Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG und § 46 Abs. 1 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG und Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1.
3 Z 3 BFA-VG festgenommen und in die Familienunterkunft XXXX überstellt. Am XXXX.2016 erfolgte die (problemlose) Überstellung des BF (wie seiner Familie) nach Slowenien.1.2. Der BF wurde zusammen mit seiner Familie am römisch 40 .2016
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und in die Familienunterkunft römisch 40 überstellt. Am römisch 40 .2016 erfolgte die (problemlose) Überstellung des BF (wie seiner Familie) nach Slowenien. 1.3. Am 21.11.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht (BVwg) die gegenständliche Beschwerde ("Beschwerde
BFA-VG") gegen die Festnahme des BF am XXXX.2016 und die darauffolgende Anhaltung bis XXXX.2016 sowie die "Maßnahmenbeschwerde" gegen die erfolgte Abschiebung nach Slowenien am XXXX.2016 ein.1.3. Am 21.11.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht (BVwg) die gegenständliche Beschwerde ("Beschwerde
Paragraph 22 a, BFA-VG") gegen die Festnahme des BF am römisch 40 .2016 und die darauffolgende Anhaltung bis römisch 40 .2016 sowie die "Maßnahmenbeschwerde" gegen die erfolgte Abschiebung nach Slowenien am römisch 40 .2016 ein. Darin wurde beantragt, festzustellen, die von der belangten Behörde angeordnete und in ihrem Auftrag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX.2016 in den Räumlichkeiten des XXXX vorgenommene Festnahme, die darauf folgende, bis zum darauffolgenden Tag aufrechterhaltene Anhaltung und die am XXXX.2016 vorgenommene Abschiebung seien rechtswidrig gewesen. Ferner wurde beantragt, Das BFA zum Ersatz der Kosten des Verfahrens im gesetzlichen Ausmaß binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu anzuhalten.Darin wurde beantragt, festzustellen, die von der belangten Behörde angeordnete und in ihrem Auftrag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 .2016 in den Räumlichkeiten des römisch 40 vorgenommene Festnahme, die darauf folgende, bis zum darauffolgenden Tag aufrechterhaltene Anhaltung und die am römisch 40 .2016 vorgenommene Abschiebung seien rechtswidrig gewesen. Ferner wurde beantragt, Das BFA zum Ersatz der Kosten des Verfahrens im gesetzlichen Ausmaß binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu anzuhalten. 1.4. Mit Schreiben vom 08.06.2017 stellte der RV des BF beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und beantragte gleichzeitig Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung iSd § 64 Abs. 1 Z 1 lit a) - d) ZPO.1.4. Mit Schreiben vom 08.06.2017 stellte der Regierungsvorlage des BF beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und beantragte gleichzeitig Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung iSd Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,) - d) ZPO. 1.5. Mit Erkenntnis vom 26.07.2017, Zahl W 2140156-1/4E wies das BVwG die (unter anderem) dagegen erhobene Beschwerde (auch der übrigen Familienmitglieder)
Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG und § 46 Abs. 1 Z 2 FPG als unbegründet ab. Im Übrigen wurde darin ferner der Antrag des BF auf Kostenersatz
GVG abgewiesen und die Revision
G die (unter anderem) dagegen erhobene Beschwerde (auch der übrigen Familienmitglieder)
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, FPG, in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG und Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG als unbegründet ab. Im Übrigen wurde darin ferner der Antrag des BF auf Kostenersatz
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen und die Revision
GH den Fristsetzungsantrag als gegenstandslos und stellte das Verfahren ein. 1.
3 Z 3 BFA-VG. Die Festnahme um 08:45 Uhr im XXXX erfolgte nach der Entlassung des BF aus dem Krankenhaus.Die Festnahme am römisch 40 .2016 erfolgte auf Basis des am römisch 40 .2016 erlassenen Festnahmeauftrages
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG. Die Festnahme um 08:45 Uhr im römisch 40 erfolgte nach der Entlassung des BF aus dem Krankenhaus. Der BF wurde am XXXX.2016 um 13:00 Uhr auf dem Landweg nach Slowenien überstellt. Die Übergabe an die slowenische Polizei erfolgte ohne weitere Vorkommnisse.Der BF wurde am römisch 40 .2016 um 13:00 Uhr auf dem Landweg nach Slowenien überstellt. Die Übergabe an die slowenische Polizei erfolgte ohne weitere Vorkommnisse. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF nach Slowenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutete oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden war.Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF nach Slowenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutete oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden war.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
G ist somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung über die Beschwerde hinsichtlich der Festnahme und der Anhaltung zuständig.
1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem
1a BFA-VG zuständig.Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung des BF und damit gegen eine Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt des 7. Hauptstückes des FPG richtet, ist das BVwG jedenfalls für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die erfolgte Festnahme und Anhaltung
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG zuständig. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
GVG) und beginnt mit jenem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (§ 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG).Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
GVG) und beginnt mit jenem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG). Da der BF am XXXX2016 bzw. am XXXX.2016 Kenntnis über seine Festnahme und seine Anhaltung hatte und am XXXX.2016 nach seiner Ankunft in Slowenien in der Lage war, hinsichtlich der Abschiebung von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, war die am 20.11.2016 elektronisch beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Beschwerde sohin fristgerecht erhoben.Da der BF am XXXX2016 bzw. am römisch 40 .2016 Kenntnis über seine Festnahme und seine Anhaltung hatte und am römisch 40 .2016 nach seiner Ankunft in Slowenien in der Lage war, hinsichtlich der Abschiebung von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, war die am 20.11.2016 elektronisch beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Beschwerde sohin fristgerecht erhoben. Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde gegen die Festnahme und der Anhaltung: 1.1. In § 34 BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden.
3 Z 3 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll.
1 Z 2 FPG sind Fremde, gegen die etwa eine durchsetzbare Ausweisung vorliegt und die dieser nicht zeitgerecht nachgekommen sind, abzuschieben.1.1. In Paragraph 34, BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden.
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll.
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG sind Fremde, gegen die etwa eine durchsetzbare Ausweisung vorliegt und die dieser nicht zeitgerecht nachgekommen sind, abzuschieben. § 40 Abs. 1 BFA-VG lautet:Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG lautet: "
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
3 Z 3 BFA-VG einen Festnahmeauftrag gegen den BF. Gegen ihn bestand zu diesem Zeitpunkt eine Anordnung zur Außerlandesbringung, die auch durchsetzbar war und unter einem am XXXX2016 ein Abschiebeauftrag auf dem Landweg für den XXXX.2016 erlassen wurde. Der BF kam seiner diesbezüglichen (unbestrittenen) Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nach, sondern setzte vielmehr seinen Aufenthalt in Österreich fort. Zudem war diese Entscheidung auch durchführbar - was letztlich durch die problemlose Durchführung der Abschiebung belegt ist.Das BFA erließ am XXXX2016
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG einen Festnahmeauftrag gegen den BF. Gegen ihn bestand zu diesem Zeitpunkt eine Anordnung zur Außerlandesbringung, die auch durchsetzbar war und unter einem am XXXX2016 ein Abschiebeauftrag auf dem Landweg für den römisch 40 .2016 erlassen wurde. Der BF kam seiner diesbezüglichen (unbestrittenen) Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nach, sondern setzte vielmehr seinen Aufenthalt in Österreich fort. Zudem war diese Entscheidung auch durchführbar - was letztlich durch die problemlose Durchführung der Abschiebung belegt ist. 1.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).2.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 2.2.
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 leg. cit. die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.2.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, leg. cit. die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem BF gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei, hat allerdings keinen Antrag auf Kostenersatz gestellt. 3. Entfall einer mündlichen Verhandlung 3.1.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.1.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. 3.2.
GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.3.2.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie die in der Beschwerde geforderten Einvernahmen konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde wurden keine ärztlichen Befunde vorgelegt, welche das Beschwerdevorbringen "der Beschwerdeführer sei während laufend durchgeführter Krankenbehandlung" festgenommen, angehalten und abgeschoben worden, untermauern könnten. Der Arztbrief infolge der Entlassung des Beschwerdeführers wurde ebenso bei der Überstellung beigelegt, weshalb im Falle einer notwendigen weiteren Krankenbehandlung deren Fortsetzung in Slowenien als gesichert anzusehen wäre.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie die in der Beschwerde geforderten Einvernahmen konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde wurden keine ärztlichen Befunde vorgelegt, welche das Beschwerdevorbringen "der Beschwerdeführer sei während laufend durchgeführter Krankenbehandlung" festgenommen, angehalten und abgeschoben worden, untermauern könnten. Der Arztbrief infolge der Entlassung des Beschwerdeführers wurde ebenso bei der Überstellung beigelegt, weshalb im Falle einer notwendigen weiteren Krankenbehandlung deren Fortsetzung in Slowenien als gesichert anzusehen wäre. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G307.2140156.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.