Obsah (22)
§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 9§ 68§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 46a§ 61§ 66§ 67Art. 8RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.01.2019 GeschäftszahlW147 2131328-2 SpruchW147 2131328-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUS
§ 28Abs. 2 Z 1 Vw
GVG iVm § 68 Abs. 1A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins AVG, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 FPG 2005, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG als unbegründet abgewiesen.AVG, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, FPG 2005, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Erstes Verfahren (in Rechtskraft erwachsen):
- Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russische Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und Moslem, gelangte am
- Oktober 2013 unrechtmäßig in das Bundesgebiet und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem sie vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch am selben Tag erstbefragt wurde. Dabei erklärte sie zu ihrem Fluchtgrund befragt, in ihrem Heimatland von jemandem wegen ihres Sohnes bedroht worden zu sein. Sie habe ihnen gesagt, sie kenne den Aufenthalt ihres Sohnes nicht. Sie hätten sie nicht in Ruhe gelassen, weshalb sie auch ihr Haus verlassen habe. Sie habe nach XXXX und in andere Städte reisen müssen, weil sie zuhause immer wieder bedroht worden sei. Sie habe nach Österreich wollen, da sich hier ihr Sohn mit dessen Familie aufhalte. Im Herkunftsstaat habe sie Angst vor jenen Menschen gehabt, die sie bedroht hätten.Dabei erklärte sie zu ihrem Fluchtgrund befragt, in ihrem Heimatland von jemandem wegen ihres Sohnes bedroht worden zu sein. Sie habe ihnen gesagt, sie kenne den Aufenthalt ihres Sohnes nicht. Sie hätten sie nicht in Ruhe gelassen, weshalb sie auch ihr Haus verlassen habe. Sie habe nach römisch 40 und in andere Städte reisen müssen, weil sie zuhause immer wieder bedroht worden sei. Sie habe nach Österreich wollen, da sich hier ihr Sohn mit dessen Familie aufhalte. Im Herkunftsstaat habe sie Angst vor jenen Menschen gehabt, die sie bedroht hätten. Zu Familienangehörigen im Herkunftsstaat befragt, führte sie aus, dass ihre Eltern und ein Sohn schon verstorben seien. Ein Bruder und eine Schwester würden noch dort leben. Ihr weiterer Sohn halte sich seit fünf Jahren in Österreich auf, wobei ihr nichts Näheres über diesen bekannt sei. Sie sei geschieden. Zu ihrem Gesundheitszustand befragt, erklärte sie, dass sie Medikamente wegen Knochenprobleme nehme, Gelenksprobleme und Kopfschmerzen habe. Sie legte ihren im Jahr XXXX ausgestellten russischen Inlandspass vor.Sie legte ihren im Jahr römisch 40 ausgestellten russischen Inlandspass vor.
- Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am
- April 2014 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei legte sie nachfolgende Unterlagen vor: * Bestätigungen des Vereins XXXX über die Teilnahme an Integrationsveranstaltungen vom 08.04.2014;* Bestätigungen des Vereins römisch 40 über die Teilnahme an Integrationsveranstaltungen vom 08.04.2014; * Bestätigung des Vereins XXXX über die Teilnahme an einer Integrationsveranstaltung vom 18.04.2014;* Bestätigung des Vereins römisch 40 über die Teilnahme an einer Integrationsveranstaltung vom 18.04.2014; * Kurzarztbrief des XXXX samt Aufenthaltsbestätigung vom 05.03.2014;* Kurzarztbrief des römisch 40 samt Aufenthaltsbestätigung vom 05.03.2014; * Befund des XXXX vom 14.04.2014;* Befund des römisch 40 vom 14.04.2014; * Befund Notaufnahme XXXX vom 15.03.2014;* Befund Notaufnahme römisch 40 vom 15.03.2014; * Befund eines Facharztes für Innere Medizin vom 25.03.2014; * Vorläufiger Entlassungsbericht des XXXX vom 16.04.2014;* Vorläufiger Entlassungsbericht des römisch 40 vom 16.04.2014; * ?XXXX , Aufenthaltsbestätigung vom 17.04.
- Die Beschwerdeführerin erklärte eingangs, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Sie befinde sich in ärztlicher Behandlung und nehme Medikamente und verwies sie in diesem Zusammenhang auf die vorgelegten medizinischen Unterlagen. Sie bestätigte, bislang der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben. Bis zu ihrer Flucht habe sie ständig an ihrer Wohnadresse in XXXX gelebt, die sie endgültig am
- Oktober 2013 verlassen habe.Bis zu ihrer Flucht habe sie ständig an ihrer Wohnadresse in römisch 40 gelebt, die sie endgültig am
- Oktober 2013 verlassen habe. Ihr Auslandspass sei ihr von Schleppern abgenommen worden. Dieser sei ihr im Jahr XXXX , im April oder Mai, in XXXX ausgestellt worden. Im Auslandspass hätten sich keine Visa befunden. Sie sei von 2000 bis 2007 in XXXX gewesen.Ihr Auslandspass sei ihr von Schleppern abgenommen worden. Dieser sei ihr im Jahr römisch 40 , im April oder Mai, in römisch 40 ausgestellt worden. Im Auslandspass hätten sich keine Visa befunden. Sie sei von 2000 bis 2007 in römisch 40 gewesen. Nach Problemen mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen im Heimatland befragt, meinte sie, wegen ihres Sohnes Probleme gehabt zu haben. Gegen sie sei kein Gerichtsverfahren anhängig, sei sie nie in Haft gewesen und auch nicht festgenommen worden. Sie habe im Heimatland vor dem Krieg bzw. bis ca. 1995 als Verkäuferin gearbeitet. In der Folge sei es ihr nur mehr möglich gewesen, Gelegenheitsarbeiten zu verrichten. Die Ausreise sei mit Hilfe ihrer Schwester finanziert worden. Zu ihrer Familie im Herkunftsstaat befragt, erklärte sie, dass ihre Tochter aus erster Ehe noch in Tschetschenien lebe, mit der sie seit der Scheidung von ihrem ersten Gatten keinen Kontakt mehr habe. Sie habe diese Tochter seit ihrem fünften Lebensjahr nicht mehr gesehen. Sie sei mit besagtem Mann nur nach moslemischem Recht verheiratet gewesen. Ein Bruder und eine Schwester würden noch in Tschetschenien leben und als Hilfsarbeiter bzw. Verkäuferin beschäftigt sein. Den letzten Kontakt zu ihrer Schwester habe sie gehabt, nachdem sie nach Österreich gekommen sei. Mit ihrem Bruder habe sie zuletzt vor ihrer Ausreise Kontakt gehabt. Den Geschwistern gehe es gut. Ihre Schwester habe keine Probleme, da sie keine Söhne habe und die Söhne ihres Bruders seien klein gewesen, als Krieg gewesen sei. Sie werde in Österreich grundversorgt und sei hier kein Mitglied einer Partei, parteiähnlichen oder terroristischen Organisation. Nach ihren Fluchtgründen befragt, führte sie aus, dass ihr Sohn gefallen sei, nachdem der Krieg begonnen habe. Ihr Sohn sei ein Wächter gewesen und getötet worden. Sie habe ihrem Sohn untersagt, am Krieg teilzunehmen, dieser habe aber heimlich im Jahr 1995 an der Volkswehr teilgenommen. Im Jahr 1996 sei er dann verwundet worden. Er sei im Jahr 1999 nach Saudi-Arabien geflüchtet und im Jahr 2000 weiter nach Aserbaidschan. Sie selbst sei nach Aserbaidschan gegangen, da man ihr gesagt habe, dass man dort ihren Sohn finden würde. Sie hätten sich dort auch getroffen, wobei ihr Sohn nach ca. zwei Wochen wieder nach Saudi-Arabien zurückgekehrt sei. Sie sei in XXXX geblieben, wo sie behandelt und operiert worden sei. Ab und zu sei sie ins Heimatland gefahren, weil ihre Mutter krank gewesen sei und ihre Hilfe gebraucht habe. Man habe ihr mitgeteilt, dass irgendwelche Menschen zu ihr kommen und Fragen stellen würden. Sie habe deswegen Angst gehabt, zuhause zu übernachten. Sie sei beschattet worden. Manchmal habe sie der Bezirkspolizist gefragt, wo sich ihr Sohn befinde. Sie sei einmal angetroffen worden. Es seien Männer in Militäruniform gewesen, die sie nach dem Aufenthalt ihres Sohnes gefragt hätten.Nach ihren Fluchtgründen befragt, führte sie aus, dass ihr Sohn gefallen sei, nachdem der Krieg begonnen habe. Ihr Sohn sei ein Wächter gewesen und getötet worden. Sie habe ihrem Sohn untersagt, am Krieg teilzunehmen, dieser habe aber heimlich im Jahr 1995 an der Volkswehr teilgenommen. Im Jahr 1996 sei er dann verwundet worden. Er sei im Jahr 1999 nach Saudi-Arabien geflüchtet und im Jahr 2000 weiter nach Aserbaidschan. Sie selbst sei nach Aserbaidschan gegangen, da man ihr gesagt habe, dass man dort ihren Sohn finden würde. Sie hätten sich dort auch getroffen, wobei ihr Sohn nach ca. zwei Wochen wieder nach Saudi-Arabien zurückgekehrt sei. Sie sei in römisch 40 geblieben, wo sie behandelt und operiert worden sei. Ab und zu sei sie ins Heimatland gefahren, weil ihre Mutter krank gewesen sei und ihre Hilfe gebraucht habe. Man habe ihr mitgeteilt, dass irgendwelche Menschen zu ihr kommen und Fragen stellen würden. Sie habe deswegen Angst gehabt, zuhause zu übernachten. Sie sei beschattet worden. Manchmal habe sie der Bezirkspolizist gefragt, wo sich ihr Sohn befinde. Sie sei einmal angetroffen worden. Es seien Männer in Militäruniform gewesen, die sie nach dem Aufenthalt ihres Sohnes gefragt hätten. Sie habe nicht gewusst, dass ihr Sohn nach Österreich gegangen sei. Sie hätten zwar am Telefon miteinander gesprochen, ihr Sohn habe aber Angst gehabt, abgehört zu werden und deswegen seinen Aufenthaltsort nicht genannt. Erst im Zuge des Begräbnisses ihres Bruders habe sie von einem Bekannten vom Aufenthalt ihres Sohnes in Österreich erfahren. Dazu aufgefordert, ihre Gründe zu schildern, weshalb sie nach Österreich gekommen sei, meinte sie, in der Nähe ihres Sohnes sein zu wollen, da sie außer diesem niemanden gehabt habe. Auf Nachfrage, ob sie selbst keine Probleme im Herkunftsstaat gehabt habe, meinte sie, dass sie zuhause insofern Probleme gehabt habe, als sie ständig beschattet worden und nach ihrem Sohn gefragt worden sei. Im Jahr 2008 seien drei Männer zu ihr nachhause gekommen. Sie sei davor ja immer zwischen Tschetschenien und XXXX gependelt und deshalb hätten sie "sie da nie erwischt". Im Jahr 2008 sei sie dann fix nach Tschetschenien zurückgegangen. Als sie die Türe aufgemacht habe, seien Männer hineingestürmt, hätten sie zur Seite geschoben und die Wohnung durchsucht. Sie glaube, man habe vermutet, dass sie zusammen mit ihrem Sohn gekommen sei. In der Wohnung sei aber gerade für sie Platz gewesen. Diese sei zerbombt sowie voll mit Löchern und Ratten gewesen. Alles sei durchsucht worden und sei sie nach ihrem Sohn gefragt worden. Nachdem sie verneint habe, seinen Aufenthalt zu kennen, hätten sie ihr gedroht, dass es ihr beim nächsten Mal schlecht gehen werde, wenn sie es nicht sage. Seitdem habe sie Angst gehabt, in dieser Wohnung zu übernachten. Sie habe manchmal bei ihrer Schwester, anderen Verwandten oder Freunden übernachtet. Dann habe sie gehört, dass sich ihr Sohn in Österreich befinde.Auf Nachfrage, ob sie selbst keine Probleme im Herkunftsstaat gehabt habe, meinte sie, dass sie zuhause insofern Probleme gehabt habe, als sie ständig beschattet worden und nach ihrem Sohn gefragt worden sei. Im Jahr 2008 seien drei Männer zu ihr nachhause gekommen. Sie sei davor ja immer zwischen Tschetschenien und römisch 40 gependelt und deshalb hätten sie "sie da nie erwischt". Im Jahr 2008 sei sie dann fix nach Tschetschenien zurückgegangen. Als sie die Türe aufgemacht habe, seien Männer hineingestürmt, hätten sie zur Seite geschoben und die Wohnung durchsucht. Sie glaube, man habe vermutet, dass sie zusammen mit ihrem Sohn gekommen sei. In der Wohnung sei aber gerade für sie Platz gewesen. Diese sei zerbombt sowie voll mit Löchern und Ratten gewesen. Alles sei durchsucht worden und sei sie nach ihrem Sohn gefragt worden. Nachdem sie verneint habe, seinen Aufenthalt zu kennen, hätten sie ihr gedroht, dass es ihr beim nächsten Mal schlecht gehen werde, wenn sie es nicht sage. Seitdem habe sie Angst gehabt, in dieser Wohnung zu übernachten. Sie habe manchmal bei ihrer Schwester, anderen Verwandten oder Freunden übernachtet. Dann habe sie gehört, dass sich ihr Sohn in Österreich befinde. Seit der genannten Hausdurchsuchung im Jahr 2008 sei öfters ein in Zivil gekleideter Mann gekommen, und habe nach dem Aufenthalt ihres Sohnes gefragt bzw. weshalb sich dieser verstecke. Sie glaube, dies sei im Jahr 2012 gewesen. Dieser Mann sei immer alleine gekommen. Auf Nachfrage, wonach sie selbst dann gar keine Probleme gehabt habe und nur gekommen sei, um bei ihrem Sohn zu sein, meinte sie, von diesen Männern bedroht worden zu sein, dass es ihr schlecht gehen würde, wenn sie ihren Sohn weiterhin verstecke und dessen Aufenthalt nicht nenne. Als dieser Mann im Jahr 2012 das letzte Mal gekommen sei, habe sie die Türe vor seiner Nase wieder zugemacht und nicht mehr mit ihm gesprochen. Sie habe ihre Freundin gebeten zu schauen, ob er noch draußen stehe, da diese den Mann schon früher gesehen und bemerkt habe. Als die Freundin ihr dieses Mal gesagt habe, dass der Mann schon weg sei, habe sie ihre Sachen genommen und sei weggegangen. Sie habe dann bei ihrer Freundin übernachtet, die oberhalb von ihr gewohnt habe. Sie habe bis zur Ausreise nur manchmal bei dieser Freundin gewohnt. Sie habe immer bei verschiedenen Verwandten und Bekannten gewohnt. Auf Nachfrage erklärte sie, dass sie seitdem in ihrer Wohnung zwar nicht mehr gewohnt oder geschlafen habe, aber immer wieder kurz dort gewesen sei, um Dinge zu holen und nach dem Rechten zu sehen. Befragt, was ihren weiteren Verbleib in ihrer Heimat nun unmöglich mache, meinte sie, dass sie ständig terrorisiert und verfolgt worden sei. Sie habe keine Nerven mehr gehabt und habe in der Nähe ihres Sohnes sein wollen. Auf Nachfrage, warum sie ihr Heimatland gerade im Oktober 2013 verlassen habe müssen, meinte sie, dass die Reisevorbereitungen lange Zeit in Anspruch genommen hätten. Sie wurde gefragt, ob dies alle Fluchtgründe gewesen seien, was sie bejahte und meinte, dass ihr Grund sei, dass ihr Sohn gesucht worden sei. Sie habe Angst gehabt, ihn verraten zu können, falls sie gefoltert werden würde. Außerdem sei es bei ihnen üblich, dass die Mutter bei ihrem Sohn bleibe bzw. dass ein Sohn im Alter auf seine Mutter schaue. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die Erörterung der Feststellungen zur Situation im Heimatland, sondern erklärte, sie wäre in ihrem Alter von dort nicht ausgereist, wenn das Leben dort so schön wäre. Nunmehr lebe sie bei ihrem Sohn und den Enkelkindern und wäre sie in Tschetschenien alleine. Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte sie, dass das Geschilderte weitergehen würde bzw. noch schlimmer werden könnte, wobei sie es nicht genau sagen könnte. Ihr Sohn sei gesucht worden, da dieser an der Volkswehr teilgenommen habe und ihre Republik verteidigt habe. Deshalb hätten sie seinen Aufenthalt und wissen wollen, was er mache. Nach Gründen gefragt, die gegen ihre Ausweisung aus Österreich sprechen würden, meinte sie, hier in Österreich ihren Sohn und ihre Enkelkinder zu haben. Sie würde auch gerne Deutsch lernen. Zum Verhältnis zu ihrem Sohn befragt, meinte sie, dass sie sich nicht so oft sehen würden, weil dies in ihrem Quartier streng gehandhabt werde. Ihr Sohn rufe sie eher selten an. Als sie im Krankenhaus gewesen sei, habe sie dieser jeden Tag angerufen. Befragt, ob sie von ihrem Sohn auch finanziell unterstützt werde, meinte sie, dass dieser selbst zwei kranke Kinder mit Kinderlähmung habe und sie daher nicht unterstützen könne. Sie erklärte abschließend, dass sie in der Nähe ihres Sohnes sein wolle und dies ihre einzige Hoffnung sei. Sie sei krank und fühle sich hier in Sicherheit. Im Krankenhaus habe sie eine Frau kennengelernt, mit der sie Telefonnummern ausgetauscht habe. Auch mit anderen Patientinnen habe sie sich gut verstanden und auch Geschenke bekommen. Mit diesen wolle sie auch weiterhin in Kontakt bleiben und auch Deutsch weiter lernen.
- Am
- Jänner 2015 übermittelte die Beschwerdeführerin ein Schreiben, in dem sie auf ihre engmaschige medizinische Betreuung und Therapie verwies, weshalb sie eine enge Bindung in diesem Sinne an Österreich aufweise. Betreffend die Wichtigkeit dieser Bindungen verwiese sie auf die aktuellen Befunde, welche eine teilweise Besserung ihrer Krankheiten zur Folge gehabt hätten. Infolge der zeitlich intensiven ärztlichen Termine sei es ihr nicht möglich gewesen, einen weiterführenden Deutschkurs zu besuchen, wenngleich sie weiter bestrebt sei Deutsch zu lernen, was sie nach einer medizinischen Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes weiterbetreiben werde. Mit der Stellungnahme wurden nachfolgende Unterlagen übermittelt: * Medikamentenverordnung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 06.06.2014 und 25.06.2014; * Medizinischer Befund der XXXX vom 11.07.2014;* Medizinischer Befund der römisch 40 vom 11.07.2014; * Psychiatrischer Befund XXXX vom 22.05.2014 und vom 07.08.2014;* Psychiatrischer Befund römisch 40 vom 22.05.2014 und vom 07.08.2014; * Molekularer Erregernachweis vom 22.08.2014; * Interner Kurzarztbrief des XXXX samt Aufenthaltsbestätigung vom 22.09.2014;* Interner Kurzarztbrief des römisch 40 samt Aufenthaltsbestätigung vom 22.09.2014; * Ärztlicher Kurzbericht eines Arztes für Allgemeinmedizin samt Verordnung vom 24.11.2014; * Interner Kurzarztbrief des XXXX samt Aufenthaltsbestätigung vom 12.12.2014;* Interner Kurzarztbrief des römisch 40 samt Aufenthaltsbestätigung vom 12.12.2014; * Interner Kurzarztbrief des XXXX samt Aufenthaltsbestätigung vom 30.03.2015 sowie* Interner Kurzarztbrief des römisch 40 samt Aufenthaltsbestätigung vom 30.03.2015 sowie * Medizinischer Befund des XXXX vom 08.04.2015.* Medizinischer Befund des römisch 40 vom 08.04.
- Am
- Dezember 2015 wurden weitere Unterlagen vorgelegt und um rasche Erledigung ihres Antrages ersucht, da sie die Ungewissheit im Zusammenhang mit dem offenen Asylverfahren sehr belaste. Vorgelegt wurden: -Strichaufzählung Psychotherapeutische Stellungnahme des Vereins XXXX vom 02.09.2015;Psychotherapeutische Stellungnahme des Vereins römisch 40 vom 02.09.2015; -Strichaufzählung Röntgenbefund der Gemeinschaftspraxis XXXX vom 10.09.2015;Röntgenbefund der Gemeinschaftspraxis römisch 40 vom 10.09.2015; -Strichaufzählung Osteodensitometrie vom 16.09.2015 sowie -Strichaufzählung Befundbericht der Leberambulanz samt Besuchsbestätigung des XXXX vom 30.10.2015.Befundbericht der Leberambulanz samt Besuchsbestätigung des römisch 40 vom 30.10.
- Mit Bescheid vom
- Juli 2016 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.10.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen.
- Mit Bescheid vom
- Juli 2016 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.10.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 und Abs. 3 FPG erlassen.
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation
§ 46
FPG zulässig ist und in Spruchpunkt IV.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Unter Spruchteil römisch drei. wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig ist und in Spruchpunkt römisch vier.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Identität, Volksgruppe und Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführerin wurden ebenso festgestellt, wie ihr Gesundheitszustand, wonach sie an Sigmadivertikulose, ventraler Rectozele mit Retention, Hämatochezie, art. Hypertonus, chron. Polyathritis, Wirbelsäulenveränderungen degenerativ, Adipositas, chron. Gastritis, Hepatitis B, degenerativem Bandscheibenschaden sowie Notalgia parästhetika leide. Festgestellt wurde, dass ihr Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt werde und nicht festgestellt werden könne, dass sie zu befürchten hätte, in der Russischen Föderation verfolgt zu werden. Das Vorbringen zum Fluchtgrund sei als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation könne ebenso wenig eine Bedrohungssituation für sie festgestellt werden. Zu ihrem Privat- und Familienleben stellte das Bundesamt fest, dass sie illegal eingereist sei. Hier lebe ihr Sohn mit Frau und Kindern, wobei zu diesem kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Sie lebe mit diesem auch nicht im gemeinsamen Haushalt. Sie lebe von der Grundversorgung und habe einen Integrationskurs besucht. Nach Wiedergabe allgemeiner Länderinformationen zum Herkunftsstaat wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass sich Identität und Gesundheitszustand aus den vorgelegten Unterlagen ergeben würden. Ihr Vorbringen sei vage, zum Teil widersprüchlich und nicht schlüssig nachvollziehbar und daher nicht glaubhaft gewesen. Ihre Angaben seien sehr oberflächlich gewesen und sie sei offensichtlich nicht in der Lage gewesen, irgendwelche Details zu nennen. Letztlich gehe aus ihrem Vorbringen hervor, dass sie zu ihrem Sohn nach Österreich reisen habe wollen, da sich der Sohn nach den Gepflogenheiten im Herkunftsstaat um die ältere Mutter kümmern müsse. Ihr Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung im Zusammenhang mit ihrem Sohn sei vollkommen unglaubwürdig. So sei sie nach einem Aufenthalt in XXXX im Jahr 2008 nach Tschetschenien zurückgekehrt, wo sie sofort im Zusammenhang mit ihrem Sohn befragt worden sein soll. In der Folge habe sie sich jedoch bis zum Jahr 2013 weiterhin in Tschetschenien aufgehalten. Ein hervorgehobenes Interesse an der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Sohnes könne bei diesem mehrjährigen unbehelligten Aufenthalt im Herkunftsstaat nicht angenommen werden. Sie habe auch ausgeführt, dass ihr gedroht worden sei, dass es ihr schlecht ergehen würde, falls sie ihren Sohn nicht verraten würde, es sei jedoch über einen Zeitraum von fünf Jahren zu keinen Verfolgungshandlungen gegen die Beschwerdeführerin gekommen. Ihr Vorbringen zu ihrem Aufenthalt weise auch Ungereimtheiten auf, will sie doch einerseits beschattet worden sein und habe sie große Angst gehabt, zuhause zu übernachten, andererseits habe sie sich unter anderem bei einer Freundin im Stock über ihr aufgehalten. Es sei absolut nicht glaubwürdig, dass jemand, der Angst um sein Leben haben müsse und deshalb beschließe, nicht mehr zu Hause zu wohnen, sich in ein Versteck begibt, dass sich lediglich ein Stockwerk darüber befindet.Ihr Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung im Zusammenhang mit ihrem Sohn sei vollkommen unglaubwürdig. So sei sie nach einem Aufenthalt in römisch 40 im Jahr 2008 nach Tschetschenien zurückgekehrt, wo sie sofort im Zusammenhang mit ihrem Sohn befragt worden sein soll. In der Folge habe sie sich jedoch bis zum Jahr 2013 weiterhin in Tschetschenien aufgehalten. Ein hervorgehobenes Interesse an der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Sohnes könne bei diesem mehrjährigen unbehelligten Aufenthalt im Herkunftsstaat nicht angenommen werden. Sie habe auch ausgeführt, dass ihr gedroht worden sei, dass es ihr schlecht ergehen würde, falls sie ihren Sohn nicht verraten würde, es sei jedoch über einen Zeitraum von fünf Jahren zu keinen Verfolgungshandlungen gegen die Beschwerdeführerin gekommen. Ihr Vorbringen zu ihrem Aufenthalt weise auch Ungereimtheiten auf, will sie doch einerseits beschattet worden sein und habe sie große Angst gehabt, zuhause zu übernachten, andererseits habe sie sich unter anderem bei einer Freundin im Stock über ihr aufgehalten. Es sei absolut nicht glaubwürdig, dass jemand, der Angst um sein Leben haben müsse und deshalb beschließe, nicht mehr zu Hause zu wohnen, sich in ein Versteck begibt, dass sich lediglich ein Stockwerk darüber befindet. Weiters habe sie angegeben, in den Jahren, in denen sie in Aserbaidschan gelebt habe - also demnach zwischen 2000 und 2008 - mehrmals nach Hause zurückgekehrt zu sein, da ihre Mutter krank gewesen sei. Wäre sie jedoch tatsächlich - wie von ihr angegeben - bedroht, beschattet und verfolgt worden, wäre sie wohl nicht in den Herkunftsstaat zurückgekehrt und hätte nicht von 2008 bis 2012 ihren ständigen Aufenthalt an ihrer Wohnadresse gewählt. Auch hätte sie wohl nicht über ihrer Wohnung im selben Gebäude weiterleben können. Bei der behaupteten Verfolgung sei davon auszugehen, dass ihr etwas passiert wäre bzw. sie irgendwelche Sanktionen zu spüren bekommen hätte. Sie habe auch während ihrer gesamten Befragung immer wieder darauf verwiesen, dass sie bei ihrem Sohn leben wolle. Das Bundesamt ging in einer Zusammenschau deshalb davon aus, dass ihr einziges Ziel gewesen sei, in der Nähe ihres Sohnes zu leben, womit sie jedoch keine begründete Furcht vor Verfolgung darlegen habe können. Aufgrund ihrer Ausführungen und den Länderberichten ging das Bundesamt von keiner Gefährdung für den Fall einer Rückkehr aus. Sie leide an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen und seien die von ihr geltend gemachten Erkrankungen laut den Länderberichten zur medizinischen Versorgungslage im Herkunftsstaat behandelbar. Neben einer Behandlung in Tschetschenien stehe es ihr offen, sich in der Russischen Föderation - außerhalb von Tschetschenien - behandeln zu lassen. Die Behörde ging daher davon aus, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keinen in der GFK genannten Grund glaubhaft darlegen habe können und ihr im Herkunftsstaat keine Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohe.Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keinen in der GFK genannten Grund glaubhaft darlegen habe können und ihr im Herkunftsstaat keine Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohe. Zu Spruchteil III. wurde eingangs ausgeführt, dass sich Anhaltspunkte für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht ergeben hätten.Zu Spruchteil römisch drei. wurde eingangs ausgeführt, dass sich Anhaltspunkte für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht ergeben hätten. Ihr Sohn lebe mit seiner Gattin und seinen drei Kindern in Österreich, sie habe jedoch angegeben, in keinerlei Abhängigkeitsverhältnis zu ihm zu stehen und würden sie auch nicht im gemeinsamen Haushalt leben, weshalb das Bundesamt nicht vom Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ausging.Ihr Sohn lebe mit seiner Gattin und seinen drei Kindern in Österreich, sie habe jedoch angegeben, in keinerlei Abhängigkeitsverhältnis zu ihm zu stehen und würden sie auch nicht im gemeinsamen Haushalt leben, weshalb das Bundesamt nicht vom Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ausging. Sie sei unbescholten, im Oktober 2013 illegal in das Bundesgebiet eingereist, beherrsche Deutsch auf einfachem Niveau und sei auf staatliche Unterstützung angewiesen. Sie verfüge über ein familiäres Netzwerk, das sie bei einer Rückkehr wieder unterstützen könnte. Ihre Schwester und ihr Bruder würden noch im Heimatstaat leben. Sie sei unbescholten und sei lediglich aufgrund des anhängigen Asylverfahrens zum Aufenthalt berechtigt, weshalb ihr bewusst sei, dass ihr Aufenthaltsrecht in Österreich vom Ausgang des Asylverfahrens abhängig ist. Ihr sei weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden, sei sie seit ihrer Einreise nach Österreich lediglich aufgrund des anhängigen Asylverfahrens zum Aufenthalt berechtigt und sei ihr demnach bewusst gewesen, dass ihr Aufenthaltsrecht in Österreich vom Ausgang des Asylverfahrens abhängig sei. Es sei plausibel, dass sie weiterhin in Österreich leben wolle, doch seien besondere private oder familiäre Interessen nicht feststellbar. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG zulässig.Daher sei die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG zulässig. Da ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen gewesen sei und die Rückkehrentscheidung
§ 9Abs.
1 bis 3 BFA-VG zulässig sei, sei
§ 10Abs. 1 Asyl
G 2005 und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen.Da ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen gewesen sei und die Rückkehrentscheidung
Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG zulässig sei, sei
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. Gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung sei festzustellen gewesen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation zulässig sei, zumal ihr dort keine Gefährdung drohe, was bereits in Spruchpunkt II. ausführlich geprüft und verneint worden sei. Mangels besonderer Umstände wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.Gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung sei festzustellen gewesen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation zulässig sei, zumal ihr dort keine Gefährdung drohe, was bereits in Spruchpunkt römisch zwei. ausführlich geprüft und verneint worden sei. Mangels besonderer Umstände wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.
- Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser seinem gesamten Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Zur Begründung wurde ein von der Beschwerdeführerin verfasstes Schreiben vorgelegt. Darin wiederholte sie, dass sie ihr Heimatland verlassen habe, da sie wegen ihrem Sohn beschattet worden sei. Nach diesem sei gefragt worden und weil sie dessen Aufenthaltsort nicht preisgegeben habe, sei sie bedroht worden. Sie sei gezwungen gewesen, ihre Wohnung zu verlassen und habe öfters bei Bekannten oder Verwandten übernachtet, bis sie geflüchtet sei. Sie wolle bei ihrem Sohn in Österreich bleiben, da sie niemandem mehr in Tschetschenien habe. Sie sei auch krank und werde in Russland nicht behandelt bzw. sei die Behandlung kostenpflichtig, weshalb sie sich diese nicht leisten könne. Beigelegt wurden: -Strichaufzählung Visite des Ärztenotdienstes XXXX am 16.05.2016 sowieVisite des Ärztenotdienstes römisch 40 am 16.05.2016 sowie -Strichaufzählung Verordnungsschein des behandelnden Facharztes für Allgemeinmedizin vom 27.04.
- Im Beschwerdeverfahren langten am 02.08.2016 und am 26.09.2016 weitere Unterlagen ein: -Strichaufzählung Therapiebestätigung von XXXX vom 28.07.2016;Therapiebestätigung von römisch 40 vom 28.07.2016; -Strichaufzählung Befund einer Fachärztin für Frauenheilkunde vom 01.07.2016; -Strichaufzählung Internistischer Befund - Notaufnahme des XXXX , XXXX vom 16.08.2016 sowieInternistischer Befund - Notaufnahme des römisch 40 , römisch 40 vom 16.08.2016 sowie -Strichaufzählung Vorläufiger Arztbrief des XXXX samt Aufenthaltsbestätigung vom 01.09.2016 und 02.09.2016.Vorläufiger Arztbrief des römisch 40 samt Aufenthaltsbestätigung vom 01.09.2016 und 02.09.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom
- November 2016, W226 2131328-1/6E, wurde die Beschwerde
§§ 3, 8 Asyl
G 2005, §§ 57 und 55 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin nach zweimaligen Zustellversuch durch Hinterlegung zugestellt.7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2016, W226 2131328-1/6E, wurde die Beschwerde
Paragraphen 3, 8, AsylG 2005, Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin nach zweimaligen Zustellversuch durch Hinterlegung zugestellt. Festgestellt wurde seitens des erkennenden Richters, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige der Russische Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und Moslemin ist. Ihre Identität steht infolge der vorgelegten unbedenklichen Dokumente fest. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführerin in der Russische Föderation eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht. Vielmehr ist die Beschwerdeführerin in das Bundesgebiet gereist, um hier mit ihrem erwachsenen Sohn zu leben und die bestehenden Krankheiten besser und kostengünstiger behandeln zu lassen. Nicht festgestellt werden konnte weiters, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an einem sich gleich darstellenden Krankheitsbild bzw. an altersentsprechenden Erkrankungen, wobei im Herkunftsstaat entsprechende Behandlungsmöglichkeiten bestehen würden. Die Beschwerdeführerin halte sich seit ihrer Einreise am
- Oktober 2013 durchgehend im Bundesgebiet auf. Im Bundesgebiet halte sich ihr erwachsener Sohn, der zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, mit dessen Familie auf. Zu diesem wurde kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, keine finanzielle Abhängigkeit und kein gemeinsamer Wohnsitz festgestellt. Die Beschwerdeführerin lebe von der Grundversorgung und habe keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet dargelegt.
- Über entsprechendes Ersuchen wurde der Beschwerdeführerin am
- Mai 2018 eine Kopie des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom
- November 2016, W226 2131328-1/6E, ausgefolgt. Zweites (verfahrensgegenständliches) Verfahren:
- Am
- Juni 2018 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zu Beginn der Erstbefragung führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie Österreich nach Abschluss des Asylverfahrens nicht verlassen habe. Sie erhalte € 215,- Unterstützung von der XXXX und werde auch von ihrem Sohn finanziell unterstützt.Zu Beginn der Erstbefragung führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie Österreich nach Abschluss des Asylverfahrens nicht verlassen habe. Sie erhalte € 215,- Unterstützung von der römisch 40 und werde auch von ihrem Sohn finanziell unterstützt. Zu ihren Gründen für die neuerliche Antragstellung gab die Beschwerdeführerin an, ihre im ersten Asylverfahren dargelegten Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht. Sie habe von ihrer Schwester im Zuge eines Telefonats im Jänner oder Februar 2018 erfahren, dass sie in ihrer Heimat nach wie vor gesucht werde. Außerdem sei sie sehr stark krank. Sie habe Asthma, Rheuma, Herzprobleme, Blutdruck, Hepatitis B und "noch einige andere Dinge". Die Diagnosen habe sie hier in Österreich erhalten und werde sie hier gut versorgt. Ihre gesundheitliche Versorgung wäre in ihrer Heimat nicht sichergestellt. Viele ihrer Krankheiten seien in ihrer Heimat gar nicht diagnostiziert worden. Auch habe sie niemanden, der sich in der Heimat um sie kümmern würde. Ihr Sohn lebe hier und könne sich um sie kümmern. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst vor Verfolgung, vor weiteren Einvernahmen bei der Polizei. Die ganzen Torturen würde sie nicht ertragen. Befragt, seit wann ihr allfällige Änderungen ihres Fluchtgrundes bekannt seien, antwortete die Beschwerdeführerin, einerseits bereits seit ihrer ersten Antragstellung bzw. andererseits seit dem Anruf ihrer Schwester Anfang des Jahres. Ihre gesundheitlichen Probleme hätten am Anfang des Krieges im Jahre 1994 begonnen. Seitdem habe sich der Gesundheitszustand verschlechtert. In ihrer Heimat hätten die Ärzte dies nicht erkannt, erst in Österreich sei ihr geholfen worden.
- Mit Verfahrensanordnung vom
- Juni 2018 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag zurückzuweisen, da die Behörde davon ausgehe, dass entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.
- Mit Verfahrensanordnung vom
- Juni 2018 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag zurückzuweisen, da die Behörde davon ausgehe, dass entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege.
- Zu Beginn einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am
- August 2018 gab die Beschwerdeführerin an, sie fühle sich sehr schlecht und stehe ständig unter ärztlicher Beobachtung. Sie könne nicht sitzen, habe Hämorriden und müsse operiert werden. Die letzten drei Tage habe sie hohen Blutdruck gehabt und habe sie auch Herzbeschwerden sowie einen erhöhten Puls. Außerdem leide sie an Asthma Bronchiale und Atembeschwerden. Weiters müsse sie regelmäßig zu Blutabnahmen, da sie Hepatitis B habe Befragt nach Angehörigen im Bundesgebiet führte die Beschwerdeführerin aus, ihr Sohn sei in Österreich. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder. Er sei anerkannter Flüchtling. Sie würde in einer Pension leben und nicht zusammen mit ihrem Sohn. Ihr Verhältnis sei gut und werde sie durch ihren Sohn unterstützt, wenn sie es brauche. Sie würden aneinander brauchen und sei die Beschwerdeführerin auf seine Unterstützung angewiesen. Beide hätten sonst keine Angehörigen mehr. Ihr zweiter Sohn sei ums Leben gekommen. Mit ihrer Tochter bestünde kein Kontakt, sie sei nicht in Österreich wohnhaft. Nachgefragt gab die Beschwerdeführerin an, an Wochenenden meistens Zeit mit ihrem Sohn zu verbringen. Unter der Woche würden sie einander eher selten sehen, da er arbeite. Die Beschwerdeführerin besuche unter der Woche nur die Enkelkinder. Beide ihrer Enkelkinder seien behindert. Der Beschwerdeführerin wurde sodann vorgehalten, dass sie bereits einmal in Österreich um Asyl angesucht habe. Ihr Vorfahren sei rechtskräftig am
- November 2016 durch das BVwG entschieden worden. Befragt, weshalb die Beschwerdeführerin diesen neuerlichen Antrag einbringe, antwortete diese, sie habe Angst in ihre Heimat zurückzukehren. Ihre Schwester sei zum Innenministerium mitgenommen worden. Sie hätten wissen wollen, wo sich die Beschwerdeführerin und ihr Sohn aufhalten würden. Ihre Schwester habe wegen dieses Vorfalles ins Krankenhaus müssen. Dies sei wahrscheinlich Ende 2017 gewesen, ihre Schwester habe ihr erst später darüber berichtet. Befragt weshalb das Innenministerium nach ihrem Aufenthalt gefragt habe soll, antwortete die Beschwerdeführerin, sie wisse es nicht. Sie vermute, dass es wegen des Sohnes gewesen sei. Man habe sie ja bereits früher immer aufgesucht. Ihre Schwester habe der Beschwerdeführerin am Telefon nicht viel erzählt. Die Beschwerdeführerin habe sich auch nicht getraut viel zu fragen, da sie Angst gehabt hätte, abgehört zu werden. Die Schwester habe gesagt, dass sie gesundheitliche Probleme habe. Dann habe das Innenministerium gesagt, dann müssten sie sie zwingen. Sie hätten Ausweise gehabt. Dezidiert befragt, ob sich konkret an den Gründen, warum die Beschwerdeführerin ihr Herkunftsland verlassen und in Österreich um Asyl angesucht habe, etwas geändert habe, antwortete die Beschwerdeführer "Nein". Das Problem bestehe nach wie vor. Jetzt werde auch ihre Schwester verfolgt. Sie brauche ihren Sohn, ihre Medikamente und ihre medizinische Versorgung. Sie habe Angst zurückzukehren, wäre dort ganz alleine. Über Vorhalt, wonach ihre Schwester im Herkunftsstaat leben würde, rechtfertigte sich die Beschwerdeführerin, dass diese schwer krank sei. Neue Fluchtgründe könne die Beschwerdeführer keine vorbringen, die alten seien nach wie vor aufrecht. Befragt nach Rückkehrbefürchtungen führte die Beschwerdeführerin aus, sie würde in ihrem Herkunftsstaat wieder terrorisiert und verfolgt werden. Sie wisse nicht, was mit ihr passieren könnte. Sie würde dort sicher gequält werden und werde sie jetzt auch hier in Österreich gequält. Die behördlichen Termine in Österreich würden ihr zu schaffen machen, sie fühle sich gesundheitlich schlecht und würden sich ihre gesundheitlichen Beschwerden verschlimmern. Im Falle einer Rückkehr würde sie auch ihre Enkel nicht mehr sehen. In Österreich sei sie niemals berufstätig gewesen und habe einen Deutschkurs besucht. Folgende Unterlagen wurde anlässlich der Einvernahme in Vorlage gebracht: * Deutschkursbestätigungen für das Niveau A1 * Rektoskopiebefund vom
- Juli 2018 * Ambulanzblatt vom
- Juli 2018, wonach die Beschwerdeführerin bereits zwei Hämorrhoiden Operationen in den Jahren 1990 und 2000 in XXXX und XXXX durchführen ließ und folgende Diagnosen erstellt wurden: Rektozelle, Intussuszeption* Ambulanzblatt vom
- Juli 2018, wonach die Beschwerdeführerin bereits zwei Hämorrhoiden Operationen in den Jahren 1990 und 2000 in römisch 40 und römisch 40 durchführen ließ und folgende Diagnosen erstellt wurden: Rektozelle, Intussuszeption * Überweisung an einen Vertragsarzt für HNO mit der Diagnose Schmerzen und Tinnitus linkes Ohr vom
- August 2018 * Überweisung an eine Rheuma-Ambulanz mit der Diagnose Rheumatoide Arthritis vom
- Juli 2018 * Ambulanzkarte vom
- Juli 2018, wonach die Beschwerdeführer weiterhin Metojekt 20mg bewilligt bekam und bei Bedarf Mirranax einnehmen soll * Befund vom
- Juli 2018 betreffend Defäkographie mit dem Ergebnis: vermehrte Beckenbodenbeweglichkeit, Rektozele, Intussuszeption * Terminbestätigung an der Rheumatologischen Ambulanz * Bestätigung der behandelnden Ärztin für Allgemeinmedizin vom
- Juni 2018 über die gesundheitlichen Leiden der Beschwerdeführerin samt Medikamentenliste
- Mit Schreiben vom
- August 2018, eingelangt am
- August 2018, übermittelte die Beschwerdeführerin weiters ein Ambulanzblatt vom
- August 2018, wonach die Beschwerdeführerin selbst eine Operation wünscht und ein Operationstermin frühestens im Dezember 2018 möglich wäre. Die Beschwerdeführerin solle sich zunächst ihren Wunsch nach einer Operation "durch den Kopf gehen lassen."
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom
- Juni 2018
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zurückgewiesen. In Spruchteil III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm. § 9 BFA-VG wurde erneut eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt IV.
und V.).
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom
- Juni 2018
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) zurückgewiesen. In Spruchteil römisch drei. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde erneut eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.). Die Identität der Beschwerdeführerin wurde festgestellt. Sie leide an Hepatitis B und an Sigmadivertikulose (dazu Hämhorriden). Ebenso leide sie an Tachycardie, Hypertonie, Rheumatoide Arthritis, Struma nodosa sowie allerg. Asthma Bronchiale. Das Asylverfahren mit der IFA-Zahl: 831515204 / VZ: 1735947 sei rechtskräftig negativ abgeschlossen. In diesem Verfahren seien alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei. Die Begründung des Asylantrags der Beschwerdeführerin im Jahr 2013 sei als nicht asylrelevant bzw. als nicht glaubwürdig erachtet worden. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens nicht geändert. Die Beschwerdeführerin halte ihre Angaben seit ihrem Erstantrag aufrecht. Sie habe im gegenständlichen Verfahren keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht und stütze sich auf die bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren behauptete und noch aufrecht erhaltene Verfolgungssituation. Die Beschwerdeführerin habe lediglich Folgebehauptungen vorgebracht. Von der erkennenden Behörde könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen würden keine Umstände existieren, welche einer Rückkehr in die Russische Föderation entgegenstünden. In Österreich lebe der Sohn der Beschwerdeführerin mit seiner Gattin und seinen zwei Kindern. Dem Sohn sei der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Die Beschwerdeführerin lebe nicht im gemeinsamen Haushalt, jedoch fänden regelmäßig gegenseitige Besuche statt. Ebenso unterstütze der Sohn die Beschwerdeführerin im Alltag. Die Beschwerdeführerin beziehe kein geregeltes Einkommen, habe keine Arbeit und sei in Österreich auf Unterstützungen angewiesen. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin durch persönliche Übernahme am
- Dezember 2018 zugestellt.
- Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde vorgebracht, dass keine entschiedene Sache vorliege, da die Änderung in den maßgeblichen Umständen zwar die im Vorverfahren geäußerten Fluchtgründe betreffen, diese so erheblich seien, dass die Lage der Beschwerdeführerin rechtlich neu zu bewerten sei. Der Sohn der Beschwerdeführerin lebe in Österreich als anerkannter Flüchtling; im Herkunftsstaat werde der Sohn gesucht, da er im Krieg an der Volkswehr beteiligt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Herkunftsstaat mehrmals von Fremden aufgesucht und nach dem Verbleib des Sohnes befragt worden. Seit dem Erstverfahren habe sich die Lage wieder intensiviert; sogar die Schwester der Beschwerdeführerin sei von Mitarbeitern des Innenministeriums befragt worden. Angesichts dieser Situation fürchte die Beschwerdeführerin, im Falle einer Rückkehr in erheblichem Ausmaß Verfolgung und Repressalien ausgesetzt zu sein. In ihrem Alter und mit ihrem Gesundheitszustand könne ihr nicht zugemutet werden, sich in einem anderen Landesteil zu verstecken. Überdies wäre sie aufgrund des dortigen Meldewesens verpflichtet, ihren Wohnsitz anzugeben, was ein effektives Verstecken verunmöglichen würde. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert. Zwischenzeitlich habe die Beschwerdeführerin den unbedingt benötigten OP-Termin am
- Februar 2019 erhalten. Auch sei die Beschwerdeführerin in kardiologischer und psychotherapeutischer Behandlung. Bei einer Abschiebung würde die Beschwerdeführerin in eine aussichtloslose Lage geraten. Obwohl die medizinische Behandlung offiziell kostenlos sei, habe sich ein System der faktischen Zuzahlung durch Patienten etabliert, wodurch der Zugang zur nötigen Behandlung erschwert, wenn nicht sogar unmöglich gemacht werde. Als Frau sei die Beschwerdeführerin zudem einem höheren Risiko der Altersarmut ausgesetzt. Im Herkunftsstaat habe die Beschwerdeführerin nur eine Schwester, die allerdings selbst krank sei und die Beschwerdeführerin nicht unterstütze könne. Zusätzlich würden ihr die Behörden mit Schikanen zusetzen, was sich verschlechternd auf den Zustand auswirken würde. In Österreich könne die Beschwerdeführerin auf die Unterstützung ihres Sohnes zurückgreifen, nicht nur in finanzieller, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht. Außerdem sei ein stabiles und angstfreies Umfeld essentiell für die erfolgreiche Besserung ihres Gesundheitszustandes. In ihrem Gesundheitszustand und mit den dadurch bedingten Schmerzen, mangels fähiger Angehöriger auf sich allein gestellt und ohne ausreichende Mittel käme die Beschwerdeführen in eine aussichtlose Lage; der Beschwerdeführerin sei somit in Österreich Schutz zu gewähren. Eine Abschiebung in die Russische Föderation wäre der Beschwerdeführerin in ihrem Zustand auch nicht zumutbar, da mit zusätzlicher körperlicher Beschwernis verbunden. Die Beschwerdeführerin halte sich seit 2013 in Österreich auf und sei strafgerichtlich unbescholten. Seitdem unterhalte sie regelmäßigen Kontakt zu ihrem einzigen Sohn und ihren beiden Enkelkindern. Ungeachtet des fehlenden gemeinsamen Haushalts bestehe ein schützenswertes Familienleben. Dass die Beschwerdeführerin einen eigenen Wohnsitz habe sei im Übrigen notwendig, da die Enkelkinder selbst aufgrund einer Behinderung erhöhten Betreuungsbedarf hätten. Die Beschwerdeführerin habe sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten um eine Integration bemüht. In ihrem Herkunftstsaat bestünden kaum familiäre Anknüpfungspunkte. Zu ihrer Tochter habe sie schon lange keinen Kontakt. Eine Abschiebung würde auch die in Österreich legal aufhältigen Enkelkinder in ihrem Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, da ihnen der Kontakt mit ihrer Großmutter bis zur Unmöglichkeit erschwert wäre. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, durch Einsichtnahme in die Verwaltungs- und Gerichtsakten zu dem in Rechtskraft erwachsenen Verfahren und schließlich durch Einsicht in Auszüge aus ZMR, GVS und IZR.
- Feststellungen: Das von der Beschwerdeführerin am
- Oktober 2013 initiierte Asylverfahren wurde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
- November 2016 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf die Russische Föderation
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 nicht eingeräumt und wurde der Beschwerdeführerin - siehe das Erkenntnis vom 4. November 2016 - letztlich kein Aufenthaltstitel gewährt und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen. Die Beschwerdeführerin hat in der Folge einen neuerlichen (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf die Russische Föderation
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht eingeräumt und wurde der Beschwerdeführerin - siehe das Erkenntnis vom
- November 2016 - letztlich kein Aufenthaltstitel gewährt und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen. Die Beschwerdeführerin hat in der Folge einen neuerlichen (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich die Beschwerdeführerin auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Abschlusses des ersten von der Beschwerdeführerin initiierten Verfahrens bestanden haben, bzw. die bereits im Kern unglaubwürdig sind. In Bezug auf die Beschwerdeführerin besteht weiterhin kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden.Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation ist nicht eingetreten. Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die die Beschwerdeführerin betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person der Beschwerdeführerin gelegenen Umstände. In Bezug auf die individuelle Lage der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat kann keine, sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin hält sich seit dem Jahr 2013 im Bundesgebiet auf. Eine nachhaltige, umfassende und fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführerin hat während des Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht stattgefunden. Eine relevante integrative Vertiefung seit Rechtskraft der inhaltlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist illegal eingereist, hat zwei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt und war nicht gewillt, nach negativem Ausgang des ersten Verfahrens freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen.
- Rechtliche Beurteilung samt Beweiswürdigung: Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG), BGBl. I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Anzuwendendes Verfahrensrecht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§§ 16Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw
GVG nicht anzuwenden.
Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A)
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 68Abs.
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
§ 68Abs.
2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;"Entschiedene Sache" iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht Anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht Anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684).Wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, dh könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl VwGH 19.7.2001, 99/20/0418; 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
§ 68Abs. 1 AVG zurückzuweisen (Vw
GH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344).Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, dh könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit vergleiche VwGH 19.7.2001, 99/20/0418; 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344). Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl VwGH 09.09.1999, 97/21/0913).Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265). "Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob das BFA zu Recht den Folgeantrag auf internationalen Schutz
§ 68Abs.
1 AVG zurückgewiesen hat."Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob das BFA zu Recht den Folgeantrag auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Im Rahmen des ersten Rechtsganges wurde das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren (behaupteten) Fluchtgründen einer umfassenden Beurteilung unterzogen. Dabei wurde verneint, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß ausgesetzt wäre, dies aufgrund der festgestellten Unglaubwürdigkeit der Angaben. Auf die im Verfahrensgang wiedergegebene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wird verwiesen, in der ausführlich dargelegt wurde, warum der Beschwerdeführerin keine Verfolgung iSd. Genfer Flüchtlingskonvention droht. Im zweiten, nunmehrigen Antrag hat sich die Beschwerdeführerin auf dasselbe Vorbringen wie im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bezogen und vermeint, dass unvermindert die im Erstverfahren geschilderte Verfolgung im Herkunftsstaat bestehe und nunmehr auch die Schwester der Beschwerdeführerin durch Mitarbeiter des Innenministeriums nach ihrem und ihres Sohnes Aufenthaltsort befragt worden sei. Die belangte Behörde hat demnach im angefochtenen Bescheid vollkommen zu Recht ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sich auf dieselben Gründe bezieht, die bereits vor Rechtskraft des ersten Verfahrens bestanden haben, weshalb diese nicht geeignet sind, einen neuen Antrag zu begründen, sondern vielmehr die Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht. Der erkennende Richter sieht dem zu Folge keinerlei Grund, von der Einschätzung im rechtskräftigen, inhaltlichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. November 2016, W226 2131328-1/6E, abzuweichen, dass nämlich die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat nicht aus wohlbegründeter Furcht vor politischer Verfolgung verlassen hat, sondern wegen der medizinischen Versorgung und ihres Wunsches nach einem gemeinsamen Leben mit ihrem Sohn nach Österreich gelangt sei. Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Verfahren ausdrücklich betont, die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren bestünden noch immer und seien aktuell. Ihre "neuen" Gründe, wonach nunmehr auch die Schwester durch Mitarbeiter des Innenministeriums befragt worden sei, stehen in ursächlichem Zusammenhang mit ihren bereits im ersten Verfahren vorgebrachten Angaben und sind deshalb nicht geeignet einen neuen Sachverhalt zu begründen. Im verwaltungsbehördlichen Verfahren wies die Beschwerdeführerin auch neuerlich auf ihren Gesundheitszustand, die bessere medizinische Versorgung in Österreich und ihren Wunsch,
den Traditionen von ihrem Sohn betreut zu werden hin. Das Bundesamt ist demnach zu Recht davon ausgegangen, dass die Angaben zur behaupteten Verfolgung im Herkunftsstaat auch im Lichte der Angaben im nunmehrigen Folgeantrag nicht glaubhaft sind und von keinem glaubhaften Kern auszugehen ist. Die Beschwerdeführerin hat weder in der Einvernahme noch in der Beschwerde konkret dargelegt, inwieweit sich die allgemeine Lage im Herkunftsstaat im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom
- November 2016, W226 2131328-1/6E, derart verändert haben soll, dass nunmehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgung bzw. Gefährdung der Beschwerdeführerin auszugehen sein soll. Weiters ist auszuführen, dass sich ein Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten richtet und daher auch Sachverhaltsänderungen die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind (vgl. VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).Weiters ist auszuführen, dass sich ein Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten richtet und daher auch Sachverhaltsänderungen die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind vergleiche VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344). Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und sie bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würden, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihr jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Es haben sich keine Hinweise auf eine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin ergeben. Auch der Gesundheitszustand hat sich seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens nicht entscheidungswesentlich verändert. Die Beschwerdeführerin leidet seit Jahren an einem sich gleich darstellenden Krankheitsbild bzw. an altersentsprechenden Erkrankungen, die bereits im Erstverfahren festgestellt wurden.Auch im Hinblick auf Artikel 3, EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und sie bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würden, die eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihr jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Es haben sich keine Hinweise auf eine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin ergeben. Auch der Gesundheitszustand hat sich seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens nicht entscheidungswesentlich verändert. Die Beschwerdeführerin leidet seit Jahren an einem sich gleich darstellenden Krankheitsbild bzw. an altersentsprechenden Erkrankungen, die bereits im Erstverfahren festgestellt wurden. Bereits im Erkenntnis vom
- November 2016, W226 2131328-1/6E, wurde bezugnehmend auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin dargelegt, dass diese nicht geeignet sind, eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung in die Russische Föderation zu begründen, zumal adäquate Behandlungsmöglichkeiten in der Russischen Föderation vorhanden sind.Bereits im Erkenntnis vom
- November 2016, W226 2131328-1/6E, wurde bezugnehmend auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin dargelegt, dass diese nicht geeignet sind, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung in die Russische Föderation zu begründen, zumal adäquate Behandlungsmöglichkeiten in der Russischen Föderation vorhanden sind. Auch ist in diesem Zusammenhang auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen: Nach der std. Rsp. des VwGH hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (Urteil des EGMR vom
- Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (EGMR vom
- Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183).Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (EGMR vom
- Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183). In der Entscheidung des VwGH vom 21.2.2017, Zl. Ro 2016/18/0005, wurde festgehalten, dass soweit der Revisionswerber eine Verschlechterung seines psychischen Zustandes durch die Abschiebung befürchtet, grundsätzlich zwar eine Abschiebung aufgrund der Gefahr eines Suizids eine Verletzung nach Art. 3 EMRK begründen kann. Allerdings hindern psychische Probleme des Fremden bis hin zu diesbezüglichen Absichten eine Abschiebung nicht, sofern dabei Sorge getragen wird, den Fremden mit konkreten Maßnahmen zu betreuen (vgl. VwGH vom
- Februar 2015, Ra 2014/22/0198, mwN).In der Entscheidung des VwGH vom 21.2.2017, Zl. Ro 2016/18/0005, wurde festgehalten, dass soweit der Revisionswerber eine Verschlechterung seines psychischen Zustandes durch die Abschiebung befürchtet, grundsätzlich zwar eine Abschiebung aufgrund der Gefahr eines Suizids eine Verletzung nach Artikel 3, EMRK begründen kann. Allerdings hindern psychische Probleme des Fremden bis hin zu diesbezüglichen Absichten eine Abschiebung nicht, sofern dabei Sorge getragen wird, den Fremden mit konkreten Maßnahmen zu betreuen vergleiche VwGH vom
- Februar 2015, Ra 2014/22/0198, mwN). Wie im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren war der Beschwerdeführer unverändert darauf zu verweisen, dass ihr für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Bestreitung des lebensnotwendigen Unterhalts zumutbar ist. Es sind im gegenständlichen Asylverfahren jedenfalls keine Umstände hervorgekommen, welche den Schluss zuließen, die Beschwerdeführerin würde bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzt werden, und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine substantiierten Anhaltspunkte. Sie konnte in keiner Weise darlegen, dass sich an ihrer Situation bei einer allfälligen Rückkehr in die Russische Föderation seit rechtskräftigem Abschluss des ersten inhaltlichen Asylverfahrens so Maßgebliches geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre. Letztendlich ergibt sich aus der aktuellen Länderdokumentation des BFA zur Russischen Föderation auch, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Diese Situation im Herkunftsstaat hat sich seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens im Jahre 2016 (auch im Zuge der Rückkehrentscheidung erfolgte eine Prüfung von Art. 3 EMRK) nicht entscheidungswesentlich verändert und es finden sich auch in der Beschwerde keine substantiierten bzw. konkreten Hinweise dafür.Letztendlich ergibt sich aus der aktuellen Länderdokumentation des BFA zur Russischen Föderation auch, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Diese Situation im Herkunftsstaat hat sich seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens im Jahre 2016 (auch im Zuge der Rückkehrentscheidung erfolgte eine Prüfung von Artikel 3, EMRK) nicht entscheidungswesentlich verändert und es finden sich auch in der Beschwerde keine substantiierten bzw. konkreten Hinweise dafür. In Bezug die Angaben in der Beschwerde ist grundsätzlich neuerlich auf den abgegrenzten Beschwerdegegenstand hinzuweisen. Die Beschwerdeführerin verkennt offensichtlich, dass durch die Rechtskraft einer Entscheidung deren Überprüfung oder Wiederholung jedenfalls unzulässig und ausgeschlossen ist. Bescheide, die - selbst auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich. Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls eine andere Beurteilung der seinerzeit im ersten Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu einem anderen Spruch führen würden, von vornherein als ausgeschlossen zu qualifizieren. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführerin gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Bescheid war sohin hinsichtlich Spruchpunkte I. und II. zu bestätigen.Der angefochtene Bescheid war sohin hinsichtlich Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. zu bestätigen. Zur Rückkehrentscheidung:
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
§ 57Abs. 1 Asyl
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Die Beschwerdeführerin hält sich seit Oktober 2013 durchgehend im Bundesgebiet auf. Ihr Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet gewesen und ist sie auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Die Beschwerdeführerin hält sich seit Oktober 2013 durchgehend im Bundesgebiet auf. Ihr Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet gewesen und ist sie auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Im vorliegenden Verfahren erfolgten die Abweisungen des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten auch nicht
§ 8Abs. 3a Asyl
G 2005 und ist auch keine Aberkennung
§ 9Abs. 2 Asyl
G 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.Im vorliegenden Verfahren erfolgten die Abweisungen des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten auch nicht
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennGemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn (...) 2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, (...) kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Diese Bestimmungen sind auch bei der Zurückweisung eines Folgeantrags nach § 68 Abs. 1 AVG anzuwenden, da weiterhin eine rechtskräftige abweisende Entscheidung
§§ 3und 8 Asyl
G vorliegt (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).Diese Bestimmungen sind auch bei der Zurückweisung eines Folgeantrags nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG anzuwenden, da weiterhin eine rechtskräftige abweisende Entscheidung
Paragraphen 3 und 8 AsylG vorliegt vergleiche VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: "
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht ging in seinem Erkenntnis vom
- November 2016, W226 2131328-1/6E, von folgenden Überlegungen aus: "Die BF verfügt im Bundesgebiet über ihren Sohn und dessen Familie, die zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. Die BF lebte mit ihrem Sohn jedoch niemals im gemeinsamen Haushalt und bezieht die BF Leistungen aus der Grundversorgung. Sie ist auch im Rahmen der Grundversorgung versichert, weshalb von einer finanziellen Abhängigkeit nicht auszugehen war. Auch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis war nicht erkennbar, zumal die BF nicht pflegebedürftig ist und der Sohn in einer anderen Stadt lebt. Eine intensive Abhängigkeit vom Sohn wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet und hat die BF auch bis zur Ausreise ohne den Sohn selbständig und selbstbestimmt gelebt. Es muss hier bereits festgehalten werden, dass die von der Judikatur geforderten Elemente einer finanziellen bzw. besonderen Abhängigkeit nicht vorliegen und das "Zusammenleben" in Österreich zu einem Zeitpunkt begründet worden ist, zu dem sich die BF ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst war." Im nunmehrigen zweiten Verfahren wird ein Abhängigkeitsverhältnis zum Sohn der Beschwerdeführerin behauptet jedoch weiterhin eingestanden, dass kein gemeinsamer Wohnsitz mit diesem besteht. Grundsätzlich ist dieser behaupteten Intensivierung eines Abhängigkeitsverhältnisses zu entgegnen, dass diese nur dadurch möglich war, dass die Beschwerdeführerin der Aufforderung zur Ausreise und Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht Folge leistete. Ginge man trotzdem von einem Eingriff in ihr Familienleben aus, bleibt in weiterer Folge zu prüfen, ob durch eine Rückkehrentscheidung auch in ihr Privatleben eingegriffen wird und ob die Eingriffe in ihr Privat- und Familienleben gerechtfertigt sind. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis). Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Erkenntnis vom
- November 2016, W226 2131328-1/6E, zum Privatleben der Beschwerdeführerin Folgendes fest: "Die Aufenthaltsdauer der BF im Bundesgebiet ist als vergleichsweise kurz zu bezeichnen und kann der Dauer ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet keine hervorgehobene Bedeutung für ihren Verbleib zugemessen werden. In dieser noch relativ kurzen Zeit ihres Aufenthaltes hat die BF keine nennenswerte und schon gar keine fortgeschrittene Integration dargelegt. Insbesondere hat sie keine Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 erworben und hier offensichtlich lediglich einen Deutschkurs im Ausmaß von wenigen Einheiten absolviert. Sie hat sich hier auch nicht aus-, fort- oder weitergebildet, was auch mit ihrem fortgeschrittenen Alter und der gesundheitlichen Verfassung zusammenhängt. Sie ist in Österreich auch in keinem Verein Mitglied und auch nicht karitativ tätig. Die BF ist auch nicht mehr im erwerbsfähigen Alter, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist demzufolge geradezu ausgeschlossen, die BF wäre somit auf unbestimmte Zeit von Zuwendungen der öffentlichen Hand abhängig. Weiters war festzuhalten, dass sie im Herkunftsstaat ihr Arbeitsleben absolviert hat und sie dadurch entsprechende Ansprüche auf Pensions- und Sozialleistungen erworben hat. Es wurde bereits beweiswürdigend festgehalten, dass kein Grund ersichtlich ist, warum ihr diese im Fall einer Rückkehr nicht weiter gewährt werden sollten. Sie spricht auch die Sprache ihres Herkunftsstaates und ist ihre Ortsabwesenheit als kurz zu bezeichnen. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055). Die Unbescholtenheit der BF fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).Die Unbescholtenheit der BF fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vergleiche Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Besonders schwerwiegend ist im vorliegenden Fall, dass die BF einen offensichtlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und sie evidenter Maßen mit dem Ziel nach Österreich gekommen ist, sich hier auf Dauer bei ihrem Sohn niederzulassen. Die BF hat das Asylverfahren gleichsam missbraucht, um nach Österreich zu immigrieren, sind doch keine glaubhaften Gründe feststellbar, warum die BF gerade im Oktober 2013, viele Jahre nach der Ausreise des Sohnes, zu diesem nachkommen musste. Bei einer Zusammenschau all dieser Umstände überwiegen im vorliegenden Fall jene Umstände, die für eine Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat sprechen, wobei dem relativ kurzen Aufenthalt, der nicht vorhandenen Integration sowie dem offensichtlichen Asylmissbrauch zur Immigration besonderes Gewicht zukommt. Sie hat im Herkunftsstaat schon seit Jahren nicht mehr mit ihrem Sohn zusammengelebt, sondern dieses "Zusammenleben" erst wieder nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet begründet, obwohl ihr zu diesem Zeitpunkt die Unsicherheit ihres Aufenthaltes bewusst war. Trotz ihres Sohnes und dessen Familie als Anknüpfungspunkt steht die BF in der Grundversorgung und bezieht daraus finanzielle Leistungen sowie Versicherungsschutz. Ein Kontakthalten mit ihrem Sohn und gegenseitige Unterstützung war wohl auch in der Vergangenheit möglich und erscheint dies nach dem in der Beweiswürdigung Gesagten auch weiterhin möglich und zumutbar. Der BF steht es im Übrigen frei, nach ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen nach Österreich zu gelangen." Eine vertiefende Integration der Beschwerdeführerin seit Abschluss dieses Erstverfahrens ist nicht gegeben. Zwar wurde die Teilnahme an Deutschkursen des Niveau A1 bestätigt, Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 hat die Beschwerdeführerin jedoch nach wie vor nicht erworben. Sie ist in Österreich auch in keinem Verein Mitglied, auch nicht karitativ tätig und weiterhin von Zuwendungen der öffentlichen Hand abhängig. Die Beschwerdeführerin verfügt darüber hinaus nach wie vor über starke Bindungen zum Herkunftsstaat, wo sie den Großteil ihres Lebens verbracht hat, die Landessprache spricht und ihre Schul- und Berufsausbildung genossen hat. Im Herkunftsstaat hat sie Ansprüche auf Pensions- und Sozialleistungen erworben hat. Ein Kontakthalten mit ihrem Sohn und gegenseitige Unterstützung war in der Vergangenheit möglich und ist dies auch weiterhin möglich und zumutbar. Das Bundesverwaltungsgericht kann insgesamt keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat erkennen. Auch ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wie vor ihrer Ausreise auch nach einer Rückkehr auf das soziale Netz ihrer Familie zurückgreifen kann und mit den Gepflogenheiten der russischen Gesellschaft bestens vertraut ist. Keinesfalls kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihrem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Es war demnach unverändert von der im Verfahrensgang wiedergegebenen Beurteilung des Privat- und Familienlebens in Österreich durch das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom Jahre 2016 auszugehen. Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet. Gerade im Falle der Beschwerdeführerin und unter Hinweis auf die bereits im Erkenntnis vom Jahre 2016 festgestellte willkürliche Antragstellung zum Zwecke der Immigration ist ausdrücklich zu betonen, dass allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken kann. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06.2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007).Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet. Gerade im Falle der Beschwerdeführerin und unter Hinweis auf die bereits im Erkenntnis vom Jahre 2016 festgestellte willkürliche Antragstellung zum Zwecke der Immigration ist ausdrücklich zu betonen, dass allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt nämlich keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken kann. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06.2010, U 613/10-10, vergleiche idS VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
§ 9Abs. 2 BFA-VG i
Vm. Art. 8 EMRK dar.Die E