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W254 2146054-1

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.01.2019 GeschäftszahlW254 2146054-1 SpruchW254 2146054-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX alias XXXX, StA. Somalia, vertreten durch Mag.a Brigitte BALDAUF, MU, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bezüglich des am 19.05.2014 gestellten Antrags auf internationalen Schutz zur Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.10.2018, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch Mag.a Brigitte BALDAUF, MU, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bezüglich des am 19.05.2014 gestellten Antrags auf internationalen Schutz zur Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.10.2018, zu Recht: A) I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf internationalen Schutz wird bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen. II. Dem Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf Somalia stattgegeben.römisch zwei. Dem Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf Somalia stattgegeben. III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 07.01.2020 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 07.01.2020 erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: 1. Verfahrensgang 1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz "BF" genannt) stellte am 19.05.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.2. Am 19.05.2014 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt, bei der er angab, am XXXX in XXXX, Somalia geboren zu sein, ledig, der Volksgruppe der Gabooye anzugehören und Moslem zu sein. Als Muttersprache führte er Somalisch an, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er habe keine Ausbildung. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF an, Somalia, am XXXX2013 aufgrund seiner Minderheitenangehörigkeit und der schlechten Sicherheitslage verlassen zu haben.1.2. Am 19.05.2014 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt, bei der er angab, am römisch 40 in römisch 40 , Somalia geboren zu sein, ledig, der Volksgruppe der Gabooye anzugehören und Moslem zu sein. Als Muttersprache führte er Somalisch an, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er habe keine Ausbildung. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF an, Somalia, am XXXX2013 aufgrund seiner Minderheitenangehörigkeit und der schlechten Sicherheitslage verlassen zu haben. 1.3. Am 26.05.2014 wurde der BF vor der belangten Behörde im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Darin wiederholte der BF sein in der Erstbefragung angegebenes Geburtsdatum und führte weiters aus, keinen Kontakt zu seinen in Somalia lebenden Eltern zu haben. 1.4. Über Auftrag der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer am XXXX2014 einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für medizinische Begutachtung in Asylverfahren vorgestellt, der beim BF zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von XXXX Jahren und ein spätmöglichstes fiktives Geburtsdatum mit XXXX errechnete. Eine Abschrift des medizinischen Sachverständigengutachtens wurde dem BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09.10.2018 ausgehändigt.1.4. Über Auftrag der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer am XXXX2014 einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für medizinische Begutachtung in Asylverfahren vorgestellt, der beim BF zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von römisch 40 Jahren und ein spätmöglichstes fiktives Geburtsdatum mit römisch 40 errechnete. Eine Abschrift des medizinischen Sachverständigengutachtens wurde dem BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09.10.2018 ausgehändigt. 1.5. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom XXXX2014, Zl. XXXX, wurde die Obsorge des BF dem Jugendwohlfahrtsträger Magistrat der Stadt XXXX, Amt für Jugend und Familie- Soziale Arbeit mit Familien, XXXX, übertragen.1.5. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom XXXX2014, Zl. römisch 40 , wurde die Obsorge des BF dem Jugendwohlfahrtsträger Magistrat der Stadt römisch 40 , Amt für Jugend und Familie- Soziale Arbeit mit Familien, römisch 40 , übertragen. 1.6. Mit Schreiben vom 30.03.2016 urgierte die Volksanwaltschaft eine Stellungnahme bezüglich der Frage, ob bereits eine Säumnisbeschwerde eingebracht worden sei und bejahendenfalls durch wen diese erfolgt sei. Mit E-Mail vom 06.04.2016 wurde dies seitens der belangten Behörde verneint. Mit Schreiben vom 24.05.2016 urgierte die Volksanwaltschaft erneut den zügigen Abschluss des Verfahrens. 1.7. Mit Schreiben vom 30.05.2016, 09.06.2016 und vom 28.09.2016 wurden ergänzende Integrationsunterlagen vorgelegt. 1.8. Am 14.09.2016 erhob der BF, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 19.05.2014 eine Säumnisbeschwerde und legte unter einem ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor. 1.9. Mit Schreiben vom 19.01.2017 teilte der Vertreter des BF dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass dieser bereits am 14.09.2016 eine Säumnisbeschwerde erhoben habe, und ersuchte in diesem Zusammenhang, "eine Entscheidung oder die Weiterleitung des Aktes an das Bundesverwaltungsgericht einzufordern". 1.10. Die gegenständliche Säumnisbeschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 27.01.2017 von der belangten Behörde vorgelegt. 1.11. Mit Schreiben vom 01.02.2017 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 19 Abs. 6 AsylG 2005 mit der Einvernahme des BF und das LIB der Staatendokumentation zu Somalia vom 25.04.2016 (zuletzt am 20.09.2016 aktualisiert) zur Stellungnahme vorzulegen.1.11. Mit Schreiben vom 01.02.2017 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 19, Absatz 6, AsylG 2005 mit der Einvernahme des BF und das LIB der Staatendokumentation zu Somalia vom 25.04.2016 (zuletzt am 20.09.2016 aktualisiert) zur Stellungnahme vorzulegen. 1.12. Am 10.03.2017 wurde der BF vor der belangten Behörde im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Darin gab er eingangs an, in XXXX geboren und bis zu seiner Ausreise auch ebendort gelebt zu haben. Zu seinen Eltern und seinen zehn Geschwistern, welche zuletzt inXXXX aufhältig gewesen seien, habe er keinen Kontakt.1.12. Am 10.03.2017 wurde der BF vor der belangten Behörde im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Darin gab er eingangs an, in römisch 40 geboren und bis zu seiner Ausreise auch ebendort gelebt zu haben. Zu seinen Eltern und seinen zehn Geschwistern, welche zuletzt inXXXX aufhältig gewesen seien, habe er keinen Kontakt. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF zusammenfassend aus, Somalia aufgrund von Diskriminierungen wegen seiner Zugehörigkeit zu den Gabooye und der Al Shabaab verlassen zu haben. Der BF sei gemeinsam mit seinen Freunden auf dem Fußballplatz von Al Shabaab aufgegriffen und in die Moschee gebracht worden. Dort hätten sie ihnen vorgeworfen, Fußball ohne Kleidung zu spielen. Zudem hätten sie versucht, sie von einer Mitarbeit zu überzeugen. An einem anderen Tag sei er auf der Straße auf Mitglieder der Al Shabaab getroffen, wobei diese den BF zur Mitarbeit und zum Mitgehen aufgefordert hätten. Der BF habe zwar zugesagt, sie jedoch unter dem Vorwand, dass er sich um seine kranke Mutter kümmern müsse, auf ein anderes Mal vertröstet. Wegen seiner Clanzugehörigkeit habe man ihm nicht helfen können. Als die Al Shabaab den BF schon längere Zeit nicht mehr in der Moschee gesehen hätten, seien diese zu ihnen nachhause gekommen und hätten den BF unter Zwang mitgenommen. Er sei gemeinsam mit einem ihm bekannten Jugendlichen zu einem Stützpunkt gebracht worden, wo sie drei Tage nichts zum Essen bekommen hätten und geschlagen worden wären, weil sie sich nicht an ihr Versprechen gehalten hätten. Auf dem Weg zu einem anderen Stützpunkt seien die Al Shabaab beschossen worden, wobei dem BF die Flucht geglückt sei. Am nächsten Tag habe er mit Hilfe eines Fremden zu seinem Onkel gefunden, und habe seine Mutter die Entscheidung getroffen, dass der BF seine Heimat verlassen müsse. Zu Problemen aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit befragt, führte der BF aus, dass er als Gabooye keine Schule besuchen habe dürfen und in der Koranschule schlecht behandelt worden sei. Zudem dürfe man als Gabooye kein Eigentum besitzen. Bei einer Rückkehr nach Somalia befürchte er von den Al Shabaab getötet und wegen seiner Clanzugehörigkeit diskriminiert zu werden. 1.13. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde den Parteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia vom 12.01.2018, zuletzt am 03.05.2018 aktualisiert, Focus Somalia, Clans und Minderheiten des Schweizer Staatssekretariats für Migration SEM vom 31.05.2017 und der Fact Finding Mission Report Somalia, Sicherheitslage in Somalia von August 2017 zum Parteiengehör übermittelt. 1.14. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am 09.10.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch und im Beisein seines - später dazu gestoßenen - Rechtsberaters eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Der BF wurde ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat und seiner aktuellen Situation in Österreich befragt. Die erkennende Richterin brachte die integrierte Kurzinfo vom 07.09.2018 des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Somalia und eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "Versorgungslage in Mogadischu" vom 11. Mai 2018 ein. Unter einem wurden ergänzende Integrationsunterlagen durch den BF vorgelegt, welche als Konvolut zum Akt genommen wurden. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. 1.15. Mit Schreiben vom 30.10.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Vollmacht für den Verein LegalFocus nachgereicht sowie eine Stellungnahme zur in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Anfragebeantwortung bezüglich Mogadischu sowie zur Situation in Somalia allgemein vorgelegt. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass Mogadischu als innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Frage komme. Der BF wäre auf sich alleine gestellt, hätte keine gesicherte Unterkunft und könnte selbst mit einer Arbeitsstelle seine grundlegenden Bedürfnisse nicht decken. Weiters wird zur Integration des BF Stellung genommen. 1.16. Mit am 03.12.2018 einlangendem Schreiben wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Abschlussbericht der LPD Tirol vom 29.11.2018 übermittelt, bei dem es aufgrund des Vorweisens von Fahrkarten zu deren Verwendung die Beschuldigten nicht berechtigt gewesen wären, um den Verdacht der Erschleichung einer Leistung ging. 1.17. Mit Schreiben vom 12.12.2018 wurde die Zurückziehung der Vollmacht vom Verein Legal Focus und die Erteilung der Vollmacht an Mag.a Brigitte Baldauf, MA bekannt gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2. Feststellungen (Sachverhalt): Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens folgende Beweismittel der Beurteilung zugrunde gelegt: -Strichaufzählung Der Akt der Behörde, insbesondere darin die Erstbefragung vor der Polizei, die beiden niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde, die Säumnisbeschwerde -Strichaufzählung die den BF übersandte und die in der mündlichen Verhandlung eingebrachten Länderberichte, welche im Verfahrensgang beschrieben sind, -Strichaufzählung der Inhalt der mündlichen Verhandlung am 09.10.2018, -Strichaufzählung Sämtliche vorgelegte Beweismittel, -Strichaufzählung Einsichten in den Datenbanken (Zentrales Melderegister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregisterauskunft etc.). 2.1. Zur Person des BF und seinen Fluchtgründen: Der BF ist ein männlicher, volljähriger, somalischer Staatsbürger, lediger, sunnitischer Moslem und gehört dem Clan der Gabooye, Subclan der Madhiban an. Die Muttersprache des BF ist Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrscht. Der BF wurde in XXXX, Somalia geboren und ist ebendort aufgewachsen. Der BF hat in seiner Heimatstadt eine Koranschule besucht, welche er aufgrund von Diskriminierungen nach einem Jahr wieder abgebrochen hat. Er hat keine berufliche Ausbildung abgeschlossen. Sein Vater hat für ihn gesorgt. Er ist mit den Gegebenheiten in XXXX vertraut. Ende 2013 hat der BF seine Flucht nach Europa angetreten.Der BF wurde in römisch 40 , Somalia geboren und ist ebendort aufgewachsen. Der BF hat in seiner Heimatstadt eine Koranschule besucht, welche er aufgrund von Diskriminierungen nach einem Jahr wieder abgebrochen hat. Er hat keine berufliche Ausbildung abgeschlossen. Sein Vater hat für ihn gesorgt. Er ist mit den Gegebenheiten in römisch 40 vertraut. Ende 2013 hat der BF seine Flucht nach Europa angetreten. Seine Kernfamilie besteht aus seinen Eltern und seinen zehn Geschwistern. Seine Mutter ist krank. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er keinen Kontakt zu seiner Familie hat. Als der BF Somalia verlassen hat, war seine Familie in XXXX aufhältig, wobei der aktuelle Aufenthaltsort nicht festgestellt werden kann. Ein Onkel mütterlicherseits lebt ebenfalls in der Nähe von XXXX.Seine Kernfamilie besteht aus seinen Eltern und seinen zehn Geschwistern. Seine Mutter ist krank. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er keinen Kontakt zu seiner Familie hat. Als der BF Somalia verlassen hat, war seine Familie in römisch 40 aufhältig, wobei der aktuelle Aufenthaltsort nicht festgestellt werden kann. Ein Onkel mütterlicherseits lebt ebenfalls in der Nähe von römisch 40 . Der BF hat am 19.05.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten und ist gesund. Er hatte in Somalia keine - über allgemeine Diskriminierungen in der Schule hinausgehende - Schwierigkeiten oder Nachteile auf Grund seiner Religions- und Clanzugehörigkeit und war auch keiner psychischen oder physischen Gewaltanwendung ausgesetzt und ist nach einer allfälligen Rückkehr auch mit keinen derartigen Übergriffen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen. Insbesondere wurde der BF durch die Al Shabaab weder bedroht, entführt noch kam es zu Übergriffen der Al Shabaab auf den BF oder zu einer (versuchten) Zwangsrekrutierung. Dem BF droht bei einer allfälligen Rückkehr nach Somalia seitens der Al Shabaab daher keine Verfolgung. Dem Beschwerdeführer droht auch bei einer Rückkehr nach Somalia keine Zwangsrekrutierung. In Somalia kommt es auch nicht zu systematischen Verfolgungen von Minderheitenangehörigen. Darüber hinaus wäre der BF auch nicht aufgrund seines Aufenthalts in Österreich bei einer Rückkehr nach Somalia psychischer und/oder physischer Gewaltanwendung ausgesetzt. Aufgrund der Sicherheitslage in XXXX und der Region Lower Shabelle in welcher XXXX gelegen ist, ist ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des BF bei einer Rückkehr dorthin nicht auszuschließen, vgl dazu beispielsweise S. 71 f. des Fact Finding Mission Report zur Sicherheitslage in Somalia (sowie die weiter unten zitierten Länderberichte, die ebenfalls eine prekäre Sicherheitslage für die Heimatregion des Beschwerdeführers zeichnet): "Das Dreieck Afgooye-Mogadischu-Merka bildet das einsatztechnische Schwergewicht der al Shabaab. Dieses Gebiet wird als "the most violent area in all of Somalia" bezeichnet. Dabei kommt es in und um Afgooye zu den meisten Anschlägen und Angriffen. Das Hügelland westlich von Afgooye stellt dabei einen perfekten Rückzugsraum dar. Al Shabaab verbirgt sich westlich und nordwestlich von Afgooye sowie nördlich von Qoryooley und führt von dort Angriffe nach Süden und Osten.Aufgrund der Sicherheitslage in römisch 40 und der Region Lower Shabelle in welcher römisch 40 gelegen ist, ist ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des BF bei einer Rückkehr dorthin nicht auszuschließen, vergleiche dazu beispielsweise S. 71 f. des Fact Finding Mission Report zur Sicherheitslage in Somalia (sowie die weiter unten zitierten Länderberichte, die ebenfalls eine prekäre Sicherheitslage für die Heimatregion des Beschwerdeführers zeichnet): "Das Dreieck Afgooye-Mogadischu-Merka bildet das einsatztechnische Schwergewicht der al Shabaab. Dieses Gebiet wird als "the most violent area in all of Somalia" bezeichnet. Dabei kommt es in und um Afgooye zu den meisten Anschlägen und Angriffen. Das Hügelland westlich von Afgooye stellt dabei einen perfekten Rückzugsraum dar. Al Shabaab verbirgt sich westlich und nordwestlich von Afgooye sowie nördlich von Qoryooley und führt von dort Angriffe nach Süden und Osten. Lower Shabelle ist hinsichtlich der Clan-Konstellation, der Ressourcenlage und der Beziehungen zur Bundesregierung und zum SWS reichlich kompliziert. So verschwimmt auch die Grenze von Clan-Milizen und SNA zusehends. Eine Quelle formuliert es folgendermaßen: "The guys with the guns don't follow orders, neither from Mogadishu nor from the Ministry of Defence." Die drei maßgeblichen Akteure im Dreieck werden mit AMISOM, Milizen und al Shabaab angegeben - die SNA findet hier keine Erwähnung. Gleichzeitig gibt es in diesem Gebiet auch Clan-Konflikte, v.a. zwischen Habr Gedir, Biyomaal und Rahanweyn. Die Fruchtbarkeit der Gegend ist ein Mitgrund für die Dichte an Gewalttätigkeiten. Es kommt häufig zum Streit über Ressourcen; und viele Clans sind involviert." Der BF hat in Mogadischu und auch in anderen Gebieten von Somalia keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte. Eine finanzielle Unterstützung des BF durch seinen Vater ist bei einer Rückkehr des BF nach Somalia nicht zu erwarten. Bei einer Rückkehr nach Somalia und einer Ansiedelung außerhalb seiner Heimatstadt, beispielsweise in der Stadt Mogadischu, liefe der Beschwerdeführer Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Zur maßgeblichen Situation in Somalia: 2.1.1. Zur politischen Lage (nachfolgend Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, vom 12.01.2018, zuletzt aktualisiert am 03.05.2018, welche den Parteien im Zuge der Verhandlungseinladung übermittelt wurden): Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt:

  1. a)Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird;
  2. b)Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias;
  3. c)das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.1.2017). [...] Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. [...] Die Macht wurde friedlich und reibungslos an die neue Regierung übergeben (WB 18.7.2017). Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 1.1.2017). Die Regierung stellt sich den Herausforderungen, welche Dürre und Sicherheit darstellen. Überhaupt hat die Regierung seit Amtsantritt gezeigt, dass sie dazu bereit ist, die Probleme des Landes zu beheben (UNSC 5.9.2017). Dabei mangelt es der Bundesregierung an Einkünften, diese sind nach wie vor von den wenigen in Mogadischu erzielten Einnahmen abhängig (SEMG 8.11.2017). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Außerdem gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach (AA 1.1.2017). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 9.2016). [...] Generell befindet sich das föderalistische System Somalias immer noch in einer frühen Phase und muss in den kommenden Jahren konsolidiert werden (UNSC 9.5.2017). Zwar gibt es in manchen Gebieten Verbesserungen bei der Verwaltung und bei der Sicherheit. Es ist aber ein langsamer Prozess. Die Errichtung staatlicher Strukturen ist das größte Problem, hier versucht die internationale Gemeinschaft zu unterstützen (BFA 8.2017). Kaum ein Bundesstaat ist in der Lage, das ihm zugesprochene Gebiet tatsächlich unter Kontrolle zu haben. Bei den neu etablierten Entitäten reicht die Macht nur wenige Kilometer über die Städte hinaus (BFA 8.2017; vgl. NLMBZ 11.2017).Kaum ein Bundesstaat ist in der Lage, das ihm zugesprochene Gebiet tatsächlich unter Kontrolle zu haben. Bei den neu etablierten Entitäten reicht die Macht nur wenige Kilometer über die Städte hinaus (BFA 8.2017; vergleiche NLMBZ 11.2017). Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, begann mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 der Prozess der Gliedstaatsgründung im weiteren Somalia, der nach der Gründung der Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und Hirshabelle 2016 seinen weitgehenden Abschluss fand (AA 4.2017a). Offen ist noch der finale Status der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, BFA 8.2017).Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, begann mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 der Prozess der Gliedstaatsgründung im weiteren Somalia, der nach der Gründung der Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und Hirshabelle 2016 seinen weitgehenden Abschluss fand (AA 4.2017a). Offen ist noch der finale Status der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017, BFA 8.2017). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clan-Balance. Rein technisch bedeutet dies: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir (BFA 8.2017). Die Beziehungen zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten sind angespannt, da es bei der Sicherheitsarchitektur und bei der Ressourcenverteilung nach wie vor Unklarheiten gibt (SEMG 8.11.2017). Außerdem hat der Schritt zur Föderalisierung zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016). Denn in jedem Bundesstaat gibt es unterschiedliche Clankonstellationen und überall finden sich Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden. Sie fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017). Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: Galmudug Interim Administration (GIA); die Jubaland Interim Administration (JIA); Interim South West State Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 3.3.2017). Außerdem müssen noch wichtige Aspekte geklärt und reguliert werden, wie etwa die Machtverteilung zwischen Bund und Ländern, die Verteilung der Einkünfte oder die Verwaltung von Ressourcen. Internationale Geber unterstützen den Aufbau der Verwaltungen in den Bundesstaaten (UNSC 5.9.2017). [...] Quellen: [...] 2.1.2. Zur Sicherheitslage in Somalia (nachfolgend Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, vom 12.01.2018, zuletzt aktualisiert am 03.05.2018, welche den Parteien im Zuge der Verhandlungseinladung übermittelt wurden): Vergleicht man die Areas of Influence der Jahre 2012 und 2017, hat es kaum relevante Änderungen gegeben. Die Regierung und ihre Verbündeten kontrollieren zwar viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AMISOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Folglich befinden sich Große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss der al Shabaab (BFA 8.2017). Dahingegen können nur wenige Gebiete in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden - etwa Dhusamareb oder Guri Ceel. In Puntland gilt dies für größere Gebiete, darunter Garoowe (BFA 8.2017). [...] Quellen: [...] Bundesstaat South West State (SWS; Lower Shabelle, Bay, Bakool) Die Macht der Regierung des SWS reicht kaum über Baidoa hinaus. In vielen nicht von der al Shabaab kontrollierten Orten in Bay und Bakool bestehen nur rudimentäre Verwaltungen, die oftmals von Äthiopien organisiert worden sind. Die al Shabaab kontrolliert viele Straßenverbindungen und ländliche Gebiete (BFA 8.2017). Im Dezember 2017 hat der SWS begonnen, Bezirksräte für Baidoa, Baraawe und Berdale aufzustellen. Der Bezirksrat für Xudur war bereits im Oktober eingerichtet worden, auch ein Bürgermeister wurde ernannt (UNAMIS 20.12.2017). Der Regierung ist es mit internationaler Unterstützung gelungen, eine eigene kleine Armee aufzubauen, die South West State Special Police Force (SWSSPF) (BFA 8.2017). Die al Shabaab hat 2017 einige Gebiete im Shabelle-Tal zurückgewonnen, darunter die Stadt Bariire. Regierungskräfte hatten sich von dort aus Protest gegen Rückstände bei der Auszahlung des Soldes zurückgezogen (ICG 20.10.2017). Die Bezirke Merka, Qoryooley und Afgooye sind besonders hart von der Gewalt betroffen (DIS 3.2017). Einerseits bildet das Dreieck Afgooye-Mogadischu-Merka das einsatztechnische Schwergewicht der al Shabaab (BFA 8.2017). Andererseits ist die Gewalt im Gebiet eher von Clanauseinandersetzungen geprägt, als von al Shabaab (DIS 3.2017). Die drei maßgeblichen Akteure im Dreieck sind folglich AMISOM, Milizen und al Shabaab. Dabei kommt es in und um Afgooye häufig zu Anschlägen und Angriffen (BFA 8.2017). Zwar wird Afgooye von AMISOM kontrolliert (DIS 3.2017), doch ist die al Shabaab bereits mehrfach in die Stadt eingedrungen und hat die SNA dort auch regelmäßig zurückgeworfen. Genauso regelmäßig ist die al Shabaab aus Afgooye auch wieder abgezogen. Al Shabaab hat bisher nicht erkennen lassen, dass sie die Stadt länger besetzt halten oder mit der dort stationierten AMISOM den Kampf aufnehmen möchte (BFA 8.2017). Qoryooley wird zwar von AMISOM kontrolliert (DIS 3.2017), doch ist das Gebiet gefährdet. Gleichzeitig gibt es in diesem Gebiet auch Clan-Konflikte, v.a. zwischen Habr Gedir, Biyomaal und Rahanweyn. Die Fruchtbarkeit der Gegend ist ein Mitgrund für die Dichte an Gewalttätigkeiten. Es kommt häufig zum Streit über Ressourcen; und viele Clans sind involviert. Die al Shabaab und AMISOM ergreifen im Rahmen derartiger Konflikte Partei (BFA 8.2017). Clanauseinandersetzungen in Lower Shabelle, bei welchen in erster Linie Habr Gedir, Biyomaal und Digil involviert sind, dauern seit 2014 an. Nach der kurzfristigen Übernahme von Merka durch die al Shabaab im Februar 2016, bei welcher sich offenbar Milizen der Habr Gedir und Elemente der somalischen Armee auf die Seite der Islamisten geschlagen hatten, haben sich die Biyomaal mit AMISOM alliiert. Dahingegen haben sich Netzwerke der Habr Gedir auf die Seite der al Shabaab gestellt (SEMG 8.11.2017). In der Folge hat al Shabaab bereits im Oktober 2016 mit dem Verbrennen und Plündern von Biyomaal-Dörfern begonnen (SEMG 8.11.2017); bei Kämpfen zwischen Habr Gedir und Biyomaal in Lower Shabelle wurden 2016 insgesamt 28 Zivilisten getötet (USDOS 3.3.2017). Die Situation ist im Mai 2017 eskaliert (SEMG 8.11.2017), als mindestens achtzehn Dörfern zwischen Merka und Afgooye Häuser von Biyomaal verbrannt und zahlreiche Menschen vertrieben wurden. Außerdem wurden Dutzende Menschen entführt und in einem provisorischen Lager in Mubarak gefangen gehalten (HRW 26.7.2017). 2017 ging al Shabaab gegen die Biyomaal vor. Ganze Dorfbevölkerungen wurden aus dem Gebiet zwischen Merka und Afgooye vertrieben (BFA 8.2017). Im August 2017 kam es zwischen Milizen der Biyomaal auf der einen und Milizen der Habr Gedir und al Shabaab auf der anderen Seite zum Streit um die Stadt Merka (SEMG 8.11.2017). Merka wurde 2013 von AMISOM eingenommen, doch ist die Präsenz der al Shabaab im Umland groß und die Gruppe konnte wiederholt nach Merka vordringen (DIS 3.2017). Gegenwärtig ist die Lage von Merka reichlich verworren und Änderungen unterworfen (BFA 8.2017). Im Herbst 2016 hat AMISOM die Stellungen in der Stadt geräumt. Allerdings befindet sich in der unmittelbaren Peripherie von Merka weiterhin ein Stützpunkt der AMISOM (DIS 3.2017; vgl. BFA 8.2017). Die dort stationierten ugandischen Truppen unternehmen auch sporadische Patrouillen in die Stadt. In Merka gibt es eine funktionierende Verwaltung und einen vom SWS eingesetzten District Commissioner. Die Stadtverwaltung betreibt eine Stadtpolizei und eine Polizeistation. Kräfte der SNA befinden sich hingegen keine in der Stadt (BFA 8.2017). Es kann attestiert werden, dass weder AMISOM noch al Shabaab die Stadt kontrollieren (BFA 8.2017; vgl. DIS 3.2017). Lokale Milizen¿(Biyomaal und Habr Gedir) spielen eine bedeutende Rolle (BFA 8.2017). Wer die Stadt effektiv kontrolliert, ist unklar (DIS 3.2017)Merka wurde 2013 von AMISOM eingenommen, doch ist die Präsenz der al Shabaab im Umland groß und die Gruppe konnte wiederholt nach Merka vordringen (DIS 3.2017). Gegenwärtig ist die Lage von Merka reichlich verworren und Änderungen unterworfen (BFA 8.2017). Im Herbst 2016 hat AMISOM die Stellungen in der Stadt geräumt. Allerdings befindet sich in der unmittelbaren Peripherie von Merka weiterhin ein Stützpunkt der AMISOM (DIS 3.2017; vergleiche BFA 8.2017). Die dort stationierten ugandischen Truppen unternehmen auch sporadische Patrouillen in die Stadt. In Merka gibt es eine funktionierende Verwaltung und einen vom SWS eingesetzten District Commissioner. Die Stadtverwaltung betreibt eine Stadtpolizei und eine Polizeistation. Kräfte der SNA befinden sich hingegen keine in der Stadt (BFA 8.2017). Es kann attestiert werden, dass weder AMISOM noch al Shabaab die Stadt kontrollieren (BFA 8.2017; vergleiche DIS 3.2017). Lokale Milizen¿(Biyomaal und Habr Gedir) spielen eine bedeutende Rolle (BFA 8.2017). Wer die Stadt effektiv kontrolliert, ist unklar (DIS 3.2017) Aus der Stadt Baraawe kommen seit Monaten keine Meldungen mehr über relevante Gefechte. Die Stadt scheint ruhig zu sein, es gibt einen Stützpunkt der AMISOM. Am Stützpunkt Bali Doogle sind größere Kräfte der SNA stationiert, darunter die Spezialeinheit Danaab. Außerdem befinden sich dort ein Ausbildungsstützpunkt der USA sowie eine Drohneneinsatzbasis (BFA 8.2017). Sablaale und Kurtunwaarey werden von al Shabaab kontrolliert (DIS 3.2017). Al Shabaab kontrolliert weiterhin große Gebiete von Bay und Bakool. Die Gruppe betreibt dort auch mindestens drei Ausbildungslager (SEMG 8.11.2017). Die Sicherheitslage in Baidoa hat sich in den vergangenen Monaten verbessert. Die Stadt wird als relativ sicher beschrieben. Regelmäßig kommt es zu Sicherheitsoperationen und Razzien durch Sicherheitskräfte. Die Einsatzfähigkeit der SWS Police Force (SWSPF) hat sich nach der Aufnahme lokaler Rekruten verbessert. Gleichzeitig ist Baidoa auf die Anwesenheit der äthiopischen AMISOM-Truppen angewiesen. Al Shabaab scheint in der Lage zu sein, Baidoa in der Nacht zu infiltrieren (BFA 8.2017). Polizisten der SWSPF sind auch in Qansax Dheere und in Bakool stationiert. Stützpunkte der SWS Special Police Force (SWSSPF) befinden sich in Baidoa, Buur Hakaba und Goof Gaduud. Stützpunkte von anti-al-Shabaab-Kräften in der Region Bay befinden sich in Berdale, Baidoa, Buur Hakaba, Awdiinle, Leego, Qansax Dheere und Bush Madina (BFA 8.2017). Der Ort Leego wurde Anfang August von al Shabaab eingenommen, nachdem AMISOM von dort abgezogen war (JF 15.8.2017). In der Region Bay ist die al Shabaab relativ aktiv, ihr dortiger Schwerpunkt befindet sich östlich der Verbindungsstraße von Baidoa nach Waajid. Generell kontrollieren die Islamisten mit Ausnahme der genannten Garnisonsstädte die gesamte Region Bay. Einfluss und Kontrolle der Regierung enden nur wenige Kilometer außerhalb von Baidoa (BFA 8.2017). Die SWS-Administration hat für Bakool einen Gouverneur installiert, dieser hat aber nur in Xudur Einfluss. In Xudur befindet sich auch ein größerer Stützpunkt der SNA. Ein ca. 20km breiter Grenzstreifen an der Grenze zu Äthiopien wird als frei von al Shabaab bezeichnet. Dort ist auch die äthiopische Liyu Police aktiv. Außerdem operieren hier unabhängige Clan-Milizen. Insgesamt steht die Verwaltung von Bakool massiven Problemen gegenüber, um die Bevölkerung zu erreichen. Al Shabaab kontrolliert weite Teile der Region (BFA 8.2017). Stützpunkte von anti-al-Shabaab-Kräften in der Region Bakool befinden sich in Yeed, Rab Dhuure, Garas Weyne, Buur Dhuxunle, Xudur, Waajid, Abeesale, Ato und Ceel Barde (BFA 8.2017). In den Regionen Bakool, Bay und Lower Shabelle lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 2,36 Millionen Einwohner (UNFPA 10.2014). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2016 insgesamt 100 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "violence against civilians"). Bei 64 dieser 100 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2017 waren es 116 derartige Vorfälle (davon 70 mit je einem Toten). [...] Quellen: [...] Benadir / Mogadischu: Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 22.2.2017). Die Stadtverwaltung von Mogadischu ist verhältnismäßig präsent und aktiv (BFA 8.2017). Schritte von Stadt- und Bundesregierung haben bei der Sicherheitslage zu einer Verbesserung geführt - speziell durch die Aufstellung der Mogadishu Stabilization Mission (MSM). Die Zahl von Angriffen der al Shabaab im jeweiligen Ramadan ist von 269 im Jahr 2015 auf 208 im Jahr 2017 zurückgegangen. Andererseits scheint sich die al Shabaab aufgrund der Erfolge der Sicherheitskräfte zunehmend auf Sprengstoffanschläge zu verlegen, welche unter der Zivilbevölkerung ein höheres Maß an Schaden verursachen (UNSC 5.9.2017). Regelmäßig kommt es zu sogenannten komplexen Anschlägen in Mogadischu, wobei ein Sprengstoffanschlag mit dem Einsatz einiger weniger bewaffneter Selbstmordkämpfer kombiniert wird. Ziele sind i.d.R. Hotels oder Restaurants, die häufig von Behördenbediensteten oder Sicherheitskräften frequentiert werden (SEMG 8.11.2017). Der Einsatz von Artillerie (Mörsern) mit Ziel Mogadischu ist wieder im Steigen begriffen. Im ersten Halbjahr 2017 kam es zu zwölf derartigen Angriffen, im Gesamtjahr 2016 waren es 17 (SEMG 8.11.2017). Am 12.6. und am 4.7.2017 wurden insgesamt neun Mörsergranaten auf Stadtgebiet abgeschossen (UNSC 5.9.2017). Dabei verfügt al Shabaab nunmehr auch über schwere, von AMISOM erbeutete Mörser (120mm), was ihre Möglichkeiten erweitert (SEMG 8.11.2017). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vgl. EASO 2.2016). Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BFA 8.2017; vgl. UKUT 3.10.2014, vgl. EGMR 10.9.2015). Es besteht zwar gemäß mehreren Berichten kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (SEM 31.5.2017).Der Einsatz von Artillerie (Mörsern) mit Ziel Mogadischu ist wieder im Steigen begriffen. Im ersten Halbjahr 2017 kam es zu zwölf derartigen Angriffen, im Gesamtjahr 2016 waren es 17 (SEMG 8.11.2017). Am 12.6. und am 4.7.2017 wurden insgesamt neun Mörsergranaten auf Stadtgebiet abgeschossen (UNSC 5.9.2017). Dabei verfügt al Shabaab nunmehr auch über schwere, von AMISOM erbeutete Mörser (120mm), was ihre Möglichkeiten erweitert (SEMG 8.11.2017). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vergleiche EASO 2.2016). Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BFA 8.2017; vergleiche UKUT 3.10.2014, vergleiche EGMR 10.9.2015). Es besteht zwar gemäß mehreren Berichten kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (SEM 31.5.2017). Die Sicherheitslage hat sich also verbessert (UNSOM 13.9.2017; vgl. UNNS 13.9.2017), bleibt aber volatil (UNSC 5.9.2017). Die MSM hat einige Erfolge verzeichnet, darunter Maßnahmen zur Entwaffnung von Milizen und Zivilisten. Auch die Polizei in Mogadischu funktioniert merklich besser, als vor drei oder vier Jahren. Das Polizeikontingent der AMISOM ist aktiv. Es werden in der ganzen Stadt regelmäßig Patrouillen durchgeführt. Zusätzlich befinden sich Stützpunkte der Armee an neuralgischen Punkten der Stadt. Auch die National Intelligence and Security Agency (NISA) und ihre Spezialeinheiten werden in Mogadischu eingesetzt. Der wichtigste Faktor in Mogadischu ist aber die Präsenz der AMISOM. Sie ist in Mogadischu mit je einem Bataillon aus Uganda und Burundi, mit dem militärischen Stab und mit rund 300 Polizisten präsent. In einem gewissen Ausmaß stellt sie für al Shabaab einen Abschreckungsfaktor dar. Sie macht es für AS schwieriger, in die Stadt zu gelangen (BFA 8.2017). Auch die Regierung zeigt einige Bemühungen, die Sicherheit in der Stadt zu verbessern. Allerdings sind diese ungenügend; korrupte, unbezahlte Soldaten und unzufriedene Clans in der Peripherie ermöglichen es der al Shabaab, Mogadischu zu infiltrieren (ICG 20.10.2017).Die Sicherheitslage hat sich also verbessert (UNSOM 13.9.2017; vergleiche UNNS 13.9.2017), bleibt aber volatil (UNSC 5.9.2017). Die MSM hat einige Erfolge verzeichnet, darunter Maßnahmen zur Entwaffnung von Milizen und Zivilisten. Auch die Polizei in Mogadischu funktioniert merklich besser, als vor drei oder vier Jahren. Das Polizeikontingent der AMISOM ist aktiv. Es werden in der ganzen Stadt regelmäßig Patrouillen durchgeführt. Zusätzlich befinden sich Stützpunkte der Armee an neuralgischen Punkten der Stadt. Auch die National Intelligence and Security Agency (NISA) und ihre Spezialeinheiten werden in Mogadischu eingesetzt. Der wichtigste Faktor in Mogadischu ist aber die Präsenz der AMISOM. Sie ist in Mogadischu mit je einem Bataillon aus Uganda und Burundi, mit dem militärischen Stab und mit rund 300 Polizisten präsent. In einem gewissen Ausmaß stellt sie für al Shabaab einen Abschreckungsfaktor dar. Sie macht es für AS schwieriger, in die Stadt zu gelangen (BFA 8.2017). Auch die Regierung zeigt einige Bemühungen, die Sicherheit in der Stadt zu verbessern. Allerdings sind diese ungenügend; korrupte, unbezahlte Soldaten und unzufriedene Clans in der Peripherie ermöglichen es der al Shabaab, Mogadischu zu infiltrieren (ICG 20.10.2017). Mogadischu ist folglich nicht absolut abgeschottet (BFA 8.2017). Der Amniyat ist schon seit Jahren in der Stadt aktiv und konnte Sicherheitsstrukturen unterwandern (ICG 20.10.2017). Insgesamt reicht die in Mogadischu gegenwärtig gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte nicht aus, um eine flächeneckende Präsenz sicherzustellen. Al Shabaab hingegen verfügt eindeutig über eine Präsenz in der Stadt (BFA 8.2017). Diese Präsenz ist aber keine offen militärische, sondern eine verdeckte (DIS 3.2017). Diese ist in den Außenbezirken stärker, als in den inneren. Zentral-Mogadischu ist relativ konsolidiert. Gleichzeitig hängt die Präsenz der Gruppe auch von der Tageszeit ab. Die nördlichen Bezirke - v.a. Dayniile und Heliwaa - werden in der Nacht von al Shabaab kontrolliert (BFA 8.2017). Insgesamt scheint sich die al Shabaab bei der Durchführung von Attentaten von Quantität auf Qualität verlegt zu haben. Dabei sucht die al Shabaab ihre Ziele v.a. im Bereich der Regierung. Für die Zivilbevölkerung ist das größte Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (DIS 3.2017; vgl. LI 1.4.2016). Ob Mogadischu als sicher oder unsicher bezeichnet wird, hängt maßgeblich von der subjektiven Wahrnehmung und von persönlichen Erfahrungen ab (BFA 8.2017). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014).Insgesamt scheint sich die al Shabaab bei der Durchführung von Attentaten von Quantität auf Qualität verlegt zu haben. Dabei sucht die al Shabaab ihre Ziele v.a. im Bereich der Regierung. Für die Zivilbevölkerung ist das größte Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (DIS 3.2017; vergleiche LI 1.4.2016). Ob Mogadischu als sicher oder unsicher bezeichnet wird, hängt maßgeblich von der subjektiven Wahrnehmung und von persönlichen Erfahrungen ab (BFA 8.2017). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014). Mindestens einmal pro Monat kommt es zu einem signifikanten Sprengstoffanschlag. Tödliche, von al Shabaab inszenierte Zwischenfälle ereignen sich regelmäßig. Pro Monat töten die Islamisten ca. 20 Personen in Mogadischu. Dabei richten sich die Aktivitäten vorwiegend gegen die Regierung. Zusätzlich sind neben der al Shabaab auch andere Akteure für Morde und Attentate verantwortlich (BFA 8.2017). Bis in den Oktober 2017 hat Mogadischu eine moderate Verbesserung der Sicherheitslage erlebt. Die Zahl an Attentaten und Anschlägen ging zurück, die Sicherheitskräfte konnten einige Angriffe erfolgreich verhindern (ICG 20.10.2017). Andererseits schien sich al Shabaab später aus taktischen Überlegungen heraus auf Mogadischu zu konzentrieren. Dort sollen Anschläge - speziell auf sogenannte "soft targets" (z.B. Hotels und Märkte) - verstärkt werden (UNHRC 6.9.2017). In welche Richtung sich die Sicherheitslage mittelfristig entwickeln wird, ist schwer einschätzbar (BFA 8.2017). [...] Quellen: [...] Al Shabaab Ziel der al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO 2.2016). Je höher der militärische Druck auf al Shabaab anwächst, je weniger Gebiete sie effektiv kontrollieren, desto mehr verlegt sich die Gruppe auf asymmetrische Kriegsführung (Entführungen, Anschläge, Checkpoints) und auf Drohungen. Al Shabaab wird bei der Anwendung dieser Taktik immer besser und stärker. Dabei ist auch die al Shabaab in ihrer Entscheidungsfindung nicht völlig frei. Die Gruppe unterliegt durch die zahlreichen Verbindungen z.B. zu lokalen Clan-Ältesten auch gewissen Einschränkungen (BFA 8.2017). Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 7.2017). Die al Shabaab stellt aber weiterhin eine potente Bedrohung dar (UNSC 9.5.2017). Die Stärke der al Shabaab wird im Schnitt mit ungefähr 7.000 Mann beziffert (BFA 8.2017; vgl. LI 20.12.2017). Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die SNA und kann selbst gegen AMISOM manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen. Außerdem verfügt die al Shabaab mit dem Amniyad über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk (BFA 8.2017). Die Gruppe hat sich bei Rückschlägen in der Vergangenheit als resilient und anpassungsfähig erwiesen. Der innere Kern blieb allzeit geeint, auch wenn es bei al Shabaab zu Streitigkeiten und Fraktionierung gekommen ist. Die taktische Entwicklung der Gruppe; ihre wachsenden Fähigkeiten; und die Ausführung komplexer Angriffe auf städtische und ländliche Ziele hat dies jedenfalls bewiesen (UNSC 9.5.2017). In der Vergangenheit hat die Gruppe auch eine konventionell-militärische Bedrohung dargestellt, etwa beim Angriff auf einen kenianischen Stützpunkt bei Kulbiyow im Jänner 2017. Beim Überrennen von AMISOM-Stützpunkten ist al Shabaab auch an schwere Waffen gelangt (SEMG 8.11.2017).Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 7.2017). Die al Shabaab stellt aber weiterhin eine potente Bedrohung dar (UNSC 9.5.2017). Die Stärke der al Shabaab wird im Schnitt mit ungefähr 7.000 Mann beziffert (BFA 8.2017; vergleiche LI 20.12.2017). Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die SNA und kann selbst gegen AMISOM manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen. Außerdem verfügt die al Shabaab mit dem Amniyad über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk (BFA 8.2017). Die Gruppe hat sich bei Rückschlägen in der Vergangenheit als resilient und anpassungsfähig erwiesen. Der innere Kern blieb allzeit geeint, auch wenn es bei al Shabaab zu Streitigkeiten und Fraktionierung gekommen ist. Die taktische Entwicklung der Gruppe; ihre wachsenden Fähigkeiten; und die Ausführung komplexer Angriffe auf städtische und ländliche Ziele hat dies jedenfalls bewiesen (UNSC 9.5.2017). In der Vergangenheit hat die Gruppe auch eine konventionell-militärische Bedrohung dargestellt, etwa beim Angriff auf einen kenianischen Stützpunkt bei Kulbiyow im Jänner 2017. Beim Überrennen von AMISOM-Stützpunkten ist al Shabaab auch an schwere Waffen gelangt (SEMG 8.11.2017). Die Regionalhauptstadt Buale (Middle Juba) sowie die Bezirkshauptstädte Saakow, Jilib (Middle Juba), Jamaame (Lower Juba), Sablaale, Kurtunwaarey (Lower Shabelle), Diinsoor (Bay), Tayeeglow (Bakool), Ceel Buur, Ceel Dheere (Galgaduud) befinden sich unter Kontrolle der al Shabaab. Alle anderen Regional- und Bezirkshauptstädte werden von anti-al-Shabaab-Truppen gehalten. Viele der Städte sind gleichzeitig auch Garnisonsstädte der AMISOM (BFA 8.2017). Eine andere Quelle nennt ebenfalls die o.g. Städte als unter Kontrolle der al Shabaab befindlich, fügt aber die Stadt Xaradheere (Mudug) hinzu und zieht Diinsoor ab (LI 20.12.2017). In ihrem Gebiet hält al Shabaab vor allem in Städten und größeren Dörfern eine permanente Präsenz aufrecht. Abseits davon operiert al Shabaab in kleinen, mobilen Gruppen (LI 20.12.2017). Die Gruppe verfügt nicht nur über Kämpfer und Agenten, sie kann auch auf Sympathisanten zurückgreifen (NLMBZ 11.2017). Nominell ist die Reichweite der al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia damit unbegrenzt. Sie ist in den meisten Landesteilen offen oder verdeckt präsent. Die Gruppe ist in der Lage, überall zuschlagen zu können (BFA 8.2017). Die al Shabaab übt über das Jubatal Kontrolle aus und kann sich auch in vielen anderen Gebieten Süd-/Zentralsomalias frei bewegen (USDOS 3.3.2017). Al Shabaab beherrscht weiterhin große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia, v.a. in Bay, Gedo, Lower Shabelle und Middle Juba (AI 22.2.2017; vgl. BFA 8.2017). Auch rund um Städte in Süd-/Zentralsomalia, die von nationalen oder regionalen Sicherheitskräften und/oder AMISOM gehalten werden (SEMG 8.11.2017), kontrolliert al Shabaab den ländlichen Raum und wichtige Versorgungsstraßen (SEMG 8.11.2017; vgl. UKHO 7.2017). Dadurch gelingt es der Gruppe, große Teile der Bevölkerung von einer Versorgung abzuschneiden (SEMG 8.11.2017).In ihrem Gebiet hält al Shabaab vor allem in Städten und größeren Dörfern eine permanente Präsenz aufrecht. Abseits davon operiert al Shabaab in kleinen, mobilen Gruppen (LI 20.12.2017). Die Gruppe verfügt nicht nur über Kämpfer und Agenten, sie kann auch auf Sympathisanten zurückgreifen (NLMBZ 11.2017). Nominell ist die Reichweite der al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia damit unbegrenzt. Sie ist in den meisten Landesteilen offen oder verdeckt präsent. Die Gruppe ist in der Lage, überall zuschlagen zu können (BFA 8.2017). Die al Shabaab übt über das Jubatal Kontrolle aus und kann sich auch in vielen anderen Gebieten Süd-/Zentralsomalias frei bewegen (USDOS 3.3.2017). Al Shabaab beherrscht weiterhin große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia, v.a. in Bay, Gedo, Lower Shabelle und Middle Juba (AI 22.2.2017; vergleiche BFA 8.2017). Auch rund um Städte in Süd-/Zentralsomalia, die von nationalen oder regionalen Sicherheitskräften und/oder AMISOM gehalten werden (SEMG 8.11.2017), kontrolliert al Shabaab den ländlichen Raum und wichtige Versorgungsstraßen (SEMG 8.11.2017; vergleiche UKHO 7.2017). Dadurch gelingt es der Gruppe, große Teile der Bevölkerung von einer Versorgung abzuschneiden (SEMG 8.11.2017). Die al Shabaab übt auch über manche Orte, die eigentlich der Jurisdiktion der Regierung angehören, ein Maß an Kontrolle aus: Humanitäre Organisationen und Empfänger humanitärer Hilfe werden besteuert oder in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt (SEMG 8.11.2017). Es gelingt der al Shabaab selbst nominell sichere Teile Mogadischus zu infiltrieren (BFA 8.2017). Außerdem verfügt die Gruppe in vielen Teilen Somalias über Verbindungen in alle Gesellschaftsebenen und -Bereiche (SEMG 8.11.2017). Generell variiert die Präsenz der al Shabaab konstant (BFA 8.2017). Völkerrechtlich kommen der al Shabaab als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten gemäß des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 1.1.2017). Staatlicher Schutz ist in der Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (UKHO 7.2017). Die Fähigkeit der al Shabaab, in den von ihr beherrschten Gebieten eine effektive Verwaltung zu betreiben, ist ungebrochen. Zusätzlich verfügt die Gruppe über Kapazitäten, um in neu eroberten Gebieten unmittelbar Verwaltungen zu installieren (BFA 8.2017). Die Gebiete der al Shabaab werden als relativ sicher beschrieben. Dort herrscht Frieden und eine Absenz an Clan-Konflikten (UNSOM 18.9.2017). In den von ihr kontrollierten Gebieten verfügt die al Shabaab über effektive Verwaltungsstrukturen, eine Art von Rechtsstaatlichkeit und eine effektive Polizei. Die Verwaltung der al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BFA 8.2017). Die al Shabaab finanziert sich über unterschiedliche Steuern. Allein aus Abgaben auf den (illegalen) Holzkohlehandel lukriert die Gruppe pro Jahr - nach konservativen Schätzungen - 10 Millionen US-Dollar. Auch von anderen Wirtschaftstreibenden werden Steuern eingehoben: In Mogadischu reicht die Spannweite von zehn US-Dollar monatlich für einfache Markthändler bis zu 70.000 US-Dollar für große Firmen. Im ländlichen Raum werden auch Viehmärkte besteuert. Außerdem verlangt al Shabaab entlang von Hauptverbindungsstraßen Gebühren und hebt den Zakat ein (SEMG 8.11.2017). Die Zahlung der Abgaben erfolgt in der Form von Geld, Tieren, landwirtschaftlichen Produkten oder anderen Werten. Die Höhe der Besteuerung hat in den vergangenen Jahren kontinuierlich zugenommen (LI 20.12.2017). Einerseits zwingt al Shabaab mancherorts Kinder zum Besuch der eigenen Madrassen; andererseits konnte z.B. in einem ländlichen Ort in Middle Juba eine neue Schule eröffnet werden, die sogar Englisch im Lehrplan hat. Dafür musste die Gemeinde aber eine Sonderabgabe leisten (SEMG 8.11.2017). Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vgl. DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015).Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vergleiche DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015). Die al Shabaab hat im Juni 2017 für die Bundesstaaten Galmudug, Puntland und Hirshabelle ein Verbot der Verwendung des Somali Shilling ausgerufen. Wirtschaftstreibende weichen daher teilweise auf den US-Dollar und den Äthiopischen Birr aus (UNSC 5.9.2017). Quellen: [...] Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab Generell stellen in erster Linie AMISOM und nationale sowie regionale Behördenvertreter Ziele für Angriffe der al Shabaab dar (SEMG 8.11.2017). Neben AMISOM und Sicherheitskräften (BFA 8.2017) wird al Shabaab auch weiterhin Zivilisten gezielt angreifen, darunter: die somalische Regierung, Parlamentarier und Offizielle (UKHO 7.2017); Regierungsbedienstete, mit der Regierung in Verbindung gebrachte Zivilisten; Angestellte von NGOs und internationalen Organisationen (BFA 8.2017; vgl. USDOS 3.3.2017, UKHO 7.2017); Wirtschaftstreibende; Älteste (BFA 8.2017; vgl. UKHO 7.2017) und deren Angehörige; diplomatische Missionen; prominente Friedensaktivisten und Gemeindeführer (USDOS 3.3.2017); Journalisten (UKHO 7.2017; vgl. HRW 12.1.2017); mutmaßliche Kollaborateure und Spione (USDOS 3.3.2017; vgl. BFA 8.2017, UKHO 7.2017); Deserteure (UKHO 7.2017) sowie Personen, die am letzten Wahlprozess mitgewirkt haben; Personen all dieser Kategorien werden insbesondere dann zum Ziel, wenn sie keine Steuern an al Shabaab abführen (BFA 8.2017).Generell stellen in erster Linie AMISOM und nationale sowie regionale Behördenvertreter Ziele für Angriffe der al Shabaab dar (SEMG 8.11.2017). Neben AMISOM und Sicherheitskräften (BFA 8.2017) wird al Shabaab auch weiterhin Zivilisten gezielt angreifen, darunter: die somalische Regierung, Parlamentarier und Offizielle (UKHO 7.2017); Regierungsbedienstete, mit der Regierung in Verbindung gebrachte Zivilisten; Angestellte von NGOs und internationalen Organisationen (BFA 8.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017, UKHO 7.2017); Wirtschaftstreibende; Älteste (BFA 8.2017; vergleiche UKHO 7.2017) und deren Angehörige; diplomatische Missionen; prominente Friedensaktivisten und Gemeindeführer (USDOS 3.3.2017); Journalisten (UKHO 7.2017; vergleiche HRW 12.1.2017); mutmaßliche Kollaborateure und Spione (USDOS 3.3.2017; vergleiche BFA 8.2017, UKHO 7.2017); Deserteure (UKHO 7.2017) sowie Personen, die am letzten Wahlprozess mitgewirkt haben; Personen all dieser Kategorien werden insbesondere dann zum Ziel, wenn sie keine Steuern an al Shabaab abführen (BFA 8.2017). Es kommt also z.B. in Mogadischu regelmäßig zu Angriffen auf Zivilisten und zivile Strukturen (HRW 12.1.2017). Im Durchschnitt werden der al Shabaab in Mogadischu pro Monat ca. 20 Morde zugerechnet. Allerdings wird oft nur angegeben, dass al Shabaab für ein Attentat die Verantwortung trägt, obwohl dies gar nicht klar ist (BFA 8.2017). In Gebieten, die von der al Shabaab kontrolliert werden, gelten eine Unterstützung der Regierung und Äußerungen gegen al Shabaab als ausreichend, um als Verräter verurteilt und hingerichtet zu werden. In den von al Shabaab kontrollierten Gebieten werden Unterstützer der staatlichen Strukturen oder Mitarbeiter von Hilfsorganisationen als militärisches Ziel definiert und entsprechend zur Ermordung freigegeben (AA 1.1.2017). Al Shabaab exekutiert vor allem jene, welche der Spionage für oder Kollaboration mit der Regierung bezichtigt werden (HRW 12.1.2017). Die Schwelle dessen, was die al Shabaab als Kollaboration mit dem Feind wahrnimmt, ist mitunter sehr niedrig angesetzt. Insbesondere in Frontgebieten oder Orten, deren Herrschaft wechselt, kann auch das Verkaufen von Tee an Soldaten bereits als Kollaboration wahrgenommen werden. Generell sind aber das Ausmaß und/oder die Gewissheit der Kollaboration; der Ort des Geschehens; und die Beziehungen der betroffenen Person dafür ausschlaggebend, ob al Shabaab die entsprechenden Konsequenzen setzt (BFA 8.2017). Besonders gefährdet sind Personen, welche folgende Aspekte erfüllen:
  4. a)die Kollaboration ist offensichtlich;
  5. b)der Ort lässt eine leichte Identifizierung des Kollaborateurs zu;
  6. c)eine Exekution wird als maßgebliches Abschreckungszeichen wahrgenommen;
  7. d)wenn sich die Kollaboration in einem Ort mit fluktuierender Kontrolllage zugetragen hat (BFA 8.2017). Spezifisch als mögliche Ziele aufgrund von Kollaboration genannt wurden z.B. Rückkehrer in Gebiete der al Shabaab (Vorwurf der Spionage); Händler/Wirtschaftstreibende, welche z.B. AMISOM beliefern; Arbeiter oder Handwerker, die z.B. für Ministerien tätig werden; Hotels, die Politikern Unterkunft geben. Besonders gefährdet sind Personen, die von der al Shabaab als Spione wahrgenommen werden. Es kommt fast täglich zu Übergriffen bis hin zur Exekution von der Spionage verdächtigten Personen (BFA 8.2017). [...] Al Shabaab verfügt über die Kapazitäten, menschliche Ziele - auch in Mogadischu - aufzuspüren. Unklar ist allerdings, für welche Person al Shabaab bereit ist, diese Kapazitäten auch tatsächlich aufzuwenden. Außerdem unterliegt auch al Shabaab den Clan-Dynamiken, ist die Gruppe bei der Zielauswahl an gewisse Grenzen gebunden. Durch die Verbindungen mit unterschiedlichen Clans ergeben sich automatisch Beschränkungen. Zusätzlich möchte die al Shabaab mit jedem begangenen Anschlag und mit jedem verübten Attentat auch ein entsprechendes Publikum erreichen (BFA 8.2017). Auch wenn al Shabaab einige Menschen in Somalia als "legitime Ziele" erachtet, so gilt dies für die meisten Zivilisten nicht. Dass normale Zivilisten in von der Regierung und AMISOM kontrollierten Gebieten zum Ziel der al Shabaab werden, ist unwahrscheinlich. Auch "low level"-Ziele (z.B. lokale Mitarbeiter von internationalen oder nationalen NGOs) sind keine Priorität der al Shabaab, sie werden nicht generell angegriffen. Andererseits können high profile Personen, die etwa die Regierung oder die internationale Gemeinschaft repräsentieren, einem hohen Risiko ausgesetzt sein. Auch Personen, die als Unterstützer der somalischen Regierung wahrgenommen werden, können - je nach persönlichen Umständen - einem Risiko ausgesetzt sein. Dies gilt auch für Journalisten oder Mitarbeiter von NGOs, je nachdem, wie sehr sich ihre Aktivitäten gegen al Shabaab wenden (UKHO 7.2017). Zivilisten, die nicht in eine der weiter oben genannten Kategorien fallen, stellen für al Shabaab kein legitimes Ziel dar (DIS 3.2017). Dies gilt auch für Rückkehrer aus der Diaspora (UKUT 3.10.2014). Es gibt keine Berichte, wonach al Shabaab normale Zivilisten - oder auch Rückkehrer aus dem Westen - systematisch angreifen würde. Natürlich besteht aber für Zivilisten immer das Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (DIS 3.2017). Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) - auch bei einer Rückkehr nach Mogadischu - keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz gemäß Artikel 3 oder Artikel 15c erforderlich machen würde (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015).Zivilisten, die nicht in eine der weiter oben genannten Kategorien fallen, stellen für al Shabaab kein legitimes Ziel dar (DIS 3.2017). Dies gilt auch für Rückkehrer aus der Diaspora (UKUT 3.10.2014). Es gibt keine Berichte, wonach al Shabaab normale Zivilisten - oder auch Rückkehrer aus dem Westen - systematisch angreifen würde. Natürlich besteht aber für Zivilisten immer das Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (DIS 3.2017). Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) - auch bei einer Rückkehr nach Mogadischu - keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz gemäß Artikel 3 oder Artikel 15c erforderlich machen würde (UKUT 3.10.2014; vergleiche EGMR 10.9.2015). Aufgrund der überregionalen Aktivitäten und der Vernetzung des Amniyad sind - vor allem prominente - Zielpersonen auch bei einer innerstaatlichen Flucht gefährdet (BFA 8.2017). Üblicherweise verfolgt al Shabaab zielgerichtet jene Person, derer sie habhaft werden will. Sollte die betroffene Person nicht gefunden werden, könnte stattdessen ein Familienmitglied ins Visier genommen werden. Wurde die al Shabaab der eigentlichen Zielperson habhaft bzw. hat sie diese ermordet, dann gibt es keinen Grund mehr, Familienangehörige zu bedrohen oder zu ermorden. Manchmal kann es zur Erpressung von Angehörigen kommen (BFA 8.2017). Es gibt so gut wie keine bekannten Fälle, wo sich al Shabaab gegen Angehörige von Deserteuren gerichtet hätte (DIS 3.2017). Gefährdung hinsichtlich der Nicht-Entrichtung von Steuern / Schutzgeld / Zakat Al Shabaab erhebt mit dem Zakat eine Steuer, die etwa Wirtschaftstreibenden - vom Taxifahrer bis zum international tätigen Unternehmer - oder Landwirten abgepresst wird. Im Falle des Nichtzahlens wird physische Gewalt angedroht. Der Zakat wird im Namen der al Shabaab (unfreiwillig) auch über Älteste eingehoben und an die Gruppe weitergeleitet. Wer sich gegen dieses System auflehnt, dem drohen Repressionen, die sich gegen das Eigentum oder sogar gegen das Leben richten können (UNSOM 18.9.2017). Bei der Einhebung des Zakat geht die Gruppe zunehmend aggressiv vor, und zwar sowohl hinsichtlich Quantität der und Frequenz der Abgabe als auch hinsichtlich der dabei angewendeten erpresserischen Methoden - bis hin zur Gewaltanwendung. So brannte al Shabaab im März 2017 mehrere Gebäude in Gaaleefto (Middle Shabelle) nieder und entführte fünf Älteste, da sich die Gemeinde geweigert hatte, Steuern abzuführen (SEMG 8.11.2017). Am Beispiel Bay ist zu sehen, dass die eigenen Kräfte der al Shabaab dort durch Einnahmen aus der Besteuerung lokaler Märkte, durch Wegzoll und ein- bis zweimalig pro Jahr eingehobenen Zakat finanziert werden, während von Firmen und NGOs erpresstes Schutzgeld an die Führung abgegeben wird. Um Geld von NGOs zu erpressen, werden auch vermehrt NGO-Mitarbeiter entführt (SEMG 8.11.2017). Bei vielen Forderungen der al Shabaab handelt es sich de facto um Schutzgeldzahlungen im klassischen Sinne. Das Personal internationaler Organisationen wird in der Regel solange nicht zum individuellen Ziel, solange Steuern an al Shabaab gezahlt werden. Und so zahlen die Bedrohten eine kleine Steuer und erhalten im Gegenzug dafür "Schutz" bzw. wird man in Ruhe gelassen (BFA 8.2017). Steuern werden von unterschiedlichsten Personengruppen und Institutionen eingefordert: Von Taxifahrern in Mogadischu, von Regierungsbediensteten oder Angestellten internationaler Organisationen, von Deserteuren oder Angestellten von NGOs, von Hotelbesitzern und anderen Wirtschaftstreibenden (BFA 8.2017). Generell richtet sich al Shabaab bei der Eintreibung von Steuern aber eher an die Wirtschaftstreibenden. Zur Besteuerung jeder Einzelperson reichen ihre Kapazitäten nicht aus. Insgesamt scheinen Bedrohungen nichts Ungewöhnliches zu sein, in Einzelfällen erfolgt die Realisierung (BFA 8.2017). Quellen: [...] 2.1.3. Zur Situation der Minderheiten und Clans (nachfolgend Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, vom 12.01.2018, zuletzt aktualisiert am 03.05.2018, welche den Parteien im Zuge der Verhandlungseinladung übermittelt wurden): Die somalische und auch die puntländische Verfassung bekennen sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung (AA 1.1.2017). Allerdings waren Regierung und Parlament für lange Zeit entlang der sogenannten "4.5 Lösung" organisiert, welche bedeutet, dass die Vertreter der großen Clans dieselbe Anzahl von Parlamentssitzen zustehen, während kleineren Clans und Minderheitengruppen gemeinsam die Hälfte dieser Sitze zustehen (ÖB 9.2016; vgl. USDOS 3.3.2017). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Dementsprechend sind politische Parteien, lokale Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert, wobei die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir-Isaaq und Digil-Mirifle) Verwaltung, Politik, und Gesellschaft dominieren. Insgesamt hat sie bisher weder zu einem Fortschritt der ethnischen bzw. Clan-bedingten Gleichberechtigung beigetragen, noch hatte sie positive Auswirkungen auf das Miteinander auf Gemeindeebene (ÖB 9.2016). In politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten ist die Clanzugehörigkeit also weiterhin wichtig, was Minderheiten und IDPs marginalisieren kann (SEM 31.5.2017)."4.5 Lösung" organisiert, welche bedeutet, dass die Vertreter der großen Clans dieselbe Anzahl von Parlamentssitzen zustehen, während kleineren Clans und Minderheitengruppen gemeinsam die Hälfte dieser Sitze zustehen (ÖB 9.2016; vergleiche USDOS 3.3.2017). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Dementsprechend sind politische Parteien, lokale Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert, wobei die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir-Isaaq und Digil-Mirifle) Verwaltung, Politik, und Gesellschaft dominieren. Insgesamt hat sie bisher weder zu einem Fortschritt der ethnischen bzw. Clan-bedingten Gleichberechtigung beigetragen, noch hatte sie positive Auswirkungen auf das Miteinander auf Gemeindeebene (ÖB 9.2016). In politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten ist die Clanzugehörigkeit also weiterhin wichtig, was Minderheiten und IDPs marginalisieren kann (SEM 31.5.2017). Die Minderheiten sind im somalischen Parlament und der somalischen Regierung vertreten, ihre Stimme hat aber wenig Gewicht. Weder das traditionelle Recht xeer noch Polizei und Justiz benachteiligen die Minderheiten systematisch. Faktoren wie die Finanzkraft, das Bildungsniveau oder die zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren. (SEM 31.5.2017). Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 3.3.2017). Einzelne Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Gabooye) leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung - nicht aber systematisch von staatlichen Stellen - wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 1.1.2017). Minderheitengemeinden sind überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.) (USDOS 3.3.2017). Gruppen wie die Rahanweyn, die Bantu oder die Madhiban können nur in geringerem Ausmaß auf Rücküberweisungen durch Angehörige in der Diaspora zählen, da sich in der Diaspora verhältnismäßig wenige Rahanweyn und Bantu finden (SEMG 8.11.2017). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014). Quellen: [...] Bevölkerungsstruktur Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 3.3.2017). Eine andere Quelle besagt, dass laut einer Schätzung aus dem Jahr 2002 die Minderheiten zusammen ungefähr ein Drittel der Bevölkerung Somalias ausmachen sollen (ÖB 9.2016). Jedenfalls gibt es in ganz Somalia eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.1.2017; vgl. ÖB 9.2016, SEM 31.5.2017). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017).Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 3.3.2017). Eine andere Quelle besagt, dass laut einer Schätzung aus dem Jahr 2002 die Minderheiten zusammen ungefähr ein Drittel der Bevölkerung Somalias ausmachen sollen (ÖB 9.2016). Jedenfalls gibt es in ganz Somalia eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.1.2017; vergleiche ÖB 9.2016, SEM 31.5.2017). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017). Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird (SEM 31.5.2017). Dieses Identifikationsmerkmal bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt (AA 4.2017a). Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem (SEM 31.5.2017). Allerdings gibt eines keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört (LI 4.4.2016). Die sogenannten "noblen" Clanfamilien können ihre Abstammung auf einen mythischen gemeinsamen Vorfahren namens Hiil bzw. dessen Söhne Samaale und Saab zurückverfolgen, die vom Propheten Mohammed abstammen sollen. Die meisten Minderheiten können eine solche Abstammung hingegen nicht geltend machen (SEM 31.5.2017). Die Somalis sehen sich also als Nation arabischer Abstammung. Die "noblen" Clanfamilien sind meist Nomaden: * Die Darod sind gegliedert in die drei Hauptgruppen Ogaden, Marehan und Harti sowie einige kleinere Clans. Die Harti sind eine Föderation von drei Clans: Die Majerteen sind der wichtigste Clan Puntlands, während die Dulbahante und Warsangeli in den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Grenzregionen leben. Die Ogaden sind der wichtigste somalische Clan in Äthiopien, haben aber auch großen Einfluss in den südsomalischen Jubba-Regionen sowie im Nordosten Kenias. Die Marehan sind in Süd-/Zentralsomalia präsent. * Die Hawiye leben v.a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind die Habr Gedir und die Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss. * Die Dir leben im Westen Somalilands sowie in den angrenzenden Gebieten in Äthiopien und Djibouti, außerdem in kleineren Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Die wichtigsten Dir-Clans sind die Issa, Gadabursi (beide im Norden) und Biyomaal (Süd-/Zentralsomalia). * Die Isaaq sind die wichtigste Clanfamilie in Somaliland, wo sie kompakt leben. Teils werden sie zu den Dir gerechnet. * Die Rahanweyn bzw. Digil/Mirifle werden als weitere Clanfamilie gesehen. Sie gelten als Nachfahren von Saab, dem Bruder von Samaale (SEM 31.5.2017; vgl. AA 4.2017a).* Die Rahanweyn bzw. Digil/Mirifle werden als weitere Clanfamilie gesehen. Sie gelten als Nachfahren von Saab, dem Bruder von Samaale (SEM 31.5.2017; vergleiche AA 4.2017a). Es ist nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Hawiye, Darod, Isaaq und Digil/Mirifle stellen wohl je 20-25% der Gesamtbevölkerung, die Dir deutlich weniger (AA 4.2017a). Alle Mehrheitsclans sowie ein Teil der ethnischen Minderheiten - nicht aber die berufsständischen Gruppen - haben ihr eigenes Territorium. Dessen Ausdehnung kann sich u.a. aufgrund von Konflikten verändern (SEM 31.5.2017). Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die "noblen" Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen mit nichtsomalischer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben; sowie die Angehörigen "nobler" Clans, die nicht auf dem Territorium ihres Clans leben oder zahlenmäßig klein sind (SEM 31.5.2017). Quellen: [...] Ethnische Minderheiten, aktuelle Situation Ethnische Minderheiten haben eine andere Abstammung und in manchen Fällen auch eine andere Sprache als die restlichen Einwohner des somalischen Sprachraums. Es gibt keine zuverlässigen Angaben über ihre Anzahl. Schätzungen bewegen sich im Bereich zwischen 6% und einem Drittel der Bevölkerung Somalias. Die wichtigsten ethnischen Minderheiten sind (SEM 31.5.2017): * Die Bantu: Sie sind die größte Minderheit in Somalia. Traditionell leben sie als sesshafte Bauern in den fruchtbaren Tälern der Flüsse Jubba und Shabelle. Es gibt zahlreiche Bantu-Gruppen bzw. -Clans, wie z.B. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli, Oji oder Gobaweyne; pejorativ werden sie auch auch Adoon (Sklaven) oder Jareer (Kraushaar) genannt (SEM 31.5.2017). * Die Benadiri: "Benadiri" ist ein Dachbegriff für verschiedene voneinander unabhängige urbane Minderheiten, die in den Küstenstädten des Südens leben wie z.B. in Mogadischu, Merka oder Baraawe. Die Benadiri-Gruppen beschäftigen sich traditionell mit Handel. Sie haben eine gemischte Abstammung aus Somalia, Arabien (Oman), Persien, Indien und Portugal. Vor 1991 hatten sie einen privilegierten Status. Ohne bewaffnete Miliz waren sie im Bürgerkrieg aber schutzlos (SEM 31.5.2017). * Die Bajuni: Sie sind eine kleines Fischervolk, das auf den Bajuni-Inseln an der Südspitze Somalias sowie in Kismayo lebt (SEM 31.5.2017). Die soziale Stellung der ethnischen Minderheiten ist unterschiedlich. Die Benadiri sind gemeinhin als Händler respektiert (SEM 31.5.2017). Die Existenz einer dynamischen Wirtschaftsgemeinde der Benadiri ist erwiesen (UKUT 5.11.2015). Ihnen ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Benadiri können sich auf der Suche nach einem Lebensunterhalt an diese Gemeinde wenden (UKUT 5.11.2015). Auf die sesshaften Bantu hingegen, die teils einst als Sklaven ins Land gekommen waren, blicken die meisten Somali herab (SEM 31.5.2017). Die Bantu werden aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert (UNHRC 28.10.2015). Es gibt aber auch höherrangige Bantu, z.B. Brigadegeneral Mohamud Haji Ahmed Ali "Shegow" (SEMG 8.11.2017). Der Konflikt zwischen der Bantu-Gruppe der Shiidle und den Hawiye/Abgal hat in der Vergangenheit immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen geführt. Im November 2013 wurden dabei etwa 5.000 Shiidle aus zwanzig Dörfern nordöstlich von Jowhar (Middle Shabelle) vertrieben (SEMG 8.11.2017; vgl. AA 1.1.2017). Im April 2017 kam es nach Kämpfen zwischen Milizen der Hawiye/Abgal/Wacbudan/Eli und der Jareer/Shiidle/Bare erneut zur Vertreibung von mehr als 5.000 Jareer aus drei Dörfern in der Nähe von Balcad. Verantwortlich dafür waren Abgal-Milizen und einige unterstützend wirkende Elemente der somalischen Armee. Es gibt kaum Berichte über physischen Schaden an Zivilisten; allerdings wurden die Dörfer geplündert und zum Teil niedergebrannt. Die meisten Menschen flüchteten in die Nähe des AMISOM-Stützpunktes in Balcad (SEMG 8.11.2017).Der Konflikt zwischen der Bantu-Gruppe der Shiidle und den Hawiye/Abgal hat in der Vergangenheit immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen geführt. Im November 2013 wurden dabei etwa 5.000 Shiidle aus zwanzig Dörfern nordöstlich von Jowhar (Middle Shabelle) vertrieben (SEMG 8.11.2017; vergleiche AA 1.1.2017). Im April 2017 kam es nach Kämpfen zwischen Milizen der Hawiye/Abgal/Wacbudan/Eli und der Jareer/Shiidle/Bare erneut zur Vertreibung von mehr als 5.000 Jareer aus drei Dörfern in der Nähe von Balcad. Verantwortlich dafür waren Abgal-Milizen und einige unterstützend wirkende Elemente der somalischen Armee. Es gibt kaum Berichte über physischen Schaden an Zivilisten; allerdings wurden die Dörfer geplündert und zum Teil niedergebrannt. Die meisten Menschen flüchteten in die Nähe des AMISOM-Stützpunktes in Balcad (SEMG 8.11.2017). Im August 2017 wurde eine neue Bezirksverwaltung für Balcad ernannt; nunmehr sind lokale Clans besser repräsentiert. Die neue Verwaltung hat harte Maßnahmen gegen die Konfliktparteien angekündigt, falls weitere Gewalttaten erfolgen sollten; bislang scheint die Drohung zu wirken (SEMG 8.11.2017). Da sich ethnische Minderheiten durch die auf der Basis von Clans arrangierte Machtteilung in der Regierung benachteiligt sehen, versucht al Shabaab dies für die eigenen Zwecke auszunutzen und dort um Unterstützung zu werben (UNSOM 18.9.2017). In Gegenden, aus welchen sich al Shabaab zurückgezogen hat, könnte es zu Repressalien gegen einzelne Minderheitenangehörige kommen, wenn diese al Shabaab unterstützt hatten (SEM 31.5.2017; vgl. EASO 8.2014).In Gegenden, aus welchen sich al Shabaab zurückgezogen hat, könnte es zu Repressalien gegen einzelne Minderheitenangehörige kommen, wenn diese al Shabaab unterstützt hatten (SEM 31.5.2017; vergleiche EASO 8.2014). Quellen: [...] Berufsständische Minderheiten, aktuelle Situation Berufsständische Gruppen unterscheiden sich hinsichtlich Abstammung, Sprache und Kultur nicht von der Mehrheitsbevölkerung. Anders als die "noblen" Clans wird ihnen aber nachgesagt, ihre Abstammungslinie nicht auf Prophet Mohammed zurückverfolgen zu können. Ihre traditionellen Berufe werden als unrein oder unehrenhaft erachtet. Die berufsständischen Gruppen stehen auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie der somalischen Gesellschaft. Sie leben verstreut in allen Teilen des somalischen Kulturraums, mehrheitlich aber in Städten (SEM 31.5.2017). Madhiban sind in ganz Somalia zu finden, speziell aber im Norden des Landes (SEMG 8.11.2017). Ein v. a. im Norden bekannter Sammelbegriff für einige berufsständische Gruppen ist Gabooye, dieser umfasst etwa die Tumal, Madhiban, Muse Dheriyo und Yibir (SEM 31.5.2017). Dabei sind Madhiban teils schwerer Diskriminierung ausgesetzt. Ein Beispiel der Benachteiligung zeigt sich im Konflikt um Galkacyo, wo die Madhiban durch humanitäre Organisationen benachteiligt wurden. Da den Madhiban in IDP-Lagern dort die Aufnahme verweigert wurde, haben sie mit Hilfe einiger Angehöriger in der Diaspora den Kauf eines geeigneten Grundstücks in Galkacyo organisiert, um dort Madhiban-IDPs unterzubringen. Im August 2017 taten es die Tumal den Madhiban gleich (SEMG 8.11.2017). Heute hat sich die Situation für die Gabooye im Vergleich zur Jahrtausendwende, als sie nicht einmal normal die Schule besuchen konnten, gebessert. Insbesondere unter jungen Somali ist die Einstellung zu ihnen positiver geworden; mittlerweile ist es für viele Angehörige der Mehrheitsclans üblich, auch mit Angehörigen berufsständischer Gruppen zu sprechen, zu essen, zu arbeiten und Freundschaften zu unterhalten. Es gibt keine gezielten Angriffen oder Misshandlungen hinsichtlich der Gabooye (SEM 31.5.2017). Einzig in der Frage der Mischehen besteht noch eine gesellschaftliche Diskriminierung, da Mehrheitsclans Mischehen mit Angehörigen berufsständischer Gruppen meist nicht akzeptieren. Als besonders problematisch wird es angesehen, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heiratet. Der umgekehrte Fall ist weniger problematisch. Mischehen kommen äußerst selten vor - insbesondere die zuletzt genannte Konstellation. Es bestehen aber offenbar regionale Unterschiede: Im clanmäßig homogeneren Norden des somalischen Kulturraums sind Mischehen seltener und gleichzeitig stärker stigmatisiert als im Süden. Hawiye und Rahanweyn sehen die Frage der Mischehe weniger eng. Außerdem ist der Druck auf Mischehen insbesondere in ländlichen Gebieten ausgeprägt (SEM 31.5.2017). Kommt eine Mischehe zustande, dann kommt es häufig zur Verstoßung der betroffenen Person durch die eigenen Familienangehörigen (des Mehrheits-Clans). Sie besuchen sie nicht mehr, kümmern sich nicht um ihre Kinder oder brechen den Kontakt ganz ab; es kommt zu sozialem Druck. Die Gesprächspartner der Fact-Finding Mission bekräftigten, dass es unter solchen Umständen so gut wie nie zu Gewalt oder gar Tötungen kommt. Seltene Vorfälle, in denen es etwa in Somaliland im Zusammenhang mit Mischehen zu Gewalt kam, sind in somaliländischen Medien dokumentiert (SEM 31.5.2017). Insgesamt ist aber die soziale Stufe und die damit verbundene Armut für viele das Hauptproblem. Hinzu kommt, dass diese Minderheiten in der Regel weniger gut organisiert sind und eine tendenziell schlechtere Kenntnis des Rechtssystems haben. Der Zugang berufsständischer Gruppen zur Bildung ist erschwert, weil an ihren Wohnorten z.B. die Schulen fehlen. Außerdem verlassen viele Kinder die Schule früher, um zu arbeiten. Viele Familien sind auf derartige Einkommen angewiesen. Die meist schlechtere Bildung wiederum benachteiligt Minderheitenangehörige bei der Arbeitssuche, bei der ohnehin auch oft schon die Clanzugehörigkeit zu Diskriminierung führen kann. Da sie über eine kleine Diaspora verfügen, profitieren Angehörige berufsständischer Gruppen zudem in geringerem Ausmaß von Auslandüberweisungen als die Mehrheitsclans (SEM 31.5.2017). Dennoch sind vereinzelt auch Angehörige der berufsständischen Gruppen wirtschaftlich erfolgreich. Sie stellen zwar nach wie vor die ärmste Bevölkerungsschicht; trotzdem gibt es Minderheitenangehörige in den Regierungen, im Parlament und in der Wirtschaft. (SEM 31.5.2017). Quellen: [...] Angehörige anderer Clans in der Position als Minderheit Auch Angehörige "starker" Clans können zu Minderheiten werden. Dies ist dann der Fall, wenn sie in einem Gebiet leben, in dem ein anderer Clan dominant ist. Dies kann Einzelpersonen oder auch ganze Gruppen betreffen. So sehen sich beispielsweise die Biyomaal als exponierter Dir-Clan in Südsomalia manchmal in dieser Rolle. Generell gilt, dass eine Einzelperson immer dann in der "Minderheiten"-Rolle ist, wenn sie sich auf dem Gebiet eines anderen Clans aufhält. Sie verliert so die mit ihrer Clanzugehörigkeit verbundenen Privilegien. Sie gilt als "Gast" in dem Territorium, was sie in eine schwächere Position bringt als die "Gastgeber". In diesem System von "hosts and guests" sind also Personen, die sich außerhalb des eigenen Clanterritoriums niederlassen, gegenüber Angehörigen des dort ansässigen Clans schlechter gestellt. In Mogadischu gelten etwa Angehörige der Isaaq, Rahanweyn und Darod als "Gäste". Dieses System gilt auch für IDPs (SEM 31.5.2017). Dabei sind IDPs, die einem Minderheitenclan angehören, doppelt benachteiligt. Da sie oftmals nicht auf verwertbare Clanverbindungen oder auf den Schutz eines Clans zurückgreifen können sind sie Diskriminierung ausgesetzt (USDOS 3.3.2017). In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus (USDOS 3.3.2017). Auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ist grundsätzlich von einer Diskriminierung im Lichte der jeweiligen Clan- bzw. Subclan-Zugehörigkeit auszugehen. Dabei kann es sich um wirtschaftliche Diskriminierung beispielsweise im Rahmen staatlicher Vergabeverfahren, aber auch um Diskriminierung beim Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, natürlichen Ressourcen, Gesundheitsdienstleistungen oder anderen staatlichen Diensten (AA 1.1.2017), beim Zugang zum Arbeitsmarkt oder um Gerichtsverfahren handeln (USDOS 3.3.2017). Angehörige eines (Sub-)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub-)Clan dominiert werden, darüber hinaus auch auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 1.1.2017). Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014). Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014). Quellen: [...] 2.1.4. Zur Zwangsrekrutierung (nachfolgend Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, vom 12.01.2018, zuletzt aktualisiert am 03.05.2018, welche den Parteien im Zuge der Verhandlungseinladung übermittelt wurden): Im Jahr 2016 gab es immer wieder Berichte über den Einsatz von Kindersoldaten durch die Armee, alliierte Milizen, Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) und die al Shabaab. [...] Die Fraktion des IS in Puntland zieht vor allem von der al Shabaab entfremdete Kämpfer aus dem Süden an, und dies unabhängig von deren Clanzugehörigkeit. Finanzielle Aspekte spielen dabei wohl kaum eine Rolle, da unverheiratete Kämpfer keinen Sold erhalten, während Verheiratete mit 50 US-Dollar pro Monat vorlieb nehmen müssen (SEMG 8.11.2017). Während die Zahl der Vorfälle von Kinderrekrutierung im letzten Quartal 2016 um 50% zurückgegangen war, eskalierten Rekrutierungsmaßnahmen seitens der al Shabaab ab Juni 2017. Betroffen waren vor allem Galgaduud, Hiiraan und Mudug. Im Zuge dieser Rekrutierungswelle kam es auch zur Entführung von Ältesten und Lehrern und zur Flucht ganzer Familien und dazu, dass Familien ihre Kinder in sichere Gebiete geschickt haben. So berichtete etwa der Bezirksvorsteher von Cadale im August 2017, dass in der Stadt 500 Kinder eingetroffen sind, die vor eine Rekrutierung durch al Shabaab geflüchtet waren (SEMG 8.11.2017). Im Jahr 2017 sind in Galmudug über 200 Kinder von der al Shabaab zwangsrekrutiert worden (UNSC 5.9.2017), die Gruppe entführt auch weiterhin Kinder zum Zwecke der Rekrutierung (UNSC 9.5.2017). In der Region Middle Juba wurden im Jahr 2017 vorwiegend Rekruten aus anderen Ländern Ostafrikas ausgebildet. Mitte 2017 änderte sich das Bild. Im Juni kam es in Hiiraan, Galgaduud und Mudug zu einer neuen Welle aggressiven Rekrutierens (vor allem von Kindern) seitens der al Shabaab (SEMG 8.11.2017). Die al Shabaab rekrutiert Kinder und zwingt diese, an Kampfhandlungen teilzunehmen (USDOS 3.3.2017). Rekrutiert wird vorwiegend in den Gebieten unter Kontrolle der al Shabaab (DIS 3.2017). Insgesamt gibt es fünf Hauptarten der Rekrutierungsbestrebungen durch die al Shabaab:
  8. a)direkte Rekrutierung von Frauen, arbeitslosen Jugendlichen und vulnerablen Bevölkerungsteilen; v.a. über soziale und ökonomische Anreize;
  9. b)Zwangsrekrutierung durch Entführung, Bedrohung oder den Befehl z. B. an Eltern, einen Sohn abzugeben;
  10. c)Rekrutierung über Dritte - über Freund und Verwandte (peer pressure);
  11. d)Medienarbeit: Propaganda, Soziale Medien, Radio und Internet;
  12. e)religiöse Überzeugung: Predigten und Radikalisierung in Madrassen (UNSOM 18.9.2017; vgl. DIS 3.2017)
  13. e)religiöse Überzeugung: Predigten und Radikalisierung in Madrassen (UNSOM 18.9.2017; vergleiche DIS 3.2017) Somalische Bürger identifizierten die Gruppe der 10-15jährigen als primäres Ziel der al Shabaab zum Zweck der Rekrutierung. Das junge Alter garantiert, dass die Rekruten noch nicht so sehr zwischen Gut und Böse unterscheiden können (UNSOM 18.9.2017). Al Shabaab rekrutiert Kämpfer gezielt in Moscheen (ÖB 9.2016). Außerdem hat die Gruppe als Rekrutierungswerkzeug ein eigenes Madrassen-System aufgezogen. Diese ‚Bildungsmaßnahme' für Kinder und Erwachsene soll mögliche Rekruten frühzeitig indoktrinieren und ausbilden. Das System zeigt für die al Shabaab gute Erfolge. So befinden sich in den sieben Madrassen in Jilib jeweils ca. 600 15-20jährige in Ausbildung; in Saakow gibt es sechs Madrassen mit der ähnlichen Besuchszahlen, wobei dort auch viele unter-15jährige den Unterricht besuchen (SEMG 8.11.2017). Auch in Galmudug zwingt al Shabaab Kinder in ihre Madrassen. Dort wurden bei mehreren Vorfällen Älteste, Imame und Lehrer, welche die Übergabe von Kindern verweigerten, entführt (UNSC 5.9.2017). Die Madrassen dienen auch dazu, Mädchen als mögliche Bräute für eigene Kämpfer zu identifizieren (SEMG 8.11.2017). [...] Außerdem setzt al Shabaab auf ökonomische Anreize. Viele der Kämpfer sind der al Shabaab nur aus finanziellen Gründen beigetreten (BFA 8.2017). Dabei stellen die Dürre und die Delogierung von IDPs einen Nährboden für neue Rekruten dar, da viele ihrer Lebensgrundlage beraubt worden sind (BFA 8.2017; vgl. SEMG 8.11.2017). Eltern wandten sich mit ihren Kindern an al Shabaab um Hilfe. Al Shabaab verspricht Kindern Nahrung, Kleidung und Ausbildung sowie medizinische Dienste. Älteren Buben wird die Zahlung des Brautgelds versprochen. Manchen Kindern wird gesagt, dass sie gar nicht kämpfen werden müssen (SEMG 8.11.2017). Generell wendet sich die Gruppe an ungebildete, arbeitslose Jugendliche. In Aussicht gestellt werden eine gute Bezahlung; eine kostenlose islamische Ausbildung; und eine Heirat (UNSOM 18.9.2017). Viele Jugendliche lassen sich aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit von al Shabaab rekrutieren (UNSOM 18.9.2017; vgl. DIS 3.2017). Rekruten werden durch den Sold, durch sozialen Status und manchmal durch eine versprochene Braut von der al Shabaab angelockt (DIS 3.2017). Ein Steuereintreiber der al Shabaab verdient 100 US-Dollar pro Monat, Soldaten zwischen 20 und 150, ein Agent des Amniyad 500 US-Dollar (SEMG 8.11.2017). Außerdem verwendet die Gruppe religiöse Rhetorik, um neue Rekruten anzulocken - etwa mit der Aussicht auf das Paradies oder mit der Darstellung des Feindes als Ketzer oder Ungläubige. Derartige Vorträge - etwa im Rahmen von douras - sind ebenso eine Rekrutierungstaktik wie auch das Anwenden von peer pressure unter Freunden und Verwandten. Auch über islamische Schulen (Madrassen) wird rekrutiert. Eine große Rolle spielen auch soziale Medien. Al Shabaab benutzt Facebook, Twitter, YouTube und spezielle Websites wie etwa alfurqan.net oder somalimemo.net sowie den Radiosender Andalus (UNSOM 18.9.2017).Außerdem setzt al Shabaab auf ökonomische Anreize. Viele der Kämpfer sind der al Shabaab nur aus finanziellen Gründen beigetreten (BFA 8.2017). Dabei stellen die Dürre und die Delogierung von IDPs einen Nährboden für neue Rekruten dar, da viele ihrer Lebensgrundlage beraubt worden sind (BFA 8.2017; vergleiche SEMG 8.11.2017). Eltern wandten sich mit ihren Kindern an al Shabaab um Hilfe. Al Shabaab verspricht Kindern Nahrung, Kleidung und Ausbildung sowie medizinische Dienste. Älteren Buben wird die Zahlung des Brautgelds versprochen. Manchen Kindern wird gesagt, dass sie gar nicht kämpfen werden müssen (SEMG 8.11.2017). Generell wendet sich die Gruppe an ungebildete, arbeitslose Jugendliche. In Aussicht gestellt werden eine gute Bezahlung; eine kostenlose islamische Ausbildung; und eine Heirat (UNSOM 18.9.2017). Viele Jugendliche lassen sich aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit von al Shabaab rekrutieren (UNSOM 18.9.2017; vergleiche DIS 3.2017). Rekruten werden durch den Sold, durch sozialen Status und manchmal durch eine versprochene Braut von der al Shabaab angelockt (DIS 3.2017). Ein Steuereintreiber der al Shabaab verdient 100 US-Dollar pro Monat, Soldaten zwischen 20 und 150, ein Agent des Amniyad 500 US-Dollar (SEMG 8.11.2017). Außerdem verwendet die Gruppe religiöse Rhetorik, um neue Rekruten anzulocken - etwa mit der Aussicht auf das Paradies oder mit der Darstellung des Feindes als Ketzer oder Ungläubige. Derartige Vorträge - etwa im Rahmen von douras - sind ebenso eine Rekrutierungstaktik wie auch das Anwenden von peer pressure unter Freunden und Verwandten. Auch über islamische Schulen (Madrassen) wird rekrutiert. Eine große Rolle spielen auch soziale Medien. Al Shabaab benutzt Facebook, Twitter, YouTube und spezielle Websites wie etwa alfurqan.net oder somalimemo.net sowie den Radiosender Andalus (UNSOM 18.9.2017). Manche Burschen - auch Buben - die in von der al Shabaab kontrollierten Gebieten leben, können unter Druck geraten, um der al Shabaab beizutreten (UKHO 7.2017). Auch einige Männer und Buben, die aus kenianischen Flüchtlingslagern in von der al Shabaab kontrollierte Gebiete zurückgekehrt waren - z.B. Buale und Saakow - waren solchem Druck ausgesetzt (HRW 12.1.2017). Immer wieder werden Fälle von Zwangsrekrutierungen durch al Shabaab bekannt (BFA 8.2017; vgl. UNSOM 18.9.2017). Es kommt zu Razzien der al Shabaab auf Schulen, Madrassen und Moscheen; das Ziel ist es, Kinder zu rekrutieren (USDOS 3.3.2017). Dabei gibt es lokale Unterschiede. Aus dem Bereich Xaradheere wurden etwa sowohl in den Jahren 2016 als auch 2017 Zwangsrekrutierungen gemeldet. Im ersten Halbjahr 2017 gab es kaum Meldungen zu Zwangsrekrutierungen (BFA 8.2017).Immer wieder werden Fälle von Zwangsrekrutierungen durch al Shabaab bekannt (BFA 8.2017; vergleiche UNSOM 18.9.2017). Es kommt zu Razzien der al Shabaab auf Schulen, Madrassen und Moscheen; das Ziel ist es, Kinder zu rekrutieren (USDOS 3.3.2017). Dabei gibt es lokale Unterschiede. Aus dem Bereich Xaradheere wurden etwa sowohl in den Jahren 2016 als auch 2017 Zwangsrekrutierungen gemeldet. Im ersten Halbjahr 2017 gab es kaum Meldungen zu Zwangsrekrutierungen (BFA 8.2017). Generell kommen Zwangsrekrutierungen ausschließlich in Gebieten unter Kontrolle der al Shabaab vor. So gibt es etwa in Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen durch die al Shabaab (DIS 3.2017; vgl. BFA 8.2017, UKUT 3.10.2014, UKUT 5.11.2015). Es gibt auch keine rezenten Meldungen, wonach al Shabaab entlang von Straßen Reisende zwangsrekrutiert (BFA 8.2017). Normalerweise wird nur unter Zwang rekrutiert, wenn al Shabaab entstandene Verluste rasch auffüllen muss, oder wenn für einen besonderen Einsatz zusätzliche Kräfte benötigt werden (DIS 3.2017; vgl. BFA 8.2017, NLMBZ 11.2017). Insgesamt ist schwer einschätzbar, wie systematisch und weitverbreitet Zwangsrekrutierungen stattfinden. Die UN führt jegliche Rekrutierung von Kindern als Zwangsrekrutierung (LI 10.9.2015).Generell kommen Zwangsrekrutierungen ausschließlich in Gebieten unter Kontrolle der al Shabaab vor. So gibt es etwa in Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen durch die al Shabaab (DIS 3.2017; vergleiche BFA 8.2017, UKUT 3.10.2014, UKUT 5.11.2015). Es gibt auch keine rezenten Meldungen, wonach al Shabaab entlang von Straßen Reisende zwangsrekrutiert (BFA 8.2017). Normalerweise wird nur unter Zwang rekrutiert, wenn al Shabaab entstandene Verluste rasch auffüllen muss, oder wenn für einen besonderen Einsatz zusätzliche Kräfte benötigt werden (DIS 3.2017; vergleiche BFA 8.2017, NLMBZ 11.2017). Insgesamt ist schwer einschätzbar, wie systematisch und weitverbreitet Zwangsrekrutierungen stattfinden. Die UN führt jegliche Rekrutierung von Kindern als Zwangsrekrutierung (LI 10.9.2015). Die al Shabaab brachte kollektive Zwangsmaßnahmen zur Anwendung (SEMG 8.11.2017). Üblicherweise richtet die al Shabaab ein Rekrutierungsgesuch an einen Clan oder an ganze Gemeinden und nicht an Einzelpersonen. Die meisten Rekruten werden über Clans rekrutiert. Es wird also mit den Ältesten über neue Rekruten verhandelt. Dabei wird mitunter auch Druck ausgeübt (BFA 8.2017). In Rama Cadeey, Bulo Fulay und Bush Madina - Orte im Kernland der al Shabaab - wurden zum Höhepunkt der Dürre Versammlungen einberufen. Dort wurden Familien aufgefordert, ihre Kinder in die Madrassen zu schicken. Verweigerer wurden mit Geldstrafen belegt und die Kinder schließlich in die Madrassen gezwungen. Ältesten wird die Verantwortung übertragen, dass Familien - je nach Größe - zwischen ein bis drei Kinder an die al Shabaab abführen (SEMG 8.11.2017; vgl. DIS 3.2017). Allerdings können manchmal auch Ersatzleistungen erbracht werden, z.B. die Überlassung von Waffen (SEMG 8.11.2017; vgl. UKHO 7.2017).Die al Shabaab brachte kollektive Zwangsmaßnahmen zur Anwendung (SEMG 8.11.2017). Üblicherweise richtet die al Shabaab ein Rekrutierungsgesuch an einen Clan oder an ganze Gemeinden und nicht an Einzelpersonen. Die meisten Rekruten werden über Clans rekrutiert. Es wird also mit den Ältesten über neue Rekruten verhandelt. Dabei wird mitunter auch Druck ausgeübt (BFA 8.2017). In Rama Cadeey, Bulo Fulay und Bush Madina - Orte im Kernland der al Shabaab - wurden zum Höhepunkt der Dürre Versammlungen einberufen. Dort wurden Familien aufgefordert, ihre Kinder in die Madrassen zu schicken. Verweigerer wurden mit Geldstrafen belegt und die Kinder schließlich in die Madrassen gezwungen. Ältesten wird die Verantwortung übertragen, dass Familien - je nach Größe - zwischen ein bis drei Kinder an die al Shabaab abführen (SEMG 8.11.2017; vergleiche DIS 3.2017). Allerdings können manchmal auch Ersatzleistungen erbracht werden, z.B. die Überlassung von Waffen (SEMG 8.11.2017; vergleiche UKHO 7.2017). Kommt es bei diesem Prozess zu Problemen, dann bedeutet das nicht notwendigerweise ein Problem für den einzelnen Verweigerer (BFA 8.2017). Die Konsequenzen einer Rekrutierungsverweigerung trägt üblicherweise der Clan. Damit die al Shabaab akzeptiert, dass sich eine Person der Rekrutierung widersetzt, muss eine Form der Kompensation getätigt werden; entfällt diese, könnte es auch zur Exekution des Verweigerers kommen (DIS 3.2017). Dieses System geht hinsichtlich der Steuererhebung auch in die umgekehrte Richtung: Entweder der Clan oder das Individuum zahlt, oder aber die Nicht-Zahlung wird durch Rekruten kompensiert. So gibt es also für Betroffene manchmal die Möglichkeit, einer Rekrutierung durch die Zahlung von Steuern zu entgehen. Diese Wahlmöglichkeit ist freilich nicht immer gegeben. In den Städten liegt der Fokus der al Shabaab eher auf dem Eintreiben von Steuern, in ländlichen Gebieten auf der Aushebung von Rekruten. Insgesamt finden sich keine Beispiele dafür, wo al Shabaab einen Rekrutierungsverweigerer exekutiert hat (BFA 8.2017). In den Ausbildungslagern der al Shabaab werden Kinder einer grausamen körperlichen Ausbildung unterzogen. Sie erhalten keine adäquate Verpflegung, dafür aber eine Ausbildung an der Waffe, physische Strafen und religiöse Indoktrination (USDOS 3.3.2017). Quellen: [...] Deserteure und ehemalige Kämpfer der Al Shabaab Geringe oder ausbleibende Besoldung kann zur Desertion führen, davon sind sowohl die al Shabaab als auch die Fraktion des IS in Puntland betroffen (SEMG 8.11.2017). Hinsichtlich Deserteuren der al Shabaab gibt es nur wenige Informationen. Es gibt keine Aufzeichnungen über diese Personen, und auch nicht darüber, was später mit ihnen geschah. Ein bis zwei Drittel der Deserteure scheinen unmittelbar zu ihren Gemeinden zurückzukehren, ohne sich vorher der Armee oder AMISOM zu ergeben (LI 5.8.2015). Es herrscht allgemein Einigkeit darüber, dass al Shabaab schon Deserteure ermordet hat (LI 5.8.2015). Allerdings finden sich nur selten Beispiele von Morden an Deserteuren. Einmal wird vom Mord an zwei jungen Bantu-Männern berichtet, die im August 2017 von al Shabaab entdeckt und ermordet worden sind, bevor sie Kismayo erreichen konnten. An anderer Stelle werden Deserteure auch wieder in die Reihen der al Shabaab aufgenommen, so geschehen in Tayeeglow Anfang 2017, als Buben, die von der Gruppe desertiert waren, zum erneuten Eintritt in die al Shabaab gezwungen wurden (SEMG 8.11.2017). Al Shabaab ist in der Lage, einen Deserteur aufzuspüren - auch auf dem Gebiete von AMISOM und der somalischen Regierung. Sie tragen wahrscheinlich ein Risiko der Verfolgung (UKHO 7.2017; vgl. BFA 8.2017, DIS 3.2017). Die al Shabaab ist in der Lage, Deserteure aus Süd-/Zentralsomalia in Puntland abfangen zu können. Allerdings sind die Ressourcen begrenzt, und so müsste für die Verfolgung eines Deserteurs in Puntland ein besonderer Grund vorliegen. In den meisten Teilen Puntlands sind Deserteure nicht gefährdet (BFA 8.2017).Al Shabaab ist in der Lage, einen Deserteur aufzuspüren - auch auf dem Gebiete von AMISOM und der somalischen Regierung. Sie tragen wahrscheinlich ein Risiko der Verfolgung (UKHO 7.2017; vergleiche BFA 8.2017, DIS 3.2017). Die al Shabaab ist in der Lage, Deserteure aus Süd-/Zentralsomalia in Puntland abfangen zu können. Allerdings sind die Ressourcen begrenzt, und so müsste für die Verfolgung eines Deserteurs in Puntland ein besonderer Grund vorliegen. In den meisten Teilen Puntlands sind Deserteure nicht gefährdet (BFA 8.2017). Insbesondere Deserteure mittleren Ranges unterliegen dem Risiko, von der al Shabaab getötet zu werden. Doch auch einfache Mannschaftsgrade können zum Ziel werden. Inwiefern die al Shabaab tatsächlich Energie in das Aufspüren und Töten von desertierten Fußsoldaten investieren will, ist unklar. Trotzdem kann sich ein Deserteur nicht sicher sein, von al Shabaab in Ruhe gelassen zu werden. Auch in Mogadischu ist ein Deserteur nicht zwangsläufig sicher - wiewohl das Risiko von seiner Rolle innerhalb der al Shabaab abhängig zu sein scheint. Insgesamt besteht in einigen Fällen offenbar auch die Möglichkeit, dass sich ein Deserteur mit der al Shabaab verständigt - etwa durch die Zahlung von Geldbeträgen (BFA 8.2017). In mehreren somalischen Städten wurden Rehabilitationszentren für ehemalige Kämpfer der al Shabaab eingerichtet - etwa in Kismayo, Baidoa, Belet Weyne und Mogadischu. Diese Zentren nehmen Deserteure unterer (BFA 8.2017; vgl. DIS 3.2017, UNSC 5.9.2017), nach anderen Informationen auch jene mittlerer Ränge auf (BFA 8.2017). Die Zentren in Baidoa und Kismayo werden von IOM betrieben und von Deutschland finanziert, das Zentrum in Mogadischu wird von Großbritannien finanziert (UNSC 5.9.2017). Das Zentrum in Kismayo bietet beispielsweise psycho-soziale Unterstützung, religiöse Betreuung und Berufsausbildung (UNSC 9.5.2017). Die Bundesregierung verfügt über ihr eigenes Rehabilitationszentrum, das Serendi Camp in Mogadischu (u.a. finanziert von Norwegen). Ehemalige erwachsene und minderjährige Kämpfer werden durch die NISA in das Camp verwiesen. Das Camp stand bereits wiederholt in der Kritik von NGOs und Geberländern, da die Regierung Minderjährige gegen ihren Willen dort festhält, u.a. um von ihnen Informationen über Al Shabaab zu erhalten. IOM unterstützt ein Projekt zur Demobilisierung und Reintegration von "disengaged combatants" der al Shabaab in Baidoa. Dabei wird die Grundversorgung und Zugang zu Berufsausbildung gesichert sowie Mediationsarbeit mit den Heimatgemeinden der ehemaligen Kämpfer zur langfristigen Reintegration geleistet (ÖB 9.2016).In mehreren somalischen Städten wurden Rehabilitationszentren für ehemalige Kämpfer der al Shabaab eingerichtet - etwa in Kismayo, Baidoa, Belet Weyne und Mogadischu. Diese Zentren nehmen Deserteure unterer (BFA 8.2017; vergleiche DIS 3.2017, UNSC 5.9.2017), nach anderen Informationen auch jene mittlerer Ränge auf (BFA 8.2017). Die Zentren in Baidoa und Kismayo werden von IOM betrieben und von Deutschland finanziert, das Zentrum in Mogadischu wird von Großbritannien finanziert (UNSC 5.9.2017). Das Zentrum in Kismayo bietet beispielsweise psycho-soziale Unterstützung, religiöse Betreuung und Berufsausbildung (UNSC 9.5.2017). Die Bundesregierung verfügt über ihr eigenes Rehabilitationszentrum, das Serendi Camp in Mogadischu (u.a. finanziert von Norwegen). Ehemalige erwachsene und minderjährige Kämpfer werden durch die NISA in das Camp verwiesen. Das Camp stand bereits wiederholt in der Kritik von NGOs und Geberländern, da die Regierung Minderjährige gegen ihren Willen dort festhält, u.a. um von ihnen Informationen über Al Shabaab zu erhalten. IOM unterstützt ein Projekt zur Demobilisierung und Reintegration von "disengaged combatants" der al Shabaab in Baidoa. Dabei wird die Grundversorgung und Zugang zu Berufsausbildung gesichert sowie Mediationsarbeit mit den Heimatgemeinden der ehemaligen Kämpfer zur langfristigen Reintegration geleistet (ÖB 9.2016). Auch wenn al Shabaab wohl über die Insassen derartiger Rehabilitationszentren informiert ist, werden bislang sowohl die Zentren selbst als auch rehabilitierte Deserteure in Ruhe gelassen. Es sind keine Fälle bekannt, wo aus einem Rehabilitationszentrum Entlassene ermordet worden wären. Beim Zentrum in Belet Weyne handelt es sich sogar um ein ‚ambulantes' System, bei welchem sich die Ex-Kombattanten nur tagsüber im Zentrum aufhalten (BFA 8.2017). Eine mögliche Erklärung ist, dass starke Clans in der Lage sind, al Shabaab von einer Rachenahme an Deserteuren des eigenen Clans abzubringen. Dies kann der Grund dafür sein, warum so viele Deserteure in ihre Gemeinden zurückkehren können (LI 5.8.2015). Mindestens 1.200 Deserteure sind alleine durch ein Rehabilitationszentrum in Mogadischu gegangen. Die Gesamtzahl für Somalia ist unbekannt. Von diesen 1.200 sind rund 700 nach Hause (Mogadischu und Lower Shabelle) zurückgekehrt, weitere 200 wurden in die Sicherheitskräfte übernommen (LI 5.8.2015). Eine andere Quelle berichtet, dass zum Zeitpunkt Dezember 2016 ca. 100 ehemalige Kämpfer der al Shabaab in Mogadischu und Baidoa in die Gesellschaft re-integriert worden sind (DIS 3.2017). Eine andere Quelle berichtet, dass die UN die Reintegration von 854 ehemaligen Kindersoldaten oder mit bewaffneten Kräften assoziierten Kindern (722 Buben, 132 Mädchen) in ihre Familien und Gemeinden unterstützen. Die Aktivitäten umfassen psycho-soziale Unterstützung, "back-to-school"-Programme und Berufsausbildung (USDOS 3.3.2017). Laut Angaben des somalischen Defector Rehabilitation Programme (DRP) sind seit 2011 ca. 2.000 Deserteure der al Shabaab über das Programm erfolgreich in die Gesellschaft re-integriert worden (AMISOM 1.12.2017). Manche Deserteure und Ex-Kombattanten in Rehabilitationszentren werden von der al Shabaab kontaktiert (DIS 3.2017; vgl. BFA 8.2017), um an Informationen zu gelangen. Sie werden teils auch später als Doppelagenten genutzt. Andere müssen an al Shabaab Schutzgeld abführen (BFA 8.2017).Manche Deserteure und Ex-Kombattanten in Rehabilitationszentren werden von der al Shabaab kontaktiert (DIS 3.2017; vergleiche BFA 8.2017), um an Informationen zu gelangen. Sie werden teils auch später als Doppelagenten genutzt. Andere müssen an al Shabaab Schutzgeld abführen (BFA 8.2017). UNSOM unterstützt die Bundesregierung bei einem Pilotprojekt zur Reintegration von ehemaligen Kämpfern der al Shabaab in Mogadischu, Baidoa, Kismayo und Belet Weyne. Das Projekt richtet sich an 1.000 Personen und bietet kurzfristige Beschäftigungsmöglichkeiten und Berufsausbildung (UNSC 9.5.2017). Auch UNICEF unterstützt Reintegrationsprogramme für ehemalige Kindersoldaten, in denen die Minderjährigen in ihre Gemeinden resozialisiert werden und Zugang zu einer Ausbildung bekommen. Im Jahr 2015 wurden mit der Unterstützung UNICEFs 769 Kinder (645 Buben und 124 Mädchen) von den Reintegrationsprogrammen erfasst (ÖB 9.2016). Quellen: [...] Auszug aus dem Fact Finding Mission Report zu Somalia betreffend die Sicherheitslage von August 2017 (Seite 48-55, Fußnoten entfernt): "[...] Zwangsrekrutierung Generell ist bekannt, dass al Shabaab in der Vergangenheit Zwangsrekrutierungen betrieben hat - speziell von Minderjährigen. Noch im Jahr 2015 gab es Berichte, dass al Shabaab in Dörfern in der Region Middle Shabelle Menschen mit Waffengewalt zwangsrekrutiert hatte. Aus dem Jahr 2016 ist bekannt, dass die Führung der al Shabaab die Bezirke Jilib, Saakow und Xaradheere sowie Teile der Region Bakool angewiesen hat, Rekruten zu stellen. Insgesamt wurden 1.500 neue Kämpfer aufgenommen. Hier kam es auch zu Zwangsrekrutierungen: Während die meisten neuen Rekruten aus der Region Middle Juba Freiwillige waren, kam es in Xaradheere auch zu Zwangsrekrutierungen. Ende Juni 2017 verhaftete al Shabaab in Xaradheere Älteste, weil sie entgegen den Anweisungen keine (Kinder-)Rekruten an al Shabaab abgeführt haben. Dabei geht al Shabaab manchmal auch direkt zu Familien und erklärt entweder, welchen Sohn man rekrutieren möchte oder dass man generell einen Sohn rekrutieren möchte. Dies betrifft effektiv von al Shabaab kontrollierte Gebiete. Wenn al Shabaab einen Ort übernimmt, kann es vorkommen, dass Menschen dazu gezwungen werden, der Gruppe beizutreten. Damit soll der Ort Loyalität zu den Terroristen bekunden. Insgesamt gibt es in jüngerer Vergangenheit weniger Berichte über die diesbezügliche Einschüchterung oder Drangsalierung Einzelner. Vielmehr wendet sich al Shabaab an ganze Gemeinden. Dabei gibt es aber keine Berichte, wonach al Shabaab einem Dorf alle jungen Männer wegnehmen würde. Wenn die Gruppe zu brutal gegen die Bevölkerung agierte, dann würde al Shabaab die lokalen Milizen gegen sich aufbringen. Und dies ist nicht im Interesse der al Shabaab. Aus jüngster Vergangenheit sind laut einer Quelle keine Beispiele für Zwangsrekrutierungen bekannt. Eine andere Quelle betont jedoch, dass Zwangsrekrutierungen durch al Shabaab in den von ihr kontrollierten Gebieten nach wie vor ein Thema sind. Zwei weitere Quellen erklären, dass es in einigen bzw. in seltenen Fällen zu Zwangsrekrutierungen kommt. Eine letzte Quelle erklärt, dass Zwangsrekrutierungen nunmehr nur noch sporadisch und punktuell vorkommen, und es etwa im ersten Halbjahr 2017 kaum diesbezügliche Meldungen gegeben hat. Insgesamt stellen die tatsächlich gewaltsam Zwangsrekrutierten in den Reihen der al Shabaab nur einen geringen Prozentsatz. Die al Shabaab agiert insgesamt einigermaßen professionell und ist gut organisiert und ausgerüstet. Um eine derartige Organisation aufrecht zu erhalten, kann man sich nicht nur auf Zwangsrekrutierte verlassen. Zwangsrekrutierungen entsprechen daher nicht dem modus operandi von al Shabaab. Eine zu hohe Zahl an Kämpfern, die gegen ihren Willen eingesetzt werden, schwächt die Organisation. Zwangsrekruten passen auch nicht ins System: Rekruten werden üblicherweise für vier Monate in einem Lager ausgebildet. Jeder, der sich im Verlauf der Ausbildung als untauglich erweist, wird von der al Shabaab nach Hause geschickt. In diesem Sinne passen massenhafte, flächendeckende Zwangsrekrutierungen kaum ins Bild. Nur wenn es die Umstände oder taktische Gründe erforderlich machen, werden Rekruten zwangsweise ausgehoben, z.B. wenn an einem Ort aus taktischem Kalkül rasch und dringend einige Rekruten gebraucht werden. Druck wird hingegen oft ausgeübt - und der Druck den al Shabaab ausübt, ist viel stärker als jeder Zwang. Die Botschaft ist einfach: Alle Menschen in Süd-/Zentralsomalia leben in einer Konfliktzone; und sie sind auf die eine oder andere Art unterschiedlichen bewaffneten Gruppen ausgeliefert. Und diese Nachricht wendet sich speziell an schwache Clans. Dass die Terroristen vor der Rekrutierung von Minderjährigen nicht zurückschrecken, wurde bei einem Beispiel besonders deutlich. Im März 2016 landete al Shabaab größere Truppen an der puntländischen Küste. Der Brückenkopf wurde von lokalen Milizen und puntländischen Truppen vernichtend geschlagen, es wurden auch zahlreiche Gefangene gemacht. Unter diesen Gefangenen befanden sich viele Kinder in Uniform. Diese gaben in Gefangenschaft an, dass sie von al Shabaab einfach gefragt worden seien, ob sie mitkommen wollten. Die Kinder folgten den AS-Rekrutierern und fanden sich in einem Ausbildungslager wieder. Allerdings war der Grad der Ausbildung dieser Kinder erschreckend niedrig; möglicherweise befand sich al Shabaab in einer Zwangslage und musste schnell Rekruten anschaffen. Doch auch längerfristig scheint al Shabaab Kinder einzusetzen. Die UN berichten im Mai 2017 von der Ausmusterung von 167 Buben im Alter von 10-13 Jahren durch die al Shabaab. Ein militärstrategischer Experte gibt allerdings zu bedenken, dass manche Meldungen auf Fehlinterpretationen beruhen. So ist es Mitte 2017 vorgekommen, dass aus einer Schule ein Lehrer samt Schülern von al Shabaab in ein Lager der Gruppe abtransportiert worden war. Dies wurde vorerst als Zwangsrekrutierung gemeldet. Allerdings hatte AS die Personen nur wegen der nicht-Einhaltung des von ihr vorgegebenen Lehrplans bestrafen wollen - eine Disziplinierungsmaßnahme. Die Schüler wurden binnen Tagen wieder freigelassen. Wo wird rekrutiert? Großflächige Rekrutierungen für die al Shabaab kommen nur in jenen Gebieten vor, die unter voller Kontrolle der Terroristen stehen. Überhaupt ist die Möglichkeit einer Rekrutierung davon abhängig, ob das betroffene Gebiet unter Kontrolle steht. Dort erfolgt die Anwerbung etwa in Schulen oder generell unter Jugendlichen. Auch Minderjährige werden gezielt angesprochen. In Mogadischu gibt es keine Zwangsrekrutierungen durch die al Shabaab, es liegen dafür keine greifbaren Beweise vor. Insgesamt gibt es von außerhalb jener Gebiete, die unter Kontrolle der al Shabaab stehen, keine Berichte zu Zwangsrekrutierungen. Allerdings könnte eine Zwangsrekrutierung überall dort vorstellbar sein, wo die Präsenz der al Shabaab stark genug ist; wo die Mitglieder der AS zu den Menschen gehen können. In Mogadischu kann al Shabaab aber Rekruten durch Radikalisierung anwerben. In von der Regierung kontrollierten Städten kann es zur Rekrutierung über Koranschulen kommen. Hierbei wird sicher auch viel Druck ausgeübt. Rezente Beispiele für Zwangsrekrutierungen entlang von Straßen - also an Checkpoints - wurden von keinem Gesprächspartner der FFM Somalia 2017 genannt bzw. konnten keine relevanten Beispiele genannt werden. Normalerweise sucht sich al Shabaab an Checkpoints nicht einfach irgendwelche Passanten als neue Rekruten aus. Die meisten Straßensperren dienen anderen Zwecken: Der Kontrolle, ob ein Passagier irgendeine Verbindung zu einem westliche Akteur, zu einer NGO oder zur der somalischen Regierung hat; und zum Einheben von Steuern. Andererseits hat sich gezeigt, dass aus Kenia in erster Linie Frauen und Kinder nach Somalia zurückkehren. Offensichtlich fürchten Burschen und Männer, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden - sei es entlang der Straße oder aber zurück im Dorf. Allerdings gibt es keinen bestätigten Fall, wo tatsächlich ein Rückkehrer entlang der Straße zwangsrekrutiert worden wäre. Die Radikalisierung erfolgt in Schulen, in Privathäusern oder in Moscheen, die peers sind Imame oder einfach andere Jugendliche - und hier vor allem jene, die bereits von ihrer Mitgliedschaft bei al Shabaab profitiert haben. Diese Jugendlichen haben zwar keine Waffen; aber sie beeinflussen andere mit Geld, Ideologie und Informationen. Dabei wurden auch Frauen radikalisiert. [...] Rekrutierung über Clan, Eltern oder Freunde Die meisten Rekruten werden über Clans rekrutiert. Oft gibt es mit einem Clan ein Übereinkommen, wo vereinbart ist, dass der Clan eine gewisse Anzahl - z.B. hundert - an Rekruten stellt. Es wird also mit den Ältesten über neue Rekruten verhandelt. Dann erfolgt die Rekrutierung über den Clan. Aus Clan-Perspektive handelt es sich hier um keine Zwangsrekrutierung, allerdings sind Einschüchterungen nicht auszuschließen. Kommt es bei diesem Prozess zu Problemen, dann bedeutet das nicht notwendigerweise ein Problem für den einzelnen Verweigerer: "One person is easily replaceable." Schwächere Clans erwarten sich von al Shabaab Unterstützung, die Gruppe wird von manchen Minderheiten als Beschützer erachtet. Bei benachteiligten Clans - z.B. den Madhiban - werden folglich vermehrt Kämpfer geworben. Einige Clans haben Schnittpunkte mit der al Shabaab gefunden, dies hat der Gruppe bei der Rekrutierung geholfen. Einige Clans haben mit al Shabaab kollaboriert, um ihre politische Marginalisierung und Vulnerabilität auszugleichen. Dies gilt etwa für die sogenannten ‚Bantu'.Al Shabaab versucht auch, Eltern von Minderheiten davon zu überzeugen, dass es für sie von Vorteil ist, wenn sie einen ihrer Söhne der al Shabaab übergeben. Überhaupt besteht für Angehörige von Minderheiten ein höherer Anreiz, der al Shabaab beizutreten. Die Rekrutierung durch AS ist auch vom Clan-Umfeld abhängig. So rekrutiert al Shabaab etwa dort nicht, wo Clans voneinander abhängig sind, z.B. in Gaalkacyo. Daneben können Mannschaften für den äußeren Kreis (siehe 5) der al Shabaab auch über Druck durch das Umfeld (peer pressure) - Freunde, Verwandte - rekrutiert werden. Rekrutierung über Indoktrination, Propaganda und Glauben Indoktrinierung und Gehirnwäsche sind ebenfalls Mittel zur Anwerbung von Rekruten. Und indoktrinierte Kämpfer sind auch weniger dafür anfällig, die Gruppe wieder zu verlassen. Also versucht al Shabaab Dorfbewohner zu radikalisieren, bevor sie angeworben werden. Hinsichtlich des kenianischen Umgangs mit somalischen Flüchtlingen propagiert al Shabaab: ‚Die Kenianer wollen euch nicht, sie werfen euch hinaus! Aber wir kämpfen für eure Freiheit!' Spektakuläre Operationen der al Shabaab werden u.a. zu jenem Zweck durchgeführt, um sie als Propagandamittel einsetzen und damit neue Rekruten anwerben zu können. Diese Art der Propaganda ist erfolgreich. Andere fühlen sich aus religiösen Motiven verpflichtet, sich am Kampf der AS zu beteiligen. So sind kenianische Somali üblicherweise eher ideologisch motiviert. Diese ideologisierten Kämpfer der al Shabaab - der mittlere Kreis - sind neben dem inneren Zirkel am schwersten zugänglich. Trotzdem hat es auch von dort schon Deserteure gegeben. Es gibt hierzu eine Anekdote über einen Somali aus dem östlichen Teil Somalilands. Dieser hatte einige Zeit für die al Shabaab in den Galgala-Bergen gekämpft. Dann kehrte er wieder in sein Dorf zurück und nahm seine Arbeit als Ladenbesitzer wieder auf; denn er hatte das Gefühl, seine religiöse Verpflichtung zum Dschihad erledigt zu haben. Rekrutierung über ökonomische Anreize Anstatt Menschen zwangsweise zu rekrutieren setzt al Shabaab auf ökonomische Anreize. Die Terroristen locken mit einem regelmäßig bezahlten Gehalt von 50-100 US-Dollar. Damit werden neue Rekruten für den äußeren Kreis (siehe 5) angeworben. Geld ist also nach wie vor ein Grund dafür, dass man der al Shabaab beitritt. 50 Prozent der al Shabaab sind nur aus finanziellen Gründen dabei. Die Mitglieder im äußeren Kreis werden bezahlt und machen dafür, was von ihnen erwartet wird. Sie tun dies aber vorwiegend deswegen, weil sie keine andere Perspektive haben. Sobald sich eine Alternative auftut, sind diese Menschen anfällig für Desertion - was hier auch häufig vorkommt. Die Dürre stellt hier für die Terroristen eine gute Möglichkeit dar, neue Rekruten anzuwerben, denn viele Menschen sind durch die Dürre verarmt. Al Shabaab propagiert: "No aid is available. But you can fight f

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