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{'item': 'W141 2184936-1'}

Obsah (23)§ 24§ 25Artikel 133§ 38§ 14Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 12§ 5§ 36a§ 36b§ 156b§ 293§ 21a§ 79§ 26§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.01.2019 GeschäftszahlW141 2184936-1 SpruchW141 2184936-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLER

§ 24Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung widerrufen wird und der Beschwerdeführer das zu Unrecht empfangene Arbeitslosengeld

§ 25Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 in Höhe von € 282,10 zurückzuzahlen hat.Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Spruch des Bescheides dahingehend abgeändert, dass der Anspruch des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 01.09.2014 bis 04.09.2014 und vom 09.09.2014 bis 17.09.2014

Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung widerrufen wird und der Beschwerdeführer das zu Unrecht empfangene Arbeitslosengeld

Paragraph 25, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in Höhe von € 282,10 zurückzuzahlen hat. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer bezog vom 01.02.2014 bis 04.09.2014 und vom 09.09.2014 bis 17.09.2014 Arbeitslosengeld. Die belangte Behörde hat laut eigenen Angaben am 08.08.2017 Kenntnis vom Einkommenssteuerbescheid 2014 des Beschwerdeführers erlangt und somit auch davon, dass dieser im Jahr 2014 ein Einkommen erzielte, welches über der Geringfügigkeitsgrenze lag. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.09.2017 wurde der Bezug der Notstandshilfe (richtig: Arbeitslosengeld) für den Zeitraum 01.02.2014 bis 04.09.2014 und vom 09.09.2014 bis 17.09.2014

§ 38i

Vm § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung widerrufen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe (richtig: Arbeitslosengeld) in Höhe von € 4.882,50

§ 38i

Vm § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, verpflichtet.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.09.2017 wurde der Bezug der Notstandshilfe (richtig: Arbeitslosengeld) für den Zeitraum 01.02.2014 bis 04.09.2014 und vom 09.09.2014 bis 17.09.2014

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung widerrufen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe (richtig: Arbeitslosengeld) in Höhe von € 4.882,50

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung, verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 ein Einkommen erzielt habe, welches laut Einkommenssteuerbescheid 2014 die Geringfügigkeitsgrenze von € 395,31 überschritten habe. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers vom 13.10.2017. Darin wird ausgeführt, ein Widerruf bzw. die Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen könne

§ 24Abs. 2 und § 25 Abs. 6 Al

VG nur innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt werden, diese Frist habe mit 04.09.2017 für den ersten Leistungsbezug bzw. mit 17.09.2017 für den zweiten Leistungsbezug geendet. Der Bescheid hätte somit bis spätestens 17.09.2017 zugestellt werden müssen, dieser sei jedoch erst am 19.09.2017 zugestellt worden. Der belangten Behörde sei der Einkommenssteuerbescheid bereits innerhalb der dreijährigen Frist, am 09.03.2017 vorgelegen und werde die Dreijahresfrist somit nicht verlängert.Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers vom 13.10.2017. Darin wird ausgeführt, ein Widerruf bzw. die Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen könne

Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz 6, AlVG nur innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt werden, diese Frist habe mit 04.09.2017 für den ersten Leistungsbezug bzw. mit 17.09.2017 für den zweiten Leistungsbezug geendet. Der Bescheid hätte somit bis spätestens 17.09.2017 zugestellt werden müssen, dieser sei jedoch erst am 19.09.2017 zugestellt worden. Der belangten Behörde sei der Einkommenssteuerbescheid bereits innerhalb der dreijährigen Frist, am 09.03.2017 vorgelegen und werde die Dreijahresfrist somit nicht verlängert. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.12.2017 wurde die Beschwerde vom 13.10.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG in der gelten Fassung iVm § 56 AlVG abgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.12.2017 wurde die Beschwerde vom 13.10.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in der gelten Fassung in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG. Mit Schreiben vom 10.01.2018, eingelangt am 11.01.2018, wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers beantrag, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Darin wird ergänzend ausgeführt, die belangte Behörde habe bereits mit 09.03.2017, somit innerhalb der Dreijahresfrist, vom Einkommenssteuerbescheid 2014 Kenntnis erlangt. Die Verjährungsfrist beginne nicht mit Ablauf des Kalenderjahres, sondern sei der Widerruf und die Rückforderung nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- und Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Der Widerruf bzw. die Rückforderung hätten somit bis spätestens 04.09.2017 für den ersten Leistungszeitraum bzw. 17.09.2017 für den zweiten Leistungszeitraum verfügt werden müssen. Da der Bescheid erst mit 19.09.2017 zugestellt worden sei, sei der allfällige Rückforderungsanspruch der belangten Behörde bereits verjährt. Am 02.02.2018 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes W141 2184936-1/3E vom 28.03.2018 wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Mit Erkenntnis des VwGH Ra2018/08/0088-6 vom 14.11.2018 wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Am 30.11.2018 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Schreiben vom 04.12.2018 übermittelte die Beschwerdeführervertreterin einen Auszug aus Finanzabfragen BRZ betreffend den Beschwerdeführer durch die belangte Behörde vom 09.03.

  1. Sie brachte ergänzend vor, dass der belangten Behörde bereits am 09.03.2017 der Einkommenssteuerbescheid vorlag und sich die Verjährungsfrist sohin für die Zeiträume Februar bis Mai 2014 bis 09.06.2017 verlängert habe, da bis zu diesem Zeitpunkt kein Bescheid erlassen worden sei, seien die Rückforderungen bereits verjährt. Betreffend die Monate Juni bis August und die Teilzeit im September 2014 führte sie aus, dass diese ebenfalls bereits verjährt seien, da hier die reguläre Verjährungszeit greife und sohin mit jeweils Ende der Monate Juni bis August sowie am 17.09.2017 die Verjährung eingetreten sei. Mit Schreiben vom 13.12.2018 erstattete die belangte Behörde auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes eine Äußerung zu dieser Stellungnahme und brachte vor, dass die Einkommenssteuerdaten des Beschwerdeführers für das Kalenderjahr 2014 tatsächlich am 09.03.2017 abgefragt worden seien. Weiters wurde ausgeführt, dass die Rückforderung der im September 2014 bezogenen Leistung keinesfalls verjährt sein könne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer bezog vom 01.02.2014 bis 04.09.2014 und vom 09.09.2014 bis 17.09.2014 Arbeitslosengeld. Die belangte Behörde erlangte laut nachgewiesenen eigenen Angaben spätestens am 08.08.2017 Kenntnis vom Einkommenssteuerbescheid 2014 des Beschwerdeführers und somit auch davon, dass dieser im Jahr 2014 ein Einkommen erzielte, welches über der Geringfügigkeitsgrenze lag. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.09.2017 wurde der Bezug der Notstandshilfe (richtig: Arbeitslosengeld) für den Zeitraum 01.02.2014 bis 04.09.2014 und vom 09.09.2014 bis 17.09.2014

§ 38i

Vm § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung widerrufen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe (richtig: Arbeitslosengeld) in Höhe von € 4.882,50

§ 38i

Vm § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, verpflichtet.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.09.2017 wurde der Bezug der Notstandshilfe (richtig: Arbeitslosengeld) für den Zeitraum 01.02.2014 bis 04.09.2014 und vom 09.09.2014 bis 17.09.2014

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung widerrufen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe (richtig: Arbeitslosengeld) in Höhe von € 4.882,50

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung, verpflichtet. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers vom 13.10.2017. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.12.2017 wurde die Beschwerde vom 13.10.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG in der gelten Fassung iVm § 56 AlVG abgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.12.2017 wurde die Beschwerde vom 13.10.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in der gelten Fassung in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Mit Schreiben vom 10.01.2018, eingelangt am 11.01.2018, wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers beantrag, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Am 02.02.2018 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes W141 2184936-1/3E vom 28.03.2018 wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Mit Erkenntnis des VwGH Ra2018/08/0088-6 vom 14.11.2018 wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Am 30.11.2018 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Schreiben vom 04.12.2018 übermittelte die Beschwerdeführervertreterin einen Auszug aus Finanzabfragen BRZ betreffend den Beschwerdeführer durch die belangte Behörde vom 09.03.

  1. Sie brachte ergänzend vor, dass der belangten Behörde bereits am 09.03.2017 der Einkommenssteuerbescheid vorlag und sich die Verjährungsfrist sohin für die Zeiträume Februar bis Mai 2014 bis 09.06.2017 verlängert habe, da bis zu diesem Zeitpunkt kein Bescheid erlassen worden sei, seien die Rückforderungen bereits verjährt. Betreffend die Monate Juni bis August und die Teilzeit im September 2014 führte sie aus, dass diese ebenfalls bereits verjährt seien, da hier die reguläre Verjährungszeit greife und sohin mit jeweils Ende der Monate Juni bis August sowie am 17.09.2017 die Verjährung eingetreten sei. Mit Schreiben vom 13.12.2018 erstattete die belangte Behörde auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes eine Äußerung zu dieser Stellungnahme und brachte vor, dass die Einkommenssteuerdaten des Beschwerdeführers für das Kalenderjahr 2014 tatsächlich am 09.03.2017 abgefragt worden seien. Weiters wurde ausgeführt, dass die Rückforderung der im September 2014 bezogenen Leistung keinesfalls verjährt sein könne.
  2. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die gegenständlichen Zeiträume des Leistungsbezuges ergeben sich aus den Bescheiden der belangten Behörde und wurden diese vom Beschwerdeführer nicht widersprochen. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass der Einkommenssteuerbescheid bereits am 30.01.2017 erlassen wurde. Die belangte Behörde bestätigte zudem mit Äußerung vom 13.12.2018, dass sie bereits am 09.03.2017 die Einkommenssteuerdaten des Beschwerdeführers für das Kalenderjahr 2014 abgefragt hat und sohin Kenntnis vom tatsächlichen Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2014 hatte.
  3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist". Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Gegenständlich ist strittig, ob der Beschwerdeführer in den Zeiträumen 01.02.2014 bis 04.09.2014 und vom 09.09.2014 bis 17.09.2014 selbstständig über der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt war und ob der gegen ihn erlassene Widerruf und Rückforderung des Arbeitslosengeldes durch den Bescheid vom 15.09.2017 bereits verjährt ist.

§ 12Abs. 1 Al

VG ist arbeitslos, werGemäß Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist arbeitslos, wer

  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt

§ 12Abs. 3 Al

VG insbesondere nicht:Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt

Paragraph 12, Absatz 3, AlVG insbesondere nicht:

  1. a)wer in einem Dienstverhältnis steht;
  2. b)wer selbständig erwerbstätig ist; Als arbeitslos gilt

§ 12Abs. 6 Al

VG jedoch,Als arbeitslos gilt

Paragraph 12, Absatz 6, AlVG jedoch,

  1. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
  2. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
  3. b)wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils für einen Kalendermonat geltende Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG nicht übersteigen;b) wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils für einen Kalendermonat geltende Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht übersteigen; c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

§ 36aerzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw.

der selbständigen Arbeit einen Umsatz

§ 36b

erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz

Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt;

  1. d)wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde;
  2. d)wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde;
  3. e)wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen

§ 36a

oder einen Umsatz

§ 36b

erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;e) wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen

Paragraph 36 a, oder einen Umsatz

Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt; f) wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest

§ 156bAbs.

1 des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme

Abs. 5 teilnimmt;f) wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest

Paragraph 156 b, Absatz eins, des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach Paragraph 173 a, der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme

Absatz 5, teilnimmt; g) wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz

§ 293Abs.

1 lit. a sublit. bb ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält.g) wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält. Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es

§ 24Abs. 1 Al

VG einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25

werden dadurch nicht ausgeschlossen.Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es

Paragraph 24, Absatz eins, AlVG einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen. Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung

§ 24Abs. 2 Al

VG zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes

§ 25Abs. 1 Al

VG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Abs. 2 besteht

§ 25Abs. 6 Al

VG nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Absatz 2, besteht

Paragraph 25, Absatz 6, AlVG nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2017 treten

§ 79Abs. 159 Al

VG mit

  1. Mai 2017 in Kraft und gelten, soweit Anträge auf Berichtigung oder Nachzahlung betroffen sind, für nach Ablauf des
  2. April 2017 gestellte Anträge; auf vor dem
  3. Mai 2017 gestellte Anträge sind § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 6 weiterhin in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2017 anzuwenden.Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, treten

Paragraph 79, Absatz 159, AlVG mit

  1. Mai 2017 in Kraft und gelten, soweit Anträge auf Berichtigung oder Nachzahlung betroffen sind, für nach Ablauf des
  2. April 2017 gestellte Anträge; auf vor dem
  3. Mai 2017 gestellte Anträge sind Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz 6, weiterhin in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, anzuwenden. Ein Beschäftigungsverhältnis gilt

§ 5Abs. 2 ASVG id

F BGBl. II Nr. 434/2013 als geringfügig, wenn esEin Beschäftigungsverhältnis gilt

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2013, als geringfügig, wenn es

  1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens EUR 30,35 insgesamt jedoch von höchstens EUR 395,31 gebührt oder
  2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 395,31 gebührt. Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument

§ 26Abs. 1 Zust

G zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument

Paragraph 26, Absatz eins, ZustG zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Paragraph 17, Absatz 2,) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird. Die Zustellung gilt

§ 26Abs. 2 Zust

G als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.Die Zustellung gilt

Paragraph 26, Absatz 2, ZustG als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Das Gericht hat der Entscheidung folgende rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt: Für länger zurück liegende Ansprüche auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung soll eine generelle Verjährungsfrist von drei Jahren gelten, nach deren Ablauf eine Änderung nicht mehr möglich ist, weder zu Gunsten noch zu Lasten der LeistungsbezieherInnen. Bei Anträgen von LeistungsbezieherInnen soll die Verjährungsfrist für Zeiträume gelten, die länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen, und damit unabhängig von der Erledigungsdauer gelten. Bei Nichtvorlage erforderlicher Nachweise durch die arbeitslose Person ist eine Verlängerung der Frist für den Widerruf bzw. die Rückforderung erforderlich, damit ein Widerruf oder eine allfällige Rückforderung nicht durch Verzögerung der Vorlage von Nachweisen (zB Steuerbescheide), die das Arbeitsmarktservice zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Anspruches benötigt, vereitelt werden kann. Ebenso soll die Frist verlängert werden, wenn eine Vorlage von Nachweisen nicht früher möglich ist, etwa weil der maßgebliche Steuerbescheid noch nicht erlassen wurde (ErlRV 1474 BlgNR

  1. GP 4).Für länger zurück liegende Ansprüche auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung soll eine generelle Verjährungsfrist von drei Jahren gelten, nach deren Ablauf eine Änderung nicht mehr möglich ist, weder zu Gunsten noch zu Lasten der LeistungsbezieherInnen. Bei Anträgen von LeistungsbezieherInnen soll die Verjährungsfrist für Zeiträume gelten, die länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen, und damit unabhängig von der Erledigungsdauer gelten. Bei Nichtvorlage erforderlicher Nachweise durch die arbeitslose Person ist eine Verlängerung der Frist für den Widerruf bzw. die Rückforderung erforderlich, damit ein Widerruf oder eine allfällige Rückforderung nicht durch Verzögerung der Vorlage von Nachweisen (zB Steuerbescheide), die das Arbeitsmarktservice zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Anspruches benötigt, vereitelt werden kann. Ebenso soll die Frist verlängert werden, wenn eine Vorlage von Nachweisen nicht früher möglich ist, etwa weil der maßgebliche Steuerbescheid noch nicht erlassen wurde (ErlRV 1474 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 4). Die dreijährige Frist für den Widerruf (bzw. die Berichtigung) und die Rückforderung von Leistungen verlängert sich also, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs erforderlichen Nachweise nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt werden - sei es, weil sie noch nicht vorhanden sind, sei es, weil die arbeitslose Person ihre Verpflichtung zur Vorlage verletzt hat. Die Verlängerung der Frist erfolgt um "längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise". Dabei kommt es darauf an, dass die Nachweise dem AMS tatsächlich vorliegen: Das Gesetz stellt weder darauf ab, ob das AMS sich durch eigene Abfragen schon früher entsprechende Kenntnisse verschaffen hätte können, noch normiert es eine weitere Fristverlängerung, wenn die Nachweise dem AMS zwar vorliegen, die arbeitslose Person aber ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. §§ 36c und 50 AlVG) nicht nachgekommen ist (VwGH vom 14.11.2018, Ra 2018/08/0088).Die dreijährige Frist für den Widerruf (bzw. die Berichtigung) und die Rückforderung von Leistungen verlängert sich also, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs erforderlichen Nachweise nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt werden - sei es, weil sie noch nicht vorhanden sind, sei es, weil die arbeitslose Person ihre Verpflichtung zur Vorlage verletzt hat. Die Verlängerung der Frist erfolgt um "längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise". Dabei kommt es darauf an, dass die Nachweise dem AMS tatsächlich vorliegen: Das Gesetz stellt weder darauf ab, ob das AMS sich durch eigene Abfragen schon früher entsprechende Kenntnisse verschaffen hätte können, noch normiert es eine weitere Fristverlängerung, wenn die Nachweise dem AMS zwar vorliegen, die arbeitslose Person aber ihrer Mitwirkungspflicht vergleiche Paragraphen 36 c und 50 AlVG) nicht nachgekommen ist (VwGH vom 14.11.2018, Ra 2018/08/0088). Der Gesetzgeber hat offenbar eine Frist von drei Monaten ab Vorliegen der Nachweise als grundsätzlich ausreichend, aber auch als erforderlich angesehen, um dem AMS die nötigen (Verfahrens-)Schritte für den Widerruf bzw. die Rückforderung zu ermöglichen. Werden nun aber Nachweise etwa erst am letzten Tag der Dreijahresfrist vorgelegt, so führt das nach dem vom Gesetzeswortlaut zunächst nahegelegten Verständnis zu keiner Verlängerung der Frist, obwohl das AMS keine realistische Chance hat, den Widerruf bzw. die Rückforderung - die ja die Erlassung von Bescheiden voraussetzen - durchzuführen. Dieses - Missbrauch ermöglichende und sachlich nicht zu rechtfertigende - Ergebnis kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Vielmehr deutet nicht zuletzt auch die Formulierung "längstens drei Monate" darauf hin, dass dem AMS auch in dem dargestellten Fall drei Monate ab Vorlage für die Erlassung eines Widerrufs- oder Rückforderungsbescheides in Bezug auf den Leistungszeitraum zur Verfügung stehen soll, wodurch sich freilich die Gesamtfrist um weniger als drei Monate verlängert (VwGH vom 14.11.2018, Ra 2018/08/0088). Weder dem Gesetz noch den Gesetzesmaterialien lässt sich eine Definition des "Anspruchs- oder Leistungszeitraums" entnehmen. Da Geldleistungen nach dem AlVG

dessen § 51 Abs. 2 grundsätzlich monatlich ausgezahlt werden, liegt es aber nahe, unter "Anspruchs- oder Leistungszeitraum" im Sinn der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 6 AlVG ebenfalls den (Kalender-)Monat (bzw. den Teil eines Monats) zu verstehen, für den ein Anspruch auf die Leistung besteht bzw. für den eine solche bezogen wird. Eine "jahresweise" Betrachtungsweise ist dagegen auch bei selbständig Erwerbstätigen nicht erforderlich:Weder dem Gesetz noch den Gesetzesmaterialien lässt sich eine Definition des "Anspruchs- oder Leistungszeitraums" entnehmen. Da Geldleistungen nach dem AlVG

dessen Paragraph 51, Absatz 2, grundsätzlich monatlich ausgezahlt werden, liegt es aber nahe, unter "Anspruchs- oder Leistungszeitraum" im Sinn der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz 6, AlVG ebenfalls den (Kalender-)Monat (bzw. den Teil eines Monats) zu verstehen, für den ein Anspruch auf die Leistung besteht bzw. für den eine solche bezogen wird. Eine "jahresweise" Betrachtungsweise ist dagegen auch bei selbständig Erwerbstätigen nicht erforderlich: Wird ein Nachweis verspätet vorgelegt, der sich auf ein gesamtes Kalenderjahr bezieht, so verlängert sich die ab jedem Anspruchs- bzw. Leistungsmonat dieses Kalenderjahres zu berechnende Frist um die drei Monate nach Vorliegen des Nachweises, sodass eine Rückforderung für den gesamten betroffenen Zeitraum ermöglicht wird (VwGH vom 14.11.2018, Ra 2018/08/0088). Der Bescheid vom 15.09.2017 wurde ohne Zustellnachweis zugestellt, somit gilt die gesetzliche Zustellfiktion nach § 26 Abs. 2 ZustG, wonach die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, sohin am 19.09.2017.Der Bescheid vom 15.09.2017 wurde ohne Zustellnachweis zugestellt, somit gilt die gesetzliche Zustellfiktion nach Paragraph 26, Absatz 2, ZustG, wonach die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, sohin am 19.09.

  1. Im verfahrensgegenständlichen Fall sind die maßgeblichen Leistungszeiträume die Monate Februar 2014 bis August 2014 sowie
  2. September 2014 bis
  3. September
  4. Wie der VwGH im oben zitierten Erkenntnis ausführte, würde daher die dreijährige Frist der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 6 AlVG für den Widerruf und die Rückforderung regulär jeweils bis zum Ende der Monate Februar 2017 bis August 2017 sowie bis zum
  5. September 2017 laufen.Im verfahrensgegenständlichen Fall sind die maßgeblichen Leistungszeiträume die Monate Februar 2014 bis August 2014 sowie
  6. September 2014 bis
  7. September
  8. Wie der VwGH im oben zitierten Erkenntnis ausführte, würde daher die dreijährige Frist der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz 6, AlVG für den Widerruf und die Rückforderung regulär jeweils bis zum Ende der Monate Februar 2017 bis August 2017 sowie bis zum
  9. September 2017 laufen. Wie festgestellt wurde, lag der Einkommenssteuerbescheid der belangten Behörde bereits am 09.03.2017 vor und ist die Frist, wie vom VwGH im oben zitierten Erkenntnis ausgeführt, hinsichtlich der Monate Februar 2014, März 2014, April 2014 und Mai 2014 am
  10. Juni 2017 abgelaufen, die dreijährige Frist für den Widerruf und die Rückforderung mit am 19.09.2017 erlassenen Bescheid war sohin bereits abgelaufen und der angefochtene Bescheid für diesen Zeitraum somit rechtswidrig. Hinsichtlich der Monate Juni 2014, Juli 2014, August 2014 und September 2014 bleibt es beim regulären Fristende. Da der Anspruchs- und Leistungszeitraum im Sinne der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 6 AlVG den jeweiligen Kalendermonat betrifft, lief die dreijährige Frist für den Widerruf und die Rückforderung bis zum Ende des jeweiligen Monates, sodass der Widerruf und die Rückforderung für die Monate Juni 2014 bis August 2014 mit Bescheid, zugestellt am 19.09.2017, aufgrund Ablauf der dreijährigen Frist nicht mehr zulässig war und der Bescheid daher für diesen Zeitraum ebenfalls rechtswidrig war.Da der Anspruchs- und Leistungszeitraum im Sinne der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz 6, AlVG den jeweiligen Kalendermonat betrifft, lief die dreijährige Frist für den Widerruf und die Rückforderung bis zum Ende des jeweiligen Monates, sodass der Widerruf und die Rückforderung für die Monate Juni 2014 bis August 2014 mit Bescheid, zugestellt am 19.09.2017, aufgrund Ablauf der dreijährigen Frist nicht mehr zulässig war und der Bescheid daher für diesen Zeitraum ebenfalls rechtswidrig war. Der Beschwerdeführer bezog zudem im Zeitraum 01.09.2014 bis 04.09.2014 sowie vom 09.09.2014 bis 17.09.2014 Arbeitslosengeld. Der VwGH legte den Begriff "Anspruchs- oder Leistungszeitraum" im Sinne der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 6 AlVG insofern aus, als es sich um den jeweiligen Kalendermonat bzw. den Teil eines Monats handelt, für den ein Anspruch auf die Leistung besteht bzw. bezogen wird. Daher lief die dreijährige Frist für den Widerruf und die Rückforderung des im September 2014 bezogenen Arbeitslosengeldes mit Ende September 2017 ab und erfolgte der Widerruf und die Rückforderung des zu Unrecht bezogenen Arbeitslosengeldes mit am 19.09.2017 erlassenen Bescheid somit rechtzeitig.Der VwGH legte den Begriff "Anspruchs- oder Leistungszeitraum" im Sinne der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz 6, AlVG insofern aus, als es sich um den jeweiligen Kalendermonat bzw. den Teil eines Monats handelt, für den ein Anspruch auf die Leistung besteht bzw. bezogen wird. Daher lief die dreijährige Frist für den Widerruf und die Rückforderung des im September 2014 bezogenen Arbeitslosengeldes mit Ende September 2017 ab und erfolgte der Widerruf und die Rückforderung des zu Unrecht bezogenen Arbeitslosengeldes mit am 19.09.2017 erlassenen Bescheid somit rechtzeitig. Der Beschwerdeführer bezog im Zeitraum 01.09.2014 bis 04.09.2014, sohin 4 Tage, Arbeitslosengeld in Höhe von täglich € 21,70, sohin € 86,80; sowie im Zeitraum 09.09.2014 bis 17.09.2014, sohin 9 Tage, Arbeitslosengeld in Höhe von täglich € 21,70, sohin € 195,30; sohin insgesamt Arbeitslosengeld in Höhe von € 282,
  11. Der Rückforderungsbetrag ist jedoch mit dem erzielten Einkommen limitiert. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 8.912,35 minus € 60,00.- Pauschalbetrag für Sonderausgaben, abzüglich Einkommensteuer in Höhe von € 610,
  12. Das ergibt ein jährliches Nettoeinkommen in Höhe von € 8.242,
  13. € 8.242,35 : 365 Tage ergibt € 22,58 ( maximale tägliche Rückforderung). Es wurde lediglich ein Betrag von € 21,70 rückgefordert, der Rückforderungsbetrag ändert sich somit nicht. Anzumerken ist noch, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum Arbeitslosengeld bezogen hat und nicht, wie im Bescheid vom 15.09.2017 fälschlicherweise angeführt, Notstandshilfe. Aus der Aktenlage lässt sich nicht ableiten, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe zugesprochen bzw. ausbezahlt worden ist. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
  14. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W141.2184936.1.00

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