römisch 40 ist verpflichtet, für die im Zeitraum 01.10.2011 – 31.10.2018 gebührende Alterspension die in der Anlage A) angeführten Krankenversicherungsbeiträge
Paragraphen 73 und 73 a zu entrichten. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 29.10.2014, Zl. XXXX , verpflichtete die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) Herrn XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet),
Abs 1 ASVG monatliche Krankenversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 01.10.2011 bis zum 31.12.2011 in der Höhe von EUR 91,10, für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2012 in der Höhe von EUR 84,81, für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2013 in der Höhe von EUR 86,05 und ab 01.01.2014 in der Höhe von EUR 84,42 für seine vom Arbeitgeber in Liechtenstein monatlich bezogenen Pensionsleitungen zu entrichten. Zusätzlich wurde er verpflichtet, Beiträge aufgrund der von der genannten Pensionskasse bezogene Sonderzahlungen an die belangte Behörde zu entrichten.1. Mit Bescheid vom 29.10.2014, Zl. römisch 40 , verpflichtete die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) Herrn römisch 40 (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet),
Paragraph 73 a, Absatz eins, ASVG monatliche Krankenversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 01.10.2011 bis zum 31.12.2011 in der Höhe von EUR 91,10, für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2012 in der Höhe von EUR 84,81, für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2013 in der Höhe von EUR 86,05 und ab 01.01.2014 in der Höhe von EUR 84,42 für seine vom Arbeitgeber in Liechtenstein monatlich bezogenen Pensionsleitungen zu entrichten. Zusätzlich wurde er verpflichtet, Beiträge aufgrund der von der genannten Pensionskasse bezogene Sonderzahlungen an die belangte Behörde zu entrichten. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zumindest seit 01.10.2011 neben einer österreichischen Pension in der Höhe von EUR 76,67 eine Rente der staatlichen liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Höhe von CHF 1.646,-beziehe. Außerdem erhalte er eine Altersrente zumindest seit 01.10.2011 in der Höhe von monatlich CHF 2.039,60 sowie Sonderzahlungen von gesamt CHF 3.984,60 pro Jahr. Diese werde auf Grundlage des liechtensteinischen BPVG (Gesetz über die betriebliche Vorsorge) ausbezahlt. Diese Rente beruhe auf 24,82% vorobligatorischen Beiträgen. Nach der Verlegung des Sitzes der Pensionskasse in die Schweiz seien 24,42% der Beiträge dort entrichtet worden. Seit der Sitzverlegung sei das schweizerische Bundesgesetz über die berufliche Alters- Hinterlassenen- und Invaliditätsvorsorge (BVG) zur Anwendung gelangt. 50,76% der Rente würden auf Beiträgen im Zeitraum von der Einführung des BPVG bis zur Sitzverlegung beruhen. Die belangte Behörde vertritt die Meinung, dass die anzuwendende Vorschrift das liechtensteinische BPVG sei und nicht das schweizerische BVG, da die Qualifikation der Beiträge – also, ob diese obligatorisch oder überobligatorisch geleistet worden seien – nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften zu erfolgen habe. Auch die liechtensteinische Finanzmarktaufsicht führe die gegenständliche Vorsorgeeinrichtung im Sinne des BPVG immer noch im Verzeichnis. Feststellbar sei nur noch, dass 24,82% der Beiträge vor Einführung des Obligatoriums geleistet worden seien. Bei den Leistungen nach dem BPVG handle es sich auch nicht um typische Betriebspensionen, die dadurch gekennzeichnet seien, dass es sich um ergänzende Leistungen zum gesetzlich vorgesehenen Pensionssystem handle, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einseitig gewähre oder zusage. Die Leistungen aus der BPVG seien dagegen eine gesetzlich vorgesehene Leistung für alle Arbeitnehmer, es bestehe keine Freiwilligkeit für den Dienstgeber und die Beiträge würden in etwa paritätisch vom Dienstgeber und vom Dienstnehmer erbracht. Die Rente bestehe aber nicht nur aus obligatorischen, sondern auch aus nichtobligatorischen Bestandteilen. Auch die nichtobligatorischen Teile seien nicht als „freiwilliger rechtlicher Vertrag“ zu qualifizieren. Bei der Auszahlung der Rente werde nicht zwischen dem obligatorischen und dem nichtobligatorischen Teil unterschieden, es erfolge eine gemeinsame Auszahlung und der Dienstnehmer könne über beide in vollkommen gleicher Weise verfügen. Auch steuerrechtlich würden diese beiden Teile folgerichtig gleich behandelt werden. Zur Berechnung des Krankenversicherungsbeitrages müsse der Betrag von CHF in EUR umgerechnet werden auf Grundlage des Beschlusses H3 vom 15.10.2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse
der VO (EG) 987/2009, der auch im Verhältnis zu Liechtenstein maßgeblich sei.Zur Berechnung des Krankenversicherungsbeitrages müsse der Betrag von CHF in EUR umgerechnet werden auf Grundlage des Beschlusses H3 vom 15.10.2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse
Paragraph 90, der VO (EG) 987 aus 2009,, der auch im Verhältnis zu Liechtenstein maßgeblich sei.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Abs 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag der Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Im gegenständlichen Verfahren wurde kein entsprechender Antrag gestellt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag der Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Im gegenständlichen Verfahren wurde kein entsprechender Antrag gestellt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Europarechtliche Bestimmungen: 3.
987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates lautet (auszugsweise) wie folgt: 3.
987 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates lautet (auszugsweise) wie folgt:
883/2004 und 987/2009 oder der VO (EWG) Nr 1408/71 und 574/72 oder eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit unterliegen, ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 73 Abs 1 und 1a ASVG zu entrichten, sofern ein Anspruch des Beziehers der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht. Nach der Bestimmung des § 657 Abs 3 ASVG in Verbindung mit der Verordnung zur Feststellung der Verfügbarkeit der technischen Mittel für den Einbehalt von Beiträgen zur Krankenversicherung, BGBl II Nr 295/2011, ist § 73a ASVG seit dem 01.10.2010 anwendbar.
Paragraph 73 a, Absatz eins, ASVG ist von ausländischen Renten, die den Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, und 987 aus 2009, oder der VO (EWG) Nr 1408/71 und 574/72 oder eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit unterliegen, ein Krankenversicherungsbeitrag nach Paragraph 73, Absatz eins und eins a ASVG zu entrichten, sofern ein Anspruch des Beziehers der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht. Nach der Bestimmung des Paragraph 657, Absatz 3, ASVG in Verbindung mit der Verordnung zur Feststellung der Verfügbarkeit der technischen Mittel für den Einbehalt von Beiträgen zur Krankenversicherung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 295 aus 2011,, ist Paragraph 73 a, ASVG seit dem 01.10.2010 anwendbar. 3.7. Mit § 73a ASVG werden unter anderem die in der VO (EG) Nr 883/2004 enthaltenen Rechtsgrundlagen zur Möglichkeit der Einbehaltung von Krankenversicherungsbeiträgen von Rentenleistungen eines anderen Mitgliedstaates (vgl EBRV 937 BlgNR 24.GP, 1
Abs 2 der VO (EG) Nr 883/2004 auch diese nur auf die den Koordinierungssystem unterworfenen gesetzlichen Rentensysteme. Dem fünften Erwägungsgrund der genannten Richtlinie zufolge darf keine Rente oder Leistung sowohl in Bestimmungen dieser Richtlinie, als auch den Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr 1408/71 und (EWG) Nr 574/72 bzw der VO (EG) Nr 883/2004 unterworfen sein.Von den von Paragraph 73 a, Absatz eins, ASVG erfassten Leistungen aus gesetzlichen Rentensystemen, auf die sich das Koordinierungssystem der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 bzw der VO (EG) Nr 883 aus 2004, bezieht oder in Bezug auf die ein Mitgliedsstaat eine Erklärung nach Artikel 5, der VO (EWG) Nr 1408/71 bzw Artikel 9, der VO (EG) Nr 883 aus 2004, abgegeben hat, sind die "ergänzenden Rentensysteme" im Sinne der Richtlinie 98/49/EG des Rates zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbstständigen, die innerhalb der europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern, zu unterscheiden (VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, Ro 2014/08/0064). Dem dritten Erwägungsgrund dieser Richtlinie zufolge bezieht sich die VO (EWG) Nr 1408/71 und
, Absatz 2, der VO (EG) Nr 883 aus 2004, auch diese nur auf die den Koordinierungssystem unterworfenen gesetzlichen Rentensysteme. Dem fünften Erwägungsgrund der genannten Richtlinie zufolge darf keine Rente oder Leistung sowohl in Bestimmungen dieser Richtlinie, als auch den Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr 1408/71 und (EWG) Nr 574/72 bzw der VO (EG) Nr 883 aus 2004, unterworfen sein. Unter das Regime des § 73a ASVG fallen die von dem jeweiligen internationalen Instrument erfassten ausländischen Pensionen. Für die unter den Geltungsbereich der VO (EG) Nr 883/2004 fallenden ausländischen Pensionen sind Beiträge einzuheben. Hierzu zählt unbestritten die Leistung der AHV. Das BPVG wurde vom Fürstentum Liechtenstein in seiner Gesamtheit als vom sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 notifiziert (Erklärungen Liechtensteins und Norwegens
1408/71, ABl. (EU) C 127/35 vom 29. Mai 2003). Da die obligatorische Versicherung im BPVG geregelt ist, fällt sie in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und des § 73a ASVG.Unter das Regime des Paragraph 73 a, ASVG fallen die von dem jeweiligen internationalen Instrument erfassten ausländischen Pensionen. Für die unter den Geltungsbereich der VO (EG) Nr 883 aus 2004, fallenden ausländischen Pensionen sind Beiträge einzuheben. Hierzu zählt unbestritten die Leistung der AHV. Das BPVG wurde vom Fürstentum Liechtenstein in seiner Gesamtheit als vom sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 notifiziert (Erklärungen Liechtensteins und Norwegens
1408/71, ABl. (EU) C 127/35 vom
ASVG die gesamte von der Hilti Pensionskasse ausbezahlte monatliche Rente der Beitragspflicht zur Krankenversicherung zu unterwerfen und im Rahmen der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge zu berücksichtigen.3.10. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die "vorobligatorischen Rentenanteile", also jene Anteile der Rente, die aufgrund von vor dem Inkrafttreten des BPVG geleisteten Beiträgen anfallen bzw die „überobligatorischen Rententeile“ aufgrund freiwilliger Zahlungen, die über die obligatorische Vorsorge hinausgehen, würden nicht der Beitragspflicht des Paragraph 73 a, ASVG unterliegen, ist dies nicht zutreffend. Auch diese Leistungen verfolgen im Sinne der obigen Ausführungen das Ziel, ihren Empfängern die Beibehaltung des Lebensstandards zu gewährleisten, der jenen vor ihrem Ruhestand entspricht, womit sie dasselbe Ziel wie das österreichische gesetzliche Pensionssystem verfolgen. Diese Beiträge zum Aufbau eines konkreten "Alterskapitals" sind damit "gleichartig" iSd Artikel 5, Litera a, der Verordnung Nr 883 aus 2004, und Teil der Beitragspflicht des Paragraph 73 a, ASVG (VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, Ro 2014/08/0064)., Daher musste die belangte Behörde nicht hinsichtlich "vorobligatorischen" und "überobligatorischen" Rentenanteilen einerseits und "obligatorischen" Rentenanteilen andererseits unterscheiden, sondern hatte
Paragraph 73 a, ASVG die gesamte von der Hilti Pensionskasse ausbezahlte monatliche Rente der Beitragspflicht zur Krankenversicherung zu unterwerfen und im Rahmen der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge zu berücksichtigen. 3.11. Damit bedarf es im Weiteren der Beurteilung, von welchem Referenzkurs bei der Umrechnung der Altersrente in der Höhe von monatlich CHF 2.039,6 in Eurobeträge anzusehen ist. Nach Art. 90 der VO Nr. 987/2009 gilt bei der Anwendung der VO Nr. 883/2004 und der VO Nr. 987/2009 als Wechselkurs der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Referenzwechselkurs. Die Verwaltungskommission bestimmte mit dem Beschluss Nr. H3 vom 15.10.2009 (geändert durch den Beschluss Nr. H7 vom 25.06.2015) den Zeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses.Nach Artikel 90, der VO Nr. 987 aus 2009, gilt bei der Anwendung der VO Nr. 883 aus 2004, und der VO Nr. 987 aus 2009, als Wechselkurs der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Referenzwechselkurs. Die Verwaltungskommission bestimmte mit dem Beschluss Nr. H3 vom 15.10.2009 (geändert durch den Beschluss Nr. H7 vom 25.06.2015) den Zeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses. Zur Höhe des österreichischen Krankenversicherungsbeitrages führt der VwGH in seiner Entscheidung vom 10.10.2018 zu Zl. Ro 2018/08/0013 aus, dass die von § 73a ASVG vorgesehen Bemessung und Entrichtung der Beiträge nach den in § 73 Abs. 1 ASVG festgesetzten Regeln eine Umrechnung der in ausländischer Währung bezifferten ausländischen Anspruchsrente in Eurobeträge voraussetzt.Zur Höhe des österreichischen Krankenversicherungsbeitrages führt der VwGH in seiner Entscheidung vom 10.10.2018 zu Zl. Ro 2018/08/0013 aus, dass die von Paragraph 73 a, ASVG vorgesehen Bemessung und Entrichtung der Beiträge nach den in Paragraph 73, Absatz eins, ASVG festgesetzten Regeln eine Umrechnung der in ausländischer Währung bezifferten ausländischen Anspruchsrente in Eurobeträge voraussetzt.
Nr. 1 des den Wechselkurs regelnden Beschlusses der Verwaltungskommission Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 ist der Umrechnungskurs zum Zwecke dieses Beschlusses als Tageskurs zu verstehen, der von der Europäischen Zentralbank veröffentlicht wird.
Nr. 2 gilt der Umrechnungskurs, der an dem Tag veröffentlicht wurde, an dem der Träger den entsprechenden Vorgang ausgeführt hat. Nach den Ausführungen des VwGH in seinem Erkenntnis vom 10.10.2018, Zl. Ro 2018/08/0013 ist unter der für den Bezugszeitpunkt maßgeblichen „Ausführung des entsprechenden Vorgangs“ jener Vorgang zu verstehen, der einen Anwendungsfall der Grundverordnung darstellt, im vorliegenden Fall sohin die gleichgestellte Fälligkeit der liechtensteinischen Rentenleistung. Für die Höhe des österreichischen Krankenversicherungsbeitrages ist daher die Umrechnung
Nr. 2 des Beschlusses Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse
987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vorzunehmen. Es ist daher bei den laufenden ausländischen Rentenleistungen jeweils der Umrechnungskurs zum Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung des ausländischen Pensionsversicherungsträgers (bsp. monatlich, vierteljährlich) heranzuziehen.Für die Höhe des österreichischen Krankenversicherungsbeitrages ist daher die Umrechnung
Nr. 2 des Beschlusses Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse
987 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vorzunehmen. Es ist daher bei den laufenden ausländischen Rentenleistungen jeweils der Umrechnungskurs zum Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung des ausländischen Pensionsversicherungsträgers (bsp. monatlich, vierteljährlich) heranzuziehen.
des Reglements der Hilti Pensionskassse erteilt die Anstalt die Zahlungsaufträge an die Post oder Bank am Ende des jeweiligen Kalendermonats.
, des Reglements der Hilti Pensionskassse erteilt die Anstalt die Zahlungsaufträge an die Post oder Bank am Ende des jeweiligen Kalendermonats. Damit ist der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Wechselkurs, der am letzten Postwerktag des jeweiligen Monats verlautbart wurde, zu Grunde zu legen. Die von der EZB festgelegten Referenzkurse finden sich täglich aktualisiert auf der Homepage der Österreichischen Nationalbank (OeNB). Beispielhaft ergibt sich zum 31.10.2011 für die Umrechnung eines CHF in einen EUR der festgelegte tägliche Referenzkurs der EZB von 0,
ASVG, gegen deren Höhe der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs keinen Einwand erhoben hat, waren für den Zeitraum vom 01.10.2011 bis 31.10.2018 in der in der Anlage dieser Entscheidung angeführten Höhe abzuändern.Die Beiträge in der Krankenversicherung von mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbaren liechtensteinischen Renten einschließlich Sonderzahlungen
Paragraph 73 a, ASVG, gegen deren Höhe der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs keinen Einwand erhoben hat, waren für den Zeitraum vom 01.10.2011 bis 31.10.2018 in der in der Anlage dieser Entscheidung angeführten Höhe abzuändern. 3.
GVG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der beteiligten Parteien, der unstrittig feststehende Sachverhalt und der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Akt der belangten Behörde erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „technische“ Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat.Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der beteiligten Parteien, der unstrittig feststehende Sachverhalt und der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Akt der belangten Behörde erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „technische“ Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat. Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, verwiesen wird diesbezüglich insbesondere auf die die Erkenntnisse des VwGH vom 07.04.2016, Ro 2014/08/0047 sowie vom 10.10.2018, Zl Ro 2018/08/0013; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, verwiesen wird diesbezüglich insbesondere auf die die Erkenntnisse des VwGH vom 07.04.2016, Ro 2014/08/0047 sowie vom 10.10.2018, Zl Ro 2018/08/0013; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Anlage A) Laufende Renten: Tag Umrechnungs-kurs Rente in CHF Rente in € / Beitrags-grundlage Beitrag 31.10.2011 0,8203 2039,6 1673,08 85,33 30.11.2011 0,8153 2039,6 1662,88 84,81 30.12.2011 0,8226 2039,6 1677,77 85,57 31.01.2012 0,8300 2039,6 1692,87 86,34 29.02.2012 0,8298 2039,6 1692,46 86,31 30.03.2012 0,8302 2039,6 1693,27 86,36 30.04.2012 0,8321 2039,6 1697,15 86,55 31.05.2012 0,8326 2039,6 1698,17 86,61 29.06.2012 0,8313 2039,6 1695,52 86,47 31.07.2012 0,8324 2039,6 1697,76 86,58 31.08.2012 0,8327 2039,6 1698,37 86,62 28.09.2012 0,8265 2039,6 1685,73 85,97 31.10.2012 0,8281 2039,6 1688,99 86,14 30.11.2012 0,8296 2039,6 1692,05 86,29 31.12.2012 0,8284 2039,6 1689,60 86,17 31.01.2013 0,8102 2039,6 1652,48 84,28 28.02.2013 0,8191 2039,6 1670,64 85,20 28.03.2013 0,8200 2039,6 1672,47 85,30 30.04.2013 0,8171 2039,6 1666,56 84,99 31.05.2013 0,8061 2039,6 1644,12 83,85 28.06.2013 0,8105 2039,6 1653,09 84,31 31.07.2013 0,8119 2039,6 1655,95 84,45 30.08.2013 0,8123 2039,6 1656,77 84,49 30.09.2013 0,8180 2039,6 1668,39 85,09 31.10.2013 0,8108 2039,6 1653,71 84,34 29.11.2013 0,8131 2039,6 1658,40 84,58 31.12.2013 0,8146 2039,6 1661,46 84,73 31.01.2014 0,8183 2039,6 1669,00 85,12 28.02.2014 0,8228 2039,6 1678,18 85,59 31.03.2014 0,8201 2039,6 1672,67 85,31 30.04.2014 0,8197 2039,6 1671,86 85,26 30.05.2014 0,8194 2039,6 1671,25 85,23 30.06.2014 0,8226 2039,6 1677,77 85,57 31.07.2014 0,8218 2039,6 1676,14 85,48 29.08.2014 0,8291 2039,6 1691,03 86,24 30.09.2014 0,8290 2039,6 1690,83 86,23 31.10.2014 0,8287 2039,6 1690,22 86,20 Tag Umrechnungs-kurs Rente in CHF Rente in € / Beitrags-grundlage Beitrag 29.11.2014 0,8321 2039,6 1697,15 86,55 31.12.2014 0,8317 2039,6 1696,33 86,51 30.01.2015 0,9553 2039,6 1948,43 99,37 27.02.2015 0,9402 2039,6 1917,63 97,80 31.03.2015 0,9557 2039,6 1949,24 99,41 30.04.2015 0,9537 2039,6 1945,16 99,20 29.05.2015 0,9670 2039,6 1972,29 100,58 30.06.2015 0,9603 2039,6 1958,63 99,89 31.07.2015 0,9465 2039,6 1930,48 98,45 31.08.2015 0,9238 2039,6 1884,18 96,09 30.09.2015 0,9162 2039,6 1868,68 95,30 30.10.2015 0,9174 2039,6 1871,13 95,43 30.11.2015 0,9172 2039,6 1870,72 95,41 31.12.2015 0,9229 2039,6 1882,34 95,99 29.01.2016 0,8973 2039,6 1830,13 93,34 29.02.2016 0,9163 2039,6 1868,88 95,31 31.03.2016 0,9148 2039,6 1865,83 95,16 29.04.2016 0,9104 2039,6 1856,85 94,70 31.05.2016 0,9055 2039,6 1846,86 94,19 30.06.2016 0,9202 2039,6 1876,84 95,72 29.07.2016 0,9240 2039,6 1884,59 96,11 31.08.2016 0,9127 2039,6 1861,54 94,94 30.09.2016 0,9195 2039,6 1875,41 95,65 31.10.2016 0,9242 2039,6 1884,99 96,13 30.11.2016 0,9257 2039,6 1888,06 96,29 30.12.2016 0,9312 2039,6 1899,27 96,86 31.01.2017 0,9374 2039,6 1911,92 97,71 28.02.2017 0,9391 2039,6 1915,39 97,68 31.03.2017 0,9349 2039,6 1906,82 97,25 28.04.2017 0,9233 2039,6 1883,16 96,04 31.05.2017 0,9178 2039,6 1871,94 95,47 30.06.2017 0,9149 2039,6 1866,03 95,17 31.07.2017 0,8804 2039,6 1795,66 91,48 31.08.2017 0,8737 2039,6 1781,99 90,88 29.09.2017 0,8728 2039,6 1780,16 90,79 31.10.2017 0,8604 2039,6 1754,87 89,50 30.11.2017 0,8548 2039,6 1743,45 88,91 29.12.2017 0,8446 2039,6 1722,65 87,85 31.01.2018 0,8598 2039,6 1753,65 89,44 28.02.2018 0,8681 2039,6 1770,57 90,30 29.03.2018 0,8490 2039,6 1731,62 88,31 30.04.2018 0,8356 2039,6 1704,29 86,92 Tag Umrechnungs-kurs Rente in CHF Rente in € / Beitrags-grundlage Beitrag 31.05.2018 0,8676 2039,6 1759,55 90,25 29.06.2018 0,8644 2039,6 1763,03 89,91 31.07.2018 0,8627 2039,6 1759,56 89,74 31.08.2018 0,8797 2039,6 1794,24 91,51 28.09.2018 0,8837 2039,6 1802,39 91,92 31.10.2018 0,8773 2039,6 1789,34 91,25 Rentensonderzahlungen: Tag Umrechnungs-kurs Rente in CHF Rente in € / Beitrags-grundlage Beitrag 30.11.2011 0,8153 1992,3 1624,32 82,84 31.05.2012 0,8326 1992,3 1658,79 84,60 30.11.2012 0,8296 1992,3 1652,81 84,29 31.05.2013 0,8061 1992,3 1605,99 81,90 29.11.2013 0,8131 1992,3 1619,94 82,62 30.05.2014 0,8194 1992,3 1632,49 83,26 38.11.2014 0,8321 1992,3 1657,79 84,55 29.05.2015 0,9670 1992,3 1926,55 98,25 30.11.2015 0,9172 1992,3 1827,34 93,19 31.05.2016 0,9055 1992,3 1804,03 92,00 30.11.2016 0,9257 1992,3 1844,27 94,06 31.05.2017 0,9178 1992,3 1828,53 93,25 30.11.2017 0,8548 1992,3 1703,02 86,85 31.05.2018 0,8676 1992,3 1728,52 88,15 European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I412.2100124.1.01
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