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{'item': 'I407 2173785-2'}

Obsah (15)Art 133§29§ 52§ 68§ 58§ 57§ 55§ 28§ 10§ 9§ 46§ 50Art 3§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.01.2019 GeschäftszahlI407 2173785-2 SpruchI407 2173785-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan MUMELTER

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die belangte Behörde führte unter dem Punkt "A) Verfahrensgang" im angefochtenen Bescheid Folgendes aus: "Am 22.04.2015 stellten Sie Ihren ersten Asylantrag in Österreich. Diesen begründeten Sie folgendermaßen: Ich bin homosexuell und lebte in einer Beziehung mit einem Mann. Homosexualität ist in Nigeria gesetzlich verboten und das Strafausmaß beträgt 14 Jahre. Anfang 2013 begann die Polizei die Homosexuellen festzunehmen. Besonders in meiner Umgebung. Ich bekam Angst und versteckte mich im Nachbarland Benin Republik. Ich erfuhr nach einiger Zeit, dass sich die Lage Zuhause nicht verbessert hatte, sondern verschlechtert. Aus Angst, dass ich mindestens für 14 Jahre eingesperrt werde, beschloss ich meine Flucht fortzusetzen. Aufgrund des EURODAC Abgleichs Ihrer Fingerabdrücke wurde festgestellt, dass Sie vor Ihrer Einreise nach Österreich bereits in Ungarn einen Asylantrag gestellt haben. Deshalb wurde mit Ungarn ein Konsultationsverfahren eröffnet, welches in einer Zustimmung Ungarns zur Rückübernahme Ihrer Person resultierte. -Strichaufzählung Per Bescheid vom 26.05.2015 mit der Zahl 1065665300-150405801 wurde Ihr Antrag wegen Nichtzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen. -Strichaufzählung Am 29.06.2015 wurden Sie nach Ungarn überstellt. -Strichaufzählung Am 14.08.2015 stellten Sie einen Folgeantrag mit folgender Begründung: Ich bin noch immer homosexuell. Es gibt keine neuen Gründe. -Strichaufzählung Am 15.03.2016 verstrich die Frist zur Überstellung Ihrer Person nach Ungarn ungenutzt, wodurch die Zuständigkeit für das Führen des inhaltlichen Asylverfahrens auf Österreich überging. -Strichaufzählung Am 18.07.2018 wurden Sie bei der Regionaldirektion Wien einvernommen: F: Verstehen Sie den Dolmetscher? Können Sie sich auf die Einvernahme konzentrieren? A: Ja. F.: Sind Sie geistig und körperlich in der Lage heute die Einvernahme durchzuführen? A.: Ja. F: Werden Sie im gegenständlichen Verfahren vertreten? A: Ja ich habe einen Vertreter, es ist kein Problem die Einvernahme ohne Ihn durchzuführen. F: Sind Sie einverstanden, die heutige Einvernahme ohne rechtlichen Vertreter durchzuführen? A: Ich bin einverstanden, kein Problem. F: Gibt es irgendwelche Gründe, die der heutigen Einvernahme entgegensprechen? A: Nein. F: Sind Sie gesund? Nehmen Sie Medikamente? A: Ich bin gesund und nehme keine Medikamente. Ich habe nur eine Beule an der linken Seite meines Brustkorbes, befragt gebe ich an diese seit meinem Aufenthalt in Ungarn zu haben - es benötigt aber keine ambulante Behandlung, medizinische Versorgung oder ärztliche Kontrollen. Nochmals befragt gebe ich an nicht in ärztlicher Behandlung zu sein. F: Welche Sprachen sprechen Sie? A: Englisch, Ibo und Haussa. F. Können Sie irgendwelche Beweismittel in Vorlagen bringen? A: Teilnahmebestätigung eines Deutschkurses "Das Autonome Kollektiv" - Basiskurs. F: Welche Dokumente haben Sie je besessen und wo befinden sich diese? A: Keine. F: Stimmen die Angaben, die Sie in der Erstbefragung des gegenständlichen Asylverfahrens gemacht haben? A: Ja. Aber das Interview war direkt als ich gekommen bin und ich konnte nicht alles erklären. F: Wie heißen Sie? Wann und wo sind Sie geboren? A: Ich heiße XXXX in Imo State Nigeria. Ich habe in Ungarn oder Griechenland einmal XXXX gesagt. In Ungarn oder so wollte ich einfach nur irgendwas angeben damit Sie uns weiterlassen. Die machen kein Asyl für uns.A: Ich heiße römisch 40 in Imo State Nigeria. Ich habe in Ungarn oder Griechenland einmal römisch 40 gesagt. In Ungarn oder so wollte ich einfach nur irgendwas angeben damit Sie uns weiterlassen. Die machen kein Asyl für uns. F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie? A: Nigeria. F: Welche Religion haben Sie? A: Ich bin Christ. F: Zu welcher Volksgruppe gehören Sie? A: Ich bin Igbo. F: Wo waren Sie zuletzt in Nigeria wohnhaft bzw. wo war zuletzt Ihr Lebensmittelpunkt? A: In Lagos. Früher länger. Dann war ich in Europa, als ich zurückkam war ich von 2010 bis 2013 dort. 2007 bis 2010 bin ich das erste Mal in Europa gewesen. Dann bin ich von Griechenland zurückgegangen. F: Sind Sie verheiratet? A: Nein. F: Haben Sie Kinder? A: Nein. F: Haben Sie in Nigeria Schulen besucht? A: Ich habe in der Universität Wirtschaft studiert aber nicht abgeschlossen. 6 Jahre Grundschule, 4 Jahre Sekundarschule - ich war schon in 4 Jahren fertig, ich war zu gut. Meine Eltern wollten auch dass ich Klassen überspringe weil es so etwas billiger war. F: Sind Sie in Nigeria einer Beschäftigung nachgegangen? A: Ich habe in Nigeria Kleidung verkauft. F: Wie haben Sie ihren Lebensunterhalt finanziert? A: Durch meine Tätigkeit als Kleidungsverkäufer, befragt gebe ich an so gut gelebt zu haben. F: Wie heißt Ihr Vater, wie alt ist er und wo lebt er? A: D. T., er ist jetzt

  1. Er lebt in Imo State. F: Wie heißt Ihre Mutter, wie alt ist sie und wo lebt sie? A: D. R., sie ist ca. 63 und lebt auch in Imo State. F: Haben Sie Geschwister? A: Ja. Einen Bruder und eine Schwester. D.F., er ist
  2. Er lebt in Kaduna State. D. J., sie ist
  3. Sie lebt in Imo State. F: Haben Ihre Eltern Geschwister? A: Mein Vater hat 2 Brüder und eine Schwester. Meine Mutter hat 2 Brüder. F: Haben Sie sonst noch Verwandte in Ihrem Heimatland? A: Nein. F: Haben Sie soziale Kontakte in Nigeria geführt? A: Ich habe viele Schulfreunde. F: Haben Sie sonst noch Verwandte bzw. Familienangehörige in Österreich oder in der EU? A: Mein Cousin ist auch hier in Österreich. Befragt gebe ich an, dass er ALISIGWE Nelson heißt und auch Asylwerber ist. Ein Verwandter meiner Mutter lebt in den Niederlanden. F: Haben Sie Kontakt zu Ihren Angehörigen in Nigeria? A: Ich spreche noch immer mit Ihnen über das Telefon. F: Besteht zu Personen hier in Österreich ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung? A: Nein. F: Haben Sie sonst noch Einnahmequellen? A: Ich helfe in Hagenbrunn beim Verschiffen von Autos in Containern nach Afrika und bekomme Geld für Essen. F: Leben Sie in Österreich in einer Lebensgemeinschaft? A: Nein. F: Haben Sie Freunde in Österreich? A: Ja. Normale Freunde, manche Asylwerber, manche Österreicher. F: Wie sieht Ihr Privatleben aus? Was machen Sie in der Freizeit? A: Manchmal gehen wir in Bars. Manchmal bin ich zu Hause wenn ich nichts zu tun habe nach der Schule. F: Gehen Sie zurzeit in Österreich einer legalen Beschäftigung nach? A: Nein. F: Waren Sie oder nahe Angehörige politisch oder religiös in Nigeria tätig? A: Nein. F: Wann konkret haben Sie Nigeria verlassen und wann sind Sie in Österreich eingereist? A: 2013 habe ich Nigeria verlassen und 2015 bin ich hier eingereist. F: Warum sind Sie 2007 nach Europa gereist? A: Ich konnte nach Abschluss der Schule nichts machen und ein Freund wollte, dass ich zu ihm komme und mit ihm arbeite. Ich dachte es gibt Arbeit, die gab es aber in Griechenland nicht. Darum bin ich 2010 wieder nach Nigeria heimgereist. F: Waren Sie nach Ihrer Ausreise 2013 aus Nigeria noch einmal dort? A: Nein. F: Waren Sie in Ihrer Heimat in Haft oder wurden Sie strafrechtlich verurteilt? A: Nein. F: Hatten oder haben Sie Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden in Ihrem Heimatland? A: Nein. F: Sie wurden in Österreich aufgrund von Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz zu einer 5 monatigen bedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt - wollen Sie dazu Stellung nehmen? A: Ich flehe Österreich an mir zu verzeihen, ich kam in ein neues Land und einige Leute baten mir etwas an, ich kannte das System nicht. Nachdem man Probleme bekommt ist es tatsächlich ein "Augenöffner". F: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. A: Wegen meiner Lebenssituation. Lassen Sie es mich einfach sagen, ich bin Homosexuell. Es ist nichts was ich mir aufzwinge. So bin ich aufgewachsen. Es ist in mir. In Nigeria kann man als Schwuler oder als Lesbe Probleme bekommen. Entweder tötet die Gesellschaft einen oder die Polizei verhaftet einen. Im nigerianischen Gesetz steht es. Ich kann es nicht verstecken, dass ich Homosexuell bin. Ich möchte Ihnen etwas zeigen. AW zeigt Video über einen schwulen Mann in Nigeria. Ich hatte den Kleidungshandel ganz normal gemacht, ich glaube, dass Informationen an die Polizei weitergegeben werden wer schwul oder lesbisch ist. Ich glaube die Polizei weiß es. Ich denke die Konkurrenz meines Geschäftes hat der Polizei die Information gegeben - wenn jemand ein gutes Geschäft am Laufen hat werden die anderen neidisch. F: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert? A: Ja, ich habe alles vorgebracht. F: Ihre Familie weiß darüber Bescheid? A: Ja. F: Es ist also niemals öffentlich aufgedeckt worden und Sie lebten es nur im Geheimen aus? A: Es ist niemals herausgekommen, es ist nicht hier wie in Österreich dass man es in der öffentlich preisgeben kann. F: Hatten Sie einen Freund in Nigeria? A: Ja, aber das war zu Schulzeiten. F: Erzählen Sie mir über Ihren Freund. A: Wir gingen in dieselbe Schule. Nachdem wir mit der Schule fertig waren, ist er mit seinen Eltern umgezogen. Danach hatten wir noch telefonischen Kontakt. Wiederholung der Aufforderung. A: Ich denke er hat eine Weiterbildung gemacht, ich bin nach Europa gegangen. Er heißt XXXX.A: Ich denke er hat eine Weiterbildung gemacht, ich bin nach Europa gegangen. Er heißt römisch 40 . F: Warum ist Ihr Partner nicht mit Ihnen ausgereist? A: Wir sind ja nicht vom selben Ort, er lebt mit seinen Eltern an einem anderen Ort. Ich musste meinen eigenen Weg finden. F: Hatten Sie außer Ihrem Schulfreund von damals noch eine Beziehung? A: Ich kenne ein paar schwule Leute. Wir gehen in Clubs und reden. Aber wir sind nur Freunde. Ich habe im Moment keinen Freund. Das ist mein Leben. Schwul sein ist nicht so etwas wie ein Ball mit dem man spielt, man lebt es. F: Sind Sie jemals aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder sozialen Stellung, konkret und persönlich einer Verfolgung ausgesetzt gewesen? A: Als ich den Kleidungshandel hatte, haben Nachbarn Informationen an die Polizei weitergeben. Die Polizei, denke ich, haben schwule Leute gesucht, sogar mit Fotos. Die Polizei suchte nach schwulen oder homosexuellen. Ich kannte ein paar Mädchen die lesbisch waren und festgenommen wurden. Als ich vom Kleidungsgeschäft auf dem Zurückweg war sagte ein Nachbar, dass die Polizei nach schwulen Leuten sucht. Er wusste nicht, dass ich schwul bin. Er sagte mir es nur als Information. Als ich nach Hause ging und meine Tür aufmachen wollte, sagten mir Leute aus dem Gebäudekomplex, dass 4-5 Männer hierher kamen und mein Foto zeigten und meinen Namen erwähnten. Sie fragten mich dann ob ich Probleme mit jemand hätte. Ich habe gleich verstanden um was es geht. Dann ging ich in die Wohnung und wusste, dass sie jederzeit kommen könnten und von da an machte ich mich bereit um mich fort zu bewegen. F: Wann passierte das? A:
  4. Konkreter befragt gebe ich an, dass es im November oder so war. Anm.: Rechtsvertretung vom Migrantenverein St. Marx, Timotheus Ausserhuber betritt die Einvernahme um 09:00.Anmerkung, Rechtsvertretung vom Migrantenverein St. Marx, Timotheus Ausserhuber betritt die Einvernahme um 09:
  5. AW zeigt Fotos von einer Schwulenfeier vor dem Rathaus in Wien an welcher er teilgenommen hatte. F: Schilder Sie Ihr Fluchtvorbringen detaillierter! A: Der Grund warum ich, das Land verlassen habe ist weil ich schwul bin. Das Thema kann einen töten wie ich es im Video gezeigt habe. Die Gesellschaft kann einen töten. Der Mob kann einen töten. F: Werden Sie konkreter! A: In Nigeria kann man nicht öffentlich schwul sein, man versteckt es. Ich verkaufte Kleidungsstücke und die Information ging heimlich an die Polizei. Als ich an dem Tag vom Kleidungsgeschäft wegging, sagte eine Person auf der Straße "hast du gehört, dass die Polizei nach homosexuellen sucht?". Als ich dann nach Hause ging, sagten mir Leute aus dem Gebäudekomplex, dass ein paar Männer ohne Polizeiuniformen kamen und nach mir suchten. Sie hatten ein Foto und meinen Namen. Davor hörte ich schon auf zu typischen Homosexuellen-Orten zu gehen. Anm.: AW korrigiert bei Rückübersetzung "typische Homosexuellen-Orte" auf "öffentliche Plätze wo man mich bemerken könnte".Anmerkung, AW korrigiert bei Rückübersetzung "typische Homosexuellen-Orte" auf "öffentliche Plätze wo man mich bemerken könnte". F: Sind Sie jemals religiös oder politisch, konkret und persönlich einer Verfolgung ausgesetzt gewesen? A: Nein. F: Gehören Sie in Österreich einem Verein oder einer sonstigen Organisation an? A: Nein. F: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten? A: 14 Jahre Gefängnis. Mein Leben wäre in Gefahr. Mir fällt jetzt ein, ich habe einen Freund hier. Er ist auch homosexuell. Befragt gebe ich an, dass keine Beziehung besteht. Wir gingen gemeinsam in eine Bar. Er heißt M.. F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern? A: Ja. F: Die Einvernahme wird nun beendet. Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert? A: Ja. F: Konnten Sie sich bei dieser Einvernahme konzentrieren? Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden? A: Ja. F: Möchten Sie noch irgendetwas angeben? A: In Nigeria haben die Leute eine andere Mentalität als hier in Österreich. Hier ist man offener. Man tut als homosexueller ja niemandem weh in Nigeria aber die Menschen mögen es einfach nicht. Jetzt ist es auch im Gesetz. "Jungle Justice" steht an der Tagesordnung. F: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA von Nigeria Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden Ihnen gegebenenfalls vom Dolmetscher vorgelesen! Möchten Sie das? A: Ich möchte eine zweiwöchige Frist für eine schriftliche Stellungnahme erhalten. Frage RV: Wie war Ihre Lebenssituation in Nigeria?Frage Regierungsvorlage, Wie war Ihre Lebenssituation in Nigeria? A: Meine Situation war okay. Ich war nicht arm und nicht reich. Ich verkaufte Männerbekleidung Frage RV: Wie kam man dahinter, dass Sie schwul sind?Frage Regierungsvorlage, Wie kam man dahinter, dass Sie schwul sind? A: Im Markt gab es ebenfalls andere Leute die Kleidungsstücke verkauften. Ich habe jedoch viel mehr als sie verkaufen können und die anderen wurden neidisch und gaben Informationen an die Polizei weiter. Frage RV: Warum sind sie schwul geworden?Frage Regierungsvorlage, Warum sind sie schwul geworden? A: Ich habe mich selbst einfach als schwul empfunden, ich bin so aufgewachsen. Mit dem Alter von 17 habe ich gemerkt, dass ich für Mädchen keine Gefühle habe. Aber wenn Männer in der Nähe waren, dass ich mich angezogen fühlte. -Strichaufzählung Per Bescheid vom 29.09.2017 mit der Zahl 1065665300-151087743 wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz und subsidiären Schutz abgelehnt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen nicht verliehen. Eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Nigeria wurde gegen Sie erlassen. -Strichaufzählung Am 16.10.2017 erhob Ihr Rechtsvertreter Beschwerde gegen diesen Bescheid. Es wurde eine mündliche Verhandlung für den 21.02.2018 anberraumt, welcher jedoch Sie und Ihr Vertreter fern blieben. Mit Erkenntnis der BVwG vom 21.02.2018 wurde Ihre Beschwerde als unbegründet abgewiesen. -Strichaufzählung Sie haben am 05.06.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei Sie angaben, den Namen D. C. zu führen, Staatsangehöriger von Nigeria und am dd.mm.jjjj geboren zu sein. -Strichaufzählung Anlässlich des gegenständlichen Asylverfahrens haben Sie bei der niederschriftlichen Befragung am 05.06.2018 bei beim Landespolizeikommando Wien, Abteilung für Fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, 1080 Wien, im Wesentlichen Folgendes angegeben: Meine neuen Fluchtgründe ergeben sich durch die Situation in meiner Heimat. Wir sind vom Süd- Osten und ich bin Mitglied der Organisation "INDGINOS PEOPLE OF BIAFRA". Ich bin Teil dieser Organisation und wir fordern ein Referendum und kämpfen für unterschiedliche Rechte, wie zum Beispiel für die Rechte der Homosexuellen, die in Nigeria keine Rechte haben. Es gibt viel Proteste, auch internationale. Viele Leute von dieser Bewegung werden inhaftiert oder getötet. Nun ist mein Leben in Gefahr.
  6. Haben Sie alle Ausreise-, Flucht, oder Verfolgungsgründe genannt? JA
  7. Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? (unbedingt auszufüllen) Vielleicht Haft, weil ich homosexuell bin und weil ich Mitglied dieser Organisation bin.
  8. Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe droht, oder sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen haben? Man wird eine Haftstrafe bekommen.
  9. Seit wann sind Ihnen die Änderungen der Situation/Ihrer Fluchtgründe bekannt? Das weiß ich schon seit einigen Jahren. Es ist nichts neues. -Strichaufzählung Aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses wurde Ihnen am 18.06.2018 eine schriftliche Mitteilung

§29Abs 3 Zi 4 und 6 Asyl

G 2005 ausgefolgt, mit welcher Ihnen die Absicht des Bundesamtes zur Kenntnis gebracht wurde, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses wurde Ihnen am 18.06.2018 eine schriftliche Mitteilung

§29Absatz 3, Zi 4 und 6 Asyl

G 2005 ausgefolgt, mit welcher Ihnen die Absicht des Bundesamtes zur Kenntnis gebracht wurde, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. -Strichaufzählung Am 05.07.2018 wurden Sie beim Bundesamt, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt: F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher? A: Gut. Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? A: Ja. F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen wegen einer möglichen Befangenheit oder aus anderen Gründen Einwände? A: Nein. F: Sind Sie mit dem Rechtsberater, der Ihnen Für diese Einvernahme zur Seite gestellt wird, einverstanden? A: Ja. F: Haben Sie sich einer Rechtsberatung unterzogen? A: Ja. F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren? A: Ja. F: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung? Nehmen Sie regelmäßig Medikamente ein? A: Nein. F: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren? A: Migrantinnenverein St. Marx. F: Wollen Sie diese Einvernahme in Abwesenheit Ihres gewillkürten Vertreters durchführen? A: Ja. F: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben? A: Nein. F: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht? A: Ich habe keine Verwandten aber einige Freunde. Es besteht kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. F: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet). A: Zuvor hatte ich einen Cousin hier, er ist mittlerweile abgereist. F: Besteht ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zu einer sonstigen Person? A: Nein. F: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft. A: Nein. F: Ihr letztes Verfahren wurde am 21.02.2018 zweitinstanzlich negativ abgeschlossen. Was hat sich seitdem geändert? A: Ich möchte einfach nochmal um Asyl ansuchen und meine neuen Asylgründe abgeben. F: Ihr letztes Verfahren wurde am 21.02.2018 zweitinstanzlich negativ abgeschlossen. Was hat sich seitdem geändert? A: Bezüglich dem was ich zuvor gesagt habe hat sich nichts geändert, aber ich möchte einen neuen Asylgrund angeben: Mein neuer Asylgrund betrifft eine Organisation der ich in Nigeria angehört habe. Diese Organisation heißt IPOB. Diese Organisation ist für die Leute aus dem Südosten. Ich komme aus dem Südosten. Wie man weiß gab es einen Bürgerkrieg in Nigeria zwischen 1960 und

  1. Nach dem Krieg wurden wir Bewohner des Südens immer noch diskriminiert und an den Rand gedrängt. Ich meine damit das unsere Rechte unterdrückt wurden. Niemand kümmerte sich um uns. Niemand gab uns unsere Rechte. Diese Organisation wurde also gegründet, damit wir um unsere Rechte Bescheid wissen. Die Organisation hat sich immer nur für ein Referendum eingesetzt. Wir haben darum gebeten, in einem Referendum abstimmen zu lassen ob wir ein Teil Nigerias bleiben wollen oder nicht. Ich gehöre dieser Organisation an. Wann immer wir in Nigeria demonstriert haben und für dieses Referendum eingetreten sind, wurden Soldaten ausgesandt. Viele Menschen wurde getötet. Vor kurzem hat die nigerianische Regierung diese Organisation als terroristische Vereinigung bezeichnet. Wir tragen niemals Waffen, wir töten niemanden. Wir protestieren nur. Vor drei Monaten gab es die letzte Demonstration in Nigeria, dabei habe ich einen Cousin verloren. Die Soldaten haben zu schießen begonnen. Die Sache ist nun die. Die Regierung sucht nach diesen Leuten die Teil dieser Organisation sind. Nachdem diese Organisation gegründet wurde, fand das erste Treffen dieser Organisation in meinem Haus statt. Die Behörden kennen mich. F: Wann haben Sie Ihr Heimatland verlassen. A: Das war im Jahr
  2. F: In Ihrer Erstbefragung Ihres Erstverfahrens am 22.04.2015 gaben Sie an Nigeria im Jahre 2013 verlassen zu haben. Was sagen Sie dazu? A: Ich glaube, dass ich 2014 in der Eurozone angekommen bin. Zwischen 2013 und 2014 habe ich Nigeria verlassen. F: Wann haben Sie Nigeria erstmals verlassen? A: Das weiß ich nicht. Ich kehrte im Jahr 2010 nach Nigeria zurück. F: Warum haben Sie Nigeria im Jahre 2007 verlassen. A: Ich hatte damals keinen Grund. F: Aus welchen Bundesstaat stammen Sie. A: Imo State F: Wie heißt die Hauptstadt von Imo State A: Owerri. F: Wann wurde die IPOB gegründet. A: Ich kann mich nicht an das genaue Datum erinnern. Unser Anführer ist aus London zurückgekehrt. Ich weiß nicht. F: Geben Sie ein Jahr an. A: Das genaue Jahr weiß ich nicht. F: Erklären Sie mir wie Sie das Jahr nicht wissen können. A: Viele Bundesstaaten wissen garnicht über die IPOB. F: Wann wurde diese Gruppierung in Imo State gegründet. A: Wann immer diese Organisation zu einem bestimmten Ort kommt, wissen die Leute bescheid. Ich kann das genau Jahr nicht angeben. Ich kann nicht angeben was ich nicht weiß. Mir wurde gesagt, ich soll nicht lügen. F: Wie lautet der Name der anderen großen Biafra Organisation in Südost Nigeria. A: MASSOB. Der Anführer heißt XXXX.A: MASSOB. Der Anführer heißt römisch 40 . F: Wie heißt der Anführer von IPOB. A: Nnamdi Kanu. F: Was wissen Sie über Nnamdi Kanu? A: Nnambi Kanu kommt aus dem Abia State. Er hat viele Jahre in London gelebt. Er ist verheiratet. Seine Frau und seine Kinder leben in London. Er hat Radio Biafra gegründet um die Welt darüber zu informieren. Er hat uns auf der ganzen Welt besucht. Er kehrte dann nach Nigeria zurück - das ist noch keine zwei Jahre her - er wurde von den Behörden festgenommen und ins Gefängnis gebracht. F: Ich kläre Sie auf, dass Nnambi Kanu 2015 festgenommen wurde. A: Achja wir sind ja im Jahr
  3. F: Von wann bis wann waren Sie Mitglied dieser Organisation. A: Ich bin innerhalb weniger eines Jahres nach meiner Rückkehr 2010 nach Nigeria Mitglied geworden. F: Wie sind Sie Mitglied geworden? A: Ich wurde ein Mitglied dieser Organisation nachdem ich aus Griechenland zurückgekehrt bin. Ich musste feststellen, dass viele Dinge in Nigeria nicht gut gelaufen sind. Wir, im Dorf XXXX, wollten im Jahr 2010 demonstrieren gehen. Wenn man in Nigeria demonstrieren will muss man den Namen der Organisation bekannt geben. Wir haben dann festgestellt, dass es diese Organisation IPOB gibt. Wir haben dann Mitglieder dieser Organisation in Enugu, Anambra und Abia State kontaktiert. Wir sind dann zur Polizei gegangen und haben gemeldet, dass wir demonstrieren wollen. Wir haben dann bekannt gegeben, dass wir unter dieser Organisation demonstrieren. So haben wir angefangen. Bei dieser Demonstration gab es ein großes Desaster. Das war ungefähr im Dezember 2010.A: Ich wurde ein Mitglied dieser Organisation nachdem ich aus Griechenland zurückgekehrt bin. Ich musste feststellen, dass viele Dinge in Nigeria nicht gut gelaufen sind. Wir, im Dorf römisch 40 , wollten im Jahr 2010 demonstrieren gehen. Wenn man in Nigeria demonstrieren will muss man den Namen der Organisation bekannt geben. Wir haben dann festgestellt, dass es diese Organisation IPOB gibt. Wir haben dann Mitglieder dieser Organisation in Enugu, Anambra und Abia State kontaktiert. Wir sind dann zur Polizei gegangen und haben gemeldet, dass wir demonstrieren wollen. Wir haben dann bekannt gegeben, dass wir unter dieser Organisation demonstrieren. So haben wir angefangen. Bei dieser Demonstration gab es ein großes Desaster. Das war ungefähr im Dezember
  4. F: Wann ist der Biafra-Gedenktag. A: Am 30.
  5. F: Wissen Sie wo sich Nnambi Kanu zurzeit aufhält. A: Das ist etwas was ich schon zuvor erklären wurde. Er wurde unter Kaution, unter der Auflage, dass er vor Gericht gestellt wird, aus dem Gefängnis entlassen. Er ist dann in seine Heimat nach Abia State zurückgekehrt. Als der Tag der Gerichtsverhandlung nahe kam, sind Soldaten in sein Haus eingedrungen. Die Biafra Anhänger haben dort eine Versammlung abgehalten. Die Soldaten drangen ein. Viele Menschen starben. Die Leichen wurden weggebracht. Von diesem Tag an wusste niemand mehr wo er sich befindet. F: Wann fand dieser Vorfall statt? A: Ich glaube das war voriges Jahr. F: Wo fand das statt? F: Abia State - XXXXF: Abia State - römisch 40 F: Wann genau fand das statt. A: An das Monat kann ich mich nicht erinnern. F: Können Sie konkreter werden. A: Ich glaube es war in der zweiten Jahreshälfte. F: Was war Ihre Tätigkeit in dieser Organisation bis zu Ihrer Ausreise aus Nigeria. A: Ich war einer von jenen, die über die IPOB Treffen informiert haben. F: Nahmen Sie an irgendwelchen anderen Demonstrationen teil. A: Kurz bevor ich Nigeria verlassen habe, haben wir unsere Demonstrationen eingestellt. Wir haben nur in den sozialen Medien demonstriert. Wenn man demonstriert, kommt man entweder ums Leben oder man kommt 10 Jahre ins Gefängnis. F: Warum haben Sie das nie in Ihren Vorverfahren vorgebracht. A: Als ich nach Österreich kam, hat man mich nach einem Grund gefragt wrum ich hergekommen bin. Ich habe damals gesagt, dass ich homosexuell bin und ich wusste, dass homosexuelle Menschen ebenfalls beschützt. Ich habe dann eben keine weiteren Gründe genannt. F: Die Organisation IPOB wurde nach den feststehenden Informationen des Bundesamtes im Jahre 2012 gegründet. Erste Demonstrationen mit Toten fanden ab dem Jahre 2015 statt. Was sagen Sie zu diesen massiven Widersprüchen zu Ihrem Vortrag? A: Ich möchte sagen, dass der Staat Nigeria nichts Positives über Biafra sagt. Wenn immer es Proteste gibt und Menschen getötet wurden, haben die Soldaten Leichen mitgenommen und diese versteckt. Diese Sache mit der IPOB war etwas das im Untergrund war. Wir waren schon lange dort. In vielen Bundestaaten waren wir schon. Dann kam Nnambi Kanu zurück und hat alle zusammengeführt. F: Es ist die Absicht des Bundesamtes Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, nachdem sich im Vergleich zu Ihrem Erstverfahren kein neuer, glaubhafter, und wesentlich geänderter Sachverhalt ergibt. Die Bedeutung des Begriffs "Entschiedene Sache" wird erläutert. Es ist die Absicht der Behörde Sie von Österreich nach Nigeria auszuweisen. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes Stellung zu beziehen. Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben? A: Mein Anwalt muss dazu eine Stellungnahme abgeben. F: Möchten Sie im Anschluss an diese Einvernahme eine Länderfeststellung zu Nigeria erhalten. A: Ja. F: Haben Sie den Dolmetscher verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren? A: Ja. F: Konnten Sie meinen Fragen folgen? A: Ja. F: Wollen Sie noch etwas vorbringen oder ergänzen oder fragen? A: Nein. Ich muss meinen Anwalt kontaktieren. Dem RB wird die Möglichkeit gegeben, Fragen an den einvernehmenden Referenten zu stellen oder Anträge zu stellen. A: Ich beantrage eine Frist zur Einbringung einer Stellungnahme. F: Das Bundesamt räumt eine Frist von einer Woche ein. -Strichaufzählung Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater

§ 52

BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt."Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater

Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt." Mit dem angefochtenen Bescheid vom

  1. November 2018 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom
  2. August 2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigen wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I und II). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom
  3. November 2018 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom
  4. August 2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigen wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
  5. Dezember 2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 2.1.2019 ein "Antragsformular für unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe", das vom Beschwerdeführer gezeichnet wurde, vor.
  6. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias, und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Er ist befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter und leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias, und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, Asylgesetz. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Er ist befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter und leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Der Beschwerdeführer ist seit mindestens April 2015 (mit einer 6wöchigen Unterbrechung im Jahr 2015) in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer ist keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er wurde von österreichischen Strafgerichten wie folgt verurteilt: 01) LG XXXX vom 07.12.2015 RK 07.12.201501) LG römisch 40 vom 07.12.2015 RK 07.12.2015 § 27

(1)Z 1 8. Fall,
(3)SMGParagraph 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall,
(3)SMG Datum der (letzten) Tat 12.11.2015 Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre 02) LG XXXXvom 07.09.2018 RK 07.09.2018 § 27
(1)Z 1 8. Fall SMGParagraph 27,
(1)Ziffer eins,
  1. Fall SMG Datum der (letzten) Tat 31.07.2018 Freiheitsstrafe 6 Monate Der Beschwerdeführer stellte am 14.08.2015 seinen ersten Folgeantrag auf internationalen Schutz. In diesem Verfahren hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, homosexuell zu sein und deswegen verfolgt worden zu sein. Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu GZ I417 2173785-1 vom 09.03.2018 abgewiesen. Im gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz bringt der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe vor, sondern stützt seinen Antrag auf jene Fluchtgründe, die er bereits im Zuge des Verfahrens betreffend seinen Asylantrag vom 14.08.2015 vorgebracht hatte bzw. die zum damaligen Zeitpunkt bekannt gewesen waren. Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, dass es nach dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens zu weiteren Vorfällen im Herkunftsstaat gekommen ist, die im Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbringen stehen. Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass das Vorliegen eines neuen Sachverhaltes im Vergleich zum Abschluss des Verfahrens betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom 22.04.2015 vom Beschwerdeführer nicht behauptet wird. Weiters konnte auch im Vergleich zum oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes keine maßgebliche Änderung der den Beschwerdeführer betreffenden asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und in sonstigen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umständen festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist bereit, freiwillig in seinen Herkunftsstaat auszureisen.
  2. Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  3. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des Aktes zum vorangegangenen Asylverfahrens. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des Aktes zum vorangegangenen Asylverfahrens. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
  4. Zur Person und zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben vor der Behörde. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass das BFA ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Die in der Beschwerde vorgebrachte Darstellung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers ist nicht dazu geeignet, eine wesentliche Änderung des Sachverhalts aufzuzeigen. Die in der Beschwerde genannten Umstände wurden vielmehr bereits im Vorverfahren vorgebracht bzw. waren zu diesem Zeitpunkt jedenfalls bereits eingetreten und bekannt. Vom Bundesverwaltungsgericht ist gerade nicht die Rechtmäßigkeit der Vorentscheidung zu prüfen, sondern nur, ob eine entschiedene Sache vorgelegen hat oder ob zwischen der Rechtskraft des ersten abweisenden Bescheides und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 30.11.2018 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. Eine solche ist nicht erkennbar; es wurden keine neuen Fluchtgründe vorgebracht. Vielmehr erklärte der Beschwerdeführer am 21.12.2018 seine Bereitschaft zur beabsichtigten freiwilligen Rückkehr. Er habe am 21.12.2018 (richtig: 05.06.2018) einen Asylantrag gestellt und beabsichtige freiwillig zurückzukehren. Mit dieser Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr legt der Beschwerdeführer dar, dass kein glaubwürdiger Kern einer Verfolgung aus asylrelevanten Motiven in seiner Heimat vorliegt. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  6. Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache: Da das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH
  7. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH
  8. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I,
  9. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH
  10. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH
  11. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins,
  12. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH
  13. 1977, 2609/76). Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH
  14. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH
  15. 2004, 2002/20/0391; VwGH
  16. 2003, 99/20/0480; VwGH
  17. 2002, 2002/20/0315).Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH
  18. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH
  19. 2004, 2002/20/0391; VwGH
  20. 2003, 99/20/0480; VwGH
  21. 2002, 2002/20/0315). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH
  22. 2002, 2000/07/0235; VwGH
  23. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH
  24. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I,
  25. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH
  26. 2002, 2000/07/0235; VwGH
  27. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH
  28. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins,
  29. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH
  30. 2004, 2002/20/0391; VwGH
  31. 2004; 2003/01/0431; VwGH
  32. 2002, 2002/20/0315; VwGH
  33. 2000, 99/20/0173; VwGH
  34. 1999, 98/20/0467).Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH
  35. 2004, 2002/20/0391; VwGH
  36. 2004; 2003/01/0431; VwGH
  37. 2002, 2002/20/0315; VwGH
  38. 2000, 99/20/0173; VwGH
  39. 1999, 98/20/0467). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH
  40. 1995, 93/08/0207).Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH
  41. 1995, 93/08/0207). Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht

§ 68Abs.

1 AVG zurückgewiesen hat.Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt

Abs. 1 das Vorliegen eines der "Berufung" nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, der Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl ist am 10.06.2015 in formelle Rechtskraft erwachsen.Die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG setzt

Absatz eins, das Vorliegen eines der "Berufung" nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, der Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl ist am 10.06.2015 in formelle Rechtskraft erwachsen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat - wie in der Beweiswürdigung zusammengefasst - völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des Bundesamtes an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Die angefochtenen Spruchpunkt I. und II. waren sohin vollinhaltlich zu bestätigen.Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Die angefochtenen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. waren sohin vollinhaltlich zu bestätigen. 3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) 3.2.1. Rechtslage

§ 58Abs 1 Asyl

G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5).

§ 58Abs 2 Asyl

G hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 Asyl

G). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

Paragraph 58, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,).

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121). 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G war daher nicht zu erteilen.Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG war daher nicht zu erteilen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm § 57 AsylG, abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG, abzuweisen war. 3.

  1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): 3.3.
  3. Rechtslage

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 52Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

§ 9

Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall Zu prüfen ist daher, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Zu prüfen ist daher, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben: Das vorliegende Asylverfahren erreichte, gerechnet von der Antragstellung am 05.06.2018 bis zum Datum der vorliegenden Entscheidung am 30.11.2018 zwar eine gewisse, auch auf - dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnende - Verzögerungen zurückgehende Dauer. Der seit 22.04.2015 - mit einer sechswöchigen Unterbrechung - andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte dessen ungeachtet auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Daher des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Der Beschwerdeführer führt - wie die belangte Behörde zu Recht ausführt - nach eigenen Angaben keine Lebensgemeinschaft oder eine "familienähnliche" Beziehung in Österreich. Es fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser in einem Zeitraum eines rund vierjährigen Aufenthaltes entstandener - unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter - Bindungen allenfalls hätte ergeben können (wie etwa Teilnahme am Erwerbsleben und am sozialen Leben in Österreich, Selbsterhaltungsfähigkeit, Erwerb von nachweisbaren Sprachkenntnissen). Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und knapp den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte.Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382 aus 2008, mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Der Beschwerdeführer führt - wie die belangte Behörde zu Recht ausführt - nach eigenen Angaben keine Lebensgemeinschaft oder eine "familienähnliche" Beziehung in Österreich. Es fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser in einem Zeitraum eines rund vierjährigen Aufenthaltes entstandener - unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter - Bindungen allenfalls hätte ergeben können (wie etwa Teilnahme am Erwerbsleben und am sozialen Leben in Österreich, Selbsterhaltungsfähigkeit, Erwerb von nachweisbaren Sprachkenntnissen). Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und knapp den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte. Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers, der keine nennenswerten Integrationsschritte in Österreich vorzuweisen hat, kommt hinzu, dass er mit den durch das Landesgericht XXXX am 07.12.2015 und am 07.09.2015 rechtskräftig festgestellten Übertretungen gegen das SMG durch den unerlaubten Umgang mit Suchtgiften ein Verhalten gesetzt hat, das keine Achtung der (straf)rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers, der keine nennenswerten Integrationsschritte in Österreich vorzuweisen hat, kommt hinzu, dass er mit den durch das Landesgericht römisch 40 am 07.12.2015 und am 07.09.2015 rechtskräftig festgestellten Übertretungen gegen das SMG durch den unerlaubten Umgang mit Suchtgiften ein Verhalten gesetzt hat, das keine Achtung der (straf)rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht kommt. Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG abzuweisen war. 3.

  1. Zum Ausspruch, dass die Ausweisung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.):3.
  2. Zum Ausspruch, dass die Ausweisung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.): 3.4.
  3. Rechtslage

§ 52

Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6.

bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

§ 50

Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren

  1. bzw
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat

§ 50

Abs 1 FPG unzulässig wäre.Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre. Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). Da - wie oben angeführt - keine Gründe für die Zuerkennung von internationalem Schutz hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, ist im Sinne der oben zitierten, auch nach dem Erkenntnis VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, weiterhin beachtlichen Judikatur eine neuerliche Prüfung eines Abschiebehindernisses aus Gründen der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, unmenschlichen Strafe oder Behandlung und der Gefahr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen bewaffneten Konflikt persönlich zu Schaden zu kommen, nicht mehr neu zu prüfen. Da die nach § 50 Abs 1 FPG vorzunehmende Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung über die von der Prüfung des subsidiären Schutzes erfassten Bereiche hinausgeht, ist in diesem Zusammenhang auch zu prüfen, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeutet, weil sonstige ernste Schäden aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat dem Beschwerdeführer drohen, etwa, dass der Beschwerdeführer dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht decken kann. Diese - bislang im Rahmen der Prüfung des subsidiären Schutzes vorgenommene Prüfung - ist im Sinne des Erkenntnisses VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, nunmehr in diesem Rahmen vorzunehmen, wobei die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu gegenständlicher Fragestellung ungeachtet des Erkenntnisses VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, anzuwenden ist. Daher ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). Da - wie oben angeführt - keine Gründe für die Zuerkennung von internationalem Schutz hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, ist im Sinne der oben zitierten, auch nach dem Erkenntnis VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, weiterhin beachtlichen Judikatur eine neuerliche Prüfung eines Abschiebehindernisses aus Gründen der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, unmenschlichen Strafe oder Behandlung und der Gefahr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen bewaffneten Konflikt persönlich zu Schaden zu kommen, nicht mehr neu zu prüfen. Da die nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG vorzunehmende Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung über die von der Prüfung des subsidiären Schutzes erfassten Bereiche hinausgeht, ist in diesem Zusammenhang auch zu prüfen, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeutet, weil sonstige ernste Schäden aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat dem Beschwerdeführer drohen, etwa, dass der Beschwerdeführer dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht decken kann. Diese - bislang im Rahmen der Prüfung des subsidiären Schutzes vorgenommene Prüfung - ist im Sinne des Erkenntnisses VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, nunmehr in diesem Rahmen vorzunehmen, wobei die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu gegenständlicher Fragestellung ungeachtet des Erkenntnisses VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, anzuwenden ist. Daher ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass der noch junge Beschwerdeführer arbeitsfähig und gesund ist und auch in Österreich Fertigkeiten gelernt hat, die er in Nigeria ebenfalls gut einsetzen können wird. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deshalb bei seiner Rückkehr nach Nigeria jedenfalls einen zumindest bescheidenen Lebensunterhalt verdienen wird. Hierzu kommt, dass seine Familie und seine Angehörigen in Nigeria lebt, und daher der Beschwerdeführer auch nicht ohne familiären Rückhalt in Nigeria leben kann. Auch hat der Beschwerdeführer keine exzeptionellen Umstände vorgebracht, die darauf schließen ließen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria einer Art 3 EMRK widersprechenden Situation ausgesetzt werden könnte, weil Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer in Österreich allenfalls wirtschaftlich gegenüber einer Situation in Nigeria bessergestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Es fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Damit erfolgte die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria zurecht.Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass der noch junge Beschwerdeführer arbeitsfähig und gesund ist und auch in Österreich Fertigkeiten gelernt hat, die er in Nigeria ebenfalls gut einsetzen können wird. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deshalb bei seiner Rückkehr nach Nigeria jedenfalls einen zumindest bescheidenen Lebensunterhalt verdienen wird. Hierzu kommt, dass seine Familie und seine Angehörigen in Nigeria lebt, und daher der Beschwerdeführer auch nicht ohne familiären Rückhalt in Nigeria leben kann. Auch hat der Beschwerdeführer keine exzeptionellen Umstände vorgebracht, die darauf schließen ließen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Situation ausgesetzt werden könnte, weil Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer in Österreich allenfalls wirtschaftlich gegenüber einer Situation in Nigeria bessergestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Es fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Damit erfolgte die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria zurecht. Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Nigeria nicht in seinem Recht

Art 3

EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria besser gestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Nigeria nicht in seinem Recht

Artikel 3

, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria besser gestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm § 52 Abs 9 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG abzuweisen war. 3.

  1. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):

§ 55Abs.

1a FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise in Fällen einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise in Fällen einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68 AVG. Zu Recht hat daher die belangte Behörde § 55 Abs 1a FPG zur Anwendung gebracht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs 2 Vw

GVG abzuweisen war.Zu Recht hat daher die belangte Behörde Paragraph 55, Absatz eins a, FPG zur Anwendung gebracht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sechs. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im vorliegenden Beschwerdefall ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte.Im vorliegenden Beschwerdefall ist der Sachverhalt iSd Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I407.2173785.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.