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{'item': 'W209 2175689-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 122§ 182§ 414§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 262§ 5§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.01.2019 GeschäftszahlW209 2175689-1 SpruchW209 2175689-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit bekämpftem Bescheid vom 30.06.2017 sprach die belangte Behörde (im Folgenden SVB) aus, dass die Beschwerdeführerin von 31.03.2017 bis laufend in der Krankenversicherung der Bauern pflichtversichert sei. Begründend führte die SVB aus, dass die Beschwerdeführerin bislang aufgrund der Ausnahmebestimmung des § 262 Abs. 3 BSVG von der Pflichtversicherung in der bäuerlichen Krankenversicherung ausgenommen gewesen sei. Der Gatte der Beschwerdeführer habe von 01.04.2016 bis 30.03.2017 Arbeitslosengeld bezogen und beziehe nunmehr seit 01.04.2017 eine vorzeitige Alterspension. Eine Anfrage bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse habe ergeben, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der Schutzfrist

§ 122Abs.

2 Z 2 ASVG und damit für die Annahme eines unveränderten Sachverhaltes im Sinne des § 262 Abs. 3 BSVG nicht gegeben seien. Damit seien die Voraussetzungen für das Weiterbestehen der Ausnahme von der Krankenversicherung nach dem BSVG weggefallen, weswegen die Beschwerdeführerin ab 31.03.2017 in die bäuerliche Krankenversicherung einzubeziehen sei.1. Mit bekämpftem Bescheid vom 30.06.2017 sprach die belangte Behörde (im Folgenden SVB) aus, dass die Beschwerdeführerin von 31.03.2017 bis laufend in der Krankenversicherung der Bauern pflichtversichert sei. Begründend führte die SVB aus, dass die Beschwerdeführerin bislang aufgrund der Ausnahmebestimmung des Paragraph 262, Absatz 3, BSVG von der Pflichtversicherung in der bäuerlichen Krankenversicherung ausgenommen gewesen sei. Der Gatte der Beschwerdeführer habe von 01.04.2016 bis 30.03.2017 Arbeitslosengeld bezogen und beziehe nunmehr seit 01.04.2017 eine vorzeitige Alterspension. Eine Anfrage bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse habe ergeben, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der Schutzfrist

Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG und damit für die Annahme eines unveränderten Sachverhaltes im Sinne des Paragraph 262, Absatz 3, BSVG nicht gegeben seien. Damit seien die Voraussetzungen für das Weiterbestehen der Ausnahme von der Krankenversicherung nach dem BSVG weggefallen, weswegen die Beschwerdeführerin ab 31.03.2017 in die bäuerliche Krankenversicherung einzubeziehen sei. 2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die sie im Wesentlichen damit begründete, dass nach wie vor ein unveränderter Sachverhalt im Sinne des § 262 Abs. 3 BSVG vorliege, weil die Übergangsbestimmung des § 262 Abs. 3 BSVG klar normiere, dass der Anfall einer Pension nicht als Änderung des maßgeblichen Sachverhalts gelte. Zudem sei ihr Ehegatte mit dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung am 30.03.2017 erwerbslos geworden und sei die Erwerbslosigkeit mit 31.03.2017 binnen sechs Wochen nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung eingetreten, weswegen ihr Ehegatte am 31.03.2017

§ 122Abs.

2 Z 2 ASVG weiterhin einen Leistungsanspruch aus der Krankenversicherung gehabt habe. In einem solchen Fall sei

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht von einer maßgeblichen Änderung des Sachverhaltes im Sinne des § 262 Abs. 3 BSVG auszugehen.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die sie im Wesentlichen damit begründete, dass nach wie vor ein unveränderter Sachverhalt im Sinne des Paragraph 262, Absatz 3, BSVG vorliege, weil die Übergangsbestimmung des Paragraph 262, Absatz 3, BSVG klar normiere, dass der Anfall einer Pension nicht als Änderung des maßgeblichen Sachverhalts gelte. Zudem sei ihr Ehegatte mit dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung am 30.03.2017 erwerbslos geworden und sei die Erwerbslosigkeit mit 31.03.2017 binnen sechs Wochen nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung eingetreten, weswegen ihr Ehegatte am 31.03.2017

Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG weiterhin einen Leistungsanspruch aus der Krankenversicherung gehabt habe. In einem solchen Fall sei

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht von einer maßgeblichen Änderung des Sachverhaltes im Sinne des Paragraph 262, Absatz 3, BSVG auszugehen.

  1. Am 08.11.2017 einlangend legte die SVB die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführerin war bislang aufgrund der Ausnahmebestimmung des § 262 Abs. 3 BSVG von der Pflichtversicherung in der bäuerlichen Krankenversicherung ausgenommen.Die Beschwerdeführerin war bislang aufgrund der Ausnahmebestimmung des Paragraph 262, Absatz 3, BSVG von der Pflichtversicherung in der bäuerlichen Krankenversicherung ausgenommen. Sie bezieht seit 01.02.2017 eine Alterspension nach dem ASVG. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin war zuletzt bis 31.03.2016 aufgrund einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem ASVG pflichtversichert, bezog von 01.04.2016 bis 30.03.2017 Arbeitslosengeld und bezieht seit 01.04.2017 eine vorzeitige Alterspension nach dem ASVG.
  3. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 182

BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

Paragraph 182, BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

§ 414Abs.

1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Gegenständlich liegt zwar eine Angelegenheit vor, die eine Senatszuständigkeit begründen würde (Feststellung der Versicherungspflicht). Mangels entsprechenden Antrages hat die Entscheidung jedoch durch Einzelrichter zu erfolgen.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Gegenständlich liegt zwar eine Angelegenheit vor, die eine Senatszuständigkeit begründen würde (Feststellung der Versicherungspflicht). Mangels entsprechenden Antrages hat die Entscheidung jedoch durch Einzelrichter zu erfolgen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Im vorliegenden Fall kommen folgende maßgebenden Rechtsvorschriften zur Anwendung:

§ 262Abs.

3 BSVG bleiben Personen, die am 31. Dezember 1998

§ 5Abs.

2 Z 4 BSVG oder als Ehegatten

§ 5Abs.

2 Z 2 BSVG von der Krankenversicherung ausgenommen waren, ausgenommen, solange jener Sachverhalt unverändert bleibt, der für die Ausnahme von der Krankenversicherung am 31. Dezember 1997 maßgeblich war. Dabei gilt der Anfall einer Pension nach diesem Bundesgesetz bzw. der Bezug eines Arbeitslosengeldes nicht als Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes.

Paragraph 262, Absatz 3, BSVG bleiben Personen, die am 31. Dezember 1998

Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, BSVG oder als Ehegatten

Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, BSVG von der Krankenversicherung ausgenommen waren, ausgenommen, solange jener Sachverhalt unverändert bleibt, der für die Ausnahme von der Krankenversicherung am 31. Dezember 1997 maßgeblich war. Dabei gilt der Anfall einer Pension nach diesem Bundesgesetz bzw. der Bezug eines Arbeitslosengeldes nicht als Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Im vorliegenden Fall steht unstrittig fest, dass die Beschwerdeführerin bislang aufgrund der Übergangs- und Ausnahmebestimmung des § 262 Abs. 3 BSVG infolge einer die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründenden Erwerbstätigkeit und des darauffolgenden Arbeitslosengeldbezuges ihres Ehegatten sowie der daraus resultierenden Mitversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG bis 30.03.2017 von der Pflichtversicherung in der bäuerlichen Krankenversicherung ausgenommen war.Im vorliegenden Fall steht unstrittig fest, dass die Beschwerdeführerin bislang aufgrund der Übergangs- und Ausnahmebestimmung des Paragraph 262, Absatz 3, BSVG infolge einer die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründenden Erwerbstätigkeit und des darauffolgenden Arbeitslosengeldbezuges ihres Ehegatten sowie der daraus resultierenden Mitversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG bis 30.03.2017 von der Pflichtversicherung in der bäuerlichen Krankenversicherung ausgenommen war. Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass mit dem Ende des Arbeitslosengeldbezuges ihres Ehegatten am 30.03.2017 und dem Bezug einer vorzeitigen Alterspension ab 01.04.2017 keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des § 262 Abs. 3 BSVG eingetreten sei, und begründet dies damit, dass ihr Ehegatte (und somit auch sie als Angehörige)

§ 122Abs.

2 Z 2 ASVG weiterhin Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung nach dem ASVG habe und der Bezug einer Pension laut Gesetz ausdrücklich keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes darstelle.Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass mit dem Ende des Arbeitslosengeldbezuges ihres Ehegatten am 30.03.2017 und dem Bezug einer vorzeitigen Alterspension ab 01.04.2017 keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Paragraph 262, Absatz 3, BSVG eingetreten sei, und begründet dies damit, dass ihr Ehegatte (und somit auch sie als Angehörige)

Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG weiterhin Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung nach dem ASVG habe und der Bezug einer Pension laut Gesetz ausdrücklich keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes darstelle. Dem ist jedoch zunächst entgegenzuhalten, dass gegenständlich kein Fall des § 122 Abs. 2 Z 2 ASVG vorliegt. Den unbestrittenen Feststellungen zufolge bezog der Ehegatte der Beschwerdeführerin seit 01.04.2016 Arbeitslosengeld und ist seitdem auch keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung mehr nachgegangen. Demnach ist die Erwerbslosigkeit bereits mit 01.04.2016 eingetreten (vgl. Windisch-Graetz in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm (20. Lfg.) § 122 Rz 9 und 17). Eine Verlängerung der Schutzfrist kommt jedoch

§122Abs.

2 Z 2 ASVG nur in den ersten sechs Wochen nach Eintritt der Erwerbslosigkeit in Betracht, weswegen das Fortbestehen eines Leistungsanspruches aus der Krankenversicherung des Ehegatten nach Ende des Arbeitslosengeldbezuges am 30.03.2017 zu verneinen ist.Dem ist jedoch zunächst entgegenzuhalten, dass gegenständlich kein Fall des Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG vorliegt. Den unbestrittenen Feststellungen zufolge bezog der Ehegatte der Beschwerdeführerin seit 01.04.2016 Arbeitslosengeld und ist seitdem auch keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung mehr nachgegangen. Demnach ist die Erwerbslosigkeit bereits mit 01.04.2016 eingetreten vergleiche Windisch-Graetz in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm (20. Lfg.) Paragraph 122, Rz 9 und 17). Eine Verlängerung der Schutzfrist kommt jedoch

§122

Absatz 2, Ziffer 2, ASVG nur in den ersten sechs Wochen nach Eintritt der Erwerbslosigkeit in Betracht, weswegen das Fortbestehen eines Leistungsanspruches aus der Krankenversicherung des Ehegatten nach Ende des Arbeitslosengeldbezuges am 30.03.2017 zu verneinen ist. Da der Ehegatte am 31.03.2017 somit weder krankenversichert noch für sich (und damit für seine Ehegattin) nach § 122 ASVG anspruchsberechtigt war, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des § 262 Abs. 3 ASVG eingetreten.Da der Ehegatte am 31.03.2017 somit weder krankenversichert noch für sich (und damit für seine Ehegattin) nach Paragraph 122, ASVG anspruchsberechtigt war, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Paragraph 262, Absatz 3, ASVG eingetreten. Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass der Anfall einer Pension keine Änderung des maßgebenden Sachverhalts darstellt, ist ihr entgegenzuhalten, dass ein solcher Sachverhalt nach dem Gesetzeswortlaut nur bei Anfall einer Pension "nach diesem Bundesgesetz", somit einer Pension nach dem BSVG, und nicht wie im vorliegenden Fall bei Anfall einer Pension nach dem ASVG eintritt (vgl. Pacic, SV d. Bauern (

  1. Erg.-Lfg.) § 262 Anm. 2, mH auf VwGH 19.10.2005, Zl. 2005/08/0083).Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass der Anfall einer Pension keine Änderung des maßgebenden Sachverhalts darstellt, ist ihr entgegenzuhalten, dass ein solcher Sachverhalt nach dem Gesetzeswortlaut nur bei Anfall einer Pension "nach diesem Bundesgesetz", somit einer Pension nach dem BSVG, und nicht wie im vorliegenden Fall bei Anfall einer Pension nach dem ASVG eintritt vergleiche Pacic, SV d. Bauern (
  2. Erg.-Lfg.) Paragraph 262, Anmerkung 2, mH auf VwGH 19.10.2005, Zl. 2005/08/0083). Dementsprechend ist im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, der im oben angeführten Erkenntnis mit dem Ende des Arbeitslosengeldbezuges des Ehegatten den Eintritt einer Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes angenommen hat, auch im gegenständlichen Fall von einer Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des § 262 Abs. 3 ASVG am 31.03.2017 auszugehen und daher die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt in die Krankenversicherung nach dem BSVG einzubeziehen.Dementsprechend ist im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, der im oben angeführten Erkenntnis mit dem Ende des Arbeitslosengeldbezuges des Ehegatten den Eintritt einer Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes angenommen hat, auch im gegenständlichen Fall von einer Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Paragraph 262, Absatz 3, ASVG am 31.03.2017 auszugehen und daher die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt in die Krankenversicherung nach dem BSVG einzubeziehen. Soweit die Beschwerdeführerin das Fortbestehen einer Leistungsberechtigung aus der Krankenversicherung ihres Ehegatten mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.06.2005, Zl. 2001/08/0157, begründet, so ist darauf hinzuweisen, dass dieses auf eine Unterbrechung der Erwerbstätigkeit des Ehegatten an einem Wochenende sowie dem damit

§ 122Abs.

1 (lit. b) ASVG verbundenen Fortbestehen der Leistungsberechtigung aus der Krankenversicherung abstellt, und damit im gegenständlichen Fall, in dem der Ehegatte nahezu ein Jahr nicht mehr erwerbstätig war, nicht einschlägig ist.Soweit die Beschwerdeführerin das Fortbestehen einer Leistungsberechtigung aus der Krankenversicherung ihres Ehegatten mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.06.2005, Zl. 2001/08/0157, begründet, so ist darauf hinzuweisen, dass dieses auf eine Unterbrechung der Erwerbstätigkeit des Ehegatten an einem Wochenende sowie dem damit

Paragraph 122, Absatz eins, (Litera b,) ASVG verbundenen Fortbestehen der Leistungsberechtigung aus der Krankenversicherung abstellt, und damit im gegenständlichen Fall, in dem der Ehegatte nahezu ein Jahr nicht mehr erwerbstätig war, nicht einschlägig ist. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Der erkennende Richter erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da somit keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nochDa somit keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W209.2175689.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.