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{'item': 'W240 2211906-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.01.2019 GeschäftszahlW240 2211906-1 SpruchW240 2211904-1/2E W240 2211903-1/2E W240 2211906-1/2E W240 2211905-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwalt

Art. 12Abs.

4 Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.Das BFA richtete am 01.08.2018 die Beschwerdeführer betreffende Aufnahmeersuchen an die Slowakei, welchen die slowakischen Behörden hinsichtlich aller vier Beschwerdeführer am 27.09.

Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.

Am 23.10.2018 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der volljährigen Beschwerdeführer vor dem BFA. Der Erstbeschwerdeführer führte im Wesentlichen wie folgt aus: "(...) LA: Haben Sie bis jetzt im Verfahren zur Ihrer Person und den Fluchtgründen die Wahrheit gesagt. VP: Ja. LA: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben? VP: Ich habe nur den schon abgegebenen Personalausweis. LA: Wo befindet sich Ihr Reisepass? VP: 1-2 Monate vor meiner Freilassung gab ihn meine Frau für den Visumantrag ab, seither habe ich ihn nicht mehr gesehen. (...) LA: Sind Sie derzeit in ärztlicher Betreuung und/ oder Behandlung bzw. Therapie? VP: Nein, aber ich brauche eine. Wir werden vom Lager verlegt, daher warten wir noch. Ich möchte einen Psychotherapeuten oder Psychologen aufsuchen, weil ich nicht schlafen kann und den ganzen Tag weine, weil ich keine Lösung sehe. Anm: AW wird darauf hingewiesen, dass er hier in Ö. jederzeit zu einem Arzt gehen kann.Anmerkung, AW wird darauf hingewiesen, dass er hier in Ö. jederzeit zu einem Arzt gehen kann. LA: Nehmen Sie zurzeit Medikamente? Wenn ja welche? VP: Nein. LA: Wie geht es Ihrer Ehefrau und Ihren Kindern? VP: Meiner Frau geht es psychisch nicht gut, seit Sie von der Vorgangsweise der Behörde erfahren hat. Sie sitzt vor dem Internet, sie glaubt, dass wir in der Slowakei nicht sicher sind. LA: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen, CH, Lichtenstein oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht? VP: Nein. LA: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder? VP: Nur meine beiden Kinder. LA: Haben Sie anderen Verwandte in Österreich? VP: Nein, ich habe nur einen alten Freund wiedergetroffen. Er heißt XXXX und dessen Frau heißt XXXX . Ich fand ihn über Instergram, er wohnt in XXXX , zwischen dem Bahnhof und dem Stadion wohnt er. Er hat ein Lokal in XXXX . Mein Freund ist österr. Staatsbürger und ist seit 10 Jahren in Ö. Er würde uns jede Hilfe jederzeit zukommen lassen.VP: Nein, ich habe nur einen alten Freund wiedergetroffen. Er heißt römisch 40 und dessen Frau heißt römisch 40 . Ich fand ihn über Instergram, er wohnt in römisch 40 , zwischen dem Bahnhof und dem Stadion wohnt er. Er hat ein Lokal in römisch 40 . Mein Freund ist österr. Staatsbürger und ist seit 10 Jahren in Ö. Er würde uns jede Hilfe jederzeit zukommen lassen. LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft. VP: Ich lebe mit meiner Familie im Lager. LA: Haben Sie irgendwo um Asyl angesucht? VP: Nein. LA: Haben Sie irgendwo ein Visum beantragt? VP: Nein, ich weiß nicht wer das Visum für mich beantragte. Die Entscheidung für die Flucht trafen meine Eltern und meine Frau. Ich war bis einen Tag vor der Ausreise im Gefängnis, ich hatte für 15 Tage Freigang bewilligt, das nützte ich für die Flucht. Wir bezahlten dafür Bestechungsgeld und haben als Garantie die Wohnungsunterlagen überlassen. Da mein Vater verstorben ist, hat mein Onkel die Visumsaustellung beantragt. LA: Haben Sie sich in der Slowakei aufgehalten? VP: Nein, von Istanbul flog ich hierher. Vorhalt: LA: Ihnen wurde eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG 2005 zu eigenen Handen zugestellt. Anhand dieser Verfahrensanordnung wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass im gegenständlichen Fall Konsultationsverfahren mit der Slowakei geführt werden. Aus diesem Grund fand auch am 23.10.2018 ein Rechtsberatungsgespräch statt.LA: Ihnen wurde eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 zu eigenen Handen zugestellt. Anhand dieser Verfahrensanordnung wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass im gegenständlichen Fall Konsultationsverfahren mit der Slowakei geführt werden. Aus diesem Grund fand auch am 23.10.2018 ein Rechtsberatungsgespräch statt. LA: Der Staat Slowakei stimmte in Ihrem Fall gem. Art. 12.4 der Dublin III-Verordnung zu. Es war eine ausdrückliche Zustimmung und keine Verfristung. Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf int. Schutz gem. § 5 AsylG 2005 zurückzuweisen und Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei auszuweisen.LA: Der Staat Slowakei stimmte in Ihrem Fall gem. Artikel 12 Punkt 4, der Dublin III-Verordnung zu. Es war eine ausdrückliche Zustimmung und keine Verfristung. Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf int. Schutz gem. Paragraph 5, AsylG 2005 zurückzuweisen und Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei auszuweisen. LA: Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen? VP: Erstens habe ich dieses Visum nicht beantragt und auch nicht bekommen. Jeder, der ein Visum beantragt, muss einen Fingerabdruck abgeben, das habe ich nicht gemacht. Anscheinend flog mit meinem Visum jemand anderer. Die europ. Union muss recherchieren wie das Visum ausgestellt wurde, das ist nicht meine Schuld. Man kann alles fälschen, aber die Fingerabdrücke nicht. Ich glaube dieses Visum gehört nicht mir. LA: Für welches Land glaubten Sie ein Visum zu haben? VP: Ich hatte kein Visum. LA: Aber Sie wussten, dass Sie für die Ausreise ein Visum brauchen? VP: Wir flogen aber mit einem italienischen Pass. In Istanbul sagte der Schlepper, wenn ich in Wien ankomme, steht dort ein Mann mit einer Tafel mit dem Namen der Tochter. Ich sah diesen Mann, er hieß Ali, wir gaben ihm 1500 Euro, er nahm uns die Pässe ab und er versprach wiederzukommen mit Tickets für London, aber kam nicht mehr. Wir wollten nach London, weil ein Onkel meiner Frau in London lebt. Er besuchte uns in Ö. LA: Ihnen wurden die allgemeinen LFST des BFA Slowakei samt dem darin enthalten Quellen zugesendet. Sie hatte die Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben, wovon anscheinend kein Gebrauch gemacht wurde. Möchten Sie trotzdem dazu etwas angeben? VP: Nein, habe ich nicht gelesen. Die slowakische Regierung hat eine gute Beziehung zum Iran, welche Garantie gibt es nicht abgeschoben zu werden? Sie sind strikt gegen Muslime und Flüchtlinge, wie soll ich mit meiner Familie dorthin gehen. Die Kinder fühlen sich wohl, es geht ihnen seelisch besser, wenn ich in die Slowakei gehe, wird es ihnen wieder schlechter gehen. Die deutsche Sprache ist international, die slowakische ist nur eine Landessprache. Sie wissen welche Lage in der Slowakei herrscht für Flüchtlinge. LA: Woher glauben Sie das zu wissen? VP: Wir haben über das Internet recherchiert, das sind zuverlässige Quellen. Es gibt eine offizielle Seite der Regierung, dass sie dort keine Muslimen wollen. Es gibt keine Moscheen, ich bin zwar im Iran auch nicht in die Moschee gegangen, aber ich meine das grundsätzlich. Außerdem geht es darum, ob ich dort einen Job finden kann. Wenn Muslime nicht gewollt werden, wird mir das nicht gelingen und meiner Familie geht es dann schlecht. Ich bin ein Mensch, der immer gearbeitet hat, wenn ich nicht arbeite sterbe ich. Ich werde dort keinen Job finden. Außerdem gibt es Menschenrechte, es geht um mich und meine Familie. Ich bitte um Schutz. LA: In Österreich glauben Sie schnell einen Job finden zu können? VP: Geben Sie mir die Arbeitserlaubnis und ich bin sofort angestellt, außerdem sind die Menschen hier freundlicher und achten die Menschenrechte. Es wird kein Unterschied gemacht bzgl. des Glaubens. Ich werde keine Last für Ö sein. LA: Der Rechtsberatung wird die Möglichkeit gegeben, Fragen und/ oder Anträge zu stellen. RB: Laut einem Bericht von Krone.at vom 19.04.2018 gab es im Jahr 2017 in der Slowakei 10 positive Asylentscheidungen. Das bekräftigt die Vermutung, dass das Asylverfahren der Familie einer objektiven Überprüfung nicht unterzogen werden wird. Daher wird der Selbsteintritt Ö beantragt. LA: Wollen Sie noch etwas angeben was Ihnen wichtig erscheint? Wollen Sie noch etwas vorbringen oder ergänzen? VP: Ich wollte nicht hierher, eigentlich war mein Zielland GB. Aber seit ich da bin, sehe ich dass Ö familien-, fremden- und menschenfreundlich ist. Außerdem weiß ich, wenn ich hierbleiben darf, sind meine Familie und ich sicher. Meine Kinder fühlen sich hier wohl. Meiner Frau und mir geht es psychisch nicht gut, wir recherchieren über die Slowakei per Internet und haben nichts Positives gefunden. LA: Konnten Sie meinen Fragen folgen? VP: Ja. LA: Haben Sie den Dolmetscher verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren? VP: Ja. VP wünscht eine PSY III Untersuchung für sich und seine GattinVP wünscht eine PSY römisch drei Untersuchung für sich und seine Gattin (...)" Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen vor dem BFA 23.10.2018 wie folgt an: "(...) LA: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben? VP: Nein, das was ich bei mir hatte, habe ich schon vorgelegt. LA: Wo befindet sich Ihr Reisepass? VP: Seit Anfang 1397, seit März 2017 habe ich meinen Pass dem Schlepper gegeben und nicht mehr zurückbekommen. LA: Sie stellten auch für Ihren Sohn XXXX und für Ihre Tochter XXXX Asylanträge. Waren diese den gesamten Fluchtweg bei Ihnen und gelten für sie die gleichen Fluchtgründe?LA: Sie stellten auch für Ihren Sohn römisch 40 und für Ihre Tochter römisch 40 Asylanträge. Waren diese den gesamten Fluchtweg bei Ihnen und gelten für sie die gleichen Fluchtgründe? VP: Ja. LA: Wie geht es Ihren Kindern? VP: Psychisch geht es ihnen nicht gut wegen des Stresses (Reise). Obwohl meine Tochter schon drei ist braucht sie Windeln, und der Sohn ist sehr auffällig und streitsüchtig. Auch meinen Mann geht es nicht gut. Nachgefragt sind die Kinder körperlich gesund. LA: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren? VP: Nein. LA: Sind Sie derzeit in ärztlicher Betreuung und/ oder Behandlung bzw. Therapie? VP: Nein. Nachgefragt bin ich auch nicht schwanger. Anm: AW wird darauf hingewiesen, dass er hier in Ö. jederzeit zu einem Arzt gehen kann.Anmerkung, AW wird darauf hingewiesen, dass er hier in Ö. jederzeit zu einem Arzt gehen kann. LA: Nehmen Sie zurzeit Medikamente? Wenn ja welche? VP: Nein. LA: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen, CH, Lichtenstein oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht? VP: Ein Freund des Vaters, der wie ein Onkel für mich ist , lebt in GB. Wir wollten ursprünglich nach GB, haben es aber nicht geschafft, der Onkel hat uns hier besucht. LA: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder? VP: Nur meine beiden Kinder. LA: Haben Sie anderen Verwandte in Österreich? VP: Nein. LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft. VP: Ich lebe mit der Familie in XXXX .VP: Ich lebe mit der Familie in römisch 40 . LA: Haben Sie irgendwo um Asyl angesucht? VP: Nein. LA: Haben Sie irgendwo ein Visum beantragt? VP: Nein. LA: Es liegt ein slowakisches Visum vor, wer hat das beantragt? VP: Wir wissen es nicht, wir haben die Pässe nicht mehr gesehen. LA: Haben Sie sich in der Slowakei aufgehalten? VP: Nein. LA: Auf welchem Weg kamen Sie nach Ö? VP: Von Teheran fuhren wir nach XXXX , von dort per PKW am 16.07.2018 nach Istanbul, am ca. 17.07.2018 kamen wir in Istanbul an. Am 25.07.2018 kamen wir in Ö an , wir flogen von Istanbul nach Wien. Ca. 8 Nächte verbrachten wir in Istanbul. Nachgefragt hatten wir italienische Pässe. Geplant war ein Treffen mit dem Schlepper am Flughafen, er sollte uns die iranischen Pässe zurückgeben und uns Tickets kaufen für London. Er kam, nahm die ital. Pässe und 1500 Euro für die Tickets und kam nicht wieder. Wir kamen am Nachmittag an, trafen am Flughafen eine farsisprechende Person. Wir warteten bis zum Abend, die Kinder waren müde, sagte die Person, dass wir zum Lager Traiskirchen fahren sollen. Wir hatten kein Geld und keine andere Möglichkeit. Vom Flughafen fuhren wir mit dem Taxi nach Traiskirchen, wurden dann von der Polizei wieder zum Flughafen gebracht. Die ital. Pässe wurden uns vom Schlepper abgenommen. Nachgefragt weiß ich nicht mit welcher Fluglinie wir ankamen, ich kann mich auch nicht an die Farbe des Flugzeuges oder an die Uniformen erinneren.VP: Von Teheran fuhren wir nach römisch 40 , von dort per PKW am 16.07.2018 nach Istanbul, am ca. 17.07.2018 kamen wir in Istanbul an. Am 25.07.2018 kamen wir in Ö an , wir flogen von Istanbul nach Wien. Ca. 8 Nächte verbrachten wir in Istanbul. Nachgefragt hatten wir italienische Pässe. Geplant war ein Treffen mit dem Schlepper am Flughafen, er sollte uns die iranischen Pässe zurückgeben und uns Tickets kaufen für London. Er kam, nahm die ital. Pässe und 1500 Euro für die Tickets und kam nicht wieder. Wir kamen am Nachmittag an, trafen am Flughafen eine farsisprechende Person. Wir warteten bis zum Abend, die Kinder waren müde, sagte die Person, dass wir zum Lager Traiskirchen fahren sollen. Wir hatten kein Geld und keine andere Möglichkeit. Vom Flughafen fuhren wir mit dem Taxi nach Traiskirchen, wurden dann von der Polizei wieder zum Flughafen gebracht. Die ital. Pässe wurden uns vom Schlepper abgenommen. Nachgefragt weiß ich nicht mit welcher Fluglinie wir ankamen, ich kann mich auch nicht an die Farbe des Flugzeuges oder an die Uniformen erinneren. Vorhalt: LA: Ihnen wurde eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG 2005 zu eigenen Handen zugestellt. Anhand dieser Verfahrensanordnung wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass im gegenständlichen Fall Konsultationsverfahren mit der Slowakei geführt werden. Aus diesem Grund fand auch am 23.10.2018 ein Rechtsberatungsgespräch statt.LA: Ihnen wurde eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 zu eigenen Handen zugestellt. Anhand dieser Verfahrensanordnung wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass im gegenständlichen Fall Konsultationsverfahren mit der Slowakei geführt werden. Aus diesem Grund fand auch am 23.10.2018 ein Rechtsberatungsgespräch statt. LA: Der Staat Slowakei stimmte in Ihrem Fall gem. Art. 12.4 der Dublin III-Verordnung zu. Es war eine ausdrückliche Zustimmung und keine Verfristung.LA: Der Staat Slowakei stimmte in Ihrem Fall gem. Artikel 12 Punkt 4, der Dublin III-Verordnung zu. Es war eine ausdrückliche Zustimmung und keine Verfristung. Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf int. Schutz gem. § 5 AsylG 2005 zurückzuweisen und Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei auszuweisen.Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf int. Schutz gem. Paragraph 5, AsylG 2005 zurückzuweisen und Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei auszuweisen. LA: Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen? VP: Dieses Visum habe ich nie gesehen und ich habe auch nie unterschrieben und nie meine Fingerabdrücke abgegeben. Außerdem war mein Mann bis zum XXXX .2018 im Gefängnis.VP: Dieses Visum habe ich nie gesehen und ich habe auch nie unterschrieben und nie meine Fingerabdrücke abgegeben. Außerdem war mein Mann bis zum römisch 40 .2018 im Gefängnis. LA: Das Visum wurde am 25.04.2018 beantragt und am 08.05.2018 ausgestellt, was möchten Sie dazu angeben? VP: Wie soll das gehen, wenn er im Gefängnis war. Ich brauche doch meinen Mann für die Antragstellung, auch die Kinder. LA: Ihnen wurden die allgemeinen LFST des BFA Slowakei samt dem darin enthalten Quellen zugesendet. Sie hatte die Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben, wovon anscheinend kein Gebrauch gemacht wurde. Möchten Sie trotzdem dazu etwas angeben? VP: Nein, ich konnte es nicht lesen, aber ich habe im Internet recherchiert, das möchte ich vorlegen (2 Ausdrucke aus dem Internet auf deutsch- vom Onkel übersetzt, und diverse Artikel auf farsi). In den Schulen in der Slowakei ist Gewalt, es werden viele Drogen konsumiert, ich will, dass meine Kinder anständig aufwachsen. Da mein Ehemann politische Probleme hat im Iran, deshalb ist er geflüchtet. Die Slowakei hat eine gute Beziehung zum Iran, ich fürchte die Abschiebung durch die Slowakei in den Iran. Die Kinder fühlen sich in Ö wohl, wir haben in Teheran ein gutes Leben geführt. Ich will meinen Kindern einen Ortswechsel nicht mehr antun. Ich dachte wir sind in Europa gerettet nach dem Gefängnisaufenthalt meines Mannes, dass wir auch gemeinsam weiterleben können bis wir diese Post bekommen haben. Die Muslimen sind nicht willkommen in der Slowakei. LA: Der Rechtsberatung wird die Möglichkeit gegeben, Fragen und/ oder Anträge zu stellen. RB: Laut einem Bericht von Krone.at vom 19.04.2018 gab es im Jahr 2017 in der Slowakei 10 positive Asylentscheidungen. Das bekräftigt die Vermutung, dass das Asylverfahren der Familie einer objektiven Überprüfung nicht unterzogen werden wird. Daher wird der Selbsteintritt Ö beantragt. LA: Wollen Sie noch etwas angeben was Ihnen wichtig erscheint? Wollen Sie noch etwas vorbringen oder ergänzen? VP: Ich habe ein Jahr sehr hart gelitten, bitte höflich geben Sie uns die Möglichkeit hier zu bleiben, da das Leben meines Mannes, meiner Familie und mein Leben in Gefahr ist. LA: Konnten Sie meinen Fragen folgen? VP: Ja. LA: Haben Sie den Dolmetscher verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren? VP: Ja. (...)" Die beschwerdeführer legten insbesondre Ausdrucke aus dem Internet (in Deutsch und Farsi) über die Slowakei vor. Hinsichtlich den Erstbeschwerdeführer wurde eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren einer Ärztin für allgemeine Medizin mit Diplom für psychosomatische und psychotherapeutische Medizin, Psychotherapeutin, am 31.10.2018 eingeholt, im Wesentlichen wurden insbesondere folgende Feststellungen getroffen: "(...) Der Asylwerber ist allseits orientiert und bewusstseinsklar. Es bestehen keine Hinweise auf Denkstörungen. Die kognitiven Funktionen sind gut. Die Aufmerksamkeit ist nicht verändert. Die Konzentration ist ausreichend. Der Ductus ist kohärent, zielführend und beschleunigt. Der Asylwerber neigt dazu, die Gesprächsführung zu übernehmen. Es finden sich keine beobachtbaren Zeichen frei flottierender Angst, keine Schreckhaftigkeit, keine tiefgreifende Verstörung, keine intrusive Symptomatik, keine vegetativen Begleitreaktionen. Keine Suizidgedanken oder Fremdgefährdung fassbar. Zur Zeit der Befundaufnahme findet sich Belastungen und Sorgen, diese in Art, Dauer und Intensität derzeit noch nicht als krankheitswertig einzustufen.. (...)" Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin wurde eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren einer Ärztin für allgemeine Medizin mit Diplom für psychosomatische und psychotherapeutische Medizin, Psychotherapeutin, am 30.10.2018 eingeholt, im Wesentlichen wurden insbesondere folgende Feststellungen getroffen: "(...) Die Asylwerberin ist allseits orientiert und bewusstseinsklar. Es bestehen keine Hinweise auf Denkstörungen. Die kognitiven Funktionen sind gut. Die Aufmerksamkeit ist nicht verändert. Die Konzentration ist ausreichend. Die Stimmung ist sorgenvoll, belastet. Der Affekt ist in den negativen Skalenbereich verschoben. Keine Suizidgedanken explorierbar. Es finden sich keine beobachtbaren Zeichen frei flottierender Angst, keine Schreckhaftigkeit, keine tiefgreifende Verstörung, keine intrusive Symptomatik, keine vegetativen Begleitreaktionen Schlussfolgerung: Zur Zeit der Befundaufnahme findet sich eine Belastung noch ohne Krankheitswert. Die Belastung ist in Art, Dauer und Intensität derzeit noch nicht krankheitswertig. Für eine krankheitswertige psychische Störung finden sich derzeit keine ausreichenden Symptome. (...)" 2. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 04.12.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Slowakei für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Slowakei gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 04.12.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Slowakei für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Slowakei gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Feststellungen zur Lage in der Slowakei wurden im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst: Zu der Slowakei werden folgende Feststellungen getroffen: (Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom 03.03.2017) Allgemeines zum Asylverfahren In der Slowakei gibt es ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (USDOS 13.4.2016; MINV o.D.; EK o. D.; für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen). Quellen: -Strichaufzählung EK - Europäische Kommission (European Migration Network) (o.D.): Country Fact Sheet Slovakia 2015, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/24a_slovakia_country_factsheet_2015.pdf, Zugriff 3.3.2017 -Strichaufzählung MINV - Slowakisches Amt für Migration o.D.): Zámerom migracnej politiky Slovenskej republiky je zabezpecit, http://www.minv.sk/?zamer-migracnej-politiky-slovenskej-republiky, Zugriff 3.3.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Slovakia, http://www.ecoi.net/local_link/322581/462058_de.html, Zugriff 3.3.2017 Dublin-Rückkehrer Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin Rücküberstellung ist vom Stand des Verfahrens in der Slowakei abhängig. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von der Slowakei im Rahmen von Art. 18

(1)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren automatisch wieder aufgenommen. Bei Rückkehrern, die unter Art. 18
(1)(d) und 18
(2)fallen und welche die Slowakei verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten und die Rechtsmittelfrist verstrichen ist, ist diese Entscheidung endgültig. Der Rückkehrer kann aber einen neuen Antrag stellen, der als Folgeantrag betrachtet wird (EASO 12.2015).Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin Rücküberstellung ist vom Stand des Verfahrens in der Slowakei abhängig. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von der Slowakei im Rahmen von Artikel 18 (, eins,)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren automatisch wieder aufgenommen. Bei Rückkehrern, die unter Artikel 18 (, eins,)(d) und 18
(2)fallen und welche die Slowakei verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten und die Rechtsmittelfrist verstrichen ist, ist diese Entscheidung endgültig. Der Rückkehrer kann aber einen neuen Antrag stellen, der als Folgeantrag betrachtet wird (EASO 12.2015). Die Slowakei macht bei der Bereitstellung von Versorgungsleistungen keinen Unterschied zwischen verschiedenen Verfahrensarten. Alle Antragsteller erhalten dieselbe Versorgung (EASO 2.2016). Quellen: -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (12.2015): Quality Matrix Report: Dublin procedure, per E-Mail -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Quality Matrix Report: Reception conditions, per E-Mail Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable Mitte 2015 wurde festgelegt, dass unbegleitete Minderjährige während ihres gesamten Verfahrens in Kinderschutzeinrichtungen untergebracht werden sollen (USDOS 13.4.2016; vgl. EK o.D.).Mitte 2015 wurde festgelegt, dass unbegleitete Minderjährige während ihres gesamten Verfahrens in Kinderschutzeinrichtungen untergebracht werden sollen (USDOS 13.4.2016; vergleiche EK o.D.). Weitere gesetzliche Änderungen betrafen u.a. die Einführung einer finanziellen Beihilfe um die Unabhängigkeit von UMA in Betreuungseinrichtungen zu steigern. Wenn ein UMA sich unerlaubt aus dem Heim entfernt und nicht binnen 7 Tagen zurückkehrt, wird dessen Asylverfahren ausgesetzt. Für Asylwerber mit speziellen Bedürfnissen wurden Vorkehrungen getroffen, wie etwa die Möglichkeit das Asylinterview zu verschieben. Dazu wurde die Dokumentation verbessert und ein Register geschaffen, dem alle Akteure wichtige Informationen, wie eben Vulnerabilität und damit verbundene spezielle Bedürfnisse, entnehmen und entsprechend berücksichtigen können - etwa bei der Unterbringung und Betreuung. 2015 gab es in der Slowakei 26 Fälle unbegleiteter Minderjähriger, von denen 5 einen Asylantrag stellten (EK o.D.). Quellen: -Strichaufzählung EK - Europäische Kommission (European Migration Network) (o.D.): Country Fact Sheet Slovakia 2015, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/24a_slovakia_country_factsheet_2015.pdf, Zugriff 3.3.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Slovakia, http://www.ecoi.net/local_link/322581/462058_de.html, Zugriff 3.3.2017 Non-Refoulement Die slowakischen Gesetze sehen vor, dass das Wohlergehen einzelner Antragsteller bei Außerlandesbringungen in Nicht-EU-Länder nicht gefährdet sein darf. Einige Beobachter kritisieren, die verantwortliche Grenz- und Fremdenpolizei verfüge nicht über die notwendigen Informationen, dies zu beurteilen. Die Slowakei kennt subsidiären Schutz für Antragsteller, die sich nicht für internationalen Schutz qualifizieren, deren Außerlandesbringung aber aufgrund administrativer Probleme oder Sicherheitsbedenken nicht möglich ist (USDOS 13.4.2016). Darüber hinaus gibt es in der Slowakei noch die Möglichkeit eines humanitären Schutzes (EK 12.2015). Quellen: -Strichaufzählung EK - Europäische Kommission (European Migration Network) (12.2015): EMN Focussed Study 2015. Integration of beneficiaries of international/humanitarian protection into the labour market. policies and good practices. Contribution of the Slovak Republic, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/24a_slovak_integration_of_beneficiaries_of_international_protection_en.pdf, Zugriff 3.3.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Slovakia, http://www.ecoi.net/local_link/322581/462058_de.html, Zugriff 3.3.2017 Versorgung Zur Erstaufnahme verfügt die Slowakei über 550 Unterbringungsplätze im Zentrum Humenne, in dem sich jeder Antragsteller einer 20-tägigen medizinischen Quarantänephase unterziehen muss. Das Zentrum darf währenddessen nicht verlassen werden. Danach erfolgt eine Verlegung in eines der beiden offenen Unterbringungszentren Opatovská Nová Ves oder Rohovce. Diese haben eine Kapazität von je 140 Plätzen (in Summe 280 Plätze); Opatovská Nová Ves ist für vulnerable Gruppen reserviert (EASO 2.2016). In den Unterbringungszentren erhalten die Antragsteller außerdem Verpflegung, Hygieneartikel, Krankenversorgung und psychosoziale Betreuung sowie ein Taschengeld (EK 2016). Da die Antragsteller alle notwendigen Sachleistungen im Rahmen der Unterbringung kostenlos erhalten, beträgt das Taschengeld EUR 0,40 pro Tag für einen Erwachsenen und EUR 0,27 pro Tag für ein Kind (EASO 2.2016). Seit Juli 2015 haben Asylwerber bereits nach neun Monaten ohne Arbeitserlaubnis Zugang zum Arbeitsmarkt (zuvor 12 Monate) (EK o. D.). Quellen: -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Quality Matrix Report: Reception conditions, per E-Mail -Strichaufzählung EK - Europäische Kommission (European Migration Network) (o.D.): Country Fact Sheet Slovakia 2015, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/24a_slovakia_country_factsheet_2015.pdf, Zugriff 3.3.2017 -Strichaufzählung EK - Europäische Kommission (European Migration Network)
(2016): EMN Study
  1. Resettlement and Humanitarian Admission Programmes in Europe - What Works?, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/what-we-do/networks/european_migration_network/reports/docs/emn-studies/emn-studies-24a_slovak_republic_resettlement_study_en.pdf, Zugriff 3.3.2017 Schutzberechtigte International Schutzberechtigte besitzen ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in der Slowakei (EK 12.2015). Subsidiär Schutzberechtigte müssen ihren Schutzstatus nach einem Jahr erneuern lassen, danach alle zwei Jahre (USDOS 13.4.2016). Erst nach 5 Jahren kommen sie für einen dauerhaften Aufenthalt infrage. Neben internationalem Schutz und subsidiärem Schutz gibt es in der Slowakei noch die Möglichkeit eines humanitären Schutzes. Wer diese Schutzform genießt, hat ein Recht auf dieselben Integrationsmaßnahmen wie andere Inhaber eines Schutzstatus, außer der Familienzusammenführung (EK 12.2015). 2015 wurde ein Integrationsprogramm für subsidiär Schutzberechtigte und anerkannte Flüchtlinge gestartet - zunächst als Interimsprojekt bis
  2. Im Fokus des Programms stehen Unterbringung, Arbeit und Bildung (EK o.D.). In der Slowakei gab es 2015 330 Asylanträge, von denen acht Asylstatus und 41 subsidiären Schutz erhielten. Im selben Jahr gab es in der Slowakei 120 Asylberechtigte (internationaler Schutz und Subschutz), die aktiv bei der Integration unterstützt wurden, hauptsächlich durch Vertragspartner des slowakischen Innenministeriums (NGOs), jedoch ohne systemischen Ansatz. Besonderer Wert wurde dabei auf Unterbringung, Sprachkurse für Slowakisch, Arbeitssuche und psychosoziale sowie rechtliche Beratung gelegt. Es gibt auch Zugang zu Jobtrainings. Gerade die Integration in den Arbeitsmarkt wird als einer der wichtigsten Faktoren der Integration betrachtet. Daher gelten alle Inhaber eines Schutzstatus in der Slowakei als "benachteiligte Arbeitnehmer" und brauchen damit keine Arbeitserlaubnis - sie dürfen sofort mit Erhalt ihres Schutzstatus arbeiten. Dennoch haben sie Probleme Arbeit zu finden und ihre Beschäftigungsrate ist weiter sehr niedrig, was vor allem auf die Sprachbarriere zurückgeführt wird. Es gibt Berichte über subsidiär Schutzberechtigte mit beschränktem Zugang zu medizinischer Versorgung. Das Innenministerium gibt die Krankenversicherungsdokumente direkt an die Subschutzberechtigten aus, was manchmal zu Verwirrung bei den Gesundheitsdienstleistern führt, die nicht wissen, welche Behandlung durch diese Dokumente abgedeckt ist (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung EK - Europäische Kommission (European Migration Network) (o.D.): Country Fact Sheet Slovakia 2015, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/24a_slovakia_country_factsheet_2015.pdf, Zugriff 3.3.2017 -Strichaufzählung EK - Europäische Kommission (European Migration Network) (12.2015): EMN Focussed Study
  3. Integration of beneficiaries of international/humanitarian protection into the labour market. Policies and good practices. Contribution of the Slovak Republic, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/24a_slovak_integration_of_beneficiaries_of_international_protection_en.pdf, Zugriff 3.3.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Slovakia, http://www.ecoi.net/local_link/322581/462058_de.html, Zugriff 3.3.2017 Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, weil gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO die Slowakei für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Im gegenständlichen Fall sei keine drohende Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführer im Falle der Überstellung der Familie in die Slowakei ersichtlich. Die Identität der volljährigen Beschwerdeführer stehe aufgrund der Vorlage der Personenstandsurkunden aus dem Iran fest. Das BFA stellte fest, dass die volljährigen Beschwerdeführer einer PSY III Untersuchung unterzogen worden seien. Es könne nicht festgestellt werden, dass im Fall der Beschwerdeführer schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen, sodass eine Überstellung in die Slowakei unzumutbar wäre. Unter diesen Gesichtspunkten sei gewährleistet, dass eine Überstellung der Beschwerdeführer in die Slowakei nicht vorgenommen werde, wenn deren psychischer oder physischer Zustand zum Überstellungszeitpunkt dies nicht zulassen würde. Aus den vorzitierten Länderberichten zur Slowakei könne man ersehen, dass Asylwerber in den Unterbringungszentren Verpflegung, Hygieneartikel, Krankenversorgung und psychosoziale Betreuung sowie ein Taschengeld erhalten. Aufgrund der Zustimmung der Slowakei für das Verfahren der Beschwerdeführer, ergebe sich weiters der seit diesem Zeitpunkt, bestehende und bis in die Gegenwart andauernde und ununterbrochene Aufenthalt in der Europäischen Union, weswegen zwischenzeitlich ein Erlöschen der Zuständigkeit der Slowakei für das Asylverfahren nicht eingetreten sei. Aus der dargestellten Konstellation ergebe sich somit die Zuständigkeit der Slowakei gemäß Artikel 12 Abs. 4 Dublin III-VO für das Asylverfahren der Beschwerdeführer. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer gemeinsam stelle auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK dar.Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, weil gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO die Slowakei für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Im gegenständlichen Fall sei keine drohende Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführer im Falle der Überstellung der Familie in die Slowakei ersichtlich. Die Identität der volljährigen Beschwerdeführer stehe aufgrund der Vorlage der Personenstandsurkunden aus dem Iran fest. Das BFA stellte fest, dass die volljährigen Beschwerdeführer einer PSY römisch drei Untersuchung unterzogen worden seien. Es könne nicht festgestellt werden, dass im Fall der Beschwerdeführer schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen, sodass eine Überstellung in die Slowakei unzumutbar wäre. Unter diesen Gesichtspunkten sei gewährleistet, dass eine Überstellung der Beschwerdeführer in die Slowakei nicht vorgenommen werde, wenn deren psychischer oder physischer Zustand zum Überstellungszeitpunkt dies nicht zulassen würde. Aus den vorzitierten Länderberichten zur Slowakei könne man ersehen, dass Asylwerber in den Unterbringungszentren Verpflegung, Hygieneartikel, Krankenversorgung und psychosoziale Betreuung sowie ein Taschengeld erhalten. Aufgrund der Zustimmung der Slowakei für das Verfahren der Beschwerdeführer, ergebe sich weiters der seit diesem Zeitpunkt, bestehende und bis in die Gegenwart andauernde und ununterbrochene Aufenthalt in der Europäischen Union, weswegen zwischenzeitlich ein Erlöschen der Zuständigkeit der Slowakei für das Asylverfahren nicht eingetreten sei. Aus der dargestellten Konstellation ergebe sich somit die Zuständigkeit der Slowakei gemäß Artikel 12 Absatz 4, Dublin III-VO für das Asylverfahren der Beschwerdeführer. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer gemeinsam stelle auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK dar.
  4. Gegen den Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Beschwerdeführer hätten ausgeführt, dass sie mit gefälschten italienischen Reisepässen von der Türkei nach Österreich gelangt wären, es sei geplant gewesen, weiter schlepperunterstützt nach Großbritannien zu gelangen. Es sei hierfür ebenfalls geplant gewesen, neuerlich gefälschte italienische Reisepässe zu verwenden. Diese gefälschten Pässen seien jedoch den Beschwerdeführern in Wien-Schwechat durch beauftragte Schlepper abenommen worden, daher seien die Beschwerdeführer gezwungen gewesen in Österreich am 25.07.2018 Anträge auf internationelen Schutz zu stellen. Auf Vorhalt, dass auf den Namen der Beschwerdeführer Visa von der Slowakei ausgestellt worden seien, hätten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sich dies nur dadurch erklären können, dass im Zuge der Reisepassabnahme noch im Herkunftsstaat Iran in weiterer Folge diese Reisepässe für andere Personen mit anderen Identitäten unter gleichzeitiger Verwendung der jewieligen slowakischen Visa zur allfälligen Flucht verwendet worden seien. Die volljährigen Beschwerdeführer hätten angegeben, dass sie nie ein slowakisches Visum beantragt hätten und ein solches auch nie ausgestellt erhalten hätten. Sie hätten ein slowakisches Visum auch nie verwendet, um in den Schengenraum einzureisen. Der Erstbeschwerdeführer habe sich auch zum Zeitpunikt der angeblichen Antragstellung sowie Erteilung der slowakischen Visa noch in Haft im Iran befunden. Daher hätte der Erstbeschwerdeführer dies Visa auch nicht persönlich besorgen können. Es könne in Summe nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer, auf deren Identität die slowakischen Visa im Herkunftssstaat Iran ausgestellt worden seien, diese zur Einreise nach Österreich verwendet hätten. Das BFA hätte weitere Ermittlungen anstellen müssen. Beantragt wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß Art. 18 Abs. 5 BFA-VG, da den Beschwerden gegen nunmehr angefochtenen Bescheiden die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei.
  5. Gegen den Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Beschwerdeführer hätten ausgeführt, dass sie mit gefälschten italienischen Reisepässen von der Türkei nach Österreich gelangt wären, es sei geplant gewesen, weiter schlepperunterstützt nach Großbritannien zu gelangen. Es sei hierfür ebenfalls geplant gewesen, neuerlich gefälschte italienische Reisepässe zu verwenden. Diese gefälschten Pässen seien jedoch den Beschwerdeführern in Wien-Schwechat durch beauftragte Schlepper abenommen worden, daher seien die Beschwerdeführer gezwungen gewesen in Österreich am 25.07.2018 Anträge auf internationelen Schutz zu stellen. Auf Vorhalt, dass auf den Namen der Beschwerdeführer Visa von der Slowakei ausgestellt worden seien, hätten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sich dies nur dadurch erklären können, dass im Zuge der Reisepassabnahme noch im Herkunftsstaat Iran in weiterer Folge diese Reisepässe für andere Personen mit anderen Identitäten unter gleichzeitiger Verwendung der jewieligen slowakischen Visa zur allfälligen Flucht verwendet worden seien. Die volljährigen Beschwerdeführer hätten angegeben, dass sie nie ein slowakisches Visum beantragt hätten und ein solches auch nie ausgestellt erhalten hätten. Sie hätten ein slowakisches Visum auch nie verwendet, um in den Schengenraum einzureisen. Der Erstbeschwerdeführer habe sich auch zum Zeitpunikt der angeblichen Antragstellung sowie Erteilung der slowakischen Visa noch in Haft im Iran befunden. Daher hätte der Erstbeschwerdeführer dies Visa auch nicht persönlich besorgen können. Es könne in Summe nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer, auf deren Identität die slowakischen Visa im Herkunftssstaat Iran ausgestellt worden seien, diese zur Einreise nach Österreich verwendet hätten. Das BFA hätte weitere Ermittlungen anstellen müssen. Beantragt wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß Artikel 18, Absatz 5, BFA-VG, da den Beschwerden gegen nunmehr angefochtenen Bescheiden die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Die Beschwerdeführer sind iranische Staatsangehörige und stellten jeweils am 25.07.2018 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin, der minderjährige Drittbeschwerdeführer sowie die minderjährige Viertbeschwerdeführerin sind deren Kinder. Betreffend den Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und den minderjährigen Drittbeschwerdeführer wurden laut in den Akten einliegenden VIS-Abfragen Schengenvisa, am 08.05.2018 von der Botschaft der Slowakei in Teheran und gültig von 29.06.2018 bis 20.07.2018, ausgestellt. Mit am 26.07.2018 datierter Bestätigung über die Sicherstellung wurde festgehalten, dass von den Beschwerdeführern zwei Personenstandsurkunden hinsichtlich der volljährigen Beschwerdeführer freiwillig übergeben wurden. Das BFA richtete am 01.08.2018 die Beschwerdeführer betreffende Aufnahmeersuchen an die Slowakei, welchen die slowakischen Behörden hinsichtlich aller vier Beschwerdeführer am 27.09.

Art. 12Abs.

4 Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.Das BFA richtete am 01.08.2018 die Beschwerdeführer betreffende Aufnahmeersuchen an die Slowakei, welchen die slowakischen Behörden hinsichtlich aller vier Beschwerdeführer am 27.09.

Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten. Das BVw

G schließt sich den Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden zur Lage im Mitgliedstaat an. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung in die Slowakei Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Besondere, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in der Slowakei sprechen, liegen nicht vor. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass eine für das Asylverfahren entscheidungsrelevante Situationsänderung in der Slowakei vorliegt. In der Slowakei sind Asylwerber insbesondere auch Übergriffen welcher Art auch immer nicht schutzlos ausgeliefert. Die slowakischen Sicherheitsbehörden sind schutzwillig und schutzfähig. Die Beschwerdeführer haben keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme oder Beeinträchtigungen geltend gemacht. Es psychischen Beschwerden behauptet, es wurden jedoch diesbezüglich jedoch einzig vage Angaben getätigt und keine Unterlagen vorgelegt. Hinsichtlich die volljährigen Beschwerdeführer wurden gutachterliche Stellungnahmen im Zulassungsverfahren einer Ärztin für allgemeine Medizin mit Diplom für psychosomatische und psychotherapeutische Medizin, Psychotherapeutin, eingeholt, und es sind für krankheitswertige psychische Störungen keine ausreichenden Symptome festgestellt worden. Es ist dazu auszuführen, dass in Slowakei alle Krankheiten behandelbar sind und die medizinische und psychologische Versorgung für Asylwerber in der Slowakei gewährleistet ist. Die Beschwerdeführer haben in Österreich einzig private Anknüpfungspunkte in Form eines "alten Freundes" samt dessen Ehefrau, welche die Familie auch unterstützen. Dass ein (wechselseitiges) besonderes intensives intensives entscheidungsrelevantes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und diesen Bekannten vorliegt, kann nicht festgestellt werden

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den durch die slowakische Vertretungsbehörde in Teheran ausgestellten Visa sowie zu ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich im Speziellen aus der vorliegenden Aktenlage. Ein Eurodac-Abgleich ergab, dass die Beschwerdeführer zwar nirgends erkennungsdienstlich behandelt wurden, jedoch aufgrund der VIS-Abfrage (Visa-Informationssystem) im Besitz eines slowakischen Visums, gültig ab 29.06.2018 bis 20.07.2018, waren. Am 01.08.2018 wurde aufgrund des Visa-Treffers ein Konsultationsverfahren mit der Slowakei eingeleitet. Die Slowakei stimmte ausdrücklich der Übernahme aller Beschwerdeführer gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zu.Ein Eurodac-Abgleich ergab, dass die Beschwerdeführer zwar nirgends erkennungsdienstlich behandelt wurden, jedoch aufgrund der VIS-Abfrage (Visa-Informationssystem) im Besitz eines slowakischen Visums, gültig ab 29.06.2018 bis 20.07.2018, waren. Am 01.08.2018 wurde aufgrund des Visa-Treffers ein Konsultationsverfahren mit der Slowakei eingeleitet. Die Slowakei stimmte ausdrücklich der Übernahme aller Beschwerdeführer gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO zu. Der Erstbeschwerdeführer behauptete lediglich äußerst vage, sich nicht auszukennen, ob er ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten habe, er habe kein konkretes Reiseziel gehabt, sein iranischer Reisepass befinde sich angeblich beim Organisator seiner Reise und er habe auch italienische Pässe gesehen, jedoch könne er keine genauen Angaben dazu tätigen. Die Beschwerdeführer behaupteten keine Kenntnis von den auf ihren Namen ausgestellten slowakischen Visa zu haben und es wurde sogar völlig unglaubwürdig behauptet, dass möglicherweise andere Personen mit den slowakischen Visa, welche für die Beschwerdeführer ausgestellt wurden, in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist waren. Diese Behauptungen der Beschwerdeführer, wonach diese persönlich mit gefälschten italienischen Reisepässen nach Österreich gelangt waren, während vermutlich irgendwelche andere Personen mit den iranischen Reisepässen der Beschwerdeführer in den Schengenraum eingereist wären, erscheint im höchsten Maße unglaubwürdig. Es ist diesbezüglich auch darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführer äußerst vage Angaben zum behaupteten Flug nach Österreich - somit ihrer Einreise in den Schengenraum - getätigt haben und keinerlei Beweismittel dafür vorgelegt hatten. Weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin konnten (oder wollten) die Fluglinie angeben, der Erstbeschwerdeführer gab völlig vage an, das Bordpersonal habe dunkelblaue Uniformen getragen, während die Zweitbeschwerdeführerin keinerlei Erinnerung daran behauptete. Schließlich ist abermals darauf zu verweisen, dass es nicht glaubhaft nachvollziehbar erscheint, dass die Beschwerdeführer bzw. die angeblichen Organisatoren der Einreise nach Österreich das Risiko eingegangen seien, gefälschte Reisepässe für deren eigener Einreise mittels Flugzeug nach Österreich zu besorgen und andererseits die originalen Reisepässe der Beschwerdeführer diesen weggenommen hätten, obwohl auf die Namen der Beschwerdeführer nachweislich und unbestritten slowakische Schengenvisa eingeholt worden waren. Auffällig und ein weiteres Indiz für die offensichtlich nicht wahren Angaben der Beschwerdeführer, welche offensichtlich deren tatsächliche Einreise verschleiern zu versuchen, ist der Umstand, dass den Beschwerdeführern behaupteter Maßen sofort nach der Landung in Österreich die gefälschten italienischen Reisepässe wieder abgenommen worden seien und die Beschwerdeführer in Summe keinerlei Beweismittel für ihre überaus unglaubwürdige Art der Einreise nach Österreich vorweisen können. Aufgrund des eindeutigen Ergebnisses in der VIS-Abfrage (Visa-Informationssystem), dass die volljährigen Beschwerdeführer und der minderjährige Drittbeschwerdeführer im Besitz eines slowakischen Visums, gültig ab 29.06.2018 bis 20.07.2018, waren und aufgrund der am 27.09.2018 erfolgten ausdrücklichen Zustimmung der Slowakei gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO alle Beschwerdeführer zu übernehmen und deren Asylverfahren zu führen, war auf diese bloße unglaubwürdige Behauptung der Einreise nach Österreich, welche durch keinerlei konkrete Beweismittel unterlegt werden konnte und welche aufgrund der zahlreichen dargelegten Unplausibilitäten als bloße Schutzbehauptung gewertet wird, keine Glaubwürdigkeit zuzuerkennen.Aufgrund des eindeutigen Ergebnisses in der VIS-Abfrage (Visa-Informationssystem), dass die volljährigen Beschwerdeführer und der minderjährige Drittbeschwerdeführer im Besitz eines slowakischen Visums, gültig ab 29.06.2018 bis 20.07.2018, waren und aufgrund der am 27.09.2018 erfolgten ausdrücklichen Zustimmung der Slowakei gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO alle Beschwerdeführer zu übernehmen und deren Asylverfahren zu führen, war auf diese bloße unglaubwürdige Behauptung der Einreise nach Österreich, welche durch keinerlei konkrete Beweismittel unterlegt werden konnte und welche aufgrund der zahlreichen dargelegten Unplausibilitäten als bloße Schutzbehauptung gewertet wird, keine Glaubwürdigkeit zuzuerkennen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage und ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführer psychische Beschwerden behaupteten, es wurden jedoch diesbezüglich einzig vage Angaben getätigt und keine Unterlagen vorgelegt. Hinsichtlich die volljährigen Beschwerdeführer wurden gutachterliche Stellungnahmen im Zulassungsverfahren einer Ärztin für allgemeine Medizin mit Diplom für psychosomatische und psychotherapeutische Medizin, Psychotherapeutin, eingeholt, und es sind für krankheitswertige psychische Störungen keine ausreichenden Symptome festgestellt worden. Diesbezüglich haben sich keine Anhaltspunkte ergeben und wurde von den Beschwerdeführern kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren (siehe auch Punkt II.3.3.1.2.). Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in der Slowakei wurde ebenfalls nicht substantiiert vorgebracht. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, haben die Beschwerdeführer nicht dargetan. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführer noch nie in der Slowakei waren, weshalb sich deren behauptete Befürchtungen vor einer Überstellung in die Slowakei einzig auf Mutmaßungen stützen (siehe dazu auch die weiteren Ausführungen in Punkt II.3.3.1.1.).Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage und ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführer psychische Beschwerden behaupteten, es wurden jedoch diesbezüglich einzig vage Angaben getätigt und keine Unterlagen vorgelegt. Hinsichtlich die volljährigen Beschwerdeführer wurden gutachterliche Stellungnahmen im Zulassungsverfahren einer Ärztin für allgemeine Medizin mit Diplom für psychosomatische und psychotherapeutische Medizin, Psychotherapeutin, eingeholt, und es sind für krankheitswertige psychische Störungen keine ausreichenden Symptome festgestellt worden. Diesbezüglich haben sich keine Anhaltspunkte ergeben und wurde von den Beschwerdeführern kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren (siehe auch Punkt römisch zwei.3.3.1.2.). Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in der Slowakei wurde ebenfalls nicht substantiiert vorgebracht. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, haben die Beschwerdeführer nicht dargetan. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführer noch nie in der Slowakei waren, weshalb sich deren behauptete Befürchtungen vor einer Überstellung in die Slowakei einzig auf Mutmaßungen stützen (siehe dazu auch die weiteren Ausführungen in Punkt römisch zwei.3.3.1.1.). Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen (siehe auch die Erwägungen unter II.3.3.1.1.). Die angeführten Informationsquellen haben trotz teilweise angeführten älteren Datums für die Beschwerdeführer an Aktualität nichts eingebüßt. Die Situation in der Slowakei hat sich auch in den letzten Monaten nicht derart verändert, dass sich für die Beschwerdeführer als Dublin-Überstellte eine entscheidungsrelevante Änderung der Situation als die in den getroffenen Feststellungen dargestellte fände.Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen (siehe auch die Erwägungen unter römisch zwei.3.3.1.1.). Die angeführten Informationsquellen haben trotz teilweise angeführten älteren Datums für die Beschwerdeführer an Aktualität nichts eingebüßt. Die Situation in der Slowakei hat sich auch in den letzten Monaten nicht derart verändert, dass sich für die Beschwerdeführer als Dublin-Überstellte eine entscheidungsrelevante Änderung der Situation als die in den getroffenen Feststellungen dargestellte fände.
  2. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerden: 3.1.
  3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lauten: § 5

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  4. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
  5. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird, ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von 1.-einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2.-einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2.-einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder 3.-einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1.-dieser nicht straffällig geworden ist und -(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)-(Anm.: Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,) 3.-gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3.-gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn 1.-dieser nicht straffällig geworden ist; -(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)-(Anm.: Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,) 3.-gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3.-gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und 4.-dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden: 1.-auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; 2.-auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind; 3.-im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).3.-im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 61 FPG lautet: § 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
  3. ...
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Artikel 49, (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden: Art. 49 Inkrafttreten und Anwendbarkeit:Artikel 49, Inkrafttreten und Anwendbarkeit: Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003,. Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013,, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000,, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: KAPITEL IIKAPITEL römisch zwei ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN Art. 3Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz:
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Art. 7Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Artikel 11 Familienverfahren Stellen mehrere Familienangehörige und/oder unverheiratete minderjährige Geschwister in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so großer zeitlicher Nähe einen Antrag auf internationalen Schutz, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können, und könnte die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben, so gilt für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats Folgendes: a) zuständig für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Familienangehöriger und/oder unverheirateter minderjähriger Geschwister ist der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Aufnahme des größten Teils von ihnen zuständig ist; b) andernfalls ist für die Prüfung der Mitgliedstaat zuständig, der nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten von ihnen gestellten Antrags zuständig ist. Art. 12 Dublin III-VO lautet:Artikel 12, Dublin III-VO lautet: "
(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
  1. a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
  2. b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
  3. c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde." KAPITEL IVKAPITEL römisch vier ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Art. 16Artikel 16 Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17Artikel 17 Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. KAPITEL VKAPITEL römisch fünf PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Art. 18Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. KAPITEL VIKAPITEL römisch sechs AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN Art. 20Artikel 20 Einleitung des Verfahrens
(1)Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(2)Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3)Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
(4)Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.
(5)Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. Art. 22:Artikel 22 : Antwort auf ein Aufnahmegesuch
(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs. ...
(6)Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen. ...
(7)Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen." 3.2.
  1. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit der Slowakei zur Prüfung des Asylantrages der Beschwerdeführer in Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO begründet, da der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährige Drittbeschwerdeführer im Besitz eines von der Slowakei erteilten Visums sind, das (zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung) seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, aufgrund dessen sie in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte und die Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen haben. In der Folge stimmte die Slowakei mit Schreiben vom 27.09.2018 der Aufnahme aller Beschwerdeführer ausdrücklich zu. Überdies ergibt sich die Zuständigkeit der Slowakei für alle Beschwerdeführer, somit auch für die minderjährige Viertbeschwerdeführerin, weil im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren vorliegt und gemäß Artikel 11 lit. a Dublin III-VO für den Fall, dass mehrere Familienangehörige im selben Mitgliedstaat gleichzeitig einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können, und die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben könnte, für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Familienangehöriger der Mitgliedstaat zuständig ist, der nach den Kriterien für die Aufnahme des größten Teils von zuständig ist, was im gegenständlichen Fall ohne Zweifel die Slowakei ist.3.2.
  2. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit der Slowakei zur Prüfung des Asylantrages der Beschwerdeführer in Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO begründet, da der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährige Drittbeschwerdeführer im Besitz eines von der Slowakei erteilten Visums sind, das (zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung) seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, aufgrund dessen sie in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte und die Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen haben. In der Folge stimmte die Slowakei mit Schreiben vom 27.09.2018 der Aufnahme aller Beschwerdeführer ausdrücklich zu. Überdies ergibt sich die Zuständigkeit der Slowakei für alle Beschwerdeführer, somit auch für die minderjährige Viertbeschwerdeführerin, weil im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren vorliegt und gemäß Artikel 11 Litera a, Dublin III-VO für den Fall, dass mehrere Familienangehörige im selben Mitgliedstaat gleichzeitig einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können, und die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben könnte, für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Familienangehöriger der Mitgliedstaat zuständig ist, der nach den Kriterien für die Aufnahme des größten Teils von zuständig ist, was im gegenständlichen Fall ohne Zweifel die Slowakei ist. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, ergab ein Eurodac-Abgleich, dass die Beschwerdeführer zwar nirgends erkennungsdienstlich behandelt wurden, jedoch aufgrund der VIS-Abfrage (Visa-Informationssystem) im Besitz eines slowakischen Visums, gültig ab 29.06.2018 bis 20.07.2018, waren. Am 01.08.2018 wurde aufgrund des Visa-Treffers ein Konsultationsverfahren mit der Slowakei eingeleitet. Die Slowakei stimmte ausdrücklich der Übernahme aller Beschwerdeführer gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zu.Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, ergab ein Eurodac-Abgleich, dass die Beschwerdeführer zwar nirgends erkennungsdienstlich behandelt wurden, jedoch aufgrund der VIS-Abfrage (Visa-Informationssystem) im Besitz eines slowakischen Visums, gültig ab 29.06.2018 bis 20.07.2018, waren. Am 01.08.2018 wurde aufgrund des Visa-Treffers ein Konsultationsverfahren mit der Slowakei eingeleitet. Die Slowakei stimmte ausdrücklich der Übernahme aller Beschwerdeführer gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO zu. Der Erstbeschwerdeführer behauptete lediglich äußerst vage, sich nicht auszukennen, ob er ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten habe, er habe kein konkretes Reiseziel gehabt, sein iranischer Reisepass befinde sich angeblich beim Organisator seiner Reise und er habe auch italienische Pässe gesehen, jedoch könne er keine genauen Angaben dazu tätigen. Die Beschwerdeführer behaupteten keine Kenntnis von den auf ihren Namen ausgestellten slowakischen Visa zu haben und es wurde sogar völlig unglaubwürdig behauptet, dass möglicherweise andere Personen mit den slowakischen Visa, welche für die Beschwerdeführer ausgestellt wurden, in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist waren. Diese Behauptungen der Beschwerdeführer, wonach diese persönlich mit gefälschten italienischen Reisepässen nach Österreich gelangt waren, während vermutlich irgendwelche andere Personen mit den iranischen Reisepässen der Beschwerdeführer in den Schengenraum eingereist wären, erscheint im höchsten Maße unglaubwürdig. Es ist diesbezüglich auch darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführer äußerst vage Angaben zum behaupteten Flug nach Österreich - somit ihrer Einreise in den Schengenraum - getätigt haben und keinerlei Beweismittel dafür vorgelegt hatten. Weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin konnten (oder wollten) die Fluglinie angeben, der Erstbeschwerdeführer gab völlig vage an, das Bordpersonal habe dunkelblaue Uniformen getragen, während die Zweitbeschwerdeführerin keinerlei Erinnerung daran behauptete. Schließlich ist abermals darauf zu verweisen, dass es nicht glaubhaft nachvollziehbar erscheint, dass die Beschwerdeführer bzw. die angeblichen Organisatoren der Einreise nach Österreich das Risiko eingegangen seien, gefälschte Reisepässe für deren eigener Einreise mittels Flugzeug nach Österreich zu besorgen und andererseits die originalen Reisepässe der Beschwerdeführer diesen weggenommen hätten, obwohl auf die Namen der Beschwerdeführer nachweislich und unbestritten slowakische Schengenvisa eingeholt worden waren. Auffällig und ein weiteres Indiz für die offensichtlich nicht wahren Angaben der Beschwerdeführer, welche offensichtlich deren tatsächliche Einreise verschleiern zu versuchen, ist der Umstand, dass den Beschwerdeführern behaupteter Maßen sofort nach der Landung in Österreich die gefälschten italienischen Reisepässe wieder abgenommen worden seien und die Beschwerdeführer in Summe keinerlei Beweismittel für ihre überaus unglaubwürdige Art der Einreise nach Österreich vorweisen können. Aufgrund des eindeutigen Ergebnisses in der VIS-Abfrage (Visa-Informationssystem), dass die volljährigen Beschwerdeführer und der minderjährige Drittbeschwerdeführer im Besitz eines slowakischen Visums, gültig ab 29.06.2018 bis 20.07.2018, waren und aufgrund der am 27.09.2018 erfolgten ausdrücklichen Zustimmung der Slowakei gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO alle Beschwerdeführer zu übernehmen und deren Asylverfahren zu führen, war auf diese bloße unglaubwürdige Behauptung der Einreise nach Österreich, welche durch keinerlei konkrete Beweismittel unterlegt werden konnte und welche aufgrund der zahlreichen dargelegten Unplausibilitäten als bloße Schutzbehauptung gewertet wird, keine Glaubwürdigkeit zuzuerkennen.Aufgrund des eindeutigen Ergebnisses in der VIS-Abfrage (Visa-Informationssystem), dass die volljährigen Beschwerdeführer und der minderjährige Drittbeschwerdeführer im Besitz eines slowakischen Visums, gültig ab 29.06.2018 bis 20.07.2018, waren und aufgrund der am 27.09.2018 erfolgten ausdrücklichen Zustimmung der Slowakei gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO alle Beschwerdeführer zu übernehmen und deren Asylverfahren zu führen, war auf diese bloße unglaubwürdige Behauptung der Einreise nach Österreich, welche durch keinerlei konkrete Beweismittel unterlegt werden konnte und welche aufgrund der zahlreichen dargelegten Unplausibilitäten als bloße Schutzbehauptung gewertet wird, keine Glaubwürdigkeit zuzuerkennen. Schließlich ist festzuhalten, dass gemäß Art. 12 Abs. 5 Dublin III-VO der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, nicht daran hindert, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde. Diesbezüglich wurde jedoch kein glaubhaftes Vorbringen im gegenständlichen Fall dargelegt. Das Setzen der vorzitierten Handlungen vor der Visumerteilung verhindert nicht die Zuständigkeit des erteilenden Mitgliedstaates. Zuständigkeitsbegründend ist demnach lediglich die Erteilung eines Visums oder eines Aufenthaltstitels, unabhängig davon, wie dieser erworben wurde. Allerdings muss der Aufenthaltstitel oder das Visum für den Antragsteller, mag dieser auch in Wahrheit eine andere Identität besitzen, ausgestellt worden sei. Dies trifft im gegenständlichen Fall zweifellos zu.Schließlich ist festzuhalten, dass gemäß Artikel 12, Absatz 5, Dublin III-VO der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, nicht daran hindert, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde. Diesbezüglich wurde jedoch kein glaubhaftes Vorbringen im gegenständlichen Fall dargelegt. Das Setzen der vorzitierten Handlungen vor der Visumerteilung verhindert nicht die Zuständigkeit des erteilenden Mitgliedstaates. Zuständigkeitsbegründend ist demnach lediglich die Erteilung eines Visums oder eines Aufenthaltstitels, unabhängig davon, wie dieser erworben wurde. Allerdings muss der Aufenthaltstitel oder das Visum für den Antragsteller, mag dieser auch in Wahrheit eine andere Identität besitzen, ausgestellt worden sei. Dies trifft im gegenständlichen Fall zweifellos zu. Wurden am Einreise- oder Aufenthaltstitel nach dessen Erteilung, aber vor der Einreise, unzulässige Änderungen vorgenommen und kann dies vom ausstellenden Mitgliedstaat nachgewiesen werden, liegt eine illegale Einreise nach Art. 13 Abs. 1 vor und ist - wenn nicht eines der vorangehenden Zuständigkeitskriterien vorliegt - der Einreisestaat zuständig (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K27 und 29 zu Art. 12.) Aufgrund der am 27.09.2018 ausdrücklichen Zustimmung der Slowakei alle Beschwerdeführer gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zu übernehmen und deren Asylverfahren zu führen, haben sich keinerlei Anhaltspunkte für vorzitierten Tatbestand ergeben.Wurden am Einreise- oder Aufenthaltstitel nach dessen Erteilung, aber vor der Einreise, unzulässige Änderungen vorgenommen und kann dies vom ausstellenden Mitgliedstaat nachgewiesen werden, liegt eine illegale Einreise nach Artikel 13, Absatz eins, vor und ist - wenn nicht eines der vorangehenden Zuständigkeitskriterien vorliegt - der Einreisestaat zuständig vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K27 und 29 zu Artikel 12,) Aufgrund der am 27.09.2018 ausdrücklichen Zustimmung der Slowakei alle Beschwerdeführer gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO zu übernehmen und deren Asylverfahren zu führen, haben sich keinerlei Anhaltspunkte für vorzitierten Tatbestand ergeben. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit der Slowakei in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. 3.
  3. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. 3.3.
  4. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:3.3.
  5. Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK: Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen

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