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{'item': 'I412 2004210-1'}

Obsah (14)§§ 73Art. 133§ 73a§ 90§ 25Art. 151§ 28Art. 130§ 414Artikel 90Art. 5Art 16§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.01.2019 GeschäftszahlI412 2004210-1 SpruchI412 2004210-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACH

§§ 73

und 73a zu entrichten.römisch 40 ist verpflichtet, für die im Zeitraum 01.10.2011 - 31.10.2018 gebührende Alterspension die in der Anlage A) angeführten Krankenversicherungsbeiträge

Paragraphen 73 und 73 a zu entrichten. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, verpflichtete die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) Herrn XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet),

§ 73a

Abs 1 ASVG ab 01.01.2012 Krankenversicherungsbeiträge in der Höhe von jeweils monatlich EUR 78,51 und EUR 106,59 für seine von der liechtensteinischen Alters- und Hinterbliebenenversicherung sowie von der XXXX Pensionskasse, XXXX, monatlich bezogenen Pensionsleitungen zu entrichten. Zudem wurde er verpflichtet, für das Jahr 2012 Beträge aufgrund der von der genannten Pensionskasse bezogenen Sonderzahlungen in Höhe von gesamt EUR 286,73 an die belangte Behörde zu entrichten.1. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , verpflichtete die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) Herrn römisch 40 (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet),

Paragraph 73 a, Absatz eins, ASVG ab 01.01.2012 Krankenversicherungsbeiträge in der Höhe von jeweils monatlich EUR 78,51 und EUR 106,59 für seine von der liechtensteinischen Alters- und Hinterbliebenenversicherung sowie von der römisch 40 Pensionskasse, römisch 40 , monatlich bezogenen Pensionsleitungen zu entrichten. Zudem wurde er verpflichtet, für das Jahr 2012 Beträge aufgrund der von der genannten Pensionskasse bezogenen Sonderzahlungen in Höhe von gesamt EUR 286,73 an die belangte Behörde zu entrichten. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Pension von der liechtensteinischen Alters- und Hinterbliebenenversicherung (AHV) in der Höhe von monatlich CHF 1.888,-- beziehe. Zusätzlich sei im Dezember eine Weihnachtszulage in der Höhe einer monatlichen Pension ausbezahlt worden. Weiters beziehe er eine monatliche Leistung aus der Pensionskasse des Arbeitgebers in der Höhe von monatlich CHF 2.563,10. Diese werde auf Grundlage des liechtensteinischen BPVG (Gesetz über die betriebliche Vorsorge) ausbezahlt. Bei der Leistung aus der Pensionskasse des Arbeitgebers handle es sich um eine Leistung aus der II. Säule des liechtensteinischen Pensionssystems und sei bei der Berechnung der Höhe des Krankenversicherungsbeitrags zu berücksichtigen. Sie falle unter die Anwendbarkeit der VO 1408/71, weil sie nicht frei zwischen Arbeitgeber und -nehmer vereinbart werden könne, sondern verpflichtend unmittelbar auf einer Bestimmung des liechtensteinischen Rechtes beruhe. Das liechtensteinische Pensionskassensystem sei als staatlich vorgesehenes Sicherungssystem zu betrachten und mit inländischen Pensionsleitungen vergleichbar. Leistungen nach dem liechtensteinischen AHVG und dem BPVG, also die I. und II. Säule zusammen, hätte einen dem österreichischen Sozialversicherungssystem entsprechenden Umfang und mit dem Ziel, die Fortführung der gewohnten Lebenshaltung zu gewährleisten, auch ein vergleichbares sozialpolitisches Ziel. Die BPVG-Leistungen seien daher keinesfalls als Betriebspensionen von der Art zu qualifizieren, die der ASVG-Gesetzgeber von der Heranziehung ausnehmen wollen habe.Bei der Leistung aus der Pensionskasse des Arbeitgebers handle es sich um eine Leistung aus der römisch zwei. Säule des liechtensteinischen Pensionssystems und sei bei der Berechnung der Höhe des Krankenversicherungsbeitrags zu berücksichtigen. Sie falle unter die Anwendbarkeit der VO 1408/71, weil sie nicht frei zwischen Arbeitgeber und -nehmer vereinbart werden könne, sondern verpflichtend unmittelbar auf einer Bestimmung des liechtensteinischen Rechtes beruhe. Das liechtensteinische Pensionskassensystem sei als staatlich vorgesehenes Sicherungssystem zu betrachten und mit inländischen Pensionsleitungen vergleichbar. Leistungen nach dem liechtensteinischen AHVG und dem BPVG, also die römisch eins. und römisch zwei. Säule zusammen, hätte einen dem österreichischen Sozialversicherungssystem entsprechenden Umfang und mit dem Ziel, die Fortführung der gewohnten Lebenshaltung zu gewährleisten, auch ein vergleichbares sozialpolitisches Ziel. Die BPVG-Leistungen seien daher keinesfalls als Betriebspensionen von der Art zu qualifizieren, die der ASVG-Gesetzgeber von der Heranziehung ausnehmen wollen habe. Bezüglich der sogenannten "vorobligatorischen Leistungen" sei festzuhalten, dass seit dem Inkrafttreten des liechtensteinischen BPVG ein öffentlich - rechtlicher Anspruch des Pensionisten auf die Auszahlung der Rente bestehe, der die gesamte Rente aus der II. Säule, nicht nur die obligatorischen Anteile umfasse.Bezüglich der sogenannten "vorobligatorischen Leistungen" sei festzuhalten, dass seit dem Inkrafttreten des liechtensteinischen BPVG ein öffentlich - rechtlicher Anspruch des Pensionisten auf die Auszahlung der Rente bestehe, der die gesamte Rente aus der römisch zwei. Säule, nicht nur die obligatorischen Anteile umfasse. Zur Berechnung des Krankenversicherungsbeitrages müsse der Betrag von CHF in EUR umgerechnet werden auf Grundlage des Beschlusses H3 vom 15.10.2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse

§ 90

der VO (EG) 987/2009, der auch im Verhältnis zu Liechtenstein maßgeblich sei.Zur Berechnung des Krankenversicherungsbeitrages müsse der Betrag von CHF in EUR umgerechnet werden auf Grundlage des Beschlusses H3 vom 15.10.2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse

Paragraph 90, der VO (EG) 987 aus 2009,, der auch im Verhältnis zu Liechtenstein maßgeblich sei. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Einspruch, welcher nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist. Er führte aus, dass sich sein Einspruch nur gegen die Beitragspflicht aus der Pensionskasse des Arbeitgebers und aus den Sonderzahlungen richte. Die Pensionskasse des Arbeitgebers sei keine staatliche Versicherung, die Voraussetzungen

§ 73aASVG seien nicht gegeben.

Er habe auch freiwillige Beiträge an die Pensionskasse geleistet.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Einspruch, welcher nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist. Er führte aus, dass sich sein Einspruch nur gegen die Beitragspflicht aus der Pensionskasse des Arbeitgebers und aus den Sonderzahlungen richte. Die Pensionskasse des Arbeitgebers sei keine staatliche Versicherung, die Voraussetzungen

Paragraph 73 a, ASVG seien nicht gegeben. Er habe auch freiwillige Beiträge an die Pensionskasse geleistet.

  1. Mit Schreiben vom 07.09.2012 übermittelte die belangte Behörde die gegenständliche Rechtssache an den Landeshauptmann von Vorarlberg zur Entscheidung.
  2. Zur Frage, ob § 73a ASVG auch auf den gegenständlichen Sachverhalt angewendet werden kann, gaben die Abteilung Europaangelegenheiten und Außenbeziehungen (PrsE) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie die belangte Behörde und auch der Beschwerdeführer Stellungnahmen zu ihren Rechtsmeinungen ab.
  3. Zur Frage, ob Paragraph 73 a, ASVG auch auf den gegenständlichen Sachverhalt angewendet werden kann, gaben die Abteilung Europaangelegenheiten und Außenbeziehungen (PrsE) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie die belangte Behörde und auch der Beschwerdeführer Stellungnahmen zu ihren Rechtsmeinungen ab.
  4. Auf Ersuchen des Landeshauptmannes von Vorarlberg berechnete die belangte Behörde die Krankenversicherungsbeiträge neu auf Basis des sogenannten obligatorischen Anteils an der Pension aus der II. Säule. Dazu bezog die belangte Behörde Unterlagen von der ausländischen Pensionskasse ein.
  5. Auf Ersuchen des Landeshauptmannes von Vorarlberg berechnete die belangte Behörde die Krankenversicherungsbeiträge neu auf Basis des sogenannten obligatorischen Anteils an der Pension aus der römisch zwei. Säule. Dazu bezog die belangte Behörde Unterlagen von der ausländischen Pensionskasse ein.
  6. Am 09.10.2013 brachte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme ein und verwies auf eine Berufungsentscheidung des UFS vom 12.03.2015, wonach auch überobligatorische Beiträge

§ 25ESt

G iVm § 124b Z 53 EStG der Besteuerung unterworfen werden.6. Am 09.10.2013 brachte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme ein und verwies auf eine Berufungsentscheidung des UFS vom 12.03.2015, wonach auch überobligatorische Beiträge

Paragraph 25, EStG in Verbindung mit Paragraph 124 b, Ziffer 53, EStG der Besteuerung unterworfen werden.

  1. Die gegenständliche Rechtssache langte am 12.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung ein.
  2. Mit Schreiben vom 11.06.2014 informierte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien von einer beabsichtigten Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf das beim Verwaltungsgerichtshof zu Ro 2014/08/0047 anhängige Revisionsverfahren diese Problematik betreffend. Von der Möglichkeit zur Äußerung machten die Parteien nicht Gebrauch. Mit Beschluss vom 04.07.2014, GZ. I402 2004410-1/3Z, wurde sodann das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem dort anhängigen Verfahren ausgesetzt.
  3. Am 01.06.2016 langte ein Schreiben samt dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.04.2016, GZ. Ro 2014/08/0047, ein.
  4. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 09.08.2016 mitgeteilt, dass das Anlass gebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nun vorliege und das Verfahren fortgesetzt werde. In Hinblick auf die vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Rechtsansicht wurde der Beschwerdeführer aufgefordert bekannt zu geben, ob seine Beschwerde weiterhin aufrecht erhalten werde. Der Beschwerdeführer antwortete mit Schreiben vom 13.10.2016 und legte ein Schreiben des Eidgenössischen Departements des Inneren, Bundesamt für Sozialversicherungen, bei.
  5. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26.09.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I412 neu zugewiesen.
  6. Mit Schreiben vom 03.07.2018 wurde die belangte Behörde unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.05.2017 Ro 2017/08/0002 aufgefordert, die im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 30.06.2018 gebührende Altersrente zum offiziell von der EZB am letzten Tag des jeweiligen Monats verlautbarten Umrechnungskurs umzurechnen und die auf die im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 gebührenden "Sonderzahlungen" entfallenden Beiträge bekannt zu geben.
  7. Mit Schreiben vom 24.07.2018 übermittelte die belangte Behörde die angeforderten Berechnungen und teilte die Bevollmächtigung einer Rechtsvertretung mit. Von dieser wurde mit Schreiben vom selben Tag eine Stellungnahme erstattet.
  8. Mit Beschluss vom 31.07.2018, GZ I412 2004210-1/14Z, wurde das Verfahren bis zur Entscheidung über die Revision in der Rechtssache zur Zahl Ra 2018/08/0013, ausgesetzt.
  9. Mit Schreiben vom 06.12.2018 wurde die Berechnung der belangten Behörde vom 23.07.2018 dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt, eine Stellungnahme dazu wurde nicht eingebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.1 Der Beschwerdeführer hat seinen ständigen Wohnsitz in F. in Vorarlberg. 1.
  11. Er bezieht eine monatliche Altersrente der ersten Säule der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung. Zusätzlich bezieht er seit 01.01.2012 eine monatliche Pensionszahlung der XXXX Pensionskasse in Höhe von CHF 2.563,10 zuzüglich jährlicher Sonderzahlungen in Höhe von CHF 5.007,20.1.
  12. Er bezieht eine monatliche Altersrente der ersten Säule der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung. Zusätzlich bezieht er seit 01.01.2012 eine monatliche Pensionszahlung der römisch 40 Pensionskasse in Höhe von CHF 2.563,10 zuzüglich jährlicher Sonderzahlungen in Höhe von CHF 5.007,
  13. 1.
  14. Das liechtensteinische Gesetz vom
  15. Oktober 1997 über die betriebliche Personalvorsorge, LGBl Nr 12/2008 (BPVG), trat am 01.01.1989 in Kraft. Ab 01.01.1989 ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, für seine Arbeitnehmer die betriebliche Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge zu verwirklichen, sofern diese Arbeitnehmer nach dem Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung beitragspflichtig sind und die Voraussetzungen des Art 4 BPVG erfüllen. Zu diesem Zweck hat er seine Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung nach Maßgabe des BPVG zu versichern. Das BPVG wurde in seiner Gesamtheit als vom sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 notifiziert.1.
  16. Das liechtensteinische Gesetz vom
  17. Oktober 1997 über die betriebliche Personalvorsorge, Landesgesetzblatt Nr 12 aus 2008, (BPVG), trat am 01.01.1989 in Kraft. Ab 01.01.1989 ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, für seine Arbeitnehmer die betriebliche Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge zu verwirklichen, sofern diese Arbeitnehmer nach dem Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung beitragspflichtig sind und die Voraussetzungen des Artikel 4, BPVG erfüllen. Zu diesem Zweck hat er seine Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung nach Maßgabe des BPVG zu versichern. Das BPVG wurde in seiner Gesamtheit als vom sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 notifiziert. 1.
  18. Von der XXXX Pensionskasse werden entsprechend dem Art 16 ihres Reglements die Renten in monatlichen Raten am Ende des Monats ausbezahlt.1.
  19. Von der römisch 40 Pensionskasse werden entsprechend dem Artikel 16, ihres Reglements die Renten in monatlichen Raten am Ende des Monats ausbezahlt. 1.
  20. Der anzuwendende Wechselkurs ist in der Anlage monatlich festgehalten. 1.
  21. Der Beschwerdeführer hat in Österreich Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung.
  22. Beweiswürdigung: Der oben dargelegte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde und der Einspruchsbehörde sowie aus dem Akteninhalt des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Sachverhalt blieb vom Beschwerdeführer im Wesentlichen unbestritten. Gegen die Beitragspflicht der Rente von der Liechtensteinischen Alters- und Hinterbliebenenversicherung (AHV) wurde ausdrücklich kein Rechtsmittel erhoben. Der Beschwerdeführer moniert, dass für die Zahlungen aus der XXXX Pensionskasse die Voraussetzungen des §73a ASVG nicht vorlägen, die angenommenen Pensionsbezüge wurden jedoch nicht beanstandet.Der oben dargelegte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde und der Einspruchsbehörde sowie aus dem Akteninhalt des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Sachverhalt blieb vom Beschwerdeführer im Wesentlichen unbestritten. Gegen die Beitragspflicht der Rente von der Liechtensteinischen Alters- und Hinterbliebenenversicherung (AHV) wurde ausdrücklich kein Rechtsmittel erhoben. Der Beschwerdeführer moniert, dass für die Zahlungen aus der römisch 40 Pensionskasse die Voraussetzungen des §73a ASVG nicht vorlägen, die angenommenen Pensionsbezüge wurden jedoch nicht beanstandet. Die herangezogenen Wechselkurse ergeben sich aus der Aufstellung der belangten Behörde vom 24.07.2018 für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum und sind durch die Europäischen Zentralbank (EZB) festgelegt.
  23. Rechtliche Beurteilung: 3.
  24. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Art. 151Abs.

51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörden oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörden oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht über den als Beschwerde zu behandelnden Einspruch zu entscheiden.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.

§ 414

Abs 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag der Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Im gegenständlichen Verfahren wurde kein entsprechender Antrag gestellt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag der Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Im gegenständlichen Verfahren wurde kein entsprechender Antrag gestellt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Europarechtliche Bestimmungen: 3.

  1. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit normiert (auszugsweise):3.
  3. Die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit normiert (auszugsweise): "Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck (...) w) 'Renten' nicht nur Renten im engeren Sinn, sondern auch Kapitalabfindungen, die an deren Stelle treten können, und Beitragserstattungen sowie, soweit Titel III nichts anderes bestimmt, Anpassungsbeträge und Zulagen;"w) 'Renten' nicht nur Renten im engeren Sinn, sondern auch Kapitalabfindungen, die an deren Stelle treten können, und Beitragserstattungen sowie, soweit Titel römisch drei nichts anderes bestimmt, Anpassungsbeträge und Zulagen;" Artikel 3 Sachlicher Geltungsbereich

(1)Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen a) ... d) Leistungen bei Alter
(2)Sofern in Anhang XI nichts anderes bestimmt ist, gilt diese Verordnung für die allgemeinen und die besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit sowie für die Systeme betreffend die Verpflichtungen von Arbeitgebern und Reedern."
(2)Sofern in Anhang römisch elf nichts anderes bestimmt ist, gilt diese Verordnung für die allgemeinen und die besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit sowie für die Systeme betreffend die Verpflichtungen von Arbeitgebern und Reedern." 3.
  1. Die Artikel 30 und 90 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lauten wie folgt:3.
  2. Die Artikel 30 und 90 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lauten wie folgt: "Artikel 30 Beiträge der Rentner Erhält eine Person Renten aus mehr als einem Mitgliedstaat, so darf der auf alle gezahlten Renten erhobene Betrag an Beiträgen keinesfalls den Betrag übersteigen, der bei einer Person erhoben wird, die denselben Betrag an Renten in dem zuständigen Mitgliedstaat erhält. Artikel 90 Währungsumrechnung Bei der Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung gilt als Wechselkurs zweier Währungen der von der Europäischen Zentralbank veröffentliche Referenzwechselkurs. Die Verwaltungskommission bestimmt den Bezugspunkt für die Festlegung des Wechselkurses." 3.
  3. Der Beschluss der Verwaltungskommission Nr. H3 vom
  4. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse

Artikel 90der Verordnung (EG) Nr.

987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates lautet (auszugsweise) wie folgt:3.

  1. Der Beschluss der Verwaltungskommission Nr. H3 vom
  2. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse

Artikel 90der Verordnung (EG) Nr.

987 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates lautet (auszugsweise) wie folgt:

  1. Der Umrechnungskurs ist zum Zwecke dieses Beschlusses als Tageskurs zu verstehen, der von der Europäischen Zentralbank veröffentlicht wird.
  2. Sofern in diesem Beschluss nicht anders angegeben, gilt der Umrechnungskurs, der an dem Tag veröffentlicht wurde, an dem der Träger den entsprechenden Vorgang ausgeführt hat. (...) 3.
  3. Die VO Nr. 883/2004 gilt seit dem Inkrafttreten ihrer Durchführungsverordnung Nr. 987/2009 am
  4. Mai 2010 in den EU-Mitgliedstaaten und hat die bisher gültigen VO (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 - mit wenigen Ausnahmen (vgl. Art. 90 VO (EG) Nr. 883/2004) - ersetzt.3.
  5. Die VO Nr. 883 aus 2004, gilt seit dem Inkrafttreten ihrer Durchführungsverordnung Nr. 987 aus 2009, am
  6. Mai 2010 in den EU-Mitgliedstaaten und hat die bisher gültigen VO (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 - mit wenigen Ausnahmen vergleiche Artikel 90, VO (EG) Nr. 883 aus 2004,) - ersetzt. Seit dem 01.06.2012 gelten die VO (EG) Nr. 883/2004 und deren Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 987/2009 auch im Verhältnis zu Liechtenstein.Seit dem 01.06.2012 gelten die VO (EG) Nr. 883 aus 2004, und deren Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 987 aus 2009, auch im Verhältnis zu Liechtenstein. 3.
  7. Maßgebliche Bestimmungen des ASVG:

§ 73aAbs 1 ASVG ist von ausländischen Renten, die den Geltungsbereich der VO (EG) Nr.

883/2004 und 987/2009 oder der VO (EWG) Nr 1408/71 und 574/72 oder eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit unterliegen, ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 73 Abs 1 und 1a ASVG zu entrichten, sofern ein Anspruch des Beziehers der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht. Nach der Bestimmung des § 657 Abs 3 ASVG in Verbindung mit der Verordnung zur Feststellung der Verfügbarkeit der technischen Mittel für den Einbehalt von Beiträgen zur Krankenversicherung, BGBl II Nr 295/2011, ist § 73a ASVG seit dem 01.10.2010 anwendbar.

Paragraph 73 a, Absatz eins, ASVG ist von ausländischen Renten, die den Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, und 987 aus 2009, oder der VO (EWG) Nr 1408/71 und 574/72 oder eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit unterliegen, ein Krankenversicherungsbeitrag nach Paragraph 73, Absatz eins und eins a ASVG zu entrichten, sofern ein Anspruch des Beziehers der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht. Nach der Bestimmung des Paragraph 657, Absatz 3, ASVG in Verbindung mit der Verordnung zur Feststellung der Verfügbarkeit der technischen Mittel für den Einbehalt von Beiträgen zur Krankenversicherung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 295 aus 2011,, ist Paragraph 73 a, ASVG seit dem 01.10.2010 anwendbar. 3.7. Mit § 73a ASVG werden unter anderem die in der VO (EG) Nr 883/2004 enthaltenen Rechtsgrundlangen zur Möglichkeit der Einbehaltung von Krankenversicherungsbeiträgen von Rentenleistungen eines anderen Mitgliedstaates (vgl EBRV 937 BlgNR 24.GP, 1

  1. f)präzisiert.3.7. Mit Paragraph 73 a, ASVG werden unter anderem die in der VO (EG) Nr 883 aus 2004, enthaltenen Rechtsgrundlangen zur Möglichkeit der Einbehaltung von Krankenversicherungsbeiträgen von Rentenleistungen eines anderen Mitgliedstaates vergleiche EBRV 937 BlgNR 24.GP, 1
  2. f)präzisiert. Speziell zur Einbehaltung von Krankenversicherungsbeiträgen ist nur jener Mitgliedstaat berechtigt, der auch für die Tragung der Kosten im Versicherungsfall der Krankheit zuständig ist [vgl Art 30 Abs 1 VO (EG) Nr 883/2004]. Als Grenze für die von Auslandsrenten einzuhebenden Beiträge setzt Art 30 VO (EG) Nr 987/2009 jenen Betrag fest, der einzuheben wäre, würde es sich um eine Inlandsrente handeln. § 73a Abs 1 ASVG bezieht alle vom zwischenstaatlichen Koordinierungsrecht erfassten Leistungen in die Beitragspflicht ein, ohne die ausländische Leistung an einen Katalog, der nach nationaler Systematik der Beitragspflicht in der Krankenversicherung unterliegenden österreichischen Pensionen zu messen. Nicht erfasst werden Leistungen, die nicht der VO (EWG) Nr 1408/71 oder VO (EG) Nr 883/2004 bzw. der in diesen Verordnungen angesprochenen Rechtsvorschriften unterliegen (Spiegel in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm, § 73 ASVG, Rz 6, 8 und 13/1, VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, Ro 2014/08/0064).Speziell zur Einbehaltung von Krankenversicherungsbeiträgen ist nur jener Mitgliedstaat berechtigt, der auch für die Tragung der Kosten im Versicherungsfall der Krankheit zuständig ist [vgl Artikel 30, Absatz eins, VO (EG) Nr 883/2004]. Als Grenze für die von Auslandsrenten einzuhebenden Beiträge setzt Artikel 30, VO (EG) Nr 987 aus 2009, jenen Betrag fest, der einzuheben wäre, würde es sich um eine Inlandsrente handeln. Paragraph 73 a, Absatz eins, ASVG bezieht alle vom zwischenstaatlichen Koordinierungsrecht erfassten Leistungen in die Beitragspflicht ein, ohne die ausländische Leistung an einen Katalog, der nach nationaler Systematik der Beitragspflicht in der Krankenversicherung unterliegenden österreichischen Pensionen zu messen. Nicht erfasst werden Leistungen, die nicht der VO (EWG) Nr 1408/71 oder VO (EG) Nr 883 aus 2004, bzw. der in diesen Verordnungen angesprochenen Rechtsvorschriften unterliegen (Spiegel in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm, Paragraph 73, ASVG, Rz 6, 8 und 13/1, VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, Ro 2014/08/0064). Von den von § 73a Abs 1 ASVG erfassten Leistungen aus gesetzlichen Rentensystemen, auf die sich das Koordinierungssystem der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 bzw der VO (EG) Nr 883/2004 bezieht oder in Bezug auf die ein Mitgliedsstaat eine Erklärung nach Art 5 der VO (EWG) Nr 1408/71 bzw Art 9 der VO (EG) Nr 883/2004 abgegeben hat, sind die "ergänzenden Rentensysteme" im Sinne der Richtlinie 98/49/EG des Rates zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbstständigen, die innerhalb der europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern, zu unterscheiden (VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, Ro 2014/08/0064). Dem dritten Erwägungsgrund dieser Richtlinie zufolge bezieht sich die VO (EWG) Nr 1408/71 und

Art 90

Abs 2 der VO (EG) Nr 883/2004 auch diese nur auf die den Koordinierungssystem unterworfenen gesetzlichen Rentensysteme. Dem fünften Erwägungsgrund der genannten Richtlinie zufolge darf keine Rente oder Leistung sowohl in Bestimmungen dieser Richtlinie, als auch den Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr 1408/71 und (EWG) Nr 574/72 bzw der VO (EG) Nr 883/2004 unterworfen sein.Von den von Paragraph 73 a, Absatz eins, ASVG erfassten Leistungen aus gesetzlichen Rentensystemen, auf die sich das Koordinierungssystem der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 bzw der VO (EG) Nr 883 aus 2004, bezieht oder in Bezug auf die ein Mitgliedsstaat eine Erklärung nach Artikel 5, der VO (EWG) Nr 1408/71 bzw Artikel 9, der VO (EG) Nr 883 aus 2004, abgegeben hat, sind die "ergänzenden Rentensysteme" im Sinne der Richtlinie 98/49/EG des Rates zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbstständigen, die innerhalb der europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern, zu unterscheiden (VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, Ro 2014/08/0064). Dem dritten Erwägungsgrund dieser Richtlinie zufolge bezieht sich die VO (EWG) Nr 1408/71 und

Artikel 90

, Absatz 2, der VO (EG) Nr 883 aus 2004, auch diese nur auf die den Koordinierungssystem unterworfenen gesetzlichen Rentensysteme. Dem fünften Erwägungsgrund der genannten Richtlinie zufolge darf keine Rente oder Leistung sowohl in Bestimmungen dieser Richtlinie, als auch den Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr 1408/71 und (EWG) Nr 574/72 bzw der VO (EG) Nr 883 aus 2004, unterworfen sein. Unter das Regime des § 73a ASVG fallen die von dem jeweiligen internationalen Instrument erfassten ausländischen Pensionen. Für die unter den Geltungsbereich der VO (EG) Nr 883/2004 fallenden ausländischen Pensionen sind Beiträge einzuheben. Hierzu zählt unbestritten die Leistung der AHV. Das BPVG wurde vom Fürstentum Liechtenstein in seiner Gesamtheit als vom sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 notifiziert (Erklärungen Liechtensteins und Norwegens

Art. 5der Verordnung (EWG) Nr.

1408/71, ABl. (EU) C 127/35 vom 29. Mai 2003). Da die obligatorische Versicherung im BPVG geregelt ist, fällt sie in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und des § 73a ASVG.Unter das Regime des Paragraph 73 a, ASVG fallen die von dem jeweiligen internationalen Instrument erfassten ausländischen Pensionen. Für die unter den Geltungsbereich der VO (EG) Nr 883 aus 2004, fallenden ausländischen Pensionen sind Beiträge einzuheben. Hierzu zählt unbestritten die Leistung der AHV. Das BPVG wurde vom Fürstentum Liechtenstein in seiner Gesamtheit als vom sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 notifiziert (Erklärungen Liechtensteins und Norwegens

Artikel 5, der Verordnung (EWG) Nr.

1408/71, ABl. (EU) C 127/35 vom

  1. Mai 2003). Da die obligatorische Versicherung im BPVG geregelt ist, fällt sie in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, und des Paragraph 73 a, ASVG. 3.
  2. Die mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX vorgeschriebenen Beiträge für die vom Beschwerdeführer bezogenen Pensionszahlungen von der Liechtensteinischen Alters- und Hinterbliebenenversicherung ("
  3. Säule") wurden von diesem ausdrücklich außer Streit gestellt und sind daher nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung.3.
  4. Die mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 vorgeschriebenen Beiträge für die vom Beschwerdeführer bezogenen Pensionszahlungen von der Liechtensteinischen Alters- und Hinterbliebenenversicherung ("
  5. Säule") wurden von diesem ausdrücklich außer Streit gestellt und sind daher nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung. 3.
  6. Der Beschwerdeführer richtet sich in seinem als Beschwerde zu wertenden Einspruch in erster Linie gegen die Vorschreibung von Beiträgen für seine von der XXXX Pensionskasse bezogenen Pensionsleistungen samt Sonderzahlungen und führt dazu insbesondere aus, dass der nicht-obligatorische Teil gesondert zu behandeln sei, da er auch freiwillige Beiträge in die Pensionskasse geleistet habe.3.
  7. Der Beschwerdeführer richtet sich in seinem als Beschwerde zu wertenden Einspruch in erster Linie gegen die Vorschreibung von Beiträgen für seine von der römisch 40 Pensionskasse bezogenen Pensionsleistungen samt Sonderzahlungen und führt dazu insbesondere aus, dass der nicht-obligatorische Teil gesondert zu behandeln sei, da er auch freiwillige Beiträge in die Pensionskasse geleistet habe. Der Verwaltungsgerichtshof kam dazu in seinem Erkenntnis vom 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, bekräftigt durch das Erkenntnis vom 29.04.2016, 2014/08/0057, zu folgender Rechtsansicht: Der Verwaltungsgerichtshof hält an seinen im Vorlagebeschluss vom
  8. September 2014, Ro 2014/08/0047, geäußerten Auffassungen insofern fest, als die genannten österreichischen Alterspensionen vom zwischenstaatlichen Koordinierungsrecht erfasst sind. Zur Vermeidung einer indirekten Diskriminierung setzt die Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen von ausländischen Leistungen die Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen von gleichartigen inländischen Leistungen voraus. Umgekehrt hat das Fehlen einer inländischen Beitragspflicht für gleichartige inländische Leistungen die Unzulässigkeit einer Beitragspflicht für ausländische Leistungen zur Folge. Eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gewährte Rentenleistung ist zur Gänze entweder einer entsprechenden Leistung gleichartig oder dieser nicht gleichartig iSd Art. 5 lit. a der Verordnung Nr. 883/
  9. Eine differenzierende Beurteilung einheitlicher Leistungen aus einem Rentensystem (zB nach den Kriterien von "vorobligatorischen", "obligatorischen", "überobligatorischen" oder "freiwilligen" Beiträgen, mit denen ein konkretes "Alterskapital" aufgebaut worden ist) ist ausgeschlossen.Der Verwaltungsgerichtshof hält an seinen im Vorlagebeschluss vom
  10. September 2014, Ro 2014/08/0047, geäußerten Auffassungen insofern fest, als die genannten österreichischen Alterspensionen vom zwischenstaatlichen Koordinierungsrecht erfasst sind. Zur Vermeidung einer indirekten Diskriminierung setzt die Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen von ausländischen Leistungen die Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen von gleichartigen inländischen Leistungen voraus. Umgekehrt hat das Fehlen einer inländischen Beitragspflicht für gleichartige inländische Leistungen die Unzulässigkeit einer Beitragspflicht für ausländische Leistungen zur Folge. Eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gewährte Rentenleistung ist zur Gänze entweder einer entsprechenden Leistung gleichartig oder dieser nicht gleichartig iSd Artikel 5, Litera a, der Verordnung Nr. 883 aus 2004,. Eine differenzierende Beurteilung einheitlicher Leistungen aus einem Rentensystem (zB nach den Kriterien von "vorobligatorischen", "obligatorischen", "überobligatorischen" oder "freiwilligen" Beiträgen, mit denen ein konkretes "Alterskapital" aufgebaut worden ist) ist ausgeschlossen. Nach dem Urteil des EuGH C-453/14 (Knauer), Rz 32 bis 36, ist Art. 5 lit. a der Verordnung Nr. 883/2004 nur auf Leistungen anwendbar, die in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 fallen.Nach dem Urteil des EuGH C-453/14 (Knauer), Rz 32 bis 36, ist Artikel 5, Litera a, der Verordnung Nr. 883 aus 2004, nur auf Leistungen anwendbar, die in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883 aus 2004, fallen. Zwei Leistungen bei Alter können nicht allein deshalb als gleichartig im Sinne des Art. 5 lit. a der Verordnung Nr. 883/2004 angesehen werden, weil sie beide in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.Zwei Leistungen bei Alter können nicht allein deshalb als gleichartig im Sinne des Artikel 5, Litera a, der Verordnung Nr. 883 aus 2004, angesehen werden, weil sie beide in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen. Der Begriff "gleichartige Leistungen" iSd Art. 5 lit. a der Verordnung Nr. 883/2004 ist dahin auszulegen, dass er sich im Wesentlichen auf zwei Leistungen bei Alter bezieht, die unter Berücksichtigung auf das durch diese Leistungen und die sie einführenden Regelungen verfolgte Ziel vergleichbar sind.Der Begriff "gleichartige Leistungen" iSd Artikel 5, Litera a, der Verordnung Nr. 883 aus 2004, ist dahin auszulegen, dass er sich im Wesentlichen auf zwei Leistungen bei Alter bezieht, die unter Berücksichtigung auf das durch diese Leistungen und die sie einführenden Regelungen verfolgte Ziel vergleichbar sind. Die von der liechtensteinischen beruflichen Vorsorge (sog. "II. Säule") und die vom österreichischen gesetzlichen Pensionssystem bezogenen Leistungen bei Alter verfolgen dasselbe Ziel, ihren Empfängern die Beibehaltung eines Lebensstandards zu gewährleisten, der jenem vor dem Ruhestand entspricht und sind gleichartig iSd Art 5 lit a der VO Nr. 883/2004.Die von der liechtensteinischen beruflichen Vorsorge (sog. "II. Säule") und die vom österreichischen gesetzlichen Pensionssystem bezogenen Leistungen bei Alter verfolgen dasselbe Ziel, ihren Empfängern die Beibehaltung eines Lebensstandards zu gewährleisten, der jenem vor dem Ruhestand entspricht und sind gleichartig iSd Artikel 5, Litera a, der VO Nr. 883 aus 2004,. 3.
  11. Der Beschwerdeführer bezieht aus Liechtenstein einen "überobligatorischen Rentenanteil". Dieser Anteil ist wie die obligatorische Vorsorge durch das BPVG geregelt (vgl Art 1 BPVG) und dient wie die Leistungen aus der liechtensteinischen AHV ("I. Säule") und die Leistungen aus der obligatorischen betrieblichen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge iSd BPVG ("II. Säule") Leistungen der sozialen Sicherheit (hier: Leistungen bei Alter iSd Art 3 Abs 1 lit d der Verordnung Nr 883/2004). Diese Leistungen auf der einen Seite und die vom österreichischen gesetzlichen Pensionssystem bezogenen Leistungen bei Alter auf der anderen verfolgen dasselbe Ziel, ihren Empfängern die Beibehaltung des Lebensstandards zu gewährleisten, der jenen vor ihrem Ruhestand entspricht. Damit sind auch diese "überobligatorischen Leistungen" gleichartig iSd Art 5 lit a der Verordnung Nr 883/
  12. Es fällt daher auch dieser Teil - nicht nur der obligatorische Rentenanteil unter die Beitragspflicht des § 73a ASVG (VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, Ro 2014/08/0064).3.
  13. Der Beschwerdeführer bezieht aus Liechtenstein einen "überobligatorischen Rentenanteil". Dieser Anteil ist wie die obligatorische Vorsorge durch das BPVG geregelt vergleiche Artikel eins, BPVG) und dient wie die Leistungen aus der liechtensteinischen AHV ("I. Säule") und die Leistungen aus der obligatorischen betrieblichen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge iSd BPVG ("II. Säule") Leistungen der sozialen Sicherheit (hier: Leistungen bei Alter iSd Artikel 3, Absatz eins, Litera d, der Verordnung Nr 883 aus 2004,). Diese Leistungen auf der einen Seite und die vom österreichischen gesetzlichen Pensionssystem bezogenen Leistungen bei Alter auf der anderen verfolgen dasselbe Ziel, ihren Empfängern die Beibehaltung des Lebensstandards zu gewährleisten, der jenen vor ihrem Ruhestand entspricht. Damit sind auch diese "überobligatorischen Leistungen" gleichartig iSd Artikel 5, Litera a, der Verordnung Nr 883 aus 2004,. Es fällt daher auch dieser Teil - nicht nur der obligatorische Rentenanteil unter die Beitragspflicht des Paragraph 73 a, ASVG (VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, Ro 2014/08/0064). 3.
  14. Das Vorbringen in der Beschwerde über die Entrichtung von Beiträgen aufgrund der bezogenen Sonderzahlungen vor Einführung der Beitragspflicht ist insofern unzutreffend, als im Bescheid der belangten Behörde ohnehin erst Beiträge für das Jahr 2012 vorgeschrieben werden, wie der Beschwerdeführer selbst in einer Stellungnahme vom 3.12.2012 einräumt. 3.
  15. Damit bedarf es im Weiteren der Beurteilung, von welchem Referenzkurs bei der Umrechnung der Altersrente in der Höhe von monatlich CHF 2.563,1 bzw. der Sonderzahlungen in Eurobeträge anzusehen ist. Nach Art. 90 der VO Nr. 987/2009 gilt bei der Anwendung der VO Nr. 883/2004 und der VO Nr. 987/2009 als Wechselkurs der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Referenzwechselkurs. Die Verwaltungskommission bestimmte mit dem Beschluss Nr. H3 vom 15.10.2009 (geändert durch den Beschluss Nr. H7 vom 25.06.2015) den Zeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses.Nach Artikel 90, der VO Nr. 987 aus 2009, gilt bei der Anwendung der VO Nr. 883 aus 2004, und der VO Nr. 987 aus 2009, als Wechselkurs der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Referenzwechselkurs. Die Verwaltungskommission bestimmte mit dem Beschluss Nr. H3 vom 15.10.2009 (geändert durch den Beschluss Nr. H7 vom 25.06.2015) den Zeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses. Zur Höhe des österreichischen Krankenversicherungsbeitrages führt der VwGH in seinem Erkenntnis vom 10.10.2018 zu Zl. Ro 2018/08/0013 weiter aus, dass die von § 73a ASVG vorgesehen Bemessung und Entrichtung der Beiträge nach den in § 73 Abs. 1 ASVG festgesetzten Regeln eine Umrechnung der in ausländischer Währung bezifferten ausländischen Anspruchsrente in Eurobeträge voraussetzt.Zur Höhe des österreichischen Krankenversicherungsbeitrages führt der VwGH in seinem Erkenntnis vom 10.10.2018 zu Zl. Ro 2018/08/0013 weiter aus, dass die von Paragraph 73 a, ASVG vorgesehen Bemessung und Entrichtung der Beiträge nach den in Paragraph 73, Absatz eins, ASVG festgesetzten Regeln eine Umrechnung der in ausländischer Währung bezifferten ausländischen Anspruchsrente in Eurobeträge voraussetzt.

Nr. 1 des den Wechselkurs regelnden Beschlusses der Verwaltungskommission Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 ist der Umrechnungskurs zum Zwecke dieses Beschlusses als Tageskurs zu verstehen, der von der Europäischen Zentralbank veröffentlicht wird.

Nr. 2 gilt der Umrechnungskurs, der an dem Tag veröffentlicht wurde, an dem der Träger den entsprechenden Vorgang ausgeführt hat. Nach den Ausführungen des VwGH ist unter der für den Bezugszeitpunkt maßgeblichen "Ausführung des entsprechenden Vorgangs" jener Vorgang zu verstehen, der einen Anwendungsfall der Grundverordnung darstellt, im vorliegenden Fall sohin die gleichgestellte Fälligkeit der liechtensteinischen Rentenleistung. Für die Höhe des österreichischen Krankenversicherungsbeitrages ist daher die Umrechnung

Nr. 2 des Beschlusses Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse

Artikel 90der Verordnung (EG) Nr.

987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vorzunehmen. Es ist daher bei den laufenden ausländischen Rentenleistungen jeweils der Umrechnungskurs zum Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung des ausländischen Pensionsversicherungsträgers (bsp. monatlich, vierteljährlich) heranzuziehen.Für die Höhe des österreichischen Krankenversicherungsbeitrages ist daher die Umrechnung

Nr. 2 des Beschlusses Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse

Artikel 90der Verordnung (EG) Nr.

987 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vorzunehmen. Es ist daher bei den laufenden ausländischen Rentenleistungen jeweils der Umrechnungskurs zum Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung des ausländischen Pensionsversicherungsträgers (bsp. monatlich, vierteljährlich) heranzuziehen.

Art 16

des Reglements der XXXX Pensionskassse erteilt die Anstalt die Zahlungsaufträge an die Post oder Bank am Ende des jeweiligen Kalendermonats.

Artikel 16

, des Reglements der römisch 40 Pensionskassse erteilt die Anstalt die Zahlungsaufträge an die Post oder Bank am Ende des jeweiligen Kalendermonats. Damit ist der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Wechselkurs, der am letzten Postwerktag des jeweiligen Monats verlautbart wurde, zu Grunde zu legen. Die von der EZB festgelegten Referenzkurse finden sich täglich aktualisiert auf der Homepage der Österreichischen Nationalbank (OeNB). Beispielhaft ergibt sich zum 31.10.2011 für die Umrechnung eines CHF in einen EUR der festgelegte tägliche Referenzkurs der EZB von 0,8203. Die Altersrente in der Höhe von CHF 2.563,10 beläuft sich an diesem Tag auf einen umgerechneten Eurobetrag von EUR 2.102,51 Auf diesen Eurobetrag entfielen Krankenversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 107,23 (KV-Beitrag = 5,1%, wobei sich dieser Betrag auch in der tabellarischen Aufstellung der belangten Behörde vom 19.07.2018 findet. Die Beiträge in der Krankenversicherung von mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbaren liechtensteinischen Renten einschließlich Sonderzahlungen

§ 73a

ASVG, gegen deren Höhe der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs keinen Einwand erhoben hat, waren für den Zeitraum vom 01.10.2011 bis 29.06.2018 in der in der Anlage dieser Entscheidung angeführten Höhe abzuändern.Die Beiträge in der Krankenversicherung von mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbaren liechtensteinischen Renten einschließlich Sonderzahlungen

Paragraph 73 a, ASVG, gegen deren Höhe der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs keinen Einwand erhoben hat, waren für den Zeitraum vom 01.10.2011 bis 29.06.2018 in der in der Anlage dieser Entscheidung angeführten Höhe abzuändern. 3.

  1. Da der Bezug der auszuzahlenden Altersrente gegenständlich laufend ist, ist unter Berücksichtigung der Wechselkursanpassungen die monatliche (Neu-) Berechnung der zu entrichtenden Beiträge zur Krankenversicherung über den 29.06.2018 (bis zu einer Änderung der Sach- und Rechtslage) hinaus vorzunehmen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  2. Absehen von der mündlichen Verhandlung: Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der beteiligten Parteien, der unstrittig feststehende Sachverhalt und der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Akt der belangten Behörde erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat.Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der beteiligten Parteien, der unstrittig feststehende Sachverhalt und der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Akt der belangten Behörde erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat. Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, verwiesen wird diesbezüglich insbesondere auf die die Erkenntnisse des VwGH vom 07.04.2016, Ro 2014/08/0047 sowie vom 10.10.2018, Zl Ro 2018/08/0013; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, verwiesen wird diesbezüglich insbesondere auf die die Erkenntnisse des VwGH vom 07.04.2016, Ro 2014/08/0047 sowie vom 10.10.2018, Zl Ro 2018/08/0013; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Anlage A) Laufende Renten: Tag Umrechnungs-kurs Rente in CHF Rente in € / Beitrags-grundlage Beitrag 31.10.2011 0,8203 2563,1 2102,51 107,23 30.11.2011 0,8153 2563,1 2089,7 106,57 30.12.2011 0,8226 2563,1 2108,41 107,53 31.01.2012 0,83 2563,1 2127,37 108,5 29.02.2012 0,8298 2563,1 2126,86 108,5 30.03.2012 0,8302 2563,1 2127,89 108,52 Tag Umrechnungs-kurs Rente in CHF Rente in € / Beitrags-grundlage Beitrag 30.04.2012 0,8321 2563,1 2132,76 108,77 31.05.2012 0,8326 2563,1 2134,04 108,84 29.06.2012 0,8313 2563,1 2130,71 108,67 31.07.2012 0,8324 2563,1 2133,52 108,81 31.08.2012 0,8327 2563,1 2134,29 108,85 28.09.2012 0,8265 2563,1 2118,4 108,39 31.10.2012 0,8281 2563,1 2122,5 108,25 30.11.2012 0,8296 2563,1 2126,35 108,44 31.12.2012 0,8284 2563,1 2123,27 108,29 31.01.2013 0,8102 2563,1 2076,62 105,91 28.02.2013 0,8191 2563,1 2099,44 107,07 28.03.2013 0,82 2563,1 2101,74 107,19 30.04.2013 0,8171 2563,1 2094,31 106,81 31.05.2013 0,8061 2563,1 2066,11 105,37 28.06.2013 0,8105 2563,1 2077,39 105,95 31.07.2013 0,8119 2563,1 2080,98 106,13 30.08.2013 0,8123 2563,1 2082,01 106,18 30.09.2013 0,818 2563,1 2096,62 106,93 31.10.2013 0,8108 2563,1 2078,16 105,99 29.11.2013 0,8131 2563,1 2084,06 106,29 31.12.2013 0,8146 2563,1 2087,9 106,48 31.01.2014 0,8183 2563,1 2097,38 106,97 28.02.2014 0,8228 2563,1 2108,92 107,55 31.03.2014 0,8201 2563,1 2102 107,2 30.04.2014 0,8197 2563,1 2100,97 107,15 30.05.2014 0,8194 2563,1 2100,2 107,11 30.06.2014 0,8226 2563,1 2108,41 107,53 31.07.2014 0,8218 2563,1 2106,36 107,42 29.08.2014 0,8291 2563,1 2125,07 108,38 30.09.2014 0,829 2563,1 2124,81 108,37 31.10.2014 0,8287 2563,1 2124,04 108,33 29.11.2014 0,8321 2563,1 2132,76 108,77 31.12.2014 0,8317 2563,1 2131,73 108,72 30.01.2015 0,9553 2563,1 2448,53 124,89 27.02.2015 0,9402 2563,1 2409,83 122,9 31.03.2015 0,9557 2563,1 2449,55 124,93 30.04.2015 0,9537 2563,1 2444,43 124,67 29.05.2015 0,967 2563,1 2478,52 126,4 30.06.2015 0,9603 2563,1 2461,34 125,53 Tag Umrechnungs-kurs Rente in CHF Rente in € / Beitrags-grundlage Beitrag 31.07.2015 0,9465 2563,1 2425,97 123,72 31.08.2015 0,9238 2563,1 2367,79 120,76 30.09.2015 0,9162 2563,1 2348,31 119,76 30.10.2015 0,9174 2563,1 2351,39 119,92 30.11.2015 0,9172 2563,1 2350,88 119,89 31.12.2015 0,9229 2563,1 2365,48 120,64 29.01.2016 0,8973 2563,1 2299,87 117,29 29.02.2016 0,9163 2563,1 2348,57 119,78 31.03.2016 0,9148 2563,1 2344,72 119,58 29.04.2016 0,9104 2563,1 2333,45 119,01 31.05.2016 0,9055 2563,1 2320,89 118,37 30.06.2016 0,9202 2563,1 2102,25 107,21 29.07.2016 0,924 2563,1 2368,3 120,78 31.08.2016 0,9127 2563,1 2339,34 119,31 30.09.2016 0,9195 2563,1 2356,77 120,2 31.10.2016 0,9242 2563,1 2368,82 120,81 30.11.2016 0,9257 2563,1 2372,66 121,01 30.12.2016 0,9312 2563,1 2386,76 121,72 31.01.2017 0,9374 2563,1 2402,65 122,54 28.02.2017 0,9391 2563,1 2407,01 122,76 31.03.2017 0,9349 2563,1 2396,24 122,21 28.04.2017 0,9233 2563,1 2366,51 120,69 31.05.2017 0,9178 2563,1 2352,41 119,97 30.06.2017 0,9149 2563,1 2344,98 119,59 31.07.2017 0,8804 2563,1 2256,55 115,08 31.08.2017 0,8737 2563,1 2239,38 114,21 29.09.2017 0,8728 2563,1 2237,07 114,09 31.10.2017 0,8604 2563,1 2205,29 112,47 30.11.2017 0,8548 2563,1 2190,94 111,74 29.12.2017 0,8446 2563,1 2164,79 110,4 31.01.2018 0,8598 2563,1 2203,75 112,39 28.02.2018 0,8681 2563,1 2225,03 113,48 29.03.2018 0,849 2563,1 2176,07 110,98 30.04.2018 0,8356 2563,1 2141,73 109,23 31.05.2018 0,8676 2563,1 2223,75 113,41 29.06.2018 0,8644 2563,1 2215,54 112,99 Rentensonderzahlungen: Tag Umrechnungs-kurs Rente in CHF Rente in € / Beitrags-grundlage Beitrag 30.11.2011 0,8153 2503,5 2041,10 104,10 31.05.2012 0,8326 2503,5 2084,41 106,31 30.11.2012 0,8296 2503,5 2076,90 105,92 31.05.2013 0,8061 2503,5 2018,07 102,92 29.11.2013 0,8131 2503,5 2035,60 103,82 30.05.2014 0,8194 2503,5 2051,37 104,62 30.11.2014 0,8321 2503,5 2083,16 106,24 29.05.2015 0,9670 2503,5 2420,88 123,47 30.11.2015 0,9172 2503,5 2296,21 117,11 31.05.2016 0,9055 2503,5 2266,92 115,61 30.11.2016 0,9257 2503,5 2317,49 118,19 31.05.2017 0,9178 2503,5 2297,71 117,18 30.11.2017 0,8548 2503,5 2139,99 109,14 31.05.2018 0,8676 2503,5 2172,04 110,77 European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I412.2004210.1.00

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