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{'item': 'W192 2007464-3'}

Obsah (28)§§ 10Art. 133§ 3§ 8§§ 57§ 52§ 46§ 55Art. 144§ 75§ 58§ 17Art. 130§ 6§ 28§ 9§§ 4§ 95§ 24Art. 8§§ 56§ 68§ 18§ 61§ 66§ 67§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.01.2019 GeschäftszahlW192 2007464-3 SpruchW192 2007464-3/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelr

§§ 10Abs. 3, 55 Asyl

G 2005 i.d.g.F., § 9 BFA-VG i.d.g.F., §§ 46, 52, 55 FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraphen 10, Absatz 3, 55, AsylG 2005 i.d.g.F., Paragraph 9, BFA-VG i.d.g.F., Paragraphen 46, 52, 55, FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Vorangegangenes Verfahren auf internationalen Schutz: 1.
  2. Die Beschwerdeführerin, eine Staatangehörige von Georgien und Angehörige der georgischen Volksgruppe, reiste am 12.01.2014 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an demselben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin wurde zu jenem Antrag am 13.01.2014 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 20.02.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei sie zum Grund ihrer Flucht kurz zusammengefasst ausführte, ihr Ehemann sei in einem näher bezeichneten Gefängnis tätig gewesen und in dieser Funktion Zeuge der dortigen Missstände und Folterungen geworden. Aus diesem Grund sei ihr Mann Bedrohungen durch Vorgesetzte und Kollegen ausgesetzt gewesen und sei im September 2013 spurlos verschwunden, wobei die Beschwerdeführerin davon ausginge, dass ihr Mann untergetaucht wäre. In der Folge wäre es zu Hausdurchsuchungen und zahlreichen Anrufen durch die Vorgesetzten und Kollegen ihres Mannes gekommen, welche die Beschwerdeführerin veranlasst hätten, ihre Heimat zu verlassen, da sie den Druck nicht mehr ausgehalten hätte. Auf die Frage, ob sie private Interessen in Österreich habe, gab sie an, bei ihrer im Bundesgebiet Mutter sein zu wollen. Auf die Frage, ob sie in Österreich Kurse besuche oder eine Ausbildung absolviere, gab sie an, einen Deutschkurs zu besuchen. Sie sei derzeit nicht erwerbstätig und lebe von der Grundversorgung. Nach Vorhalt der Länderfeststellungen gab die Beschwerdeführerin an, keine Stellungnahme dazu abgeben zu wollen. 1.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 12.01.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dieser der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführerin weiters ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG 2005 erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG nach Georgien zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.).1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 12.01.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dieser der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführerin weiters ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch drei.). 1.

  1. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 17.04.2014 wurde der Bescheid in sämtlichen Spruchpunkten angefochten und beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. 1.
  2. Am 18.08.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, im Zuge derer die Beschwerdeführerin zunächst die Frage verneinte, Dokumente zu besitzen. Sie habe den Reisepass an den Schlepper übergeben und darüber hinaus keine Geburtsurkunde mitgenommen. Dazu aufgefordert zu erzählen, weshalb sie Georgien verlassen habe, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ein großer Druck auf sie ausgeübt worden sei. Ihr Mann habe in einem Gefängnis gearbeitet. Im Jahr 2013 habe es Parlamentswahlen gegeben und sei währenddessen Druck auf ihren Mann ausgeübt worden, weil sie von ihm Informationen und Beweise gewollt hätten. Es seien auch Drohungen ausgesprochen worden. Im September 2013 sei er dann verschollen und seither nicht mehr aufgetaucht. Nachgefragt, was er als Zeuge gesehen habe, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass auf die Gefangenen Gewalt ausgeübt worden sei. Es gebe auch Vergewaltigungen und habe ihr Mann aufgrund seiner Tätigkeit alles gewusst. Als er verschwunden sei, habe sie sich nicht an die Polizei gewandt, sondern gedacht, dass er nur vorübergehend untergetaucht sei. Seitdem habe sie keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt. Anschließend hätten seine Kollegen von der Beschwerdeführerin wissen wollen, wo er sei. Auch hätten diese Informationen von ihm erlangen wollen. Danach sei die Beschwerdeführerin unter Druck gesetzt worden. Es seien Leute zu ihr gekommen und habe es auch Hausdurchsuchungen gegeben. Sie hätten versucht, von ihr Informationen zu bekommen, sie hätte jedoch überhaupt nichts gewusst. Ungefähr drei Monate nach dem Verschwinden sei die Beschwerdeführerin nach Österreich gekommen, weil sie in Georgien niemanden habe und ihre Mutter krank sei. Sie habe sich um ihre Mutter kümmern wollen, bevor sie alleine in Georgien sei. Befragt, weshalb sie sich nicht an die Polizei gewandt habe, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass dies keinen Sinn gehabt habe, weil ihr Mann selbst von der Polizei unter Druck gesetzt worden sei. Es gebe dort keine Gerechtigkeit in dem Sinne. Wenn man zur Polizei gehe, sei nicht zu erwarten, dass diese etwas mache. Auch habe die Beschwerdeführerin Angst um sich gehabt. Nachgefragt, was sie glaube, was mit ihrem Mann passiert sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass dieser möglicherweise bei seiner Mutter in der Türkei sei. Er habe mit ihr keinen Kontakt aufgenommen und sei ihr dies inzwischen auch egal. Bezüglich ihrer Integration legte die Beschwerdeführerin zwei private Empfehlungsschreiben, eine Anmeldung zum B1-Kurs, ein Diplom über die Ablegung des A2-Kurses sowie einen Nachweis über die freiwillige Tätigkeit in einem Kindergarten vor. 1.
  3. Mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2015, Zahl W196 2007464-1/12E, wurde die Beschwerde in Spruchteil A)

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 Asyl

G 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen. In Spruchteil B) wurde die Revision

Art. 144B-VG für nicht zulässig erklärt.1.5.

Mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2015, Zahl W196 2007464-1/12E, wurde die Beschwerde in Spruchteil A)

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. In Spruchteil B) wurde die Revision

Artikel 144, B-VG für nicht zulässig erklärt.

Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Rahmen der Entscheidungsbegründung im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Georgiens, habe aufgrund näher dargestellter Widersprüche und Unplausibilitäten innerhalb ihrer Ausführungen zum Fluchtgrund keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht. Ebensowenig habe festgestellt werden können, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Die Beschwerdeführerin sei gesund, arbeitsfähig und verfüge über eine gesicherte Existenzgrundlage. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Erkenntnis vom selben Tag die zur Geschäftszahl W196 1423016-2 protokollierte Beschwerde der ebenfalls im Bundesgebiet aufhältigen Mutter der Beschwerdeführerin gegen den sie betreffenden abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. als unbegründet abgewiesen und in Bezug auf Spruchpunkt III. das Verfahren

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Beschwerdeführerin habe den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht. Der familiäre und berufliche Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin habe sich bis zur Ausreise im Jahr 2014 in Georgien befunden. Im Heimatland lebe der Vater, ein Onkel und eine Tante der unbescholtenen Beschwerdeführerin. Es hätten keine Anhaltspunkte, welche für die Annahme einer hinreichenden Integration der Beschwerdeführerin in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sprechen würden, festgestellt werden können. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht hervorgekommen.Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Rahmen der Entscheidungsbegründung im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Georgiens, habe aufgrund näher dargestellter Widersprüche und Unplausibilitäten innerhalb ihrer Ausführungen zum Fluchtgrund keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht. Ebensowenig habe festgestellt werden können, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Die Beschwerdeführerin sei gesund, arbeitsfähig und verfüge über eine gesicherte Existenzgrundlage. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Erkenntnis vom selben Tag die zur Geschäftszahl W196 1423016-2 protokollierte Beschwerde der ebenfalls im Bundesgebiet aufhältigen Mutter der Beschwerdeführerin gegen den sie betreffenden abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. als unbegründet abgewiesen und in Bezug auf Spruchpunkt römisch drei. das Verfahren

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Beschwerdeführerin habe den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht. Der familiäre und berufliche Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin habe sich bis zur Ausreise im Jahr 2014 in Georgien befunden. Im Heimatland lebe der Vater, ein Onkel und eine Tante der unbescholtenen Beschwerdeführerin. Es hätten keine Anhaltspunkte, welche für die Annahme einer hinreichenden Integration der Beschwerdeführerin in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sprechen würden, festgestellt werden können. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht hervorgekommen. 1.

  1. Eine gegen dieses Erkenntnis eingebrachte Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 05.01.2016, Zahl E2171-2172/2015-7, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten, nachdem er die Behandlung der Beschwerde zuvor mit Beschluss vom 10.12.2015 abgelehnt hatte. Mit Beschluss vom 25.02.2016, Zahl Ra 2016/19/0024 bis 025-4, hat der Verwaltungsgerichtshof die in der Folge eingebrachte außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2015 zurückgewiesen.
  2. Gegenständliches Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005:2. Gegenständliches Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005: 2.

  1. Am 10.11.2016 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK und führte im Rahmen des Antragsformulars insbesondere aus, sie halte sich seit Jänner 2014 durchgehend in Österreich auf, verfüge über eine Beschäftigungszusage aus August 2016 sowie eine Studienbestätigung, sei ehrenamtlich in einem Kindergarten tätig und es befände sich ihre Mutter im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin legte ein Zertifikat über eine im April 2016 absolvierte Deutsch-Prüfung auf dem Niveau B1, eine Bestätigung über die Inskription als außerordentliche Studierende an einer österreichischen Universität sowie ein Schreiben, in welchem durch den Inhaber eines Unternehmens für Kleintransporte bestätigt wird, dass die Beschwerdeführerin "sofort bei ihm in der Firma anfangen kann, sobald sie einen positiven Asylbescheid bekommt", vor.2.
  2. Am 10.11.2016 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK und führte im Rahmen des Antragsformulars insbesondere aus, sie halte sich seit Jänner 2014 durchgehend in Österreich auf, verfüge über eine Beschäftigungszusage aus August 2016 sowie eine Studienbestätigung, sei ehrenamtlich in einem Kindergarten tätig und es befände sich ihre Mutter im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin legte ein Zertifikat über eine im April 2016 absolvierte Deutsch-Prüfung auf dem Niveau B1, eine Bestätigung über die Inskription als außerordentliche Studierende an einer österreichischen Universität sowie ein Schreiben, in welchem durch den Inhaber eines Unternehmens für Kleintransporte bestätigt wird, dass die Beschwerdeführerin "sofort bei ihm in der Firma anfangen kann, sobald sie einen positiven Asylbescheid bekommt", vor. Am 02.03.2017 wurde die Beschwerdeführerin zum verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Die Beschwerdeführerin gab im Zuge der auf Deutsch abgehaltenen Befragung zusammengefasst zu Protokoll, sie verfüge über keine identitätsbezeugenden Dokumente, befinde sich seit Jänner 2014 in Österreich und lebe von der Grundversorgung. Sie sei in einer Stadt in Zentralgeorgien aufgewachsen, wo sie elf Jahre der Pflichtschule absolviert und im Anschluss als Verkäuferin gearbeitet hätte. In Georgien hielten sich noch Onkel und Tanten auf, zu welchen sie jedoch nicht in Kontakt stünde. In Georgien sei sie verheiratet gewesen, ihr Mann sei jedoch von einem auf den anderen Tag verschwunden. In Österreich lebe ihre Mutter als Asylwerberin, zu welcher die Beschwerdeführerin einen intensiven und innigen Kontakt pflege, zumal es dieser gesundheitlich nicht gut ginge. Die Beschwerdeführerin habe Deutschprüfungen auf den Stufen A2 und B1 absolviert und im Juli 2016 ein außerordentliches Studium im Bereich Design aufgenommen, bislang jedoch noch keine Prüfungen absolviert. Derzeit befinde sie sich in einer Ausbildung zur Rettungs-Sanitäterin beim Samariterbund. Sie sei in Österreich bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe nicht viele Freunde Bundesgebiet, zumal sie ihren Schwerpunkt auf die Uni und die Pflege ihrer Mutter gelegt hätte. Die Beschwerdeführerin ginge keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Sie sei in Österreich nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten und habe keine gesundheitlichen Beschwerden.Am 02.03.2017 wurde die Beschwerdeführerin zum verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Die Beschwerdeführerin gab im Zuge der auf Deutsch abgehaltenen Befragung zusammengefasst zu Protokoll, sie verfüge über keine identitätsbezeugenden Dokumente, befinde sich seit Jänner 2014 in Österreich und lebe von der Grundversorgung. Sie sei in einer Stadt in Zentralgeorgien aufgewachsen, wo sie elf Jahre der Pflichtschule absolviert und im Anschluss als Verkäuferin gearbeitet hätte. In Georgien hielten sich noch Onkel und Tanten auf, zu welchen sie jedoch nicht in Kontakt stünde. In Georgien sei sie verheiratet gewesen, ihr Mann sei jedoch von einem auf den anderen Tag verschwunden. In Österreich lebe ihre Mutter als Asylwerberin, zu welcher die Beschwerdeführerin einen intensiven und innigen Kontakt pflege, zumal es dieser gesundheitlich nicht gut ginge. Die Beschwerdeführerin habe Deutschprüfungen auf den Stufen A2 und B1 absolviert und im Juli 2016 ein außerordentliches Studium im Bereich Design aufgenommen, bislang jedoch noch keine Prüfungen absolviert. Derzeit befinde sie sich in einer Ausbildung zur Rettungs-Sanitäterin beim Samariterbund. Sie sei in Österreich bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe nicht viele Freunde Bundesgebiet, zumal sie ihren Schwerpunkt auf die Uni und die Pflege ihrer Mutter gelegt hätte. Die Beschwerdeführerin ginge keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Sie sei in Österreich nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten und habe keine gesundheitlichen Beschwerden. 2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Asyl

G 2005 abgewiesen und

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.) und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.).2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen und

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte jener Entscheidung umfassende Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zugrunde und hielt begründend im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin halte sich infolge rechtskräftig negativen Abschlusses ihres Verfahrens auf internationalen Schutz sowie Ausspruchs einer Rückkehrentscheidung illegal in Österreich auf. Es habe nicht festgestellt werden können, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. eine Zurück- oder Abschiebung für die Beschwerdeführerin eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention darstellen würde oder die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr einer ernsthaften Lebensbedrohung respektive willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt sein könnte. Die Beschwerdeführerin sei gesund und arbeitsfähig und verfüge über eine gesicherte Existenzgrundlage, zumal es ihr möglich wäre, im Herkunftsstaat einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und sie dort zudem auf eine verwandtschaftliche und soziale Vernetzung zurückgreifen könnte. Das Verfahren auf internationalen Schutz der in Österreich aufhältigen Mutter der Beschwerdeführerin sei gegenwärtig im Stadium der Beschwerde anhängig, weshalb auch diese jederzeit mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme rechnen müsse. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der volljährigen Beschwerdeführerin und ihrer Mutter sei im Übrigen nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin habe einen Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht, wo sich bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2014 ihr familiärer und beruflicher Lebensmittelpunkt befunden hätte und wo sie nach wie vor über Verwandte verfüge. Integrationsmerkmale, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK rechtfertigen würden, seien nicht zu Tage getreten; bei einem rund dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet sei grundsätzlich noch nicht von einer derart starken Verfestigung auszugehen, die eine aufenthaltsbeendende Maßnahme als unzulässig erscheinen lassen würde. Die seit rechtskräftig negativem Abschluss ihres Asylverfahrens eingetretenen Sachverhaltsänderungen im Sinne der Bemühungen der Beschwerdeführerin um die Aufnahme einer Beschäftigung sowie ihrer bereits sehr guten Deutschkenntnisse vermögen keine außergewöhnliche, schützenswerte Integration darzustellen. Zudem würden sich die dargelegten Integrationsbemühungen insofern als relativiert erweisen, als die Beschwerdeführerin selbige erst nach rechtskräftig negativer Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz gesetzt hätte und sie zudem nicht von einem weiteren Aufenthalt in Österreich hätte ausgehen dürfen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte jener Entscheidung umfassende Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zugrunde und hielt begründend im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin halte sich infolge rechtskräftig negativen Abschlusses ihres Verfahrens auf internationalen Schutz sowie Ausspruchs einer Rückkehrentscheidung illegal in Österreich auf. Es habe nicht festgestellt werden können, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. eine Zurück- oder Abschiebung für die Beschwerdeführerin eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention darstellen würde oder die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr einer ernsthaften Lebensbedrohung respektive willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt sein könnte. Die Beschwerdeführerin sei gesund und arbeitsfähig und verfüge über eine gesicherte Existenzgrundlage, zumal es ihr möglich wäre, im Herkunftsstaat einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und sie dort zudem auf eine verwandtschaftliche und soziale Vernetzung zurückgreifen könnte. Das Verfahren auf internationalen Schutz der in Österreich aufhältigen Mutter der Beschwerdeführerin sei gegenwärtig im Stadium der Beschwerde anhängig, weshalb auch diese jederzeit mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme rechnen müsse. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der volljährigen Beschwerdeführerin und ihrer Mutter sei im Übrigen nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin habe einen Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht, wo sich bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2014 ihr familiärer und beruflicher Lebensmittelpunkt befunden hätte und wo sie nach wie vor über Verwandte verfüge. Integrationsmerkmale, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK rechtfertigen würden, seien nicht zu Tage getreten; bei einem rund dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet sei grundsätzlich noch nicht von einer derart starken Verfestigung auszugehen, die eine aufenthaltsbeendende Maßnahme als unzulässig erscheinen lassen würde. Die seit rechtskräftig negativem Abschluss ihres Asylverfahrens eingetretenen Sachverhaltsänderungen im Sinne der Bemühungen der Beschwerdeführerin um die Aufnahme einer Beschäftigung sowie ihrer bereits sehr guten Deutschkenntnisse vermögen keine außergewöhnliche, schützenswerte Integration darzustellen. Zudem würden sich die dargelegten Integrationsbemühungen insofern als relativiert erweisen, als die Beschwerdeführerin selbige erst nach rechtskräftig negativer Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz gesetzt hätte und sie zudem nicht von einem weiteren Aufenthalt in Österreich hätte ausgehen dürfen. 2.

  1. Gegen diesen, der Beschwerdeführerin am 17.03.2017 zugestellten, Bescheid wurde unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Vertretungsmacht einer Rechtsberatungsorganisation am 30.03.2017 die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht, in welcher begründend zusammengefasst ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin habe einen im Vergleich zum ihren Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.10.2015 maßgeblich geänderten Sachverhalt vorgebracht und bescheinigt, zumal sie Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 besitze, im Fall einer Aufenthaltsberechtigung erwerbstätig sein könnte und somit sofort selbsterhaltungsfähig wäre, sie für ein Studium registriert sei, einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachginge und sich in Ausbildung zur Rettungssanitäterin befände. Die unbescholtene Beschwerdeführerin befände sich seit über drei Jahren in Österreich, verfüge hier über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, habe keinen Kontakt zu ihren in Georgien lebenden entfernten Verwandten und ihre in Österreich lebende Mutter bedürfe infolge einer Nierentransplantation Unterstützung und Pflege durch die Beschwerdeführerin. Die Behörde habe es unterlassen, die gebotene gewichtende Gegenüberstellung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundegebiet mit den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen vorzunehmen und stattdessen lediglich den Umstand herangezogen, dass diese nie ein gesichertes Aufenthaltsrecht innegehabt und sich des Erwerbs eines solchen nicht hätte sicher sein können. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde eine Rückkehrentscheidung als ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführerin erkennen und den beantragten Aufenthaltstitel erteilen müssen. Die weiters getroffene Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien erweise sich als nicht nachvollziehbar und erscheine willkürlich.2.
  2. Gegen diesen, der Beschwerdeführerin am 17.03.2017 zugestellten, Bescheid wurde unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Vertretungsmacht einer Rechtsberatungsorganisation am 30.03.2017 die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht, in welcher begründend zusammengefasst ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin habe einen im Vergleich zum ihren Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.10.2015 maßgeblich geänderten Sachverhalt vorgebracht und bescheinigt, zumal sie Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 besitze, im Fall einer Aufenthaltsberechtigung erwerbstätig sein könnte und somit sofort selbsterhaltungsfähig wäre, sie für ein Studium registriert sei, einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachginge und sich in Ausbildung zur Rettungssanitäterin befände. Die unbescholtene Beschwerdeführerin befände sich seit über drei Jahren in Österreich, verfüge hier über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, habe keinen Kontakt zu ihren in Georgien lebenden entfernten Verwandten und ihre in Österreich lebende Mutter bedürfe infolge einer Nierentransplantation Unterstützung und Pflege durch die Beschwerdeführerin. Die Behörde habe es unterlassen, die gebotene gewichtende Gegenüberstellung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundegebiet mit den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen vorzunehmen und stattdessen lediglich den Umstand herangezogen, dass diese nie ein gesichertes Aufenthaltsrecht innegehabt und sich des Erwerbs eines solchen nicht hätte sicher sein können. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde eine Rückkehrentscheidung als ungerechtfertigten Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführerin erkennen und den beantragten Aufenthaltstitel erteilen müssen. Die weiters getroffene Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien erweise sich als nicht nachvollziehbar und erscheine willkürlich. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2018 wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Georgiens, deren Identität nicht feststeht, stellte infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 12.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.04.2014 unter gleichzeitigem Ausspruch einer Rückkehrentscheidung sowohl hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl als auch hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes abgewiesen wurde. Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2015, Zahl W196 2007464-1/12E,

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 Asyl

G 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Eine gegen dieses Erkenntnis eingebrachte außerordentliche Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25.02.2016, Zahl Ra 2016/19/0025, zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin verblieb illegal im Bundesgebiet und stellte am 10.11.2016 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Asyl

G 2005.1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Georgiens, deren Identität nicht feststeht, stellte infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 12.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.04.2014 unter gleichzeitigem Ausspruch einer Rückkehrentscheidung sowohl hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl als auch hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes abgewiesen wurde. Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2015, Zahl W196 2007464-1/12E,

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. Eine gegen dieses Erkenntnis eingebrachte außerordentliche Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25.02.2016, Zahl Ra 2016/19/0025, zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin verblieb illegal im Bundesgebiet und stellte am 10.11.2016 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG

  1. 1.
  2. Die Beschwerdeführerin, welche an keinen Erkrankungen leidet, hat den überwiegenden und prägenden Teil ihres bisherigen Lebens in Georgien verbracht, spricht Georgisch auf muttersprachlichem Niveau und verfügt über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Die Beschwerdeführerin verfügt über elfjährige Schulbildung sowie Berufserfahrung als Verkäuferin und liefe nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die wirtschaftliche Situation der Genannten als derart desolat erwiesen hätte, als dass die Beschwerdeführerin, welche im Herkunftsstaat neuerlich eine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann, im Falle einer Rückkehr Gefahr liefe, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. 1.
  3. Die unbescholtene Beschwerdeführerin verfügt mit Ausnahme ihrer ebenfalls nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Mutter (vgl. die hg. Entscheidung vom heutigen Datum zu Zahl W192 1423016-3) über keine verwandtschaftlichen Bindungen im Bundesgebiet, bestreitet ihren Lebensunterhalt aus Leistungen der Grundversorgung und war während ihres bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt selbsterhaltungsfähig. Die Beschwerdeführerin hat Deutschprüfungen auf dem Niveau A2 (Juni 2015) sowie B1 (April 2016) absolviert und war ab dem Wintersemester 2016 als außerordentliche Studierende an einer österreichischen Universität inskribiert, hat jedoch bis dato noch keine Nachweise über bereits abgelegte Prüfungen erbracht. Desweiteren hat sich die Beschwerdeführerin in einer Ausbildung zur Rettungssanitäterin befunden und eine schriftliche Zusage über eine ihr in Aussicht stehende - in Bezug auf Inhalt, Ausmaß und Entlohnung nicht näher präzisierte - Beschäftigung in einem Unternehmen für Kleintransporte in Vorlage gebracht. Die Beschwerdeführerin hat den weit überwiegenden Teil der dargestellten Integrationsbemühungen nach rechtskräftigem Abschluss ihres Verfahrens auf internationalen Schutz und Missachtung der gegen sie vorliegenden rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung gesetzt und konnte zu keinem Zeitpunkt auf die Möglichkeit eines weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet vertrauen.1.
  4. Die unbescholtene Beschwerdeführerin verfügt mit Ausnahme ihrer ebenfalls nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Mutter vergleiche die hg. Entscheidung vom heutigen Datum zu Zahl W192 1423016-3) über keine verwandtschaftlichen Bindungen im Bundesgebiet, bestreitet ihren Lebensunterhalt aus Leistungen der Grundversorgung und war während ihres bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt selbsterhaltungsfähig. Die Beschwerdeführerin hat Deutschprüfungen auf dem Niveau A2 (Juni 2015) sowie B1 (April 2016) absolviert und war ab dem Wintersemester 2016 als außerordentliche Studierende an einer österreichischen Universität inskribiert, hat jedoch bis dato noch keine Nachweise über bereits abgelegte Prüfungen erbracht. Desweiteren hat sich die Beschwerdeführerin in einer Ausbildung zur Rettungssanitäterin befunden und eine schriftliche Zusage über eine ihr in Aussicht stehende - in Bezug auf Inhalt, Ausmaß und Entlohnung nicht näher präzisierte - Beschäftigung in einem Unternehmen für Kleintransporte in Vorlage gebracht. Die Beschwerdeführerin hat den weit überwiegenden Teil der dargestellten Integrationsbemühungen nach rechtskräftigem Abschluss ihres Verfahrens auf internationalen Schutz und Missachtung der gegen sie vorliegenden rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung gesetzt und konnte zu keinem Zeitpunkt auf die Möglichkeit eines weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet vertrauen. 1.
  5. Bezüglich der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin wird auf die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen verwiesen, welche sich in Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nach wie vor als hinreichend aktuell erweisen. Die Situation im Herkunftsstaat stellt sich im Hinblick auf den zu beurteilenden Sachverhalt, insbesondere betreffend die allgemeine Sicherheits- und Menschrechtslage gegenüber den im hg. Erkenntnis vom 01.10.2015 getroffenen Feststellungen im Wesentlichen unverändert dar. Eine seither eingetretene Änderung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Verfahren keine auf ihren Herkunftsstaat bezogenen Rückkehrbefürchtungen geäußert.
  6. Beweiswürdigung: 2.
  7. Der oben unter Punkt I. angeführte sowie unter Pkt. II.
  8. festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl und der Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichts.2.
  9. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte sowie unter Pkt. römisch zwei.
  10. festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl und der Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
  11. Mangels Vorlage eines unbedenklichen Identitätsdokuments im Original konnte die Identität der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden. Die Feststellung ihrer georgischen Staatsbürgerschaft ergibt sich, wie bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf internationalen Schutz festgestellt, aus ihren insofern glaubhaften Angaben in Zusammenschau mit ihren Sprach- und Ortskenntnissen. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellungen über ihre Lebensumstände in Österreich sowie in Georgien sowie zu ihrem Gesundheitszustand ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit den in Vorlage gebrachten Unterlagen zum Beleg ihrer Integrationsbemühungen. 2.
  12. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid ordnungsmäßig mit den seitens der Beschwerdeführerin vorgebrachten Integrationsbemühungen auseinandergesetzt und diese im Rahmen der vorgenommenen Interessensabwägung im Einzelnen inhaltlich gewürdigt. Die Beschwerde zeigt nicht konkret auf, in wie fern die belangte Behörde die Interessensabwägung in rechtswidriger Weise vorgenommenen hätte. Soweit die Beschwerde desweiteren moniert, dass die Feststellung der Behörde über die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat auf unzureichenden Ermittlungen beruhe, ist einerseits festzuhalten, dass die Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres mit hg. Erkenntnis vom 01.10.2015 zu Zahl W196 2007464-1/12E rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens auf internationalen Schutz bereits umfassend geprüft worden ist und eine relevante Gefährdung der Beschwerdeführerin insbesondere in ihren durch Art. 2, 3 EMKR gewährleisteten Grundrechten nicht erkannt werden konnte. Im Übrigen hat auch die Beschwerde in keiner Weise aufgezeigt, vor welchem Hintergrund die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Georgien - einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der HStVO - eine Gefährdung befürchten würde. Die Behörde hat zutreffend argumentiert, dass es der Beschwerdeführerin - unabhängig von im Herkunftsstaat vorhandenen familiären Unterstützungsmöglichkeiten - als junge gesunde Frau mit elfjähriger Schulbildung, Berufserfahrung und Kenntnissen der Sprachen Georgisch und Deutsch nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat möglich sein wird, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und ihren Lebensunterhalt derart, wie bereits vor ihrer Ausreise, eigenständig zu bestreiten. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich angegeben, im Herkunftsstaat über mehrere verwandtschaftliche Bezugspersonen zu verfügen, zu welchen sie den Kontakt, sollte sie bei einer Wiedereingliederung anfänglich Unterstützung benötigen, wieder aufnehmen könnte. Entgegenstehendes hat auch die Beschwerde nicht konkret behauptet, sodass insgesamt kein Hinweis drauf erkannt werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr real Gefahr liefe, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.2.
  13. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid ordnungsmäßig mit den seitens der Beschwerdeführerin vorgebrachten Integrationsbemühungen auseinandergesetzt und diese im Rahmen der vorgenommenen Interessensabwägung im Einzelnen inhaltlich gewürdigt. Die Beschwerde zeigt nicht konkret auf, in wie fern die belangte Behörde die Interessensabwägung in rechtswidriger Weise vorgenommenen hätte. Soweit die Beschwerde desweiteren moniert, dass die Feststellung der Behörde über die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat auf unzureichenden Ermittlungen beruhe, ist einerseits festzuhalten, dass die Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres mit hg. Erkenntnis vom 01.10.2015 zu Zahl W196 2007464-1/12E rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens auf internationalen Schutz bereits umfassend geprüft worden ist und eine relevante Gefährdung der Beschwerdeführerin insbesondere in ihren durch Artikel 2, 3, EMKR gewährleisteten Grundrechten nicht erkannt werden konnte. Im Übrigen hat auch die Beschwerde in keiner Weise aufgezeigt, vor welchem Hintergrund die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Georgien - einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der HStVO - eine Gefährdung befürchten würde. Die Behörde hat zutreffend argumentiert, dass es der Beschwerdeführerin - unabhängig von im Herkunftsstaat vorhandenen familiären Unterstützungsmöglichkeiten - als junge gesunde Frau mit elfjähriger Schulbildung, Berufserfahrung und Kenntnissen der Sprachen Georgisch und Deutsch nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat möglich sein wird, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und ihren Lebensunterhalt derart, wie bereits vor ihrer Ausreise, eigenständig zu bestreiten. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich angegeben, im Herkunftsstaat über mehrere verwandtschaftliche Bezugspersonen zu verfügen, zu welchen sie den Kontakt, sollte sie bei einer Wiedereingliederung anfänglich Unterstützung benötigen, wieder aufnehmen könnte. Entgegenstehendes hat auch die Beschwerde nicht konkret behauptet, sodass insgesamt kein Hinweis drauf erkannt werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr real Gefahr liefe, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.
  15. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) 3.

  1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellen sich die maßgeblichen Rechtsgrundlagen wie folgt dar: 3.2.
  2. Das AsylG 2005 regelt in seinem
  3. Hauptstück die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie das Verfahren zur Erteilung derselben. Die darin enthaltenen Bestimmungen lauten auszugsweise: "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK"Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen. [...] Antragstellung und amtswegiges Verfahren § 58.
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58,

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
  4. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  5. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3)-
(8)
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3)-
(8)[...]
(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
  2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder 3.

§ 95

FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder

§ 24

FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3.

Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder

Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10)Anträge

§ 55

sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs.

2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Art. 8EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Anträge

§§ 56

und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(10)Anträge

Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Anträge

Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11)-
(12)[...]
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.

Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56

hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn 1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung

§ 56eingeleitet wurde und1.

ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung

Paragraph 56, eingeleitet wurde und 2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs.

1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

(14)[...] Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen § 60.
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wennParagraph 60,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§§ 52i

Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

(2)...
(3)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
  1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
  2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. [...]"
  3. im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. [...]"

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 idgF ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

, 56 oder 57 abgewiesen wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 idgF ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. Die maßgeblichen Bestimmungen des
  2. und
  3. Hauptstücks des FPG lauten: "Abschiebung § 46.

(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46,
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2)-
(6)[...] [...] Verbot der Abschiebung § 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. [...] Rückkehrentscheidung § 52.
(1)-
(2)[...]Paragraph 52,
(1)-
(2)[...]
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4)-
(8)[...]
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10)-
(11)[...] [...] Frist für die freiwillige Ausreise § 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55,

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)-
(5)[...]" § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)-
(6)[...]" 3.2.2. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs. 2 BFA-VG i

Sd Art. 8 EMRK geboten ist.3.2.2. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. 3.2.2.1.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.2.1.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). 3.2.2.

  1. Die Beschwerdeführerin verfügt im österreichischen Bundesgebiet mit Ausnahme ihrer Mutter, welche im gleichen Umfang wie sie selbst von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen ist, über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Die ausgesprochene Rückkehrentscheidung ist daher nicht geeignet, einen Eingriff in das Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerin zu begründen. 3.2.2.3.
  2. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.3.2.2.3.
  3. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH). 3.2.2.3.
  4. Im vorliegenden Fall hält sich die Beschwerdeführerin seit ihrer infolge illegaler Einreise erfolgten Antragstellung auf internationalen Schutz im Jänner 2014 im Bundesgebiet auf, wo sie nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorläufigen Aufenthaltsrechts in ihren Asylverfahren verfügt hat. Das Verfahren auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin wurde mit hg. Entscheidung vom 01.10.2015, Zahl W196 2007464-1/12E, unter gleichzeitigem Ausspruch einer Rückkehrentscheidung rechtskräftig abgeschlossen; der seitherige Aufenthalt der Beschwerdeführerin beruht darauf, dass sie ihrer rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist und sich seit Oktober 2015 illegal im Bundesgebiet aufhält, zumal auch durch die Stellung des gegenständlichen Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 kein Aufenthaltsrecht begründet wurde. Es liegt demnach kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg. 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Butt gegen Norwegen, Appl. 47017/09).3.2.2.3.2. Im vorliegenden Fall hält sich die Beschwerdeführerin seit ihrer infolge illegaler Einreise erfolgten Antragstellung auf internationalen Schutz im Jänner 2014 im Bundesgebiet auf, wo sie nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorläufigen Aufenthaltsrechts in ihren Asylverfahren verfügt hat. Das Verfahren auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin wurde mit hg. Entscheidung vom 01.10.2015, Zahl W196 2007464-1/12E, unter gleichzeitigem Ausspruch einer Rückkehrentscheidung rechtskräftig abgeschlossen; der seitherige Aufenthalt der Beschwerdeführerin beruht darauf, dass sie ihrer rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist und sich seit Oktober 2015 illegal im Bundesgebiet aufhält, zumal auch durch die Stellung des gegenständlichen Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 kein Aufenthaltsrecht begründet wurde. Es liegt demnach kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg. 19.752 aus 2013,; EGMR 04.12.2012, Butt gegen Norwegen, Appl. 47017/09). Die Integration der Beschwerdeführerin in Österreich ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes trotz der zur Begründung des gegenständlichen Antrages geltend gemachten, auch im angefochtenen Bescheid nicht in Abrede gestellten, Integrationsbemühungen nicht im hohen Grad ausgeprägt: Die Beschwerdeführerin war während ihrer gesamten Aufenthaltsdauer nicht selbsterhaltungsfähig und bestreitet ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Mit Ausnahme ihrer Mutter, welche im gleichen Umfang wie die Beschwerdeführerin von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen ist, verfügt die Beschwerdeführerin über keine verwandtschaftlichen oder sonstigen engen sozialen Bezugspunkte im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin hat Bekanntschaften im Bundesgebiet geknüpft und sich fortgeschrittene Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet, welche durch in Vorlage gebrachte Zertifikate über Ablegung einer Prüfung auf dem Niveau A2 im Juni 2015 sowie auf dem Niveau B1 im April 2016 in Zusammenschau mit dem Umstand, dass die im gegenständlichen Verfahren erfolgte Einvernahme vor dem Bundesamt in deutscher Sprache abgehalten werden konnte, belegt sind. Die Beschwerdeführerin hat desweiteren eine Bestätigung vorgelegt, wonach sie im Wintersemester 2016 als außerordentliche Studierende an einer österreichischen Universität eingeschrieben gewesen ist. Mangels Nachweis über in diesem Rahmen bereits absolvierte Lehrveranstaltungen respektive Prüfungen konnte jedoch ein fortgeschrittener Studienerfolg, vor dessen Hintergrund die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet als vertieft zu erachten wären, nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin hat überdies eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin begonnen und eine schriftliche Zusage eines Einzelunternehmers über eine der Beschwerdeführerin in Aussicht stehende Beschäftigung - welcher keine Präzisierung im Hinblick auf den Umfang der Beschäftigung sowie das in Aussicht stehende Entgelt zu entnehmen ist - vorgelegt. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit rund fünf Jahren im Bundesgebiet und weist zum Entscheidungszeitpunkt keine Verankerung in familiärer oder beruflicher Hinsicht auf, weshalb eine tiefgreifende Integrationsverfestigung nicht zu erkennen war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im angefochtenen Bescheid überdies zutreffend festgehalten, dass die Beschwerdeführerin den weit überwiegenden Teil der oben dargestellten Integrationsbemühungen erst zu einem Zeitpunkt gesetzt hat, als ihr im Jänner 2014 initiiertes Verfahren auf internationalen Schutz bereits rechtskräftig abgeschlossen war und sie sich entgegen der sie treffenden Ausreiseverpflichtung illegal im Bundesgebiet aufgehalten hat und hat diesen Umstand im Rahmen der durchgeführten Interessensabwägung in nicht zu beanstandender Weise zu Lasten der Beschwerdeführerin gewertet. Die Beschwerdeführerin konnte die dargestellten Integrationsbemühungen im Bundesgebiet nur deshalb setzen, da sie einer rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung keine Folge geleistet und sich beharrlich illegal im Bundesgebiet aufgehalten hat, wodurch sich die zur Begründung des gegenständlichen Antrags ins Treffen geführten Integrationsschritte in ihrem Gewicht als maßgeblich gemindert erweisen. Die Beschwerdeführerin konnte zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthalts und insbesondere infolge Ausspruchs einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung auf die Möglichkeit eines weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet vertrauen. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt festgehalten, dass ein alleine durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Anspruch aus Art. 8 EMRK bewirken kann, zumal eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen würde und das beharrliche illegale Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; zuletzt auch VwGH 24.1.2018, Ra 2016/01/0217).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im angefochtenen Bescheid überdies zutreffend festgehalten, dass die Beschwerdeführerin den weit überwiegenden Teil der oben dargestellten Integrationsbemühungen erst zu einem Zeitpunkt gesetzt hat, als ihr im Jänner 2014 initiiertes Verfahren auf internationalen Schutz bereits rechtskräftig abgeschlossen war und sie sich entgegen der sie treffenden Ausreiseverpflichtung illegal im Bundesgebiet aufgehalten hat und hat diesen Umstand im Rahmen der durchgeführten Interessensabwägung in nicht zu beanstandender Weise zu Lasten der Beschwerdeführerin gewertet. Die Beschwerdeführerin konnte die dargestellten Integrationsbemühungen im Bundesgebiet nur deshalb setzen, da sie einer rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung keine Folge geleistet und sich beharrlich illegal im Bundesgebiet aufgehalten hat, wodurch sich die zur Begründung des gegenständlichen Antrags ins Treffen geführten Integrationsschritte in ihrem Gewicht als maßgeblich gemindert erweisen. Die Beschwerdeführerin konnte zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthalts und insbesondere infolge Ausspruchs einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung auf die Möglichkeit eines weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet vertrauen. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt festgehalten, dass ein alleine durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Anspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken kann, zumal eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen würde und das beharrliche illegale Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; zuletzt auch VwGH 24.1.2018, Ra 2016/01/0217). 3.2.2.3.3. Auch ein Vergleich der nach wie vor zum Herkunftsstaat bestehenden Bindungen der Beschwerdeführerin zeigt keine Unverhältnismäßigkeit der erlassenen Rückkehrentscheidung auf. Die beschwerdeführende Partei verbrachte den Großteil ihres Lebens in Georgien, verfügt dort über ein verwandtschaftliches Netz und spricht Georgisch auf muttersprachlichem Niveau. Sie hat in Georgien elf Jahre lang die Schule besucht, im Anschluss Berufserfahrung als Verkäuferin gesammelt und es wird ihr aufgrund ihres Alters und Gesundheitszustandes nach einer Rückkehr neuerlich möglich sein, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und derart ihren Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten. 3.2.2.3.4. Das Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Aufrechterhaltung etwaiger privater Kontakte in Österreich ist, wie bereits angesprochen, noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass sie sich bei ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet stets ihres unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus bewusst sein musste: Sie durfte sich hier zunächst nur aufgrund ihres Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, welcher bereits mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2015 als unbegründet abzuweisen war (vgl. zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347, 26.02.2004, 2004/21/0027, 27.04.2004, 2000/18/0257; vgl. auch EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Ihr seitheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war illegal, zumal auch die Stellung des gegenständlichen Antrages

§ 55Asyl

G 2005 kein Aufenthaltsrecht begründet hat (vgl. § 58 Abs. 13 AsylG 2005). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).3.2.2.3.4. Das Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Aufrechterhaltung etwaiger privater Kontakte in Österreich ist, wie bereits angesprochen, noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass sie sich bei ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet stets ihres unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus bewusst sein musste: Sie durfte sich hier zunächst nur aufgrund ihres Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, welcher bereits mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2015 als unbegründet abzuweisen war vergleiche zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347, 26.02.2004, 2004/21/0027, 27.04.2004, 2000/18/0257; vergleiche auch EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Ihr seitheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war illegal, zumal auch die Stellung des gegenständlichen Antrages

Paragraph 55, AsylG 2005 kein Aufenthaltsrecht begründet hat vergleiche Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,). Festzuhalten ist auch, dass es der Beschwerdeführerin bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG auch nicht verwehrt ist, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086/2010 unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 861).Festzuhalten ist auch, dass es der Beschwerdeführerin bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG auch nicht verwehrt ist, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086 aus 2010, unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 861). 3.2.3.

  1. Den privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).3.2.3.
  2. Den privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet deren persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet deren persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. 3.2.3.
  3. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts der Beschwerdeführerin auf Privat- und Familienleben

§ 9Abs. 2 BFA-VG i

Vm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.3.2.3.2. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts der Beschwerdeführerin auf Privat- und Familienleben

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten. 3.3. Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung

§ 10Abs. 3 leg.cit. i

Vm § 52 Abs. 3 FPG 2005 zu erlassen.3.3. Die Voraussetzungen des Paragraph 10, AsylG 2005 liegen vor: Da der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung

Paragraph 10, Absatz 3, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 zu erlassen. 3.4.

§ 52Abs.

9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die

§ 52Abs.

9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Wird in einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz im Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung eine amtswegige Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG getroffen (bzw. vom BVwG überprüft), so ist diese Feststellung, soweit sie sich auf den Herkunftsstaat bezieht, (wegen der inhaltlichen Übereinstimmung des Prüfungsmaßstabs) nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz. Dies gilt jedenfalls in einer Sache wie der vorliegenden, in der nach den Feststellungen und der Beurteilung zur Nichterteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf Grundlage von § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die entsprechenden Voraussetzungen unabhängig von einer allfälligen unionsrechtlichen Auslegung dieser Bestimmung entsprechend der im Erkenntnis des VwGH vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, dargelegten Rechtsprechung des EuGH zu Art. 15 Statusrichtlinie als nicht vorliegend anzusehen waren. In dieser Konstellation komme ihr demnach nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).3.4.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die

Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Wird in einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz im Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung eine amtswegige Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG getroffen (bzw. vom BVwG überprüft), so ist diese Feststellung, soweit sie sich auf den Herkunftsstaat bezieht, (wegen der inhaltlichen Übereinstimmung des Prüfungsmaßstabs) nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz. Dies gilt jedenfalls in einer Sache wie der vorliegenden, in der nach den Feststellungen und der Beurteilung zur Nichterteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf Grundlage von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die entsprechenden Voraussetzungen unabhängig von einer allfälligen unionsrechtlichen Auslegung dieser Bestimmung entsprechend der im Erkenntnis des VwGH vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, dargelegten Rechtsprechung des EuGH zu Artikel 15, Statusrichtlinie als nicht vorliegend anzusehen waren. In dieser Konstellation komme ihr demnach nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen vergleiche VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Verfahren kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet. Sowohl die individuelle Situation der Beschwerdeführerin, als auch die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat wurden bereits in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2015 infolge Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung umfassend geprüft. Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Verfahren nicht aufgezeigt, dass seitdem eine relevante Sachverhaltsänderung in Bezug auf die damalige Beurteilung des Nichtvorliegens eines auf Georgien bezogenen Abschiebehindernisses eingetreten wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in der der Republik Georgien ist überdies zu berücksichtigen, dass gem. § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat gilt und ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt. Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Verfahren kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Artikel 3, EMRK) erstattet. Sowohl die individuelle Situation der Beschwerdeführerin, als auch die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat wurden bereits in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2015 infolge Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung umfassend geprüft. Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Verfahren nicht aufgezeigt, dass seitdem eine relevante Sachverhaltsänderung in Bezug auf die damalige Beurteilung des Nichtvorliegens eines auf Georgien bezogenen Abschiebehindernisses eingetreten wäre vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in der der Republik Georgien ist überdies zu berücksichtigen, dass gem. Paragraph eins, Ziffer 12, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat gilt und ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt. Der auf Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht. 3.5.

§ 55Abs.

1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52leg.cit.

zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 leg.cit. 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist zur freiwilligen Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden (§ 55 Abs. 3 leg.cit.).3.5.

Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, leg.cit. zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, leg.cit. 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist zur freiwilligen Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden (Paragraph 55, Absatz 3, leg.cit.). Da derartige Umstände von der Beschwerdeführerin nicht behauptet worden und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt. 3.6.

§ 24Abs. 1 des Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.6.

Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 21Abs.

7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom

  1. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom
  2. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom
  3. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom
  4. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom
  5. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche dazu statt vieler die Erkenntnisse vom
  6. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom
  7. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom
  8. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom
  9. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom
  10. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren privaten und familiären Lebensumständen im Bundesgebiet sowie im Herkunftsstaat dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegt, sodass kein strittiger Sachverhalt vorgelegen hat, welcher einer weiteren mündlichen Erörterung bzw. dessen ungeachtet der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bedurft hätte. Die Beschwerde hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar beantragt aber es nicht konkret aufzuzeigen unternommen, dass eine solche Notwendigkeit im vorliegenden Fall bestehen würde (vgl. zuletzt etwa VwGH 4.12.2017, Ra 2017/19/0316-14). Das Bundesamt hat sich im angefochtenen Bescheid mit der familiären und privaten Situation der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet auseinandergesetzt und ist in nicht zu beanstandender Weise von einer nicht gegebenen Schutzwürdigkeit der vorgebrachten privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet ausgegangen. Gegen die Beschwerdeführerin wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2015 eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen, die seitdem erfolgte Vertiefung ihrer privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet konnte nur durch die Missachtung der Ausreiseverpflichtung erfolgen. Insofern wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften.Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren privaten und familiären Lebensumständen im Bundesgebiet sowie im Herkunftsstaat dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegt, sodass kein strittiger Sachverhalt vorgelegen hat, welcher einer weiteren mündlichen Erörterung bzw. dessen ungeachtet der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bedurft hätte. Die Beschwerde hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar beantragt aber es nicht konkret aufzuzeigen unternommen, dass eine solche Notwendigkeit im vorliegenden Fall bestehen würde vergleiche zuletzt etwa VwGH 4.12.2017, Ra 2017/19/0316-14). Das Bundesamt hat sich im angefochtenen Bescheid mit der familiären und privaten Situation der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet auseinandergesetzt und ist in nicht zu beanstandender Weise von einer nicht gegebenen Schutzwürdigkeit der vorgebrachten privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet ausgegangen. Gegen die Beschwerdeführerin wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2015 eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen, die seitdem erfolgte Vertiefung ihrer privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet konnte nur durch die Missachtung der Ausreiseverpflichtung erfolgen. Insofern wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W192.2007464.3.00

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