RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.01.2019 GeschäftszahlW211 2171294-1 SpruchW211 2171294-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als E
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die beschwerdeführende Partei ist eine Staatsangehörige Syriens. Sie stellte am XXXX2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Bei ihrer Erstbefragung am XXXX2016 gab die beschwerdeführende Partei an, sie sei Kurdin und stamme aus Qamishli. Sie leide an Diabetes und nehme deswegen auch Medikamente. Außerdem habe sie sich eine Knieverletzung zugezogen, die aber mittlerweile wieder verheilt sei. Sie habe Syrien 2013 in Richtung Türkei verlassen, weil dort Krieg herrsche und es weder Sicherheit noch Arbeit oder Lebensmittel gebe.
- Bei ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde am XXXX2017 gab die beschwerdeführende Partei weiter an, sie sei in Qamishli geboren worden und habe dort zwei Jahre lang die Schule besucht. Nach ihrer Hochzeit sei sie dann nach Damaskus in den Stadtteil XXXX gezogen und verfüge in Syrien noch über eine Schwester, die in Damaskus lebe, sowie eine Tochter, die sich in Qamishli befinde. Eine weitere Schwester würde im Nordirak leben. Ihr Ehemann lebe in der Türkei. Eine zweite Tochter halte sich in Deutschland auf. Auch habe sie zwei Söhne, die als Asylberechtigte in Österreich leben würden. Sie habe Syrien 2013 legal mit ihrem syrischen Reisepass verlassen. Nach ihrem Fluchtgrund befragt gab die beschwerdeführende Partei an, in Syrien herrsche Krieg und es habe keine Lebensmittel gegeben. Die Lage sei nicht mehr sicher gewesen und sie habe sich nicht mehr getraut auf die Straße zu gehen. In Damaskus hätten Regierungstruppen gegen die freie syrische Armee (FSA) gekämpft, weshalb sie gemeinsam mit ihrer Familie nach Qamishli gezogen sei. Dort habe das Regime den islamischen Staat (IS) bekämpft, und es sei auch immer wieder zu Anschlägen in Qamishli gekommen. Sie sei aber nie persönlich bedroht worden. Ihre Brüder seien als Kurden politisch aktiv gewesen, hätten in Syrien jedoch keine Probleme gehabt und das Land schon vor langer Zeit verlassen. Auch sie habe deswegen nie Schwierigkeiten mit dem syrischen Regime gehabt, allgemein hätten die Kurden in Syrien aber keine Rechte, weshalb ihre Tochter auch nicht weiterstudieren habe können.
- Bei ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde am XXXX2017 gab die beschwerdeführende Partei weiter an, sie sei in Qamishli geboren worden und habe dort zwei Jahre lang die Schule besucht. Nach ihrer Hochzeit sei sie dann nach Damaskus in den Stadtteil römisch 40 gezogen und verfüge in Syrien noch über eine Schwester, die in Damaskus lebe, sowie eine Tochter, die sich in Qamishli befinde. Eine weitere Schwester würde im Nordirak leben. Ihr Ehemann lebe in der Türkei. Eine zweite Tochter halte sich in Deutschland auf. Auch habe sie zwei Söhne, die als Asylberechtigte in Österreich leben würden. Sie habe Syrien 2013 legal mit ihrem syrischen Reisepass verlassen. Nach ihrem Fluchtgrund befragt gab die beschwerdeführende Partei an, in Syrien herrsche Krieg und es habe keine Lebensmittel gegeben. Die Lage sei nicht mehr sicher gewesen und sie habe sich nicht mehr getraut auf die Straße zu gehen. In Damaskus hätten Regierungstruppen gegen die freie syrische Armee (FSA) gekämpft, weshalb sie gemeinsam mit ihrer Familie nach Qamishli gezogen sei. Dort habe das Regime den islamischen Staat (IS) bekämpft, und es sei auch immer wieder zu Anschlägen in Qamishli gekommen. Sie sei aber nie persönlich bedroht worden. Ihre Brüder seien als Kurden politisch aktiv gewesen, hätten in Syrien jedoch keine Probleme gehabt und das Land schon vor langer Zeit verlassen. Auch sie habe deswegen nie Schwierigkeiten mit dem syrischen Regime gehabt, allgemein hätten die Kurden in Syrien aber keine Rechte, weshalb ihre Tochter auch nicht weiterstudieren habe können.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.). Die Behörde stellte die Identität und die kurdische Volksgruppenzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei fest. Eine Verfolgung aufgrund der Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit bzw. ihrer politischen Gesinnung werde nicht festgestellt.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Behörde stellte die Identität und die kurdische Volksgruppenzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei fest. Eine Verfolgung aufgrund der Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit bzw. ihrer politischen Gesinnung werde nicht festgestellt.
- Gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides wurde rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht. Darin führte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen aus, der Krieg in Syrien und die damit verbundene schlechte Versorgungslage seien ausschlaggebend für ihre Flucht gewesen. In Damaskus, wo sie zunächst mit ihrer Familie gelebt habe, sei es nicht mehr sicher gewesen, weswegen sie nach Qamishli gezogen sei. Dort habe es jedoch Anschläge gegeben, und sie habe als Kurdin keine Rechte in Syrien gehabt. Auch sei es ihrer Tochter nicht erlaubt worden, weiter zu studieren. Deshalb habe sie Syrien alleine über die Grenze zur Türkei verlassen, wobei später auch ihre Familie nachgereist sei. Ihre zwei Söhne würden in Österreich als Asylberechtigte leben, ihr Mann befinde sich in der Türkei und eine Tochter halte sich in Deutschland auf.
- Gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides wurde rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht. Darin führte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen aus, der Krieg in Syrien und die damit verbundene schlechte Versorgungslage seien ausschlaggebend für ihre Flucht gewesen. In Damaskus, wo sie zunächst mit ihrer Familie gelebt habe, sei es nicht mehr sicher gewesen, weswegen sie nach Qamishli gezogen sei. Dort habe es jedoch Anschläge gegeben, und sie habe als Kurdin keine Rechte in Syrien gehabt. Auch sei es ihrer Tochter nicht erlaubt worden, weiter zu studieren. Deshalb habe sie Syrien alleine über die Grenze zur Türkei verlassen, wobei später auch ihre Familie nachgereist sei. Ihre zwei Söhne würden in Österreich als Asylberechtigte leben, ihr Mann befinde sich in der Türkei und eine Tochter halte sich in Deutschland auf.
- Am XXXX2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die kurdische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei sowie ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch, bei der die beschwerdeführende Partei im Detail zu ihren Fluchtgründen befragt wurde. Die belangte Behörde entschuldigte sich mit Schreiben vom XXXX2018 für die Teilnahme an der Verhandlung.
- Eine schriftliche Stellungnahme zu weiteren in der Verhandlung ausgegebenen Länderberichten wurde nicht abgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur beschwerdeführenden Partei: 1.1.
- Die beschwerdeführende Partei ist eine weibliche Staatsangehörige Syriens, die am XXXX2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte. 1.1.
- Die beschwerdeführende Partei gehört der Volksgruppe der Kurden an und ist sunnitischen Glaubens. Die beschwerdeführende Partei ist verheiratet. Der Ehemann der beschwerdeführenden Partei lebt in der Türkei. Eine Tochter der beschwerdeführenden Partei lebt in Qamishli. Eine Schwester der beschwerdeführenden Partei lebt in XXXX (Damaskus-Umgebung) in Syrien.Eine Tochter der beschwerdeführenden Partei lebt in Qamishli. Eine Schwester der beschwerdeführenden Partei lebt in römisch 40 (Damaskus-Umgebung) in Syrien. Zwei Brüder der beschwerdeführenden Partei leben in Österreich. Eine weitere Schwester der beschwerdeführenden Partei befindet sich im Irak. Eine weitere Tochter der beschwerdeführenden Partei hält sich in Deutschland auf. Die beschwerdeführende Partei stammt ursprünglich aus Qamishli, lebte jedoch ab ihrem neunzehnten Lebensjahr in Damaskus, im Stadtteil XXXX und begab sich aufgrund der schlechten Sicherheitslage bzw. der Zerstörung ihres Wohnhauses drei Monate vor ihrer Ausreise gemeinsam mit ihrer Familie nach Qamishli.Die beschwerdeführende Partei stammt ursprünglich aus Qamishli, lebte jedoch ab ihrem neunzehnten Lebensjahr in Damaskus, im Stadtteil römisch 40 und begab sich aufgrund der schlechten Sicherheitslage bzw. der Zerstörung ihres Wohnhauses drei Monate vor ihrer Ausreise gemeinsam mit ihrer Familie nach Qamishli. Die beschwerdeführende Partei besuchte zwei Jahre lang die Grundschule. 1.1.
- Die beschwerdeführende Partei leidet an Diabetes sowie Asthma. Sie steht derzeit in medikamentöser Behandlung. 1.1.
- Zwei Söhne der beschwerdeführenden Partei verfügen in Österreich über den Status von Asylberechtigten. 1.
- Es wird festgestellt, dass sich der Stadtteil XXXX in Damaskus unter der Kontrolle des Regimes befindet.1.
- Es wird festgestellt, dass sich der Stadtteil römisch 40 in Damaskus unter der Kontrolle des Regimes befindet. Eine Bedrohung durch die syrische Regierung aufgrund der Verwandtschaft der beschwerdeführenden Partei zu ihren Söhnen, denen auch aufgrund von einer Wehrdienstverweigerung der Asylstatus zuerkannt wurde, kann nicht festgestellt werden. Auch wird weder eine Bedrohung durch das syrische Regime wegen der illegalen Ausreise der beschwerdeführenden Partei in die Türkei im Jahr 2013, noch wegen der Asylantragstellung im Ausland festgestellt. Schließlich wird eine Gefährdungslage die beschwerdeführenden Parteien wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden nicht festgestellt. 1.
- Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben: a) Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, 25.01.2018: Wehrdienstverweigerung / Desertion - syrische Armee Besonders aus dem Jahr 2012 gibt es Berichte von desertierten syrischen Soldaten, welche gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden (AI 6.2012). Wehrdienstverweigerer werden laut Gesetz in Friedenszeiten mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft, die Wehrpflicht besteht dabei weiterhin fort. In Kriegszeiten wird Wehrdienstverweigerung laut Gesetz, je nach den Umständen, mit Gefängnisstrafen von bis zu 5 Jahren bestraft. Nach Verbüßen der Strafe muss der Wehrdienstverweigerer weiterhin den regulären Wehrdienst ableisten. Bei einer Wehrdienstverweigerung hat man die Möglichkeit sich zu verstecken und das Haus nicht mehr zu verlassen, das Land zu verlassen, sich durch Bestechung freizukaufen oder einer anderen Gruppierung beizutreten. Bezüglich Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Während die einen eine Foltergarantie und Todesurteil sehen, sagen andere, dass Verweigerer sofort eingezogen werden (BFA 8.2017). Die Konsequenzen hängen jedoch vom Profil und den Beziehungen der Person ab. Wenn es eine Verbindung zu einer oppositionellen Gruppe gibt, wären die Konsequenzen ernster (DIS 26.2.2015). Wenn jemand den Wehrdienst verweigert und geflohen ist, gibt es die Möglichkeit seinen Status zu "regularisieren", wobei möglicherweise auch ein signifikanter Betrag zu entrichten ist (gerüchteweise bis zu 8.000 USD). Eine solche "Regularisierung" schützt allerdings nicht automatisch vor Repressalien oder einer zukünftigen Rekrutierung. Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen "terroristische" Bedrohungen zu schützen (BFA 8.2017). Desertion wird gemäß dem Militärstrafgesetz von 1950 in Friedenszeiten mit ein bis fünf Jahren Haft bestraft und kann in Kriegszeiten bis zu doppelt so lange Haftstrafen nach sich ziehen. Deserteure, die zusätzlich außer Landes geflohen sind (so genannte externe Desertion), unterliegen Artikel 101 des Militärstrafgesetzbuchs, der eine Strafe von fünf bis zehn Jahren Haft in Friedenszeiten und 15 Jahre Haft in Kriegszeiten vorschreibt. Desertion im Angesicht des Feindes ist mit lebenslanger Haftstrafe zu bestrafen. In schwerwiegenden Fällen wird die Todesstrafe verhängt (BFA 8.2017). In vielen Fällen erwartet Deserteure der Tod. Möglicherweise werden sie inhaftiert, befragt und gefoltert, wobei die Behandlung eines Deserteurs auch davon abhängt wer er ist, welcher Konfession er angehört, wie wohlhabend er ist etc. Die große Sorge vieler ist hierbei auch, dass dies nicht nur den Tod des Deserteurs oder die Vergeltung gegen ihn, sondern auch Maßnahmen gegen seine Familie nach sich ziehen kann. Die gängige Vorgehensweise ist, Deserteure nicht zurück an die Front zu schicken, sondern sie zu töten. Berichten zufolge werden sie an Ort und Stelle erschossen. Theoretisch ist ein Militärgerichtsverfahren vorgesehen und Deserteure könnten auch inhaftiert und dann strafrechtlich verfolgt werden. Außergerichtliche Tötungen passieren dennoch (BFA 8.2017; vgl. FIS 23.8.2017). Für ‚desertierte', vormals bei der Armee arbeitende Zivilisten gelten dieselben Konsequenzen wie für einen Deserteur. Solche Personen werden als Verräter angesehen, weil sie über Informationen über die Armee verfügen (FIS 23.8.2016).In vielen Fällen erwartet Deserteure der Tod. Möglicherweise werden sie inhaftiert, befragt und gefoltert, wobei die Behandlung eines Deserteurs auch davon abhängt wer er ist, welcher Konfession er angehört, wie wohlhabend er ist etc. Die große Sorge vieler ist hierbei auch, dass dies nicht nur den Tod des Deserteurs oder die Vergeltung gegen ihn, sondern auch Maßnahmen gegen seine Familie nach sich ziehen kann. Die gängige Vorgehensweise ist, Deserteure nicht zurück an die Front zu schicken, sondern sie zu töten. Berichten zufolge werden sie an Ort und Stelle erschossen. Theoretisch ist ein Militärgerichtsverfahren vorgesehen und Deserteure könnten auch inhaftiert und dann strafrechtlich verfolgt werden. Außergerichtliche Tötungen passieren dennoch (BFA 8.2017; vergleiche FIS 23.8.2017). Für ‚desertierte', vormals bei der Armee arbeitende Zivilisten gelten dieselben Konsequenzen wie für einen Deserteur. Solche Personen werden als Verräter angesehen, weil sie über Informationen über die Armee verfügen (FIS 23.8.2016). Im Gegensatz zum Beginn des Konfliktes haben sich mittlerweile die Gründe für Desertion geändert: Nun desertieren Soldaten, weil sie kampfmüde sind und dem andauernden Krieg entkommen wollen (BFA 8.2017). Auch Familien von Deserteuren oder Wehrdienstverweigerern haben mit Konsequenzen zu rechnen. Eine Familie kann von der Regierung unter Druck gesetzt werden, wenn der Deserteur dadurch vielleicht gefunden werden kann. Familienmitglieder (auch weibliche) können festgenommen werden, um den Deserteur dazu zu bringen, sich zu stellen. Manchmal wird ein Bruder oder der Vater eines Deserteurs ersatzweise zur Armee rekrutiert (FIS 23.8.2016; vgl. BFA 8.2017).Auch Familien von Deserteuren oder Wehrdienstverweigerern haben mit Konsequenzen zu rechnen. Eine Familie kann von der Regierung unter Druck gesetzt werden, wenn der Deserteur dadurch vielleicht gefunden werden kann. Familienmitglieder (auch weibliche) können festgenommen werden, um den Deserteur dazu zu bringen, sich zu stellen. Manchmal wird ein Bruder oder der Vater eines Deserteurs ersatzweise zur Armee rekrutiert (FIS 23.8.2016; vergleiche BFA 8.2017). In Gebieten, welche durch sogenannte Versöhnungsabkommen wieder unter die Kontrolle des Regimes gebracht wurden, werden häufig Vereinbarungen bzgl. Wehrdienst getroffen. Manche Vereinbarungen besagen, dass Männer nicht an die Front geschickt, sondern stattdessen bei der Polizei eingesetzt werden. Berichten zufolge wurden solche Zusagen von der Regierung aber bisweilen auch gebrochen, was jedoch schwer zu beweisen ist (BFA 8.2017). 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Von extremer Diskriminierung, sexueller Versklavung und erdrückenden Verhaltens- und Kleidungsvorschriften in Gebieten des IS, zu formaler Gleichberechtigung in den Gebieten unter der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD), wo Regierungssitze immer von einer Frau und einem Mann besetzt sind und Frauen in der Politik und im Militärdienst gut vertreten sind (FH 1.2017). Frauen in Syrien haben eine relativ lange Historie der Emanzipation und vor dem Konflikt war Syrien eines der vergleichsweise fortschrittlicheren Länder der Arabischen Welt in Bezug auf Frauenrechte. Die Situation von Frauen verschlechtert sich durch den andauernden Konflikt dramatisch, weil Frauen Opfer unterschiedlicher Gewalthandlungen der verschiedenen Konfliktparteien werden. Aufgrund der Kampfhandlungen (orig. shelling) zögern Familien, Frauen und Mädchen das Verlassen des Hauses zu erlauben. Sie nehmen diese aus der Schule, was zur Minderung der Rolle von Frauen und zu ihrer Isolation in der Gesellschaft führt (BFA 8.2017). Alleinstehende Frauen Alleinstehende Frauen sind in Syrien aufgrund des Konfliktes einem besonderen Risiko von Gewalt oder Schikane ausgesetzt, jedoch hängt dies von der sozialen Schicht und der Position der Frau bzw. ihrer Familie ab. Man kann die gesellschaftliche Akzeptanz von alleinstehenden Frauen aber in keinem Fall mit europäischen Standards vergleichen, und Frauen sind potentiell Belästigungen ausgesetzt. In Syrien ist es fast undenkbar als Frau alleine zu leben, da eine Frau ohne Familie keine gesellschaftlichen und sozialen Schutzmechanismen besitzt. Beispielsweise würde nach einer Scheidung eine Frau in den meisten Fällen wieder zurück zu ihrer Familie ziehen. Vor dem Konflikt war es für Frauen unter bestimmten Umständen möglich alleine zu leben, z.B. für berufstätige Frauen in urbanen Gebieten (BFA 8.2017). Der Zugang von alleinstehenden Frauen zu Dokumenten hängt von deren Bildungsgrad, individueller Situation und bisherigen Erfahrungen ab. Beispielsweise werden ältere Frauen, die immer zu Hause waren, mangels vorhandener Begleitperson und behördlicher Erfahrung nur schwer Zugang zu Dokumenten bekommen können (BFA 8.2017). Im Dezember 2017 hat das von Hay'at Tahrir ash-Sham gestützte Syrian Salvation Government (SSG) in der Provinz Idlib, die großteils von islamistischen Oppositionsgruppen kontrolliert wird, eine Entscheidung verkündet, laut welcher alle Witwen in ihrem Kontrollgebiet mit einem Shari'a-konformen männlichen Familienangehörigen wohnen müssen. Die Meldung warnt auch vor Bestrafung für "jeden der sich nicht nach dieser Regelung richtet", es ist jedoch noch unklar wie die Entscheidung umgesetzt wird (Syria Direct 14.12.2017). Quellen: -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 19.10.2017 -Strichaufzählung CHH - Chatham House (8.12.2017): Governing Rojava - Layers of Legitimacy in Syria, https://www.chathamhouse.org/sites/files/chathamhouse/publications/research/2016-12-08-governing-rojava-khalaf.pdf, Zugriff 11.12.2017 -Strichaufzählung Eijk - Esther van Eijk
(2013): Family law in Syria: a plurality of laws, norms, and legal practices. Dissertation, Universität Leiden, https://openaccess.leidenuniv.nl/bitstream/handle/1887/21765/Binnenwerk%20Proefschrift_EvanEijk_26July%202013%20corr.pdf?sequence=20, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung Eijk - Ester van Eijk (2.1.2018): Information per E-Mail -Strichaufzählung Eijk - Ester van Eijk (4.1.2018): Information per E-Mail -Strichaufzählung Emory - Universität Emory (o.D.): Islamic Family Law - Syria (Syrian Arab Republic), https://scholarblogs.emory.edu/islamic-family-law/home/research/legal-profiles/syria-syrian-arab-republic/, Zugriff 2.1.2018 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/341821/485142_de.html, Zugriff 20.10.2017 -Strichaufzählung SNHR - Syrian Network for Human Rights (25.11.2016): 22,823 Women Killed in Syria since March 2011 - Living in Deprivation, http://sn4hr.org/wp-content/pdf/english/22823_Woman_killed_in_Syria_since_March_2011_en.pdf, Zugriff 16.1.2018 -Strichaufzählung Syria Direct (14.12.2017): Hardline Idlib authorities require single women, widows to live with male guardian, http://syriadirect.org/news/hts-decree-requires-single-women-widows-to-live-with-male-guardian/, Zugriff 22.12.2017 -Strichaufzählung Syria Untold (25.3.2017): Women's Activist: Rojava Laws a Dream turned Reality, http://www.syriauntold.com/en/2017/03/women-rojava-laws-dream-turned-reality/, Zugriff 2.1.2018 -Strichaufzählung TF - Toward Freedom (27.8.2017): The Women's Revolution in Rojava, https://towardfreedom.com/archives/women/the-women-s-revolution-in-rojava/, Zugriff 2.1.2018 -Strichaufzählung WILPF - Women's International League for Peace and Freedom (11.2016): Violations against Women in Syria and the disproportionate impact of the conflict on them, http://wilpf.org/wp-content/uploads/2016/06/WILPF_VAW_HC-2016_WEB-ONEPAGE.pdf, Zugriff 20.10.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/337226/479990_de.html, Zugriff 11.8.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/345237/489032_de.html, Zugriff 29.11.2017 Rückkehr Länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z.B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen (AA 17.8.2017). Im Prinzip steht es syrischen Staatsangehörigen frei, mit ihrem syrischen Pass (oder bei einer Ausreise in den Libanon: mit gültigem Personalausweis) über alle funktionsfähigen Grenzübergänge, einschließlich dem Flughafen Damaskus, das Land zu verlassen. Syrische Staatsangehörige müssen eine Ausreisegebühr in einer Höhe zahlen, die vom Ausreisepunkt (Landgrenze oder Flughafen) abhängt. Auf Grundlage des Gesetzes Nr. 18 aus dem Jahr 2014 kann die Ausreise oder Rückkehr ohne gültigen Pass oder ohne die erforderliche Genehmigung oder über einen nicht genehmigten Ausreisepunkt je nach Umständen des Einzelfalls Freiheits- und/oder Geldstrafen nach sich ziehen. Es ist nicht klar, ob das Gesetz tatsächlich angewandt wird und ob Personen, die aus dem Ausland zurückkehren, gemäß Gesetz Nr. 18 von 2014 einer Strafverfolgung ausgesetzt sind (UNHCR 2.2017). Personen werden bei der Einreise nach Syrien über den internationalen Flughafen Damaskus oder andere Einreiseorte kontrolliert. Bei männlichen Personen im wehrfähigen Alter wird auch kontrolliert, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben (IRB 19.1.2016; vgl. Zeit 10.12.2017). Männer im wehrfähigen Alter sind bei der Einreise besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen durch das Sicherheitspersonal zu werden. Die Sicherheitsorgane haben am Flughafen freie Hand, und es gibt keine Schutzmechanismen, wenn eine Person verdächtigt und deswegen misshandelt wird. Es kann passieren, dass die Person sofort inhaftiert und dabei Opfer von Verschwindenlassen oder Folter wird. Oder der Person wird die Einreise nach Syrien erlaubt, sie muss sich jedoch zu einem anderen Zeitpunkt erneut melden und verschwindet dann. Eine Person kann auch Opfer von Misshandlungen werden, ohne dass es dafür einen bestimmten Grund gibt. Das System ist sehr unberechenbar (IRB 19.1.2016). Bereits im Jahr 2012 hat ein britisches Gericht festgestellt, dass für einen nach Syrien zurückkehrenden, abgelehnten Asylwerber im Allgemeinen bei der Ankunft die reale Gefahr besteht, aufgrund einer angenommenen politischen Gesinnung inhaftiert zu werden, und in der Folge schweren Misshandlungen ausgesetzt zu sein. Seit dieser Feststellung hat sich die Situation weiter verschlimmert. Es kann jedoch auch sein, dass eine Person, trotz eines abgelehnten Asylantrages, auch nach der Rückkehr nach Syrien noch als Unterstützer des Assad-Regimes angesehen wird (UK HOME 8.2016).Personen werden bei der Einreise nach Syrien über den internationalen Flughafen Damaskus oder andere Einreiseorte kontrolliert. Bei männlichen Personen im wehrfähigen Alter wird auch kontrolliert, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben (IRB 19.1.2016; vergleiche Zeit 10.12.2017). Männer im wehrfähigen Alter sind bei der Einreise besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen durch das Sicherheitspersonal zu werden. Die Sicherheitsorgane haben am Flughafen freie Hand, und es gibt keine Schutzmechanismen, wenn eine Person verdächtigt und deswegen misshandelt wird. Es kann passieren, dass die Person sofort inhaftiert und dabei Opfer von Verschwindenlassen oder Folter wird. Oder der Person wird die Einreise nach Syrien erlaubt, sie muss sich jedoch zu einem anderen Zeitpunkt erneut melden und verschwindet dann. Eine Person kann auch Opfer von Misshandlungen werden, ohne dass es dafür einen bestimmten Grund gibt. Das System ist sehr unberechenbar (IRB 19.1.2016). Bereits im Jahr 2012 hat ein britisches Gericht festgestellt, dass für einen nach Syrien zurückkehrenden, abgelehnten Asylwerber im Allgemeinen bei der Ankunft die reale Gefahr besteht, aufgrund einer angenommenen politischen Gesinnung inhaftiert zu werden, und in der Folge schweren Misshandlungen ausgesetzt zu sein. Seit dieser Feststellung hat sich die Situation weiter verschlimmert. Es kann jedoch auch sein, dass eine Person, trotz eines abgelehnten Asylantrages, auch nach der Rückkehr nach Syrien noch als Unterstützer des Assad-Regimes angesehen wird (UK HOME 8.2016). Das syrische Gesetz bestraft auch Personen, welche versuchen in einem anderen Land Asyl zu suchen, um eine Strafe in Syrien zu vermeiden (USDOS 3.3.2017). In den von oppositionellen Gruppierungen wie Jabhat Fatah ash-Sham oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) kontrollierten Gebieten verfügen die bewaffneten Gruppen ebenfalls über Listen von "Dissidenten". Ihnen drohen Misshandlung und Verschwindenlassen. Auch oppositionelle Gruppen kontrollieren Rückkehrende, wobei die Bekanntgabe des Wohn- und Geburtsortes wichtig ist. SyrerInnen, die aus der Türkei in oppositionelle Gebiete zurückkehren, werden befragt. Es kommt außerdem zu Entführungen und Lösegelderpressungen durch bewaffnete Gruppen (SFH 21.3.2017). Wie aus Berichten hervorgeht, betrachtet die Regierung bestimmte Aktivitäten von im Ausland lebenden Syrern als Ausdruck einer oppositionellen Einstellung, darunter Anträge auf Asyl, Teilnahme an regierungskritischen Protesten, Kontakte zu Oppositionsgruppen oder andere Ausdrucksformen der Kritik an der Regierung, einschließlich über soziale Medien (UNHCR 2.2017). Die syrische Regierung hat Interesse an politischen Aktivitäten von Syrern im Ausland, auch deshalb, um oppositionelle Alternativen zum gegenwärtigen Regime zu unterbinden. Die Regierung überwacht Aktivitäten dieser Art im Ausland, auch in Österreich. Dass die syrische Regierung Kenntnis von solchen Aktivitäten hat, ist wahrscheinlich, und sie hat die Möglichkeit, ihr diesbezügliches Wissen zu nützen, wenn sich dazu die Gelegenheit ergibt. Eine Überwachung von exilpolitischen Aktivitäten passiert hauptsächlich an Orten mit einer größeren syrischen Gemeinde, weil sich dort eher Informanten der Regierung befinden können. Eine Gefährdung eines Rückkehrers im Falle von exilpolitischer Aktivität hängt jedoch von den Aktivitäten selbst, dem Profil der Person und von zahlreichen anderen Faktoren, wie dem familiären Hintergrund und den Ressourcen ab, die der Regierung zur Verfügung stehen (BFA 8.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (17.8.2017): Syrien: Reisewarnung, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/SyrienSicherheit_node.html, Zugriff 17.8.2017 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 19.10.2017 -Strichaufzählung DS - The Daily Star (2.1.2018): Syrian reconciliation minister visits Lebanon: report, https://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/2018/Jan-02/432123-syrian-reconciliation-minister-visits-lebanon-report.ashx#, Zugriff 2.1.2018 -Strichaufzählung IDMC - Internal Displacement Minitoring Centre
(2017): Country Profiles - Syria - Mid Year Update 2017 (January-June), http://www.internal-displacement.org/assets/country-profiles/Mid-Year-update-2017/SYR-conflict.pdf, Zugriff 21.11.2017 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (11.8.2017): Over 600.000 Displaced Syrians Returnet Home in First 7 Months of 2017, https://www.iom.int/news/over-600000-displaced-syrians-returned-home-first-7-months-2017, Zugriff 21.11.2017 -Strichaufzählung IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (19.1.2016): Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, including failed refugee claimants, people who exited the country illegally, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, including age, ethnicity and religion (2014 - December 2015), https://www.ecoi.net/local_link/320204/459448_de.html, Zugriff 11.12.2017 -Strichaufzählung Die Presse (14.8.2017): UNO: 600.000 Syrer seit Jänner nach Hause zurückgekehrt, http://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5268787/UNO_600000-Syrer-seit-Jaenner-nach-Hause-zurueckgekehrt, Zugriff 17.8.2017 -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (21.3.2017): Syrien: Rückkehr, https://www.ecoi.net/file_upload/1788_1492610569_syrruk.pdf, Zugriff 17.8.2017 -Strichaufzählung Spiegel - Spiegel Online (11.9.2017): Assads Top-General droht Flüchtlingen, http://www.spiegel.de/politik/ausland/syrien-krieg-top-general-issam-zahreddine-droht-fluechtlingen-a-1167093.html, Zugriff 21.11.2017 -Strichaufzählung The Telegraph (18.10.2017): Top Syrian general killed by Isil landmine near Deir Ezzor, http://www.telegraph.co.uk/news/2017/10/18/top-syrian-general-killed-isil-landmine-near-deir-ezzor/, Zugriff 21.11.2017 -Strichaufzählung UK HOME - UK Home Office (8.2016): Country Information and Guidance Syria: the Syrian Civil War, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1472706544_cig-syria-security-and-humanitarian.pdf, Zugriff 22.11.2017 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (2.2017): Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR's Country Guidance on Syria; "Illegal Exit" from Syria and Related Issues for Determining the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Syria, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1493896269_opendocpdf.pdf, Zugriff 17.8.2017 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (30.6.2017): UNHCR seeing significant returns of internally displaced amid Syria's continuing conflict, https://www.ecoi.net/local_link/342857/486251_de.html, Zugriff 17.8.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/337226/479990_de.html, Zugriff 11.8.2017 -Strichaufzählung WI - The Washington Institute for Near East Policy (7.7.2017): A Half-Million Syrian Returnees? A Look Behind the Numbers, http://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/view/a-half-million-syrian-returnees-a-look-behind-the-numbers, Zugriff 21.11.2017 -Strichaufzählung Zeit Online (10.12.2017): Der Weg zurück nach Syrien, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-12/syrien-fluechtlinge-rueckkehr/komplettansicht, Zugriff 11.12.2017
- b)Stadtteil XXXX in Damaskus:
- b)Stadtteil römisch 40 in Damaskus: Bild kann nicht dargestellt werden Quelle: https://syria.liveuamap.com/, 28.06.2018 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen zur Identität der beschwerdeführenden Partei und ihrer Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei sowie auf die im Verfahren vorgelegten Dokumente. Die Identität wurde auch bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt. Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit, zum Religionsbekenntnis, zur Herkunft, ihrer Heirat und Schulbildung in Syrien sowie zu den Familienangehörigen in Syrien, in Österreich und im Ausland ergeben sich teilweise bereits aus den Feststellungen der belangten Behörde und aus den in diesen Punkten nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Partei im Verfahren. Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei drei Monate vor ihrer Ausreise aufgrund der schlechten Sicherheitslage bzw. der Zerstörung ihres Wohnhauses Damaskus verließ und sich gemeinsam mit ihrer Familie nach Qamishli begab, beruht auf den gleichbleibenden Angaben der beschwerdeführenden Partei im Verfahren. 2.2. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei basieren auf ihren Angaben im Laufe des Verfahrens und auf medizinischen Befunden im Akt (diverse ärztliche Befunde AS 93-106). Die Feststellung, dass zwei Söhne der beschwerdeführenden Partei in Österreich den Status von Asylberechtigten zuerkannt bekommen haben, ergibt sich einerseits aus den glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei im Laufe des Verfahrens und andererseits aus der Einsicht in deren Akten zu den Zl. XXXX und XXXX.Die Feststellung, dass zwei Söhne der beschwerdeführenden Partei in Österreich den Status von Asylberechtigten zuerkannt bekommen haben, ergibt sich einerseits aus den glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei im Laufe des Verfahrens und andererseits aus der Einsicht in deren Akten zu den Zl. römisch 40 und römisch 40 . 2.3. Die Feststellung, dass Stadtteil XXXX in Damaskus derzeit unter Kontrolle der syrischen Regierung steht, ergibt sich aus einer Nachschau unter https://syria.liveuamap.com/.2.3. Die Feststellung, dass Stadtteil römisch 40 in Damaskus derzeit unter Kontrolle der syrischen Regierung steht, ergibt sich aus einer Nachschau unter https://syria.liveuamap.com/. Voranzustellen ist, dass die beschwerdeführende Partei in ihrer Erstbefragung und Einvernahme bei der belangten Behörde in Bezug auf ihre Flucht aus Syrien primär vorbrachte, wegen des Krieges und der allgemeinen Situation ausgereist zu sein (vgl. AS 21 zur EB und AS 89 zur EV).Voranzustellen ist, dass die beschwerdeführende Partei in ihrer Erstbefragung und Einvernahme bei der belangten Behörde in Bezug auf ihre Flucht aus Syrien primär vorbrachte, wegen des Krieges und der allgemeinen Situation ausgereist zu sein vergleiche AS 21 zur EB und AS 89 zur EV). Nunmehr ist die von der beschwerdeführenden Partei dann im Laufe des Beschwerdeverfahrens geäußerte Befürchtung wegen ihrer Eigenschaft als Mutter zweier Söhne, die ins Ausland flüchteten, damit sie sich dem Wehrdienst entziehen, und denen in weiterer Folge deswegen auch der Asylstatus zuerkannt wurde, ins Visier des syrischen Regimes zu geraten, zu prüfen. Hierzu gab die beschwerdeführende Partei in der mündlichen Verhandlung Folgendes zu Wort: "[...] R: Können Sie sich an Ihre Einvernahmen bei der Polizei und bei der Behörde erinnern? P: Ja. R: Haben Sie damals die Wahrheit angegeben oder möchten Sie heute etwas korrigieren, was Sie damals gesagt haben? P: Nein, ich habe nichts zu korrigieren. Ich möchte hinzufügen, dass ich nicht mehr nach Syrien zurückkehren kann, weil meine Söhne keinen Militärdienst geleistet haben, und somit würden sie mich festnehmen und mich foltern, bis sie meine Söhne bekommen. [...]" Und: "[...] R: Können Sie mir in Ihren eigenen Worten erzählen, warum Sie Syrien verlassen haben? P: Dort herrschte Krieg und es gab keine Sicherheit. Ich habe Angst um meine Kinder gehabt, diese waren von allen Seiten, Regierung, IS und FSA, bedroht. R: Was befürchten Sie im - theoretischen! - Falle einer Rückkehr nach Syrien? P: Die Regierung wird nach meinen Söhnen verlangen, weil sie keinen Militärdienst geleistet haben. Sie würden mich foltern, bis sie meine Kinder bekommen. Wir Kurden haben auch keine Rechte. [...]" Sowie: "[...] RV: Wenn Sie heute in Damaskus Flughafen landen, was würde passieren? Wohin würden Sie gehen?"[...] Regierungsvorlage, Wenn Sie heute in Damaskus Flughafen landen, was würde passieren? Wohin würden Sie gehen? P: Sie würden mich gleich am Flughafen festnehmen und mich bestrafen, mich foltern, warum ich überhaupt Syrien verlassen habe und warum ich ohne meine Söhne zurückgekehrt bin. Sie würden auch weiter fragen, warum ich Syrien verlassen habe. [...]" Selbst wenn davon ausgegangen werden soll, dass das syrische Regime ein Interesse an einer Rekrutierung der Söhne der beschwerdeführenden Partei gehabt haben soll, lässt sich aus einer Verwandtschaft zu ihren Söhnen, bei denen es sich um Wehrdienstverweigerer handelt, keine konkret gegen die gegenständlich beschwerdeführende Partei gerichtete Bedrohung ableiten. Zwar ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass auch Familien von Wehrdienstverweigerern mit Konsequenzen zu rechnen haben. Jedoch werden Familien von Wehrdienstverweigerern hauptsächlich dann unter Druck gesetzt, wenn der Wehrdienstverweigerer dadurch vielleicht gefunden werden kann. Familienmitglieder (auch weibliche) können festgenommen werden, um den Wehrdienstverweigerer dazu zu bringen, sich zu stellen. Da sich alle Söhne der beschwerdeführenden Partei aber in Österreich befinden, fällt dieser Grund, auf Familienangehörige Druck auszuüben, weg. Im Ergebnis bleibt daher für die Feststellung einer Bedrohung der beschwerdeführenden Partei durch das Regime wegen ihrer Verwandtschaft zu zwei Wehrdienstverweigerern keine ausreichende Grundlage. Die beschwerdeführende Partei kann im Falle einer Rückkehr nach Syrien auch nicht als alleinstehende Frau angesehen werden: Wenngleich die erkennende Richterin nicht verkennt, dass Frauen in Syrien, wie sich auch aus den Länderfeststellungen ergibt, zahlreichen Diskriminierungen ausgesetzt sind und potentiell auch geschlechtsspezifischer Gewalt, ist aus den Schilderungen der beschwerdeführenden Partei nicht ersichtlich, inwiefern aus diesen Berichten eine konkret sie betreffende Gefährdungslage abgeleitet werden soll. Die Länderfeststellungen gehen insbesondere von einer Gefährdung alleinstehender Frauen aus, jedoch ist die beschwerdeführende Partei nicht als alleinstehend anzusehen, da eine Schwester der beschwerdeführenden Partei mit ihrem Ehemann und ihrer Familie nach wie vor in XXXX (Damaskus-Umgebung) lebt. Behauptete die rechtliche Vertretung der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Ort stehe unter der Kontrolle der Rebellen, so konnte diese Behauptung durch eine Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/ während der mündlichen Verhandlung widerlegt werden, aus der sich ergibt, dass dieser ebenfalls unter der Kontrolle des syrischen Regimes steht (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Außerdem lebt eine Tochter der beschwerdeführenden Partei mit ihrer Familie in Qamishli. Es bestehen daher nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte einer Schwester und einer Tochter mit deren eigenen Familien in Syrien, auf deren Unterstützung die beschwerdeführende Partei im theoretischen Fall einer Rückkehr nach Damaskus/ XXXX bauen können würde. Eine besondere Vulnerabilität als alleinstehende Frau und damit eine besondere Gefahr, Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden, kann daher nicht angenommen werden.Wenngleich die erkennende Richterin nicht verkennt, dass Frauen in Syrien, wie sich auch aus den Länderfeststellungen ergibt, zahlreichen Diskriminierungen ausgesetzt sind und potentiell auch geschlechtsspezifischer Gewalt, ist aus den Schilderungen der beschwerdeführenden Partei nicht ersichtlich, inwiefern aus diesen Berichten eine konkret sie betreffende Gefährdungslage abgeleitet werden soll. Die Länderfeststellungen gehen insbesondere von einer Gefährdung alleinstehender Frauen aus, jedoch ist die beschwerdeführende Partei nicht als alleinstehend anzusehen, da eine Schwester der beschwerdeführenden Partei mit ihrem Ehemann und ihrer Familie nach wie vor in römisch 40 (Damaskus-Umgebung) lebt. Behauptete die rechtliche Vertretung der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Ort stehe unter der Kontrolle der Rebellen, so konnte diese Behauptung durch eine Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/ während der mündlichen Verhandlung widerlegt werden, aus der sich ergibt, dass dieser ebenfalls unter der Kontrolle des syrischen Regimes steht (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Außerdem lebt eine Tochter der beschwerdeführenden Partei mit ihrer Familie in Qamishli. Es bestehen daher nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte einer Schwester und einer Tochter mit deren eigenen Familien in Syrien, auf deren Unterstützung die beschwerdeführende Partei im theoretischen Fall einer Rückkehr nach Damaskus/ römisch 40 bauen können würde. Eine besondere Vulnerabilität als alleinstehende Frau und damit eine besondere Gefahr, Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden, kann daher nicht angenommen werden. Bezüglich der in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebrachten Befürchtungen im Zusammenhang mit der Asylantragstellung im Ausland (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls) ist Folgendes anzumerken: Grundsätzlich genießen syrische Staatsbürger Reisefreiheit; sie können Syrien verlassen, wenn sie einen gültigen Reisepass besitzen und über einen funktionierenden Grenzübergang ausreisen. Dass die beschwerdeführende Partei zu einer jener Bevölkerungsgruppen gehören würde, die eine Ausreisegenehmigung brauchen, brachte sie nicht vor und ergibt sich nicht aus dem Verwaltungsakt. Im Falle der Rückkehr einer nicht rechtmäßig ausgereisten Person drohen Geld- und Haftstrafen, die insbesondere bei Nichtbenützen eines regulären Grenzüberganges bis zu zwei Jahre sein können. Insbesondere am Flughafen von Damaskus werden zurückkehrende Syrer auch hinsichtlich ihrer Ausreise und hinsichtlich allfälliger Fahndungen (etwa wegen Verbrechen, regimekritischer Aktivitäten oder auch unterstellten Ansichten, Einberufungsbefehlen, Wehrpflicht) überprüft. Personen mit einem entsprechenden Risikoprofil kann dann verlängerte willkürliche Haft und Folter drohen. Die beschwerdeführende Partei entspricht keiner dieser Risikogruppen und wie bereits dargelegt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihr eine gegen das Regime eingestellte Gesinnung unterstellt wird, da sie nicht bereits ins Blickfeld des Regimes geraten ist. Zur einer im Laufe des Verfahrens vorgebrachten Bedrohung durch die syrische Regierung wegen der Eigenschaft der beschwerdeführenden Partei als Kurdin ist zu sagen, dass diese diesbezüglich im Laufe des Verfahrens von keinen Repressalien berichtete, die eine relevante Eingriffsschwere erreicht hätten. Zwar erzählte die beschwerdeführende Partei sowohl in der Einvernahme vor dem Bundesamt, als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, ihre Tochter habe aufgrund der Diskriminierung der Kurden allgemein nicht weiterstudieren können, jedoch kann daraus keine Bedrohung der beschwerdeführenden Partei durch das syrische Regime abgeleitet werden. Eine solche ergibt sich auch aus den politischen Aktivitäten ihrer Brüder nicht, die schon vor Kriegsausbruch Syrien verlassen haben, wie sie im Laufe der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführende Partei bei ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde angab, sie habe aufgrund der politischen Tätigkeiten ihrer Brüder keine Probleme mit der syrischen Regierung gehabt und sei auch nie persönlich bedroht worden (AS 89). Eine Gefährdung der beschwerdeführenden Parteien wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden durch das syrische Regime wird daher nicht festgestellt. Im Verfahren haben sich auch keinerlei Hinweise ergeben, dass die beschwerdeführende Partei in Syrien oder mittlerweile in Österreich regimekritisch und oppositionell in Erscheinung getreten ist und daher im Falle einer theoretischen Rückkehr zB am Flughafen in Damaskus in irgendeiner Form die Aufmerksamkeit des Regimes auf sich ziehen würde. Die erkennende Richterin übersieht die Länderinformationen zur Situation in Syrien nicht, die gerade eine willkürliche Unterstellung von oppositioneller Gesinnung durch das Regime wegen Familieneigenschaft, Herkunft, Religion etc. manifestieren und beschreiben, dass praktisch jede_r in der einen oder anderen Situation und/oder Region vom syrischen Regime bedroht sein kann. In Bezug auf die beschwerdeführende Partei ergaben sich jedoch im Verfahren keine Hinweise darauf, dass diese allgemeinen Berichte und die darauf fußenden Möglichkeiten einer asylrelevanten Behandlung im gegenständlichen Falle auf die konkrete Situation der beschwerdeführenden Partei anzunehmen sind. Somit konnten keine positiven Feststellungen zu einer drohenden Gefährdung als Mutter zweier Wehrdienstverweigerer, die ins Ausland geflohen sind, als alleinstehende Frau, als Asylantragstellerin oder als Kurdin durch das syrische Regime getroffen werden. 2.4. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die soweit wesentlich oben unter 1.3. wiedergegeben werden. Eine Stellungnahme zu den Länderinformationen wurde nicht eingebracht. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund, an der Ausgewogenheit, Aktualität und Richtigkeit der Informationen zu zweifeln. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zu A) Rechtsgrundlagen: 3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. 3.1.2. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation der Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH, 26.02.1997, Zl. 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH, 18.04.1996, Zl. 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Besteht für die Asylwerberin die Möglichkeit, in einem Gebiet ihres Heimatstaates, in dem sie keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.3.1.2. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation der Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH, 26.02.1997, Zl. 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH, 18.04.1996, Zl. 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Besteht für die Asylwerberin die Möglichkeit, in einem Gebiet ihres Heimatstaates, in dem sie keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt. 3.1.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat der Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).3.1.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein vergleiche VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat der Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010). 3.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde: 3.2.1. Im Lichte der getroffenen Feststellungen kann eine aktuelle und maßgebliche sowie konkrete Verfolgungsgefahr wegen einer Mitgliedschaft in der sozialen Gruppe der Familie bzw. einer ihr auch nur unterstellten oppositionellen religiösen oder politischen Gesinnung der beschwerdeführenden Partei wegen ihrer Verwandtschaft zu ihren wehrdienstverweigernden Söhnen, nicht angenommen werden. Eine ausreichend konkrete und wahrscheinliche Verfolgungsgefahr die beschwerdeführende Partei betreffend wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen lässt sich auch nicht annehmen. Genausowenig kann eine entsprechende Verfolgungsgefahr durch die syrische Regierung wegen der Zugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei zur Volksgruppe der Kurden abgeleitet werden. Ebenso kann eine aktuelle und ausreichend konkrete Verfolgungsgefahr der beschwerdeführenden Parteien wegen einer illegalen Ausreise 2013 in die Türkei und der Asylantragstellung im Ausland nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit angenommen werden. 3.2.2. Die gegenständliche Einschätzung soll keineswegs das Ausmaß an Willkür, Menschenrechtsverletzungen und die Gefahrenpotentiale, der bzw. denen vom syrischen Regime als oppositionell angesehene Personen ausgesetzt sein können, banalisieren. In Bezug auf das allgemeine Sicherheitsrisiko wurde der beschwerdeführenden Partei auch zu Recht subsidiärer Schutz gewährt. Dennoch fehlt es in ihren persönlichen Umständen an Hinweisen auf eine persönliche, die beschwerdeführende Partei betreffende maßgeblich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr, weshalb der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids nicht stattgegeben werden kann.3.2.2. Die gegenständliche Einschätzung soll keineswegs das Ausmaß an Willkür, Menschenrechtsverletzungen und die Gefahrenpotentiale, der bzw. denen vom syrischen Regime als oppositionell angesehene Personen ausgesetzt sein können, banalisieren. In Bezug auf das allgemeine Sicherheitsrisiko wurde der beschwerdeführenden Partei auch zu Recht subsidiärer Schutz gewährt. Dennoch fehlt es in ihren persönlichen Umständen an Hinweisen auf eine persönliche, die beschwerdeführende Partei betreffende maßgeblich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr, weshalb der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids nicht stattgegeben werden kann. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W211.2171294.1.00