4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 lit. b des Curriculums des Doktoratsstudiums.1. Fachseminar öffentliches Recht (4 ECTS) und Fachseminar Privatrecht (4 ECTS) als prüfungsimmanente Lehrveranstaltung zur Judikatur-oder Textanalyse
Paragraph 4, Absatz eins, Litera b, des Curriculums des Doktoratsstudiums.
4 UG im Rahmen des Zulassungsverfahrens erfolgt sei. Werde die Notwendigkeit von Ergänzungsprüfungen festgestellt, würden diese im Zulassungsbescheid vorgeschrieben. Dagegen bestünde das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde. Von dieser Möglichkeit habe der Beschwerdeführer sogar in einem noch parallellaufenden Verfahren Gebrauch gemacht.Dem sei hinzuzufügen, dass die Gleichwertigkeitsprüfung der Vorstudienabschlüsse
Paragraph 64, Absatz 4, UG im Rahmen des Zulassungsverfahrens erfolgt sei. Werde die Notwendigkeit von Ergänzungsprüfungen festgestellt, würden diese im Zulassungsbescheid vorgeschrieben. Dagegen bestünde das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde. Von dieser Möglichkeit habe der Beschwerdeführer sogar in einem noch parallellaufenden Verfahren Gebrauch gemacht. Im gegenständlichen Verfahren versuchte der Beschwerdeführer über den - nicht anwendbaren - Weg des § 78 UG eine erneute Prüfung seiner Ergänzungsprüfungen zu bewirken und diese im Anerkennungsweg zu beseitigen. Eine solche auf verschiedene Rechtsgrundlagen gestützte "doppelte Überprüfung" der Ergänzungsprüfungen (einerseits im Beschwerdeweg gegen den Zulassungsbescheid und andererseits nach § 78 UG) sei mit den Verwaltungsverfahrensgrundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 18 Abs. 1 AVG) keinesfalls vereinbar und könne auch nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen.Im gegenständlichen Verfahren versuchte der Beschwerdeführer über den - nicht anwendbaren - Weg des Paragraph 78, UG eine erneute Prüfung seiner Ergänzungsprüfungen zu bewirken und diese im Anerkennungsweg zu beseitigen. Eine solche auf verschiedene Rechtsgrundlagen gestützte "doppelte Überprüfung" der Ergänzungsprüfungen (einerseits im Beschwerdeweg gegen den Zulassungsbescheid und andererseits nach Paragraph 78, UG) sei mit den Verwaltungsverfahrensgrundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 18, Absatz eins, AVG) keinesfalls vereinbar und könne auch nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. Ergänzungsprüfungen seien nicht Gegenstand einer Prüfung nach § 78 UG, da es sich bei diesen Prüfungen nicht um Prüfungen des Curriculums für das Doktoratsstudium Rechtswissenschaften handelt, weshalb die Beschwerde hinsichtlich der Punkte 2 und 3 als unbegründet abzuweisen sei und der Anerkennungsantrag in diesen Punkten zurückzuweisen sei.Ergänzungsprüfungen seien nicht Gegenstand einer Prüfung nach Paragraph 78, UG, da es sich bei diesen Prüfungen nicht um Prüfungen des Curriculums für das Doktoratsstudium Rechtswissenschaften handelt, weshalb die Beschwerde hinsichtlich der Punkte 2 und 3 als unbegründet abzuweisen sei und der Anerkennungsantrag in diesen Punkten zurückzuweisen sei. Hinsichtlich Punkt 1 sei eine erneute fachliche Stellungnahme der DSPL Rechtswissenschaften angefordert worden. Wegen unterschiedlicher Zielsetzung (wissenschaftliche Analyse höchstgerichtlicher Judikatur und Literatur anstelle von Wissensvermittlung) und Zweck (Bearbeitung, Diskussion und Verwertung von Literatur und höchstgerichtlichen Entscheidungen für die Dissertation) sei keine Gleichwertigkeit iSd § 78 UG der angeführten Fachseminare mit der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung im Doktoratsstudium zur Judikatur-oder Textanalyse gegeben.Hinsichtlich Punkt 1 sei eine erneute fachliche Stellungnahme der DSPL Rechtswissenschaften angefordert worden. Wegen unterschiedlicher Zielsetzung (wissenschaftliche Analyse höchstgerichtlicher Judikatur und Literatur anstelle von Wissensvermittlung) und Zweck (Bearbeitung, Diskussion und Verwertung von Literatur und höchstgerichtlichen Entscheidungen für die Dissertation) sei keine Gleichwertigkeit iSd Paragraph 78, UG der angeführten Fachseminare mit der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung im Doktoratsstudium zur Judikatur-oder Textanalyse gegeben. Dem Vorbringen, die Behauptung in der Stellungnahme ("eine Anrechnung von zuvor im Diplomstudium absolvierten Pflichtveranstaltungen findet [...] auch für Absolventen des Diplomstudiums nicht statt"} sei unrichtig, seinicht zu folgen. Die Stellungnahme spreche ausdrücklich von der Nichtanrechenbarkeit von "Pflichtveranstaltungen" des Diplomstudiums. Bei den wenigen Lehrveranstaltungen des Diplomstudiums, die tatsächlich für das Doktoratsstudium anrechenbar seien, handle es sich aber um keine Pflichtveranstaltungen des Diplomstudiums, sondern lediglich um wahlweise absolvierbare Lehrveranstaltungen. Da diese wenigen Wahlveranstaltungen ident mit den Lehrveranstaltungen des Doktoratsstudiums seien bzw. als gleichwertig angesehen würden, sei in diesen Fällen eine Anrechenbarkeit durchaus möglich und zu befürworten. Eine solche Gleichwertigkeit sei aber bei den vom Beschwerdeführer absolvierten Lehrveranstaltungen - auch nach erneuter Überprüfung - nicht festgestellt worden. Auch in diesem Punkt sei die Beschwerde folglich als unbegründet abzuweisen. Auf das weitere Vorbringen in der Beschwerde sei mangels Relevanz für die rechtliche Beurteilung nicht mehr einzugehen gewesen. 5. Mit Schriftsatz vom 04.05.2018 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Unter einem zog er die Beschwerde gegen die Entscheidung der belangten Behörde zu den Punkten 1 und 3 "ausdrücklich" zurück. Zu Punkt 2 brachte er ergänzend vor, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, sein Vorbringen sowie die von ihm vorgelegten Beweismittel einer Beweiswürdigung zu unterziehen. Die Rechtsauffassung der belangten Behörde werde vollumfänglich bestritten. Die Erhebungen der belangten Behörde zu den Inhalten der Lehrveranstaltungen "LVP Einführung in die Rechtswissenschaften" (1 SWS, 1 ECTS) und "LVP Einführung in die Rechtswissenschaften" (3 SWS, 5 ECTS) seien unvollständig geblieben, wodurch diese keiner den Anforderungen des § 78 Abs. 1 UG entsprechenden Gleichwertigkeitsprüfung unterzogen werden haben können. Auch der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens sei bis dato nicht erledigt worden.Die Erhebungen der belangten Behörde zu den Inhalten der Lehrveranstaltungen "LVP Einführung in die Rechtswissenschaften" (1 SWS, 1 ECTS) und "LVP Einführung in die Rechtswissenschaften" (3 SWS, 5 ECTS) seien unvollständig geblieben, wodurch diese keiner den Anforderungen des Paragraph 78, Absatz eins, UG entsprechenden Gleichwertigkeitsprüfung unterzogen werden haben können. Auch der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens sei bis dato nicht erledigt worden. Die belangte Behörde setze die Gleichwertigkeitsprüfung der Vorstudienabschlüsse
4 UG unrichtigerweise mit jener nach § 78 Abs. 1 UG gleich. Die Rechtsprechung habe bereits mehrmals klargestellt, dass bei der Gleichwertigkeitsprüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens ein anderer Maßstab als bei der Anerkennung von Prüfungen anzulegen sei. Demnach finde in diesem Verfahren auch keine "'doppelte Überprüfung der Ergänzungsprüfungen" statt, um "diese im Anerkennungsweg zu beseitigen". Die Zulässigkeit von Ergänzungsprüfungen sei überhaupt nicht Gegenstand dieses Verfahrens bzw. werde deren Vorschreibung auch gar nicht bekämpft. Vielmehr werde beantragt, dass Leistungen aus anderen Studien als Ergänzungsprüfungen anerkannt würden.Die belangte Behörde setze die Gleichwertigkeitsprüfung der Vorstudienabschlüsse
Paragraph 64, Absatz 4, UG unrichtigerweise mit jener nach Paragraph 78, Absatz eins, UG gleich. Die Rechtsprechung habe bereits mehrmals klargestellt, dass bei der Gleichwertigkeitsprüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens ein anderer Maßstab als bei der Anerkennung von Prüfungen anzulegen sei. Demnach finde in diesem Verfahren auch keine "'doppelte Überprüfung der Ergänzungsprüfungen" statt, um "diese im Anerkennungsweg zu beseitigen". Die Zulässigkeit von Ergänzungsprüfungen sei überhaupt nicht Gegenstand dieses Verfahrens bzw. werde deren Vorschreibung auch gar nicht bekämpft. Vielmehr werde beantragt, dass Leistungen aus anderen Studien als Ergänzungsprüfungen anerkannt würden. Dass Ergänzungsprüfungen als solche nicht anerkannt werden könnten, möge zwar in der Lehre von einer einzigen Autorin vertreten werden (Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG § 78 Rz 3). Die Rechtsprechung habe sich zu dieser Frage jedoch noch nicht geäußert. Nachdem die mit Zulassungsbescheid für das Doktoratsstudium Rechtswissenschaften erteilten Auflagen systematisch betrachtet Ergänzungsprüfungen im Sinne des § 76 UG idF BGBI l 77/2005 seien (Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3 § 64 Rz 8) und diese Bestimmung vorsehe, dass in den Curricula bestimmter Studien festzulegen sei, in welcher Weise die Zulassungsprüfung für den Nachweis der jeweiligen Eignung abzulegen sei, komme es konsequenterweise durch Vorschreibung von Ergänzungsprüfungen bei der Zulassung zum Doktoratsstudium ex lege zu einer Erweiterung des Curriculums um ebendiese. Ergänzungsprüfungen seien somit als Bestandteil des Curriculums jenes Studiums zu sehen, für welches die Anerkennung beantragt werde. Somit sei die Anrechnung von Ergänzungsprüfungen durchaus mit dem Wortlaut des § 78 UG vereinbar.Dass Ergänzungsprüfungen als solche nicht anerkannt werden könnten, möge zwar in der Lehre von einer einzigen Autorin vertreten werden (Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG Paragraph 78, Rz 3). Die Rechtsprechung habe sich zu dieser Frage jedoch noch nicht geäußert. Nachdem die mit Zulassungsbescheid für das Doktoratsstudium Rechtswissenschaften erteilten Auflagen systematisch betrachtet Ergänzungsprüfungen im Sinne des Paragraph 76, UG in der Fassung BGBI l 77 aus 2005, seien (Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3 Paragraph 64, Rz 8) und diese Bestimmung vorsehe, dass in den Curricula bestimmter Studien festzulegen sei, in welcher Weise die Zulassungsprüfung für den Nachweis der jeweiligen Eignung abzulegen sei, komme es konsequenterweise durch Vorschreibung von Ergänzungsprüfungen bei der Zulassung zum Doktoratsstudium ex lege zu einer Erweiterung des Curriculums um ebendiese. Ergänzungsprüfungen seien somit als Bestandteil des Curriculums jenes Studiums zu sehen, für welches die Anerkennung beantragt werde. Somit sei die Anrechnung von Ergänzungsprüfungen durchaus mit dem Wortlaut des Paragraph 78, UG vereinbar. 6. Mit Schreiben vom 11.05.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 03.10.2016 wurde der Beschwerdeführer zum Doktoratsstudium Rechtswissenschaften unter der Auflage zugelassen, dass folgende Prüfungen während des Studiums zusätzlich zu den im Studium vorgeschriebenen Studienleistungen positiv zu absolvieren sind: "Mündliche Prüfung aus Rechtsphilosophie und Rechtstheorie, 5 ECTS; Prüfungsimmanente Lehrveranstaltung (Übung, Kurs oder Seminar) im Ausmaß von 2 Semesterwochenstunden aus Rechtsgeschichte oder eine mündliche Prüfung im Ausmaß von 3 ECTS; Prüfungsimmanente Lehrveranstaltung (Übung, Kurs Seminar) im Ausmaß von 2 Semesterwochenstunden aus Romanistische Fundamente europäischer Privatrechte oder eine mündliche Prüfung im Ausmaß von 3 ECTS". Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid (Beschwerdevorentscheidung vom 31.01.2018, Zl. 38225 2017/101877-CH-WS17) wurde mit hg. Entscheidung vom 28.05.2018, W129 2187188-1/3E als unbegründet abgewiesen und blieb unbekämpft. Der Beschwerdeführer stellte am 18.10.2017 den gegenständlichen Antrag
UG auf Anerkennung folgender an der Wirtschaftsuniversität Wien absolvierter Prüfungen für das Doktoratsstudium Rechtswissenschaften an der Universität Wien:Der Beschwerdeführer stellte am 18.10.2017 den gegenständlichen Antrag
Paragraph 78, UG auf Anerkennung folgender an der Wirtschaftsuniversität Wien absolvierter Prüfungen für das Doktoratsstudium Rechtswissenschaften an der Universität Wien: 1. Fachseminar öffentliches Recht (4 ECTS) und Fachseminar Privatrecht (4 ECTS) als prüfungsimmanente Lehrveranstaltung zur Judikatur-oder Textanalyse
1 lit. b des Curriculums des Doktoratsstudiums.1. Fachseminar öffentliches Recht (4 ECTS) und Fachseminar Privatrecht (4 ECTS) als prüfungsimmanente Lehrveranstaltung zur Judikatur-oder Textanalyse
Paragraph 4, Absatz eins, Litera b, des Curriculums des Doktoratsstudiums.
F 2009 sowie "LVP Einführung in die Rechtswissenschaften" (3 SWS, 5 ECTS)
F 2012 als Ergänzungsprüfung aus Rechtsgeschichte (2 SWS, 3 ECTS).Verfahrensgegenstand ist ausschließlich die Nichtanerkennung der Lehrveranstaltungen "LVP Einführung in die Rechtswissenschaften" (1 SWS, 1 ECTS)
Paragraph 5, des Studienplans für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht in der Fassung 2009 sowie "LVP Einführung in die Rechtswissenschaften" (3 SWS, 5 ECTS)
Paragraph 7, des Studienplans für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht in der Fassung 2012 als Ergänzungsprüfung aus Rechtsgeschichte (2 SWS, 3 ECTS).
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1. § 51 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBI l Nr. 120/2002 idgF lautet (auszugsweise):3.2.1. Paragraph 51, Absatz 2, Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBI l Nr. 120 aus 2002, idgF lautet (auszugsweise): "
UG ist die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien mit Ausnahme von Abs. 5 durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges
4 des Fachhochschul-Studiengesetzes, oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Prüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Doktoratsstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.
Paragraph 64, UG ist die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien mit Ausnahme von Absatz 5, durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges
Absatz 4, des Fachhochschul-Studiengesetzes, oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Prüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Doktoratsstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.
1 UG hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ fachlich geeignete Prüferinnen oder Prüfer für die Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen heranzuziehen, die Prüfungsmethode zu bestimmen und festzulegen, ob die Prüfung als Einzelprüfung oder als kommissionelle Prüfung abzulegen ist.
Paragraph 76, Absatz eins, UG hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ fachlich geeignete Prüferinnen oder Prüfer für die Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen heranzuziehen, die Prüfungsmethode zu bestimmen und festzulegen, ob die Prüfung als Einzelprüfung oder als kommissionelle Prüfung abzulegen ist.
1 UG sind positiv beurteilte Prüfungen auf Antrag des ordentlichen Studierenden, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sieGemäß Paragraph 78, Absatz eins, UG sind positiv beurteilte Prüfungen auf Antrag des ordentlichen Studierenden, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie
4 UG das Absolvieren von ergänzenden Prüfungen vorgeschrieben werden. Diese Prüfungen sind systematisch betrachtet Ergänzungsprüfungen iS von § 51 Abs. 2 Z 18 und § 76 UG [siehe Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3 § 64 Rz 8 (Stand 1.10.2016, rdb.at)].3.2.2. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, kann
Paragraph 64, Absatz 4, UG das Absolvieren von ergänzenden Prüfungen vorgeschrieben werden. Diese Prüfungen sind systematisch betrachtet Ergänzungsprüfungen iS von Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 18 und Paragraph 76, UG [siehe Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3 Paragraph 64, Rz 8 (Stand 1.10.2016, rdb.at)]. Aufgrund der Formulierung in § 78 Abs 1 UG ist davon auszugehen, dass Ergänzungs- und Zulassungsprüfungen, die an anderen Universitäten abgelegt wurden, nicht als Zulassungs- oder Ergänzungsprüfungen anerkannt werden dürfen [siehe Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3 § 76 Rz 6 (Stand 1.10.2016, rdb.at)].Aufgrund der Formulierung in Paragraph 78, Absatz eins, UG ist davon auszugehen, dass Ergänzungs- und Zulassungsprüfungen, die an anderen Universitäten abgelegt wurden, nicht als Zulassungs- oder Ergänzungsprüfungen anerkannt werden dürfen [siehe Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3 Paragraph 76, Rz 6 (Stand 1.10.2016, rdb.at)]. Eine Anerkennung ist nur für ordentliche Studien - also Diplomstudien, Bachelorstudien, Masterstudien und Doktoratsstudien (vgl § 51 Abs 2 Z 2 UG) - vorgesehen. Ausdrücklich ist dies zwar nur in § 78 Abs. 7 UG normiert. Für die Fälle der Abs. 1 - 5 leg. cit. ist dies aus der Formulierung, dass die Anerkennung auf Antrag "von ordentlichen Studierenden" vorzunehmen ist, zu schließen. Daraus ergibt sich, dass eine Anrechnung nur zulässig ist, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Anrechnung als ordentlicher Studierender jener Studienrichtung, für die die Anrechnung erfolgen soll, zugelassen ist (VwGH 27.10.1999, 98/12/0128). Weiters ergibt sich daraus, dass Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen als solche nicht anerkennbar sind [siehe Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3 § 78 Rz 3 (Stand 1.10.2016, rdb.at)].Eine Anerkennung ist nur für ordentliche Studien - also Diplomstudien, Bachelorstudien, Masterstudien und Doktoratsstudien vergleiche Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, UG) - vorgesehen. Ausdrücklich ist dies zwar nur in Paragraph 78, Absatz 7, UG normiert. Für die Fälle der Absatz eins, - 5 leg. cit. ist dies aus der Formulierung, dass die Anerkennung auf Antrag "von ordentlichen Studierenden" vorzunehmen ist, zu schließen. Daraus ergibt sich, dass eine Anrechnung nur zulässig ist, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Anrechnung als ordentlicher Studierender jener Studienrichtung, für die die Anrechnung erfolgen soll, zugelassen ist (VwGH 27.10.1999, 98/12/0128). Weiters ergibt sich daraus, dass Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen als solche nicht anerkennbar sind [siehe Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3 Paragraph 78, Rz 3 (Stand 1.10.2016, rdb.at)]. 3.2.3. Gegenständlich ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer
UG die Anerkennung von an der Wirtschaftsuniversität Wien erbrachten Studienleistungen für die ihm mittlerweile rechtskräftig vorgeschriebene Ergänzungsprüfung aus Rechtsgeschichte (2 SWS, 3 ECTS) begehrt. Wie sich aus dem klaren Wortlaut der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen ergibt, kommt eine solche Anerkennung ausschließlich für Studienleistungen in Betracht, die den im Curriculum des Zielstudiums vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Dies findet auch in der obzitierten Literatur seinen Niederschlag. Insbesondere aus den Begriffsbestimmungen des § 51 Abs. 2 UG iVm §§ 76 und 78 UG ist abzuleiten, dass Ergänzungsprüfungen (§ 51 Abs. 2 Z 18 leg. cit.) und Curricula (§ 51 Abs. 2 Z 24 leg. cit.) unterschiedlichen studienrechtlichen Zielsetzungen dienen und mit unterschiedlicher derogatorischer Kraft ausgestattet sind. Während Curricula als Verordnungen zu erlassen sind, handelt es sich bei der Vorschreibung von Ergänzungsprüfungen um vom für studienrechtliche Angelegenheiten zuständigen Organ im Einzelfall zu erlassende Individualrechtsakte, die entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers nicht als "Erweiterung des Curriculums" verstanden werden können. Der von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vertretenen Rechtsansicht ist daher nicht entgegenzutreten.3.2.3. Gegenständlich ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer
Paragraph 78, UG die Anerkennung von an der Wirtschaftsuniversität Wien erbrachten Studienleistungen für die ihm mittlerweile rechtskräftig vorgeschriebene Ergänzungsprüfung aus Rechtsgeschichte (2 SWS, 3 ECTS) begehrt. Wie sich aus dem klaren Wortlaut der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen ergibt, kommt eine solche Anerkennung ausschließlich für Studienleistungen in Betracht, die den im Curriculum des Zielstudiums vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Dies findet auch in der obzitierten Literatur seinen Niederschlag. Insbesondere aus den Begriffsbestimmungen des Paragraph 51, Absatz 2, UG in Verbindung mit Paragraphen 76 und 78 UG ist abzuleiten, dass Ergänzungsprüfungen (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 18, leg. cit.) und Curricula (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 24, leg. cit.) unterschiedlichen studienrechtlichen Zielsetzungen dienen und mit unterschiedlicher derogatorischer Kraft ausgestattet sind. Während Curricula als Verordnungen zu erlassen sind, handelt es sich bei der Vorschreibung von Ergänzungsprüfungen um vom für studienrechtliche Angelegenheiten zuständigen Organ im Einzelfall zu erlassende Individualrechtsakte, die entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers nicht als "Erweiterung des Curriculums" verstanden werden können. Der von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vertretenen Rechtsansicht ist daher nicht entgegenzutreten. Darüber hinaus ist auch den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu folgen, wonach die Zulässigkeit von Ergänzungsprüfungen überhaupt nicht Gegenstand dieses Verfahrens sei bzw. deren Vorschreibung auch gar nicht bekämpft werde und er vielmehr bloß beantrage, dass Leistungen aus anderen Studien als Ergänzungsprüfungen anerkannt würden. Im Rahmen der Zulassung zu Studium wurden dem Beschwerdeführer Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben. Im gegenständlichen Verfahren begehrt der Beschwerdeführer bei identer Sach- und Rechtslage die Anerkennung von bereits im Rahmen der Zulassung berücksichtigten Studienleistungen für die vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen, die damit in Wegfall gebracht werden sollen, was einem Verstoß gegen "res iudicata" gleichkommt. Somit hat die belangte Behörde auch aus diesem Grunde den Antrag des Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen. 3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Lösung des Falles hängt ausschließlich von Rechtsfragen ab. Der zugrundeliegende Sachverhalt ist nicht strittig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Lösung des Falles hängt ausschließlich von Rechtsfragen ab. Der zugrundeliegende Sachverhalt ist nicht strittig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. 3.4. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - unter Punkt 3.2 dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen insbesondere auf Grund der eindeutigen Rechtslage keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (zur Verneinung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung trotz Fehlens einer Rechtsprechung bei eindeutiger Rechtslage siehe VwGH vom 08.02.2018, Ra 2017/11/0292).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - unter Punkt 3.2 dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen insbesondere auf Grund der eindeutigen Rechtslage keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (zur Verneinung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung trotz Fehlens einer Rechtsprechung bei eindeutiger Rechtslage siehe VwGH vom 08.02.2018, Ra 2017/11/0292). 3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W128.2195492.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.