und 73a zu entrichten.römisch 40 ist verpflichtet, für die im Zeitraum 01.10.2011 - 30.06.2018 gebührende Alterspension die in der Anlage A) angeführten Krankenversicherungsbeiträge
Paragraphen 73 und 73 a zu entrichten. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, verpflichtete die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) Herrn XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet),
Abs 1 ASVG für die Monate Oktober, November und Dezember 2011 Krankenversicherungsbeiträge in der Höhe von jeweils EUR 79,35 und ab 01.01.2012 monatlich EUR 73,87 für seine vom Arbeitgeber in Liechtenstein monatlich bezogenen Pensionsleitungen zu entrichten.1. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , verpflichtete die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) Herrn römisch 40 (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet),
Paragraph 73 a, Absatz eins, ASVG für die Monate Oktober, November und Dezember 2011 Krankenversicherungsbeiträge in der Höhe von jeweils EUR 79,35 und ab 01.01.2012 monatlich EUR 73,87 für seine vom Arbeitgeber in Liechtenstein monatlich bezogenen Pensionsleitungen zu entrichten. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer neben anderen ausländischen Renten eine monatliche Altersrente in der Höhe von CHF 1.776,40 beziehe. Diese werde auf Grundlage des liechtensteinischen BPVG (Gesetz über die betriebliche Vorsorge) ausbezahlt. Bei dieser Leistung handle es sich um eine Leistung aus der II. Säule des liechtensteinischen Pensionssystems und sei bei der Berechnung der Höhe des Krankenversicherungsbeitrags zu berücksichtigen. Sie falle unter die Anwendbarkeit der VO 1408/71, weil sie nicht frei zwischen Arbeitgeber und -nehmer vereinbart werden könne, sondern verpflichtend unmittelbar auf einer Bestimmung des liechtensteinischen Rechtes beruhe. Das liechtensteinische Pensionskassensystem sei als staatlich vorgesehenes Sicherungssystem zu betrachten und mit inländischen Pensionsleitungen vergleichbar. Leistungen nach dem liechtensteinischen AHVG und dem BPVG, also die I. und II. Säule zusammen, hätten einen dem österreichischen Sozialversicherungssystem entsprechenden Umfang und mit dem Ziel, die Fortführung der gewohnten Lebenshaltung zu gewährleisten, auch ein vergleichbares sozialpolitisches Ziel. Die BPVG-Leistungen seien daher keinesfalls als Betriebspensionen von der Art zu qualifizieren, die der ASVG-Gesetzgeber von der Heranziehung ausnehmen wollen habe.Bei dieser Leistung handle es sich um eine Leistung aus der römisch zwei. Säule des liechtensteinischen Pensionssystems und sei bei der Berechnung der Höhe des Krankenversicherungsbeitrags zu berücksichtigen. Sie falle unter die Anwendbarkeit der VO 1408/71, weil sie nicht frei zwischen Arbeitgeber und -nehmer vereinbart werden könne, sondern verpflichtend unmittelbar auf einer Bestimmung des liechtensteinischen Rechtes beruhe. Das liechtensteinische Pensionskassensystem sei als staatlich vorgesehenes Sicherungssystem zu betrachten und mit inländischen Pensionsleitungen vergleichbar. Leistungen nach dem liechtensteinischen AHVG und dem BPVG, also die römisch eins. und römisch zwei. Säule zusammen, hätten einen dem österreichischen Sozialversicherungssystem entsprechenden Umfang und mit dem Ziel, die Fortführung der gewohnten Lebenshaltung zu gewährleisten, auch ein vergleichbares sozialpolitisches Ziel. Die BPVG-Leistungen seien daher keinesfalls als Betriebspensionen von der Art zu qualifizieren, die der ASVG-Gesetzgeber von der Heranziehung ausnehmen wollen habe. Zur Berechnung des Krankenversicherungsbeitrages müsse der Betrag von CHF in EUR umgerechnet werden auf Grundlage des Beschlusses H3 vom 15.10.2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse
der VO (EG) 987/2009, der auch im Verhältnis zu Liechtenstein maßgeblich sei.Zur Berechnung des Krankenversicherungsbeitrages müsse der Betrag von CHF in EUR umgerechnet werden auf Grundlage des Beschlusses H3 vom 15.10.2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse
Paragraph 90, der VO (EG) 987 aus 2009,, der auch im Verhältnis zu Liechtenstein maßgeblich sei.
G iVm § 124b Z 53 EStG der Besteuerung unterworfen werden.7. Am 09.10.2013 brachte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme ein und verwies auf eine Berufungsentscheidung des UFS vom 12.03.2015, wonach auch überobligatorische Beiträge
Paragraph 25, EStG in Verbindung mit Paragraph 124 b, Ziffer 53, EStG der Besteuerung unterworfen werden.
51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörden oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörden oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht über den als Beschwerde zu behandelnden Einspruch zu entscheiden.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.
Abs 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag der Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Im gegenständlichen Verfahren wurde kein entsprechender Antrag gestellt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag der Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Im gegenständlichen Verfahren wurde kein entsprechender Antrag gestellt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Europarechtliche Bestimmungen: 3.
987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates lautet (auszugsweise) wie folgt:3.
987 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates lautet (auszugsweise) wie folgt:
883/2004 und 987/2009 oder der VO (EWG) Nr 1408/71 und 574/72 oder eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit unterliegen, ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 73 Abs 1 und 1a ASVG zu entrichten, sofern ein Anspruch des Beziehers der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht. Nach der Bestimmung des § 657 Abs 3 ASVG in Verbindung mit der Verordnung zur Feststellung der Verfügbarkeit der technischen Mittel für den Einbehalt von Beiträgen zur Krankenversicherung, BGBl II Nr 295/2011, ist § 73a ASVG seit dem 01.10.2010 anwendbar.
Paragraph 73 a, Absatz eins, ASVG ist von ausländischen Renten, die den Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, und 987 aus 2009, oder der VO (EWG) Nr 1408/71 und 574/72 oder eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit unterliegen, ein Krankenversicherungsbeitrag nach Paragraph 73, Absatz eins und eins a ASVG zu entrichten, sofern ein Anspruch des Beziehers der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht. Nach der Bestimmung des Paragraph 657, Absatz 3, ASVG in Verbindung mit der Verordnung zur Feststellung der Verfügbarkeit der technischen Mittel für den Einbehalt von Beiträgen zur Krankenversicherung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 295 aus 2011,, ist Paragraph 73 a, ASVG seit dem 01.10.2010 anwendbar. 3.7. Mit § 73a ASVG wird unter anderem die in der VO (EG) Nr 883/2004 enthaltenen Rechtsgrundlangen zur Möglichkeit der Einbehaltung von Krankenversicherungsbeiträgen von Rentenleistungen eines anderen Mitgliedstaates (vgl EBRV 937 BlgNR 24.GP, 1
Abs 2 der VO (EG) Nr 883/2004 auch diese nur auf die den Koordinierungssystem unterworfenen gesetzlichen Rentensysteme. Dem fünften Erwägungsgrund der genannten Richtlinie zufolge darf keine Rente oder Leistung sowohl in Bestimmungen dieser Richtlinie, als auch den Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr 1408/71 und (EWG) Nr 574/72 bzw der VO (EG) Nr 883/2004 unterworfen sein.Von den von Paragraph 73 a, Absatz eins, ASVG erfassten Leistungen aus gesetzlichen Rentensystemen, auf die sich das Koordinierungssystem der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 bzw der VO (EG) Nr 883 aus 2004, bezieht oder in Bezug auf die ein Mitgliedsstaat eine Erklärung nach Artikel 5, der VO (EWG) Nr 1408/71 bzw Artikel 9, der VO (EG) Nr 883 aus 2004, abgegeben hat, sind die "ergänzenden Rentensysteme" im Sinne der Richtlinie 98/49/EG des Rates zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbstständigen, die innerhalb der europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern, zu unterscheiden (VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, Ro 2014/08/0064). Dem dritten Erwägungsgrund dieser Richtlinie zufolge bezieht sich die VO (EWG) Nr 1408/71 und
, Absatz 2, der VO (EG) Nr 883 aus 2004, auch diese nur auf die den Koordinierungssystem unterworfenen gesetzlichen Rentensysteme. Dem fünften Erwägungsgrund der genannten Richtlinie zufolge darf keine Rente oder Leistung sowohl in Bestimmungen dieser Richtlinie, als auch den Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr 1408/71 und (EWG) Nr 574/72 bzw der VO (EG) Nr 883 aus 2004, unterworfen sein. Unter das Regime des § 73a ASVG fallen die von dem jeweiligen internationalen Instrument erfassten ausländischen Pensionen. Für die unter den Geltungsbereich der VO (EG) Nr 883/2004 fallenden ausländischen Pensionen sind Beiträge einzuheben.Unter das Regime des Paragraph 73 a, ASVG fallen die von dem jeweiligen internationalen Instrument erfassten ausländischen Pensionen. Für die unter den Geltungsbereich der VO (EG) Nr 883 aus 2004, fallenden ausländischen Pensionen sind Beiträge einzuheben. 3.8. Der Beschwerdeführer bezieht unstrittig Pensionsleistungen von der XXXX Pensionskasse, die der sogenannten II. Säule
BPVG zuzurechnen sind und moniert in seinem Einspruch die Einbeziehung der "vorobligatorischen Zeiten" in die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge.3.8. Der Beschwerdeführer bezieht unstrittig Pensionsleistungen von der römisch 40 Pensionskasse, die der sogenannten römisch zwei. Säule
BPVG zuzurechnen sind und moniert in seinem Einspruch die Einbeziehung der "vorobligatorischen Zeiten" in die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge. Der Verwaltungsgerichtshof kam dazu in seinem Erkenntnis vom 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, bekräftigt durch das Erkenntnis vom 29.04.2016, 2014/08/0057, zu folgender Rechtsansicht: Der Verwaltungsgerichtshof hält an seinen im Vorlagebeschluss vom
ASVG die gesamte von der XXXX Pensionskasse ausbezahlte monatliche Rente der Beitragspflicht zur Krankenversicherung zu unterwerfen und im Rahmen der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge zu berücksichtigen.Daher musste die belangte Behörde nicht hinsichtlich "vorobligatorischen" und "überobligatorischen" Rentenanteilen einerseits und "obligatorischen" Rentenanteilen andererseits unterscheiden, sondern hatte
Paragraph 73 a, ASVG die gesamte von der römisch 40 Pensionskasse ausbezahlte monatliche Rente der Beitragspflicht zur Krankenversicherung zu unterwerfen und im Rahmen der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge zu berücksichtigen. 3.10. Damit bedarf es der Beurteilung, von welchem Referenzkurs bei der Umrechnung der Altersrente in der Höhe von monatlich CHF 1.776,40 in Eurobeträge anzusehen ist. Nach Art. 90 der VO Nr. 987/2009 gilt bei der Anwendung der VO Nr. 883/2004 und der VO Nr. 987/2009 als Wechselkurs der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Referenzwechselkurs. Die Verwaltungskommission bestimmte mit dem Beschluss Nr. H3 vom 15.10.2009 (geändert durch den Beschluss Nr. H7 vom 25.06.2015) den Zeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses.Nach Artikel 90, der VO Nr. 987 aus 2009, gilt bei der Anwendung der VO Nr. 883 aus 2004, und der VO Nr. 987 aus 2009, als Wechselkurs der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Referenzwechselkurs. Die Verwaltungskommission bestimmte mit dem Beschluss Nr. H3 vom 15.10.2009 (geändert durch den Beschluss Nr. H7 vom 25.06.2015) den Zeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses. Zur Höhe des österreichischen Krankenversicherungsbeitrages führt der VwGH in seinem Erkenntnis vom 10.10.2018 zu Zl. Ro 2018/08/0013 aus, dass die von § 73a ASVG vorgesehen Bemessung und Entrichtung der Beiträge nach den inZur Höhe des österreichischen Krankenversicherungsbeitrages führt der VwGH in seinem Erkenntnis vom 10.10.2018 zu Zl. Ro 2018/08/0013 aus, dass die von Paragraph 73 a, ASVG vorgesehen Bemessung und Entrichtung der Beiträge nach den in § 73 Abs. 1 ASVG festgesetzten Regeln eine Umrechnung der in ausländischer Währung bezifferten ausländischen Anspruchsrente in Eurobeträge voraussetzt.Paragraph 73, Absatz eins, ASVG festgesetzten Regeln eine Umrechnung der in ausländischer Währung bezifferten ausländischen Anspruchsrente in Eurobeträge voraussetzt.
Nr. 1 des den Wechselkurs regelnden Beschlusses der Verwaltungskommission Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 ist der Umrechnungskurs zum Zwecke dieses Beschlusses als Tageskurs zu verstehen, der von der Europäischen Zentralbank veröffentlicht wird.
Nr. 2 gilt der Umrechnungskurs, der an dem Tag veröffentlicht wurde, an dem der Träger den entsprechenden Vorgang ausgeführt hat. Nach den Ausführungen des VwGH ist unter der für den Bezugszeitpunkt maßgeblichen "Ausführung des entsprechenden Vorgangs" jener Vorgang zu verstehen, der einen Anwendungsfall der Grundverordnung darstellt, im vorliegenden Fall sohin die gleichgestellte Fälligkeit der liechtensteinischen Rentenleistung. Für die Höhe des österreichischen Krankenversicherungsbeitrages ist daher die Umrechnung
Nr. 2 des Beschlusses Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse
987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vorzunehmen. Es ist daher bei den laufenden ausländischen Rentenleistungen jeweils der Umrechnungskurs zum Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung des ausländischen Pensionsversicherungsträgers (bsp. monatlich, vierteljährlich) heranzuziehen.Für die Höhe des österreichischen Krankenversicherungsbeitrages ist daher die Umrechnung
Nr. 2 des Beschlusses Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse
987 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vorzunehmen. Es ist daher bei den laufenden ausländischen Rentenleistungen jeweils der Umrechnungskurs zum Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung des ausländischen Pensionsversicherungsträgers (bsp. monatlich, vierteljährlich) heranzuziehen.
des Reglements der XXXX Pensionskassse erteilt die Anstalt die Zahlungsaufträge an die Post oder Bank am Ende des jeweiligen Kalendermonats.
, des Reglements der römisch 40 Pensionskassse erteilt die Anstalt die Zahlungsaufträge an die Post oder Bank am Ende des jeweiligen Kalendermonats. Damit ist der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Wechselkurs, der am letzten Postwerktag des jeweiligen Monats verlautbart wurde, zu Grunde zu legen. Die von der EZB festgelegten Referenzkurse finden sich täglich aktualisiert auf der Homepage der Österreichischen Nationalbank (OeNB). Beispielhaft ergibt sich zum 31.10.2011 für die Umrechnung eines CHF in einen EUR der festgelegte tägliche Referenzkurs der EZB von 0,
ASVG, gegen deren Höhe der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs keinen Einwand erhoben hat, waren für den Zeitraum vom 01.10.2011 bis 29.06.2018 in der in der Anlage dieser Entscheidung angeführten Höhe abzuändern.3.11. Die Beiträge in der Krankenversicherung von mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbaren liechtensteinischen Renten
Paragraph 73 a, ASVG, gegen deren Höhe der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs keinen Einwand erhoben hat, waren für den Zeitraum vom 01.10.2011 bis 29.06.2018 in der in der Anlage dieser Entscheidung angeführten Höhe abzuändern. Da der Bezug der auszuzahlenden Altersrente gegenständlich laufend ist, ist unter Berücksichtigung der Wechselkursanpassungen die monatliche (Neu-) Berechnung der zu entrichtenden Beiträge zur Krankenversicherung über den 29.06.2018 (bis zu einer Änderung der Sach- und Rechtslage) hinaus vorzunehmen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4. Absehen von der mündlichen Verhandlung: Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall
GVG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der beteiligten Parteien, der unstrittig feststehende Sachverhalt und der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Akt der belangten Behörde erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat.Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der beteiligten Parteien, der unstrittig feststehende Sachverhalt und der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Akt der belangten Behörde erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat. Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Verwiesen wird diesbezüglich insbesondere auf die die Erkenntnisse des VwGH vom 07.04.2016, Ro 2014/08/0047 sowie vom 10.10.2018, Zl Ro 2018/08/0013. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Verwiesen wird diesbezüglich insbesondere auf die die Erkenntnisse des VwGH vom 07.04.2016, Ro 2014/08/0047 sowie vom 10.10.2018, Zl Ro 2018/08/0013. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Anlage A) Tag Umrechnungs-kurs Rente in CHF Rente in € / Beitrags-grundlage Beitrag 31.10.2011 0,8203 1776,4 1457,18 74,32 30.11.2011 0,8153 1776,4 1448,3 73,86 30.12.2011 0,8226 1776,4 1461,27 74,52 31.01.2012 0,83 1776,4 1474,41 75,2 29.02.2012 0,8298 1776,4 1474,06 75,18 30.03.2012 0,8302 1776,4 1474,77 75,21 30.04.2012 0,8321 1776,4 1478,14 75,39 31.05.2012 0,8326 1776,4 1479,03 75,43 29.06.2012 0,8313 1776,4 1476,72 75,31 31.07.2012 0,8324 1776,4 1478,68 75,41 31.08.2012 0,8327 1776,4 1479,21 75,44 28.09.2012 0,8265 1776,4 1468,19 74,88 31.10.2012 0,8281 1776,4 1471,03 75,02 30.11.2012 0,8296 1776,4 1473,7 75,16 31.12.2012 0,8284 1776,4 1471,57 75,05 31.01.2013 0,8102 1776,4 1439,24 73,4 28.02.2013 0,8191 1776,4 1455,05 74,21 28.03.2013 0,82 1776,4 1456,65 74,29 30.04.2013 0,8171 1776,4 1443,33 73,61 31.05.2013 0,8061 1776,4 1431,96 73,03 28.06.2013 0,8105 1776,4 1439,77 73,43 31.07.2013 0,8119 1776,4 1442,26 73,56 30.08.2013 0,8123 1776,4 1442,97 73,59 30.09.2013 0,818 1776,4 1453,1 74,11 31.10.2013 0,8108 1776,4 1432,2 73,04 29.11.2013 0,8131 1776,4 1444,39 73,66 31.12.2013 0,8146 1776,4 1447,06 73,8 31.01.2014 0,8183 1776,4 1453,63 74,14 28.02.2014 0,8228 1776,4 1461,62 74,54 31.03.2014 0,8201 1776,4 1456,83 74,3 30.04.2014 0,8197 1776,4 1456,12 74,26 30.05.2014 0,8194 1776,4 1455,58 74,23 30.06.2014 0,8226 1776,4 1461,27 74,52 31.07.2014 0,8218 1776,4 1459,85 74,45 29.08.2014 0,8291 1776,4 1464,52 74,69 30.09.2014 0,829 1776,4 1472,64 75,1 31.10.2014 0,8287 1776,4 1472,1 75,08 Tag Umrechnungs-kurs Rente in CHF Rente in € / Beitrags-grundlage Beitrag 29.11.2014 0,8321 1776,4 1478,14 75,39 31.12.2014 0,8317 1776,4 1477,43 75,35 30.01.2015 0,9553 1776,4 1696,99 86,55 27.02.2015 0,9402 1776,4 1670,17 85,18 31.03.2015 0,9557 1776,4 1697,71 86,58 30.04.2015 0,9537 1776,4 1694,15 86,4 29.05.2015 0,967 1776,4 1717,78 87,61 30.06.2015 0,9603 1776,4 1705,88 86,99 31.07.2015 0,9465 1776,4 1681,36 85,75 31.08.2015 0,9238 1776,4 1463,4 74,63 30.09.2015 0,9162 1776,4 1627,54 83 30.10.2015 0,9174 1776,4 1629,67 83,11 30.11.2015 0,9172 1776,4 1629,31 83,1 31.12.2015 0,9229 1776,4 1639,44 83,61 29.01.2016 0,8973 1776,4 1593,96 81,29 29.02.2016 0,9163 1776,4 1627,72 83,01 31.03.2016 0,9148 1776,4 1625,05 82,88 29.04.2016 0,9104 1776,4 1617,23 82,48 31.05.2016 0,9055 1776,4 1608,53 82,04 30.06.2016 0,9202 1776,4 1634,64 83,37 29.07.2016 0,924 1776,4 1641,39 83,71 31.08.2016 0,9127 1776,4 1621,32 82,69 30.09.2016 0,9195 1776,4 1633,4 83,3 31.10.2016 0,9242 1776,4 1641,75 83,73 30.11.2016 0,9257 1776,4 1644,41 83,67 30.12.2016 0,9312 1776,4 1654,18 84,36 31.01.2017 0,9374 1776,4 1665,2 84,93 28.02.2017 0,9391 1776,4 1668,22 85,08 31.03.2017 0,9349 1776,4 1660,76 84,7 28.04.2017 0,9233 1776,4 1640,15 83,65 31.05.2017 0,9178 1776,4 1630,38 83,15 30.06.2017 0,9149 1776,4 1625,23 82,89 31.07.2017 0,8804 1776,4 1563,94 79,76 31.08.2017 0,8737 1776,4 1552,04 79,15 29.09.2017 0,8728 1776,4 1550,44 79,07 31.10.2017 0,8604 1776,4 1528,41 77,95 30.11.2017 0,8548 1776,4 1518,47 77,44 29.12.2017 0,8446 1776,4 1500,35 76,52 31.01.2018 0,8598 1776,4 1527,35 77,89 Tag Umrechnungs-kurs Rente in CHF Rente in € / Beitrags-grundlage Beitrag 28.02.2018 0,8681 1776,4 1542,09 78,65 29.03.2018 0,849 1776,4 1508,16 76,92 30.04.2018 0,8356 1776,4 1484,36 75,7 31.05.2018 0,8676 1776,4 1541,2 78,6 29.06.2018 0,8644 1776,4 1535,52 78,31 European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I412.2004275.1.00
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