsbegründende Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin hatte zuvor per XXXX geendet. Sie hat ein XXXX und ist XXXX .Die Beschwerdeführerin bezieht seit römisch 40 mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe. Das letzte anwartschaftsbegründende Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin hatte zuvor per römisch 40 geendet. Sie hat ein römisch 40 und ist römisch 40 . Ihr wurde am XXXX der Vermittlungsvorschlag als XXXX bei der Bereitschaft zur Überzahlung des geltenden KV bei der XXXX in XXXX , über ihr aktiviertes eAMS-Konto übermittelt. Darauf hat sich die Beschwerdeführerin auch beworben.Ihr wurde am römisch 40 der Vermittlungsvorschlag als römisch 40 bei der Bereitschaft zur Überzahlung des geltenden KV bei der römisch 40 in römisch 40 , über ihr aktiviertes eAMS-Konto übermittelt. Darauf hat sich die Beschwerdeführerin auch beworben. Am XXXX erhielt sie aufgrund ihrer Bewerbung einen Terminvorschlag der XXXX auf ihre E-Mail. Demnach sollte sie zu einem Vorstellungsgespräch am XXXX erscheinen.Am römisch 40 erhielt sie aufgrund ihrer Bewerbung einen Terminvorschlag der römisch 40 auf ihre E-Mail. Demnach sollte sie zu einem Vorstellungsgespräch am römisch 40 erscheinen. Die Beschwerdeführerin ist jedoch nicht zum vereinbarten Termin erschienen. Dies meldete die XXXX auch der belangten Behörde am XXXXDie Beschwerdeführerin ist jedoch nicht zum vereinbarten Termin erschienen. Dies meldete die römisch 40 auch der belangten Behörde am römisch 40 . Die genannte Stelle wäre der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, insbesondere wäre sie im Hinblick auf ihre körperlichen Fähigkeiten angemessen gewesen, hätte ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und wäre auch in angemessener Zeit erreichbar gewesen. Die Beschwerdeführerin hatte unentschuldigt nicht den vorgeschlagenen Termin im Antwortschreiben der XXXX wahrgenommen um sich persönlich vorzustellen. Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Sie hatte durch ihr Verhalten, nämlich indem sie es unterlassen hat, dafür zu sorgen, dass sie auch im Falle elektronischer Rückmeldungen durch potenzielle Dienstgeber jedenfalls von deren Inhalt erfährt, das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.Die Beschwerdeführerin hatte unentschuldigt nicht den vorgeschlagenen Termin im Antwortschreiben der römisch 40 wahrgenommen um sich persönlich vorzustellen. Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Sie hatte durch ihr Verhalten, nämlich indem sie es unterlassen hat, dafür zu sorgen, dass sie auch im Falle elektronischer Rückmeldungen durch potenzielle Dienstgeber jedenfalls von deren Inhalt erfährt, das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Die belangte Behörde hatte daher zu Recht im nunmehr angefochtenen Bescheid festgestellt, dass die Beschwerdeführerin eine angebotene zumutbare Beschäftigung bei der XXXX als XXXX vereitelt hat.Die belangte Behörde hatte daher zu Recht im nunmehr angefochtenen Bescheid festgestellt, dass die Beschwerdeführerin eine angebotene zumutbare Beschäftigung bei der römisch 40 als römisch 40 vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG liegen nicht vor.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG liegen nicht vor.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie insbesondere auch aufgrund des persönlichen Eindruckes im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass den Feststellungen der belangten Behörde im gegenständlichen Fall zu folgen ist. Auch der erkennende Senat stellt unter Verweis auf die vorliegenden Unterlagen fest, dass sich die Beschwerdeführerin, wie von der belangten Behörde festgehalten, trotz Terminvorschlags durch den potenziellen Arbeitgeber nicht persönlich vorgestellt hat. Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Die Beschwerdeführerin hat hinsichtlich ihrer Rechtfertigungsversuche auch den erkennenden Senat nicht überzeugen können. Der erkennende Senat kam insbesondere nach Durchsicht der Verwaltungsakte und nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu der Einschätzung, dass die ausführlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid bzw. der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen sind. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die zugewiesene Stelle für die Beschwerdeführerin nicht im Sinne des § 9 AlVG zumutbar gewesen wäre.Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die zugewiesene Stelle für die Beschwerdeführerin nicht im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbar gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (und auch zuvor) angegeben, dass sie die Antwort-E-Mail des potenziellen Dienstgebers auf ihre Bewerbung, die den Terminvorschlag für das persönliche Vorstellungsgespräch am XXXX enthielt, übersehen hätte und sie bei dem genannten Betreff der E-Mail "AW: Bewerbung: XXXX , Wien" nicht damit rechnen habe können, dass es sich um eine Terminvereinbarung zum Bewerbungsgespräch handelt. Deshalb und nicht vorsätzlich hätte sie den Termin verpasst.Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (und auch zuvor) angegeben, dass sie die Antwort-E-Mail des potenziellen Dienstgebers auf ihre Bewerbung, die den Terminvorschlag für das persönliche Vorstellungsgespräch am römisch 40 enthielt, übersehen hätte und sie bei dem genannten Betreff der E-Mail "AW: Bewerbung: römisch 40 , Wien" nicht damit rechnen habe können, dass es sich um eine Terminvereinbarung zum Bewerbungsgespräch handelt. Deshalb und nicht vorsätzlich hätte sie den Termin verpasst. Der soeben geschilderte Rechtfertigungsgrund des mangelnden Vorsatzes vermag den erkennenden Senat jedoch aus folgenden Gründen nicht zu überzeugen: Die Beschwerdeführerin selbst hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie bei Antwort-E-Mails von Firmen nicht automatisch davon ausgehe, dass es Absagen seien. Auch die Frage, ob sie E-Mails in der Regel sofort öffne, bejahte sie. Ebenso gab sie befragt, in welchen Abständen sie in ihren E-Mail-Account gehe, an, dass sie die Benachrichtigungen des AMS in ihrer privaten E-Mail-Adresse sehe und sie sich dann sofort ansehe. Zudem gab sie an, dass sie mindestens 20 Mal am Tag ihre E-Mails am Handy lese. Wenn sie mehrere E-Mails bekomme, dann würde sie sie sogar am Computer ansehen, da es dann übersichtlicher sei. Gleichzeitig gab sie jedoch wenig überzeugend an, dass wenn andere E-Mails kämen, andere manchmal nach unten rutschen würden und sie am besagten Tag wahrscheinlich nur einen Teil davon angesehen hätte. Diese Behauptung wird jedoch als reine Schutzbehauptung gewertet. Dies nicht zuletzt deshalb, da die Beschwerdeführerin doch unmittelbar zuvor selbst angab, nicht automatisch davon auszugehen, dass es sich bei Antwortschreiben von potenziellen Dienstgebern regelmäßig um Absagen handelt und, dass sie mindestens 20 Mal am Tag ihre E-Mails am Handy liest und sie bei einem hohen E-Mail-Eingang alles am Computer ansieht, da es dort übersichtlicher ist. Es ist daher nicht glaubwürdig und nachvollziehbar, dass sie eben jene verfahrensgegenständliche E-Mail, die einen konkreten Termin für ein Vorstellungsgespräch enthielt, nicht gesehen haben will. Dass es sich um eine reine Schutzbehauptung handelt, wird auch nicht zuletzt daraus geschlussfolgert, dass sie in weiterer Folge angab, dass sie bei der geschilderten Betreffzeile der Antwort-E-Mail durch den potenziellen Dienstgeber nicht davon ausgehen habe müssen, dass es sich um eine Terminvereinbarung zu einem Vorstellungsgespräch handle. Diese Behauptung würde jedoch nur dann Sinn machen, so sie denn die E-Mail auch tatsächlich gesehen (wenn auch nicht geöffnet) und eben nicht übersehen hätte. Die Beschwerdeführerin irrt aber, wenn sie vermeint, sie hätte aufgrund des geschilderten Betreffs der E-Mail nicht davon ausgehen müssen, dass es sich um eine Terminvereinbarung zu einem Vorstellungsgespräch handelt. Vielmehr musste ihr bewusst sein, dass es zu Rückfragen jeglicher Art hinsichtlich ihrer Bewerbungen kommen kann. Die Beschwerdeführerin hat es daher ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass sie die zugewiesene Stelle vereitelt, indem sie es unterlassen hat, dafür zu sorgen, dass sie auch im Falle elektronischer Rückmeldungen durch potenzielle Dienstgeber jedenfalls von deren Inhalt erfährt. Es kann in diesem Zusammenhang nicht von bloßer Fahrlässigkeit bei der Vereitelung der Annahme der Beschäftigung ausgegangen werden. Vielmehr wäre es der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Situation sehr wohl zumutbar gewesen, ihre erhaltenen E-Mails auch tatsächlich zu lesen, wenn sie schon ihr E-Mail-Konto regelmäßig für Bewerbungen an potenzielle Dienstgeber und Kontaktaufnahmen mit dem AMS nutzt. Erschwerend hinzukommt, dass ungelesene E-Mails in E-Mail-Programmen besonders markiert (etwa fett geschrieben oder durch dicke Symbole gekennzeichnet) sind, um sie visuell hervorzuheben. Die belangte Behörde hatte daher zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die angebotene zumutbare Beschäftigung bei der XXXX schuldhaft nicht angenommen bzw. vereitelt hat.Die belangte Behörde hatte daher zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die angebotene zumutbare Beschäftigung bei der römisch 40 schuldhaft nicht angenommen bzw. vereitelt hat. Der erkennende Senat konnte somit von der Feststellung im nunmehr angefochtenen Bescheid nicht abweichen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 7BVw
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Beschwerdegegenstand:
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist." Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten: Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. [...] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden." Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. eine von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelte Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. eine von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelte Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt: Das Zustandekommen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitslose dadurch vereiteln, dass er den Erfolg seiner Bemühungen durch sein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zu Nichte macht. Zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bedarf es einerseits eines aktiven Handelns und andererseits der Unterlassung eines Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (vgl. VwGH 20.9.2000, 2000/08/0056).Das Zustandekommen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitslose dadurch vereiteln, dass er den Erfolg seiner Bemühungen durch sein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zu Nichte macht. Zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bedarf es einerseits eines aktiven Handelns und andererseits der Unterlassung eines Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern vergleiche VwGH 20.9.2000, 2000/08/0056). Wie oben festgestellt, wurde der Beschwerdeführerin vom AMS am XXXX der Vermittlungsvorschlag als XXXX bei der Bereitschaft zur Überzahlung des geltenden KV bei der XXXX in XXXX , über ihr aktiviertes eAMS-Konto übermittelt. Darauf hat sich die Beschwerdeführerin auch beworben. Am XXXX erhielt die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Bewerbung einen Terminvorschlag der XXXX auf ihre E-Mail-Adresse. Demnach sollte sie zu einem Vorstellungsgespräch am XXXX erscheinen. Diesen Termin nahm die Beschwerdeführerin unentschuldigt jedoch nicht wahr. Die Beschwerdeführerin war daher ihrer Verpflichtung, persönlich an dem Vorstellungsgespräch teilzunehmen, nicht nachgekommen. Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, hat die Beschwerdeführerin durch den Umstand, dass sie es unterlassen hat, dafür zu sorgen, dass sie auch im Falle elektronischer Rückmeldungen durch den potenziellen Dienstgeber jedenfalls von etwaigen Terminvereinbarungen erfährt, ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, den Termin zu verpassen und in weiterer Folge die Annahme der zumutbaren Beschäftigung zu vereiteln. Auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung kamen keinerlei Anhaltspunkte hervor von den Feststellungen der belangten Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid abzuweichen.Wie oben festgestellt, wurde der Beschwerdeführerin vom AMS am römisch 40 der Vermittlungsvorschlag als römisch 40 bei der Bereitschaft zur Überzahlung des geltenden KV bei der römisch 40 in römisch 40 , über ihr aktiviertes eAMS-Konto übermittelt. Darauf hat sich die Beschwerdeführerin auch beworben. Am römisch 40 erhielt die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Bewerbung einen Terminvorschlag der römisch 40 auf ihre E-Mail-Adresse. Demnach sollte sie zu einem Vorstellungsgespräch am römisch 40 erscheinen. Diesen Termin nahm die Beschwerdeführerin unentschuldigt jedoch nicht wahr. Die Beschwerdeführerin war daher ihrer Verpflichtung, persönlich an dem Vorstellungsgespräch teilzunehmen, nicht nachgekommen. Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, hat die Beschwerdeführerin durch den Umstand, dass sie es unterlassen hat, dafür zu sorgen, dass sie auch im Falle elektronischer Rückmeldungen durch den potenziellen Dienstgeber jedenfalls von etwaigen Terminvereinbarungen erfährt, ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, den Termin zu verpassen und in weiterer Folge die Annahme der zumutbaren Beschäftigung zu vereiteln. Auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung kamen keinerlei Anhaltspunkte hervor von den Feststellungen der belangten Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid abzuweichen. Die belangte Behörde hatte daher zu Recht im nunmehr angefochtenen Bescheid festgestellt, dass die Beschwerdeführerin eine angebotene zumutbare Beschäftigung bei der XXXX nicht angenommen bzw. vereitelt hat.Die belangte Behörde hatte daher zu Recht im nunmehr angefochtenen Bescheid festgestellt, dass die Beschwerdeführerin eine angebotene zumutbare Beschäftigung bei der römisch 40 nicht angenommen bzw. vereitelt hat. Der erkennende Senat konnte somit von der Feststellung im nunmehr angefochtenen Bescheid nicht abweichen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W121.2200439.1.00