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{'item': 'L518 2173260-2'}

Obsah (21)§ 12aArt 133§29§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§§ 4a§ 68§ 61§ 66§ 5§ 52§ 34§ 53§ 22§ 62§ 46§ 12§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.01.2019 GeschäftszahlL518 2173260-2 SpruchL518 2173260-2/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Steininger als Einzelric

§ 12aAbs. 2 Asyl

G iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge "BF" bzw. "bP" genannt) brachte am 22.9.1015 erstmalig beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf internationalen Schutz ein Diesen Asylantrag begründete der BF damit, dass im Jahre 2012 in Armenien gewählt worden und er Mitglied der "Hanrabedagan Partei" sei. Die gegnerische "Pargawatsch Partei" sei viel mächtiger und einflussreicher als die erstgenannte Partei. Der BF sei unter Druck gesetzt und von mehreren Personen geschlagen worden, da der BF eine Wahlmanipulation verhindern wollte. Dieser Antrag wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gem. § 2 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Armenien (nicht wie fälschlich "Marokko" angeführt) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Armenien zulässig ist. Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist zur freiwilligen Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Dieser Antrag wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gem. Paragraph 2, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Armenien (nicht wie fälschlich "Marokko" angeführt) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Armenien zulässig ist. Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist zur freiwilligen Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Das gegen die erstinstanzliche abschlägige Entscheidung eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde wurde mit ho. Erkenntnis vom 21.11.2017, zu Zl. L515 2173260-1/3E als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des VwGH vom 25.4.2018, Zlen. Ra 2017/18/0509 bis 0513-6 wurde die Revision zurückgewiesen. Am 03.12.2018 brachte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein. Diesen Asylantrag begründete der BF damit, dass die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren noch aufrecht wären. Ergänzend führte der BF ins Treffen, zum Islam konvertieren zu wollen. Aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses wurde dem BF am 03.12.2018 eine schriftliche Mitteilung

§29Abs 3 Zi 4 und 6 Asyl

G 2005 ausgefolgt, mit welcher ihm die Absicht des Bundesamtes zur Kenntnis gebracht wurde, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.Aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses wurde dem BF am 03.12.2018 eine schriftliche Mitteilung

§29Absatz 3, Zi 4 und 6 Asyl

G 2005 ausgefolgt, mit welcher ihm die Absicht des Bundesamtes zur Kenntnis gebracht wurde, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Mit Mandatsbescheid vom 3.1.2019 wurde der faktische Abschiebeschutz gem. § 12 AsylG gem. § 12a Abs. 2 AsylG 2005 schließlich aufgehoben.Mit Mandatsbescheid vom 3.1.2019 wurde der faktische Abschiebeschutz gem. Paragraph 12, AsylG gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 schließlich aufgehoben. Begründend legte das BFA im Wesentlichen dar, dass das ggst. Vorbringen nicht geeignet ist, einen neuen entscheidungs-, nonrefoulement- bzw. asylrelevanten Sachverhalt zu begründen und der neuerliche Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist. Auch konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der BF in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung der Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Begründend legte das BFA im Wesentlichen dar, dass das ggst. Vorbringen nicht geeignet ist, einen neuen entscheidungs-, nonrefoulement- bzw. asylrelevanten Sachverhalt zu begründen und der neuerliche Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist. Auch konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der BF in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Mit Schreiben der LPD Salzburg vom 17.12.2018 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 25.11.2018 um 15.00 Uhr im Zuge einer AGM Fahndungskontrolle in Salzburg, Landstraße 2 mit einem total gefälschten griechischen Personalausweis und Führerschein, lautend auf XXXX, geb. XXXX angetroffen wurde und diese zur Anmeldung eines Wohnsitzes sowie eines Kraftfahrzeuges vorwies.Mit Schreiben der LPD Salzburg vom 17.12.2018 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 25.11.2018 um 15.00 Uhr im Zuge einer AGM Fahndungskontrolle in Salzburg, Landstraße 2 mit einem total gefälschten griechischen Personalausweis und Führerschein, lautend auf römisch 40 , geb. römisch 40 angetroffen wurde und diese zur Anmeldung eines Wohnsitzes sowie eines Kraftfahrzeuges vorwies. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte zu den im Spruch bezeichneten Personaldaten einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher rechtskräftig abgewiesen wurde. Die Identität des BF steht nicht fest. Der BF leitet weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit noch ergaben sich schwere psychische Störungen, die bei einer Überstellung nach Armenien (nicht wie im Mandatsbescheid Pakistan) eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würde. Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der BF verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Ebenso war der Besitz und die Verwendung besonders geschützter Urkunden im Rechtsverkehr als erwiesen anzusehen. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 3.1.1.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.1.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. Zu Spruchteil A) 3.2.

  1. Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 idgF lautet:3.2.
  2. Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte Paragraph 12 a, AsylG 2005 idgF lautet:

(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4a

oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4a

oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn 1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG oder eine Ausweisung

§ 66FPG erlassen wurde,1.

gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG erlassen wurde,

  1. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und
  2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt und
  3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung

§ 5die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art.

3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung

Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.

(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG oder eine Ausweisung

§ 66FPG besteht,1.

gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG besteht,

  1. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
  2. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23)

Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,)

Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG oder eine Ausweisung

§ 66FPG besteht,1.

gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG besteht, 2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (Paragraph 58, Absatz 2, FPG) und 3. darüber hinaus

  1. a)sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
  2. b)gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder
  3. c)der Fremde nach einer Festnahme

§ 34Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.c) der Fremde nach einer Festnahme

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird. Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist

Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist

Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.

(4)In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
(4)In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
  1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
  2. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
  3. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat. Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung

Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung

Absatz 2, nicht entgegen.

(5)Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(5)Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6)Rückkehrentscheidungen

§ 52

FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum

§ 53Abs.

2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG und Ausweisungen

§ 66FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht."

(6)Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum

Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG und Ausweisungen

Paragraph 66, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht." 3.2.2.

§ 22Abs. 10 Asyl

G 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs.

2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung

§ 62Abs.

2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung

§ 62Abs.

3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung

§ 22BFA-VG zu übermitteln.

Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung

§ 22

BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.3.2.2.

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung

Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung

Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes " betitelte § 22 BFA-VG lautet:Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes " betitelte Paragraph 22, BFA-VG lautet: "

(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden."
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

§ 46

FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

§ 22Abs. 10 Asyl

G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden." 3.2.

  1. Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:3.2.
  2. Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12, a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail: Das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine Ausweisung, ist notwendiges Tatbestandselement des §12a Abs. 2 Asylgesetz
  3. Der Beschwerdeführer brachte am 22.9.2015 erstmals beim BFA einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid des BFA vom 20.9.2017, Zl. XXXX gem. der §§ 3, 8, 57, 10 Abs 1 Z3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 abgewiesen wurde; zudem wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gem. § 46 FPG zulässig ist und erwuchs der Bescheid am 22.11.2017 zweitinstanzlich in Rechtskraft.Das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine Ausweisung, ist notwendiges Tatbestandselement des §12a Absatz 2, Asylgesetz
  4. Der Beschwerdeführer brachte am 22.9.2015 erstmals beim BFA einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid des BFA vom 20.9.2017, Zl. römisch 40 gem. der Paragraphen 3, 8, 57, 10, Absatz eins, Z3 AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, abgewiesen wurde; zudem wurde eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, erlassen und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist und erwuchs der Bescheid am 22.11.2017 zweitinstanzlich in Rechtskraft. Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - wie die Behörde erster Instanz bereits zutreffend feststellte - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt, wenngleich der BF ergänzend vorbrachte, sich seit 8 Monaten Gedanken darüber zu machen, zum Islam zu konvertieren. Eine Konversion liegt derzeit nicht vor. Zudem führte der BF in der Einvernahme an, im Juli 2018 vom Onkel des Abgeordneten XXXX eine SMS erhalten zu haben. Der BF würde den Onkel und den Angeordneten XXXX persönlich kennen. Er hätten nur die eine SMS bekommen, hätte dann die Tel.Nummer gewechselt. Darüber hinaus gab der BF weiters an, dass im Jahre 2013 eine Person, welche der Verwandtschaft des Abgeordneten angehörte, erschossen worden wäre. Er hätten mit dieser Person schon vorher Konflikte gehabt. Die Verwandtschaft des Abgeordneten wäre jetzt der Meinung, dass der BF mit der Ermordung zu tun hätte.Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - wie die Behörde erster Instanz bereits zutreffend feststellte - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt, wenngleich der BF ergänzend vorbrachte, sich seit 8 Monaten Gedanken darüber zu machen, zum Islam zu konvertieren. Eine Konversion liegt derzeit nicht vor. Zudem führte der BF in der Einvernahme an, im Juli 2018 vom Onkel des Abgeordneten römisch 40 eine SMS erhalten zu haben. Der BF würde den Onkel und den Angeordneten römisch 40 persönlich kennen. Er hätten nur die eine SMS bekommen, hätte dann die Tel.Nummer gewechselt. Darüber hinaus gab der BF weiters an, dass im Jahre 2013 eine Person, welche der Verwandtschaft des Abgeordneten angehörte, erschossen worden wäre. Er hätten mit dieser Person schon vorher Konflikte gehabt. Die Verwandtschaft des Abgeordneten wäre jetzt der Meinung, dass der BF mit der Ermordung zu tun hätte. Dieses Vorbringen hat bereits bei der Erstantragstellung bestanden und war auch bereits Gegenstand des Erstverfahrens. Es handelt sich um ein gesteigertes Vorbringen und gab der BF an, dass die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren noch bestehen würden. Auch die Ländersituation ist - wie die belangte Behörde zutreffend darlegte - im Wesentlichen jedenfalls hinsichtlich der Herkunftsregion des BF, gleich geblieben. Es gab diesbezüglich auch kein Vorbringen des BF. Es ist daher davon auszugehen, dass sein Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass mangels Glaubwürdigkeit auch der erste Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen wurde. Insoweit der Beschwerdeführer nunmehr - wie oben dargelegt sein bereits zur Zeit des Erstverfahrens bestehendes Vorbringen steigerte, wird auf die oben zitierten, schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Behörde erster Instanz verwiesen. Tatsächlich handelt es sich um eine Steigerung des bisherigen Vorbringens und erfolgte bislang keine Konversion zum Islam. Als Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz normiert § 12a Abs. 2 AsylG in seiner Ziffer 3, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen darf. Bereits im letzten Verfahren hat das damalige Bundesasylamt ausgesprochen, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im aktuellen Verfahren vor dem BFA ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmungen spricht. Gegenteiliges ergibt sich auch bei Berücksichtigung der ständigen Judikatur nicht.Als Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz normiert Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in seiner Ziffer 3, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen darf. Bereits im letzten Verfahren hat das damalige Bundesasylamt ausgesprochen, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im aktuellen Verfahren vor dem BFA ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmungen spricht. Gegenteiliges ergibt sich auch bei Berücksichtigung der ständigen Judikatur nicht. Ergänzend sei angemerkt, dass Armenien ein sicherer Herkunftsstaat ist Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes

§ 12a Abs. 2 Asyl

G durch das BFA ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; dem BF wurde ein Parteiengehör eingeräumt.Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG durch das BFA ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist vergleiche Paragraph 18, AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraph 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; dem BF wurde ein Parteiengehör eingeräumt. Dem BFA ist beizupflichten, wenn es feststellte, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des BF in Österreich feststellbar ist und auch der Gesundheitszustand des BF nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 3.1.2019 rechtmäßig.Da insgesamt die Voraussetzung des Paragraph 12, a Absatz 2, Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 3.1.2019 rechtmäßig. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur. Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen (z. B. in Bezug auf § 18 BFA-VG auf § 38 AsylG aF).Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Artikel 133, Absatz 4, zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen (z. B. in Bezug auf Paragraph 18, BFA-VG auf Paragraph 38, AsylG aF). Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L518.2173260.2.00

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