Obsah (12)
§ 28§ 6aArt 133Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 1§ 11§ 2§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.01.2019 GeschäftszahlW214 2144881-1 SpruchW214 2144881-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-K
§ 28Abs. 2 Vw
GVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Bemessungsgrundlage mit ÖS 67.000,00 festgelegt und die Beschwerdeführerin zur Zahlung einer Eintragungsgebühr
TP 9 lit. b Z 1 GGG in Höhe von EUR 54,00 sowie einer Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00
§ 6aAbs.
1 GEG, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages von EUR 62,00 verpflichtet wird.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Bemessungsgrundlage mit ÖS 67.000,00 festgelegt und die Beschwerdeführerin zur Zahlung einer Eintragungsgebühr
TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG in Höhe von EUR 54,00 sowie einer Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages von EUR 62,00 verpflichtet wird. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Mit Kaufvertrag vom XXXX, abgeschlossen zwischen der Verkäuferin [als Eigentümerin der Liegenschaft XXXX mit den Grundstücken XXXX (Garten), XXXX (Garten) und XXXX (Baufläche)] und der nunmehrigen Beschwerdeführerin als Käuferin, kaufte letztere das Grundstück XXXX (Garten) zu einem Kaufpreis von ÖS 67.000,00.
- Mit Kaufvertrag vom römisch 40 , abgeschlossen zwischen der Verkäuferin [als Eigentümerin der Liegenschaft römisch 40 mit den Grundstücken römisch 40 (Garten), römisch 40 (Garten) und römisch 40 (Baufläche)] und der nunmehrigen Beschwerdeführerin als Käuferin, kaufte letztere das Grundstück römisch 40 (Garten) zu einem Kaufpreis von ÖS 67.000,
- Mit weiterem Kaufvertrag vom XXXX kaufte die Beschwerdeführerin (noch) jenen Teil der Liegenschaft, der nicht bereits bei dem unter Pkt.
- genannten Kaufvertrag Kaufgegenstand war, zu einem (mit "Zusatz zum Kaufvertrag" vom XXXX richtiggestellten) Kaufpreis von EUR 339.398,83.
- Mit weiterem Kaufvertrag vom römisch 40 kaufte die Beschwerdeführerin (noch) jenen Teil der Liegenschaft, der nicht bereits bei dem unter Pkt.
- genannten Kaufvertrag Kaufgegenstand war, zu einem (mit "Zusatz zum Kaufvertrag" vom römisch 40 richtiggestellten) Kaufpreis von EUR 339.398,
- Die Eintragungsgebühr hierfür wurde berichtigt.
- Antragsgemäß bewilligt und vollzogen wurde die Einverleibung des Eigentumsrechts zugunsten der Beschwerdeführerin (aufgrund des Kaufvertrages vom XXXX) erst mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 05.10.2016, Zl. XXXX.
- Antragsgemäß bewilligt und vollzogen wurde die Einverleibung des Eigentumsrechts zugunsten der Beschwerdeführerin (aufgrund des Kaufvertrages vom römisch 40 ) erst mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 05.10.2016, Zl. römisch 40 .
- In weiterer Folge erließ die Kostenbeamtin für die Präsidentin des Landesgerichtes Wiener Neustadt "für die Fläche ... aus dem Kaufvertrag vom XXXX" am 03.11.2016 einen Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid, Zl.XXXX - VNR 3, mit welchem die Beschwerdeführerin zur Zahlung einer Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 4.540,00
TP 9 lit. b Z 1 GGG aufgrund einer Bemessungsgrundlage von EUR 412.666,00 sowie einer Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00
§ 6aAbs.
1 GEG, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages in Höhe von EUR 4.548,00, verpflichtet wurde.Kaufvertrag vom XXXX" am 03.11.2016 einen Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid, Zl.XXXX - VNR 3, mit welchem die Beschwerdeführerin zur Zahlung einer Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 4.540,00
TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG aufgrund einer Bemessungsgrundlage von EUR 412.666,00 sowie einer Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages in Höhe von EUR 4.548,00, verpflichtet wurde.
- Nach Außerkrafttreten dieses Zahlungsauftrages/Mandatsbescheids infolge rechtzeitiger Erhebung des Rechtsmittels der Vorstellung durch die Beschwerdeführerin schrieb die belangte Behörde diesen Betrag von EUR 4.548,00 erneut mit dem angefochtenen Bescheid (Zahlungsauftrag), nunmehr im ordentlichen Verfahren und wiederum aufgrund einer Bemessungsgrundlage von EUR 412.666,00, vor und führte dazu aus, dass sich die Eintragung des Eigentumsrechtes vom Wert des jeweils einzutragenden Rechtes bemesse. Der Wert werde durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre (§ 26 Abs. 1 GGG). Es sei vom Verkehrswert der Liegenschaft auszugehen und auf den Zeitpunkt des Antrages abzustellen. Bezugnehmend auf ein Erkenntnis des BVwG vom 16.03.2016, Zl. W208 2119870-1, sei bei einer entgeltlichen wie unentgeltlichen Übertragung nicht der Kaufpreis, sondern der Verkehrswert heranzuziehen. Somit sei für die Berechnung des Verkehrswertes des in Rede stehenden Teilstückes nicht der Kaufpreis in Höhe von EUR 4.870,0 heranzuziehen, sondern der Quadratmeterpreis wie beim Kaufvertrag vom XXXX in Höhe von EUR 247,55, weshalb sich ein Verkehrswert und somit eine Bemessungsgrundlage von EUR 412.666,00 ergebe.
- Nach Außerkrafttreten dieses Zahlungsauftrages/Mandatsbescheids infolge rechtzeitiger Erhebung des Rechtsmittels der Vorstellung durch die Beschwerdeführerin schrieb die belangte Behörde diesen Betrag von EUR 4.548,00 erneut mit dem angefochtenen Bescheid (Zahlungsauftrag), nunmehr im ordentlichen Verfahren und wiederum aufgrund einer Bemessungsgrundlage von EUR 412.666,00, vor und führte dazu aus, dass sich die Eintragung des Eigentumsrechtes vom Wert des jeweils einzutragenden Rechtes bemesse. Der Wert werde durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre (Paragraph 26, Absatz eins, GGG). Es sei vom Verkehrswert der Liegenschaft auszugehen und auf den Zeitpunkt des Antrages abzustellen. Bezugnehmend auf ein Erkenntnis des BVwG vom 16.03.2016, Zl. W208 2119870-1, sei bei einer entgeltlichen wie unentgeltlichen Übertragung nicht der Kaufpreis, sondern der Verkehrswert heranzuziehen. Somit sei für die Berechnung des Verkehrswertes des in Rede stehenden Teilstückes nicht der Kaufpreis in Höhe von EUR 4.870,0 heranzuziehen, sondern der Quadratmeterpreis wie beim Kaufvertrag vom römisch 40 in Höhe von EUR 247,55, weshalb sich ein Verkehrswert und somit eine Bemessungsgrundlage von EUR 412.666,00 ergebe.
- Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass der Gesetzgeber davon ausgehe, dass bei den in § 26 Abs. 3 Z 1 bis 4 GGG genannten Erwerbsvorgängen die Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sei, unabhängig davon, ob sie dem Verkehrswert entspreche oder nicht. Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise sei für gebührenrechtliche Tatbestände nicht geeignet. Der Eintragungszeitpunkt diene nicht dazu die Bemessungsgrundlage "aufzuwerten", weil die Parteien den Kaufvertrag jahrelang nicht im Grundbuch einverleibt hätten. In dem von der Behörde angeführten Erkenntnis sei es um einen Schenkungsvertrag gegangen und der Fall sei daher mit dem gegenständlichen nicht vergleichbar.
- Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass der Gesetzgeber davon ausgehe, dass bei den in Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 GGG genannten Erwerbsvorgängen die Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sei, unabhängig davon, ob sie dem Verkehrswert entspreche oder nicht. Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise sei für gebührenrechtliche Tatbestände nicht geeignet. Der Eintragungszeitpunkt diene nicht dazu die Bemessungsgrundlage "aufzuwerten", weil die Parteien den Kaufvertrag jahrelang nicht im Grundbuch einverleibt hätten. In dem von der Behörde angeführten Erkenntnis sei es um einen Schenkungsvertrag gegangen und der Fall sei daher mit dem gegenständlichen nicht vergleichbar.
- Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Es wird von dem unter I. dargelegten - unbestrittenen - Verwaltungsgeschehen bzw. Sachverhalt, ausgegangen. Strittig ist lediglich noch die Höhe der Gebühr aufgrund der auf dem Kaufvertrag vom XXXX beruhenden Einverleibung, welche am 05.10.2016 vom zuständigen Grundbuchsgericht durchgeführt wurde.Es wird von dem unter römisch eins. dargelegten - unbestrittenen - Verwaltungsgeschehen bzw. Sachverhalt, ausgegangen. Strittig ist lediglich noch die Höhe der Gebühr aufgrund der auf dem Kaufvertrag vom römisch 40 beruhenden Einverleibung, welche am 05.10.2016 vom zuständigen Grundbuchsgericht durchgeführt wurde. Als Kaufpreis für das in Rede stehende Grundstück wurden ÖS 67.000,00 vereinbart und bezahlt. Die Grunderwerbssteuer wurde seinerzeit entrichtet. Es liegt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vom November 1992 (Bemessungsgrundlage 67.000,00 S) vor.
- Beweiswürdigung: Das Verwaltungsgeschehen bzw. der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Urkunden und Ermittlungsergebnisse liegen in den Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat den hier entscheidungswesentlichen Sachverhalt erhoben und im angefochtenen Bescheid in Übereinstimmung mit der Aktenlage festgestellt. In der Beschwerde wurde nur die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde bekämpft. Der relevante Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens somit fest, sodass das Bundesverwaltungsgericht eine abschließende rechtliche Beurteilung vornehmen kann.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zur Zulässigkeit: Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. In der Sache: Es ist von folgender Rechtslage auszugehen:
§ 1Abs.
1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Paragraph eins, Absatz eins, Gerichtsgebührengesetz (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. Tarifpost 9 (TP 9) des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), idF BGBl. Nr. 501/1984 (da die Einverleibung am 05.10.2016 vollzogen wurde), sieht Gerichtsgebühren in Grundbuchsachen vor, darunter für Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes (TP 9 lit. b Z 1), und zwar in der Höhe von 1,1 vH vom Wert des Rechtes.Tarifpost 9 (TP 9) des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (da die Einverleibung am 05.10.2016 vollzogen wurde), sieht Gerichtsgebühren in Grundbuchsachen vor, darunter für Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes (TP 9 Litera b, Ziffer eins,), und zwar in der Höhe von 1,1 vH vom Wert des Rechtes. § 26 GGG regelt die Wertberechnung für die Eintragungsgebühr (auszugsweise) wie folgt:Paragraph 26, GGG regelt die Wertberechnung für die Eintragungsgebühr (auszugsweise) wie folgt: "Wertberechnung für die Eintragungsgebühr § 26.
(1)Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts - ausgenommen in den Fällen der Vormerkung - sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre.Paragraph 26,
(1)Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts - ausgenommen in den Fällen der Vormerkung - sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre.
(2)Die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts (Abs. 1) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen, kann mit Verordnung nach § 26a Abs. 3 geregelt werden, wie weit von diesen Angaben abgesehen werden kann.
(2)Die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts (Absatz eins,) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (Paragraph 4, Absatz 7,) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (Paragraph 2, Ziffer 4, zweiter Halbsatz) vorgesehen, kann mit Verordnung nach Paragraph 26 a, Absatz 3, geregelt werden, wie weit von diesen Angaben abgesehen werden kann.
(3)Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen,
- bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen,
- bei einem Erwerb gegen wiederkehrende Geldleistungen, wenn der Gesamtbetrag der Zahlungen nicht von vorhinein feststeht, der Kapitalwert,
- bei einer Leistung an Zahlungs Statt der Wert, zu dem die Leistung an Zahlungs Statt angenommen wird,
- bei der Enteignung die Entschädigung. Der Gegenleistung sind Belastungen hinzuzurechnen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen.
(4)Wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, kann die Partei zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Das Gleiche gilt für eine Prüfung aus Anlass einer Gebührenrevision. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Abs. 1 bis 3, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. In diesem Fall ist eine Ordnungsstrafe bis zu 50% der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch 441 Euro nicht übersteigen.
(4)Wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, kann die Partei zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Das Gleiche gilt für eine Prüfung aus Anlass einer Gebührenrevision. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Absatz eins bis 3, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. In diesem Fall ist eine Ordnungsstrafe bis zu 50% der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch 441 Euro nicht übersteigen.
(4a)Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen und stellt sich die Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 nachträglich - etwa aus Anlass einer Gebührenrevision, auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts (§ 16 Grunderwerbsteuergesetz 1987) oder eines die selbstberechnete Steuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens - heraus, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen; dies gilt auch dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Angaben erst nach Eintritt der Rechtskraft der Gebührenvorschreibung herausstellt. Der Fehlbetrag kann in den Fällen des § 303 Abs. 1 BAO auch nach Ablauf der Verjährungsfrist (§ 8 GEG) nachgefordert werden. Stellt die Vorschreibungsbehörde fest, dass die in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 angegebene Bemessungsgrundlage offenbar unrichtig ist, so hat sie das zuständige Finanzamt ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.
(4a)Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (Paragraph 4, Absatz 7,) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (Paragraph 2, Ziffer 4, zweiter Halbsatz) vorgesehen und stellt sich die Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung nach Paragraph 12, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 nachträglich - etwa aus Anlass einer Gebührenrevision, auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts (Paragraph 16, Grunderwerbsteuergesetz 1987) oder eines die selbstberechnete Steuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens - heraus, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen; dies gilt auch dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Angaben erst nach Eintritt der Rechtskraft der Gebührenvorschreibung herausstellt. Der Fehlbetrag kann in den Fällen des Paragraph 303, Absatz eins, BAO auch nach Ablauf der Verjährungsfrist (Paragraph 8, GEG) nachgefordert werden. Stellt die Vorschreibungsbehörde fest, dass die in der Selbstberechnungserklärung nach Paragraph 12, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 angegebene Bemessungsgrundlage offenbar unrichtig ist, so hat sie das zuständige Finanzamt ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.
(5)bis
(7)[...]2 Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Nationalrats, 1984 BlgNR XXIV. GP, führen hinsichtlich § 26 Abs. 1 GGG, auf den sich die Behörde stützt, Folgendes aus:Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Nationalrats, 1984 BlgNR römisch 24 . GP, führen hinsichtlich Paragraph 26, Absatz eins, GGG, auf den sich die Behörde stützt, Folgendes aus: "In Zukunft soll entsprechend dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs [Anm.: VfGH vom 21.09.2011, G 34, 35/2011] für die Bemessung der Eintragungsgebühr für die Eintragung des Eigentumsrechts oder Baurechts an den Wert des Grundstücks, auf dem das Eigentums- oder Baurecht einverleibt werden soll, angeknüpft werden (Abs. 1). Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei der Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Auf eine tatsächliche Veräußerung kommt es nicht an. Diese Bemessungsgrundlage ist unabhängig von der Art des Erwerbes für die Berechnung der Eintragungsgebühr heranzuziehen.""In Zukunft soll entsprechend dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs [Anm.: VfGH vom 21.09.2011, G 34, 35/2011] für die Bemessung der Eintragungsgebühr für die Eintragung des Eigentumsrechts oder Baurechts an den Wert des Grundstücks, auf dem das Eigentums- oder Baurecht einverleibt werden soll, angeknüpft werden (Absatz eins,). Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei der Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Auf eine tatsächliche Veräußerung kommt es nicht an. Diese Bemessungsgrundlage ist unabhängig von der Art des Erwerbes für die Berechnung der Eintragungsgebühr heranzuziehen." Indem sich die Behörde auf Abs. 1 leg cit. stützt, übersieht sie, dass Abs. 3 leg. cit. hierzu festlegt, dass der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist, soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, sodass die Gegenleistung - offenkundig - nicht dem auf dem freien Markt erzielbaren Preis entspricht.Indem sich die Behörde auf Absatz eins, leg cit. stützt, übersieht sie, dass Absatz 3, leg. cit. hierzu festlegt, dass der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist, soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, sodass die Gegenleistung - offenkundig - nicht dem auf dem freien Markt erzielbaren Preis entspricht. Laut höchstgerichtlicher Judikatur liegen außergewöhnliche Verhältnisse im Sinn des § 26 Abs. 3 GGG beispielsweise dann vor, wenn bei einer allenfalls Gegenstand eines Kaufvertrages darstellenden Liegenschaft ein Wohnrecht vorbehalten wird. Ein weiterer Fall wäre eine gemischte Schenkung zwischen nahen Angehörigen. Beide diese Konstellationen (Schenkungsvertrag bzw. Wohngebrauchsrecht) liegen etwa in dem von der Behörde zitierten Fall zu Zl. W208 2119870-1 vor, treffen auf den hier zu beurteilenden Fall aber gerade nicht zu. Vielmehr liegt der Kaufvertrag vom XXXX im Akt ein und ergibt sich daraus ein Kaufpreis (Gegenleistung) von ÖS 67.000,
- Sonstige/weitere Leistungen wurden zwischen den Vertragskontrahenten nicht vereinbart, weshalb die Annahme außergewöhnlicher Verhältnisse nicht begründet ist. Nur in diesem Fall (des Vorliegens solch außergewöhnlicher Verhältnisse) wäre aber die Anwendung des § 26 Abs. 3 GGG ausgeschlossen und würde sich die Bemessungsgrundlage nach § 26 Abs. 1 GGG bestimmen (vgl. VwGH vom 30.03.2017, Ra 2016/16/0037). Im Umkehrschluss bedeutet dies: Liegen solche außergewöhnlichen Verhältnisse nicht vor, stellt die Gegenleistung (hier: der Kaufpreis) eben jenen Wert dar, auf den Abs. 1 leg. cit. abstellt (vgl. Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 26 GGG, Anm. 2; vgl. hg. etwa W101 2124697-1). Da eine wirtschaftliche Betrachtungsweise als Maßstab für gebührenrechtliche Tatbestände nicht geeignet ist (VwGH 29.04.2013, Zl. 2012/16/0063), führt auch die (dahinterstehende) Ansicht der Behörde, dass der Kaufpreis etwa zu niedrig sei, nicht zur Annahme außergewöhnlicher Verhältnisse.Laut höchstgerichtlicher Judikatur liegen außergewöhnliche Verhältnisse im Sinn des Paragraph 26, Absatz 3, GGG beispielsweise dann vor, wenn bei einer allenfalls Gegenstand eines Kaufvertrages darstellenden Liegenschaft ein Wohnrecht vorbehalten wird. Ein weiterer Fall wäre eine gemischte Schenkung zwischen nahen Angehörigen. Beide diese Konstellationen (Schenkungsvertrag bzw. Wohngebrauchsrecht) liegen etwa in dem von der Behörde zitierten Fall zu Zl. W208 2119870-1 vor, treffen auf den hier zu beurteilenden Fall aber gerade nicht zu. Vielmehr liegt der Kaufvertrag vom römisch 40 im Akt ein und ergibt sich daraus ein Kaufpreis (Gegenleistung) von ÖS 67.000,
- Sonstige/weitere Leistungen wurden zwischen den Vertragskontrahenten nicht vereinbart, weshalb die Annahme außergewöhnlicher Verhältnisse nicht begründet ist. Nur in diesem Fall (des Vorliegens solch außergewöhnlicher Verhältnisse) wäre aber die Anwendung des Paragraph 26, Absatz 3, GGG ausgeschlossen und würde sich die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 26, Absatz eins, GGG bestimmen vergleiche VwGH vom 30.03.2017, Ra 2016/16/0037). Im Umkehrschluss bedeutet dies: Liegen solche außergewöhnlichen Verhältnisse nicht vor, stellt die Gegenleistung (hier: der Kaufpreis) eben jenen Wert dar, auf den Absatz eins, leg. cit. abstellt vergleiche Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, Paragraph 26, GGG, Anmerkung 2; vergleiche hg. etwa W101 2124697-1). Da eine wirtschaftliche Betrachtungsweise als Maßstab für gebührenrechtliche Tatbestände nicht geeignet ist (VwGH 29.04.2013, Zl. 2012/16/0063), führt auch die (dahinterstehende) Ansicht der Behörde, dass der Kaufpreis etwa zu niedrig sei, nicht zur Annahme außergewöhnlicher Verhältnisse. Somit ist, entgegen der Ansicht der Behörde vom Kaufpreis in Höhe von ÖS 67.000,00 auszugehen. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass Rechtsanwälte und Notare
§ 11
Grunderwerbsteuergesetz 1987 befugt sind, die Steuer für Erwerbsvorgänge, die diesem Bundesgesetz unterliegen, selbst zu berechnen, wenn die Frist für die Vorlage der Abgabenerklärung (§ 10) vorliegt. Der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b Z 1 entsteht in einem derartigen Fall
§ 2Z 4 GGG i
Vm §10a GVV, BGBl. II 2015/157, zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbssteuer maßgebenden Zeitpunkt. Die Grunderwerbssteuer wurde von der Beschwerdeführerin auf der Bemessungsgrundlage von 67.000,-- S bereits 1992 bezahlt und es liegt eine demensprechende Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes vor. Auch deshalb ist von der Bemessungsgrundlage von 67.000,-- S auszugehen.Überdies ist darauf hinzuweisen, dass Rechtsanwälte und Notare
Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987 befugt sind, die Steuer für Erwerbsvorgänge, die diesem Bundesgesetz unterliegen, selbst zu berechnen, wenn die Frist für die Vorlage der Abgabenerklärung (Paragraph 10,) vorliegt. Der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 Litera b, Ziffer eins, entsteht in einem derartigen Fall
Paragraph 2, Ziffer 4, GGG in Verbindung mit §10a GVV, BGBl. römisch zwei 2015/157, zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbssteuer maßgebenden Zeitpunkt. Die Grunderwerbssteuer wurde von der Beschwerdeführerin auf der Bemessungsgrundlage von 67.000,-- S bereits 1992 bezahlt und es liegt eine demensprechende Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes vor. Auch deshalb ist von der Bemessungsgrundlage von 67.000,-- S auszugehen. § 6 GGG lautet:Paragraph 6, GGG lautet: "§ 6.
(1)Der der Gebührenermittlung zugrunde zu legende Betrag (Bemessungsgrundlage) ergibt sich aus den besonderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(2)Nicht in vollen Euro bestehende Bemessungsgrundlagen sowie die Hundertsatz- und Tausendsatzgebühren sind auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden.
(3)Wenn ein Betrag in anderer Währung als Euro die Grundlage für die Gebührenermittlung bildet, so ist der entsprechende Eurobetrag nach den für den Bereich der Verkehrssteuern vom Bundesminister für Finanzen verlautbarten Umrechnungswerten zu ermitteln." Bei Umrechnung von Schilling auf Euro ergibt sich eine Bemessungsgrundlage von EUR 4.869,07989, gerundet
§ 6Abs.
2 GGG somit EUR 4.870,00. Daraus errechnet sich eine Hundertsatzgebühr von EUR 53,57, die wiederum, auf EUR 54,00 zu runden ist, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Bei Umrechnung von Schilling auf Euro ergibt sich eine Bemessungsgrundlage von EUR 4.869,07989, gerundet
Paragraph 6, Absatz 2, GGG somit EUR 4.870,
- Daraus errechnet sich eine Hundertsatzgebühr von EUR 53,57, die wiederum, auf EUR 54,00 zu runden ist, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 3.
- Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte hierbei
§ 24Abs. 1 Vw
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall ließ die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung war auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgeschehen und der Sachverhalt standen hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war.3.4. Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte hierbei
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall ließ die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung war auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgeschehen und der Sachverhalt standen hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH v. 27.09.2012, Zl. 2010/16/0046); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche VwGH v. 27.09.2012, Zl. 2010/16/0046); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2019:W214.2144881.1.00