Obsah (11)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 28§ 58§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2019 GeschäftszahlI403 2141769-1 SpruchI403 2141769-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsbürger, stellte am 26.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 27.09.2015 stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, er habe für den amerikanischen Geheimdienst sowie für das englische Militär gearbeitet, wodurch sein Bruder getötet worden sei. Er sei von radikalen Milizen bedroht worden und deshalb geflohen. Der Beschwerdeführer wurde am 28.10.2016 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte er an, er habe von August 2003 bis Ende 2010 sowohl für die amerikanische Armee als auch für den amerikanischen Militärgeheimdienst gearbeitet. Einer seiner besten Freunde, welcher ebenfalls für die amerikanische Armee gearbeitet habe, sei Ende 2007 von der Al-Mahdi Armee erschossen worden. Der Beschwerdeführer selbst sei auch mehrfach bedroht worden, habe aus Angst wiederholt seinen Wohnsitz gewechselt und im September 2015 den Irak endgültig verlassen. Mit Bescheid des BFA vom 10.11.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
§ 57Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des BFA vom 10.11.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, iVm§ 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen den am 15.11.2016 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 26.11.2016 in vollem Umfang Beschwerde erhoben. Es wurde vorgebracht, die Entscheidung der belangten Behörde sei inhaltlich falsch sowie die Verfahrensführung mangelhaft, darüber hinaus die Rechtsmittelbelehrung mit einer Beschwerdefrist von 2 Wochen verfassungswidrig. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge nach mündlicher Beschwerdeverhandlung feststellen, dass die Rechtsmittelbelehrung verfassungswidrig sei, dass die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz unrichtig sei, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unzulässig sei und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen oder feststellen, dass eine Ausweisung auf Dauer unzulässig sei. In eventu wurde noch beantragt, die Revision für zulässig zu erklären. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 07.12.2016 vorgelegt. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 27.06.2018 wurde der Akt der Gerichtsabteilung I403 der Kammer I neu zugewiesen und dieser am 04.07.2018 vorgelegt.Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 07.12.2016 vorgelegt. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 27.06.2018 wurde der Akt der Gerichtsabteilung I403 der Kammer römisch eins neu zugewiesen und dieser am 04.07.2018 vorgelegt. Am 05.11.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge derer der Beschwerdeführer unter Heranziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache sein Fluchtvorbringen im Wesentlichen wiederholte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer hält sich seit zumindest 26.09.2015 in Österreich auf. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist Staatsangehöriger des Irak, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist schiitischer Moslem. Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsland in Bagdad 6 Jahre die Grundschule besucht. Er hat als Verkäufer in einem Geschäft für elektronische Videospiele und in Basra als LKW-Fahrer gearbeitet. Ob er, wie von ihm angegeben, einen Elektro- und Videoshop in der amerikanischen Basis am Bagdader Flughafen betrieben hat, kann nicht abschließend festgestellt werden; festgestellt werden kann aber, dass er nicht Teil der US-Armee bzw. des US-(Militär-)Geheimdienstes war. Der Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei Kinder. Seine Angehörigen leben nach wie vor im Irak. Der Vater des Beschwerdeführers besitzt ein Haus in Bagdad, er arbeitet in einem Ministerium. Auch die Geschwister seines Vaters verfügen über Grundstücke im Irak. Die finanzielle Situation seiner Familie im Irak ist gut. Neben seiner Frau, seinen Kindern und seinen Eltern leben auch noch seine vier Schwestern in Bagdad; sein Bruder XXXX verstarb im November 2004.Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei Kinder. Seine Angehörigen leben nach wie vor im Irak. Der Vater des Beschwerdeführers besitzt ein Haus in Bagdad, er arbeitet in einem Ministerium. Auch die Geschwister seines Vaters verfügen über Grundstücke im Irak. Die finanzielle Situation seiner Familie im Irak ist gut. Neben seiner Frau, seinen Kindern und seinen Eltern leben auch noch seine vier Schwestern in Bagdad; sein Bruder römisch 40 verstarb im November
- Der Beschwerdeführer hält sich seit knapp dreieinhalb Jahren in Österreich auf. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten und bestreitet seinen Lebensunterhalt seit der Ankunft in Österreich über die Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hat keine maßgeblichen privaten sowie keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. 1.
- Zu den Fluchtgründen und einer etwaigen Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer war in den Jahren vor seiner Ausreise nicht Mitglied einer Spezialeinheit der gemeinsamen Streitkräfte des Iraks und der USA. Die von ihm vorgebrachte Verfolgung durch schiitische Milizen wegen seiner Tätigkeit für die ausländischen Streitkräfte ist nicht glaubhaft. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar wäre, in sein Heimatland zurückzukehren. Er ist gesund und erwerbsfähig, hat Berufserfahrung und eine Familie mit finanziell stabilem Hintergrund in Bagdad. 1.
- Zur Situation im Irak: Die folgenden Feststellungen sind dem „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zum Irak entnommen und wurden in der mündlichen Verhandlung erörtert. 1.3.
- Zur allgemeinen Lage Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, z.B. den sogenannten Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite geprägt. Der IS versuchte durch vereinzelte Selbstmordanschläge in Bagdad und anderen Städten im Südirak und im Zentralirak seine - wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte - Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premierminister Haider AL-ABADI die Stadt Mossul für vom IS befreit, im Dezember 2017 gab er bekannt, dass der IS besiegt sei. Die Sicherheitslage im Großraum Bagdad ist im Wesentlichen nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die genannten Ereignisse. Es waren jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu dienen solle, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte zu richten um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. Offiziell ist nach wie vor das ca. 70.000 Mitglieder umfassende und sich aus Soldaten aus der regulären Armee, der Militärpolizei, der normalen Polizei und den Geheimdiensten zusammensetzende „Baghdad Operations Command“ (BOC) für die Sicherheit in der Stadt zuständig. Seitdem der IS im Juli 2017 zurückgedrängt wurde, nahmen die auf Bagdad gerichteten Anschläge kontinuierlich ab. Dennoch kommt es immer wieder zu Selbstmordanschlägen, vor allem in schiitisch dominierten Viertel, wie Sadr City, Shula und Hay Al-Amel als auch an Checkpoints und bei militärischen Einrichtungen. Bagdad erlebte im Jahr 2017 einen Rückgang der Gewalt. Diese Entwicklung wird vor allem der Boc zugeschrieben. Hinweise auf eine etwaig religiös motivierte Bürgerkriegssituation finden sich in den Länderberichten nicht, allerdings wird berichtet, dass Gewalt gegen sunnitische Araber in Bagdad seit 2014 zugenommen hat und dass es teilweise auch zu gewaltsamen Vertreibungen von Sunniten aus mehrheitlich von Schiiten bewohnten Vierteln Bagdads gekommen war; auch von Seiten der PMF-Milizen würde es zu Kidnappings und Morden an der sunnitischen Bevölkerung kommen und würden diese unzureichend von den Behörden verfolgt werden. Bagdad ist entlang konfessioneller Linien gespalten. 1.3.
- Zu den schiitischen Milizen: Zu den schiitischen Milizen wird im Länderinformationsblatt festgehalten: Genese und Entwicklung seit 2014 Der Name „Volksmobilisierungseinheiten“ bzw. Al-Hashd al-Shaabi, englisch: Popular Mobilization Units (PMU) oder Popular Mobilization Forces bzw. Front (PMF)) bezeichnet eine Dachorganisation für etwa vierzig bis siebzig fast ausschließlich schiitische Milizen und demzufolge ein loses Bündnis paramilitärischer Formationen. Schätzungen zufolge haben die Volksmobilisierungseinheiten zwischen 60.000 und 140.000 Mann unter Waffen. Die Entstehung des Milizenbündnisses kann als Reaktion auf die irakische Offensive des sog. „Islamischen Staates„ (IS) verstanden werden und ist somit eng mit dessen militärischen Erfolgen und territorialen Gewinnen verquickt: Im Sommer 2014 drang die Terrororganisation in den Irak ein und nahm am
- Juni erst Mossul und danach weite Teile der Provinzen Ninewah, Salahuddin, Anbar, Diyala und Kirkuk ein; wenig später waren auch die Städte Erbil und Bagdad in Gefahr (Süß 21.8.2017). Die reguläre irakische Armee war dem IS nicht gewachsen, weshalb der damalige Ministerpräsident Nuri al-Maliki am
- Juni zur Mobilisierung einer „Reservearmee“ aufrief. Außerdem ließ der führende irakische schiitische Gelehrte Ayatollah Ali Sistani am
- Juni ein islamisches Rechtsgutachten (fatwa) verlautbaren, in dem er alle jungen Männer dazu aufrief, sich den Sicherheitskräften zum Schutz von Land, Volk und heiligen Stätten des Irak anzuschließen. Infolge der Fatwa schrieben sich tausende junge schiitische Männer auf Freiwilligenlisten ein, schlossen sich jedoch nicht Armee oder Polizei, sondern bereits existierenden oder neu formierten schiitischen Milizen an. Zwei Tage später bildete die irakische Regierung ein Komitee der Volksmobilisierung, das dem Ministerpräsident Haidar al-Abadi untersteht und vom Nationalen Sicherheitsberater Falih al-Fayyad geleitet wird. Die wahren Kräfteverhältnisse sind allerdings schon daran abzusehen, dass die Gründung durch das irakische Innenministerium verkündet wurde: Dieses unterstand bis Juli 2016 der Führung des „Badr-Politikers“ Muhammad al-Ghabban, die dominante Kraft im Innenministerium und damit der eigentliche irakische Führer des Milizenbündnisses ist jedoch Hadi al-Amiri. Mehrere Milizen stehen außerdem politischen Parteien nahe. Innerhalb der zahlreichen, meist lokal organisierten Gruppen innerhalb der Volksmobilisierungseinheiten können im Wesentlichen drei Gruppen ausgemacht werden: Erstens schon länger aktive Milizen, die infolge der Fatwa tausende neue Rekruten hinzugewannen (Badr-Organisation, Asa’ib Ahl al-Haqq, Kata’ib Hizbullah und Saraya as-Salam). Zweitens gibt es solche schiitischen Formationen, die ab Juni 2014 entstanden (bspw. Kata’ib al-Imam Ali) und drittens einige kleinere sunnitische Milizen (Süß 21.8.2017). Die wichtigsten Milizen innerhalb der PMF Die Badr-Organisation ist die älteste schiitische Miliz im Irak und gleichermaßen die mit den längsten und engsten Beziehungen zum Iran. Sie orientiert sich an der Tradition Khomeinis und der Staatsdoktrin Irans. Hervorgegangen ist sie aus dem Badr-Korps, das 1983/84 als bewaffneter Arm des „Hohen Rates für die Islamische Revolution im Irak“ gegründet wurde und von Beginn an den iranischen Revolutionsgarden (Pasdaran) unterstellt war. Mit der Namensänderung in Badr-Organisation wurde das Korps zum politischen Akteur. Als sich der Rat in „Irakischer Islamischer Hoher Rat“ umbenannte und sich gleichzeitig vom Iran distanzierte, gelang es Badr, sich als wichtigster Verbündeter Irans im Irak zu etablieren und trennte sich 2009 schließlich vom Hohen Rat. Die Badr-Organisation wird von Hadi al-Amiri angeführt und gilt heute als die bedeutendste Teilorganisation und dominierende Kraft des Milizenbündnisses. Sie ist besonders mächtig, weil sie Kontrolle über das irakische Innenministerium und damit auch über die Polizeikräfte besitzt; ein Großteil der bewaffneten Kräfte der Organisation wurde ab 2005 in die irakische Polizei aufgenommen. Sie soll über etwa 20.000 bis 50.000 Mann verfügen und arbeitet mit Kata’ib Hizbullah zusammen. Unklar ist jedoch, ob die genannten Zahlen ausschließlich Kämpfer oder auch sonstiges Personal umfassen, denn die Badr-Organisation ist Miliz und politische Partei in einem. Badr war bisher an allen wichtigen militärischen Auseinandersetzungen in den Provinzen Diyala, Salah ad-Din, Anbar und Ninewah beteiligt; ihr militärisches Hauptquartier befindet sich im Militärlager Camp Ashraf nördlich von Bagdad. In Diyala verfügt Badr außerdem über ein Territorium, das sich zu einer eigenständigen Machtbasis im Sinne eines „Staates im Staate“ ausbauen lässt (Süß 21.8.2017). Die Kata’ib Hizbullah (Bataillone der Partei Gottes, Hizbullah Brigades) entstanden im Zuge der Umbenennung des Badr-Korps in Badr-Organisation und bekämpften im Gegensatz zu diesem die US-Truppen. Sie wurden 2007 von Abu Mahdi al-Muhandis gegründet und werden auch von diesem angeführt. Die Miliz kann als Eliteeinheit begriffen werden, die häufig die gefährlichsten Operationen übernimmt und vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv ist. Ihre Personalstärke ist umstritten, teilweise ist die Rede von bis zu 30.000 Mann. Die Ausrüstung und militärische Ausbildung ihrer Mitglieder sind besser als die der anderen Milizen innerhalb der Volksmobilisierungseinheiten. Kata’ib Hizbullah arbeiten intensiv mit Badr und der libanesischen Hizbullah zusammen und gelten als Instrument der iranischen Politik im Irak. Die Miliz wird von den USA seit 2009 als Terrororganisation geführt (Süß 21.8.2017). Die Asa’ib Ahl al-Haqq (Liga der Rechtschaffenen oder Khaz’ali-Netzwerk, League of the Righteous) wurde 2006 von Qais al-Khaz’ali gegründet und bekämpfte zu jener Zeit die US-amerikanischen Truppen im Irak. Asa’ib Ahl al-Haqq unternahm den Versuch, sich als politische Kraft zu etablieren, konnte bei den Parlamentswahlen 2014 allerdings nur ein einziges Mandat gewinnen. Ausgegangen wird von einer Gruppengröße von mindestens 3.000 Mann; einige Quellen sprechen von 10.000 bis 15.000 Kämpfern. Die Miliz erhält starke Unterstützung vom Iran und ist wie die Badr-Oganisation und Kata’ib Hizbullah vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv. Sie gilt heute als gefürchtetste, weil besonders gewalttätige Gruppierung innerhalb der Volksmobilisierung, die religiös-politische mit kriminellen Motiven verbindet. Ihr Befehlshaber Khaz’ali ist einer der bekanntesten Anführer der Volksmobilisierungseinheiten (Süß 21.8.2017). Saraya as-Salam (Schwadronen des Friedens, Peace Brigades) wurden im Juni 2014 nach der Fatwa Sistanis auf Anweisung von Muqtada as-Sadr gegründet und sollten möglichst viele der Freiwilligen vereinigen. Die Gruppierung kann de facto als eine Fortführung der ehemaligen Mahdi-Armee bezeichnet werden. Diese ist zwar 2008 offiziell aufgelöst worden, viele ihrer Kader und Netzwerke blieben jedoch aktiv und konnten 2014 leicht wieder mobilisiert werden. Quellen sprechen von einer Gruppengröße von 50.000, teilweise sogar 100.000 Mann, ihre Schlagkraft ist jedoch mangels ausreichender finanzieller Ausstattung und militärischer Ausrüstung begrenzt. Dies liegt darin begründet, dass Sadr politische Distanz zu Teheran wahren will, was in einer nicht ganz so großzügigen Unterstützung Irans resultiert. Das Haupteinsatzgebiet der Miliz liegt im südlichen Zentrum des Irak, wo sie vorgibt, die schiitischen heiligen Stätten zu schützen. Ebenso waren Saraya as-Salam aber auch mehrfach an Kämpfen nördlich von Bagdad beteiligt (Süß 21.8.2017). Auch Kata’ib al-Imam Ali (Bataillone des Imam Ali, Imam Ali Batallions) ist eine der Milizen, die im Juni 2014 neu gebildet wurden. Sie sticht hervor, weil sie sich rasant zu einer schlagkräftigen Gruppe entwickelte, die an den meisten wichtigen Auseinandersetzungen im Kampf gegen den IS beteiligt war. Dies lässt auf eine beträchtliche Kämpferzahl schließen. Die Funktion des Generalsekretärs hat Shibl az-Zaidi inne, ein früherer Angehöriger der Sadr-Bewegung. Zaidi steht in engem Kontakt zu Muhandis und den Pasdaran, weshalb die Miliz intensive Beziehungen zur Badr-Organisation, Kata’ib Hizbullah und den iranischen Revolutionsgarden unterhält. Die Miliz betreibt außerdem wirkungsvolle Öffentlichkeitsarbeit, wodurch ihr Bekanntheitsgrad schnell gestiegen ist. Vor allem der Feld-kommandeur Abu Azrael erlangte durch Videos mit äußerst brutalen Inhalten zweifelhafte Berühmtheit. Die Gruppe scheint Gefangene routinemäßig zu foltern und hinzurichten (Süß 21.8.2017). Überblick über die wichtigsten PMF: Anm.: Die folgende Darstellung ist nicht als abschließende Liste aufzufassen. Die angegebenen regionalen Eingrenzungen stellen lediglich eine Momentaufnahme dar, sind laufenden Änderungen unterworfen und ebenfalls nicht als abschließend anzusehen.Anmerkung, Die folgende Darstellung ist nicht als abschließende Liste aufzufassen. Die angegebenen regionalen Eingrenzungen stellen lediglich eine Momentaufnahme dar, sind laufenden Änderungen unterworfen und ebenfalls nicht als abschließend anzusehen. Name *GründungName , *Gründung Anführer und Gruppengröße Verbindungen, ZusammenarbeitVerbindungen, , Zusammenarbeit Bekannte regionale Aktivität Bekannte regionale , Aktivität , 1 Badr-Organisation (منظمة بدر) *1983/84 Hadi al-Amiri 20.000 – 50.000 Kata’ib Hizbullah stark in Kirkuk, Tuzkhurmato, Amerli, Salah ad-Din, Diyala; milit. Hauptquartier im Militärlager Camp Ashraf nördlich von Bagdad 2 Kata’ib Hizbullah (كتائب حزب الله, Bataillone der Partei Gottes, Hizbullah Brigades) *2007 Abu Mahdi al-Muhandis ca. 30.000 Badr, Kata’ib Sayyid Shuhada, Kata’ib al-Imam Ali, Haraqat al-Nujaba vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv 3 Asa’ib Ahl al-Haqq (عصائب أهل الحق, Liga der Rechtschaffenen oder Khaz’ali-Netzwerk, League of the Righteous) *2006 Qaiz al-Khaz‘ali mind. 3.000 unbekannt Einfluss in neun Provinzen, u.a. Bagdad, Siyala, Tuzkhurmato, Südirak; einflussreichste Gruppe in Basra, Najaf, Kerbela, Muthanna 4 Saraya as-Salam (سرايا السلام, Schwadronen des Friedens, Peace Brigades)Saraya as-Salam , (سرايا السلام, Schwadronen des Friedens, Peace Brigades) *2014 Muqtada as-Sadr mind. 50.000 unbekannt Haupteinsatzgebiet im südlichen Zentrum des Irak 5 Kata’ib al-Imam Ali (كتائب الإمام علي, Bataillone des Imam Ali, Imam Ali Batallions) *2014 Shibl az-Zaidi Badr, Kata’ib Hizbullah bedeutend um Tuzkhurmato 6 Saraya Tali’a al-Khorasani (سرايا طليعة الخراساني, Khorasan Brigade) *2013 Ali Yasiri mind. 3.000 unbekannt Kommandozentrum in Qadir Kerem, aktiv in Kirkuk und Salah ad-Din 7 Kata’ib Sayyid ash-Shuhada (كتائب سيد الشهداء, Bataillone der Märtyrer Sayyids, Martyrs of Sayyid Batallions) *2013 Hajj Abu Ala Badr, Kata’ib Hizbullah, Asa’ib Ahl al-Haqq Unterstützungsbasis vor allem im Südirak, aktiv in Salah ad-Din 8 Harakat (Hizbullah) an-Nujaba (حركة حزب الله النجباء, Bewegung der Edlen) *2013 Eqrem al-Qaibi Asa’ib Ahl al-Haqq, Kata’ib Hizbullah aktiv in Babel, Samarra und um Bagdad 9 Liwa Abu al-Fadel al-Abbas (لواء أبو الفضل العباس, Abu Fadel Abbas Brigade) *2012 10.000 unbekannt Kommandozentrum in Kerbela; aktiv in Bagdad und Umgebung sowie Salah ad-Din 10 Hizbullah al-Mujahidun f-il Iraq (حزب الله المجاهدون في العراق, Kämpfer der Partei Gottes im Irak) *2014 Abbas al-Muhammadawi unbekannt unbekannt 11 Faylaq al-Wa’ad as-Sadiq (الوعد الصادق فيلق, Legion des wahren Versprechens) Mohammad Hamza at-Tamimi unbekannt unbekannt 12 Kata’ib al-Imam al-Hussein (الحسين الإمام كتائب, Bataillone des Imam Hussein) *2014 unbekannt unbekannt aktiv in Salah ad-Din 13 Kata’ib al-Imam al-Gha’ib (كتائب الإمام الغائب, Bataillone des abwesenden Imam) unbekannt Splittergruppe von Kata’ib Hizbullah aktiv in Falluja und Samarra 14 Kata’ib Ansar al-Hijja (كتائب أنصار الحجة, Bataillone der Unterstützer von al-Hijja) Mohammad al-Qinani Kata’ib Martyr Sadr aktiv in Salah ad-Din und Anbar 15 Kata’ib al-Ghadab (كتائب الغضب, Bataillone der Wut) *2014 Abu Fakkar ash-Shammari unbekannt aktiv in Bagdad, Tikrit und Samarra 16 Kata’ib Ruhallah (كتائب روح الله, Bataillone der Seele Allahs) Abu Talib al-Mayahi Kata’ib Ahrar al-Iraq aktiv im Norden Bagdads und in Salah ad-Din 17 Kata’ib Ahrar al-Iraq (كتائب أحرار العراق, Bataillone der freien Männer Iraks) *2014 Abbas al-Maliki Kata’ib Ruhallah unbekannt 18 Saraya Ansar al-Aqida (العقيدة أنصار سرايا, Brigade der Unterstützer des Glaubensbekenntnisses) *2014 Jalal ad-Din Sagir unbekannt um Bagdad und Samarra, am aktivsten in Dhi Qar and Kerbela 19 Saraya al-Jihad (الجهد سرايا, Brigade des Heiligen Krieges) *2014 Hasan as-Sari unbekannt Kommandozentrum in Wasit 20 Liwa Youm al-Qaim (القائم يوم لواء, Brigade des Tages des Auferstehenden) unbekannt Kata’ib al-Mawt al-Istishariyya Bagdad 21 Liwa Dhu al-Fiqar (الفقار ذو لواء, Zulfiqar-Brigade) *2013 Abu Shahad al-Juburi unbekannt Schutz eines Heiligen Schreins in Syrien 22 Liwa Assadullah al-Ghalip (الغالب الله اسد لواء, Brigade der erobernden Löwen Gottes) Suhail al-Araji unbekannt aktiv in Wasit und Bagdad 23 Liwa al-Muntadar (لواء المنتظر, Brigade der Erwarteten) Daghir al-Musavi Kata’ib Sayyid al-Shuhada Kommandozentrum in Basra 24 Liwa al-Youm al-Mau’ud (لواء اليوم الموعود, Brigade des versprochenen Tages) *2008 unbekannt Saraya as-Salam unbekannt Weitere Milizen: Harakat al-Abdal, Hizbollah as-Sairun, Hizbullah al-Abrar, Kata’ib ad-Difa al-Muqaddas/Quwwa Shaheed al-Sadr, Kata’ib al-Fatah al-Mobin, Kata’ib al-Shaheed al-Awal, Kata’ib al-Shaheed al-Awal: Quw w-al-Buraq, Kata’ib at-Tayyar ar-Risali, Liwa al-Imam al-Hasan al-Mujtaba, Liwa al-Imam al-Qaim, Liwa al-Qa’im, Liwa al-Qaria, Saraya Ashura, Liwa Ammar ibn Yasir, Liwa ash-Shabab ar-Risali, Liwa as-Sadeqeyn, Saraya az-Zahra. (Süß 21.8.2017) Führung und Rechtsstellung der PMF Generell kann innerhalb der Volksmobilisierung eine Dominanz der älteren Milizen und ihrer Anführer Amiri, Muhandis und Khaz’ali ausgemacht werden. Die personelle Führung des Milizenbündnisses übernimmt dabei eine Trias: Anführer ist Abu Mahdi al-Muhandis, Kommandeur der Kata’ib Hizbullah und enger Verbündeter Badrs und der iranischen Revolutionsgarden. Als eigentlicher starker Mann hinter Muhandis gilt allerdings Hadi al-Amiri, Anführer der Badr-Organisation. Einfluss übt außerdem Qasim Suleimani aus, umstrittener Kommandeur der zu den iranischen Revolutionsgarden gehörigen Quds-Brigaden. Der Iran versorgt die irakischen Milizen mit Geld und Waffen und bildet ihre Kämpfer gemeinsam mit der libanesischen Hizbullah im Iran, im Irak und im Libanon aus. Viele der Milizen vertreten deshalb folgerichtig eine islamistische Ideologie, die sich an jener des Irans orientiert. Der Iran nutzte die Gründung der Volksmobilisierung 2014 auf diese Weise dafür, ihren Einfluss im Irak erheblich zu steigern. Die größten Milizen innerhalb der Volksmobilisierung hängen dabei so stark vom Iran bzw. den iranischen Revolutionsgarden ab, dass sie als Instrument des Nachbarstaates bezeichnet werden können. Auch eine personelle Verbundenheit ist vorhanden: Muhandis und Amiri haben ihre engen Beziehungen zum Iran mehrmals selbst bestätigt. Allerdings gibt es neben besonders eng an den Iran angebundenen Milizen (Badr-Organisation und Kata’ib Hizbullah) auch solche, die zwar ressourcenmäßig vom Iran abhängig sind, aber eine gewisse Distanz zum Iran aufweisen (Saraya as-Salam). Obwohl das Milizenbündnis unter der Aufsicht des 2014 gegründeten Volksmobilisierungskomitees steht und Ende 2016 ein Gesetz in Kraft trat, das die Volksmobilisierung dem regulären irakischen Militär in allen Belangen gleichstellt und somit der Weisung des Ministerpräsidenten als Oberkommandierendem unterstellt, hat der irakische Staat nur mäßige Kontrolle über die Milizen. In diesem Zusammenhang kommt vor allem Badr eine große Bedeutung zu: Die Milizen werden zwar von der irakischen Regierung in großem Umfang mit finanziellen Mitteln und Waffen unterstützt, unterstehen aber formal dem von Badr dominierten Innenministerium, wodurch keine Rede von umfassender staatlicher Kontrolle sein kann. Die einzelnen Teilorganisationen agieren größtenteils eigenständig und weisen eigene Kommandostrukturen auf, was zu Koordinationsproblemen führt und letztendlich eine institutionelle Integrität verhindert (Süß 21.8.2017). In der Tat scheint es sich so zu verhalten, dass innerhalb der PMF die radikal-schiitischen Gruppen mit Bindungen zum Iran die dominierenden Kräfte sind (Posch 8.2017). Konfessionelle Zusammensetzung der PMF Der absolute Großteil der PMF- Milizen besteht aus Schiiten, es gibt jedoch durchaus auch Sunniten, Christen oder sogar Jesiden in den Reihen der schiitischen Milizen [abhängig von der jeweiligen Miliz], bzw. gibt es auch gemischte Milizen, oder auch eigene Sunniten- oder Christen-Milizen (Lattimer 26.4.2017; Al-Monitor 21.8.2017). PMF-Milizen und organisierte Kriminalität Neben der Finanzierung durch den irakischen, sowie den iranischen Staat bringen die Milizen einen wichtigen Teil der Finanzmittel selbst auf – mit Hilfe der organisierten Kriminalität. Ein Naheverhältnis zu dieser war den Milizen quasi von Beginn an in die Wiege gelegt. Vor allem bei Stammesmilizen waren Schmuggel und Mafiatum weit verbreitet. Die 2003/4 neu gegründeten Milizen kooperierten zwangsläufig mit den Mafiabanden ihrer Stadtviertel. Kriminelle Elemente wurden aber nicht nur kooptiert, die Milizen sind selbst in einem dermaßen hohen Ausmaß in kriminelle Aktivitäten verwickelt, dass manche Experten sie nicht mehr von der organisierten Kriminalität unterscheiden, sondern von Warlords sprechen, die in ihren Organisationen Politik und Sozialwesen für ihre Klientel und Milizentum vereinen – oft noch in Kombination mit offiziellen Positionen im irakischen Sicherheitsapparat. Die Einkünfte kommen hauptsächlich aus dem Ölschmuggel im großen Stil, Schutzgelderpressungen, Amtsmissbrauch, Entführungen, Waffen- und Menschenhandel, Antiquitäten- und Drogenschmuggel. Entführungen waren ein wichtiges Geschäft aller Gruppen, dessen hauptsächliche Opfer zahlungsfähige Iraker waren. So lassen sich politische Streitigkeiten innerhalb der schiitischen Milizen ebenso gut als Allokations- und Revierkämpfe von Mafiabanden interpretieren, die sich auch auf parlamentarischer Ebene wiederfinden (Posch 8.2017). Quellen: - Al-Monitor (21.8.2017):Turkey fumes as Sinjar Yazidis declare 'democratic autonomy', http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/08/independence-iraqi-kurdistan-referendum-opposition.html#ixzz4qlVEYvfy, Zugriff 25.8.2017 - Lattimer, Mark – Director of the Ceasefire Cetre for Civilian Rights (26.4.2017): EASO COI Meeting Report Iraq, Practical Cooperation Meeting 25.-
- April, Brussels, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/IRQ_Meeting_Report.pdf, Zugriff 24.7.2017 - Posch, Walter (8.2017): Schiitische Milizen im Irak und in Syrien - Volksmobilisierungseinheiten und andere, per Email - Süß, Clara-Auguste (21.8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1504517740_bfa-staatendokumentation-ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31.pdf 1.3.
- Berufsgruppen & Menschen, die einer bestimmten Beschäftigung nachgehen Polizisten, Soldaten, Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte und alle Mitglieder des Sicherheitsapparats sind besonders gefährdet. Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Attentaten (AA 12.2.2018). Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird (fast ausschließlich Angehörige von Minderheiten, vor allem Jesiden und Christen), Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten sowie medizinisches Personal werden ebenfalls immer wieder Ziel von Entführungen oder Anschlägen (AA 12.2.2018). Künstler, Dichter, Schriftsteller und Musiker werden gezielt vom IS ins Visier genommen (USDOS 20.4.2018), aber auch von anderen bewaffneten radikalen bzw. streng-religiösen Gruppen angegriffen (USDOS 3.3.2017; vgl. IWPR 25.11.2009).Künstler, Dichter, Schriftsteller und Musiker werden gezielt vom IS ins Visier genommen (USDOS 20.4.2018), aber auch von anderen bewaffneten radikalen bzw. streng-religiösen Gruppen angegriffen (USDOS 3.3.2017; vergleiche IWPR 25.11.2009). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland- auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf. Zugriff 27.9.2018 - IWPR - Institute for War and Peace Reporting (25.11.2009): Fear chokes Nasiriya‘s Song, https://iwpr.net/global-voices/fear-chokes-nasiriyas-song. Zugriff 2.10.2009 - USDOS - United States Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1394979.html. Zugriff 2.10.2018 - USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html. Zugriff 21.9.2018
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zum Irak. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) sowie der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Darüber hinaus wurde am 05.11.2018 im Beisein des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung durchgeführt. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen hinsichtlich der Lebensumstände, des Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit, der Herkunft, der Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen diesbezüglich glaubhafte Angaben vor der belangten Behörde (Protokoll vom 28.10.2016) und in der mündlichen Verhandlung (Niederschrift vom 05.11.2018). In der Einvernahme durch das BFA am 28.10.2016 erklärte der Beschwerdeführer, dass er bei Verwandten in ihren Geschäften als Verkäufer von Videospielen und später auch bei seinem Onkel in Basra als LKW-Fahrer gearbeitet habe. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines im Original vorgelegten irakischen Personalausweises fest. Ebenso wurden in Kopie Dokumente zur Identitätsfeststellung seiner Kinder und Ehefrau vorgelegt. Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Der Tod seines Bruders ergibt sich aus der vorgelegten Sterbeurkunde vom 21.11.
- 2.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer hatte – auf das Wesentlichste zusammengefasst – behauptet, im Irak in einem irakisch-amerikanischen Militärbataillon tätig gewesen und deswegen von schiitischen Milizen bedroht worden zu sein. In der Erstbefragung am 27.09.2015 erklärte er, dass er für den amerikanischen Geheimdienst und für das englische Militär gearbeitet habe. In der Einvernahme durch das BFA am 28.10.2016 meinte er dagegen, er habe von August 2003 bis Ende 2010 sowohl für die amerikanische Armee wie auch für den amerikanischen Militärgeheimdienst gearbeitet; von der britischen Armee war keine Rede mehr. In der Beschwerde wird dann allerdings wieder behauptet, dass der Beschwerdeführer „für die Amerikaner und auch für das englische Militär gearbeitet hat“. Insgesamt gelang es dem Beschwerdeführer nicht, plausibel und nachvollziehbar zu schildern, welche Tätigkeit genau er für die amerikanischen Streitkräfte ausübte. In der Einvernahme durch das BFA am 28.10.2016 erklärte er dazu: „Am Anfang bekam ich die Genehmigung einen Elektro- und Videoshop in der amerikanischen Basis am Bagdader Flughafen zu betreiben. Später, als ich meine Treue und Loyalität unter Beweis gestellt habe, wurde ich vom militärischen Geheimdienst angeworben. Damals wurde eine neue irakische militärische Einheit gegründet, die war den Amerikanern direkt unterstellt. Die wurde Einheit 303 genannt. Als die Amerikaner diese Einheit ausgebildet und ausgestattet haben, habe ich die dabei unterstützt, indem ich zum Beispiel übersetzt habe. Ich war nicht ausschließlich Übersetzer, sondern ich wurde zusammen mit der Einheit von den Amerikanern trainiert. Obwohl ich kein Mitglied dieser Einheit war, trainierte ich mit, damit ich die irakischen Rekruten dieser Einheit beobachten kann, um herauszufinden, ob Spione eingeschleust wurden. Es wurden auch einige Spione erwischt. Ich war nicht die einzige „Aufsichtsperson“. Es gab noch einen Weiteren, der die gleiche Aufgabe hatte.“ (Protokoll vom 28.10.2016, S 8). Nach dieser (sehr vage gehaltenen) Darstellung wäre der Beschwerdeführer – nachdem er als Geschäftsinhaber seine Loyalität unter Beweis gestellt hatte – als Übersetzer und „Spion“ für die US-Armee tätig gewesen. Obwohl in der Beschwerde ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer sei in der Lage „viele interne Informationen“ zu liefern, gelang es ihm aber auch in der mündlichen Verhandlung nicht, überzeugend darzulegen, welche Tätigkeit er für die amerikanische Armee ausübte. In der mündlichen Verhandlung weitete der Beschwerdeführer seine Tätigkeit für das amerikanische Militär nämlich aus. Während er vor dem BFA noch gesagt hatte, dass er bei keiner Einheit gewesen sei, sondern neben seinem Geschäft noch als informeller „Spion“ tätig gewesen sei, erklärte er in der mündlichen Verhandlung zunächst, in den Bataillons „Orion Horse“, „Second Airborne“ und „Ten Mountain“ tätig gewesen zu sein, ehe er dann überhaupt darlegte, dass er bei einer Spezialeinheit („STF“) gewesen sei. Abgesehen davon, dass dies im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen vor dem BFA steht, meinte der Beschwerdeführer zunächst, es habe sich um 300 Personen, dann aber, es habe sich um 100 Personen gehandelt. Auch das Auswahlverfahren für eine Spezialeinheit, welche mit dem US-Militärgeheimdienst zusammengearbeitet haben soll, erscheint wenig plausibel: „Die Amerikaner haben gefragt, wer mal Soldat war. Ich habe mich dann freiwillig gemeldet. Sie haben uns angeworben, um das Land zu schützen.“ (Protokoll vom 05.11.2018, S 7) Auch dass sich die Tätigkeit bei einer militärischen Spezialeinheit und das Führen eines Geschäftes – wie vom Beschwerdeführer behauptet - vereinbaren lassen würden, erscheint nicht plausibel. Insgesamt ist – aufgrund seiner vagen, widersprüchlichen und im Verlauf des Verfahrens gesteigerten Schilderung - nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in irgendeiner operativen Funktion beim amerikanischen Militär oder einer gemischten Kampfeinheit tätig war. Eventuell führte er tatsächlich ein Geschäft in der Nähe des Stützpunktes, dies kann zumindest nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Widersprüchlich ist zudem, dass der Beschwerdeführer dem BFA erklärt hatte, dass er das Geschäft eröffnet hatte und dann aufgrund der dadurch bewiesenen Loyalität vom Geheimdienst angeworben worden sei, während er in der mündlichen Verhandlung explizit erklärt hatte, er habe zuerst als Soldat für die Amerikaner gearbeitet und erst dann das Geschäft eröffnet. Selbst wenn man aber davon ausgehen würde, dass der Beschwerdeführer tatsächlich ein Geschäft führte, in dem die amerikanische Armee bzw. deren Soldaten einkauften, so konnte er jedenfalls nicht glaubhaft machen, dass er von schiitischen Milizen verfolgt wurde, wie im Folgenden aufgezeigt wird: In der Einvernahme durch das BFA am 28.10.2016 schilderte der Beschwerdeführer die konkreten Bedrohungen folgendermaßen: Zunächst sei einer seiner besten Freunde, der bei einer anderen Einheit und zwar bei den „Special Forces“ gewesen sei, Ende 2007 getötet worden. Danach habe der Beschwerdeführer Angst bekommen und sich nie mehr länger am gleichen Ort aufgehalten; er sei mehrmals umgezogen. 2009 seien aus einem anderen Auto drei Schüsse auf sein Auto abgefeuert worden, danach habe er das von der amerikanischen Armee gesicherte Flughafengelände drei Monate lang nicht mehr verlassen. Dann sei er mit seiner Familie in einen anderen Stadtteil Bagdads gezogen. Er sei dann für eineinhalb Jahre nach Basra gezogen. Nachdem er wieder nach Bagdad zurückgekommen sei, sei er 2014 schriftlich von der Miliz Asai´b al Ahl Haqq bedroht worden. Er sei dann für einen Monat in die Türkei geflüchtet; danach habe er sich noch eine Weile in Bagdad aufgehalten, ehe er dann den Irak im September 2015 endgültig verlassen habe. Bereits im Verlauf der Einvernahme selbst begann sich der Beschwerdeführer aber zu widersprechen. Hatte er zunächst davon gesprochen, dass sein Auto 2009 beschossen wurde, meinte er wenig später, dass zweimal auf sein Auto geschossen worden sei und zwar 2007 und
- Es erscheint wenig plausibel, dass man vergisst, ob das eigene Auto einmal oder zweimal beschossen wurde. Zudem hatte er zunächst gesagt, dass die Schüsse auf sein Auto im Jahr 2009 Auslöser dafür gewesen seien, dass er sich monatelang am Flughafen verstecken musste; es müsste sich daher um ein zentrales Ereignis für den Beschwerdeführer gehandelt haben, was die unterschiedlichen Angaben noch weniger nachvollziehbar macht. An einer anderen Stelle der Einvernahme durch das BFA meinte der Beschwerdeführer dann, er sei von der Miliz Asai´b al Ahl Haqq und von der Al Mahdi Armee bedroht worden; auf Nachfrage, wie er durch die Al Mahdi Armee bedroht worden sei, blieb der Beschwerdeführer allerdings vollkommen vage („Die Bedrohung war kontinuierlich. Die bedrohten mich mehrmals telefonisch. Ich habe mein Auto mehrmals gewechselt. Ich bin mehrmals umgezogen. Jeder, der mit den Amerikanern zusammenarbeitet, ist in großer Gefahr.“ Protokoll vom 28.10.2016, S 8). Während er einerseits zunächst alle Bedrohungen der Miliz Asai´b al Ahl Haqq zugeordnet hatte, meinte er auf spätere Nachfrage des Organwalters des BFA, dass die Bedrohung durch Asai´b al Ahl Haqq erst nach seiner Rückkehr aus Basra erfolgt sei: Man habe Ende 2013 eine Belohnung von 5000 USD auf ihn ausgesetzt, weil er für die Amerikaner gearbeitet habe. Ende Jänner 2014 habe er dann einen Drohbrief der Asai´b al Ahl Haqq erhalten, in dem er als amerikanischer Spion bezeichnet worden sei. In der mündlichen Verhandlung am 05.11.2018 wiederum erklärte er, er habe im Rahmen seiner Tätigkeit für die Spezialeinheit bis ins Jahr 2010 gegen Milizen gekämpft. Nun gab er, befragt zu Bedrohungen, an, dass er über Facebook bedroht worden sei und dass er Ende 2007/Anfang 2008 von der Mahdi-Armee entführt und mittels eines Peilsenders von der amerikanischen Armee wieder befreit worden sei. Beides war im Verwaltungsverfahren nie Thema gewesen. Erstmals berichtete er auch davon, dass er die Tätigkeit für die amerikanische Armee beendet habe, da seine Ehefrau bedroht worden sei. Dafür erwähnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung beispielsweise nicht mehr, dass man eine Belohnung auf ihn ausgesetzt habe. Während der Beschwerdeführer dem BFA erklärt hatte, er sei nach dem Ende seiner Tätigkeit für die Amerikaner nach Basra und erst kurz vor seiner endgültigen Ausreise im Jahr 2015 für einen Monat in die Türkei gezogen, meinte er in der mündlichen Verhandlung, er sei bereits 2010 in die Türkei geflüchtet. Die Darstellung in der mündlichen Verhandlung weicht auch in einem weiteren Punkt von seinen früheren Aussagen ab: Hatte er dem BFA erklärt, er habe sich drei Monate bei der Armee am Flughafen aufgehalten und sei dann gemeinsam mit seiner Familie in Bagdad umgezogen („Erst nachdem ich ihnen gesagt habe, dass ich umziehen werde, durfte ich das Flughafengelände verlassen.“ Protokoll vom 28.10.2016), erklärte er in der mündlichen Verhandlung, dass die Amerikaner gar nicht zugelassen hätten, dass er den Stützpunkt verlässt, er habe diesen nur manchmal heimlich verlassen, sei aber nie nach Hause gegangen, sondern habe seine Ehefrau nur bei Verwandten getroffen. Damit weicht er ebenfalls von seinen früheren Angaben ab. Zudem gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zum ersten Mal zu Protokoll, dass die irakische Regierung 2011 die Namen aller Personen, welche für die Amerikaner gearbeitet hätten, an die Milizen weitergegeben habe; er sei 2011 von den Amerikanern darüber informiert worden. Erstens spricht gegen den Wahrheitsgehalt dieser Aussage, dass der Beschwerdeführer sie erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung tätigte, zweitens dass der Beschwerdeführer trotz dieser Information noch einige Jahre im Land verblieb und sogar von Basra nach Bagdad zurückkehrte. Aufgrund dieser zahlreichen Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers ist die von ihm behauptete Bedrohung durch schiitische Milizen nicht glaubhaft. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens vorgelegten Unterlagen nichts, wie im Folgenden gezeigt wird: In der Einvernahme durch das BFA am 28.10.2016 legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor, um sein Vorbringen zu stützen: Bestätigung über ein 40stündiges Training bei der ICDC-Akademie vom 23.10.2003, Bestätigung über ein achtstündiges Computertraining beim
- Amerikanischen Battaillon („Civil Affairs Battalion“), eine Email von/an XXXX J XXXX aus dem Jahr 2013 und ein Empfehlungsschreiben von J XXXX J XXXX vom 19.05.2005.In der Einvernahme durch das BFA am 28.10.2016 legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor, um sein Vorbringen zu stützen: Bestätigung über ein 40stündiges Training bei der ICDC-Akademie vom 23.10.2003, Bestätigung über ein achtstündiges Computertraining beim
- Amerikanischen Battaillon („Civil Affairs Battalion“), eine Email von/an römisch 40 J römisch 40 aus dem Jahr 2013 und ein Empfehlungsschreiben von J römisch 40 J römisch 40 vom 19.05.
- Die undatierte Bestätigung, dass der Beschwerdeführer einen von den Amerikanern organisierten achtstündigen Computerkurs absolviert hat, vermag in keiner Weise zu bestätigen, dass er in einer engen Beziehung zur US-Armee stand. Die Authentizität des Zeugnisses des Iraqi Civil Defense Corps (ICDC) über ein „Initial Entry Training“ vom 23.10.2003 kann nicht festgestellt werden; selbst wenn der Beschwerdeführer ein Anfangstraining bei der Einheit im Jahr 2003 absolviert haben sollte, kann dies aber keine langjährige Tätigkeit für eine Spezialeinheit der US-Armee im Irak belegen. Es bestehen allerdings Zweifel an der Echtheit des Dokuments bzw. an der Tätigkeit für die Armee, gibt es doch Widersprüche in der Schilderung des Beschwerdeführers, wie sich der Beginn seiner Soldatenlaufbahn für die US-Armee gestaltete. Während er dem BFA erklärt hatte, er habe zunächst einen Elektro- und Videoshop in der amerikanischen Basis am Bagdader Flughafen betrieben und sei erst später, als man ihm vertraut habe, vom militärischen Geheimdienst angeworben worden – wobei er angab, nie einer Einheit angehört zu haben, meinte er in der mündlichen Verhandlung, er sei zunächst Soldat gewesen und habe dann das Geschäft gegründet. Der Beschwerdeführer legte darüber hinaus eine Email vom 16.07.2013 vor, welche als Absender A XXXX H XXXX und als Empfänger XXXX J XXXX vorsieht. Darin ersucht ein I XXXX H XXXX um die Kontaktdaten des J XXXX J XXXX , da diese für die Botschaft der USA in Bagdad benötigt würden, da es im Irak nicht mehr sicher sei. Darüber findet sich eine Antwortmail, bei welcher allerdings weder Absender noch Empfänger ersichtlich sind. Darin gibt XXXX J XXXX seine Kontaktdaten bekannt. Auch wenn man von der Echtheit dieser Email ausgeht, zeigt dies nur, dass jemand namens I XXXX H XXXX mit J XXXX J XXXX bekannt ist. Der Beschwerdeführer legte darüber hinaus eine Email vom 16.07.2013 vor, welche als Absender A römisch 40 H römisch 40 und als Empfänger römisch 40 J römisch 40 vorsieht. Darin ersucht ein römisch eins römisch 40 H römisch 40 um die Kontaktdaten des J römisch 40 J römisch 40 , da diese für die Botschaft der USA in Bagdad benötigt würden, da es im Irak nicht mehr sicher sei. Darüber findet sich eine Antwortmail, bei welcher allerdings weder Absender noch Empfänger ersichtlich sind. Darin gibt römisch 40 J römisch 40 seine Kontaktdaten bekannt. Auch wenn man von der Echtheit dieser Email ausgeht, zeigt dies nur, dass jemand namens römisch eins römisch 40 H römisch 40 mit J römisch 40 J römisch 40 bekannt ist. Darüber hinaus wurde ein Empfehlungsschreiben von J XXXX J XXXX , datiert mit 19.05.2005, vorgelegt, wonach H XXXX F XXXX als Verkäufer (store vendor) die US-Armee unterstützt habe. Er habe die USA auch darin unterstützt, Bauprojekte zu organisieren; er sei ein guter Geschäftsmann und eine loyale Person. Bei Rückfragen möge man sich an XXXX J XXXX wenden, welcher sich in diesem Schreiben als „Contracting Officer Representative“ bezeichnet. Im Briefkopf findet sich „Department of the Army, Commando Advisory Group. Headquarters – 2(unleserlich) Brigade, 10th Mountain Division (Light Infantry), Camp Liberty, Iraq“. Abgesehen von der Abweichung zum Namen des Beschwerdeführers, welcher sich aber durch den Vatersnamen erklären lassen könnte, ergibt sich aus diesem Schreiben nicht, dass der im Schreiben Genannte in irgendeiner militärischen oder geheimdienstlichen Funktion tätig gewesen wäre. Selbst wenn dieses Schreiben echt sein sollte, würde es höchstens belegen, dass der Beschwerdeführer Waren an die US-Soldaten verkaufte, was ihm allerdings noch kein besonders erhöhtes Risikoprofil verleihen würde und insbesondere auch nicht dazu führen könnte, die von ihm höchst widersprüchlich geschilderten Bedrohungen durch schiitische Milizen glaubhaft zu machen.Darüber hinaus wurde ein Empfehlungsschreiben von J römisch 40 J römisch 40 , datiert mit 19.05.2005, vorgelegt, wonach H römisch 40 F römisch 40 als Verkäufer (store vendor) die US-Armee unterstützt habe. Er habe die USA auch darin unterstützt, Bauprojekte zu organisieren; er sei ein guter Geschäftsmann und eine loyale Person. Bei Rückfragen möge man sich an römisch 40 J römisch 40 wenden, welcher sich in diesem Schreiben als „Contracting Officer Representative“ bezeichnet. Im Briefkopf findet sich „Department of the Army, Commando Advisory Group. Headquarters – 2(unleserlich) Brigade, 10th Mountain Division (Light Infantry), Camp Liberty, Iraq“. Abgesehen von der Abweichung zum Namen des Beschwerdeführers, welcher sich aber durch den Vatersnamen erklären lassen könnte, ergibt sich aus diesem Schreiben nicht, dass der im Schreiben Genannte in irgendeiner militärischen oder geheimdienstlichen Funktion tätig gewesen wäre. Selbst wenn dieses Schreiben echt sein sollte, würde es höchstens belegen, dass der Beschwerdeführer Waren an die US-Soldaten verkaufte, was ihm allerdings noch kein besonders erhöhtes Risikoprofil verleihen würde und insbesondere auch nicht dazu führen könnte, die von ihm höchst widersprüchlich geschilderten Bedrohungen durch schiitische Milizen glaubhaft zu machen. In der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer ein weiteres Empfehlungsschreiben von J XXXX J XXXX vor, dieses nunmehr datiert mit 27.07.
- In diesem wird der Beschwerdeführer nun nicht mehr als Verkäufer und Geschäftsmann gepriesen, sondern als „Iraq Army soldier“, der im „MIT Team“ gemeinsam mit dem Briefverfasser tätig gewesen sei. Dieses Schreiben vergrößert die Zweifel am Wahrheitsgehalt des Vorgebrachten: Zunächst stellt sich die Frage, warum der Beschwerdeführer dieses Schreiben im Verwaltungsverfahren nicht vorgelegt hatte. Die Behauptung, er habe sich vor dem Einvernahmeleiter des BFA gefürchtet, erscheint der erkennenden Richterin nicht plausibel. Zudem ist es unverständlich, warum in einem Schreiben der Beschwerdeführer als Geschäftsmann und im anderen als Soldat bezeichnet wird; auch im zweiten Schreiben bezieht sich J XXXX J XXXX auf die Jahre 2004/2005, so dass sich der unterschiedliche Inhalt auch nicht durch verschiedene Zeitperioden erklären lässt. Im Übrigen war von der erkennenden Richterin versucht worden, J XXXX J XXXX unter der im Empfehlungsschreiben aus dem Jahr 2005 angegebenen Emailadresse zu erreichen, doch langte keine Antwort ein. Das Bundesverwaltungsgericht zweifelt daher jedenfalls die Echtheit des zweiten, erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreibens an. In der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer ein weiteres Empfehlungsschreiben von J römisch 40 J römisch 40 vor, dieses nunmehr datiert mit 27.07.
- In diesem wird der Beschwerdeführer nun nicht mehr als Verkäufer und Geschäftsmann gepriesen, sondern als „Iraq Army soldier“, der im „MIT Team“ gemeinsam mit dem Briefverfasser tätig gewesen sei. Dieses Schreiben vergrößert die Zweifel am Wahrheitsgehalt des Vorgebrachten: Zunächst stellt sich die Frage, warum der Beschwerdeführer dieses Schreiben im Verwaltungsverfahren nicht vorgelegt hatte. Die Behauptung, er habe sich vor dem Einvernahmeleiter des BFA gefürchtet, erscheint der erkennenden Richterin nicht plausibel. Zudem ist es unverständlich, warum in einem Schreiben der Beschwerdeführer als Geschäftsmann und im anderen als Soldat bezeichnet wird; auch im zweiten Schreiben bezieht sich J römisch 40 J römisch 40 auf die Jahre 2004 aus 2005,, so dass sich der unterschiedliche Inhalt auch nicht durch verschiedene Zeitperioden erklären lässt. Im Übrigen war von der erkennenden Richterin versucht worden, J römisch 40 J römisch 40 unter der im Empfehlungsschreiben aus dem Jahr 2005 angegebenen Emailadresse zu erreichen, doch langte keine Antwort ein. Das Bundesverwaltungsgericht zweifelt daher jedenfalls die Echtheit des zweiten, erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreibens an. In der mündlichen Verhandlung am 05.11.2018 erklärte der Beschwerdeführer, er habe sich 2011 bei der amerikanischen Botschaft um eine Ausreisemöglichkeit bemüht und sich diesbezüglich auch mit dem FBI getroffen. Er habe Unterlagen, die das beweisen würden. Der Beschwerdeführer wurde von der erkennenden Richterin aufgefordert, diese umgehend vorzulegen. Am 06.11.2018 langten verschiedene Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht ein: Dabei handelt es sich um eine E-Mail des IOM Info Center, in welcher IOM den Beschwerdeführer auf das RSC Center in Wien verweist, das vielleicht in der Lage sein könnte, ihm zu helfen. Aus dieser kurzen und unpersönlich gehaltenen (So steht am Beginn „Sir/Madam“) E-Mail ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer für das IOM eine besondere Bedeutung hätte bzw. dass es sich beim Beschwerdeführer um eine von IOM oder den USA als besonders exponiert angesehene Person handeln würde. Daneben wurde nochmals die bereits dem BFA vorgelegte Email von J XXXX J XXXX vom 16.07.2013 übermittelt. Es finden sich auch drei Fotos des Beschwerdeführers, zweimal in Zivilkleidung umgeben von Soldaten der US-Armee, einmal mit einem anderen Soldaten in Uniform. Diese Fotos vermögen zwar zu beweisen, dass der Beschwerdeführer in Kontakt mit dem US-Militär stand, nicht aber, dass er tatsächlich in den Jahren vor seiner Ausreise bei einer Spezialeinheit aktiv war. Es ist auch nicht erkennbar, aus welchem Jahr die Fotos stammen. Die vom Beschwerdeführer übermittelten Unterlagen vermögen daher keinesfalls einen engen Kontakt zur US-Botschaft oder Gespräche mit dem FBI zu bescheinigen. In der mündlichen Verhandlung am 05.11.2018 erklärte der Beschwerdeführer, er habe sich 2011 bei der amerikanischen Botschaft um eine Ausreisemöglichkeit bemüht und sich diesbezüglich auch mit dem FBI getroffen. Er habe Unterlagen, die das beweisen würden. Der Beschwerdeführer wurde von der erkennenden Richterin aufgefordert, diese umgehend vorzulegen. Am 06.11.2018 langten verschiedene Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht ein: Dabei handelt es sich um eine E-Mail des IOM Info Center, in welcher IOM den Beschwerdeführer auf das RSC Center in Wien verweist, das vielleicht in der Lage sein könnte, ihm zu helfen. Aus dieser kurzen und unpersönlich gehaltenen (So steht am Beginn „Sir/Madam“) E-Mail ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer für das IOM eine besondere Bedeutung hätte bzw. dass es sich beim Beschwerdeführer um eine von IOM oder den USA als besonders exponiert angesehene Person handeln würde. Daneben wurde nochmals die bereits dem BFA vorgelegte Email von J römisch 40 J römisch 40 vom 16.07.2013 übermittelt. Es finden sich auch drei Fotos des Beschwerdeführers, zweimal in Zivilkleidung umgeben von Soldaten der US-Armee, einmal mit einem anderen Soldaten in Uniform. Diese Fotos vermögen zwar zu beweisen, dass der Beschwerdeführer in Kontakt mit dem US-Militär stand, nicht aber, dass er tatsächlich in den Jahren vor seiner Ausreise bei einer Spezialeinheit aktiv war. Es ist auch nicht erkennbar, aus welchem Jahr die Fotos stammen. Die vom Beschwerdeführer übermittelten Unterlagen vermögen daher keinesfalls einen engen Kontakt zur US-Botschaft oder Gespräche mit dem FBI zu bescheinigen. Der Beschwerdeführer gab darüber hinaus an, in Wien beim Resettlement Support Center (RSC) Austria gewesen zu sein und legte eine entsprechende Karte vor. Resettlement Support Center bieten Kurse an, um Flüchtlinge auf das Leben in den USA vorzubereiten. Es handelt sich um keine staatliche Institution (vgl. die Homepage, abrufbar unter http://www.culturalorientation.net/about/history). Die Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes bei RSC wurde unter Hinweis auf datenschutzrechtliche Bedenken nicht beantwortet. Alleine aus dem Kontakt des Beschwerdeführers zum RSC ergibt sich aber noch keine Bestätigung eines Fluchtgrundes im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung eine „Notice of Ineligibility for Resettlement“ des U.S. Citizenship and Immigration Services vom 03.07.2017 vor. Mit diesem Schreiben wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Resettlement durch die Vereinigten Staaten abgewiesen und dies mit Sicherheitsgründen argumentiert. Auch dieses Schreiben ist nicht geeignet, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu stützen, vielmehr hatte dieser in der mündlichen Verhandlung erklärt, man habe ihm im Irak eine Aufnahme ins Resettlement-Programm der USA angeboten, er habe dies aber abgelehnt. Der Beschwerdeführer gab darüber hinaus an, in Wien beim Resettlement Support Center (RSC) Austria gewesen zu sein und legte eine entsprechende Karte vor. Resettlement Support Center bieten Kurse an, um Flüchtlinge auf das Leben in den USA vorzubereiten. Es handelt sich um keine staatliche Institution vergleiche die Homepage, abrufbar unter http://www.culturalorientation.net/about/history). Die Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes bei RSC wurde unter Hinweis auf datenschutzrechtliche Bedenken nicht beantwortet. Alleine aus dem Kontakt des Beschwerdeführers zum RSC ergibt sich aber noch keine Bestätigung eines Fluchtgrundes im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung eine „Notice of Ineligibility for Resettlement“ des U.S. Citizenship and Immigration Services vom 03.07.2017 vor. Mit diesem Schreiben wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Resettlement durch die Vereinigten Staaten abgewiesen und dies mit Sicherheitsgründen argumentiert. Auch dieses Schreiben ist nicht geeignet, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu stützen, vielmehr hatte dieser in der mündlichen Verhandlung erklärt, man habe ihm im Irak eine Aufnahme ins Resettlement-Programm der USA angeboten, er habe dies aber abgelehnt. Das BFA war im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Fluchtgründe in keinem zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise stehen würden und dass dem Beschwerdeführer jedenfalls eine Rückkehr in die südlichen Provinzen, zu seinem Onkel nach Basra, offenstehen würde. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist es dem Beschwerdeführer aber ebenso möglich, nach Bagdad zurückzukehren, da es nicht glaubhaft ist, dass er von schiitischen Milizen verfolgt wurde bzw. in Zukunft verfolgt werden würde. Selbst wenn der Beschwerdeführer ein Geschäft in der Nähe oder im US-Stützpunkt gehabt haben sollte und selbst wenn er in den Jahren um 2003 ein Training bei der Armee absolviert haben sollte und in Kontakt mit US-Soldaten gestanden sein sollte, so steht jedenfalls fest, dass die von ihm behauptete langjährige Tätigkeit in einer Spezialeinheit der US-Armee nicht der Wahrheit entspricht. Ebenso ist es ihm nicht gelungen, die Drohungen und Einschüchterungen durch eine schiitische Miliz glaubhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung in Bagdad droht. 2.
- Zu einer Gefährdung des Beschwerdeführers für den Fall einer Rückkehr in den Irak: Wie bereits ausgeführt wurde, ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von schiitischen Milizen Verfolgung zu befürchten hätte. Selbst wenn man berücksichtigt, dass die noch immer auftretenden Anschläge der terroristischen Gruppierung Islamischer Staat in Bagdad sich vor allem gegen die schiitische Bevölkerung richten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies einen Schutzbedarf für sämtliche Angehörigen der schiitischen Glaubensgemeinschaft in Bagdad bedeutet (VwGH, 21.02.2017, Ra 2016/18/0137). Diesbezüglich muss zudem festgehalten werden, dass sich die Situation im Irak seit 2016 (als der EGMR im Urteil der Großen Kammer vom
- August 2016, Nr. 59166/12, J.K. u.a. gegen Schweden nicht generell für alle schiitischen Personen, sondern nur bei Vorliegen besonderer Risikoprofile eine Gefährdung von Art. 3 EMRK annahm) zum Positiven verändert hat, insbesondere da sich die allgemeine Sicherheitslage durch die Zurückdrängung des Islamischen Staates verbessert hat und sich die Anzahl der gewalttätigen Vorkommnisse in Bagdad verringert hat (siehe Länderfeststellungen).Selbst wenn man berücksichtigt, dass die noch immer auftretenden Anschläge der terroristischen Gruppierung Islamischer Staat in Bagdad sich vor allem gegen die schiitische Bevölkerung richten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies einen Schutzbedarf für sämtliche Angehörigen der schiitischen Glaubensgemeinschaft in Bagdad bedeutet (VwGH, 21.02.2017, Ra 2016/18/0137). Diesbezüglich muss zudem festgehalten werden, dass sich die Situation im Irak seit 2016 (als der EGMR im Urteil der Großen Kammer vom
- August 2016, Nr. 59166/12, J.K. u.a. gegen Schweden nicht generell für alle schiitischen Personen, sondern nur bei Vorliegen besonderer Risikoprofile eine Gefährdung von Artikel 3, EMRK annahm) zum Positiven verändert hat, insbesondere da sich die allgemeine Sicherheitslage durch die Zurückdrängung des Islamischen Staates verbessert hat und sich die Anzahl der gewalttätigen Vorkommnisse in Bagdad verringert hat (siehe Länderfeststellungen). Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer in einen Stadtteil Bagdads zurückkehren würde, für den die Möglichkeit besteht, dass an einem öffentlichen Platz ein Bombenanschlag terroristischer Gruppierungen erfolgen könnte, begründet bei der derzeitigen Gefahrenlage noch keine stichhaltigen Gründe für ein reales Risiko einer Gefährdung seiner Person. Die Angaben zur finanziellen Situation seiner Familie ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem BFA am 28.10.2016, als er die finanzielle Situation seiner Familie als gut beschrieb. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von seiner Familie Unterstützung, jedenfalls in Form einer Unterkunft erwarten könnte. Der Beschwerdeführer hat, wie von ihm vor dem BFA angegeben, auch in der Vergangenheit in den Geschäften von Verwandten gearbeitet, was ihm wieder möglich sein sollte. Daneben war er auch schon als LKW-Fahrer tätig. Er gab in allen Befragungen an, gesund zu sein, so dass von keiner Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auszugehen ist. Daher besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Notlage geraten sollte. 2.
- Zu den Länderfeststellungen: Die oben zitierten Feststellungen finden sich im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak. Es fasst eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs zusammen, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Die oben zitierten Feststellungen finden sich im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak. Es fasst eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs zusammen, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Den Länderfeststellungen wurde auch von Seiten des Beschwerdeführers nicht entgegengetreten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt 2.3. bereits dargelegt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung glaubhaft machen. Es kann nicht festgestellt werden, dass er durch eine schiitische Miliz verfolgt wird, weil er für die US-Armee bzw. den US-Geheimdienst tätig war. Eine sonstige Bedrohung oder Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar. Daher ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Irak keine Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der Ausspruch in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.Daher ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Irak keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und der Ausspruch in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist. 3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
§ 8Abs. 1 Ziffer 1 Asyl
G 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg. cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg. cit. zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, leg. cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, leg. cit. zu verbinden. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr in den Irak mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Trotz der aktuell schwierigen Situation in Bagdad ist eine Rückkehr dorthin nicht automatisch mit einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte verbunden, zumal sich die Sicherheitssituation verbessert hat, wie den obigen Länderfeststellungen zu entnehmen ist.Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr in den Irak mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Trotz der aktuell schwierigen Situation in Bagdad ist eine Rückkehr dorthin nicht automatisch mit einer Verletzung der in Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte verbunden, zumal sich die Sicherheitssituation verbessert hat, wie den obigen Länderfeststellungen zu entnehmen ist. Entscheidende Bedeutung kommt damit dem Umstand zu, ob der Beschwerdeführer besondere Gefährdungsmomente aufweist, die es - anders als für die irakische Bevölkerung der Hauptstadt Bagdad im Allgemeinen - wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er in besonderem Maße von den dort stattfindenden Gewaltakten bedroht wäre. Als ein möglicher derartiger Umstand ist in Betracht zu ziehen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer ein Geschäft hatte, in dem US-Soldaten einkauften. Allerdings ist nicht glaubhaft, dass er eine besonders exponierte Position (etwa als Teil einer Spezialeinheit) innehatte und auch nicht, dass er in das Blickfeld von gewalttätigen Verfolgern geraten wäre. Seine bisherige (berufliche) Tätigkeit begründet somit fallbezogen kein besonderes Gefährdungsmoment in dem Sinne, dass er eine Verfolgung durch schiitische Milizen zu erwarten hätte (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall eines Funkers bei der irakischen Armee: VwGH, 21.02.2017, Ra 2016/18/0137). Entscheidende Bedeutung kommt damit dem Umstand zu, ob der Beschwerdeführer besondere Gefährdungsmomente aufweist, die es - anders als für die irakische Bevölkerung der Hauptstadt Bagdad im Allgemeinen - wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er in besonderem Maße von den dort stattfindenden Gewaltakten bedroht wäre. Als ein möglicher derartiger Umstand ist in Betracht zu ziehen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer ein Geschäft hatte, in dem US-Soldaten einkauften. Allerdings ist nicht glaubhaft, dass er eine besonders exponierte Position (etwa als Teil einer Spezialeinheit) innehatte und auch nicht, dass er in das Blickfeld von gewalttätigen Verfolgern geraten wäre. Seine bisherige (berufliche) Tätigkeit begründet somit fallbezogen kein besonderes Gefährdungsmoment in dem Sinne, dass er eine Verfolgung durch schiitische Milizen zu erwarten hätte vergleiche zu einem ähnlich gelagerten Fall eines Funkers bei der irakischen Armee: VwGH, 21.02.2017, Ra 2016/18/0137). Auch wäre, wie weiter oben bereits aufgezeigt wurde, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in eine aussichtslose Lage geraten würde. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Derartige Umstände wurden vom Beschwerdeführer nicht dargelegt, zumal er gesund und in einem erwerbsfähigen Alter ist. Er verfügt über Berufserfahrung und über eine finanziell gut situierte Familie in Bagdad.Auch wäre, wie weiter oben bereits aufgezeigt wurde, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in eine aussichtslose Lage geraten würde. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Derartige Umstände wurden vom Beschwerdeführer nicht dargelegt, zumal er gesund und in einem erwerbsfähigen Alter ist. Er verfügt über Berufserfahrung und über eine finanziell gut situierte Familie in Bagdad. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, erster Spruchteil):3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides, erster Spruchteil): Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde unter Zitierung des § 57 AsylG 2005 zwar ausgesprochen hat, dass ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt werde, dass sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch unzweifelhaft ergibt, dass die belangte Behörde tatsächlich rechtsrichtig über eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
§ 57Asyl
G 2005 abgesprochen und eine solche nicht erteilt hat.Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde unter Zitierung des Paragraph 57, AsylG 2005 zwar ausgesprochen hat, dass ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt werde, dass sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch unzweifelhaft ergibt, dass die belangte Behörde tatsächlich rechtsrichtig über eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
Paragraph 57, AsylG 2005 abgesprochen und eine solche nicht erteilt hat.
§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. – im Umfang des ersten Spruchteiles - des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. – im Umfang des ersten Spruchteiles - des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, zweiter Spruchteil):3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides, zweiter Spruchteil):
§ 58Abs. 2 Asyl
G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben in Österreich. Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von dreieinhalb Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt.Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von dreieinhalb Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt. Es liegen auch keine Aspekte einer außerordentlichen Integration vor; der Beschwerdeführer hat begonnen Deutsch zu lernen, sonst aber keine außergewöhnlichen Integrationsschritte gesetzt. Insbesondere angesichts des Fehlens eines Familienlebens in Österreich und der erst dreieinhalbjährigen Aufenthaltsdauer sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Irak Familie hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass seine privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor; beim Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben.Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor; beim Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben. Hinsichtlich seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit ist auszuführen, dass dies nach Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420), da der VwGH davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. – im Umfang des zweiten Spruchteiles -
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. – im Umfang des zweiten Spruchteiles -
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.
- Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, dritter Spruchteil):3.
- Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides, dritter Spruchteil): Mit angefochtenem Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak zulässig ist. Es wurde bereits im Rahmen der Prüfung des subsidiären Schutzes festgestellt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak zu keiner Verletzung seiner in Art. 2 und Art. 3 EMRK geschützten Rechte führen würde.Mit angefochtenem Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak zulässig ist. Es wurde bereits im Rahmen der Prüfung des subsidiären Schutzes festgestellt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak zu keiner Verletzung seiner in Artikel 2 und Artikel 3, EMRK geschützten Rechte führen würde. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. – im Umfang des dritten Spruchteiles -
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. – im Umfang des dritten Spruchteiles -
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.
- Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids):3.
- Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids): Im angefochtenen Bescheid wurde
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Im angefochtenen Bescheid wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.7. Zur Beschwerdefrist: In der Beschwerde wurde beantragt, die Verfassungswidrigkeit der zweiwöchigen Beschwerdefrist festzustellen. Eine derartige Feststellung fällt nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes, doch wird der Vollständigkeit halber festgestellt, dass § 16 Abs. 1 BFA-VG in der aktuellen Fassung (BGBl. I Nr. 87/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018) die Verkürzung der Beschwerdefrist auf zwei Wochen nur mehr für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten vorsieht.In der Beschwerde wurde beantragt, die Verfassungswidrigkeit der zweiwöchigen Beschwerdefrist festzustellen. Eine derartige Feststellung fällt nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes, doch wird der Vollständigkeit halber festgestellt, dass Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der aktuellen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,) die Verkürzung der Beschwerdefrist auf zwei Wochen nur mehr für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten vorsieht. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I403.2141769.1.00