← Österreich

{'item': 'W141 2208603-1'}

Obsah (13)§ 10Artikel 133§ 14§ 25Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.01.2019 GeschäftszahlW141 2208603-1 SpruchW141 2208603-1/ 8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLER

§ 10des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Al

VG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin bezieht seit 02.06.1993 regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt seit 19.05.2018 mit Unterbrechungen. Ihre letzte längere versicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum vom 01.09.2004 bis 31.03.2018, mit Krankengeldbezug vom 13.05.2018 bis 18.05.2018, bei XXXX .Die Beschwerdeführerin bezieht seit 02.06.1993 regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt seit 19.05.2018 mit Unterbrechungen. Ihre letzte längere versicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum vom 01.09.2004 bis 31.03.2018, mit Krankengeldbezug vom 13.05.2018 bis 18.05.2018, bei römisch 40 . Aus der Betreuungsvereinbarung vom 29.05.2018 geht hervor, dass das vorgeschlagene Inserat für die Beschwerdeführerin lautet: "Friseurin, Lehre mit Lehrabschlussprüfung abgeschlossen, sucht Vollzeitbeschäftigung im Bundesland Wien." Am 24.07.2018 erkundigte sich die Beschwerdeführerin betreffend der Meisterprüfung als Friseurin und gab an, sie würde sich danach eventuell selbstständig machen. Der Beschwerdeführerin wurde am 24.07.2018 der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag für eine Beschäftigung als Damen- und Herrenfriseurin mit einem Bruttomindestentgelt in Höhe von € 1.396,00 übergeben. Am selben Tag erhielt die belangte Behörde eine Rückmeldung von der potenziellen Dienstgeberin, dass die Beschwerdeführerin ohne Terminvereinbarung im Geschäft aufgetaucht sei und lediglich einen Stempel haben wollte, dass sie da gewesen sei. Da sie ihr diesen nicht geben habe wollen, habe diese zu toben angefangen und laut rumgeschrien. Diese habe zudem gemeint, sie wisse nicht, wieso sie eine Friseurstelle zugewiesen bekommen habe, da sie keine Friseurtätigkeiten mehr ausübe. Aus dem Vermerk der belangten Behörde geht zudem hervor, dass die Mitarbeiterin sowie ein Kollege von der belangten Behörde am Telefon die laute und schreiende Unterhaltung mitbekommen hätten. Am 25.07.2018 langte ein E-Mail der potenziellen Dienstgeberin bei der belangten Behörde ein, aus dem hervorgeht, die Beschwerdeführerin habe sich am 24.07.2018 ohne Voranmeldung, Termin und Unterlagen bei ihr beworben. Diese habe gemeint, sie sei von der belangten Behörde gesendet worden, wäre gerade in der Nähe gewesen und wisse nicht, wie so etwas laufe. Auf die Frage, ob sie sich bewerben wolle oder nur einen Stempel haben wolle, habe sie geantwortet, sie brauche nur eine Bestätigung, dass sie da gewesen sei. Nach ihren Fähigkeiten als Friseurin befragt habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe dies zwar gelernt, sei aber nie tätig gewesen und verstehe nicht, wieso sie hier sei. Sie brauche einen Stempel, da sie sonst kein Geld erhalten würde. Die potenzielle Dienstgeberin habe ihr einen Termin in zwei Wochen angeboten, die Beschwerdeführerin sei jedoch nicht einverstanden gewesen, da dieser zu weit in der Zukunft gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin habe sie aufgefordert, bei der belangten Behörde anzurufen, als sie dem nicht gleich nachkam, habe diese selbst angerufen und vor ihrer Kundschaft herumgeschrien. Die potenzielle Dienstgeberin habe danach selbst bei der belangten Behörde angerufen und ihr davon erzählt. Die Beschwerdeführerin habe einen Termin verlangt, an dem sie eine Bestätigung erhalte, doch sei die potenzielle Dienstgeberin nicht damit einverstanden, jemanden eine Bestätigung zu geben, der sich unmöglich aufführe, sondern sie suche jemanden, der bei ihr arbeiten wolle. In der niederschriftlichen Einvernahme am 31.07.2018 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie betreffend der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückwege, und der Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Als sonstige Gründe brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei dorthin gegangen, da sie nicht gelesen habe, dass eine telefonische Voranmeldung notwendig sei. Ihr sei dort gesagt worden, sie solle warten, aber sie habe nicht warten wollen und habe gemeint, sie wolle nur eine Bestätigung. Mit Bescheid vom 02.08.2018 wurde

§ 10Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Bezug der Notstandshilfe (wohl gemeint Arbeitslosengeld) für den Zeitraum 24.07.2018 bis 03.09.2018 verloren habe.Mit Bescheid vom 02.08.2018 wurde

Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Bezug der Notstandshilfe (wohl gemeint Arbeitslosengeld) für den Zeitraum 24.07.2018 bis 03.09.2018 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin am 24.07.2018 eine Beschäftigung als Friseurin beim Dienstgeber Friseur XXXX zugewiesen worden sei. Aufgrund ihres Verhaltens beim Bewerbungsgespräch sei es zu keiner Beschäftigungsaufnahme gekommen. Eine mögliche Beschäftigungsaufnahme sei somit vereitelt worden. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin am 24.07.2018 eine Beschäftigung als Friseurin beim Dienstgeber Friseur römisch 40 zugewiesen worden sei. Aufgrund ihres Verhaltens beim Bewerbungsgespräch sei es zu keiner Beschäftigungsaufnahme gekommen. Eine mögliche Beschäftigungsaufnahme sei somit vereitelt worden. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid richtete sich die, am 24.08.2018 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin führt begründend an, sie habe sich am 24.07.2018 ohne Termin beim potenziellen Dienstgeber persönlich vorgestellt. Sie habe mit der potenziellen Dienstgeberin zu sprechen begonnen und ausgeführt, dass sie seit 20 Jahren nicht mehr als Friseurin gearbeitet habe. Daraufhin habe sie einen Termin in zwei bis drei Monaten angeboten erhalten, habe jedoch auch eine schriftliche Bestätigung für die belangte Behörde haben wollen. Daraufhin habe die potenzielle Dienstgeberin die belangte Behörde angerufen und ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin lediglich einen Stempel haben wolle. In der niederschriftlichen Einvernahme vom 05.09.2018 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei bei der Firma XXXX als Friseurin tätig gewesen, danach lediglich als Kellnerin, Sekretärin und Bedienerin. Bei der Arbeitslosmeldung habe sie die Mitarbeiterin der belangten Behörde bereits im Computer gefunden und sei dort angeführt gewesen, dass sie Friseurin gelernt habe. Zu Hause habe sie den ersten Vermittlungsvorschlag gelesen und gesehen, es handle sich um eine Stelle als Friseurin. Sie habe die belangte Behörde informiert, dass sie nur Friseurin gelernt habe und danach nicht mehr im Beruf gearbeitet habe. Sie habe auch in weiterer Folge Vermittlungsvorschläge als Friseurin erhalten. Am 24.07.2018 habe die Beschwerdeführerin sich bezüglich der Kostenübernahme einer Meisterprüfung informiert, da sie die Konzession weitergegeben hätte, wenn ein Friseur diese gebraucht hätte. Sie habe aber darauf verzichtet, da die belangte Behörde dies nicht finanzieren habe wollen.In der niederschriftlichen Einvernahme vom 05.09.2018 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei bei der Firma römisch 40 als Friseurin tätig gewesen, danach lediglich als Kellnerin, Sekretärin und Bedienerin. Bei der Arbeitslosmeldung habe sie die Mitarbeiterin der belangten Behörde bereits im Computer gefunden und sei dort angeführt gewesen, dass sie Friseurin gelernt habe. Zu Hause habe sie den ersten Vermittlungsvorschlag gelesen und gesehen, es handle sich um eine Stelle als Friseurin. Sie habe die belangte Behörde informiert, dass sie nur Friseurin gelernt habe und danach nicht mehr im Beruf gearbeitet habe. Sie habe auch in weiterer Folge Vermittlungsvorschläge als Friseurin erhalten. Am 24.07.2018 habe die Beschwerdeführerin sich bezüglich der Kostenübernahme einer Meisterprüfung informiert, da sie die Konzession weitergegeben hätte, wenn ein Friseur diese gebraucht hätte. Sie habe aber darauf verzichtet, da die belangte Behörde dies nicht finanzieren habe wollen. Auf telefonische Nachfrage vom 07.09.2018 gab die potenzielle Dienstgeberin gegenüber der belangten Behörde an, dass laut Vermittlungsvorschlag eine Friseurin mit Praxis gesucht werde. Auf Nachfrage führte sie aus, dass es der potenziellen Dienstgeberin wichtig sei, wie jemand arbeitet oder ob er arbeitswillig sei, ein Lehrabschluss oder Praxis sei weniger wichtig für sie. Eine fehlende Praxis wäre kein Ausschlussgrund gewesen. Die potenzielle Dienstgeberin schilderte den Vorfall erneut, dass die Beschwerdeführerin keine Bewerbungsunterlagen dabeihatte und sich im Geschäft unmöglich benommen habe bzw. herumgeschrien habe. Mit Schreiben vom 10.09.2018 übermittelte die belangte Behörde im Rahmen des Parteiengehörs den festgestellten Sachverhalt und gab ihr eine Frist zur allfälligen Stellungnahme bis zum 28.09.2018. Mit Bescheid vom 12.10.2018 wurde die Beschwerde vom 24.07.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.Mit Bescheid vom 12.10.2018 wurde die Beschwerde vom 24.07.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG. Mit am 25.10.2018 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Ergänzend führte sie aus, sie habe etwa zwanzig Jahre nicht im Friseurberuf gearbeitet und sei daher auch nicht Erfahren im Bewerbungsprozess. Sie sei nach Erhalt des Vermittlungsvorschlages direkt zum Friseursalon gegangen. Die Beschwerdeführerin führte das Bewerbungsgespräch aus und zwar habe sie sich höflich vorgestellt und habe nicht angegeben, nicht arbeiten zu wollen. Da ein Termin erst in zwei bis drei Monaten möglich gewesen wäre, habe sie sich erkundigt, wie das weitere Vorgehen bezüglich der belangten Behörde sei, da eine Rückmeldung erfolgen müsse. Die potenzielle Dienstgeberin habe dann die belangte Behörde angerufen, die Beschwerdeführerin könne jedoch nicht nachvollziehen, wie diese zur Annahme gekommen sei, dass sie nicht arbeiten wolle. Die Beschwerdeführerin brachte auch erstmals Einwendungen betreffend den Entgeltschutz vor. Sie habe zuletzt 25 Wochenstunden gearbeitet, die Bemessungsgrundlage betrage sohin € 1.666,00, die belangte Behörde habe das angebotene Entgelt nicht auf den Entgeltschutz überprüft. Am 30.10.2018 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 26.11.2018 langte der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 13.12.2018 langte die Vollmachtsbekanntgabe des bevollmächtigten Vertreters der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 18.12.2018 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR1) und fachkundiger Laienrichter KommR Karl GAUSTER (LR2), sowie die Schriftführerin Sandra SCHMIDT anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin XXXX (BF), der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin RA Dr. Thomas MAJOROS (BFV), eine Vertreterin der belangten Behörde Mag. XXXX (BHV) und der Zeuge XXXX (Z1), die Zeugin XXXX (Z2) sowie die Zeugin XXXX (Z3) an der Verhandlung teil.Am 18.12.2018 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR1) und fachkundiger Laienrichter KommR Karl GAUSTER (LR2), sowie die Schriftführerin Sandra SCHMIDT anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin römisch 40 (BF), der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin RA Dr. Thomas MAJOROS (BFV), eine Vertreterin der belangten Behörde Mag. römisch 40 (BHV) und der Zeuge römisch 40 (Z1), die Zeugin römisch 40 (Z2) sowie die Zeugin römisch 40 (Z3) an der Verhandlung teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

§ 25Vw

GVG.Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.(Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF und die belangte Behörde erhielten die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gibt keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragt ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es werden keine weiteren Unterlagen vorgelegt. VR befragt BF, ob diese körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wird BF befragt, ob sie gesund ist oder ob bei ihr (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden von der BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF ist in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit ist gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin (BF) folgendes hervor: Die BF bringt vor, sie habe wenig Praxis im Friseurberuf, sondern habe viele Jahre als Tagefrau in einem Unternehmen gearbeitet. Sie könne nicht verstehen, wieso sie Friseurjobs vermittelt bekommen habe. Sie sei direkt zur potenziellen Dienstgeberin hingegangen und habe angegeben, sie komme von der belangten Behörde, um dort zu arbeiten, habe ihr aber gleich mitgeteilt, dass sie seit 20 Jahren nicht mehr im Friseurberuf gearbeitet habe und somit keine Praxis besitze. Von der potenziellen Dienstgeberin sei ihr daraufhin mitgeteilt worden, dass sie keinen Vorstellungstermin habe und in zwei bis drei Monaten wiederkommen solle. Sie habe sich jedoch nicht benommen, wie von der Z3 geschildert. Auf Nachfrage, warum die BF ohne Termin zum Friseursalon gegangen sei, gab die BF an, dieser sei nur ein paar Gassen von der belangten Behörde entfernt gewesen und sie kenne dies von früher, dass man ohne Bewerbungsunterlagen zum Geschäft gehe und sage, man möchte arbeiten und dann werde einem mitgeteilt, ob jemand gebraucht werde oder nicht. Auf Vorhalt der Aussage der Z3, die BF habe nur eine Bestätigung haben wollen, gab die BF an, sie habe bei ihr arbeiten wollen und da sie einen neuen Termin gebraucht habe, habe sie angegeben, sie bräuchte eine Bestätigung für die belangte Behörde. Auf Vorhalt der Betreuungsvereinbarung aus der hervorgeht, dass die BF eine Stelle als Friseurin suche, gab diese an, sie unterschreibe viel bei der belangten Behörde, wisse jedoch nicht genau, was sie unterschrieben habe. Die BF gab auch an, sie habe den Stellenvorschlag nicht durchgelesen, sondern lediglich, dass es sich um ein Friseurgeschäft handle und die Adresse. Die BF gab zudem an, sie sei bereit eine Weiterbildung als Friseurin zu machen oder sie finde ein Geschäft, in dem sie ohne Praxis arbeiten könne. Sie habe gegenüber der belangten Behörde erwähnt, dass sie Teilzeit gearbeitet habe, aber keine Einkommensbestätigung vorgelegt. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z1) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z1) folgendes hervor: Der Z1 führt aus, er sei beim Gespräch der Z3 mit der Z2 im Büro der Z2 gewesen und hätte gehört, dass es laut gewesen sei und geschrien worden sei, habe jedoch nichts Genaues gehört. Die Z2 habe das Telefon auch von sich weggehalten, da es so laut gewesen sei. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z2) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z2) folgendes hervor: Die Z2 hat die Betreuungsvereinbarung vom 29.05.2018 aufgenommen, diese sei nicht unterschrieben worden, sondern nur zum Durchlesen mitgegeben worden. Die BF habe keine Einwendungen gegen die Vermittlung auf Friseurjobs erhoben, sondern nur vorgebracht, sie wolle die Meisterprüfung machen. Die Z2 sei von der Z3 am 24.07.2018 angerufen worden und habe im Hintergrund die BF schreien hören, dies habe sich nicht angehört, als hätte die BF sich nur bemerkbar machen wollen, sondern habe sich dies als Streitgespräch angehört. Auf Nachfrage, ob das Entgelt der Vermittlungsvorschläge von ihr überprüft werde, gab die Z2 an, dies habe sie auch gemacht. Auf Nachfrage, warum die BF in einem Beruf vermittelt werde, in dem sie 1998 die LAP gemacht habe und dann zwanzig Jahre nicht mehr gearbeitet habe, gab die Z2 an, dies sei so mit der BF vereinbart gewesen. Die Z2 wisse nicht mehr, ob die BF ihr mitgeteilt habe, ob sie Teilzeit gearbeitet habe, dies sei im Datensatz jedoch nicht vermerkt gewesen. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z3) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z3) folgendes hervor: Die BF sei ohne Termin in den Friseursalon der Z3 gekommen und habe eine Bestätigung für die belangte Behörde haben wollen. Die Z3 habe die BF darauf hingewiesen, dass sie einen Vorstellungstermin benötige und nicht einfach einen Stempel erhalten könne, sie solle in zwei Wochen wiederkommen. Die BF sei daraufhin sehr aufgebracht gewesen und habe im Geschäft herumgeschrien. Sie habe die Z3 auch aufgefordert, bei der belangten Behörde anzurufen, doch habe die Z3 noch einen Kunden bedient und keine Zeit dazu gehabt. Die BF habe von der Z3 keine Bestätigung erhalten, da sie keine Bewerbungsunterlagen dabeigehabt habe und sich unmöglich aufgeführt habe. Daraufhin habe die BF einen Vorstellungstermin haben wollen und habe die Z3 dieser mitgeteilt, sie solle sich in zwei Wochen wiedermelden. Die Tochter der Z3 sei auch im Salon anwesend gewesen und habe gehört, wie die BF der belangten Behörde mitgeteilt habe, dass ihr aktuell kein Vorstellungstermin gegeben werden könne, sondern erst in ein paar Monaten. Auf Nachfrage, ob sie eine Friseurin mit Lehrabschluss, wie im Vermittlungsvorschlag angeführt, suche, gab die Z3 an, ihr sei wichtig, dass jemand die Arbeit beherrsche, ein Lehrabschluss sei nicht unbedingt erforderlich. Sie zahle nach Kollektivvertrag, wenn jemand sehr gut sei, würde er nach drei bis vier Monaten über Kollektiv entlohnt werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Beschwerdeführerin bezieht seit 02.06.1993 regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt seit 19.05.2018 mit Unterbrechungen. Ihre letzte längere versicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum vom 01.09.2004 bis 31.03.2018, mit Krankengeldbezug vom 13.05.2018 bis 18.05.2018, bei XXXX .Die Beschwerdeführerin bezieht seit 02.06.1993 regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt seit 19.05.2018 mit Unterbrechungen. Ihre letzte längere versicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum vom 01.09.2004 bis 31.03.2018, mit Krankengeldbezug vom 13.05.2018 bis 18.05.2018, bei römisch 40 . Das in der Betreuungsvereinbarung vom 29.05.2018 vorgeschlagene Inserat für die Beschwerdeführerin lautet: "Friseurin, Lehre mit Lehrabschlussprüfung abgeschlossen, sucht Vollzeitbeschäftigung im Bundesland Wien." Am 24.07.2018 erkundigte sich die Beschwerdeführerin betreffend einer Meisterprüfung als Friseurin und würde sie sich danach eventuell selbstständig machen. Der Beschwerdeführerin wurde am 24.07.2018 der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag für eine Beschäftigung als Damen- und Herrenfriseurin mit einem Bruttomindestentgelt in Höhe von € 1.396,00 übergeben. Der belangten Behörde wurde am selben Tag rückgemeldet, dass die Beschwerdeführerin ohne Termin ins Geschäft gekommen sei, um einen Stempel zu holen. Da sie ihr diesen nicht geben habe wollen, habe diese zu toben angefangen und laut rumgeschrien. Die Beschwerdeführerin habe angeführt, sie übe die Friseurtätigkeiten nicht mehr aus und verstehe nicht, wieso sie diese Zuweisung erhalte. Aus einem Vermerk der belangten Behörde geht zudem hervor, dass die Mitarbeiterin sowie ein Kollege von der belangten Behörde am Telefon die laute und schreiende Unterhaltung mitbekommen hätten. Die potenzielle Dienstgeberin führte das Bewerbungsgespräch mit Schreiben vom 25.07.2018 noch einmal schriftlich aus. Die Beschwerdeführerin sei am 24.07.2018 ohne Voranmeldung, Termin und Unterlagen ins Geschäft gekommen und hätte gemeint, sie sei von der belangten Behörde gesendet worden und wäre gerade in der Nähe gewesen. Die potenzielle Dienstgeberin habe sie gefragt, ob sie sich bewerben oder nur einen Stempel wolle und gab die Beschwerdeführerin an, sie brauche lediglich eine Bestätigung, dass sie da gewesen sei. Nach ihren Fähigkeiten als Friseurin befragt habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe dies zwar gelernt, sei aber nie tätig gewesen und verstehe nicht, wieso sie hier sei. Sie brauche einen Stempel, da sie sonst kein Geld erhalte. Mit einem Termin in zwei Wochen sei die Beschwerdeführerin nicht einverstanden gewesen, da dieser zu weit in der Zukunft gelegen habe. Als die potenzielle Dienstgeberin auf Aufforderung der Beschwerdeführerin die belangte Behörde nicht sogleich angerufen habe, habe diese selbst dort angerufen und vor der Kundschaft herumgeschrien. Die potenzielle Dienstgeberin habe schließlich selbst bei der belangten Behörde angerufen und davon erzählt. Die Beschwerdeführerin habe einen Termin verlangt, an dem sie eine Bestätigung erhalte, doch sei die potenzielle Dienstgeberin nicht damit einverstanden, jemanden eine Bestätigung zu geben, der sich unmöglich aufführe, sondern sie suche jemanden, der bei ihr arbeiten wolle. Die Beschwerdeführerin wurde am 31.07.2018 niederschriftlich einvernommen und gab an, sie sei zum Geschäft gegangen, da sie nicht gelesen habe, dass sie sich telefonisch voranmelden solle. Ihr sei dort gesagt worden, sie solle warten, doch habe sie nicht warten wollen und habe gemeint, sie wolle eine Bestätigung. Sie gab zudem an, dass sie betreffend der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückwege, und der Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Mit Bescheid vom 02.08.2018 wurde

§ 10Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Bezug der Notstandshilfe (wohl gemeint Arbeitslosengeld) für den Zeitraum 24.07.2018 bis 03.09.2018 verloren hat.Mit Bescheid vom 02.08.2018 wurde

Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Bezug der Notstandshilfe (wohl gemeint Arbeitslosengeld) für den Zeitraum 24.07.2018 bis 03.09.2018 verloren hat. Gegen diesen Bescheid richtete sich die, am 24.08.2018 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin wurde am 05.09.2018 erneut niederschriftlich einvernommen und gab befragt nach ihren bisherigen Tätigkeiten an, sie sei bei der Firma XXXX als Friseurin tätig gewesen, danach lediglich als Kellnerin, Sekretärin und Bedienerin. Bei der Arbeitslosmeldung habe sie die Mitarbeiterin der belangten Behörde bereits im Computer gefunden und sei dort angeführt gewesen, dass sie Friseurin gelernt habe. Zu Hause habe sie den ersten Vermittlungsvorschlag gelesen und gesehen, es handle sich um eine Stelle als Friseurin. Sie habe die belangte Behörde informiert, dass sie den Friseurberuf nur gelernt habe und danach nicht mehr in diesem Beruf gearbeitet habe. Sie habe auch in weiterer Folge Vermittlungsvorschläge als Friseurin erhalten. Am 24.07.2018 habe die Beschwerdeführerin sich bezüglich der Kostenübernahme einer Meisterprüfung informiert, da sie die Konzession weitergegeben hätte, wenn ein Friseur diese gebraucht hätte. Sie habe aber darauf verzichtet, da die belangte Behörde dies nicht habe finanzieren wollen.Die Beschwerdeführerin wurde am 05.09.2018 erneut niederschriftlich einvernommen und gab befragt nach ihren bisherigen Tätigkeiten an, sie sei bei der Firma römisch 40 als Friseurin tätig gewesen, danach lediglich als Kellnerin, Sekretärin und Bedienerin. Bei der Arbeitslosmeldung habe sie die Mitarbeiterin der belangten Behörde bereits im Computer gefunden und sei dort angeführt gewesen, dass sie Friseurin gelernt habe. Zu Hause habe sie den ersten Vermittlungsvorschlag gelesen und gesehen, es handle sich um eine Stelle als Friseurin. Sie habe die belangte Behörde informiert, dass sie den Friseurberuf nur gelernt habe und danach nicht mehr in diesem Beruf gearbeitet habe. Sie habe auch in weiterer Folge Vermittlungsvorschläge als Friseurin erhalten. Am 24.07.2018 habe die Beschwerdeführerin sich bezüglich der Kostenübernahme einer Meisterprüfung informiert, da sie die Konzession weitergegeben hätte, wenn ein Friseur diese gebraucht hätte. Sie habe aber darauf verzichtet, da die belangte Behörde dies nicht habe finanzieren wollen. Die belangte Behörde befragte die potenzielle Dienstgeberin am 07.09.2018 telefonisch, da laut Vermittlungsvorschlag eine Friseurin mit Praxis gesucht werde. Es sei der potenziellen Dienstgeberin jedoch nur wichtig, ob jemand arbeitswillig sei und wie er arbeitet. Ein Lehrabschluss oder Praxis seien keine Voraussetzungen, sodass die fehlende Praxis der Beschwerdeführerin keinen Ausschlussgrund dargestellt hätte. Die potenzielle Dienstgeberin schilderte den Vorfall erneut, sowie dass die Beschwerdeführerin keine Bewerbungsunterlagen dabeihatte und sich im Geschäft unmöglich benommen habe bzw. herumgeschrien habe. Mit Schreiben vom 10.09.2018 übermittelte die belangte Behörde im Rahmen des Parteiengehörs den festgestellten Sachverhalt und gab ihr eine Frist zur allfälligen Stellungnahme bis zum 28.09.2018. Mit Bescheid vom 12.10.2018 wurde die Beschwerde vom 24.07.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.Mit Bescheid vom 12.10.2018 wurde die Beschwerde vom 24.07.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Mit am 25.10.2018 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Am 26.11.2018 langte der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 13.12.2018 langte die Vollmachtsbekanntgabe des bevollmächtigten Vertreters der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 18.12.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

  1. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Von der Beschwerdeführerin wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten, dass sie den Vermittlungsvorschlag von der belangten Behörde erhalten hat und ohne vorherige Terminvereinbarung und ohne Bewerbungsunterlagen zur potenziellen Dienstgeberin gegangen ist. Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, sie habe seit etwa zwanzig Jahren nicht mehr als Friseurin gearbeitet und verstehe nicht, warum sie Vermittlungsvorschläge für Friseurberufe erhalte, so ist ihr zu entgegnen, dass bereits in der Betreuungsvereinbarung vom 29.05.2018 als vorgeschlagenes Inserat in den (Internet) Medien der Text: "Friseurin, Lehre mit Lehrabschlussprüfung abgeschlossen, sucht Vollzeitbeschäftigung im Bundesland Wien" vereinbart wurde und zudem unter "Ziel der Betreuung" angeführt ist: "Das AMS unterstützt Sie bei der Suche nach einer Stelle als Friseurin bzw. Bedienerin". Die Beschwerdeführerin erkundigte sich bei der belangten Behörde zudem am 24.07.2018, sohin am Tag der Ausgabe des Vermittlungsvorschlages, über die Meisterprüfung als Friseurin und über eine mögliche Selbstständigkeit. Die Zeugin XXXX konnte dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch nachvollziehbar darlegen, dass eine Vermittlung im Friseurberuf vereinbart war. Die Beschwerdeführerin brachte am 24.07.2018 bei der belangten Behörde auch nicht vor, dass sie aufgrund mangelnder Berufserfahrung keine Vermittlung auf eine Friseurstelle wünsche, sondern nahm den Vermittlungsvorschlag an. Der erkennende Senat geht somit davon aus, dass eine Vermittlung auf eine Stelle als Friseurin mit der Beschwerdeführerin vereinbart war und sie daher verpflichtet war, sich ordnungsgemäß auf die vermittelte Stelle zu bewerben. Zudem führte die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung aus, sie sei bereit als Friseurin zu arbeiten."Friseurin, Lehre mit Lehrabschlussprüfung abgeschlossen, sucht Vollzeitbeschäftigung im Bundesland Wien" vereinbart wurde und zudem unter "Ziel der Betreuung" angeführt ist: "Das AMS unterstützt Sie bei der Suche nach einer Stelle als Friseurin bzw. Bedienerin". Die Beschwerdeführerin erkundigte sich bei der belangten Behörde zudem am 24.07.2018, sohin am Tag der Ausgabe des Vermittlungsvorschlages, über die Meisterprüfung als Friseurin und über eine mögliche Selbstständigkeit. Die Zeugin römisch 40 konnte dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch nachvollziehbar darlegen, dass eine Vermittlung im Friseurberuf vereinbart war. Die Beschwerdeführerin brachte am 24.07.2018 bei der belangten Behörde auch nicht vor, dass sie aufgrund mangelnder Berufserfahrung keine Vermittlung auf eine Friseurstelle wünsche, sondern nahm den Vermittlungsvorschlag an. Der erkennende Senat geht somit davon aus, dass eine Vermittlung auf eine Stelle als Friseurin mit der Beschwerdeführerin vereinbart war und sie daher verpflichtet war, sich ordnungsgemäß auf die vermittelte Stelle zu bewerben. Zudem führte die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung aus, sie sei bereit als Friseurin zu arbeiten. Für den erkennenden Senat steht auch fest, dass die fehlende Praxiserfahrung der Beschwerdeführerin im vermittelten Beruf nicht für das Nichtzustandekommen der Arbeitsaufnahme verantwortlich war. Die Zeugin XXXX gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft an, dass es ihr nicht auf die Praxis ankomme, sondern, für sie der Wille und der Fleiß das wichtigste sind. Daher wäre die fehlende Praxis der Beschwerdeführerin kein Hindernis für die Anstellung gewesen.Für den erkennenden Senat steht auch fest, dass die fehlende Praxiserfahrung der Beschwerdeführerin im vermittelten Beruf nicht für das Nichtzustandekommen der Arbeitsaufnahme verantwortlich war. Die Zeugin römisch 40 gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft an, dass es ihr nicht auf die Praxis ankomme, sondern, für sie der Wille und der Fleiß das wichtigste sind. Daher wäre die fehlende Praxis der Beschwerdeführerin kein Hindernis für die Anstellung gewesen. Wenn die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag vermeint, sie habe seit 20 Jahren nicht im Friseurberuf gearbeitet und sei daher auch nicht erfahren im Bewerbungsprozess, so ist ihr zu entgegnen, dass sie nach dem Auszug aus dem Hauptverband der Sozialversicherungen schon mehrere Dienstverhältnisse hatte und davon auszugehen ist, dass sie sich dort auch beworben hat. Daher hat die Beschwerdeführerin ausreichend Erfahrung, um zu wissen, dass Bewerbungsunterlagen unerlässlich für eine ordnungsgemäße Bewerbung sind und auch eine vorhergehende Terminvereinbarung mit dem potenziellen Dienstgeber notwendig ist. Es ist auch allgemein bekannt, dass im Zuge des Bewerbungsprozesses Unterlagen, wie vor allem der Lebenslauf und auch ein Motivationsschreiben dem potenziellen Dienstgeber zu übergeben sind. Da ein Bewerbungsgespräch schon mal eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, ist es für den potenziellen Dienstgeber, vor allem eine Friseurin mit Kundenterminen, nicht möglich, ein Bewerbungsgespräch zwischendurch durchzuführen und ist eine vorhergehende Terminvereinbarung somit nach logischen Gesichtspunkten unerlässlich. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundeverwaltungsgericht, sie kenne es von früher, dass man einfach in ein Geschäft gehe und sage, man möchte arbeiten und erfahren dann, ob eine Stelle frei sei, konnte nicht überzeugen. Einerseits geht eindeutig aus dem Vermittlungsvorschlage hervor, dass eine Bewerbung nur nach telefonischer Terminvereinbarung stattfinden könne und ist die Beschwerdeführerin auch verpflichtet, den Vermittlungsvorschlag sorgfältig durchzulesen und nicht nur, wie von der Beschwerdeführerin angegeben, die Adresse. Die Nichtbeachtung der Aufforderung zur Terminvereinbarung liegt somit in der Sphäre der Beschwerdeführerin. Andererseits wusste die Beschwerdeführerin aufgrund des Vermittlungsvorschlages bereits, dass eine Stelle im Friseursalon ausgeschrieben ist und hat sich somit nicht erst erkundigen müssen, ob es eine Stelle gibt. Im verfahrensgegenständlichen Fall lag kein Besuchen von verschiedenen Geschäften vor, in der Hoffnung, eine freie Stelle zu finden und selbst wenn dies früher gängige Praxis gewesen ist, ist es hinreichend bekannt, dass nunmehr keine Bewerbungen ohne Termine bzw. Bewerbungsunterlagen erfolgen. Darüber hinaus sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin, sie sei ohne Termin ins Geschäft gegangen, da dieses nur ein paar Gassen entfernt von der belangten Behörde gewesen sei, nicht nachvollziehbar, da nach einer Recherche auf google-maps die kürzeste Entfernung zwischen der regionalen Geschäftsstelle der belangten Behörde und dem potentiellen Dienstgeber 1,3 km beträgt und ergibt dies einen Fußweg von ca. 20 Minuten. Betreffend dem Verhalten der Beschwerdeführerin gibt es divergierende Angaben von ihr und der potenziellen Dienstgeberin. Diese führte sowohl in der telefonischen Rückmeldung am 24.07.2018 als auch in der schriftlichen Stellungnahme am 25.07.2018 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft aus, dass die Beschwerdeführerin ihr gegenüber angegeben habe, sie wolle lediglich eine Bestätigung für die belangte Behörde haben und habe sie im Verlaufe des Gespräches auch vor ihren Kunden herumgeschrien. Für den erkennenden Senat ist es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin auf einen anderen Termin verwiesen wurde, da die potenzielle Dienstgeberin einen laufenden Betrieb hatte und alleine im Geschäft war und sohin nicht einfach alles liegen und stehen lassen konnte, um ein Bewerbungsgespräch zu führen. Es musste der Beschwerdeführerin auch klar sein, dass sie nicht ohne Terminvereinbarung und vor allem nicht ohne Bewerbungsunterlagen zu einem Geschäft gehen kann, um sich dort zu bewerben. Für den erkennenden Senat ist es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin von der potenziellen Dienstgeberin keine Bestätigung für das unprofessionelle Auftreten erhalten hat. Der Beschwerdeführerin wäre es zudem möglich gewesen, direkt vor Ort einen Vorstellungstermin auszumachen und diesen der belangten Behörde selbst bekanntzugeben und nach erfolgtem Bewerbungsgespräch hätte sie dann sicherlich auch eine Bestätigung erhalten, welche sie der belangten Behörde übermitteln hätte können. Das Auftreten der Beschwerdeführerin ist dahingehend zu werten, dass sie kein Interesse an der ausgeschriebenen Stelle hatte, sondern lediglich eine Bestätigung für die belangte Behörde erhalten wollte, andernfalls hätte sie sich einen Termin geben lassen und hätte ein professionelles Bewerbungsgespräch stattfinden können. Von der Mitarbeiterin der belangten Behörde, XXXX , welche mit der potenziellen Dienstgeberin an diesem Tag telefoniert hatte, während die Beschwerdeführerin noch im Geschäft war, wird bestätigt, dass es ein Streitgespräch mit der Beschwerdeführerin gegeben hat. Diese gibt im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft und nachvollziehbar an, dass sie die Beschwerdeführerin im Hintergrund umherschreien hörte. Auch wenn die Zeugin den genauen Wortlaut nicht verstehen habe können, konnte sie zweifelsfrei angeben, dass es sich um ein Streitgespräch handelte. Der Zeuge XXXX bestätigte, dass er mithören konnte, dass auf der anderen Seite der Leitung geschrien wurde, zumal er im selben Raum wie die Zeugin XXXX war. Die Angaben der Beschwerdeführerin, sie habe lediglich laut geredet, weil sie wollte, dass die Mitarbeiterin der belangten Behörde mitbekommt, dass sie da ist, ist nicht glaubhaft, zumal sie selbst hätte bei der belangten Behörde anrufen können um ihre Sicht zu schildern. Es gibt auch keinen Grund, warum die belangte Behörde wissen hätte sollen, dass die Beschwerdeführerin noch im Geschäft war, zumal das Gespräch nur zwischen der potenziellen Dienstgeberin und der Mitarbeiterin der belangten Behörde stattgefunden hat. Für den erkennenden Senat geht aus den glaubhaften Angaben der Zeugin XXXX über den Ablauf des Vorfalles sowie der Bestätigungen der Zeugen XXXX und XXXX , welche über das Telefon ein Herumschreien bzw. ein Streitgespräch wahrnehmen konnten, eindeutig fest, dass die Beschwerdeführerin sich während des Gespräches nicht angemessen und auf die Erlangung einer Arbeitsstelle gerichtetes Verhalten gesetzt hat und dies dazu führte, dass die potenzielle Dienstgeberin kein Interesse mehr an der Einstellung der Beschwerdeführerin hatte. Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen, einen Eindruck bei der potenziellen Dienstgeberin zu hinterlassen, wodurch sie eine Möglichkeit der Erlangung einer Arbeitsstelle erreichen kann. Diesbezüglich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zwar eine Bestätigung für die belangte Behörde benötigt hätte, diese jedoch erst nach dem Bewerbungsgespräch, für welches ein Termin zu vereinbaren gewesen wäre, bekommen hätte und diese dann der belangten Behörde übermitteln hätte können. Eine Bestätigung für die Vorsprache ohne Termin und ohne Bewerbungsunterlagen - was höchst unprofessionell wirkt - war nicht vonnöten und hätte die Beschwerdeführerin sohin nicht einfordern müssen. Aus dem Umstand, dass sie auf diese Bestätigung fixiert war, ist abzuleiten, dass sie überhaupt kein Interesse an der ausgeschriebenen Stelle hatte, sondern nur für die belangte Behörde eine Bestätigung erhalten wollte.Von der Mitarbeiterin der belangten Behörde, römisch 40 , welche mit der potenziellen Dienstgeberin an diesem Tag telefoniert hatte, während die Beschwerdeführerin noch im Geschäft war, wird bestätigt, dass es ein Streitgespräch mit der Beschwerdeführerin gegeben hat. Diese gibt im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft und nachvollziehbar an, dass sie die Beschwerdeführerin im Hintergrund umherschreien hörte. Auch wenn die Zeugin den genauen Wortlaut nicht verstehen habe können, konnte sie zweifelsfrei angeben, dass es sich um ein Streitgespräch handelte. Der Zeuge römisch 40 bestätigte, dass er mithören konnte, dass auf der anderen Seite der Leitung geschrien wurde, zumal er im selben Raum wie die Zeugin römisch 40 war. Die Angaben der Beschwerdeführerin, sie habe lediglich laut geredet, weil sie wollte, dass die Mitarbeiterin der belangten Behörde mitbekommt, dass sie da ist, ist nicht glaubhaft, zumal sie selbst hätte bei der belangten Behörde anrufen können um ihre Sicht zu schildern. Es gibt auch keinen Grund, warum die belangte Behörde wissen hätte sollen, dass die Beschwerdeführerin noch im Geschäft war, zumal das Gespräch nur zwischen der potenziellen Dienstgeberin und der Mitarbeiterin der belangten Behörde stattgefunden hat. Für den erkennenden Senat geht aus den glaubhaften Angaben der Zeugin römisch 40 über den Ablauf des Vorfalles sowie der Bestätigungen der Zeugen römisch 40 und römisch 40 , welche über das Telefon ein Herumschreien bzw. ein Streitgespräch wahrnehmen konnten, eindeutig fest, dass die Beschwerdeführerin sich während des Gespräches nicht angemessen und auf die Erlangung einer Arbeitsstelle gerichtetes Verhalten gesetzt hat und dies dazu führte, dass die potenzielle Dienstgeberin kein Interesse mehr an der Einstellung der Beschwerdeführerin hatte. Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen, einen Eindruck bei der potenziellen Dienstgeberin zu hinterlassen, wodurch sie eine Möglichkeit der Erlangung einer Arbeitsstelle erreichen kann. Diesbezüglich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zwar eine Bestätigung für die belangte Behörde benötigt hätte, diese jedoch erst nach dem Bewerbungsgespräch, für welches ein Termin zu vereinbaren gewesen wäre, bekommen hätte und diese dann der belangten Behörde übermitteln hätte können. Eine Bestätigung für die Vorsprache ohne Termin und ohne Bewerbungsunterlagen - was höchst unprofessionell wirkt - war nicht vonnöten und hätte die Beschwerdeführerin sohin nicht einfordern müssen. Aus dem Umstand, dass sie auf diese Bestätigung fixiert war, ist abzuleiten, dass sie überhaupt kein Interesse an der ausgeschriebenen Stelle hatte, sondern nur für die belangte Behörde eine Bestätigung erhalten wollte.
  2. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist". Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Die Beschwerdeführerin bekämpft im Bescheid lediglich den Verlust des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 24.07.2018 bis 03.09.
  4. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung (§ 9 Abs. 3 AlVG).In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung (Paragraph 9, Absatz 3, AlVG). Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung) (§ 9 Abs. 4 AlVG).Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung) (Paragraph 9, Absatz 4, AlVG). Wenn die arbeitslose Person
  5. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  6. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  7. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  8. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  9. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)(Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG). Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  3. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Der Beschwerdeführerin wurde der gegenständliche Vermittlungsvorschlag unbestritten am 24.07.2018 übergeben und ist die Beschwerdeführerin ohne vorherige Terminvereinbarung und ohne Bewerbungsunterlagen bei der potenziellen Dienstgeberin erschienen. Die Beschwerdeführerin hat auch ein Streitgespräch mit der potenziellen Dienstgeberin begonnen und hat auf eine Bestätigung für die belangte Behörde bestanden und sich keinen neuen Vorstellungstermin geben lassen. Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

§ 10Al

VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). Die angebotene Stelle war der Beschwerdeführerin

§ 9Abs 2 Al

VG in jeglicher Hinsicht zumutbar.Die angebotene Stelle war der Beschwerdeführerin

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin hat in der letzten Beschäftigung mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit gearbeitet. Bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage ist die Sonderzahlung hinzuzuziehen. Der kollektivvertragliche Mindestlohn einer Friseurin im

  1. Berufsjahr beträgt ab 01.04.2018 € 1.448,00 zuzüglich Trinkgeldpauschale von € 70,00, sohin gesamt € 1.518,
  2. Der Sonderzahlungsanteil beträgt € 241,34 (€ 1.448,00/6). Das Einkommen beträgt daher € 1.759,34 (€ 1.448,00+241,34+70). Die Beschwerdeführerin verdiente € 1.666,00, sohin ist der Entgeltschutz gewährleistet. Die Beschwerdeführerin hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihr angebotene und im Sinne des § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Verhalten im Rahmen der persönlichen Vorsprache ohne vorhergehende Terminvereinbarung und Bewerbungsunterlagen eine mögliche Einstellung vereitelt. Das Verhalten der Beschwerdeführerin ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor.Die Beschwerdeführerin hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihr angebotene und im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Verhalten im Rahmen der persönlichen Vorsprache ohne vorhergehende Terminvereinbarung und Bewerbungsunterlagen eine mögliche Einstellung vereitelt. Das Verhalten der Beschwerdeführerin ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können. Für das Bundesverwaltungsgericht ist es nicht nachvollziehbar, dass die Arbeitssuche für die Beschwerdeführerin nicht vorrangig ist und sie ohne Bewerbungsunterlagen und ohne Termin ins Geschäft der potenziellen Dienstgeberin geht und zusätzlich dort ein Streitgespräch beginnt. Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet während der Dauer des Arbeitslosengeldbezuges ein Verhalten zu setzen, welches sie möglichst rasch in die Lage versetzt, den Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

§ 10Abs 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall Al

VG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für sechs Wochen rechtfertigt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für sechs Wochen rechtfertigt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W141.2208603.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.