Vm § 28 Abs. 6 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich der erstbeschwerdeführenden Partei stattgegeben und der angefochtene, durch Kontrollorgane des Sicherheitsdienstes des Bundesverwaltungsgerichtes am 19.08.2016 um 12:35 Uhr im Eingangsbereich des Bundesverwaltungsgerichtes am Hauptsitz Wien, Erdbergstraße 192 - 196, 1030 Wien, gegenüber der erstbeschwerdeführenden Partei gesetzte Verwaltungsakt, und zwar die Anhaltung/Aufforderung, sich einer Sicherheitskontrolle (Zutrittskontrolle) zu unterziehen, und die Verweigerung des Zutritts ins Gerichtsgebäude, für rechtswidrig erklärt.
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich der erstbeschwerdeführenden Partei stattgegeben und der angefochtene, durch Kontrollorgane des Sicherheitsdienstes des Bundesverwaltungsgerichtes am 19.08.2016 um 12:35 Uhr im Eingangsbereich des Bundesverwaltungsgerichtes am Hauptsitz Wien, Erdbergstraße 192 - 196, 1030 Wien, gegenüber der erstbeschwerdeführenden Partei gesetzte Verwaltungsakt, und zwar die Anhaltung/Aufforderung, sich einer Sicherheitskontrolle (Zutrittskontrolle) zu unterziehen, und die Verweigerung des Zutritts ins Gerichtsgebäude, für rechtswidrig erklärt. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat der erstbeschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 737,60 (Schriftsatzaufwand)
GVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat der erstbeschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 737,60 (Schriftsatzaufwand)
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:
Vm § 28 Abs. 6 VwGVG wird die Beschwerde hinsichtlich der zweitbeschwerdeführenden Partei als unzulässig zurückgewiesen.
Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG wird die Beschwerde hinsichtlich der zweitbeschwerdeführenden Partei als unzulässig zurückgewiesen. Die zweitbeschwerdeführende Partei hat dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde Aufwendungen in der Höhe von EUR 426,20 (Schriftsatz- und Vorlageaufwand)
GVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Die zweitbeschwerdeführende Partei hat dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde Aufwendungen in der Höhe von EUR 426,20 (Schriftsatz- und Vorlageaufwand)
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG jeweils nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE/Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
F, bis zum 30.09.2016 befristete Anordnung:In Ergänzung zu Paragraph 8, Absatz eins, der vorläufigen Büroordnung des Bundesverwaltungsgerichtes ergeht nachfolgende
Paragraph 4, Absatz 3, Gerichtsorganisationsgesetz - GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896, idgF, bis zum 30.09.2016 befristete Anordnung: Angesichts der aktuellen Vorkommnisse - vermehrte Attentate, Anschläge und Amokhandlungen - in Europa und der unmittelbaren Nachbarschaft Österreichs sowie der in diesem Zusammenhang getroffenen Vorkehrungen der österreichischen Bundesregierung (vgl. etwa "Österreich erhöht Sicherheitsmaßnahmen" - htto://www. wienerzeitung.at/nachrichten/oesterreich/nolitik/833462 Oesterreich-erhoeht-Sicherheitsmassnahmen.html) werden auch die Sicherheitskontrollen im Eingangsbereich des Bundesverwaltungsgerichtes dahingehend erweitert, dass - vorerst bis 30.09.2016 befristet - auch der in § 4 Abs. 1 GOG genannte Personenkreis sich nach Betreten des Gerichtsgebäudes einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen hat, sodass eine lückenlose Sicherheitskontrolle sichergestellt ist.Angesichts der aktuellen Vorkommnisse - vermehrte Attentate, Anschläge und Amokhandlungen - in Europa und der unmittelbaren Nachbarschaft Österreichs sowie der in diesem Zusammenhang getroffenen Vorkehrungen der österreichischen Bundesregierung vergleiche etwa "Österreich erhöht Sicherheitsmaßnahmen" - htto://www. wienerzeitung.at/nachrichten/oesterreich/nolitik/833462 Oesterreich-erhoeht-Sicherheitsmassnahmen.html) werden auch die Sicherheitskontrollen im Eingangsbereich des Bundesverwaltungsgerichtes dahingehend erweitert, dass - vorerst bis 30.09.2016 befristet - auch der in Paragraph 4, Absatz eins, GOG genannte Personenkreis sich nach Betreten des Gerichtsgebäudes einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen hat, sodass eine lückenlose Sicherheitskontrolle sichergestellt ist. Die Kontrollorgane werden somit angewiesen, (auch) Richter anderer Gerichte, Staatsanwälte, sonstige Bedienstete anderer Gerichte und staatsanwaltschaftlicher Behörden und des Bundesministeriums für Justiz, sowie Funktionäre der Prokuratur, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Verteidiger, qualifizierte Vertreter nach § 40 Abs. 1 Z 2 ASGG, Rechtsanwaltsanwärter, Notariatskandidaten und Patentanwaltsanwärter einer Sicherheitskontrolle nach § 3 Abs. 1 und 2 GOG zu unterziehen.Die Kontrollorgane werden somit angewiesen, (auch) Richter anderer Gerichte, Staatsanwälte, sonstige Bedienstete anderer Gerichte und staatsanwaltschaftlicher Behörden und des Bundesministeriums für Justiz, sowie Funktionäre der Prokuratur, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Verteidiger, qualifizierte Vertreter nach Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG, Rechtsanwaltsanwärter, Notariatskandidaten und Patentanwaltsanwärter einer Sicherheitskontrolle nach Paragraph 3, Absatz eins und 2 GOG zu unterziehen. Diese Anordnung ist jeweils im Bereich der Sicherheitskontrolle sowohl am Hauptsitz des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien als auch in den Außenstellen Graz, Innsbruck und Linz anzuschlagen." Mit der Beschwerde wurden weitere Beweismittel in Vorlage gebracht, und zwar ein Schreiben der zweitbeschwerdeführenden Partei vom 19.08.2016 an den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes, in dem dieser angesichts der von diesem angeordneten (als rechtswidrig erachteten) Personenkontrollen für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter aufgefordert wurde, dafür Sorge zu tragen, dass die Rechtsanwaltskanzlei der zweitbeschwerdeführenden Partei in einem (dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu Grunde liegenden) Verfahren den vorgesehenen Verhandlungstermin verrichten könne, und ein Schreiben des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.08.2016 an den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Wien, in dem dieser darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die zweitbeschwerdeführende Partei im Vorfeld einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (in dem dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu Grunde liegenden Verfahren) die erstbeschwerdeführende Partei offenkundig dahingehend instruiert habe, sich unter keinen Umständen den Sicherheitskontrollen am Bundesverwaltungsgericht zu unterziehen, sodass die Verhandlung letztlich ohne rechtsfreundliche Vertretung habe stattfinden müssen. In der Beschwerde wurde zum Sachverhalt Folgendes ausgeführt (wobei bemerkt wurde, dass die Beschwerde aus Sicht der erstbeschwerdeführenden Partei in der Ich-Form erhoben werde, die Ausführungen jedoch auch für die zweitbeschwerdeführende Partei im selben Ausmaß und Umfang gelten würden, sofern sich aus dem Inhalt oder den gewählten Formulierungen nichts anderes ergebe [Text wie im Original]): "Ich vertrat am 19.08.2016 als substitutionsberechtigte Rechtsanwaltsanwärterin, den Zweitbeschwerdeführer in einer Angelegenheit vor dem Bundesverwaltungsgericht (Asylsache). Am Morgen des 19.08.2016 übermittelte der Zweitbeschwerdeführer vorab unter Anführung der zu anberaumten Verhandlung gehörenden Causa eine Mitteilung an das BVwG, mit dem Hinweis, dass ich als substitutionsberechtigte Rechtsanwaltanwärterin zur an diesem Tag angesetzten Verhandlung entsendet und ich keine Waffen bei mir tragen werde. Es wurde im Vorhinein noch am Vormittag des Verhandlungstages -Strichaufzählung durch Schriftsatz im Anlassverfahren zur GZ W1591238146 der zuständige Verhandlungsrichter als Rechtspflegeorgan und -Strichaufzählung der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts persönlich auf die vom Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts rechtswidrig für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter angeordnete Personenkontrolle hingewiesen und dass RA [...] und seine Mitarbeiter keiner Personenkontrolle unterzogen werden dürfen und nicht bereit sind, einer rechtswidrig vom Präsidenten angeordneten Personenkontrolle nachzukommen. Es wurde ebenfalls auf die Mangelhaftigkeit des gegenständlichen Verfahrens hingewiesen, sollte mein Einschreiten bei der mündlichen Verhandlung, aufgrund des Umstandes, dass auf eine Personenkontrolle bestanden wird, verhindert werden. Der zuständige Richter wurde darauf hingewiesen, dass er zur Hintanhaltung der Mangelhaftigkeit des Verfahrens dafür Sorge zu tragen haben, dass der Zugang zum Verhandlungssaal unter Außerachtlassung der vom Präsidenten angeordneten Personenkontrolle gewährleistet wird. Außerdem wurde ein Schreiben an die Pressesprecherin des BVwG zur unverzüglichen Weiterleitung an den Präsidenten übermittelt, in welchem der Präsidenten des BVwG darauf hingewiesen wurde, dass man dafür Sorge zu tragen habe, dass der von der Kanzlei beim BVwG an diesem Tag wahrzunehmende Termin verrichtet werden kann und sollte aufgrund der bisherigen Vorgehensweise des BVwG (der rechtswidrigen Personenkontrolle) der Termin vereitelt werden, rechtliche Konsequenzen folgen würden. Um 12:35 traf ich im Gebäude des BVwG ein und hielt dem Aufsichtsdienst meine Legitimationsurkunde für Rechtsanwaltsanwärter der Rechtsanwaltskammer Wien vor, um in weiterer Folge zur Verhandlung durchgelassen zu werden. Daraufhin führte mich der vor Ort anwesende Aufsichtsdienst zur Sicherheitsschleuße, damit ich meine Handtasche sowie mitgeführte Tasche (beinhaltend den Akteninhalt) auf den Korb zum Durchleuchten gebe. Ich wies die Bediensteten des Sicherheitsdienstes darauf hin, dass ich mit meiner Legitimationskarte als rechtliche Vertretung vor allen Behörden und Gerichten ohne Kontrolle die Gebäude betreten kann und ich mich keiner gesetzeswidrigen Personenkontrolle unterziehen werde. Ich betonte, dass diese Kontrollen rechtswidrig sind. Ich wies das Sicherheitspersonal darauf hin, dass bereits Maßnahmenbeschwerden unserer Kanzlei anhängig sind und es sogar ein Judikat zur Gesetzwidrigkeit der Personenkontrolle beim BVwG gibt. Ich betonte, dass ich weder Waffen noch sonstige gefährliche Gegenstände bei mir habe. Der Sicherheitsbedienstete deutete wiederum auf das aufgehängte Schriftstück und gab an, dass es sich hierbei um eine Anordnung des Präsidenten des BVwG handele. Da die Security vermeinte, sie würde nur ihrem Auftrag nachgehen, bat ich darum, mit dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten des BVwG sprechen zu können. Ich hatte wie vor Ort auch keine Waffe bei mir. Von den Mitarbeitern des Sicherheitsdienstes wurde sogar der Kommentar abgegeben, dass dies auch nicht vermutet werde. Daraufhin wurden Fr. [...], die eine Mitarbeiterin im Büro des Vizepräsidenten ist, sowie Mag. [...], welcher der Leiter der Abteilung Recht ist, zu mir hinuntergeschickt, welche mir erklärten, dass es mir nicht gestattet sei, ohne Kontrolle zu passieren und somit auch nicht mit dem Präsidenten sprechen könnte, außerdem würden sich die Präsidenten außer Haus bzw. in einem "Meeting" befinden. Mir wurde mitgeteilt, dass ich mich entweder der (rechtswidrigen) Kontrolle zu unterziehen habe, oder ich dürfte nicht passieren. Ich bat die die Mitarbeiter des BVwG mir
Vm §18 AVG einen Aktenvermerk über die Vorgehensweise auszustellen sowie, dass festgehalten wird, dass ich ohne Kontrolle, nicht zum Verhandlungstermin dürfte. Dieser wurde mir allerdings mit Ausreden verweigert, sie seien dafür nicht zuständig.Daraufhin wurden Fr. [...], die eine Mitarbeiterin im Büro des Vizepräsidenten ist, sowie Mag. [...], welcher der Leiter der Abteilung Recht ist, zu mir hinuntergeschickt, welche mir erklärten, dass es mir nicht gestattet sei, ohne Kontrolle zu passieren und somit auch nicht mit dem Präsidenten sprechen könnte, außerdem würden sich die Präsidenten außer Haus bzw. in einem "Meeting" befinden. Mir wurde mitgeteilt, dass ich mich entweder der (rechtswidrigen) Kontrolle zu unterziehen habe, oder ich dürfte nicht passieren. Ich bat die die Mitarbeiter des BVwG mir
Paragraphen 16, in Verbindung mit §18 AVG einen Aktenvermerk über die Vorgehensweise auszustellen sowie, dass festgehalten wird, dass ich ohne Kontrolle, nicht zum Verhandlungstermin dürfte. Dieser wurde mir allerdings mit Ausreden verweigert, sie seien dafür nicht zuständig. Ebenfalls kam der in der Causa des Mandanten zuständige Richter, Dr. [...], zur Sicherheitsschleuse, um die Sache zu klären. Dieser sagte, er könne auch nichts an der Anordnung des Präsidenten, welche der Präsident im Rahmen der Justizverwaltung erlassen habe, tun und mich ohne Personenkontrolle nicht in das Gebäude führen. Der Richter versuchte mich dazu zu bewegen, dass ich mich der Personenkontrolle unterziehe, um bei der Verhandlung anwesend sein zu können. Von den Mitarbeitern wurde mir lediglich immer wieder gesagt, ich würde nicht davon abgehalten werden zur Verhandlung zu gehen, ich müsste mich "einfach nur" untersuchen lassen, welches lediglich spöttisch und zynisch zu verstehen war, da ich dadurch bewegt werden sollte, auf mein Recht, mich keine widerrechtlichen Kontrolle zu unterziehen, zu verzichten. Da mich die Bediensteten der Sicherheitsaufsicht, ohne dass ich mich vorher der rechtswidrigen Kontrolle unterziehe, nicht passieren ließen, wurde es seitens des BVwG vereitelt, dass ich der anberaumten Verhandlung beiwohne und unseren Mandanten vertrete. Der Mandant wurde durch die Zwangsmaßnahme des BVwG nicht nur seiner rechtlichen Vertretung beraubt, ebenfalls musste der Zweitbeschwerdeführer einen Verdienstentgang in der Höhe von EUR 2.464,36,- hinnehmen. Beweis: Foto der derzeit ausgehängten Anordnung, vom 04.08.2016; Im Bestreitungsfall vorzulegender AV der Kanzlei vom 19.08.2016; Mitteilung der Kanzlei an das BVwG vom 19.08.2016; Email der Kanzlei an die Pressesprecherin des BVwG zur Weiterleitung an den Präsidenten des BVwG vom 19.08.2016; PV." In der Beschwerde wurde der Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes als belangte Behörde bezeichnet und ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls belangte Behörde sei, da der zuständige Richter in seiner Eigenschaft als unabhängiger Richter des Bundesverwaltungsgerichtes nicht bereit gewesen sei, insbesondere auch nicht gegenüber dem Präsidenten, dafür Sorge zu tragen, dass die erstbeschwerdeführende Partei ohne widerrechtliche Personenkontrolle zur anberaumten Verhandlung zugelassen werde und in seinem konkreten Anlassverfahren die gesetzmäßige Vertretung in der mündlichen und öffentlichen Verhandlung durch die Beschwerdeführung herbei geführt werde. Zur Beschwerdelegitimation der zweitbeschwerdeführenden Partei wurde Folgendes ausgeführt: "Der Zweitbeschwerdeführer als Ausbildungsanwalt/Dienstgeber wird durch die geschilderte faktische Amtshandlung in seinem Recht auf freie Berufsausübung (Art. 6 StGG) eingeschränkt. Ihm wird die Möglichkeit genommen, sich in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch einen Mitarbeiter, der als Rechtsanwaltsanwärter für ihn tätig ist, zu vertreten und muss sich der Zweitbeschwerdeführer offenbar vorwerfen lassen, tendenziell gefährliche Mitarbeiter zu beschäftigen. Die Maßnahme kommt im Ergebnis einer direkten "Verhaftung" der Kanzlei als solches gleich. Zudem erlitt der Zweitbeschwerdeführer durch die rechtwidrige Verweigerung des Zutritt und der dadurch vereitelten Teilnahme an der Verhandlung einen Verdienstentgang in der Höhe von EUR 2.464,36,- und ist damit in seinem Recht auf Eigentum nach Art 5 StGG und Art 1
1 GOG grundsätzlich von Sicherheitskontrollen ausgenommen. § 4 Abs. 3 GOG erkläre unmissverständlich, dass besondere Umstände vorliegen müssten, damit auch jede Person des im Abs. 1 genannten Personenkreises sich einer Sicherheitskontrolle nach § 3 Abs. 1 und 2 zu unterziehen hätten. Das Vorliegen derartiger Umstände werde in der Anordnung vom 04.08.2016 vage dahingehen begründet, dass es aktuelle Vorkommnisse gäbe - vermehrte Attentate, Anschläge und Amokhandlungen - irgendwo in Europa und der unmittelbaren Nachbarschaft Österreichs sowie der in diesem Zusammenhang getroffenen Vorkehrungen der österreichischen Bundesregierung, wobei ein Zeitungsartikel angeführt werde. Der Vorgangsweise der belangten Behörde, bloße Zeitungsartikel als Grundlage derart weitreichender Maßnahmen mit Eingriffen in menschenrechtliche, verfassungsrechtlich geschützte Rechte zu nehmen, sei nicht zu folgen. Aus dem Zeitungsartikel sei klar ersichtlich, dass die polizeiliche Präsenz insbesondere an neuralgischen Punkten wie Bahnhöfen, Flughäfen und besonders frequentierten öffentlichen Plätzen verstärkt werden bzw. die Überwachung besonders gefährdeter Objekte und Veranstaltungen forciert werden solle. Ein Verwaltungsgericht wie das BVwG könne nicht in die Kategorie "gefährdete Objekte" fallen. Es sei auch zu betonen, dass es in Europa bis dato keine Vorfälle gegeben habe, aus denen man schließen könnte, dass Gerichte in Zukunft erhöhte Sicherheitsmaßnahmen bedürften. Selbst Strafgerichte, bei denen regelmäßig Verhandlungen zu terroristischen Delikten verfolgt würden, erachteten es nicht für nötig, Rechtanwälte und Rechtsanwaltsanwärter zu unterstellen, eine terroristische Gefahr darzustellen und ihre Durchsuchung anzuordnen. Es gebe auch keine registrierten Vorfälle. Die belangte Behörde berufe sich in ihrer Anordnung vom 04.08.2016 auf weit hergeholte "besondere Umstände" sowie den Zeitungsartikel bezüglich "von Österreich erhöhten Sicherheitsmaßnahmen", welcher im Zeitpunkt des Erlasses der erstmaligen Anordnung bereits vor August 2015, nicht einmal publiziert gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe es auch keine "Vorkommnisse" in Europa, welche nur im Entferntesten indizieren würden, dass das Bundesverwaltungsgericht Gefahr laufe, durch Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter bedroht zu werden. Abgesehen davon sei fraglich, ob zur Erreichung des in der Anordnung angesprochenen Ziels - der "lückenlosen Sicherheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund Vorkommnissen in Europa" (um Attentate, Anschläge und Amokhandlungen zu verhindern) - es in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig sei, dass u. a. Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter sowie Richter, darunter auch solche der anderen österreichischen Höchstgerichte, Staatsanwälte und sogar Präsidenten der Höchstgerichte sich einer Personenkontrolle vor einem Verwaltungsgericht zu unterziehen hätten. In einer demokratischen Gesellschaft sei eine derartige Anordnung weder adäquat noch erforderlich, aber vor allem sei eine solche Maßnahme nicht geeignet, um Amokläufe und Attentate im Sinne "aktueller Vorkommnisse in Europa" zu verhindern. Damit sei im Sinne der Art 8 EMRK Rechtsprechung der Eingriff in die Rechte der erstbeschwerdeführenden Partei durch die Anordnung nicht gerechtfertigt. Soweit die belangte Behörde die Rechtmäßigkeit der Anordnung mit einer Befristung begründe, ändere dies nichts an der inhaltlichen Rechtswidrigkeit der Anordnung. In seiner Entscheidung zu Ra 2016/03/0051 bringe der Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck, dass die Gesetzeslage dermaßen klar sei und die Rechtswidrigkeit der Anordnung nicht bloß wegen des Fehlens einer zeitlichen Befristung rechtswidrig gewesen sei. Die Anordnung sei nach dem Gesetz zeitlich auf die Dauer der "besonderen Umstände" zu begrenzen. Dazu müsse es denklogisch von Anfang an einen Anlassfall bzw. ein Eintreten von Umständen sowie ein voraussichtliches Ende geben. Hier seien keine besonderen Umstände vorgelegen, noch habe es jemals einen Anlassfall, aufgrund dessen irgendwelche zeitliche Maßnahmen befristet werden müssten, gegeben. Es sei nicht nachvollziehbar bis wann ein Ende von nicht bestehenden Umständen angenommen werden könne bzw. aus welchem Grund die belangte Behörde den 30.09.2016 als Fristende annehme. Da es eine Anordnung der belangten Behörde seit mindestens August 2015 gebe, diese vormalig allerdings nicht zeitlich befristet gewesen sei, könne die Befristung der in Rede stehenden Anordnung dieser nicht Rechtmäßigkeit verleihen. Daher habe sich die erstbeschwerdeführende Partei in Folge der Anhaltung rechtmäßig geweigert, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen. Ebenso verwirkliche die gegenständliche Maßnahme einen unzulässigen Eingriff das Recht auf Achtung ihrer Freiheit und stelle damit einen Verstoß gegen Art. 5 EMRK dar. Durch die widerrechtlich vorgenommene Anhaltung sowie die Verweigerung des Zutritts der erstbeschwerdeführenden Partei zur anberaumten Verhandlung um den Mandanten (Asylwerber) anwaltlich zu vertreten, sei der Mandant in seinem Asylverfahren in seinem nach Art 47 GRC verbrieften Recht auf eine anwaltliche Vertretung verletzt worden. Die zweitbeschwerdeführende Partei sei aufgrund der Maßnahme in ihrem grundrechtlich gewährleisteten Recht auf freie Berufsausübung nach Art. 6 StGG verletzt worden. Die Kanzlei sei an der Verrichtung der Verhandlung verhindert und die zweitbeschwerdeführende Partei als eingetragener Rechtsanwalt habe ihrer aus dem Auftragsvertrag seinem Mandanten gegenüber vertraglich geschuldeten Verpflichtung zur Verrichtung der Verhandlung nicht nachkommen können. Ihr werde die Möglichkeit genommen, sich in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch einen Mitarbeiter, der als Rechtsanwaltsanwärter für sie tätig sei, vertreten zu lassen und müsse sich die zweitbeschwerdeführende Partei offenbar vorwerfen lassen, tendenziell gefährliche Mitarbeiter zu beschäftigen. Die Maßnahme komme im Ergebnis einer direkten "Verhaftung" der Kanzlei als solches gleich. Bei einer Verhandlungsdauer von 13:00 - 15:45 Uhr (diese ergebe sich aus der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 19.08.2016) wäre vom Mandanten ein Honorar in der Höhe des Kostenverzeichnisses im Betrag von EUR 2.957,66 zu entrichten gewesen. Zudem habe die zweitbeschwerdeführende Partei durch die rechtwidrige Anhaltung und die dadurch vereitelte Teilnahme an der Verhandlung einen Verdienstentgang in der Höhe von EUR 2.464,36,- erlitten, wodurch sie im Recht auf Eigentum nach Verletzung Art 5 StGG und Art 1 1. ZProtEMRK verletzt sei. Da die erstbeschwerdeführende Partei nicht auf ihr Recht, sich keiner rechtwidrigen Sicherheitskontrolle unterziehen zu müssen, verzichten habe wollen, sei sie nicht durch die Absperrung zum Verhandlungssaal gelassen worden, wodurch sie den Mandanten der Kanzlei nicht habe vertreten können. In weiterer Folge habe die zweitbeschwerdeführende Partei ihre Leistung nicht erbringen können, für welche sie naturgemäß auch kein Honorar in oben angeführter Höhe verlangen könne. Da der Verwaltungsakt zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch unmittelbare Wirkung entfalte, sei dieser aufzuheben. Durch die Anordnung der belangten Behörde sei es den beschwerdeführenden Parteien nicht möglich (insbesondere in Hinblick auf zukünftige Verhandlungen beim Bundesverwaltungsgericht) einen Mandanten vor dem Bundesverwaltungsgericht zu vertreten, ohne einen Eingriff in die Rechte nach Art 8 EMRK erdulden zu müssen. Aufgrund der Anordnung seien die beschwerdeführenden Parteien auf Dauer nicht im Stande, vor dem Bundesverwaltungsgericht anwaltlich zu vertreten, somit ihren Beruf auszuüben, sodass weiterhin ihr Recht auf freie Berufsausübung nach Art. 6 StGG verletzt sei.Zu den Beschwerdegründen wurde auszugsweise ausgeführt, dass eine zwangsweise Untersuchung der erstbeschwerdeführenden Partei inklusive ihrer Handtasche genauso wie beispielsweise die zwangsweise Blutabnahme einen Eingriff in das Privatleben nach Artikel 8, EMRK zur Folge habe. Zudem bewirke eine zwangsweise Durchsuchung der mitgeführten Tasche der erstbeschwerdeführenden Partei (beinhaltend den Akteninhalt) bzw. allgemein der Einblick in von einem Rechtsanwalt mitgeführte Taschen/Aktenkoffer/Behältnisse jeglicher Art eine indirekte Durchsuchung der Kanzlei und komme der Intensität dieser gleich. Es sei von einer Verletzung des Rechts auf Datenschutz gem. Artikel 8, GRC des von der zweitbeschwerdeführenden Partei vertretenen Mandanten und von einem Zwang zur Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch die bei der Personenkontrolle erfolgende Offenlegung der Daten der mündlichen Verhandlung sowie durch das Durchsuchen der "Aktentasche", welche den Akteninhalt und vertrauliche Informationen des Mandanten sowie der Kanzlei enthalte, auszugehen. Die Offenlegung des konkreten Anwalts-Klientenverhältnisses verletze das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Datenschutz. Zudem würde die Berufsgruppe der Richter des Bundesverwaltungsgerichtes als eine besonders gefährdete Personengruppe, die von Rechtsanwälten und Rechtsanwaltsanwärtern sowie von Richtern anderer Gerichte inklusive der Präsidenten bedroht würden, angesehen. Es sei bisher kein Fall bekannt, in dem ein berufsmäßiger Parteienvertreter einen Richter tätlich angegriffen hätte. Die zweitbeschwerdeführende Partei sei als Rechtsanwalt sowie die erstbeschwerdeführende Partei sei als dessen Rechtsanwaltsanwärterin
Paragraph 4, Absatz eins, GOG grundsätzlich von Sicherheitskontrollen ausgenommen. Paragraph 4, Absatz 3, GOG erkläre unmissverständlich, dass besondere Umstände vorliegen müssten, damit auch jede Person des im Absatz eins, genannten Personenkreises sich einer Sicherheitskontrolle nach Paragraph 3, Absatz eins und 2 zu unterziehen hätten. Das Vorliegen derartiger Umstände werde in der Anordnung vom 04.08.2016 vage dahingehen begründet, dass es aktuelle Vorkommnisse gäbe - vermehrte Attentate, Anschläge und Amokhandlungen - irgendwo in Europa und der unmittelbaren Nachbarschaft Österreichs sowie der in diesem Zusammenhang getroffenen Vorkehrungen der österreichischen Bundesregierung, wobei ein Zeitungsartikel angeführt werde. Der Vorgangsweise der belangten Behörde, bloße Zeitungsartikel als Grundlage derart weitreichender Maßnahmen mit Eingriffen in menschenrechtliche, verfassungsrechtlich geschützte Rechte zu nehmen, sei nicht zu folgen. Aus dem Zeitungsartikel sei klar ersichtlich, dass die polizeiliche Präsenz insbesondere an neuralgischen Punkten wie Bahnhöfen, Flughäfen und besonders frequentierten öffentlichen Plätzen verstärkt werden bzw. die Überwachung besonders gefährdeter Objekte und Veranstaltungen forciert werden solle. Ein Verwaltungsgericht wie das BVwG könne nicht in die Kategorie "gefährdete Objekte" fallen. Es sei auch zu betonen, dass es in Europa bis dato keine Vorfälle gegeben habe, aus denen man schließen könnte, dass Gerichte in Zukunft erhöhte Sicherheitsmaßnahmen bedürften. Selbst Strafgerichte, bei denen regelmäßig Verhandlungen zu terroristischen Delikten verfolgt würden, erachteten es nicht für nötig, Rechtanwälte und Rechtsanwaltsanwärter zu unterstellen, eine terroristische Gefahr darzustellen und ihre Durchsuchung anzuordnen. Es gebe auch keine registrierten Vorfälle. Die belangte Behörde berufe sich in ihrer Anordnung vom 04.08.2016 auf weit hergeholte "besondere Umstände" sowie den Zeitungsartikel bezüglich "von Österreich erhöhten Sicherheitsmaßnahmen", welcher im Zeitpunkt des Erlasses der erstmaligen Anordnung bereits vor August 2015, nicht einmal publiziert gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe es auch keine "Vorkommnisse" in Europa, welche nur im Entferntesten indizieren würden, dass das Bundesverwaltungsgericht Gefahr laufe, durch Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter bedroht zu werden. Abgesehen davon sei fraglich, ob zur Erreichung des in der Anordnung angesprochenen Ziels - der "lückenlosen Sicherheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund Vorkommnissen in Europa" (um Attentate, Anschläge und Amokhandlungen zu verhindern) - es in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig sei, dass u. a. Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter sowie Richter, darunter auch solche der anderen österreichischen Höchstgerichte, Staatsanwälte und sogar Präsidenten der Höchstgerichte sich einer Personenkontrolle vor einem Verwaltungsgericht zu unterziehen hätten. In einer demokratischen Gesellschaft sei eine derartige Anordnung weder adäquat noch erforderlich, aber vor allem sei eine solche Maßnahme nicht geeignet, um Amokläufe und Attentate im Sinne "aktueller Vorkommnisse in Europa" zu verhindern. Damit sei im Sinne der Artikel 8, EMRK Rechtsprechung der Eingriff in die Rechte der erstbeschwerdeführenden Partei durch die Anordnung nicht gerechtfertigt. Soweit die belangte Behörde die Rechtmäßigkeit der Anordnung mit einer Befristung begründe, ändere dies nichts an der inhaltlichen Rechtswidrigkeit der Anordnung. In seiner Entscheidung zu Ra 2016/03/0051 bringe der Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck, dass die Gesetzeslage dermaßen klar sei und die Rechtswidrigkeit der Anordnung nicht bloß wegen des Fehlens einer zeitlichen Befristung rechtswidrig gewesen sei. Die Anordnung sei nach dem Gesetz zeitlich auf die Dauer der "besonderen Umstände" zu begrenzen. Dazu müsse es denklogisch von Anfang an einen Anlassfall bzw. ein Eintreten von Umständen sowie ein voraussichtliches Ende geben. Hier seien keine besonderen Umstände vorgelegen, noch habe es jemals einen Anlassfall, aufgrund dessen irgendwelche zeitliche Maßnahmen befristet werden müssten, gegeben. Es sei nicht nachvollziehbar bis wann ein Ende von nicht bestehenden Umständen angenommen werden könne bzw. aus welchem Grund die belangte Behörde den 30.09.2016 als Fristende annehme. Da es eine Anordnung der belangten Behörde seit mindestens August 2015 gebe, diese vormalig allerdings nicht zeitlich befristet gewesen sei, könne die Befristung der in Rede stehenden Anordnung dieser nicht Rechtmäßigkeit verleihen. Daher habe sich die erstbeschwerdeführende Partei in Folge der Anhaltung rechtmäßig geweigert, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen. Ebenso verwirkliche die gegenständliche Maßnahme einen unzulässigen Eingriff das Recht auf Achtung ihrer Freiheit und stelle damit einen Verstoß gegen Artikel 5, EMRK dar. Durch die widerrechtlich vorgenommene Anhaltung sowie die Verweigerung des Zutritts der erstbeschwerdeführenden Partei zur anberaumten Verhandlung um den Mandanten (Asylwerber) anwaltlich zu vertreten, sei der Mandant in seinem Asylverfahren in seinem nach Artikel 47, GRC verbrieften Recht auf eine anwaltliche Vertretung verletzt worden. Die zweitbeschwerdeführende Partei sei aufgrund der Maßnahme in ihrem grundrechtlich gewährleisteten Recht auf freie Berufsausübung nach Artikel 6, StGG verletzt worden. Die Kanzlei sei an der Verrichtung der Verhandlung verhindert und die zweitbeschwerdeführende Partei als eingetragener Rechtsanwalt habe ihrer aus dem Auftragsvertrag seinem Mandanten gegenüber vertraglich geschuldeten Verpflichtung zur Verrichtung der Verhandlung nicht nachkommen können. Ihr werde die Möglichkeit genommen, sich in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch einen Mitarbeiter, der als Rechtsanwaltsanwärter für sie tätig sei, vertreten zu lassen und müsse sich die zweitbeschwerdeführende Partei offenbar vorwerfen lassen, tendenziell gefährliche Mitarbeiter zu beschäftigen. Die Maßnahme komme im Ergebnis einer direkten "Verhaftung" der Kanzlei als solches gleich. Bei einer Verhandlungsdauer von 13:00 - 15:45 Uhr (diese ergebe sich aus der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 19.08.2016) wäre vom Mandanten ein Honorar in der Höhe des Kostenverzeichnisses im Betrag von EUR 2.957,66 zu entrichten gewesen. Zudem habe die zweitbeschwerdeführende Partei durch die rechtwidrige Anhaltung und die dadurch vereitelte Teilnahme an der Verhandlung einen Verdienstentgang in der Höhe von EUR 2.464,36,- erlitten, wodurch sie im Recht auf Eigentum nach Verletzung Artikel 5, StGG und Artikel eins, 1. ZProtEMRK verletzt sei. Da die erstbeschwerdeführende Partei nicht auf ihr Recht, sich keiner rechtwidrigen Sicherheitskontrolle unterziehen zu müssen, verzichten habe wollen, sei sie nicht durch die Absperrung zum Verhandlungssaal gelassen worden, wodurch sie den Mandanten der Kanzlei nicht habe vertreten können. In weiterer Folge habe die zweitbeschwerdeführende Partei ihre Leistung nicht erbringen können, für welche sie naturgemäß auch kein Honorar in oben angeführter Höhe verlangen könne. Da der Verwaltungsakt zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch unmittelbare Wirkung entfalte, sei dieser aufzuheben. Durch die Anordnung der belangten Behörde sei es den beschwerdeführenden Parteien nicht möglich (insbesondere in Hinblick auf zukünftige Verhandlungen beim Bundesverwaltungsgericht) einen Mandanten vor dem Bundesverwaltungsgericht zu vertreten, ohne einen Eingriff in die Rechte nach Artikel 8, EMRK erdulden zu müssen. Aufgrund der Anordnung seien die beschwerdeführenden Parteien auf Dauer nicht im Stande, vor dem Bundesverwaltungsgericht anwaltlich zu vertreten, somit ihren Beruf auszuüben, sodass weiterhin ihr Recht auf freie Berufsausübung nach Artikel 6, StGG verletzt sei. In der Beschwerde wurden sodann die Anträge gestellt, 1.
GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde Folge zu geben und
GVG iVm der VwGAufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl II 517/2013, den Ersatz der der erstbeschwerdeführenden Partei entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen.In der Beschwerde wurden sodann die Anträge gestellt, 1.
Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde Folge zu geben und
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwGAufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, 517 aus 2013,, den Ersatz der der erstbeschwerdeführenden Partei entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen.
3 GOG" vom 04.08.2016 und "Medienberichte zu Sicherheitskontrollen bei Gerichten bzw. dabei abgenommenen gefährlichen Gegenständen sowie zur Erhöhung der Sicherheitsmaßnahmen durch die österreichische Bundesregierung im öffentlichen Raum" beigelegt waren.3. Die belangte Behörde erstattete mit Schriftsatz vom 18.09.2016 eine Äußerung, der die "Anordnung
Paragraph 4, Absatz 3, GOG" vom 04.08.2016 und "Medienberichte zu Sicherheitskontrollen bei Gerichten bzw. dabei abgenommenen gefährlichen Gegenständen sowie zur Erhöhung der Sicherheitsmaßnahmen durch die österreichische Bundesregierung im öffentlichen Raum" beigelegt waren. In der Äußerung wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde mit Schreiben vom 04.08.2016 von einer Anordnung
3 GOG, welche bis zum 30.09.2016 zeitlich befristet gewesen sei, Gebrauch gemacht habe. Die dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Umstände basierten auf einer nach Ablauf einer bis 30.06.2016 befristeten Anordnung
3 GOG durchgeführten internen Sicherheitsevaluierung und seien in diesem Kontext etwa diverse Medienberichte berücksichtigt worden, denen zufolge bei Sicherheitskontrollen in österreichischen Gerichten immer häufiger gefährliche Gegenstände vorgefunden würden. So seien im Vorjahr insgesamt 214.786 gefährliche Gegenstände vorübergehend beschlagnahmt worden. Darunter hätten sich 509 Schusswaffen, 52.496 Hieb- und Stichwaffen und 161.781 "sonstige gefährliche Gegenstände" befunden, wie sich aus den Beilagen ergebe. Nach einem weiteren Bericht der Tiroler Tageszeitung vom 28.06.2016 sei außerdem eine Richterin am Bezirksgericht Lienz am Amtstag mit einem Pfefferspray angegriffen worden. Angesichts dieser Entwicklungen und vor dem Hintergrund der Vorkommnisse der letzten Wochen und Monate in Europa bzw. der unmittelbaren Nachbarschaft Österreichs - vermehrte Attentate und Anschläge mit größtenteils terroristischem Hintergrund, welche auch das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) veranlasst hätten, das Präsidium des Bundesverwaltungsgerichtes als "Betreiber einer kritischen Infrastruktur" neuerlich auf die seit Herbst 2014 bestehende erhöhte abstrakte Gefährdungslage in Österreich hinzuweisen - sowie insbesondere der in diesem Zusammenhang getroffenen Vorkehrungen der österreichischen Bundesregierung zur Erhöhung der Sicherheitsmaßnahmen, habe sich auch die belangte Behörde veranlasst gesehen, aufgrund der ihrer Ansicht nach im Ergebnis (weiterhin) vorliegenden "besonderen Umstände" iSd § 4 Abs. 3 GOG die Sicherheitskontrollen im Eingangsbereich des Gerichtsgebäudes dergestalt zu erweitern, dass - bis 30.09.2016 befristet - auch der in § 4 Abs. 1 GOG genannte Personenkreis sich nach Betreten des Gerichtsgebäudes einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen habe, sodass insgesamt eine lückenlose Sicherheitskontrolle gewährleistet sei.In der Äußerung wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde mit Schreiben vom 04.08.2016 von einer Anordnung
Paragraph 4, Absatz 3, GOG, welche bis zum 30.09.2016 zeitlich befristet gewesen sei, Gebrauch gemacht habe. Die dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Umstände basierten auf einer nach Ablauf einer bis 30.06.2016 befristeten Anordnung
Paragraph 4, Absatz 3, GOG durchgeführten internen Sicherheitsevaluierung und seien in diesem Kontext etwa diverse Medienberichte berücksichtigt worden, denen zufolge bei Sicherheitskontrollen in österreichischen Gerichten immer häufiger gefährliche Gegenstände vorgefunden würden. So seien im Vorjahr insgesamt 214.786 gefährliche Gegenstände vorübergehend beschlagnahmt worden. Darunter hätten sich 509 Schusswaffen, 52.496 Hieb- und Stichwaffen und 161.781 "sonstige gefährliche Gegenstände" befunden, wie sich aus den Beilagen ergebe. Nach einem weiteren Bericht der Tiroler Tageszeitung vom 28.06.2016 sei außerdem eine Richterin am Bezirksgericht Lienz am Amtstag mit einem Pfefferspray angegriffen worden. Angesichts dieser Entwicklungen und vor dem Hintergrund der Vorkommnisse der letzten Wochen und Monate in Europa bzw. der unmittelbaren Nachbarschaft Österreichs - vermehrte Attentate und Anschläge mit größtenteils terroristischem Hintergrund, welche auch das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) veranlasst hätten, das Präsidium des Bundesverwaltungsgerichtes als "Betreiber einer kritischen Infrastruktur" neuerlich auf die seit Herbst 2014 bestehende erhöhte abstrakte Gefährdungslage in Österreich hinzuweisen - sowie insbesondere der in diesem Zusammenhang getroffenen Vorkehrungen der österreichischen Bundesregierung zur Erhöhung der Sicherheitsmaßnahmen, habe sich auch die belangte Behörde veranlasst gesehen, aufgrund der ihrer Ansicht nach im Ergebnis (weiterhin) vorliegenden "besonderen Umstände" iSd Paragraph 4, Absatz 3, GOG die Sicherheitskontrollen im Eingangsbereich des Gerichtsgebäudes dergestalt zu erweitern, dass - bis 30.09.2016 befristet - auch der in Paragraph 4, Absatz eins, GOG genannte Personenkreis sich nach Betreten des Gerichtsgebäudes einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen habe, sodass insgesamt eine lückenlose Sicherheitskontrolle gewährleistet sei. Bei dem der Beschwerde angeschlossenen Schreiben der belangten Behörde vom 31.08.2016 handle es sich um eine Mitteilung betreffend den sich am 19.08.2016 gegen 12:30 Uhr im Eingangsbereich des Bundesverwaltungsgerichtes am Hauptsitz in Wien ereignet habenden Vorfall, welcher auch der gegenständlichen Beschwerde zu Grunde liege. Das dabei von der erstbeschwerdeführenden Partei gezeigte Verhalten, nämlich die im Beisein ihres Mandanten erfolgte grundlose Weigerung sich der Sicherheitskontrolle zu unterziehen mit der Folge, dass dieser an der ab 13:00 Uhr stattfindenden mündlichen Verhandlung ohne rechtsfreundliche Vertretung teilnehmen musste, bzw. der hierzu im Vorfeld ergangene Schriftverkehr, in welchem die zweitbeschwerdeführende Partei diese Weigerung bereits in Aussicht gestellt habe, seien nach Ansicht der belangten Behörde nicht mit den für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bzw. Rechtsanwaltswärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter geltenden standesrechtlichen Bestimmungen in Einklang zu bringen und sei dies im Hinblick auf allfällige disziplinarrechtliche Konsequenzen dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Wien zur Kenntnis gebracht worden. Am 19.08.2016 hätten näher genannte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des näher genannten Sicherheitsdienstes als Kontrollorgane iSd § 3 Abs. 1 GOG im Eingangsbereich des Bundesverwaltungsgerichtes ihren Dienst versehen.Am 19.08.2016 hätten näher genannte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des näher genannten Sicherheitsdienstes als Kontrollorgane iSd Paragraph 3, Absatz eins, GOG im Eingangsbereich des Bundesverwaltungsgerichtes ihren Dienst versehen. Nach telefonischer Verständigung durch den Sicherheitsdienst seien gegen 12:45 Uhr dann noch die Bediensteten des Bundesverwaltungsgerichtes [...] und [...] in den Eingangsbereich des Gerichtsgebäudes gekommen. Hinsichtlich der (mangelnden) Legitimation der zweitbeschwerdeführenden Partei zur Beschwerdeerhebung werde darauf hingewiesen, dass diese sich zum in der Beschwerde genannten Zeitpunkt nicht im Eingangsbereich des Bundesverwaltungsgerichtes befunden habe und daher gar nicht Adressat eines von den Kontrollorganen allenfalls ausgesprochenen Befehls oder ausgeübten Zwanges habe sein können, sodass die Beschwerde, wie sich auch aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2016, W108 2111999-1/12E ergebe, mangels Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechts zurückzuweisen sein werde. Die belangte Behörde beantragte die Abweisung der Beschwerde und ihr den Kostenersatz
GVG zuzusprechen.Die belangte Behörde beantragte die Abweisung der Beschwerde und ihr den Kostenersatz
Paragraph 35, Absatz 5, letzter Satz VwGVG zuzusprechen.
1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.
1 GOG von den Sicherheitsunternehmern (§ 9 Abs. 1 GOG) mit der Vornahme der Sicherheitskontrollen Beauftragten, die ermächtigt durch § 5 und § 11 GOG, unmittelbar Befehls- und Zwangsgewalt anwenden dürfen und die u.a. befugt und verpflichtet (vgl. § 11 GOG) sind, die im Rahmen der Hoheitsverwaltung erfolgenden Sicherheitskontrollen in Gerichtsgebäuden, als Beliehene, für deren Verwalter durchzuführen. Es handelt sich daher im Beschwerdefall um einen dem "Verwalter des Gerichtsgebäudes" (hier: dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes) zurechenbaren, bekämpfbaren Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.Die Voraussetzung des Vorliegens eines im Bereich der Hoheitsverwaltung gesetzten Aktes eines Verwaltungsorganes ist im Beschwerdefall zu bejahen: Akte der Sicherheitskontrolle in Gerichten (Paragraphen 3 f, GOG) sind Angelegenheiten der Justizverwaltungspolizei, die einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen können vergleiche Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, Rz 952). Ein solcher Akt wurde im vorliegenden Fall von Kontrollorganen eines privaten Sicherheitsunternehmens (Sicherheitsdienstes) gesetzt. Die Kontrollorgane sind die
Paragraph 3, Absatz eins, GOG von den Sicherheitsunternehmern (Paragraph 9, Absatz eins, GOG) mit der Vornahme der Sicherheitskontrollen Beauftragten, die ermächtigt durch Paragraph 5 und Paragraph 11, GOG, unmittelbar Befehls- und Zwangsgewalt anwenden dürfen und die u.a. befugt und verpflichtet vergleiche Paragraph 11, GOG) sind, die im Rahmen der Hoheitsverwaltung erfolgenden Sicherheitskontrollen in Gerichtsgebäuden, als Beliehene, für deren Verwalter durchzuführen. Es handelt sich daher im Beschwerdefall um einen dem "Verwalter des Gerichtsgebäudes" (hier: dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes) zurechenbaren, bekämpfbaren Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Weder muss Zwang ausgeübt noch angedroht werden, auch eine bloße normative Anordnung (ein Befehl) allein kann einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen, wenn der Adressat einer solchen Anordnung bei ihrer Nichtbefolgung mit deren zwangsweiser Realisierung zu rechnen hat (VwSlg. 14.193 A/1995 (verstSen) bzw. wenn der "verwaltungsbehördliche Befehl" "durch Androhung unmittelbar folgenden physischen Zwanges sanktioniert" ist (VfSlg. 9770/1983, 9922/1984, 12.455/1990, 12.630/1991, 12.791/1991; vgl. die näheren Ausführungen von Köhler, in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art. 129a B-VG, Rz 40-56 [47]). Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Nach der (neueren) Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liegt eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auch bereits dann vor, wenn damit dem Betroffenen im Sinn eines Befehls eine Verpflichtung auferlegt wird, ohne dass ein Bescheid erlassen wird (VfSlg. 18.212/2007). Unter bestimmten Umständen besteht die Ausübung einer solchen Befehlsgewalt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch in der Auferlegung einer impliziten Duldungspflicht (vgl. VfSlg. 19.563/2011; 17.774/2006).Weder muss Zwang ausgeübt noch angedroht werden, auch eine bloße normative Anordnung (ein Befehl) allein kann einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen, wenn der Adressat einer solchen Anordnung bei ihrer Nichtbefolgung mit deren zwangsweiser Realisierung zu rechnen hat (VwSlg. 14.193 A/1995 (verstSen) bzw. wenn der "verwaltungsbehördliche Befehl" "durch Androhung unmittelbar folgenden physischen Zwanges sanktioniert" ist (VfSlg. 9770 aus 1983,, 9922 aus 1984,, 12.455 aus 1990,, 12.630 aus 1991,, 12.791 aus 1991,; vergleiche die näheren Ausführungen von Köhler, in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 129 a, B-VG, Rz 40-56 [47]). Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Nach der (neueren) Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liegt eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auch bereits dann vor, wenn damit dem Betroffenen im Sinn eines Befehls eine Verpflichtung auferlegt wird, ohne dass ein Bescheid erlassen wird (VfSlg. 18.212 aus 2007,). Unter bestimmten Umständen besteht die Ausübung einer solchen Befehlsgewalt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch in der Auferlegung einer impliziten Duldungspflicht vergleiche VfSlg. 19.563 aus 2011,; 17.774 aus 2006,). Unter diesen Aspekten kann nicht gesagt werden, dass der hier bekämpfte Verwaltungsakt eines normativen Charakters entbehrt: Nach dem hier gegebenen Sachverhalt wurde die erstbeschwerdeführende Partei, als diese als Rechtsanwaltsanwärterin den Bereich der Sicherheitskontrolle des Gerichtes unkontrolliert passieren wollte, vom Sicherheitsdienst (von den Kontrollorganen) angehalten und aufgefordert, sich der Sicherheitskontrolle zu unterziehen. Die erstbeschwerdeführende Partei wurde unter Hinweis auf die "Anordnung iSd § 4 Abs. 3 GOG betreffend die Durchführung der Sicherheitskontrolle am Bundesverwaltungsgericht" der belangten Behörde vom 04.08.2016, wonach (auch) Richter anderer Gerichte, Staatsanwälte, sonstige Bedienstete anderer Gerichte und staatsanwaltschaftlicher Behörden und des Bundesministeriums für Justiz, sowie Funktionäre der Prokuratur, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Verteidiger, qualifizierte Vertreter nach § 40 Abs. 1 Z 2 ASGG, Rechtsanwaltsanwärter, Notariatskandidaten und Patentanwaltsanwärter sich einer Sicherheitskontrolle nach § 3 Abs. 1 und 2 GOG zu unterziehen hätten, und darauf, dass sie ohne Sicherheitskontrolle nicht passieren dürfe, nicht zu den Verhandlungssälen und zu der im Verfahren W159 1238146-2 anberaumten Verhandlung, an der sie teilnehmen wollte, vorgelassen.Unter diesen Aspekten kann nicht gesagt werden, dass der hier bekämpfte Verwaltungsakt eines normativen Charakters entbehrt: Nach dem hier gegebenen Sachverhalt wurde die erstbeschwerdeführende Partei, als diese als Rechtsanwaltsanwärterin den Bereich der Sicherheitskontrolle des Gerichtes unkontrolliert passieren wollte, vom Sicherheitsdienst (von den Kontrollorganen) angehalten und aufgefordert, sich der Sicherheitskontrolle zu unterziehen. Die erstbeschwerdeführende Partei wurde unter Hinweis auf die "Anordnung iSd Paragraph 4, Absatz 3, GOG betreffend die Durchführung der Sicherheitskontrolle am Bundesverwaltungsgericht" der belangten Behörde vom 04.08.2016, wonach (auch) Richter anderer Gerichte, Staatsanwälte, sonstige Bedienstete anderer Gerichte und staatsanwaltschaftlicher Behörden und des Bundesministeriums für Justiz, sowie Funktionäre der Prokuratur, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Verteidiger, qualifizierte Vertreter nach Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG, Rechtsanwaltsanwärter, Notariatskandidaten und Patentanwaltsanwärter sich einer Sicherheitskontrolle nach Paragraph 3, Absatz eins und 2 GOG zu unterziehen hätten, und darauf, dass sie ohne Sicherheitskontrolle nicht passieren dürfe, nicht zu den Verhandlungssälen und zu der im Verfahren W159 1238146-2 anberaumten Verhandlung, an der sie teilnehmen wollte, vorgelassen. Aufgrund der Gesamtumstände musste die erstbeschwerdeführende Partei zwangsläufig schließen, dass sie mit Gewalt/Zwangsmaßnahmen durch den Sicherheitsdienst am Passieren/Zutritt gehindert worden wäre, wenn sie versucht hätte, weiter ins Gericht, in den Verhandlungssaal, vorzudringen, ohne sich vorher der Sicherheitskontrolle unterworfen zu haben. Die Aufforderung des Sicherheitsdienstes an die Erstbeschwerdeführerin, sich der Sicherheitskontrolle zu unterziehen, war im vorliegenden Fall mit dem - gegebenenfalls mit Zwangsmaßnahmen durchzusetzenden - Verbot des Passierens bzw. des Weitergehens im Fall der Ablehnung der Sicherheitskontrolle verbunden und damit als impliziter Duldungsbefehl zu verstehen. Dazu ist festzuhalten, dass Kontrollorgane das Recht haben, einer Person, die sich zu Unrecht weigert, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, das weitere Betreten des Gebäudes zu untersagen.
2 GOG sind die Kontrollorgane ermächtigt, im Falle der Nichtbefolgung ihrer Anweisung, das Gerichtsgebäude zu verlassen, die Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und bei Erfolglosigkeit der Androhung ihre Anweisungen mit angemessener unmittelbarer Zwangsgewalt unter möglichster Schonung des Betroffenen durchzusetzen (vgl. auch BVwG 13.03.2016, W170 2117804-1/13E [die dagegen erhobene Revision der belangten Behörde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.06.2016, Ra 2016/03/0051, zurückgewiesen]; BVwG 04.10.2016, W213 2118519- 1/9E; BVwG 10.10.2016, W108 2111999-1/12E). Es liegt im Beschwerdefall daher keine "bloße Einladung" an die erstbeschwerdeführende Partei vor, sich kontrollieren zu lassen, sondern eine bekämpfbare Maßnahme (vgl. BVwG 10.10.2016, W108 2111999-1/12E).Aufgrund der Gesamtumstände musste die erstbeschwerdeführende Partei zwangsläufig schließen, dass sie mit Gewalt/Zwangsmaßnahmen durch den Sicherheitsdienst am Passieren/Zutritt gehindert worden wäre, wenn sie versucht hätte, weiter ins Gericht, in den Verhandlungssaal, vorzudringen, ohne sich vorher der Sicherheitskontrolle unterworfen zu haben. Die Aufforderung des Sicherheitsdienstes an die Erstbeschwerdeführerin, sich der Sicherheitskontrolle zu unterziehen, war im vorliegenden Fall mit dem - gegebenenfalls mit Zwangsmaßnahmen durchzusetzenden - Verbot des Passierens bzw. des Weitergehens im Fall der Ablehnung der Sicherheitskontrolle verbunden und damit als impliziter Duldungsbefehl zu verstehen. Dazu ist festzuhalten, dass Kontrollorgane das Recht haben, einer Person, die sich zu Unrecht weigert, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, das weitere Betreten des Gebäudes zu untersagen.
Paragraph 5, Absatz 2, GOG sind die Kontrollorgane ermächtigt, im Falle der Nichtbefolgung ihrer Anweisung, das Gerichtsgebäude zu verlassen, die Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und bei Erfolglosigkeit der Androhung ihre Anweisungen mit angemessener unmittelbarer Zwangsgewalt unter möglichster Schonung des Betroffenen durchzusetzen vergleiche auch BVwG 13.03.2016, W170 2117804-1/13E [die dagegen erhobene Revision der belangten Behörde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.06.2016, Ra 2016/03/0051, zurückgewiesen]; BVwG 04.10.2016, W213 2118519- 1/9E; BVwG 10.10.2016, W108 2111999-1/12E). Es liegt im Beschwerdefall daher keine "bloße Einladung" an die erstbeschwerdeführende Partei vor, sich kontrollieren zu lassen, sondern eine bekämpfbare Maßnahme vergleiche BVwG 10.10.2016, W108 2111999-1/12E). Überdies kann die Rechtmäßigkeit einer Sicherheitskontrolle nach dem GOG bzw. der Nachteil, den man dadurch erleidet, in keinem ordentlichen Verfahren überprüft werden, sieht man von den Folgen wie Fristversäumnis ab, sodass davon auszugehen ist, dass die Sicherheitskontrolle selbst ein bekämpfbarer Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist, ohne dass die "Freiwilligkeit" der Durchführung und die Subsidiarität der Maßnahmenbeschwerde entgegengehalten werden könnten (vgl. Helm in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, 3.3.1.4., der die Situation mit dem Ausspruch eines Betretungsverbotes [das - wie die Sicherheitskontrolle nach dem GOG - nicht auch die Befugnis umfasst, zu deren Durchsetzung Zwang gegen den Betroffenen zu üben, beinhaltet) vergleicht, beim dem es sich um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt [vgl. VwGH 24.05.2005, 2004/01/0579]).Überdies kann die Rechtmäßigkeit einer Sicherheitskontrolle nach dem GOG bzw. der Nachteil, den man dadurch erleidet, in keinem ordentlichen Verfahren überprüft werden, sieht man von den Folgen wie Fristversäumnis ab, sodass davon auszugehen ist, dass die Sicherheitskontrolle selbst ein bekämpfbarer Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist, ohne dass die "Freiwilligkeit" der Durchführung und die Subsidiarität der Maßnahmenbeschwerde entgegengehalten werden könnten vergleiche Helm in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, 3.3.1.4., der die Situation mit dem Ausspruch eines Betretungsverbotes [das - wie die Sicherheitskontrolle nach dem GOG - nicht auch die Befugnis umfasst, zu deren Durchsetzung Zwang gegen den Betroffenen zu üben, beinhaltet) vergleicht, beim dem es sich um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt [vgl. VwGH 24.05.2005, 2004/01/0579]). Bei Beurteilung der Frage, ob in Bezug auf das bekämpfte Verwaltungshandeln selbständige Einzelakte vorliegen, ist lediglich von einem tauglichen selbständigen Anfechtungsgegenstand der Maßnahmenbeschwerde auszugehen, und zwar von der - gesamthaft zu betrachtenden - Anhaltung/Aufforderung zur Sicherheitskontrolle (Zutrittskontrolle) und der in diesem Zusammenhang erfolgten Zutrittsverweigerung infolge der Ablehnung der erstbeschwerdeführenden Partei, sich einer Sicherheitskontrolle (Zutrittskontrolle) zu unterziehen. Dieser Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist als (auch angefochtene) Primärmaßnahme in Bezug auf die Rechtsverletzungsmöglichkeit zu beurteilen (vgl. VwGH 09.03.2018, Ra 2017/03/0055, wonach die eigentliche Amtshandlung "Zutrittskontrolle" gesamthaft zu betrachten sei und eine in diesem Zusammenhang bekämpfte Anhaltung als auch eine Aufforderung, eine Ladung vorzuweisen, nicht als selbständige Einzelakte zu qualifizieren seien, dies insbesondere aus dem Grund, da damit kein erkennbar anderer Zweck als mit der Zutrittskontrolle selbst verfolgt worden sei; s. auch BVwG 10.10.2016, W108 2111999-1/12E).Bei Beurteilung der Frage, ob in Bezug auf das bekämpfte Verwaltungshandeln selbständige Einzelakte vorliegen, ist lediglich von einem tauglichen selbständigen Anfechtungsgegenstand der Maßnahmenbeschwerde auszugehen, und zwar von der - gesamthaft zu betrachtenden - Anhaltung/Aufforderung zur Sicherheitskontrolle (Zutrittskontrolle) und der in diesem Zusammenhang erfolgten Zutrittsverweigerung infolge der Ablehnung der erstbeschwerdeführenden Partei, sich einer Sicherheitskontrolle (Zutrittskontrolle) zu unterziehen. Dieser Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist als (auch angefochtene) Primärmaßnahme in Bezug auf die Rechtsverletzungsmöglichkeit zu beurteilen vergleiche VwGH 09.03.2018, Ra 2017/03/0055, wonach die eigentliche Amtshandlung "Zutrittskontrolle" gesamthaft zu betrachten sei und eine in diesem Zusammenhang bekämpfte Anhaltung als auch eine Aufforderung, eine Ladung vorzuweisen, nicht als selbständige Einzelakte zu qualifizieren seien, dies insbesondere aus dem Grund, da damit kein erkennbar anderer Zweck als mit der Zutrittskontrolle selbst verfolgt worden sei; s. auch BVwG 10.10.2016, W108 2111999-1/12E). Hinsichtlich der vorgebrachten "Anhaltung" unter zeitlich befristeter Einschränkung der Bewegungsfreiheit und Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit nach Art. 5 EMRK ist daher nicht von einem selbständigen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und von einem tauglichen selbständigen Anfechtungsgegenstand auszugehen. Der Beschwerdefall stellt sich so dar, dass diese Einschränkung der persönlichen Freiheit lediglich eine Begleiterscheinung der von der erstbeschwerdeführenden Partei bekämpften Anhaltung/Aufforderung zur Sicherheitskontrolle und der Zutrittsverweigerung ist, die nicht auf eine Freiheitsbeschränkung abzielt, und sohin einen bloßen Nebenaspekt der verlangten Sicherheitskontrolle und der Zutrittsverweigerung darstellt. Der Wille der einschreitenden Kontrollorgane war darauf gerichtet, die erstbeschwerdeführende Partei einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen bzw. sie ohne Sicherheitskontrolle nicht vorzulassen, nicht aber sie in ihrer Freizügigkeit zu beschränken, wobei die erstbeschwerdeführende Partei nach Verweigerung der Sicherheitskontrolle den Vorfallsort auch verlassen hat. Dergestalt liegt aber bei der beschriebenen "Anhaltung" der erstbeschwerdeführenden Partei keine Verhaftung/Festnahme vor, sondern eine bloße "sekundäre Freiheitsentziehung", die als solche nicht zum Beschwerdegegenstand (und damit auch nicht zum Gegenstand der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes) gemacht werden kann, vielmehr ist die Beschwerde gegen die Primärmaßnahme zu richten (vgl. auch Helm in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, Abschnitt 3.2.1.2.). Die vorübergehende Einschränkung einer Person in ihrer Bewegungsfreiheit im Zuge der Durchführung einer Amtshandlung stellt sich regelmäßig bloß als Folge bzw. Begleiterscheinung einer solchen dar und bildet daher in aller Regel keinen selbständigen Anfechtungsgegenstand einer Maßnahmenbeschwerde (vgl. dazu VwGH 24.8.2004, 2003/01/0041), so stellt etwa das Anwesenheitserfordernis während einer Beschlagnahme eines Aktenkoffers keine Verhaftung dar (s. VfSlg 10.317/1985).Hinsichtlich der vorgebrachten "Anhaltung" unter zeitlich befristeter Einschränkung der Bewegungsfreiheit und Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit nach Artikel 5, EMRK ist daher nic
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.