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{'item': 'W111 2101105-1'}

Obsah (28)§§ 28Art. 133§ 52§§ 54§ 3§ 8§§ 55§ 10§ 46§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 9§ 31§ 25a§ 61§ 66§ 67§ 57Art. 8§ 11§ 41§ 43a§ 12§ 14a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.01.2019 GeschäftszahlW111 2101105-1 SpruchW111 2101107-1/9E W111 2101105-1/9E W111 2101103-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1. Das Bundesverwaltungsgericht ha

§§ 28Abs. 1, 31 Abs. 1 Vw

GVG eingestellt.

Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M, als Einzelrichter in der Beschwerdesache von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , und 3.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Ukraine und vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen die Spruchpunkte III. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 19.01.2015, Zln. 1.) 831702109-2397802, 2.) 1021715009-1476800 und 3.) 1021715107-14726818, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.04.2018:
  2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M, als Einzelrichter in der Beschwerdesache von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Ukraine und vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , gegen die Spruchpunkte römisch drei. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 19.01.2015, Zln. 1.) 831702109-2397802, 2.) 1021715009-1476800 und 3.) 1021715107-14726818, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.04.2018: A) I. In Erledigung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung

§ 52Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idg

F, iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, auf Dauer unzulässig ist.römisch eins. In Erledigung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch drei. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3 BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, auf Dauer unzulässig ist. II.

§§ 54und 55 Asyl

G 2005 iVm §§ 9f Integrationsgesetz, BGBl. I. Nr. 68/2017 idgF, wird 1.) XXXX , 2.) XXXX , und 3.) XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei.

Paragraphen 54 und 55 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraphen 9 f, Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 68 aus 2017, idgF, wird 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , und 3.) römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Ukraine, der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet, die Drittbeschwerdeführerin ist die volljährige Tochter der Zweitbeschwerdeführerin. Der Erstbeschwerdeführer stellte am 19.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Zum Grund seiner Flucht führte er im Wesentlichen an, er habe die Ukraine verlassen, da die dortige Polizei ihn festgenommen hätte, da sie Informationen über einen tschetschenischen Freund von ihm hätte haben wollen. Der Erstbeschwerdeführer legte seinen ukrainischen Führerschein im Original vor. Anlässlich seiner Einvernahme vor dem damaligen Bundesasylamt am 21.11.2013 führte der Erstbeschwerdeführer abermals seine Probleme mit der ukrainischen Polizei ins Treffen, welche dadurch entstanden wären, dass diese den Aufenthaltsort seines tschetschenischen Freundes, welcher den Beschwerdeführer mit dem Verkauf seines Hauses beauftragt hätte, von ihm in Erfahrung bringen hätte wollen. Der erwähnte Freund habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich aufgehalten (Anm.: Das in Österreich geführte Verfahren auf internationalen Schutz des Genannten wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.10.2013, Zl. D10 424064-1/2012/10E, vollinhaltlich negativ entschieden; vgl. auch BVwG vom 27.07.2016, W196 1424064-2/18E, mit dem über den Folgeantrag des Genannten ebenfalls eine vollinhaltlich abweisende Entscheidung erging). Am 27.02.2014 fand eine ergänzende Einvernahme des Erstbeschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, anlässlich derer der Erstbeschwerdeführer zunächst seine familiären Verhältnisse sowie seine Lebensumstände in der Ukraine geschildert hat, im Anschluss legte der Erstbeschwerdeführer nochmals ausführlich seinen Fluchtgrund dar.Anlässlich seiner Einvernahme vor dem damaligen Bundesasylamt am 21.11.2013 führte der Erstbeschwerdeführer abermals seine Probleme mit der ukrainischen Polizei ins Treffen, welche dadurch entstanden wären, dass diese den Aufenthaltsort seines tschetschenischen Freundes, welcher den Beschwerdeführer mit dem Verkauf seines Hauses beauftragt hätte, von ihm in Erfahrung bringen hätte wollen. Der erwähnte Freund habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich aufgehalten Anmerkung, Das in Österreich geführte Verfahren auf internationalen Schutz des Genannten wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.10.2013, Zl. D10 424064-1/2012/10E, vollinhaltlich negativ entschieden; vergleiche auch BVwG vom 27.07.2016, W196 1424064-2/18E, mit dem über den Folgeantrag des Genannten ebenfalls eine vollinhaltlich abweisende Entscheidung erging). Am 27.02.2014 fand eine ergänzende Einvernahme des Erstbeschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, anlässlich derer der Erstbeschwerdeführer zunächst seine familiären Verhältnisse sowie seine Lebensumstände in der Ukraine geschildert hat, im Anschluss legte der Erstbeschwerdeführer nochmals ausführlich seinen Fluchtgrund dar. Am 22.06.2014 stellten die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin infolge gemeinsamer illegaler Einreise die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, zu welchen sie am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurden. Die Zweitbeschwerdeführerin begründete ihre Ausreise aus dem Herkunftsstaat einerseits damit, dass sich die Probleme ihres Mannes infolge dessen Ausreise auf ihre eigene Person verlagert hätten, die Polizei hätte sie immer wieder ausgefragt und bedroht. Darüber hinaus befinde sich ihr Heimatort an der ukrainisch/russischen Grenze und stelle zurzeit ein Kriegsgebiet dar. Die Drittbeschwerdeführerin begründete ihre Ausreise ebenfalls mit den kämpferischen Auseinandersetzungen in ihrem Wohnort im Raum Lugansk. Die Beschwerdeführerinnen legten jeweils einen ukrainischen Personalausweis im Original vor. Am 09.09.2014 wurden die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin im Rahmen des zugelassenen Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich zu ihren Antragsgründen einvernommen. Sie beriefen sich im Wesentlichen neuerlich auf die Probleme mit der Polizei ihres Herkunftsstaates sowie die kämpferischen Auseinandersetzungen in ihrer Heimatregion.
  2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden jeweils vom 19.01.2015 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BeschwerdeführerInnen hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 (Spruchpunkte I.) sowie

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf deren Herkunftsstaat Ukraine (Spruchpunkte II.) abgewiesen. Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 55und 57 Asyl

G nicht erteilt,

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die BeschwerdeführerInnen eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen und

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in die Ukraine

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55

Absatz 2 bis 3 FPG wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgelegt (Spruchpunkte III.).2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden jeweils vom 19.01.2015 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BeschwerdeführerInnen hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 (Spruchpunkte römisch eins.) sowie

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf deren Herkunftsstaat Ukraine (Spruchpunkte römisch zwei.) abgewiesen. Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 55 und 57 AsylG nicht erteilt,

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die BeschwerdeführerInnen eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in die Ukraine

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz 2 bis 3 FPG wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgelegt (Spruchpunkte römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht festgestellt werden habe können, dass der Erstbeschwerdeführer durch die ukrainische Polizei nach dem Aufenthaltsort eines benachbarten Freundes befragt worden und in diesem Zusammenhang zweimal kurzfristig festgenommen worden wäre. Seine diesbezüglichen Schilderungen hätten sich aufgrund näher dargestellter Erwägungen als unglaubwürdig erwiesen. Ebensowenig hätten sich die darauf aufbauenden Schilderungen der Zweitbeschwerdeführerin als glaubhaft erwiesen. Die beschwerdeführenden Parteien würden im Herkunftsstaat über Familienanschluss sowie über eine ausreichende Lebensgrundlage verfügen. Glaubhaft sei, dass die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin ihren Heimatort aufgrund der kriegerischen Handlungen verlassen hätten, doch stelle dieser Umstand im Ergebnis keinen Grund für die Gewährung internationalen Schutz dar. Die beschwerdeführenden Parteien würden jeweils über kein schützenswertes Familien- und Privatleben im Bundesgebiet verfügen.

  1. Gegen diese Bescheide wurde durch deren rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsätzen jeweils vom 08.02.2015 (eingelangt am 12.02.2015) fristgerecht Beschwerde erhoben. In diesen wurde zunächst auf eine mangelhafte Übersetzung verwiesen, welche die vermeintlichen Widersprüche zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin hervorgerufen hätte. Aus diesem Grund hätten die beiden Genannten einen gemeinsamen Bericht verfasst, welcher sorgfältig übersetzt worden wäre. Ein weiterer Fluchtgrund sei die beginnende "Russifizierung" und Annektierung der Ostukraine gewesen, welche schließlich zur völligen Zerstörung des Hauses der beschwerdeführenden Parteien geführt hätte. Aufgrund der kriegerischen Zustände in ihrer Heimat erweise sich eine Rückkehrentscheidung als unzulässig.
  2. Die Beschwerdevorlagen langten am 17.02.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  3. Am 05.04.2018 fand zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher die beschwerdeführenden Parteien, deren bevollmächtigter Vertreter sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war ordnungsgemäß geladen worden, verzichtete jedoch auf eine Teilnahme an der Verhandlung. Vorgelegt wurden insbesondere die folgenden Unterlagen: * ÖSD-Zertifikat A2 (gut bestanden) aus Oktober 2017, betreffend die Drittbeschwerdeführerin * Unterlagen über den Besuch einzelner Lehrveranstaltungen als außerordentliche Studierende an einer österreichischen Hochschule betreffend die Drittbeschwerdeführerin * Deutschkursteilnahmebestätigungen vom 14.04.2016 betreffend die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien * Unterstützungsschreiben betreffend die Drittbeschwerdeführerin vom 04.04.2018, vom 02.04.2018 sowie vom 23.03.2018 * Unterstützungsschreiben für die Zweitbeschwerdeführerin sowie für die Drittbeschwerdeführerin jeweils vom 01.04.2018 * Unterstützungsschreiben betreffend den Erstbeschwerdeführer vom 25.03.2018 und vom 20.06.2016 Die Verhandlung vernahm in ihren gegenständlich relevanten Teilen den folgenden Verlauf: (BF1=Erstbeschwerdeführer, BF2=Zweitbeschwerdeführerin, BF3= Drittbeschwerdeführerin, BFV=Beschwerdeführervertreter) "(...) R: Möchten Sie Ihrem bisherigen Verfahren etwas hinzufügen oder korrigieren? Wurden Sie bisher korrekt behandelt? BF1-BF3: Die Angaben waren richtig und vollständig. Die Behandlung durch die Beamten der ersten Instanz war korrekt. BF2, BF3 verlassen um 10:45 Uhr den Saal. R: Bitte schildern Sie mir in kurzen Worten Ihren Lebenslauf bis zu dem Zeitpunkt, als Ihre Probleme begonnen haben. BF1: Ich war wohnhaft im Dorf XXXX in der Ukraine, ich war ein Unternehmer als selbständiger Mechaniker PKWs repartiert. Ich habe ein großes Haus besessen mit einem großen Grundstück und eine eigene Garage, wo ich diese Reparaturen durchgeführt habe. Vor meiner Ausreise, bevor mich der Tschetschene angerufen hat, hatte ich nie Probleme mit der Polizei. Ich möchte sagen, dass meine Frau tätig war, sie hat gearbeitet, ich habe auch als Unternehmer gearbeitet, meine Tochter hat studiert, unsere wirtschaftliche Lage war durchschnittlich, wir konnten normal leben. In der Ukraine leben meine Mutter, zwei Schwestern und einen Bruder. Ich bin ausgebildeter Schweißer und KFZ-Mechaniker. Von XXXX habe ich in der Stadt XXXX mit meiner ersten Frau gelebt. Mit meiner Tochter aus erster Ehe habe ich Kontakt. Sie ist verheiratet, sie hat auch zwei Kinder und jetzt ist sie zu Hause, weil sie kleine Kinder hat. Sie lebt im XXXX Gebiet.BF1: Ich war wohnhaft im Dorf römisch 40 in der Ukraine, ich war ein Unternehmer als selbständiger Mechaniker PKWs repartiert. Ich habe ein großes Haus besessen mit einem großen Grundstück und eine eigene Garage, wo ich diese Reparaturen durchgeführt habe. Vor meiner Ausreise, bevor mich der Tschetschene angerufen hat, hatte ich nie Probleme mit der Polizei. Ich möchte sagen, dass meine Frau tätig war, sie hat gearbeitet, ich habe auch als Unternehmer gearbeitet, meine Tochter hat studiert, unsere wirtschaftliche Lage war durchschnittlich, wir konnten normal leben. In der Ukraine leben meine Mutter, zwei Schwestern und einen Bruder. Ich bin ausgebildeter Schweißer und KFZ-Mechaniker. Von römisch 40 habe ich in der Stadt römisch 40 mit meiner ersten Frau gelebt. Mit meiner Tochter aus erster Ehe habe ich Kontakt. Sie ist verheiratet, sie hat auch zwei Kinder und jetzt ist sie zu Hause, weil sie kleine Kinder hat. Sie lebt im römisch 40 Gebiet. R: Bitte schildern Sie mir detailliert und chronologisch richtig, weshalb Sie die Heimat verlassen haben. BF1: Ich habe inseriert, dass ich ein Haus verkaufen möchte. Der Besitzer des Hauses war XXXX , dieser Tschetschene. Nach zwei bis drei Tagen wurde ich gleich angerufen, es hat mich sehr gefreut, dass jemand Interesse gezeigt hat. XXXX lebt in der Nachbarschaft, ungefähr zwei, drei Häuser entfernt, in einer Seitengasse, unsere Gärten grenzten einander. Wir kannten uns seit 2004, seit ich mein Haus gekauft habe. Unseren Kontakt würde ich als eng beschreiben. Die Familien trafen sich zum Wochenende entweder bei uns oder bei ihnen. XXXX war Bauarbeiter. Seine Ausbildung war Landwirt. XXXX war verheiratet. Seine Frau hatte eine Tochter aus einer früheren Beziehung. Er hat keine Kinder. 2011 hat XXXX die Ukraine verlassen. Er hatte Probleme, er hat mir nicht viel darüber erzählt, er wollte darüber nicht reden. Ich weiß, dass er seine Verwandten in seinem Haus empfangen hat, wer ihn verfolgt hat, weiß ich nicht. Zwei bis drei Monate vor meiner Ausreise hat mich XXXX beauftragt sein Haus zu verkaufen, im November 2013 habe ich die Ukraine verlassen. Das Haus stand seit 2011 leer. Nachgefragt gebe ich an, dass mich XXXX beauftragt hat ein Haus in einer anderen Ortschaft namens XXXX zu verkaufen. Ich habe früher das Haus gesehen und gewusst, dass er dieses zweite Haus hat. Er erzählte mir, dass sein Bruder früher in diesem Haus wohnhaft war. Ich weiß, er hat dieses Haus schon ewig, schon sehr lange. Ich glaube 2010 war ich dort das letzte Mal, das Haus stand leer.Meine Frau und meine Tochter kennen das Haus nicht.BF1: Ich habe inseriert, dass ich ein Haus verkaufen möchte. Der Besitzer des Hauses war römisch 40 , dieser Tschetschene. Nach zwei bis drei Tagen wurde ich gleich angerufen, es hat mich sehr gefreut, dass jemand Interesse gezeigt hat. römisch 40 lebt in der Nachbarschaft, ungefähr zwei, drei Häuser entfernt, in einer Seitengasse, unsere Gärten grenzten einander. Wir kannten uns seit 2004, seit ich mein Haus gekauft habe. Unseren Kontakt würde ich als eng beschreiben. Die Familien trafen sich zum Wochenende entweder bei uns oder bei ihnen. römisch 40 war Bauarbeiter. Seine Ausbildung war Landwirt. römisch 40 war verheiratet. Seine Frau hatte eine Tochter aus einer früheren Beziehung. Er hat keine Kinder. 2011 hat römisch 40 die Ukraine verlassen. Er hatte Probleme, er hat mir nicht viel darüber erzählt, er wollte darüber nicht reden. Ich weiß, dass er seine Verwandten in seinem Haus empfangen hat, wer ihn verfolgt hat, weiß ich nicht. Zwei bis drei Monate vor meiner Ausreise hat mich römisch 40 beauftragt sein Haus zu verkaufen, im November 2013 habe ich die Ukraine verlassen. Das Haus stand seit 2011 leer. Nachgefragt gebe ich an, dass mich römisch 40 beauftragt hat ein Haus in einer anderen Ortschaft namens römisch 40 zu verkaufen. Ich habe früher das Haus gesehen und gewusst, dass er dieses zweite Haus hat. Er erzählte mir, dass sein Bruder früher in diesem Haus wohnhaft war. Ich weiß, er hat dieses Haus schon ewig, schon sehr lange. Ich glaube 2010 war ich dort das letzte Mal, das Haus stand leer.Meine Frau und meine Tochter kennen das Haus nicht. R: Bitte schildern Sie mir die näheren Umstände, wie Sie mit dem Verkauf des Hauses beauftragt wurden. Sichtlich hatten Sie weder Schlüssel noch Unterlagen und Ihr Nachbar war schon vor zwei Jahren ohne nähere Angaben von Gründen außer Landes. BF1: Mein Nachbar hat mir gesagt, dass ich die Dokumente bei bestimmten Personen abholen darf. Er sollte mir sagen, bei wem ich die Dokumente abholen sollte, ich hatte die Dokumente noch nicht, falls ich einen Kunden habe, würde ich die Dokumente bekommen. Nachgefragt, wie hoch der Verkaufspreis sein sollte, 1.000 - 1.500 Dollar. Nachgefragt gebe ich an, dass das Grundstück 1.000 - 1.200 m2 groß war, es lag in der Nähe eines Sees, daher war die Lage gut. Ich war nur einmal im Haus, das Haus war nicht groß, ca. 60 m
  4. Es hatte vier kleine Zimmer. Es war ein reiner Freundschaftsdienst, man stellte mir keine Provision in Aussicht. Ich sprach auch mit meiner Familie über das Verkaufsprojekt. R: Ohne auf die konkreten Grundstückspreise in der Region XXXX eingehen zu wollen, erscheint mir der Kaufpreis sehr gering.R: Ohne auf die konkreten Grundstückspreise in der Region römisch 40 eingehen zu wollen, erscheint mir der Kaufpreis sehr gering. BF1: In diesem Dorf standen sehr viele Häuser leer, weil dort fast keiner mehr lebt. Das ist noch ein hoher Preis, das Haus war noch sehr viel wert, da es an einem See lag. R: Wo haben Sie inseriert? BF1: In meiner Ortschaft gibt es Wand, da kann man Inserate aufhängen und auch direkt vor dem Haus habe ich ein Schild "zu verkaufen" aufstellt. R: Hatten Sie zu dieser Zeit ein Auto gehabt, wie sind Sie dorthin gekommen? BF1: Ich hatte zu dieser Zeit kein Auto, mein Freund brachte mich bei Bedarf hin. R: Bitte schildern Sie mir die Kontaktaufnahme durch die vermeintlichen Kaufinteressenten. BF1: Nach dem Anruf wurde ausgemacht, dadurch, dass ich kein Auto selbst hatte, dass mich die Interessenten bei mir zu Hause abholen und wir dorthin fahren. R: Wann war der Anruf? BF1: Am Nachmittag habe ich einen Anruf bekommen und in fünf Minuten waren sie schon bei mir bei meinem Haus. Meine Familie war nicht zu Haus, meine Tochter hat in XXXX studiert, meine Frau hat gearbeitet. Ein Auto ist mit einem Polizisten und mit zwei nicht uniformierten Männern, es war ein Polizeiauto. Sie haben mich nach dem Namen gefragt und die Frage gestellt, ob ich das Haus verkaufe. Ich habe mich mit meinen Vor- und Familienamen vorgestellt und bestätigte, dass ich das Haus wirklich verkaufe. Sie haben mir daraufhin gesagt, ich muss ihnen folgen und zum Polizeirevier mitkommen, sie haben ein paar Fragen abzuklären. Das war ein Geländeauto und mit diesem Auto sind wir in unserem Dorf zum Polizeirevier gefahren. Diese Polizeistation war ungefähr fünf Minuten entfernt von meinem Haus, gleich in der Nähe. In einem Zimmer wurde ich dazu befragt, über XXXX und über Tschetschenen, die ihn besucht haben und überhaupt über Tschetschenen, die ich kenne. Alle Fragen kann ich nicht nennen, es ist schon lange her. Ich habe alle Fragen beantwortet. Nach der Befragung haben sie mich in einer Gefängniszelle gebracht, sie haben gesagt, ich muss hierbleiben und ein bisschen überlegen.BF1: Am Nachmittag habe ich einen Anruf bekommen und in fünf Minuten waren sie schon bei mir bei meinem Haus. Meine Familie war nicht zu Haus, meine Tochter hat in römisch 40 studiert, meine Frau hat gearbeitet. Ein Auto ist mit einem Polizisten und mit zwei nicht uniformierten Männern, es war ein Polizeiauto. Sie haben mich nach dem Namen gefragt und die Frage gestellt, ob ich das Haus verkaufe. Ich habe mich mit meinen Vor- und Familienamen vorgestellt und bestätigte, dass ich das Haus wirklich verkaufe. Sie haben mir daraufhin gesagt, ich muss ihnen folgen und zum Polizeirevier mitkommen, sie haben ein paar Fragen abzuklären. Das war ein Geländeauto und mit diesem Auto sind wir in unserem Dorf zum Polizeirevier gefahren. Diese Polizeistation war ungefähr fünf Minuten entfernt von meinem Haus, gleich in der Nähe. In einem Zimmer wurde ich dazu befragt, über römisch 40 und über Tschetschenen, die ihn besucht haben und überhaupt über Tschetschenen, die ich kenne. Alle Fragen kann ich nicht nennen, es ist schon lange her. Ich habe alle Fragen beantwortet. Nach der Befragung haben sie mich in einer Gefängniszelle gebracht, sie haben gesagt, ich muss hierbleiben und ein bisschen überlegen. R: Warum, wenn Sie kooperiert haben? BF1: Vielleicht haben sie mehr erwartet von mir zu erwarten. Z. B. wo sich XXXX befindet und mehr über diese Tschetschenen.BF1: Vielleicht haben sie mehr erwartet von mir zu erwarten. Z. B. wo sich römisch 40 befindet und mehr über diese Tschetschenen. R: Warum haben Sie nicht gesagt, wo sich XXXX befindet?R: Warum haben Sie nicht gesagt, wo sich römisch 40 befindet? BF1: Ich habe damals gar nicht gewusst, wo sich XXXX befindet, telefonisch hat er mich dem Verkauf beauftragt, ich wusste nicht, wo er war. Das Land habe ich schon gewusst, wo er ist.BF1: Ich habe damals gar nicht gewusst, wo sich römisch 40 befindet, telefonisch hat er mich dem Verkauf beauftragt, ich wusste nicht, wo er war. Das Land habe ich schon gewusst, wo er ist. R: Warum haben Sie das den Behörden nicht gesagt, Sie haben vorher angegeben, Sie haben alle Fragen beantwortet? BF1: Ich habe auf die Fragen beantwortet: "Ich habe gesagt, ich weiß es nicht." R: Warum haben Sie einen Menschen gedeckt, der Sie offensichtlich in Schwierigkeiten gebracht hat? BF1: Ich weiß es nicht. R: Haben Sie den ukrainischen Behörden mehr misstraut als Ihren Freund? BF1: Sie haben nicht nur nach XXXX gefragt, sie haben nach anderen Tschetschenen gefragt, die ich nie gesehen habe. Nachgefragt gebe ich an, dass ich die Leute, die mich gefragt haben nicht gekannt habe, ich habe der Polizei misstraut. Ich war dort bis sechs Uhr in der Früh. Ich wurde damals nicht misshandelt. Ich wurde aber die ganze Nacht befragt. Ich bin von der Polizeistation zu Fuß nach Hause gegangen, es ist ungefähr einen Kilometer Fußweg. Ich bin zum Tor bis zu Fuß gekommen, dort habe ein Schloss mittels eines Codes geöffnet, dann bin ich in den Hof gegangen, das Haus war nicht versperrt. Meine Frau hat gehört, wie ich in das Tor reingegangen bin, sie war im Haus. Im Vorraum habe ich meine Frau getroffen. Ich habe meiner Frau alles erzählt. Ich kann mich nicht erinnern, was dann passiert ist, ich war im Stress. Meine Frau ist dann arbeiten gegangen, ich bin dann schlafen gegangen, ich habe die ganze Nacht nicht geschlafen. An diesem Tag ist nichts mehr passiert. Nachgefragt gebe ich an, dass die erste Festnahme jedenfalls nach dem Geburtstag meiner Frau ( XXXX ) geschehen ist, in einem Zeitraum bis
  5. September. Es war noch warm. Nachgefragt, meine Frau hat meiner Tochter über die Festnahme erzählt, als ich das Land im November verlassen habe.BF1: Sie haben nicht nur nach römisch 40 gefragt, sie haben nach anderen Tschetschenen gefragt, die ich nie gesehen habe. Nachgefragt gebe ich an, dass ich die Leute, die mich gefragt haben nicht gekannt habe, ich habe der Polizei misstraut. Ich war dort bis sechs Uhr in der Früh. Ich wurde damals nicht misshandelt. Ich wurde aber die ganze Nacht befragt. Ich bin von der Polizeistation zu Fuß nach Hause gegangen, es ist ungefähr einen Kilometer Fußweg. Ich bin zum Tor bis zu Fuß gekommen, dort habe ein Schloss mittels eines Codes geöffnet, dann bin ich in den Hof gegangen, das Haus war nicht versperrt. Meine Frau hat gehört, wie ich in das Tor reingegangen bin, sie war im Haus. Im Vorraum habe ich meine Frau getroffen. Ich habe meiner Frau alles erzählt. Ich kann mich nicht erinnern, was dann passiert ist, ich war im Stress. Meine Frau ist dann arbeiten gegangen, ich bin dann schlafen gegangen, ich habe die ganze Nacht nicht geschlafen. An diesem Tag ist nichts mehr passiert. Nachgefragt gebe ich an, dass die erste Festnahme jedenfalls nach dem Geburtstag meiner Frau ( römisch 40 ) geschehen ist, in einem Zeitraum bis
  6. September. Es war noch warm. Nachgefragt, meine Frau hat meiner Tochter über die Festnahme erzählt, als ich das Land im November verlassen habe. R: Wie hat Ihre Frau auf dem Vorfall reagiert? BF1: Meine Frau war natürlich nervöse die ganze Geschichte hat ihr überhaupt nicht gefallen, sie hat gedacht, dass die Sache damit beendet ist. Sie war die ganze Nacht wach, es war klar, dass das die Reaktion war. Nachgefragt, ich glaube, dass sie sowohl auf XXXX als auch auf die Polizei böse war.BF1: Meine Frau war natürlich nervöse die ganze Geschichte hat ihr überhaupt nicht gefallen, sie hat gedacht, dass die Sache damit beendet ist. Sie war die ganze Nacht wach, es war klar, dass das die Reaktion war. Nachgefragt, ich glaube, dass sie sowohl auf römisch 40 als auch auf die Polizei böse war. R: Bitte schildern Sie mir den zweiten Vorfall. BF1: Ich kann mich nicht genau erinnern, wann das genau passiert ist, am
  7. oder
  8. November 2013 ist die Polizei zu mir ins Haus gekommen, ich war in meiner Garage, es war ca. 16/17 Uhr. Ich glaube es war Wochenende, aber meine Frau musste Analysen in ihrer Firma machen. Meine Frau wurde oft aufgefordert, am Wochenende zu arbeiten. R: Dann muss es der 10.11.2013 gewesen sein, weil der 11.11.2013 war ein Montag war. Wann ist Ihre Frau, wenn Sie am Sonntag gearbeitet hat, nach Hause gekommen? BF1: Ich weiß nicht, wann sie gekommen ist, ich wurde dann festgenommen. R wiederholt nochmals die Frage. Die Frage lautet: Wann sie normaler Weise bei der Sonntagsarbeit nach Hause gekommen. BF1: Meistens ist sie zwischen 17/18 Uhr nach Hause gekommen, manchmal hat sie auch ihre Eltern besucht. R: Wurden Sie im Rahmen dieser zweiten Festnahme misshandelt? BF1: Im Polizeirevier wurden mir gleich die Handschellen angelegt und mit Handschellen wurde ich in ein Zimmer gebracht und mit einem Gummistock wurde ich mehrmals auf meinen Händen geschlagen. Ich habe meine Hände dann zurückgezogen, dann haben sie mich im Rückenbereich geschlagen. R: Waren die Hände verletzt? BF1: Beim Handgelenk war ich verletzt, ich hatte blaue Flecken und Hämatome. R: Waren Sie an anderen Stellen des Körpers verletzt? BF1: Ich hatte am Rücken auch Hämatome durch Schläge mit einem Gummiknüppel. R: Hatten Sie weitere Verletzung? BF1: Große Verletzungen hatte ich keine. R: Hatten Sie kleine Verletzungen? BF1: Nein, ich glaube nicht. R: Hatten Sie welcher oder hatten Sie keine? BF1: Sie haben mich auch an den Ohren gezogen, ich hatte Kratzer an den Ohren. R: Haben Sie geblutet? BF1: Ja, die haben auch geblutet. R: Sonst noch weitere Verletzungen? BF1: Sie haben mich ein paar Mal auf den Kopf geschlagen. R: Gab es sichtliche Verletzungen am Kopf? BF1: Ich habe an der Schädeldeckel eine große Beule gehabt. R: Ich fasse zusammen: Hämatome am Handgelenk, Hämatomie am Rücken und eine Beule an der Schädeldecke und blute, gekratze Ohren, ist diese Aufzählung vollständig oder nicht vollständig? BF1: Das ist alles. R: Wie und wann sind Sie nach Hause gekommen? BF1: Ich bin wieder zu Fuß nach Hause gegangen und ich bin um sechs Uhr in der Früh nach Hause gekommen. R: War das dieselbe Polizeistation oder eine andere? BF1: Ich war wieder in der Polizeistation in meinem Dorf. R: Warum haben Sie im erstinstanzlichen Verfahren von Ihren Kopfverletzungen nichts erwähnt? Sie haben auch von Ihren Verletzungen am Handgelenk nichts gesagt. BF1: Ich habe damals auch alle meine Verletzungen gesagt. Als ich nach Hause gekommen bin, habe ich stark am Ohrenbereich geblutet, meine Hände waren blau, ich musste Blutspuren abwaschen, auch von den Handschellen hatte ich Spuren. Meine Frau hat mir geholfen, weil ich die Verletzungen am Rücken überhaupt nicht gesehen habe. Ich habe mich selber gewaschen, meine Frau hat mich nur unterstützt mich auszuziehen, das war schwierig. Die Wunden wurden nicht versorgt, es war nicht notwendig. R: Im erstinstanzlichen Verfahren gaben Sie auf die Frage an: "Gab es sichtbare Verletzungen, die von diesen Schlägen herrührten" an: "Ich war damals gut angezogen. Ich hatte feste Kleidung an. Es gab keine besonders großen, aber doch blaue Streifen auf meinen Rücken." Die Frage, ob es zu weiteren Übergriffen gekommen sei, verneinten Sie. Sie sprachen weder von Schlägen auf dem Kopf, noch von Verletzungen am Kopf und auch noch nicht von Hämatomen am Handgelenk (Bescheid Seite 12). BF1: Ich weiß nicht konkret, was damals aufgeschrieben wurde, ich auf jeden Fall gesagt, dass ich schlecht höre und dann haben sie mir gesagt, dass ich ein Hörapparat bekommen werde, die Dolmetscherin hat lauter mit mir gesprochen. R: Die Einvernahme wurde Ihnen rückübersetzt und Sie haben keine Einwände protokollieren lassen. BF1: Ich hauptsächlich meine Verletzungen gemeint. R: Sie haben davon kein Wort erwähnt. BFV: Wir haben nach der Einvernahme das Protokoll noch einmal besprochen und waren der Meinung, dass die Übersetzung durch den Dolmetscher nicht korrekt war. Ich habe dieses Faktum im Jänner 2015 der Behörde übermittelt. R: Im Akt ist ein solches Schreiben nicht ersichtlich, wann wurde es - laut Ihren Aufzeichnungen - zur Post gegeben? BFV: Es handelt sich die Erklärung vom 29.01.2015, welche gemeinsam mit der Beschwerde übermittelt wurde. Angemerkt wird, dass der erstinstanzliche Bescheid am 19.01.2015 erlassen wurde. R: Warum wurde ein Protokoll erst elf Monate nach der Niederschrift korrigiert, es hätte doch unmittelbar nach der Niederschrift auffallen müssen? BFV: Wir haben mehrfach darüber gesprochen, die BF sind weit weg von XXXX und sie konnten nicht so rasch in mein Büro kommen.BFV: Wir haben mehrfach darüber gesprochen, die BF sind weit weg von römisch 40 und sie konnten nicht so rasch in mein Büro kommen. R: Wo haben die BF damals gewohnt? BFV: In XXXX .BFV: In römisch 40 . R: Wie oft Ihre Frau am Wochenende gearbeitet? BF1: Öfter. Zwei-, dreimal im Monat, konnte es passieren. In der Erntezeit ist das oft passiert. Im Herbst ist das auch passiert, wenn z. B. irgendwelche Unternehmer Analysen verlangt haben. R: Was haben Sie mit Ihrer Frau nach Ihrer Rückkehr am
  9. November 2013 um sechs Uhr Früh besprochen? BF1: Ich habe ihr erzählt, warum ich zum zweiten Mal festgenommen wurde. Ich habe ihr erzählt, dass sie mich wegen XXXX festgenommen haben und dass sie nach irgendwelche Tschetschenen gesucht haben. Wir haben so entscheiden, dass ich zuerst Erholung brauche und dann muss ich das Land verlassen. Es kann sein, dass, wenn sie mich noch einmal festnehmen werden, würden sie mich umbringen.BF1: Ich habe ihr erzählt, warum ich zum zweiten Mal festgenommen wurde. Ich habe ihr erzählt, dass sie mich wegen römisch 40 festgenommen haben und dass sie nach irgendwelche Tschetschenen gesucht haben. Wir haben so entscheiden, dass ich zuerst Erholung brauche und dann muss ich das Land verlassen. Es kann sein, dass, wenn sie mich noch einmal festnehmen werden, würden sie mich umbringen. R: Wie lange haben Sie sich erholt? BF1: Am
  10. November 2013 habe ich das Land verlassen. R: Haben Sie am
  11. November 2013 um sechs Uhr Früh entschieden das Land verlassen? BF1: Auf jeden Fall am gleichen Tag, nachgefragt gebe ich an, dass wir uns am Abend entschieden haben. Ich habe meine Tochter von meiner Abreise nicht informiert, da ich Angst hatte, dass mein Handy abgehört werden würde. R: Hat Ihre Frau in den Tagen zwischen
  12. und
  13. November 2013 Urlaub genommen oder hat Sie Urlaub genommen? BF1: Sie hat immer gearbeitet. R: Wann haben Sie Ihre Frau das letzte Mal in der Ukraine gesehen? BF1: Am
  14. November 2013 in der Früh. R an BFV: Gibt es noch weitere Fragen zur Fluchtgeschichte? BFV: Nein. R: Leiden Sie unter schweren oder chronischen Krankheiten? BF1: Nein. R: Besitzen Sie noch Ihr Haus in der Ukraine? BF1: Meine Schwiegermutter lebt jetzt in diesem Haus. R: Warum lebt sie jetzt dort, damit es nicht leer steht oder weil sie selber kein Haus hat?? BF1: Damit das Haus nicht leer steht, wohnt sie in diesem Haus. R: Haben Sie Ihre Tochter über die Vorfälle in Kenntnis gesetzt, als Sie in Österreich waren? BF1: Ja. R: Wann? BF1: Meine Frau hat es ihr mitgeteilt. R: Fragewiederholung. BF1: Ich persönlich nicht, meine Frau. Ich habe mit meiner Tochter nie telefoniert, es könnte sein, dass ihr Handy abgehört wird. Ich habe mit meiner Frau per "Skype" telefoniert. Meine Tochter hat in XXXX gelebt. Ich glaube in XXXX konnte meine Tochter über "Skype" abgehört werden.BF1: Ich persönlich nicht, meine Frau. Ich habe mit meiner Tochter nie telefoniert, es könnte sein, dass ihr Handy abgehört wird. Ich habe mit meiner Frau per "Skype" telefoniert. Meine Tochter hat in römisch 40 gelebt. Ich glaube in römisch 40 konnte meine Tochter über "Skype" abgehört werden. R: Im Dorf nicht? BF1: Ich habe mit meiner Frau nichts Konkretes gesprochen, nur über die Arbeit. Wenn wir über die Polizei reden wollte, hat mir meine Frau einen Zettel geschrieben und mir dies über "Skype" gezeigt. R: Hatten Sie zwischen
  15. November 2013 und den Ankunft Ihrer Tochter in Österreich mit selbiger direkten Kontakt? BF1: Ich hatte keinen Kontakt zu meiner Tochter, weder telefonisch, noch über "Skype". Ich hatte Angst um meine Tochter, ich wollte sie nicht ins Schlamassel ziehen, wenn sie abgehört wird. Die Einvernahme des BF1 ist um 12:31 Uhr beendet, der BF1 verlässt den Verhandlungssaal, die BF3 befindet sich nunmehr auch im Verhandlungssaal. Die Verhandlung wird von 12:31 bis 12:38 Uhr unterbrochen. Die Einvernahme der BF2 beginnt um 12:38 Uhr. R: Können Sie mir in kurzen Worten Ihren Lebenslauf schildern. BF2: Ich bin aufgewachsen und geboren in XXXX , im Jahr 1986 habe ich die Schule absolviert, dann vom 1986 - 1989 habe ich ein Technikum besucht und absolviert. Ich habe dann dort einen technischen Beruf erlernt. In den 90er Jahren habe ich mich umschulen lassen und seit dem Jahr 1994 - 2014 als Agronomin gearbeitet, darunter versteht man so etwas Ähnliches wie einen Lebensmitteltechniker.BF2: Ich bin aufgewachsen und geboren in römisch 40 , im Jahr 1986 habe ich die Schule absolviert, dann vom 1986 - 1989 habe ich ein Technikum besucht und absolviert. Ich habe dann dort einen technischen Beruf erlernt. In den 90er Jahren habe ich mich umschulen lassen und seit dem Jahr 1994 - 2014 als Agronomin gearbeitet, darunter versteht man so etwas Ähnliches wie einen Lebensmitteltechniker. R: Musste man da oft am Wochenende arbeiten oder war das eine Ausnahme? BF2: Ich habe immer unter der Woche gearbeitet und auch am Wochenende, wir waren kundenorientiert. Im Herbst und im Sommer konnte es oft passieren, dass ich am Wochenende gearbeitet habe, im Winter selten. R: Am welchen Wochentag wurde Ihr Mann das zweite Mal mitgenommen? BF2: Das war am
  16. oder
  17. R: War es ein Wochenende oder ein regulärer Arbeitstag? BF2: Ich weiß, dass ich am Samstag vorher frei hatte und das ist am
  18. oder
  19. passiert. Am Arbeitstag ist das gewesen. R: D. h. am 11., weil der
  20. war ein Sonntag? BF2: Es war am Montag, weil es war ein Arbeitstag, deshalb muss es der
  21. gewesen. R: Ihr Mann hat gemeint, dass es der
  22. gewesen sein muss, weil es ein Wochenende war. Das müsste Ihnen erinnerlich gewesen sein, wenn Sie an einem Sonntag im November (außerhalb der Erntezeit) gearbeitet hätten. BF2: Ich denke, dass es am Montag, am Arbeitstag passiert ist, vielleicht war es meinem Mann nicht bewusst, weil er jeden Tag in seiner Garage arbeitet, egal welcher Tag. R: Welche Verletzungen hatte Ihr Mann nach der zweiten Festnahme? BF2: Er hatte Verletzungen im Handgelenksbereich, Hämatome, keine offene Wunden. Er hatte auch Verletzungen im Rückenbereich, Hämatome und Kratzer am Rücken. Nachgefragt gebe ich an, es waren blaue Flecken und verkrustete Verletzungen. R: Welche Verletzungen hatte er weiters? BF2: Meistens am Handgelenk und im Rückenbereich. R: Sonst keine? BF2: Im Gesicht, wahrscheinlich haben sie ihn ins Gesicht geschlagen, rote Wangen hat er gehabt, später haben sie sich dann in blaue Flecken umgewandelt, im Kieferbereich und bei den Wangen, sonst nirgends, mehr nicht. R: Ihr Mann hat von einer Beule an der Schädeldecke und von Verletzungen an den Ohren gesprochen. BF2: Ich kann mich nicht so detailliert erinnern. R: Sie können sich nicht erinnern, welche Verletzungen Ihr Mann am Kopf hatte? BF2: Ich habe ihm erste Hilfe geleistet. R: Das muss doch einprägsam gewesen sein, wo Ihr Mann verletzt hat. Können Sie mir sagen, warum Ihr Mann von Kiefer- und Wangenverletzungen nichts gesagt hat? BF2: Nein. R: Wann haben Sie mit Ihrem Mann besprochen, dass er das Land verlassen soll? BF2: Ich denke am
  23. ist es passiert, dass wir uns entschieden haben, denn am
  24. hat er schon das Land verlassen haben. R erklärt die Frage. BF2: Wir haben an dem Tag, an dem er um sechs Uhr nach Hause gekommen das besprochen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich ihm ein Frühstück gemacht habe, dann bin ich in die Arbeit gegangen und erst am Abend haben wir über die Ausreise gesprochen. R: Hat Ihr Mann sich vor seiner Ausreise per Telefon von Ihrer Tochter verabschiedet? BF2: Nein, er hat sich nicht verabschiedet, meine Tochter hat davon nichts gewusst. R an BF3: Was haben Sie gesagt, wie Sie plötzlich gehört haben, dass Ihr Vater nicht mehr in der Ukraine ist? BF3: Ich habe gefragt, warum mir niemand etwas gesagt hat, meine Mutter. Mit meinen Vater habe ich nicht gesprochen. R: Ihr November 2013 hat Ihr Vater die Ukraine Wann haben Sie das erste Mal mit Ihrem Vater wieder gesprochen, nachdem er die Ukraine verlassen hat, wann hatten Sie das erste Mal wieder Kontakt mit ihm? BF3: Einen Monat später nach seiner Ausreise, wahrscheinlich, habe ich meinen Vater per "Skype" gesehen. Der BF1 betritt um 13:01 Uhr wieder den Verhandlungssaal. R: Warum führen Sie, Ihr Mann und Ihre Tochter nicht denselben Familiennamen? BF2: Meine Tochter ist aus erster Ehe, der BF1 ist der Stiefvater meiner Tochter (BF3). Die Verhandlung wird um 13:09 Uhr unterbrochen und um 13:18 Uhr fortgesetzt. BFV: Nach Rücksprache mit meinen Mandaten BF1-BF3 gebe ich bekannt, dass mangels Gründen zur Gewährung von Asyl und subsidiären Schutz, die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der gegenständlich angefochtenen Bescheide zurückgezogen werden.BFV: Nach Rücksprache mit meinen Mandaten BF1-BF3 gebe ich bekannt, dass mangels Gründen zur Gewährung von Asyl und subsidiären Schutz, die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der gegenständlich angefochtenen Bescheide zurückgezogen werden. Der R erteilt eine ausführliche, rechtliche Erörterung. BF1, BF2, BF3 haben die Ausführungen verstanden und sind mit der Zurückziehung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der verfahrensgegenständlichen Bescheide einverstanden, welche dadurch in Rechtskraft erwachsen, ausdrücklich. Aufrechterhalten werden die Beschwerden gegen die verfahrensgegenständlichen Spruchpunkte III.BF1, BF2, BF3 haben die Ausführungen verstanden und sind mit der Zurückziehung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der verfahrensgegenständlichen Bescheide einverstanden, welche dadurch in Rechtskraft erwachsen, ausdrücklich. Aufrechterhalten werden die Beschwerden gegen die verfahrensgegenständlichen Spruchpunkte römisch drei. Der BFV beantragt zur Beibringung von Unterlagen zur Integration eine Frist bis
  25. Juni
  26. Diese wird gewährt. R: Leidet jemand unter schweren oder chronischen Krankheiten. BF1, BF3: BF2: Eine Entzündung der Bauspeicheldrüse, ich würde mich nicht als "schwer krank" bezeichnen. BF1: Ich höre schlecht. Nachgefragt geben BF1, BF2 und BF3 an, dass sie (altersbedingt) gesund sind. Dem BFV wird ein Exemplar des Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Ukraine (vom 26.07.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 19.12.2017) übergeben und eine Frist zur Stellungnahme angeboten, der BFV verzichtet auf eine Stellungnahmefrist und verzichtet auf eine Stellungnahme zu den Länderberichten. BFV: Die BF sind in Österreich sehr liebevoll und freundlich aufgenommen worden, verstehen sich mit allen Nachbarn besonders gut und möchten aus diesem Grund in Österreich arbeiten und hier bleiben. (...)"
  27. Mit Eingabe vom 23.04.2018 langte eine schriftliche Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters der beschwerdeführenden Parteien ein. Mit Eingabe vom 18.06.2018 übermittelte der bevollmächtigte Vertreter der beschwerdeführenden Parteien die folgenden Unterlagen zum Beleg der Integrationsbemühungen der beschwerdeführenden Parteien: * ÖSD-Zertifikate A1 betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin aus Mai 2018; * Einstellungszusagen als Gartenhelfer betreffend den Erstbeschwerdeführer sowie als Reinigungskraft betreffend die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen jeweils vom 21.03.2018; II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  28. Feststellungen (Sachverhalt): Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.04.2018 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und der im Laufe des Verfahrens vorgelegten und amtswegig beschafften Beweismittel wird Folgendes festgestellt: Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Ukraine, gehören der ukrainischen Volksgruppe sowie dem russisch-orthodoxen Glauben an und führen die im Spruch ersichtlichen Personalien. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet, die Drittbeschwerdeführerin ist die volljährige Tochter der Zweitbeschwerdeführerin aus erster Ehe. Die BeschwerdeführerInnen gelangten illegal in das Bundesgebiet und stellten am 19.11.2013 (Erstbeschwerdeführer) respektive am 22.06.2014 (Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen) die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz, seit diesem Zeitpunkt halten sie sich durchgehend im Bundegebiet auf. Die unbescholtenen BeschwerdeführerInnen leben in einem gemeinsamen Haushalt in Niederösterreich, führen untereinander ein Familienleben und bestreiten ihren Lebensunterhalt aktuell im Rahmen der Grundversorgung. Sie haben sich während ihres mehr als vierjährigen Aufenthalts um eine Integration im Bundesgebiet bemüht gezeigt. Die Drittbeschwerdeführerin hat sich Deutschkenntnisse angeeignet und im Oktober 2017 eine ÖSD-Prüfung auf dem Niveau A2 erfolgreich absolviert. Sie verfügt über eine Zusage für eine probeweise Anstellung als Reinigungskraft und besuchte als außerordentliche Studierende Lehrveranstaltungen an der XXXX . Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zeigten sich ebenfalls um die Erlernung der deutschen Sprache bemüht und legten im Mai 2018 zuletzt eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1 ab. Sie verfüge über Arbeitsplatzzusagen für (probeweise) Beschäftigungen als Gartenhelfer bzw. Reinigungskraft. Die beschwerdeführenden Parteien knüpften Kontakte im Bundesgebiet und sind in ihrem Wohnort sozial integriert.Die Drittbeschwerdeführerin hat sich Deutschkenntnisse angeeignet und im Oktober 2017 eine ÖSD-Prüfung auf dem Niveau A2 erfolgreich absolviert. Sie verfügt über eine Zusage für eine probeweise Anstellung als Reinigungskraft und besuchte als außerordentliche Studierende Lehrveranstaltungen an der römisch 40 . Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zeigten sich ebenfalls um die Erlernung der deutschen Sprache bemüht und legten im Mai 2018 zuletzt eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1 ab. Sie verfüge über Arbeitsplatzzusagen für (probeweise) Beschäftigungen als Gartenhelfer bzw. Reinigungskraft. Die beschwerdeführenden Parteien knüpften Kontakte im Bundesgebiet und sind in ihrem Wohnort sozial integriert. Aufgrund der seitens der beschwerdeführenden Parteien gesetzten Integrationsschritte sowie des aufrechten Familienlebens zwischen den BeschwerdeführerInnen, würde eine Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in deren Privat- und Familienleben darstellen. Die gewillkürte Vertretung zog anlässlich der Beschwerdeverhandlung vom 05.04.2018 nach umfassender Belehrung ihrer Mandanten die Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide vom 19.01.2015, mit welchen die Anträge auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Spruchpunkte I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine (Spruchpunkte II.) jeweils abgewiesen wurden, zurück, womit diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen.Die gewillkürte Vertretung zog anlässlich der Beschwerdeverhandlung vom 05.04.2018 nach umfassender Belehrung ihrer Mandanten die Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide vom 19.01.2015, mit welchen die Anträge auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Spruchpunkte römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine (Spruchpunkte römisch zwei.) jeweils abgewiesen wurden, zurück, womit diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen. Infolge der Zurückziehung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. ist gegenständlich lediglich über die Beschwerden gegen Spruchpunkt III. abzusprechen.Infolge der Zurückziehung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. ist gegenständlich lediglich über die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch drei. abzusprechen.
  29. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte der belangten Behörde, Einvernahme der beschwerdeführenden Parteien im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Sichtung der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten bzw. vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Beweismittel. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes. Aufgrund der vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Vorlage gebrachten Original-Identitätsdokumente (ukrainischer Führerschein des Erstbeschwerdeführers sowie ukrainische Personalausweise der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen) konnte die präzise Identität der Beschwerdeführerinnen festgestellt werden. Der gemeinsame Wohnsitz der BeschwerdeführerInnen ergibt sich aus einer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aktuell eingeholten ZMR-Auskunft. Dass die Beschwerdeführerinnen derzeit von der Grundversorgung des Bundes unterstützt werden, ergibt sich aus einem aktuell eingeholten GVS-Auszug. Die Feststellung, dass die BeschwerdeführerInnen in Österreich strafgerichtlich unbescholten sind, ergibt sich aus aktuell eingeholten Strafregisterauszügen. Die Feststellungen zum derzeitigen Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerinnen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Parteien im Laufe des Verfahrens, aus den vorgelegten Bestätigungen und Schreiben, insbesondere den Einstellungszusagen der BeschwerdeführerInnen, deren ÖSD-Zertifikaten sowie den Unterstützungserklärungen durch Freunde und Bekannte, sowie aus dem im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gewonnenen persönlichen Eindruck. Die vorgelegten Beweismittel sind in ihrer Gesamtschau schlüssig und nachvollziehbar und waren in Zusammenschau mit dem im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Bild der Familie als Nachweis der Integration der beschwerdeführenden Parteien anzuerkennen. Zu betonen ist nochmals, dass die beschwerdeführenden Parteien die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 05.04.2018 durch ihre rechtsfreundliche Vertretung zurückgezogen haben. Die Spruchteile I. und II. der im Spruch angeführten Bescheide sind damit in Rechtskraft erwachsen.Zu betonen ist nochmals, dass die beschwerdeführenden Parteien die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 05.04.2018 durch ihre rechtsfreundliche Vertretung zurückgezogen haben. Die Spruchteile römisch eins. und römisch zwei. der im Spruch angeführten Bescheide sind damit in Rechtskraft erwachsen.
  30. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 7Abs.

1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Z. 3).3.1.

Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 3BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z. 4).

Paragraph 3, BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Ziffer 4,). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 9Abs.1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist. Zu 1.) Zu A) 3.2. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Der Verwaltungsgerichtshof stellte mit Beschluss vom 29.04.2015, Zl. 2014/20/0047, klar, es sei gesetzlich geboten, dass das Bundesverwaltungsgericht bei ihm anhängige Verfahren über Beschwerden infolge rechtswirksam erklärter Beschwerdezurückziehung mit Beschluss einstelle. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerdepunkte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.04.2018 sind die verwaltungsbehördlichen (im Spruch genannten) Bescheide vom 19.01.2015 hinsichtlich deren Spruchpunkten I. und II. (Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie der subsidiär Schutzberechtigten) rechtskräftig geworden und waren daher die diesbezüglichen Verfahrensteile mit Beschluss einzustellen.Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerdepunkte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.04.2018 sind die verwaltungsbehördlichen (im Spruch genannten) Bescheide vom 19.01.2015 hinsichtlich deren Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. (Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie der subsidiär Schutzberechtigten) rechtskräftig geworden und waren daher die diesbezüglichen Verfahrensteile mit Beschluss einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.3.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Im gegenständlichen Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im gegenständlichen Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu 2.) Zu A) 3.4. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:3.4. Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: "

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."

§ 10Absatz 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird.

§ 52Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennGemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 bzw. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. etwa VwGH
  5. 2007, 2007/01/0479).Im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 bzw. Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt vergleiche etwa VwGH
  6. 2007, 2007/01/0479).

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR

  1. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH
  2. 2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR
  3. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH
  4. 2003, G 78/00). Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR
  5. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06;
  6. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
  7. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
  8. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR
  9. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06;
  10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
  11. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
  12. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  13. 2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern/ Asylwerberinnen, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen. Beim Topos des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da ? abseits familiärer Umstände ? erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Art. 8 EMRK geschützt ist (Vgl. Thym, EuGRZ, 2006, 541 ff).Beim Topos des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da ? abseits familiärer Umstände ? erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Artikel 8, EMRK geschützt ist (Vgl. Thym, EuGRZ, 2006, 541 ff). Wie schon erwähnt, mindert die Tatsache, dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können. Dies setzt naturgemäß voraus, dass keine besonderen Umstände zulasten des/der Asylwerbers/Asylwerberin hinzukommen, wie z.B. strafgerichtliche Verurteilungen. Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  14. 2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH
  15. 2005, 2002/21/0124; VwGH
  16. 2006, 2006/21/0109; VwGH
  17. 2005, 2004/21/0124 u.a.).Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  18. 2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde vergleiche VwGH
  19. 2005, 2002/21/0124; VwGH
  20. 2006, 2006/21/0109; VwGH
  21. 2005, 2004/21/0124 u.a.). Als eine berufliche und soziale Verfestigung, die eine "gelungene Integration" erkennen lässt, wertete der Verwaltungsgerichtshof den Fall eines als Fliesenleger tätigen (ehemaligen) Asylwerbers, der über gute Deutsch-Kenntnisse, einen großen Freundes- und Kollegenkreis verfügte und mit einer Österreicherin im gemeinsamen Haushalt wohnte, wobei auch seine Schwester, eine österreichische Staatsbürgerin, mit ihrer Familie im Bundesgebiet lebte. Aspekte zugunsten des/der Fremden können daher neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein. In Anbetracht der meistens nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des "abgeschwächten" Aufenthaltsrechts werden strafgerichtliche Verurteilungen die Interessenabwägung erheblich zuungunsten der privaten Interessen verschieben. Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH
  22. 2005, 2004/21/0124 u.a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).Als eine berufliche und soziale Verfestigung, die eine "gelungene Integration" erkennen lässt, wertete der Verwaltungsgerichtshof den Fall eines als Fliesenleger tätigen (ehemaligen) Asylwerbers, der über gute Deutsch-Kenntnisse, einen großen Freundes- und Kollegenkreis verfügte und mit einer Österreicherin im gemeinsamen Haushalt wohnte, wobei auch seine Schwester, eine österreichische Staatsbürgerin, mit ihrer Familie im Bundesgebiet lebte. Aspekte zugunsten des/der Fremden können daher neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein. In Anbetracht der meistens nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des "abgeschwächten" Aufenthaltsrechts werden strafgerichtliche Verurteilungen die Interessenabwägung erheblich zuungunsten der privaten Interessen verschieben. Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration vergleiche VwGH
  23. 2005, 2004/21/0124 u.a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 25, Absatz 5, AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff). Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.). 3.
  24. Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Parteien nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:3.
  25. Vor dem Hintergrund der in Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Parteien nicht durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen: Die beschwerdeführenden Parteien sind unbescholten und leben seit mehr als vier Jahren im Bundesgebiet in einem gemeinsamen Haushalt. In dieser Zeit entwickelte die Familie ein schützenswertes Privatleben in Österreich, von welchem sich das erkennende Gericht insbesondere im Rahmen der abgehaltenen mündlichen Beschwerdeverhandlung zu überzeugen vermochte. Die beschwerdeführenden Parteien haben ihre Aufenthaltsdauer nicht durch wiederholte Stellung unbegründeter Asylanträge zu verlängern versucht (vgl. auch VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0033), sondern waren deren einzige Verfahren auf internationalen Schutz seit November 2013 bzw. Juni 2014 anhängig, ohne dass den beschwerdeführenden Parteien diese Verfahrensdauer zur Last gelegt werden kann.Die beschwerdeführenden Parteien sind unbescholten und leben seit mehr als vier Jahren im Bundesgebiet in einem gemeinsamen Haushalt. In dieser Zeit entwickelte die Familie ein schützenswertes Privatleben in Österreich, von welchem sich das erkennende Gericht insbesondere im Rahmen der abgehaltenen mündlichen Beschwerdeverhandlung zu überzeugen vermochte. Die beschwerdeführenden Parteien haben ihre Aufenthaltsdauer nicht durch wiederholte Stellung unbegründeter Asylanträge zu verlängern versucht vergleiche auch VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0033), sondern waren deren einzige Verfahren auf internationalen Schutz seit November 2013 bzw. Juni 2014 anhängig, ohne dass den beschwerdeführenden Parteien diese Verfahrensdauer zur Last gelegt werden kann. Die beschwerdeführenden Parteien verfügen sowohl in sprachlicher, als auch in gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht über eine ausreichende Integration. Die Drittbeschwerdeführerin hat eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 absolviert und Lehrveranstaltungen als außerordentliche Studierende an der Akademie für Bildendende Künste absolviert. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin eigneten sich ebenfalls grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache an und absolvierten zuletzt ÖSD-Prüfungen auf dem Niveau A
  26. Die BeschwerdeführerInnen zeigten sich überdies um eine berufliche Integration bemüht und streben eine künftige Selbsterhaltungsfähigkeit an. In diesem Sinne legten die beschwerdeführenden Parteien jeweils Einstellungszusagen über eine probeweise Vollzeit-Anstellung in einem Gartenbauunternehmen vor. Aufgrund der in Vorlage gebrachten Beschäftigungszusagen sowie der sozialen Vernetzung der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet, ist davon auszugehen, dass es der Familie möglich sein wird, künftig weitgehend unabhängig von staatlichen Leistungen zu leben. Darüber hinaus weisen die beschwerdeführenden Parteien eine soziale Verankerung im Bundesgebiet auf, was durch die vorgelegten Unterstützungsschreiben und -erklärungen österreichischer Mitbürger, welche die gute Integration und Hilfsbereitschaft der BeschwerdeführerInnen betonen und sich für den Verbleib der Familie in Österreich aktiv einsetzen, untermauert wird. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH
  27. 2009, U992/08 bzw. VwGH
  28. 2007, 2006/01/0216;
  29. 2007, 2007/01/0479;
  30. 2007, 2006/18/0453;
  31. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316;
  32. 2006, 2006/21/0109;
  33. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten exzeptionellen Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten bzw. familiären Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH
  34. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH
  35. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005). Die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden verfügten Rückkehrentscheidungen in die Ukraine sind angesichts der vorliegenden Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VfGH
  36. 2009, U992/08 bzw. VwGH
  37. 2007, 2006/01/0216;
  38. 2007, 2007/01/0479;
  39. 2007, 2006/18/0453;
  40. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316;
  41. 2006, 2006/21/0109;
  42. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten exzeptionellen Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten bzw. familiären Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen vergleiche VwGH
  43. 2005, 2003/21/0096; vergleiche ferner VwGH
  44. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457 aus 2005,). Die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden verfügten Rückkehrentscheidungen in die Ukraine sind angesichts der vorliegenden Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2 EMRK. Insgesamt kann im Falle der beschwerdeführenden Parteien von einer ausreichenden Integration ausgegangen werden. Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. 3.
  45. Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der beschwerdeführenden Parteien im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erfüllen diese die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005.3.6. Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der beschwerdeführenden Parteien im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erfüllen diese die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005. Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2017, lautet:Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" betitelte Paragraph 55, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, lautet: "

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen." Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist

§ 9Abs. 4 Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017 idgF, erfüllt, wenn der DrittstaatsangehörigeDas Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist

Paragraph 9, Absatz 4, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, idgF, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11vorlegt,1.

einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, vorlegt, 2. einen gleichwertigen Nachweis

§ 11Abs.

4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,2. einen gleichwertigen Nachweis

Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,

  1. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  2. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  3. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"

§ 41Abs.

1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler"

§ 43aNAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.

1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler"

Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1. Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist

§ 10Abs. 2 Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017 idgF, als erfüllt anzusehen, wenn der DrittstaatsangehörigeDas Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist

Paragraph 10, Absatz 2, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, idgF, als erfüllt anzusehen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 12vorlegt,1.

einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 12, vorlegt, 2. einen gleichwertigen Nachweis

§ 12Abs.

4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,2. einen gleichwertigen Nachweis

Paragraph 12, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,

  1. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
  2. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
  3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
  4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
  5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach "Deutsch" positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der
  6. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet "Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft" im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung

Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,

  1. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach "Deutsch" positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der
  2. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet "Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft" im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung

Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist,

  1. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach "Deutsch" nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,
  2. über eine Lehrabschlussprüfung

dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung

den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder7. über eine Lehrabschlussprüfung

dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder eine Facharbeiterprüfung

den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder 8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt. Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus"

§ 54Abs. 1 Asyl

G 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd § 17 AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus"

Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd Paragraph 17, AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG. In seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/210203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG (nunmehr §§ 9 ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in § 9 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne.In seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/210203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG (nunmehr Paragraphen 9, ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in Paragraph 9, der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne. Da die beschwerdeführenden Parteien ein Zeugnis über eine absolvierte Integrationsprüfung im Sinne des IntG nicht vorgelegt haben (und eine Anwendung der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 36 NAG in Bezug auf das durch die Drittbeschwerdeführeron in Vorlage gebrachte A2-Zeugnis vom 20.10.2017 fallgegenständlich nicht in Betracht kommt) und auch ansonsten die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm §§ 9, 10 IntG genannten seitens der beschwerdeführenden Parteien nicht nachgewiesen wurde, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" in Bezug auf ihre Personen nicht vor.Da die beschwerdeführenden Parteien ein Zeugnis über eine absolvierte Integrationsprüfung im Sinne des IntG nicht vorgelegt haben (und eine Anwendung der Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 36, NAG in Bezug auf das durch die Drittbeschwerdeführeron in Vorlage gebrachte A2-Zeugnis vom 20.10.2017 fallgegenständlich nicht in Betracht kommt) und auch ansonsten die Erfüllung der in Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraphen 9, 10, IntG genannten seitens der beschwerdeführenden Parteien nicht nachgewiesen wurde, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" in Bezug auf ihre Personen nicht vor. Im Rahmen der erläuternden Bemerkungen zum FRÄG 2015 wurde klargesellt, dass auch das Bundesverwaltungsgericht - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4/2014) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist. In diesem Sinne betonte auch der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0103, sowie vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0203, dass das Bundesverwaltungsgericht den Aufenthaltstitel im Rahmen seiner Sachentscheidungspflicht im verfahrensabschließenden Erkenntnis selbst in konstitutiver Weise zu erteilen habe.Im Rahmen der erläuternden Bemerkungen zum FRÄG 2015 wurde klargesellt, dass auch das Bundesverwaltungsgericht - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4 aus 2014,) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist. In diesem Sinne betonte auch der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0103, sowie vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0203, dass das Bundesverwaltungsgericht den Aufenthaltstitel im Rahmen seiner Sachentscheidungspflicht im verfahrensabschließenden Erkenntnis selbst in konstitutiver Weise zu erteilen habe. Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Falle der beschwerdeführenden Parteien wie oben dargelegt gegeben sind, war spruchgemäß zu entscheiden und diesen der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" jeweils für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen.Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 im Falle der beschwerdeführenden Parteien wie oben dargelegt gegeben sind, war spruchgemäß zu entscheiden und diesen der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" jeweils für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen. Zu B) 3.7.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.7.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die ordentliche Revision gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W111.2101105.1.00

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