5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.angefochtenen Bescheides aufgehoben und der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2017, (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. (Spruchpunkt II.) ab, erkannte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Vm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, eine Rückkehrentscheidung
F BGBl. I Nr. 84/2017 (Spruchpunkt IV.). Es stellte
9 leg.cit. fest, dass seine Abschiebung
nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung (Spruchpunkt VI.).
F BGBl. I Nr. 25/2016, erkannte das Bundesamt einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.) und erklärte, dass
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.).
G habe der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren (Spruchpunkt VIII.) Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.2. Mit Bescheid vom 08.12.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erkannte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, leg.cit. nicht zu (Spruchpunkt römisch drei), erließ im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017, (Spruchpunkt römisch vier.). Es stellte
Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. fest, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, leg.cit. nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, erkannte das Bundesamt einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.) und erklärte, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sieben.).
Paragraph 13, AsylG habe der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren (Spruchpunkt römisch acht.) Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Spruchpunkt I.), stellte neuerlich
9 leg.cit. fest, dass seine Abschiebung
nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt II.) und stellte weiters fest, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet
G ab dem 10.07.2018 verloren habe (Spruchpunkt III.)
Vm Abs. 3 Z 1 leg.cit. FPG wurde ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gem. § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Schließlich wurde festgestellt, dass
1a FPG dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.).
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), stellte neuerlich
Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. fest, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, leg.cit. nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte weiters fest, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ab dem 10.07.2018 verloren habe (Spruchpunkt römisch drei.)
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, leg.cit. FPG wurde ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich wurde festgestellt, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer am 20.5.2015 einen Asylantrag gestellt habe, am selben Tag in Grundversorgung aufgenommen worden sei, ihm eine Krankenversicherung, Unterbringung, Verpflegung und Taschengeld zur Verfügung gestellt worden seien. Dies habe ihn jedoch nicht davon abgehalten, sich ein Jahr später dem Suchtgifthandel und -verbrauch zu unterziehen. Aufgrund seines bisher gezeigten Verhaltens stehe eindeutig fest, dass er nicht dazu bereit sei, die österreichischen Rechtsvorschriften und die körperliche Unversehrtheit anderer zu beachten. Er habe versucht aus der Sucht und dem Leid anderer Personen einen Vermögensvorteil zu ziehen und sich unrechtmäßig zu bereichern. Da es feststehe, dass die strafbaren Handlungen gegen das Suchtgiftgesetz nicht zur Finanzierung des eigenen Drogenkonsums dienten - es habe sich hierbei um eine Menge von über 1500 g gehandelt -, sei dieses Verhalten als besonders verwerflich anzusehen. Sein Verhalten stelle somit eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Für die Behörde stehe es zweifelsfrei fest, dass er versucht habe, unter dem Schutz des laufenden Asylverfahrens strafbare Handlungen zu begehen. Es stehe für die Behörde auch fest, dass er bereits eine Lehre angefangen und diese auch aus eigenem beendet habe und zwar in der Zeit, als die Verstöße gegen das SMG aktuell waren. Aufgrund dieses Verhaltens sei für die Behörde keine positive Zukunftsprognose zu erkennen.
den Vorbringen und Beweisanboten in der Beschwerde die Straftaten auf eine besonders belastende Situation zurückzuführen waren und seither umfangreiche Maßnahmen der psychosozialen Betreuung ergriffen wurden, um weitere Straftaten zu verhindern. Ohne nähere Prüfung des Sachverhalts ist nicht auszuschließen, dass seine Ausreise nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung (zumindest) seiner Rechte
Die mündliche Beschwerdeverhandlung wurde für 11.03.2019 anberaumt, sodass jedenfalls mit einer zeitnahen Entscheidung im Beschwerdeverfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zu rechnen ist.Die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers ist nicht im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, zumal nur geringe Strafen verhängt wurden (mit dem Hinweis auf ein umfassendes, reumütiges und zur Wahrheitsfindung besonders beitragendes Geständnis),
den Vorbringen und Beweisanboten in der Beschwerde die Straftaten auf eine besonders belastende Situation zurückzuführen waren und seither umfangreiche Maßnahmen der psychosozialen Betreuung ergriffen wurden, um weitere Straftaten zu verhindern. Ohne nähere Prüfung des Sachverhalts ist nicht auszuschließen, dass seine Ausreise nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung (zumindest) seiner Rechte
Die mündliche Beschwerdeverhandlung wurde für 11.03.2019 anberaumt, sodass jedenfalls mit einer zeitnahen Entscheidung im Beschwerdeverfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zu rechnen ist. Der Beschwerde ist daher vom Amts wegen die aufschiebende Wirkung
5 BFA-VG zuzuerkennen.Der Beschwerde ist daher vom Amts wegen die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuzuerkennen. 6. Eine mündliche Verhandlung entfällt
6a BFA-VG.6. Eine mündliche Verhandlung entfällt
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
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