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{'item': 'W211 2132905-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.01.2019 GeschäftszahlW211 2132905-1 SpruchW211 2132905-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA a

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am XXXX2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei soweit wesentlich an, aus Bardheree in Gedo zu stammen. In Somalia würden noch zwei ihrer Schwestern leben. Ihre Eltern und eine Schwester seien verstorben. Sie habe Somalia verlassen, da in ihrer Heimatstadt Al Shabaab an der Macht sei. Eines Tages hätten sie Mitglieder der Miliz mitgenommen und sie aufgefordert am heiligen Krieg teilzunehmen. Da sie sich geweigert habe, sei sie zwei Wochen eingesperrt worden. Eines Nachts sei sie entkommen.
  3. Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am XXXX2016 gab die beschwerdeführende Partei soweit wesentlich an, sie gehöre dem Clan der Marehan an, sei ledig und habe vier Jahre lang die Grundschule besucht. Sie sei zwar in Bardheere geboren worden, jedoch sei sie nach der Scheidung ihrer Eltern zu ihrem Vater nach Buulo Hawo gezogen. Ihre Geschwister seien bei ihrer Mutter in Bardheere geblieben. Beide Elternteile seien jedoch bei einem Autounfall ums Leben gekommen. Die beschwerdeführende Partei sei dann im Mai 2015 nach Buulo Hawo gezogen, um sich um ihre minderjährigen Schwestern zu kümmern. Deshalb habe sie angefangen Brötchen zu verkaufen. Eine weitere Schwester habe illegal Kath verkauft und sei deswegen sechs Monate vor der Asylantragstellung der beschwerdeführenden Partei getötet worden. Im Zuge ihrer Arbeit sei die beschwerdeführende Partei von Mitgliedern der Al Shabaab angesprochen und beschuldigt worden, ein Spion der somalischen Regierung zu sein. Daraufhin sei sie entführt und in ein Lager der Miliz gebracht worden, wo ein weißer Mann ihr und weiteren Gefangenen mitgeteilt habe, sie müssten in den Dschihad ziehen. Nach dreizehn Tagen sei das Lager von Soldaten der somalischen Regierung angegriffen worden, und der beschwerdeführenden Partei sei es gelungen, gemeinsam mit vier weiteren Gefangenen zu flüchten. Jedoch seien sie von Regierungssoldaten angehalten und beschuldigt worden, Mitglieder der Al Shabaab zu sein. Man habe sie mit einem Geländewagen, auf dem Waffen montiert gewesen seien, nach Mogadischu in ein Gefängnis gebracht. Dort habe sie ein Regierungsmitglied der Region Jubaland, namens "XXXX" besucht, das ebenfalls aus Buulo Hawo stamme, und deren Kinder Schüler des Vaters der beschwerdeführenden Partei gewesen seien. Die beschwerdeführende Partei habe "XXXX" ihre Fluchtgeschichte erzählt, wobei dieser ihr zunächst nicht geglaubt habe und gegangen sei. Wenig später habe sie jedoch ein Polizist freigelassen und in das Büro von "XXXX" gebracht. Dort habe dieser ihr mitgeteilt, dass ihre Mitgefangenen als Anhänger der Al Shabaab hingerichtet würden, sie jedoch aufgrund der Verbundenheit "XXXX" zu ihrem Vater und der Bezahlung von Bestechungsgeld freikomme. Er bemerkte jedoch, dass er die beschwerdeführende Partei nicht auf Dauer vor der somalischen Regierung schützen könne, weshalb sie ausreisen müsse. Deshalb gab er der beschwerdeführenden Partei 3000 Dollar sowie einen gefälschten Reisepass, welchen die beschwerdeführende Partei benutzte, um von Mogadischu nach Istanbul zu fliegen.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
  6. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht und vorgebracht, dass die belangte Behörde die Angaben der beschwerdeführenden Partei für nicht glaubhaft gehalten habe, obwohl sie ihre Fluchtgründe umfangreich und detailliert dargelegt habe. Auch seien viele Details falsch protokolliert worden.
  7. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht und vorgebracht, dass die belangte Behörde die Angaben der beschwerdeführenden Partei für nicht glaubhaft gehalten habe, obwohl sie ihre Fluchtgründe umfangreich und detailliert dargelegt habe. Auch seien viele Details falsch protokolliert worden.
  8. Am XXXX2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen sie nach ihren Fluchtgründen befragt wurde. Die belangte Behörde entschuldigte sich mit Beschwerdevorlage von der Teilnahme an der Verhandlung.
  9. Mit Schreiben vom XXXX2018 wurde eine Stellungnahme eingebracht und zu den der beschwerdeführenden Partei vorgeworfenen Widersprüchen ausgeführt, dass sie immer angegeben habe, dass auf dem Regierungswagen, mit dem sie nach Mogadischu verbracht worden sei, ein Gewehr angebracht gewesen sei. Weiter brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass sie ursprünglich vorgehabt habe, ihre Schwester nach Buulo Hawo mitzunehmen. Aus diesem Grund habe sie zunächst ihr Familienhaus in Bardheerde vermieten wollen, um ausreichend Geld für die Anmietung einer neuen Wohnung in Buulo Hawo zu besitzen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Zur beschwerdeführenden Partei: 1.1.
  12. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, die am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.1.1.
  13. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, die am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte. 1.1.
  14. Die beschwerdeführende Partei gehört dem Clan der Marehan an. Die beschwerdeführende Partei wurde in Bardheere geboren, zog jedoch im Kindesalter nach Buulo Hawo. Dort besuchte sie vier Jahre lang die Grundschule. Es wird nicht festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei in Somalia geheiratet hat und Vater zweier Kinder ist. Genausowenig wird festgestellt, dass die Eltern der beschwerdeführenden Partei bei einem Autounfall ums Leben kamen, bzw. dass die beschwerdeführende Partei nach Bardheere zog, um sich um ihre dort lebenden minderjährigen Geschwister zu kümmern, und dort Brot verkaufte. Es wird nicht festgestellt, dass eine Schwester der beschwerdeführenden Partei wegen des illegalen Verkaufs von Kath in Bardheere getötet wurde. Die beschwerdeführende Partei ist gesund und steht in keiner ärztlichen oder therapeutischen Behandlung. Buulo Hawo ist eine der sichersten Städte im Bundesstaat Gedo, Bardheere steht unter der Kontrolle der AMISOM und äthiopischer Truppen. 1.
  15. Zum vorgebrachten Fluchtvorbringen wird festgestellt: Es wird weder festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei von Mitgliedern der Al Shabaab mitgenommen und in einem Lager für dreizehn Tage festgehalten wurde, noch, dass besagtes Lager von Truppen der somalischen Regierung angegriffen wurde und sie dadurch entkommen konnte oder, dass sie im Falle einer Rückkehr einer Bedrohung durch Al Shabaab ausgesetzt sein würde. Auch nicht festgestellt wird, dass die beschwerdeführende Partei nach ihrer Flucht aus besagtem Lager von Soldaten der somalischen Regierung angehalten, der Mitgliedschaft bei Al Shabaab bezichtigt und in ein Gefängnis in Mogadischu gebracht worden ist. Genausowenig wird festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei aufgrund einer Intervention eines mit ihrem Vater befreundeten Mitglieds der Regierung von Jubaland aus dem Gefängnis entlassen wurde, bzw. dass dieses ihr anschließend die Ausreise aus Somalia ermöglichte. Eine Gefährdung der beschwerdeführenden Partei im Falle einer Rückkehr nach Somalia durch die somalische Regierung wird nicht festgestellt. 1.
  16. Zur relevanten Situation in Somalia wird festgestellt wie folgt: EASO Somalia Security Situation Bericht: 2017, S. 75: Die sichersten Städte in Gedo sind Dhobley, Doolow und Bulo Xawo; Baardhere ist unter der Kontrolle der AMISOM und Äthiopischer Truppen. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 2018: Dokumente: Die meisten Personen die nach 1991 in Somalia geboren wurden, wurden nie offiziell registriert. Bis vor wenigen Jahren gab es keine Behörden, die Ausweisdokumente ausstellen konnten. Pässe von vor 1991 wurden für ungültig erklärt und Initiativen der letzten Jahre neue auszustellen, konnten nur eingeschränkt und in bestimmten Territorien agieren (vor allem in Mogadishu). Somit besitzt der Großteil der Bevölkerung in Somalia keine Papiere (ÖB 9.2016). Es besteht keine Möglichkeit, über amtliche Register verlässliche Auskünfte über somalische Staatsangehörige in Süd-/Zentralsomalia sowie in Puntland zu erhalten (AA 1.1.2017). Hinsichtlich der 2020 anstehenden allgemeinen Wahlen wurden aber Projekte auf den Weg gebracht, um ein landesweites ID-System zu realisieren (BFA 3./4.2017). Nachdem in Somalia kein Personenstandsverzeichnis existiert, erfolgt die Ausstellung von Dokumenten allein aufgrund der mündlichen Angaben der antragstellenden Person. Die Registrierungsrate von Geburten wurde im Jahr 2014 auf rund 3% in ganz Somalia geschätzt. Spitäler registrieren Geburten und das Versterben von Patienten, doch werden entsprechende Urkunden nur teilweise ausgestellt. Zudem wird nur ein kleiner Prozentsatz der Bevölkerung in Spitälern geboren bzw. verstirbt dort. Darüber hinaus stellt das Registrierungszentrum von Benadir seit 2013 Geburtsurkunden aus, doch gibt es abgesehen davon kein umfassendes Programm zur Geburtenregistrierung in Somalia (ÖB 9.2016). Die verlässliche Feststellung von Identitäten erfolgt oft nur durch den Ältestenrat eines Dorfes oder durch Verwandte bzw. Bekannte. Ehen werden vor einem lokalen Kadi-Gericht geschlossen und auch wieder aufgelöst. Die Scharia-Gerichte können Ehe- und Scheidungsurkunden ausstellen, doch gibt es kein zentrales Verzeichnis, das die Akte der Gerichte nachprüfbar macht (ÖB 9.2016). Dokumenten mangelt es also insgesamt an nachweisbaren Grundlagen und Verlässlichkeit der Angaben. Dieser Umstand öffnet die Tür für Betrug und Missbrauch. Personen mit fünf verschiedenen Reisedokumenten und fünf darin anderslautenden Namen sind keine Seltenheit. Hinzu kommen erschwerend die häufige Namensgleichheit bzw. verschiedene Namensschreibweisen (ÖB 9.2016). Selbst somalische Behörden schenken somalischen Geburtsurkunden nur wenig Vertrauen. Um eine Identität tatsächlich festzustellen, wenden sich somalische Behörden an den betroffenen Sub(sub)clan. Für ethnische Somali aus den Nachbarländern scheint es kein Problem zu sein, an echte somalische Dokumente zu gelangen. Sowohl in Kenia als auch in Äthiopien sind zahlreiche eigene Staatsbürger somalischer Ethnie als aus Somalia stammende Flüchtlinge registriert (BFA 3./4.2017). Somalia steht auf dem letzten Platz des Korruptionswahrnehmungsindexes von Transparency International. Für Somalier ist es einfach, echte Dokumente (fast jeden) unwahren Inhalts zu besorgen. Das gilt auch für unrichtige Pässe der Nachbarländer Dschibuti, Äthiopien und Kenia. In Somalia selbst, aber auch in den von Somalis bewohnten Enklaven, z. B. dem Stadtteil Eastleigh in Nairobi, werden gefälschte somalische Reisepässe ebenso wie zahlreiche andere gefälschte Dokumente zum Verkauf angeboten (AA 1.1.2017). Die Ausstellung von Reisepässen ist von Betrug und Korruption gezeichnet. Es konnten keine Anzeichen dafür gefunden werden, dass sich dies substanziell gebessert hätte (ÖB 9.2016). Die Echtheit von Dokumenten bzw. Urkundenüberprüfungen hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit bzw. dem Wahrheitsgehalt von Dokumenten kann von österreichischen Vertretungsbehörden keinesfalls überprüft werden (ÖB 9.2016).
  17. Beweiswürdigung: 2.
  18. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. 2.
  19. Die Feststellungen zur Clanzugehörigkeit, zur Geburt in Bardheere und zum Umzug nach Buulo Hawo im Kindesalter, zum Schulbesuch sowie zum Gesundheitszustand beruhen auf den diesbezüglich nicht zweifelhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei im Laufe des Verfahrens. Feststellungen zu einer angeblichen Heirat in Somalia und zu seinen dort lebenden Kindern konnten nicht getroffen werden, da das diesbezügliche Vorbringen mit erheblichen Zweifeln behaftet ist. Dies insbesondere deshalb, da die beschwerdeführende Partei dazu erst sehr spät im Verfahren, nämlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Angaben machte und weder in der Erstbefragung, noch in der Einvernahme vor der belangten Behörde die Existenz einer Ehefrau bzw. von in Somalia lebenden Kindern erwähnte. Zu dieser Auffälligkeit von der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung befragt, brachte die beschwerdeführende Partei Folgendes vor (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll): "[...] R: Was wollten Sie noch erzählen, was nicht protokolliert wurde? P: Bei der ersten Einvernahme habe ich nicht gesagt, dass ich Frau und Kinder habe. Bei der
  20. Einvernahme wollte ich das sagen, der D hat gesagt, wenn ich das nicht vorher nicht gesagt habe, ist es schwer, das jetzt zu sagen. R: Wieso haben Sie uns das seither nicht gesagt? P: Bei der
  21. Einvernahme wollte ich das sagen. R: Wieso haben Sie es seither nicht gesagt, in der Beschwerde ist davon auch keine Rede. P: Ich wollte nur hierherkommen und das sagen. RV: Die P hat das erst bei der Vorbereitung für den heutigen Termin erzählt und uns die Unterlagen zur Verfügung gestellt. Er meinte weiter, dass er wegen der Information durch den D sich nicht früher darum gekümmert hat. Es handelt sich um eine Heiratsurkunde und Geburtsurkunden von allen Familienmitgliedern (werden in Kopie zum Akt genommen).Regierungsvorlage, Die P hat das erst bei der Vorbereitung für den heutigen Termin erzählt und uns die Unterlagen zur Verfügung gestellt. Er meinte weiter, dass er wegen der Information durch den D sich nicht früher darum gekümmert hat. Es handelt sich um eine Heiratsurkunde und Geburtsurkunden von allen Familienmitgliedern (werden in Kopie zum Akt genommen). R: Ich sehe, dass die Dokumente am XXXX2018 in Mogadischu ausgestellt wurden, auf welcher Basis wurden sie ausgestellt? Was war die Grundlage dafür? P: Diese Daten hat meine Frau mitgenommen. P legt vor eine Heiratsurkunde (die auch in Kopie zum Akt genommen wird). R: Wo haben Sie geheiratet? P: In Buulo Hawo. R: Wieso wurde das dann in Mogadischu ausgestellt? P: Die Heiratsurkunde ist nicht von Mogadischu, sondern von Buulo Hawo. R: Aber es steht Mogadischu drauf? D liest das Dokument durch. D: Die Heiratsurkunde ist aus Mogadischu, aber es steht drauf, dass die Eheschließung in Buulo Hawo stattfand. R: Warum haben Sie bei der Polizei gesagt, dass Sie ledig sind? P: Bei der Polizeieinvernahme wusste ich nicht, was ich gesagt habe, weil ich verwirrt und schockiert war. Aber ich sage jetzt die Wahrheit, dass ich diese Kinder und diese Frau habe. [...]" Zunächst gilt es im Rahmen der Beweiswürdigung darauf hinzuweisen, dass, wie aus den Länderinformationen hervorgeht, keine Möglichkeit besteht, über amtliche Register verlässliche Auskünfte über somalische Staatsangehörige in Süd-/Zentralsomalia zu erhalten. In Somalia existiert kein Personenstandsverzeichnis und die Ausstellung von Dokumenten erfolgt allein aufgrund der mündlichen Angaben der antragstellenden Person. Zwar stellt das Registrierungszentrum von Benadir seit 2013 Geburtsurkunden aus, doch gibt es abgesehen davon kein umfassendes Programm zur Geburtenregistrierung in Somalia. Die Scharia-Gerichte können Ehe- und Scheidungsurkunden ausstellen, doch gibt es kein zentrales Verzeichnis, das die Akte der Gerichte nachprüfbar macht. Dokumenten mangelt es also insgesamt an nachweisbaren Grundlagen und Verlässlichkeit der Angaben. Selbst somalische Behörden schenken somalischen Geburtsurkunden nur wenig Vertrauen. Die Echtheit von Dokumenten bzw. Urkundenüberprüfungen hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit bzw. dem Wahrheitsgehalt von Dokumenten kann von österreichischen Vertretungsbehörden keinesfalls überprüft werden. Vor dem Hintergrund der Länderinformationen und dem Umstand, dass die erst im August 2018 ausgestellten Dokumente (Heiratsurkunde bzw. Geburtsurkunden) als Ausstellungsort Mogadischu, jedoch als Ort der Eheschließung Buulo Hawo und als Geburtsorte Bardheere bzw. Buulo Hawo enthalten, muss die Echtheit bzw. Richtigkeit der vorgelegten Dokumente insgesamt angezweifelt werden und konnten somit im Rahmen der Beweiswürdigung nicht herangezogen werden. Auch fällt auf, dass die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei zu ihren in Somalia verbliebenen Kindern äußerst vage und oberflächlich blieben. In der mündlichen Verhandlung kann die beschwerdeführende Partei nichts über deren derzeitigen Aufenthaltsort berichten, sondern verwies bloß auf ihre angeblich in Griechenland befindliche Ehefrau, die wisse, dass es den gemeinsamen Kindern gut gehe. Dieser Aspekt im Vorbringen der beschwerdeführenden Partei erschüttert die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben insgesamt. Feststellungen zu einer Heirat in Somalia und zu einer Vaterschaft dreier in Somalia lebender Kinder erfolgten daher nicht. Bezüglich des Umzuges von Buulo Hawo nach Bardheere, den Gründen für diesen und des dortigen Aufenthaltes, brachte die beschwerdeführende Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wie folgt vor (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll): "[...] R: Wieso haben Sie Ihre Schwestern nicht von Bardheere nach Buulo Hawo geholt, als Ihre Mutter verstorben ist? P: Ich wollte meine Schwestern nach Buulo Hawo bringen, aber davor begannen meine Probleme. Als meine Eltern verstorben sind, bin ich nach Bardheere gegangen und wollte meine Schwestern nach Buulo Hawo bringen. Meine Mutter hatte dort ein Haus und meine Schwestern haben dort gewohnt und sie besuchten die Koranschule. Ich habe mich entschieden, dass ich dort ein bisschen bleibe und ich habe angefangen, dort Brot zu verkaufen. Ich habe gedacht, bis sie etwas größer werden, bleibe ich dort bei ihnen. R: Beim BFA haben Sie die gleiche Frage bekommen. Dort haben Sie das anders beantwortet. (AS 80). Können Sie das aufklären? P: Ja, das stimmt. Weil ich in Buulo Hawo nicht ausreichend Platz habe, aber meine Gedanken waren, dass ich sie irgendwann zurück nach Buulo Hawo bringe. R: Was war die Idee? Sie hatten damals Frau und 2 Kinder in Buulo Hawo, ihre Frau war offenbar hoch schwanger zum
  22. Kind. Was wäre der Plan gewesen? P: Meine Frau hatte Unterstützung von ihrer Mutter, deswegen habe ich mich entschieden, meinen Schwestern zu helfen, weil sie jung waren. R: Wie hätten Sie sich das mit dem Schlafplatz in Buulo Hawo langfristig vorgestellt? P: Ich bin in Bardheere geblieben und habe zu arbeiten begonnen. Ich wollte mit Geld nach Buulo Hawo zurückkehren. [...]" Wie aus der zitierten Passage des Verhandlungsprotokolls hervorgeht, stellte die beschwerdeführende Partei die Gründe für das Verlassen von Buulo Hawo in der Einvernahme vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung unterschiedlich dar: so behauptete sie einmal, keinen Schlafplatz in Buulo Hawo gehabt zu haben (siehe Aktenseite 80), später jedoch vermeinte sie, ursprünglich schon vorgehabt zu haben ihre Schwestern nach Buulo Hawo zu holen, sie aber vorerst Geld verdienen habe wollen. Dieses Vorbringen erscheint abgesehen von seiner Widersprüchlichkeit auch bei Wahrunterstellung des Vorhandenseins einer eigenen Familie auch deshalb nicht glaubhaft, da es nicht lebensnah wirkt, dass sie diese gänzlich sich selbst überlassen sollte, um sich um ihre minderjährigen Geschwister zu kümmern. Warum sie diese nicht ebenfalls nach Buulo Hawo geholt hat, konnte die beschwerdeführende Partei nicht schlüssig darlegen. Es erfolgten daher keine Feststellungen dazu, dass die beschwerdeführende Partei nach Bardheere zog, um sich um ihre dort lebenden minderjährigen Geschwister zu kümmern, bzw. dass sie dort Brot verkaufte. Damit zusammenhängend wurde auch nicht festgestellt, dass die Eltern der beschwerdeführenden Partei bei einem Autounfall ums Leben kamen. Auch erfolgte keine Feststellung dazu, dass eine Schwester der beschwerdeführenden Partei wegen des illegalen Verkaufs von Kath in Bardheere getötet wurde, da die diesbezüglichen Angaben der beschwerdeführenden Partei in der Einvernahme vor der belangten Behörde äußerst oberflächlich und wenig konkret blieben (siehe Aktenseite 69). So führte sie etwa nicht aus, wer ihre Schwester getötet haben soll. Weiter muss festgehalten werden, dass die beschwerdeführende Partei den Tod der Schwester in der mündlichen Verhandlung mit keinem Wort mehr erwähnte. Zum Themenkomplex Al Shabaab wusste die beschwerdeführende Partei in der mündlichen Verhandlung wie folgt zu berichten (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll): "[...] R: Können Sie mir genauer schildern, wie damals Al Shabaab zu Ihnen gekommen sind und Sie mitgenommen haben? P: Die Al Shabaab sind das erste Mal am XXXX2015 zu mir gekommen. Ich kann nur schätzen, so um 09:30 Uhr. Zwischen 8 Uhr bis 10 Uhr. Es kam ein Mann, der vermummt war. Er hat mir einen Brief gegeben und gesagt, ich bin beschuldigt und soll ins Gefängnis kommen. Ich bin mit ihm gegangen. Er hat mich wohin gebracht, wo er vorher gesagt hat, ich soll dort hin gehen. R: Was ist mit vorher gemeint? P: Der Mann meinte, zu einem Stützpunkt. In dieser Region gab es keine Regierungssoldaten. Dort war Al Shabaab sehr wichtig. Als ich beim Stützpunkt war, habe ich gefragt, was sie wollen. R: Wie lange war das, nachdem Sie angefangen haben, dort Brot zu verkaufen? P: Ich habe angefangen am XXXX2015 Brot zu verkaufen. Die Al Shabaab sind am XXXX2015 zu mir gekommen. R: In der Zeit davor, haben Sie da Steuern oder ähnliches bezahlt? P: Nein, ich habe nichts bezahlt. R: Sie haben die Brötchen am Markt verkauft? P: Ja. R: Wie haben Sie die Al Shabaab am Markt so wahrgenommen? P: Sie sind am Markt gekommen und haben bei den Leuten, die große Geschäfte hatten, Steuern eingeholt. Aber nicht bei den Leuten, die Kleinigkeiten verkauft haben. R: Hat Al Shabaab am Markt auch einmal mit Ihnen geredet? ZB. gefragt, wer Sie sind und woher Sie kommen? P: Nein, vorher nicht. R: Sie kamen gleich mit dem Brief? P: Ja. Am XXXX2015 sind sie zu mir gekommen und haben mir den Brief gegeben und mich beschuldigt, ein Spion zu sein. Sie meinten, weil ich von Buulo Hawo bin, dass ich von der Regierung bin. R: Woher wussten sie, dass Sie von Buulo Hawo sind, wenn sie nie mit Ihnen gesprochen haben? P: Als sie mich zum Stützpunkt gebracht haben, fragten sie mich, woher ich komme. Ja, sie sagten, dass ich hier neu bin und fragten woher ich bin. Ich sagte, ich komme aus Buulo Hawo. Auf Nachfrage: Ja, am Stützpunkt wurde ich gefragt. Ja, erst im Stützpunkt. R erklärt das Problem in der Chronologie dieses Vorbringens und fragt erneut, warum Al Shabaab wusste, dass P aus Buulo Hawo ist. P: Wie gesagt, sie haben mich gefragt, woher ich komme und ich sagte, aus Buulo Hawo. [...]" Hinsichtlich einer Bedrohung durch Al Shabaab gilt es festzuhalten, dass sowohl Buulo Hawo, als auch Bardheere mittlerweile als sicher zu bezeichnen sind, wie sich aus dem EASO Security Report 2017 ergibt, weshalb auch entsprechende Feststellungen erfolgten. Aus besagtem Bericht geht auch hervor, dass sich in Bardheere ein AMISOM-Stützpunkt und äthiopische Truppen befinden. Schon aus diesem Grund erscheint eine Gefährdung der beschwerdeführenden Partei durch die Miliz unwahrscheinlich. Außerdem wird eine vorgebrachte Mitnahme auch deshalb nicht geglaubt, da unklar bleibt, woher die Mitglieder von einer Herkunft der beschwerdeführenden Partei aus Buulo Hawo wissen sollten, wenn sie selbst angab, diese seien plötzlich auf dem Markt erschienen und hätten sie mit dem Vorwurf der Spionage konfrontiert, obwohl die beschwedeführende Partei zuvor noch nie von der Miliz kontaktiert worden sei. Erst nach ihrer Verbringung in ein Lager sei sie zu den Anschuldigungen befragt worden. Feststellungen zu einer Entführung der beschwerdeführenden Partei durch Al Shabaab, einer Gefangenschaft in einem Lager der Miliz bzw. zu einer Flucht aus diesem oder zu einer Bedrohung im Falle einer Rückkehr nach Somalia erfolgten daher nicht. Auch kann keine Feststellung dazu erfolgen, dass die beschwerdeführende Partei nach Bardheere zurückkehren würde. Sie selbst gab nämlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, sie habe sich nur zwei Monate in Bardheere aufgehalten und Buulo Hawo sei ihr Heimatort (Seiten 6 und 13 des Verhandlungsprotokolls). Die erkennende Richterin geht daher nicht von einer theoretischen Rückkehr nach Bardheere aus. Zu einer Fahrt von Bardheere nach Mogadischu in einem Geländewagen der somalischen Regierung machte die beschwerdeführende Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht folgende Angaben (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll): "[...] R: Sie haben vorher gesagt, der Regierungswagen hätte immer wieder angehalten und dann hätten Sie Waffengeräusche gehört. Bei der Behörde haben Sie erzählt, ‚wir wurden von Bardheere bis Mogadischu nicht angehalten, normalerweise gibt es Zwischenstopps, in unserem Fall nicht, der Weg wurde immer freigemacht' (AS 78). Können Sie erklären, was Sie damit gemeint haben? P: Ich habe genau gesagt, was ich heute gesagt habe, dass sie manchmal gestoppt sind und ausgestiegen sind, die Stopps waren aber nicht so lang. R: Was ist an diesen Stopps passiert? P: Ich habe nur Waffengeräusche gehört und sonst nichts. R: Haben Sie nichts gesehen? Was ist passiert? P: Sie haben uns nicht erlaubt, dass wir aufstehen und schauen, was in der Umgebung passiert. Bei einer Straßensperre sind sie ausgestiegen und haben die Straßensperre aufgemacht. R: Erzählen Sie mir genauer wie das Setting auf der Ladefläche war. P: In der Fläche gab es auch ein großes Gewehr. Ich und andere Häftlinge waren auf einer Seite und die anderen 3 Häftlinge waren auf der anderen Seite. Auf Nachfrage: Wir sind gelegen. Wir durften nicht sitzen. R: Und was ist dann bei einer Straßensperre passiert? P: Sie sind nur ca. eine Minute stehengeblieben. Einer ist ausgestiegen und hat die Straßensperre aufgemacht. Ich habe nicht gesehen, wer ausgestiegen ist und wer nicht. R: Sie haben vorher erzählt, es hätte Gewehrgeräusche gegeben. Wo kamen die her? P: Das weiß ich nicht. R: Wurde Ihr Auto beschossen? P: Ich bin mir nicht sicher, ob die Soldaten, die uns mitgenommen haben, geschossen haben oder nicht, manchmal habe ich Geräusche gehört. R: Sie sagen, immer bei diesen Stopps ist nur einer ausgestiegen, ist das jetzt richtig? P: Das stimmt, es wurde immer einer gerufen, der stieg dann aus. R: Wenn nur einer ausgestiegen ist und die Straßensperre aufgemacht hat, dann gab es wohl keine Schießerei an der Straßensperre, ich nehme an Sie hätten mitbekommen, wenn die Soldaten geschossen hätten. P: Ich kann nicht genau sagen, woher die Schießerei kam, ich habe nur Geräusche gehört, es ist immer nur ein Soldat bei einer Straßensperre ausgestiegen und hat die Straße freigemacht. R: Wie viele Gewehre waren auf der Ladefläche montiert? P: Nur eines. Aber jeder Soldat hat ein eigenes Gewehr. R: Sie haben bei der Behörde gesagt, es wären 2 Waffen montiert gewesen. Können Sie das erklären? P: Nein, ich habe nur eines gesagt. R: Sie haben nur eines gesagt oder nur eines gesehen? P: Ich habe nur eine Waffe gesehen und auch nur von einer erzählt. [...] Und: RV: Können Sie den Wagen von der Regierung beschreiben?Regierungsvorlage, Können Sie den Wagen von der Regierung beschreiben? P: Ich weiß es nicht genau, wie das Auto international heißt, auf Somali heißt es "Abdibille". Das ist ein Toyota, die Fläche ist groß und ist oben frei. Drauf ist ein großes Gewehr montiert. R: Wo sitzt der Fahrer? P: Es ist eine kleine Kabine für den Fahrer, wo 2 Leute sitzen können. D findet auf ihrem Handy ein Bild eines "Pick Up" artigen Autos mit einer Fahrerkabine, einer offenen Ladefläche (auf dem Bild ist auf dieser Ladefläche ein Gewehr montiert). P bestätigt, dass es so eine Art Auto war. [...]" Der erkennenden Richterin fiel dabei auf, dass sich bei der Schilderung der Fahrt von Bardheere und Mogadischu erhebliche Unterschiede zwischen der Einvernahme vor der belangten Behörde und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergaben. Die beschwerdeführende Partei schloss nämlich zunächst in der Befragung vor dem Bundesamt dezidiert aus, im Zuge der Fahrt bei Checkpoints angehalten worden zu sein, und meinte der Weg sei freigemacht worden (siehe Aktenseite 78). Auch erwähnte sie keine Gewehrgeräusche bzw. Schüsse. Wie aus der angeführten Passage des Verhandlungsprotokolls ersichtlich ist, brachte sie später jedoch eine andere Version der Ereignisse vor, indem sie berichtete, das Fahrzeug sei mehrmals stehengeblieben, Soldaten seien ausgestiegen und sie habe Gewehrgeräusche gehört. Schließlich war auch die Beschreibung des Fahrzeuges durch die beschwerdeführende Partei keineswegs kohärent. Noch in der Einvernahme vor der belangten Behörde gab sie an, dieses habe keine Fahrerkabine besessen, jedoch seien zwei Waffen montiert gewesen und die Gefangenen seien gesessen (siehe Aktenseite 77). Dem widersprechend erklärte sie in der mündlichen Verhandlung, es habe sich um einen Pickup mit einer Fahrerkabine gehandelt, auf dem bloß eine Waffe angebracht gewesen sei (wobei sie bestritt, zuvor zwei genannt zu haben) und erklärte, die Gefangenen hätten liegen müssen, wobei es ihnen sogar verboten worden sei, sich hinzusetzen. Aufgrund der dargelegten Unstimmigkeiten im Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien kann somit weder eine Mitnahme durch somalische Regierungssoldaten noch in weiterer Folge eine Festhaltung in Mogadischu, oder eine daran anschließende Freilassung bzw. Ausreise dank der Intervention eines Bekannten ihres Vaters festgestellt werden. Auch eine zukünftige Bedrohung der beschwerdeführenden Partei durch die somalische Regierung im Falle einer Rückkehr nach Somalia ist nicht anzunehmen und wurde nicht festgestellt. Die beschwerdeführende Partei macht dazu nur spekulative Angaben und kann dieses Vorbringen nicht näher begründen. Da Feststellungen zu einem Umzug nach Bardheere, einer Mitnahme durch die Al Shabaab und einer weiteren Anhaltung durch Regierungstruppen nicht getroffen werden konnten, ergeben sich aus dem Verfahren keine Hinweise auf eine Gefährdung der beschwerdeführenden Partei durch somalische Regierungseinheiten. 2.
  23. Die Feststellungen zur Situation in Somalia basieren auf dem aktuellen Länderinformationsblatt aus dem Jänner 2018 (neueste, aber hier nicht relevante, Kurzinformation aus dem September 2018) und auf den folgenden Einzelquellen: Dokumente: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung BFA - BFA/SEM Fact Finding Mission Somalia (3./4.2017): Informationen aus den Protokollen der FFM -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund, an der Aktualität, Verlässlichkeit und Relevanz der Länderinformationen zu zweifeln.
  24. Rechtliche Beurteilung: A) Spruchpunkt I.:A) Spruchpunkt römisch eins.: 3.
  25. Rechtsgrundlagen 3.1.
  26. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1.
  27. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. 3.1.
  28. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).3.1.
  29. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). 3.1.
  30. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).3.1.
  31. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein vergleiche VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010). 3.
  32. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde: 3.2.
  33. Wie bereits in den Feststellungen und in der Beweiswürdigung dargelegt geht das Bundesverwaltungsgericht weder von einer Mitnahme der beschwerdeführenden Partei durch Al Shabaab, noch von einer Festhaltung in einem Lager der Miliz, bzw. einer zukünftigen Gefährdung durch diese aus. Buulo Hawo ist außerdem eine der sichersten Städte im Bundesstaat Gedo. Auch eine Festnahme und Verbringung nach Mogadischu durch somalische Regierungssoldaten wurde nicht festgestellt. Eine Bedrohung durch die somalische Regierung im Falle einer Rückkehr nach Somalia ist nicht erkennbar. Eine aktuelle Verfolgungsgefahr wegen einer auch nur unterstellten politischen oder religiösen oppositionellen Gesinnung durch Al Shabaab oder die somalische Regierung ist daher nicht ausreichend konkret und wahrscheinlich. 3.2.
  34. In Bezug auf die prekäre Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia wurde der beschwerdeführenden Partei bereits subsidiärer Schutz in Österreich erteilt. 3.2.
  35. Sonstige asylrelevante Gründe für eine mögliche Verfolgung wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht aus der Akten- und Berichtslage. Mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, kann daher der Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht stattgegeben werden.3.2.
  36. Sonstige asylrelevante Gründe für eine mögliche Verfolgung wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht aus der Akten- und Berichtslage. Mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, kann daher der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides nicht stattgegeben werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W211.2132905.1.00

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