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{'item': 'W274 2183957-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.01.2019 GeschäftszahlW274 2183957-1 SpruchW274 2183950-1/12E, W274 2183957-1/12E, W274 2183953-1/10E Gekürzte Ausfertigung gemäß § 29 Abs 5 VwGVGGekürzte

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass dieser kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt.

  1. Der Beschwerde der
  2. BF wird Folge gegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass dieser kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt.
  3. Der Beschwerde des
  4. BF

§ 34Abs. 2 und § 3 Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass diesem kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt.

  1. Der Beschwerde des
  2. BF wird Folge gegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass diesem kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt.
  3. Der Beschwerde der
  4. BF

§ 34Abs. 2 i

Vm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass diesem kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt.

  1. Der Beschwerde der
  2. BF wird Folge gegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass diesem kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt.
  3. Gemäß Art. 130 Abs.2 und 4 B-VG ist die Revision nicht zulässig.
  4. Gemäß Artikel 130, Absatz 2 und 4 B-VG ist die Revision nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Die
  5. BF beantragte nach legaler erstmaliger Einreise am 31.3.2014 auf Grund eines Studentenvisums und Wiedereinreise mit dem
  6. BF nach kurzem Aufenthalt im Iran, ebenso wie der
  7. BF, der erstmals im November 2014 einreiste, am 15.6.2015 vor der PI Marchegg internationalen Schutz. Am 10.11.2017 erfolgte eine Befragung durch das BFA. Der
  8. BF wurde bereits in Österreich geboren. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 8.1.2019 erfolgte eine Verbindung der Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung. Nach den Beweisergebnissen liegen einerseits Nachfluchtgründe einer inneren Konversion betreffend die
  9. BF und den
  10. BF vor, wobei sich die
  11. BF im Iran zumindest mit dem Christentum bereits auseinandergesetzt hatte . Betreffend den
  12. BF und den
  13. BF liegen auch von der
  14. BF aufgrund des Familienverfahrens abgeleitete Asylgründe vor. Eine Ausfertigung des Erkenntnisses wurde innerhalb der Frist des § 29 Abs 2a VwGVG nicht beantragt. Die Ausfertigung konnte daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form erfolgen.Eine Ausfertigung des Erkenntnisses wurde innerhalb der Frist des Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG nicht beantragt. Die Ausfertigung konnte daher gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG in gekürzter Form erfolgen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W274.2183957.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.