äß § 12a iVm § 13 AuslBG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
äß Paragraph 12 a, in Verbindung mit Paragraph 13, AuslBG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörige XXXX (in der Folge: Mitbeteiligter) stellte am 17.08.2018 an die Bezirkshauptmannschaft XXXX den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte"
Abs 2 Z 1 NAG (Fachkraft im Mangelberuf) für die berufliche Tätigkeit als "Fenster- und Türenmonteur" bei der Beschwerdeführerin. Die Bezirkshauptmannschaft übermittelte den Antrag in der Folge
äß § 20d AuslBG an das AMS.1. Der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörige römisch 40 (in der Folge: Mitbeteiligter) stellte am 17.08.2018 an die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte"
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG (Fachkraft im Mangelberuf) für die berufliche Tätigkeit als "Fenster- und Türenmonteur" bei der Beschwerdeführerin. Die Bezirkshauptmannschaft übermittelte den Antrag in der Folge
äß Paragraph 20 d, AuslBG an das AMS. 1.
äß § 12a AuslBG ab. Das AMS begründete dies damit, dass die angegebene berufliche Tätigkeit "als Tischler/Fenstermonteur" in der derzeit gültigen Fachkräfteverordnung nicht als Mangelberuf aufgelistet sei.3. Das AMS wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 30.10.2018 den Antrag des Mitbeteiligten
äß Paragraph 12 a, AuslBG ab. Das AMS begründete dies damit, dass die angegebene berufliche Tätigkeit "als Tischler/Fenstermonteur" in der derzeit gültigen Fachkräfteverordnung nicht als Mangelberuf aufgelistet sei.
Abs 2 Z 1 NAG (Fachkraft im Mangelberuf) für die berufliche Tätigkeit als "Fenster- und Türenmonteur" bei der Beschwerdeführerin; diese Tätigkeit wurde mit "Montage von Fenstern, Türen und Sonnenschutzanlagen" genauer umschrieben;beantragte am 17.08.2018 die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte"
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG (Fachkraft im Mangelberuf) für die berufliche Tätigkeit als "Fenster- und Türenmonteur" bei der Beschwerdeführerin; diese Tätigkeit wurde mit "Montage von Fenstern, Türen und Sonnenschutzanlagen" genauer umschrieben; -Strichaufzählung hat am 11.06.2008 am XXXX in Bosnien die vierjährige Mittelschule für die Berufsbezeichnung "College-allgemeine Richtung" nach erfolgreicher Abiturprüfung mit Diplom abgeschlossen;hat am 11.06.2008 am römisch 40 in Bosnien die vierjährige Mittelschule für die Berufsbezeichnung "College-allgemeine Richtung" nach erfolgreicher Abiturprüfung mit Diplom abgeschlossen; -Strichaufzählung hat am Institut für Ausbildung, Abteilung für Schutz am Arbeitsplatz in Bosnien und Herzegowina einen Kurs "für selbstständige - sichere und gesunde Arbeit als Tischler des Baugewerbes" besucht und darüber am 25.05.2018 eine Bestätigung erhalten; -Strichaufzählung hat im Zeitraum vom 01.02.2010 bis 01.02.2016 in einem Gewerbebetrieb in Bosnien und Herzegowina als "Tischler des Baugewerbes" gearbeitet und im Zuge dessen Erfahrung beim Einbau und Austausch von PVC- und Alu-Fenster und Türen erworben. -Strichaufzählung hat im Juli 2018 die Prüfung für das "ÖSD Zertifikat A1" für die deutsche Sprache bestanden; -Strichaufzählung war im Antragszeitpunkt 28 Jahre alt. 2. Beweiswürdigung Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen 2.1. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des AMS zum gegenständlichen Verfahren, welcher unter anderem die vom Beschwerdeführer bzw für diesen vorgelegten Unterlagen und Nachweise beinhalten. 3. Rechtliche Beurteilung Zu A) Abweisung der Beschwerde Entscheidungswesentliche Bestimmungen Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG 3.1.
äß § 12a AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können (Z 1), die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen (Z 2), für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten (Z3) und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.3.1.
äß Paragraph 12 a, AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können (Ziffer eins,), die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen (Ziffer 2,), für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten (Z3) und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt. 3.2.
BG legt die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Falle eines längerfristigen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, zur Sicherung des Wirtschafts- und Beschäftigungsstandortes im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung für das nächstfolgende Kalenderjahr Mangelberufe fest, in denen Ausländer als Fachkräfte
äß § 12a für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet oder in bestimmten Bundesländern zugelassen werden können. Als Mangelberufe kommen Berufe in Betracht, für die bundesweit oder in bestimmten Bundesländern pro
eldeter offener Stelle höchstens 1,5 Arbeitsuchende vorgemerkt (Stellenandrangsziffer) sind. Berufe mit einer Stellenandrangsziffer bis zu 1,8 können berücksichtigt werden, wenn weitere objektivierbare Mangelindikatoren, insbesondere eine erhöhte Ausbildungsaktivität der Betriebe festgestellt werden oder der betreffende Beschäftigungszweig eine überdurchschnittlich steigende Lohnentwicklung aufweist. Die von Arbeitskräfteüberlassern
äß § 3 Abs. 2 AÜG
eldeten offenen Stellen sind bei der Ermittlung der Stellenandrangsziffer gesondert auszuweisen.3.2.
Paragraph 13, Absatz eins, AuslBG legt die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Falle eines längerfristigen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, zur Sicherung des Wirtschafts- und Beschäftigungsstandortes im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung für das nächstfolgende Kalenderjahr Mangelberufe fest, in denen Ausländer als Fachkräfte
äß Paragraph 12 a, für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet oder in bestimmten Bundesländern zugelassen werden können. Als Mangelberufe kommen Berufe in Betracht, für die bundesweit oder in bestimmten Bundesländern pro
eldeter offener Stelle höchstens 1,5 Arbeitsuchende vorgemerkt (Stellenandrangsziffer) sind. Berufe mit einer Stellenandrangsziffer bis zu 1,8 können berücksichtigt werden, wenn weitere objektivierbare Mangelindikatoren, insbesondere eine erhöhte Ausbildungsaktivität der Betriebe festgestellt werden oder der betreffende Beschäftigungszweig eine überdurchschnittlich steigende Lohnentwicklung aufweist. Die von Arbeitskräfteüberlassern
äß Paragraph 3, Absatz 2, AÜG
eldeten offenen Stellen sind bei der Ermittlung der Stellenandrangsziffer gesondert auszuweisen. 3.
äß § 12a Z 1Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte
äß Paragraph 12 a, Ziffer eins Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf 20 allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120 25 Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: hier 20 Berufserfahrung (pro Jahr) 2 Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) 4 Sprachkenntnisse Deutsch maximal anrechenbare Punkte: 15 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau 5 Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung 10 Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung 15 Sprachkenntnisse Englisch maximal anrechenbare Punkte: 10 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung 5 Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung 10 Alter maximal anrechenbare Punkte: 10 bis 30 Jahre 15 bis 40 Jahre 10 Summe der maximal anrechenbaren Punkte 90 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 Fachkräfteverordnung 2018 und 2019 3.
Damit dieser Aufenthaltstitel erteilt werden darf, ist es gesetzlich erforderlich, dass die beantragte Tätigkeit als Fenster-, Türen- und Sonnenschutzanlagenmonteur in der jeweils aktuellen Fachkräfteverordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz als Mangelberuf aufgelistet ist. Das ist jedoch aktuell nicht der Fall.3.7. Zur Beschwerde ist auszuführen, dass für den Mitbeteiligten der Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG beantragt wurde. Damit dieser Aufenthaltstitel erteilt werden darf, ist es gesetzlich erforderlich, dass die beantragte Tätigkeit als Fenster-, Türen- und Sonnenschutzanlagenmonteur in der jeweils aktuellen Fachkräfteverordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz als Mangelberuf aufgelistet ist. Das ist jedoch aktuell nicht der Fall. Der Beruf des Fenstermonteurs, eine Berufsspezialisierung des Berufs "Baumonteur" (https://www.ams.at/bis/bis/StammberufDetail.php?noteid=1184), ist weder nach der Fachkräfteverordnung für das Jahr 2018 noch nach der seit 02.01.2019 in Kraft befindlichen Fachkräfteverordnung für das Jahr 2019 als Mangelberuf festgelegt worden. Und deshalb darf dem Mitbeteiligten der beantragte Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, auch wenn die Beschwerdeführerin bisher keine anderen geeigneten Arbeitskräfte gefunden hat. Darüber hinaus verlangt der Gesetzgeber - im Anwendungsbereich des §12a AuslBG - als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung (VwGH 25.01.2013, 2012/09/0068). Der Mitbeteiligte hat jedoch nach den vorgelegten Dokumenten lediglich eine allgemeinbildende Mittelschule sowie einen Kurs "für selbstständige - sichere und gesunde Arbeit als Tischler des Baugewerbes" besucht. Dass der Mitbeteiligte eine Ausbildung absolviert hat, die mit einem österreichischen Lehrabschluss in einem Mangelberuf vergleichbar ist, hat der Mitbeteiligte jedoch nicht nachgewiesen. 3.8. Aus diesen Gründen kann nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes im Ergebnis dem AMS nicht entgegengetreten werden, wenn diese das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft
äß § 12a iVm § 13 AuslBG verneint.3.8. Aus diesen Gründen kann nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes im Ergebnis dem AMS nicht entgegengetreten werden, wenn diese das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft
äß Paragraph 12 a, in Verbindung mit Paragraph 13, AuslBG verneint. 3.
äß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen.3.12. Eine mündliche Verhandlung konnte somit
äß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Zu B) Revision 3.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.