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{'item': 'L515 2207652-3'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.01.2019 GeschäftszahlL515 2207652-3 SpruchL515 2207652-3/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als

Art. 8

EMRK und die Rückkehrentscheidung mangels mündlicher Verhandlung und Aktualitätsprüfung mit folgender Begründung aufgehoben:Mit einem weiteren aktuellen Erkenntnis vom 21.06.2018, Ra 2018/22/0035, hat der Verwaltungsgerichtshof die Verweigerung eines

Artikel 8

, EMRK und die Rückkehrentscheidung mangels mündlicher Verhandlung und Aktualitätsprüfung mit folgender Begründung aufgehoben: "Der Verwaltungsgerichtshof betont in seiner ständigen Rechtsprechung im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung nach § 21 Abs. 7 BFA-VG, dass die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden kann, sondern der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt.""Der Verwaltungsgerichtshof betont in seiner ständigen Rechtsprechung im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, dass die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden kann, sondern der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt." Der Aktualitätsprüfung und der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung kommt also nach der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bei Entscheidungen über die Erteilung von Aufenthaltstiteln und bei Rückkehrentscheidungen besondere Bedeutung zu (sh. auch Art. 46 Verfahrens-RL).Der Aktualitätsprüfung und der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung kommt also nach der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bei Entscheidungen über die Erteilung von Aufenthaltstiteln und bei Rückkehrentscheidungen besondere Bedeutung zu (sh. auch Artikel 46, Verfahrens-RL). Der Beschwerdeführer lebt seit nunmehr über sechs Jahren völlig unbescholten in Österreich, ohne dass er bis heute jemals (!) von einem Aslygericht persönlich angehört wurde. Der Beschwerdeführer stellte am 22.1.2018 aufgrund geänderten Sachverhaltes beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in persönlicher Vorsprache einen Antrag auf Erteilung eines

Art. 8

EMRK.Der Beschwerdeführer stellte am 22.1.2018 aufgrund geänderten Sachverhaltes beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in persönlicher Vorsprache einen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK.

Mit Schriftsatz vom 21.2.2018 begründete der Beschwerdeführer seinen Antrag wie folgt und legte auch das Original seiner Geburtsurkunde vor. Die Geburtsurkunde und der später vorgelegte Reisepass beweisen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise nach Österreich stets wahre Angaben zu seiner Identität gemacht hat: Persönliche Verhältnisse Der Antragsteller ist pakistanischer Staatsbürger und lebt seit beinahe fünf Jahren völlig unbescholten in Österreich. Er spricht sehr gut Deutsch und hat sich während dieser Zeit vorbildlich integriert. Aufgrund seiner sehr guten Deutschkenntnisse und seiner guten Integration hat ihm die XXXX mit beiliegendem Lehrvertrag eine Lehre als XXXX ermöglicht. Der Antragsteller arbeitet seit Dezember 2016 bei der XXXX in XXXX und verdient monatlich EUR 620,--.Aufgrund seiner sehr guten Deutschkenntnisse und seiner guten Integration hat ihm die römisch 40 mit beiliegendem Lehrvertrag eine Lehre als römisch 40 ermöglicht. Der Antragsteller arbeitet seit Dezember 2016 bei der römisch 40 in römisch 40 und verdient monatlich EUR 620,--. Das Arbeitsmarktservice hat ihm bis zum 29.2.2020 eine Beschäftigungsbewilligung erteilt. Er besucht die Lehrberufsschule in XXXX und hat das erste Lehrjahr positiv abgeschlossen. Der Lehrvertrag und der positive Abschluss des ersten Lehrjahres bestätigen auch die Einsatzbereitschaft und die guten Deutschkenntnisse des Antragstellers.Das Arbeitsmarktservice hat ihm bis zum 29.2.2020 eine Beschäftigungsbewilligung erteilt. Er besucht die Lehrberufsschule in römisch 40 und hat das erste Lehrjahr positiv abgeschlossen. Der Lehrvertrag und der positive Abschluss des ersten Lehrjahres bestätigen auch die Einsatzbereitschaft und die guten Deutschkenntnisse des Antragstellers. Der Antragsteller hat ausgezeichnete berufliche Perspektiven in XXXX . Nach übereinstimmenden Berichten in " XXXX " vom

  1. bzw. 03.12.2017 fehlen in XXXX Gastronomie 1.000 Arbeitskräfte.Der Antragsteller hat ausgezeichnete berufliche Perspektiven in römisch 40 . Nach übereinstimmenden Berichten in " römisch 40 " vom
  2. bzw. 03.12.2017 fehlen in römisch 40 Gastronomie 1.000 Arbeitskräfte. Dem Antragsteller ist die sprachliche Integration sehr wichtig. Er hat an zahlreichen Deutschkursen teilgenommen. Die A2-Sprachdiplomprüfung hat er bereits im Jahr 2015 mit "gut bestanden" absolviert. Um seine Sprachkenntnisse zu verbessern hat er den B1-Vorbereitsungskurs beim WIFI besucht und am 13.12.2017 dieB1- Sprachdiplomprüfung positiv bestanden. Dass der Antragsteller an einer vorbildlichen Integration bemüht ist, zeigt sich auch an den angeschlossenen Unterstützungserklärungen. Alle beschreiben den Antragsteller als sehr gut integrierten, freundlichen, höflichen und hilfsbereiten jungen Mann, der hier in Österreich einen positiven Beitrag geleistet hat und weiter leisten wird. XXXX aus XXXX lobt den Antragsteller:römisch 40 aus römisch 40 lobt den Antragsteller: "Ich kenne XXXX von seinen Besuchen bei meinen Schwiegereltern. Er hat ihnen sehr oft geholfen und wir hatten einige interessante Unterhaltungen. Er überzeugte mich mit seinen guten Kochkünsten und seinem Ehrgeiz fließend Deutsch zu lernen.""Ich kenne römisch 40 von seinen Besuchen bei meinen Schwiegereltern. Er hat ihnen sehr oft geholfen und wir hatten einige interessante Unterhaltungen. Er überzeugte mich mit seinen guten Kochkünsten und seinem Ehrgeiz fließend Deutsch zu lernen." XXXX aus XXXX berichtet in seinem Schreiben:römisch 40 aus römisch 40 berichtet in seinem Schreiben: "Ich habe XXXX von September bis Dezember 2016 begleitend in Deutsch unterrichtet. Zusätzlich hat er im Rahmen der Nikolausfahrten des Vereins XXXX am 4.12.2016 die Funktion des Knecht Ruprecht wahrgenommen. XXXX war sehr fleißig und zeigte sich sehr interessiert. Er hat eine sehr gute Auffassung und machte große Fortschritte im Erlenen der deutschen Sprache.""Ich habe römisch 40 von September bis Dezember 2016 begleitend in Deutsch unterrichtet. Zusätzlich hat er im Rahmen der Nikolausfahrten des Vereins römisch 40 am 4.12.2016 die Funktion des Knecht Ruprecht wahrgenommen. römisch 40 war sehr fleißig und zeigte sich sehr interessiert. Er hat eine sehr gute Auffassung und machte große Fortschritte im Erlenen der deutschen Sprache." XXXX aus XXXX beschreibt den Antragsteller:römisch 40 aus römisch 40 beschreibt den Antragsteller: "Ich kenne XXXX seit dem Frühjahr 2016, er hat meiner Familie während einer schweren Zeit sehr geholfen. Mein Vater hatte nach einer Operation nur mehr sehr wenig Kontakt zu anderen Leuten und generell wenige Aufgaben im Leben. XXXX Besuche bei uns taten meinem kranken Vater gut, lange Gespräche und ein bisschen Hilfe bei Deutsch-Aufgaben brachten Abwechslung in sein Leben."Ich kenne römisch 40 seit dem Frühjahr 2016, er hat meiner Familie während einer schweren Zeit sehr geholfen. Mein Vater hatte nach einer Operation nur mehr sehr wenig Kontakt zu anderen Leuten und generell wenige Aufgaben im Leben. römisch 40 Besuche bei uns taten meinem kranken Vater gut, lange Gespräche und ein bisschen Hilfe bei Deutsch-Aufgaben brachten Abwechslung in sein Leben. Ich danke XXXX für seine treue Freundschaft und kann nur hoffen, dass ein so freundlicher Mann in Österreich eine Heimat findet."Ich danke römisch 40 für seine treue Freundschaft und kann nur hoffen, dass ein so freundlicher Mann in Österreich eine Heimat findet." Auch XXXX berichtet nur Positives über den Antragsteller:Auch römisch 40 berichtet nur Positives über den Antragsteller: "Ich habe Herrn XXXX vor ca. 2 Jahren kennengelernt. Herr XXXX ist ein sehr ehrlicher, bescheidener junger Mann mit guten Manieren, und er ist fleißig und intelligent."Ich habe Herrn römisch 40 vor ca. 2 Jahren kennengelernt. Herr römisch 40 ist ein sehr ehrlicher, bescheidener junger Mann mit guten Manieren, und er ist fleißig und intelligent. Seit ihn kennen, stehe wir in regelmäßigen und gutem Kontakt zueinander. Er mich öfters an und er kam auch schon öfters zu uns auf Besuch. Ich habe Herrn XXXX aus den oben genannten Gründen sehr lieb gewonnen und schätze ihn als Mensch sehr.Seit ihn kennen, stehe wir in regelmäßigen und gutem Kontakt zueinander. Er mich öfters an und er kam auch schon öfters zu uns auf Besuch. Ich habe Herrn römisch 40 aus den oben genannten Gründen sehr lieb gewonnen und schätze ihn als Mensch sehr. Mein Mann und ich schätzen ihn sehr und es würde uns sehr freuen, wenn er das Bleiberecht in Österreich bekommen würde. Herr XXXX nennt mich "Mama" und ich bin stolz so einen guten "Sohn" zu haben." XXXX und XXXX aus XXXX berichten:Herr römisch 40 nennt mich "Mama" und ich bin stolz so einen guten "Sohn" zu haben." römisch 40 und römisch 40 aus römisch 40 berichten: "Wir kennen XXXX seit Juni
  3. Zu diesem Zeitpunkt hat er sich schon selber einiges Deutsch beigebracht. Mittlerweile kann er nach vielen Kursen schon sehr gut Deutsch. Er kann schon Deutsch auf B1-Niveau. XXXX hat sich selber eine Lehrstelle als XXXX gesucht und gefunden. Er ist sehr zuvorkommen, höflich und hilfsbereit. Für unsere Familie ist er ein lieber Freund geworden. Er ist am Leben der Österreicher interessiert."Wir kennen römisch 40 seit Juni
  4. Zu diesem Zeitpunkt hat er sich schon selber einiges Deutsch beigebracht. Mittlerweile kann er nach vielen Kursen schon sehr gut Deutsch. Er kann schon Deutsch auf B1-Niveau. römisch 40 hat sich selber eine Lehrstelle als römisch 40 gesucht und gefunden. Er ist sehr zuvorkommen, höflich und hilfsbereit. Für unsere Familie ist er ein lieber Freund geworden. Er ist am Leben der Österreicher interessiert. Wir wünschen uns, dass er weiterhin in Österreich bleiben kann. Wir werden ihn auch weiter unterstützen." Auch die sonstigen Empfehlungsschreiben und die Lichtbilder belegen die hervorragende Integration des Antragstellers in Österreich. Urkunden - Reisepass / Geburtsurkunde Die Geburtsurkunde ist mittlerweile aus Pakistan eingelangt und befindet sich im beiliegenden Beilagenkonvolut. Der Antragsteller hat die Ausstellung des Reisepasses bei der Botschaft in Pakistan in XXXX bereits beantragt.Der Antragsteller hat die Ausstellung des Reisepasses bei der Botschaft in Pakistan in römisch 40 bereits beantragt. Die Botschaft hat dem Antragsteller mitgeteilt, dass zunächst eine ID-Karte und erst anschließend der Reisepass ausgestellt werden kann. Bis wann die Ausstellung der Karte und des Reisepasses erfolgen wird, konnte dem Antragsteller nicht beantwortet werden. Fehlende Rückkehrmöglichkeit - politische Lage in Pakistan Der Antragsteller verfügt in Pakistan weder über Unterkunft, Unterhalt oder eine Sozi alstruktur, die ihm ein menschenwürdiges Leben ermöglichen würde. Das österreichische Außenministerium rät auf seiner Homepage von Reisen nach Pakistan ab (Stand 16.2.2018): Aktuelle Hinweise Seit Februar 2017 kommt es zu einer Häufung terroristischer Anschläge. Betroffene sind neben Belutschistan vor allem die Provinzen Sindh (Anschlag auf einen SufiSchrein in Sehwan) und XXXX . In Lahore kam es im Februar 2017 zu einem Anschlag auf eine Demonstration und im Juli 2017 zu einem Selbstmordanschlag während eines Polizeieinsatzes. Es ist weiterhin von einer erhöhten Terrorgefahr im gesamten Land auszugehen.Seit Februar 2017 kommt es zu einer Häufung terroristischer Anschläge. Betroffene sind neben Belutschistan vor allem die Provinzen Sindh (Anschlag auf einen SufiSchrein in Sehwan) und römisch 40 . In Lahore kam es im Februar 2017 zu einem Anschlag auf eine Demonstration und im Juli 2017 zu einem Selbstmordanschlag während eines Polizeieinsatzes. Es ist weiterhin von einer erhöhten Terrorgefahr im gesamten Land auszugehen. Sicherheit und Kriminalität Partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) Wegen häufiger Attentate, weitverbreiteter Kriminalität und anhaltender Kampfhandlungen zwischen Sicherheitskräften und Terroristen wird vor Reisen nach Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa (früher Nordwestgrenzprovinz) und in die unter Bundesverwaltung stehenden Stammesgebiete (Federally Administered Tribal Areas - FATA), insbesondere in die Grenzgebiete zu Afghanistan und Iran, sowie entlang der Waffenstillstandslinie mit Indien (Line of Control) gewarnt. In allen Bezirken kann es jederzeit zu Terroranschlägen, Entführungen, Geiselnahmen, anderen kriminellen Aktivitäten oder Operationen der Sicherheitskräfte kommen. Hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3) im Rest des Landes! Geschäftsreisen in die urbanen Zentren (Islamabad, Karachi und Lahore) sollten nur nach vorheriger Absprache mit verlässlichen lokalen Partnern und unter sorgfältiger Beachtung erforderlicher Sicherheitsmaßnahmen unternommen werden. Es besteht eine hohe Gefahr von Terroranschlägen auf militärische, zivile und ausländische Ziele (z.B. internationale Hotels, Fast-Food-Restaurants, Einkaufszentren, diplomatische Vertretungen, Personen westlicher Herkunft), selbst in der Hauptstadt Islamabad. Ferner kommt es regelmäßig zu Entführungen, Raubüberfällen und gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden politischen Lagern, ethnisch-religiösen Gruppen oder kriminellen Banden sowie zu politisch oder ethnischreligiös motivierten Gewalttaten. Reisende sollten insbesondere an Freitagen und an hohen moslemischen Feiertagen von Besuchen religiöser Stätten sowie von Teilnahmen an Prozessionen und Feierlichkeiten Abstand nehmen. Größere Menschenansammlungen sollten jedenfalls gemieden werden. Insbesondere in Karachi sollte außerdem vom Besuch abgelegener Stadtbezirke abgesehen werden. Auch das Innere der Provinz Sindh ist durch hohe Kriminalität, insbesondere Entführungen, gekennzeichnet. Selbst friedliche Demonstrationen und Kundgebungen können leicht in unkontrollierte Gewaltaktionen umschlagen, die ein hohes Gefahrenpotential für Reisende darstellen. Reisende sollten deshalb vor und während der Reise ortskundigen Rat zur Sicherheitslage einholen. Außerdem sollte bei den Behörden oder Reisebüros nachgefragt werden, welche Gegenden für Touristen gesperrt sind. Den Anweisungen der Behörden ist unbedingt Folge zu leisten. In Gilgit-Baltistan führen latente Konflikte zwischen Schiiten und Sunniten gelegentlich zum Aufflammen gewaltsamer Auseinandersetzungen. Unvermeidbare Reisen dorthin sollten bevorzugt auf dem Luftweg (Flughäfen Gilgit und Skardu) durchgeführt werden. Die Grenzgebiete zu Afghanistan, Iran und Indien ebenso wie der von Pakistan verwaltete Teil Kaschmirs entlang der Waffenstillstandslinie sind nicht bzw. nur mit offizieller Genehmigung zugänglich. Für die genannten Gebiete ist außerdem obige Reisewarnung zu beachten! Für Urlaubsreisende und sonstige kurzfristige Aufenthalte wird die Reiseregistrierung des Außenministeriums ausdrücklich empfohlen. Jeder Reisende, der sich in ein Gebiet mit einem erhöhten oder hohen Sicherheitsrisiko begeben möchte, muss sich der Gefährdung bewusst sein. In diesem Fall wird dringend empfohlen, sich über die Sicherheitslage vor Ort genauestens zu informieren und diese gegebenenfalls während des Aufenthaltes regelmäßig zu überprüfen. Es wird daher beantragt, dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel nach § 55 Abs. 1 AsylG zu erteilen.dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG zu erteilen. Mit weiterem Schriftsatz vom 1.3.2018 übermittelte der Beschwerdeführer den Nachweis seiner persönlichen Vorsprache bei der pakistanischen Botschaft zur Erlangung eines Reisepasses. Aufgrund annähernd sechsmonatiger Untätigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm die Einschreiterin am 13.7.2018 Akteneinsicht und reichte bei diesem Termin nachstehenden Antrag ein: In umseits bezeichneter Fremdenrechtssache hat der Antragsteller am 22.01.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines

Artikels 8 EMRK gestellt. Der Antragsteller lebt seit beinahe 6 Jahren völlig unbescholten in Österreich und arbeitet aufgrund der Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice XXXX im Mangelberuf XXXX .Der Antragsteller lebt seit beinahe 6 Jahren völlig unbescholten in Österreich und arbeitet aufgrund der Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice römisch 40 im Mangelberuf römisch 40 . Nach dem aktenkundigen Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 25.11.2016 gilt die Beschäftigungsbewilligung für die Zeit vom 01.12.2016 bis 29.02.2020.Nach dem aktenkundigen Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 25.11.2016 gilt die Beschäftigungsbewilligung für die Zeit vom 01.12.2016 bis 29.02.

  1. Durch die Nichterteilung des beantragten Aufenthaltstitels und die beabsichtigte Abschiebung des Antragstellers würde die Entscheidung des Arbeitsmarktservice konterkariert. Einerseits wird dem Antragsteller eine Beschäftigungsbewilligung bis 29.02.2020 in einem Mangelberuf erteilt, andererseits soll er diese qualifizierte und auf dem Arbeitsmarkt höchst nachgefragte Tätigkeit aufgrund der beabsichtigten Abschiebung nicht mehr ausüben können. Der Landeshauptmann für XXXX wird in der Landtagsdebatte zum Fall des Antragstellers unter dem Schlagwort "Hirn einschalten" wie folgt zitiert:Der Landeshauptmann für römisch 40 wird in der Landtagsdebatte zum Fall des Antragstellers unter dem Schlagwort "Hirn einschalten" wie folgt zitiert: "Wenn ein junger Flüchtling in einem Mangelberuf der XXXX Sprache lerne und sich ordentlich integriere, sei es nicht in Ordnung, die Ausbildung abzubrechen und ihn nach Hause zu schicken. Den reinen Populismus in diesem Bereich teile er nicht - "Hirn einschalten" laute die Devise" (Quelle: XXXX .orf.at vom 05.06.2018)"Wenn ein junger Flüchtling in einem Mangelberuf der römisch 40 Sprache lerne und sich ordentlich integriere, sei es nicht in Ordnung, die Ausbildung abzubrechen und ihn nach Hause zu schicken. Den reinen Populismus in diesem Bereich teile er nicht - "Hirn einschalten" laute die Devise" (Quelle: römisch 40 .orf.at vom 05.06.2018) Auch der Bürgermeister der XXXX XXXX , XXXX , setzt sich nach dem Fernsehbericht vom 02.06.2018 ( XXXX ) aktiv für den Antragsteller ein und plädiert dafür, ihm einen Aufenthaltstitel zu erteilen.Auch der Bürgermeister der römisch 40 römisch 40 , römisch 40 , setzt sich nach dem Fernsehbericht vom 02.06.2018 ( römisch 40 ) aktiv für den Antragsteller ein und plädiert dafür, ihm einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Der Antragsteller hat bald das zweite Lehrjahr positiv abgeschlossen und setzt sich eine Vielzahl von Personen für den Antragsteller ein. Der Arbeitgeber XXXX hat eine Petition mit folgender Begründung gestartet, die bislang von 339 Personen unterschrieben wurde: "In Österreich ausgebildete Lehrlinge sollen abgeschoben werden, obwohl sie sich integriert haben, keine staatlichen Leistungen in Anspruch nehmen und unsere Privatwirtschaft dringend Fachkräfte braucht.Der Arbeitgeber römisch 40 hat eine Petition mit folgender Begründung gestartet, die bislang von 339 Personen unterschrieben wurde: "In Österreich ausgebildete Lehrlinge sollen abgeschoben werden, obwohl sie sich integriert haben, keine staatlichen Leistungen in Anspruch nehmen und unsere Privatwirtschaft dringend Fachkräfte braucht. Begründung XXXX arbeitet seit fast 2 Jahren im Lokal XXXX und absolviert seine Lehre. XXXX hätte dieses Jahr seine Lehrabschlussprüfung und hat die gesamte Lehrzeit im Lokal XXXX verbracht. Beide stammen aus Pakistan und sind als Flüchtlinge nach Österreich gekommen. Beide sind fleißig - sowohl in der Schule, als auch bei der Arbeit; und mehr als bemüht sich zu integrieren und deutsch zu lernen. Beide sind gute Schüler. Sie werden in der hiesigen Gastronomie als Facharbeitskräfte benötigt! Sie verdienen sich ihren eigenen Unterhalt und nehmen keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch. Jetzt sollen sie in ihr Heimatland abgeschoben werden!römisch 40 arbeitet seit fast 2 Jahren im Lokal römisch 40 und absolviert seine Lehre. römisch 40 hätte dieses Jahr seine Lehrabschlussprüfung und hat die gesamte Lehrzeit im Lokal römisch 40 verbracht. Beide stammen aus Pakistan und sind als Flüchtlinge nach Österreich gekommen. Beide sind fleißig - sowohl in der Schule, als auch bei der Arbeit; und mehr als bemüht sich zu integrieren und deutsch zu lernen. Beide sind gute Schüler. Sie werden in der hiesigen Gastronomie als Facharbeitskräfte benötigt! Sie verdienen sich ihren eigenen Unterhalt und nehmen keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch. Jetzt sollen sie in ihr Heimatland abgeschoben werden! Vielen Dank für Ihre Unterstützung, XXXX aus XXXX "Vielen Dank für Ihre Unterstützung, römisch 40 aus römisch 40 " Eine Auswahl von persönlichen Stellungnahmen von Unterzeichnern der Petition: [...] Weitere über 700 (!!!) Menschen haben sich mit beiliegenden persönlichen Untestüt- zungserklärungen für den Verbleib des Antragstellers in Österreich eingesetzt. Da sohin sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen wird noch einmal beantragt,
  2. den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen und
  3. bis zur Entscheidung über diesen Antrag keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu setzen und einen Durchsetzungsaufschub zu gewähren. Anlässlich der Akteneinsicht am 13.7.2018 hat das Bundesamt der Einschreiterin eine mit 10.7.2018 datierte "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" übergeben, wonach beabsichtigt sei, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen und mit einer Rückkehrentscheidung sowie einem Einreiseverbot zu verbinden. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schriftsatz vom 24.7.2018 ausführlich Stellung und brachte (gekürzt) vor: Abschiebung von gut integrierten Lehrlingen: Der Antragsteller arbeitet seit Dezember 2016 als bestens integrierter Lehrling im Mangelberuf XXXX und verdient monatlich EUR 700,-- netto. Das Arbeitsmarktservice hat dem Antragsteller mit Bescheid vom 25.11.2016, eine Beschäftigungsbewilligung bis zum 29.2.2020 erteilt.Der Antragsteller arbeitet seit Dezember 2016 als bestens integrierter Lehrling im Mangelberuf römisch 40 und verdient monatlich EUR 700,-- netto. Das Arbeitsmarktservice hat dem Antragsteller mit Bescheid vom 25.11.2016, eine Beschäftigungsbewilligung bis zum 29.2.2020 erteilt. Der Vorarlberger Landtag hat in seiner
  4. Sitzung am 05.07.2018 folgende Entschließung gefasst: "Die Vorarlberger Landesregierung wird ersucht, bei der Bundesregierung rechtliche und faktische Maßnahmen einzufordern, um es im Bundesgebiet befindlichen Asylsuchenden zu ermöglichen, ihre begonnene Ausbildung selbst bei einem während der Ausbildung rechtskräftig gewordenem, negativen Asylbescheid abschließen zu können. Zudem soll parallel dazu die Regelung zur Rot-Weiß-Rot-Karte in Richtung Abbau bürokratischer Hürden und kürzerer Bearbeitungsdauer überarbeitet werden." Der erklärte Mehrheitswille des Vorarlberger Landtages ist somit, dass Lehrlinge wie der Antragsteller nicht abgeschoben werden, weil es menschlich, volkswirtschaftlich und aufgrund der Entwicklung der Bevölkerungsstruktur kontraproduktiv ja geradezu irrsinnig ist. Der Landeshauptmann für XXXX wird in dieser Landtagsdebatte zum konkret diskutierten Fall des Antragstellers unter dem Schlagwort "Hirn einschalten" wie folgt zitiert:Der Landeshauptmann für römisch 40 wird in dieser Landtagsdebatte zum konkret diskutierten Fall des Antragstellers unter dem Schlagwort "Hirn einschalten" wie folgt zitiert: "Wenn ein junger Flüchtling in einem Mangelberuf der Gastronomie die Sprache lerne und sich ordentlich integriere, sei es nicht in Ordnung, die Ausbildung abzubrechen und ihn nach Hause zu schicken. Den reinen Populismus in diesem Bereich teile er nicht - "Hirn einschalten" laute die Devise" (Quelle: XXXX .orf.at vom 05.06.2018)"Wenn ein junger Flüchtling in einem Mangelberuf der Gastronomie die Sprache lerne und sich ordentlich integriere, sei es nicht in Ordnung, die Ausbildung abzubrechen und ihn nach Hause zu schicken. Den reinen Populismus in diesem Bereich teile er nicht - "Hirn einschalten" laute die Devise" (Quelle: römisch 40 .orf.at vom 05.06.2018) Auch der ORF berichtet am 21.07.2018: Mehrheit laut Umfrage gegen Abschiebung von Lehrlingen Fast drei Viertel der Österreicherinnen und Österreicher sind gegen die Abschiebung von Lehrlingen, die einen negativen Asylbescheid erhalten haben. Das geht aus einer Umfrage des Meinungsforschungsinstituts Unique research für das Nachrichtenmagazin "profil" hervor. 43 Prozent sind der Meinung, die abgelehnten Asylwerbenden sollten zumindest die Lehre beenden dürfen. Der oberösterreichische Landesrat Rudi Anschober hat deshalb die Initiative "Ausbildung statt Abschiebung" gestartet. Knapp 55.000 Personen und über 500 Firmen unterstützen bisher die entsprechende Petition. Junge Menschen, die arbeiten wollten und gut integriert seien, abzuschieben widerspreche deshalb jeder Logik. Es sei ein Gebot der Menschlichkeit, diesen jungen Leuten auch eine Chance zu geben. Der Standard berichtet in der Ausgabe vom 23.07.2018: Abschiebung von Lehrlingen: Integrierte sollen bleiben Österreich braucht ein Einwanderungsregime wie Kanada, das benötigten Fachkräften und Spitzenpersonal den Zuzug ermöglicht und dies vom Asylrecht strikt trennt. Der Salzburger Landeshauptmann Wilfried Haslauer hat mit einem Vorstoß eine seit Jahren laufende Debatte in Österreich neu belebt. Sollen Asylwerber, die eine Lehre begonnen haben, deren Asylantrag aber angelehnt wurde, das Land verlassen müssen oder bleiben dürfen? Der ÖVP-Politiker Haslauer hat sich entgegen der Linie von Kanzler Sebastian Kurz für ein Bleiberecht ausgesprochen. Man müsse darüber nachdenken, wie man für Menschen, die integriert sind, Deutsch sprechen und eine Lehre abgeschlossen haben, eine Möglichkeit schafft zu bleiben, sagte Haslauer. Mit diesem Thema beschäftigt sich auch der STERN in seiner Ausgabe vom 20.7.2018: Integrierte Flüchtlinge abgeschoben: Diese klaren Worte finden Firmen aus ganz Deutschland: Zahlreiche Unternehmer beklagen, wichtige Mitarbeiter verloren zu haben - und den Glauben an die Zusagen der Politik. Dass Mitarbeiter aus ihren Firmen gerissen werden, bringt inzwischen mehr und mehr Chefs auf die Palme. Es sind Geschäftsführer von mittelständischen Unternehmen, die Angela Merkels Worte ("Wir schaffen das!") mit Leben füllen, die den Geflüchteten hierzulande eine Perspektive geben wollen. Damit auch jedes Unternehmen klar erkennen kann, was von den vollmundigen Zusagen der Politik zu halten ist", machte der Chef einer Feinblechfirma aus Jena seinem Ärger in der "Thüringer Allgemeinen" Luft, nachdem sein Mitarbeiter aus Afghanistan den Abschiebungsbescheid erhielt. "Wir hören tagein, tagaus, dass Fachkräfte in unserem Land fehlen", sagte er dem Blatt. Kümmere sich eine Firma dann, würde sie von den Behörden alleine gelassen. In der "Badischen Zeitung" beklagten sich gleich 60 Firmen allein aus BadenWürttemberg, dass ihre Mitarbeiter das Land verlassen müssten. "Da heißt es immer, die Leute müssen integriert werden - dann macht man etwas, und sie werden abgeschoben", erklärte etwa eine Bauunternehmerin, die einen Mann aus Gambia angestellt hat. Es gibt niemanden, der sich mit dem Fall des Antragstellers ernsthaft auseinandersetzt, der die geplant Abschiebung und Verweigerung eines Aufenthaltstitels auch nur einigermaßen nachvollziehen kann. Es besteht daher der konkrete Eindruck, dass eine ernst- und gewissenhafte Auseinandersetzung und eine Abwägung aller Interessen noch nicht stattgefunden hat. Eine solche Abwägung wird klar ergeben, dass die privaten und auch die öffentlichen Interessen an der Erteilung eines Aufenthaltstitels überwiegen. Am 5.9.2018 urgierte die Einschreiterin telefonisch beim Bundesamt die überfällige Entscheidung, und wurde ihr trotz der vorgelegten Originalgeburtsurkunde erklärt, die Identität des Beschwerdeführers sei nicht klar und könne daher keine Entscheidung getroffen werden. Der Beschwerdeführer legte daraufhin noch am selben Tag seinen Reisepass mit nachstehendem Email vor: Von: XXXXVon: römisch 40 Gesendet: Mittwoch,
  5. September 2018 20:28 An: XXXX >An: römisch 40 > Cc: XXXX >Betreff: Reisepass XXXXCc: römisch 40 >Betreff: Reisepass römisch 40 Sehr geehrte Frau XXXX ,Sehr geehrte Frau römisch 40 , ich beziehe mich auf unser Telefonat und übersende Ihnen in der Anlage den Reisepass unseres Mandanten. Wie Sie daraus ersehen können, hat unser Mandant zu seiner Identität von Anfang an richtige Angaben gemacht. Ich habe Ihnen dazu auch noch die Niederschrift über die Erstbefragung aus dem Jahr 2012 angeschlossen. Sowohl der Name, als auch das Geburtsdatum stimmen mit dem Reisepass und der aktenkundigen Geburtsurkunde überein, was für die Redlichkeit unseres Mandanten spricht. Anlässlich der jüngst breitgetretenen Diskussion über die Abschiebung von Lehrlingen hat die Bundesregierung erklärt, dass sie bei 700 von den etwa 1000 Betroffenen Lehrlingen von positiven Asylbescheiden ausgeht und hinsichtlich der restlichen rund 300 andere Lösung zum Verbleib im Bundesgebiet gefunden werden sollen, zumal diese auch von der Wirtschaft benötigt werden. Es gibt sohin auch ein öffentliches Interesse am Verbleib unseres Mandanten in Österreich. Mit der Hoffnung auf einen positiven Ausgang des Verfahrens bleibe ich mit freundlichen Grüßen XXXXrömisch 40 Trotz inzwischen bald achtmonatiger Untätigkeit des Bundesamtes und damit Überziehung der gesetzlichen Entscheidungsfrist fand noch am 6.9.2018, also einen Tag nach Vorlage des Reisepasses, ein Festnahmeversuch am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers statt. Der Beschwerdeführer hatte allerdings seinen freien Tag und gab es aufgrund Intervention seines Arbeitgebers einen öffentlichen Aufschrei gegen diesen Versuch der Festnahme. Vom XXXX über Vertreter der Wirtschaftskammer, der Gewerkschaft und des Arbeitgebers sprachen sich eine Vielzahl von Menschen gegen den als Behördenterror bezeichneten Abschiebeversuch aus. Der Vorarlberger Landeshauptmann quittierte den Fall des Antragstellers bereits zuvor in einer Landtagsdebatte mit der Bemerkung "Hirn einschalten" und setzte sich ebenfalls für den Verbleib des Antragstellers wie anderer bestintegrierter Lehrlinge in Österreich ein.Trotz inzwischen bald achtmonatiger Untätigkeit des Bundesamtes und damit Überziehung der gesetzlichen Entscheidungsfrist fand noch am 6.9.2018, also einen Tag nach Vorlage des Reisepasses, ein Festnahmeversuch am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers statt. Der Beschwerdeführer hatte allerdings seinen freien Tag und gab es aufgrund Intervention seines Arbeitgebers einen öffentlichen Aufschrei gegen diesen Versuch der Festnahme. Vom römisch 40 über Vertreter der Wirtschaftskammer, der Gewerkschaft und des Arbeitgebers sprachen sich eine Vielzahl von Menschen gegen den als Behördenterror bezeichneten Abschiebeversuch aus. Der Vorarlberger Landeshauptmann quittierte den Fall des Antragstellers bereits zuvor in einer Landtagsdebatte mit der Bemerkung "Hirn einschalten" und setzte sich ebenfalls für den Verbleib des Antragstellers wie anderer bestintegrierter Lehrlinge in Österreich ein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte der Einschreiterin darauf mit E-Mail vom 10.9.2018 mit, dass eine positive Ausgangsprognose besteht und kein weiterer Festnahmeversuch erfolgen wird: Von: XXXX Gesendet: Montag,
  6. September 2018 07:36 An: XXXXVon: römisch 40 Gesendet: Montag,
  7. September 2018 07:36 An: römisch 40 Betreff: AW: Reisepass XXXXBetreff: AW: Reisepass römisch 40 Guten Morgen Herr XXXX ,Guten Morgen Herr römisch 40 , vielen Dank für die Übermittlung des Reisepasses. Damit sind alle Zurückweisungsgründe weggefallen und der Antrag des Herrn XXXX ist in der inhaltlichen Prüfung. Ein weiterer Festnahmeversuch wird nicht erfolgen, da der Antrag damit eine positive Ausgangsprognose hat.vielen Dank für die Übermittlung des Reisepasses. Damit sind alle Zurückweisungsgründe weggefallen und der Antrag des Herrn römisch 40 ist in der inhaltlichen Prüfung. Ein weiterer Festnahmeversuch wird nicht erfolgen, da der Antrag damit eine positive Ausgangsprognose hat. Bis Mitte/Ende dieser Woche können wir das Verfahren abschließen und werden eine definitive Antwort übermitteln. Falls noch Fragen offen sind, bin ich heute bis ca. 08:30 Uhr im Büro erreichbar und morgen wieder den ganzen Tag. Mit freundlichen Grüßen XXXXrömisch 40 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion XXXX ReferentinBundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion römisch 40 Referentin Mit weiterem Schriftsatz vom 10.9.2018 brachte der Beschwerdeführer noch Folgendes vor: Der Antragsteller hat dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Reisepass vorgelegt und nachgewiesen, dass er seit der Einreise ins Bundesgebiet stets wahre Angaben zu seiner Identität gemacht hat. Der Antragsteller lebt seit dem Jahr 2012 völlig unbescholten in Österreich. Bis heute haben weder der Asylgerichtshof noch das Bundesverwaltungsgericht jemals mündlich über den Fall des Antragstellers verhandelt und ihn persönlich gehört, obwohl dies vom Unionsrecht für Abschiebungsentscheidungen und damit Güterabwägungen eindeutig gefordert wird. In der einzigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.01.2017, also vor über eineinhalb Jahren, kommt mit keinem Wort vor, dass das Arbeitsmarktservice XXXX dem Antragsteller für die berufliche Tätigkeit als XXXX eine Beschäftigungsbewilligung bis 29.02.2020 erteilt hat.In der einzigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.01.2017, also vor über eineinhalb Jahren, kommt mit keinem Wort vor, dass das Arbeitsmarktservice römisch 40 dem Antragsteller für die berufliche Tätigkeit als römisch 40 eine Beschäftigungsbewilligung bis 29.02.2020 erteilt hat. Der Antragsteller arbeitet bis heute beim selben Arbeitgeber als Lehrling in diesem Mangelberuf und hat inzwischen auch das B1-Sprachzertifikat erworben. Das Bundeskanzleramt hat mit beiliegendem Schreiben vom 06.09.2018 öffentlich erklärt, dass jene Asylwerberinnen und Asylwerber, die schon jetzt eine Lehre absolvieren, diese fortsetzen können und im Falle eines negativen Bescheides die rechtlichen Möglichkeiten geprüft werden sollen, damit die Lehre abgeschlossen werden kann. Zusätzlich ist es "der Bundesregierung ein wichtiges Anliegen, einen Aufenthaltstitel für Lehrlinge zu schaffen". Der Vorarlberger XXXX hat im Rahmen einer Pressekonferenz am 07.09.2017 zum Fachkräftemangel in XXXX zum Fall des Antragstellers erklärt, dass eine AbschiebungDer Vorarlberger römisch 40 hat im Rahmen einer Pressekonferenz am 07.09.2017 zum Fachkräftemangel in römisch 40 zum Fall des Antragstellers erklärt, dass eine Abschiebung "kontraproduktiv und unvernünftig (wäre) Auch für die Ausbildungsbetriebe sei eine solche Abschiebung während der Lehrausbildung unzumutbar." Der Vorstand des Arbeitsmarktservice Österreich, Dr. Johannes Kopf, berichtet anlässlich dieser Pressekonferenz, dass im Tourismus derzeit auf einen Lehrstellensuchenden 107 (!) offene Lehrstellen kommen. Insgesamt gibt es nach den Aussagen des AMS-Vorstands in XXXX mehr offene Lehrstellen als Lehrstellensuchende.Der Vorstand des Arbeitsmarktservice Österreich, Dr. Johannes Kopf, berichtet anlässlich dieser Pressekonferenz, dass im Tourismus derzeit auf einen Lehrstellensuchenden 107 (!) offene Lehrstellen kommen. Insgesamt gibt es nach den Aussagen des AMS-Vorstands in römisch 40 mehr offene Lehrstellen als Lehrstellensuchende. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Antragsteller liegt sohin auch im öffentlichen Interesse, da die Erhaltung eines bereits bewährten Lehrlings auch dem wirtschaftlichen Wohl des Landes dient. Es wird daher noch einmal beantragt, den Aufenthaltstitel zu erteilen. Mit weiterer Erledigungsbitte vom 19.9.2018 trug er vor: In umseits bezeichneter Fremdenrechtssache hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Email vom 10.09.2018 mitgeteilt, dass kein weiterer Festnahmeversuch erfolgen werde, da der Antrag eine positive Ausgangsprognose habe. Das Verfahren könne bis Mitte/Ende (vergangener) Woche abgeschlossen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit jüngst veröffentlichtem Erkenntnis vom 02.08.2018, Ra 2017/19/0491, zu einem fremdenrechtlichen Sachverhalt ausgesprochen, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt vollständig und in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben werden und zum Zeitpunkt der Entscheidung "immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen" muss. Die Unterlassung einer mündlichen Verhandlung führte nach diesem Erkenntnis ohne Relevanzprüfung des Verfahrensmangels zur Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes: "Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und des - wie hier gegeben - Art. 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste.""Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK und des - wie hier gegeben - Artikel 47, GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste." Der Antragsteller lebt seit sechs Jahren in Österreich, ohne dass er bis heute jemals (!) von einem Gericht persönlich angehört wurde. Die ohne Durchführung der beantragten und zwingend durchzuführenden mündlichen Verhandlung getroffene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist bald zwei Jahre alt und hat mit dem heutigen Sachverhalt nichts mehr zu tun. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich weder mit der erteilten Beschäftigungsbewilligung noch mit der Selbsterhaltungsfähigkeit und den B1-Sprachkenntnissen des Antragstellers auseinandergesetzt. Aus diesem Grund liegt ein neuer Sachverhalt vor, der auch neu zu beurteilen ist. Mit einem weiteren aktuellen Erkenntnis vom 21.06.2018, Ra 2018/22/0035, hat der Verwaltungsgerichtshof die Verweigerung eines

Art. 8

EMRK und die Rückkehrentscheidung mangels mündlicher Verhandlung und Aktualitätsprüfung mit folgender Begründung aufgehoben:Mit einem weiteren aktuellen Erkenntnis vom 21.06.2018, Ra 2018/22/0035, hat der Verwaltungsgerichtshof die Verweigerung eines

Artikel 8

, EMRK und die Rückkehrentscheidung mangels mündlicher Verhandlung und Aktualitätsprüfung mit folgender Begründung aufgehoben: "Der Verwaltungsgerichtshof betont in seiner ständigen Rechtsprechung im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung nach § 21 Abs. 7 BFA-VG, dass die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden kann, sondern der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt ""Der Verwaltungsgerichtshof betont in seiner ständigen Rechtsprechung im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, dass die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden kann, sondern der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt " Der Aktualitätsprüfung und der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung kommt also nach der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bei Entscheidungen über die Erteilung von Aufenthaltstiteln und bei Rückkehrentscheidungen besondere Bedeutung zu. Es hat sich sohin die Sach- und Rechtslage seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgeblich geändert und wird daher noch einmal beantragt, den Aufenthaltstitel zu erteilen. Am 20.9.2018 haben die beiden Landesräte Katharina Wiesflecker und Christian Gantner gemeinsam mit Vertretern der Wirtschaft, der Gewerkschaft und der Zivilgesellschaft und dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf diesen Fall einen Forderungskatalog zur Lehre (auch für bereits abgelehnte) Asylbewerber unterzeichnet. Der Beschwerdeführer hat daher mit weiterer Erledigungsbitte vom 2.10.2018 folgendes vorgetragen: Am 20.09.2018 haben die beiden Landesräte Katharina Wiesflecker und Christian Gantner gemeinsam mit Vertretern der Wirtschaft, der Gewerkschaften und der Zivilgesellschaft einen Forderungskatalog zur Lehre für (auch bereits abgelehnte) Asylbewerber an die Bundesregierung unterzeichnet. Nach beiliegendem Bericht wird die Bundesregierung aufgefordert, dafür Sorge zu tragen,

  1. dass bereits in der Lehre in Mangelberufen befindliche Asylwerber/Innen auch bei rechtskräftiger Ablehnung ihres Asyl Ansuchens die Lehre abschließen können,
  2. dass die rechtlichen Voraussetzungen (etwa durch Adaptierung der Rot-Weiß- Rot-Card) geschaffen werden, damit bereits im Land befindliche und für eine Lehrausbildung geeignete Asylwerber/Innen eine Lehrausbildung absolvieren können. Auch aus diesem Forderungskatalog eines "breiten Bündnis aus Politik, Wirtschaft, Gewerkschaft und Zivilgesellschaft" ergibt sich, dass der Verbleib an tauglichen und qualifizierten Arbeitskräften im Land im öffentlichen Interesse liegt. Der Antragsteller hat bewiesen, dass er zu diesen tauglichen und qualifizierten Arbeitskräften gehört. Der Klubobmann des ÖVP-Landtagsklubs, Roland Frühstück, in einer Pressekonferenz zur Zukunft der Arbeitswelt in XXXX am 28.09.2018:Der Klubobmann des ÖVP-Landtagsklubs, Roland Frühstück, in einer Pressekonferenz zur Zukunft der Arbeitswelt in römisch 40 am 28.09.2018: "Ich wünsche mir eine Lösung mit Hausverstand. Es kann nicht sein, dass wir junge ausbildungswillige Menschen mit Steuergeldern nach Afghanistan zurückschicken, um sie dann mit der Rot-Weiß-Rot-Card wieder ins Land zu holen." Der Standard berichtet in seiner Ausgabe vom 1.10.2018 aufgrund einer aktuellen Statistik des Arbeitsmarktservice von einem massiven Lehrlingsmangel: "Erstmals seit Jahren gibt es in Österreich mehr verfügbare Lehrplätze als Lehrstellensuchende. Hinzu kommt ein genereller Mangel an ausbildungswilligen jungen Menschen in Westösterreich. Österreichweit zeigt sich, dass der Tourismus ein eklatantes Imageproblem hat. In jedem Bundesland drängen im Vergleich nur wenige Menschen in eine Ausbildung als Koch oder als XXXX . 2017 entfielen 34 Prozent aller offenen Lehrstellenberufe auf die Gastronomie, nur sieben Prozent aller Lehrstellensuchenden interessierten sich allerdings dafür.Österreichweit zeigt sich, dass der Tourismus ein eklatantes Imageproblem hat. In jedem Bundesland drängen im Vergleich nur wenige Menschen in eine Ausbildung als Koch oder als römisch 40 . 2017 entfielen 34 Prozent aller offenen Lehrstellenberufe auf die Gastronomie, nur sieben Prozent aller Lehrstellensuchenden interessierten sich allerdings dafür. Uni.-Prof. Dr. Reinhard Haller im Samstagsinterview am 29.09.2018 in den Vorarlberger Nachrichten aus psychiatrischer Sicht auf den Punkt gebracht: "Ich denke, man müsste die Botschaft, die der im Sommer verstorbene Physiker Stephen Hawking hinterlassen hat, wonach echte Empathie entscheidend für das Überleben der Menschheit und das Funktionieren der Gesellschaften ist, stärker propagieren. Bedenklich finde ich es, wenn so verhängnisvolle und kindische Maßnahmen wie die Abschiebung von Lehrlingen gesetzt werden. Da geht es nicht um viele Menschen, doch die Politik demonstriert Kälte. Das hat überhaupt nichts mit dem Schutz von Außengrenzen zu tun. Da geht es rein ums Prinzip. Das ist eine fatale Botschaft." Es gibt keinen guten Grund, den in Ausbildung in einem Mangellehrberuf befindlichen und nicht auf öffentliche Unterstützung angewiesenen Antragsteller abzuweisen und viele gute Gründe, ihm den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen. Der Erhalt und die Verfügbarkeit von lern- und arbeitswilligen Lehrlingen ist ein massives öffentliches Interesse und dient auch dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Es wird daher noch einmal beantragt, den Aufenthaltstitel zu erteilen. Während des gesamten Verfahrens hat der Beschwerdeführer mehrfach beim Bundesamt vorgesprochen und sich nach dem Stand seines Verfahrens erkundigt. Die Einschreiterin hat mehrfach beim Bundesamt die persönliche Anhörung des Beschwerdeführers beantragt und zuletzt telefonisch am 19.9.2018 auch die kurzfristige Vorsprache gemeinsam mit dem Beschwerdeführer angeboten. Es wurde der Einschreiterin erklärt, die Person des Beschwerdeführers sei aufgrund von Lokalbesuchen bei seinem Arbeitgeber und der persönlichen Vorsprachen bekannt, eine weitere Vorsprache sei nicht erforderlich. Entgegen seiner schriftlichen Zusage vom 10.9.2018 hat das Bundesamt den angefochtenen Mandatsbescheid vom 11.10.2018 erlassen, nachdem es bereits am 28.9.2018 (!) einen Festnahmeauftrag verfügt hatte. Zu welchem Zweck diese Festnahme erfolgen sollte, ist dem Mandatsbescheid nicht zu entnehmen, es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Schubhaft erst am 11.10.2018 und nicht bereits am 28.
  3. oder gar früher angeordnet wurde, nachdem doch angeblich Dringlichkeit besteht. Am 10.10.2018 wurde der Einschreiterin ein mit 8.10.2018 datierter Bescheid zugestellt, mit dem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Pakistan für zulässig erklärt wird. Dies obwohl das Bundesamt bereits mit Email vom 10.9.2018 bestätigt hatte, dass "alle Zurückweisungsgründe weggefallen und der Antrag des Herrn XXXX ... in der inhaltlichen Prüfung (ist).""alle Zurückweisungsgründe weggefallen und der Antrag des Herrn römisch 40 ... in der inhaltlichen Prüfung (ist)." Gemäß Spruchpunkt IV. dieses Bescheides wird keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung nach fast neunmonatiger Verfahrensdauer (!) und trotz Unbescholtenheit die aufschiebende Wirkung aberkannt.Gemäß Spruchpunkt römisch vier. dieses Bescheides wird keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung nach fast neunmonatiger Verfahrensdauer (!) und trotz Unbescholtenheit die aufschiebende Wirkung aberkannt. Am 11.10.2018 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und wurde mit offenkundig bereits lange vorbereiteten, aber erst mit 11.10.2018 datierten Mandatsbescheid zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet. Der Einschreiterin wurde nach der Festnahme sowohl die telefonische als auch die persönliche Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer verweigert und dieser noch am 11.10.2018 ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt, wo er sich bis heute in Schubhaft befindet.Der Einschreiterin wurde nach der Festnahme sowohl die telefonische als auch die persönliche Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer verweigert und dieser noch am 11.10.2018 ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt, wo er sich bis heute in Schubhaft befindet. Inzwischen hat nach Medienberichten Bundespräsident Alexander van der Bellen den Innenminister um neuerliche Prüfung des Falls des Beschwerdeführers ersucht, zumal die Behauptungen im Bescheid über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und im Mandatsbescheid über die Anordnung der Schubhaft willkürlich sind. Der Landesvorsitzende des ÖGB XXXX , XXXX , hat das Vorgehen des Bundesamtes öffentlich als "Nazimethode" bezeichnet, und hat ihm mit Ausnahme eines FPÖ- Landtagsabgeordneten niemand widersprochen.Der Landesvorsitzende des ÖGB römisch 40 , römisch 40 , hat das Vorgehen des Bundesamtes öffentlich als "Nazimethode" bezeichnet, und hat ihm mit Ausnahme eines FPÖ- Landtagsabgeordneten niemand widersprochen. Gegen die Anordnung und Vollstreckung der Schubhaft am 11.10.2018 richtet sich diese Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1 Beschwerdegründe Der Verfasser dieser Eingabe hat in 20-jähriger Beschäftigung mit Fremdenrecht noch keinen Fall erlebt, in dem eine solche Hetzjagd gegen einen unbescholtenen, bestens integrierten und in einem Mangellehrberuf arbeitenden jungen Menschen von einer Behörde organisiert wurde. Die Beschwerde wird sich im Folgenden auf die für die Beurteilung der Zulässigkeit der Schubhaft maßgeblichen Punkte konzentrieren, schickt allerdings voraus, dass erhebliche Teile der Begründung schlicht unwahr sind oder vom bisherigen Parteiengehör nicht umfasst waren. Obwohl das Bundesamt am 10.9.2018 schriftlich zugesagt hat, dass kein weiterer Festnahmeversuch stattfinden wird, hat es bereits am 28.9.2018 die Festnahme angeordnet, obwohl die rechtlichen Voraussetzungen dafür nicht vorlagen. Ganz offensichtlich ist es dem Bundesamt darum gegangen, durch taktische Zustellung eines Bescheides und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Rückkehrentscheidungsverfahren Rechtsschutz zu verweigern. Entgegen den Behauptungen des angefochtenen Bescheides hat sich der Beschwerdeführer zu keiner Zeit unkooperativ verhalten und ist auch nicht untergetaucht. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer stets bei seinem Arbeitgeber unmittelbar neben dem Polizeiposten XXXX gearbeitet und war er bloß an den jeweiligen Einsatztagen nicht im Dienst.Entgegen den Behauptungen des angefochtenen Bescheides hat sich der Beschwerdeführer zu keiner Zeit unkooperativ verhalten und ist auch nicht untergetaucht. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer stets bei seinem Arbeitgeber unmittelbar neben dem Polizeiposten römisch 40 gearbeitet und war er bloß an den jeweiligen Einsatztagen nicht im Dienst. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer trotz Festnahmeversuchen mehrfach beim Bundesamt vorgesprochen und hat auch die Einschreiterin zuletzt am
  4. und am 19.9.2018 der zuständigen Referentin des Bundesamtes die persönliche Vorsprache des Beschwerdeführers vorgeschlagen, was von dieser als nicht erforderlich abgelehnt wurde. XXXX , XXXX , als Zeuge XXXX , BFA, XXXX , XXXX , als Zeuginrömisch 40 , römisch 40 , als Zeuge römisch 40 , BFA, römisch 40 , römisch 40 , als Zeugin Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt und an sämtlichen Verfahrenshandlungen mitgewirkt. Er hat persönlich bei der Behörde vorgesprochen, hat seine Geburtsurkunde und seinen Reisepass vorgelegt und ist zu keiner Zeit untergetaucht. Das Bundesamt begründet auch mit keinem Wort die Behauptung, dass der Beschwerdeführer angeblich "seit dem 6.9.2018 nicht mehr in (seiner) Unterkunft im Flüchtlingsquartier in XXXX festgestellt werden konnte." Tatsächlich handelt es sich auch hier um eine reine Scheinbegründung.Das Bundesamt begründet auch mit keinem Wort die Behauptung, dass der Beschwerdeführer angeblich "seit dem 6.9.2018 nicht mehr in (seiner) Unterkunft im Flüchtlingsquartier in römisch 40 festgestellt werden konnte." Tatsächlich handelt es sich auch hier um eine reine Scheinbegründung. Nach der rechtlichen Beurteilung auf Seite 7f des Mandatsbescheids vom 11.10.2018 soll der Aufenthaltsort unbekannt und mehrere Festnahmeversuche am 5.,
  5. und 7.9.2018 am Arbeitsort und der Meldeadresse negativ verlaufen sein. Das Bundesamt übersieht dabei, dass es selbst am 10.9.2018 schriftlich mitgeteilt hat, dass eine positive Ausgangsprognose bestehe und kein weiterer Festnahmeversuch stattfinden werde. Die nunmehrige Behauptung, die Anordnung der Schubhaft sei zur Sicherung der Abschiebung erforderlich, weil Festnahmeversuche vor dieser Zusage "negativ verliefen" ist damit glatt willkürlich. Wenn Sicherungsbedarf aufgrund angeblich "negativer Festnahmeversuche" beständen hätte, dann wäre das Bundesamt verpflichtet gewesen, diese unverzüglich anzuordnen. Mit der Mitteilung vom 10.9.2018 bestätigt das Bundesamt jedoch tatsächlich selbst, dass keine Sicherungsbedarfbesteht. Willkür zum Quadrat verwirklicht das Bundesamt, wenn es plötzlich behauptet, der Beschwerdeführer habe "erhebliche Einkünfte aus zwei nicht angemeldeten Werksverträgen erwirtschaftet". Die Entscheidung sei daher "verhältnismäßig, da sie sich der Abgabenhinterziehung schuldig gemacht haben." Um welche konkreten Werkverträge es sich dabei handeln und welches Einkommen der Beschwerdeführer dabei erzielt haben soll, stellt das Bundesamt nicht dar. Der Beschwerdeführer hat bereits im Dezember 2016 (!) der belangten Behörde seine Einnahmen aus einer Tätigkeit als Zeitungsausträger offen gelegt und entsprechende Urkunden vorgelegt. Bis heute hat das Bundesamt niemals behauptet, der Beschwerdeführer habe sich hier unrechtmäßig verhalten, und handelt es sich auch hier um eine reine Scheinbegründung zur Rechtfertigung eines Willküraktes. Eine grundrechtswidrige Verletzung der Unschuldsvermutung begeht das Bundesamt wenn es dann auch noch in offenkundig völliger Unkenntnis der Sach-und Rechtslage behauptet, der Beschwerdeführer habe sich der Abgabenhinterziehung schuldig gemacht. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer mit den schon lange offengelegten Einnahmen kein steuerpflichtiges Einkommen erzielt. Das Bundesamt verfügt ganz offenkundig nicht über Grundkenntnisse des Steuerrechtes, behauptet aber willkürlich vorsätzliche Abgabenhinterziehung, ohne auch jemals nur entsprechendes Parteiengehör zu gewähren! Willkürlich ist auch die Behauptung "höchster Fluchtgefahr, da sie über die beabsichtigte Abschiebung nach Pakistan in Kenntnis sind und sich bereits drei Festnahmeaufträgen mit jeweils mehreren Festnahmeversuchen entzogen haben". Tatsächlich weiß der Beschwerdeführer seit Mai 2018, dass sich das Bundesamt völlig unverhältnismäßig auf seine Abschiebung kapriziert hat. Er hat dennoch am 5.9.2018 seinen Reisepass vorgelegt, persönlich beim Bundesamt vorgesprochen und auch mehrfach angeboten, persönlich bei der Referentin vorzusprechen. Willkürlich und durch nichts belegt ist auch die Behauptung, dass feststehe, dass der Beschwerdeführer "jahrelang zu Unrecht Unterstützung aus öffentlichen Mitteln der Grundversorgung bezogen habe". Der Beschwerdeführer hat tatsächlich seit dem Beginn seiner Lehre lediglich Unterstützung in Form eines Zimmers in einer XXXX erhalten.Willkürlich und durch nichts belegt ist auch die Behauptung, dass feststehe, dass der Beschwerdeführer "jahrelang zu Unrecht Unterstützung aus öffentlichen Mitteln der Grundversorgung bezogen habe". Der Beschwerdeführer hat tatsächlich seit dem Beginn seiner Lehre lediglich Unterstützung in Form eines Zimmers in einer römisch 40 erhalten. Auch die Behauptung, dass mit gelinderen Mitteln, etwa die Unterkunftsverpflichtung oder die periodische Meldeverpflichtung nicht ausreichend sei, ist glatt willkürlich. Die belangte Behörde hat solche Maßnahmen gar nicht angeordnet, obwohl sich der Beschwerdeführer doch angeblich durch Antragstellung und fehlgeschlagene Festnahmeversuche seit Mai 2018 unkooperativ verhält. Auch hier verwirklicht das Bundesamt Willkür und versucht lediglich in Verbindung mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Tatsachen durch Schubhaft und Abschiebung zu schaffen, bevor das Bundesverwaltungsgericht wirksamen Rechtsschutz gewähren kann. Unwahr ist auch die Behauptung, der Beschwerdeführer habe sich lediglich bis 1.9.2018 in der Lehrerausbildung befunden. Tatsächlich ist das Lehrverhältnis bis heute aufrecht. Beweis: XXXX , als ZeugeBeweis: römisch 40 , als Zeuge Anträge Es wird daher beantragt,
  6. eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die Zeugen XXXX ,
  7. eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die Zeugen römisch 40 , XXXX und XXXX sowie den Beschwerdeführer zu vernehmen,römisch 40 und römisch 40 sowie den Beschwerdeführer zu vernehmen,
  8. der Beschwerde Folge zu geben, den Mandatsbescheid vom 11.10.2018, Zl. XXXX , zugestellt am 11.10.2018, sowie die damit angeordnete, am
  9. der Beschwerde Folge zu geben, den Mandatsbescheid vom 11.10.2018, Zl. römisch 40 , zugestellt am 11.10.2018, sowie die damit angeordnete, am 11.10.2018 vollstreckte und bis heute andauernde Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und die unverzügliche Enthaftung anzuordnen,
  10. dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Ersatz der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. ..." I.5.
  11. Mit der Aktenvorlage erstattete die belangte Behörde Gegenschrift, in dem sie im Wesentlichen den von ihr im Schubhaftbescheid festgestellten Sachverhalt und ihre Rechtsauffassung bekräftigte.römisch eins.5.
  12. Mit der Aktenvorlage erstattete die belangte Behörde Gegenschrift, in dem sie im Wesentlichen den von ihr im Schubhaftbescheid festgestellten Sachverhalt und ihre Rechtsauffassung bekräftigte. Konkret brachte sie Folgendes vor (Formatierung nicht im Original) : "... Die belangte Behörde stellt an das Bundesverwaltungsgericht den Antrag den hier angefochtenen Bescheid der Erstbehörde vollinhaltlich zu bestätigen, die Beschwerde abzuweisen und die Schubhaft aufrechtzuhalten. Der Antrag wird wie folgt begründet: Die beschwerdeführende Partei (bP) hält sich nach illegaler Einreise im Jahr 2012 und zwei negativen Asylverfahren seit dem 13.01.2017 illegal in Österreich auf. Beide Asylverfahren wurden in zweiter Instanz negativ entschieden. Das letzte verpflichtende Rückkehberatungsgespräch hat am 20.12.2016 stattgefunden, wobei die bP angegeben hat, nicht rückkehrwillig zu sein. Im zweiten Asylverfahren wurde außerdem Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Die aufschiebende Wirkung wurde bis zum 23.10.2017 zuerkannt. Die Behandlung der Beschwerde wurde vom VfGH abgelehnt und die Revision vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Am 22.01.2018 stellte die bP persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 Abs. 1 AsylG. Dieser wurde mit Bescheid vom 08.10.2018 gem. § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen, mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gem. § 18 Abs. 2 Z 3 BFA-VG aberkannt. Die Zustellung an die Weh Rechtsanwalt GmbH erfolgte am 10.10.2018.Am 22.01.2018 stellte die bP persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Dieser wurde mit Bescheid vom 08.10.2018 gem. Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen, mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG aberkannt. Die Zustellung an die Weh Rechtsanwalt GmbH erfolgte am 10.10.
  13. Die bP war in einer, von der Grundversorgung finanzierten Unterkunft in einem Flüchtlingsquartier gemeldet, hat sich dort jedoch nur sporadisch aufgehalten. Dies ergibt sich aus den Berichten der Polizei, deren Festnahmeversuche in der Unterkunft am 07.05.18, am 09.07.2018, am 06.09.2018 und am 07.09.2018 negativ verliefen. Am 07.05.18 gaben die Mitbewohner gegenüber der Polizei an, dass die bP zuletzt am 04.05.18 dagewesen sei, da er in einem "Hotel" arbeiten würde. Nachdem bei der Finanzpolizei offenbar ein Vollstreckungsauftrag in einem Finanzstrafverfahren vorlag, stellte diese bei der Anhaltung am 11.10.18 fest, dass ein Festnahmeauftrag des BFA vorlag und zog daher die Bundespolizei zur Amtshandlung hinzu. Die bP wurde am 11.10.2018 um 13:35 Uhr festgenommen. Um 14:22 Uhr wurde das BFA telefonisch informiert und die Überstellung in das PAZ XXXX angeordnet. Von der Polizei wurde auf Wunsch der bP um 14:28 Uhr die Bekannte XXXX und um 14:30 Uhr die Rechtsanwaltskanzlei Weh von der Festnahme informiert.Nachdem bei der Finanzpolizei offenbar ein Vollstreckungsauftrag in einem Finanzstrafverfahren vorlag, stellte diese bei der Anhaltung am 11.10.18 fest, dass ein Festnahmeauftrag des BFA vorlag und zog daher die Bundespolizei zur Amtshandlung hinzu. Die bP wurde am 11.10.2018 um 13:35 Uhr festgenommen. Um 14:22 Uhr wurde das BFA telefonisch informiert und die Überstellung in das PAZ römisch 40 angeordnet. Von der Polizei wurde auf Wunsch der bP um 14:28 Uhr die Bekannte römisch 40 und um 14:30 Uhr die Rechtsanwaltskanzlei Weh von der Festnahme informiert. Am 11.10.2018 um 16:00 Uhr wurde vom BFA die Schubhaft gegen die bP verhängt. Der Weh Rechtsanwalt GmbH wurde der Mandatsbescheid um 16:49 Uhr per E-Mail zugestellt. Am 12.10.2018 wurde das BFA vom PAZ XXXX in Kenntnis gesetzt, dass die bP einen Selbstverletzungsversuch gemacht habe, mit dem Kopf gegen die Zellenwand gestoßen sei und sich eine blutende Wunde zugezogen habe. Die leichten Verletzungen wurden ärztlich versorgt und die bP wieder in das PAZ XXXX gebracht.Am 12.10.2018 wurde das BFA vom PAZ römisch 40 in Kenntnis gesetzt, dass die bP einen Selbstverletzungsversuch gemacht habe, mit dem Kopf gegen die Zellenwand gestoßen sei und sich eine blutende Wunde zugezogen habe. Die leichten Verletzungen wurden ärztlich versorgt und die bP wieder in das PAZ römisch 40 gebracht. Vom BFA wurde am 11.10.2018 ein begleiteter Flug nach Islamabad, Pakistan beantragt. Die Bestätigung über den Flug am 27.10.2018 ist heute, am 16.10.2018 eingelangt. Ein Original Heimreisezertifikat der pakistanischen Behörden für die bP, gültig 08.09.-08.12.2018 liegt vor. Die Schubhaft ist geeignet und notwendig, da eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht, der Beschwerdeführer seiner gesetzlichen Pflicht zur Ausreise nicht freiwillig nachgekommen ist, bereits mehrere Abschiebeversuche negativ verliefen, der Beschwerdeführer zwischenzeitlich untergetaucht ist, die Identität von den pakistanischen Behörden festgestellt werden konnte, ein Dokument ausgestellt wurde und der Beschwerdeführer seine Bereitschaft zur Vereitelung der geplanten Abschiebung mit einer Selbstverletzung im PAZ XXXX zum Ausdruck gebracht hat.Die Schubhaft ist geeignet und notwendig, da eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht, der Beschwerdeführer seiner gesetzlichen Pflicht zur Ausreise nicht freiwillig nachgekommen ist, bereits mehrere Abschiebeversuche negativ verliefen, der Beschwerdeführer zwischenzeitlich untergetaucht ist, die Identität von den pakistanischen Behörden festgestellt werden konnte, ein Dokument ausgestellt wurde und der Beschwerdeführer seine Bereitschaft zur Vereitelung der geplanten Abschiebung mit einer Selbstverletzung im PAZ römisch 40 zum Ausdruck gebracht hat. Die Schubhaft ist auch verhältnismäßig, da Sie nur für kurze Zeit notwendig sein wird. Es wurde ein gültiges Heimreisezertifikat ausgestellt und konnte bereits für den 27.10.2018 eine begleitete Abschiebung nach Pakistan organisiert werden. Stellungnahme zur Schubhaftbeschwerde vom 15.10.2018: Zu Pkt 1: Sachverhalt: Zum Vorwurf, dass keine mündliche Verhandlungen stattgefunden hätten und kein persönlicher Eindruck verschafft wurde, ist nicht korrekt: Die bP wurde am 04.10.2012 zur Einreise und zur Identität bei der Polizei mündlich befragt. Am 18.10.2012 erfolgte die ausführliche mündliche Befragungung vor dem Bundesasylamt zu den Fluchtgründen. Allerdings wurde kein asylrelevanter Sachverhalt vorgebracht und hat das Vorbringen ganz offensichtlich nicht den Tatsachen entsprochen. Die Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.12.2012 als unbegründet abgewiesen. Nachdem von der bP kein asylrelevanter Sachverhalt vorgebracht wurde und die letzte mündliche Einvernahme weniger als zwei Monate vor dem Erkenntnis des AGH stattgefunden hat, kann nicht vom Fehlen der gesetzlichen Aktualität gesprochen werden. Am 17.04.2014 stellte die bP einen weiteren Asylantrag und wurde abermals mündlich befragt. Am 13.01.2016 fand eine mündliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, bei der die bescheiderlassende Asylreferentin und die Referentin, die den späteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bearbeitete, anwesend waren. Beide konnten sich einen persönlichen Eindruck verschaffen. Die bP machte erneut keine neuen asylrelevanten Angaben. Nach dem Ermittlungsverfahren wurde der Asylantrag mit Bescheid vom 13.12.2016 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, es wurde ein Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan zulässig ist. Die Beschwerde gegen den Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.01.2017 als unbegründet abgewiesen. Auch hier erfolgte die Entscheidung der zweiten Instanz binnen einem Jahr nach der mündlichen Einvernahme. Die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit wurde in beiden Asylverfahren gewahrt. Es erfolgten vier mündliche Einvernahmen in zwei Asylverfahren, wobei nie ein asylrelevanter Sachverhalt vorgebracht wurde. Die bP stellte am 22.01.18 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG. Jedoch konnte kein maßgeblich geänderter Sachverhalt in Bezug auf Art. 8 EMRK festgestellt werden, da die vorgelegten Urkunden und Nachweise bereits im Asylverfahren berücksichtigt wurden.Die bP stellte am 22.01.18 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG. Jedoch konnte kein maßgeblich geänderter Sachverhalt in Bezug auf Artikel 8, EMRK festgestellt werden, da die vorgelegten Urkunden und Nachweise bereits im Asylverfahren berücksichtigt wurden. Schließlich wurde im ausführlichen Ermittlungsverfahren festgestellt, dass die bP trotz erheblichen Einkünften (€ 15.664,05 im Zeitraum 01.2016-11.2016) vor der Aufnahme des Lehrverhältnisses zusätzlich die volle finanzielle Unterstützung aus der Grundversorgung bezogen hat. Vor der Aufnahme in die Grundversorung werden Asylwerber informiert, dass die Grundversorgung auf hilfsbedürfte Personen beschränkt ist und ein allfälliges Einkommen gemeldet werden muss. Dies hat die bP unterlassen. Aus diesem Grund wurde ein Verfahren bei der BH XXXX wegen Verdachts der unrechtmäßige Inanspruchnahme von Sozialleistungen eingeleitet.Vor der Aufnahme in die Grundversorung werden Asylwerber informiert, dass die Grundversorgung auf hilfsbedürfte Personen beschränkt ist und ein allfälliges Einkommen gemeldet werden muss. Dies hat die bP unterlassen. Aus diesem Grund wurde ein Verfahren bei der BH römisch 40 wegen Verdachts der unrechtmäßige Inanspruchnahme von Sozialleistungen eingeleitet. Zudem ergab sich, dass sich die bP im Werksvertrag dazu verpflichtet hat, sich selbständig bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft anzumelden und die für das erzielte Einkommen fälligen Sozialversicherungsbeiträge selbst einzuzahlen. Auch dies hat die bP unterlassen. Zudem hat er sich im Werksvertrag verpflichtet, sein Einkommen selbständig zur Berechnung der Steuern beim Finanzamt zu melden. Auch dies hat die bP unterlassen. Das in den Medien koportierte Bild des gesetzestreuen Lehrlings mit untadeligem Lebenswandel war somit nicht mehr gegeben. Vielmehr bestand nun der Verdacht des Sozialbetrugs, der Abgabenhinterziehung und der Steuerhinterziehung im Raum. Da die bP am Wohnsitz nicht mehr angetroffen werden konnte und auch vom Arbeitgeber in den Medien publiziert wurde, dass die bP untergetaucht sei, wurde am 28.09.18 ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG erlassen. Außerdem war er laut aktuellem Versicherungsdatenauszug nur bis zum 01.09.2018 als Arbeiterlehrling von der Firma XXXX angemeldet.Da die bP am Wohnsitz nicht mehr angetroffen werden konnte und auch vom Arbeitgeber in den Medien publiziert wurde, dass die bP untergetaucht sei, wurde am 28.09.18 ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG erlassen. Außerdem war er laut aktuellem Versicherungsdatenauszug nur bis zum 01.09.2018 als Arbeiterlehrling von der Firma römisch 40 angemeldet. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde mit Bescheid vom 08.10.2018, zugestellt am 10.10.2018, zurückgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt, da Fluchtgefahr gegeben war. Schließlich konnte die bP am 11.10.18 von der Finanzpolizei, die einen Vollstreckungsauftrag für das Finanzamt durchzuführen hatte, angehalten werden. Damit bestätigte sich auch der Verdacht, dass ein finanzstrafechtliches Verfahren gegen die Partei geführt wird. Nachdem die Finanzpolizei feststellte, dass ein Festnahmeauftrag des BFA zur bP vorlag, wurde die Bundespolizei hinzugerufen, die die bP am 11.10.18 um 13:35 Uhr festnehmen konnte. Die bP moniert in der Beschwerde, warum eine Schubhaft nicht schon am 28.09.18 angeordnet wurde, nachdem doch Dringlichkeit bestanden hätte. Der Anwalt der bP verkennt offensichtlich, dass der Aufenthaltsort der bP der Behörde nicht bekannt war. Weder an der Meldeadresse, noch an der Arbeitsplatzadresse konnte die bP angetroffen werden und wurde vom Arbeitgeber sogar in den Medien verkündet, dass sein Lehrling untergetaucht sei. Außerdem wurde die bP laut aktuellem Versicherungsdatenauszug am 01.09.18 abgemeldet. Es konnte daher auch nicht mehr vom Antreffen am Arbeitsort ausgegangen werden. Auch war der Schubhaftbescheid nicht, wie in der Beschwerde angegeben, lange vorbereitet, da durch das Untertauchen der bP vom Bundeamt nicht angenommen werden konnte, dass er in so kurzer Zeit doch aufgegriffen werden könnte und dass er sich überhaupt noch in XXXX aufhält.Auch war der Schubhaftbescheid nicht, wie in der Beschwerde angegeben, lange vorbereitet, da durch das Untertauchen der bP vom Bundeamt nicht angenommen werden konnte, dass er in so kurzer Zeit doch aufgegriffen werden könnte und dass er sich überhaupt noch in römisch 40 aufhält. Dass dem Rechtsanwalt die Kontaktaufnahme verweigert wurde, kann nicht nachvollzogen werden, da von der Polizei der bP die telefonische Kontaktaufnahme nach Aufnahmeprozedere und medizinischer Untersuchung im PAZ XXXX zugesagt wurde.Dass dem Rechtsanwalt die Kontaktaufnahme verweigert wurde, kann nicht nachvollzogen werden, da von der Polizei der bP die telefonische Kontaktaufnahme nach Aufnahmeprozedere und medizinischer Untersuchung im PAZ römisch 40 zugesagt wurde. Dass der einseitigen Medienberichterstattung, durch die sich offensichtlich der Vorarlberger ÖGB Landesvorsitzende XXXX bemüßigt fühlte, dem Bundesamt "Nazimethoden" zu unterstellen und den Bundespräsidenten Alexander van der Bellen um Einschaltung in diesem Fall ersucht hat, niemand widersprochen hat, liegt nicht an einer angeblichen Willküraktion des Bundesamtes sondern schlicht und einfach am Datenschutz, wodurch eine Veröffentlichung der tatsächlichen Fakten zum gegenständlichen Fall rechtlich nicht möglich ist.Dass der einseitigen Medienberichterstattung, durch die sich offensichtlich der Vorarlberger ÖGB Landesvorsitzende römisch 40 bemüßigt fühlte, dem Bundesamt "Nazimethoden" zu unterstellen und den Bundespräsidenten Alexander van der Bellen um Einschaltung in diesem Fall ersucht hat, niemand widersprochen hat, liegt nicht an einer angeblichen Willküraktion des Bundesamtes sondern schlicht und einfach am Datenschutz, wodurch eine Veröffentlichung der tatsächlichen Fakten zum gegenständlichen Fall rechtlich nicht möglich ist. Zu Pkt 2: Beschwerde: Der Vorwurf einer Hetzjagd gegen einen "unbescholtenen, bestens integrierten und in einem Mangelberuf arbeitenden jungen Menschen" durch eine österreichische Behörde ist völlig unbegründet. Die bP wusste seit negativem Ausgang des zweiten Asylverfahrens am 13.01.2017, spätestens jedoch seit Ende der aufschiebenden Wirkung für das Verfahren vor den Höchstgerichten mit 23.10.2017, dass er gesetzlich zur Ausreise verpflichtet ist. Dass das beharrliche Verweigern der Ausreiseverpflichtung, das nur sporadische Anwesendsein in seiner Unterkunft und das Untertauchen, um eine Festnahme zu verhindern, irgendwann zu einer behördlichen Zwangsmaßnahme führen muss, sollte auch dem gewillkürten Vertreter der bP bekannt sein. Anfang September waren die Machenschaften der bP in Bezug auf Verdacht des Sozialbetrugs, Abgabenhinterziehung und Steuerhinterziehung dem Bundesamt noch nicht bekannt. Eine positive Entscheidung im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels wäre bei absoluter Unbescholtenheit und kompletter Selbsterhaltungsfähigkeit der bP tatsächlich im Raum gestanden. Durch das Bekanntwerden, dass zumindest im Zeitraum 09.2015 - 11.2016 ein monatliches Einkommen von € 1.420,- erwirtschaftet wurde und zusätzlich die vollen Bezüge aus öffentlichen Mitteln der Grundversorgung sowie die Finananzierung der Unterkunft bezogen wurden, hat sich ein ganz anderer Eindruck vom Charakter und von der Gesetzestreue der bP ergeben. Dies führte letztendlich zum negativen Bescheid vom 08.10.2018 über die Erteilung eines Aufenthaltstitels, der am 10.10.2018 dem gewillkürten Vertreter zugestellt wurde. Erst durch das zufällige Bekanntwerden einer Anhaltung durch die Finanzpolizei am 11.10.2018 wurden schließlich die ganzen Ausmaße der arglistigen Gesinnung der bP bekannt. Es stehen nun immerhin monatliche Einkünfte von zuletzt ca. € 2.800,- fest, die nicht versteuert wurden und für die keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlt wurden. Dieser Sachverhalt würde inzwischen nicht nur eine bloße Rückkehrentscheidung rechtfertigen, sondern wäre im Nachhinein auch die Erlassung eines Einreiseverbotes gem. § 53 Abs. 1 Z 4 FPG zu prüfen.Erst durch das zufällige Bekanntwerden einer Anhaltung durch die Finanzpolizei am 11.10.2018 wurden schließlich die ganzen Ausmaße der arglistigen Gesinnung der bP bekannt. Es stehen nun immerhin monatliche Einkünfte von zuletzt ca. € 2.800,- fest, die nicht versteuert wurden und für die keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlt wurden. Dieser Sachverhalt würde inzwischen nicht nur eine bloße Rückkehrentscheidung rechtfertigen, sondern wäre im Nachhinein auch die Erlassung eines Einreiseverbotes gem. Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 4, FPG zu prüfen. Dass die bP untergetaucht ist bzw. sich immer nur sporadisch am Meldeort aufgehalten hat um einer Festnahme zu entgehen, ist durch die mehrfachen negativen Festnahmeversuche der Polizei, durch die Aussagen der Mitbewohner, dass er sich nur sporadisch in der Unterkunft aufhält, durch die öffentliche Aussage in den Medien vom Arbeitgeber, dass sein Lehrling nun untergetaucht sei und durch die aktuelle Abfrage im Sozialversicherungsauszug belegt, wonach die bP als Arbeiterlehrling nur vom 01.12.2016 - 01.09.2018 angemeldet war. Demzufolge war ab dem 02.09.2018 schon nicht mehr davon auszugehen, dass er nochmals am Arbeitsplatz anzutreffen wäre. Das Beweismittel, mit dem die erhebliche Einkünfte aus Werksverträgen belegt werden, ist unter den von der Behörde herangezogenen Beweismitteln im Aufenthaltstitelbescheid zu finden und wurde exakt der Werkvertrag der Firma XXXX vom 31.08.2015 und die Gutschriften aus dem Jahr 2016 angeführt.Das Beweismittel, mit dem die erhebliche Einkünfte aus Werksverträgen belegt werden, ist unter den von der Behörde herangezogenen Beweismitteln im Aufenthaltstitelbescheid zu finden und wurde exakt der Werkvertrag der Firma römisch 40 vom 31.08.2015 und die Gutschriften aus dem Jahr 2016 angeführt. Die genannten Werkverträge wurden zwar dem Bundesamt vorgelegt, nicht jedoch der Grundversorgungsstelle. Dem Bundesamt war bis dahin nicht bekannt, dass die bP keine Meldung an die Grundversorungsstelle erstattet hat. Dazu wäre die bP nämlich verpflichtet gewesen. Über diesen Umstand wurde er bei der Aufnahme in die Grundversorgung belehrt. Es hätte der bP zumindest auffallen müssen, dass er keinen Anspruch auf öffentliche Gelder für hilfsbedürftige Personen in der Höhe von rund € 700/Monat hat, wenn er ein eigenes monatliches Einkommen von über € 1.400 erwirtschaftet. Bis zu den Festnahmeversuchen von Anfang September 2018 für die geplante Abschiebung nach Pakistan ist das Bundesamt davon ausgegangen, dass sich die bP zwar nicht oft am Wohnsitz, dafür aber eher am Arbeitsplatz in XXXX aufhält und daher kein Untertauchen vorliegt. Da Festnahmeaufträge jeweils nur dann erfolgten, wenn auch ein Termin für eine Abschiebung feststand und ein Flug gebucht war, um eine unnötig lange Freiheitsentziehung zu vermeiden, wurde auch nicht ständig nach der bP gesucht.Bis zu den Festnahmeversuchen von Anfang September 2018 für die geplante Abschiebung nach Pakistan ist das Bundesamt davon ausgegangen, dass sich die bP zwar nicht oft am Wohnsitz, dafür aber eher am Arbeitsplatz in römisch 40 aufhält und daher kein Untertauchen vorliegt. Da Festnahmeaufträge jeweils nur dann erfolgten, wenn auch ein Termin für eine Abschiebung feststand und ein Flug gebucht war, um eine unnötig lange Freiheitsentziehung zu vermeiden, wurde auch nicht ständig nach der bP gesucht. Die Vorlage des Reisepasses am 05.09.2018 erfolgte nicht durch die Partei, sondern wurde ein Scan des Passes durch den Rechtsanwalt per Mail übermittelt. Eine persönliche Vorsprache am 06.09.18 wurde hingegen von der bP telefonisch verweigert, da er durch den negativen Festnahmeversuch am Vorabend von einer bevorstehenden Abschiebung in Kenntnis war. Erst nachdem die Abmeldung von der Sozialversicherung ersichtlich wurde und der Arbeitgeber im Interview von "Vorarlber heute" bzw. auf www.vol.at. ganz offen davon gesprochen hat, dass sein Lehrling nun untergetaucht sei, wurde klar, dass die bP nun nicht mehr greifbar sein wird und ein neuer Festnahmeauftrag erlassen. Die Feststellung, dass zu Unrecht Unterstützung aus öffentlichen Mitteln der Grundversorgung bezogen wurde, bezog sich im Aufenthaltstitelbescheid auf den Zeitraum September 2015 bis November 2016, da er in diesem Zeitraum nachweislich ein Einkommen von rund € 1.400 als Zeitungsausträger erwirtschaftet hat und er damit keinen Anspruch mehr auf die Grundversorgung gehabt hätte. Dass er ab Beginn der Lehre neben der Lehrlingsentschädigung weiterhin Unterstützung in Form eines Zimmers in einer XXXX bezogen hat, wurde im Bescheid noch nicht als negativ bewertet, da zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt war, dass er weiterhin als Zeitungsausträger tätig war.Dass er ab Beginn der Lehre neben der Lehrlingsentschädigung weiterhin Unterstützung in Form eines Zimmers in einer römisch 40 bezogen hat, wurde im Bescheid noch nicht als negativ bewertet, da zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt war, dass er weiterhin als Zeitungsausträger tätig war. Erst durch die Festnahme am 11.10.18 und damit nach der Erlassung des Bescheides wurde bekannt, dass er zuletzt ein monatliches Einkommen von € 2.800 erzielt hat. Mit einem steuerfreien Einkommen in dieser Höhe sich noch eine aus öffentlichen Mitteln finanzierte Unterkunft zahlen zu lassen, ist relativ dreist. Die Behauptung, dass sich die bP lediglich bis zum 01.09.2018 in einer Lehrausbildung befunden hat, ergibt sich einerseits aus dem Eintrag im Sozialversicherungsauszug, der eine Eintragung vom 01.12.2016 - 01.09.2018 enthält (andernfalls müsste der Eintrag auf "laufend" lauten) und andererseits aus den öffentlichen Angaben des Arbeitgebers im September 2018, dass sein Lehrling nun untergetaucht sei. Nachdem bereits zwei Asylanträge negativ entschieden wurden und aufgrund des oa. im bzw. auch nach dem Aufenthaltstitelverfahren zutagegekommenen negativen Sachverhalts keine Aussicht auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, ist es nicht zu rechtfertigen, warum der bereits seit 13.01.2017 dauernde illegale Aufenthalt der bP weiter verlängert werden soll, zumal nun alle Voraussetzungen für die Abschiebung vorliegen. Es wurde ein gültiges Heimreisezertifikat von den pakistanischen Behörden ausgestellt und es konnte eine begleitete Abschiebung zeitnah für den 27.10.2018 gebucht werden. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft ist jedenfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einem Untertauchen der bP zu rechnen. ..." Darüber hinaus beantragte sie den Ersatz der Kosten gem. § 35 VwGVG.Darüber hinaus beantragte sie den Ersatz der Kosten gem. Paragraph 35, VwGVG. I.5.3.1.
  14. Die bP wurde vom ho. Gericht über ihre Vertretung aufgefordert, das von ihr erstattete Vorbringen nicht nur zu behaupten, sondern auch innerhalb der eingeräumten Frist zu bescheinigen. Gleichzeitig wurde dem Rechtsfreund der bP die Gegenschrift der bB zur Schubhaftbeschwerde übermittelt.römisch eins.5.3.1.
  15. Die bP wurde vom ho. Gericht über ihre Vertretung aufgefordert, das von ihr erstattete Vorbringen nicht nur zu behaupten, sondern auch innerhalb der eingeräumten Frist zu bescheinigen. Gleichzeitig wurde dem Rechtsfreund der bP die Gegenschrift der bB zur Schubhaftbeschwerde übermittelt. Hierauf legte die bP im Rahmen einer Stellungnahme vom 18.10.2018 Bescheinigungen vor, wonach die bP seit 1.12.2016 bis 11.10.2018 an seiner Arbeitsstelle als Lehrling tätig gewesen sei. Ab 2.9.2018 sei er unentgeltlich freigestellt worden, das Beschäftigungsverhältnis sei jedoch aufrecht geblieben. Die bP sei erst am Tag der Inschubhaftnahme abgemeldet worden. Die Freistellung ab 2.9.2018 sei erfolgt, weil die laufenden Polizeikontrollen für den Betrieb bereits negative Auswirkungen gezeigt hätten und eine Belastung für den Lehrling gewesen wären. Das Lehrverhältnis werde jedoch fortgesetzt, wenn dies möglich ist. Die bP hätte sich ständig an ihrer Unterkunft aufgehalten, und hätte sich dort auch nach der Festnahme ihre Effekten abgeholt. Die bP gab weiters zwei Mitbewohner bekannt, welche bestätigen könnten, dass die bP nie untergetaucht sei und beantragte deren zeugenschaftliche Einvernahme in der Beschwerdeverhandlung. Weites wurde auf eine Mitarbeiterin der XXXX verwiesen, bei der sich die bP zwei Mal wöchentlich zu melden hatte und wäre die bP dieser Meldeverpflichtung auch nachgekommen.Weites wurde auf eine Mitarbeiterin der römisch 40 verwiesen, bei der sich die bP zwei Mal wöchentlich zu melden hatte und wäre die bP dieser Meldeverpflichtung auch nachgekommen. I.5.3.1.
  16. In einer weiteren, außerhalb der Amtsstunden des ho. Gerichts eingelangten ergänzenden Stellungnahme brachte die rechtfreundliche Vertretung der bP Folgendes vor:römisch eins.5.3.1.
  17. In einer weiteren, außerhalb der Amtsstunden des ho. Gerichts eingelangten ergänzenden Stellungnahme brachte die rechtfreundliche Vertretung der bP Folgendes vor: "Die Stellungnahme des Bundesamtes zum Sachverhalt (Seiten 3-5) ist über weite Teile unrichtig und hat mit dem tatsächlichen Sachverhalt überwiegend nichts zu tun. Dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2012, 2014 und 2016 von der Polizei, dem Bundesasylamt und dem BFA in jeweils anderen Verfahren mündlich befragt wurde, ersetzt keine mündliche Verhandlung vor einem Gericht. Entgegen den Behauptungen des Bundesamtes hat bis heute keine einzige mündliche Verhandlung vor einem Gericht stattgefunden. Die Behauptung, dass kein maßgeblich geänderter Sachverhalt festgestellt werden konnte, da die vorgelegten Urkunden und Nachweise bereits im Asylverfahren berücksichtigt wurden, ist schlicht falsch. Tatsächlich stellt das E-Mail des Bundesamtes vom 10.9.2018, wonach sämtliche Zurückweisungsgründe weggefallen sind und die inhaltliche Prüfung des Falles erfolgt, eine bindende behördliche Festlegung im Sinne einer Teilerledigung im Sinne einer Zulassung zur inhaltlichen Prüfung wegen geänderten Sachverhalts dar. Unrichtig ist auch die Behauptung, dass der Beschwerdeführer "laut aktuellem Versicherungsdatenauszug am 1.9.2018 abgemeldet (wurde). Es konnte daher auch nicht mehr vom Antreffen am Arbeitsort ausgegangen werden. Tatsächlich ergibt sich sowohl aus der Bestätigung des Arbeitgebers als auch aus dem elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger, dass das Dienstverhältnis nicht aufgelöst wurde. Nach der Bestätigung des Sozialversicherungsträgers ist die: "BESCHAEFTIGUNG AUFRECHT" Die auf den Seiten 6 und 7 gebetsmühlenartig wiederholten Behauptungen vom angeblichen "Verdacht des Sozialbetrugs, der Abgabenhinterziehung und der Steuerhinterziehung" sind völlig unbelegt und haben mit der Beurteilung, ob Schubhaftgründe vorliegen oder mit gelinderen Mitteln das Auslangen gefunden werden kann, nichts zu tun. Es geht der belangten Behörde offenkundig nur darum, den Beschwerdeführer durch unbewiesene Behauptungen in ein schlechtes Licht zu rücken, um von ihren eigenen Willkürhandlungen abzulenken. Dass der Beschwerdeführer als Zeitungsausträger gearbeitet hat, ist seit dem Jahr 2016 aktenkundig und war nie Gegenstand eines Vorhaltes. Ganz offensichtlich hat die belangte Behörde aufgrund der negativen Berichterstattung nach einer Ausrede gesucht und keine bessere Ausrede gefunden. Jedenfalls war im 9-monatigen Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und die nunmehrige Rückkehrentscheidung trotz mehrfacher Kontaktaufnahmen und zweier Vorhalte der belangten Behörde kein einziges Mal von einem solchen Vorwurf die Rede und gilt übrigens auch die Unschuldsvermutung, die von der belangten Behörde frappant verletzt wird. Die Vorwürfe der belangten Behörde hätten zudem selbst bei Wahrunterstellung nichts mit dem vorliegenden Verfahren zu tun und rechtfertigen keine willkürliche Schubhaft. Was der Arbeitgeber in seiner Aufregung über das Vorgehen der belangten Behörde geäußert hat, ist unbeachtlich. Tatsächlich ergibt sich auch aus der Bestätigung von XXXX und XXXX als Verantwortliche für die Unterkunft des Beschwerdeführers vom 18.10.2018, dass er die XXXX zweimal pro Woche persönlich kontaktiert hat und er auch nie "untergetaucht" war.Tatsächlich ergibt sich auch aus der Bestätigung von römisch 40 und römisch 40 als Verantwortliche für die Unterkunft des Beschwerdeführers vom 18.10.2018, dass er die römisch 40 zweimal pro Woche persönlich kontaktiert hat und er auch nie "untergetaucht" war. Aus dem E-Mail des Meldeamtes der XXXX XXXX vom 12.10.2018 ergibt sich vielmehr, dass die belangte Behörde bereits im September pflicht- und faktenwidrig die Abmeldung des Beschwerdeführers mit der unwahren Behauptung veranlasst hat, "dass Herr XXXX nicht mehr an dieser Adresse wohnhaft sein soll."Aus dem E-Mail des Meldeamtes der römisch 40 römisch 40 vom 12.10.2018 ergibt sich vielmehr, dass die belangte Behörde bereits im September pflicht- und faktenwidrig die Abmeldung des Beschwerdeführers mit der unwahren Behauptung veranlasst hat, "dass Herr römisch 40 nicht mehr an dieser Adresse wohnhaft sein soll." Parteiengehör zu dieser Behauptung hat die belangte Behörde jedoch trotz mehrfacher Kontakte der Einschreiterin im Zeitraum danach bis zur Festnahme nie gewährt und zeigt die belangte Behörde auch hier, wie unredlich sie handelt. Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer nach der Vorlage des Reisepasses eine persönliche Vorsprache am 6.9.2018 verweigert habe, ist unrichtig. Zudem wäre die belangte Behörde nach den Vorgaben des AVG und der ständigen Rechtsprechung verpflichtet gewesen, die ausgewiesene Vertreterin zu kontaktieren. Tatsächlich handelt es sich aber auch hier um eine reine Schutzbehauptung, hat sich die belangte Behörde doch mit Email vom 10.9.2018 für die Übermittlung des Reisepasses bedankt und mit keinem Wort erwähnt, dass der Beschwerdeführer persönlich erscheinen soll. Die oa. Stellungnahmen der bP trafen in der ho. Gerichtsverhandlung morgens am Tage der Beschwerdeverhandlung ein. I.5.3.
  18. Der bB wurde ebenfalls ein Fragenkatalog übermittelt, welcher wie folgt beantwortet wurde (Formatierung nicht mit dem Original übereinstimmend):römisch eins.5.3.
  19. Der bB wurde ebenfalls ein Fragenkatalog übermittelt, welcher wie folgt beantwortet wurde (Formatierung nicht mit dem Original übereinstimmend): 1.) Welche Termine für eine Abschiebung bestanden bereits in der Vergangenheit und mit welchen konkreten Mitteln wurde seitens der Behörde versucht, diese umzusetzen und hatte die beschwerdeführende Partei oder ihre Vertretung Kenntnis von diesen Abschiebeterminen? Herr XXXX wurde für die jeweiligen Charter nach Pakistan am 09.05.2018, 11.07.2018 und den 03.10.2018 angemeldet, konnte jedoch im Rahmen dieser nicht festgenommen werden. Darüber hinaus wurde Herr XXXX auch für eine Einzelrückführung am 08.09.2018 angemeldet; auch in diesen Zusammenhang verlief die Festnahme negativ.Herr römisch 40 wurde für die jeweiligen Charter nach Pakistan am 09.05.2018, 11.07.2018 und den 03.10.2018 angemeldet, konnte jedoch im Rahmen dieser nicht festgenommen werden. Darüber hinaus wurde Herr römisch 40 auch für eine Einzelrückführung am 08.09.2018 angemeldet; auch in diesen Zusammenhang verlief die Festnahme negativ. Zur geplanten Charterrückführung am 09.05.: Am 03.05.2018 wurde der erste FNA erlassen. Der Charterflug war für den 09.05.2018 gebucht bzw. fixiert. Zum Festnahmeauftrag vom 03.05.2018 wurde von der PI XXXX dem BFA RDZum Festnahmeauftrag vom 03.05.2018 wurde von der PI römisch 40 dem BFA RD V mitgeteilt, dass Hr. XXXX am 07.05.2018 um 06:00 an seiner Meldeadresse XXXX nicht angetroffen werden konnte. Das Zimmer des Hr. XXXX , welches versperrt war, konnte durch ein geöffnetes Fenster im ersten Stock betreten und durchsucht werden. Es wurden keine Personen jedoch diverse persönliche Gegenstände und Kleidung des Hr. XXXX vorgefunden. Die Bewohner des Hauses gaben an, dass Hr.römisch fünf mitgeteilt, dass Hr. römisch 40 am 07.05.2018 um 06:00 an seiner Meldeadresse römisch 40 nicht angetroffen werden konnte. Das Zimmer des Hr. römisch 40 , welches versperrt war, konnte durch ein geöffnetes Fenster im ersten Stock betreten und durchsucht werden. Es wurden keine Personen jedoch diverse persönliche Gegenstände und Kleidung des Hr. römisch 40 vorgefunden. Die Bewohner des Hauses gaben an, dass Hr. XXXX am 04.05.2018 an seiner Meldeadresse aufhältig war. Zudem gaben die Bewohner des Hr. XXXX an, dass dieser in einem Hotel arbeiten würde.römisch 40 am 04.05.2018 an seiner Meldeadresse aufhältig war. Zudem gaben die Bewohner des Hr. römisch 40 an, dass dieser in einem Hotel arbeiten würde. Zur geplanten Charterrückführung am 11.07.: Am 27.06.2018 wurde erneut ein FNA erlassen. Die Festnahme des Hr. XXXX hätte am 09.07.2018 stattfinden sollen. Der Charterflug war für den 11.07.2018 gebucht bzw. fixiert.Am 27.06.2018 wurde erneut ein FNA erlassen. Die Festnahme des Hr. römisch 40 hätte am 09.07.2018 stattfinden sollen. Der Charterflug war für den 11.07.2018 gebucht bzw. fixiert. Am 06.07.2018 wurde dem BFA von der LPD EGFA ( XXXX ) per Mail mitgeteilt, dass Hr. XXXX sich nicht mehr an der im FNA angegebenen Wohnadresse aufhält und dass seitens der LPD bzw. PI XXXX versucht wird Hr. XXXX an seiner Arbeitsstelle, während den Öffnungszeiten, festzunehmen.Am 06.07.2018 wurde dem BFA von der LPD EGFA ( römisch 40 ) per Mail mitgeteilt, dass Hr. römisch 40 sich nicht mehr an der im FNA angegebenen Wohnadresse aufhält und dass seitens der LPD bzw. PI römisch 40 versucht wird Hr. römisch 40 an seiner Arbeitsstelle, während den Öffnungszeiten, festzunehmen. Zur geplanten Einzelrückführung am 08.09.: Am 17.08.2018 wurde der nächste FNA erlassen. Die Festnahme hätte am 06.09.2018 stattfinden sollen. Die Einzelrückführung des Hr. XXXX wäre am 08.09.2018 gewesen.Am 17.08.2018 wurde der nächste FNA erlassen. Die Festnahme hätte am 06.09.2018 stattfinden sollen. Die Einzelrückführung des Hr. römisch 40 wäre am 08.09.2018 gewesen. Dem Bericht der PI XXXX vom 07.09.2018 zufolge, wurde nach telefonischer Abklärung mit dem BFA versucht, Hr. XXXX am 05.09.2018 um 21:30 an seinem angeblichen Arbeitsplatz GH „ XXXX " in XXXX festzunehmen. Die Festnahme blieb erfolglos. Lt. Auskunft der Landesberufsschule XXXX ist Hr. XXXX auch nicht im aktuellen Lehrgang.Dem Bericht der PI römisch 40 vom 07.09.2018 zufolge, wurde nach telefonischer Abklärung mit dem BFA versucht, Hr. römisch 40 am 05.09.2018 um 21:30 an seinem angeblichen Arbeitsplatz GH „ römisch 40 " in römisch 40 festzunehmen. Die Festnahme blieb erfolglos. Lt. Auskunft der Landesberufsschule römisch 40 ist Hr. römisch 40 auch nicht im aktuellen Lehrgang. Am 06.09.2018 sowie 07.09.2018 wurde erneut vergeblich versucht, Hr. XXXX an seiner Wohnadresse festzunehmen. Hr. XXXX war ein weiteres Mal nicht vor Ort anzutreffen.Am 06.09.2018 sowie 07.09.2018 wurde erneut vergeblich versucht, Hr. römisch 40 an seiner Wohnadresse festzunehmen. Hr. römisch 40 war ein weiteres Mal nicht vor Ort anzutreffen. Zur geplanten Charterrückführung am 03.10.: Am 28.09.2018 wurde dann erneut ein FNA wegen unrechtmäßigem Aufenthalt erlassen. Gleichzeitig wurde die amtliche Abmeldung angeordnet. Zusammenfassend: Die Festnahmetermine waren jeweils negativ, da sich Hr. XXXX zu den Zeitpunkten der versuchten Festnahmen nie am Wohnort oder Arbeitsplatz aufhielt. Weil die Festnahmetermine negativ waren, konnten die Partei und die rechtliche Vertretung nicht über den Abschiebetermin informiert werden.Die Festnahmetermine waren jeweils negativ, da sich Hr. römisch 40 zu den Zeitpunkten der versuchten Festnahmen nie am Wohnort oder Arbeitsplatz aufhielt. Weil die Festnahmetermine negativ waren, konnten die Partei und die rechtliche Vertretung nicht über den Abschiebetermin informiert werden. 2.) Wurde in der Vergangenheit ein gelinderes Mittel über die beschwerdeführende Partei verhängt? Wenn ja, mit welchem Resultat? Wenn nein, warum nicht? Ein Gelinderes Mittel wurde nicht verhängt, da die Partei im Zeitraum der Abschiebetermine nie angetroffen werden konnte. 3.) Warum wurde die beschwerdeführende Partei nach ihrer Festnahme nicht (Anm.: wie bei anderen RDs idR üblich) von einem Organwalter der belangten Behörde bzw. einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur geplanten Verhängung der Schubhaft befragt?3.) Warum wurde die beschwerdeführende Partei nach ihrer Festnahme nicht Anmerkung, wie bei anderen RDs idR üblich) von einem Organwalter der belangten Behörde bzw. einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur geplanten Verhängung der Schubhaft befragt? Die Schubhaft wurde am 11.10.2018 erlassen, nachdem die Finanzpolizei Herrn XXXX anhalten konnte (siehe hierzu Anhang Bericht Finanzpolizei vom 11.10.2018); nach Eintreffen der Exekutivbeamten wurde Herr XXXX festgenommen. Aufgrund des im Rahmen der Amtshandlung der Finanzpolizei getätigten Fluchtversuches des Herrn XXXX gestaltete sich der Sachverhalt für die Behörde dahingehend, dass ein klarer Sicherungsbedarf gegeben war. Die Anhaltung in Schubhaft wurde zur Sicherung des Verfahrens der Abschiebung seitens der Behörde als notwendig erachtet. Die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bzw. weiter Ermittlungen waren angesichts des Fluchtversuchs des Herrn XXXX zur Beurteilung des Sicherungsbedarfes nicht mehr notwendig.Die Schubhaft wurde am 11.10.2018 erlassen, nachdem die Finanzpolizei Herrn römisch 40 anhalten konnte (siehe hierzu Anhang Bericht Finanzpolizei vom 11.10.2018); nach Eintreffen der Exekutivbeamten wurde Herr römisch 40 festgenommen. Aufgrund des im Rahmen der Amtshandlung der Finanzpolizei getätigten Fluchtversuches des Herrn römisch 40 gestaltete sich der Sachverhalt für die Behörde dahingehend, dass ein klarer Sicherungsbedarf gegeben war. Die Anhaltung in Schubhaft wurde zur Sicherung des Verfahrens der Abschiebung seitens der Behörde als notwendig erachtet. Die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bzw. weiter Ermittlungen waren angesichts des Fluchtversuchs des Herrn römisch 40 zur Beurteilung des Sicherungsbedarfes nicht mehr notwendig. 4.) Warum gehen sie trotz des Umstandes, dass die beschwerdeführende Partei von der Finanzpolizei an ihrem gemeldeten Wohnort festgenommen wurde, dort ihren Scooter geparkt hatte und einer Erwerbstätigkeit nachging, davon aus, dass sie untergetaucht sei? Laut dem Polizeibericht vom 07.09.2018 teilte die PI XXXX dem BFA mit, dass aufgrund eines Medieninterviews des Arbeitgebers ( XXXX ) des Hr. XXXX bekannt gab, dass Hr. XXXX möglicher

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