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{'item': 'I412 2004275-1'}

Obsah (13)§§ 73Art. 133§ 73a§ 90§ 25Art. 151§ 28Art. 130§ 414Artikel 90Art 16§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.01.2019 GeschäftszahlI412 2004275-1 SpruchI412 2004275-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACH

§§ 73

und 73a zu entrichten.römisch 40 ist verpflichtet, für die im Zeitraum 01.10.2011 - 30.06.2018 gebührende Alterspension die in der Anlage A) angeführten Krankenversicherungsbeiträge

Paragraphen 73 und 73 a zu entrichten. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, verpflichtete die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) Herrn XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet),

§ 73a

Abs 1 ASVG für die Monate Oktober, November und Dezember 2011 Krankenversicherungsbeiträge in der Höhe von jeweils EUR 79,35 und ab 01.01.2012 monatlich EUR 73,87 für seine vom Arbeitgeber in Liechtenstein monatlich bezogenen Pensionsleitungen zu entrichten.1. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , verpflichtete die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) Herrn römisch 40 (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet),

Paragraph 73 a, Absatz eins, ASVG für die Monate Oktober, November und Dezember 2011 Krankenversicherungsbeiträge in der Höhe von jeweils EUR 79,35 und ab 01.01.2012 monatlich EUR 73,87 für seine vom Arbeitgeber in Liechtenstein monatlich bezogenen Pensionsleitungen zu entrichten. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer neben anderen ausländischen Renten eine monatliche Altersrente in der Höhe von CHF 1.776,40 beziehe. Diese werde auf Grundlage des liechtensteinischen BPVG (Gesetz über die betriebliche Vorsorge) ausbezahlt. Bei dieser Leistung handle es sich um eine Leistung aus der II. Säule des liechtensteinischen Pensionssystems und sei bei der Berechnung der Höhe des Krankenversicherungsbeitrags zu berücksichtigen. Sie falle unter die Anwendbarkeit der VO 1408/71, weil sie nicht frei zwischen Arbeitgeber und -nehmer vereinbart werden könne, sondern verpflichtend unmittelbar auf einer Bestimmung des liechtensteinischen Rechtes beruhe. Das liechtensteinische Pensionskassensystem sei als staatlich vorgesehenes Sicherungssystem zu betrachten und mit inländischen Pensionsleitungen vergleichbar. Leistungen nach dem liechtensteinischen AHVG und dem BPVG, also die I. und II. Säule zusammen, hätten einen dem österreichischen Sozialversicherungssystem entsprechenden Umfang und mit dem Ziel, die Fortführung der gewohnten Lebenshaltung zu gewährleisten, auch ein vergleichbares sozialpolitisches Ziel. Die BPVG-Leistungen seien daher keinesfalls als Betriebspensionen von der Art zu qualifizieren, die der ASVG-Gesetzgeber von der Heranziehung ausnehmen wollen habe.Bei dieser Leistung handle es sich um eine Leistung aus der römisch zwei. Säule des liechtensteinischen Pensionssystems und sei bei der Berechnung der Höhe des Krankenversicherungsbeitrags zu berücksichtigen. Sie falle unter die Anwendbarkeit der VO 1408/71, weil sie nicht frei zwischen Arbeitgeber und -nehmer vereinbart werden könne, sondern verpflichtend unmittelbar auf einer Bestimmung des liechtensteinischen Rechtes beruhe. Das liechtensteinische Pensionskassensystem sei als staatlich vorgesehenes Sicherungssystem zu betrachten und mit inländischen Pensionsleitungen vergleichbar. Leistungen nach dem liechtensteinischen AHVG und dem BPVG, also die römisch eins. und römisch zwei. Säule zusammen, hätten einen dem österreichischen Sozialversicherungssystem entsprechenden Umfang und mit dem Ziel, die Fortführung der gewohnten Lebenshaltung zu gewährleisten, auch ein vergleichbares sozialpolitisches Ziel. Die BPVG-Leistungen seien daher keinesfalls als Betriebspensionen von der Art zu qualifizieren, die der ASVG-Gesetzgeber von der Heranziehung ausnehmen wollen habe. Zur Berechnung des Krankenversicherungsbeitrages müsse der Betrag von CHF in EUR umgerechnet werden auf Grundlage des Beschlusses H3 vom 15.10.2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse

§ 90

der VO (EG) 987/2009, der auch im Verhältnis zu Liechtenstein maßgeblich sei.Zur Berechnung des Krankenversicherungsbeitrages müsse der Betrag von CHF in EUR umgerechnet werden auf Grundlage des Beschlusses H3 vom 15.10.2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse

Paragraph 90, der VO (EG) 987 aus 2009,, der auch im Verhältnis zu Liechtenstein maßgeblich sei.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Einspruch, welcher nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist. Er führte aus, dass er 35 Jahre von 1965 bis 2000 für den liechtensteinischen Arbeitgeber gearbeitet habe. Mit der Einführung der obligatorischen Beiträge im Jahr 1989 würden sich daher 24 Jahre vorobligatorische 11 Jahre obligatorische Zeit ergeben. Es dürfe aber nur die obligatorische Teil der Rentenleistung zur Berechnung herangezogen werden. Der Beitrag dürfe erst ab Inkrafttreten der Bestimmung berechnet werden, somit ab 01.10.
  2. Es werde aber schon ab 01.09.2011 etwas von ihm verlangt. Außerdem sei die Betriebspension noch nicht festgelegt worden und werde erst bearbeitet.
  3. Mit Schreiben vom 29.05.2012 übermittelte die belangte Behörde die gegenständliche Rechtssache an den Landeshauptmann von Vorarlberg zur Entscheidung.
  4. Zur Frage, ob § 73a ASVG auch auf den gegenständlichen Sachverhalt angewendet werden kann, gaben die Abteilung Europaangelegenheiten und Außenbeziehungen (PrsE) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie die belangte Behörde Stellungnahmen ab.
  5. Zur Frage, ob Paragraph 73 a, ASVG auch auf den gegenständlichen Sachverhalt angewendet werden kann, gaben die Abteilung Europaangelegenheiten und Außenbeziehungen (PrsE) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie die belangte Behörde Stellungnahmen ab.
  6. Auf Ersuchen des Landeshauptmannes von Vorarlberg berechnete die belangte Behörde die Krankenversicherungsbeiträge neu auf Basis des sogenannten obligatorischen Anteils an der Pension aus der II. Säule. Dazu holte die belangte Behörde weitere Unterlagen von der ausländischen Pensionskasse ein.
  7. Auf Ersuchen des Landeshauptmannes von Vorarlberg berechnete die belangte Behörde die Krankenversicherungsbeiträge neu auf Basis des sogenannten obligatorischen Anteils an der Pension aus der römisch zwei. Säule. Dazu holte die belangte Behörde weitere Unterlagen von der ausländischen Pensionskasse ein.
  8. Dem Beschwerdeführer wurde am 12.09.2013 zur Wahrung des Parteiengehörs der Aktenvorgang bis 07.05.2013 übermittelt. Mit Schreiben vom 01.10.2013 teilte der Beschwerdeführer zusammengefasst mit, dass er die Berechnungen nicht nachvollziehen könne und nicht bereit sei, Abstriche zu machen. Er verlange außerdem eine Aufstellung, wie der Wechselkurs sich ergebe und eine Berechnung nach Monats- bzw. Jahresdurchschnitt.
  9. Am 09.10.2013 brachte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme ein und verwies auf eine Berufungsentscheidung des UFS vom 12.03.2015, wonach auch überobligatorische Beiträge

§ 25ESt

G iVm § 124b Z 53 EStG der Besteuerung unterworfen werden.7. Am 09.10.2013 brachte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme ein und verwies auf eine Berufungsentscheidung des UFS vom 12.03.2015, wonach auch überobligatorische Beiträge

Paragraph 25, EStG in Verbindung mit Paragraph 124 b, Ziffer 53, EStG der Besteuerung unterworfen werden.

  1. Die gegenständliche Rechtssache langte am 12.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung ein.
  2. Mit Schreiben vom 11.06.2014 informierte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien von einer beabsichtigten Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf das beim Verwaltungsgerichtshof zu Ro 2014/08/0047 anhängige Revisionsverfahren diese Problematik betreffend. Von der Möglichkeit zur Äußerung machte der Beschwerdeführer Gebrauch und gab nochmals an, dass er nicht bereit sei, Zahlungen von überobligatorischen Teilen und den sogenannten vorobligatorischen Teilen zu leisten, zumal die Pension auf freiwilliger Basis einbezahlt worden sei. Mit Beschluss vom 04.07.2014, GZ. I402 2004475-1/3Z, wurde sodann das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem dort anhängigen Verfahren ausgesetzt.
  3. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 09.08.2016 mitgeteilt, dass das Anlass gebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu Zl. Ro 2014/08/0047 nun vorliege und das Verfahren fortgesetzt werde. In Hinblick auf die vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Rechtsansicht wurde der Beschwerdeführer aufgefordert bekannt zu geben, ob seine Beschwerde weiterhin aufrecht erhalten werde.
  4. Der Beschwerdeführer teilte daraufhin mit, dass er "mit dieser Regelung" nicht einverstanden sei.
  5. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26.09.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I412 neu zugewiesen.
  6. Mit Schreiben vom 03.07.2018 wurde die belangte Behörde unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.05.2017 Ro 2017/08/0002 aufgefordert, die im Zeitraum vom 01.10.2011 bis 30.06.2018 gebührende Altersrente zum offiziell von der EZB am letzten Tag des jeweiligen Monats verlautbarten Umrechnungskurs umzurechnen.
  7. Mit Schreiben vom 03.07.2018 übermittelte die belangte Behörde die angeforderten Berechnungen und teilte die Bevollmächtigung einer Rechtsvertretung mit. Von dieser wurde mit Schreiben vom 23.07.2018 eine Stellungnahme erstattet und die veranlasste Berechnung vorgelegt.
  8. Mit Beschluss vom 31.07.2018, GZ 2004275-1/15Z, wurde das Verfahren bis zur Entscheidung über die Revision in der Rechtssache zur Zahl Ra 2018/08/0193, ausgesetzt.
  9. Mit Schreiben vom 06.12.2018 wurde die Berechnung der belangten Behörde vom 23.07.2018 dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt, eine Stellungnahme dazu wurde nicht eingebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.1 Der Beschwerdeführer hat seinen ständigen Wohnsitz in B. in Vorarlberg. 1.
  11. Er bezieht seit 01.11.2011 eine Pensionsleistung der XXXX Pensionskasse, XXXX, Liechtenstein in der Höhe von monatlich CHF 1.776,40.1.
  12. Er bezieht seit 01.11.2011 eine Pensionsleistung der römisch 40 Pensionskasse, römisch 40 , Liechtenstein in der Höhe von monatlich CHF 1.776,
  13. 1.
  14. Das liechtensteinische Gesetz vom
  15. Oktober 1997 über die betriebliche Personalvorsorge, LGBl Nr 12/2008 (BPVG), trat am 01.01.1989 in Kraft. Ab 01.01.1989 ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, für seine Arbeitnehmer die betriebliche Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge zu verwirklichen, sofern diese Arbeitnehmer nach dem Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung beitragspflichtig sind und die die Voraussetzungen des Art 4 BPVG erfüllen. Zu diesem Zweck hat er seine Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung nach Maßgabe des BPVG zu versichern. Das BPVG wurde in seiner Gesamtheit als vom sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 notifiziert.1.
  16. Das liechtensteinische Gesetz vom
  17. Oktober 1997 über die betriebliche Personalvorsorge, Landesgesetzblatt Nr 12 aus 2008, (BPVG), trat am 01.01.1989 in Kraft. Ab 01.01.1989 ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, für seine Arbeitnehmer die betriebliche Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge zu verwirklichen, sofern diese Arbeitnehmer nach dem Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung beitragspflichtig sind und die die Voraussetzungen des Artikel 4, BPVG erfüllen. Zu diesem Zweck hat er seine Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung nach Maßgabe des BPVG zu versichern. Das BPVG wurde in seiner Gesamtheit als vom sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 notifiziert. 1.
  18. Von der XXXX Pensionskasse werden entsprechend dem Art 16 ihres Reglements die Renten in monatlichen Raten am Ende des Monats ausbezahlt.1.
  19. Von der römisch 40 Pensionskasse werden entsprechend dem Artikel 16, ihres Reglements die Renten in monatlichen Raten am Ende des Monats ausbezahlt. 1.
  20. Der anzuwendende Wechselkurs ist in der Anlage monatlich festgehalten. 1.
  21. Der Beschwerdeführer hat in Österreich Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung.
  22. Beweiswürdigung: Der oben dargelegte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde und der Einspruchsbehörde sowie aus dem Akteninhalt des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Sachverhalt blieb vom Beschwerdeführer unbestritten. Der Beschwerdeführer moniert die Einbeziehung der vorobligatorischen Beiträge in den Krankenversicherungsbeitrag sowie den Wechselkurs, jedoch werden grundsätzlich die angenommenen Pensionsbezüge nicht bestritten. Die herangezogenen Wechselkurse ergeben sich aus der Aufstellung der belangten Behörde vom 03.07.2018 für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum und sind durch die Europäischen Zentralbank (EZB) festgelegt.
  23. Rechtliche Beurteilung: 3.
  24. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Art. 151Abs.

51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörden oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörden oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht über den als Beschwerde zu behandelnden Einspruch zu entscheiden.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.

§ 414

Abs 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag der Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Im gegenständlichen Verfahren wurde kein entsprechender Antrag gestellt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag der Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Im gegenständlichen Verfahren wurde kein entsprechender Antrag gestellt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Europarechtliche Bestimmungen: 3.

  1. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit normiert (auszugsweise):3.
  3. Die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit normiert (auszugsweise): "Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck (...) w) 'Renten' nicht nur Renten im engeren Sinn, sondern auch Kapitalabfindungen, die an deren Stelle treten können, und Beitragserstattungen sowie, soweit Titel III nichts anderes bestimmt, Anpassungsbeträge und Zulagen;"w) 'Renten' nicht nur Renten im engeren Sinn, sondern auch Kapitalabfindungen, die an deren Stelle treten können, und Beitragserstattungen sowie, soweit Titel römisch drei nichts anderes bestimmt, Anpassungsbeträge und Zulagen;" Artikel 3 Sachlicher Geltungsbereich

(1)Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen a) ... d) Leistungen bei Alter
(2)Sofern in Anhang XI nichts anderes bestimmt ist, gilt diese Verordnung für die allgemeinen und die besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit sowie für die Systeme betreffend die Verpflichtungen von Arbeitgebern und Reedern."
(2)Sofern in Anhang römisch elf nichts anderes bestimmt ist, gilt diese Verordnung für die allgemeinen und die besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit sowie für die Systeme betreffend die Verpflichtungen von Arbeitgebern und Reedern." 3.
  1. Die Artikel 30 und 90 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lauten wie folgt:3.
  2. Die Artikel 30 und 90 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lauten wie folgt: "Artikel 30 Beiträge der Rentner Erhält eine Person Renten aus mehr als einem Mitgliedstaat, so darf der auf alle gezahlten Renten erhobene Betrag an Beiträgen keinesfalls den Betrag übersteigen, der bei einer Person erhoben wird, die denselben Betrag an Renten in dem zuständigen Mitgliedstaat erhält. Artikel 90 Währungsumrechnung Bei der Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung gilt als Wechselkurs zweier Währungen der von der Europäischen Zentralbank veröffentliche Referenzwechselkurs. Die Verwaltungskommission bestimmt den Bezugspunkt für die Festlegung des Wechselkurses." 3.
  3. Der Beschluss der Verwaltungskommission Nr. H3 vom
  4. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse

Artikel 90der Verordnung (EG) Nr.

987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates lautet (auszugsweise) wie folgt:3.

  1. Der Beschluss der Verwaltungskommission Nr. H3 vom
  2. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse

Artikel 90der Verordnung (EG) Nr.

987 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates lautet (auszugsweise) wie folgt:

  1. Der Umrechnungskurs ist zum Zwecke dieses Beschlusses als Tageskurs zu verstehen, der von der Europäischen Zentralbank veröffentlicht wird.
  2. Sofern in diesem Beschluss nicht anders angegeben, gilt der Umrechnungskurs, der an dem Tag veröffentlicht wurde, an dem der Träger den entsprechenden Vorgang ausgeführt hat. (...) 3.
  3. Die VO Nr. 883/2004 gilt seit dem Inkrafttreten ihrer Durchführungsverordnung Nr. 987/2009 am
  4. Mai 2010 in den EU-Mitgliedstaaten und hat die bisher gültigen VO (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 - mit wenigen Ausnahmen (vgl. Art. 90 VO (EG) Nr. 883/2004) - ersetzt.3.
  5. Die VO Nr. 883 aus 2004, gilt seit dem Inkrafttreten ihrer Durchführungsverordnung Nr. 987 aus 2009, am
  6. Mai 2010 in den EU-Mitgliedstaaten und hat die bisher gültigen VO (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 - mit wenigen Ausnahmen vergleiche Artikel 90, VO (EG) Nr. 883 aus 2004,) - ersetzt. Seit dem 01.06.2012 gelten die VO (EG) Nr. 883/2004 und deren Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 987/2009 auch im Verhältnis zu Liechtenstein.Seit dem 01.06.2012 gelten die VO (EG) Nr. 883 aus 2004, und deren Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 987 aus 2009, auch im Verhältnis zu Liechtenstein. 3.
  7. Maßgebliche Bestimmungen des ASVG:

§ 73aAbs 1 ASVG ist von ausländischen Renten, die den Geltungsbereich der VO (EG) Nr.

883/2004 und 987/2009 oder der VO (EWG) Nr 1408/71 und 574/72 oder eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit unterliegen, ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 73 Abs 1 und 1a ASVG zu entrichten, sofern ein Anspruch des Beziehers der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht. Nach der Bestimmung des § 657 Abs 3 ASVG in Verbindung mit der Verordnung zur Feststellung der Verfügbarkeit der technischen Mittel für den Einbehalt von Beiträgen zur Krankenversicherung, BGBl II Nr 295/2011, ist § 73a ASVG seit dem 01.10.2010 anwendbar.

Paragraph 73 a, Absatz eins, ASVG ist von ausländischen Renten, die den Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, und 987 aus 2009, oder der VO (EWG) Nr 1408/71 und 574/72 oder eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit unterliegen, ein Krankenversicherungsbeitrag nach Paragraph 73, Absatz eins und eins a ASVG zu entrichten, sofern ein Anspruch des Beziehers der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht. Nach der Bestimmung des Paragraph 657, Absatz 3, ASVG in Verbindung mit der Verordnung zur Feststellung der Verfügbarkeit der technischen Mittel für den Einbehalt von Beiträgen zur Krankenversicherung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 295 aus 2011,, ist Paragraph 73 a, ASVG seit dem 01.10.2010 anwendbar. 3.7. Mit § 73a ASVG wird unter anderem die in der VO (EG) Nr 883/2004 enthaltenen Rechtsgrundlangen zur Möglichkeit der Einbehaltung von Krankenversicherungsbeiträgen von Rentenleistungen eines anderen Mitgliedstaates (vgl EBRV 937 BlgNR 24.GP, 1

  1. f)präzisiert.3.7. Mit Paragraph 73 a, ASVG wird unter anderem die in der VO (EG) Nr 883 aus 2004, enthaltenen Rechtsgrundlangen zur Möglichkeit der Einbehaltung von Krankenversicherungsbeiträgen von Rentenleistungen eines anderen Mitgliedstaates vergleiche EBRV 937 BlgNR 24.GP, 1
  2. f)präzisiert. Speziell zur Einbehaltung von Krankenversicherungsbeiträgen ist nur jener Mitgliedstaat berechtigt, der auch für die Tragung der Kosten im Versicherungsfall der Krankheit zuständig ist [vgl Art 30 Abs 1 VO (EG) Nr 883/2004]. Als Grenze für die von Auslandsrenten einzuhebenden Beiträge setzt Art 30 VO (EG) Nr 987/2009 jenen Betrag fest, der einzuheben wäre, würde es sich um eine Inlandsrente handeln. § 73a Abs 1 ASVG bezieht alle vom zwischenstaatlichen Koordinierungsrecht erfassten Leistungen in die Beitragspflicht ein, ohne die ausländische Leistung an einen Katalog, der nach nationaler Systematik der Beitragspflicht in der Krankenversicherung unterliegenden österreichischen Pensionen zu messen. Nicht erfasst werden Leistungen, die nicht der VO (EWG) Nr 1408/71 oder VO (EG) Nr 883/2004 bzw. der in diesen Verordnungen angesprochenen Rechtsvorschriften unterliegen (Spiegel in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm, § 73 ASVG, Rz 6, 8 und 13/1, VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, Ro 2014/08/0064).Speziell zur Einbehaltung von Krankenversicherungsbeiträgen ist nur jener Mitgliedstaat berechtigt, der auch für die Tragung der Kosten im Versicherungsfall der Krankheit zuständig ist [vgl Artikel 30, Absatz eins, VO (EG) Nr 883/2004]. Als Grenze für die von Auslandsrenten einzuhebenden Beiträge setzt Artikel 30, VO (EG) Nr 987 aus 2009, jenen Betrag fest, der einzuheben wäre, würde es sich um eine Inlandsrente handeln. Paragraph 73 a, Absatz eins, ASVG bezieht alle vom zwischenstaatlichen Koordinierungsrecht erfassten Leistungen in die Beitragspflicht ein, ohne die ausländische Leistung an einen Katalog, der nach nationaler Systematik der Beitragspflicht in der Krankenversicherung unterliegenden österreichischen Pensionen zu messen. Nicht erfasst werden Leistungen, die nicht der VO (EWG) Nr 1408/71 oder VO (EG) Nr 883 aus 2004, bzw. der in diesen Verordnungen angesprochenen Rechtsvorschriften unterliegen (Spiegel in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm, Paragraph 73, ASVG, Rz 6, 8 und 13/1, VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, Ro 2014/08/0064). Von den von § 73a Abs 1 ASVG erfassten Leistungen aus gesetzlichen Rentensystemen, auf die sich das Koordinierungssystem der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 bzw der VO (EG) Nr 883/2004 bezieht oder in Bezug auf die ein Mitgliedsstaat eine Erklärung nach Art 5 der VO (EWG) Nr 1408/71 bzw Art 9 der VO (EG) Nr 883/2004 abgegeben hat, sind die "ergänzenden Rentensysteme" im Sinne der Richtlinie 98/49/EG des Rates zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbstständigen, die innerhalb der europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern, zu unterscheiden (VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, Ro 2014/08/0064). Dem dritten Erwägungsgrund dieser Richtlinie zufolge bezieht sich die VO (EWG) Nr 1408/71 und

Art 90

Abs 2 der VO (EG) Nr 883/2004 auch diese nur auf die den Koordinierungssystem unterworfenen gesetzlichen Rentensysteme. Dem fünften Erwägungsgrund der genannten Richtlinie zufolge darf keine Rente oder Leistung sowohl in Bestimmungen dieser Richtlinie, als auch den Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr 1408/71 und (EWG) Nr 574/72 bzw der VO (EG) Nr 883/2004 unterworfen sein.Von den von Paragraph 73 a, Absatz eins, ASVG erfassten Leistungen aus gesetzlichen Rentensystemen, auf die sich das Koordinierungssystem der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 bzw der VO (EG) Nr 883 aus 2004, bezieht oder in Bezug auf die ein Mitgliedsstaat eine Erklärung nach Artikel 5, der VO (EWG) Nr 1408/71 bzw Artikel 9, der VO (EG) Nr 883 aus 2004, abgegeben hat, sind die "ergänzenden Rentensysteme" im Sinne der Richtlinie 98/49/EG des Rates zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbstständigen, die innerhalb der europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern, zu unterscheiden (VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, Ro 2014/08/0064). Dem dritten Erwägungsgrund dieser Richtlinie zufolge bezieht sich die VO (EWG) Nr 1408/71 und

Artikel 90

, Absatz 2, der VO (EG) Nr 883 aus 2004, auch diese nur auf die den Koordinierungssystem unterworfenen gesetzlichen Rentensysteme. Dem fünften Erwägungsgrund der genannten Richtlinie zufolge darf keine Rente oder Leistung sowohl in Bestimmungen dieser Richtlinie, als auch den Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr 1408/71 und (EWG) Nr 574/72 bzw der VO (EG) Nr 883 aus 2004, unterworfen sein. Unter das Regime des § 73a ASVG fallen die von dem jeweiligen internationalen Instrument erfassten ausländischen Pensionen. Für die unter den Geltungsbereich der VO (EG) Nr 883/2004 fallenden ausländischen Pensionen sind Beiträge einzuheben.Unter das Regime des Paragraph 73 a, ASVG fallen die von dem jeweiligen internationalen Instrument erfassten ausländischen Pensionen. Für die unter den Geltungsbereich der VO (EG) Nr 883 aus 2004, fallenden ausländischen Pensionen sind Beiträge einzuheben. 3.8. Der Beschwerdeführer bezieht unstrittig Pensionsleistungen von der XXXX Pensionskasse, die der sogenannten II. Säule

BPVG zuzurechnen sind und moniert in seinem Einspruch die Einbeziehung der "vorobligatorischen Zeiten" in die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge.3.8. Der Beschwerdeführer bezieht unstrittig Pensionsleistungen von der römisch 40 Pensionskasse, die der sogenannten römisch zwei. Säule

BPVG zuzurechnen sind und moniert in seinem Einspruch die Einbeziehung der "vorobligatorischen Zeiten" in die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge. Der Verwaltungsgerichtshof kam dazu in seinem Erkenntnis vom 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, bekräftigt durch das Erkenntnis vom 29.04.2016, 2014/08/0057, zu folgender Rechtsansicht: Der Verwaltungsgerichtshof hält an seinen im Vorlagebeschluss vom

  1. September 2014, Ro 2014/08/0047, geäußerten Auffassungen insofern fest, als die genannten österreichischen Alterspensionen vom zwischenstaatlichen Koordinierungsrecht erfasst sind. Zur Vermeidung einer indirekten Diskriminierung setzt die Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen von ausländischen Leistungen die Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen von gleichartigen inländischen Leistungen voraus. Umgekehrt hat das Fehlen einer inländischen Beitragspflicht für gleichartige inländische Leistungen die Unzulässigkeit einer Beitragspflicht für ausländische Leistungen zur Folge. Eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gewährte Rentenleistung ist zur Gänze entweder einer entsprechenden Leistung gleichartig oder dieser nicht gleichartig iSd Art. 5 lit. a der Verordnung Nr. 883/
  2. Eine differenzierende Beurteilung einheitlicher Leistungen aus einem Rentensystem (zB nach den Kriterien von "vorobligatorischen", "obligatorischen", "überobligatorischen" oder "freiwilligen" Beiträgen, mit denen ein konkretes "Alterskapital" aufgebaut worden ist) ist ausgeschlossen.Der Verwaltungsgerichtshof hält an seinen im Vorlagebeschluss vom
  3. September 2014, Ro 2014/08/0047, geäußerten Auffassungen insofern fest, als die genannten österreichischen Alterspensionen vom zwischenstaatlichen Koordinierungsrecht erfasst sind. Zur Vermeidung einer indirekten Diskriminierung setzt die Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen von ausländischen Leistungen die Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen von gleichartigen inländischen Leistungen voraus. Umgekehrt hat das Fehlen einer inländischen Beitragspflicht für gleichartige inländische Leistungen die Unzulässigkeit einer Beitragspflicht für ausländische Leistungen zur Folge. Eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gewährte Rentenleistung ist zur Gänze entweder einer entsprechenden Leistung gleichartig oder dieser nicht gleichartig iSd Artikel 5, Litera a, der Verordnung Nr. 883 aus 2004,. Eine differenzierende Beurteilung einheitlicher Leistungen aus einem Rentensystem (zB nach den Kriterien von "vorobligatorischen", "obligatorischen", "überobligatorischen" oder "freiwilligen" Beiträgen, mit denen ein konkretes "Alterskapital" aufgebaut worden ist) ist ausgeschlossen. Nach dem Urteil des EuGH C-453/14 (Knauer), Rz 32 bis 36, ist Art. 5 lit. a der Verordnung Nr. 883/2004 nur auf Leistungen anwendbar, die in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 fallen. Zwei Leistungen bei Alter können nicht allein deshalb als gleichartig im Sinne des Art. 5 lit. a der Verordnung Nr. 883/2004 angesehen werden, weil sie beide in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen. Der Begriff "gleichartige Leistungen" iSd Art. 5 lit. a der Verordnung Nr. 883/2004 ist dahin auszulegen, dass er sich im Wesentlichen auf zwei Leistungen bei Alter bezieht, die unter Berücksichtigung auf das durch diese Leistungen und die sie einführenden Regelungen verfolgte Ziel vergleichbar sind.Nach dem Urteil des EuGH C-453/14 (Knauer), Rz 32 bis 36, ist Artikel 5, Litera a, der Verordnung Nr. 883 aus 2004, nur auf Leistungen anwendbar, die in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883 aus 2004, fallen. Zwei Leistungen bei Alter können nicht allein deshalb als gleichartig im Sinne des Artikel 5, Litera a, der Verordnung Nr. 883 aus 2004, angesehen werden, weil sie beide in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen. Der Begriff "gleichartige Leistungen" iSd Artikel 5, Litera a, der Verordnung Nr. 883 aus 2004, ist dahin auszulegen, dass er sich im Wesentlichen auf zwei Leistungen bei Alter bezieht, die unter Berücksichtigung auf das durch diese Leistungen und die sie einführenden Regelungen verfolgte Ziel vergleichbar sind. Die von der liechtensteinischen beruflichen Vorsorge (sog. "II. Säule") und die vom österreichischen gesetzlichen Pensionssystem bezogenen Leistungen bei Alter verfolgen dasselbe Ziel, ihren Empfängern die Beibehaltung eines Lebensstandards zu gewährleisten, der jenem vor dem Ruhestand entspricht und sind gleichartig iSd Art 5 lit a der VO Nr. 883/2004.Die von der liechtensteinischen beruflichen Vorsorge (sog. "II. Säule") und die vom österreichischen gesetzlichen Pensionssystem bezogenen Leistungen bei Alter verfolgen dasselbe Ziel, ihren Empfängern die Beibehaltung eines Lebensstandards zu gewährleisten, der jenem vor dem Ruhestand entspricht und sind gleichartig iSd Artikel 5, Litera a, der VO Nr. 883 aus 2004,. 3.
  4. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die "vorobligatorischen Rentenanteile", also jene Anteile der Rente, die aufgrund von vor dem Inkrafttreten des BPVG geleisteten Beiträgen anfallen, würden nicht der Beitragspflicht des § 73a ASVG unterliegen, befindet er sich im Irrtum. Auch diese Leistungen verfolgen im Sinne der obigen Ausführungen das Ziel, ihren Empfängern die Beibehaltung des Lebensstandards zu gewährleisten, der jenen vor ihrem Ruhestand entspricht, womit sie dasselbe Ziel wie das österreichische gesetzliche Pensionssystem verfolgen. "Vorobligatorische Beiträge" sind als Beiträge zum Aufbau eines konkreten "Alterskapitals" damit "gleichartig" iSd Art 5 lit a der Verordnung Nr 883/2004 und Teil der Beitragspflicht des § 73a ASVG (VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, Ro 2014/08/0064).3.
  5. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die "vorobligatorischen Rentenanteile", also jene Anteile der Rente, die aufgrund von vor dem Inkrafttreten des BPVG geleisteten Beiträgen anfallen, würden nicht der Beitragspflicht des Paragraph 73 a, ASVG unterliegen, befindet er sich im Irrtum. Auch diese Leistungen verfolgen im Sinne der obigen Ausführungen das Ziel, ihren Empfängern die Beibehaltung des Lebensstandards zu gewährleisten, der jenen vor ihrem Ruhestand entspricht, womit sie dasselbe Ziel wie das österreichische gesetzliche Pensionssystem verfolgen. "Vorobligatorische Beiträge" sind als Beiträge zum Aufbau eines konkreten "Alterskapitals" damit "gleichartig" iSd Artikel 5, Litera a, der Verordnung Nr 883 aus 2004, und Teil der Beitragspflicht des Paragraph 73 a, ASVG (VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, Ro 2014/08/0064). Daher musste die belangte Behörde nicht hinsichtlich "vorobligatorischen" und "überobligatorischen" Rentenanteilen einerseits und "obligatorischen" Rentenanteilen andererseits unterscheiden, sondern hatte

§ 73a

ASVG die gesamte von der XXXX Pensionskasse ausbezahlte monatliche Rente der Beitragspflicht zur Krankenversicherung zu unterwerfen und im Rahmen der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge zu berücksichtigen.Daher musste die belangte Behörde nicht hinsichtlich "vorobligatorischen" und "überobligatorischen" Rentenanteilen einerseits und "obligatorischen" Rentenanteilen andererseits unterscheiden, sondern hatte

Paragraph 73 a, ASVG die gesamte von der römisch 40 Pensionskasse ausbezahlte monatliche Rente der Beitragspflicht zur Krankenversicherung zu unterwerfen und im Rahmen der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge zu berücksichtigen. 3.10. Damit bedarf es der Beurteilung, von welchem Referenzkurs bei der Umrechnung der Altersrente in der Höhe von monatlich CHF 1.776,40 in Eurobeträge anzusehen ist. Nach Art. 90 der VO Nr. 987/2009 gilt bei der Anwendung der VO Nr. 883/2004 und der VO Nr. 987/2009 als Wechselkurs der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Referenzwechselkurs. Die Verwaltungskommission bestimmte mit dem Beschluss Nr. H3 vom 15.10.2009 (geändert durch den Beschluss Nr. H7 vom 25.06.2015) den Zeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses.Nach Artikel 90, der VO Nr. 987 aus 2009, gilt bei der Anwendung der VO Nr. 883 aus 2004, und der VO Nr. 987 aus 2009, als Wechselkurs der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Referenzwechselkurs. Die Verwaltungskommission bestimmte mit dem Beschluss Nr. H3 vom 15.10.2009 (geändert durch den Beschluss Nr. H7 vom 25.06.2015) den Zeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses. Zur Höhe des österreichischen Krankenversicherungsbeitrages führt der VwGH in seinem Erkenntnis vom 10.10.2018 zu Zl. Ro 2018/08/0013 aus, dass die von § 73a ASVG vorgesehen Bemessung und Entrichtung der Beiträge nach den inZur Höhe des österreichischen Krankenversicherungsbeitrages führt der VwGH in seinem Erkenntnis vom 10.10.2018 zu Zl. Ro 2018/08/0013 aus, dass die von Paragraph 73 a, ASVG vorgesehen Bemessung und Entrichtung der Beiträge nach den in § 73 Abs. 1 ASVG festgesetzten Regeln eine Umrechnung der in ausländischer Währung bezifferten ausländischen Anspruchsrente in Eurobeträge voraussetzt.Paragraph 73, Absatz eins, ASVG festgesetzten Regeln eine Umrechnung der in ausländischer Währung bezifferten ausländischen Anspruchsrente in Eurobeträge voraussetzt.

Nr. 1 des den Wechselkurs regelnden Beschlusses der Verwaltungskommission Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 ist der Umrechnungskurs zum Zwecke dieses Beschlusses als Tageskurs zu verstehen, der von der Europäischen Zentralbank veröffentlicht wird.

Nr. 2 gilt der Umrechnungskurs, der an dem Tag veröffentlicht wurde, an dem der Träger den entsprechenden Vorgang ausgeführt hat. Nach den Ausführungen des VwGH ist unter der für den Bezugszeitpunkt maßgeblichen "Ausführung des entsprechenden Vorgangs" jener Vorgang zu verstehen, der einen Anwendungsfall der Grundverordnung darstellt, im vorliegenden Fall sohin die gleichgestellte Fälligkeit der liechtensteinischen Rentenleistung. Für die Höhe des österreichischen Krankenversicherungsbeitrages ist daher die Umrechnung

Nr. 2 des Beschlusses Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse

Artikel 90der Verordnung (EG) Nr.

987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vorzunehmen. Es ist daher bei den laufenden ausländischen Rentenleistungen jeweils der Umrechnungskurs zum Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung des ausländischen Pensionsversicherungsträgers (bsp. monatlich, vierteljährlich) heranzuziehen.Für die Höhe des österreichischen Krankenversicherungsbeitrages ist daher die Umrechnung

Nr. 2 des Beschlusses Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse

Artikel 90der Verordnung (EG) Nr.

987 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vorzunehmen. Es ist daher bei den laufenden ausländischen Rentenleistungen jeweils der Umrechnungskurs zum Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung des ausländischen Pensionsversicherungsträgers (bsp. monatlich, vierteljährlich) heranzuziehen.

Art 16

des Reglements der XXXX Pensionskassse erteilt die Anstalt die Zahlungsaufträge an die Post oder Bank am Ende des jeweiligen Kalendermonats.

Artikel 16

, des Reglements der römisch 40 Pensionskassse erteilt die Anstalt die Zahlungsaufträge an die Post oder Bank am Ende des jeweiligen Kalendermonats. Damit ist der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Wechselkurs, der am letzten Postwerktag des jeweiligen Monats verlautbart wurde, zu Grunde zu legen. Die von der EZB festgelegten Referenzkurse finden sich täglich aktualisiert auf der Homepage der Österreichischen Nationalbank (OeNB). Beispielhaft ergibt sich zum 31.10.2011 für die Umrechnung eines CHF in einen EUR der festgelegte tägliche Referenzkurs der EZB von 0,

  1. Die Altersrente in der Höhe von CHF 1,776,40 beläuft sich an diesem Tag auf einen umgerechneten Eurobetrag von EUR 1.457,
  2. Auf diesen Eurobetrag entfielen Krankenversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 74,32 (KV-Beitrag = 5,1%, wobei sich dieser Betrag auch in der tabellarischen Aufstellung der belangten Behörde vom 19.07.2018 findet. 3.
  3. Die Beiträge in der Krankenversicherung von mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbaren liechtensteinischen Renten

§ 73a

ASVG, gegen deren Höhe der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs keinen Einwand erhoben hat, waren für den Zeitraum vom 01.10.2011 bis 29.06.2018 in der in der Anlage dieser Entscheidung angeführten Höhe abzuändern.3.11. Die Beiträge in der Krankenversicherung von mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbaren liechtensteinischen Renten

Paragraph 73 a, ASVG, gegen deren Höhe der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs keinen Einwand erhoben hat, waren für den Zeitraum vom 01.10.2011 bis 29.06.2018 in der in der Anlage dieser Entscheidung angeführten Höhe abzuändern. Da der Bezug der auszuzahlenden Altersrente gegenständlich laufend ist, ist unter Berücksichtigung der Wechselkursanpassungen die monatliche (Neu-) Berechnung der zu entrichtenden Beiträge zur Krankenversicherung über den 29.06.2018 (bis zu einer Änderung der Sach- und Rechtslage) hinaus vorzunehmen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4. Absehen von der mündlichen Verhandlung: Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der beteiligten Parteien, der unstrittig feststehende Sachverhalt und der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Akt der belangten Behörde erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat.Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der beteiligten Parteien, der unstrittig feststehende Sachverhalt und der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Akt der belangten Behörde erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat. Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Verwiesen wird diesbezüglich insbesondere auf die die Erkenntnisse des VwGH vom 07.04.2016, Ro 2014/08/0047 sowie vom 10.10.2018, Zl Ro 2018/08/0013. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Verwiesen wird diesbezüglich insbesondere auf die die Erkenntnisse des VwGH vom 07.04.2016, Ro 2014/08/0047 sowie vom 10.10.2018, Zl Ro 2018/08/0013. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Anlage A) Tag Umrechnungs-kurs Rente in CHF Rente in € / Beitrags-grundlage Beitrag 31.10.2011 0,8203 1776,4 1457,18 74,32 30.11.2011 0,8153 1776,4 1448,3 73,86 30.12.2011 0,8226 1776,4 1461,27 74,52 31.01.2012 0,83 1776,4 1474,41 75,2 29.02.2012 0,8298 1776,4 1474,06 75,18 30.03.2012 0,8302 1776,4 1474,77 75,21 30.04.2012 0,8321 1776,4 1478,14 75,39 31.05.2012 0,8326 1776,4 1479,03 75,43 29.06.2012 0,8313 1776,4 1476,72 75,31 31.07.2012 0,8324 1776,4 1478,68 75,41 31.08.2012 0,8327 1776,4 1479,21 75,44 28.09.2012 0,8265 1776,4 1468,19 74,88 31.10.2012 0,8281 1776,4 1471,03 75,02 30.11.2012 0,8296 1776,4 1473,7 75,16 31.12.2012 0,8284 1776,4 1471,57 75,05 31.01.2013 0,8102 1776,4 1439,24 73,4 28.02.2013 0,8191 1776,4 1455,05 74,21 28.03.2013 0,82 1776,4 1456,65 74,29 30.04.2013 0,8171 1776,4 1443,33 73,61 31.05.2013 0,8061 1776,4 1431,96 73,03 28.06.2013 0,8105 1776,4 1439,77 73,43 31.07.2013 0,8119 1776,4 1442,26 73,56 30.08.2013 0,8123 1776,4 1442,97 73,59 30.09.2013 0,818 1776,4 1453,1 74,11 31.10.2013 0,8108 1776,4 1432,2 73,04 29.11.2013 0,8131 1776,4 1444,39 73,66 31.12.2013 0,8146 1776,4 1447,06 73,8 31.01.2014 0,8183 1776,4 1453,63 74,14 28.02.2014 0,8228 1776,4 1461,62 74,54 31.03.2014 0,8201 1776,4 1456,83 74,3 30.04.2014 0,8197 1776,4 1456,12 74,26 30.05.2014 0,8194 1776,4 1455,58 74,23 30.06.2014 0,8226 1776,4 1461,27 74,52 31.07.2014 0,8218 1776,4 1459,85 74,45 29.08.2014 0,8291 1776,4 1464,52 74,69 30.09.2014 0,829 1776,4 1472,64 75,1 31.10.2014 0,8287 1776,4 1472,1 75,08 Tag Umrechnungs-kurs Rente in CHF Rente in € / Beitrags-grundlage Beitrag 29.11.2014 0,8321 1776,4 1478,14 75,39 31.12.2014 0,8317 1776,4 1477,43 75,35 30.01.2015 0,9553 1776,4 1696,99 86,55 27.02.2015 0,9402 1776,4 1670,17 85,18 31.03.2015 0,9557 1776,4 1697,71 86,58 30.04.2015 0,9537 1776,4 1694,15 86,4 29.05.2015 0,967 1776,4 1717,78 87,61 30.06.2015 0,9603 1776,4 1705,88 86,99 31.07.2015 0,9465 1776,4 1681,36 85,75 31.08.2015 0,9238 1776,4 1463,4 74,63 30.09.2015 0,9162 1776,4 1627,54 83 30.10.2015 0,9174 1776,4 1629,67 83,11 30.11.2015 0,9172 1776,4 1629,31 83,1 31.12.2015 0,9229 1776,4 1639,44 83,61 29.01.2016 0,8973 1776,4 1593,96 81,29 29.02.2016 0,9163 1776,4 1627,72 83,01 31.03.2016 0,9148 1776,4 1625,05 82,88 29.04.2016 0,9104 1776,4 1617,23 82,48 31.05.2016 0,9055 1776,4 1608,53 82,04 30.06.2016 0,9202 1776,4 1634,64 83,37 29.07.2016 0,924 1776,4 1641,39 83,71 31.08.2016 0,9127 1776,4 1621,32 82,69 30.09.2016 0,9195 1776,4 1633,4 83,3 31.10.2016 0,9242 1776,4 1641,75 83,73 30.11.2016 0,9257 1776,4 1644,41 83,67 30.12.2016 0,9312 1776,4 1654,18 84,36 31.01.2017 0,9374 1776,4 1665,2 84,93 28.02.2017 0,9391 1776,4 1668,22 85,08 31.03.2017 0,9349 1776,4 1660,76 84,7 28.04.2017 0,9233 1776,4 1640,15 83,65 31.05.2017 0,9178 1776,4 1630,38 83,15 30.06.2017 0,9149 1776,4 1625,23 82,89 31.07.2017 0,8804 1776,4 1563,94 79,76 31.08.2017 0,8737 1776,4 1552,04 79,15 29.09.2017 0,8728 1776,4 1550,44 79,07 31.10.2017 0,8604 1776,4 1528,41 77,95 30.11.2017 0,8548 1776,4 1518,47 77,44 29.12.2017 0,8446 1776,4 1500,35 76,52 31.01.2018 0,8598 1776,4 1527,35 77,89 Tag Umrechnungs-kurs Rente in CHF Rente in € / Beitrags-grundlage Beitrag 28.02.2018 0,8681 1776,4 1542,09 78,65 29.03.2018 0,849 1776,4 1508,16 76,92 30.04.2018 0,8356 1776,4 1484,36 75,7 31.05.2018 0,8676 1776,4 1541,2 78,6 29.06.2018 0,8644 1776,4 1535,52 78,31 European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I412.2004275.1.00

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