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{'item': 'W101 2147280-1'}

Obsah (12)§ 18§ 42bArt. 133§ 10§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.01.2019 GeschäftszahlW101 2147280-1 SpruchW101 2147280-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelr

§ 18Abs. 2 Waff

G zum Erwerb und Besitz eines halbautomatischen Gewehres K43 der Kategorie A ist aufgrund der

§ 42bWaff

G idgF erfolgten Deaktivierung dieses Gewehres als gegenstandslos einzustellen.Der Antrag vom 20.01.2010 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung

Paragraph 18, Absatz 2, WaffG zum Erwerb und Besitz eines halbautomatischen Gewehres K43 der Kategorie A ist aufgrund der

Paragraph 42 b, WaffG idgF erfolgten Deaktivierung dieses Gewehres als gegenstandslos einzustellen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Herr XXXXbeantragte am 20.01.2010 beim Bundesminister für Landesverteidigung und Sport die Erteilung einer Ausnahmebewilligung

§ 18Abs. 2 Waff

G zum Erwerb und Besitz eines halbautomatischen Gewehres K43 der Kategorie A (Kriegsmaterial).Herr XXXXbeantragte am 20.01.2010 beim Bundesminister für Landesverteidigung und Sport die Erteilung einer Ausnahmebewilligung

Paragraph 18, Absatz 2, WaffG zum Erwerb und Besitz eines halbautomatischen Gewehres K43 der Kategorie A (Kriegsmaterial). Mit Bescheid vom 21.05.2010, Zl. S90931/41-Recht/2010, lehnte der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport diesen Antrag

§ 10und § 18 Abs. 2 und Abs. 5 Waff

G iVm § 1 Abschnitt I Z 1 lit. a der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624, ab.Mit Bescheid vom 21.05.2010, Zl. S90931/41-Recht/2010, lehnte der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport diesen Antrag

Paragraph 10 und Paragraph 18, Absatz 2 und Absatz 5, WaffG in Verbindung mit Paragraph eins, Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera a, der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, Bundesgesetzblatt Nr. 624, ab. In der Folge hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22.01.2013, Zl. 2010/11/0127, diesen Bescheid infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Um eine Ersatzentscheidung treffen zu können, führte der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im gegenständlichen Verfahren - in Entsprechung des obigen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes - ein (neuerliches) Ermittlungsverfahren durch. Im Zuge dessen war eine auch für das gegenständliche Verfahren maßgebende Gesetzesänderung des Waffengesetzes 1996 (WaffG) mit BGBl. I Nr. 63/2012, welche am 01.10.2012 in Kraft getreten war, zu berücksichtigen.Um eine Ersatzentscheidung treffen zu können, führte der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im gegenständlichen Verfahren - in Entsprechung des obigen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes - ein (neuerliches) Ermittlungsverfahren durch. Im Zuge dessen war eine auch für das gegenständliche Verfahren maßgebende Gesetzesänderung des Waffengesetzes 1996 (WaffG) mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2012,, welche am 01.10.2012 in Kraft getreten war, zu berücksichtigen. Die Firma XXXXhat als

§ 42bAbs. 3 Waff

G ermächtigter Gewerbetreibender dem Antragsteller mit Schreiben vom 30.12.2015 über die Deaktivierung der gegenständlichen Waffe K43 der Kategorie A informiert und mitgeteilt, dass das Deaktivierungskennzeichen (Rautestempel "S2") "am 01.10.2015" auf Lauf, Verschluss und Gehäuse dieser deaktivierten Schusswaffe angebracht worden sei. Dies war dem zuständigen Bundesminister für Landesverteidigung und Sport

§ 42bAbs. 6 Waff

G gemeldet worden.Die Firma XXXXhat als

Paragraph 42 b, Absatz 3, WaffG ermächtigter Gewerbetreibender dem Antragsteller mit Schreiben vom 30.12.2015 über die Deaktivierung der gegenständlichen Waffe K43 der Kategorie A informiert und mitgeteilt, dass das Deaktivierungskennzeichen (Rautestempel "S2") "am 01.10.2015" auf Lauf, Verschluss und Gehäuse dieser deaktivierten Schusswaffe angebracht worden sei. Dies war dem zuständigen Bundesminister für Landesverteidigung und Sport

Paragraph 42 b, Absatz 6, WaffG gemeldet worden. Mit Schreiben vom 05.10.2016 erhob der Antragsteller durch seinen einschreitenden Rechtsvertreter eine Säumnisbeschwerde, die vom Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport am 13.02.2017 beim Bundesverwaltungsgericht samt Verwaltungsakt vorgelegt worden war. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Am 20.01.2010 wurde beim Bundesminister für Landesverteidigung und Sport die Erteilung einer Ausnahmebewilligung

§ 18Abs. 2 Waff

G zum Erwerb und Besitz einer halbautomatischen Schusswaffe K43 der Kategorie A (Kriegsmaterial) beantragt.Am 20.01.2010 wurde beim Bundesminister für Landesverteidigung und Sport die Erteilung einer Ausnahmebewilligung

Paragraph 18, Absatz 2, WaffG zum Erwerb und Besitz einer halbautomatischen Schusswaffe K43 der Kategorie A (Kriegsmaterial) beantragt. Während des neuerlichen Ermittlungsverfahren beim Bundesminister für Landesverteidigung und Sport wurde eine Säumnisbeschwerde erhoben. Maßgebend ist, dass die gegenständliche Schusswaffe K43 der Kategorie A (Ende 2015) unbrauchbar gemacht bzw. deaktiviert und das Deaktivierungskennzeichen auf deren Lauf, Verschluss und Gehäuse angebracht wurde.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Schreiben der Firma XXXX vom 30.12.2015.Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Schreiben der Firma römisch 40 vom 30.12.
  2. Die Tatsache der Deaktivierung der Schusswaffe und der diesbezüglichen Kennzeichnung ist maßgebend. Ob dies jedoch bereits "am 01.10.2015" - wie es in dem Schreiben wörtlich heißt - erfolgt ist, kann außer Acht gelassen werden.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Mit 1. Oktober 2012 wurde im Waffengesetz erstmals eine eigene Bestimmung über die Deaktivierung von bestimmten Arten von Kriegsmaterial, nämlich von Schusswaffen sowie Läufen und Verschlüssen

§ 1Abschnitt I Z 1 lit. a der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, (§ 42b Waff

G) sowie Übergangsbestimmungen (§ 58 WaffG) aufgenommen.Mit 1. Oktober 2012 wurde im Waffengesetz erstmals eine eigene Bestimmung über die Deaktivierung von bestimmten Arten von Kriegsmaterial, nämlich von Schusswaffen sowie Läufen und Verschlüssen

Paragraph eins, Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera a, der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, (Paragraph 42 b, WaffG) sowie Übergangsbestimmungen (Paragraph 58, WaffG) aufgenommen.

§ 42bAbs. 1 Waff

G sind Schusswaffen, einschließlich der als Kriegsmaterial

§ 1Abschnitt I Z 1 lit.

a der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, anzusehenden Schusswaffen sowie Läufe und Verschlüsse

§ 1Abschnitt I Z 1 lit. c dieser Verordnung deaktiviert, wenn

Gemäß Paragraph 42 b, Absatz eins, WaffG sind Schusswaffen, einschließlich der als Kriegsmaterial

Paragraph eins, Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera a, der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1977,, anzusehenden Schusswaffen sowie Läufe und Verschlüsse

Paragraph eins, Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera c, dieser Verordnung deaktiviert, wenn

  1. alle wesentlichen Bestandteile dieser Gegenstände irreversibel unbrauchbar sind und nicht mehr entfernt oder ausgetauscht oder in einer Weise umgebaut werden können, die jeweils eine Wiederverwendbarkeit als Waffe ermöglicht, und
  2. diese Gegenstände als deaktiviert gekennzeichnet sind. Die antragsgegenständliche Schusswaffe K43 ist

dieser Gesetzesbestimmung - wie oben auf S. 3 festgestellt - deaktiviert und das Deaktivierungskennzeichen auf deren Lauf, Verschluss und Gehäuse angebracht worden. Der Antragsteller war am 01.10.2012 bereits im Besitz dieser halbautomatischen Schusswaffe der Kategorie A, sodass die Übergangsbestimmungen des § 58 Abs. 6 und Abs. 8 WaffG zur Anwendung gekommen sind.Der Antragsteller war am 01.10.2012 bereits im Besitz dieser halbautomatischen Schusswaffe der Kategorie A, sodass die Übergangsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 6 und Absatz 8, WaffG zur Anwendung gekommen sind. Abweichend von § 18 Abs. 1 gilt der Besitz von Kriegsmaterial

Abs. 6 bis zum Ablauf der Fristen nach Abs. 6 und 7 oder bis zur erfolgten Kennzeichnung durch ermächtigte Gewerbetreibende oder Fachorgane

§ 42bAbs.

3 oder bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung als erlaubt, sofern dieser Besitz vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2012 begründet wurde (§ 58 Abs. 8 WaffG).Abweichend von Paragraph 18, Absatz eins, gilt der Besitz von Kriegsmaterial

Absatz 6 bis zum Ablauf der Fristen nach Absatz 6 und 7 oder bis zur erfolgten Kennzeichnung durch ermächtigte Gewerbetreibende oder Fachorgane

Paragraph 42 b, Absatz 3, oder bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung als erlaubt, sofern dieser Besitz vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2012, begründet wurde (Paragraph 58, Absatz 8, WaffG). Aus der Bestimmung des § 58 Abs. 8 WaffG folgt, dass auch das Datum "30.12.2015" der Deaktivierung der Schusswaffe und der diesbezüglichen Kennzeichnung als zweite Tatbestandsvoraussetzung (argum "oder") von dieser Gesetzesbestimmung umfasst wäre. Wie oben in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist aber die Tatsache der Deaktivierung der Schusswaffe und der diesbezüglichen Kennzeichnung an sich (und nicht deren Zeitpunkt) maßgebend.Aus der Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 8, WaffG folgt, dass auch das Datum "30.12.2015" der Deaktivierung der Schusswaffe und der diesbezüglichen Kennzeichnung als zweite Tatbestandsvoraussetzung (argum "oder") von dieser Gesetzesbestimmung umfasst wäre. Wie oben in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist aber die Tatsache der Deaktivierung der Schusswaffe und der diesbezüglichen Kennzeichnung an sich (und nicht deren Zeitpunkt) maßgebend. Das gegenständliche Verfahren betreffend eine Ausnahmebewilligung zum Verbot des Erwerbes, Besitzes und des Führens von Kriegsmaterial nach § 18 WaffG ist aufgrund der

§ 42bWaff

G idgF erfolgten Deaktivierung der beantragten Schusswaffe gegenstandslos bzw. einzustellen.Das gegenständliche Verfahren betreffend eine Ausnahmebewilligung zum Verbot des Erwerbes, Besitzes und des Führens von Kriegsmaterial nach Paragraph 18, WaffG ist aufgrund der

Paragraph 42 b, WaffG idgF erfolgten Deaktivierung der beantragten Schusswaffe gegenstandslos bzw. einzustellen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W101.2147280.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.