G 2005 i.d.g.F., § 9 BFA-VG i.d.g.F., §§ 46, 52, 55 FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraphen 10, Absatz 3, 55, AsylG 2005 i.d.g.F., Paragraph 9, BFA-VG i.d.g.F., Paragraphen 46, 52, 55, FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dieser der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführerin weiters ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG 2005 erlassen und
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
FPG nach Georgien zulässig sei.
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.).1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 12.01.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dieser der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführerin weiters ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch drei.). 1.
G 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen. In Spruchteil B) wurde die Revision
Mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2015, Zahl W196 2007464-1/12E, wurde die Beschwerde in Spruchteil A)
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. In Spruchteil B) wurde die Revision
Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Rahmen der Entscheidungsbegründung im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Georgiens, habe aufgrund näher dargestellter Widersprüche und Unplausibilitäten innerhalb ihrer Ausführungen zum Fluchtgrund keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht. Ebensowenig habe festgestellt werden können, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Die Beschwerdeführerin sei gesund, arbeitsfähig und verfüge über eine gesicherte Existenzgrundlage. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Erkenntnis vom selben Tag die zur Geschäftszahl W196 1423016-2 protokollierte Beschwerde der ebenfalls im Bundesgebiet aufhältigen Mutter der Beschwerdeführerin gegen den sie betreffenden abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. als unbegründet abgewiesen und in Bezug auf Spruchpunkt III. das Verfahren
G 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Beschwerdeführerin habe den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht. Der familiäre und berufliche Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin habe sich bis zur Ausreise im Jahr 2014 in Georgien befunden. Im Heimatland lebe der Vater, ein Onkel und eine Tante der unbescholtenen Beschwerdeführerin. Es hätten keine Anhaltspunkte, welche für die Annahme einer hinreichenden Integration der Beschwerdeführerin in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sprechen würden, festgestellt werden können. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht hervorgekommen.Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Rahmen der Entscheidungsbegründung im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Georgiens, habe aufgrund näher dargestellter Widersprüche und Unplausibilitäten innerhalb ihrer Ausführungen zum Fluchtgrund keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht. Ebensowenig habe festgestellt werden können, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Die Beschwerdeführerin sei gesund, arbeitsfähig und verfüge über eine gesicherte Existenzgrundlage. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Erkenntnis vom selben Tag die zur Geschäftszahl W196 1423016-2 protokollierte Beschwerde der ebenfalls im Bundesgebiet aufhältigen Mutter der Beschwerdeführerin gegen den sie betreffenden abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. als unbegründet abgewiesen und in Bezug auf Spruchpunkt römisch drei. das Verfahren
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Beschwerdeführerin habe den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht. Der familiäre und berufliche Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin habe sich bis zur Ausreise im Jahr 2014 in Georgien befunden. Im Heimatland lebe der Vater, ein Onkel und eine Tante der unbescholtenen Beschwerdeführerin. Es hätten keine Anhaltspunkte, welche für die Annahme einer hinreichenden Integration der Beschwerdeführerin in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sprechen würden, festgestellt werden können. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht hervorgekommen. 1.
G 2005:2. Gegenständliches Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005: 2.
G 2005 niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Die Beschwerdeführerin gab im Zuge der auf Deutsch abgehaltenen Befragung zusammengefasst zu Protokoll, sie verfüge über keine identitätsbezeugenden Dokumente, befinde sich seit Jänner 2014 in Österreich und lebe von der Grundversorgung. Sie sei in einer Stadt in Zentralgeorgien aufgewachsen, wo sie elf Jahre der Pflichtschule absolviert und im Anschluss als Verkäuferin gearbeitet hätte. In Georgien hielten sich noch Onkel und Tanten auf, zu welchen sie jedoch nicht in Kontakt stünde. In Georgien sei sie verheiratet gewesen, ihr Mann sei jedoch von einem auf den anderen Tag verschwunden. In Österreich lebe ihre Mutter als Asylwerberin, zu welcher die Beschwerdeführerin einen intensiven und innigen Kontakt pflege, zumal es dieser gesundheitlich nicht gut ginge. Die Beschwerdeführerin habe Deutschprüfungen auf den Stufen A2 und B1 absolviert und im Juli 2016 ein außerordentliches Studium im Bereich Design aufgenommen, bislang jedoch noch keine Prüfungen absolviert. Derzeit befinde sie sich in einer Ausbildung zur Rettungs-Sanitäterin beim Samariterbund. Sie sei in Österreich bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe nicht viele Freunde Bundesgebiet, zumal sie ihren Schwerpunkt auf die Uni und die Pflege ihrer Mutter gelegt hätte. Die Beschwerdeführerin ginge keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Sie sei in Österreich nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten und habe keine gesundheitlichen Beschwerden.Am 02.03.2017 wurde die Beschwerdeführerin zum verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Die Beschwerdeführerin gab im Zuge der auf Deutsch abgehaltenen Befragung zusammengefasst zu Protokoll, sie verfüge über keine identitätsbezeugenden Dokumente, befinde sich seit Jänner 2014 in Österreich und lebe von der Grundversorgung. Sie sei in einer Stadt in Zentralgeorgien aufgewachsen, wo sie elf Jahre der Pflichtschule absolviert und im Anschluss als Verkäuferin gearbeitet hätte. In Georgien hielten sich noch Onkel und Tanten auf, zu welchen sie jedoch nicht in Kontakt stünde. In Georgien sei sie verheiratet gewesen, ihr Mann sei jedoch von einem auf den anderen Tag verschwunden. In Österreich lebe ihre Mutter als Asylwerberin, zu welcher die Beschwerdeführerin einen intensiven und innigen Kontakt pflege, zumal es dieser gesundheitlich nicht gut ginge. Die Beschwerdeführerin habe Deutschprüfungen auf den Stufen A2 und B1 absolviert und im Juli 2016 ein außerordentliches Studium im Bereich Design aufgenommen, bislang jedoch noch keine Prüfungen absolviert. Derzeit befinde sie sich in einer Ausbildung zur Rettungs-Sanitäterin beim Samariterbund. Sie sei in Österreich bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe nicht viele Freunde Bundesgebiet, zumal sie ihren Schwerpunkt auf die Uni und die Pflege ihrer Mutter gelegt hätte. Die Beschwerdeführerin ginge keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Sie sei in Österreich nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten und habe keine gesundheitlichen Beschwerden. 2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
G 2005 abgewiesen und
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien
FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.) und
1 bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.).2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen und
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte jener Entscheidung umfassende Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zugrunde und hielt begründend im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin halte sich infolge rechtskräftig negativen Abschlusses ihres Verfahrens auf internationalen Schutz sowie Ausspruchs einer Rückkehrentscheidung illegal in Österreich auf. Es habe nicht festgestellt werden können, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. eine Zurück- oder Abschiebung für die Beschwerdeführerin eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention darstellen würde oder die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr einer ernsthaften Lebensbedrohung respektive willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt sein könnte. Die Beschwerdeführerin sei gesund und arbeitsfähig und verfüge über eine gesicherte Existenzgrundlage, zumal es ihr möglich wäre, im Herkunftsstaat einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und sie dort zudem auf eine verwandtschaftliche und soziale Vernetzung zurückgreifen könnte. Das Verfahren auf internationalen Schutz der in Österreich aufhältigen Mutter der Beschwerdeführerin sei gegenwärtig im Stadium der Beschwerde anhängig, weshalb auch diese jederzeit mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme rechnen müsse. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der volljährigen Beschwerdeführerin und ihrer Mutter sei im Übrigen nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin habe einen Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht, wo sich bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2014 ihr familiärer und beruflicher Lebensmittelpunkt befunden hätte und wo sie nach wie vor über Verwandte verfüge. Integrationsmerkmale, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK rechtfertigen würden, seien nicht zu Tage getreten; bei einem rund dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet sei grundsätzlich noch nicht von einer derart starken Verfestigung auszugehen, die eine aufenthaltsbeendende Maßnahme als unzulässig erscheinen lassen würde. Die seit rechtskräftig negativem Abschluss ihres Asylverfahrens eingetretenen Sachverhaltsänderungen im Sinne der Bemühungen der Beschwerdeführerin um die Aufnahme einer Beschäftigung sowie ihrer bereits sehr guten Deutschkenntnisse vermögen keine außergewöhnliche, schützenswerte Integration darzustellen. Zudem würden sich die dargelegten Integrationsbemühungen insofern als relativiert erweisen, als die Beschwerdeführerin selbige erst nach rechtskräftig negativer Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz gesetzt hätte und sie zudem nicht von einem weiteren Aufenthalt in Österreich hätte ausgehen dürfen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte jener Entscheidung umfassende Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zugrunde und hielt begründend im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin halte sich infolge rechtskräftig negativen Abschlusses ihres Verfahrens auf internationalen Schutz sowie Ausspruchs einer Rückkehrentscheidung illegal in Österreich auf. Es habe nicht festgestellt werden können, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. eine Zurück- oder Abschiebung für die Beschwerdeführerin eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention darstellen würde oder die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr einer ernsthaften Lebensbedrohung respektive willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt sein könnte. Die Beschwerdeführerin sei gesund und arbeitsfähig und verfüge über eine gesicherte Existenzgrundlage, zumal es ihr möglich wäre, im Herkunftsstaat einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und sie dort zudem auf eine verwandtschaftliche und soziale Vernetzung zurückgreifen könnte. Das Verfahren auf internationalen Schutz der in Österreich aufhältigen Mutter der Beschwerdeführerin sei gegenwärtig im Stadium der Beschwerde anhängig, weshalb auch diese jederzeit mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme rechnen müsse. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der volljährigen Beschwerdeführerin und ihrer Mutter sei im Übrigen nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin habe einen Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht, wo sich bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2014 ihr familiärer und beruflicher Lebensmittelpunkt befunden hätte und wo sie nach wie vor über Verwandte verfüge. Integrationsmerkmale, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK rechtfertigen würden, seien nicht zu Tage getreten; bei einem rund dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet sei grundsätzlich noch nicht von einer derart starken Verfestigung auszugehen, die eine aufenthaltsbeendende Maßnahme als unzulässig erscheinen lassen würde. Die seit rechtskräftig negativem Abschluss ihres Asylverfahrens eingetretenen Sachverhaltsänderungen im Sinne der Bemühungen der Beschwerdeführerin um die Aufnahme einer Beschäftigung sowie ihrer bereits sehr guten Deutschkenntnisse vermögen keine außergewöhnliche, schützenswerte Integration darzustellen. Zudem würden sich die dargelegten Integrationsbemühungen insofern als relativiert erweisen, als die Beschwerdeführerin selbige erst nach rechtskräftig negativer Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz gesetzt hätte und sie zudem nicht von einem weiteren Aufenthalt in Österreich hätte ausgehen dürfen. 2.
G 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Eine gegen dieses Erkenntnis eingebrachte außerordentliche Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25.02.2016, Zahl Ra 2016/19/0025, zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin verblieb illegal im Bundesgebiet und stellte am 10.11.2016 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
G 2005.1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Georgiens, deren Identität nicht feststeht, stellte infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 12.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.04.2014 unter gleichzeitigem Ausspruch einer Rückkehrentscheidung sowohl hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl als auch hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes abgewiesen wurde. Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2015, Zahl W196 2007464-1/12E,
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. Eine gegen dieses Erkenntnis eingebrachte außerordentliche Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25.02.2016, Zahl Ra 2016/19/0025, zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin verblieb illegal im Bundesgebiet und stellte am 10.11.2016 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) 3.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder
FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3.
Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder
Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Anträge
und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Anträge
Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn 1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung
ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung
Paragraph 56, eingeleitet wurde und 2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
G 2005 idgF ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
, 56 oder 57 abgewiesen wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 idgF ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
G 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
Sd Art. 8 EMRK geboten ist.3.2.2. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. 3.2.2.1.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.2.1.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). 3.2.2.
G 2005 kein Aufenthaltsrecht begründet wurde. Es liegt demnach kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg. 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Butt gegen Norwegen, Appl. 47017/09).3.2.2.3.2. Im vorliegenden Fall hält sich die Beschwerdeführerin seit ihrer infolge illegaler Einreise erfolgten Antragstellung auf internationalen Schutz im Jänner 2014 im Bundesgebiet auf, wo sie nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorläufigen Aufenthaltsrechts in ihren Asylverfahren verfügt hat. Das Verfahren auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin wurde mit hg. Entscheidung vom 01.10.2015, Zahl W196 2007464-1/12E, unter gleichzeitigem Ausspruch einer Rückkehrentscheidung rechtskräftig abgeschlossen; der seitherige Aufenthalt der Beschwerdeführerin beruht darauf, dass sie ihrer rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist und sich seit Oktober 2015 illegal im Bundesgebiet aufhält, zumal auch durch die Stellung des gegenständlichen Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 kein Aufenthaltsrecht begründet wurde. Es liegt demnach kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg. 19.752 aus 2013,; EGMR 04.12.2012, Butt gegen Norwegen, Appl. 47017/09). Die Integration der Beschwerdeführerin in Österreich ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes trotz der zur Begründung des gegenständlichen Antrages geltend gemachten, auch im angefochtenen Bescheid nicht in Abrede gestellten, Integrationsbemühungen nicht im hohen Grad ausgeprägt: Die Beschwerdeführerin war während ihrer gesamten Aufenthaltsdauer nicht selbsterhaltungsfähig und bestreitet ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Mit Ausnahme ihrer Mutter, welche im gleichen Umfang wie die Beschwerdeführerin von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen ist, verfügt die Beschwerdeführerin über keine verwandtschaftlichen oder sonstigen engen sozialen Bezugspunkte im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin hat Bekanntschaften im Bundesgebiet geknüpft und sich fortgeschrittene Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet, welche durch in Vorlage gebrachte Zertifikate über Ablegung einer Prüfung auf dem Niveau A2 im Juni 2015 sowie auf dem Niveau B1 im April 2016 in Zusammenschau mit dem Umstand, dass die im gegenständlichen Verfahren erfolgte Einvernahme vor dem Bundesamt in deutscher Sprache abgehalten werden konnte, belegt sind. Die Beschwerdeführerin hat desweiteren eine Bestätigung vorgelegt, wonach sie im Wintersemester 2016 als außerordentliche Studierende an einer österreichischen Universität eingeschrieben gewesen ist. Mangels Nachweis über in diesem Rahmen bereits absolvierte Lehrveranstaltungen respektive Prüfungen konnte jedoch ein fortgeschrittener Studienerfolg, vor dessen Hintergrund die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet als vertieft zu erachten wären, nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin hat überdies eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin begonnen und eine schriftliche Zusage eines Einzelunternehmers über eine der Beschwerdeführerin in Aussicht stehende Beschäftigung - welcher keine Präzisierung im Hinblick auf den Umfang der Beschäftigung sowie das in Aussicht stehende Entgelt zu entnehmen ist - vorgelegt. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit rund fünf Jahren im Bundesgebiet und weist zum Entscheidungszeitpunkt keine Verankerung in familiärer oder beruflicher Hinsicht auf, weshalb eine tiefgreifende Integrationsverfestigung nicht zu erkennen war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im angefochtenen Bescheid überdies zutreffend festgehalten, dass die Beschwerdeführerin den weit überwiegenden Teil der oben dargestellten Integrationsbemühungen erst zu einem Zeitpunkt gesetzt hat, als ihr im Jänner 2014 initiiertes Verfahren auf internationalen Schutz bereits rechtskräftig abgeschlossen war und sie sich entgegen der sie treffenden Ausreiseverpflichtung illegal im Bundesgebiet aufgehalten hat und hat diesen Umstand im Rahmen der durchgeführten Interessensabwägung in nicht zu beanstandender Weise zu Lasten der Beschwerdeführerin gewertet. Die Beschwerdeführerin konnte die dargestellten Integrationsbemühungen im Bundesgebiet nur deshalb setzen, da sie einer rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung keine Folge geleistet und sich beharrlich illegal im Bundesgebiet aufgehalten hat, wodurch sich die zur Begründung des gegenständlichen Antrags ins Treffen geführten Integrationsschritte in ihrem Gewicht als maßgeblich gemindert erweisen. Die Beschwerdeführerin konnte zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthalts und insbesondere infolge Ausspruchs einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung auf die Möglichkeit eines weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet vertrauen. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt festgehalten, dass ein alleine durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Anspruch aus Art. 8 EMRK bewirken kann, zumal eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen würde und das beharrliche illegale Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; zuletzt auch VwGH 24.1.2018, Ra 2016/01/0217).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im angefochtenen Bescheid überdies zutreffend festgehalten, dass die Beschwerdeführerin den weit überwiegenden Teil der oben dargestellten Integrationsbemühungen erst zu einem Zeitpunkt gesetzt hat, als ihr im Jänner 2014 initiiertes Verfahren auf internationalen Schutz bereits rechtskräftig abgeschlossen war und sie sich entgegen der sie treffenden Ausreiseverpflichtung illegal im Bundesgebiet aufgehalten hat und hat diesen Umstand im Rahmen der durchgeführten Interessensabwägung in nicht zu beanstandender Weise zu Lasten der Beschwerdeführerin gewertet. Die Beschwerdeführerin konnte die dargestellten Integrationsbemühungen im Bundesgebiet nur deshalb setzen, da sie einer rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung keine Folge geleistet und sich beharrlich illegal im Bundesgebiet aufgehalten hat, wodurch sich die zur Begründung des gegenständlichen Antrags ins Treffen geführten Integrationsschritte in ihrem Gewicht als maßgeblich gemindert erweisen. Die Beschwerdeführerin konnte zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthalts und insbesondere infolge Ausspruchs einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung auf die Möglichkeit eines weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet vertrauen. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt festgehalten, dass ein alleine durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Anspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken kann, zumal eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen würde und das beharrliche illegale Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; zuletzt auch VwGH 24.1.2018, Ra 2016/01/0217). 3.2.2.3.3. Auch ein Vergleich der nach wie vor zum Herkunftsstaat bestehenden Bindungen der Beschwerdeführerin zeigt keine Unverhältnismäßigkeit der erlassenen Rückkehrentscheidung auf. Die beschwerdeführende Partei verbrachte den Großteil ihres Lebens in Georgien, verfügt dort über ein verwandtschaftliches Netz und spricht Georgisch auf muttersprachlichem Niveau. Sie hat in Georgien elf Jahre lang die Schule besucht, im Anschluss Berufserfahrung als Verkäuferin gesammelt und es wird ihr aufgrund ihres Alters und Gesundheitszustandes nach einer Rückkehr neuerlich möglich sein, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und derart ihren Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten. 3.2.2.3.4. Das Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Aufrechterhaltung etwaiger privater Kontakte in Österreich ist, wie bereits angesprochen, noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass sie sich bei ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet stets ihres unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus bewusst sein musste: Sie durfte sich hier zunächst nur aufgrund ihres Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, welcher bereits mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2015 als unbegründet abzuweisen war (vgl. zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347, 26.02.2004, 2004/21/0027, 27.04.2004, 2000/18/0257; vgl. auch EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Ihr seitheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war illegal, zumal auch die Stellung des gegenständlichen Antrages
G 2005 kein Aufenthaltsrecht begründet hat (vgl. § 58 Abs. 13 AsylG 2005). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).3.2.2.3.4. Das Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Aufrechterhaltung etwaiger privater Kontakte in Österreich ist, wie bereits angesprochen, noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass sie sich bei ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet stets ihres unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus bewusst sein musste: Sie durfte sich hier zunächst nur aufgrund ihres Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, welcher bereits mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2015 als unbegründet abzuweisen war vergleiche zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347, 26.02.2004, 2004/21/0027, 27.04.2004, 2000/18/0257; vergleiche auch EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Ihr seitheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war illegal, zumal auch die Stellung des gegenständlichen Antrages
Paragraph 55, AsylG 2005 kein Aufenthaltsrecht begründet hat vergleiche Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,). Festzuhalten ist auch, dass es der Beschwerdeführerin bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG auch nicht verwehrt ist, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086/2010 unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 861).Festzuhalten ist auch, dass es der Beschwerdeführerin bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG auch nicht verwehrt ist, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086 aus 2010, unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 861). 3.2.3.
FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts der Beschwerdeführerin auf Privat- und Familienleben
Vm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.3.2.3.2. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts der Beschwerdeführerin auf Privat- und Familienleben
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten. 3.3. Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung
Vm § 52 Abs. 3 FPG 2005 zu erlassen.3.3. Die Voraussetzungen des Paragraph 10, AsylG 2005 liegen vor: Da der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung
Paragraph 10, Absatz 3, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 zu erlassen. 3.4.
9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die
9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Wird in einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz im Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung eine amtswegige Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG getroffen (bzw. vom BVwG überprüft), so ist diese Feststellung, soweit sie sich auf den Herkunftsstaat bezieht, (wegen der inhaltlichen Übereinstimmung des Prüfungsmaßstabs) nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz. Dies gilt jedenfalls in einer Sache wie der vorliegenden, in der nach den Feststellungen und der Beurteilung zur Nichterteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf Grundlage von § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die entsprechenden Voraussetzungen unabhängig von einer allfälligen unionsrechtlichen Auslegung dieser Bestimmung entsprechend der im Erkenntnis des VwGH vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, dargelegten Rechtsprechung des EuGH zu Art. 15 Statusrichtlinie als nicht vorliegend anzusehen waren. In dieser Konstellation komme ihr demnach nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).3.4.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Wird in einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz im Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung eine amtswegige Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG getroffen (bzw. vom BVwG überprüft), so ist diese Feststellung, soweit sie sich auf den Herkunftsstaat bezieht, (wegen der inhaltlichen Übereinstimmung des Prüfungsmaßstabs) nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz. Dies gilt jedenfalls in einer Sache wie der vorliegenden, in der nach den Feststellungen und der Beurteilung zur Nichterteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf Grundlage von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die entsprechenden Voraussetzungen unabhängig von einer allfälligen unionsrechtlichen Auslegung dieser Bestimmung entsprechend der im Erkenntnis des VwGH vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, dargelegten Rechtsprechung des EuGH zu Artikel 15, Statusrichtlinie als nicht vorliegend anzusehen waren. In dieser Konstellation komme ihr demnach nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen vergleiche VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Verfahren kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet. Sowohl die individuelle Situation der Beschwerdeführerin, als auch die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat wurden bereits in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2015 infolge Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung umfassend geprüft. Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Verfahren nicht aufgezeigt, dass seitdem eine relevante Sachverhaltsänderung in Bezug auf die damalige Beurteilung des Nichtvorliegens eines auf Georgien bezogenen Abschiebehindernisses eingetreten wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in der der Republik Georgien ist überdies zu berücksichtigen, dass gem. § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat gilt und ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt. Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Verfahren kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Artikel 3, EMRK) erstattet. Sowohl die individuelle Situation der Beschwerdeführerin, als auch die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat wurden bereits in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2015 infolge Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung umfassend geprüft. Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Verfahren nicht aufgezeigt, dass seitdem eine relevante Sachverhaltsänderung in Bezug auf die damalige Beurteilung des Nichtvorliegens eines auf Georgien bezogenen Abschiebehindernisses eingetreten wäre vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in der der Republik Georgien ist überdies zu berücksichtigen, dass gem. Paragraph eins, Ziffer 12, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat gilt und ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt. Der auf Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht. 3.5.
1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 leg.cit. 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist zur freiwilligen Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden (§ 55 Abs. 3 leg.cit.).3.5.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, leg.cit. zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, leg.cit. 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist zur freiwilligen Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden (Paragraph 55, Absatz 3, leg.cit.). Da derartige Umstände von der Beschwerdeführerin nicht behauptet worden und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt. 3.6.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.6.
Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W192.2007464.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.