Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX.2018, rk, Zl. XXXX, aufgrund des Vergehens des Diebstahls teils durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 3, 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten rechtskräftig verurteilt.Der Beschwerdeführer (BF) wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2018, rk, Zl. römisch 40 , aufgrund des Vergehens des Diebstahls teils durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, 15, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten rechtskräftig verurteilt. Als mildernd wurde bei der Strafbemessung der bisherige ordentliche Lebenswandel, umfassendes Geständnis sowie dass es teilweise beim Versuch blieb und als erschwerend gar nichts gewertet. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) - 12.04.2018 - wurde der BF aufgefordert, zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme, Stellung zu nehmen. Am 18.05.2018 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF
Abs 1 und 2 FPG ein auf 3 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.),
Abs 3 FPG wurde ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit erteilt (Spruchpunkt II.).Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf 3 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehrige Beschwerde mit den Anträgen, das angerufene Gericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verfahrensdurchführung und Bescheidfällung an die Erstbehörde verweisen. Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 14.09.2018 einlangte. Am 02.01.2019 fand an der Außenstelle des BvWG Graz eine mündliche Verhandlung statt an der der BF sowie die RV teilnahm. Eine Vertretung der belangten Behörde war trotz Landung nicht anwesend.Am 02.01.2019 fand an der Außenstelle des BvWG Graz eine mündliche Verhandlung statt an der der BF sowie die Regierungsvorlage teilnahm. Eine Vertretung der belangten Behörde war trotz Landung nicht anwesend. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: Der BF, ein rumänischer Staatsbürger, hält sich laut eigenen Angaben ca. 3 Jahre im Bundesgebiet auf. Seit dem 20.03.2015 weißt der BF eine Hauptwohnsitzmeldung - mit Unterbrechungen - im Bundesgebiet auf. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er war in Österreich immer wieder bei verschiedenen Dienstgebern als Arbeiter beschäftigt, bezog aber auch Arbeitslosengeld, Sonderunterstützung und Notstandshilfe. Seit 04.12.2018 geht der BF wieder einer Beschäftigung im Bundesgebiet nach. Der BF hat in Bundesgebiet eine Lebensgefährtin mit der er seit ca. 1 Jahr zusammenlebt. Es handelt sich dabei um eine rumänische Staatsangehörige. Der BF hat keine leiblichen Kinder und ist auch zu niemanden Obsorge verpflichtet. Der BF hat gegenwärtige ein eigenes Einkommen und hat geringfügige Ersparnisse. Der BF hielt sich seit seinem Aufenthalt im Bundesgebiet, immer wieder kurzfristig, in Rumänien auf. Letztmalig - laut eigenen Angaben - Jänner und Februar 2017 durchgehend. Im Bundesgebiet leben Cousinen, Onkels, Tanten sowie die Schwester und Schwager. Ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis wurde weder behauptet noch festgestellt. Auch ein Familienleben mit den genannten Verwandten konnte nicht festgestellt werden und wurde auch nicht behauptet. Im Heimatland leben weiter die Eltern, die Großmutter sowie Onkels und Tanten des BF. Der BF befand sich in der Zeit vom XXXX.2018 - XXXX.2018 in Untersuchungshaft.Der BF befand sich in der Zeit vom römisch 40 .2018 - römisch 40 .2018 in Untersuchungshaft. Im Strafregister der Republik Österreich scheint folgende strafgerichtliche Verurteilung auf: "01) LG F. Strafsachen XXXX XXXX vom XXXX.2018 RK XXXX.2018"01) LG F. Strafsachen römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2018 RK römisch 40 .2018 §§127, 129
JGG unterbleibt ein Strafausspruch.XXXX:
Paragraph 12, JGG unterbleibt ein Strafausspruch. Angerechnete Vorhaft:
GB werden die erlittenen Vorhaften wie folgt angerechnet:
Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB werden die erlittenen Vorhaften wie folgt angerechnet: Bei XXXX und XXXX seit XXXX.2018, 1:50 Uhr bis XXXX2018, 11:45 Uhr;Bei römisch 40 und römisch 40 seit römisch 40 .2018, 1:50 Uhr bis XXXX2018, 11:45 Uhr; Bei XXXX seit XXXX2018, 19:10 bis XXXX.2018, 11:45 Uhr;Bei römisch 40 seit XXXX2018, 19:10 bis römisch 40 .2018, 11:45 Uhr;
GB wird bezüglich XXXX ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 8 (acht) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.
Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wird bezüglich römisch 40 ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 8 (acht) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.
GB wird bezüglich XXXX die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren zur Gänze bedingt nachgesehen.
Paragraph 43, Absatz eins, StGB wird bezüglich römisch 40 die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren zur Gänze bedingt nachgesehen. KOSTENENTSCHEIDUNG:
1 stopp sind alle Angeklagten schuldig die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen.
Paragraph 389, Absatz eins, stopp sind alle Angeklagten schuldig die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen. Strafbemessungsgründe: mildernd: XXXX umfassendes Geständnis; teilweise beim Versuch gebliebenrömisch 40 umfassendes Geständnis; teilweise beim Versuch geblieben XXXX umfassendes Geständnis; teilweise beim Versuch gebliebenrömisch 40 umfassendes Geständnis; teilweise beim Versuch geblieben XXXX bisher ordentlicher Lebenswandel; umfassendes Geständnis, teilweise beim Versuch gebliebenrömisch 40 bisher ordentlicher Lebenswandel; umfassendes Geständnis, teilweise beim Versuch geblieben XXXX: bisher ordentlicher Lebenswandel; umfassendes Geständnis, erschwerend: XXXX eine einschlägige Vorstraferömisch 40 eine einschlägige Vorstrafe XXXX zumindest 8 einschlägige Vorstrafenrömisch 40 zumindest 8 einschlägige Vorstrafen XXXX kein Umstandrömisch 40 kein Umstand XXXX: kein Umstand II. Freispruchrömisch zwei. Freispruch Hingegen werden die Angeklagten XXXX, XXXX, XXXX und XXXX von den weiters mit Strafantrag der StA XXXX vom XXXX.2018 zu XXXX wider sie erhobenen Vorwürfen, sie hätten in XXXX und anderen Orten XXXX im bewussten und gewollten zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) zwischen dem XXXX.2018 und XXXX2018 gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 2 und Abs 2 StGB, nachgenannten Verfügungsberechtigen fremde bewegliche Sachen in einem EURO 5.000 nicht übersteigenden Gesamtwert mit dem Vorstz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichernHingegen werden die Angeklagten römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 von den weiters mit Strafantrag der StA römisch 40 vom römisch 40 .2018 zu römisch 40 wider sie erhobenen Vorwürfen, sie hätten in römisch 40 und anderen Orten römisch 40 im bewussten und gewollten zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) zwischen dem römisch 40 .2018 und XXXX2018 gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, StGB, nachgenannten Verfügungsberechtigen fremde bewegliche Sachen in einem EURO 5.000 nicht übersteigenden Gesamtwert mit dem Vorstz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern I. XXXX weggenommen und zwarrömisch eins. römisch 40 weggenommen und zwar 1./ aus einem Kellerabteil in der Wohnhausanlage in XXXX, welches mit einem nicht widerrechtlich erlangten Schlüssel des XXXX geöffnet wurde,1./ aus einem Kellerabteil in der Wohnhausanlage in römisch 40 , welches mit einem nicht widerrechtlich erlangten Schlüssel des römisch 40 geöffnet wurde, a./ zwei der XXXX gehörende Fahrräder (AS 35 in ON 33),a./ zwei der römisch 40 gehörende Fahrräder (AS 35 in ON 33), b./ zwei der XXXX gehörende Fahrräder (AS 38 in ON 33),b./ zwei der römisch 40 gehörende Fahrräder (AS 38 in ON 33), c./ zwei der XXXX gehörende Fahrräder (AS 47 in ON 33),c./ zwei der römisch 40 gehörende Fahrräder (AS 47 in ON 33), 3./ durch gewaltsames Öffnen der Fahhradschlösser, sohin durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung, a./ in XXXX ein einem unbekannt gebliebenen Opfer gehörendes Fahrrada./ in römisch 40 ein einem unbekannt gebliebenen Opfer gehörendes Fahrrad b./ in XXXX ein der XXXX gehörendes Fahrrad (AS 31 in ON 33),b./ in römisch 40 ein der römisch 40 gehörendes Fahrrad (AS 31 in ON 33), c./ in XXXX ein einem unbekannt gebliebenen Opfer gehörendes Fahrrad,c./ in römisch 40 ein einem unbekannt gebliebenen Opfer gehörendes Fahrrad, II./ XXXX, XXXX, XXXX und XXXX wegzunehmen versucht (§ 15 StGB), und zwar in XXXX durch gewaltsames Öffnen des Fahrradschlosses ein weiteres Fahrrad, wobei es aus unbekannten Gründen beim Versuch blieb,
PO freigesprochen.römisch zwei./ römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 wegzunehmen versucht (Paragraph 15, StGB), und zwar in römisch 40 durch gewaltsames Öffnen des Fahrradschlosses ein weiteres Fahrrad, wobei es aus unbekannten Gründen beim Versuch blieb,
Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Grund des Freispruchs: Kein Schuldbeweis. Die Verurteilten verzichten auf ein Rechtsmittel nach Rücksprache mit ihren Verteidigern. Die Eltern der XXXX sind ebenfalls einverstanden.Die Eltern der römisch 40 sind ebenfalls einverstanden. Die öffentliche Anklägerin verzichtet auf ein Rechtsmittel." Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte und des Gerichtsakts des BVwG in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen. Die Feststellungen zur Identität des BF und zu seinen persönlichen, familiären und finanziellen Verhältnissen beruhen auf den entsprechenden Angaben in diversen Stellungnahmen sowie Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, dass sich die BF seit 20.03.2015 kontinuierlich in Österreich aufhält, beruht darauf, dass laut dem Zentralen Melderegister (ZMR) hervorgeht, dass der BF seit dieser Zeit mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet ist. Die kurzfristigen Unterbrechungen sowie der Aufenthalt von zwei Monaten in Rumänien im Jänner/Februar 2017 ergeben sich ebenfalls aus dem ZMR Auszug sowie aus den eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, beruht darauf, dass er im gesamten Verfahren nichts Gegenteiliges behauptete und immer wieder einer Beschäftigung nachgegangen ist sowie dass er gegenständlich einer Beschäftigung nachgeht. Die Erwerbstätigkeiten des BF in Österreich ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug. Die Feststellung zu der vom BF begangenen Straftat beruht auf einen aktuellen Strafregisterauszug sowie aus den im Verwaltungsakt einliegenden Urteilsausführung des Strafgerichts. Die Feststellung über die vom BF zu verbüßende Untersuchungshaft sowie das die gesamte Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen wurde, ergibt sich aus dem genannten Strafurteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX sowie aus der Eintragung im Strafregister.Die Feststellung über die vom BF zu verbüßende Untersuchungshaft sowie das die gesamte Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen wurde, ergibt sich aus dem genannten Strafurteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 sowie aus der Eintragung im Strafregister. Die Feststellung, dass der BF über keinerlei Besitz verfügt ergibt sich aus den eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Dies gilt ebenfalls für seine geringen Ersparnisse. Die Feststellung, dass der BF eine Lebensgefährtin hat, er mit dieser seit einem Jahr zusammengelebt, ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Hinsichtlich eines etwaigen Gesinnungswandels wurde vom BF bzw. seiner RV in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass der BF bereits geläutert sei, er hier eine Freundin und seine Straftat eingesehen habe. Der BF bzw. seine RV verwies auch auf diverse Entscheidungen des BVwG wo Aufenthaltsverbote ersatzlos behoben worden wären. Dazu ist festzuhalten, dass die Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur nach Einzelfallbeurteilung erfolgen kann, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung zu anderen Entscheidungen nicht in Betracht kommt.Hinsichtlich eines etwaigen Gesinnungswandels wurde vom BF bzw. seiner Regierungsvorlage in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass der BF bereits geläutert sei, er hier eine Freundin und seine Straftat eingesehen habe. Der BF bzw. seine Regierungsvorlage verwies auch auf diverse Entscheidungen des BVwG wo Aufenthaltsverbote ersatzlos behoben worden wären. Dazu ist festzuhalten, dass die Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur nach Einzelfallbeurteilung erfolgen kann, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung zu anderen Entscheidungen nicht in Betracht kommt. Im gegenständlichen Fall bereut der BF seine Taten zwar, jedoch vermeint er dazu gezwungen worden zu sein. Es konnte nicht erkannt werden, dass er das Unrecht seiner Taten tatsächlich eingesehen hat und sich in Zukunft auch dieser Einsicht
verhalten wird. Die belangte Behörde wiederum hat das Vorbringen des BF sowie die in Vorlage gebrachten Beweismittel ihrerseits beweisgewürdigt und ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt. Ein vom BF behauptete Fehlentscheidung seitens der belangten Behörde - was die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anbelangt - kann nicht erkannt werden. Eine allfällige Änderung der Sachlage oder einen von der belangten Behörde nicht erhobenen Sachverhalt brachte der BF selbst in der gegenständlichen mündlichen Verhandlung nicht vor und ließ darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte dafür erkennen. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist auf Grund seiner deutschen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger
Abs.Der BF ist auf Grund seiner deutschen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger
Paragraph 2, Abs. 4 Z 8 FPG.4 Ziffer 8, FPG. Die entsprechenden Bestimmungen des FPG hinsichtlich des Aufenthaltsverbotes lauten wie folgt: "§ 67.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde des BF nicht begründet und daher insofern abzuweisen war, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes herabzusetzen war. Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
Paragraph 67, Absatz eins, FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230) Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057). In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v.
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G306.2205714.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.