F wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.römisch eins.
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. II. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Mit Mandatsbescheid vom 27.08.2018, Regionaldirektion Wien, wurde über den Beschwerdeführer (BF)
F, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dagegen wurde Beschwerde erhoben.Mit Mandatsbescheid vom 27.08.2018, Regionaldirektion Wien, wurde über den Beschwerdeführer (BF)
Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dagegen wurde Beschwerde erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der gekürzten Ausfertigung des in der Verhandlung am 10.09.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses am 25.09.2018 Folgendes entschieden: Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.08.2018 wird
F iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 27.08.2018 bis 10.09.2018 für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt I).
F iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 2a FPG idgF iVm § 76 Abs. 5 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen (Spruchpunkt II).Das Bundesverwaltungsgericht hat in der gekürzten Ausfertigung des in der Verhandlung am 10.09.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses am 25.09.2018 Folgendes entschieden: Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.08.2018 wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG aF in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 27.08.2018 bis 10.09.2018 für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 5, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen (Spruchpunkt römisch zwei). Das Bundesverwaltungsgericht führte in den Entscheidungsgründen des mündlich verkündeten Erkenntnisses am 10.09.2018 Folgendes aus: "Der BF stellte am 19.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Rechtsmittelwerber ist nach eigenen Angaben der Volksgruppe der Ibo zugehörig und Staatsangehöriger von Nigeria. Seine genaue Identität konnte mangels Vorlage entsprechender Dokumente nicht festgestellt werden. Im Rahmen seiner Erstbefragung vom 20.09.2010 gab der BF an, am 22.07.1994 in Harare/Simbabwe geboren worden und Staatsangehöriger von Nigeria zu sein. Er habe sein Land am 16.09.2010 schlepperunterstützt per Flugzeug verlassen und sei letztendlich mit dem Zug in Traiskirchen angekommen. Befragt nach seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er und sein Zwillingsbruder gezwungen worden seien, sich einer Gruppe anzuschließen. Nachdem sie erfahren hätten, dass diese Gruppe Leute kidnappe und für Geld töte, hätten sie versucht der Gruppe zu entkommen. Während der Beschwerdeführer nach Lagos fliehen hätte können, sei sein Bruder ermordet worden. In Lagos sei der Beschwerdeführer auf zwei Männer dieser Gruppe gestoßen und habe so seine Heimat verlassen müssen. Aufgrund grober Zweifel hinsichtlich der vom Beschwerdeführer getätigten Altersangaben beauftragte die belangte Behörde am 24.09.2010 drei unterschiedliche Institute mit der Erstellung einer multifaktoriellen Altersdiagnose und Feststellung eines Mindestalters des Antragstellers. Unter ergänzendem Miteinbezug der zuvor zitierten Untersuchungsergebnisse erfolgte die Erstellung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens durch das Ludwig Boltzmann Institut für Klinisch-Forensische Bildgebung in Graz vom 27.10.2010 und liess sich diesem ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von mindestens 21 Jahren entnehmen. Dieses Ergebnis wurde dem Beschwerdeführer am 17.11.2010 zur Kenntnis gebracht. Über Aufforderung, dazu eine Erklärung abzugeben, meinte der Genannte, seine Mutter habe ihm das Geburtsdatum weitergegeben. Eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme des BF erfolgte am 16.12.2010 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt. Dabei führte der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Probleme an und bestätigte seine bisher gemachten Angaben. In weiterer Folge wies die Behörde den Asylantrag mit Bescheid vom 01.06.2011, Zl. 10 08.712-BAE, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab, sprach dem Genannten zugleich in Spruchpunkt II.
Vm 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. keinen internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria zu und wies zudem selbigen unter einem in Spruchpunkt III.
1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.In weiterer Folge wies die Behörde den Asylantrag mit Bescheid vom 01.06.2011, Zl. 10 08.712-BAE, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF ab, sprach dem Genannten zugleich in Spruchpunkt römisch zwei.
Paragraphen 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. keinen internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria zu und wies zudem selbigen unter einem in Spruchpunkt römisch drei.
Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus. Subsidiärer Schutz sei nicht zu gewähren, weil keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK vorliege.Subsidiärer Schutz sei nicht zu gewähren, weil keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK vorliege. Bezugnehmend auf Spruchpunkt III. wurde angegeben, dass unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen weder ein schützenswertes Familien-, noch Privatleben festgestellt hätte werden können, sodass durch die Ausweisung auch nicht auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde.Bezugnehmend auf Spruchpunkt römisch drei. wurde angegeben, dass unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen weder ein schützenswertes Familien-, noch Privatleben festgestellt hätte werden können, sodass durch die Ausweisung auch nicht auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde. In der am 16.06.2011 mittels anwaltlichen Vertreters fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde insbesondere festgehalten, dass das Bundesasylamt die persönliche (Un-) Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers falsch beurteilt habe. So sei sein Geburtsdatum auf die Angaben seiner Mutter zurückzuführen und habe er auf deren Richtigkeit vertraut. Seine persönliche Unglaubwürdigkeit könne ebenso wenig mit unterschiedlichen Angaben zu seinem Fluchtvorbringen begründet werden, da er in seinen Einvernahmen im Wesentlichen gleich bleibende Aussagen getätigt habe. Zudem habe der Umstand, dass sich Nigerianer häufig in Datumsangaben irren würden, mit der in Nigeria im Vergleich zu Österreich unterschiedlichen Bildung zu tun. Weiters könne für eine für das Bundesasylamt als oberflächlich empfundene Erzählung des Fluchtvorbringens auch ein Trauma verantwortlich sein. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.04.2012, A13 419.869-1/2011/11E, wurde die Beschwerde
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, abgewiesen. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2012, U 1007/12-3, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.04.2012, A13 419.869-1/2011/11E, wurde die Beschwerde
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, abgewiesen. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
F, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dagegen wurde Beschwerde erhoben.Mit Mandatsbescheid vom 27.08.2018 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dagegen wurde Beschwerde erhoben. Der BF wurde am 07.09.2018 der nigerianischen Botschaft vorgeführt. Am 10.09.2018 wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugesagt. Der BF stellte im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen Folgeantrag Internationaler Schutz. (...) Zu Spruchpunkt A.II.) Fortsetzung der Schubhaft
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft - innerhalb einer Woche - abzusprechen. § 76 FPG idgF lautet:Paragraph 76, FPG idgF lautet:
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
GH sinngemäß auch die für Einreiseverbote iSd § 53 Abs 2 (VwGH 06.09.2012, 2012/18/0032; 07.11.2012, 2012/18/0098; 07.05.2014, 2013/21/0233; 30.09.2014, Ra 2013/22/0280; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349) und Abs 3 FPG (zB VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0068 Rz 10) definierten Tatbestände herangezogen werden."In Entsprechung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung und zwecks Umsetzung der Vorgaben aus Artikel 8, Absatz 3, lit. E Aufnahmerichtlinie, wurde mit dem FrÄG 2018 die Anordnung der Schubhaft gegen Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, dahingehend eingeschränkt, dass neben Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit als zusätzliche Haftvoraussetzung vorliegen muss. Eine Gefährdung der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung setzt voraus, dass eine tatsächliche gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und daher über die soziale Störung die jedem Gesetzesverstoß innewohnt, hinausgeht. Obwohl Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1 FPG auf den strengen Gefährdungsmaßstab für Aufenthaltsverbote
Paragraph 67, FPG verweist, können nach der hierzu ergangenen ständigen Rechtsprechung des VwGH sinngemäß auch die für Einreiseverbote iSd Paragraph 53, Absatz 2, (VwGH 06.09.2012, 2012/18/0032; 07.11.2012, 2012/18/0098; 07.05.2014, 2013/21/0233; 30.09.2014, Ra 2013/22/0280; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349) und Absatz 3, FPG (zB VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0068 Rz 10) definierten Tatbestände herangezogen werden. Der BF ist zweimal straffällig geworden und wurde zuletzt am 03.10.2013 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Eine solche Verurteilung fällt in den Kriterienkatalog § 53 Absatz 3 FPG. Die letzten dreieinhalb Jahre hat sich der BF zudem unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, war nicht gemeldet und für die Behörde nicht greifbar, hat keine Bemühungen gezeigt, seiner bekannten Ausreiseverpflichtung nachzukommen und hat zudem illegal gearbeitet. Auf Grund dessen können aus der Sicht des BFA die letzten dreieinhalb Jahre für den BF nicht positiv gewertet werden, weshalb immer noch von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und hinreichend erheblichen Gefahr auszugehen ist".Der BF ist zweimal straffällig geworden und wurde zuletzt am 03.10.2013 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Eine solche Verurteilung fällt in den Kriterienkatalog Paragraph 53, Absatz 3 FPG. Die letzten dreieinhalb Jahre hat sich der BF zudem unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, war nicht gemeldet und für die Behörde nicht greifbar, hat keine Bemühungen gezeigt, seiner bekannten Ausreiseverpflichtung nachzukommen und hat zudem illegal gearbeitet. Auf Grund dessen können aus der Sicht des BFA die letzten dreieinhalb Jahre für den BF nicht positiv gewertet werden, weshalb immer noch von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und hinreichend erheblichen Gefahr auszugehen ist". Das persönliche Verhalten des BF stellt eine tatsächliche, gegenwärtige oder erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse an der Gesellschaft berührt. Das Gesamtverhalten des Fremden lässt diesen Schluss zu: Der BF wurde 2 Mal rechtskräftig nach dem Suchtmittelgesetz (Heroin/Kokain) rechtskräftig verurteilt. Im Rahmen der zweiten Verurteilung vom 03.10.2013 wurde der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Im Anschluss an seine Strafhaft zeigte der BF keinerlei Anzeichen auszureisen, obwohl gegen ihn eine rechtskräftige Ausweisung bestand. Weiters bestand gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren vom 18.04.2013. Statt sich um eine Ausreise zu bemühen, war der BF für die Behörde nicht greifbar, er täuschte vielmehr weiterhin die Behörde über seine Identität sowie über seine Staatsangehörigkeit. Dadurch konnte die Behörde über einen langen Zeitraum kein Heimreisezertifikat erlangen. Zu Beginn des Asylverfahrens täuschte der BF die Behörden bereits über sein Alter. Der BF setzte seit seiner Haftentlassung - trotz Aufforderung - keine Bemühungen, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Wie vorhin erwähnt, war er für die Behörden nicht greifbar, arbeitete illegal und täuschte bis zum heutigen Tage die Behörden über seine Staatsangehörigkeit und Identität. Darüber hinaus verweigerte er mehrfach Unterschriften. Die Verurteilungen des BF nach dem Suchtmittelgesetz - Kokain/Heroin - berühren ein Grundinteresse der Gesellschaft. Das Persönlichkeitsbild des BF bis zum heutigen Tage weist darauf hin, dass der BF mit allen Mitteln seine Abschiebung verhindern will und an einer Kooperation mit den österreichischen Behörden nicht interessiert ist. Folgendes Verhalten des BF begründet Fluchtgefahr: Die Sicherung des Verfahrens sowie der Abschiebung ist erforderlich, da aufgrund des Vorverhaltens des BF: -Strichaufzählung Der BF machte falsche Angaben zu seinem Alter, seiner Identität, sowie zu seiner Staatsangehörigkeit; -Strichaufzählung Der BF verfügte im Zeitraum vom 27.10.2014 bis zum 22.01.2015 über eine Obdachlosenmeldung beim Verein XXXX , und war seither 3,5 Jahre unbekannten Aufenthalts und somit für die Behörde nicht greifbar;Der BF verfügte im Zeitraum vom 27.10.2014 bis zum 22.01.2015 über eine Obdachlosenmeldung beim Verein römisch 40 , und war seither 3,5 Jahre unbekannten Aufenthalts und somit für die Behörde nicht greifbar; -Strichaufzählung Der BF setzte nach seiner rechtskräftigen Ausweisung - trotz Aufforderung - keinerlei Bemühungen, das Bundesgebiet zu verlassen. -Strichaufzählung Der BF verweigerte mehrfach Unterschriften; -Strichaufzählung Der BF kann aufgrund eines fehlenden Dokumentes nicht selbstständig das Land verlassen, der BF versucht sein Verfahren zu verzögern; -Strichaufzählung Der BF wurde 2 Mal rechtskräftig nach dem Suchtmittelgesetz (Heroin/Kokain) verurteilt; -Strichaufzählung Der BF trat bereits einmal im Rahmen der Schubhaft in den Hungerstreik, um seine Freilassung zu bewirken; -Strichaufzählung Der BF verfügt in Österreich über keine familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte, über keine gesicherte (stete) Unterkunft, verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel und ist nicht legal erwerbstätig; davon auszugehen ist, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, sich für das Verfahren und eine Ausreise nach Nigeria zur Verfügung zu halten. Vor dem Hintergrund der oben angeführten Umstände - das Verhalten des Beschwerdeführers betreffend - ist sohin von Fluchtgefahr auszugehen. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgehen. Im gegenständlichen Fall ist bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge Fluchtgefahr) maßgeblich zu berücksichtigen, dass bereits ein Heimreisezertifikat zugesagt wurde. Unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF erweist sich die Gefahr des Untertauchens als erheblich. Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist Paragraph 77, FPG idgF maßgeblich: § 77.
Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, des Paragraph 77, FPG idgF aus. In einer Zusammenschau aller angeführten Umstände - insbesondere unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF - ist davon auszugehen, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung des Verfahrens sowie der Überstellung besteht. Die Anordnung eines gelinderen Mittels
FPG erweist sich als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (Durchführung des Verfahrens sowie der Überstellung) zu erreichen.Die Anordnung eines gelinderen Mittels
Paragraph 77, FPG erweist sich als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (Durchführung des Verfahrens sowie der Überstellung) zu erreichen. Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen, wie der Beschwerdeführer zutreffend hinweist, die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Die Möglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria steht (anders als in VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047; 12.09.2013, 2013/21/0110; 20.12.2013, 2013/21/0014) tatsächlich im Raum, mit der Möglichkeit der Abschiebung ist auch tatsächlich zu rechnen (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517). Die Sicherheit, dass es zur (erfolgreichen) Abschiebung kommt, ist für die Verhängung von Schubhaft nicht erforderlich (VwGH 07.02.
3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen."Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen." Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 07.01.2019 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des §22a Abs. 4 BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt".Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 07.01.2019 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des §22a Absatz 4, BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt". Mit E-Mail vom 07.01.2019 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl folgende Stellungnahme: "Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beehrt sich beiliegende Aktenteile zur Prüfung der weiteren Anhaltung über vier Monate gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG vorzulegen."Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beehrt sich beiliegende Aktenteile zur Prüfung der weiteren Anhaltung über vier Monate gem. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vorzulegen. Herr XXXX (BF) wurde am XXXX vom Landesgericht XXXX zur XXXX wegen §§ 15 StGB, 27 Abs. 1 Z. 1
Vm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab, sprach dem Genannten zugleich in Spruchpunkt II.
Vm 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. keinen internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria zu und wies zudem selbigen unter einem in Spruchpunkt III.
1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus. Dagegen erhob der BF Beschwerde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.04.2012, A13 419.869-1/2011/11E, wurde die Beschwerde
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, abgewiesen. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2012, U 1007/12-3, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.In weiterer Folge wies die Behörde den Asylantrag mit Bescheid vom 01.06.2011, Zl. 10 08.712-BAE, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF ab, sprach dem Genannten zugleich in Spruchpunkt römisch zwei.
Paragraphen 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. keinen internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria zu und wies zudem selbigen unter einem in Spruchpunkt römisch drei.
Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus. Dagegen erhob der BF Beschwerde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.04.2012, A13 419.869-1/2011/11E, wurde die Beschwerde
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, abgewiesen. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2012, U 1007/12-3, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Am 16.01.2013 wurde gegen den BF wegen unrechtmäßigem Aufenthalt und rechtskräftiger Verurteilung eine Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot für die Dauer von 5 Jahren erlassen. Der dagegen eingebrachten Berufung wurde keine Folge gegeben und mittels Berufungsbescheid des UVS Wien vom 18.04.2013 der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Dauer des Einreiseverbotes 6 Jahre beträgt.Am 16.01.2013 wurde gegen den BF wegen unrechtmäßigem Aufenthalt und rechtskräftiger Verurteilung eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot für die Dauer von 5 Jahren erlassen. Der dagegen eingebrachten Berufung wurde keine Folge gegeben und mittels Berufungsbescheid des UVS Wien vom 18.04.2013 der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Dauer des Einreiseverbotes 6 Jahre beträgt. Am 10.09.2018 stellte der Beschwerdeführer einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab am 01.10.1989 geboren zu sein. Am 20.09.2018 wurde der Beschwerdeführer von der Behörde einvernommen. Mit Bescheid vom 29.09.2018 wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria
1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. und II.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria
FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).
1a FPG wurde des Weiteren ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht (Spruchpunkt VI.). Zudem verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.). In der Folge erhob der Beschwerdeführer gegen den Spruchpunkt VII. des Bescheides vom 29.09.2018 Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Am 10.09.2018 stellte der Beschwerdeführer einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab am 01.10.1989 geboren zu sein. Am 20.09.2018 wurde der Beschwerdeführer von der Behörde einvernommen. Mit Bescheid vom 29.09.2018 wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde des Weiteren ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht (Spruchpunkt römisch sechs.). Zudem verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.). In der Folge erhob der Beschwerdeführer gegen den Spruchpunkt römisch sieben. des Bescheides vom 29.09.2018 Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Mandatsbescheid vom 27.08.2018, Regionaldirektion Wien, wurde über den Beschwerdeführer (BF)
F, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dagegen wurde Beschwerde erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der gekürzten Ausfertigung des in der Verhandlung am 10.09.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses am 25.09.2018 Folgendes entschieden: Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.08.2018 wird
F iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 27.08.2018 bis 10.09.2018 für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt I).
F iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 2a FPG idgF iVm § 76 Abs. 5 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen (Spruchpunkt II).Mit Mandatsbescheid vom 27.08.2018, Regionaldirektion Wien, wurde über den Beschwerdeführer (BF)
Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dagegen wurde Beschwerde erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der gekürzten Ausfertigung des in der Verhandlung am 10.09.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses am 25.09.2018 Folgendes entschieden: Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.08.2018 wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG aF in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 27.08.2018 bis 10.09.2018 für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 5, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen (Spruchpunkt römisch zwei). Die zitierten Entscheidungsgründe der Vorentscheidung werden übernommen und zu Feststellungen in der gegenständlichen Entscheidung erhoben. Der BF wurde am 07.09.2018 der nigerianischen Botschaft vorgeführt. Am 10.09.2018 wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugesagt. Die Überstellung des BF nach Nigeria ist für den 30.01.2019 mittels Charter geplant. Das Heimreisezertifikat wird - zeitnah mit dem Flug - von der nigerianischen Botschaft ausgestellt. Auf der Tatsachenebene liegen keine Änderung - Fluchtgefahr und Heimreisezertifikat betreffend - vor. Der BF ist haftfähig, es sind keine Umstände hervorgekommen, dass die weitere Inschubhaftnahme unverhältnismäßig wäre.
F die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG idgF die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
F können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
Paragraph 76, Absatz eins, FPG idgF können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf
F nur angeordnet werden, wennDie Schubhaft darf
Paragraph 76, Absatz 2, FPG idgF nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. § 80 FPG idgF lautet:Paragraph 80, FPG idgF lautet:
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
4 BFA-VG 2014 ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 - einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen. Ein Erkenntnis nach § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 steht daher einer Beschwerde nach § 22a Abs. 1 BFA-VG 2014, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt wird, nicht entgegen."Der Verwaltungsgerichthof führte in seiner Entscheidung vom 30.08.2018 (Ra 2018/21/0111) Folgendes aus: "In einem
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 - einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen. Ein Erkenntnis nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 steht daher einer Beschwerde nach Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG 2014, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt wird, nicht entgegen." Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann.Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann. Vor dem Hintergrund des aktuell unbestritten feststehenden Sachverhaltes waren, wie ausgeführt, keine die Fluchtgefahr relativierenden Änderungen auf Sachverhaltsebene zu konstatieren; dies aber bedeutet, dass die in dem mündlich verkündeten Vorerkenntnis seitens des Bundesverwaltungsgerichtes vorgenommene rechtliche Beurteilung - siehe Zitierung im Rahmen des Verfahrensganges - weiterhin volle Gültigkeit aufweist; sie wird daher zur gegenständlich rechtlichen Beurteilung erhoben. Nochmals ist ausdrücklich auf die mangelnde Bereitschaft des BF zur freiwilligen Rückkehr nach Nigeria hinzuweisen. Im Hinblick auf die gesetzlich mögliche Maximaldauer erweist sich die Anhaltung auch als verhältnismäßig. Da die Abschiebung des BF für den 30.01.2019 vorgesehen ist - die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht mehr lange währen wird - stehen unter dem Aspekt der gesetzlich möglichen Maximaldauer der Fortsetzung der Schubhaft keine diesbezüglichen Bedenken entgegen. Es war daher die Fortsetzung der Schubhaft auszusprechen. Zu Spruchpunkt II. - RevisionZu Spruchpunkt römisch zwei. - Revision
1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W140.2204980.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.