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{'item': 'W208 2170677-1'}

Obsah (10)§ 91§ 126§ 17Art 133§ 112§ 6§ 27§ 28Art. 130§ 93

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.01.2019 GeschäftszahlW208 2170677-1 SpruchW208 2170677-1/50E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 11.12.2018 VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES! IM NAMEN DER REPUBLIK!

§ 91

BDG vorsätzlich verletzt.

Paragraph 91, BDG vorsätzlich verletzt. Es wird daher über ihn

§ 126Abs.

2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z 3 BDG die Disziplinarstrafe der GELDSTRAFE VON EINEM MONATSBEZUG verhängt."Es wird daher über ihn

Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG die Disziplinarstrafe der GELDSTRAFE VON EINEM MONATSBEZUG verhängt." II. FOI XXXX wird

§ 17Vw

GVG iVm mit § 117 Abs. 2 BDG zum Ersatz der zunächst aus Amtsgeldern berichtigten Gebühren für zwei Sachverständigengutachten (ON 19 und ON 29) in Höhe von insgesamt Euro 915,-- verpflichtet.römisch zwei. FOI römisch 40 wird

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit mit Paragraph 117, Absatz 2, BDG zum Ersatz der zunächst aus Amtsgeldern berichtigten Gebühren für zwei Sachverständigengutachten (ON 19 und ON 29) in Höhe von insgesamt Euro 915,-- verpflichtet. Es wird ihm aufgetragen, den festgesetzten Betrag auf das PSK-Konto des Bundesverwaltungsgerichtes, BIC: BUNDATWW, IBAN: AT840100000005010167, binnen 14 Tagen ab Zustellung einzuzahlen oder zu überweisen. Im Zuge der Einzahlung oder Überweisung ist unbedingt die Geschäftszahl des Bundesverwaltungsgerichts sowie der vollständige Name anzugeben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG zu Spruchpunkt A.I.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu Spruchpunkt A.I. nicht zulässig, zu Spruchpunkt A.II zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis im Universalschalterdienst der Post AG. Er ist auch Vorsitzender des Vertrauenspersonenausschuss Post.
  2. Mit Disziplinaranzeige des Personalamtes (Dienstbehörde) vom 20.10.2015 wurde dem BF vorgeworfen, im Rahmen seiner Dienstverrichtung im Universalschalterdienst bei der Postfiliale wo er als Springer eingesetzt war, am Donnerstag, dem 16.
  3. 2015, um ca. 13:15 Uhr vom Arbeitsplatz Schalter 1 drei Stück Brieflose im Wert von je Euro 1,--, vier Stück Rubbellose "Sunny Money" im Wert von je Euro 2,--, drei Stück "Mega Brieflos" im Wert von je Euro 2,--, sechs Stück Rubbellose "Geburtstagsgeld" im Wert von je Euro 3,--, drei Stück Rubbellose "Black Pearls" im Wert von je Euro 3,-, drei Stück Rubbellose "Ein Leben lang neu" im Wert von je Euro 3,--, drei Stück Rubbellose "Money Maker neu" im Wert von je Euro 3,- sowie fünf Stück Rubbellose "Casino Nights" im Wert von je Euro 5,--, (Gesamtwert Euro 87,--, entwendet und in weiterer Folge versucht zu haben, seine Tat zu vertuschen, indem er kurz nach Beendigung seiner Befragung durch den Erhebungsdienst um 17:38 Uhr die 31 Stück Brief- und Rubbellose im Dispenser von Schalter 4 deponierte.
  4. Mit Bescheid des Personalamtes vom 20.10.2015 (zugestellt durch Hinterlegung am 27.10.2015), wurde der BF vorläufig vom Dienst suspendiert und

§ 112Abs.

4 BDG der Monatsbezug für die Dauer der Suspendierung auf zwei Drittel gekürzt.3. Mit Bescheid des Personalamtes vom 20.10.2015 (zugestellt durch Hinterlegung am 27.10.2015), wurde der BF vorläufig vom Dienst suspendiert und

Paragraph 112, Absatz 4, BDG der Monatsbezug für die Dauer der Suspendierung auf zwei Drittel gekürzt.

  1. Mit Bescheid vom 27.10.2015 (zugestellt an den BF am 29.10.2015) wurde der BF gem. § 112 Abs. 3 BDG 1979 von der Disziplinarkommission (im Folgenden: DK) vom Dienst suspendiert.
  2. Mit Bescheid vom 27.10.2015 (zugestellt an den BF am 29.10.2015) wurde der BF gem. Paragraph 112, Absatz 3, BDG 1979 von der Disziplinarkommission (im Folgenden: DK) vom Dienst suspendiert.
  3. Gegen die Suspendierung brachte der rechtsfreundlich vertretene BF mit Schriftsatz vom 24.11.2015 fristgerecht Beschwerde beim BVwG ein, die mit Erkenntnis des BVwG vom 16.12.2015, GZ W208 2118055-1/3E abgewiesen wurde.
  4. Mit Nachtrags-Disziplinaranzeige vom 02.12.2015 wurde dem BF vorgeworfen, seinem Dienstgeber per E-Mail über den Vorsitzenden des lokalen Personalausschusses Post Herrn XXXX (F.)., am 21.07.2015, um 09:02 Uhr, eine gefälschte Buchungsbestätigung des Internetbuchungsreiseportals "booking.com" über einen für sich sowie seiner Frau und seiner Tochter für den Zeitraum vom Samstag den 18.07.2015 bis Samstag den 25.07.2015 gebuchten Urlaub, zu dem Zweck vorgelegt zu haben, dass die Dienstbehörde von einem beabsichtigten Widerruf seines für den Zeitraum vom 20.07.2015 bis 07.08.2015 genehmigten Erholungsurlaubes Abstand nimmt.
  5. Mit Nachtrags-Disziplinaranzeige vom 02.12.2015 wurde dem BF vorgeworfen, seinem Dienstgeber per E-Mail über den Vorsitzenden des lokalen Personalausschusses Post Herrn römisch 40 (F.)., am 21.07.2015, um 09:02 Uhr, eine gefälschte Buchungsbestätigung des Internetbuchungsreiseportals "booking.com" über einen für sich sowie seiner Frau und seiner Tochter für den Zeitraum vom Samstag den 18.07.2015 bis Samstag den 25.07.2015 gebuchten Urlaub, zu dem Zweck vorgelegt zu haben, dass die Dienstbehörde von einem beabsichtigten Widerruf seines für den Zeitraum vom 20.07.2015 bis 07.08.2015 genehmigten Erholungsurlaubes Abstand nimmt.
  6. Mit Einleitungsbeschluss vom 11.01.2016 (zugestellt am 14.01.2016) leitete die DK ein Disziplinarverfahren betreffend der Vorwürfe in den genannten Anzeigen, wegen Verdacht der Verletzung der Dienstpflichten des § 43 Abs. 1 und Abs. 2 BDG ein.
  7. Mit Einleitungsbeschluss vom 11.01.2016 (zugestellt am 14.01.2016) leitete die DK ein Disziplinarverfahren betreffend der Vorwürfe in den genannten Anzeigen, wegen Verdacht der Verletzung der Dienstpflichten des Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 2, BDG ein. In der Folge wird auf den Vorwurf in der Nachtragsanzeige nicht weiter eingegangen, weil diesbezüglich ein rechtskräftiger Freispruch des BF im beschwerdegegenständlichen Disziplinarverfahren erfolgte. Es hat sich herausgestellt, dass der BF die Buchungsbestätigung nicht gefälscht, sondern abgeschrieben hatte (weil er sie nicht ausdrucken konnte), dabei ist ihm ein Fehler unterlaufen und war er tatsächlich im angegeben Zeitraum in der angeführten Urlaubsdestination.
  8. Mit Schreiben vom 12.01.2016 stellte die Staatsanwaltschaft (StA) das Verfahren bezüglich beider Vorwürfe ein. Wobei sie die Einstellung zum für die Beschwerde noch relevanten Vorwurf des Diebstahles (§ 127 StGB) mit tätiger Reue (§ 167 StGB) begründete und dies auch auf Nachfragen der Anwältin der Post (diese hatte sich als Privatbeteiligte dem Strafverfahren angeschlossen) bestätigte.
  9. Mit Schreiben vom 12.01.2016 stellte die Staatsanwaltschaft (StA) das Verfahren bezüglich beider Vorwürfe ein. Wobei sie die Einstellung zum für die Beschwerde noch relevanten Vorwurf des Diebstahles (Paragraph 127, StGB) mit tätiger Reue (Paragraph 167, StGB) begründete und dies auch auf Nachfragen der Anwältin der Post (diese hatte sich als Privatbeteiligte dem Strafverfahren angeschlossen) bestätigte.
  10. Mit dem beschwerdegegenständlichen Disziplinarerkenntnis vom 07.06.2017 wurde der BF nach Verhandlungen der DK am 14.06.2016, 14.07.2016, 31.08.2016 sowie 21.02.2017 schuldig gesprochen, gegen §§ 43 Abs. 1 und Abs. 2 BDG verstoßen zu haben und wurde über ihn die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.
  11. Mit dem beschwerdegegenständlichen Disziplinarerkenntnis vom 07.06.2017 wurde der BF nach Verhandlungen der DK am 14.06.2016, 14.07.2016, 31.08.2016 sowie 21.02.2017 schuldig gesprochen, gegen Paragraphen 43, Absatz eins und Absatz 2, BDG verstoßen zu haben und wurde über ihn die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt. Er habe sich im Rahmen seiner Dienstverrichtung im Universalschalterdienst bei der genannten Postfiliale, am 16.07.2015, um ca. 13:15 Uhr, unter anderem vom Arbeitsplatz Schalter 1 drei Stück Brieflose im Wert von je Euro 1,--, vier Stück Rubbellose "Sunny Money" im Wert von je Euro 2,--, drei Stück "Mega Brieflos" im Wert von je Euro 2,--, sechs Stück Rubbellose "Geburtstagsgeld" im Wert von je Euro 3,--, drei Stück Rubbellose "Black Pearls" im Wert von je Euro 3,--. drei Stück Rubbellose "Ein Leben lang neu" im Wert von je Euro 3,--, drei Stück Rubbellose "Money Maker neu" im Wert von je Euro 3.-- sowie fünf Stück Rubbellose "Casino Nights" im Wert von je Euro 5.--, In einem Gesamtwert von Euro 87,--. unter Missachtung der Pkte. 12.3 und 12.6 des Handbuches BLV Bargeldbewirtschaftung, Lagerhaltung und Verrechnung, angeeignet und in weiterer Folge versucht, seine Handlungen zu verschleiern, indem er kurz nach Beendigung seiner ersten Befragung durch den Erhebungsdienst am 17.07.2015, um 17:38 Uhr die oben beschriebenen Brief- und Rubbellose in den Dispenser von Schalter 4 legte. An den beiden letztgenannten Verhandlungstagen nahm der BF nicht teil, sein Rechtsvertreter legte eine Bestätigung der ihn behandelnden Fachärztin für Psychiatrie Dr. XXXX (S.) vor, wonach er aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Verhandlung teilnehme könne (ON 28). Bei der Verhandlung am 31.08.2016 wurde vom Rechtsvertreter ein psychiatrisches Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Univ.-Doz. Dr. med. XXXX ([G.], ON 30, datiert mit 11.01.2016 [!]) vorgelegt. Dieser traf - nach einer von ihm am selben Tag vorgenommenen Untersuchung des BF - erstens die Aussage, dass mit der Diagnose einer koronaren Herzerkrankung und der Co-Morbidität einer Depression eine um ein Vielfaches erhöhte Mortalität im Vergleich zu Patienten mit einer koronaren Herzerkrankung ohne Depression bestehe, es daher tunlichst zu vermeiden sei, den BF zusätzlichen Stressoren auszusetzen die eine vitale Bedrohung darstellen könnten und zweitens, hinsichtlich der Vorkommnisse vom 16.07.2015 sei aufgrund der damals stattgefundenen akuten Belastungsreaktion eine teilweise Amnesie und auch die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des BF, nach der Kenntnis der Krebsdiagnose der Ehefrau deutlich eingeschränkt, möglicherweise sogar für einen kurzen Zeitraum von einigen Stunden völlig aufgehoben, gewesen.An den beiden letztgenannten Verhandlungstagen nahm der BF nicht teil, sein Rechtsvertreter legte eine Bestätigung der ihn behandelnden Fachärztin für Psychiatrie Dr. römisch 40 (S.) vor, wonach er aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Verhandlung teilnehme könne (ON 28). Bei der Verhandlung am 31.08.2016 wurde vom Rechtsvertreter ein psychiatrisches Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Univ.-Doz. Dr. med. römisch 40 ([G.], ON 30, datiert mit 11.01.2016 [!]) vorgelegt. Dieser traf - nach einer von ihm am selben Tag vorgenommenen Untersuchung des BF - erstens die Aussage, dass mit der Diagnose einer koronaren Herzerkrankung und der Co-Morbidität einer Depression eine um ein Vielfaches erhöhte Mortalität im Vergleich zu Patienten mit einer koronaren Herzerkrankung ohne Depression bestehe, es daher tunlichst zu vermeiden sei, den BF zusätzlichen Stressoren auszusetzen die eine vitale Bedrohung darstellen könnten und zweitens, hinsichtlich der Vorkommnisse vom 16.07.2015 sei aufgrund der damals stattgefundenen akuten Belastungsreaktion eine teilweise Amnesie und auch die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des BF, nach der Kenntnis der Krebsdiagnose der Ehefrau deutlich eingeschränkt, möglicherweise sogar für einen kurzen Zeitraum von einigen Stunden völlig aufgehoben, gewesen. Die folgenden Versuche der DK den BF über die Dienstbehörde zu einem Amtsgutachter zu laden (Untersuchungstermine 11.10.2016, 09.01.2017) waren erfolglos, weil der BF zu keinem der Termine erschien, obwohl ihm die fachärztlichen Untersuchungen mit Weisung angeordnet worden waren. Am 12.10.2016 sucht der BF seinen Privatgutachter Dr. G. erneut auf und dieser verfasste eine Ergänzung zu seinem Gutachten vom 11.01.2016 (ON 37) in der er zur Einschätzung kam, dass sich der psychische Zustand des BF nicht sehr viel geändert, schon gar nicht verbessert habe. Der Risikofaktor Herzerkrankung in Zusammenhang mit der Depression bestehe lebenslang. Vorgelegt wurde die Ergänzung durch den Rechtsvertreter in der vierten und letzten Verhandlung der DK am 21.02.
  12. Die DK hat ihren Schuldspruch nach ausführlicher Darlegung des Verfahrensganges, der Aussagen diverser Zeugen und der Feststellung des zumindest teilweise unbestrittenen Sachverhaltes wie folgt rechtlich begründet (Anonymisierung und Hervorhebungen durch BVwG): "Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs. 1 BDG 1979) sowie in seinem gesamten Verhalten auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben Bedacht zu nehmen (§ 43 Abs. 2 BDG 1979)."Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979) sowie in seinem gesamten Verhalten auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben Bedacht zu nehmen (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979). Nachstehende Auszüge aus den Dienstvorschriften sind dem Beschuldigten mindestens einmal jährlich, so in den Jahren 2013, 2014 und 2015, nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. ‚Handbuch BLV Bargeldbewirtschaftung, Lagerhaltung und Verrechnung: 11.
  13. Artikelgebarung: Als Artikel werden im folgenden Wertzeichen, Ganzsachen, Sofortlotterieprodukte, Geschenkkarten sowie sonstige zum Verkauf bestimmte Produkte verstanden. Der Artikelverantwortliche ist immer der Filialleiter. Er verwaltet die Postamtslager und ist verantwortlich für die Höhe des Artikelbestandes in der Postfiliale sowie für die Verfügbarkeit der Artikel. ... Artikel von unterschiedlichen Lieferanten werden in der Regel auch in unterschiedlichen Postamtslagern verwaltet. Auf diese Lager haben alle Mitarbeiter einer Postfiliale Zugriff, verantwortlich ist dafür aber der Filialleiter. Bei nachweislicher grober Fahrlässigkeit bzw. Nichteinhaltung der Regelungen dieses Handbuchs haftet der einzelne Mitarbeiter. Artikelfehlbestände (Schwund, Inventurmanko) verringern das gesamte Filialergebnis und somit die Wirtschaftlichkeit des Standortes, der entstandene Schaden wird von der jeweiligen Postfiliale getragen. 12.
  14. Artikelverkauf: Der Mitarbeiter hat immer darauf zu achten, dass die aktuellen Listen "Vorlage für Barcodes" bei seinem Arbeitsplatz aufliegen. Jeder Artikelverkauf ist sofort in OPAL zu buchen. 12.
  15. Eigeneinkauf: Artikel aus den Postamtslagern dürfen nicht selbst kassiert werden„ sondern sind immer durch den Filialleiter oder einen anderen Mitarbeiter zu verrechnen und zu kassieren. ... 16.
  16. Sofortlotterie: ... Jeder Verkauf eines Loses muss sofort in OPAL verrechnet werden (Einscannen des Produkt - Barcodes in OPAL). Handbuch Sicherheit: 6.
  17. Richtlinien für Schlüsseldoppel ... Alle Schlüsseldoppel zu sonstigen Kassenbehältnissen der eigenen Filiale sind im Bargeldlager zu verwahren. Jede Hinterlegung, Entnahme und Rückgabe ist im Original der Schlüsseldokumentation des betroffenen Schlüssels zu vermerken. Jedes Schlüsseldoppel ist in ein festes Kuvert zu geben, auf dem der Vermerk "Schlüsseldoppel" und die Nummer der Schlüsseldokumentation anzubringen ist. Das Kuvert ist zu verschließen und mit den Unterschriften des Teamleiters und des Mitarbeiters, der die Originalschlüssel hat, zu versehen. Vor der Öffnung eines Schlüsseldoppels, hat der Teamleiter das Kuvert zu prüfen. Ist kein Mangel festzustellen, kann der Teamleiter gemeinsam mit dem Mitarbeiter, der im Besitz der Originalschlüssel ist, das Kuvert öffnen. Ist dieser Mitarbeiter nicht anwesend, muss ein anderer Mitarbeiter als Zeuge fungieren. ...' Faktum ist, dass das Ermittlungsverfahren gegen [den BF] wegen des Verdachtes des Diebstahls bzw. des Diebstahlversuchs von der Staatsanwaltschaft [...], aufgrund der tätigen Reue des Beschuldigten - die Schadensgutmachung erfolgte bevor eine Strafverfolgungsbehörde von seinem Verhalten erfahren hat - eingestellt wurde. Dieser in § 167 StGB normierte Strafaufhebungsgrund wurde explizit im Schreiben der Staatsanwaltschaft Salzburg vom
  18. Jänner 2016 angeführt. Im gegenständlichen Fall wurden die Sachen, die Gegenstand der inkriminierten Handlung waren, und sich bereits im Gewahrsam des Beschuldigten befanden, dem Geschädigten zurückgestellt.Faktum ist, dass das Ermittlungsverfahren gegen [den BF] wegen des Verdachtes des Diebstahls bzw. des Diebstahlversuchs von der Staatsanwaltschaft [...], aufgrund der tätigen Reue des Beschuldigten - die Schadensgutmachung erfolgte bevor eine Strafverfolgungsbehörde von seinem Verhalten erfahren hat - eingestellt wurde. Dieser in Paragraph 167, StGB normierte Strafaufhebungsgrund wurde explizit im Schreiben der Staatsanwaltschaft Salzburg vom
  19. Jänner 2016 angeführt. Im gegenständlichen Fall wurden die Sachen, die Gegenstand der inkriminierten Handlung waren, und sich bereits im Gewahrsam des Beschuldigten befanden, dem Geschädigten zurückgestellt. Zur ‚Wegnahme' der Brieflose: Grundsätzlich ist aus der Wegnahme eines Verkaufsartikels aus einem Behältnis, das zum Verkauf dieser Gegenstände dient, eine Absicht zu erkennen, diese Artikel zu verkaufen, selbst vorschriftskonform käuflich zu erwerben oder sich diese ohne Bezahlung des Kaufpreises anzueignen. Aus der strafrechtlichen Literatur ist abzuleiten, dass unter Wegnahme der Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen Gewahrsams verstanden wird. Dieser unfreiwillige Übergang wird Gewahrsamsbruch genannt, z.B. wenn eine Person den Gegenstand körperlich an sich bringt. Nach der herrschenden ‚Enklaventheorie' kann man auch in fremder Herrschaftssphäre neuen Gewahrsam begründen, wenn man die Sache in seine Körpergewahrsamssphäre bringt oder, wie im gegenständlichen Fall, die Gegenstände in einen für den "Entwenden" exklusiv zugänglichen, versperrbaren Ort (Tresor) verbringt. Der ‚Raumbeherrscher' (die Österreichische Post AG) hat die Persönlichkeitssphäre des ‚Eindringlings' grundsätzlich zu respektieren. Demnach hat der Beschuldigte den ‚Obergewahrsam' der Österreichischen Post AG durch Gewahrsamsverschiebung gebrochen. So war die tatsächliche Sachherrschaft spätestens ab dem Einlegen in den Tresor dem Beschuldigten zuzuordnen, der dadurch die weggenommenen Gegenstände vor dem Zugriff Dritter, auch des Eigentümers, schützte. Die tatsächliche Einwirkungsmögiichkeit auf die weggenommenen Brief- und Rubbellose war für die Österreichische Post AG praktisch nicht mehr gegeben. Aufgrund der Dienstvorschriften über "Schlüsseldoppel", die im Handbuch Sicherheit wiedergegeben sind, kann ein Zugriff Dritter auf einen, einem Schaltermitarbeiter ausschließlich zugeordneten, Tresor nur in Ausnahmefällen, unter strikter Einhaltung der in den Vorschriften beschriebenen Vorgangsweise stattfinden. ln der Regel hat der betroffene Schaltermitarbeiter anwesend zu sein, andernfalls muss ein anderer Mitarbeiter bei der Eröffnung des Schlüsseldoppels als Zeuge fungieren. Dadurch kann eine eigenmächtige Öffnung des, einem Schaltermitarbeiter zugeordneten, Tresors ausgeschlossen werden. Dieses Faktum ist für die Qualifizierung der Gewahrsamsverschiebung in der gegenständlichen Disziplinarangelegenheit von entscheidender Bedeutung. Hinsichtlich der ‚Aneignungskomponente' ist zusätzlich auszuführen, dass es ausreichend ist, wenn die Aneignungsabsicht auf eine nur vorübergehende Einverleibung der Sache gerichtet ist. Auch dies ist in gegenständlicher Disziplinarangelegenheit ohne Zweifel anzunehmen. Aufgrund der erfolgten Untersuchungsschritte der Mitarbeiter der Unternehmensrevision am
  20. Juli 2015 entwickelte sich beim Beschuldigten ein ‚Rückführungswille'. Ein Entschluss, den Berechtigten in seine wirtschaftliche Position an der Sache zurückzusetzen und dadurch eine ‚Tätige Reue' zu ermöglichen. Der Beschuldigte wäre nach den zwingend einzuhaltenden Dienstvorschriften verpflichtet gewesen, bei einem etwaigen Eigenankauf von Produkten die Mitwirkung eines Kollegen oder Vorgesetzten zu verlangen, da bei derartigen Verkaufsvorgängen das Kassieren und Verrechnen ausnahmslos durch den Filialleiter oder einen anderen Filialmitarbeiter zu erfolgen hat. Aus der Handlungsweise des Beschuldigten, die Brief- und Rubbellose körperlich an sich zu nehmen und insbesondere in einem ausschließlich ihm zur Verfügung stehenden, versperrbaren Behältnis zu verwahren, kann sein Wille zur "Sachherrschaft" und die "tatsächliche Sachherrschaft" über die weggenommenen Gegenstände geschlossen werden. Eine Wegnahme von Verkaufsprodukten "zur Ansicht" ist weder in den - die Abläufe minutiös regelnden - Dienstvorschriften vorgesehen noch im Kontext der Sicherheitsvorschriften ableitbar. So können die konkreten Handlungen des Beschuldigten hinsichtlich der Wegnahme der Artikel weder als normaler Kaufvorgang noch hinsichtlich der Rückgabe und Platzierung der Brieflose (vom Aspekt der Verkaufsförderung) als nachvollziehbarer und rationaler Akt beurteilt werden. [Der BF] hat demnach durch die im Spruch dargestellten Handlungen in massiver Weise die Treuepflicht eines Beamten verletzt sowie die Verpflichtung, seine dienstlichen Aufgaben gewissenhaft und weisungskonform zu erledigen, in auffallender Weise missachtet. Überdies handelt es sich bei der Entnahme von Brief- und Rubbellosen, ohne diese vorschriftenkonform abzurechnen und zu bezahlen, um eine massive Vertrauensschädigung gegenüber seinem Dienstgeber, aber auch gegenüberseinen Kolleginnen und Kollegen. Durch die Handlungen des Beschuldigten hat dieser in Kauf genommen, dass aufgrund von fehlenden Brieflosen andere Kolleginnen und Kollegen in Verdacht geraten, Lose nicht abgerechnet zu haben bzw. sich Lose angeeignet zu haben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte als Personalvertretungsorgan in besonderer Weise verpflichtet ist, die wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Arbeitnehmer im Unternehmen wahrzunehmen und zum Wohl der Arbeitnehmer beizutragen. Aufgrund dieser Funktion genießt er eine besondere Vertrauensstellung unter den Kolleginnen und Kollegen. Das inkriminierte Verhalten des Beschuldigten ist schon aus diesem Grund konkret geeignet, den Betriebsfrieden innerhalb der Dienststelle in massiver Weise zu stören. Der Beschuldigte war aufgrund der klaren und unmissverständlichen Vorschriften des Handbuches BLV Bargeldbewirtschaftung, Lagerhaltung und Verrechnung verpflichtet, die entnommenen Artikel sofort durch den Filialleiter oder einen anderen Mitarbeiter der Postfiliale verrechnen und kassieren zu lassen. Der Senat ist überzeugt und hat keinerlei Zweifel, dass der Beschuldige die ihm zur Last gelegten Handlungen - die Entnahme von Brief- und Rubbellosen ohne diese vorschriftsgemäß zu verrechnen, die Aneignung dieser Lose sowie die Rückgabe, um die vorschriftswidrige Wegnahme zu verschleiern - begangen hat. Gerade die für eine korrekte Abwicklung von Schaltergeschäften normierten Vorschriften, die derartige Handlungen unterbinden sollten, wurden vom Beschuldigten in eklatanter Weise missachtet. Der Beschuldigte hat als Postbeamter Rechtsgüter verletzt, zu deren Schutz er berufen ist. Er hat sich ohne Zweifel an Vermögenswerten seines Dienstgebers vergriffen. Er hat - obwohl diese Vermögenswerte in Summe nicht besonders hoch sind - 31 Brief- und Rubbellose, die zum Teil nicht seinem Schalter zugeordnet waren, zumindest vorrübergehend an sich genommen und in einem, in diesem Zeitraum ausschließlich ihm zugeordneten Tresor, verwahrt. Demnach hat der Beschuldigte durch die Wegnahme der Brieflose, die einen Bruch des Gewahrsams voraussetzt, sowie durch die körperliche Aneignung und Aufbewahrung dieser Gegenstände im Tresor/Schalterpultkasse die Begründung neuen Gewahrsams, die tatsächliche Sachherrschaft, zu verantworten. Bei dem mehrmaligen Gewahrsamsbruch, dem Griff in die Behältnisse für Brieflose und Wegnahme der Brieflose sowie der vorübergehende Entziehung der Gegenstände aus dem unmittelbaren Einflussbereich der Österreichischen Post AG durch den Beschuldigten, handelt es sich somit ohne Zweifel um schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen, die zu den grundlegendsten Pflichten jedes Schalterbediensteten in klarem Widerspruch stehen. Der Schweregrad der in Rede stehenden Verletzungen der Dienstpflichten eines Schalterbeamten (der mehrfachen vorsätzlich begangenen Eingriffe in fremdes Vermögen) ist daher von besonderem Gewicht, unabhängig davon, ob das pflichtwidrige Vorgehen des Beschuldigten bei diesem letztlich zu einer rechtswidrigen Bereicherung geführt hat. Die vom Beschuldigten begangenen Dienstpflichtverletzungen sind demnach als äußerst schwer zu beurteilen. Eine solche, den Kernbereich der Dienstpflichten jedes im Bereich der Österreichischen Post AG beschäftigten Schalterbediensteten betreffende Vorgangsweise ist zweifellos geeignet, das Funktionieren des Dienstbetriebes in der betroffenen Dienststelle ernsthaft in Frage zu stellen und das Betriebsklima empfindlich, zu stören. Gerade bei der Wegnahme von Verkaufsartikeln und der vergleichsweisen einfachen Möglichkeit der Begehung derartiger Handlungen ist auch auf die Gefahr von Nachahmungstaten hinzuweisen. Die Begehung von Pflichtverletzungen der gegenständlichen Art durch einen im Bereich Filialnetz der Österreichischen Post AG beschäftigten Beamten steht zudem in krassem Widerspruch zur Erwartungshaltung, die die Öffentlichkeit diesen Mitarbeitern gegenüber einnimmt. Solche Verhaltensweisen im Dienst sind ohne Zweifel geeignet, in der Bevölkerung einen entsprechend negativen Eindruck hinsichtlich der dienstlichen Einstellung von Bediensteten des Unternehmens entstehen zu lassen. Bei einem im Gesamtschalterdienst der Österreichischen Post AG verwendeten Beamten, der unter Ausnützung seiner dienstlichen Möglichkeiten und während seines Dienstes durch Gewahrsamsbruch zum Verkauf bestimmte Brief- und Rubbellose aus dem unmittelbaren Verfügungsbereich der Österreichischen Post AG entzieht und dieses Vorgehen gegenüber Kontrollorganen zu verschleiern versucht, kann nur die Disziplinarstrafe der Entlassung als angemessene Reaktion auf ein derartiges Verhalten in Betracht kommen. Auch dann, wenn der Beschuldigte sich durch diese Handlungen letztlich nicht bereichert hat und der Österreichischen Post AG kein finanzieller Schaden entstanden ist, weil durch derartige schwerwiegende dienstliche Pflichtverletzungen nicht nur das für die Erfüllung der Aufgaben des Unternehmens Österreichische Post AG unerlässliche Vertrauen seiner Vorgesetzten, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit, insbesondere der (auch potenziellen) Postkunden zerstört wird. Der Beschuldigte hat damit im innersten Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben gegen die mit seiner Funktion als Filialmitarbeiter verbundenen elementaren Grundsätze und Pflichten verstoßen und Dienstpflichtverletzungen von besonders schwerem Gewicht und außerordentlicher Tragweite begangen. Ein Schalterbeamter, der sich an fremdem Eigentum vergreift, setzt die für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben notwendige Vertrauensbasis in massiver Weise aufs Spiel, wobei sein Verhalten einen hohen Unrechtsgehalt aufweist. Dem wiederholten Vorbringen, im vorliegenden Fall habe es am Willen des Beschuldigten gefehlt, die Brieflose zu entwenden, ist entgegenzuhalten, dass es hier um die spezielle Grundeinstellung eines Beamten geht, der nicht bereit ist, die für seinen Arbeitsplatz wesentlichsten Bestimmungen und Vorschriften einzuhalten, und im gegenständlichen Fall ein mehrfacher Gewahrsamsbruch vorliegt. Die Wegnahme von im Eigentum der Österreichischen Post AG befindlichen Gegenständen stellt per se ein schweres Delikt gegen wesentliche Dienstpflichten eines Schaltermitarbeiters dar. Mit Dienstrechts-Novelle 2009 wurde in das BDG 1979 gegenüber der bisherigen Rechtslage ein zusätzliches Strafzumessungskriterium eingefügt, nämlich dass bei der Zumessung der Disziplinarstrafe nicht mehr nur Rücksicht darauf zu nehmen ist. inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, sondern auch darauf, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken (Generalprävention). Gerade generalpräventiven Aspekte - die Stärkung der Rechtstreue der Mitarbeiter - einer disziplinären Bestrafung müssen im gegenständlichen Fall besonders hervorgehoben und betont werden. Der Beschuldigte wurde über die Vorschriften des Handbuches BLV, Bargeldbewirtschaftung, Lagerhaltung und Verrechnung, regelmäßig geschult. Auf die Wichtigkeit derartiger Bestimmungen und die große Bedeutung dieser Vorschriften für einen ordnungsgemäßen und korrekten Ablauf von Verkaufsaktivitäten und sonstigen filialnetzspezifischen Arbeitsprozessen wurde bereits mehrfach hingewiesen. Sie dienen unter anderen dem Schutz der Vermögenswerte der Österreichischen Post AG und der Absicherung der Redlichkeit seiner Mitarbeiter. Die Verantwortung des Beschuldigten, dass seine Vorgangsweise keineswegs den einschlägigen Dienstvorschriften widersprochen habe, konnte im Beweisverfahren eindrucksvoll widerlegt werden. Auch wenn der Beschuldigte mehrmals in der mündlichen Verhandlung bekräftigte, hinsichtlich des Kaufvorganges korrekt gehandelt zu haben, demnach gegebenenfalls die gegenständlichen Bestimmungen des Handbuches BLV nicht gekannt habe, ist ihm ein derartiger Rechtsirrtum jedenfalls vorzuwerfen und er hat damit ein schuldhaftes Verhalten zu verantworten. Wenn sich ein langjähriger Schaltermitarbeiter mit derart elementaren Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre, ist ihm dieses jedenfalls vorzuwerfen. Jeder Beamte hat sich mit den in seinem Bereich geltenden Vorschriften auseinanderzusetzen. Aus den oben dargestellten Gründen ist hinsichtlich der subjektiven Tatseite beim Verhalten des Beschuldigten von einem bedingten Vorsatz auszugehen. Er hat in Kauf genommen, dass durch seine Handlungsweise seinem Dienstgeber ein Vermögensschaden zugefügt wird. Der Senat hat die psychischen Belastungen zum Tatzeitpunkt, insbesondere die Konfrontation des Beschuldigten mit der unklaren Krankheitssituation seiner Gattin - obwohl vom Beschuldigten dazu keine objektiven Beweise beigebracht wurden - angenommen und entsprechend bewertet. Diese reichen jedoch nicht aus, den Beschuldigten hinsichtlich der gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu exkulpieren. Obwohl der Beschuldigte in keiner Phase des Disziplinarverfahrens Einsicht oder ein gewisses Maß an Unrechtsbewusstsein gezeigt hat, kann immerhin aus seiner Aussage, dass er es heute "so nicht" machen würde, erschlossen werden, dass er zumindest in Ansätzen davon ausgeht, dass er vorschriftwidrig gehandelt hat. Die "Gesamtbeurteilung" des Beschuldigten ergibt aus diesem Grund - der grundsätzlichen Uneinsichtigkeit hinsichtlich seines Verhaltens - und wegen des spezifischen Unrechtsgehaltes seiner Handlungen in Summe eine negative Zukunftsprognose für den Beschuldigten. Die Vorschriftenlage hinsichtlich des Artikelverkaufs und Eigenankaufs war zum Zeitpunkt der Tathandlungen eindeutig und unmissverständlich. Da bei Brief- und Rubbellosen keine Zuteilung zu bestimmten Schaltern bzw. Mitarbeitern erfolgt und keine "persönliche Verwahrung" vorgesehen ist, sind zum Verkauf aufliegende Brief- und Rubbellose Teil des "Postamtslagers", wobei auf dieses "Lager" alle Mitarbeiter einer Postfiliale Zugriff haben. Bei "nachweislicher grober Fahrlässigkeit bzw. Nichteinhaltung der Regelungen" des Handbuchs BLV haftet der einzelne Mitarbeiter. Allfällige Artikelfehlbestände (Schwund, Inventurmanko) verringern das gesamte Filialergebnis und somit die Wirtschaftlichkeit des Standortes, wobei der entstandene Schaden von der jeweiligen Postfiliale getragen wird. Ein Zugriff auf Artikel - wie im gegenständlichen Fall auf zum Verkauf aufliegende Lose - und die Verbringung dieser Gegenstände in die persönliche Sphäre - wie die Verwahrung im persönlich zugeordneten Tresor - vermindert objektiv die Höhe des Artikelbestandes einer Postfiliale und führt letztlich zu einer Schädigung des Arbeitgebers. Gerade die vom Beschuldigten mehrfach vorgebrachte Vorgangsweise bei "Weihnachtssäckchen", die Lose enthalten und als verkaufsfördernde Maßnahme frei im Schalterbereich aufliegen, demnach weiterhin Teil des Postamtslagers darstellen, ist eine Bestätigung, dass die Handlungsweise des Beschuldigten - die Wegnahme und Aneignung von Verkaufsartikeln - als eindeutig vorschriftwidriges Verhalten zu bewerten ist. Auch wenn in der Postfiliale [...] ein generelles Versperren der Brief- und Rubbellose außerhalb der Dienstzeiten nicht praktiziert wurde, ist eine derartige gegebenenfalls vorschriftswidrige Vorgangsweise in Hinblick auf die Verfolgung der verfahrensgegenständlichen Vorwürfe gegen den Beschuldigten nicht maßgeblich. Der Beschuldigte hätte sowohl am
  21. als auch am
  22. Juli 2015 mehrmals die Möglichkeit gehabt, die Verrechnung der entnommenen Brief- und Rubbellose vorzunehmen zu lassen und den Kaufpreis zu bezahlen. Auch zum Zeitpunkt des Verbringens der Lose in den Tresor/Schalterpultkasse hätte ihm in besonderem Maße auffallen müssen, dies entsprechend den Vorschriften durchzuführen. So muss die Verantwortung des Beschuldigten, das korrekte Bezahlen und Verrechnen der entnommenen Lose am Abend des
  23. Juli 2015 schlichtweg ‚vergessen' zu haben, als bloße Schutzbehauptung gewertet werden. Aufgrund der übereinstimmenden und glaubwürdigen Aussagen der Zeugen [E.] und [W.], in der mündlichen Verhandlung am
  24. Juni 2016 hinsichtlich des unauffälligen Verhaltens des Beschuldigten und seiner gegebenen Arbeitsleistung im Tatzeitraum, sind die Ausführungen des vom Vertreter des Beschuldigten am
  25. August 2016 vorgelegten und mit
  26. Jänner 2016 datierten fachärztlichen Gutachtens hinsichtlich einer deutlichen Einschränkung, möglicherweise sogar völlig aufgehobenen Diskretions- und Dispositionsfähigkeit weder nachvollziehbar noch schlüssig,. In diesen Zusammenhang muss auf die beharrliche Weigerung des Beschuldigten - trotz rechtskonform zustande gekommener Weisungen der Dienstbehörde - sich einer fachärztlichen Untersuchung eines unabhängigen Sachverständigen auf dem Gebiet der Neurologie und Psychiatrie zu unterziehen, hingewiesen werden. Einerseits wurde vom Beschuldigten - auf Grundlage der fachärztlichen Meinung des vom Beschuldigten beigezogenen Facharztes - vorgebracht, dass eine derartige Untersuchung für ihn lebensbedrohlich sei, andererseits wurde von ihm ausdrücklich auf seine dauernde Dienstfähigkeit verwiesen. Zur Tauglichkeit des Gutachtens vom
  27. Jänner 2016 als Entscheidungsgrundlage im gegenständlichen Disziplinarverfahren ist hervorzuheben, dass dieses ohne Kenntnis des begutachtenden Facharztes über den Akteninhalt. der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Verhandlungsinhalte und damit praktisch ohne Kenntnis der zu beurteilenden und relevanten Vorwürfe und Sachverhalte, durchgeführt wurde. Dass der Beschuldigte, die von der erkennenden Behörde als notwendig erachtete, fachärztliche Untersuchung eines unabhängigen Gutachters letztlich verhindert hat, wurde vom erkennenden Senat in freier Beweiswürdigung dahingehend bewertet, dass dieser um jeden Preis vereiteln wollte, seine psychische Situation bzw. eine psychische Erkrankung zum Tatzeitpunkt von einer unabhängigen Instanz in objektiver Weise beurteilen zu lassen. Das Argument des Beschuldigten, die Mitwirkung an einer fachärztlichen Untersuchung würde eine nicht rechtskonforme ‚aktive Mitwirkung zur Schaffung belastender Beweismittel' darstellen, richtet sich von selbst. Zu den Strafmilderungs- und Straferschwerungsgründen: Mildernd wurden in gegenständlicher Disziplinarangelegenheit die disziplinäre Unbescholtenheit, die psychischen Belastungen im Tatzeitraum und die langjährigen tadellosen Leistungen des Beschuldigten im Schalterdienst gewertet. Wobei bei der Gewichtung des Milderungsgrundes der positiven Dienstleistung zu berücksichtigen ist, dass entsprechende dienstliche Leistungen die ureigensten dienstlichen Pflichten eines Beamten darstellen und dementsprechend weniger schwer wiegen. Als Erschwerungsgrund ist die mehrfache Wegnahme von Briefiosen zu werten. Auch der Umstand, dass durch die Handlungen vom Beschuldigten ein möglicher Verdacht auf Kolleginnen und Kolleginnen hinsichtlich Pflichtverletzungen in Kauf genommen wurde, muss in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden. Es muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass das inkriminierte Verhalten ohne Zweifel geeignet war. den für den störungsfreien Betriebsablauf dringend erforderliche Betriebsfrieden ernsthaft in Gefahr zu bringen. Die beschriebenen Verschleierungshandlungen des Beschuldigten - das Zurücklegen der entnommenen Brief- und Rubbellose am
  28. Juli 2017 - sind vom Verhaltensunwert der im Spruch beschriebenen Handlungen erfasst, und werden daher nicht als zusätzlicher Erschwerungsgrund gewertet, da die Subsumtion dieser Begleittaten unter die Tatbestände des § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 bereits deren Unrechtsgehalt abdeckt.Die beschriebenen Verschleierungshandlungen des Beschuldigten - das Zurücklegen der entnommenen Brief- und Rubbellose am
  29. Juli 2017 - sind vom Verhaltensunwert der im Spruch beschriebenen Handlungen erfasst, und werden daher nicht als zusätzlicher Erschwerungsgrund gewertet, da die Subsumtion dieser Begleittaten unter die Tatbestände des Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG 1979 bereits deren Unrechtsgehalt abdeckt. Aufgrund der objektiven Schwere der zweifellos unternehmensschädigenden Dienstpflichtverletzungen und angesichts der mehrfachen Tatbegehung, unter Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Erfordernisse sowie unter Abwägung der vorliegenden Milderungs- und Erschwernisgründe kam der erkennende Senat zur Ansicht, dass aufgrund dieser Schwere und des hohen Unrechtsgehaltes der Pflichtverletzungen des Beschuldigten das Vertrauen in seine Dienstverrichtung in nicht wiederherstellbarer Weise zerstört wurde und die Disziplinarstrafe der Entlassung erforderlich ist. Eine Geldstrafe, die bei der Sachlage im obersten Bereich anzusiedeln wäre, würde der Schwere der Taten nicht Rechnung tragen. Eine Bestrafung mit einer Geldstrafe bringt zudem auch keine Gewissheit, dass der Beschuldigte künftig in Ausnahmesituationen nicht wiederum zum Nachteil seines Dienstgebers reagieren wird. Es bedarf im gegenständlichen Fall der Disziplinarstrafe der Entlassung, um dem Beschuldigten klar vor Augen zu führen, dass bei derartigen schweren Dienstpflichtverletzungen letztlich die Verantwortung für das Verhalten einzig und allein beim Bediensteten verbleibt, selbst wenn eine Mehrzahl an Milderungsgründen vorliegen. Aufgrund dieser Überlegungen ist eine weitere Belassung des Beschuldigten im Dienst nicht zu vertreten."
  30. Mit Schriftsatz vom 08.09.2017 (Postaufgabedatum vom selben Tag) brachte der BF gegen das am 14.08.2017 zugestellte Disziplinarerkenntnis Beschwerde an das BVwG ein. Beantragt wurde eine Verhandlung vor dem BVwG und ein Freispruch des BF, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung.
  31. Mit Schriftsatz vom 14.09.2017 wurde die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten (u.a. auch der DVD mit den Videosequenzen der Überwachungskamera sowie die Verfahrensakten zum Disziplinarverfahren GZ S2/45-DK-VI/14) dem BVwG vorgelegt.
  32. Mit Schreiben vom 22.09.2017 wurde der BF aufgefordert, Beweismittel für seine Behauptungen vorzulegen, aus denen sich ergibt, 1) wann seine Ehegattin vom Knoten in der Schilddrüse, von der Notwendigkeit der operativen Entfernung und vom Operationstermin erfahren hat, sowie wann sie diese Umstände dem BF jeweils mitgeteilt hat (Arztbriefe, Behandlungsnachweise, Ladungsadressen von Zeugen etc.). 2) dass er am 17.07.2015 einen Batteriewechsel beim ÖAMTC durchführen lies und wann er an diesem Tag den Dienst angetreten hat (Rechnung, Ladungsadressen von Zeugen etc.). Ferner wurde eine Erklärung zur "Verhandlungsfähigkeit" des BF eingefordert.
  33. Mit Schreiben vom selben Tag wurde das Personalamt der Post AG zur Vorbereitung der Verhandlung aufgefordert zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen bzw. geeignete auskunftsfähige Zeugen zu benennen. "Wie lange werden die Videoaufzeichnungen aufbewahrt bzw. in welchen Zeitabständen werden sie überschrieben? Waren die Mitarbeiter der Filiale (insbesondere der BF) im Jahr 2015 über diese Umstände (Aufzeichnungs- und Aufbewahrungszeiten, Modalitäten der Einsicht in die Aufzeichnungen) informiert? Wird auch in dem Raum, wo sich die Tresore der Mitarbeiter befinden eine Videoaufzeichnung durchgeführt? Lt. den Unterlagen (Niederschrift mit dem Filialleiter XXXX (W.) vom 17.07.2015 mit dem Erhebungsdienst) gab es bereits am 10.07.2015 einen Schwund von Losen im Wert von € 66,--, der bei einer angeordneten Inventur festgestellt wurde.Lt. den Unterlagen (Niederschrift mit dem Filialleiter römisch 40 (W.) vom 17.07.2015 mit dem Erhebungsdienst) gab es bereits am 10.07.2015 einen Schwund von Losen im Wert von € 66,--, der bei einer angeordneten Inventur festgestellt wurde. War der BF davor und an diesem Tag im Dienst? Wusste er von dieser konkreten Inventur? Wo ist festgelegt in welchen Abständen Inventuren der Losbestände durchzuführen sind bzw. in welchen Abständen werden diese in der Praxis durchgeführt? Musste der BF von diesen Inventurterminen wissen und wenn ja warum? Gab es zum am 10.07.2015 festgelegten Schwund weiterführende Ermittlungen, um die Ursachen festzustellen? Gibt es Informationen über den Fund (Ausbuchen) von Losen in dieser Filiale oder anderen Postfilialen in denen der BF als Springer dienstzugeteilt war bzw. in seiner Stammfiliale? Was bedeutet die Aussage im Handbuch BLV 12.
  34. (Seite 45): ‚Artikelfehlbestände (Schwund, Inventurmanko) verringern das gesamte Filialergebnis und somit die Wirtschaftlichkeit des Standorts, der entstandene Schaden wird von der jeweiligen Postfiliale getragen.' Für den einzelnen dort beschäftigten Mitarbeiter und insbesondere den Filialleiter?"
  35. Mit Schriftsatz vom 11.10.2017 legte der BF über seinen Anwalt, den Arztbrief über den Schilddrüsenbefund seiner Frau (datiert mit 14.07.2015), eine eidesstattliche Erklärung seiner Frau, dass diese am 16.07.2015 im Laufe des Vormittags den BF informiert habe, eine Aufenthaltsbestätigung für ihren Klinikaufenthalt vom 25.
  36. bis 29.08.2015 sowie einen Servicebeleg des ÖAMTC vor, wonach der BF am 17.07.2015 seine Autobatterie hat tauschen lassen. Er teilte weiters mit, dass ein § 14 BDG-Verfahren (Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit) eingeleitet worden sei und er am 20.11.2017 (nach seinem Kuraufenthalt von 25.10.-15.11.2017) zu einem Besuch bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) "gezwungen" werde.
  37. Mit Schriftsatz vom 11.10.2017 legte der BF über seinen Anwalt, den Arztbrief über den Schilddrüsenbefund seiner Frau (datiert mit 14.07.2015), eine eidesstattliche Erklärung seiner Frau, dass diese am 16.07.2015 im Laufe des Vormittags den BF informiert habe, eine Aufenthaltsbestätigung für ihren Klinikaufenthalt vom 25.
  38. bis 29.08.2015 sowie einen Servicebeleg des ÖAMTC vor, wonach der BF am 17.07.2015 seine Autobatterie hat tauschen lassen. Er teilte weiters mit, dass ein Paragraph 14, BDG-Verfahren (Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit) eingeleitet worden sei und er am 20.11.2017 (nach seinem Kuraufenthalt von 25.10.-15.11.2017) zu einem Besuch bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) "gezwungen" werde.
  39. Mit Schreiben des BVwG vom 23.10.2017 wurde der Disziplinaranwältin (DA) und der belangten Behörde diese Stellungnahme des BF übermittelt und darüber informiert, dass bis dato keine Stellungnahme vom Personalamt eingelangt sei. Weiters wurde ersucht bei den bei der PVA von Fachärzten durchzuführenden Untersuchungen am 20.11.2017 durch Gutachten zu klären, 1.) ob aus medizinischer Sicht (Facharzt für Innere Medizin) aufgrund der koronalen Herzkrankheit des BF tatsächlich eine objektiv nachvollziehbare "erhöhte Mortalität" bei der Durchführung einer fachgerechten psychiatrischen Untersuchung im Jänner 2017 entstanden wäre bzw. ob diese bei Durchführung einer Verhandlung des BVwG in WIEN bestehe. Weder das Gutachten des Psychiaters/Neurologen Dr. G. vom 11.01.2016 noch das Schreiben der Fachärztin für Psychiatrie Dr. S. vom 30.08.2016 sei dazu ausreichend begründet und verfügten diese beiden Fachärzte wohl auch nicht über die notwendige Fachkompetenz die Schwere der Herzkrankheit beurteilen zu können; 2.) ob zum Tatzeitpunkt 16.07.2015, aufgrund der Mitteilung der Frau des BF, dass eine Schilddrüsenoperation bevorstünde, objektiv nachvollziehbar eine derart akute Belastungsreaktion ausgelöst worden sei, die zu einer teilweisen Amnesie sowie einer Einschränkung oder sogar Aufhebung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit geführt und der BF daher nicht gewusst habe was er tat, als er die Lose an sich genommen, nicht verrechnet und in seinem Tresor versperrte.
  40. Mit Schreiben vom 05.12.2017 teilte das Personalamt mit, dass im Tresorraum der Postfiliale keine Videoüberwachung installiert sei. Hinsichtlich der Aufzeichnungsdauer gelte, dass die Aufzeichnungen für mindestens 14 Tage und maximal 6 Monate aufbewahrt würden. Der gesamte Prozess sei im "Sicherheitshandbuch" dargestellt, welches in jeder Filiale aufliege und daher auch dem BF zur Verfügung gestanden sei. Der BF sei aufgrund seiner Funktion als Vorsitzender des Vertrauenspersonenausschusses am
  41. und 10.07.2015 nicht in der Postfiliale anwesend gewesen. Von 20.03.2015 bis 28.06.2015 sei er in XXXX , von 29.06.2015 bis 12.07.2015 an seiner Stammdienststelle
  42. Mit Schreiben vom 05.12.2017 teilte das Personalamt mit, dass im Tresorraum der Postfiliale keine Videoüberwachung installiert sei. Hinsichtlich der Aufzeichnungsdauer gelte, dass die Aufzeichnungen für mindestens 14 Tage und maximal 6 Monate aufbewahrt würden. Der gesamte Prozess sei im "Sicherheitshandbuch" dargestellt, welches in jeder Filiale aufliege und daher auch dem BF zur Verfügung gestanden sei. Der BF sei aufgrund seiner Funktion als Vorsitzender des Vertrauenspersonenausschusses am
  43. und 10.07.2015 nicht in der Postfiliale anwesend gewesen. Von 20.03.2015 bis 28.06.2015 sei er in römisch 40 , von 29.06.2015 bis 12.07.2015 an seiner Stammdienststelle XXXX (davon von 29.
  44. bis 03.07.2015 auf Urlaub) und von 13.07.2015 bis zur Suspendierung wieder in XXXX eigesetzt gewesen. Die Inventuren der Brief- und Rubbellose würden von den Österreichischen Lotterien beauftragt und von der Post ausgeführt. Diese würden ca. drei- bis viermal im Jahr stattfinden und davor im OPAL (= filialspezifisches Netz) angekündigt, wo sie für alle Mitarbeiter ersichtlich seien. Ein Schwund könne nicht einzelnen Mitarbeitern zugeordnet werden.römisch 40 (davon von 29.
  45. bis 03.07.2015 auf Urlaub) und von 13.07.2015 bis zur Suspendierung wieder in römisch 40 eigesetzt gewesen. Die Inventuren der Brief- und Rubbellose würden von den Österreichischen Lotterien beauftragt und von der Post ausgeführt. Diese würden ca. drei- bis viermal im Jahr stattfinden und davor im OPAL (= filialspezifisches Netz) angekündigt, wo sie für alle Mitarbeiter ersichtlich seien. Ein Schwund könne nicht einzelnen Mitarbeitern zugeordnet werden.
  46. Mit Schreiben vom 19.02.2018 leitete das Personalamt, die Gutachten der PVA zum Gesundheitszustand des BF (Untersuchungen vom 20.11.2017) an das BVwG weiter. Der Gesamtgutachter kam darin auf Basis der Fachgutachten internistisch im Wesentlichen zum Ergebnis, dass der BF für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten einsetzbar sei. Psychiatrisch würden sich beim BF keine höhergradigen Einschränkungen der kognitiven Parameter oder der Merkfähigkeit zeigen, der BF sei unter fallweisem Zeitdruck, überdurchschnittlicher psychischer Belastbarkeit und mäßig schwierigem Leistungsvermögen belastbar. Ergänzend teilte die Chefärztin mit, dass die vom BVwG angeregte psychiatrische Begutachtung zur Diskretions- und Dispositionsfähigkeit zum Zeitpunkt 16.07.2015 nicht in den Aufgabenbereich der PVA falle und nicht umsetzbar sei.
  47. Das BVwG beraumte für den 03.05.2018 eine mündliche Verhandlung an, bei der neben den Parteien, die Ehefrau des BF (Petra XXXX ) ein Kollege des BF ( XXXX [E.]), der Filialleiter der Filiale XXXX (
  48. Das BVwG beraumte für den 03.05.2018 eine mündliche Verhandlung an, bei der neben den Parteien, die Ehefrau des BF (Petra römisch 40 ) ein Kollege des BF ( römisch 40 [E.]), der Filialleiter der Filiale römisch 40 ( XXXX [W.]) als Zeugen geladen wurden, in einem wurde den Parteien mitgeteilt, dass das BVwG die Psychiaterin und Neurologin DDr. XXXX (im Folgenden: SV) mit der Beurteilung des Gutachtens von Univ.-Doz. Dr. G. zu beauftragen beabsichtige und eine Frist von 1 Woche für eine Stellungnahme dazu eingeräumt. Da keine Stellungnahmen einlangten, wurde sie vom BVwG zur Sachverständigen bestellt.römisch 40 [W.]) als Zeugen geladen wurden, in einem wurde den Parteien mitgeteilt, dass das BVwG die Psychiaterin und Neurologin DDr. römisch 40 (im Folgenden: SV) mit der Beurteilung des Gutachtens von Univ.-Doz. Dr. G. zu beauftragen beabsichtige und eine Frist von 1 Woche für eine Stellungnahme dazu eingeräumt. Da keine Stellungnahmen einlangten, wurde sie vom BVwG zur Sachverständigen bestellt.
  49. Am 03.05.2018 fand die
  50. Verhandlung statt, bei der sich die Ehefrau des BF - bis auf die Aussage, dass die eidesstattliche Erklärung von ihr stamme und ihre Krankengeschichte stimme, der Aussage entschlug. Vorgelegt wurden Unterlagen zu den An-/Abwesenheiten sowie den Dienstreisen des BF, zu einer von W. durchgeführten Lagerprüfung am 20.07.2015 sowie ein Foto vom Losdispenser am Arbeitsplatz des BF, auf dem aus Kundensicht erkennbar im äußerst linken Dispenser (aus Sicht des Schalterbeamten) Lose eingespannt sind. Im Zuge der Verhandlung wurden die Videomitschnitte der Überwachungskameras gesichtet. Da Beweisanträge für die Ladung weiterer Zeugen gestellt und auch das Gutachten der SV noch nicht vorlag wurde die Verhandlung vertagt.
  51. Die SV kam in der Folge in ihrem
  52. Gutachten vom 25.05.2018 (Kosten: € 393,--) zusammengefasst zum Schluss, dass das Gutachten des G. zur Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des BF (aufgrund ihm fehlender Informationen) nicht lege artis zustandegekommen und eine persönliche Untersuchung des BF zu dieser Frage durch sie selbst erforderlich sei. Sie wurde daher vom BVwG - entsprechend dem Antrag des Rechtsvertreters des BF in der Verhandlung vom 03.05.2018 - beauftragt, die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des BF zum Tatzeitpunkt in einem weiteren Gutachten zu klären. Dieses
  53. Gutachten vom 05.09.2018 (Kosten: € 522,--) langte am 07.09.2018 beim BVwG ein und kam die SV im Wesentlichen zum Schluss, dass soweit eine ex-post Beurteilung möglich sei, beim BF zum Tatzeitpunkt keine krankheitswertige psychiatrische Symptomatik vorgelegen sei, die einer Einschränkung oder Aufhebung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit iSd § 11 StGB gleichgekommen wäre. Ablenkungen und Unkonzentriertheiten wären nachvollziehbar.Dieses
  54. Gutachten vom 05.09.2018 (Kosten: € 522,--) langte am 07.09.2018 beim BVwG ein und kam die SV im Wesentlichen zum Schluss, dass soweit eine ex-post Beurteilung möglich sei, beim BF zum Tatzeitpunkt keine krankheitswertige psychiatrische Symptomatik vorgelegen sei, die einer Einschränkung oder Aufhebung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit iSd Paragraph 11, StGB gleichgekommen wäre. Ablenkungen und Unkonzentriertheiten wären nachvollziehbar.
  55. Am 25.09.2018 fand eine
  56. Verhandlung statt, in der die beiden Gutachten erläutert sowie, zwei weitere Zeugen XXXX (ST.) und XXXX (WA.) vom befragt wurden, die die Erhebungen der Post durchgeführt hatten.
  57. Am 25.09.2018 fand eine
  58. Verhandlung statt, in der die beiden Gutachten erläutert sowie, zwei weitere Zeugen römisch 40 (ST.) und römisch 40 (WA.) vom befragt wurden, die die Erhebungen der Post durchgeführt hatten. An Unterlagen wurden von den Parteien bzw. Zeugen insbesondere Kopien der am 20.07.2015 im Dispenser (ganz links unter dem Bildschirm) sichergestellten Lose sowie weitere Bilder dieses Arbeitsplatzes und des Dispensers vorgelegt. Der Originaldispenser wurde vom Senat in Augenschein genommen, ebenso ein Lospaket, dass jenem entsprach, welches aufgefunden wurde. Die Originallose konnten von der Post nicht mehr vorgelegt werden. Ebenso wurde im Rahmen der Zeugenaussagen neuerlich Einsicht in die Videoaufzeichnungen genommen. Der RV des BF stellte am Schluss der Verhandlung den Antrag den Zeugen F. (Personalvertreter der bei der Erstbefragung des BF anwesend war und zu dieser Verhandlung aufgrund von Personalvertreterwahlen nicht erscheinen konnte) neuerlich sowie die SV und DDr. G. für eine weitere Verhandlung zu laden. Die Verhandlung wurde daher nocheinmal vertagt.Der Regierungsvorlage des BF stellte am Schluss der Verhandlung den Antrag den Zeugen F. (Personalvertreter der bei der Erstbefragung des BF anwesend war und zu dieser Verhandlung aufgrund von Personalvertreterwahlen nicht erscheinen konnte) neuerlich sowie die SV und DDr. G. für eine weitere Verhandlung zu laden. Die Verhandlung wurde daher nocheinmal vertagt.
  59. Im Anschluss an die Verhandlung wurde(n): -Strichaufzählung Vom Zeugen ST. Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergab, wie die Differenzen zwischen der Lagerprüfung am 17.07.2015 und vom 20.07.2015 zustande gekommen waren. Es seien auch Lose im Dispenser des BF aufgefunden worden, die nicht aus der Filiale XXXX , sondern aus der Stammfiliale des BF XXXX stammten.Vom Zeugen ST. Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergab, wie die Differenzen zwischen der Lagerprüfung am 17.07.2015 und vom 20.07.2015 zustande gekommen waren. Es seien auch Lose im Dispenser des BF aufgefunden worden, die nicht aus der Filiale römisch 40 , sondern aus der Stammfiliale des BF römisch 40 stammten. -Strichaufzählung Vom RV des BF der Antrag gestellt ihm die DVD mit den Aufzeichnungen der Überwachungskamera sowie die Kopien der aufgefundenen Lose zur Akteneinsicht zu übermitteln. Weiters möge der Disziplinaranwaltschaft aufgetragen werden, den "Leitfaden der Rechtsabteilung der Post für Befragungen" vorzulegen.Vom Regierungsvorlage des BF der Antrag gestellt ihm die DVD mit den Aufzeichnungen der Überwachungskamera sowie die Kopien der aufgefundenen Lose zur Akteneinsicht zu übermitteln. Weiters möge der Disziplinaranwaltschaft aufgetragen werden, den "Leitfaden der Rechtsabteilung der Post für Befragungen" vorzulegen. -Strichaufzählung Von der DK beantragt, den Zeugen ST. zu den oa. neuen Unterlagen als Zeugen zu laden sowie einen weiteren Zeugen ( XXXX , [T]), zur Frage von bestehenden Regelungen hinsichtlich der Verwahrung von Losen zu laden.Von der DK beantragt, den Zeugen ST. zu den oa. neuen Unterlagen als Zeugen zu laden sowie einen weiteren Zeugen ( römisch 40 , [T]), zur Frage von bestehenden Regelungen hinsichtlich der Verwahrung von Losen zu laden.
  60. Am 11.12.2018 fand die
  61. Verhandlung vor dem BVwG statt. Im Vorfeld teilte der als Zeuge geladene DDr. G. mit, er können an der Verhandlung nicht teilnehmen. In der Verhandlung wurde die SV zu ihren Gutachten befragt, der Zeuge F. sowie nocheinmal die Zeugen W. und ST. einvernommen. Der BF legte eine handschriftliche Aufstellung seiner Auswertung des Überwachungsvideos vor und führte dazu aus, dass die Videos zusammengeschnitten worden wären und mehrere Minuten fehlen würden. ST. erklärte ua. an Hand einer Loskopie, wie die Identifizierung der Lose aus der Stammfiliale anhand der Registrierungsnummern erfolgt und seine vorgelegte Excel-Tabelle zu den aufgefundenen Losten zustandegekommen sei. Trotz offener bzw. weiterer Beweisanträge der Parteien (Vernehmung DDr. G. zur Frage der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit, des T. zu Verwahrungsvorschriften von Losen sowie eines Herrn XXXX von der Post zu den Videoaufzeichnungen), fasste der erkennende Senat - nach Abweisung der Beweisanträge - das vorliegende Erkenntnis, dass verkündet wurde.Trotz offener bzw. weiterer Beweisanträge der Parteien (Vernehmung DDr. G. zur Frage der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit, des T. zu Verwahrungsvorschriften von Losen sowie eines Herrn römisch 40 von der Post zu den Videoaufzeichnungen), fasste der erkennende Senat - nach Abweisung der Beweisanträge - das vorliegende Erkenntnis, dass verkündet wurde.
  62. Mit Anträgen vom 19.12.2018 (Disziplinaranwaltschaft [DA]) und 21.12.2018 (BF) wurde eine schriftliche Ausfertigung des am 11.12.2018 verkündeten Erkenntnisses beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  63. Feststellungen: 1.
  64. Zur Person des Beschuldigten/Beschwerdeführers Der BF ist seit 1981 im Postdienst und wurde 1986 zum Beamten ernannt. Er befindet sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Universalschalterdienst der Post AG und ist Vorsitzender eines Vertrauenspersonenausschusses der Post und Personalvertreter. Seine Stammfiliale ist XXXX ; zum Tatzeitpunkt war er als Springer in der Filiale XXXX eingesetzt.Der BF ist seit 1981 im Postdienst und wurde 1986 zum Beamten ernannt. Er befindet sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Universalschalterdienst der Post AG und ist Vorsitzender eines Vertrauenspersonenausschusses der Post und Personalvertreter. Seine Stammfiliale ist römisch 40 ; zum Tatzeitpunkt war er als Springer in der Filiale römisch 40 eingesetzt. Er ist verheiratet und bezieht ein Bruttomonatsgehalt iHv € 3.059,
  65. Sein Gehalt ist seit November 2015 auf 2/3 gekürzt, da er aufgrund des hier verfahrensgegenständlichen Vorwurfs des Verdachts des (versuchten) Diebstahls von Rubbellosen suspendiert ist. Aus der Dienstbeurteilung vom 13.05.2015 geht unter anderem hervor, dass er die angeordneten Abläufe und Prozesse bisher eingehalten hat. Im Umgang mit Vorgesetzten ist er "stets freundlich" gewesen und liegen seit 2012 keine Kundenbeschwerden vor. Er hat keine disziplinären, verwaltungs- oder gerichtlichen Vorstrafen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.05.2016 (zugestellt am 30.05.2017) wurde er rechtskräftig vom Vorwurf freigesprochen, er habe am 19.07.2013 anlässlich eines Dienststellenbesuches eine Kollegin gegen ihren Willen "umarmt und berührt" (§ 43a BDG). Das diesbezügliche erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis vom 09.07.2015, dass nur sieben Tage vor dem hier gegenständlichen Tatbestand ergangen ist, wurde vom BVwG behoben (GZ 45-DK-VI/14 bzw. BVwG W208 2118054-1/18E).Er hat keine disziplinären, verwaltungs- oder gerichtlichen Vorstrafen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.05.2016 (zugestellt am 30.05.2017) wurde er rechtskräftig vom Vorwurf freigesprochen, er habe am 19.07.2013 anlässlich eines Dienststellenbesuches eine Kollegin gegen ihren Willen "umarmt und berührt" (Paragraph 43 a, BDG). Das diesbezügliche erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis vom 09.07.2015, dass nur sieben Tage vor dem hier gegenständlichen Tatbestand ergangen ist, wurde vom BVwG behoben (GZ 45-DK-VI/14 bzw. BVwG W208 2118054-1/18E). Mit seiner berufstätigen Frau bewohnt er eine Mietwohnung (Kosten ca. € 800,-- bis 900,--/Monat) und besitzt zusätzlich ein Haus, das aber dzt. von seiner Mutter bewohnt wird. Er leidet ua. an einer koronaren Herzkrankheit und wurden ihm im August 2013 ein 3 DES (Stent) implantiert. Am 05.08.2015 wurde erstmals eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) diagnostiziert, die nach seinen eigenen Angaben auf die dauernden Veränderungen seiner Arbeitssituation (Einsatz als Springer) zurückzuführen war und nicht auf familiäre oder finanzielle Sorgen (Krankenhaus XXXX , Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie, Ambulanz 05.08.2015, wiedergegeben im Gutachten Dr. med. G. vom 11.01.2016).Am 05.08.2015 wurde erstmals eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) diagnostiziert, die nach seinen eigenen Angaben auf die dauernden Veränderungen seiner Arbeitssituation (Einsatz als Springer) zurückzuführen war und nicht auf familiäre oder finanzielle Sorgen (Krankenhaus römisch 40 , Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie, Ambulanz 05.08.2015, wiedergegeben im Gutachten Dr. med. G. vom 11.01.2016). Seine Frau hat im Sommer 2015 erfahren, dass sie einen Knoten in der Schilddrüse hat. Bei einer Kontrolluntersuchung am 13.07.2015 wurde ihr mitgeteilt, dass sich der Knoten stark vergrößert habe und ein operativer Eingriff binnen eines halben Jahres erforderlich sei (Seite 2 der Stellungnahme des BF vom 01.06.2016/ON 17 im Akt der DK/Seite 2 und Arztbrief vom 14.07.2018/ON 4 im Akt des BVwG). Sie gab in einer eidesstaatlichen Erklärung (vorgelegt durch den BF am 11.10.2017/ON 4) an, dass sie am 16.07.2015, im Laufe des Vormittags den BF von der bevorstehenden Operation telefonisch informiert habe. Ansonsten entschlug sie sich einer Aussage vor dem BVwG. Zwischen
  66. und 28.08.2015 wurde ihr die Schilddrüse komplett entfernt. Der BF hat Sorgepflichten für eine minderjährige Tochter

(17)und unterstützt seine Mutter finanziell (Anschaffungen, Heizkosten, etc. mit ca. € 1.500,- pro Jahr). 1.
  1. Zum Sachverhalt Der BF hat von 30.03.2015 bis 28.06.2015 in XXXX (als Springer) und von 29.06.2015 bis 12.07.2015 in XXXX (seine Stammfiliale) und danach wieder ab 13.07.2015 in XXXX Schalterdienst versehen. Dazwischen war er auch auf Kur, im Krankenstand, dienstfreigestellt nach § 66 PBVG und auf Urlaub.Der BF hat von 30.03.2015 bis 28.06.2015 in römisch 40 (als Springer) und von 29.06.2015 bis 12.07.2015 in römisch 40 (seine Stammfiliale) und danach wieder ab 13.07.2015 in römisch 40 Schalterdienst versehen. Dazwischen war er auch auf Kur, im Krankenstand, dienstfreigestellt nach Paragraph 66, PBVG und auf Urlaub. Am 09.07.2015 wurde der BF in einem Disziplinarverfahren in erster Instanz nicht rechtskräftig schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von Euro 1.000,-- verurteilt. Ein Schuldspruch der später vom BVwG aufgehoben wurde (vgl. oben 1.1.).Am 09.07.2015 wurde der BF in einem Disziplinarverfahren in erster Instanz nicht rechtskräftig schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von Euro 1.000,-- verurteilt. Ein Schuldspruch der später vom BVwG aufgehoben wurde vergleiche oben 1.1.). Am 10.07.2015 wurde in XXXX bei einer Losinventur ein Schwund von Losen iHv Euro 66,-- vom Filialleiter W. festgestellt und so ausgebucht, dass der IST-Stand der vorhanden Lose wieder dem SOLL-Stand entsprach. Von W. wurden - trotz der ungewöhnlichen Höhe des Schwundes - keine Maßnahmen (etwa Sensibilisierung der Mitarbeiter etc.) gesetzt, da es immer wieder durch verschiedenen Ursachen (Fehler, Diebstähle durch Kunden etc.) zu Schwund kommt und die Lose keinem konkreten Mitarbeiter, sondern der gesamten Filiale zugerechnet werden.Am 10.07.2015 wurde in römisch 40 bei einer Losinventur ein Schwund von Losen iHv Euro 66,-- vom Filialleiter W. festgestellt und so ausgebucht, dass der IST-Stand der vorhanden Lose wieder dem SOLL-Stand entsprach. Von W. wurden - trotz der ungewöhnlichen Höhe des Schwundes - keine Maßnahmen (etwa Sensibilisierung der Mitarbeiter etc.) gesetzt, da es immer wieder durch verschiedenen Ursachen (Fehler, Diebstähle durch Kunden etc.) zu Schwund kommt und die Lose keinem konkreten Mitarbeiter, sondern der gesamten Filiale zugerechnet werden. Am Mittwoch 15.07.2015 versagt die Autobatterie des Autos mit dem der BF am Samstag 18.07.2015 seinen Familienurlaub in Kroatien antreten wollte. Am Donnerstag 16.07.2015 organisierte der BF telefonisch eine neue Autobatterie und deren Einbau am Freitagmorgen den 17.07.2015 beim ÖAMTC. Wann der BF am 16.07.2018 von seiner Frau angerufen wurde und was diese ihm am Telefon mitgeteilt hat, konnte nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, weil sich die Ehefrau des BF einer näheren Befragung dazu - unter Hinweis auf ihr Aussageverweigerungsrecht - entschlug. Ebenfalls am 16.07.2015, 13:15 Uhr und bereit zuvor zu unbekannten Zeitpunkten nach dem 10.07.2015, entnahm der BF im Rahmen seiner Dienstverrichtung in der Postfiliale XXXXEbenfalls am 16.07.2015, 13:15 Uhr und bereit zuvor zu unbekannten Zeitpunkten nach dem 10.07.2015, entnahm der BF im Rahmen seiner Dienstverrichtung in der Postfiliale römisch 40 drei Stück Brieflose im Wert von je Euro 1,--, vier Stück Rubbellose "Sunny Money" im Wert von je Euro 2,--, drei Stück "Mega Brieflos" im Wert von je Euro 2,--, drei Stück Rubbellose "Geburtstagsgeld" im Wert von je Euro 3,--, drei Stück Rubbellose "Black Pearls" im Wert von je Euro 3,-, drei Stück Rubbellose "Ein Leben lang neu" im Wert von je Euro 3,--, drei Stück Rubbellose "Money Maker neu" im Wert von je Euro 3,-, im Gesamtwert von Euro 53,--, ohne sie zu verrechnen. Er teilte die Entnahme weder seinem Kollegen E. noch dem Filialleiter noch einem sonstigen Kollegen mit und verrechnete diese auch nicht als Eigenkauf. Es steht fest, dass der BF zu diesen Zeitpunkten nicht in seiner Diskretions- und Dispositionsfähigkeit eingeschränkt war. Im Zeitpunkt der Entnahme hat er gewusst, dass die Lose als Artikel aus dem Postamtslager keinem bestimmten Mitarbeiter zugeordnet werden, sondern der Lagerbestand in der Gesamtverantwortung des Filialleiters steht und erst bei einer Inventur auffällt, ob eines fehlt. Er wusste auch, dass die Tresore der Mitarbeiter bei einer Lagerprüfung oder Inventur der Lose nicht überprüft werden, weil die Lose in der Postfiliale nicht versperrt wurden, sondern offen in den jeweiligen Dispensern im Schalterraum angeboten werden. Er wusste, dass jeder Eigenkauf eines Loses nach den Vorschriften des Handbuches BLV nicht selbst kassiert werden durfte, sondern immer durch den Filialleiter oder einen anderen Mitarbeiter zu verrechnen und zu kassieren ist. Die Vorschriften des Handbuches BLV regeln nur den Verkauf bzw. das Kassieren beim Eigeneinkauf und nicht die bloße Entnahme oder Lagerung von Losen durch Mitarbeiter. Der Schalterraum ist mit Überwachungskameras ausgestattet, dies war dem BF auch bewusst, weil die Kameras sichtbar angebracht sind. Die Kameras dienen aber nicht der Mitarbeiterüberwachung, sondern der Vorsorge und Beweissicherung bei Überfällen, dementsprechend sind sie auch angebracht und zeigen die Mitarbeiter nur von hinten bzw. von der Seite. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt verbrachte der BF die entnommenen Lose entweder in seinen ihm zugeordneten Tresor im Nebenraum und versperrte diese dort oder an einen anderen Ort. Einen Schlüssel zum genannten Tresor besitzt er selbst. Ein Schlüsselduplikat befindet sich in einem Kuvert beim Filialleiter und darf von diesem nur in Anwesenheit eines zweiten Mitarbeiters zur Öffnung des Tresors verwendet werden. Aufgrund einer Beobachtung eines Kollegen (des Zeugen E.) - der den BF als keine Kunden im Raum waren mit Losen in der Hand von einem nicht ihm zugeordneten Schalter weggehen sah, als er vom WC in den Schalterraum zurückkehrte, und dies dem Filialleiter W. bei der gemeinsamen Nachhausefahrt am 16.07.2015 mitteilte - führte W. am 17.07.2015 mit E. eine Lagerüberprüfung durch, bei der erneut eine Differenz bzw. Schwund von Losen in folgender Höhe und Stückelung von W. schriftlich festgehalten (Protokoll 17.07.2015 09:10:48 [AS 17 im Akt der DK und Beilage 5 1.Verhandlung/BVwG]) wurde: drei Stück Brieflose im Wert von je Euro 1,--, vier Stück Rubbellose "Sunny Money" im Wert von je Euro 2,--, drei Stück "Mega Brieflos" im Wert von je Euro 2,--, sechs Stück Rubbellose "Geburtstagsgeld" im Wert von je Euro 3,--, drei Stück Rubbellose "Black Pearls" im Wert von je Euro 3,--; drei Stück Rubbellose "Ein Leben lang neu" im Wert von je Euro 3,--; drei Stück Rubbellose "Money Maker neu" im Wert von je Euro 3.-- sowie fünf Stück Rubbellose "Casino Nights" im Wert von je Euro 5,--. im Gesamtwert von Euro 87,--. Der Tresor des BF wurde bei dieser Überprüfung am 17.07.2017 nicht geöffnet aber alle im Schalterraum befindlichen Dispenser überprüft. Der BF war zu diesem Zeitpunkt noch nicht anwesend, weil er beim ÖAMTC den Einbau seiner Autobatterie überwachte und erst im Laufe des Vormittags (09:15 Uhr) eintraf. Die daraufhin benachrichtigte Mitarbeiterin des Posterhebungsdienstes (die Zeugin WA.) ordnete um 14:05 Uhr eine Kassenüberprüfung durch einen Mitarbeiter der Geldrevision (dem Zeugen ST.) beim BF an, bei der anhand des Kassenführungsprogrammes OPAL der Kassenstand nachvollzogen, der persönliche Tresor im Nebenraum aber nicht überprüft wurde, weil die Bargeldbestände stimmten. Sodann (etwa um 14:30 Uhr) wurde der BF informiert, dass der Verdacht bestünde er habe Lose nicht verrechnet und er das Recht habe zur Befragung eine Vertrauensperson beizuziehen. Da der BF auf eine Befragung im Beisein seiner Vertrauensperson F. bestand, wurde diese von WA. verständigt und gewartet. F. musste im Freitagsnachmittagsverkehr aus SALZBURG anreisen und traf erst gegen 16:45 Uhr ein. Während dieser Zeit wartete der BF schweigend im Büro mit den Zeugen WA. und ST.. Nach Eintreffen des F. wurde mit der Einvernahme begonnen, wobei der F. sofort sehr lautstark auftrat, weil ihm ein Vier-Augen-Gespräch mit dem BF vor Beginn der Befragung verweigert wurde. F. riet dem BF nichts zu sagen und auf Akteneinsicht zu bestehen, weil er den Vorwurf der Nichtverrechnung von Rubbellosen als lächerlich betrachtete und einen (neuerlichen) Angriff auf einen unliebsamen Personalvertreter vermutete. Der BF bestritt bei der Einvernahme den Vorwurf, verlangte Akteneinsicht und entschlug sich im Übrigen auf Anraten des F. der Aussage. Er bestand auf eine Einvernahme durch die Personalabteilung in der Zentrale. Daher wurde die Einvernahme um 17:00 Uhr vorerst beendet und WA. versuchte diese Möglichkeit telefonisch mit ihren Vorgesetzten zu klären. Während dessen gab der BF dem F. gegenüber an, nächste Woche aufgrund seines gebuchten Familienurlaubes für eine Befragung nicht zur Verfügung zu stehen. Dieser Umstand wurde von ST. - der dies gehört hatte - an Fr. WA. weitergegeben. Dem BF wurde daraufhin gesagt, er müsse in der Filiale warten um zu klären, ob er seinen Urlaub antreten könne oder dieser storniert werden müsse, weil es in der kommenden Woche zu einer Befragung in der Postzentrale komme. Es wurden von WA. in der Folge mehrere Telefonate mit Vorgesetzten geführt. Der auf den F. einen gesundheitlich angegriffenen Eindruck machende BF verbrachte die Wartezeit großteils mit F. (dieser rauchte vor dem Personaleingang) und nur teilweise unter Beobachtung von ST. und unterhielt sich mit ihm. Die Beiziehung eines Arztes verweigerte der BF. Der BF entschied sich zwischen 17:36 und 17:38 Uhr - während F. mit Vorgesetzten im Büro bei WA. telefonierte - die abgängigen Lose aus seinem Tresor (oder einem nicht feststellbaren anderen Hinterlegungsort) zu holen und unbeobachtet (mit Ausnahme der Videokameras), in den äußerst linken Dispenser (aus Sicht des Schalterbeamten) bei seinem Schalter 4 einzulegen. Obwohl um 18:10 Uhr eine weitere Einvernahme mit ihm durchgeführt wurde, bei der er mit dem konkreten Verdacht konfrontiert wurde am Vortag um ca. 13:15 vom Schalter 1 Rubbelose und auch bei einem weiteren Schalter Rubbellose "Money Maker" genommen und nicht verrechnet zu haben, erwähnte er die Rückgabe der Lose weder gegenüber dem Erhebungsdienst noch gegenüber F.. Er BF verwies auf seinen Urlaub und dass er sich nur gegenüber der Dienstbehörde äußern würde, wenn der gesamte Sachverhalt erhoben worden sei. Die Einvernahme wurde um 18:40 Uhr beendet und der BF trat danach seinen Familienurlaub an, zu einer Befragung bei der Personalbehörde kam es nicht. Am 19.07.2017 (Sonntag), 08:52 Uhr sandte der BF von seinem Urlausort aus eine SMS an F. mit dem Wortlaut: "Hallo [...], im ersten Dispenser auf Schalter 4 (also ganz links) sind auch noch Lose drin. Vielleicht hat Herr [W.] diese bei der Zählung übersehen. Bitte schreib mir kurz zurück, ob du diese Nachricht erhalten hast Liebe Grüße [...]." F. leitete diese Information an ST. weiter, der am 20.07.2015 den W. informierte und anwies im genannten Dispenser nachzusehen. W. erkannte bereits beim Hingehen, dass sich darin nunmehr etwas befand und fand das folgende Lospaket vor: drei Stück Brieflose im Wert von je Euro 1,--, vier Stück Rubbellose "Sunny Money" im Wert von je Euro 2,--, drei Stück "Mega Brieflos" im Wert von je Euro 2,--, drei Stück Rubbellose "Geburtstagsgeld" im Wert von je Euro 3,--, drei Stück Rubbellose "Black Pearls" im Wert von je Euro 3,-, drei Stück Rubbellose "Ein Leben lang neu" im Wert von je Euro 3,-- sowie drei Stück Rubbellose "Money Maker neu" im Wert von je Euro 3,-- in einem Gesamtwert von Euro 53,--, die aus seiner Filiale stammten; weiters: drei Rubbellose "Autorally" im Wert von je Euro 3,--, drei Rubellose "Grand Casino" im Wert von je Euro 7,-- sowie drei Rubbellose "Ein Leben lang plus" im Wert von je Euro 5,-- in einem Gesamtwert von Euro 45,--, die - wie sich erst bei der Verhandlung beim BVwG herausstellte - aus der Stammfiliale des BF stammten.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes (insb. den Angaben des BF in seinen Einvernahmen, den Stellungnahmen, den Aussagen in den ersten beiden Verhandlung vor der DK und den Angaben in der Beschwerde) sowie den Niederschriften mit den Zeugen und den Ergebnissen der drei mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG und den dort vorgelegten Unterlagen. Der Sachverhalt wurde vom BF in der ersten Verhandlung am 14.07.2016 vor der DK insofern eingestanden, dass er zugab am 16.07.2015 aus verschiedenen Dispensern mehrere Lose entnommen zu haben, er habe sich anlässlich seines Geburtstages am 19.
  3. drei Lose in den Urlaub mitnehmen wollen und habe diese am Abend - nach welchen Kriterien, habe er zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst - aussuchen und bezahlen wollen, er habe dann am Abend des 16.
  4. auf die Lose in seinem Tresor vergessen. Er sei an diesem Tag wegen des Gesundheitszustandes seiner Frau nervlich in schlechter Verfassung gewesen, vielleicht habe er eine Ablenkung gesucht und deshalb die Lose genommen. Er habe am Abend, als er sein Geld in den Tresor gelegt habe, die Lose nicht gesehen. Auch am nächsten Morgen habe er die Lose bei der Entnahme des Geldes zur Schaltereröffnung nicht gesehen, weil er unter Zeitdruck gestanden habe, da er zu spät gekommen sei und schon Kunden gewartet hätten. Er habe sich an die entnommenen Lose erst wieder in der Pause zwischen den beiden Einvernahmen am 17.07.2015 erinnert. Seiner Meinung nach stelle die Entnahme keine Dienstpflichtverletzung dar, wenn man die Lose wieder zurücklege. Wenn der BF angibt, er hätte sich aus den entnommenen je drei Losen nach bestimmten Kriterien zum Geburtstag eines aussuchen wollen, ist dies nicht glaubhaft, weil der BF diese Kriterien nicht nennen konnte (VHS 1 BVwG, 9) und gerade der Umstand, dass er sich zum Geburtstag die Lose "schenken" wollte und seine Familie aus drei Personen (inklusive ihm) besteht, darauf hindeuten, dass jedes Familienmitglied von jeder Losart je eines aufmachen können hätte sollen. Was auch erklärt, dass bis auf eine Ausnahme immer drei Lose gefehlt haben. Wenn der BF anführt, er sei am 16.07.2015 durch einen Anruf seiner Frau abgelenkt gewesen, die im mitgeteilt hätte, dass sie nach dem Urlaub an der Schilddrüse operiert werden müsse, und habe er deshalb vergessen, sich Lose aus den vorher entnommenen auszusuchen und sie zu verrechnen, ist dies ebenfalls nicht glaubhaft. Dass seiner Frau eine Schilddrüsenoperation bevorstand, wusste er bereits über ein Jahr, sodass ihn die bloße Vorverlegung nicht so aus der Bahn werfen konnte, wie er vorgab. Dass der Vorwurf bzw. nicht rechtskräftige Schuldspruch im Disziplinarverfahren wegen "Belästigung einer Kollegin" den BF belastet hat ist nachvollziehbar, da er aber wusste, dass er unschuldig war, kann ihn dass ebenfalls nicht derart belastet haben, dass er nicht mehr wusste was er tat. Gleichzeitig liegt in der ungerechtfertigten Verurteilung ein zeitnahes Motiv sich die Lose zu beschaffen und auf einen Gewinn zu hoffen bzw. sich und seine Familie davon im Urlaub abzulenken. Die vom Gericht bestellte SV - der alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung standen -schließt in ihrem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten vom 05.09.2018 eine Verminderung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit aus. Der BF sei möglicherweise unkonzentriert und abgelenkt gewesen, ein psychische Störung und die Aufhebung der Dispositions- und Diskretionsfähigkeit iSd § 11 StGB sei aber nicht vorgelegen. Auch ihre ergänzenden Erläuterungen in der dritten Verhandlung dazu waren schlüssig und nachvollziehbar (VHS 3, BVwG, 5ff ).Die vom Gericht bestellte SV - der alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung standen -schließt in ihrem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten vom 05.09.2018 eine Verminderung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit aus. Der BF sei möglicherweise unkonzentriert und abgelenkt gewesen, ein psychische Störung und die Aufhebung der Dispositions- und Diskretionsfähigkeit iSd Paragraph 11, StGB sei aber nicht vorgelegen. Auch ihre ergänzenden Erläuterungen in der dritten Verhandlung dazu waren schlüssig und nachvollziehbar (VHS 3, BVwG, 5ff ). Demgegenüber ist, dass Gutachten des vom BF beauftragten Privatsachverständigen G. nicht schlüssig und lege artis zustande gekommen, weil er nur einseitig vom BF informiert wurde und ihm nicht alle Unterlagen zur Verfügung standen (vgl. dazu das erste Gutachten der SV vom 25.05.2018). Auch der Privatgutachter G. hat den BF erst am 11.01.2016 (damit ein halbes Jahr nach dem Vorfall) untersucht und ist eine diesbezügliche Begutachtung immer eines ex-post-Betrachtung.Demgegenüber ist, dass Gutachten des vom BF beauftragten Privatsachverständigen G. nicht schlüssig und lege artis zustande gekommen, weil er nur einseitig vom BF informiert wurde und ihm nicht alle Unterlagen zur Verfügung standen vergleiche dazu das erste Gutachten der SV vom 25.05.2018). Auch der Privatgutachter G. hat den BF erst am 11.01.2016 (damit ein halbes Jahr nach dem Vorfall) untersucht und ist eine diesbezügliche Begutachtung immer eines ex-post-Betrachtung. Im Übrigen ist auf dem Video (VHS 2 BVwG, 16) zu erkennen, wie zielgerichtet der BF bei der Entnahme vorging und sogar einen Entnahmeversuch abbrach, als sein Kollege wieder in den Schalterraum zurückkehrte. Ebenso zu sehen ist, dass im Schalterraum nichts los war (eine Kundin), sodass kein Grund bestand die Verrechnung - sollte sie tatsächlich beabsichtigt gewesen sein - auf den Abend zu verschieben. Eine Einvernahme des Privatgutachters DDr. G. war daher zur Klärung des SV nicht mehr erforderlich und der diesbezügliche Beweisantrag abzuweisen. Sowohl die Entnahme von Losen am 16.07.2015 als auch das Zurücklegen am 17.07.2015 wurden von den Überwachungskameras gefilmt, wobei nicht erkennbar ist, welche und wieviele Lose er von seinem eigenen Dispenser und jenem am Schalter des E. entnommen wurden. Erkennbar ist, dass er die Entnahme vom Schalter 1 abbrach, als der E. den Schalterraum wieder betrat (VHS 2 BVwG, 16). Hinsichtlich der Rückgabe ist erkennbar, dass der BF am 17.07.2015 um 17:36 Uhr die Tastatur vor dem linken Dispenser am Schalter 4 wegrückt und ihn öffnet, danach sind drei Griffe zum Hosensack erkennbar (17:38 Uhr) und um 17:39 Uhr ist der Dispenser wieder geschlossen (VHS 2 BVwG, 8 und 9). Die vorgelegten Videos sind Zusammenschnitte von Sequenzen der beiden Tage und zeigen nicht den gesamten Zeitraum. Die Videos in voller Länge sind nicht mehr vorhanden, ebensowenig gibt es keine Videos mehr von den anderen Tagen davor, da sich die Ermittlungen des Posterhebungsdienstes ausschließlich auf die Tage
  5. und 17.07.2015 beschränkt haben und ansonsten die Videoaufzeichnungen nach spätesten 6 Monaten überschrieben werden (vgl. vorne Verfahrensgang Punkt 16.). Es gibt allerdings keinen Anhaltspunkt dafür, dass es durch den Zusammenschnitt zu für den BF nachteilige Manipulationen gekommen wäre. Die in der Verhandlung aufgezeigten Lücken in der Videoaufzeichnung sind auf die Funktionsweise der Kamera zurückzuführen, die auf Bewegung reagiert und bewegen sich diese, mit Ausnahme der Kamera 4, im Sekundenbereich. Die Kamera 4 betrifft den Personaleingang und die Aufzeichnung zwischen 17:15 Uhr und 17:38 Uhr. Es ist nachvollziehbar, dass in diesem Zeitraum Aufzeichnungslücken von einer bis sieben Minuten aufgetreten sind und hat der BF nicht angeführt, was er in dieser Zeit getan habe, was ihn entlasten könnte. Der entscheidende Beweis sind nicht die schlecht und nur an einem Tag aufgezeichneten Entnahmen bzw. Entnahmeversuche, sondern das erkennbar ist, dass er am 17.07.2015 etwas in den Dispenser 4 gelegt hat, später einen konkreten Hinweis darauf gab und die Art und Menge der dann dort aufgefundenen Lose sich zum größten Teil mit den abgängigen gedeckt hat.Die vorgelegten Videos sind Zusammenschnitte von Sequenzen der beiden Tage und zeigen nicht den gesamten Zeitraum. Die Videos in voller Länge sind nicht mehr vorhanden, ebensowenig gibt es keine Videos mehr von den anderen Tagen davor, da sich die Ermittlungen des Posterhebungsdienstes ausschließlich auf die Tage
  6. und 17.07.2015 beschränkt haben und ansonsten die Videoaufzeichnungen nach spätesten 6 Monaten überschrieben werden vergleiche vorne Verfahrensgang Punkt 16.). Es gibt allerdings keinen Anhaltspunkt dafür, dass es durch den Zusammenschnitt zu für den BF nachteilige Manipulationen gekommen wäre. Die in der Verhandlung aufgezeigten Lücken in der Videoaufzeichnung sind auf die Funktionsweise der Kamera zurückzuführen, die auf Bewegung reagiert und bewegen sich diese, mit Ausnahme der Kamera 4, im Sekundenbereich. Die Kamera 4 betrifft den Personaleingang und die Aufzeichnung zwischen 17:15 Uhr und 17:38 Uhr. Es ist nachvollziehbar, dass in diesem Zeitraum Aufzeichnungslücken von einer bis sieben Minuten aufgetreten sind und hat der BF nicht angeführt, was er in dieser Zeit getan habe, was ihn entlasten könnte. Der entscheidende Beweis sind nicht die schlecht und nur an einem Tag aufgezeichneten Entnahmen bzw. Entnahmeversuche, sondern das erkennbar ist, dass er am 17.07.2015 etwas in den Dispenser 4 gelegt hat, später einen konkreten Hinweis darauf gab und die Art und Menge der dann dort aufgefundenen Lose sich zum größten Teil mit den abgängigen gedeckt hat. Eine Einvernahme des beantragten Zeugen XXXX zu einer allfälligen Sicherung von weiteren Videos trägt nichts zur Klärung des Sachverhaltes bei, weil die Zeugin WA. unmissverständlich angeben hat, dass sich die Ermittlungen auf den
  7. und 16.07.15 konzentriert haben und es keine weiteren Videomitschnitte gibt (VHS 2 BVwG, 15) sowie die Post dies im gesamten Verfahren auch nie behauptet hat.Eine Einvernahme des beantragten Zeugen römisch 40 zu einer allfälligen Sicherung von weiteren Videos trägt nichts zur Klärung des Sachverhaltes bei, weil die Zeugin WA. unmissverständlich angeben hat, dass sich die Ermittlungen auf den
  8. und 16.07.15 konzentriert haben und es keine weiteren Videomitschnitte gibt (VHS 2 BVwG, 15) sowie die Post dies im gesamten Verfahren auch nie behauptet hat. Die Angaben des BF wonach er lediglich 6 - 9 Lose entnommen habe, sind aus den folgenden Gründen nicht glaubhaft: Auffällig ist, dass er sich nicht festgelegt hat, wieviele er tatsächlich entnommen hat. Die Anzahl, Stückelung und Menge der zurückgelegten Lose ergibt sich aber aus den Kopien und Fotos die Fr. WA. in der zweiten Verhandlung vor dem BVwG vorgelegt hat (VHS 2 BVwG, 17 und Beilagen 3 und 7) sowie den glaubhaften Erläuterungen und der Liste des ST. die in der dritten Verhandlung beim BVwG dazu erfolgten (VHS 3 BVwG, 15ff). Der Umstand, dass der Zeuge W. angab keine Kopien gemacht zu haben, während ST. angab er habe ihn dazu beauftragt und sei das auch geschehen, tut dem keinen Abbruch, da die Aussagen des Zeugen W. bzw. dessen fehlerhafte Erinnerung aufgrund der lange zurückliegenden Zeit und der geringen Bedeutung die der W. dem ganzen beimaß, erklärbar ist. Während die Angaben des ST. durch die Übereinstimmung der Nummern auf der Liste und der Kopien - die auch WA. erwähnte - objektiv überprüfbar und plausibel waren. Der Senat hat - obwohl die Originallose nicht mehr zur Verfügung stehen - keinen Zweifel, dass die vorgelegten Kopien mit den Originallosen übereinstimmen und dies jene Lose sind, die der BF entnommen und am 17.07.2018 zurückgelegt hat. Das Lospaket war klein genug, dass es der BF in der Hosentasche transportieren konnte. Dass im Lospaket im Dispenser beim Schalter 4 auch Lose aus der Stammfiliale des BF gefunden wurden, ist ein Beweis, dass der BF sie dort genauso hineingelegt hat, weil alle anderen möglichen Erklärungen - etwa, dass andere Bedienstete die ebenfalls aus dieser Stammfiliale kommen und in der Filiale des W. Dienst versahen - nicht wahrscheinlich sind. Der Hinweis auf den Auffindungsort kam vom BF selbst und die Auffindungssituation wurden plausibel von den Zeugen W. und ST. geschildert. Es mag sein, dass in diesem Dispenser auch fallweise Lose zum Verkauf eingespannt waren, zum Auffindungszeitpunkt war das nicht der Fall, weil der BF die Lose dann dort so nicht hineinlegen hätte können und sie bei der Lagerprüfung gefunden worden wären (vgl. dazu die Aussage des W. [VHS 1 BVwG, 24, 25]). Dass einzelne Lose schon darin gelegen sind - wie vom BF behauptet - ist ebenfalls nicht plausibel, weil einerseits der Zeuge W. ausgesagt hat, dass der Dispenser bei seiner Prüfung am 17.
  9. leer war (auch wenn er sich nicht mehr mit Sicherheit erinnern konnte, (VHS 1 BVwG, 24 ) und er am 20.
  10. schon von Weitem gesehen hat, dass sich darin etwas befand (VHS 3 BVwG, 13). Wäre auch am 17.
  11. bereits etwas darin gelegen, wäre dies dem W. - angesichts der Bauart des Dispensers von der sich der Senat überzeugt hat - aufgefallen, weil er ja die vorhandenen Losen unmittelbar daneben gezählt hat.Dass im Lospaket im Dispenser beim Schalter 4 auch Lose aus der Stammfiliale des BF gefunden wurden, ist ein Beweis, dass der BF sie dort genauso hineingelegt hat, weil alle anderen möglichen Erklärungen - etwa, dass andere Bedienstete die ebenfalls aus dieser Stammfiliale kommen und in der Filiale des W. Dienst versahen - nicht wahrscheinlich sind. Der Hinweis auf den Auffindungsort kam vom BF selbst und die Auffindungssituation wurden plausibel von den Zeugen W. und ST. geschildert. Es mag sein, dass in diesem Dispenser auch fallweise Lose zum Verkauf eingespannt waren, zum Auffindungszeitpunkt war das nicht der Fall, weil der BF die Lose dann dort so nicht hineinlegen hätte können und sie bei der Lagerprüfung gefunden worden wären vergleiche dazu die Aussage des W. [VHS 1 BVwG, 24, 25]). Dass einzelne Lose schon darin gelegen sind - wie vom BF behauptet - ist ebenfalls nicht plausibel, weil einerseits der Zeuge W. ausgesagt hat, dass der Dispenser bei seiner Prüfung am 17.
  12. leer war (auch wenn er sich nicht mehr mit Sicherheit erinnern konnte, (VHS 1 BVwG, 24 ) und er am 20.
  13. schon von Weitem gesehen hat, dass sich darin etwas befand (VHS 3 BVwG, 13). Wäre auch am 17.
  14. bereits etwas darin gelegen, wäre dies dem W. - angesichts der Bauart des Dispensers von der sich der Senat überzeugt hat - aufgefallen, weil er ja die vorhandenen Losen unmittelbar daneben gezählt hat. Das nicht festgestellt werden konnte, wo der BF die entnommenen Lose verwahrt hat, ergibt sich daraus, dass er zwar behauptete diese in seinem Tresor verwahrt zu haben dies aber nicht beweisbar ist - weil im Tresor nicht nachgeschaut wurde - und er sie aufgrund der Kleinheit des Paketes überall woanders, sei es in der Filiale oder in seiner Privatkleidung verwahrt haben konnte. Umgekehrt kann aber auch nicht bewiesen werden, dass er die Lose zur irgendeinem Zeitpunkt aus der Filiale verbracht hat. Feststeht, dass er die Lose zumindest bis zur Rückgabe dem Verkauf entzogen und am 17.07.2018 aus seinem Hosensack (in drei Bewegungen) in den Dispenser am Schalter 4 gelegt hat (VHS 2 BVwG, 8 und 9). Die Unterschiede zwischen den beiden Lagerüberprüfungslisten vom 17.07.2015 und vom 20.07.2017 (6 RL Geburtstagsgeld später 3, Lose Autorallye, Lose "Grand Casino" und Lose "Ein Leben lang plus" konnten von den Zeugen W. (VHS 3 BVwG , 13) und ST. (VHS 3 BVwG, 15) aufgeklärt werden. Die Autorallye Lose "Grand Casino" Lose und "Ein Leben lang plus" Lose stammten aus der Stammfiliale. Die 6 Lose Geburtstagsgeld vom 17.07.2018 waren ein Buchungsirrtum und wurden am 20.07.2018 auf 3 herunterkorrigiert (Beilage 6 VHS 1 BVwG, 22) und Liste ST. (ON 34/Akt BVwG). Die Liste die ST. am 26.09.2018 vorgelegt und in der dritten Verhandlung erläutert hat, stimmt mit der Anzahl und Art der kopierten Lose sowie der Liste vom 20.07.2017 überein. Eine Einvernahme des Zeugen T. zu den Verwahrungsvorschriften von Losen, war aufgrund der Aussagen der Zeugen W. und E. (VHS 1 BVwG, 16, 24 ) über die Verwahrungspraxis in der Filiale des W. (kein Einsperren in der Nacht, sondern verbleib in den Dispensern im Schalterraum) nicht erforderlich und der Beweisantrag daher anzuweisen. Ein Auftrag zur Vorlage des Leitfadens der Rechtsabteilung zur Befragung war nicht erforderlich, da die Art und Weise der Vernehmung durch den Erhebungsdienst der Post, auf den durch das BVwG in drei Verhandlungen festgestellten Sachverhalt keine Auswirkung hat. Der BF hat dabei nichts Substantielles ausgesagt. Der Beweisantrag war daher abzuweisen.
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.
  16. Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerde wurde gem. § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der Behörde eingebracht. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht hervorgekommen.Die Beschwerde wurde gem. Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der Behörde eingebracht. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht hervorgekommen.

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 135a Abs. 3 BDG sieht vor, dass bei einer durch die Disziplinaranwältin bzw. den Disziplinaranwalt erhobenen Beschwerde oder wenn die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließender Rechte und Ansprüche verhängt wurde, die Entscheidung des BVwG durch einen Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt daher eine Senatszuständigkeit vor. Gem. § 135b Abs. 4 BDG war der Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer als Laienrichter von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten nominiert.Paragraph 135 a, Absatz 3, BDG sieht vor, dass bei einer durch die Disziplinaranwältin bzw. den Disziplinaranwalt erhobenen Beschwerde oder wenn die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließender Rechte und Ansprüche verhängt wurde, die Entscheidung des BVwG durch einen Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt daher eine Senatszuständigkeit vor. Gem. Paragraph 135 b, Absatz 4, BDG war der Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer als Laienrichter von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten nominiert.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

§ 28Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen und über Beschwerde

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen und über Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

  1. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das BVwG hat in insgesamt drei Verhandlungen, aufbauend auf den Erhebungen der DK in ihren ebenfalls vier Verhandlungen, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt. Zu A) 3.
  2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) lauten im Wesentlichen (Auszug, Hervorhebungen durch das BVwG): Allgemeine Dienstpflichten § 43.

(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43,
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2)Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Strafbemessung § 93.
(1)Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Paragraph 93,
(1)Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2)Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind. Die für die Strafbemessung maßgebenden Bestimmungen des Strafgesetzbuch (StGB) lauten (Hervorhebungen durch das BVwG): Allgemeine Grundsätze § 32.
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.Paragraph 32,
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.
(2)Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
(3)Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können. Besondere Erschwerungsgründe § 33.
(1)Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der TäterParagraph 33,
(1)Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter ---------- 1.-mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat; 2.-schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist; 3.-einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat; 4.-der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist; 5.-aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen, insbesondere solchen, die sich gegen eine der in § 283 Abs. 1 Z 1 genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten, gehandelt hat;5.-aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen, insbesondere solchen, die sich gegen eine der in Paragraph 283, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten, gehandelt hat; 6.-heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat; 7.-bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat; 8.-die Tat unter Missbrauch der personenbezogenen Daten einer anderen Person begangen hat, um das Vertrauen eines Dritten zu gewinnen, wodurch dem rechtmäßigen Identitätseigentümer ein Schaden zugefügt wird.
(2)Ein Erschwerungsgrund ist es außer in den Fällen des § 39a Abs. 1 auch, wenn ein volljähriger Täter vorsätzlich eine strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person oder für diese wahrnehmbar gegen eine ihr nahestehende Person begangen hat.
(2)Ein Erschwerungsgrund ist es außer in den Fällen des Paragraph 39 a, Absatz eins, auch, wenn ein volljähriger Täter vorsätzlich eine strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person oder für diese wahrnehmbar gegen eine ihr nahestehende Person begangen hat.
(3)Ein Erschwerungsgrund ist es ferner auch, wenn der Täter vorsätzlich eine strafbare Handlung nach dem ersten bis dritten oder zehnten Abschnitt des Besonderen Teils, ---------- 1.-gegen eine Angehörige oder einen Angehörigen (§ 72), einschließlich einer früheren Ehefrau, eingetragenen Partnerin oder Lebensgefährtin oder eines früheren Ehemanns, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, als mit dem Opfer zusammenlebende Person oder eine ihre Autoritätsstellung missbrauchende Person;1.-gegen eine Angehörige oder einen Angehörigen (Paragraph 72,), einschließlich einer früheren Ehefrau, eingetragenen Partnerin oder Lebensgefährtin oder eines früheren Ehemanns, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, als mit dem Opfer zusammenlebende Person oder eine ihre Autoritätsstellung missbrauchende Person; 2.-gegen eine aufgrund besonderer Umstände schutzbedürftige Person unter Ausnützung deren besonderer Schutzbedürftigkeit; 3.-unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt oder nachdem der Tat eine solche Gewaltanwendung vorausgegangen ist; 4.-unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe begangen hat. Besondere Milderungsgründe § 34.
(1)Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der TäterParagraph 34,
(1)Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter ---------- 1.-die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluß eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist; 2.-bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht; 3.-die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat; 4.-die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat; 5.-sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, daß er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden; 6.-an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war; 7.-die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat; 8.-sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen; 9.-die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefaßter Absicht begangen hat; 10.-durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist; 11.-die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen; 12.-die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;12.-die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (Paragraph 9,) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird; 13.-trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist; 14.-sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist; 15.-sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern; 16.-sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, daß er unentdeckt bleiben werde; 17.-ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat; 18.-die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat; 19.-dadurch betroffen ist, daß er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.
(2)Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat. Die Höchstgerichte haben dazu ua. folgende einschlägige Aussagen getroffen (Hervorhebungen durch das BVwG): Eine ausdrückliche inhaltliche Determinierung der in § 43 Abs. 1 BDG 1979 festgelegten Treuepflicht des Beamten ist weder der Bundesverfassung noch auch dem BDG 1979 zu entnehmen. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Stammfassung des BDG 1979 geben den Hinweis darauf, dass das Wort "treu" in § 43 Abs. 1 BDG 1979 der Angelobungsformel des § 7 Abs. 1 BDG 1979 entnommen ist (11 BlgNR
  1. GP, 85). Der Inhalt der Treuepflicht des Beamten ist im Zusammenhang des § 43 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit der Pflicht zur rechtmäßigen Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zu sehen, im Hinblick auf das außerdienstliche Verhalten des Beamten besteht ein Zusammenhang mit dem Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit auf die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben. Bei der Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung fällt als gravierend ins Gewicht, wenn der Beamte gerade jene Rechtsgüter verletzt, deren Schutz zu seinen dienstlichen Aufgaben gehört (vgl. VwGH 20.11.2001, 2000/09/0021; 06.11.2012, 2012/09/0044, 03.10.2013, 2013/09/0077).Eine ausdrückliche inhaltliche Determinierung der in Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 festgelegten Treuepflicht des Beamten ist weder der Bundesverfassung noch auch dem BDG 1979 zu entnehmen. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Stammfassung des BDG 1979 geben den Hinweis darauf, dass das Wort "treu" in Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 der Angelobungsformel des Paragraph 7, Absatz eins, BDG 1979 entnommen ist (11 BlgNR
  2. GP, 85). Der Inhalt der Treuepflicht des Beamten ist im Zusammenhang des Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit der Pflicht zur rechtmäßigen Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zu sehen, im Hinblick auf das außerdienstliche Verhalten des Beamten besteht ein Zusammenhang mit dem Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit auf die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben. Bei der Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung fällt als gravierend ins Gewicht, wenn der Beamte gerade jene Rechtsgüter verletzt, deren Schutz zu seinen dienstlichen Aufgaben gehört vergleiche VwGH 20.11.2001, 2000/09/0021; 06.11.2012, 2012/09/0044, 03.10.2013, 2013/09/0077). Insoweit der Postbeamte damit argumentiert, in Anbetracht seiner Bemühungen, seine Probleme in den Griff zu bekommen, und der durch die lang andauernde Suspendierung bewirkten Persönlichkeitsveränderung könne ein Vertrauensverlust nicht eingetreten sein, ist er darauf zu verweisen, dass der durch die vom Beamten begangenen Straftaten (schwerer Diebstahl iSd §§ 127, 128 Abs. 1 StGB) eingetretene Vertrauensverlust durch die ins Treffen geführten Umstände nicht aus der Welt geschafft werden kann und ein solcher Vertrauensverlust nicht allein von der subjektiven Einstellung des Dienstnehmers abhängig ist, sondern von der objektiven Schwere der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung. Weder eine günstige Zukunftsprognose für den Beamten noch allfällige Milderungsgründe können den eingetretenen Vertrauensverlust aufheben (Hinweis E
  3. Oktober 1997, Zl. 95/09/0151, mwN; VwGH 21.09.2005, 2004/09/0087).Insoweit der Postbeamte damit argumentiert, in Anbetracht seiner Bemühungen, seine Probleme in den Griff zu bekommen, und der durch die lang andauernde Suspendierung bewirkten Persönlichkeitsveränderung könne ein Vertrauensverlust nicht eingetreten sein, ist er darauf zu verweisen, dass der durch die vom Beamten begangenen Straftaten (schwerer Diebstahl iSd Paragraphen 127, 128, Absatz eins, StGB) eingetretene Vertrauensverlust durch die ins Treffen geführten Umstände nicht aus der Welt geschafft werden kann und ein solcher Vertrauensverlust nicht allein von der subjektiven Einstellung des Dienstnehmers abhängig ist, sondern von der objektiven Schwere der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung. Weder eine günstige Zukunftsprognose für den Beamten noch allfällige Milderungsgründe können den eingetretenen Vertrauensverlust aufheben (Hinweis E
  4. Oktober 1997, Zl. 95/09/0151, mwN; VwGH 21.09.2005, 2004/09/0087). Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe (§§ 91 ff BDG 1979) handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel (§ 92 Abs. 1 leg cit) und gegebenenfalls (im Fall einer Geldbuße oder Geldstrafe) die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar. Hiebei sind Beurteilungen betreffend die Persönlichkeit des Beschuldigten, sein vergangenes und zukünftiges Verhalten zu treffen (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe (Paragraphen 91, ff BDG 1979) handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel (Paragraph 92, Absatz eins, leg cit) und gegebenenfalls (im Fall einer Geldbuße oder Geldstrafe) die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar. Hiebei sind Beurteilungen betreffend die Persönlichkeit des Beschuldigten, sein vergangenes und zukünftiges Verhalten zu treffen (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009). Bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe nach § 93 BDG 1979 ist - auch - eine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. E 12.11.2013, 2013/09/0027). Bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis nach dem BDG 1979 handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafsache iSd Art. 130 Abs. 3 B-VG. Das VwG darf, wenn es zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung kommt, vor dem Hintergrund des Art. 130 Abs. 3 B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen. Jedoch ist das VwG bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Weiters ist zu bedenken, dass das VwG im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG 2014 (Art. 130 Abs. 4 B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen hat (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).Bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe nach Paragraph 93, BDG 1979 ist - auch - eine Ermessensentscheidung zu treffen vergleiche E 12.11.2013, 2013/09/0027). Bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis nach dem BDG 1979 handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafsache iSd Artikel 130, Absatz 3, B-VG. Das VwG darf, wenn es zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung kommt, vor dem Hintergrund des Artikel 130, Absatz 3, B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen. Jedoch ist das VwG bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Weiters ist zu bedenken, dass das VwG im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 (Artikel 130, Absatz 4, B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen hat (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009). Durch die mit der Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, erfolgte Novellierung des § 93 BDG 1979 wurde im zweiten Satz des § 93 Abs. 1 BDG 1979 die Zielsetzung "der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken", als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Dementsprechend enthalten die Gesetzeserläuterungen zu dieser Bestimmung die Aussage, es solle nach der Novelle möglich sein, dass "bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen" (VwGH 15.12.2011, 2011/09/0105; 10.09.2015, Ra 2015/09/0053).Durch die mit der Dienstrechts-Novelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, erfolgte Novellierung des Paragraph 93, BDG 1979 wurde im zweiten Satz des Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 die Zielsetzung "der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken", als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Dementsprechend enthalten die Gesetzeserläuterungen zu dieser Bestimmung die Aussage, es solle nach der Novelle möglich sein, dass "bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen" (VwGH 15.12.2011, 2011/09/0105; 10.09.2015, Ra 2015/09/0053). Zu der nach der Dienstrechts-Novelle 2008 anzuwendenden Rechtslage ist zu bemerken, dass der erste Satz des § 93 Abs. 1 BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht verändert worden ist. Nach wie vor gilt als 'Maß für die Höhe der Strafe' die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld iSd 'Strafbemessungsschuld' des Strafrechtes und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR
  5. GP 83). Das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt (Hinweis E
  6. September 2008, 2007/09/0320; E
  7. April 2011, 2009/09/0132). Bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung

§ 93Abs.

1 BDG 1979 fällt als gravierend ins Gewicht, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag (Hinweis E

  1. November 2001, 2000/09/0021). Daran hat sich auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nichts geändert (VwGH 03.10.2013, 2013/09/0080).Zu der nach der Dienstrechts-Novelle 2008 anzuwendenden Rechtslage ist zu bemerken, dass der erste Satz des Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht verändert worden ist. Nach wie vor gilt als 'Maß für die Höhe der Strafe' die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld iSd 'Strafbemessungsschuld' des Strafrechtes und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens vergleiche die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 93, BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 83). Das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt (Hinweis E
  3. September 2008, 2007/09/0320; E
  4. April 2011, 2009/09/0132). Bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung

Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 fällt als gravierend ins Gewicht, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag (Hinweis E

  1. November 2001, 2000/09/0021). Daran hat sich auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nichts geändert (VwGH 03.10.2013, 2013/09/0080). 3.
  2. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes 3.3.
  3. Zu den vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen Der BF hat zwischen 10.07.2015 (dem Datum der letzten Inventur) und 16.07.2015 22 Lose mit einem Gesamtwert von 53,-- Euro an sich genommen, nicht abgerechnet bzw. bezahlt und diese erst am 17.07.2017 - nachdem er vom Erhebungsdienst darauf angesprochen wurde - wied

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