1 AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 1997 rechtskräftig abgewiesen (Spruchpunk I.)
G wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr gleichzeitig
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2005 wurde der Asylantrag
Paragraph 7, AsylG 1997 rechtskräftig abgewiesen (Spruchpunk römisch eins.)
Paragraph 8, AsylG wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr gleichzeitig
Paragraph 8, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Dieser Bescheid erwuchs am 3.6.2005 in Rechtskraft. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde zuletzt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) bis 16.10.2020 verlängert. 4. Am 8.2.2008 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein, welcher mit rechtskräftigem Bescheid vom 18.11.2008
Am 8.2.2008 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein, welcher mit rechtskräftigem Bescheid vom 18.11.2008
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen wurde.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 20.12.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 29.10.2015 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Im Bescheid wurde festgestellt, dass die Identität der Beschwerdeführerin aufgrund der Vorlage des afghanischen Reisepasses feststehe. Sie sei afghanische Staatsangehörige, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und bekenne sich zum muslimischen Glauben (Schiitin). Ihre Muttersprache sei Dari, sie habe in Afghanistan keine Schulbildung bekommen. Sie sei verheiratet und habe vier Söhne. Sie sei strafrechtlich unbescholten. Eine westliche Gesinnung und Orientierung in Bezug auf ihre Person habe nicht festgestellt werden können. Es sei ihr nicht gelungen entscheidungsrelevante Fluchtgründe vorzubringen. Sie sei seit November 2014 in Österreich aufhältig und führe in Österreich ein Familienleben. Sie verfüge über mangelnde deutsche Sprachkenntnisse und habe in Österreich keine nennenswerten sozialen Anknüpfungspunkte geltend gemacht. Sie gehe keiner geregelten Arbeit nach und finanziere ihren Lebensunterhalt in Österreich aus Mitteln der staatlichen Unterstützung. Sie gehöre keinem Verein oder sonstigen Organisation an. Sie sei bereits seit 13 Jahren in Österreich aufhältig und habe keine Änderung ihrer Lebensphilosophie behauptet. Sie habe angegeben, dass ihr Ehemann sie in Österreich genauso wie in Afghanistan behandeln würde. Sie habe zusammengefasst behauptet, selbst keine Entscheidungen treffen zu dürfen und gleichberechtigt leben zu wollen. Zudem habe sie behauptet, dass ihr Ehemann sie einige Male geschlagen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum sie trotz des langjährigen Aufenthaltes in Österreich und des von ihr behaupteten Wunsches nach Selbstbestimmung und einem westlichen Lebensstil abseits der strengen islamischen Regeln nie die Hilfe von Hilfsorganisationen bzw. der österreichischen Sicherheitsbehörden in Anspruch genommen habe. Eine Trennung von ihrem angeblich gewalttätigen Ehemann habe sie auch nie in Erwägung gezogen, da sie deswegen einen schlechten Ruf in der Hazara-Community befürchten würde. Die Tatsache, dass sie trotz des bereits langjährigen Aufenthaltes in Österreich, die Meinung einer Minderheit höher als ihren eigenen Wunsch nach Selbstbestimmung und Freiheit stelle, sei ein weiteres Indiz dafür, dass die westliche Lebensweise einen sehr niedrigen Stellenwert habe. Ein besonderer Integrationswille in die österreichische Gesellschaft habe nach ihrer bisherigen Handlungsweise nicht festgestellt werden können. Sie habe nur oberflächliche Kenntnisse der deutschen Sprache vorweisen können und habe sich erst vor zwei Jahren zu einem Deutschkurs angemeldet. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie einen höheren Bildungsstatus in Österreich anstreben würde. Mit ihrer Handlungsweise habe sie den Willen sich rasch in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und wie sie selbst behaupte "ihr Schicksal selbst in die Hand nehmen zu wollen" nicht gezeigt. Besondere soziale Anknüpfungspunkte in Österreich habe sie nicht behauptet. Zudem pflege sie nach wie vor einen traditionell afghanischen Kleidungsstil. So sei sie bei der niederschriftlichen Einvernahme schlicht, schwarz und komplett bedeckt bekleidet erschienen und habe während der gesamten Einvernahme ihr Kopftuch nicht abgenommen. Ebenso seien die Floskeln und Phrasen, welche sie im Verfahren angebracht habe nicht als Ausdruck der inneren Überzeugung zu werten. Im gegenständlichen Verfahren habe sie keine neuen, entscheidungsrelevanten Fluchtgründe, welche sich nach rechtskräftigem Abschluss von vergangenen Asylverfahren zugetragen hätte, vorgebracht. Bereits in der Erstbefragung habe sie unmissverständlich angegeben, dass die von ihr behaupteten Gründe für die gegenständliche Asylantragstellung schon immer bekannt und bereits bei der ersten Asylantragstellung aktuell gewesen seien. Sofern in der Stellungnahme angegeben werde, dass die Angaben als "Nachfluchtgrund" zu subsumieren wären, so sei dieser Umstand bereits Gegenstand des vorangegangenen Asylverfahrens gewesen bzw. handle es sich bei einer schlechten Behandlung durch den Ehemann um keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt, sondern um einen alten Sachverhalt, der ihr schon lange bekannt gewesen sei und welchen sie dem damaligen Bundesasylamt - aus welchen Gründen auch immer - nicht mitgeteilt habe. Die Behauptung in der Stellungahme, wonach die Beschwerdeführerin in Österreich keine Möglichkeit hätte, sich in Österreich der patriarchalischen Struktur ihres Ehemannes zu widersetzen sei nicht nachvollziehbar, da das österreichische Rechtssystem eine solche Behandlung nicht zulasse und es etwaige Institutionen gebe, welche helfend zu Seite stehen würden. Sie habe es trotz langjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet verabsäumt eine der Institutionen aufzusuchen bzw. bei den österreichischen Sicherheitsbehörden vorzusprechen. Es handle sich um keine neuen entscheidungswesentlichen Fluchtgründe, welche sich nach Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens zugetragen hätten. Eine entscheidungswesentliche Änderung in Bezug auf die Gewährung des Status des Asylberechtigten habe sich nicht ergeben. 10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vollumfängliche Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhalts, mangelhafte bzw. unrichtige Bescheid Begründung sowie Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführerin habe angegeben von ihrem Mann schlecht behandelt zu werden und als Frau keinerlei Rechte zu haben. Sie müsse das machen, was ihr Mann von ihr verlange. Sie habe keine Verfügungsgewalt und fühle sich von ihm gefangen gehalten. Die Behörde gehe von einer entschiedenen Sache und davon aus, dass keine westliche Orientierung habe festgestellt werden können. Das Rechtssystem der afghanischen Gesellschaftsordnung diskriminiere Frauen in verschiedener Hinsicht. Bei Verstößen gegen die Kleider- bzw. Moralvorschriften, Beziehung zu einem Nichtmuslim, außereheliche sexuelle Kontakte würde eine harte Bestrafung (Inhaftierung) bzw. ein Ehrenmord drohen. Es sei ersichtlich, dass der afghanische Staat nicht in der Lage sei, Frauen an sich zu schützen, vor allem jene, welche westlich orientiert und selbstständig seien und nicht zur Eheschließung gezwungen werden wollen. Die Beschwerdeführerin habe in der Einvernahme ausführlich zu ihren Asylgründen Stellung genommen und sei sie ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde zum Schluss kommen müssen, dass ihr der Status der Asylberechtigten zustehe, da sie aufgrund von Verfolgung kein menschenwürdiges Leben führen könne. 11. Am 22.08.2018 wurden der Beschwerdeführerin aktuelle Feststellungen zur Lage in Afghanistan (Stand 29.06.2018) übermittelt und sie dazu aufgefordert zweckdienliche Unterlagen vorzulegen. Ihr wurde eine Frist von zwei Wochen zur Einbringung einer Stellungnahme gewährt. Die Beschwerdeführerin brachte bis dato keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, Angehörige der Volksgruppe der Hazara und schiitische Muslimin reiste im Herbst 2004 legal mittels Visum ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am 04.10.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2005
G 1997 i.d.g.F. rechtskräftig abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der XXXX
G nicht zulässig ist und wurde ihr
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, Angehörige der Volksgruppe der Hazara und schiitische Muslimin reiste im Herbst 2004 legal mittels Visum ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am 04.10.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2005
Paragraph 7, AsylG 1997 i.d.g.F. rechtskräftig abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der römisch 40
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht zulässig ist und wurde ihr
Paragraph 8, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde vom BFA zuletzt bis 16.10.2020 verlängert. Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigte. Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich mit ihrem Mann, mit welchem sie nach traditionell-islamischen Recht verheiratet ist sowie mit zwei Söhnen in einem gemeinsamen Haushalt. Am 29.10.2015 brachte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Folgeantrag ein. Das Ermittlungsverfahren aufgrund des Folgeantrags ergab, dass keine neuen Fluchtgründe vorgebracht wurden bzw. kommt dem Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der westlichen Orientierung kein glaubwürdiger Kern zu. In der Beschwerde wurde kein neuer Sachverhalt vorgetragen. Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Die Beschwerdeführerin befindet sich in Österreich aufgrund diverser gesundheitlicher Probleme (Asthma, Magenprobleme, erhöhter Blutdruck, Allergien) in ärztlicher Behandlung und nimmt Medikamente ein. Sie leidet an keiner lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung. Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A):
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Infolge des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in § 68 Abs. 1 AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von § 68 AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K10.; vgl. auch VfSlg. 19.882/2014).Infolge des in Paragraph 17, VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in Paragraph 68, Absatz eins, AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von Paragraph 68, AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K10.; vergleiche auch VfSlg. 19.882 aus 2014,). In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache
AVG ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde
1 AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, AVG ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages
Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K11., K17.).Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages
Paragraph 68, AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach Paragraph 68, AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K11., K17.). Bei einer Überprüfung einer
1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer
Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321). Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
GH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vergleiche auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das BFA zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz
GVG ist somit nur die Frage, ob das BFA zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Beschwerdeführerin begründete ihren ersten Antrag zuletzt damit, dass sie keine gegen sie direkt gerichteten Verfolgungsgründe geltend zu machen habe, sondern fortgegangen sei, um endlich ihr Familienleben mit ihrem Mann fortführen zu können. Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2005 rechtskräftig abgewiesen und ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Im jetzigen Verfahren verweist die Beschwerdeführerin erneut auf das schlechte Leben der Frauen in Afghanistan und darauf, dass ihr Mann sie auch heute in Österreich - so wie in Afghanistan - schlecht behandle. Zudem wurde seitens der rechtlichen Vertretung in der Stellungnahme eine westliche Gesinnung bzw. Orientierung geltend gemacht. Einen neuen entscheidungswesentlichen Sachverhalt konnte die Beschwerdeführerin somit nicht darlegen und weist das Vorbringen hinsichtlich der westlichen Orientierung keinen glaubwürdigen Kern auf. Es liegt somit kein neuer Sachverhalt im Sinne der dargestellten Judikatur vor. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführerin gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte. Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der jeweils angefochtenen Bescheide
GVG iVm § 68 AVG abzuweisen ist.Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführerin gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte. Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der jeweils angefochtenen Bescheide
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG abzuweisen ist. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Zudem kann die Verhandlung
GVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Dies ist hier der Fall.Zudem kann die Verhandlung
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Dies ist hier der Fall. Der Sachverhalt erscheint aus der Beschwerde in Verbindung mit dem Verfahrensakt des ersten Antrages auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin hinreichend geklärt. Zu ihrem nunmehrigen Vorbringen wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesamt einvernommen. Es haben sich auch keine Hinweise dafür ergeben, dass die Befragung der Beschwerdeführerin durch das BFA mangelhaft waren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu A) wiedergegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W161.1318898.3.00
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