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{'item': 'W203 2203899-1'}

Obsah (6)Art. 133Art. 130§ 6§ 58§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.01.2019 GeschäftszahlW203 2203899-1 SpruchW203 2203899-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Der Beschwerdeführer trat am 03.05.2018 am XXXX zur Klausurarbeit im standardisierten Prüfungsgebiet Deutsch an. Diese wurde - ebenso wie die anschließende Kompensationsprüfung - mit "Nicht genügend" beurteilt.
  2. Der Beschwerdeführer trat am 03.05.2018 am römisch 40 zur Klausurarbeit im standardisierten Prüfungsgebiet Deutsch an. Diese wurde - ebenso wie die anschließende Kompensationsprüfung - mit "Nicht genügend" beurteilt.
  3. Am 11.06.2018 entschied die am XXXX eingerichtete Prüfungskommission, dass der Beschwerdeführer die abschließende Prüfung (Reifeprüfung) nicht bestanden habe, da er im Prüfungsgebiet der Klausurprüfung Deutsch mit "Nicht genügend" beurteilt worden sei.
  4. Am 11.06.2018 entschied die am römisch 40 eingerichtete Prüfungskommission, dass der Beschwerdeführer die abschließende Prüfung (Reifeprüfung) nicht bestanden habe, da er im Prüfungsgebiet der Klausurprüfung Deutsch mit "Nicht genügend" beurteilt worden sei. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 12.06.2018 zugestellt.
  5. Am Montag, 18.06.2018, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Widerspruch gegen die Entscheidung der Prüfungskommission vom 11.06.
  6. Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich (nunmehr: Bildungsdirektion Niederösterreich; im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.07.2017, GZ.: I-26191/1-2018 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wurde der Widerspruch abgewiesen und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer die abschließende Prüfung (Reifeprüfung) nicht bestanden habe. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.07.2018 zugestellt.
  7. Am 09.08.2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24.07.
  8. Einlangend am 21.08.2018 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
  9. Am 26.09.2018 teilte die Direktorin des XXXX der belangten Behörde mit, dass der Beschwerdeführer die "Deutsch-Klausur" im
  10. Nebentermin der Reifeprüfung 2017/18 mit "Genügend" absolviert habe. Diese Mitteilung wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 27.09.2018 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, wo sie am 04.10.2018 einlangte.
  11. Am 26.09.2018 teilte die Direktorin des römisch 40 der belangten Behörde mit, dass der Beschwerdeführer die "Deutsch-Klausur" im
  12. Nebentermin der Reifeprüfung 2017/18 mit "Genügend" absolviert habe. Diese Mitteilung wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 27.09.2018 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, wo sie am 04.10.2018 einlangte.
  13. Mit Schriftsatz vom 08.10.2018 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer vor, dass die Beschwerde wegen der inzwischen bestandenen Reifeprüfung gegenstandslos geworden sei und daher beabsichtige werde, das Beschwerdeverfahren einzustellen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen 1 Woche zum Vorhalt der Gegenstandslosigkeit Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer machte von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
  14. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Art. 130Abs. 1 Z 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (Stadtschulrates) wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (Stadtschulrates) wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

  1. Zu Spruchpunkt A) 2.
  2. Analog zu § 33 VwGG kann eine Einstellung des Verfahrens auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 5 zu § 28 VwGVG [S. 151]).2.
  3. Analog zu Paragraph 33, VwGG kann eine Einstellung des Verfahrens auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG [S. 151]). Bei einer Bescheidbeschwerde ist unter einer Klaglosstellung nach § 33 Abs. 1 VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch die formelle Aufhebung des angefochtenen Bescheides eingetreten ist. § 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt; ein Einstellungsfall liegt etwa auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat (vgl. VwGH vom 29.11.2016, Ro 2017/17/0074; 22.04.2015, Ro 2014/12/0038).Bei einer Bescheidbeschwerde ist unter einer Klaglosstellung nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch die formelle Aufhebung des angefochtenen Bescheides eingetreten ist. Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt; ein Einstellungsfall liegt etwa auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat vergleiche VwGH vom 29.11.2016, Ro 2017/17/0074; 22.04.2015, Ro 2014/12/0038). Von "Klaglosstellung" ist demnach dann auszugehen, wenn der Beschwerdeführer durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr "beschwert" ist, er also kein rechtliches Interesse an einer Entscheidung über seine Beschwerde mehr hat. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe VwGH vom 28.11.2013, 2013/10/0084 samt zitierter Vorjudikatur). 2.
  4. Im gegenständlichen Fall ist das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung durch die inzwischen erfolgte positive Absolvierung der Reifeprüfung weggefallen. Der Entscheidung über die Beschwerde käme nur noch theoretische Bedeutung zu. Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers könnte sich auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht nicht verbessern, da die Reifeprüfung inzwischen erfolgreich abgelegt wurde. 2.
  5. Die Beschwerde war daher wegen Klaglosstellung als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
  6. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision): 3.1.

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. vergleiche dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher

Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W203.2203899.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.