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W105 2163627-1

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.01.2019 GeschäftszahlW105 2163627-1 SpruchW105 2163627-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, XXXX geb., StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2017, Zl. 1091811503/151594895, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.05.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , römisch 40 geb., StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2017, Zl. 1091811503/151594895, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.05.2018 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF), ein männlicher, lediger Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte 20.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Im Verlauf seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 21.10.2015 gab der nunmehrige Beschwerdeführer an, sieben Jahre die Grundschule besucht zu haben und verfüge er in Herkunft über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern und mehrerer Geschwister. Er sei vor einem Jahr von daheim in den Iran geflüchtet und habe dort ca. ein Jahr verbracht und habe sich sodann schlepperunterstützt nach der Türkei begeben, weiter nach Griechenland und sei er dann mit dem Bus und verschiedenen Zügen über ihm unbekannte Länder und Routen nach Österreich gelangt. Er sei im Oktober 2015 in die EU eingereist. Die Kosten für seine Reise hätten 4000 bis 5000 Euro betragen. Der Antragsteller wurde sodann nach dem Fluchtgrund befragt (unter der Anleitung: die Befragung hat sich gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen, ist aber durch den AW in eigenen Worten abschließend zu beantworten. In seiner Darstellung von ca. einer halben Seite sollten die sechs W (wer, wann, was, wo, wie, wieso) abgedeckt sein).Im Verlauf seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 21.10.2015 gab der nunmehrige Beschwerdeführer an, sieben Jahre die Grundschule besucht zu haben und verfüge er in Herkunft über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern und mehrerer Geschwister. Er sei vor einem Jahr von daheim in den Iran geflüchtet und habe dort ca. ein Jahr verbracht und habe sich sodann schlepperunterstützt nach der Türkei begeben, weiter nach Griechenland und sei er dann mit dem Bus und verschiedenen Zügen über ihm unbekannte Länder und Routen nach Österreich gelangt. Er sei im Oktober 2015 in die EU eingereist. Die Kosten für seine Reise hätten 4000 bis 5000 Euro betragen. Der Antragsteller wurde sodann nach dem Fluchtgrund befragt (unter der Anleitung: die Befragung hat sich gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen, ist aber durch den AW in eigenen Worten abschließend zu beantworten. In seiner Darstellung von ca. einer halben Seite sollten die sechs W (wer, wann, was, wo, wie, wieso) abgedeckt sein). Hierbei gab der Antragsteller wörtlich an: "In meiner Heimat habe ich mich in eine Frau verliebt. Diese wurde schwanger. Ihre Eltern bzw. die Familie hat das erfahren. Sie musste mich den Eltern vorstellen. Die waren jedoch nicht einverstanden mit mir und wollten mich umbringen, für das, was ich Ihrer Tochter angetan habe. Auch meine Eltern waren mit meiner Wahl (wohl gemeint: nicht) einverstanden." Auf die Frage, was er für den Fall der Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab der Antragsteller an, er habe sich in der Heimat in eine Frau verliebt und sei diese schwanger geworden und hätten ihre Eltern bzw. die Familie das erfahren. Im weiteren wiederholte der Antragsteller die oben dargestellten Ausführungen. Der niederschriftlichen Einvernahme war ein Übersetzer für die Muttersprache des Antragstellers beigezogen, das Protokoll wurde dem Antragsteller am Ende Einvernahme rückübersetzt zur Kenntnis gebracht und bekräftigte er mit seiner Unterschrift, dass es keine Verständigungsprobleme gegeben hätte sowie bestätigte er sohin den Inhalt des aufgenommenen Protokolls. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 20.02.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gab der BF im Wesentlichen an, er verstehe den Dolmetsch gut. Auf Frage, ob bei der Erstbefragung alles richtig protokolliert worden sei, gab der Antragsteller an, es sei ihm nicht rückübersetzt worden, jedoch glaube er, dass alles richtig protokolliert wurde. Im weiteren gab der Antragsteller auf Befragen an, er stehe in Grundversorgung, sei in Österreich nicht Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder einer sonstigen Organisation und habe keine Verwandten in Österreich. Umgekehrt gab der Antragsteller auf Befragen an, er habe sehr viele österreichische Freunde und besuche derzeit einen Kurs A
  2. Im weiteren gab er an gesund zu sein. Er sei Hazara und schiitischer Moslem, nicht verheiratet und habe keine Kinder. Er habe insgesamt elf (!) Jahre die Schule besucht und habe sich zuletzt regelmäßig in seinem Heimatdorf (genannt) aufgehalten bzw. habe er dort von Geburt an bis zur Ausreise gewohnt. Er habe zuletzt mit seiner Familie, dh seinen Eltern, zwei Brüdern und seiner jüngeren Schwester zusammengelebt. Sein Vater habe einen Laden gehabt und sei seine Mutter Schneiderin gewesen. Er habe zudem nach der Schule auf den Feldern gearbeitet. Befragt nach seinen Beweggründen Afghanistan zu verlassen gab der Antragsteller wörtlich zu Protokoll: "LA: Was waren Ihre persönlichen Beweggründe, Afghanistan zu verlassen? Schildern Sie die Gründe für Ihre Ausreise so konkret, detailliert und chronologisch wie möglich, sodass diese auch für eine außenstehende Person nachvollziehbar sind. VP: Ich habe ein junges Mädchen geliebt. Das habe ich auch meinen Eltern erzählt. Ich sagte ihnen, dass ich dieses Mädchen liebe und heiraten möchte. Ich wollte, dass meine Eltern bei der Familie des Mädchens um ihre Hand anhalten. Meine Eltern waren dagegen. Ich hatte Geschlechtsverkehr mit diesem Mädchen, das war bei ihr zuhause. Nach einiger Zeit, ist sie krank geworden, ich glaube es waren 5 Monate danach. Sie wurde zum Arzt gebracht, wo man festgestellt hat, dass dieses Mädchen schwanger ist. Ihre Eltern haben davon erfahren und haben ihr Vorwürfe gemacht und sie unter Druck gesetzt. Sie wollten erfahren, von wem dieses Kind ist. Nachdem das junge Mädchen unter Druck gesetzt wurde, hat sie schließlich gesagt, dass das Kind von mir ist. Ihre Eltern haben sie zu uns gebracht und sagten, dass sie, dieses Mädchen nicht mehr brauchen. Ich wollte sie heiraten, da ich sie geliebt habe, aber meine Eltern waren dagegen. Mein Vater ist sehr religiös und sagte mir, dass ich Schande über die Familie gebracht habe und so etwas in unserer Kultur nicht geduldet wird. Meine Eltern waren damit überhaupt nicht einverstanden. Es gab einen großen Streit. Die Familie der jungen Frau namens XXXXwar bei uns, es gab einen großen Streit mit meinen Eltern. Sie haben unsere Fenster eingeschlagen und sie haben unsere Sträucher angezündet. Dann sind die Leute aus der Region gekommen und haben uns voneinander getrennt. Die Leute brachten die Familie der jungen Frau zu sich nachhause. Nachdem die Familie weg war, hat mein Vater mich geschlagen. Er hat mich aus dem Haus geworfen und sagte mir, dass er mich nicht mehr haben will. Ich ging zu meinem Onkel väterlicherseits und habe mich eine Woche bei ihm aufgehalten. Der Vater von XXXX hat erfahren, dass ich bei meinem Onkel bin. Es war gegen Abend, er ist ins Haus gekommen und hat mich mit den Kolben eines Gewehrs geschlagen. Mein Onkel hatte ihn zurückgehalten. Ich bin weggelaufen und bin mit meiner Schulter an einer Türe angekommen und habe mich verletzt. Seither habe ich Schmerzen in meiner Schulter. Ich bin von dort weggelaufen. Diese Person hat 3 Schüsse in die Luft abgefeuert. Er hat mir hinterhergerufen, dass ich stehen bleiben soll, aber ich bin davon gelaufen.Ich ging zu meinem Onkel väterlicherseits und habe mich eine Woche bei ihm aufgehalten. Der Vater von römisch 40 hat erfahren, dass ich bei meinem Onkel bin. Es war gegen Abend, er ist ins Haus gekommen und hat mich mit den Kolben eines Gewehrs geschlagen. Mein Onkel hatte ihn zurückgehalten. Ich bin weggelaufen und bin mit meiner Schulter an einer Türe angekommen und habe mich verletzt. Seither habe ich Schmerzen in meiner Schulter. Ich bin von dort weggelaufen. Diese Person hat 3 Schüsse in die Luft abgefeuert. Er hat mir hinterhergerufen, dass ich stehen bleiben soll, aber ich bin davon gelaufen. Die Nacht habe ich in einem Graben verbracht. Am nächsten Tag in der Früh bin ich mit einem Auto nach Ghazni gefahren. Von Ghazni bin ich dann weiter in den Iran gereist. Das ist mein Fluchtgrund. Anm.: Die Einvernahme wird für 5 Minuten unterbrochen.Anmerkung, Die Einvernahme wird für 5 Minuten unterbrochen. LA: Wieso haben Sie dieses Mädchen XXXX nicht von sich aus geheiratet?LA: Wieso haben Sie dieses Mädchen römisch 40 nicht von sich aus geheiratet? VP: Ohne Einverständnis meiner Eltern konnte ich sie nicht heiraten. LA: Ist es in Ihrem Kulturkreis nicht üblich, dass in dem Falle einer ungewollten Schwangerschaft Sie verpflichtet wären, dieses Mädchen zu heiraten? VP: Ich wäre nicht verpflichtet gewesen sie zu heiraten. Ich habe sie geliebt, deswegen hatte ich auch Geschlechtsverkehr mit ihr. LA: Was wurde Ihnen von dem Vater von XXXX angedroht?LA: Was wurde Ihnen von dem Vater von römisch 40 angedroht? VP: Er hat mich mit einem Gewehr bedroht. LA: Woher wusste der Vater von XXXX, dass Sie sich bei Ihrem Onkel aufhalten?LA: Woher wusste der Vater von römisch 40 , dass Sie sich bei Ihrem Onkel aufhalten? VP: Das weiß ich nicht. Er hat es erfahren. LA: Wie alt war XXXX, als sie schwanger wurde?LA: Wie alt war römisch 40 , als sie schwanger wurde? VP: Sie ist um ein Jahr jünger als ich. LA: Wenn Ihr Vater gegen eine Heirat war, wieso sollte sich dann der Zorn des Vaters von XXXX gegen Sie richten?LA: Wenn Ihr Vater gegen eine Heirat war, wieso sollte sich dann der Zorn des Vaters von römisch 40 gegen Sie richten? VP: Das weiß ich nicht, mein Vater hat sie weggeschickt und der Vater von XXXX ist zu mir gekommen.VP: Das weiß ich nicht, mein Vater hat sie weggeschickt und der Vater von römisch 40 ist zu mir gekommen. LA: Wann haben Sie XXXX kennengelernt?LA: Wann haben Sie römisch 40 kennengelernt? VP: Wir stammen aus der gleichen Region und wir kennen uns schon seit unserer Kindheit. LA: Wieso war Ihr Vater gegen eine Heirat zwischen Ihnen und XXXX? VP: Zu mir sagte er, dass ich noch zu jung bin um zu Heiraten. Ich solle noch meine Ausbildung fertigmachen. LA: Wenn Ihr Vater wollte, dass Sie Ihre Ausbildung fertig machen, wieso warf er Sie aus dem Haus? VP: Als er erfahren hat, dass ich mit ihr Geschlechtsverkehr hatte und sie schwanger ist, kam die Familie von XXXXzu uns. Es gab einen großen Streit und deswegen hat er mich aus dem Haus geworfen. LA: Worum ging es bei diesem Streit? VP: Die Familie brachte, das junge Mädchen zu uns nachhause. Meine Eltern wollten sie nicht haben. Deshalb kam es zu einem Streit. Die Familie von XXXX hat meiner Familie vorgeworfen, dass ich sie geschwängert habe und sie nun auch nicht haben will.VP: Die Familie brachte, das junge Mädchen zu uns nachhause. Meine Eltern wollten sie nicht haben. Deshalb kam es zu einem Streit. Die Familie von römisch 40 hat meiner Familie vorgeworfen, dass ich sie geschwängert habe und sie nun auch nicht haben will. LA: Wie bestreitet die Familie von XXXX ihren Lebensunterhalt?LA: Wie bestreitet die Familie von römisch 40 ihren Lebensunterhalt? VP: Sie arbeiten in der Landwirtschaft. LA: Wann hatten Sie Geschlechtsverkehr mit XXXX? VP: Anfang Führling des Jahres 1393 im Monat Hamal (= März/April 2014) Befragt, es war in der Nacht um 22 Uhr. Ihre Eltern waren nicht zuhause. Ich bin zu ihr gegangen um sie zu besuchen und es hat sich dann ergeben. LA: Wo waren die Eltern von XXXX zu diesem Zeitpunkt?LA: Wo waren die Eltern von römisch 40 zu diesem Zeitpunkt? VP: Sie waren bei ihren Verwandten. Befragt, im Dorf XXXX, dieses Dorf liegt auch in der Region XXXX.VP: Sie waren bei ihren Verwandten. Befragt, im Dorf römisch 40 , dieses Dorf liegt auch in der Region römisch 40 . LA: Hat XXXX Geschwister?LA: Hat römisch 40 Geschwister? VP: Ja, ich glaube sie hat 5 Brüder und eine Schwester. Befragt, ihre Geschwister sind alle jünger als sie. LA: Wo waren die Geschwister von XXXX, als Sie XXXX geschwängert haben?LA: Wo waren die Geschwister von römisch 40 , als Sie römisch 40 geschwängert haben? VP: Sie waren auch zuhause. LA: Wie heißt der Vater von XXXX? VP: XXXX.VP: römisch 40 . LA: Hatten Sie seitdem Sie aus dem Elternhaus geworfen wurden, Kontakt mit XXXX? VP: Nein, ich konnte keinen Kontakt aufnehmen. LA: Haben Sie alles angeben, das Ihnen wichtig erscheint, oder haben Sie noch irgendwelche Ergänzungen zu machen? VP: Ich habe alles gesagt. LA: Wurden Sie persönlich in Afghanistan von den dort agierenden Behörden gesucht, waren Sie je in Haft? VP: Nein, weder noch. LA: Wie hoch waren die Kosten für Ihre Flucht? VP: 5000€ LA: Wie finanzierten Sie Ihre Flucht? VP: Ich habe ein Jahr und ein Monat im Iran gearbeitet. LA: Wo lebt Ihre Familie jetzt? VP: In meinem Heimatdorf. Mein Vater ist nach meiner Flucht an einem Herzinfarkt verstorben. Das alles geschah wegen mir. LA: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihrer Familie? VP: Vor etwa 3 Monaten. LA: Wer ist nun das Familienoberhaupt Ihrer Familie? VP: Mein ältester Bruder. LA: Ist Ihr ältester Bruder ebenfalls gegen die Heirat zwischen Ihnen und XXXX? VP: Nein, er hatte nichts dagegen. LA: Wieso kehrten Sie dann nicht nach Afghanistan zurück? VP: Ich konnte nicht, mein Vater hat mich aus dem Haus geschmissen. Der Vater vonXXXX hat die Absicht mich zu töten. LA: Nun könnten Sie doch XXXX heiraten und somit den Wunsch des Vaters von XXXX nachkommen. Wie kommen Sie dazu, dass der Vater von XXXX Sie töten möchte?LA: Nun könnten Sie doch römisch 40 heiraten und somit den Wunsch des Vaters von römisch 40 nachkommen. Wie kommen Sie dazu, dass der Vater von römisch 40 Sie töten möchte? VP: Vor 4 Monaten habe ich mit meiner Mutter gesprochen. Sie erzählte mir, dassXXXX eine Totgeburt hatte und nun verschwunden ist. Man weiß nicht, was mit ihr passiert ist. Man weiß auch nicht ob sie getötet wurde. LA: Was fürchten Sie bei einer eventuellen Rückkehr nach Afghanistan? VP: Ihr Vater wird mich umbringen und die junge Frau ist nun verschwunden. LA: Wieso flüchteten Sie nicht in eine andere Region in Afghanistan z. B. Kabul oder Mazar-e-Sharif? VP: Dorf kenne ich mich nicht aus. Außerdem kann man sich dort nicht frei bewegen. Vor allem wegen den Taliban und den Daesh. Ich bin Schiit und Hazara. LA: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her? Haben Sie den/die Dolmetscher/in einwandfrei verstanden? VP: Ja. Ja. LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. Anm.: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.Anmerkung, Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. LA: Haben Sie nun nach der Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen? VP: Nein, keine." Unter einem legte der BF nachstehende Unterlagen vor: * Zertifikat Deutschkurs A2 * Deutschkursbestätigung B1 vom 30.3.2017 * mehrere Empfehlungsschreiben * Kursbesuchsbestätigung-Deutschkurs vom 27.06.2016 * Kursbesuchsbestätigung-Deutschkurs vom 20.02.2017 * Teilnahmebestätigung-Schulungen der Basisbildung vom 20.02.2017
  3. Mit Bescheid vom 05.10.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.), und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).
  4. Mit Bescheid vom 05.10.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF die von ihm vorgebrachte Bedrohung nicht glaubhaft sei. Weiters könne nicht festgestellt werden, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage gedrängt werde oder den Verlust der Lebensgrundlage zu erleiden hätte. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan könne er sich eine neue Existenz aufbauen. Beweiswürdigend ausgeführt wie folgt: "Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Sie gaben an, dass Sie ein junges Mädchen namens XXXXgeliebt hätten und mit diesem Geschlechtsverkehr hatten. Dadurch wäre dieses Mädchen schwanger geworden und die Familie dieses Mädchen hätte sie zu Ihnen nachhause gebracht, da die Familie wollte, dass dieses Mädchen bei Ihnen aufgenommen wird. Ihre eigene Familie hätte dies verwehrt und hat sich auch gegen eine Hochzeit zwischen Ihnen und diesen Mädchen ausgesprochen. Ihr Vater hätte Sie aus dem Haus geworfen, da Sie Schande über Ihre Familie gebracht hätten. Danach gingen Sie zu Ihrem Onkel väterlicherseits, bei dem Sie sich eine Wochen aufgehalten hätten. Jedoch hätte der Vater von XXXX herausgefunden, dass Sie sich bei Ihrem Onkel väterlicherseits aufhalten würden und dieser wäre dann eines Abends zu Ihnen gekommen und hätte Sie mit einem Gewehrkolben geschlagen. Sie sind daraufhin weggelaufen und der Vater von XXXX hätte 3 Mal in die Luft geschossen. Am nächsten Morgen hätten Sie Afghanistan in Richtung Iran verlassen.Danach gingen Sie zu Ihrem Onkel väterlicherseits, bei dem Sie sich eine Wochen aufgehalten hätten. Jedoch hätte der Vater von römisch 40 herausgefunden, dass Sie sich bei Ihrem Onkel väterlicherseits aufhalten würden und dieser wäre dann eines Abends zu Ihnen gekommen und hätte Sie mit einem Gewehrkolben geschlagen. Sie sind daraufhin weggelaufen und der Vater von römisch 40 hätte 3 Mal in die Luft geschossen. Am nächsten Morgen hätten Sie Afghanistan in Richtung Iran verlassen. Die Behörde konnte aufgrund Ihrer Schilderungen nicht zu der Feststellung gelangen, dass Sie in Afghanistan einer asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt gewesen sind. Sie konnten zum einen nicht erläutern, wie der Vater von XXXX herausgefunden hätte, dass Sie sich bei Ihrem Onkel väterlicherseits aufhalten. Ebenso konnten Sie bezüglich Ihrer Bedrohung durch den Vater XXXX nicht mehr angaben, als, dass dieser Sie mit einem Gewehr bedroht hätte. Der Umstand, dass dieser Sie nur mit einem Gewehr geschlagen hätte und danach in die Luft geschossen hätte, wäre selbst gemäß des Falles, dass man Ihrem Vorbringen Glauben schenken würde, kein Grund dafür, dass das Bundesamt davon ausgehen würde, dass diese Bedrohung eine asylrelevante Intensität erreicht hätte. Diese Feststellung wir hierzu noch untermauert, von der Tatsache, dass Sie im Rahmen Ihres Verfahrens nicht vorgebracht haben, dass der Vater von XXXX Sie mit dem Tod bedroht hätte.Die Behörde konnte aufgrund Ihrer Schilderungen nicht zu der Feststellung gelangen, dass Sie in Afghanistan einer asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt gewesen sind. Sie konnten zum einen nicht erläutern, wie der Vater von römisch 40 herausgefunden hätte, dass Sie sich bei Ihrem Onkel väterlicherseits aufhalten. Ebenso konnten Sie bezüglich Ihrer Bedrohung durch den Vater römisch 40 nicht mehr angaben, als, dass dieser Sie mit einem Gewehr bedroht hätte. Der Umstand, dass dieser Sie nur mit einem Gewehr geschlagen hätte und danach in die Luft geschossen hätte, wäre selbst gemäß des Falles, dass man Ihrem Vorbringen Glauben schenken würde, kein Grund dafür, dass das Bundesamt davon ausgehen würde, dass diese Bedrohung eine asylrelevante Intensität erreicht hätte. Diese Feststellung wir hierzu noch untermauert, von der Tatsache, dass Sie im Rahmen Ihres Verfahrens nicht vorgebracht haben, dass der Vater von römisch 40 Sie mit dem Tod bedroht hätte. Ebenso zweifelt die Behörde am Wahrheitsgehalt Ihres Vorbringens, da Sie mit einer Heirat einverstanden gewesen wären, jedoch Ihr Vater gegen diese Heirat gewesen wäre, sodass der Zorn des Vaters von XXXX sich gegen Ihren Vater gerichtet hätte, da Ihr Vater derjenige war, der gegen diese Heirat gewesen wäre. Die Behörde kann daher ebenfalls nicht nachvollziehen, wieso Sie von dem Vater von XXXX bedroht worden wären.Ebenso zweifelt die Behörde am Wahrheitsgehalt Ihres Vorbringens, da Sie mit einer Heirat einverstanden gewesen wären, jedoch Ihr Vater gegen diese Heirat gewesen wäre, sodass der Zorn des Vaters von römisch 40 sich gegen Ihren Vater gerichtet hätte, da Ihr Vater derjenige war, der gegen diese Heirat gewesen wäre. Die Behörde kann daher ebenfalls nicht nachvollziehen, wieso Sie von dem Vater von römisch 40 bedroht worden wären. Die erkennende Behörde kann daher, in Anbetracht des Mangels an glaubhaft vorgebrachten Fluchtgründen, in keiner Weise feststellen, dass Sie aufgrund einer Verfolgung bzw. Furcht vor solcher Ihr Heimatland verließen, sondern ist viel mehr davon auszugehen, dass Sie aufgrund des Wunsches nach Emigration Ihr Heimatland verließen. Die Gründe für Ihre Ausreise mögen im rein privaten Bereich, nämlich der Verbesserung der Lebenssituation gelegen haben, eine Verfolgung Ihrerseits brachten Sie im Laufe Ihres Verfahrens zu keinem Zeitpunkt glaubhaft vor." In Bezug auf den II. Spruchpunkt wurde festgehalten:In Bezug auf den römisch zwei. Spruchpunkt wurde festgehalten: "Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Es ist Ihnen bei einer Rückkehr nach Afghanistan möglich, sich in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat eine neue Existenz aufzubauen. Sie sind bei einer Rückkehr nach Afghanistan, speziell in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat, keiner Gefährdung ausgesetzt, zumal Sie kein diesbezügliches Vorbringen für eine Rückkehr nach Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat glaubhaft machen konnten. Sie sind somit bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland nicht gefährdet bzw. keiner speziell Sie betreffenden Bedrohung ausgesetzt. Es besteht keine sonstige, wie auch immer geartete, besondere Gefährdung Ihrer Person in Afghanistan. Sie werden in Afghanistan nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu Ihrer Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt, zumal Sie keine individuellen Gründe vorbrachten. Ihnen droht aufgrund Ihrer Ausreise, Ihrer Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb des Herkunftsstaates ereignet haben, keine Verfolgung. Es haben sich im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Sie in Ihrem Heimatland Afghanistan einer ungesetzmäßigen Verfolgung von staatlichen Organen bei Ihrer Rückkehr drohen würde. Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan, speziell in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat, eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan, speziell in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat, eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Sie haben im Falle Ihrer Rückkehr die Möglichkeit, sich sowohl an die zahlreich tätigen NGO¿s in Afghanistan zu wenden, um dort jene Unterstützung zu erhalten, die notwendig ist, Ihre Grundbedürfnisse an Unterkunft, Verpflegung, Bildung usw. zu decken. Es ist Ihnen auch zuzumuten, dass Sie sich an diese Einrichtungen wenden, sollten Sie selbst nicht in der Lage sein, sich um Ihre Bedürfnisse selbst zu kümmern. Gemäß § 67 AsylG 2005 kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für Ihren Neubeginn in Afghanistan gewährt werden, zumal aktuell einige Rückkehrprogramme existieren. Rückkehrer/Innen werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Die Bereitschaft zur Rückkehr ist darüber hinaus eng verbunden mit der Schaffung von Überlebengrundlagen im Herkunftsstaat. Abgestimmt auf die individuelle Situation der Rückkehrenden sind verschieden Formen der Unterstützung notwendig bzw. möglich: Schaffung des Zugangs zu Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten; Beschaffung von Arbeitsgeräten; Vermittlung zu den Hilfsorganisationen im Heimatland; finanzielle Unterstützung. Durch den Aufbau eines Netzwerkes von Kontakten zu Hilfsorganisationen in den jeweiligen Rückkehrländern soll der Neubeginn der Rückkehrenden, in der Regel entwurzelten Menschen während der Anfangsphase erleichtert werden.Gemäß Paragraph 67, AsylG 2005 kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für Ihren Neubeginn in Afghanistan gewährt werden, zumal aktuell einige Rückkehrprogramme existieren. Rückkehrer/Innen werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Die Bereitschaft zur Rückkehr ist darüber hinaus eng verbunden mit der Schaffung von Überlebengrundlagen im Herkunftsstaat. Abgestimmt auf die individuelle Situation der Rückkehrenden sind verschieden Formen der Unterstützung notwendig bzw. möglich: Schaffung des Zugangs zu Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten; Beschaffung von Arbeitsgeräten; Vermittlung zu den Hilfsorganisationen im Heimatland; finanzielle Unterstützung. Durch den Aufbau eines Netzwerkes von Kontakten zu Hilfsorganisationen in den jeweiligen Rückkehrländern soll der Neubeginn der Rückkehrenden, in der Regel entwurzelten Menschen während der Anfangsphase erleichtert werden. Die afghanische Regierung hat eine nationale Kampagne gestartet, um ihre Bevölkerung von der Rückkehr in die Heimat zu überzeugen. Die Bargeldunterstützung für zurückkehrende Flüchtlinge wurde von UNHCR von US$ 200 auf US$ 400 pro Kopf erhöht. UNHCR stellt jenen Familien Bargeldhilfe zur Verfügung, die im Besitz legaler Dokumente sind, während das afghanische Flüchtlingsministerium jenen ohne legale Dokumente Unterstützung anbietet (Daily Times 26.7.2016). Sie können sich aber auch von Österreich aus für diverse Rückkehrprogramme anmelden und diese Starthilfe für einen Neustart in Afghanistan in Anspruch nehmen. Die Erreichbarkeit von Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat auf dem Luftwege ist von Österreich aus möglich. Es haben sich in einer Gesamtschau Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung der Länderinformationen zu Afghanistan keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, wonach die Erreichbarkeit in die Städte Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat für Sie nicht sicher wäre. Da Ihnen wie bereits erörtert im Herkunftsstaat auch keine Verfolgung droht, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen in Afghanistan auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben: Die Feststellungen Ihr Privat- und Familienleben betreffend, ergeben sich aus Ihrer niederschriftlichen Einvernahme. Betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können. (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können. (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen. Selbst wenn Ihnen die Länderfeststellungen nicht persönlich übersetzt wurden und somit das Parteiengehör verletzt wurde, so wird dieser Umstand nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte dadurch geheilt, dass im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und Sie die Möglichkeit haben in Ihrer Beschwerde dazu Stellung zu nehmen (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht,
  5. Auflage, S. 175; mit Nachweisen zu entsprechender höchstgerichtlicher Judikatur)." Zu Spruchpunkt III. wurde erwogen, dass der BF zwar schon Anstrengungen zur Integration in Österreich unternommen habe, er jedoch den Großteil seines Lebens in Afghanistan verbracht habe, wo seine Angehörigen nachwievor leben würden und er sich demgegenüber erst seit knapp zwei Jahren in Österreich aufhalte. Trotz seiner Integrationsbemühungen sei kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens gegeben und überwiege das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen die privaten Interessen des Beschwerdeführers.Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde erwogen, dass der BF zwar schon Anstrengungen zur Integration in Österreich unternommen habe, er jedoch den Großteil seines Lebens in Afghanistan verbracht habe, wo seine Angehörigen nachwievor leben würden und er sich demgegenüber erst seit knapp zwei Jahren in Österreich aufhalte. Trotz seiner Integrationsbemühungen sei kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens gegeben und überwiege das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen die privaten Interessen des Beschwerdeführers.
  6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser neuerlich ausgeführt, dass der BF sich in seinem Dorf in ein Mädchen verliebt habe und habe er zu ihr eine sehr intime Beziehung gehabt und hätten die beiden heiraten wollen. Sie hätten sich heimlich getroffen und Geschlechtsverkehr miteinander gehabt, woraufhin das Mädchen schwanger geworden sei. Die Eltern des Beschwerdeführers seien gegen diese Eheschließung gewesen. Sie habe sodann gegenüber ihrer Familie den Vater des Kindes preisgegeben und hätte die Familie des Mädchens ihn sodann zur Ehe zwingen wollen. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten ihn hierauf aus dem Haus geworfen, da er Schande über die Familie gebracht habe. Er habe sich bei seinem Onkel versteckt, war jedoch kurze Zeit darauf vom Vater des Mädchens gefunden und mit einer Waffe bedroht worden sei. Im Dezember 2016 habe ihm seine Mutter telefonisch mitgeteilt, dass der Vater aufgrund eines Herzinfarktes verstorben sei, seine Verlobte eine Totgeburt erlitten habe und sie darüber hinaus verschwunden sei. Weiters habe ihm die Mutter mitgeteilt, dass die Familie des Mädchens nun verstärkt nach ihm suchen würde. Gerügt wurden mangelhafte Länderfeststellungen und würden diese im gegenständlichen Verfahren den Ansprüchen der Judikatur nicht gerecht werden; sie seien unvollständig und daher mangelhaft. Im weiteren wurde auf die seitens UNHCR erstellte Risikoprofile verwiesen, wonach ua Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, von denen vermutet werde, dass sie gegen die Scharia verstoßen hätten, sowie auch Personen, bei denen vermutet werde, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung regierungsfeindlicher Kräfte verstoßen hätten und auch Männer und Frauen, die ein Gewicht gegen gesellschaftliche Normen verstoßen hätten, einem besonderen Risiko ausgesetzt wären. Im weiteren seien mangelnde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers getroffen worden: Die belangte Behörde habe den Kern des Fluchtvorbringens verkannt und damit auch eine fehlerhafte Feststellung zur Person des Beschwerdeführers getroffen. So drohe dem Beschwerdeführer - und zwar unter anderem - Verfolgung durch den Vater seiner Verlobten, doch drohe ihm auch die Verfolgung durch die staatlichen Behörden, wie auch die sonstigen privaten Akteure, die sich im Dorf des Beschwerdeführers aufhalten würden. Die Verübung einer Straftat der Ehrverletzung ziehe nach afghanischem Recht durch die Vollziehung außerehelichen Geschlechtsverkehrs gravierende strafrechtliche Sanktionen nach sich, wie im weiteren auch die Länderberichte klar darlegen würden. Auch wurde unrichtige Beweiswürdigung gerügt; insbesondere die Schlussfolgerungen der Behörde, dass die Angaben des Antragstellers nicht glaubhaft seien. Im Zentrum der Problematik stehe die Ehrverletzung des Antragstellers. Dem Beschwerdeführer drohe in seinem Herkunftsstaat Verfolgung aufgrund der Beziehung, die er eingegangen sei; sowohl dem Mann als auch der Frau würden diesfalls erhebliche strafrechtliche Sanktionen drohen. Auf die Problematik der Ehrenmorde in Afghanistan wurde des Weiteren verwiesen. Im weiteren habe es die belangte Behörde verabsäumt, die Situation der Hazara in Afghanistan, vor allem in Bezug auf die Bedrohung durch Taliban in ihrer Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Aus verschiedenen Berichten gehe hervor, dass vor allem schiitische Hazara ständigen Übergriffen ausgesetzt seien. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem Antragsteller nicht offen.
  7. Mit Schriftsatz vom 29.03.2018 verwies der Antragsteller - nunmehr rechtsfreundlich vertreten - darauf, dass sich in den letzten Monaten die Hinweise dafür deutlich verdichtet hätten, dass für jede Person eine Rückkehr nach Afghanistan eine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen des innerstaatlichen Konfliktes im Sinne der Rechtsprechung des VwGH und des EuGH mit sich bringen würde. In diesem Zusammenhang wurde auf einen Entschließungsantrag des Europäischen Parlaments vom 11.12.2017 verwiesen, wonach aufgefordert werde, Abschiebungen nach Afghanistan einzustellen. Im Weiteren sei darauf verwiesen, dass die afghanische Staatsspitze nunmehr in Verhandlungen mit den Taliban eintrete. Gemäß einem Bericht von ARD vom 06.03.2018 über den "Perspektiven Bericht" der deutschen Bundesregierung zum deutschen Engagement in Afghanistan stellte sich die Bundesregierung auf ein langfristiges Engagement in Afghanistan ein. Gezeichnet werde ein düsteres Bild von der Lage im Lande: Unzureichende Effektivität der staatlichen Verwaltung, verstärkte Angriffe der Taliban sowie von IS-Gruppen sowie Korruption, Armut Arbeitslosigkeit, Flucht und Migration. Gemäß der Einschätzung der deutschen Bundesregierung habe die afghanische Regierung über 40 % des Landes die Kontrolle verloren. Aufgrund der aktuellen Berichtslage müsse gefolgert werden, dass nunmehr ganz in Afghanistan eine prekäre Sicherheitslage herrsche sowie sei auch eine deutlich ungünstigere Prognose als noch vor einem Jahr zu erstellen. Mittlerweile muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht hat, das stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein auch die größeren Städte Afghanistan sein nunmehr längst Ziel der Gewalt der Taliban geworden.
  8. Mit Schriftsatz vom 27.04.2018 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und führte aus, die allgemeine Situation in Afghanistan habe sich in den letzten Monaten maßgeblich und auf eine Weise verändert, die in den bisher behandelten Unterlagen nicht abgebildet sei. Der Antragsteller wäre im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan aufgrund von in seiner Person gelegenen, schon im bisherigen Verfahren vorgebrachten Umstände, insbesondere aber auch wegen seiner durch langjährige Abwesenheit von Afghanistan bedingten Unkenntnis der aktuellen Gegebenheiten und Umstände, die ihm wirksame Schutzmaßnahmen unmöglich machen würden, unter anderem der ernsthaften Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen des innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt. Zum Beweis dafür verwies der Antragsteller auf das "Gutachten" einer namhaft gemachten deutschen Expertin vom 28.03.
  9. Das "Gutachten" enthalte eine umfassende Darstellung der Sicherheitslage in Afghanistan mit besonderem Augenmerk auf die wesentlichen Akteure des Konflikts. Dabei seien Quellen bis in den März 2018 ausgewertet worden. Die Frage nach einer in Afghanistan anwesenden Person werde dahingehend beantwortet, dass die Gefahr, allein aufgrund der Anwesenheit in Afghanistan einen ernsthaften Schaden hinsichtlich des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit zu erleiden. Im gesamten Staatsgebiet bestehe das Gesamtniveau der Gewalt und bestehe aus einer Kombination von Gewaltformen, die grundsätzlich landesweit drohen würden. Eine Bedrohung sei besonders für Personen anzunehmen, die nach längerer Abwesenheit aus dem Ausland nach Afghanistan zurückkehren würden, welche die aktuellen örtlichen Gegebenheiten nicht kennen würden, wie etwa welcher Teil des Landesabschnitts oder einer Stadt gerade von welcher Gruppierung beherrscht werde, welche Verkehrswege vergleichsweise sicher sein und auf welche Signale zu achten sei und das Risiko, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden zu reduzieren. Im Weiteren wurde auf ergänzende Beweisquellen in Form einer Entscheidung des französischen Asylgerichtshofs vom 09.03.2018 verwiesen und beziehe sich dieser auf die Feststellungen zur Sicherheitslage in aktuellen Berichten von UNAMA und EASO. Auch etwa der Bericht der Süddeutschen Zeitung vom 20.04.2018 mache mehrere Entwicklungen deutlich: Sodass es auch innerhalb von Kabul laufend zu willkürlichen Gewalthandlungen dritter Personen komme sowie dass der anhaltende Bürgerkrieg allein im Jahr 2017 mehr als 10 000 Opfer gefordert habe. Insgesamt müsse der daraus geschlossen werden, dass sich die Lage hinsichtlich des Gewaltniveau verschlechtert hätte und habe sich derart den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, das stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass auch Zivilpersonen gefahren laufen eine Rückkehr des betreffende Land oder gegebenenfalls die betreffende Region allein durch die Anwesenheit im Gebiet Afghanistans einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit ausgesetzt zu sein.
  10. Am 04.05.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher ein Konvolut von Unterlagen betreffend die Integration des BF vorgelegt und der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund sowie zu seinen Lebensumständen in Österreich und in Afghanistan befragt wurde. Das Beschwerderechtsgespräch stellt sich wie nachstehend dar: RI: Wo sind Sie geboren und aufgewachsen? BF: In Afghanistan in der Stadt XXXX.BF: In Afghanistan in der Stadt römisch 40 . RI: Über welche Schulbildung verfügen Sie? BF: Elf Jahre Schulbildung. RI: Können Sie das genauer darlegen? BF: Ich besuchte die Grundschule vom Jahr 2001 bis 2008 und das Gymnasium von 2008 bis
  11. Also, wenn man das insgesamt rechnet, besuchte ich die Schule insgesamt elf Jahre lang. RI: Aufgrund anderslautender Angaben bei der Ersteinvernahme, ersuche ich Sie mir, dass näher zu erklären. BF: Es tut mir leid, ich habe damals einen Fehler gemacht. Ich sprach bei meiner Erstbefragung von der Grundschule. In Wirklichkeit besuchte ich die Schule elf Jahre lang. Ich habe auch religiösen Unterricht in Koran erhalten. RI: Haben Sie zuletzt gearbeitet? BF: Ja, ich war in unserer eigenen Landwirtschaft beschäftigt. RI: Wie war Ihre wirtschaftliche Situation? BF: Durchschnittlich. RI: Haben Sie Geschwister? BF: Ja, ich habe zwei Brüder und eine Schwester. RI: Erzählen Sie nun vorab in ein bis zwei Sätzen, warum Sie weggegangen sind. BF: Es tut mir leid, meine Geschichte ist so, dass ich mich dafür schäme. RI: Sie brauchen sich nicht zu schämen. Ich kenne diese Grundgeschichte aus vielen Verhandlungen. Erzählen Sie mir jetzt bitte Ihre eigene Geschichte. BF: Ich war in der Landwirtschaft beschäftigt und ich besuchte eine Schule. In unserem Dorf lernte ich ein Mädchen kennen. Wir haben uns geliebt. Ich wollte sie heiraten. Ich habe darüber mit meinen Eltern gesprochen. Sie akzeptierten das aber nicht. Meine Eltern meinten, ich soll zunächst die Schule beenden und studieren. Erst dann soll ich heiraten. Aber wir liebten uns. Ich wurde dann mit ihr intim und das führte dann dazu, dass wir das Land verlassen haben. RI: Wie alt waren Sie beide, als Sie einander kennenlernten? BF: Wir kannten uns bereits seit unserer Kindheit. Sie war aus demselben Dorf. RI: Wie alt waren Sie, als Sie das erste Mal intim wurden? BF: An das Datum kann ich mich nicht erinnern. Ich war, glaube ich, circa 16 Jahre alt. RI: Und das Mädchen? BF: Sie war circa ein Jahr jünger. RI: Wann war das etwa? BF: Im Jahr 2014, nach afghanischer Zeitrechnung war das
  12. RI: Was können Sie mir über Ihre Geliebte erzählen? BF: Das Mädchen ist nicht mit uns verwandt. Sie wohnte mit ihrer Familie im selben Dorf, wie wir. RI: Setzen Sie fort. BF: Es war im Frühling 1393 (=2014), als ihre Eltern nicht zu Hause waren, sie waren in einem Dorf namens XXXX, um Verwandte dort zu besuchen, daher besuchte ich meine Freundin in der Nacht bei ihr zu Hause. Wir schliefen miteinander. Circa fünf Monate später wurde meine Freundin krank. Als sie zum Arzt gebracht wurde, stellte er fest, dass sie schwanger ist. Ihre Eltern setzten das Mädchen unter Druck, sie wurde auch von ihnen geschlagen. Sie wollten von ihr wissen, von wem das Kind ist. Meine Freundin erzählte ihnen dann über mich. Ihre Familie kam dann zu uns nach Hause. Es gab einen Streit.BF: Es war im Frühling 1393 (=2014), als ihre Eltern nicht zu Hause waren, sie waren in einem Dorf namens römisch 40 , um Verwandte dort zu besuchen, daher besuchte ich meine Freundin in der Nacht bei ihr zu Hause. Wir schliefen miteinander. Circa fünf Monate später wurde meine Freundin krank. Als sie zum Arzt gebracht wurde, stellte er fest, dass sie schwanger ist. Ihre Eltern setzten das Mädchen unter Druck, sie wurde auch von ihnen geschlagen. Sie wollten von ihr wissen, von wem das Kind ist. Meine Freundin erzählte ihnen dann über mich. Ihre Familie kam dann zu uns nach Hause. Es gab einen Streit. RI: Erzählen Sie mir nun eine gewisse Innensicht Ihrer Erlebnisse. Das, was Sie bisher geschildert haben, ist ein abstrakter Lebensablauf. Erzählen Sie mir etwas über Ihre Freundin, Ihre Beziehung und wie sich das Alles entwickelt hat. BF: Ich war circa zehn oder elf Jahre alt, als ich mich in das Mädchen verliebte. Auch sie war in mich verliebt. Ich wollte sie auch heiraten, aber meine Eltern waren damit nicht einverstanden. Da die Sicherheitslage in Afghanistan schlecht ist, konnte ich mit ihr nicht woanders hingehen, deshalb wurden wir dann intim. RI: Erzählen Sie mir über gemeinsame Aktivitäten. BF: Gesehen haben wir uns in unserem Dorf. Eines Nachts, als ihre Eltern in einem anderen Dorf waren, um Verwandte zu besuchen, besuchte ich meine Freundin bei ihr zu Hause. Mit ihrem Einverständnis schliefen wir miteinander. RI: Was können Sie mir grundsätzlich über Ihre Freundin erzählen? BF: Das Mädchen hatte fünf Brüder und eine Schwester. Sie war das älteste Kind in der Familie. Als ich meine Mutter im Jahr 2016 telefonisch kontaktierte, erzählte sie mir, dass meine Freundin, als sie im siebten Monat schwanger war, eine Fehlgeburt hatte. Das Kind war bereits tot. Meine Mutter erzählte auch, dass das Mädchen nicht mehr im Dorf ist. Ob ihre Eltern sie woanders hingebracht haben oder sie getötet haben, wisse sie nicht. RI: Können Sie mir nicht irgendetwas Persönliches oder über Ihre eingegangene Beziehung erzählen? BF: Meine Freundin heißt XXXX. Ihr Vater heißt XXXX.BF: Meine Freundin heißt römisch 40 . Ihr Vater heißt römisch 40 . RI wiederholt die Frage. BF: Wie zuvor erzählt, war sie aus demselben Dorf. Wir kannten uns bereits seit der Kindheit. Erst als ich zehn oder elf Jahre alt war, habe ich ihr gesagt, dass ich sie liebe. Auch sie liebte mich. Ich konnte sie vor meinen Eltern nicht treffen. Daher gingen wir weit weg, um einander zu treffen. RI: An welcher Krankheit hat Ihre Freundin damals gelitten? BF: Sie hatte Kopfschmerzen und Bauchschmerzen, daher wurde sie zum Arzt gebracht. RI: Wie haben Sie davon erfahren? BF: Sie hat mir das selbst gesagt. Wir haben uns gesehen. RI: Erzählen Sie darüber. BF: Als wir uns getroffen haben, sagte sie mir, dass sie Kopf- und Bauchschmerzen hat, dann wurde sie zum Arzt gefragt. Er stellte dann die Schwangerschaft fest. RI: Also woher wussten Sie, dass Ihre Freundin zum Arzt gebracht worden war? BF: Wie gesagt, wir wohnten im selben Dorf. Ich konnte sie aber nicht zum Arzt bringen. Sie sagte, dass sie zum Arzt gehen wird. Als sie dann von ihren Eltern dorthin gebracht wurde, habe ich erst danach erfahren. RI: Sie haben vor der Erstbehörde angegeben, Ihre Eltern seien gegen diese Verbindung gewesen, das sie sehr religiös seien. Heute haben Sie einen anderen Grund genannt. Können Sie das erklären? BF: Beide Gründe sind richtig. Ich habe deshalb erwähnt, dass meine Eltern religiös sind, weil ich mit diesem Mädchen "XXXX" (gemeint XXXX) gemacht habe. Meine Eltern haben mich deshalb hinausgeschmissen.BF: Beide Gründe sind richtig. Ich habe deshalb erwähnt, dass meine Eltern religiös sind, weil ich mit diesem Mädchen "XXXX" (gemeint römisch 40 ) gemacht habe. Meine Eltern haben mich deshalb hinausgeschmissen. RI: Wie ist es dann insgesamt weitergegangen? Erzählen Sie über die weiteren Interaktionen. BF: Nachdem ihre Eltern erfuhren, dass das Kind von mir ist, sind sie mit meiner Freundin zu uns nach Hause gekommen. Es gab einen riesen Streit. Sie zerstörten die Fensterscheiben. Es sind dann auch andere Dorfbewohner zu uns gekommen und sorgten dafür, dass sie wieder nach Hause gehen. Nachdem sie weg waren, hat mich mein Vater viel geschlagen. Er hat mich auch mit heißem Wasser verbrannt. Die Narben sind auch noch heute sichtbar. RI: Wie haben Sie sich nach dem Streit mit Ihrem Vater verhalten? BF: Ich bin dann zu meinem Onkel väterlicherseits gegangen. Sie wussten von dem Vorfall nicht. Circa eine Woche später kam mein Cousin und fragte mich, was ich getan habe, dass bewaffnete Leute zum Haus des Onkels kommen und nach mir fragen. Ich wurde sehr nervös und lief weg. Dabei stieß meine Schulter gegen den Türrahmen. Es hat sehr wehgetan. Ich habe heute noch Schmerzen. RI: Haben Sie dann unmittelbar das Land verlassen? BF: Ja. RI: Wohin sind Sie gegangen? BF: Als ich vom Haus meines Onkels weglief, wurde dreimal nach mir geschossen. Sie wollten, dass ich stehenbleibe, ich tat es aber nicht. Ich lief in den Wald. Die Nacht verbrachte ich in einem Verließ. Am nächsten Tag fuhr ich Richtung Ghazni und dann weiter in den Iran. RI: Wie lange nach dem Weggang aus dem Heimatdorf haben Sie sich noch in Afghanistan aufgehalten? BF: Circa eine Woche. RI: Hatten Sie Geld bei sich? BF: Nein. Ich hatte nur 300 Afghani in meiner Hosentasche eingesteckt. Mit diesem Geld bin ich dann nach Ghazni gefahren. RI: Wovon haben Sie in dieser einen Woche gelebt? BF: In Ghazni lernte ich in einem Hotel einen Schlepper kennen. Ich habe ihn gebeten, mich in den Iran zu bringen. Ich versprach ihm, dass ich dort arbeiten werde und ihn bezahlen würde. Er gab mir auch seine Telefonnummer. Ich blieb zwei Nächte in Ghazni und drei Nächte in XXXX. Diese Kosten wurden auch vom Schlepper übernommen.BF: In Ghazni lernte ich in einem Hotel einen Schlepper kennen. Ich habe ihn gebeten, mich in den Iran zu bringen. Ich versprach ihm, dass ich dort arbeiten werde und ihn bezahlen würde. Er gab mir auch seine Telefonnummer. Ich blieb zwei Nächte in Ghazni und drei Nächte in römisch 40 . Diese Kosten wurden auch vom Schlepper übernommen. RI: Wieviel hat die Schleppung in den Iran gekostet? BF: Die Schlepper verlangen dafür 1,8 Millionen iranische Toman. RI: Wie viel ist das in Dollar oder in Euro ungefähr? BF: Das weiß ich nicht. RI: Wieviel hat Ihre Reisebewegung vom Iran nach Österreich gekostet? BF: 4.000 bis 5.000 Euro. Die Verhandlung wird um 10:08 Uhr für eine kurze Pause unterbrochen. Die Verhandlung wird um 10:21 Uhr fortgesetzt. RI: Erzählen Sie mir von Ihrem Aufenthalt im Iran. Waren Sie dort verfolgt? BF: Nein, im Iran hatte ich diesbezüglich keine Probleme. Dort kannte mich auch niemand. Mit Bekannten hatte ich keinen Kontakt. Ich habe ein Jahr lang in einer Steinbruchfirma gearbeitet. Ich habe dort auch geschlafen, da ich im Iran keine Dokumente hatte, konnte ich mich auch nicht frei bewegen. RI: Wieviel haben Sie ungefähr monatlich verdient? BF: 1,5 Million Toman monatlich. Wenn ich Überstunden machte, verdiente ich mehr. RI: Wie viel ist das ungefähr in Euro? BF: Das weiß ich nicht. RI: In welcher Form haben Sie die Schleppung nach Österreich bezahlt? BF: Ich habe den Schlepper nicht persönlich getroffen, sondern ich telefonierte nur mit ihm. Ich habe das Geld für die Schleppung meinem Vorarbeiter gegeben, dieser hat dann das Geld auf das Konto des Schleppers überwiesen. RI: Wieviel Geld haben Sie dem Vorarbeiter gegeben? BF: Circa 12 Millionen Toman. RI: Wie kommen Sie konkret darauf, dass die Reisebewegung 4.000 bis 5.000 Euro gekostet hat? BF: Das habe ich ihm ungefähr umgerechnet gesagt. RI: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie, seit Sie hier in Österreich sind? BF: Ja, mein erster Kontakt war im Jahr 2016 mit meiner Mutter. Sie erzählte mir, dass die Familie meinetwegen viel durchgemacht hat und dass mein Vater inzwischen verstorben ist. Er hatte Atemprobleme und ist dann meinetwegen gestorben, weil er sich viele Sorgen machen musste. Sie erzählte mir auch von meiner Freundin, dass sie das Kind tot zur Welt gebracht hat und dass sie von ihren Eltern entweder umgebracht worden ist oder woanders hingebracht worden ist. RI: Ihr Vater ist also an Atemproblemen gestorben. Habe ich das richtig verstanden? BF: Ja, er hatte Atemprobleme, aber gestorben ist er an einem Herzinfarkt. RI: Was würden Sie für den Fall einer theoretischen Rückkehr nach Afghanistan befürchten? BF: Im Falle einer Rückkehr habe ich Angst vor den Eltern meiner Freundin. Von dem Mullah und den Dorfbewohnern, sie werden mich wegen dieser sexuellen Beziehung zu meiner Freundin verfolgen und steinigen. Unser Lehrer erzählte uns auch in der Schule, dass, wenn man "XXXX" macht, würde man gesteinigt werden. Dieser Lehrer hat uns auch von einem Vorfall aus einem anderen Dorf, bei dem jemand gesteinigt wurde, erzählt. Davor habe ich Angst. Außerdem bin ich ein Hazara und Schiite. Als solcher habe ich Angst von den Taliban, Daesh und die Kochis (Nomaden). Diese sind gegen Hazara und Schiiten. RI: Glauben Sie, dass Ihnen eine Verfolgung der Familie dieses Mädchens in ganz Afghanistan drohen würde? BF: Nein, in ganz Afghanistan nicht, aber wenn ihrer Familie eine Beschwerde über mich beim Staat oder bei der Regierung über mich gemacht hat, könnte es sein, dass ich in ganz Afghanistan festgenommen werde und wenn die Familie erfährt, dass ich von Europa zurückgekehrt bin oder in Kabul bin, werden sie mich bestimmt dort verfolgen. Wenn ich in Afghanistan leben könnte, hätte ich den gefährlichen Fluchtweg nicht auf mich genommen. RI: Ich beziehe mich nun auf den Zeitraum Ihrer Anwesenheit in Österreich. Den vorgelegten Unterlagen entnehme ich ein hervorragendes Engagement Ihrerseits und einen hohen Integrationswillen. Möchten Sie in Ergänzung dieser Unterlagen noch etwas vortragen? BF: Wegen meiner Schulterprobleme war ich im Iran beim Arzt. Dort wurden mir nur Schmerztabletten gegeben. Als ich nach Österreich kam, wollte ich ein Bauingenieur werden, aber, das ist wegen meiner Schulter nicht möglich. Ich erwarte vom österreichischen Staat, dass ich Asyl bekomme und hier bleiben darf. Da ich Schulter- und Rückenprobleme habe, kann ich keine schweren Arbeiten verrichten, daher möchte ich jetzt in einem Kindergarten arbeiten. Dem BFV wird Raum geboten. BFV: Arbeiten Sie jetzt schon im Kindergarten oder in der Kinderbetreuung? BF: Ich besuche jeden Tag von acht bis vierzehn Uhr die Hauptschule. Danach arbeite ich bis 17 Uhr dreimal in der Woche in einem XXXX in XXXX.BF: Ich besuche jeden Tag von acht bis vierzehn Uhr die Hauptschule. Danach arbeite ich bis 17 Uhr dreimal in der Woche in einem römisch 40 in römisch 40 . BFV: Das Dorf, in dem Sie gelebt haben, wie viele Einwohner hat das ungefähr? BF: Unser Dorfvorsteher sagte einmal, dass in unserem Dorf ungefähr 350 Menschen wohnen. Es gab in unserem Dorf ungefähr 50 Häuser. BFV: Wenn Sie sich irgendjemanden in Afghanistan vorstellen, sagen Sie dieser Person dann normalerweise woher sie kommen? BF: Ja, das ist gut möglich. BFV: Ist es dann auch möglich, dass diese Personen dann Erkundigungen über Sie einholen? BF: Nein. BFV: Haben Sie aktuell noch Kontakt zu Ihrer Mutter? BF: Auch im Jahr 2017 habe ich mit meiner Mutter telefoniert. Sie sagte mir, dass sie meinetwegen sehr viel durchgemacht hat und, dass ich nicht so geworden bin, wie ein Sohn sein sollte. Sie sagte auch, dass sie genug vom Leben hat, wenn sie nicht drei andere Kinder hätte, hätte sie sich umgebracht. Jedes Mal, wenn ich mit ihr rede, kann ich mich nicht mehr konzentrieren und muss ich weinen. BFV: Würde Ihre Familie, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren würden, wieder bei ihnen aufnehmen? BF: Nein. BFV: Würde man Sie unterstützen? BF: Wegen diesem Vorfall nicht. BFV: Können Sie mir Ihre damalige Freundin beschreiben, so, dass ich sie mir vorstellen kann? BF: Ich habe XXXX sehr geliebt. Wir konnten uns nicht im Dorf bzw. in der Öffentlichkeit treffen. Unser Grundstück war ungefähr eine halbe Stunde von unserem Dorf entfernt. Ich habe sie, als ich und auch sie Zeit hatte, dort getroffen. Ich kaufte ihr auch Geschenke.BF: Ich habe römisch 40 sehr geliebt. Wir konnten uns nicht im Dorf bzw. in der Öffentlichkeit treffen. Unser Grundstück war ungefähr eine halbe Stunde von unserem Dorf entfernt. Ich habe sie, als ich und auch sie Zeit hatte, dort getroffen. Ich kaufte ihr auch Geschenke. BFV: Ich wollte, dass Sie mir XXXX beschreiben.BFV: Ich wollte, dass Sie mir römisch 40 beschreiben. BF: Sie war sehr schön, wegen ihrer Schönheit liebte ich sie. Sie war körperlich kleiner als ich. RI: Möchten Sie noch abschließend etwas sagen? BF: Ich bitte Sie, mir Asyl zu gewähren. Unser Land wird jeden Tag von Terroristen, wie die Taliban und die Daesh angegriffen. Ich kann dorthin nicht mehr zurückkehren. RI: Zur weiteren Vorgehensweise: Die Unterlagen, die vorgelegten wurden, werden nun geprüft. Allfällige weitere Dokumentation wird ins Verfahren eingeführt werden bzw. werden solche Unterlagen Ihrem Vertreter zugeleitet, um allenfalls auch Stellung beziehen zu können. Zu einer allfälligen Protokollrüge gewähre ich eine Frist von zwei Wochen. Schluss der Verhandlung
  13. Im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme vom 27.07.2018 verwies der nunmehrige Beschwerdeführer auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts sowie die darin aufgeführten Informationen und weitere Verweise auf Entscheidungen zweier bundesdeutsche Verwaltungsgerichte. Es liege zwar insofern ein unterschiedlicher Sachverhalt vor, als es im genannten Erkenntnis um die Folgen einer möglichen Rückkehr nach Afghanistan nach vorhergegangenen jahrelangem Aufenthalt im Iran gehe. Dennoch sei gemäß den vorliegenden Informationen dringend indiziert, dass die Feststellung zu treffen sei, dass eine Rückkehr des Antragstellers nach Afghanistan-ja sogar insbesondere in die Großstädte Afghanistans-Art. 3 EMRK verletze. Beide Berichte würden zu dem Ergebnis gelangen, dass es selbst jungen, gesunden und alleinstehenden afghanischen Männern nach jahrelanger Abwesenheit das Afghanistan im Fall der Rückkehr nicht mehr möglich sei, für ihre Mindest-Lebensbedürfnisse zu sorgen. Gerade die Stadt Kabelweise mittlerweile nicht einen erschreckend hohen Anteil an Bewohnern auf, die unter der Armutsgrenze leben müssten, sondern seien mittlerweile auch die höchsten Opferzahlen dort aufgrund des anhaltenden innerstaatlichen Konfliktes zu verzeichnen. Die in den aktuellen Richtlinien und Berichten des UNHCR angesprochenen "bestimmten Umstände", unter welchen alleinstehende leistungsfähige Männer im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf in Kabul und anderen Großstädten Afghanistans ohne Verletzung ihrer gewährleisteten Rechte Zuflucht nehmen könnten, lägen derzeit offenkundig nicht vor.
  14. Im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme vom 27.07.2018 verwies der nunmehrige Beschwerdeführer auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts sowie die darin aufgeführten Informationen und weitere Verweise auf Entscheidungen zweier bundesdeutsche Verwaltungsgerichte. Es liege zwar insofern ein unterschiedlicher Sachverhalt vor, als es im genannten Erkenntnis um die Folgen einer möglichen Rückkehr nach Afghanistan nach vorhergegangenen jahrelangem Aufenthalt im Iran gehe. Dennoch sei gemäß den vorliegenden Informationen dringend indiziert, dass die Feststellung zu treffen sei, dass eine Rückkehr des Antragstellers nach Afghanistan-ja sogar insbesondere in die Großstädte Afghanistans-"Art". 3 EMRK verletze. Beide Berichte würden zu dem Ergebnis gelangen, dass es selbst jungen, gesunden und alleinstehenden afghanischen Männern nach jahrelanger Abwesenheit das Afghanistan im Fall der Rückkehr nicht mehr möglich sei, für ihre Mindest-Lebensbedürfnisse zu sorgen. Gerade die Stadt Kabelweise mittlerweile nicht einen erschreckend hohen Anteil an Bewohnern auf, die unter der Armutsgrenze leben müssten, sondern seien mittlerweile auch die höchsten Opferzahlen dort aufgrund des anhaltenden innerstaatlichen Konfliktes zu verzeichnen. Die in den aktuellen Richtlinien und Berichten des UNHCR angesprochenen "bestimmten Umstände", unter welchen alleinstehende leistungsfähige Männer im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf in Kabul und anderen Großstädten Afghanistans ohne Verletzung ihrer gewährleisteten Rechte Zuflucht nehmen könnten, lägen derzeit offenkundig nicht vor.
  15. Mit Schreiben vom 05.09.2018 verwies das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf das aktualisierte Länderinformationsblatt Afghanistan vom 29.06.2018 unter Einräumung einer Frist zur Stellungnahme.
  16. Mit Schriftsatz vom 07.09.2018 nahm der Beschwerdeführer Stellung und führte er ins Treffen, dass das vorliegende Länderinformationsblatt auf einige im vorliegenden Verfahren mit entscheidende Fragestellungen überhaupt nicht eingehe. Insbesondere was die Situation von Rückkehrern betreffe, fänden sich im Länderinformationsblatt nur unzureichende gar keine Feststellungen zu der in den vorgelegten Berichten mehrfach angesprochenen Diskriminierung von Rückkehrern wegen des Vorwurfs der sogenannten Verwestlichung Und des Vorwurfs der Apostasie. Beide Aspekte sein einerseits für die Beurteilung einer möglichen Flüchtlingseigenschaft als auch hinsichtlich der möglichen Erwerbsfähigkeit und staatlich schlechterer Möglichkeiten von Bedeutung. Ebenso wenig gehe das Länderinformationsblatt auf das bestehende Risiko, welche sich aus willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes ergebe ein. Aufgrund der als notorisch anzunehmenden zum Teil deutlichen Verschärfung der Bürgerkriegsaktivitäten regierungsfeindlicher Kräfte hat UNHCR in seiner erneuerten Richtlinie deutlich gemacht, dass selbst alleinstehende gesunde Männer nur unter ganz bestimmten Umständen in der Lage wären, ohne Unterstützung ihrer Familie oder Community in urbanen oder semiurbanen Gebieten bestehen zu können. Aus der UNHCR Richtlinie gehe deutlich hervor, dass die Beurteilung einer realen Gefahr nicht losgelöst von der Frage des Vorliegens einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes beurteilt werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: 1.
  18. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara und der Religionsgemeinschaft der Schiiten an. Der Antragsteller verfügt über eine 11-jährige Grundschulbildung. Er stammt aus der Provinz XXXX.1.
  19. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara und der Religionsgemeinschaft der Schiiten an. Der Antragsteller verfügt über eine 11-jährige Grundschulbildung. Er stammt aus der Provinz römisch 40 . Der Antragsteller war vor seiner Ausreise gewöhnlich in der elterlichen Landwirtschaft tätig. Der Antragsteller verfügt im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Mutter, zweier Brüder und einer Schwester. Der Beschwerdeführer leidet an keinen ernsthaften oder schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist arbeitsfähig. 1.
  20. Der Antragsteller ist bemüht die deutsche Sprache zu erlernen und hat das Zertifikat B1 erworben. Der Antragsteller ist aktiv im Rahmen seiner engeren Wohnumgebung; so arbeitet er beispielsweise in der örtlichen Pfarre mit. Der Antragsteller hat sich in seiner Wohnumgebung auch bereits ehrenamtlich engagiert und nimmt am sozialen Leben einer aktiv teil. Der Antragsteller hat einen Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds absolviert. Eine Mehrzahl von Bewohnern der engeren Umgebung des Antragstellers in Österreich ist von dessen Integrationsbemühungen und seinem Wohlverhalten überzeugt und wird dies von diesen Personen bestätigt. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seines Persönlichkeitsprofils als überaus flexibel und anpassungsfähig betreffend jedwede neue und schwierige Lebenssituation zu qualifizieren. 1.
  21. Die seitens des Antragstellers im Verfahren ins Treffen geführten Umstände bzw. Ereignisse, welche ihn zur Ausreise veranlasst haben, konnten nicht positiv festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt werden. 1.
  22. Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan wird Folgendes festgestellt: Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 11.9.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul, Anschläge in Nangarhar und Aktivitäten der Taliban in den Provinzen Sar-i Pul und Jawzjan (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage) Anschläge in Nangarhar 11.9.2018 Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demostration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vgl. TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt (RFE/RL 11.9.2018; AFP 11.9.2018). Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheligenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren (AFP 11.9.2018).Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demostration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vergleiche TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt (RFE/RL 11.9.2018; AFP 11.9.2018). Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheligenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren (AFP 11.9.2018). Weder die Taliban noch der IS/ISKP bekannten sich zu den Anschlägen, obwohl beide Gruppierungen in der Provinz Nangarhar aktiv sind (AFP 11.9.2018; vgl. RFE/RL 11.9.2018, TWP 11.9.2018).Weder die Taliban noch der IS/ISKP bekannten sich zu den Anschlägen, obwohl beide Gruppierungen in der Provinz Nangarhar aktiv sind (AFP 11.9.2018; vergleiche RFE/RL 11.9.2018, TWP 11.9.2018). Kämpfe in den Provinzen Sar-e Pul und Jawzjan 11.9.2018 Am Montag, dem 10.9.2018, eroberten die Taliban die Hauptstadt des Kham Aab Distrikts in der Provinz Jawzjan nachdem es zu schweren Zusammenstößen zwischen den Taliban und den afghanischen Sicherheitskräften gekommen war (Tolonews 10.9.2018a; Tolonews 10.9.2018b). Sowohl die afghanischen Streitkräfte als auch die Taliban erlitten Verluste (Khaama Press 10.9.2018a). Am Sonntag, dem 9.9.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt der Provinz Sar-i Pul, wo nach wie vor u.a. mit Einsatz der Luftwaffe gekämpft wird (Tolonews 10.9.2018b; vgl. FAZ 10.9.2018). Quellen zufolge haben die Taliban das Gebiet Balghali im Zentrum der Provinzhauptstadt eingenommen und unter ihre Kontrolle gebracht (FAZ 10.9.2018). Sar-i-Pul-Stadt gehört zu den zehn Provinzhauptstädten, die Quellen zufolge das höchste Risiko tragen, von den Taliban eingenommen zu werden. Dazu zählen auch Farah-Stadt, Faizabad in Badakhshan, Ghazni-Stadt, Tarinkot in Uruzgan, Kunduz-Stadt, Maimana in Faryab und Pul-i- Khumri in Baghlan (LWJ 10.9.2018; vgl. LWJ 30.8.2018). Weiteren Quellen zufolge sind auch die Städte Lashkar Gar in Helmand und Gardez in Paktia von einer Kontrollübernahme durch die Taliban bedroht (LWJ 10.9.2018).Am Sonntag, dem 9.9.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt der Provinz Sar-i Pul, wo nach wie vor u.a. mit Einsatz der Luftwaffe gekämpft wird (Tolonews 10.9.2018b; vergleiche FAZ 10.9.2018). Quellen zufolge haben die Taliban das Gebiet Balghali im Zentrum der Provinzhauptstadt eingenommen und unter ihre Kontrolle gebracht (FAZ 10.9.2018). Sar-i-Pul-Stadt gehört zu den zehn Provinzhauptstädten, die Quellen zufolge das höchste Risiko tragen, von den Taliban eingenommen zu werden. Dazu zählen auch Farah-Stadt, Faizabad in Badakhshan, Ghazni-Stadt, Tarinkot in Uruzgan, Kunduz-Stadt, Maimana in Faryab und Pul-i- Khumri in Baghlan (LWJ 10.9.2018; vergleiche LWJ 30.8.2018). Weiteren Quellen zufolge sind auch die Städte Lashkar Gar in Helmand und Gardez in Paktia von einer Kontrollübernahme durch die Taliban bedroht (LWJ 10.9.2018). IS-Angriff während Massoud-Festzug in Kabul 9.9.2018 Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 9.9.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vgl. Khaama Press 10.9.2018b).Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 9.9.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vergleiche Khaama Press 10.9.2018b). IS-Angriff auf Sportverein in Kabul 5.9.2018 Am Mittwoch, dem 5.9.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt (AJ 6.9.2018; vgl. CNN 6.9.2018, TG 5.9.2018). Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge (SO 5.9.2018) Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag (RFE/RL 5.9.2018).Am Mittwoch, dem 5.9.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt (AJ 6.9.2018; vergleiche CNN 6.9.2018, TG 5.9.2018). Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge (SO 5.9.2018) Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag (RFE/RL 5.9.2018). Kommentar: Weiterführende Informationen über die Aktivitäten der Taliban und Zusammenstöße mit den afghanischen Sicherheitskräften werden in der kommenden Aktualisierung (Q3) der Sicherheitslage näher beschrieben. KI vom 22.08.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul und Paktia und Aktivitäten der Taliban in Ghazni, Baghlan, Faryab und Kunduz zwischen 22.7.2018 und 20.8.2018; (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage) Entführung auf der Takhar-Kunduz-Autobahn 20.8.2018 Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz- Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vgl. IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vgl. BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018).Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz- Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vergleiche IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vergleiche BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vergleiche Tolonews 19.8.2018). IS-Angriff auf die Mawoud Akademie in Kabul 15.8.2018 Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.8.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft (NZZ 16.8.2018; vgl. BBC 15.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge (Reuters 16.8.2018a; vgl. NZZ 16.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Mehrheit der Opfer waren Studentinnen und Studenten, die sich an der Mawoud Akademie für die Universitätsaufnahmeprüfungen vorbereiteten (Reuters 16.8.2018b; vgl. RFE/RL 17.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Vorfall (RFE/RL 17.8.2018; vgl. Reuters 16.8.2018b).Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.8.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft (NZZ 16.8.2018; vergleiche BBC 15.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge (Reuters 16.8.2018a; vergleiche NZZ 16.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Mehrheit der Opfer waren Studentinnen und Studenten, die sich an der Mawoud Akademie für die Universitätsaufnahmeprüfungen vorbereiteten (Reuters 16.8.2018b; vergleiche RFE/RL 17.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Vorfall (RFE/RL 17.8.2018; vergleiche Reuters 16.8.2018b). Kämpfe in den Provinzen Ghazni, Baghlan und Faryab Am Donnerstag, dem 9.8.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt Ghaznis, einer strategisch bedeutenden Provinz, die sich auf der Achse Kabul-Kandahar befindet (Repubblica 13.8.2018; vgl. ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Nach fünftägigen Zusammenstößen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen konnten letztere zurückgedrängt werden (AB 15.8.2018; vgl. Xinhua 15.8.2018). Während der Kämpfe kamen ca. 100 Mitglieder der Sicherheitskräfte ums Leben und eine unbekannte Anzahl Zivilisten und Taliban (DS 13.8.2018; vgl. ANSA 13.8.2018).Am Donnerstag, dem 9.8.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt Ghaznis, einer strategisch bedeutenden Provinz, die sich auf der Achse Kabul-Kandahar befindet (Repubblica 13.8.2018; vergleiche ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Nach fünftägigen Zusammenstößen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen konnten letztere zurückgedrängt werden Ausschussbericht 15.8.2018; vergleiche Xinhua 15.8.2018). Während der Kämpfe kamen ca. 100 Mitglieder der Sicherheitskräfte ums Leben und eine unbekannte Anzahl Zivilisten und Taliban (DS 13.8.2018; vergleiche ANSA 13.8.2018). Am 15.8.2018 verübten die Taliban einen Angriff auf einen Militärposten in der nördlichen Provinz Baghlan, wobei ca. 40 Sicherheitskräfte getötet wurden (AJ 15.8.2018; vgl. Repubblica 15.8.2018, BZ 15.8.2018).Am 15.8.2018 verübten die Taliban einen Angriff auf einen Militärposten in der nördlichen Provinz Baghlan, wobei ca. 40 Sicherheitskräfte getötet wurden (AJ 15.8.2018; vergleiche Repubblica 15.8.2018, BZ 15.8.2018). Auch im Distrikt Ghormach der Provinz Faryab wurde gekämpft: Die Taliban griffen zwischen 12.8.2018 und 13.8.2018 einen Stützpunkt des afghanischen Militärs, bekannt als Camp Chinaya, an und töteten ca. 17 Mitglieder der Sicherheitskräfte (ANSA 14.8.2018; vgl. CBS 14.8.2018, Tolonews 12.8.2018). Quellen zufolge kapitulierten die Sicherheitskräfte nach dreitägigen Kämpfen und ergaben sich den Aufständischen (CBS 14.8.2018; vgl. ANSA 14.8.2018).Auch im Distrikt Ghormach der Provinz Faryab wurde gekämpft: Die Taliban griffen zwischen 12.8.2018 und 13.8.2018 einen Stützpunkt des afghanischen Militärs, bekannt als Camp Chinaya, an und töteten ca. 17 Mitglieder der Sicherheitskräfte (ANSA 14.8.2018; vergleiche CBS 14.8.2018, Tolonews 12.8.2018). Quellen zufolge kapitulierten die Sicherheitskräfte nach dreitägigen Kämpfen und ergaben sich den Aufständischen (CBS 14.8.2018; vergleiche ANSA 14.8.2018). IS-Angriff auf schiitische Moschee in Gardez-Stadt in Paktia 3.8.2018 Am Freitag, dem 3.8.2018, kamen bei einem Selbstmordanschlag innerhalb der schiitischen Moschee Khawaja Hassan in Gardez-Stadt in der Provinz Paktia, 39 Personen ums Leben und weitere 80 wurden verletzt (SI 4.8.2018; vgl. Reuters 3.8.2018, FAZ 3.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag (SI 4.8.2018).Am Freitag, dem 3.8.2018, kamen bei einem Selbstmordanschlag innerhalb der schiitischen Moschee Khawaja Hassan in Gardez-Stadt in der Provinz Paktia, 39 Personen ums Leben und weitere 80 wurden verletzt (SI 4.8.2018; vergleiche Reuters 3.8.2018, FAZ 3.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag (SI 4.8.2018). IS-Angriff vor dem Flughafen in Kabul 22.7.2018 Am Sonntag, dem 22.7.2018, fand ein Selbstmordanschlag vor dem Haupteingangstor des Kabuler Flughafens statt. Der Attentäter sprengte sich in die Luft, kurz nachdem der afghanische Vizepräsident Rashid Dostum von einem einjährigen Aufenthalt in der Türkei nach Afghanistan zurückgekehrt und mit seinem Konvoi vom Flughafen abgefahren war (AJ 23.7.2018; vgl. Reuters 23.7.2018). Es kamen ca. 23 Personen ums Leben und 107 wurden verletzt (ZO 15.8.2018; vgl. France24). Der Islamische Staat (IS) reklamierte den Anschlag für sich (AJ 23.7.2018; vgl. Reuters 23.7.2018).Am Sonntag, dem 22.7.2018, fand ein Selbstmordanschlag vor dem Haupteingangstor des Kabuler Flughafens statt. Der Attentäter sprengte sich in die Luft, kurz nachdem der afghanische Vizepräsident Rashid Dostum von einem einjährigen Aufenthalt in der Türkei nach Afghanistan zurückgekehrt und mit seinem Konvoi vom Flughafen abgefahren war (AJ 23.7.2018; vergleiche Reuters 23.7.2018). Es kamen ca. 23 Personen ums Leben und 107 wurden verletzt (ZO 15.8.2018; vergleiche France24). Der Islamische Staat (IS) reklamierte den Anschlag für sich (AJ 23.7.2018; vergleiche Reuters 23.7.2018). Politische Lage Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr
  23. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr
  24. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004). Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015). Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vergleiche DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vergleiche AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017). Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016). Parlament und Parlamentswahlen Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017)."Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vergleiche USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017). Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vgl. USDOS 15.8.2017).Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vergleiche USDOS 15.8.2017). Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leider die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 5.2018). Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der
  25. Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vgl. AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016).Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der
  26. Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vergleiche AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016). Parteien Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 15.8.2017). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (AE o. D.). Der Terminus "Partei" umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015). Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf strukturelle Elemente (wie z.B. das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes) zurückzuführen sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Ein hoher Grad an Fragmentierung sowie eine Ausrichtung auf Führungspersönlichkeiten sind charakteristische Merkmale der afghanischen Parteienlandschaft (AAN 6.5.2018). Mit Stand Mai 2018 waren 74 Parteien beim Justizministerium (MoJ) registriert (AAN 6.5.2018). Parteienlandschaft und Opposition Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das letzterer Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtete sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Das Abkommen beinhaltete unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für den historischen Anführer der Hezb-e-Islami, Gulbuddin Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Tatsächlich wurde dieser im Februar 2017 von der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates gestrichen (AAN 3.5.2017). Am 4.5.2017 kehrte Hekmatyar nach Kabul zurück (AAN 4.5.2017). Die Rückkehr Hekmatyars führte u.a. zu parteiinternen Spannungen, da nicht alle Fraktionen innerhalb der Hezb-e Islami mit der aus dem Friedensabkommen von 2016 erwachsenen Verpflichtung sich unter Hekmatyars Führung wiederzuvereinigen, einverstanden sind (AAN 25.11.2017; vgl. Tolonews 19.12.2017, AAN 6.5.2018). Der innerparteiliche Konflikt dauert weiter an (Tolonews 14.3.2018).Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das letzterer Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtete sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Das Abkommen beinhaltete unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für den historischen Anführer der Hezb-e-Islami, Gulbuddin Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Tatsächlich wurde dieser im Februar 2017 von der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates gestrichen (AAN 3.5.2017). Am 4.5.2017 kehrte Hekmatyar nach Kabul zurück (AAN 4.5.2017). Die Rückkehr Hekmatyars führte u.a. zu parteiinternen Spannungen, da nicht alle Fraktionen innerhalb der Hezb-e Islami mit der aus dem Friedensabkommen von 2016 erwachsenen Verpflichtung sich unter Hekmatyars Führung wiederzuvereinigen, einverstanden sind (AAN 25.11.2017; vergleiche Tolonews 19.12.2017, AAN 6.5.2018). Der innerparteiliche Konflikt dauert weiter an (Tolonews 14.3.2018). Ende Juni 2017 gründeten Vertreter der Jamiat-e Islami-Partei unter Salahuddin Rabbani und Atta Muhammad Noor, der Jombesh-e Melli-ye Islami-Partei unter Abdul Rashid Dostum und der Hezb- e Wahdat-e Mardom-Partei unter Mardom Muhammad Mohaqeq die semi-oppositionelle "Coalition for the Salvation of Afghanistan", auch "Ankara Coalition" genannt. Diese Koalition besteht aus drei großen politischen Parteien mit starker ethnischer Unterstützung (jeweils Tadschiken, Usbeken und Hazara) (AB 18.11.2017; vgl. AAN 6.5.2018).Ende Juni 2017 gründeten Vertreter der Jamiat-e Islami-Partei unter Salahuddin Rabbani und Atta Muhammad Noor, der Jombesh-e Melli-ye Islami-Partei unter Abdul Rashid Dostum und der Hezb- e Wahdat-e Mardom-Partei unter Mardom Muhammad Mohaqeq die semi-oppositionelle "Coalition for the Salvation of Afghanistan", auch "Ankara Coalition" genannt. Diese Koalition besteht aus drei großen politischen Parteien mit starker ethnischer Unterstützung (jeweils Tadschiken, Usbeken und Hazara) Ausschussbericht 18.11.2017; vergleiche AAN 6.5.2018). Unterstützer des weiterhin politisch tätigen ehemaligen Präsidenten Hamid Karzai gründeten im Oktober 2017 eine neue politische Bewegung, die Mehwar-e Mardom-e Afghanistan (The People's Axis of Afghanistan), unter der inoffiziellen Führung von Rahmatullah Nabil, des ehemaligen Chefs des afghanischen Geheimdienstes (NDS). Später distanzierten sich die Mitglieder der Bewegung von den politischen Ansichten Hamid Karzais (AAN 6.5.2018; vgl. AAN 11.10.2017).Unterstützer des weiterhin politisch tätigen ehemaligen Präsidenten Hamid Karzai gründeten im Oktober 2017 eine neue politische Bewegung, die Mehwar-e Mardom-e Afghanistan (The People's Axis of Afghanistan), unter der inoffiziellen Führung von Rahmatullah Nabil, des ehemaligen Chefs des afghanischen Geheimdienstes (NDS). Später distanzierten sich die Mitglieder der Bewegung von den politischen Ansichten Hamid Karzais (AAN 6.5.2018; vergleiche AAN 11.10.2017). Anwarul Haq Ahadi, der langjährige Anführer der Afghan Mellat, eine der ältesten Parteien Afghanistans, verbündete sich mit der ehemaligen Mujahedin-Partei Harakat-e Enqilab-e Eslami-e Afghanistan. Gemeinsam nehmen diese beiden Parteien am New National Front of Afghanistan teil (NNF), eine der kritischsten Oppositionsgruppierungen in Afghanistan (AAN 6.5.2018; vgl. AB 29.5.2017).Anwarul Haq Ahadi, der langjährige Anführer der Afghan Mellat, eine der ältesten Parteien Afghanistans, verbündete sich mit der ehemaligen Mujahedin-Partei Harakat-e Enqilab-e Eslami-e Afghanistan. Gemeinsam nehmen diese beiden Parteien am New National Front of Afghanistan teil (NNF), eine der kritischsten Oppositionsgruppierungen in Afghanistan (AAN 6.5.2018; vergleiche Ausschussbericht 29.5.2017). Eine weitere Oppositionspartei ist die Hezb-e Kongara-ya Melli-ye Afghanistan (The National Congress Party of Afghanistan) unter der Führung von Abdul Latif Pedram (AB 15.1.2016; vgl. AB 29.5.2017).Eine weitere Oppositionspartei ist die Hezb-e Kongara-ya Melli-ye Afghanistan (The National Congress Party of Afghanistan) unter der Führung von Abdul Latif Pedram Ausschussbericht 15.1.2016; vergleiche Ausschussbericht 29.5.2017). Auch wurde die linksorientierte Hezb-e-Watan-Partei (The Fatherland Party) wieder ins Leben gerufen, mit der Absicht, ein wichtiges Segment der ehemaligen linken Kräfte in Afghanistan zusammenzubringen (AAN 6.5.2018; vgl. AAN 21.8.2017).Auch wurde die linksorientierte Hezb-e-Watan-Partei (The Fatherland Party) wieder ins Leben gerufen, mit der Absicht, ein wichtiges Segment der ehemaligen linken Kräfte in Afghanistan zusammenzubringen (AAN 6.5.2018; vergleiche AAN 21.8.2017). Friedens- und Versöhnungsprozess Am
  27. Februar 2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.3.2018; vgl. TS 28.2.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 7.3.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.4.2018; vgl. Tolonews 11.4.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.3.2018; vgl. TD 7.3.2018, NZZ 28.2.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.4.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen (vgl. Kapitel
  28. "Sicherheitslage").Am
  29. Februar 2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.3.2018; vergleiche TS 28.2.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 7.3.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.4.2018; vergleiche Tolonews 11.4.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.3.2018; vergleiche TD 7.3.2018, NZZ 28.2.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.4.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen vergleiche Kapitel
  30. "Sicherheitslage"). Am 19.5.2018 erklärten die Taliban, sie würden keine Mitglieder afghanischer Sicherheitskräfte mehr angreifen, wenn diese ihre Truppen verlassen würden, und gewährten ihnen somit eine "Amnestie". In ihrer Stellungnahme erklärten die Aufständischen, dass das Ziel ihrer Frühlingsoffensive Amerika und ihre Alliierten seien (AJ 19.5.2018). Am 7.6.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.6.2018 - 20.6.
  31. Die Erklärung erfolgte, nachdem sich am 4.6.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 7.6.2018; vgl. Reuters 7.6.2018, RFL/RL 5.6.2018). Durch die Fatwa wurden Selbstmordanschläge für ungesetzlich (nach islamischem Recht, Anm.) erklärt und die Taliban dazu aufgerufen, den Friedensprozess zu unterstützen (Reuters 5.6.2018). Die Taliban selbst gingen am 9.6.2018 auf das Angebot ein und erklärten einen Waffenstillstand von drei Tagen (die ersten drei Tage des Eid-Fests, Anm.). Der Waffenstillstand würde sich jedoch nicht auf die ausländischen Sicherheitskräfte beziehen; auch würden sich die Taliban im Falle eines militärischen Angriffs verteidigen (HDN 10.6.2018; vgl. TH 10.6.2018, Tolonews 9.6.2018).Am 7.6.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.6.2018 - 20.6.
  32. Die Erklärung erfolgte, nachdem sich am 4.6.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 7.6.2018; vergleiche Reuters 7.6.2018, RFL/RL 5.6.2018). Durch die Fatwa wurden Selbstmordanschläge für ungesetzlich (nach islamischem Recht, Anmerkung erklärt und die Taliban dazu aufgerufen, den Friedensprozess zu unterstützen (Reuters 5.6.2018). Die Taliban selbst gingen am 9.6.2018 auf das Angebot ein und erklärten einen Waffenstillstand von drei Tagen (die ersten drei Tage des Eid-Fests, Anmerkung Der Waffenstillstand würde sich jedoch nicht auf die ausländischen Sicherheitskräfte beziehen; auch würden sich die Taliban im Falle eines militärischen Angriffs verteidigen (HDN 10.6.2018; vergleiche TH 10.6.2018, Tolonews 9.6.2018). Sicherheitslage Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018). Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.
  33. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.). (...) Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016). (...) Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017). Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht.Östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018). (...) Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vergleiche AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018). Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018). Anschläge bzw. Angriffe und Anschläge auf hochrangige Ziele Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vgl. SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vergleiche SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018). Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.
  34. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vgl. Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.
  35. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vergleiche Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018). Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vgl. BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vergleiche BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018). Angriffe auf afghanische Sicherheitskräfte und Zusammenstöße zwischen diesen und den Taliban finden weiterhin statt (AJ 22.5.2018; AD 20.5.2018). Registriert wurde auch eine Steigerung öffentlichkeitswirksamer gewalttätiger Vorfälle (UNGASC 27.2.2018), von denen zur Veranschaulichung hier auszugsweise einige Beispiele wiedergegeben werden sollen (Anmerkung der Staatendokumentation: Die folgende Liste enthält öffentlichkeitswirksame (high-profile) Vorfälle sowie Angriffe bzw. Anschläge auf hochrangige Ziele und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit). • Selbstmordanschlag vor dem Ministerium für ländliche Rehabilitation und Entwicklung (MRRD) in Kabul: Am 11.6.2018 wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Eingangstor des MRRD zwölf Menschen getötet und 30 weitere verletzt. Quellen zufolge waren Frauen, Kinder und Mitarbeiter des Ministeriums unter den Opfern (AJ 11.6.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (Reuters 11.6.2018; Gandhara 11.6.2018). • Angriff auf das afghanische Innenministerium (MoI) in Kabul: Am 30.5.2018 griffen bewaffnete Männer den Sitz des MoI in Kabul an, nachdem vor dem Eingangstor des Gebäudes ein mit Sprengstoff geladenes Fahrzeug explodiert war. Bei dem Vorfall kam ein Polizist ums Leben. Die Angreifer konnten nach einem zweistündigen Gefecht von den Sicherheitskräften getötet werden. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (CNN 30.5.2018; vgl. Gandhara 30.5.2018)• Angriff auf das afghanische Innenministerium (MoI) in Kabul: Am 30.5.2018 griffen bewaffnete Männer den Sitz des MoI in Kabul an, nachdem vor dem Eingangstor des Gebäudes ein mit Sprengstoff geladenes Fahrzeug explodiert war. Bei dem Vorfall kam ein Polizist ums Leben. Die Angreifer konnten nach einem zweistündigen Gefecht von den Sicherheitskräften getötet werden. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (CNN 30.5.2018; vergleiche Gandhara 30.5.2018) • Angriff auf Polizeistützpunkte in Ghazni: Bei Taliban-Anschlägen auf verschiedene Polizeistützpunkte in der afghanischen Provinz Ghazni am 21.5.2018 kamen mindestens 14 Polizisten ums Leben (AJ 22.5.2018). • Angriff auf Regierungsbüro in Jalalabad: Nach einem Angriff auf die Finanzbehörde der Provinz Nangarhar in Jalalabad kamen am 13.5.2018 mindestens zehn Personen, darunter auch Zivilisten, ums Leben und 40 weitere wurden verletzt (Pajhwok 13.5.2018; vgl. Tolonews 13.5.2018). Die Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (AJ 13.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich der Islamische Staat (IS) zum Angriff (AJ 13.5.2018).• Angriff auf Regierungsbüro in Jalalabad: Nach einem Angriff auf die Finanzbehörde der Provinz Nangarhar in Jalalabad kamen am 13.5.2018 mindestens zehn Personen, darunter auch Zivilisten, ums Leben und 40 weitere wurden verletzt (Pajhwok 13.5.2018; vergleiche Tolonews 13.5.2018). Die Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (AJ 13.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich der Islamische Staat (IS) zum Angriff (AJ 13.5.2018). • Angriff auf Polizeireviere in Kabul: Am 9.5.2018 griffen bewaffnete Männer jeweils ein Polizeirevier in Dasht-e-Barchi und Shar-i-Naw an und verursachten den Tod von zwei Polizisten und verwundeten sechs Zivilisten. Auch wurden Quellen zufolge zwei Attentäter von den Sicherheitskräften getötet (Pajhwok 9.5.2018). Der IS bekannte sich zum Angriff (Pajhwok 9.5.2018; vgl. Tolonews 9.5.2018).• Angriff auf Polizeireviere in Kabul: Am 9.5.2018 griffen bewaffnete Männer jeweils ein Polizeirevier in Dasht-e-Barchi und Shar-i-Naw an und verursachten den Tod von zwei Polizisten und verwundeten sechs Zivilisten. Auch wurden Quellen zufolge zwei Attentäter von den Sicherheitskräften getötet (Pajhwok 9.5.2018). Der IS bekannte sich zum Angriff (Pajhwok 9.5.2018; vergleiche Tolonews 9.5.2018). • Selbstmordangriff in Kandahar: Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Konvoi der NATO-Truppen in Haji Abdullah Khan im Distrikt Daman der Provinz Kandahar sind am 30.4.2018 elf Kinder ums Leben gekommen und 16 weitere Menschen verletzt worden; unter den Verletzten befanden sich u.a. rumänische Soldaten (Tolonews 30.4.2018b; vgl. APN 30.4.2018b, Focus 30.4.2018, IM 30.4.2018). Weder der IS noch die Taliban reklamierten den Anschlag für sich (Spiegel 30.4.2018; vgl. Tolonews 30.4.2018b).• Selbstmordangriff in Kandahar: Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Konvoi der NATO-Truppen in Haji Abdullah Khan im Distrikt Daman der Provinz Kandahar sind am 30.4.2018 elf Kinder ums Leben gekommen und 16 weitere Menschen verletzt worden; unter den Verletzten befanden sich u.a. rumänische Soldaten (Tolonews 30.4.2018b; vergleiche APN 30.4.2018b, Focus 30.4.2018, IM 30.4.2018). Weder der IS noch die Taliban reklamierten den Anschlag für sich (Spiegel 30.4.2018; vergleiche Tolonews 30.4.2018b). • Doppelanschlag in Kabul: Am 30.4.2018 fand im Bezirk Shash Derak in der Hauptstadt Kabul ein Doppelanschlag statt, bei dem Selbstmordattentäter zwei Explosionen verübten (AJ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a). Die erste Detonation erfolgte in der Nähe des Sitzes des afghanischen Geheimdienstes (NDS) und wurde von einem Selbstmordattentäter auf einem Motorrad verübt; dabei wurden zwischen drei und fünf Menschen getötet und zwischen sechs und elf weitere verletzt (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018b); Quellen zufolge handelte es sich dabei um Zivilisten (Focus 30.4.2018). Die zweite Detonation ging von einem weiteren Selbstmordattentäter aus, der sich, als Reporter getarnt, unter die am Anschlagsort versammelten Journalisten, Sanitäter und Polizisten gemischt hatte (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018b, Pajhwok 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Dabei kamen u.a. zehn Journalisten ums Leben, die bei afghanischen sowie internationalen Medien tätig waren (TI 1.5.2018; vgl. AJ 30.4.2018, APN 30.4.2018a,). Bei den beiden Anschlägen sind Quellen zufolge zwischen 25 und 29 Personen ums Leben gekommen und 49 verletzt worden (AJ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a, DZ 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Der IS bekannte sich zu beiden Angriffen (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a). Quellen zufolge sind Geheimdienstmitarbeiter das Ziel des Angriffes gewesen (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a).• Doppelanschlag in Kabul: Am 30.4.2018 fand im Bezirk Shash Derak in der Hauptstadt Kabul ein Doppelanschlag statt, bei dem Selbstmordattentäter zwei Explosionen verübten (AJ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a). Die erste Detonation erfolgte in der Nähe des Sitzes des afghanischen Geheimdienstes (NDS) und wurde von einem Selbstmordattentäter auf einem Motorrad verübt; dabei wurden zwischen drei und fünf Menschen getötet und zwischen sechs und elf weitere verletzt (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018b); Quellen zufolge handelte es sich dabei um Zivilisten (Focus 30.4.2018). Die zweite Detonation ging von einem weiteren Selbstmordattentäter aus, der sich, als Reporter getarnt, unter die am Anschlagsort versammelten Journalisten, Sanitäter und Polizisten gemischt hatte (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018b, Pajhwok 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Dabei kamen u.a. zehn Journalisten ums Leben, die bei afghanischen sowie internationalen Medien tätig waren (TI 1.5.2018; vergleiche AJ 30.4.2018, APN 30.4.2018a,). Bei den beiden Anschlägen sind Quellen zufolge zwischen 25 und 29 Personen ums Leben gekommen und 49 verletzt worden (AJ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a, DZ 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Der IS bekannte sich zu beiden Angriffen (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a). Quellen zufolge sind Geheimdienstmitarbeiter das Ziel des Angriffes gewesen (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a). • Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie: Am 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der IS bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).• Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie: Am 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfal

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