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{'item': 'L516 1429912-3'}

Obsah (4)§ 32Art 133§ 68§ 28

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.01.2019 GeschäftszahlL516 1429912-3 SpruchL516 1429912-3/16E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einze

§ 32Abs 1 Z 3 i

Vm Abs 3 VwGVG erfolgt amtswegig die Wiederaufnahme des mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.12.2018, L516 1429912-3/13E, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2017, Zahl 604798300/170437970.

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 3, VwGVG erfolgt amtswegig die Wiederaufnahme des mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.12.2018, L516 1429912-3/13E, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2017, Zahl 604798300/170437970. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt 1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit Bescheid vom 22.11.2017, Zahl 604798300/170437970, einen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.04.2017

§ 68Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.1.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit Bescheid vom 22.11.2017, Zahl 604798300/170437970, einen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.04.2017

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück.

  1. Gegen jenen Bescheid vom 22.11.2017 erhob der Beschwerdeführer am 19.12.2017 Beschwerde.
  2. Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens behob das BFA den Bescheid vom 22.11.2017 mit nachfolgendem Bescheid vom 23.11.2018, 604798300/170437970 EAST Ost,

§ 68Abs 2 AVG.3.

Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens behob das BFA den Bescheid vom 22.11.2017 mit nachfolgendem Bescheid vom 23.11.2018, 604798300/170437970 EAST Ost,

Paragraph 68, Absatz 2, AVG. 4. Das Bundesverwaltungsgericht wies in der Folge mit Beschluss vom 10.12.2018, L516 1429912-3/13E, die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 22.11.2017

§ 28Abs 1 Vw

GVG als unzulässig zurück. Dies mit der Begründung, dass der Bescheid vom 22.11.2017 durch die vom BFA mit Bescheid vom 23.11.2018 erfolgte Behebung aus dem Rechtsbeistand beseitigt wurde.4. Das Bundesverwaltungsgericht wies in der Folge mit Beschluss vom 10.12.2018, L516 1429912-3/13E, die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 22.11.2017

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurück. Dies mit der Begründung, dass der Bescheid vom 22.11.2017 durch die vom BFA mit Bescheid vom 23.11.2018 erfolgte Behebung aus dem Rechtsbeistand beseitigt wurde.

  1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.01.2018, L525 1429912-5/2E wurde einer gegen den Bescheid des BFA vom 23.11.2018 zwischenzeitlich erhobenen Beschwerde stattgegeben und der Bescheid des BFA vom 23.11.2018, mit welchem der Bescheid des BFA vom 22.11.2017 ursprünglich behoben worden war, ersatzlos behoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Zum Sachverhalt 1.
  3. Der Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsverfahrensakten des BFA und den Gerichtsakten des Bundeverwaltungsgerichtes.
  4. Rechtliche Beurteilung Zu A) Wiederaufnahme des Verfahrens Gesetzliche Grundlagen 3.1.

§ 32Abs 1 Z 3 Vw

GVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3.1.

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde. 3.2.

§ 32Abs 3 Vw

GVG kann unter den Voraussetzungen des Abs 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs 1 Z 1 stattfinden.3.2.

Paragraph 32, Absatz 3, VwGVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden. 3.3.

§ 32Abs 5 Vw

GVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.3.3.

Paragraph 32, Absatz 5, VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. Zum gegenständlichen Verfahren 3.4. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.12.2018, L516 1429912-3/13E, mit welchem die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 22.11.2017

§ 28Abs 1 Vw

GVG als unzulässig zurückgewiesen worden war, war von der Vorfrage der Rechtmäßigkeit des Bescheides des BFA vom 23.11.2018 abhängig. Über diese Vorfrage wurde nachträglich vom Bundesverwaltungsgericht in einem gesonderten Verfahren in wesentlichen Punkten anders entschieden.3.4. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.12.2018, L516 1429912-3/13E, mit welchem die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 22.11.2017

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen worden war, war von der Vorfrage der Rechtmäßigkeit des Bescheides des BFA vom 23.11.2018 abhängig. Über diese Vorfrage wurde nachträglich vom Bundesverwaltungsgericht in einem gesonderten Verfahren in wesentlichen Punkten anders entschieden. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.01.2018, L525 1429912-5/2E, wurde einer zwischenzeitlich erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 23.11.2018 stattgegeben und der Bescheid des BFA vom 23.11.2018, mit welchem der Bescheid des BFA vom 22.11.2017 ursprünglich behoben worden war, rechtskräftig ersatzlos behoben. Durch jene ersatzlose Behebung wurde der Bescheid des BFA vom 22.11.2017 wieder rechtlich existent. 3.5. Das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des BFA vom 22.11.2017, Zahl 604798300/170437970, war daher spruchgemäß

§ 32Abs 1 Z 3 i

Vm Abs 3 VwGVG amtswegig wiederaufzunehmen.3.5. Das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des BFA vom 22.11.2017, Zahl 604798300/170437970, war daher spruchgemäß

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 3, VwGVG amtswegig wiederaufzunehmen. Das Beschwerdeverfahren zu Zahl L516 1429912-3 ist somit wieder beim Bundesverwaltungsgericht anhängig und wird vom Bundesverwaltungsgericht entschieden werden. Zu B) Revision 3.

  1. Die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage ist eindeutig, weshalb die Revision nicht zulässig ist. 3.
  2. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L516.1429912.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.