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{'item': 'W271 2183567-3'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.01.2019 GeschäftszahlW271 2183567-3 SpruchW271 2183567-3/3E W271 2183590-3/3E W271 2183593-3/3E W271 2183596-3/3E W271 2183597-3/3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde vonXXXX (alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX), StA. AFGHANISTAN, vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Helmut Blum gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle West (EASt-West) vomXXXX, Zl. XXXX, zu Recht:2) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde vonXXXX (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. AFGHANISTAN, vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Helmut Blum gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle West (EASt-West) vomXXXX, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird behoben. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX), StA. AFGHANISTAN, vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Helmut Blum gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle West (EASt-West) vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht:3) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. AFGHANISTAN, vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Helmut Blum gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle West (EASt-West) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird behoben. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde von XXXX(alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX), StA. AFGHANISTAN, vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Helmut Blum gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle West (EASt-West) vom XXXX, Zl.XXXX, zu Recht:4) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde von XXXX(alias römisch 40 ), geb. römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. AFGHANISTAN, vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Helmut Blum gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle West (EASt-West) vom römisch 40 , Zl.XXXX, zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird behoben. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

5) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA.5) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Helmut Blum gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle West (EASt-West) vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht:AFGHANISTAN, vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Helmut Blum gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle West (EASt-West) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird behoben. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführer (die Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer sind verheiratet; die Zweit-, Viert und Fünftbeschwerdeführer sind ihre gemeinsamen minderjährigen Söhne) stellten am XXXX ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung der Erstbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers fand am XXXXstatt. Am XXXX fanden die niederschriftlichen Einvernahmen der Erstbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers vor dem BFA statt.
  2. Die Beschwerdeführer (die Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer sind verheiratet; die Zweit-, Viert und Fünftbeschwerdeführer sind ihre gemeinsamen minderjährigen Söhne) stellten am römisch 40 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung der Erstbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers fand am XXXXstatt. Am römisch 40 fanden die niederschriftlichen Einvernahmen der Erstbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers vor dem BFA statt. Am XXXX wurden die Anträge der Beschwerdeführer mit Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl abgewiesen, Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden nicht erteilt, es wurden Rückkehrentscheidungen erlassen und die Abschiebung der Familie für zulässig erklärt.Am römisch 40 wurden die Anträge der Beschwerdeführer mit Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl abgewiesen, Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden nicht erteilt, es wurden Rückkehrentscheidungen erlassen und die Abschiebung der Familie für zulässig erklärt. Die gegen die Antragsabweisung erhobenen Beschwerden wurden am XXXX mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts als verspätet zurückgewiesen. Die danach erhobenen Anträge auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist wurden mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX als verspätet zurückgewiesen.Die gegen die Antragsabweisung erhobenen Beschwerden wurden am römisch 40 mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts als verspätet zurückgewiesen. Die danach erhobenen Anträge auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist wurden mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 als verspätet zurückgewiesen.
  3. Am XXXX stellten die Beschwerdeführer Folgeanträge. Die Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer wurden am selben Tag niederschriftlich durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen.
  4. Am römisch 40 stellten die Beschwerdeführer Folgeanträge. Die Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer wurden am selben Tag niederschriftlich durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Mit Stellungnahme vom XXXX rügten die Beschwerdeführer, die Protokollierung amXXXX sei fehlerhaft erfolgt. Für die drei gemeinsamen Kinder bestünden eigene Fluchtgründe, welche BF1 und BF2 in der Einvernahme erläutern wollten.Mit Stellungnahme vom römisch 40 rügten die Beschwerdeführer, die Protokollierung amXXXX sei fehlerhaft erfolgt. Für die drei gemeinsamen Kinder bestünden eigene Fluchtgründe, welche BF1 und BF2 in der Einvernahme erläutern wollten. Am XXXX erfolgten die niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Zuge derer den Beschwerdeführern das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand vom XXXXaushändigte.Am römisch 40 erfolgten die niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Zuge derer den Beschwerdeführern das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand vom XXXXaushändigte. Am XXXX erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.Am römisch 40 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Mit Schreiben vom XXXX wurde den Beschwerdeführern das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand XXXX übermittelt. Ihnen wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen Stellung dazu zu nehmen.Mit Schreiben vom römisch 40 wurde den Beschwerdeführern das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand römisch 40 übermittelt. Ihnen wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen Stellung dazu zu nehmen. Am XXXX brachten die nunmehr rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Sie führten aus, dass sich ihre Probleme seit Erlassung der ersten negativen Asylentscheidung im Dezember 2017 maßgeblich verändert hätten.Am römisch 40 brachten die nunmehr rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Sie führten aus, dass sich ihre Probleme seit Erlassung der ersten negativen Asylentscheidung im Dezember 2017 maßgeblich verändert hätten. Am XXXX erstatteten die Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme und verwiesen neuerlich darauf, dass die Voraussetzungen für die Zurückweisung der Anträge wegen entschiedener Sache nicht vorliegen würden. Sowohl hinsichtlich des Sachverhalts betreffend die Zuerkennung von Asyl (westlicher Lebensstil) als auch hinsichtlich des Sachverhalts betreffend den subsidiären Schutz (weitere Verschlechterung der Sicherheitslage) wie auch hinsichtlich des Integrationssachverhalts hätten sich maßgebliche Änderungen ergeben. Übermittelt wurde zudem eine handschriftliche Stellungnahme der Erstbeschwerdeführerin.Am römisch 40 erstatteten die Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme und verwiesen neuerlich darauf, dass die Voraussetzungen für die Zurückweisung der Anträge wegen entschiedener Sache nicht vorliegen würden. Sowohl hinsichtlich des Sachverhalts betreffend die Zuerkennung von Asyl (westlicher Lebensstil) als auch hinsichtlich des Sachverhalts betreffend den subsidiären Schutz (weitere Verschlechterung der Sicherheitslage) wie auch hinsichtlich des Integrationssachverhalts hätten sich maßgebliche Änderungen ergeben. Übermittelt wurde zudem eine handschriftliche Stellungnahme der Erstbeschwerdeführerin. Am XXXX erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die nunmehr bekämpften Bescheide, mit denen die Anträge der Beschwerdeführer wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werden. Gegen die Beschwerdeführer wurden Rückkehrentscheidungen erlassen und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Familie zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Gegen die Beschwerdeführer wurde ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen, weil die Familie mittellos sei sowie der bereits rechtskräftigen Rückkehrentscheidung nicht Folge geleistet habe, womit die belangte Behörde von einer Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausging.Am römisch 40 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die nunmehr bekämpften Bescheide, mit denen die Anträge der Beschwerdeführer wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werden. Gegen die Beschwerdeführer wurden Rückkehrentscheidungen erlassen und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Familie zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Gegen die Beschwerdeführer wurde ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen, weil die Familie mittellos sei sowie der bereits rechtskräftigen Rückkehrentscheidung nicht Folge geleistet habe, womit die belangte Behörde von einer Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausging.
  5. Mit Eingabe vom XXXX erhoben die Beschwerdeführer gegen diese Bescheide Beschwerde und verbunden diese mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX vorgelegt.
  6. Mit Eingabe vom römisch 40 erhoben die Beschwerdeführer gegen diese Bescheide Beschwerde und verbunden diese mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen:
  8. Die Beschwerdeführer (Erstbeschwerdeführerin und Drittbeschwerdeführer sind verheiratet; die Zweit-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer sind deren gemeinsame minderjährige Kinder) stellten am XXXXihren ersten Antrag auf internationalen Schutz.
  9. Die Erstbefragungen der Erstbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers fanden am XXXX statt. Ihre drei minderjährigen Söhne (Zweit-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer) wurden nicht gesondert einvernommen.
  10. Die Erstbefragungen der Erstbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers fanden am römisch 40 statt. Ihre drei minderjährigen Söhne (Zweit-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer) wurden nicht gesondert einvernommen. 2.1 Als Fluchtgrund gab die Erstbeschwerdeführerin an: "Mein Mann hat im Iran keine Arbeit bekommen und war illegal dort. Er wurde auch einmal abgeschoben zurück nach Afghanistan. Er ist aber dann zurückgekommen mit einer Verletzung am Bein. Die Kinder durften auch nicht in die Schule gehen, weil wir illegal dort waren." Als Rückkehrbefürchtung äußerte sie: "Wir haben dort kein Leben in Afghanistan." 2.1 Der Drittbeschwerdeführer führte zum Fluchtgrund Folgendes an: "Afghanistan habe ich verlassen weil: In Afghanistan immer Krieg ist und wir dort nicht sicher waren bin ich damals vor 22 Jahren mit meinen Eltern in den Iran geflüchtet. Im Iran waren wir immer illegal, dann bekommt man keine Arbeit wenn man illegal ist. Ich hatte auch Probleme mit der iranischen Behörde deswegen und wurde nach Afghanistan abgeschoben. Dort wurde ich bei einem Selbstmordanschlag am linken Bein verletzt. Dort war ich ohne meine Familie und bin dann wieder zurück in den Iran zu meiner Familie." Der Drittbeschwerdeführer gab auch an, wegen der Kriege in Afghanistan kein Leben zu haben.
  11. Am XXXX fanden die niederschriftlichen Einvernahmen der Erstbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers vor dem BFA statt.
  12. Am römisch 40 fanden die niederschriftlichen Einvernahmen der Erstbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers vor dem BFA statt. 3.1 Im Einvernahmeprotokoll der Erstbeschwerdeführerin wurde vermerkt, dass sie im Warteraum ein Kopftuch trug. Bei der Einvernahme trug sie laut Protokoll zunächst eine Wollhaube und nahm diese im Zuge der Einvernahme ab. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, eine achtjährige Schulausbildung, aber keine Berufsausbildung, zu haben, nach der Heirat Hausfrau gewesen zu sein und dann drei bis vier Jahre im Iran als Reinigungskraft sowie als Schneiderin und Häklerin gearbeitet zu haben. Den täglichen Einkauf würde manchmal sie, manchmal ihr Mann erledigen; der Mann behandle sie gut. Als Fluchtgründe für die Kinder gab sie an, dass diese im Iran nicht hätten in die Schule gehen dürfen. Ihre Kernfamilie lebe in Norwegen, andere Verwandte im Iran, Schweden, Dänemark und Österreich. In Afghanistan habe sie nur eine Freundin. Ihre Eltern hätten Afghanistan im Jahr 1360 wegen des Kriegs gegen Russland verlassen. Sie sei aus dem Iran ausgereist, weil ihr und ihrem ältesten Sohn dort eine Vergewaltigung gedroht haben. Sie gab auch an, hinsichtlich ihrer Religionszugehörigkeit Probleme mit der Familie ihres Mannes (dessen Vater und dessen Brüdern) gehabt zu haben, weil diese Sunniten, sie und ihr Mann aber Schiiten seien. In Österreich besuche sie einen Deutschkurs und einen Schneiderkurs; um Arbeit habe sie sich bereits bemüht, wenn auch keine gefunden. Freundschaftliche Kontakte knüpfe sie im Schneiderkurs; sonst unternehme sie aber nichts mit ihren Sozialkontakten. Sie sei viel mit ihrem Kind beschäftigt, besuche dienstags und mittwochs einen Deutschkurs, freitags den Schneiderkurs, ansonsten kümmere sie sich viel um die Kinder oder gehe einkaufen. Für die Zukunft habe sie vor, zur Schule zu gehen und als Friseurin oder Schneiderin zu arbeiten. Ihr Mann habe mit ihrem derzeitigen Lebensstil kein Problem. 3.
  13. Der Drittbeschwerdeführer gab an, vor vielen Jahren wegen des Kriegs mit Russland in den Iran gegangen zu sein. Als er einmal vom Iran nach Afghanistan abgeschoben wurde, habe er durch eine Explosion am Weg eine starke Wunde am Bein zugefügt bekommen. Wegen der ungenügenden Arbeitsmöglichkeiten im Iran und weil es Probleme mit der Familie gegeben habe, bei der seine Frau als Reinigungskraft gearbeitet hatte (jemand aus dieser Familie hätte versucht, seine Frau zu vergewaltigen und seinen Sohn zu entführen), sei er aus dem Iran ausgereist. In Afghanistan habe es manchmal Übergriffe auf den Drittbeschwerdeführer durch seinen Cousin gegeben, weil dieser gewollt habe, dass der Drittbeschwerdeführer Sunnite wird. Eigene Fluchtgründe für die Kinder gebe es nicht. In Afghanistan könne er mangels Sicherheit und wegen der Schwierigkeiten mit seiner Familie nicht leben.
  14. Am XXXX wurden die Anträge der Beschwerdeführer mit Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl abgewiesen, Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden nicht erteilt, es wurden Rückkehrentscheidungen erlassen und die Abschiebung der Familie für zulässig erklärt. Den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat wurde das Länderinformationsblatt zu Afghanistan mit dem Stand vom 25.09.2017 zu Grunde gelegt.
  15. Am römisch 40 wurden die Anträge der Beschwerdeführer mit Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl abgewiesen, Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden nicht erteilt, es wurden Rückkehrentscheidungen erlassen und die Abschiebung der Familie für zulässig erklärt. Den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat wurde das Länderinformationsblatt zu Afghanistan mit dem Stand vom 25.09.2017 zu Grunde gelegt. 4.
  16. Dem negativen Bescheid der Erstbeschwerdeführerin im Vorverfahren liegen folgende Feststellungen zu Grunde (Hervorhebung hinzugefügt): "Zu Ihrer Person: Ihre Identität steht nicht fest. Sie werden im Verfahren als XXXX, geb. amXXXX, geführt.Ihre Identität steht nicht fest. Sie werden im Verfahren als römisch 40 , geb. amXXXX, geführt. Sie sind afghanische Staatsangehörige. Sie gehören der Volksgruppe der Tadjiken an, sprechen Dari, Farsi, ein bisschen Englisch und Deutsch und sind schiitischer Moslem. Sie sind verheiratet und haben vier Kinder. Sie sind gesund und arbeitsfähig. Sie stammen aus der Provinz Herat. Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Afghanistan einer Verfolgung durch die Familie Ihres Mannes unterliegen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Afghanistan einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliegen. Es konnte auch aus den sonstigen Umständen keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, festgestellt werden. Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr durch die Familie Ihres Mannes verfolgt werden. Die Sicherheitslage in Ihrer Heimatprovinz Herat ist ausreichend sicher. Herat verfügt über einen Flughafen - diesen können Sie auch über Kabul erreichen, ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein. Es kann nicht festgestellt werden, dass Ihnen im Fall einer Rückkehr das Leben als Frau in Afghanistan aufgrund einer westlichen Orientierung nicht mehr zumutbar wäre. Sie sind gesund und arbeitsfähig. Sie verfügen über eine achtjährige Schulbildung und Berufserfahrungen als Reinigungskraft und Schneiderin. Sie haben in Österreich einen Nähkurs besucht. Sie sind wirtschaftlich genügend abgesichert und können mit Ihrem Ehemann für Ihren Unterhalt grundsätzlich sorgen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Herat in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würden. Ihr Ehemann verfügt über Brüder in der Türkei und im Iran. Sie verfügen über eine Mutter und Geschwister in Norwegen. Sie können daher Unterstützung bekommen. Zu den Asylverfahren Ihrer Familienangehörigen: Ihrem Ehemann XXXX, IFA 1076573909, und Ihren Kindern XXXX, IFA 1076573005, XXXX, IFA 1076573800, und XXXX, IFA 1140604009, wurde mittels Bescheid vom XXXX weder der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, noch eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und eine Rückkehrentscheidung mit einer Frist von zwei Wochen zur freiwilligen Ausreise erlassen. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen ist deren Abschiebung nach Afghanistan zulässig.Ihrem Ehemann römisch 40 , IFA 1076573909, und Ihren Kindern römisch 40 , IFA 1076573005, römisch 40 , IFA 1076573800, und römisch 40 , IFA 1140604009, wurde mittels Bescheid vom römisch 40 weder der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, noch eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und eine Rückkehrentscheidung mit einer Frist von zwei Wochen zur freiwilligen Ausreise erlassen. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen ist deren Abschiebung nach Afghanistan zulässig. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind am 05.07.2015 illegal und schlepperunterstützt in Österreich eingereist und haben am XXXX den Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie verfügen in Österreich über keinen Aufenthaltstitel außerhalb dieses Verfahrens.Sie sind am 05.07.2015 illegal und schlepperunterstützt in Österreich eingereist und haben am römisch 40 den Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie verfügen in Österreich über keinen Aufenthaltstitel außerhalb dieses Verfahrens. Sie wohnen in Österreich gemeinsam mit Ihrem Ehemann XXXX, IFA 1076573909, und Ihren Kindern XXXX, IFA 1076573005, XXXX, IFA 1076573800, und XXXX, IFA 1140604009.Sie wohnen in Österreich gemeinsam mit Ihrem Ehemann römisch 40 , IFA 1076573909, und Ihren Kindern römisch 40 , IFA 1076573005, römisch 40 , IFA 1076573800, und römisch 40 , IFA
  17. Sie besuchten in Österreich einen Deutsch- und einen Nähkurs, derzeit einen Schneiderkurs, sind nicht in Vereinen aktiv oder gehen einer Arbeit nach. Es bestehen keine besonderen sozialen Kontakte, die Sie an Österreich bänden. Es kann kein über das übliche Maß hinausgehendes Privatleben festgestellt werden. Sie sind unbescholten." In der Beweiswürdigung verwies die belangte Behörde darauf, eine Verfolgung durch die Familie des Mannes in Afghanistan (und konkret in Herat) würde nicht vorliegen, weil diese im Iran und der Türkei leben würden. Auch sonst könne keine Verfolgung wegen ihrer Religion festgestellt werden. Das Vorbringen zum Iran habe keine Auswirkungen auf Afghanistan. Die Sicherheitslage in Herat sei vergleichsweise gut; Herat sei - ohne besondere Gefährdung - über einen Flughafen zu erreichen. Seit dem Sturz der Taliban habe sich die Lage der Frauen gebessert und genüge die alleinige Tatsache, dass die Erstbeschwerdeführerin eine Frau ist, nicht den Ansprüchen für eine Asylgewährung. Sie könne arbeiten und den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie bestreiten. Es sei ihr zumutbar, den Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten zu bestreiten. Die allgemeine Lage in Herat erreiche nicht ein so hohes Gewaltniveau, dass mit einer besonderen Gefährdung gerechnet werden müsse. In der rechtlichen Beurteilung verwies die belangte Behörde darauf, als Schiitin drohe der Beschwerdeführerin keine Gruppenverfolgung; eine individuelle Bedrohung habe sie nicht dargetan. Anschließend setzte sich die belangte Behörde mit dem Themenbereich eines möglicherweise "westlichen" Lebensstils auseinander und gelangte auf Basis der getroffenen Feststellungen zum Ergebnis, dass in der Lebensweise der Erstbeschwerdeführerin keine zu den herrschenden politischen und religiösen Normen oppositionelle Einstellung erkennbar sei und der Lebensstil der Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung mit sich bringen würde. Ein Leben in der Herkunftsprovinz Herat sei möglich, weil die Beschwerdeführerin (gemeinsam mit ihrem Mann) einer Berufstätigkeit nachgehen könne und Unterstützung seitens ihrer Familie zu erwarten habe. Das Offenstehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative wurde nicht geprüft. 4.
  18. Dem negativen Bescheid des Drittbeschwerdeführers im Vorverfahren liegen folgende Feststellungen zu Grunde: "Zu Ihrer Person: Ihre Identität steht nicht fest. Sie werden im Verfahren als XXXX, geb. am 04.11.1978, geführt.Ihre Identität steht nicht fest. Sie werden im Verfahren als römisch 40 , geb. am 04.11.1978, geführt. Sie sind afghanischer Staatsangehöriger. Sie gehören der Volksgruppe der Tadjiken an, sprechen Farsi, Dari, ein bisschen Deutsch und sind schiitischer Moslem. Sie sind verheiratet und haben drei Kinder. Sie leiden zwar an gesundheitlichen Beeinträchtigungen, weisen jedoch keine lebensbedrohliche Erkrankung auf. Sie sind arbeitsfähig. Sie stammen aus der Provinz Herat. Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Afghanistan einer Verfolgung durch Ihre Familie in Herat unterliegen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Afghanistan einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliegen. Es konnte auch aus den sonstigen Umständen keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, festgestellt werden. Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr durch Ihre Familie in Herat verfolgt werden. Sie sind gesund und arbeitsfähig und leiden an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Die Sicherheitslage in Ihrer Heimatprovinz Herat ist ausreichend sicher. Herat verfügt über einen Flughafen - diesen können Sie auch über Kabul erreichen, ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein. Sie verfügen über eine fünfjährige Schulbildung und Berufserfahrungen als Bauarbeiter. Sie sind wirtschaftlich genügend abgesichert und können für Ihren Unterhalt grundsätzlich sorgen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Herat in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würden. Sie verfügen über Brüder in der Türkei und im Iran. Ihre Frau verfügt über eine Mutter und Geschwister in Norwegen. Sie können daher Unterstützung bekommen. Zu den Asylverfahren Ihrer Familienangehörigen: Ihrer Ehefrau XXXX, IFA 1076572607, und Ihren Kindern XXXX, IFA 1076573005, XXXX, IFA 1076573800, und XXXX, IFA 1140604009, wurde mittels Bescheid vom XXXX weder der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, noch eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und eine Rückkehrentscheidung mit einer Frist von zwei Wochen zur freiwilligen Ausreise erlassen. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen ist deren Abschiebung nach Afghanistan zulässig.Ihrer Ehefrau römisch 40 , IFA 1076572607, und Ihren Kindern römisch 40 , IFA 1076573005, römisch 40 , IFA 1076573800, und römisch 40 , IFA 1140604009, wurde mittels Bescheid vom römisch 40 weder der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, noch eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und eine Rückkehrentscheidung mit einer Frist von zwei Wochen zur freiwilligen Ausreise erlassen. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen ist deren Abschiebung nach Afghanistan zulässig. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind am 05.07.2015 illegal und schlepperunterstützt in Österreich eingereist und haben am XXXX den Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie verfügen in Österreich über keinen Aufenthaltstitel außerhalb dieses Verfahrens.Sie sind am 05.07.2015 illegal und schlepperunterstützt in Österreich eingereist und haben am römisch 40 den Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie verfügen in Österreich über keinen Aufenthaltstitel außerhalb dieses Verfahrens. Sie wohnen in Österreich gemeinsam mit Ihrer Ehefrau XXXX, IFA 1076572607, und Ihren Kindern XXXX, IFA 1076573005, XXXX, IFA 1076573800, undXXXX, IFA 1140604009.Sie wohnen in Österreich gemeinsam mit Ihrer Ehefrau römisch 40 , IFA 1076572607, und Ihren Kindern römisch 40 , IFA 1076573005, römisch 40 , IFA 1076573800, undXXXX, IFA
  19. Sie besuchen in Österreich Deutschkurse, sind im Verein International Teams Austria aktiv und nehmen am gesellschaftlichen Leben Ihrer aktuellen Heimatgemeinde teil. Es bestehen keine besonderen sozialen Kontakte, die Sie an Österreich bänden. Es kann kein über das übliche Maß hinausgehendes Privatleben festgestellt werden. Sie sind unbescholten." Das Vorbringen des Drittbeschwerdeführers, eine Verfolgung durch seine in Afghanistan ansässigen Familienmitglieder befürchten zu müssen, wurde als unglaubwürdig beurteilt. Die belangte Behörde kam zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer, der über langjährige Berufserfahrung verfüge und Unterstützung von seiner Familie in Norwegen erhalten könne, ein Leben in Afghanistan, konkret in seiner Herkunftsprovinz Herat, zumutbar sei. Das Offenstehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative wurde nicht geprüft. 4.3 Zweit-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer Für den Zweit-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer wurde jeweils festgestellt, dass ihre gesetzliche Vertretung keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht habe und auch sonst keine Verfolgungstatbestände vorliegen würden. Das Vorbringen, die Knaben hätten im Iran nicht in die Schule gehen dürfen, sei nicht asylrelevant. Die Knaben befänden sich in der Obhut ihrer Familie und könne das begründete Vorliegen einer Gefahr ausgeschlossen werden.
  20. Die gegen die Antragsabweisung erhobenen Beschwerden wurden am XXXX mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts als verspätet zurückgewiesen. Die danach erhobenen Anträge auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist wurden mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX als verspätet zurückgewiesen.römisch 40 mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts als verspätet zurückgewiesen. Die danach erhobenen Anträge auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist wurden mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 als verspätet zurückgewiesen.
  21. Am XXXX stellten die Beschwerdeführer neuerlich Anträge auf internationalen Schutz (Folgeanträge). Die Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer wurden am selben Tag niederschriftlich durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Die minderjährigen Söhne der Erstbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers, der Zweit-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer, wurden nicht gesondert einvernommen.
  22. Am römisch 40 stellten die Beschwerdeführer neuerlich Anträge auf internationalen Schutz (Folgeanträge). Die Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer wurden am selben Tag niederschriftlich durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Die minderjährigen Söhne der Erstbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers, der Zweit-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer, wurden nicht gesondert einvernommen. 6.
  23. Zu den Gründen für den neuerlichen Asylantrag befragt gab die Erstbeschwerdeführerin an: "Seit dem ich in Europa bin habe ich mein Kopftuch abgelegt. Mir ist bewusst geworden das Frauen hier dieselben Rechte haben. Wenn ich zurück kehre wird man mir nicht erlauben aus dem Haus zu gehen. Die Familie meines Mannes ist sehr konservativ. Ich möchte hier in Freiheit leben." Danach befragt, seit wann ihr die Änderungen ihrer Situation bzw. ihrer Fluchtgründe bekannt gewesen seien, gab die Erstbeschwerdeführerin an, seit etwa sechs Monaten ihr Kopftuch abgelegt zu haben. Sie gab auch an, im Fall ihrer Rückkehr den Tod zu befürchten. Konkrete Hinweise auf eine unmenschliche Behandlung oder Strafe, die Todesstrafe oder Sanktionen gebe es für den Fall ihrer Rückkehr nicht. 6.
  24. Der Drittbeschwerdeführer gab an: "Mein bestehenden Fluchtgründe bleiben aufrecht, ich habe nichts mehr hinzuzufügen."
  25. Mit Stellungnahme vom XXXX rügten die Beschwerdeführer, die Protokollierung am XXXX sei fehlerhaft erfolgt. Für die drei gemeinsamen Kinder bestünden eigene Fluchtgründe, welche BF1 und BF2 in der Einvernahme erläutern wollten.
  26. Mit Stellungnahme vom römisch 40 rügten die Beschwerdeführer, die Protokollierung am römisch 40 sei fehlerhaft erfolgt. Für die drei gemeinsamen Kinder bestünden eigene Fluchtgründe, welche BF1 und BF2 in der Einvernahme erläutern wollten.
  27. Am XXXX erfolgten die niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Zuge derer den Beschwerdeführern das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand vom XXXX aushändigte.
  28. Am römisch 40 erfolgten die niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Zuge derer den Beschwerdeführern das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand vom römisch 40 aushändigte. 8.
  29. Die Erstbeschwerdeführerin gab, zu ihrer letzten Einvernahme befragt, an: "Ich habe die Wahrheit gesagt und bleibe bei meiner Aussage. Allerdings hat man mich nicht viel gefragt." Nach allfälligen Ergänzungen befragt, gab sie an: "Meine Kinder haben in Afghanistan keine Zukunft, weil Sie von den Taliban bedroht sind. Ich möchte nicht, dass meine Kinder in die Hände der Taliban fallen. Die Taliban missbrauchen Kinder sowohl psychisch als auch physisch. Die Kinder werden vergewaltigt und dazu benutzt um Drogen zu verkaufen oder zu kämpfen. Im Iran wurde mein ältester Sohn fast entführt. Ein fremder Mann wollte ihn mitnehmen und vergewaltigen (...) Diese Person hatte meinen Sohn bereits mitgenommen, Nachdem mein Sohn urinierte konnte er fliehen. (...) Es war ca. 20 Tage vor der Flucht aus dem Iran. (...) In Afghanistan herrscht Krieg., Kinder haben dort keine Zukunft. Außerdem haben sich meine Kinder hier eingelebt und haben keinerlei Bezug oder Sympathie zu Afghanistan." Als Grund für den Folgeantrag führte sie aus: "Nachdem ich meinen Schleier vor etwa 4 oder 5 Monaten abgelegt habe, wurde ich von der Familie meines Ehemannes bedroht. Sie haben gesagt, dass sie mich umbringen würden, sollte ich zurückkommen. Sie warfen uns vor, dass wir Ungläubige geworden seien und vom Glauben abgefallen wären. Sie haben mich auch als Hure beschimpft. Wir haben den Kontakt zu ihnen abgebrochen. Die Verschleierung interessiert mich überhaupt nicht. Ich musste mich im Iran und Afghanistan verschleiern. Ich möchte nicht, dass meine Kinder aufgrund von radikalen Moslems ihr Leben lassen. (...) Ich kann in Afghanistan nicht frei leben. Sollte ich zurück nach Afghanistan müssen, dann würde ich gezwungen werden, Verschleierungen zu tragen." Zu ihren Angewohnheiten befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an: "Ich gehe meistens alleine einkaufen. Hier in Österreich kann ich selber bestimmen, wohin ich gehe. Im Iran durfte ich nicht mal die Tür öffnen, da die Familie meines Mannes sehr streng ist." Zur Schwiegerfamilie befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an: "Mein Schwager und meine Schwiegermutter leben im Iran. Die anderen Schwager sind glaube ich, in der Türkei. Genau weiß ich es nicht, da wir keinen Kontakt haben." Die Erstbeschwerdeführerin gab die Erstbeschwerdeführerin noch an, dass sie über Familienmitglieder in Österreich, Dänemark und Schweden verfüge. Hinsichtlich des Privat- oder Familienlebens habe sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorasylverfahrens bis zur Befragung sonst nichts geändert. Abschließend gab die Erstbeschwerdeführerin an, Angst vor dem Leben in Afghanistan zu haben und das Leben dort nicht zu kennen, weil sie im Iran aufgewachsen sei. 8.
  30. Der Drittbeschwerdeführer gab, nach den Gründen für den Folgeantrag befragt, an: "Wir haben Probleme in Afghanistan und können nicht zurückkehren. Ca. 4 Monate nach der Einvernahme (XXXX) im Erstverfahren hat meine Frau Ihren Schleier abgelegt. Eines Tages, als wir im Park waren habe ich mit meiner Mutter telefoniert. Mein Bruder hat danach mit meiner Ehefrau per Video telefoniert, er hat gesehen dass meine Frau kein Kopftuch trägt und sie leicht geschminkt war. Dies hat ihn sehr erzürnt und er hat angefangen zu schimpfen. Er hat mich beschimpft und gesagt, ich hätte keine Ehre, weil meine Ehefrau kein Kopftuch trägt. Er beschimpfte uns als Ungläubige. Er hat meine Frau bedroht. Wie bereits im Erstverfahren gesagt, ist die Familie meines Vaters sehr konservativ und strenggläubig. Deshalb können wir nicht nach Afghanistan zurück."Wir haben Probleme in Afghanistan und können nicht zurückkehren. Ca. 4 Monate nach der Einvernahme (römisch 40 ) im Erstverfahren hat meine Frau Ihren Schleier abgelegt. Eines Tages, als wir im Park waren habe ich mit meiner Mutter telefoniert. Mein Bruder hat danach mit meiner Ehefrau per Video telefoniert, er hat gesehen dass meine Frau kein Kopftuch trägt und sie leicht geschminkt war. Dies hat ihn sehr erzürnt und er hat angefangen zu schimpfen. Er hat mich beschimpft und gesagt, ich hätte keine Ehre, weil meine Ehefrau kein Kopftuch trägt. Er beschimpfte uns als Ungläubige. Er hat meine Frau bedroht. Wie bereits im Erstverfahren gesagt, ist die Familie meines Vaters sehr konservativ und strenggläubig. Deshalb können wir nicht nach Afghanistan zurück. [...] In Afghanistan gibt es keine Ordnung und Sicherheit. Sollten wir nach Afghanistan zurückkehren müssen, dann wäre unser Leben in Gefahr, da sich meine Frau mittlerweile an den europäischen Lebensstil gewöhnt hat. [...] Zusätzlich wäre das Leben meiner Kinder wegen der Familie meines Vaters in Gefahr. Außerdem gibt es in Afghanistan keine Sicherheit. [...] Ich bin unter anderem wegen meiner Kinder aus dem Iran nach Europa geflüchtet, weil wir im Iran wie Tiere behandelt wurden. Meine Kinder konnten dort keine richtige Ausbildung erhalten und haben darunter sehr gelitten. In Afghanistan können wir wegen der Taliban auch nicht leben. Meine Kinder würden dort von den Taliban zwangsrekrutiert werden. Sie gehen hier zur Schule und sind sehr glücklich. Sie haben keinerlei Bezug zu Afghanistan. Mein Sohn hat, als wir wegen unserer negativen Asylbescheide bei der Polizei waren, sehr gelitten und stundenlang wegen der drohenden Abschiebung geweint. [...] Das Leben meiner Familie und auch meines ist in Afghanistan in Gefahr. Wir können nicht dorthin zurückkehren. Ich hoffe, dass Sie die Zukunft meiner Kinder in Betracht ziehen. Wenn ich daran denke, dass ich zurückgeschickt werde, kommen mir die Tränen. Wir sind seit 3 Jahren hier."
  31. Am XXXX erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
  32. Am römisch 40 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. 9.1 Die Erstbeschwerdeführerin wurde gefragt, ob die Angaben in ihrer letzten Einvernahme richtig und aktuell seien und ob sie noch Korrekturen oder Ergänzungen vorbringen wolle. Sie bestätigte die Richtigkeit ihrer Angaben und merkte weder Ergänzungen noch Korrekturen an. 9.2 Der Drittbeschwerdeführer gab, nach Ergänzungen zu seinen bisherigen Einvernahmen befragt, Folgendes an: "Ich und meine Familie können nicht nach Afghanistan, weil wir dort Probleme haben. Wir können dort nicht leben. Das habe ich in der letzten Einvernahme bereits angegeben." Zur in Aussicht gestellten Antragszurückweisung gab der Drittbeschwerdeführer an: "Es ist unmöglich nach Afghanistan zurückzugehen. Ich habe 34 Jahre im Iran gelebt. Von dort wurde ich nach Afghanistan zurückgebracht, wo auch meine Verletzungen am Bein herrühren. [...] Wir haben uns hier sehr gut eingelebt und können nicht nach Afghanistan zurück. Mein Vater ist sehr strenggläubig und deshalb können wir auch nicht zurück. Meine Kinder gehen hier zur Schule. Wenn sie ihre Freunde treffen, dann weinen sie immer, weil sie glauben, ihre Freunde verlassen zu müssen."
  33. Mit Schreiben vom XXXX wurde den Beschwerdeführern das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand XXXX übermittelt. Ihnen wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen Stellung dazu zu nehmen.
  34. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde den Beschwerdeführern das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand römisch 40 übermittelt. Ihnen wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen Stellung dazu zu nehmen.
  35. Am XXXX brachten die nunmehr rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Sie führten aus, dass sich die Probleme seit Erlassung der ersten negativen Asylentscheidung im Dezember 2017 maßgeblich verändert hätten:
  36. Am römisch 40 brachten die nunmehr rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Sie führten aus, dass sich die Probleme seit Erlassung der ersten negativen Asylentscheidung im Dezember 2017 maßgeblich verändert hätten: "Frau XXXX würde im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan als Frau Probleme bekommen, zumal sie sich nunmehr weiter mit der westlichen Kultur auseinandergesetzt hat und auch aufgrund der seit der letzten Entscheidung verstrichenen Zeit nunmehr keinesfalls mehr bereit ist, sich den in Afghanistan üblichen Gepflogenheiten zu unterwerfen. Sie würde daher als "westernized person" angesehen werden und daher einer Verfolgung aufgrund der sozialen Zugehörigkeit der Gruppe der Frauen unterliegen. Andererseits hat nunmehr der älteste Sohn ein Alter erreicht, in dem er von Zwangsrekrutierung bedroht ist. Hinzu kommt, dass sich den internationalen Länderberichten zufolge die Sicherheitslage in Afghanistan massiv verschlechtert hat. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf die aktuelle Länderdokumentation zu Afghanistan vom 21.06.2018 wenn festgehalten wird, dass Afghanistan wieder als Konfliktland eingestuft wird und landesweit Aufständische inklusive der Taliban ihre Angriffe intensiviert haben. In den Länderberichten sind auch die aktuellen Angriffe, insbesondere auch auf schiitische Einrichtungen bestätigt und wird in den Länderberichten klargestellt, dass sich die Zahl der zivilen Opfer im Vergleich zu den letzten Jahren weiter erhöht hat. Verwiesen sei in diesem Zusammenhang auch auf aktuelle Richtlinien des UNHCR vom 30.08.2018, die ebenso die Verschlechterung der Sicherheitslage bestätigt. (...) Bereits aufgrund der geänderten Sicherheitslage in Afghanistan aber auch aufgrund der weiteren Verwestlichung sowie der drohenden Zwangsrekrutierung, sowie der aktuellen Übergriffe auf Schiiten in Afghanistan, liegt ein neu zu beurteilender Sachverhalt vor, sodass eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache nicht zulässig ist. Auch hinsichtlich des Integrationssachverhalts, haben sich weitere zu berücksichtigende Umstände ergeben, sodass auch diesbezüglich ein neuer Sachverhalt vorliegt. Verwiesen sei auf beiliegende Bestätigung der Volkshilfe vom XXXX, die Teilnahmebestätigung am Werte- und Orientierungskurs sowie auch das Zertifikat A2 vom XXXX, das zwar noch nicht bestanden wurde, dennoch eine weitere Intensivierung der Deutschkenntnisse bescheinigt. Worauf ein Einreiseverbot gem. § 53 FPG gestützt wird, lässt sich der Aufforderung zur Stellungnahme nicht [zu] entnehmen, jedenfalls liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch meine Mandanten nicht vor und verwirklichen sie auch keinen der in § 52 oder 53 FPG angeführten Sachverhalte.""Frau römisch 40 würde im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan als Frau Probleme bekommen, zumal sie sich nunmehr weiter mit der westlichen Kultur auseinandergesetzt hat und auch aufgrund der seit der letzten Entscheidung verstrichenen Zeit nunmehr keinesfalls mehr bereit ist, sich den in Afghanistan üblichen Gepflogenheiten zu unterwerfen. Sie würde daher als "westernized person" angesehen werden und daher einer Verfolgung aufgrund der sozialen Zugehörigkeit der Gruppe der Frauen unterliegen. Andererseits hat nunmehr der älteste Sohn ein Alter erreicht, in dem er von Zwangsrekrutierung bedroht ist. Hinzu kommt, dass sich den internationalen Länderberichten zufolge die Sicherheitslage in Afghanistan massiv verschlechtert hat. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf die aktuelle Länderdokumentation zu Afghanistan vom 21.06.2018 wenn festgehalten wird, dass Afghanistan wieder als Konfliktland eingestuft wird und landesweit Aufständische inklusive der Taliban ihre Angriffe intensiviert haben. In den Länderberichten sind auch die aktuellen Angriffe, insbesondere auch auf schiitische Einrichtungen bestätigt und wird in den Länderberichten klargestellt, dass sich die Zahl der zivilen Opfer im Vergleich zu den letzten Jahren weiter erhöht hat. Verwiesen sei in diesem Zusammenhang auch auf aktuelle Richtlinien des UNHCR vom 30.08.2018, die ebenso die Verschlechterung der Sicherheitslage bestätigt. (...) Bereits aufgrund der geänderten Sicherheitslage in Afghanistan aber auch aufgrund der weiteren Verwestlichung sowie der drohenden Zwangsrekrutierung, sowie der aktuellen Übergriffe auf Schiiten in Afghanistan, liegt ein neu zu beurteilender Sachverhalt vor, sodass eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache nicht zulässig ist. Auch hinsichtlich des Integrationssachverhalts, haben sich weitere zu berücksichtigende Umstände ergeben, sodass auch diesbezüglich ein neuer Sachverhalt vorliegt. Verwiesen sei auf beiliegende Bestätigung der Volkshilfe vom römisch 40 , die Teilnahmebestätigung am Werte- und Orientierungskurs sowie auch das Zertifikat A2 vom römisch 40 , das zwar noch nicht bestanden wurde, dennoch eine weitere Intensivierung der Deutschkenntnisse bescheinigt. Worauf ein Einreiseverbot gem. Paragraph 53, FPG gestützt wird, lässt sich der Aufforderung zur Stellungnahme nicht [zu] entnehmen, jedenfalls liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch meine Mandanten nicht vor und verwirklichen sie auch keinen der in Paragraph 52, oder 53 FPG angeführten Sachverhalte."
  37. Am XXXX erstatteten die Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme und verwiesen neuerlich darauf, dass die Voraussetzungen für die Zurückweisung der Anträge wegen entschiedener Sache nicht vorliegen würden. Sowohl hinsichtlich des Sachverhalts betreffend die Zuerkennung von Asyl (westlicher Lebensstil) als auch hinsichtlich des Sachverhalts betreffend den subsidiären Schutz (weitere Verschlechterung der Sicherheitslage) wie auch hinsichtlich des Integrationssachverhalts hätten sich maßgebliche Änderungen ergeben. Übermittelt wurde zudem eine handschriftliche Stellungnahme der Erstbeschwerdeführerin. Darin verwies diese auf die schlechte Lage in Afghanistan und darauf, dass Frauen in Afghanistan keine Sicherheit hätten. Auch für Kinder bestünden weder Freiheit, noch Recht, sich zu äußern. Die Familie bedrohe sie mit dem Tod, weil sie kein Hijab trage. Die Familie habe sich in Österreich eingewöhnt, habe Freiheiten und denke gar nicht an Afghanistan. Sie drückte die Befürchtung aus, dass Kinder in Afghanistan keine Sicherheit hätten und dort jeden Tag Kinder entführt würden. Taliban wären niemandem gegenüber barmherzig und würden Frauen und Kinder belästigen. Erst in Österreich habe die Beschwerdeführerin erfahren, was ein Mensch wert ist. Bezugnehmend auf die Tötung von Generälen in jüngerer Vergangenheit brachte sie ihre Bedenken vor, dass, wenn ein Land (Afghanistan) nicht im Stande sei, hochrangige Persönlichkeiten zu schützen, es auch schutzlose und unglückliche Menschen nicht schützen könne.
  38. Am römisch 40 erstatteten die Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme und verwiesen neuerlich darauf, dass die Voraussetzungen für die Zurückweisung der Anträge wegen entschiedener Sache nicht vorliegen würden. Sowohl hinsichtlich des Sachverhalts betreffend die Zuerkennung von Asyl (westlicher Lebensstil) als auch hinsichtlich des Sachverhalts betreffend den subsidiären Schutz (weitere Verschlechterung der Sicherheitslage) wie auch hinsichtlich des Integrationssachverhalts hätten sich maßgebliche Änderungen ergeben. Übermittelt wurde zudem eine handschriftliche Stellungnahme der Erstbeschwerdeführerin. Darin verwies diese auf die schlechte Lage in Afghanistan und darauf, dass Frauen in Afghanistan keine Sicherheit hätten. Auch für Kinder bestünden weder Freiheit, noch Recht, sich zu äußern. Die Familie bedrohe sie mit dem Tod, weil sie kein Hijab trage. Die Familie habe sich in Österreich eingewöhnt, habe Freiheiten und denke gar nicht an Afghanistan. Sie drückte die Befürchtung aus, dass Kinder in Afghanistan keine Sicherheit hätten und dort jeden Tag Kinder entführt würden. Taliban wären niemandem gegenüber barmherzig und würden Frauen und Kinder belästigen. Erst in Österreich habe die Beschwerdeführerin erfahren, was ein Mensch wert ist. Bezugnehmend auf die Tötung von Generälen in jüngerer Vergangenheit brachte sie ihre Bedenken vor, dass, wenn ein Land (Afghanistan) nicht im Stande sei, hochrangige Persönlichkeiten zu schützen, es auch schutzlose und unglückliche Menschen nicht schützen könne.
  39. Am XXXX erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die nunmehr bekämpften Bescheide, mit denen die Anträge der Beschwerdeführer wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werden. Gegen die Beschwerdeführer wurden Rückkehrentscheidungen erlassen und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Familie zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Gegen die Beschwerdeführer wurde ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen, weil die Familie mittellos sei sowie der bereits rechtskräftigen Rückkehrentscheidung nicht Folge geleistet habe, womit die belangte Behörde von einer Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausging.
  40. Am römisch 40 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die nunmehr bekämpften Bescheide, mit denen die Anträge der Beschwerdeführer wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werden. Gegen die Beschwerdeführer wurden Rückkehrentscheidungen erlassen und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Familie zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Gegen die Beschwerdeführer wurde ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen, weil die Familie mittellos sei sowie der bereits rechtskräftigen Rückkehrentscheidung nicht Folge geleistet habe, womit die belangte Behörde von einer Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausging. Den Feststellungen zugrunde gelegt wurden Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand 23.11.
  41. Andere länderkundliche Dokumente wurden den Bescheiden nicht zugrunde gelegt. 13.
  42. Zur Erstbeschwerdeführerin stellte die belangte Behörde fest, dass diese nicht glaubwürdig weitere asylrelevante Gründe vorgebracht habe, bzw. sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben hätte. Sie hätte den Folgeantrag im Wesentlichen auf Umstände gestützt, die sie bereits im ersten Verfahren vorgebracht habe bzw. die ihr bei der Erstantragstellung bereits bekannt gewesen seien, aber nicht vorgebracht worden seien. Diesen Feststellungen lag beweiswürdigend zu Grunde, dass die Erstbeschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter zusammengefasst ausgeführt hätten, dass "Ihre alten Fluchtgründe aufrecht seien und Sie zusätzlich Ihre nunmehrige ‚Verwestlichung', die Gefahr der Zwangsrekrutierung Ihres 13-jährigen Sohnes und eine sich generell verschlechterte Situation in Afghanistan, insbesondere wegen aktueller Übergriffe auf Shiiten als Gründe für einen Verbleib in Österreich nannten." Die belangte Behörde bezeichnete das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zur "Verwestlichung" als "gesteigert". Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin habe sich in der Einvernahme vom XXXX auch einverstanden mit ihrem (im Vorverfahren geschilderten) Lebensstil gezeigt, woraus die belangte Behörde ableitete, dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin keine Probleme wegen des Ablegens des Kopftuchs machen würde; seine konservative Familie würde sich nicht in Afghanistan aufhalten.Die belangte Behörde bezeichnete das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zur "Verwestlichung" als "gesteigert". Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin habe sich in der Einvernahme vom römisch 40 auch einverstanden mit ihrem (im Vorverfahren geschilderten) Lebensstil gezeigt, woraus die belangte Behörde ableitete, dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin keine Probleme wegen des Ablegens des Kopftuchs machen würde; seine konservative Familie würde sich nicht in Afghanistan aufhalten. Zur "nunmehrig gesteigert vorgebrachten Verwestlichung" führte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die im Vorverfahren gemachten Äußerungen der Erstbeschwerdeführerin Folgendes aus: "Sie haben bisher keinerlei Nachweise über persönliche Tätigkeiten oder westlich übliche Ereignisse außerhalb des Haushaltes - mit Ausnahme des selbständig einkaufen gehen und Teilnahme an Deutschkursen und einem Schneiderkurs - welche eine Verinnerlichung eines westlichen Lebensstiles nahelegen würde. Die Behörde verkennt nicht Ihre Anpassungsfähigkeit an eine veränderte Umgebung, jedoch ist gerade jene Anpassungsfähigkeit Ihrerseits gegeben, welche Ihnen bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland Afghanistan zugutekommt. Eine maßgebliche Integration in die österreichische Gesellschaft ist nicht erkennbar und wurde auch nicht hinreichend behauptet, welche für eine Verwestlichung nötig wäre. Das Ablegen des Kopftuches alleine und selbständiges einkaufen gehen stellt für die Behörde keine Verwestlichung im Sinne eines facettenreichen Lebens in Europa dar. Die Inanspruchnahme einzelner in einer fremden Gesellschaftsordnung vorhandener Lebensaspekte, welche einem angenehm sind (wie z.B. das Tragen von Kleidung frei nach dem eigenen Geschmack), stellt keine "Gesinnung" dar oder kann gar einen Gesinnungswandel beweisen. Diesfalls wäre nämlich auch von einem Gesinnungswandel zu sprechen, wenn Urlauber oder Geschäftsreisende im Ausland für sie angenehme Gepflogenheiten, welche etwa im Heimatland gänzlich unüblich oder verboten sind, in Anspruch nehmen würden (bspw. legaler Drogenkonsum in den Niederlanden oder Tempolimit in Deutschland). Auch das (Nicht-)Tragen eines Kopftuches bzw. die Art der übrigen Bekleidung und das Tragen von Make-up allein reichen nicht aus, um eine "westliche Orientierung" glaubhaft machen zu können (BVwG 16.11.2017, W220 2158931-1)." Die belangte Behörde verwies auch auf eine jüngst ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, worin dieses einer Familie die Wiederansiedelung in Mazar-e Sharif zugemutet hatte. Fallbezogen ging das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung davon aus, dass die Lebensweise der Beschwerdeführerin am Ort der angenommenen Rückkehr, konkret Mazar-e Sharif, nicht zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würde. Für das vorliegende Verfahren schloss die belangte Behörde daraus, dass auch im Fall der Erstbeschwerdeführerin "keine hinreichende ‚Verwestlichung'" erkennbar sei, die im Vergleich zum zitierten Erkenntnis des BVwG zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Zur vorgebrachten Gefahr der Zwangsrekrutierung des ältesten Sohnes führte die belangte Behörde aus, gebe es in Afghanistan keine Wehrpflicht und sei das vorgeschriebene Mindestalter für die freiwillige Meldung mit 18 festgelegt. Zum Vorbringen der verschlechterten Sicherheitslage verwies die belangte Behörde darauf, dass sich die Lage in der Stadt Mazar-e Sharif gemäß den aktuellen Länderfeststellungen seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung nicht (maßgeblich) verschlechtert habe; für die Erstbeschwerdeführerin und ihre Familie ließe sich keine individuelle persönliche Bedrohung ableiten. Die belangte Behörde führte aus, das im vorangegangenen Asylverfahren erstattete Vorbringen sei als unglaubwürdig beurteilt worden; die aktuellen Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin seien nicht in der Lage, an diesem bereits im vorangegangenen Verfahren festgestellten Sachverhalt etwas zu ändern. Dem Fluchtvorbringen fehle der glaubhafte Kern. Zu einer entscheidungsrelevanten und zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung sei es nicht gekommen. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder hinsichtlich der persönlichen Sphäre der Erstbeschwerdeführerin noch eine amtswegig aufzugreifende Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten sei. Somit sei mit Zurückweisung gemäß § 68 Abs. 1 AVG vorzugehen gewesen.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder hinsichtlich der persönlichen Sphäre der Erstbeschwerdeführerin noch eine amtswegig aufzugreifende Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten sei. Somit sei mit Zurückweisung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorzugehen gewesen. 13.2 Zum Drittbeschwerdeführer stellte die belangte Behörde fest, dass dieser nicht glaubwürdig weitere asylrelevante Gründe vorgebracht habe bzw. sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Seitens seiner Familie drohe keine Gefahr. Zur Gefahr der Zwangsrekrutierung des 13-jährigen Sohnes führte die belangte Behörde aus, dass in Afghanistan keine Wehrpflicht bestehen würde. Zum "nunmehr gesteigerten Vorbringen" zur Verwestlichung der Erstbeschwerdeführerin wurde dem Drittbeschwerdeführer entgegengehalten, er habe sich in seiner Einvernahme vom XXXX mit ihrer Lebensweise einverstanden gezeigt. Seit der letzten Entscheidung habe sich weder in Herat noch in Mazar-e Sharif die Lage verschlechtert; weder für den Drittbeschwerdeführer noch für seine Familie ließe sich eine individuelle persönliche Bedrohung ableiten. Auch im Folgeverfahren sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Über die geltend gemachten Gründe für die Gewährung des subsidiären Schutzes (prekäre Lage, Situation für "verwestlichte" Frauen, befürchtete Zwangsrekrutierung des ältesten Sohnes) sei bereits rechtskräftig abgesprochen worden. Dem Drittbeschwerdeführer stehe zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mazar-e Sharif offen. Der Folgeantrag sei wegen entschiedener Sache daher zurückzuweisen gewesen.13.2 Zum Drittbeschwerdeführer stellte die belangte Behörde fest, dass dieser nicht glaubwürdig weitere asylrelevante Gründe vorgebracht habe bzw. sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Seitens seiner Familie drohe keine Gefahr. Zur Gefahr der Zwangsrekrutierung des 13-jährigen Sohnes führte die belangte Behörde aus, dass in Afghanistan keine Wehrpflicht bestehen würde. Zum "nunmehr gesteigerten Vorbringen" zur Verwestlichung der Erstbeschwerdeführerin wurde dem Drittbeschwerdeführer entgegengehalten, er habe sich in seiner Einvernahme vom römisch 40 mit ihrer Lebensweise einverstanden gezeigt. Seit der letzten Entscheidung habe sich weder in Herat noch in Mazar-e Sharif die Lage verschlechtert; weder für den Drittbeschwerdeführer noch für seine Familie ließe sich eine individuelle persönliche Bedrohung ableiten. Auch im Folgeverfahren sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Über die geltend gemachten Gründe für die Gewährung des subsidiären Schutzes (prekäre Lage, Situation für "verwestlichte" Frauen, befürchtete Zwangsrekrutierung des ältesten Sohnes) sei bereits rechtskräftig abgesprochen worden. Dem Drittbeschwerdeführer stehe zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mazar-e Sharif offen. Der Folgeantrag sei wegen entschiedener Sache daher zurückzuweisen gewesen. 13.
  43. Zu den minderjährigen Söhnen stellte die belangte Behörde fest, dass ihre gesetzliche Vertreterin nicht glaubwürdig weitere asylrelevante Gründe vorgebracht habe bzw. sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Eine maßgebliche Verschlechterung der Situation im Herkunftsstaat - insbesondere in der Stadt Mazar-e Sharif, die auch als innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde - habe sich bislang nicht ergeben. Zum Viertbeschwerdeführer (dem ältesten Sohn der Erstbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers) wies die belangte Behörde darauf hin, dass eine Wehrpflicht nicht bestehe und eine freiwillige Meldung ein Mindestalter von 18 Jahren vorsehe. Da das Vorbringen auf ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren gestützt worden sei, sei mit Zurückweisung der Anträge wegen entschiedener Sache vorzugehen gewesen.
  44. Mit Eingabe vom XXXX erhoben die Beschwerdeführer gegen diese Bescheide Beschwerde und verbunden diese mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin wurde betont, dass die Erstbeschwerdeführerin durch ihren Lebensstil im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung zu befürchten hätte. Auch wegen des Vorwurfs des Abfalls vom Islam unterliege die Erstbeschwerdeführerin einer asylrechtlich relevanten Verfolgung. Dies sei gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid neu, sodass von einer Identität der Sache nicht gesprochen werden könne. Die Sicherheitslage habe sich verschlechtert. Unter Hinweis auf eine Accord Anfragebeantwortung vom 12.10.2018 wiesen die Beschwerdeführer auch auf die infolge einer Dürre verschlechterten Versorgungslage hin.
  45. Mit Eingabe vom römisch 40 erhoben die Beschwerdeführer gegen diese Bescheide Beschwerde und verbunden diese mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin wurde betont, dass die Erstbeschwerdeführerin durch ihren Lebensstil im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung zu befürchten hätte. Auch wegen des Vorwurfs des Abfalls vom Islam unterliege die Erstbeschwerdeführerin einer asylrechtlich relevanten Verfolgung. Dies sei gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid neu, sodass von einer Identität der Sache nicht gesprochen werden könne. Die Sicherheitslage habe sich verschlechtert. Unter Hinweis auf eine Accord Anfragebeantwortung vom 12.10.2018 wiesen die Beschwerdeführer auch auf die infolge einer Dürre verschlechterten Versorgungslage hin.
  46. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den genannten Bescheiden, Protokollen über die durchgeführten Einvernahmen, Stellungnahmen und den weiteren erwähnten Informationsquellen.
  47. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Erstbeschwerdeführerin und Drittbeschwerdeführer sind verheiratet; die Zweit-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer sind deren gemeinsame minderjährige Kinder. Das Verfahren ist daher im Familienverband zu führen (§ 34 Abs. 4 AsylG).Erstbeschwerdeführerin und Drittbeschwerdeführer sind verheiratet; die Zweit-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer sind deren gemeinsame minderjährige Kinder. Das Verfahren ist daher im Familienverband zu führen (Paragraph 34, Absatz 4, AsylG). Wird ein Antrag - hier die Anträge der Beschwerdeführer vom XXXX - wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, darf das Verwaltungsgericht nur über die verfahrensrechtliche Frage der Zurückweisung absprechen. Für eine erstmalige Entscheidung in der Sache besteht keine Zuständigkeit, weil sonst der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens unzulässigerweise überschritten würde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 46 mwN [Stand: 01.03.2018]; VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Prozessgegenstand ist daher alleine die Frage, ob die Antragszurückweisung zurecht erfolgt ist (VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0006). Da die belangte Behörde keine inhaltliche Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer durchgeführt hat, konnte auch der von den Beschwerdeführern begehrten inhaltlichen Entscheidung über ihre Anträge nicht nachgekommen werden.Wird ein Antrag - hier die Anträge der Beschwerdeführer vom römisch 40 - wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, darf das Verwaltungsgericht nur über die verfahrensrechtliche Frage der Zurückweisung absprechen. Für eine erstmalige Entscheidung in der Sache besteht keine Zuständigkeit, weil sonst der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens unzulässigerweise überschritten würde (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 46 mwN [Stand: 01.03.2018]; VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Prozessgegenstand ist daher alleine die Frage, ob die Antragszurückweisung zurecht erfolgt ist (VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0006). Da die belangte Behörde keine inhaltliche Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer durchgeführt hat, konnte auch der von den Beschwerdeführern begehrten inhaltlichen Entscheidung über ihre Anträge nicht nachgekommen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat entsprechend der vorliegenden Sache, der erfolgten Zurückweisung, zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahrens keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Dabei entspricht es im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen hat, dem Asylrelevanz zukommt (vgl. zB VwGH vom
  48. März 2006, 2006/01/0028 sowie vom
  49. Juni 2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 24.06.2014, Ra 2014/19/0018; 13.11.2014, Ra 2014/18/0025).Das Bundesverwaltungsgericht hat entsprechend der vorliegenden Sache, der erfolgten Zurückweisung, zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahrens keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Dabei entspricht es im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen hat, dem Asylrelevanz zukommt vergleiche zB VwGH vom
  50. März 2006, 2006/01/0028 sowie vom
  51. Juni 2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 24.06.2014, Ra 2014/19/0018; 13.11.2014, Ra 2014/18/0025). Rechtswidrige Zurückweisung der Folgeanträge: Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 06.06.2012, 2009/08/0226).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 06.06.2012, 2009/08/0226). Eine "entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 20.09.2018, Ra 2017/09/0043). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 17.08.2010, 2009/06/0053). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln erhoben wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 26.06.2012, 2009/11/0059).Eine "entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 20.09.2018, Ra 2017/09/0043). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH 17.08.2010, 2009/06/0053). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln erhoben wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 26.06.2012, 2009/11/0059). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 31.07.2014, 2013/08/0163, zur Zurückweisung von Anträgen auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache Folgendes ausgeführt (Hervorhebungen hinzugefügt): "Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der durch formell rechtskräftigen Bescheid bereits entschiedenen Verwaltungssache die Abänderung dieses Bescheides begehrt wird, nicht jedoch, wenn sich die die Verwaltungsrechtssache bestimmenden rechtlichen bzw. tatsächlichen Umstände verändert haben und daher nicht mehr dieselbe Sache wie die bereits entschiedene vorliegt. Die Sache verliert ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw. in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche, dh. die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen eintreten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
  52. Jänner 2012, Zlen. 2008/18/0422 und 0425; vom
  53. Juni 2012, Zl. 2009/08/0226; und vom
  54. Oktober 2012, Zl. 2008/18/0714, jeweils mwN). Dabei kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr - gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen ‚glaubhaften Kern' aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  55. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, mwN).""Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der durch formell rechtskräftigen Bescheid bereits entschiedenen Verwaltungssache die Abänderung dieses Bescheides begehrt wird, nicht jedoch, wenn sich die die Verwaltungsrechtssache bestimmenden rechtlichen bzw. tatsächlichen Umstände verändert haben und daher nicht mehr dieselbe Sache wie die bereits entschiedene vorliegt. Die Sache verliert ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw. in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche, dh. die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen eintreten vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
  56. Jänner 2012, Zlen. 2008/18/0422 und 0425; vom
  57. Juni 2012, Zl. 2009/08/0226; und vom
  58. Oktober 2012, Zl. 2008/18/0714, jeweils mwN). Dabei kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr - gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen ‚glaubhaften Kern' aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  59. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, mwN)." Zur Beurteilung der Identität der Sache ist von dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt unter Bedachtnahme der darauf angewendeten Rechtsvorschriften auszugehen (VwGH 07.05.1997, 95/09/0203), ohne die sachliche Richtigkeit der rechtskräftigen Vorentscheidung nochmals zu überprüfen (VwGH 20.09.2018, Ra 2017/09/0043). Der der materiellen Rechtskraft fähige Abspruch eines Bescheides besteht nicht nur aus dem Spruch des Bescheides allein, sondern aus dem Spruch in Verbindung mit der Begründung, insoweit sich aus ihr der von der Behörde angenommene maßgebende Sachverhalt ergibt (VwGH 23.02.1994, 93/09/0127). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags im Asylverfahren auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (VwGH 26.09.2018 Ra 2018/14/0084; 24.6.2014, Ra 2014/19/0018). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0198). Allgemein bekannte Veränderungen der Lage in einem Herkunftsstaat sind amtswegig in der Entscheidung zu berücksichtigen (VwGH 24.06.2014, Ra 2014/19/0018; 29.06.2000, 99/01/0400; 06.10.1999, 99/01/0329).Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags im Asylverfahren auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (VwGH 26.09.2018 Ra 2018/14/0084; 24.6.2014, Ra 2014/19/0018). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0198). Allgemein bekannte Veränderungen der Lage in einem Herkunftsstaat sind amtswegig in der Entscheidung zu berücksichtigen (VwGH 24.06.2014, Ra 2014/19/0018; 29.06.2000, 99/01/0400; 06.10.1999, 99/01/0329). Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 23.11.2009, 2007/03/0059).Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 23.11.2009, 2007/03/0059). Bezogen auf die angefochtenen Bescheide ergibt sich daraus Folgendes: Für die Beurteilung, ob für die nunmehrigen Anträge auf internationalen Schutz entschiedene Rechtssachen vorliegen, sind hier die rechtskräftigen Erkenntnisse des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXXheranzuziehen. Mit diesen die ersten Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer abgewiesen. Dabei handelt es sich um die über die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer zuletzt in der Sache absprechenden Entscheidungen. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz vom XXXX zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz vom römisch 40 zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat. Dies ist aus nachstehenden Gründen nicht der Fall: Die Erstbeschwerdeführerin hat im Verfahren, das durch ihren Folgeantrag eingeleitet wurde, erstmals - zusammengefasst - vorgebracht, sie haben einen "westlichen" Lebensstil angenommen, weswegen ein Leben in Afghanistan für sie nicht mehr möglich sei. Der Verwaltungsgerichtshof führte zur Verwestlichung zuletzt aus (VwGH 28.06.2018, Ra 2017/19/0579; Hervorhebungen hinzugefügt): "Nach der Rechtsprechung des VwGH können Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten ‚westlich' orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden (vgl. etwa VwGH vom
  60. Mai 2014, Ra 2014/20/0017-0018, mwN). Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Auch eine private Verfolgung kann insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren. Es sind daher konkrete Feststellungen zur Lebensweise der Asylwerberin im Entscheidungszeitpunkt zu treffen und ist ihr diesbezügliches Vorbringen einer Prüfung zu unterziehen.""Nach der Rechtsprechung des VwGH können Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten ‚westlich' orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden vergleiche etwa VwGH vom
  61. Mai 2014, Ra 2014/20/0017-0018, mwN). Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Auch eine private Verfolgung kann insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren. Es sind daher konkrete Feststellungen zur Lebensweise der Asylwerberin im Entscheidungszeitpunkt zu treffen und ist ihr diesbezügliches Vorbringen einer Prüfung zu unterziehen." Nicht entscheidend ist, ob die Asylwerberin schon vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat eine derartige Lebensweise gelebt hatte bzw. deshalb bereits verfolgt worden ist. Es reicht vielmehr aus, dass sie diese Lebensweise im Zuge ihres Aufenthalts in Österreich angenommen hat und bei Fortsetzung dieses Lebensstils im Falle der Rückkehr mit Verfolgung rechnen müsste (vgl. etwa VwGH 28.06.2018, Ra 2017/19/0579; 06.07.2011, 2008/19/0994-1000).Nicht entscheidend ist, ob die Asylwerberin schon vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat eine derartige Lebensweise gelebt hatte bzw. deshalb bereits verfolgt worden ist. Es reicht vielmehr aus, dass sie diese Lebensweise im Zuge ihres Aufenthalts in Österreich angenommen hat und bei Fortsetzung dieses Lebensstils im Falle der Rückkehr mit Verfolgung rechnen müsste vergleiche etwa VwGH 28.06.2018, Ra 2017/19/0579; 06.07.2011, 2008/19/0994-1000). Bei Vorliegen einer westlich orientierten Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung der Grundrechte zum Ausdruck kommt, muss - auf der Grundlage aktueller Länderberichte - eine Auseinandersetzung damit stattfinden, ob und bejahendenfalls mit welchen staatlichen bzw. nicht-staatlichen Reaktionen die Asylwerberin aufgrund ihres gelebten selbstbestimmten westlichen Lebensstils rechnen müsste, ob diese Reaktionen nach ihrer Schwere als Verfolgung angesehen werden können und ob der Asylwerberin - im Falle von Privatverfolgung - staatlicher Schutz gewährt werden würde (vgl. VwGH 28.06.2018, Ra 2017/19/0579; 15.12.2015, Ra 2014/18/0118 und 0119).Bei Vorliegen einer westlich orientierten Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung der Grundrechte zum Ausdruck kommt, muss - auf der Grundlage aktueller Länderberichte - eine Auseinandersetzung damit stattfinden, ob und bejahendenfalls mit welchen staatlichen bzw. nicht-staatlichen Reaktionen die Asylwerberin aufgrund ihres gelebten selbstbestimmten westlichen Lebensstils rechnen müsste, ob diese Reaktionen nach ihrer Schwere als Verfolgung angesehen werden können und ob der Asylwerberin - im Falle von Privatverfolgung - staatlicher Schutz gewährt werden würde vergleiche VwGH 28.06.2018, Ra 2017/19/0579; 15.12.2015, Ra 2014/18/0118 und 0119). Dabei führt nicht jede Änderung der Lebensführung einer Asylwerberin während ihres Aufenthalts in Österreich, die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte, dazu, dass der Asylwerberin deshalb internationaler Schutz gewährt werden müsste. Entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung der Asylwerberin, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist, und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0301 - 0306, mwN). Die in der Rechtsprechung behandelte Verfolgung von Frauen westlicher Orientierung wird darin gesehen, dass solche Frauen, obwohl ihr westliches Verhalten oder ihre westliche Lebensführung ein solch wesentlicher Bestandteil ihrer Identität geworden ist, dieses Verhalten unterdrücken müssten (vgl. VwGH 12.06.2018, Ra 2018/20/0177; 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 bis 0018, unter Hinweis auf VwGH 6.7.2011, 2008/19/0994 bis 1000).Dabei führt nicht jede Änderung der Lebensführung einer Asylwerberin während ihres Aufenthalts in Österreich, die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte, dazu, dass der Asylwerberin deshalb internationaler Schutz gewährt werden müsste. Entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung der Asylwerberin, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist, und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte vergleiche VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0301 - 0306, mwN). Die in der Rechtsprechung behandelte Verfolgung von Frauen westlicher Orientierung wird darin gesehen, dass solche Frauen, obwohl ihr westliches Verhalten oder ihre westliche Lebensführung ein solch wesentlicher Bestandteil ihrer Identität geworden ist, dieses Verhalten unterdrücken müssten vergleiche VwGH 12.06.2018, Ra 2018/20/0177; 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 bis 0018, unter Hinweis auf VwGH 6.7.2011, 2008/19/0994 bis 1000). Im Vorverfahren entschiedene "Sache": Im rechtskräftigen Bescheid des Vorverfahrens wurde zur Erstbeschwerdeführerin noch festgehalten, dass keine westliche Orientierung festgestellt werden konnte, die ihr im Fall einer Rückkehr das Leben in Afghanistan unzumutbar machen würde. Dies gründete auf ihren Aussagen, sie gehe (manchmal alleine) einkaufen, sie gehe in einen Sprachkurs, besuche einen Schneiderkurs und betreue ihre Kinder. Vorbringen im Folgeverfahren: Die Erstbeschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Folgeantrags vor, dass sie sich weiter mit der westlichen Kultur auseinandergesetzt habe, dass sie nach der rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren ihr Kopftuch abgelegt habe und sich nicht mehr für eine Verschleierung interessiere, ihr bewusst geworden sei, dass Frauen dieselben Rechte haben und welchen Wert Menschen generell haben, dass sie von der Schwiegerfamilie, schon weil sie das Kopftuch abgenommen habe, beschimpft und bedroht worden sei und dass sie - angesichts der seit dem Bescheid des Vorverfahrens verstrichenen Zeit - nun nicht mehr bereit sei, sich den in Afghanistan üblichen Gepflogenheiten zu unterwerfen. Sie brachte weiter vor, dass sie die Freiheit in Österreich schätzen würde und weiterhin frei leben möchte; sie könne in Österreich selbst bestimmen, wohin sie gehen dürfte. In Afghanistan befürchtet sie - zusammengefasst - Unterdrückung und Tod. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bestätigte in seiner Einvernahme auch, dass sie ihren Schleier abgelegt und sich an den europäischen Lebensstil gewöhnt habe, weswegen die Familie in Gefahr sei. Die Erstbeschwerdeführerin brachte im Folgeverfahren kurz gesagt vor, dass sie sich seit der rechtskräftigen Entscheidung aus Dezember 2017 eine Lebensweise und Werthaltung angeeignet habe, die ihr ein Leben in Afghanistan unzumutbar machen würden. Dabei ist nicht auszuschließen, dass sie seit der rechtskräftigen Vorentscheidung, seit der etwa ein Jahr vergangen ist, eine Entwicklung durchgemacht hat, sie neue Ansichten gewonnen hat und sie einen veränderten Lebensstil im Geiste der "westlichen" Grundwerte angenommen und womöglich sogar verinnerlicht hat. Angesichts ihres - vor allem im Vergleich zum Vorverfahren - deutlich umfangreicheren und differenzierteren Vorbringens, das zudem inhaltlich von ihrem Mann bestätigt wurde, weist ihr Vorbringen auch einen "glaubhaften Kern" auf, dem Asylrelevanz zukommen kann: Weigert sich die Erstbeschwerdeführerin nunmehr tatsächlich wegen eines über die Zeit verinnerlichten "westlichen" Lebensstils, den in Afghanistan herrschenden Gepflogenheiten zu unterwerfen, ist nicht auszuschließen, dass dies bei einer Rückkehr zu asylrelevanter Verfolgung durch Private (etwa wegen des Verstoßes gegen gesellschaftliche und soziale Normen) oder durch regierungsfeindliche Elemente führen könnte. Die belangte Behörde scheint zudem selbst davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin neue Tatsachen vorgebracht hat, indem sie dieses - neue - Vorbringen mehrfach als "gesteigert" bezeichnete, womit die Ansicht einhergehen muss, dass es sich dabei zumindest um etwas anderes handelt, als noch im Vorverfahren vorgebracht wurde. Dass das sachverhaltsbezogene Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zu ihrer "Verwestlichung" neu ist, hat die belangte Behörde auch insoweit gewürdigt, als sie es als "zusätzlich" vorgebrachten Fluchtgrund bezeichnete (Seite 182 des angefochtenen Bescheids der Erstbeschwerdeführerin). Da dieses Fluchtvorbringen auch einen glaubhaften Kern aufweist (vergleiche dazu das im Vorabsatz Ausgeführte) ist die Feststellung auf Seite 21 des Bescheids der Erstbeschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, es seien nicht glaubwürdig weitere asylrelevante Gründe vorgebracht worden bzw. hätte sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Auch macht eine mögliche "Steigerung" des Vorbringens zur "Verwestlichung" die Ausführungen der Beschwerdeführer nicht unglaubwürdig, weil sich ein bestimmter Lebensstil, so wie möglicherweise im Fall der Erstbeschwerdeführerin, auch erst über die Zeit entwickeln kann. Im Gegenteil zeigt das neue Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass nunmehr Anzeichen für einen "westlichen" Lebensstil vorliegen. Die Erstbeschwerdeführerin brachte sohin hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten neue Umstände oder Tatsachen vor, denen über das bisherige Vorbringen hinaus ein für die Begründung einer neuen Sache erforderlicher glaubhafter Kern zukommen würde und die im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen allenfalls geeignet gewesen wären, eine andere als die von der belangten Behörde vertretene Beurteilung herbeizuführen. Schon aus diesem Grund waren die angefochtenen Bescheide (iVm § 34 Abs. 4 AsylG) zu beheben.Schon aus diesem Grund waren die angefochtenen Bescheide in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG) zu beheben. Die belangte Behörde zitiert in der Beweiswürdigung der angefochtenen Bescheide eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG 29.11.2018, XXXX). Darin kam dieses nach Wiedergabe der zur "westlichen Orientierung" ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur und unter Berücksichtigung des festgestellten Vorbringens einer Beschwerdeführerin zu ihrem Lebensstil, zum Ergebnis, dass diese Beschwerdeführerin wegen ihres konkreten Lebensstils unter Berücksichtigung ihres Rückkehrorts keiner Verfolgung ausgesetzt wäre. Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, es läge gegenständlich ein ähnlicher Fall vor und sei auch im Fall der Erstbeschwerdeführerin "keine hinreichende ‚Verwestlichung'" erkennbar, die im Vergleich zum zitierten Fall zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.Die belangte Behörde zitiert in der Beweiswürdigung der angefochtenen Bescheide eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG 29.11.2018, römisch 40 ). Darin kam dieses nach Wiedergabe der zur "westlichen Orientierung" ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur und unter Berücksichtigung des festgestellten Vorbringens einer Beschwerdeführerin zu ihrem Lebensstil, zum Ergebnis, dass diese Beschwerdeführerin wegen ihres konkreten Lebensstils unter Berücksichtigung ihres Rückkehrorts keiner Verfolgung ausgesetzt wäre. Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, es läge gegenständlich ein ähnlicher Fall vor und sei auch im Fall der Erstbeschwerdeführerin "keine hinreichende ‚Verwestlichung'" erkennbar, die im Vergleich zum zitierten Fall zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Diese Fälle sind jedoch schon grundsätzlich nicht miteinander vergleichbar: In der zitierten Entscheidung verweist das Bundesverwaltungsgericht zunächst auf verschiedene weitere Informationsquellen (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Leben von Frauen in urbanen Zentren vom 18.09.2017, auf die UNHCR-Richtlinien, einen Bericht von EASO aus Dezember 2017 sowie einen Fact Finding Mission Bericht über Afghanistan aus April 2018), die den gegenständlich angefochtenen Bescheiden nicht zu Grunde liegen und daher auch - entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - nicht dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin betreffend ihren Lebensstil gegenübergestellt werden konnten. Die belangte Behörde legte den Feststellungen allein das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zugrunde. Zweitens prüfte das Bundesverwaltungsgericht im zitierten Fall die Situation der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Großstadt Mazar-e Sharif, wo es für diese konkrete Beschwerdeführerin weder maßgebliche gesellschaftliche noch familiäre Schranken gab. Die Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall kommen jedoch aus dem (ländlichen) Bereich Herats und brachten jeweils vor, dass die Familie des Drittbeschwerdeführers sehr konservativ und streng sei und auf die neuen Freiheiten der Erstbeschwerdeführerin nicht positiv, sondern mit Beschimpfungen und Bedrohungen, reagiert hätte. Dies deutet darauf hin, dass der Erstbeschwerdeführerin ihre liebgewonnenen Freiheiten und - im Vergleich zum Vorverfahren - selbstständige und selbstbestimmte Lebenseinstellung an ihrem Rückkehrort, Herat, Probleme und möglicherweise auch asylrelevante Verfolgung drohen könnten. Die belangte Behörde verkennt auch, dass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht abstrakt auf eine "hinreichende Verwestlichung" abstellt. Vielmehr geht es darum, festzustellen, welche konkrete Lebensweise eine Beschwerdeführerin angenommen hat und um die Beurteilung, welche Konsequenzen sie bei Fortführung dieses Lebensstils am Rückkehrort zu befürchten hätte. In den nunmehr angefochtenen Bescheiden, insbesondere im Bescheid der Erstbeschwerdeführerin, finden sich jedoch weder Feststellung zu ihrem konkreten Lebensstil, noch Erwägungen dazu, ob sie diesen im Herkunftsstaat aufrechterhalten könnte oder sie deswegen mit asylrelevanten Konsequenzen zu rechnen hätte bzw. eine Unterdrückung dieses Lebensstils unzumutbar wäre. Der vorliegende Sachverhalt blieb so mangelhaft, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in deren Rahmen auch eine Auseinandersetzung mit den aktuellen einschlägigen Länderberichten und der Lebensweise der Erstbeschwerdeführerin erfolgen müsste, unvermeidlich erscheint. Dies kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht in der im Zulassungsverfahren gebotenen Eile erledigt werden, auch weil es nicht bloß um eine Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführer geht; eine Verhandlung hatte diesfalls zu unterbleiben und waren die angefochtenen Bescheide zu beheben (vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0356 zu § 21 Abs. 3 BFA-VG).Der vorliegende Sachverhalt blieb so mangelhaft, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in deren Rahmen auch eine Auseinandersetzung mit den aktuellen einschlägigen Länderberichten und der Lebensweise der Erstbeschwerdeführerin erfolgen müsste, unvermeidlich erscheint. Dies kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht in der im Zulassungsverfahren gebotenen Eile erledigt werden, auch weil es nicht bloß um eine Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführer geht; eine Verhandlung hatte diesfalls zu unterbleiben und waren die angefochtenen Bescheide zu beheben vergleiche VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0356 zu Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG). Wie sich zeigt, liegen Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf die angenommene Lebensweise der Erstbeschwerdeführerin vor, die von der belangten Behörde zu ermitteln und allenfalls zu berücksichtigen gewesen wären. Das bedeutet nicht, dass die neue Sachentscheidung zu einem von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen muss, doch kommt diesem geänderten Sachverhalt grundsätzlich Entscheidungsrelevanz zu (vgl. zB VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0296), womit die im Fall der Erstbeschwerdeführerin erfolgte Zurückweisung rechtswidrig war. Dies gilt gemäß § 34 Abs. 4 AsylG auch für die Zurückweisungen der Anträge des Zweit- bis Fünftbeschwerdeführers (vgl. etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192).Wie sich zeigt, liegen Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf die angenommene Lebensweise der Erstbeschwerdeführerin vor, die von der belangten Behörde zu ermitteln und allenfalls zu berücksichtigen gewesen wären. Das bedeutet nicht, dass die neue Sachentscheidung zu einem von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen muss, doch kommt diesem geänderten Sachverhalt grundsätzlich Entscheidungsrelevanz zu vergleiche zB VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0296), womit die im Fall der Erstbeschwerdeführerin erfolgte Zurückweisung rechtswidrig war. Dies gilt gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG auch für die Zurückweisungen der Anträge des Zweit- bis Fünftbeschwerdeführers vergleiche etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192). Um eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den gestellten Anträgen zu ermöglichen, muss der zurückweisende Bescheid (ersatzlos) behoben werden (VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0006: "[...] um so den Weg zur meritorischen Behandlung des Antrags durch die Erstbehörde freizumachen."; Hengstschläger/Leeb, VwGVG § 28 Rz 39 mwN [Stand:Um eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den gestellten Anträgen zu ermöglichen, muss der zurückweisende Bescheid (ersatzlos) behoben werden (VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0006: "[...] um so den Weg zur meritorischen Behandlung des Antrags durch die Erstbehörde freizumachen."; Hengstschläger/Leeb, VwGVG Paragraph 28, Rz 39 mwN [Stand: 15.02.2017]; zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichte vgl. VwGH 29.04.2015, 2013/08/0136). Im Asylverfahren normiert § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG eine ausdrückliche Rechtsgrundlage dafür (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar [2016] § 21 BFA-VG, E6).15.02.2017]; zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichte vergleiche VwGH 29.04.2015, 2013/08/0136). Im Asylverfahren normiert Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG eine ausdrückliche Rechtsgrundlage dafür (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar [2016] Paragraph 21, BFA-VG, E6). Grundsätzlich führt eine ersatzlose Behebung dazu, dass die Verwaltungsbehörde nicht neuerlich in der Sache entscheiden darf; liegt dem verwaltungsbehördlichen Bescheid aber ein Parteiantrag zugrunde, ist dieser zu erledigen. Die gegenständlich verfügte ersatzlose Behebung ergibt daher eine Situation, in der die verfahrenseinleitenden Anträge wieder unerledigt sind und (neuerlich bzw. nunmehr inhaltlich) von der belangten Behörde zu erledigen sind (VwGH 29.09.2017, Ra 2017/10/0044, 27.06.2006, 2005/05/0374; Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 109 mwN [Stand: 01.07.2007]).Grundsätzlich führt eine ersatzlose Behebung dazu, dass die Verwaltungsbehörde nicht neuerlich in der Sache entscheiden darf; liegt dem verwaltungsbehördlichen Bescheid aber ein Parteiantrag zugrunde, ist dieser zu erledigen. Die gegenständlich verfügte ersatzlose Behebung ergibt daher eine Situation, in der die verfahrenseinleitenden Anträge wieder unerledigt sind und (neuerlich bzw. nunmehr inhaltlich) von der belangten Behörde zu erledigen sind (VwGH 29.09.2017, Ra 2017/10/0044, 27.06.2006, 2005/05/0374; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 109 mwN [Stand: 01.07.2007]). Da die übrigen Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide die Zurückweisungen der Anträge auf internationalen Schutz tatbestandlich voraussetzen, waren auch sie zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W271.2183567.3.00

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