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{'item': 'L501 2203447-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 38§ 14§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 15§ 2§ 9§ 10§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.01.2019 GeschäftszahlL501 2203447-1 SpruchL501 2203447-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDO

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz (im Folgenden belangte Behörde) vom 09.07.2018 wurde ausgesprochen, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (im Folgenden bP)

§ 38i

Vm § 10 AlVG 1977 ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 23.05.2018 bis 03.07.2018 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP das Zustandekommen eines möglichen Dienstverhältnisses bei einem namentlich genannten Bewachungsunternehmen vereitelt habe und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen würden bzw. nicht berücksichtigt werden könnten.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz (im Folgenden belangte Behörde) vom 09.07.2018 wurde ausgesprochen, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (im Folgenden bP)

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG 1977 ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 23.05.2018 bis 03.07.2018 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP das Zustandekommen eines möglichen Dienstverhältnisses bei einem namentlich genannten Bewachungsunternehmen vereitelt habe und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen würden bzw. nicht berücksichtigt werden könnten. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde bestritt die bP das Stellenangebot vereitelt zu haben. Nach Durchsicht des Lebenslaufs sei sie im Rahmen des Vorstellungsgesprächs seitens des potentiellen Dienstgebers gefragt worden, ob sie leicht nicht arbeiten wolle, weil sie schon über 10 Jahre keine Arbeit mehr habe. Sie habe daraufhin offen und ehrlich erklärt, dass sie einen Arbeitsunfall gehabt habe, 50% behindert sei, nicht mehr zu schwer heben könne und unter Schwindelanfälle leide. Dies sei auch aus ihrem Lebenslauf ersichtlich. Sie habe gegenüber dem potentiellen Dienstgeber angegeben, dass sie gerne arbeiten möchte und lediglich aufgrund von Schwindelanfällen nicht auf einem Gerüst arbeiten könne/solle. Im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens wurde von Amts wegen der Gesundheits- bzw. Krankheitszustand der bP in Bezug auf die konkrete Art der angebotenen Beschäftigung erhoben und hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass die Stelle zumutbar gewesen ist. Des Weiteren wurde die bP über das E-Mail des Dienstgebers vom 04.06.2018 wie folgt informiert: "Er war heute vorstellen da. Er hat mir sofort Foto von Halswirbelsäule gezeigt. Er kann nicht nach oben schauen und nicht nach unten, hat Schwindelanfälle. Hat mir eine Liste von ich glaub 7 verschiedenen Medikamenten gezeigt die er tägl. nehmen muss Er kann auch nicht in der Nacht arbeiten." Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs bestritt die bP die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung, da sie immer wieder an starken Schwindelanfällen leide und ihr schwarz vor Augen werde. Auch fänden Baustellenarbeiten oft bei sehr großer Hitze statt und würde sich ihr Zustand bei Hitze massiv verschlimmern. Mit Bescheid vom 06.08.2018, GZ. LGS OÖ/Abt.4/2018-0566-4-000723-24, wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP ihre gesundheitlichen Einschränkungen mit entsprechenden Konsequenz in den Vordergrund des Vorstellungsgespräches gestellt, sodass gegenüber dem potenziellen Arbeitgeber ihre gesundheitliche Eignung für die zugewiesene Beschäftigung in Zweifel gezogen worden sei. Die bP habe die Unzumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung nicht schon bei der Zuweisung geltend gemacht, weshalb ihr Verhalten beim Vorstellungsgespräch geeignet gewesen sei, den potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung abzuhalten. Da die nachträgliche Überprüfung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung durch ein amtsärztliches Gutachten rechtlich relevante Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nicht zu erweisen vermögen habe, sei der Tatbestand der Vereitelung jedenfalls verwirklicht (vgl VwGH 4. 4. 2002, 2002/08/0051). Auch in Bezug auf eine etwaige Nachtarbeit habe das Ermittlungsverfahren keine Unzumutbarkeit festgestellt, zumal die bP mit ihrer Gattin und ihren vier Kindern (geboren 2000, 2003 und 2007) im gemeinsamen Haushalt lebe und ihre Gattin nicht berufstätig sei.Mit Bescheid vom 06.08.2018, GZ. LGS OÖ/Abt.4/2018-0566-4-000723-24, wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP ihre gesundheitlichen Einschränkungen mit entsprechenden Konsequenz in den Vordergrund des Vorstellungsgespräches gestellt, sodass gegenüber dem potenziellen Arbeitgeber ihre gesundheitliche Eignung für die zugewiesene Beschäftigung in Zweifel gezogen worden sei. Die bP habe die Unzumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung nicht schon bei der Zuweisung geltend gemacht, weshalb ihr Verhalten beim Vorstellungsgespräch geeignet gewesen sei, den potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung abzuhalten. Da die nachträgliche Überprüfung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung durch ein amtsärztliches Gutachten rechtlich relevante Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nicht zu erweisen vermögen habe, sei der Tatbestand der Vereitelung jedenfalls verwirklicht vergleiche VwGH

  1. 2002, 2002/08/0051). Auch in Bezug auf eine etwaige Nachtarbeit habe das Ermittlungsverfahren keine Unzumutbarkeit festgestellt, zumal die bP mit ihrer Gattin und ihren vier Kindern (geboren 2000, 2003 und 2007) im gemeinsamen Haushalt lebe und ihre Gattin nicht berufstätig sei. Mit Schreiben vom 10.08.2018 beantragte die bP die Vorlage ihrer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie bestritt, ein nach § 10 AlVG sanktionierbares Verhalten gesetzt zu haben. Stelle man nämlich ihre Beantwortung der Frage nach der Beschäftigungslücke mit der von der belangten Behörde zugewiesenen Stelle gegenüber, so falle eindeutig auf, dass sie, trotz Aufzählung ihrer Beschwerden und Krankheiten, das gesundheitliche Anforderungsprofil für die Stelle erfüllt habe. Entgegen der Angabe des potentiellen Dienstgebers habe sich nicht gesagt "hat Schwindelanfälle und will nicht arbeiten", sondern "ich habe Schwindelanfälle, wenn ich auf Leitern und Gerüsten arbeite." Dass auch an Haushaltsleitern und höhenexponierten Stellen zu arbeiten gewesen wäre, ergebe sich nicht aus der Tätigkeitsbeschreibung.Mit Schreiben vom 10.08.2018 beantragte die bP die Vorlage ihrer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie bestritt, ein nach Paragraph 10, AlVG sanktionierbares Verhalten gesetzt zu haben. Stelle man nämlich ihre Beantwortung der Frage nach der Beschäftigungslücke mit der von der belangten Behörde zugewiesenen Stelle gegenüber, so falle eindeutig auf, dass sie, trotz Aufzählung ihrer Beschwerden und Krankheiten, das gesundheitliche Anforderungsprofil für die Stelle erfüllt habe. Entgegen der Angabe des potentiellen Dienstgebers habe sich nicht gesagt "hat Schwindelanfälle und will nicht arbeiten", sondern "ich habe Schwindelanfälle, wenn ich auf Leitern und Gerüsten arbeite." Dass auch an Haushaltsleitern und höhenexponierten Stellen zu arbeiten gewesen wäre, ergebe sich nicht aus der Tätigkeitsbeschreibung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  2. Feststellungenrömisch zwei.
  3. Feststellungen Die bP bezieht seit 23.4.2007 (mit kurzen Unterbrechungen) Arbeitslosengeld und seit 11.4.2008 Notstandshilfe; arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse liegen seit diesem Zeitpunkt keine mehr vor. Die belangte Behörde hat der bP am 26.4.2018 eine Beschäftigung bei einem Bewachungsunternehmen mit Arbeitsort Linz und mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und möglicher Arbeitsaufnahme ab sofort verbindlich angeboten: Tätigkeitsbeschreibung: Wächter / Baustellenverkehrsregelung Nach Vereinbarung von 20 bis 40 Wochenstunden; Kernzeiten sind 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr, gelegentlich früherer Dienstbeginn oder späterer Dienstschluss. Folgende Tätigkeiten sind im Stehen und Gehen zu verrichten: Baustellenverkehr regeln mit einer Tafel mit rot und grün; keine schwere körperliche Tätigkeit; Armvorhalt der Ampeltafel für max. 1 -2 Auto; dann Sitzmöglichkeit; kein Hand- und Fingergeschick notwendig; keine Arbeiten an Steighilfen, Haushaltsleitern oder an höhenexponierten Stellen; keine Arbeiten an unfallgefährdenden Maschinen; keine Bildschirmarbeit; normales Arbeitstempo Der potentielle Dienstgeber führte aufgrund der verfahrensgegenständlichen Stellenausschreibung ca. 10 bis 15 persönliche Bewerbungsgespräche; mit 10 bis 15 Bewerber vereinbarte er sogleich bei deren fernmündlichen Anfrage einen datumsmäßig bestimmten Arbeitsbeginn unter Anführung des konkreten Arbeitsorts (Baustelle); die Daten für die Sozialversicherung wurden ihm in diesen Fällen von den Bewerbern noch vorab übermittelt. Er benötigte damals ca. 7 - 8 Personen als Verkehrsregler; er brauchte zu diesem Zeitpunkt dringend Personal. Dem AMS meldet er meistens einen höheren Personalbedarf als tatsächlich benötigt, da die Behörde ihm auf diese Weise mehr Bewerber vermittelt. Hat der Dienstgeber im Zuge eines Bewerbungsgesprächs das Gefühl, der Bewerber sucht ihn nur wegen der Unterschrift für das AMS auf, so geht ihm dies auf die Nerven. Im Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Ausschreibung hatte er dieses Gefühl bei drei Bewerbern, wobei einer von diesen ein oder zwei Monate später dann doch bei ihm zu arbeiten begonnen hat. Jeder Bewerber, der bei ihm anfangen wollte, wurde vom Dienstgeber eingestellt. Die bP wurde der OÖ GKK von einer Ärztin für Allgemeinmedizin ab 02.05.2018 mit Wiederbestellung für den 23.05.2018 als arbeitsunfähig gemeldet;

vorliegendem Schreiben der Oberösterreichischen GKK wurde die Arbeitsfähigkeit bereits mit 19.05.2018 festgestellt. Die bP suchte am 22.05.2018 ohne telefonische Vorankündigung die in der Stellenausschreibung angeführte Firmenadresse auf. Da sie dort niemanden vorfand, kontaktierte sie den potentiellen Dienstgeber fernmündlich und vereinbarte mit ihm für den nächsten Tag (d.h. 23.05.2018) um 09:00 Uhr ein Vorstellungsgespräch in dessen Wohnhaus. Die Adresse wurde der bP per SMS mitgeteilt. Die bP war bereits um 08:30 Uhr vor Ort und traf den Dienstgeber auf der Straße vor dessen Wohnhaus an. Sie wurde sogleich in den Garten gebeten, in dem zwei ca. 40 cm "hohe", schwarze Mischlingshunde frei umherliefen, die die bP beschnüffelten und an ihr hochsprangen. Das Vorstellungsgespräch mit der bP war für den Dienstgeber das erste an diesem Tag, es fand im Garten bzw. auf der Terrasse des Hauses statt. Die bP zeigte dem potentiellen Dienstgeber bereits zu Gesprächsbeginn ungefragt Befunde, ein Röntgenbild der Wirbelsäule und erklärte, ca. 7 Tabletten am Tag nehmen zu müssen. Bei den vom Dienstgeber sonst geführten Vorstellungsgesprächen kommen eventuell vorhandene körperliche Gebrechen erst beim Befüllen des Bewerbungsbogens zur Sprache, dies im Zusammenhang mit dem "Einstellungsschein" (Anmerkung: Bescheid nach BEinstG bzw. Behindertenpass). Der Dienstgeber hatte dringenden Personalbedarf und meinte zur bP, dass sie sofort bei ihr zu arbeiten beginnen könne. Die bP erklärte, sie könne nicht lange Stehen und Sitzen, nicht in den Himmel schauen, nicht nach unten schauen und nicht in der Nacht arbeiten. Der Dienstgeber beschrieb der bP die mit der ausgeschriebenen Stelle verbundenen Tätigkeiten; so hätte sie bei Fräse- und Asphaltierungsarbeiten sowie bei Grabungen die Verkehrsanhaltungen durchführen sollen, d.h. sie hätte mit einer Winkekelle den Verkehr leiten sollen, wobei die Mitarbeiter des Dienstgebers untertags die Batterie aus der Winkekelle entfernen, wodurch diese leichter wird. Da die bP im Rahmen der Verkehrsanhaltung eingesetzt worden wäre, wäre sie dem Wetter ausgesetzt gewesen, ein Arbeiten in der Nacht wäre nicht unbedingt erforderlich gewesen. Die bP teilte dem Dienstgeber im Gespräch mit, dass die beschriebene Tätigkeit zu schwer für sie sei und lehnte auch das Angebot des Dienstgebers ab, sich die Arbeit unter Beistellung eines zweiten "Mannes" einmal anzuschauen. Sie drängte den Dienstgeber die Bestätigung für das AMS zu unterschreiben. Zweck Überprüfung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung wurde von der belangten Behörde ein arbeitsmedizinisches Gutachten (Untersuchungsdatum 19.06.2018) eingeholt, in welchem wie folgt festgehalten wird: "Arbeitsmedizinisches Leistungskalkül und Zusammenfassung: Der Klient ist für leichte bis mittelschwere in vorwiegend allen Körperhaltungen im Wechsel einsetzbar, gelegentlich sind Arbeiten über Kopf möglich, die übrigen Zwangshaltungen sind fallweise möglich. Das feinmanipulative Handgeschick ist bds. eingeschränkt. Berufsbedingtes Lenken eines PKWs ist überwiegend möglich, ebenso das berufsbedingte Lenken eines Staplers. Keine Arbeiten an höhenexponierten Stellen. Keine Arbeiten an unfallgefährdenden, rotierenden Maschinen. Hitze-, Nässe- und Kälteexposition sowie Vibrationen/Erschütterungen sind nur fallweise möglich. Nur fallweise forciertes, kein ständig forciertes Arbeitstempo, keine Nachtarbeit, keine 3er-Wechselschicht. In Bezug auf das Cervicalsyndrom empfehle ich intensive physiotherapeutische Betreuung inklusive Schwindel- und Koordinationstraining. Der Klient ist entsprechend des Leistungskalküls einsetzbar. Die Ablehnung der angebotenen Stelle aus gesundheitlichen Gründen war nicht gerechtfertigt." Im Abschnitt "Leistungskalkül" wird zur Hitze-, Nässe- und Kälteexposition wie folgt ausgeführt: Hitzeexposition: Fallweise bis 33% Langandauernde Arbeiten unter Hitze (z.B. Hochofen), sodass bei 30°C in 50% relativer Luftfeuchtigkeit und bei einer Luftgeschwindigkeit von 0.1 m/Sekunde die Arbeit verrichtet wird Kälteexposition: Fallweise bis 33% Langandauernde Arbeiten unter Kälte unterhalb einer Temperatur von 15°C (z.B. Arbeiten im Kühlhaus). Die angebotene Beschäftigung war sohin den körperlichen Fähigkeiten der bP angemessen und gefährdete nicht ihre Gesundheit. Das Beschäftigungsverhältnis ist nicht zustande gekommen. II.

  1. Beweiswürdigungrömisch zwei.
  2. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Abführung einer mündlichen Verhandlung am 12.12.2018 unter Einschluss und Zugrundelegung des hg. Aktes sowie des dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verfahrensaktes der belangten Behörde. Die Feststellungen fußen insbesondere auf den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigten Aussagen sowie des eingeholten arbeitsmedizinischen Gutachtens. Die bP stellt in Abrede, im Zuge des Bewerbungsgespräches Befunde bzw. ein Röntgenbild ihrer Wirbelsäule vorgezeigt oder ungefragt auf gesundheitliche Einschränkungen hingewiesen zu haben. Ihre in diesem Zusammenhang getätigten Ausführungen sind jedoch widersprüchlich und überzeugen nicht. Während sie in der mündlichen Verhandlung zunächst die Vorlage eines Röntgenbildes verneinte, gestand sie im Laufe ihrer weiteren Vernehmung doch ein, dem Dienstgeber ein in ihrer Geldbörse mitgeführtes kleines Röntgenbild zur Veranschaulichung ihrer Wirbelsäulenproblematik präsentiert zu haben. Auch die Frage, ob sie die Anzahl der von ihr einzunehmenden Tabletten erwähnt habe, wurde zuerst verneint und anschließend mit "Ich sagte 6 oder 7" beantwortet. Als nicht stringent erwiesen sich des Weiteren die Ausführungen der bP zum "Schwindel"; so betonte sie im Vorlageantrag, sie habe nur gesagt "ich habe Schwindelanfälle, wenn ich auf Leitern und Gerüste arbeite", erklärte aber im Zuge ihrer Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht, sie habe die Nachtarbeit gegenüber dem Dienstgeber mit einem in der Finsternis verstärkt auftretenden Schwindel abgelehnt. Im Hinblick auf die Stellenbeschreibung erschließt sich dem erkennenden Senat überdies nicht, warum die bP ihre Einschränkung in Bezug auf Gerüste und Leitern im Vorstellungsgespräch bekanntgegeben haben will. Keine Änderung in den entscheidungsrelevanten Punkten erfuhr hingegen die Darstellung des Dienstgebers. Die bereits in der ersten Rückmeldung an das AMS thematisierten "Schwindelanfälle" finden sich in dieser allgemeinen Form wieder im E-Mail vom 04.06.2018 mit der voranstehenden Erklärung "Er kann nicht nach oben schauen und nicht nach unten". Eine Einschränkung der Schwindelbeschwerden in Bezug auf Gerüste und Leitern wurde nicht vorgenommen. Stringent insbesondere aber die Ausführungen des Dienstgebers zur ungefragt erfolgten Vorlage der medizinischen Unterlagen. Schon im E-Mail vom 04.06.2018 merkte der Dienstgeber das sofortige Vorweisen eines Fotos der Wirbelsäule kritisch an und führte im Rahmen der mündlichen Verhandlung sodann überzeugend aus, dass die bP sofort ihre ganzen Befunde vorgelegt habe. Einleuchtend auch die Erklärung, warum der Zeitpunkt der Befundvorlage für ihn so erinnerlich ist bzw. warum er nicht nach den Befunden der bP gefragt hat: "Meistens ist es so, dass beim Ausfüllen des Personalbogens die Frage auf den Einstellungsschein kommt, [...] erst dann kommt das Gespräch auf körperliche Einschränkungen. [...] Die bP gab mir die Befunde jedoch von ganz am Anfang unseres Gesprächs, gerade, dass es nicht vor dem Grüßen war" bzw. "Ich habe das noch nie erlebt, dass jemand gleich die Befunde vorlegt und sich so verhält". Der Dienstgeber räumte zwar ein, dass, wenn die bP 10 Jahre nicht gearbeitet hat, er nach dem Grund gefragt haben wird, schloss es aber spontan und überzeugend aus, dass dies der Grund für die Vorlage der Befunde oder die "Geschichte mit den Tabletten" gewesen sei. Nur am Rande ist festzuhalten, dass die von der bP in der Verhandlung angegebene Tablettenzahl von 6-7 mit der im E-Mail des Dienstgebers übereinstimmt. Gesamt gesehen, ist der bP sohin angesichts der aufgezeigten Unstimmigkeiten in ihren Ausführungen sowie der im Gegensatz dazu stringenten und nachvollziehbaren Aussage des Dienstgebers unter Berücksichtigung des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks der Akteure die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Es ist ihr nach Ansicht des erkennenden Senats in der mündlichen Verhandlung nicht gelungen, die Geschehnisse rund um die geplante Arbeitsaufnahme glaubhaft darzulegen. Dass die angebotene Beschäftigung den körperlichen Fähigkeiten der bP angemessen war, ergibt sich zum einen aus dem seitens der belangten Behörde eingeholten Gutachten und zum anderen aus den diesbezüglichen Erklärungen der bP. So gab sie in der mündlichen Verhandlung an, dass sie aufgrund der Stellenausschreibung der Meinung gewesen sei, sie könne die Arbeit machen und führt in diesem Sinne auch im Vorlageantrag wie folgt aus: "Stellt man meine Aussagen, die ich im Rahmen des Vorstellungsgesprächs gemacht habe, mit der [...] zugewiesenen Stelle gegenüber, so fällt eindeutig auf, dass ich, trotz der Aufzählung meiner Beschwerden und Krankheiten, das gesundheitliche Anforderungsprofil für die zugewiesene Stelle erfüllt habe." Hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwände, wonach sie nicht der Hitze oder der Kälte ausgesetzt sein dürfe, ist auf die im Gutachten zu diesen Termini enthaltenen Erklärungen (Hochofen, Kühlhaus) sowie die fallweise (bis zu 33 %) bestehende Möglichkeit zu verweisen. Zur vielbesprochenen Nachtarbeit ist anzumerken, dass der bP bereits im Rahmen des Vorstellungsgesprächs erklärt wurde, dass sie dies hinbekämen und die Verkehrsanhaltung ohnedies vorwiegend untertags stattfinde. Angesichts des dringenden Personalbedarfs des Dienstgebers und dessen Auftreten in der mündlichen Verhandlung war dem zu folgen. II.
  3. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.
  4. Rechtliche Beurteilung

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die belangte Behörde hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und die bP fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt;

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Mit der Vorlage der Beschwerde tritt die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Die belangte Behörde hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und die bP fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt;

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Mit der Vorlage der Beschwerde tritt die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.

  1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt:römisch zwei.3.
  2. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt: Nach § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht

§ 2leg.

cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht

Paragraph 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

§ 9Abs. 1 Al

VG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Zumutbar ist

§ 9Abs.

2 erster Satz leg. cit. (unter anderem) eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. [...] Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.Zumutbar ist

Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz leg. cit. (unter anderem) eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. [...] Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie

§ 10Abs. 1 Al

VG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.

Abs. 3 leg. cit. ist der Verlust des Anspruches

Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Absatz 3, leg. cit. ist der Verlust des Anspruches

Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Diese Bestimmungen sind

§ 38Al

VG auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.Diese Bestimmungen sind

Paragraph 38, AlVG auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. II.3.

  1. Einschlägige Rechtsprechungrömisch zwei.3.
  2. Einschlägige Rechtsprechung Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 07.05.2008, 2007/08/0084, mwN).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH vom 07.05.2008, 2007/08/0084, mwN). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung VwGH vom 25.
  3. 2013, 2011/08/0052, mwN).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung VwGH vom 25.
  4. 2013, 2011/08/0052, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. VwGH vom 04.07.1995, 95/08/0099). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 20.10.1992, VwSlg. Nr. 13.722/A, und vom 05.09.1995, 94/08/0050).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt vergleiche VwGH vom 04.07.1995, 95/08/0099). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH vom 20.10.1992, VwSlg. Nr. 13.722/A, und vom 05.09.1995, 94/08/0050). II.3.
  5. gegenständliches Verfahrenrömisch zwei.3.
  6. gegenständliches Verfahren Den Feststellungen folgend hat die bP dem potentiellen Dienstgeber bereits zu Gesprächsbeginn ungefragt Befunde vorgelegt sowie ihre gesundheitlichen Einschränkungen geschildert. Die bP hat auf diese Weise ihre gesundheitlichen Einschränkungen so in den Vordergrund des Vorstellungsgesprächs gerückt, dass der potenzielle Arbeitgeber ihre gesundheitliche Eignung, die zugewiesene Beschäftigung auszuüben, in Zweifel zog. Macht ein Arbeitsloser die Unzumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung aber nicht schon bei der Zuweisung geltend und ist sein Verhalten beim Vorstellungsgespräch geeignet, den potenziellen Arbeitsgeber von der Einstellung abzuhalten, dann ist der Tatbestand der Vereitelung jedenfalls dann verwirklicht, wenn - wie hier - die nachträgliche Überprüfung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung durch ein amtsärztliches Gutachten (diesbezüglich wird auf die Beweiswürdigung verwiesen) rechtlich relevante Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nicht zu erweisen vermag (vgl. VwGH vom 04.04.2002, 2002/08/0051). Der bP musste aber auch bewusst sein, dass ihre Äußerungen beim Vorstellungsgespräch nach allgemeiner Erfahrung geeignet waren, den potenziellen Dienstgeber von der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit ihm abzubringen. Es ist damit auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegeben.Die bP hat auf diese Weise ihre gesundheitlichen Einschränkungen so in den Vordergrund des Vorstellungsgesprächs gerückt, dass der potenzielle Arbeitgeber ihre gesundheitliche Eignung, die zugewiesene Beschäftigung auszuüben, in Zweifel zog. Macht ein Arbeitsloser die Unzumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung aber nicht schon bei der Zuweisung geltend und ist sein Verhalten beim Vorstellungsgespräch geeignet, den potenziellen Arbeitsgeber von der Einstellung abzuhalten, dann ist der Tatbestand der Vereitelung jedenfalls dann verwirklicht, wenn - wie hier - die nachträgliche Überprüfung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung durch ein amtsärztliches Gutachten (diesbezüglich wird auf die Beweiswürdigung verwiesen) rechtlich relevante Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nicht zu erweisen vermag vergleiche VwGH vom 04.04.2002, 2002/08/0051). Der bP musste aber auch bewusst sein, dass ihre Äußerungen beim Vorstellungsgespräch nach allgemeiner Erfahrung geeignet waren, den potenziellen Dienstgeber von der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit ihm abzubringen. Es ist damit auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegeben. Bedenken an der Zumutbarkeit der angebotenen Stelle wurden durch das eingeholte amtsärztliche Gutachten beseitigt, zumal bei dieser nachträglichen Überprüfung rechtlich relevante Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf den zugewiesenen Arbeitsplatz nicht hervorkamen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Dienstgeber aufgrund des dringenden Personalbedarfs an einer Einstellung interessiert war und der bP anbot, sich die Arbeit unter Beistellung eines zweiten "Mannes" einmal anzuschauen. Die bP lehnte dieses Angebot aber ab. Somit besteht auch unter diesem Gesichtspunkt am Vorliegen einer - für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausalen -Vereitelungshandlung kein Zweifel (vgl. VwGH vom 18.01.2012, 2008/08/0243). Die bP hat die Folge der Nichteinstellung nicht nur billigend, sondern wissend in Kauf genommen.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Dienstgeber aufgrund des dringenden Personalbedarfs an einer Einstellung interessiert war und der bP anbot, sich die Arbeit unter Beistellung eines zweiten "Mannes" einmal anzuschauen. Die bP lehnte dieses Angebot aber ab. Somit besteht auch unter diesem Gesichtspunkt am Vorliegen einer - für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausalen -Vereitelungshandlung kein Zweifel vergleiche VwGH vom 18.01.2012, 2008/08/0243). Die bP hat die Folge der Nichteinstellung nicht nur billigend, sondern wissend in Kauf genommen. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einer Vereitlungshandlung ausgeht und den Verlust der Notstandshilfe für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausspricht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L501.2203447.1.00

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