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{'item': 'L526 2134097-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.01.2019 GeschäftszahlL526 2134097-1 SpruchL526 2134097-1/24E L526 2135454-1/31E L526 2198136-1/18E L526 2198138-1/18E L526 2198140-1/24E IM NAMEN DER REPU

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXXtA. Irak, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2016, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.08.2018 und am 18.10.2018 zu Recht erkannt:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXXtA. Irak, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2016, römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.08.2018 und am 18.10.2018 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. XXXX StA. Irak, vertreten durch die Mutter XXXX als gesetzliche Vertreterin, diese vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2018, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.08.2018 und am 18.10.2018 zu Recht erkannt:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. römisch 40 StA. Irak, vertreten durch die Mutter römisch 40 als gesetzliche Vertreterin, diese vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2018, Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.08.2018 und am 18.10.2018 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

IV. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. XXXX StA. Irak, vertreten durch die Mutter XXXX als gesetzliche Vertreterin, diese vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2018, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.08.2018 und am 18.10.2018 zu Recht erkannt:römisch vier. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. römisch 40 StA. Irak, vertreten durch die Mutter römisch 40 als gesetzliche Vertreterin, diese vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2018, römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.08.2018 und am 18.10.2018 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

V. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde derXXXX StA. Irak, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2018, XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.08.2018 und am 18.10.2018 zu Recht erkannt:römisch fünf. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde derXXXX StA. Irak, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2018, römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.08.2018 und am 18.10.2018 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1.

  1. Der erstangeführte Beschwerdeführer (nachfolgend kurz "BF" oder auch "BF1"), ein irakischer Staatsbürger, stellte am 30.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu wurde er am 13.10.2015 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Im Wesentlichen führte BF dabei aus, dass er in seiner Heimat von schiitischen Milizen bedroht werde; nach einer Drohung habe es einen Bombenanschlag vor seinem Haus gegeben. Er sei nur leicht von den Splittern verletzt worden und sei davongekommen. Er sei einige Tage im Spital gewesen, danach habe er bei mehreren Bekannten geschlafen. Die Milizen hätten des Weiteren gedroht, dass sie seine Tochter vergewaltigen, deshalb habe er seine Tochter mitgenommen. 1.
  2. Am 19.07.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der nunmehr belangten Behörde (im Weiteren kurz: "BFA" oder "bB") niederschriftlich einvernommen. BF1 brachte dabei im Wesentlichen vor, dass er einen Drohbrief, datiert mit 29.04.2015 erhalten habe, wonach er von einer Miliz aufgefordert worden sei, mit seiner Familie irakisches Gebiet zu verlassen. Er habe daher den Irak verlassen und seine Tochter mitgenommen; diese sei in dem Drohbrief erwähnt worden. Die Ehefrau sei mit den beiden jüngeren Söhnen im Irak verblieben, für die ganze Familie hätte er zu wenig Geld gehabt. Er sei beim irakischen Militär und dort Fahrer von militärischen Fahrzeugen gewesen. Anfang 2015 sei die radikale schiitische Miliz gemeinsam mit den irakischen Streitkräften (von denen er ein Teil gewesen sei) in die Stadt Falludscha einmarschiert, um dort gegen die Terrormiliz IS zu kämpfen. Es habe viele Streitereien mit den Milizen gegeben, die Schiiten hätten zudem mehr Rechte gehabt. BF1 habe sich daher gegen schiitische Befehle gestellt. Diese hätten auch herausgefunden, dass er Sunnit sei, er dem sunnitischen Stamm ALJEEL angehöre und er in XXXX wohne. Da er die Befehle der Schiiten nicht befolgt habe, sei ihm mittels Brief gedroht worden. Er und seine Familie seien in diesem Brief mit dem Tod bedroht worden, falls sie den schiitischen Befehlen nicht Folge leisten würden.BF1 brachte dabei im Wesentlichen vor, dass er einen Drohbrief, datiert mit 29.04.2015 erhalten habe, wonach er von einer Miliz aufgefordert worden sei, mit seiner Familie irakisches Gebiet zu verlassen. Er habe daher den Irak verlassen und seine Tochter mitgenommen; diese sei in dem Drohbrief erwähnt worden. Die Ehefrau sei mit den beiden jüngeren Söhnen im Irak verblieben, für die ganze Familie hätte er zu wenig Geld gehabt. Er sei beim irakischen Militär und dort Fahrer von militärischen Fahrzeugen gewesen. Anfang 2015 sei die radikale schiitische Miliz gemeinsam mit den irakischen Streitkräften (von denen er ein Teil gewesen sei) in die Stadt Falludscha einmarschiert, um dort gegen die Terrormiliz IS zu kämpfen. Es habe viele Streitereien mit den Milizen gegeben, die Schiiten hätten zudem mehr Rechte gehabt. BF1 habe sich daher gegen schiitische Befehle gestellt. Diese hätten auch herausgefunden, dass er Sunnit sei, er dem sunnitischen Stamm ALJEEL angehöre und er in römisch 40 wohne. Da er die Befehle der Schiiten nicht befolgt habe, sei ihm mittels Brief gedroht worden. Er und seine Familie seien in diesem Brief mit dem Tod bedroht worden, falls sie den schiitischen Befehlen nicht Folge leisten würden. In dieser Zeit sei die Stadt Ramadi vom IS eingenommen worden. Danach seien die irakischen Streitkräfte aus dem sunnitischen Gebiet abgezogen, die ranghöchsten Streitkräfte desertierten, sie hätten keine Führung mehr gehabt, die Streitkräfte hätten eine schlimme Niederlage erlitten; auch der BF sei desertiert. Am 15.05.2015 habe er Besuch von der Miliz ASAIB AHL AL-HAQ bekommen, er sei geschlagen worden und sie hätten das Haus durchsucht. Sie hätten auch mit dem Tod der Tochter gedroht, wenn er dem Brief nicht Folge leiste. Anschließend hätten sie am Haus einen Sprengsatz angebracht, der detoniert sei, als er am nächsten Tag aus dem Haus gegangen sei. Er sei darauf ins Spital und nicht mehr ins Haus zurückgekehrt. Bis zur Ausreise im September 2015 sei er bei Familienangehörigen seiner Frau gewesen. Wegen der Desertion drohe ihm eine 3 - 5-jährige Haftstrafe. In Österreich wolle er sich in die Gesellschaft integrieren, er habe auch schon viele österreichische Freunde. Die Tochter lerne grade intensiv die deutsche Sprache. 2.
  3. Die an zweiter Stelle angeführte Beschwerdeführerin (nachfolgend kurz "BF" oder auch "BF2" - sie ist die Tochter von BF1), eine irakische Staatsbürgerin, war gemeinsam mit dem Vater ausgereist und stellte am 30.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu wurde sie am 13.10.2015 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Im Wesentlichen führte die BF dabei aus, dass ihr Vater mit dem Tod bedroht worden sei und er zudem auch um ihr Leben fürchte. 2.
  4. Am 19.07.2016 wurde die BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Sie gab dabei an, dass sie am 19.09.2015 mit ihrem Vater mit dem Auto den Irak in Richtung Türkei verlassen habe; sie seien am 28.09.2015 in Österreich eingereist. Am 29.04.2015 sei ein Brief vor der Tür gelegen. Sie habe den Brief geöffnet und ihn dem Vater gegeben. Am 15.05.2015 seien Leute zu ihnen gekommen und hätten ihren Vater geschlagen. Diese hätten eine Bombe neben der Tür platziert und explodieren lassen. Der Vater sei leicht verletzt worden und sei zwei Tage im Spital gewesen. Wegen diesem Vorfall hätten sie immer wieder ihren Wohnsitz geändert. Die letzten 10 Tage, bevor sie das Land verlassen hätten, seien sie wieder in ihrem Haus gewesen. Es seien 4 Männer bei ihnen im Haus gewesen, sie hätten den Vater in eine Ecke gedrängt, geschlagen und bedroht. Sie hätten auch gedroht, dass sie schlimme Dinge mit ihr machen. Der Vater sei bedroht worden, weil er beim Militär war und er hätte aufhören sollen und aussteigen sollen, sie wisse aber nicht, was die Männer damit gemeint hätten. Am nächsten Tag hätten sie eine Bombe bei ihrer Tür gezündet. Der Vater sei dabei verletzt worden, er habe durch die Explosion nur Verbrennungen erlitten; er sei zwei Tage im Spital gewesen.
  5. Die Anträge der BF1 und BF2 auf internationalen Schutz wurden jeweils mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2016, XXXX (BF1) bzw. Zl.: XXXX (BF2), gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde den Beschwerdeführern der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung (bis 01.08.2017) erteilt.
  6. Die Anträge der BF1 und BF2 auf internationalen Schutz wurden jeweils mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2016, römisch 40 (BF1) bzw. Zl.: römisch 40 (BF2), gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde den Beschwerdeführern der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung (bis 01.08.2017) erteilt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge auch "BFA" oder "bB" genannt) begründete seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass den Angaben der BF mangels Glaubwürdigkeit nicht zu folgen gewesen sei. Des Weiteren traf das BFA umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak.
  7. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 01.08.2016 wurden gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG den BF jeweils amtswegig Rechtsberater zur Seite gestellt.
  8. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 01.08.2016 wurden gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG den BF jeweils amtswegig Rechtsberater zur Seite gestellt.
  9. Mit Bescheiden vom 08.08.2016 wurden die Namen der BF gemäß § 62 Abs.
  10. Mit Bescheiden vom 08.08.2016 wurden die Namen der BF gemäß Paragraph 62, Absatz 4 AVG berichtigt: BF 1 - auf "XXXX", BF 2 auf "XXXX".
  11. Der Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 08.08.2016 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen fristgerecht Beschwerde erhoben wurde. Gerügt wurden mangelhaftes Ermittlungsverfahren und mangelhafte Länderfeststellungen. Der BF habe angegeben, dass es Anfang 2015 beim gemeinsamen Kampf schiitischer Milizen und irakischer Streitkräfte gegen den IS in der Stadt Falludscha zu Reibungen zwischen Schiiten und Sunniten gekommen sei. Der BF habe sich geweigert, schiitische Befehle auszuführen. Daher hätten Angehörige der Miliz Asaib Ahl al-Haq den BF ausgeforscht und persönlich bedroht. Auch die BF2 sei bedroht worden. Die bB hätte feststellen müssen, dass BF1 aufgrund der Zugehörigkeit zum Stamm XXXX asylrelevante Verfolgung durch schiitische Milizen drohe. Die Zugehörigkeit verrate schon sein Name. Die belangte Behörde habe nicht zur Situation von Angehörigen des Clans ermittelt, ebenso nicht zu dem Massaker in Tikrit, das BF1 erwähnt habe, bei welchem schiitische Armeerekruten durch IS Kämpfer getötet worden seien. Sunniten aus Tikrit seien daraufhin der Komplizenschaft mit dem islamischen Staat beschuldigt worden.Die bB hätte feststellen müssen, dass BF1 aufgrund der Zugehörigkeit zum Stamm römisch 40 asylrelevante Verfolgung durch schiitische Milizen drohe. Die Zugehörigkeit verrate schon sein Name. Die belangte Behörde habe nicht zur Situation von Angehörigen des Clans ermittelt, ebenso nicht zu dem Massaker in Tikrit, das BF1 erwähnt habe, bei welchem schiitische Armeerekruten durch IS Kämpfer getötet worden seien. Sunniten aus Tikrit seien daraufhin der Komplizenschaft mit dem islamischen Staat beschuldigt worden. Die BF hätten dem BFA ihr Vorbringen detailliert und lebensnah geschildert. Die dem BF1 im Irak drohende Verfolgung betreffe die gesamte Kernfamilie. Der Drohbrief und der Angriff auf das Haus durch schiitische Milizen im Mai 2015 richte sich gegen die gesamte Familie. Bei den vom BFA angeführten Widersprüchen handle es sich um Kleinigkeiten, die den Kern des Fluchtvorbringens nicht berühren würden und somit zur Begründung der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens nicht herangezogen werden könnten.
  12. BF5 - Ehefrau von BF1 und Mutter von BF2 - sowie ihre beiden minderjährigen Söhne (BF3 und BF4) wurden am 24.01.2018 im Zuge eines Dublin-Verfahrens aus Griechenland übernommen und stellte BF5 für sich und ihre beiden Söhne am 25.01.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung an diesem Tag gab sie an, dass ihr Mann und ihre Tochter von der Miliz bedroht worden und daher nach Österreich geflüchtet seien. Ihr Mann sei beim Militär gewesen, dieser sei Sunnit, sie selbst Schiitin. Warum ihr Mann bedroht worden sei, wisse sie nicht. In der Einvernahme beim BFA am 08.05.2018 verneinte BF5 Probleme wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder wegen ihrer Religionszugehörigkeit, ebenso wurde Kontakt zu extremistischen Gruppierungen verneint. Probleme nach der Ausreise des Ehegatten habe es nicht gegeben. Sie selbst und auch ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe, sie beziehe sich nur auf die Fluchtgründe des Ehemannes.
  13. Die Anträge der BF5 sowie der minderjährigen Söhne (BF3 und BF4) auf internationalen Schutz wurden jeweils mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2018, Zl.: XXXX (BF5) bzw. Zl.: XXXX (BF3) und XXXXBF4) gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde den Beschwerdeführern der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung (bis 01.08.2019) erteilt.
  14. Die Anträge der BF5 sowie der minderjährigen Söhne (BF3 und BF4) auf internationalen Schutz wurden jeweils mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2018, Zl.: römisch 40 (BF5) bzw. Zl.: römisch 40 (BF3) und XXXXBF4) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde den Beschwerdeführern der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung (bis 01.08.2019) erteilt.
  15. Mit Stellungnahme vom 01.08.2018 führten die BF aus, dass es sich bei ihnen um eine Familie mit zwei minderjährigen Kindern handle und somit um eine besonders vulnerable und schutzbedürftige Personengruppe. In der Folge wurden Auszüge aus Länderberichten über die Versorgunglage zitiert - zuletzt habe es Proteste der Bevölkerung im Süden des Irak wegen der sich verschlechternden Versorgungslage gegeben; auch die Arbeitslosenquote sei höher als anderswo. Im Hinblick auf die Situation von westlich orientierten Frauen wurde ausgeführt, dass es im IS-Gebiet einen strengen Dress-Code gebe. Über die Jahre 2006 - 2007 sei bekannt, dass Milizen in Basra und Diyala hunderte Frauen töteten, weil sie den Dress-Code nicht eingehalten hatten. Es gebe Befürchtungen, dass ein solches Ausmaß erneut drohe.
  16. Am XXXX2018 und am XXXX2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Anlässlich der Verhandlung wurde den BF die Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 20.8.2018 wurden den BF nachfolgende Länderfeststellungen genannt und übergeben, deren Inhalt erörtert und als Beilage A zur Verhandlungsschrift genommen: -Strichaufzählung Aktuelle länderkundliche Informationen zur Lage im Irak vom 4.6.2018 auf der Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 30.6.2017, übermittelt am 19.07.2018 -Strichaufzählung Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zum Irak: Fernbleiben, Desertion, Kündigung von Polizei und Armee -Strichaufzählung Eine "Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED)" betreffend den Irak im ersten Quartal 2018 -Strichaufzählung Ein Artikel aus Iraq News, Politics, Economics, Society vom
  17. November 2015 betreffend "Albu Ajeel Points to Tribal Disputes in Post-IS Iraq" Den BF wurde eine schriftliche Stellungnahme zu den übergebenen länderkundlichen Informationen binnen zwei Wochen freigestellt.
  18. Mit Stellungnahme vom 13.09.2018 führten die BF aus, dass die am XXXX2018 überreichten Länderberichte zur Kenntnis genommen und akzeptiert würden. Beiliegend wurde auf Berichte über die Lage von Angehörigen des Stammes der Muschahada und des Stammes Albu Nasir sowie Informationen zum Stamm Albu Adschil verwiesen. Darin wird erwähnt, dass sich beispielswese Mitglieder des Stammes Albu Adschil in der Provinz Salahaddin gleich dem IS angeschlossen hätten, als dieser im Juni 2014 den zentralen Norden eingenommen habe. Der Artikel fahre jedoch fort, dass der Albu-Adschil-Stamm nach Befreiung der Region nahe Tikrit vom IS einen Waffenstillstand mit der schiitischen Badr-Brigade geschlossen habe und sich daraufhin dem Anschein nach neutral verhalten habe. HRW berichte im September 2015, dass die irakische Regierung im März und April den IS aus der Stadt Tikrit und der umliegenden Region der Provinz Salahaddin verdrängt habe. An der gegen den IS gerichteten Operation seien auch von der Regierung gestützte Milizen beteiligt gewesen. Nach den Kampfhandlungen hätten Milizen hunderte Häuser von Zivilisten sowie öffentliche Gebäude in Tikrit und den umliegenden Orten Al-Dur, Albu Adschil und al-Alam geplündert, in Brand gesetzt oder gesprengt. Zudem hätten sie unrechtmäßig ca. 200 Männer und Burschen festgehalten, von denen mindestens 160 immer noch vermisst werden und wahrscheinlich verschleppt worden seien. Gemäß Musings on Iraq v. November 2015 werde der Albu-Adschil-Stamm beschuldigt, mit den Aufständischen kollaboriert und am Camp-Speicher-Massaker beteiligt gewesen zu sein. Nachdem der Ort Albu Adschil im März 2015 vom IS befreit worden sei, hätten schiitische Milizen der Volksmobilisierungskräfte (al-Hadsch al-Schaabi) und örtliche sunnitische Stammeskämpfer den Ort zerstört. Danach sei es Bewohnern verboten worden, in den Ort zurückzukehren. Dies habe sich seit Kurzem infolge einer politischen Vereinbarung geändert, jedoch verdeutliche die Lage dort die tiefen Spaltungen, die im Irak verbleiben würden, auch wenn der IS am Ende besiegt werde. Im September 2015 sei eine Versöhnungskonferenz abgehalten worden, infolge derer eine Vereinbarung Familien ermöglich habe, in ihre Wohnhäuser in Abu Adschil zurückzukehren. Jedoch seien 300 Personen, die verdächtigt worden seien, mit dem IS zu sympathisieren, von dieser Abmachung ausgenommen worden.
  19. Am XXXX2018 setzte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der Beschwerdeführer die öffentliche mündliche Verhandlung fort. Anlässlich der Verhandlung wurde den BF2 und BF5 die Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden den BF nachfolgende Länderfeststellungen genannt und übergeben: -Strichaufzählung Eine "Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED)" betreffend den Irak,
  20. Quartal 2018 Die Vertreterin der BF nahm dazu direkt Stellung und führte aus, dass dieser letztangeführte Bericht nicht auf das individuelle Vorbringen der BF eingehe und Zahlen zu Todesopfern mit äußerster Vorsicht zu verwenden seien; die dargestellten Karten dienten dazu, die Anzahl der berichteten Todesopfer (welchen Schätzungen beinhalten könne) mit der Anzahl von Vorfällen mit mindestens einem berichteten Todesopfer zu vergleichen. Zudem werde auf die bisher eingebrachten Stellungnahmen verwiesen.
  21. Mit Schreiben vom 17.12.2018 wurde den BF die aktuelle Version des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zum Irak vom 20.11.2018, ein Bericht des Österreichischen Roten Kreuzes über das Schulsystem im Irak aus Mai 2017 sowie die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation "Irak - konfessionell gemischte Ehepaare" vom 24.05.2016 und von 28.03.2017 "Irak - konfessionell gemischte Ehepaare" übermittelt und wurden diese eingeladen, bis zum 27.12.2018 dazu Stellung zu nehmen.
  22. In der Stellungnahme vom 21.12.2018 wurden Passagen des eingesehenen Länderinformationsblattes zu schiitischen Milizen und zur mangelnden Schutzfähigkeit des irakischen Staates zitiert, die der Meinung der BF zufolge die Geschichte des BF1 bestätigen würden. Dazu käme, dass es sich bei den BF um eine konfessionell gemischte Familie handle, welche im Irak besonderem Druck und Diskriminierung ausgesetzt wäre, wie aus den eingesehenen Anfragebeantwortungen hervorgehe. Ferner wurden Passagen aus dem Länderinformationsblatt zitiert, aus welchen hervorgehe, dass insbesondere westlich orientierte Frauen im Irak von massiver Verfolgung bedroht seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  23. Sachverhalt: 1.
  24. Feststellungen zur Person Die Identität der BF steht fest. Die BF sind Staatsangehörige des Irak und Angehörige der arabischen Volksgruppe. BF1 stellte sich der sunnitischen Glaubensrichtung zugehörig dar, ebenso BF2, BF5 gehört der schiitischen Glaubensrichtung an. Die BF stammen aus XXXX, Provinz XXXX. BF1 besuchte von 1982 bis 1993 die Grundschule, war vorerst 10 Jahre Hilfsarbeiter, von 2004 bis 2007 Taxifahrer. Ein Eintritt des BF1 in die Irakische Armee im Jahr 2007 ist wahrscheinlich, unklar sind jedoch die Verwendung und Stationierung sowie die Zeit der Beendigung des Militärdienstes.Die BF stammen aus römisch 40 , Provinz römisch 40 . BF1 besuchte von 1982 bis 1993 die Grundschule, war vorerst 10 Jahre Hilfsarbeiter, von 2004 bis 2007 Taxifahrer. Ein Eintritt des BF1 in die Irakische Armee im Jahr 2007 ist wahrscheinlich, unklar sind jedoch die Verwendung und Stationierung sowie die Zeit der Beendigung des Militärdienstes. BF1 ehelichte im Jahr 1994 BF
  25. BF2, BF3 und BF4 sind die gemeinsamen Kinder. BF2 besuchte bis zur Ausreise im Herbst 2015 im Irak sechs Jahre die Grundschule, drei Jahre die Mittelschule und ein Jahr eine höhere Schule. BF3 und BF4 verfügen über eine ihrem Alter entsprechende Schulbildung im Irak (Ausreise 2017), BF5 verfügt über 8 Jahre Grundschule. BF1 und BF2 reisten Mitte September 2015 auf dem Landweg schlepperunterstützt bis nach Österreich und stellten sie am 30.09.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. BF5 reiste mit den minderjährigen Söhnen (BF3 und BF4) im April 2017 aus dem Irak aus; sie wurden im Jänner 2018 im Dublin Verfahren aus Griechenland übernommen und stellten am 24.01.2018 jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Den BF wurde mit Bescheiden vom 01.08.2016 (BF1 und BF2) bzw. vom 22.05.2018 (BF3, BF4 und BF5) subsidiärer Schutz zuerkannt und verfügen sie in Österreich über eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Im Irak sind nach wie vor die Eltern des BF1 aufhältig. Ebenso sind die Eltern und Geschwister von BF5 nach wie vor im Irak wohnhaft. In Österreich haben die Beschwerdeführer keine weiteren Verwandten. BF1 und BF5 sind nicht erwerbstätig; sie machen derzeit Deutschkurse. BF2 ist in einer Arztordination beschäftigt, sie spricht bereits gut Deutsch. Hinsichtlich BF4 war zum Zeitpunkt der Verhandlung am 20.08.2018 eine Operation am Trommelfell geplant. Der Zustand der übrigen BF wurde von diesen in der Beschwerdeverhandlung am 20.08.2018 als "gesund" bezeichnet. BF1 nimmt aufgrund einer vom Betreuungszentrum für XXXX bestätigten posttraumatischen Belastungsstörung eine traumaspezifische Kunsttherapie in Anspruch, wobei das Ende der Therapie derzeit nicht absehbar ist.Hinsichtlich BF4 war zum Zeitpunkt der Verhandlung am 20.08.2018 eine Operation am Trommelfell geplant. Der Zustand der übrigen BF wurde von diesen in der Beschwerdeverhandlung am 20.08.2018 als "gesund" bezeichnet. BF1 nimmt aufgrund einer vom Betreuungszentrum für römisch 40 bestätigten posttraumatischen Belastungsstörung eine traumaspezifische Kunsttherapie in Anspruch, wobei das Ende der Therapie derzeit nicht absehbar ist. 1.
  26. Länderfeststellungen Hinsichtlich der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak, legt das erkennende Gericht seiner Entscheidung die aktuelle Version der Länderfeststellungen der Staatendokumentation zum Irak vom 22.11.2018, einen Artikel des Österreichischen Roten Kreuzes zum Schulsystem im Irak aus Mai 2017, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2016 betreffend "Fernbleiben, Desertion, Kündigung von Polizei und Armee", die Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED)" betreffend den Irak,
  27. Quartal 2018, einen Artikel aus Iraq News, Politics und Economics, Society vom
  28. November 2015, "Albu Ajeel Points to Tribal Disputes in Post-IS Iraq" sowie Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation "Irak - konfessionell gemischte Ehepaare" vom 24.05.2016 und von 28.03.2017 "Irak - konfessionell gemischte Ehen" zu Grunde. 1.2.
  29. Auszugsweise werden aus den herangezogenen Länderfeststellungen insbesondere folgende Feststellungen explizit angeführt:
  30. Politische Lage Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert (KAS 2.5.2018). Gemäß der Verfassung ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat (AA 12.2.2018), der aus 18 Provinzen (muhafazät) besteht (Fanack 27.9.2018). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (RoI 15.10.2005). Die Autonome Region Kurdistan ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung, verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte (Fanack 27.9.2018). An der Spitze der Exekutive steht der irakische Präsident, der auch das Staatsoberhaupt ist. Der Präsident wird mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (majlis al-nuwwab, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat), für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt. Zusammen bilden sie den Präsidialrat (Fanack 27.9.2018). Teil der Exekutive ist auch der Ministerrat, der sich aus dem Premierminister und anderen Ministern der jeweiligen Bundesregierung zusammensetzt (Fanack 27.9.2018; vgl. RoI 15.10.2005). Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (RoI 15.10.2005).Teil der Exekutive ist auch der Ministerrat, der sich aus dem Premierminister und anderen Ministern der jeweiligen Bundesregierung zusammensetzt (Fanack 27.9.2018; vergleiche RoI 15.10.2005). Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (RoI 15.10.2005). Am 2.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih zum Präsidenten des Irak (DW 2.10.2018). Dieser wiederum ernannte den schiitischen Politik-Veteranen Adel Abd al-Mahdi zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Regierungsbildung (BBC 3.10.2018). Abd al-Mahdi ist seit 2005 der erste Premier, der nicht die Linie der schiitischen Da'wa-Partei vertritt, die seit dem Ende des Krieges eine zentrale Rolle in der Geschichte Landes übernommen hat. Er unterhält gute Beziehungen zu den USA. Der Iran hat sich seiner Ernennung nicht entgegengestellt (Guardian 3.10.2018). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik (Fanack 27.9.2018) . Im Gegensatz zum Präsidenten, dessen Rolle weitgehend zeremoniell ist, liegt beim Premierminister damit die eigentliche Exekutivgewalt (Guardian 3.10.2018). Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 27.9.2018). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 17.10.2018; vgl. IRIS 11.5.2018).Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 27.9.2018). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 17.10.2018; vergleiche IRIS 11.5.2018). Die konfessionell/ethnische Verteilung der politischen Spitzenposten ist nicht in der irakischen Verfassung festgeschrieben, aber seit 2005 üblich (Standard 3.10.2018). So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnite, der Premierminister ist ein Schiite und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018). In weiten Teilen der irakischen Bevölkerung herrscht erhebliche Desillusion gegenüber der politischen Führung (LSE 7.2018; vgl. IRIS 11.5.2018). Politikverdrossenheit ist weit verbreitet (Standard 13.5.2018). Dies hat sich auch in der niedrigen Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im Mai 2018 gezeigt (WZ 12.5.2018). Der Konfessionalismus und die sogennante "Muhassasa", das komplizierte Proporzsystem, nach dem bisher Macht und Geld unter den Religionsgruppen, Ethnien und wichtigsten Stämmen im Irak verteilt wurden, gelten als Grund für Bereicherung, überbordende Korruption und einen Staat, der seinen Bürgern kaum Dienstleistungen wie Strom- und Wasserversorgung, ein Gesundheitswesen oder ein Bildungssystem bereitstellt (TA 12.5.2018).In weiten Teilen der irakischen Bevölkerung herrscht erhebliche Desillusion gegenüber der politischen Führung (LSE 7.2018; vergleiche IRIS 11.5.2018). Politikverdrossenheit ist weit verbreitet (Standard 13.5.2018). Dies hat sich auch in der niedrigen Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im Mai 2018 gezeigt (WZ 12.5.2018). Der Konfessionalismus und die sogennante "Muhassasa", das komplizierte Proporzsystem, nach dem bisher Macht und Geld unter den Religionsgruppen, Ethnien und wichtigsten Stämmen im Irak verteilt wurden, gelten als Grund für Bereicherung, überbordende Korruption und einen Staat, der seinen Bürgern kaum Dienstleistungen wie Strom- und Wasserversorgung, ein Gesundheitswesen oder ein Bildungssystem bereitstellt (TA 12.5.2018). Viele sunnitische Iraker stehen der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber. Die Machtverteilungsarrangements zwischen Sunniten und Schiiten sowie Kurden festigen den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindern die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 12.2.2018). Die Zeit des Wahlkampfs im Frühjahr 2018 war nichtsdestotrotz von einem Moment des verhaltenen Optimismus gekennzeichnet, nach dem Sieg über den sogenannten Islamischen Staat (IS) im Dezember 2017 (ICG 9.5.2018). Am 9.12.2017 hatte Haider al-Abadi, der damalige irakische Premierminister, das Ende des Krieges gegen den IS ausgerufen (BBC 9.12.2017). Irakische Sicherheitskräfte hatten zuvor die letzten IS-Hochburgen in den Provinzen Anbar, Salah al-Din und Ninewa unter ihre Kontrolle gebracht. (UNSC 17.1.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschlandauswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak- stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf. 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Die meisten politischen Parteien verfügen über einen bewaffneten Flügel oder werden einer Miliz zugeordnet (Niqash 7.7.2016; vgl. BP 17.12.2017) obwohl dies gemäß dem Parteiengesetz von 2015 verboten ist (Niqash 7.7.2016; vgl. WI 12.10.2015). Milizen streben jedoch danach, politische Parteien zu gründen (CGP 4.2018) und haben sich zu einer einflussreichen politischen Kraft entwickelt (Niqash 5.4.2018; vgl. Guardian 12.5.2018).Die meisten politischen Parteien verfügen über einen bewaffneten Flügel oder werden einer Miliz zugeordnet (Niqash 7.7.2016; vergleiche BP 17.12.2017) obwohl dies gemäß dem Parteiengesetz von 2015 verboten ist (Niqash 7.7.2016; vergleiche WI 12.10.2015). Milizen streben jedoch danach, politische Parteien zu gründen (CGP 4.2018) und haben sich zu einer einflussreichen politischen Kraft entwickelt (Niqash 5.4.2018; vergleiche Guardian 12.5.2018). Die sunnitische politische Szene im Irak ist durch anhaltende Fragmentierung und Konflikt gekennzeichnet, zwischen Kräften, die auf Provinz-Ebene agieren, und solchen, die auf Bundesebene agieren. Lokale sunnitische Kräfte haben sich als langlebiger erwiesen als nationale (KAS 2.5.2018) Die politische Landschaft der Autonomen Region Kurdistan ist historisch von zwei großen Parteien geprägt: der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) und der Patriotischen Union Kurdistans (PUK). Dazu kommen Gorran ("Wandel"), eine 2009 gegründete Bewegung, die sich auf den Kampf gegen Korruption und Nepotismus konzentriert, sowie eine Reihe kleinere islamistische Parteien (KAS 2.5.2018). Abgesehen von den großen konfessionell bzw. ethnisch dominierten Parteien des Irak, gibt es auch nennenswerte überkonfessionelle politische Gruppierungen. Unter diesen ist vor allem die Iraqiyya/Wataniyya Bewegung des Ayad Allawi von Bedeutung (KAS 2.5.2018). Die folgende Grafik veranschaulicht die Sitzverteilung im neu gewählten irakischen Parlament. Sairoon, unter der Führung des schiitischen Geistlichen Muqtada al-Sadrs, ist mit 54 Sitzen die größte im Parlament vertretene Gruppe, gefolgt von der Fath-Bewegung des Milizenführers Hadi al-Amiri und Haider al-Abadi's Nasr ("Victory")-Allianz (LSE 7.2018). Quelle: LSE - London School of Economics and Political Science (7.2018): The 2018 Iraqi Federal Elections, http://eprints.lse.ac.uk/89698/7/MEC_Iraqi-elections_Report_2018.pdf. Zugriff 2.11.2018 Die Wahl im Mai 2018 war von Vorwürfen von Unregelmäßigkeiten und Wahlbetrug begleitet (Al- Monitor 23.8.2018; vgl. Reuters 24.5.2018, Al Jazeera 6.6.2018). Eine manuelle Nachzählung der Stimmen, die daraufhin angeordnet wurde, ergab jedoch fast keinen Unterschied zu den zunächst verlautbarten Ergebnissen und bestätigte den Sieg von Muqtada al-Sadr (WSJ 9.8.2018; vgl. Reuters 10.8.2018). Die Mehrheit der Abgeordneten im Parlament ist neu und jung (WZ 9.10.2018).Die Wahl im Mai 2018 war von Vorwürfen von Unregelmäßigkeiten und Wahlbetrug begleitet (Al- Monitor 23.8.2018; vergleiche Reuters 24.5.2018, Al Jazeera 6.6.2018). Eine manuelle Nachzählung der Stimmen, die daraufhin angeordnet wurde, ergab jedoch fast keinen Unterschied zu den zunächst verlautbarten Ergebnissen und bestätigte den Sieg von Muqtada al-Sadr (WSJ 9.8.2018; vergleiche Reuters 10.8.2018). Die Mehrheit der Abgeordneten im Parlament ist neu und jung (WZ 9.10.2018). Im Prozess zur Designierung des neuen Parlamentssprechers, des Präsidenten und des Premierministers stimmten die Abgeordneten zum ersten Mal individuell und nicht in Blöcken - eine Entwicklung, die einen Bruch mit den üblichen, schwer zu durchbrechenden Loyalitäten entlang parteipolitischer, konfessioneller und ethnischer Linien, darstellt (Arab Weekly 7.10.2018). Quellen: -Strichaufzählung Al Jazeera (6.6.2018): Iraq orders recount of all 11 million votes from May 12 election, https:// www.aljazeera.com/news/2018/06/iraq-orders-recount-11-million-votes-12-election- 180606163950024.html. Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung Al-Monitor (23.8.2018): Many Iraqi legislators call for canceling election results, https://www.almonitor.com/pulse/originals/2018/05/iraq-election-fraud.html. Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung The Arab Weekly (7.10.2018): Room for optimism in Iraq under new leadership, https://thearabweekly.com/room-optimism-iraq-under-new-leadership. Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung BP - Baghdad Post (17.12.2017): All Shia political parties have armed militias - Nujaba, https://www.thebaghdadpost.com/en/Storv/21086/All-Shia-political-parties-have-armed- militias-Nujaba. Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung CGP - Center for Global Policy (4.2018): The Role of Iraq's Shiite Militias in the 2018 Elections, https://www.cgpolicy.org/wp-content/uploads/2018/04/Mustafa-Gurbuz-Policy-Brief.pdf, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung Fanack (27.9.2018): Governance & Politics of Iraq, https://fanack.com/iraq/governance-and- politics-of-iraq/. Zugriff 17.10.2018 -Strichaufzählung The Guardian (12.5.2018): Martyr or master? Future of anti-Isis militias splits Iraq ahead of elections, https://www.theguardian.com/world/2018/may/12/iraq-elections-become- battleground-iranian-influence, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung HoC - House of Commons (12.6.2018): Briefing paper: Iraq and the 2018 election, researchbriefings.files.parliament.uk/documents/.../CBP-8337.pdf. 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  3. Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung Reuters (10.8.2018): Recount shows Iraq's Sadr retains election victory, no major changes, https://www.reuters.com/article/us-iraq-election/recount-shows-iraqs-sadr-retains-election- victory-no-major-changes-idUSKBN 1KV041, Zugriff 19.10.2018 -Strichaufzählung Der Standard (29.10.2017): Kurdenpräsident Barzani hinterlässt einen Trümmerhaufen, https://derstandard.at/2000066849335/Kurdenpraesident-Barzani-hinterlaesst-einen- Truemmerhaufen, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (8.2016): Die "Volksmobilisierung" im Irak, h ttps://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2016A52_sbg.pdf. Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Die Badr-Organisation: Irans wichtigstes politisch-militärisches Instrument im Irak, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A27 sbg.pdf, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung WI - al-Waqä'i'a al-iräqiyya (12.10.2015):Law No.36of 2015 on Political Parties, httPs://www.ilo.org/dvn/natlex/docs/ELECTRONIC/102986/124758/F1240401810/4383.pdf. Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung WoR - War on the Rocks (25.8.2017): Iraq's competing security forces after the battle for Mosul, https://warontherocks.com/2017/08/iraqs-competing-security-forces-after-the-battle-for- mosul/, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung WSJ - Wall Street Journal (9.8.2018): Iraq Election Results Unchanged After Recount on Fraud Allegations, https://www.wsj.com/articles/iraq-election-results-unchanged-after-recounton-fraud-allegations-
  4. Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung WZ - Wiener Zeitung (9.10.2018): Schlüsselland Irak, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/welt/weltpolitik/994916_Schluesselland-Irak.html. Zugriff 15.10.2018 Protestbewegung Die Protestbewegung, die es schon seit 2014 gibt, gewinnt derzeit an Bedeutung. Zumeist junge Leute gehen in Scharen auf die Straße, fordern bessere Lebensbedingungen, Arbeitsplätze, Reformen, einen effektiven Kampf gegen Korruption und die Abkehr vom religiösen Fundamentalismus (WZ 9.10.2018). Im Juli 2018 brachen im Süden des Landes, in Basra, nahe den Ölfeldern West Qurna und Zubayr Proteste aus. Diese eskalierten, nachdem die Polizei in West Qurna auf Demonstranten schoss (ICG 31.7.2018). Reich an Ölvorkommen, liefert die Provinz Basra 80 Prozent der Staatseinnahmen des Irak. Unter den Einwohnern der Provinz wächst jedoch das Bewusstsein des Gegensatzes zwischen dem enormem Reichtum und ihrer eigenen täglichen Realität von Armut, Vernachlässigung, einer maroden Infrastruktur, Strom- und Trinkwasserknappheit (Carnegie 19.9.2018; vgl. NPR 27.9.2018).Die Protestbewegung, die es schon seit 2014 gibt, gewinnt derzeit an Bedeutung. Zumeist junge Leute gehen in Scharen auf die Straße, fordern bessere Lebensbedingungen, Arbeitsplätze, Reformen, einen effektiven Kampf gegen Korruption und die Abkehr vom religiösen Fundamentalismus (WZ 9.10.2018). Im Juli 2018 brachen im Süden des Landes, in Basra, nahe den Ölfeldern West Qurna und Zubayr Proteste aus. Diese eskalierten, nachdem die Polizei in West Qurna auf Demonstranten schoss (ICG 31.7.2018). Reich an Ölvorkommen, liefert die Provinz Basra 80 Prozent der Staatseinnahmen des Irak. Unter den Einwohnern der Provinz wächst jedoch das Bewusstsein des Gegensatzes zwischen dem enormem Reichtum und ihrer eigenen täglichen Realität von Armut, Vernachlässigung, einer maroden Infrastruktur, Strom- und Trinkwasserknappheit (Carnegie 19.9.2018; vergleiche NPR 27.9.2018). Die Proteste im Juli weiteten sich schnell auf andere Städte und Provinzen im Süd- und Zentralirak aus (DW 15.7.2018; vgl. Presse 15.7.2018, CNN 17.7.2018, Daily Star 19.7.2018). So gingen tausende Menschen in Dhi Qar, Maysan, Najaf und Karbala auf die Straße, um gegen steigende Arbeitslosigkeit, Korruption und eine schlechte Regierungsführung, sowie die iranische Einmischung in die irakische Politik zu protestieren (Al Jazeera 22.7.2018). Die Proteste erreichten auch die Hauptstadt Bagdad (Joel Wing 25.7.2018; vgl. Joel Wing 17.7.2018). Am 20.
  5. wurden Proteste in 10 Provinzen verzeichnet (Joel Wing 21.7.2018). Demonstranten setzten die Bürogebäude der Da'wa-Partei, der Badr-Organisation und des Obersten Islamischen Rats in Brand; praktisch jede politische Partei wurde angegriffen (Al Jazeera 22.7.2018). Es kam zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften, sowie zu Todesfällen (Kurier 15.7.2018; vgl. CNN 17.7.2018, HRW 24.7.2018). Ende August war ein Nachlassen der Demonstrationen zu verzeichnen (Al Jazeera 3.8.2018). Im September flammten die Demonstrationen wieder auf. Dabei wurden in Basra Regierungsgebäude, die staatliche Fernsehstation, das iranische Konsulat, sowie die Hauptquartiere fast aller Milizen, die vom Iran unterstützt werden, angegriffen. Mindestens 12 Demonstranten wurden getötet (Vox 8.9.2018; vgl. NPR 27.9.2018).Die Proteste im Juli weiteten sich schnell auf andere Städte und Provinzen im Süd- und Zentralirak aus (DW 15.7.2018; vergleiche Presse 15.7.2018, CNN 17.7.2018, Daily Star 19.7.2018). So gingen tausende Menschen in Dhi Qar, Maysan, Najaf und Karbala auf die Straße, um gegen steigende Arbeitslosigkeit, Korruption und eine schlechte Regierungsführung, sowie die iranische Einmischung in die irakische Politik zu protestieren (Al Jazeera 22.7.2018). Die Proteste erreichten auch die Hauptstadt Bagdad (Joel Wing 25.7.2018; vergleiche Joel Wing 17.7.2018). Am 20.
  6. wurden Proteste in 10 Provinzen verzeichnet (Joel Wing 21.7.2018). Demonstranten setzten die Bürogebäude der Da'wa-Partei, der Badr-Organisation und des Obersten Islamischen Rats in Brand; praktisch jede politische Partei wurde angegriffen (Al Jazeera 22.7.2018). Es kam zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften, sowie zu Todesfällen (Kurier 15.7.2018; vergleiche CNN 17.7.2018, HRW 24.7.2018). Ende August war ein Nachlassen der Demonstrationen zu verzeichnen (Al Jazeera 3.8.2018). Im September flammten die Demonstrationen wieder auf. Dabei wurden in Basra Regierungsgebäude, die staatliche Fernsehstation, das iranische Konsulat, sowie die Hauptquartiere fast aller Milizen, die vom Iran unterstützt werden, angegriffen. Mindestens 12 Demonstranten wurden getötet (Vox 8.9.2018; vergleiche NPR 27.9.2018). Quellen: -Strichaufzählung Al Jazeera (22.7.2018): Iraq protests: What you should know, https://www.aljazeera.com/indepth/features/iraq-protests-180717074846746.html. Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung Al Jazeera (3.8.2018): Protests in Iraq dwindle after weeks of anger, https://www.aljazeera.com/news/2018/08/protests-iraq-dwindle-weeks-anger- 180803192747710.html, Zugriff 24.10.2018 -Strichaufzählung Carnegie - Carnegie Middle East Center (19.9.2018): The Basra Exception, http://carnegie- mec.org/diwan/77284?lang=en. Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung CNN - Central News Network (17.7.2018): Protests spread, turn deadly in Iraq: At least 8 are dead, dozens hurt, https://edition.cnn.com/2018/07/16/world/iraq-protests-violent/index.html. Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung The Daily Star (19.7.2018): In Iraq, old grievances fuel deadly protests, https://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2018/Jul-19/457085-in-iraq-old-grievances- fuel-deadly-protests.ashx, Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (15.7.2018): Protests spread from oil-rich Basra across southern Iraq, https://www.dw.com/en/protests-spread-from-oil-rich-basra-across-southern-iraq/a-
  7. Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (24.7.2018): Iraq: Security Forces Fire on Protesters, https://www.hrw.org/news/2018/07/24/iraq-security-forces-fire-protesters, Zugriff 24.10.2018 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (31.7.2018): How to cope with Iraq's summer brushfire, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/iraq/b61-how- cope-iraqs-summer-brushfire, Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung Joel Wing - Musings on Iraq (14.7.2018): Protests In Iraq Greatly Escalate And Spread Throughout South, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/07/protests-in-iraq-greatlyescalate-and.html, Zugriff 24.10.2018 -Strichaufzählung Joel Wing - Musings on Iraq (17.7.2018): Iraq Government Starts Crackdown On Protests, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/07/iraq-government-starts-crackdown-on.html. Zugriff 24.10.2018 -Strichaufzählung Joel Wing - Musings on Iraq (21.7.2018): 2 Killed As Protests Hit 10 Provinces In Iraq, https:// musingsoniraq.blogspot.com/2018/07/2-killed-as-protests-hit-10-provinces.html. Zugriff 24.10.2018 -Strichaufzählung Joel Wing - Musings on Iraq (25.7.2018): Silencing Protests In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/07/silencing-protests-in-iraq.html. Zugriff 24.10.2018 -Strichaufzählung Kurier (15.7.2018): Proteste im Irak eskalieren weiter: Mehrere Tote, https://kurier.at/politik/ausland/proteste-im-irak-eskalieren-weiter-mehrere-tote/
  8. Zugriff 24.10.2018 -Strichaufzählung NPR - National Public Radio (27.9.2018): Months Of Protests Roil Iraq's Oil Capital Basra, https://www.npr.org/2018/09/27/651508389/months-of-protests-roil-iraqs-oil-capital-basra? t = 1539869569857&t= 1540298050551, Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung Die Presse (15.7.2018): Massive Proteste breiten sich im Süden des Irak aus, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5464674/Massive-Proteste-breiten-sich-im- Sueden-des-Irak-aus, Zugriff 24.10.2018 -Strichaufzählung Vox (8.9.2018): The violent protests in Iraq, explained, https://www.vox.com/world/2018/9/7/17831526/iraq-protests-basra-burning-government- buildings-iran-consulate-water, Zugriff 24.10.2018 -Strichaufzählung WZ - Wiener Zeitung (9.10.2018): Schlüsselland Irak, https://www.wienerzeitung.at/_em_cms/ globals/print.php?em_ssc=LCwsLA==&em_cnt=994916&em_loc=69&em_ref=/nachrichten/ welt/weltpolitik/&em_ivw=RedCont/Politik/Ausland&em_absatz_bold=
  9. Zugriff 2.11.2018
  10. Sicherheitslage Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat (IS). Die Sicherheitslage hat sich. seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde. verbessert (CRS 4.10.2018; vgl. MIGRI 6.2.2018). IS-Kämpfer sind jedoch weiterhin in manchen Gebieten aktiv. die Sicherheitslage ist veränderlich (CRS 4.10.2018).Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat (IS). Die Sicherheitslage hat sich. seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde. verbessert (CRS 4.10.2018; vergleiche MIGRI 6.2.2018). IS-Kämpfer sind jedoch weiterhin in manchen Gebieten aktiv. die Sicherheitslage ist veränderlich (CRS 4.10.2018). Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich. das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen. aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten. zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten. Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 12.2.2018). In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.2.2018). Insbesondere in Bagdad kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen. die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (MIGRI 6.2.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak. https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschlandauswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak- stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf. Zugriff 19.7.2018 -Strichaufzählung CRS - Congressional Research Service (4.10.2018): Iraq: Issues in the 115th Congress. https://fas.org/sgp/crs/mideast/R45096.pdf. Zugriff 29.10.2018 -Strichaufzählung MIGRI - Finnische Immigrationsbehörde (6.2.2018): Finnish Immigration Service report: Security in Iraq variable but improving. https://yle.fi/uutiset/osasto/news/finnish_immigration_service_report_security_in_iraq_variable but improving/
  11. Zugriff 30.10.2018 Islamischer Staat (IS) Seitdem der IS Ende 2017 das letzte Stück irakischen Territoriums verlor. hat er drei Phasen durchlaufen: Zunächst kam es für einige Monate zu einer Phase remanenter Gewalt; dann gab es einen klaren taktischen Wandel, weg von der üblichen Kombination aus Bombenanschlägen und Schießereien, zu einem Fokus auf die ländlichen Gebiete im Zentrum des Landes. Die Kämpfer formierten sich neu und im Zuge dessen kam es zu einem starken Rückgang an Angriffen. Jetzt versucht der IS, die Kontrolle über die ländlichen Gebiete im Zentrum des Landes und über Grenzgebiete zurückzuerlangen. Gleichzeitig verstärkt er die direkte Konfrontation mit den Sicherheitskräften (Joel Wing 3.7.2018). Im September 2018 fanden die IS-Angriffe wieder vermehrt in Bagdad statt und es ist eine Rückkehr zu Selbstmordanschlägen und Autobomben feststellbar (Joel Wing 6.10.2018). Mit Stand Oktober 2018 waren Einsätze der irakischen Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang. Ziel war es, den IS daran zu hindern sich wieder zu etablieren und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten. Irakische Beamte warnen vor Bemühungen des IS, Rückzugsorte in Syrien für die Infiltration des Irak zu nutzen. Presseberichte und Berichte der US-Regierung sprechen von anhaltenden IS-Angriffen, insbesondere in ländlichen Gebieten von Provinzen, die vormals vom IS kontrolliert wurden (CRS 4.10.2018; vgl. ISW 2.10.2018, Atlantic 31.8.2018, Jamestown 28.7.2018, Niqash 12.7.2018). In diesen Gebieten oder in Gebieten, in denen irakische Sicherheitskräfte abwesend sind, kommt es zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch IS-Kämpfer, vor allem nachtsMit Stand Oktober 2018 waren Einsätze der irakischen Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang. Ziel war es, den IS daran zu hindern sich wieder zu etablieren und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten. Irakische Beamte warnen vor Bemühungen des IS, Rückzugsorte in Syrien für die Infiltration des Irak zu nutzen. Presseberichte und Berichte der US-Regierung sprechen von anhaltenden IS-Angriffen, insbesondere in ländlichen Gebieten von Provinzen, die vormals vom IS kontrolliert wurden (CRS 4.10.2018; vergleiche ISW 2.10.2018, Atlantic 31.8.2018, Jamestown 28.7.2018, Niqash 12.7.2018). In diesen Gebieten oder in Gebieten, in denen irakische Sicherheitskräfte abwesend sind, kommt es zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch IS-Kämpfer, vor allem nachts (CRS 4.10.2018) . Es gibt immer häufiger Berichte über Menschen, die aus Dörfern in ländlichen Gebieten, wie dem Bezirk Khanaqin im Nordosten Diyalas, fliehen. Ortschaften werden angegriffen und Steuern vom IS erhoben. Es gibt Gebiete, die in der Nacht No-go-Areas für die Sicherheitskräfte sind und IS-Kämpfer, die sich tagsüber offen zeigen. Dies geschieht trotz ständiger Razzien durch die Sicherheitskräfte, die jedoch weitgehend wirkungslos sind. Die Extremisten richten auch falsche Checkpoints ein, an denen sie sich als Soldaten ausgeben, Autos anhalten und deren Insassen entführen, töten oder berauben. Das Hauptproblem besteht darin, dass es in vielen dieser ländlichen Gebiete wenig staatliche Präsenz gibt und die Bevölkerung eingeschüchtert wird (Joel Wing 6.10.2018). Sie kooperiert aus Angst nicht mit den Sicherheitskräften. Im vergangenen Jahr hat sich der IS verteilt und in der Zivilbevölkerung verborgen. Kämpfer verstecken sich an den unzugänglichsten Orten: in Höhlen, Bergen und Flussdeltas. Der IS ist auch zu jenen Taktiken zurückgekehrt, die ihn 2012 und 2013 zu einer Kraft gemacht haben: Angriffe, Attentate und Einschüchterungen, besonders nachts. In den überwiegend sunnitischen Provinzen, in denen der IS einst dominant war (Diyala, Salah al-Din und Anbar), führt die Gruppe nun wieder Angriffe von großer Wirkung durch (Atlantic 31.8.2018). Quellen: -Strichaufzählung Atlantic (31.8.2018): ISIS Never Went Away in Iraq, https://www.theatlantic.com/international/archive/2018/08/iraq-isis/569047/. Zugriff 30.10.2018 -Strichaufzählung CRS - Congressional Research Service (4.10.2018): Iraq: Issues in the 115th Congress, https://fas.org/sgp/crs/mideast/R45096.pdf. Zugriff 29.10.2018 -Strichaufzählung ISW - Institute for the Study of War (2.10.2018): ISIS's Second Resurgence, https://iswresearch.blogspot.com/2018/10/isiss-second-resurgence.html. Zugriff 30.10.2018 -Strichaufzählung Jamestown Foundation (28.7.2018): Is Islamic State Making Plans for a Comeback in Iraq?,Jamestown Foundation (28.7.2018): römisch eins s Islamic State Making Plans for a Comeback in Iraq?, https://iamestown.org/program/is-islamic-state-making-plans-for-a-comeback-in-iraq/. Zugriff 30.10.2018 -Strichaufzählung Joel Wing - Musings on Iraq (3.7.2018): June 2018 Islamic State Rebuilding In Rural Areas Of Central Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/07/june-2018-islamic-state-rebuildingin.html, Zugriff 30.10.2018 -Strichaufzählung Joel Wing - Musings on Iraq (6.10.2018): Islamic State Returns To Baghdad While Overall Security In Iraq Remains Steady, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/10/islamic-statereturns-to-baghdad-while.html, Zugriff 30.10.2018 -Strichaufzählung Niqash (12.7.2018): Extremists Intimidate, Harass, Dislocate Locals In Salahaddin, Then Take Over, http://www.niqash.org/en/articles/security/5951/, Zugriff 30.10.2018 -Strichaufzählung WP - Washington Post (17.7.2018): ISIS is making a comeback in Iraq just months after Baghdad declared victory, https://www.washingtonpost.com/world/isis-is-making-a-comebackin-iraq-less-than-a-year-after-baghdad-declared-victory/2018/07/17/9aac54a6-892c-11e8- 9d59-dccc2c0cabcf story.html?noredirect=on&utm term=.8ebfcea17e9f, Zugriff 30.10.2018 Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen Der Irak verzeichnet derzeit die niedrigste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 (Joel Wing 5.4.2018). Die Sicherheitslage ist in verschiedenen Teilen des Landes sehr unterschiedlich, insgesamt hat sich die Lage jedoch verbessert (MIGRI 6.2.2018). So wurden beispielsweise im September 2018 vom Irak-Experten Joel Wing 210 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 195 Todesopfern im Irak verzeichnet. Dem standen im September des Jahres 2017 noch 306 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 728 Todesopfern gegenüber. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen im September 2018 waren Bagdad mit 65 Vorfällen, Diyala mit 36, Kirkuk mit 31, Salah al-Din mit 21, Ninewa mit 18 und Anbar mit 17 Vorfällen (Joel Wing 6.10.2018). Die folgende Grafik von ACCORD zeigt, im linken Bild, die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle mit mindestens einem Todesopfer im zweiten Quartal 2018, nach Provinzen aufgeschlüsselt. Auf der rechten Karte ist die Zahl der Todesopfer im Irak, im zweiten Quartal 2018, nach Provinzen aufgeschlüsselt dargestellt (ACCORD5.9.2018). IRAK,
  12. QUARTAL 2018: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) zusammengestellt von ACCORD,
  13. September 2018 Bild kann nicht dargestellt werden Anzahl der berichteten Vorfälle mit mindestens einem Todesopfer Quelle: ACCORD (5.9.2018): Irak,
  14. Quartal 2018: Kurzübersicht über Vorfälle aus ACLED, https:// www.ecoi.net/en/file/local/1442566/1930 1536217374 2018a2iraa-de.pdf. Zugriff 29.10.2018 Anm.: Detailliertere Informationen und Daten, aufgelistet nach Kategorien von Konfliktvorfällen und Provinzen sowie eine Übersicht über die Entwicklung von Konfliktvorfällen, sind über den oben zitierten Link einsehbar.Anmerkung, Detailliertere Informationen und Daten, aufgelistet nach Kategorien von Konfliktvorfällen und Provinzen sowie eine Übersicht über die Entwicklung von Konfliktvorfällen, sind über den oben zitierten Link einsehbar. Laut Angaben von UNAMI. der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen im Irak. wurden im September 2018 im Irak insgesamt 75 irakische Zivilisten durch Terroranschläge. Gewalt und bewaffnete Konflikte getötet und weitere 179 verletzt (UNAMI 1.10.2018). Insgesamt verzeichnete UNAMI im Jahr 2017 3.298 getötete und 4.781 verwundete Zivilisten. Nicht mit einbezogen in diesen Zahlen waren zivile Opfer aus der Provinz Anbar im November und Dezember
  15. für die keine Angaben verfügbar sind. Laut UNAMI handelt es sich bei den Zahlen um absolute Mindestangaben. da die Unterstützungsmission bei der Überprüfung von Opferzahlen in bestimmten Gebieten eingeschränkt ist (UNAMI 2.1.2018). Im Jahr 2016 betrug die Zahl getöteter Zivilisten laut UNAMI noch 6.878 bzw. die verwundeter Zivilisten 12.
  16. Auch diese Zahlen beinhalten keine zivilen Opfer aus Anbar für die Monate Mai. Juli. August und Dezember (UNAMI 3.1.2017) Die folgenden Grafiken von Iraq Body Count (IBC) stellen die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer dar. Seit Februar 2017 sind nur vorläufige Zahlen (in grau) verfügbar. Das erste Diagramm stellt die von IBC dokumentierten zivilen Todesopfer im Irak seit 2003 dar (pro Monat jeweils ein Balken). Die zweite Tabelle gibt die Zahlen selbst an. Laut Tabelle. dokumentierte IBC im September 2018 241 zivile Todesopfer im Irak. Im September 2017 betrug die Zahl von IBCdokumentierter ziviler Todesopfer im Irak 490; im September 2016
  17. Insgesamt dokumentierte IBC von Januar bis September 2018 2.699 getötete Zivilisten im Irak. Im Jahr 2017 dokumentierte IBC 13.178 zivile Todesopfer im Irak; im Jahr 2016 betrug diese Zahl 16.393 (IBC 9.2018). Bild kann nicht dargestellt werden Quelle: IBC - Iraq Body Count (9.2018): Database - Documented civilian deaths from violence, https://www.iraqbodycount.org/database/. Zugriff 31.10.2018 Monthly civilian deaths from violence, 2003 onwards -Jan-Feb-Mar-Apr-May-Jun-Jul-Aug-Sep-Oct-Nov-Dec- 2003-3-2-3977-3438-545-597-646-833-566-515-487-524-12,133 2004-610-663-1004-1303-655-909-834-878-1042-1033-1676-1129-11,736 2005-1222-1297-905-1145-1396-1347-1536-2352-1444-1311-1487-1141-16,583 2006-1546-1579-1957-1804-2278-2593-3298-2865-2565-3037-3095-2900-29,517 2007-3032-2679-2726-2566-2851-2216-2696-2481-1387-1324-1124-996-26,078 2008-858-1092-1667-1315-914-753-639-704-612-594-540-586-10,274 2009-372-407-438-589-428-563-431-653-350-441-226-478-5,376 2010-267-305-336-385-387-385-488-520-254-315-307-218-4,167 2011-389-254-311-289-381-386-308-401-397-366-288-392-4,162 2012-531-356-377-392-304-529-469-422-400-290-253-299-4,622 2013-357-360-403-545-888-659-1145-1013-1306-1180-870-1126-9.852 2014-1097-972-1029-1037-1100-4088-1580-3340-1474-1738-1436-1327-20,218 2015-1490-1625-1105-2013-1295-1355-1845-1991-1445-1297-1021-1096-17,578 2016-1374-1258-1459-1192-1276-1405-1280-1375-935-1970-1738-1131-16,393 2017-1119-982-1920-1816-1871-1858-1498-597-490-397-346--13,187 2018-474-410-402-303-229-209-230-201-241----2,699 Quelle: IBC - Iraq Body Count (9.2018): Database - Documented civilian deaths from violence. https://www.iraqbodycount.org/database/. Zugriff 31.10.2018 Quellen: -Strichaufzählung ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (5.9.2018): Irak,
  18. Quartal 2018: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442566/1930_1536217374_2018q2iraq-de.pdf. Zugriff 29.10.2018 -Strichaufzählung IBC - Iraq Body Count (9.2018): Database - Documented civilian deaths from violence, https://www.iraqbodycount.org/database/. Zugriff 31.10.2018 -Strichaufzählung Joel Wing - Musings on Iraq (5.4.2018): Iraq Witnessing Fewest Security Incidents Since 2003, http://musingsoniraq.blogspot.com/2018/04/iraq-witnessing-fewest-security.html. Zugriff 2.11.2018 -Strichaufzählung Joel Wing - Musings on Iraq (6.10.2018): Islamic State Returns To Baghdad While Overall Security In Iraq Remains Steady, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/10/islamic-statereturns-to-baghdad-while.html. Zugriff 30.10.2018 -Strichaufzählung MIGRI - Finnische Immigrationsbehörde (6.2.2018): Finnish Immigration Service report: Security in Iraq variable but improving, https://yle.fi/uutiset/osasto/news/finnish immigration service report security in iraq variable _but_improving/10061710, Zugriff 30.10.2018 -Strichaufzählung UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (3.1.2017): UN Casualties Figures for Iraq For the Month of December 2016, http://www.uniraq.org/index.php? option=com_k2&view=item&id=6611:un-casualties-figures-for-iraq-for-the-month-of-december- 2016&Itemid=633&lang=en, Zugriff 31.10.2018 -Strichaufzählung UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (2.1.2018): UN Casualty Figures for Iraq For the Month of December 2017, http://www.uniraq.org/index.php? option=com_k2&view=item&id=8427:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-december- 2017&Itemid=633&lang=en Zugriff 31.10.2018 -Strichaufzählung UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (1.10.2018): UN Casualty Figures for Iraq For the Month of September 2018, http://www.uniraq.org/index.php? option=com_k2&view=item&id=9687:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-september- 2018&Itemid=633&lang=en, Zugriff 31.10.2018 Sicherheitslage Bagdad Die Provinz Bagdad ist die kleinste und am dichtesten bevölkerte Provinz des Irak, mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit der Provinz wird sowohl vom "Baghdad Operations Command" kontrolliert, der seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst zieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden (OFPRA 10.11.2017). Im Jahr 2016 verzeichnete die Provinz Bagdad noch immer die höchste Zahl an Opfern im gesamten Land. Die Sicherheitslage verbesserte sich jedoch in Bagdad als die Schlacht um Mosul begann. Während Joel Wing im Januar 2016 in Bagdad noch durchschnittlich 11,6 Angriffe pro Tag verzeichnete, sank diese Zahl zwischen April und September 2017 auf durchschnittlich 3 Angriffe pro Tag (OFPRA 10.11.2017; vgl. Joel Wing 8.7.2017, Joel Wing 4.10.2017). Seit 2016 ist das Ausmaß der Gewalt in Bagdad allmählich zurückgegangen. Es gab einen Rückgang an IS- Aktivität, nach den Vorstößen der irakischen Truppen im Nordirak, obwohl der IS weiterhin regelmäßig Angriffe gegen militärische und zivile Ziele durchführt, insbesondere, aber nicht ausschließlich, in schiitischen Stadtvierteln. Darüber hinaus sind sunnitische Bewohner der Gefahr von Übergriffen durch schiitische Milizen ausgesetzt, einschließlich Entführungen und außergerichtlichen Hinrichtungen (OFPRA 10.11.2017).Im Jahr 2016 verzeichnete die Provinz Bagdad noch immer die höchste Zahl an Opfern im gesamten Land. Die Sicherheitslage verbesserte sich jedoch in Bagdad als die Schlacht um Mosul begann. Während Joel Wing im Januar 2016 in Bagdad noch durchschnittlich 11,6 Angriffe pro Tag verzeichnete, sank diese Zahl zwischen April und September 2017 auf durchschnittlich 3 Angriffe pro Tag (OFPRA 10.11.2017; vergleiche Joel Wing 8.7.2017, Joel Wing 4.10.2017). Seit 2016 ist das Ausmaß der Gewalt in Bagdad allmählich zurückgegangen. Es gab einen Rückgang an IS- Aktivität, nach den Vorstößen der irakischen Truppen im Nordirak, obwohl der IS weiterhin regelmäßig Angriffe gegen militärische und zivile Ziele durchführt, insbesondere, aber nicht ausschließlich, in schiitischen Stadtvierteln. Darüber hinaus sind sunnitische Bewohner der Gefahr von Übergriffen durch schiitische Milizen ausgesetzt, einschließlich Entführungen und außergerichtlichen Hinrichtungen (OFPRA 10.11.2017). Terroristische und politisch motivierte Gewalt setzte sich das ganze Jahr 2017 über fort. Bagdad war besonders betroffen. UNAMI berichtete, dass es von Januar bis Oktober 2017 in Bagdad fast täglich zu Angriffen mit improvisierten Sprengkörpern kam. Laut UNAMI zielten einige Angriffe auf Regierungsgebäude oder Checkpoints ab, die von Sicherheitskräften besetzt waren, während viele andere Angriffe auf Zivilisten gerichtet waren. Der IS führte Angriffe gegen die Zivilbevölkerung durch, einschließlich Autobomben- und Selbstmordattentate (USDOS 20.4.2018). Laut Joel Wing kam es im Januar 2018 noch zu durchschnittlich 3,3 sicherheitsrelevanten Vorfällen in Bagdad pro Tag, eine Zahl die bis Juni 2018 auf durchschnittlich 1,1 Vorfälle pro Tag sank (Joel Wing 3.7.2018). Seit Juni 2018 ist die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Bagdad langsam wieder auf 1,5 Vorfälle pro Tag im Juli, 1,8 Vorfälle pro Tag im August und 2,1 Vorfälle pro Tag im September gestiegen. Diese Angriffe bleiben Routine, wie Schießereien und improvisierte Sprengkörper und konzentrieren sich hauptsächlich auf die äußeren südlichen und nördlichen Gebiete der Provinz (Joel Wing 6.10.2018). Insgesamt kam es im September 2018 in der Provinz Bagdad zu 65 sicherheitsrelevanten Vorfällen. Damit verzeichnete Bagdad die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen im ganzen Land (Joel Wing 6.10.2018). Auch in der ersten und dritten Oktoberwoche 2018 führte Bagdad das Land in Bezug auf die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle an. Wenn man jedoch die Größe der Stadt bedenkt, sind Angriffe immer noch selten (Joel Wing 9.10.2018 und Joel Wing 30.10.2018). In Bezug auf die Opferzahlen war Bagdad von Januar bis März 2018, im Mai 2018, sowie von Juli bis September 2018 die am schwersten betroffene Provinz im Land (UNAMI 1.2.2018; UNAMI 2.3.2018; UNAMI 4.4.2018; UNAMI 31.5.2018; UNAMI 1.8.2018; UNAMI 3.9.2018; UNAMI 1.10.2018). Im September 2018 verzeichnete UNAMI beispielsweise 101 zivile Opfer in Bagdad (31 Tote, 70 Verletzte) (UNAMI 1.10.2018) Quellen: -Strichaufzählung Joel Wing - Musings on Iraq (8.7.2017): 3,230 Dead, 1,128 Wounded In Iraq June 2017, https://musingsoniraq.blogspot.com/2017/07/3230-dead-1128-wounded-in-iraq-june- 2017.html, Zugriff 1.11.2018 -Strichaufzählung Joel Wing - Musings on Iraq (4.10.2017): 728 Dead And 549 Wounded In September 2017 In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2017/10/728-dead-and-549-wounded-in- september.htm l , Zugriff 1.11.2018 -Strichaufzählung Joel Wing - Musings on Iraq (6.10.2018): Islamic State Returns To Baghdad While Overall Security In Iraq Remains Steady, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/10/islamic-statereturns-to-baghdad-while.htm l , Zugriff 30.10.2018 -Strichaufzählung Joel Wing - Musings on Iraq (9.10.2018): Security In Iraq Oct 1-7, 2018, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/10/security-in-iraq-oct-1-7-2018.html. Zugriff 1.11.2018 -Strichaufzählung Joel Wing - Musings on Iraq (30.10.2018): Security In Iraq Oct 22-28, 2018, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/10/securitv-in-iraq-oct-22-28-2018.html. Zugriff 1.11.2018 -Strichaufzählung OFPRA - Office Francais de Protection des Refugies et Apatrides (10.11.2017): The Security Situation in Baghdad Governorate, https://www.ofpra.gouv.fr/sites/default/files/atoms/files/39_irq_security_situation_in_baghdad.p df, Zugriff 31.10.2018UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (1.2.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of January 2018, http://www.uniraq.org/index.php? option=com k2&view=item&id=8500:un-casualtv-figures-for-iraq-for-the-month-of-januarv- 2018&Itemid=633&lang=en. Zugriff 1.11.2018 -Strichaufzählung UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (2.3.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of February 2018, http://www.uniraq.org/index.php? option=com k2&view=item&id=8643:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-february- 2018&Itemid=633&lang=en. Zugriff 1.11.2018 -Strichaufzählung UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (4.4.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of March 2018,http://www.uniraq.org/index.php? option=com_k2&view=item&id=8801:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-march- 2018&Itemid=633&lang=en. Zugriff 1.11.2018 -Strichaufzählung UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (31.5.2018): UN Casualty Figures for Iraq For the Month of May 2018,http://www.uniraq.org/index.php? option=com_k2&view=item&id=9155:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-may- 2018&Itemid=633&lang=en. Zugriff 1.11.2018 -Strichaufzählung UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (1.8.2018): UN Casualty Figures for Iraq For the Month of July 2018, http://www.uniraq.org/index.php? option=com_k2&view=item&id=9402:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-july- 2018&Itemid=633&lang=en. Zugriff 1.11.2018 -Strichaufzählung UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (3.9.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of August 2018,http://www.uniraq.org/index.php? option=com_k2&view=item&id=9542:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-august- 2018&Itemid=633&lang=en. Zugriff 1.11.2018 -Strichaufzählung UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (1.10.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of September 2018, http://www.uniraq.org/index.php? option=com k2&view=item&id=9687:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-september- 2018&Itemid=633&lang=en. Zugriff 31.10.2018 -Strichaufzählung USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.htm l , Zugriff 31.10.2018 Sicherheitslage Nord- und Zentralirak In den Provinzen Ninewa und Salah al-Din muss weiterhin mit schweren Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen dem IS und irakischen Sicherheitskräften gerechnet werden. Diese Gefährdungslage gilt ebenfalls für die Provinz Anbar und die Provinz Ta'mim (Kirkuk), sowie auch für die Provinz Diyala. Hinzu kommen aktuelle Spannungen zwischen irakischen Streitkräften und kurdischen Peshmerga (AA 1.11.2018). Mit dem Zuwachs und Gewinn an Stärke von lokalen und sub-staatlichen Kräften, haben diese auch zunehmend Verantwortung für die Sicherheit, politische Steuerung und kritische Dienstleistungen übernommen. Infolgedessen ist der Nord- und Zentralirak, obgleich nicht mehr unter der Kontrolle des IS, auch nicht unter fester staatlicher Kontrolle. Die Fragmentierung der Macht und die große Anzahl an mobilisierten Kräften mit widersprüchlichen Loyalitäten und Programmen stellt eine erhebliche Herausforderung für die allgemeinen Stabilität dar: Der Zentralirak ist derzeit der wichtigste Stützpunkt für den IS. Die Gewalt dort nahm im Sommer 2018 zu, ist aber inzwischen wieder gesunken. In der Provinz Diyala beispielsweise fiel die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle von durchschnittlich 1,7 Vorfällen pro Tag im Juni 2018 auf 1,1 Vorfälle im Oktober
  19. Auch in der Provinz Salah al-Din kam es im Juni 2018 zu durchschnittlich 1,4 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Tag, im Oktober jedoch nur noch zu 0,
  20. Die Provinz Kirkuk verzeichnete im Oktober 2018 einen Anstieg an sicherheitsrelevanten Vorfällen, mit durchschnittlich 1,5 Vorfällen pro Tag, die höchste Zahl seit Juni
  21. Die Anzahl der Vorfälle selbst ist jedoch nicht so maßgeblich wie die Art der Vorfälle und die Schauplätze an denen sie ausgeübt werden. Der IS ist in allen ländlichen Gebieten der Provinz Diyala, in Süd-Kirkuk, Nord- und Zentral-Salah-al-Din tätig. Es gibt regelmäßige Angriffe auf Städte; Zivilisten und Beamte werden entführt; Steuern werden erhoben und Vergeltungsmaßnahmen gegen diejenigen ausgeübt, die sich weigern zu zahlen; es kommt auch regelmäßige zu Schießereien. Es gibt immer mehr Berichte über IS-Mitglieder, die sich tagsüber im Freien bewegen und das Ausmaß ihrer Kontrolle zeigen. Die Regierung hat in vielen dieser Gegenden wenig Präsenz und die anhaltenden Sicherheitseinsätze sind ineffektiv, da die Kämpfer ausweichen, wenn die Einsätze im Gang sind, und zurückkehren, wenn sie wieder beendet sind. Der IS verfügt derzeit über eine nach außen hin expandierende Kontrolle in diesen Gebieten (Joel Wing 2.11.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.11.2018): Irak: Reisewarnung, https://www.auswaertiges-amt.de/de/iraksicherheit/
  22. Zugriff 1.11.2018 -Strichaufzählung GPPI - Global Public Policy Institute (3.2018): Iraq after ISIL: Sub-State Actors, Local Forces, and the Micro-Politics of Control, http://www.gppi.net/fileadmin/user upload/media/pub/2018/Gaston Derzsi- Horvath Iraq After ISIL.pdf, Zugriff 5.11.2018 -Strichaufzählung Joel Wing - Musings on Iraq (2.11.2018): October 2018: Islamic State Expanding Operations In Iraq https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/11/october-2018-islamic-state- expanding.html, Zugriff 5.11.2018 Sicherheitslage Süden Der gesamte südliche Teil des Irak, einschließlich der Provinz Babil, steht nominell unter der Kontrolle der irakischen Regierung. Vielerorts scheinen die Regierungsbehörden gegenüber lokalen Stämmen und Milizen noch immer in einer schwächeren Position zu sein. Die irakische Regierung war gezwungen, dem Kampf gegen den IS im Zentral- und Nordirak in den letzten Jahren Vorrang einzuräumen und bedeutende militärische und polizeiliche Ressourcen aus dem Süden abzuziehen und in diese Gegenden zu entsenden. Vor diesem Hintergrund sind Stammeskonflikte, eskalierende Gesetzlosigkeit und Kriminalität ein Problem der lokalen Sicherheitslage. Die Bemühungen der Regierung, die Kontrolle wieder zu übernehmen, scheinen noch nicht zum entscheidenden Erfolg geführt zu haben. Regierungsnahe Milizen sind in unterschiedlichem Maße präsent, aber der Großteil ihrer Kräfte wird im Norden eingesetzt. Terrorismus und Terrorismusbekämpfung spielen im Süden nach wie vor eine Rolle, insbesondere in Babil, aber im Allgemeinen in geringerem Maße als weiter im Norden. Noch immer gibt es vereinzelte Terroranschläge (Landinfo 31.5.2018). In der Provinz Basra kam es in den vergangenen Monaten immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen bewaffneter Gruppierungen. In Basra und den angrenzenden Provinzen besteht ebenfalls das Risiko von Entführungen (AA 1.11.2018). Seit 2015 finden in allen Städten des Südirak regelmäßig Demonstrationen statt, um gegen die Korruption der Regierung und die Arbeitslosigkeit zu protestieren und eine bessere Infrastruktur zu fordern. Gewöhnlich finden diese Demonstrationen in Ruhe statt, sie haben jedoch auch schon zu Zusammenstößen mit der Polizei geführt, zu Verletzten und Toten (CEDOCA 28.2.2018). Dies war auch im Juli und September 2018 der Fall, als Demonstranten bei Zusammenstößen mit der Polizei getötet wurden (Al Jazeera 16.7.2018; vgl. Joel Wing 5.9.2018, AI 7.9.2018).Seit 2015 finden in allen Städten des Südirak regelmäßig Demonstrationen statt, um gegen die Korruption der Regierung und die Arbeitslosigkeit zu protestieren und eine bessere Infrastruktur zu fordern. Gewöhnlich finden diese Demonstrationen in Ruhe statt, sie haben jedoch auch schon zu Zusammenstößen mit der Polizei geführt, zu Verletzten und Toten (CEDOCA 28.2.2018). Dies war auch im Juli und September 2018 der Fall, als Demonstranten bei Zusammenstößen mit der Polizei getötet wurden (Al Jazeera 16.7.2018; vergleiche Joel Wing 5.9.2018, AI 7.9.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.11.2018): Irak:Reisewarnung, https://www.auswaertiges-amt.de/de/iraksicherheit/
  23. Zugriff 1.11.2018 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (7.9.2018): Iraq: Effective Investigations needed into deaths of Protesters in Basra, https://www.amnesty.org/download/Documents/MDE1490552018ENGLISH.PDF. Zugriff 2.11.2018 -Strichaufzählung Al Jazeera (16.7.2018): Death toll rises in southern Iraq protests, https://www.aljazeera.com/news/2018/07/death-toll-rises-southern-iraq-protests- 180716181812482.html, Zugriff 2.11.2018 -Strichaufzählung CEDOCA - Centre de documentation et de recherches du Commissariat general aux refugies et aux apatrides (28.2.2018): IRAK: Situation securitaire dans le sud de l'Irak, https://www.cgra.be/sites/default/files/rapporten/coi focus irak situation securitaire dans le sud de lirak 20180228.pdf, Zugriff 1.11.2018 -Strichaufzählung Joel Wing - Musings on Iraq (5.9.2018): Basra Explodes In Rage and Riots Over Water Crisis, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/09/basra-explodes-in-rage-and-riots-over.html. Zugriff 2.11.2018 -Strichaufzählung Landinfo - The Norwegian COI Centre (31.5.2018): Irak: Sikkerhetssituasjonen i S0r-Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1434620/1226_1528700530_irak-temanotat- sikkerhetssituasjonen-i-syarirak-hrn-31052018.pdf. Zugriff 1.11.2018
  24. Rechtsschutz / Justizwesen Die Bundesjustiz besteht aus dem Obersten Justizrat (Higher Judicial Council, HJC), dem Bundesgerichtshof, dem Kassationsgericht, der Staatsanwaltschaft, der Justizaufsichtskommission und anderen Bundesgerichten, die durch das Gesetz geregelt werden. Das reguläre Strafjustizsystem besteht aus Ermittlungsgerichten, Gerichten der ersten Instanz, Berufungsgerichten, dem Kassationsgerichtshof und der Staatsanwaltschaft (LIFOS 8.5.2014). Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts (AA 12.2.2018). Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vgl. AA 12.2.2018). Jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein. Darüber hinaus schwächen die Sicherheitslage und die politische Geschichte des Landes die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 20.4.2018). Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Eine Reihe von Urteilen lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hohe Richter werden oftmals auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt (AA 12.2.2018).Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vergleiche AA 12.2.2018). Jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein. Darüber hinaus schwächen die Sicherheitslage und die politische Geschichte des Landes die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 20.4.2018). Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Eine Reihe von Urteilen lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hohe Richter werden oftmals auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt (AA 12.2.2018). Zudem ist die Justiz von Korruption, politischem Druck, Stammeskräften und religiösen Interessen beeinflusst. Aufgrund von Misstrauen gegenüber Gerichten oder fehlendem Zugang wenden sich viele Iraker an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt (FH 16.1.2018). Eine Verfolgung von Straftaten findet nur unzureichend statt (AA 12.2.2018). Strafverfahren sind zutiefst mangelhaft (FH 16.1.2018). Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern; eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen auf 30 Tage ausgedehnt. Es gibt häufig Fälle überlanger Untersuchungshaft, ohne dass die Betroffenen, wie vom irakischen Gesetz vorgesehen, einem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt würden. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über "schiitische Siegerjustiz" und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten. Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz ermöglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen (AA 12.2.2018). Korruption oder Einschüchterung beeinflussen Berichten zufolge einige Richter in Strafsachen auf der Prozessebene und bei der Berufung vor dem Kassationsgericht. Die Integritätskommission untersucht routinemäßig Richter wegen Korruptionsvorwürfen, aber einige Untersuchungen sind Berichten zufolge politisch motiviert. Zahlreiche Drohungen und Morde durch konfessionelle, extremistische und kriminelle Elemente sowie der Stämme beeinträchtigten die Unabhängigkeit der Justiz. Richter, Anwälte und ihre Familienangehörigen sind häufig mit Morddrohungen und Angriffen konfrontiert (USDOS 20.4.2018). Nicht nur Polizei Richter, sondern auch Anwälte, können dem Druck einflussreicher Personen, z.B. der Stämme, ausgesetzt sein. Dazu kommt noch Überlastung. Ein Untersuchungsrichter kann beispielsweise die Verantwortung über ein Gebiet von einer Million Menschen haben, was sich negativ auf die Rechtsstaatlichkeit auswirkt (LIFOS 8.5.2014). Die Verfassung gibt allen Bürgern das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess. Dennoch verabsäumen es Beamte routinemäßig, Angeklagte unverzüglich oder detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu informieren. In zahlreichen Fällen dienen erzwungene Geständnisse als primäre Beweisquelle. Beobachter berichteten, dass Verfahren nicht den internationalen Standards entsprechen. Obwohl Ermittlungs-, Prozess- und Berufungsrichter im Allgemeinen versuchen, das Recht auf ein faires Verfahren durchzusetzen, ist der unzureichende Zugang der Angeklagten zu Verteidigern ein schwerwiegender Mangel im Verfahren. Viele Angeklagte treffen ihre Anwälte zum ersten Mal während der ersten Anhörung und haben nur begrenzten Zugang zu Rechtsbeistand während der Untersuchungshaft. Dies gilt insbesondere für die Anti-Terror-Gerichte, wo Justizbeamte Berichten zufolge versuchen, Schuldsprüche und Urteilsverkündungen für Tausende von verdächtigen IS-Mitgliedern in kurzer Zeit abzuschließen (USDOS 20.4.2018). 2017 endeten viele Schnellverfahren gegen Terrorverdächtige mit Todesurteilen. Zwischen Juli und August 2017 erließen die irakischen Behörden auch Haftbefehle gegen mindestens 15 Rechtsanwälte, die mutmaßliche IS-Mitglieder verteidigt hatten. Den Anwälten wurde vorgeworfen, sie stünden mit dem IS in Verbindung (AI 22.2.2018). Nach Ansicht der Regierung gibt es im Irak keine politischen Gefangenen. Alle inhaftierten Personen sind demnach entweder strafrechtlich verurteilt oder angeklagt oder befinden sich in Untersuchungshaft. Politische Gegner der Regierung behaupteten jedoch, diese habe Personen wegen politischer Aktivitäten oder Überzeugungen unter dem Vorwand von Korruption, Terrorismus und Mord inhaftiert oder zu inhaftieren versucht (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschlandauswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak- stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf. Zugriff 16.7.2018 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425073.html. Zugriff 13.7.2018 -Strichaufzählung FH - Freedom House (16.1.2018): Freedom in the World 2018 - Iraq, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/iraq. Zugriff 25.7.2018 -Strichaufzählung LIFOS (8.5.2014): Iraq: Rule of Law in the Security and Legal System, https://landinfo.no/asset/2872/1/2872 1.pdf, Zugriff 13.7.2018 -Strichaufzählung Stanford - Stanford Law School
(2013): Constitutional Law of Iraq, https://law.stanford.edu/wp-content/uploads/2018/04/ILEI-Constitutional-Law-2013.pdf. Zugriff 12.7.2018 -Strichaufzählung USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html. Zugriff 13.7.2018
  1. Sicherheitskräfte und Milizen Im ganzen Land sind zahlreiche innerstaatliche Sicherheitskräfte tätig. Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle ausgeübt (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html. Zugriff 31.10.2018 Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF, Iraqi Security Forces) bestehen aus Sicherheitskräften, die vom Innenministerium verwaltet werden, Sicherheitskräften, die vom Verteidigungsministerien verwaltet werden, den Volksmobilisierungseinheiten (PMF, Popular Mobilization Forces), und dem Counter-Terrorism Service (CTS). Das Innenministerium ist für die innerstaatliche Strafverfolgung und die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig; es beaufsichtigt die Bundespolizei, die Provinzpolizei, den Dienst für den Objektschutz, den Zivilschutz und das Ministerium für den Grenzschutz. Die Energiepolizei, die dem Ölministerium unterstellt ist, ist für den Schutz von kritischer Infrastruktur in diesem Bereich verantwortlich. Konventionelle Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die Verteidigung des Landes zuständig, führen aber in Zusammenarbeit mit Einheiten des Innenministeriums auch Einsätze zur Terrorismusbekämpfung sowie interne Sicherheitseinsätze durch. Der Counter-Terrorism Service (CTS) ist direkt dem Premierminister unterstellt und überwacht das Counter-Terrorism Command (CTC), eine Organisation, zu der drei Brigaden von Spezialeinsatzkräften gehören (USDOS 20.4.2018). Die irakischen Streit- und Sicherheitskräfte dürften mittlerweile wieder ca. 100.000 ArmeeAngehörige (ohne PMF und Peshmerga) und über 100.000 Polizisten umfassen. Sie sind noch nicht befähigt, landesweit den Schutz der Bürger zu gewährleisten. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Personelle Unterbesetzung, mangelnde Ausbildung, mangelndes rechtsstaatliches Bewusstsein vor dem Hintergrund einer über Jahrzehnte gewachsenen Tradition von Unrecht und Korruption auf allen Ebenen sind hierfür die Hauptursachen. Ohnehin gibt es kein Polizeigesetz, die individuellen Befugnisse einzelner Polizisten sind sehr weitgehend. Ansätze zur Abhilfe und zur Professionalisierung entstehen durch internationale Unterstützung: Die Sicherheitssektorreform wird aktiv und umfassend von der internationalen Gemeinschaft unterstützt (AA 12.2.2018). Straffreiheit ist ein Problem. Es gibt Berichte über Folter und Misshandlungen im ganzen Land in Einrichtungen des Innen- und Verteidigungsministeriums. Nach Angaben internationaler Menschenrechtsorganisationen findet Missbrauch vor allem während der Verhöre inhaftierter Personen im Rahmen der Untersuchungshaft statt. Probleme innerhalb der Provinzpolizei des Landes, einschließlich Korruption, bleiben weiterhin bestehen. Armee und Bundespolizei rekrutieren und entsenden bundesweit Soldaten und Polizisten. Dies führt zu Beschwerden lokaler Gemeinden bezüglich Diskriminierung aufgrund ethno-konfessioneller Unterschiede durch Mitglieder von Armee und Polizei. Die Sicherheitskräfte unternehmen nur begrenzte Anstrengungen, um gesellschaftliche Gewalt zu verhindern oder darauf zu reagieren (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschlandauswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak- stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf. Zugriff 31.10.2018 -Strichaufzählung USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html. Zugriff 31.10.2018 Volksmobilisierungseinheiten (PMF) Der Name "Volksmobilisierungseinheiten" (al-hashd al-sha'bi, engl.: popular mobilization units, PMU oder popular mobilization forces bzw. popular mobilization front, PMF), bezeichnet eine Dachorganisation für etwa vierzig bis siebzig Milizen und demzufolge ein loses Bündnis paramilitärischer Formationen (Süß 21.8.2017). Die PMF werden vom Staat unterstützt und sind landesweit tätig. Die Mehrheit der PMF-Einheiten ist schiitisch, was die Demografie des Landes widerspiegelt. Sunnitische, jesidische, christliche und andere "Minderheiten-Einheiten" der PMF sind in ihren Heimatregionen tätig (USDOS 20.4.2018). Es gibt große, gut ausgerüstete Milizen, quasi militärische Verbände, wie die Badr-Organisation, mit eigenen Vertretern im Parlament, aber auch kleine improvisierte Einheiten mit wenigen Hundert Mitgliedern, wie die Miliz der Schabak. Viele Milizen werden von Nachbarstaaten wie dem Iran oder Saudi-Arabien unterstützt. Die Türkei unterhält in Baschika nördlich von Mosul ein eigenes Ausbildungslager für sunnitische Milizen. Die Milizen haben eine ambivalente Rolle. Einerseits wäre die irakische Armee ohne sie nicht in der Lage gewesen, den IS zu besiegen und Großveranstaltungen wie die Pilgerfahrten nach Kerbala mit jährlich bis zu 20 Millionen Pilgern zu schützen. Andererseits stellen die Milizen einen enormen Machtfaktor mit Eigeninteressen dar, was sich in der gesamten Gesellschaft, der Verwaltung und in der Politik widerspiegelt und zu einem allgemeinen Klima der Korruption und des Nepotismus beiträgt (AA 12.2.2018). Die PMF unterstehen seit 2017 formal dem Oberbefehl des irakischen Ministerpräsidenten, dessen tatsächliche Einflussmöglichkeiten aber weiterhin als begrenzt gelten (AA 12.2.2018). Obwohl die PMF laut Gesetz auf Einsätze im Irak beschränkt sind, sollen, ohne Befugnis durch die irakische Regierung, in einigen Fällen Einheiten das Assad-Regime in Syrien unterstützt haben. Die irakische Regierung erkennt diese Kämpfer nicht als Mitglieder der PMF an, obwohl ihre Organisationen Teil der PMF sind. Alle PMF-Einheiten sind offiziell dem Nationalen Sicherheitsberater unterstellt. In der Praxis gehorchen aber mehrere Einheiten auch dem Iran und der iranischen Revolutionsgarde. Ende 2017 war keine einheitliche Führung und Kontrolle der PMF durch Premierminister und ISF feststellbar, insbesondere nicht der mit dem Iran verbundenen Einheiten. Die Bemühungen der Regierung, die PMF als staatliche Sicherheitsbehörde zu formalisieren, werden fortgesetzt, aber Teile der PMF bleiben "iranisch" ausgerichtet. Das Handeln dieser unterschiedlichen Einheiten stellt zeitweise eine zusätzliche Herausforderungen in Bezug auf die Sicherheitslage dar, insbesondere - aber nicht nur - in ethnisch und religiös gemischten Gebieten des Landes (USDOS 20.4.2018). Die Schwäche der ISF hat es vornehmlich schiitischen Milizen, wie den vom Iran unterstützten Badr-Brigaden, den Asa'ib Ahl al-Haqq und den Kata'ib Hisbollah, erlaubt, Parallelstrukturen im Zentralirak und im Süden des Landes aufzubauen. Die PMF waren und sind ein integraler Bestandteil der Anti-IS-Operationen, wurden jedoch zuletzt in Kämpfen um sensible sunnitische Ortschaften nicht an vorderster Front eingesetzt. Es gab eine Vielzahl an Vorwürfen von Plünderungen und Gewalttaten durch die PMF. Diese Meldungen haben sich mit dem Konflikt um die umstrittenen Gebiete zum Teil verschärft (AA 12.2.2018). Die Badr-Organisation ist die älteste schiitische Miliz im Irak und gleichermaßen die mit den längsten und engsten Beziehungen zum Iran. Hervorgegangen ist sie aus dem Badr-Korps, das 1983/84 als bewaffneter Arm des "Obersten Rates für die Islamische Revolution im Irak" gegründet wurde und von Beginn an den iranischen Revolutionsgarden (Pasdaran) unterstellt war [Anm. der "Oberste Rat für die Islamische Revolution im Irak" wurde später zum "Obersten Islamischen Rat im Irak" (OIRI), siehe Abschnitt "Politische Lage"]. Die Badr-Organisation wird von Hadi al-Amiri angeführt und gilt heute als die bedeutendste Teilorganisation und dominierende Kraft der PMF. Sie ist besonders mächtig, weil sie Kontrolle über das irakische Innenministerium und damit auch über die Polizeikräfte besitzt; ein Großteil der bewaffneten Kräfte der Organisation wurde ab 2005 in die irakische Polizei aufgenommen. Sie soll über etwa 20.000 bis 50.000 Mann verfügen und ist Miliz und politische Partei in einem (Süß 21.8.2017). Die Kata'ib Hizbullah (Bataillone der Partei Gottes, Hizbullah Brigades) wurden 2007 von Abu Mahdi al-Muhandis gegründet und werden auch von diesem angeführt. Die Miliz kann als Eliteeinheit begriffen werden, die häufig die gefährlichsten Operationen übernimmt und vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv ist. Ihre Personalstärke ist umstritten, teilweise ist die Rede von bis zu 30.000 Mann. Die Ausrüstung und militärische Ausbildung ihrer Mitglieder sind besser als die der anderen Milizen innerhalb der PMF. Kata'ib Hizbullah arbeiten intensiv mit Badr und der libanesischen Hizbullah zusammen und gelten als Instrument der iranischen Politik im Irak. Die Miliz wird von den USA seit 2009 als Terrororganisation geführt (Süß 21.8.2017). Die Asa'ib Ahl al-Haqq (Liga der Rechtschaffenen oder Khaz'ali-Netzwerk, League of the Righteous) wurde 2006 von Qais al-Khaz'ali gegründet und bekämpfte zu jener Zeit die USamerikanischen Truppen im Irak. Asa'ib Ahl al-Haqq unternahm den Versuch, sich als politische Kraft zu etablieren, konnte bei den Parlamentswahlen 2014 allerdings nur ein einziges Mandat gewinnen. Ausgegangen wird von einer Gruppengröße von mindestens 3.000 Mann; einige Quellen sprechen von 10.000 bis 15.000 Kämpfern. Die Miliz erhält starke Unterstützung vom Iran und ist wie die Badr-Oganisation und Kata'ib Hizbullah vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv. Sie gilt heute als gefürchtetste, weil besonders gewalttätige Gruppierung innerhalb der Volksmobilisierung, die religiös-politische mit kriminellen Motiven verbindet. Ihr Befehlshaber Khaz'ali ist einer der bekanntesten Anführer der PMF (Süß 21.8.2017). Die Saraya as-Salam (Schwadronen des Friedens, Peace Brigades) wurden im Juni 2014 nach der Fatwa von Großayatollah Ali al-Sistani, in der alle junge Männer dazu aufgerufen wurden, sich im Kampf gegen den IS den Sicherheitskräften zum Schutz von Land, Volk und heiligen Stätten im Irak anzuschließen, von Muqtada as-Sadr gegründet. Die Gruppierung kann de facto als eine Fortführung der ehemaligen Mahdi-Armee bezeichnet werden. Diese ist zwar 2008 offiziell aufgelöst worden, viele ihrer Kader und Netzwerke blieben jedoch aktiv und konnten 2014 leicht wieder mobilisiert werden. Quellen sprechen von einer Gruppengröße von 50.000, teilweise sogar 100.000 Mann, ihre Schlagkraft ist jedoch mangels ausreichender finanzieller Ausstattung und militärischer Ausrüstung begrenzt. Dies liegt darin begründet, dass Sadr politische Distanz zu Teheran wahren will, was in einer nicht ganz so großzügigen Unterstützung Irans resultiert. Das Haupteinsatzgebiet der Miliz liegt im südlichen Zentrum des Irak, wo sie vorgibt, die schiitischen heiligen Stätten zu schützen. Ebenso waren Saraya as-Salam aber auch mehrfach an Kämpfen nördlich von Bagdad beteiligt (Süß 21.8.2017). Auch die Kata'ib al-Imam Ali (Bataillone des Imam Ali, Imam Ali Batallions) ist eine der Milizen, die im Juni 2014 neu gebildet wurden. Sie sticht hervor, weil sie sich rasant zu einer schlagkräftigen Gruppe entwickelte, die an den meisten wichtigen Auseinandersetzungen im Kampf gegen den IS beteiligt war. Dies lässt auf eine beträchtliche Kämpferzahl schließen. Die Funktion des Generalsekretärs hat Shibl al-Zaidi inne, ein früherer Angehöriger der Sadr- Bewegung. Zaidi steht in engem Kontakt zu Muhandis und den Pasdaran, weshalb die Miliz intensive Beziehungen zur Badr-Organisation, den Kata'ib Hizbullah und den iranischen Revolutionsgarden unterhält. Die Miliz betreibt außerdem wirkungsvolle Öffentlichkeitsarbeit, wodurch ihr Bekanntheitsgrad schnell gestiegen ist. Vor allem der Feldkommandeur Abu Azrael erlangte durch Videos mit äußerst brutalen Inhalten zweifelhafte Berühmtheit. Die Gruppe scheint Gefangene routinemäßig zu foltern und hinzurichten (Süß 21.8.2017). Rechtsstellung und Aktivitäten der PMF Obwohl das Milizenbündnis der PMF unter der Aufsicht des 2014 gegründeten Volksmobilisierungskomitees steht und Ende 2016 ein Gesetz in Kraft trat, das die PMF dem regulären irakischen Militär in allen Belangen gleichstellt und somit der Weisung des Premierministers unterstellt, hat der irakische Staat nur mäßige Kontrolle über die Milizen. In diesem Zusammenhang kommt vor allem Badr eine große Bedeutung zu: Die Milizen werden zwar von der irakischen Regierung in großem Umfang mit finanziellen Mitteln und Waffen unterstützt, unterstehen aber formal dem von Badr dominierten Innenministerium, wodurch keine Rede von umfassender staatlicher Kontrolle sein kann. Die einzelnen Teilorganisationen agieren größtenteils eigenständig und weisen eigene Kommandostrukturen auf, was zu Koordinationsproblemen führt und letztendlich eine institutionelle Integrität verhindert (Süß 21.8.2017). Die militärischen Erfolge der PMF gegen den IS steigerten ihre Popularität vor allem bei der schiitischen Bevölkerung, gleichzeitig wurden allerdings auch Berichte über Menschenrechts- verletzungen wie willkürliche Hinrichtungen, Entführungen und Zerstörung von Häusern veröffentlicht (Süß 21.8.2017). In Gebieten, die vom IS zurückerobert wurden, klagen Einheimische, dass sich die PMF gesetzwidrig und unverhohlen parteiisch verhalten. In Mosul beispielsweise behaupteten mehrere Einwohner, dass die PMF weit davon entfernt seien, Schutz zu bieten, und durch Erpressung oder Plünderungen illegale Gewinne erzielten. PMF-Kämpfer haben im gesamten Nordirak Kontrollpunkte errichtet, um Zölle von Händlern einzuheben. Auch in Bagdad wird von solchen Praktiken berichtet. Darüber hinaus haben die PMF auch die Armee in einigen Gebieten verstimmt. Zusammenstöße zwischen den PMF und den regulären Sicherheitskräften sind häufig. Auch sind Spannungen zwischen den verschiedenen Gruppen der PMF weitverbreitet. Die Rivalität unter den verschiedenen Milizen ist groß (ICG 30.7.2018). Neben der Finanzierung durch den irakischen, sowie den iranischen Staat bringen die Milizen einen wichtigen Teil der Finanzmittel selbst auf - mit Hilfe der organisierten Kriminalität. Ein Naheverhältnis zu dieser war den Milizen quasi von Beginn an in die Wiege gelegt. Vor allem bei Stammesmilizen waren Schmuggel und Mafiatum weit verbreitet. Die 2003/4 neu gegründeten Milizen kooperierten zwangsläufig mit den Mafiabanden ihrer Stadtviertel. Kriminelle Elemente wurden aber nicht nur kooptiert, die Milizen sind selbst in einem dermaßen hohen Ausmaß in kriminelle Aktivitäten verwickelt, dass manche Experten sie nicht mehr von der organisierten Kriminalität unterscheiden, sondern von Warlords sprechen, die in ihren Organisationen Politik und Sozialwesen für ihre Klientel und Milizentum vereinen - oft noch in Kombination mit offiziellen Positionen im irakischen Sicherheitsapparat. Die Einkünfte kommen hauptsächlich aus dem großangelegten Ölschmuggel, Schutzgelderpressungen, Amtsmissbrauch, Entführungen, Waffen- und Menschenhandel, Antiquitäten- und Drogenschmuggel. Entführungen sindwaren ein wichtiges Geschäft aller Gruppen, dessen hauptsächliche Opfer zahlungsfähige Iraker sind waren (Posch 8.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598 1531143225 deutschlandauswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak- stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf. Zugriff 31.10.2018 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (30.7.2018): Iraq's Paramilitary Groups: The Challenge of Rebuilding a Functioning State, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-andarabian-peninsula/iraq/188-iraqs-paramilitary-groups-challenge-rebuilding-functioning-state. Zugriff 31.10.2018 -Strichaufzählung Posch, Walter (8.2017): Schiitische Milizen im Irak und in Syrien -Strichaufzählung Volksmobilisierungseinheiten und andere, per E-mail -Strichaufzählung Süß, Clara-Auguste (21.8.2017): Al-Hashd ash-Sha'bi: Die irakischen "Volksmobilisierungseinheiten" (PMU/PMF), in BFA Staatendokumentation: Fact Finding Mission Report Syrien mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1410004/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit- beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf. Zugriff 31.10.2018 -Strichaufzählung USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html. Zugriff 31.10.2018
  2. Folter und unmenschliche Behandlung Folter und unmenschliche Behandlung sind lautder irakischen Verfassung ausdrücklich verboten. Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) unterzeichnet. Folter wird jedoch auch in der jüngsten Zeit von staatlichen Akteuren angewandt, etwa bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdische) Polizei- und andere Sicherheitskräfte. Laut Informationen von UNAMI sollen u. a. Bedrohung mit dem Tod, Fixierung mit Handschellen in schmerzhaften Positionen und Elektroschocks an allen Körperteilen zu den Praktiken gehören. Das im August 2015 abgeschaffte Menschenrechtsministerium hat nach eigenen Angaben 500 Fälle unerlaubter Gewaltanwendung an die Justiz übergeben, allerdings wurden die Täter nicht zur Rechenschaft gezogen (AA 12.2.2018). Es gibt Berichte, dass die Polizei mit Gewalt Geständnisse erzwingt und Gerichte diese als Beweismittel akzeptieren. Weiterhin misshandeln und foltern die Sicherheitskräfte der Regierung, einschließlich der mit den PMF verbundenen Milizen, Personen während Verhaftungen, Untersuchungshaft und nach Verurteilungen. Internationale Menschenrechtsorganisationen dokumentierten Fälle von Folter und Misshandlung in Einrichtungen des Innenministeriums und in geringerem Umfang in Haftanstalten des Verteidigungsministeriums sowie in Einrichtungen unter KRG-Kontrolle. Ehemalige Gefangene, Häftlinge und Menschenrechtsgruppen berichteten von einer Vielzahl von Folterungen und Misshandlungen (USDOS 20.4.2018). Gegen Ende der Kämpfe um Mossul zwischen Mai und Juli 2017 häuften sich Berichte, wonach irakische Einheiten, darunter Spezialkräfte des Innenministeriums, Bundespolizei und irakische Sicherheitskräfte, Männer und Jungen, die vor den Kämpfen flohen, festnahmen, folterten und außergerichtlich hinrichteten (AI 22.2.2018). In ihrem Kampf gegen den IS haben irakische Streitkräfte Hunderte von IS-Verdächtigen gefoltert, hingerichtet oder gewaltsam verschwinden lassen. Zahlreiche gefangene IS-Verdächtige haben behauptet, die Behörden hätten sie durch Folter zu Geständnissen gezwungen. Während der Militäreinsätze zur Befreiung von Mosul, haben irakische Streitkräfte mutmaßliche IS-Kämpfer, die auf dem Schlachtfeld oder in dessen Umfeld gefangen genommen worden waren, ungestraft gefoltert und hingerichtet, manchmal sogar nachdem sie Fotos und Videos der Misshandlungen auf Social Media Seiten veröffentlicht hatten (HRW 18.1.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598 1531143225 deutschlandauswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak- stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf. Zugriff 16.7.2018 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Jahresbericht 2017/18 Irak, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/irak#section-
  3. Zugriff 16.7.2018 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Iraq, https://www.hrw.org/world-report/2018/country-chapters/iraq. Zugriff 16.7.2018 -Strichaufzählung USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html. Zugriff 16.7.2018
  4. Korruption Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Staatsdiener vor, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht immer wirksam um. Im Laufe des Jahres 2017 gab es zahlreiche Berichte über staatliche Korruption. Auf allen Ebenen des Staates sind einzelne Amtsträger in korrupte Praktiken verstrickt. Die Untersuchung von Korruption ist nicht frei von politischer Einflussnahme. Erwägungen hinsichtlich Familienzugehörigkeit, Stammeszugehörigkeit und Religionszugehörigkeit beeinflussen Regierungsentscheidungen auf allen Ebenen maßgeblich. Bestechung, Geldwäsche, Vetternwirtschaft und Veruntreuung öffentlicher Gelder sind üblich. Medien und NGOs versuchen Korruption unabhängig aufzudecken, obwohl ihre Möglichkeiten begrenzt sind. Antikorruptions-, Strafverfolgungs- und Justizbeamte sowie Mitglieder der Zivilgesellschaft und der Medien werden wegen ihrer Bemühungen zur Bekämpfung korrupter Praktiken bedroht und eingeschüchtert (USDOS 20.4.2018). Die im ganzen Land grassierende Korruption ist bei fast allen Reformvorhaben ein wesentliches Hindernis, ihre Bekämpfung wurde nach dem militärischen Sieg gegen den IS von Ministerpräsident Abadi als dringlichste politische Aufgabe ausgerufen. Positiv zu vermerken ist die (demokratische) Absetzung einiger besonders korrupter Gouverneure, insbesondere in Ninewa. Abzuwarten bleibt, ob eine konsequentere Strafverfolgung auch unabhängig von der jeweiligen Zugehörigkeit zu bestimmten politischen Lagern erfolgen wird (AA 12.2.2018). Es kommt wiederholt zu Demonstrationen gegen Korruption, sowohl im Süden des Landes, als auch in Bagdad, sowie in den kurdischen Autonomiegebieten (Rudaw 19.12.2017; vgl. Rudaw 9.2.2018, Qantara 16.7.2018).Es kommt wiederholt zu Demonstrationen gegen Korruption, sowohl im Süden des Landes, als auch in Bagdad, sowie in den kurdischen Autonomiegebieten (Rudaw 19.12.2017; vergleiche Rudaw 9.2.2018, Qantara 16.7.2018). Auf dem Corruption Perceptions Index 2017 von Transparency International wird der Irak mit 18 (von 100) Punkten bewertet (0=highly corrupt, 100=very clean) (TI 21.2.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschlandauswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak- stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf. Zugriff 16.7.2018 -Strichaufzählung Rudaw (19.12.2017): Anger over corruption fuels Kurdish protests, http://www.rudaw.net/english/kurdistan/
  5. Zugriff 17.7.2018 -Strichaufzählung Rudaw (9.2.2018): Thousands join anti-corruption protests across Iraq, http://www. rudaw. net/ english/middleeast/iraq/
  6. Zugriff 2.11.2018 -Strichaufzählung TI - Transparency International (21.2.2018): Iraq, https://www.transparency.org/country/IRQ. Zugriff 16.7.2018 -Strichaufzählung Qantara (16.7.2018): Proteste im Irak gegen Arbeitslosigkeit und Korruption eskalieren, https:// de.qantara.de/content/proteste-im-irak-gegen-arbeitslosigkeit-und-korruption-eskalieren, Zugriff 17.7.2018 -Strichaufzählung USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html. Zugriff 16.7.2018
  7. NGOs und Menschenrechtsaktivisten Mit Stand August 2018 waren laut irakischer Bundesdirektion für Nichtregierungsorganisationen 3.550 NGOs registriert. In der Autonomen Region Kurdistan betrug die Zahl regi

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