Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VGA) Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG für eine Festnahme ab dem 27.06.2018, 06:00 Uhr.2. Das Bundesamt prüfte am 29.05.2018 die Zulässigkeit der Abschiebung und organisierte die begleitete Flugabschiebung des Beschwerdeführers am 30.05.2018 für den 29.06.2018, 20:00 Uhr. Am 04.06.2018 erließ es den Abschiebeauftrag für den 29.06.2018 und einen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG für eine Festnahme ab dem 27.06.2018, 06:00 Uhr. Der Beschwerdeführer wurde am 27.06.2018 um 06:05 Uhr an seiner Meldeadresse festgenommen und um 08:20 Uhr ins Polizeianhaltezentrum eingeliefert, wo er bis zur Abholung zum Flughafen XXXX am 29.06.2018 aufhältig war. Der Abschiebeversuch am 29.06.2018 scheiterte; der Beschwerdeführer wurde im Anschluss daran in das Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert. Mit Mandatsbescheid vom 29.06.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag um 23.30 Uhr, verhängte das Bundesamt
2 Z 1 FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung.Der Beschwerdeführer wurde am 27.06.2018 um 06:05 Uhr an seiner Meldeadresse festgenommen und um 08:20 Uhr ins Polizeianhaltezentrum eingeliefert, wo er bis zur Abholung zum Flughafen römisch 40 am 29.06.2018 aufhältig war. Der Abschiebeversuch am 29.06.2018 scheiterte; der Beschwerdeführer wurde im Anschluss daran in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert. Mit Mandatsbescheid vom 29.06.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag um 23.30 Uhr, verhängte das Bundesamt
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung.
GVG.4. Das Bundesamt legte nach Beschwerdeübermittlung am 06.07.2018 den Verwaltungsakt vor und stellte mit Schriftsatz vom 10.07.2018 einen Antrag auf Kostenersatz
Paragraph 35, VwGVG. 5. Am 10.07.2018 fand die hg. mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Mit dem mündlich verkündeten Erkenntnis vom selben Tag, schriftlich ausgefertigt am 09.01.2019, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.06.2018 und die Anhaltung in Schubhaft seit 29.06.2018 statt, hob den angefochtenen Bescheid auf und erklärte die Anhaltung in Schubhaft von 29.06.2018 bis 10.07.2018 für rechtswidrig. Unter einem stellte es fest, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass zwar die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1, 2 Z 1 FPG vorlagen sowie Fluchtgefahr
3 Z 1 und 9 FPG, jedoch mit der Verhängung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden hätte werden müssen.5. Am 10.07.2018 fand die hg. mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Mit dem mündlich verkündeten Erkenntnis vom selben Tag, schriftlich ausgefertigt am 09.01.2019, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.06.2018 und die Anhaltung in Schubhaft seit 29.06.2018 statt, hob den angefochtenen Bescheid auf und erklärte die Anhaltung in Schubhaft von 29.06.2018 bis 10.07.2018 für rechtswidrig. Unter einem stellte es fest, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass zwar die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz eins, 2, Ziffer eins, FPG vorlagen sowie Fluchtgefahr
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG, jedoch mit der Verhängung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden hätte werden müssen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer war IRAKISCHER Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er verfügte über kein Aufenthaltsrecht in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU. Er reiste legal vom IRAK in XXXX und von dort schlepperunterstützt nach Österreich. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 21.06.2015 wurde mit Bescheid vom 24.05.2016 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen und das Bundesamt stellte fest, dass seine Abschiebung in den IRAK zulässig war und es räumte ihm eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ein. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 19.03.2018, dem Rechtsberater des Beschwerdeführers als gewillkürten Vertreter zugestellt am 22.03.2018, als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer stellte am 27.04.2018 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Verfassungsgerichtshof, brachte aber weder Beschwerde noch Revision ein.Der volljährige Beschwerdeführer war IRAKISCHER Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er verfügte über kein Aufenthaltsrecht in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU. Er reiste legal vom IRAK in römisch 40 und von dort schlepperunterstützt nach Österreich. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 21.06.2015 wurde mit Bescheid vom 24.05.2016 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen und das Bundesamt stellte fest, dass seine Abschiebung in den IRAK zulässig war und es räumte ihm eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ein. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 19.03.2018, dem Rechtsberater des Beschwerdeführers als gewillkürten Vertreter zugestellt am 22.03.2018, als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer stellte am 27.04.2018 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Verfassungsgerichtshof, brachte aber weder Beschwerde noch Revision ein. Der Beschwerdeführer wirkte an seinem Asylverfahren mit, befand sich in Grundversorgung und war durchgehend gemeldet. Er kam der Verpflichtung, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen, nach, war aber nicht ausreisewillig. Er verfügte über Freunde und Bekannte im Bundesgebiet. Weiters lebten seine Schwester und deren Familie, deren Asylanträge ebenfalls abgewiesen wurden, die aber in Ermangelung von Heimreisedokumenten vom Abschiebeversuch am 29.06.2018 nicht betroffen waren, in Österreich. Einen festen Wohnsitz außerhalb der Grundversorgung oder eine Arbeitsstelle hatte der Beschwerdeführer nicht. Das Bundesamt prüfte am 29.05.2018 die Zulässigkeit der Abschiebung und organisierte die begleitete Flugabschiebung des Beschwerdeführers am 30.05.2018 für den 29.06.2018, 20:00 Uhr. Am 04.06.2018 erließ es den Abschiebeauftrag für den 29.06.2018 und einen Festnahmeauftrag
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG für eine Festnahme ab dem 27.06.2018, 06:00 Uhr, und ordnete die Überstellung des Beschwerdeführers ins Polizeianhaltezentrum XXXX an.Das Bundesamt prüfte am 29.05.2018 die Zulässigkeit der Abschiebung und organisierte die begleitete Flugabschiebung des Beschwerdeführers am 30.05.2018 für den 29.06.2018, 20:00 Uhr. Am 04.06.2018 erließ es den Abschiebeauftrag für den 29.06.2018 und einen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG für eine Festnahme ab dem 27.06.2018, 06:00 Uhr, und ordnete die Überstellung des Beschwerdeführers ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 an. Der Beschwerdeführer wurde am 27.06.2018 um 06:05 Uhr von Organen des Wachkörpers Bundespolizei an seiner Meldeadresse festgenommen und um 08:20 Uhr ins Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert und eine Stunde später ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt, wo er um 13:11 Uhr eintraf. Von dort wurde er am 28.06.2018 ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt, wo er am 28.06.2018 um 14:04 Uhr ankam und bis zur Abholung zum Flughafen XXXX am 29.06.2018 aufhältig war.Der Beschwerdeführer wurde am 27.06.2018 um 06:05 Uhr von Organen des Wachkörpers Bundespolizei an seiner Meldeadresse festgenommen und um 08:20 Uhr ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert und eine Stunde später ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt, wo er um 13:11 Uhr eintraf. Von dort wurde er am 28.06.2018 ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt, wo er am 28.06.2018 um 14:04 Uhr ankam und bis zur Abholung zum Flughafen römisch 40 am 29.06.2018 aufhältig war. Am 28.06.2018 fand um 19:00 Uhr das Kontaktgespräch mit dem Abschiebeteam statt. Am 29.06.2018 vormittags wurde der Beschwerdeführer auf Flugtauglichkeit amtsärztlich untersucht. Die Abfahrt vom Polizeianhaltezentrum begann um 17:00 Uhr, der Beschwerdeführer traf mit der Escorte um 18:00 Uhr am Flughafen ein. Um 19:25 Uhr begann der Transport zum Flugzeug, das Boarding fand um 19:45 statt. Um 20:10 Uhr brach der Kapitän die Abschiebung ab. Um 20:30 Uhr wurde der Beschwerdeführer zum Terminal-Gebäude zurückgebracht. Um 20:40 Uhr kontaktierte das Abschiebeteam das Bundesamt. Dieses "veranlasste die weitere Verhängung der Schubhaft". Um 22:15 Uhr überstellten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Beschwerdeführer, der die gesamte Zeit über in der Gewahrsame der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes blieb, in das Polizeianhaltezentrum XXXX zurück. Mit Mandatsbescheid vom 29.06.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag umAm 28.06.2018 fand um 19:00 Uhr das Kontaktgespräch mit dem Abschiebeteam statt. Am 29.06.2018 vormittags wurde der Beschwerdeführer auf Flugtauglichkeit amtsärztlich untersucht. Die Abfahrt vom Polizeianhaltezentrum begann um 17:00 Uhr, der Beschwerdeführer traf mit der Escorte um 18:00 Uhr am Flughafen ein. Um 19:25 Uhr begann der Transport zum Flugzeug, das Boarding fand um 19:45 statt. Um 20:10 Uhr brach der Kapitän die Abschiebung ab. Um 20:30 Uhr wurde der Beschwerdeführer zum Terminal-Gebäude zurückgebracht. Um 20:40 Uhr kontaktierte das Abschiebeteam das Bundesamt. Dieses "veranlasste die weitere Verhängung der Schubhaft". Um 22:15 Uhr überstellten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Beschwerdeführer, der die gesamte Zeit über in der Gewahrsame der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes blieb, in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 zurück. Mit Mandatsbescheid vom 29.06.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag um 23.30 Uhr, verhängte das Bundesamt
2 Z 1 FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung.23.30 Uhr, verhängte das Bundesamt
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Der Beschwerdeführer war abgesehen von Zahnschmerzen wegen XXXX gesund und haftfähig.Der Beschwerdeführer war abgesehen von Zahnschmerzen wegen römisch 40 gesund und haftfähig.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.1.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2) bzw. des Organs, das die Maßnahme gesetzt hat (§ 9 Abs. 4 VwGVG), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) sowie die Angaben, die erforderlich sind um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde (Z 5), zu enthalten. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
GVG) und beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (§ 4 Abs. 4 Z 3 VwGVG).
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Ziffer eins,), die Bezeichnung der belangten Behörde (Ziffer 2,) bzw. des Organs, das die Maßnahme gesetzt hat (Paragraph 9, Absatz 4, VwGVG), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Ziffer 3,), das Begehren (Ziffer 4,) sowie die Angaben, die erforderlich sind um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde (Ziffer 5,), zu enthalten. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
GVG) und beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG). Die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung ist jedenfalls rechtzeitig. Sie enthält das Begehren festzustellen, dass die Festnahme und Anhaltung rechtswidrig ist und begründet dies mit der Integration des Beschwerdeführers in Österreich und dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Verfassungsgerichtshof. Als belangte Behörde bezeichnet sie zutreffend das Bundesamt. Die Beschwerde erfüllt damit die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 VwGVG.Die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung ist jedenfalls rechtzeitig. Sie enthält das Begehren festzustellen, dass die Festnahme und Anhaltung rechtswidrig ist und begründet dies mit der Integration des Beschwerdeführers in Österreich und dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Verfassungsgerichtshof. Als belangte Behörde bezeichnet sie zutreffend das Bundesamt. Die Beschwerde erfüllt damit die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG. 1.2.
2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl; über Beschwerden gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektionen entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist,
1 FPG die Verwaltungsgerichte der Länder.1.2.
Paragraph 9, Absatz 2, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl; über Beschwerden gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektionen entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist,
Paragraph 9, Absatz eins, FPG die Verwaltungsgerichte der Länder.
1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.
Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem
dem
dem
1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2) oder wenn gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,) oder wenn gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Der Beschwerdeführer wurde am 27.06.2018, 06:05 Uhr,
Vm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen und bis zur Verhängung der Schubhaft 29.06.2018, 23:30 Uhr, angehalten.Der Beschwerdeführer wurde am 27.06.2018, 06:05 Uhr,
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und bis zur Verhängung der Schubhaft 29.06.2018, 23:30 Uhr, angehalten. 1.3. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 40 Abs. 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht (Z 1), wenn dieser Auflagen
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 2) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 3). In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann
3 BFA-VG die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt. Das Bundesamt ist
4 BFA-VG ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur
5 FPG oder in Schubhaft
Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.1.3. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht (Ziffer eins,), wenn dieser Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt (Ziffer 2,) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 3,). In den Fällen der Absatz eins und 2 kann
Paragraph 40, Absatz 3, BFA-VG die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt. Das Bundesamt ist
Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur
Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft
Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen. Ein Festnahmeauftrag kann
3 BFA-VG gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt (Z 1), wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist (Z 2), wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll (Z 3) oder wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat (Z 4). Der Festnahmeauftrag ergeht laut § 34 Abs. 5 BFA-VG in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden. In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten
6 BFA-VG auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen. Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags
9 BFA-VG den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.Ein Festnahmeauftrag kann
Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt (Ziffer eins,), wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist (Ziffer 2,), wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll (Ziffer 3,) oder wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat (Ziffer 4,). Der Festnahmeauftrag ergeht laut Paragraph 34, Absatz 5, BFA-VG in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden. In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten
Paragraph 34, Absatz 6, BFA-VG auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen. Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags
Paragraph 34, Absatz 9, BFA-VG den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben. Der Beschwerdeführer wurde am 27.06.2018 um 06:05 Uhr von Organen des Wachkörpers Bundespolizei
1 Z 1 BFA-VG auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 04.06.2018 festgenommen; die Festnahme war ab 27.06.2018, 06:00 Uhr, angeordnet. Die Vollziehung erfolgte sohin im Rahmen des Festnahmeauftrages.Der Beschwerdeführer wurde am 27.06.2018 um 06:05 Uhr von Organen des Wachkörpers Bundespolizei
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 04.06.2018 festgenommen; die Festnahme war ab 27.06.2018, 06:00 Uhr, angeordnet. Die Vollziehung erfolgte sohin im Rahmen des Festnahmeauftrages. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Prüfung der Beschwerde
1 BFA-VG gegen die Festnahme und Anhaltung
Vm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Prüfung der Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG gegen die Festnahme und Anhaltung
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG zuständig. 1.4.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1.4.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint (Z 1), sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Z 2), auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen (Z 3), oder sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind (Z 4).
Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint (Ziffer eins,), sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Ziffer 2,), auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen (Ziffer 3,), oder sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind (Ziffer 4,). Der Beschwerdeführer ist IRAKISCHER Staatsangehöriger und nicht österreichsicher Staatsbürger. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Sein Antrag auf internationalen Schutz ist mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtshofes vom 19.03.2018 abgewiesen worden; gegen ihn liegt auf Grund dieses Erkenntnisses eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor. Diese war mit ihrer Erlassung durchführbar. Daran ändert im Gegensatz zu der in der Beschwerde vertretene Rechtsauffassung nichts, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt hat, da diesem keine aufschiebende Wirkung zukommt und auch nicht zuerkannt werden kann (VfGH 11.12.2015, E2142/2015, G536/2015; 12.12.2012, U2459/12 ua). Der Beschwerdeführer verweist in der hg. mündlichen Verhandlung auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes, 19.06.2018, C-181/16, Rs Gnandi, in dem festgestellt worden sei, dass bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz nicht nur die Frist für die freiwillige Ausreise nicht zum Laufen beginne, sondern darüber hinaus die Verhängung einer Schubhaft nicht zulässig sei. Zudem behalte der Betroffene, solange noch nicht endgültig über seinen Antrag entschieden worden sei, seinen Status als Person, die internationalen Schutz beantragt habe. Damit verkennt die Beschwerde, dass der Beschwerdeführer nicht nur das im Urteil Gnandi angesprochene Rechtsmittel an ein Gericht - das Bundesverwaltungsgericht (s. VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008) - erhoben hat, sondern dieses bereits erledigt war, als die Abschiebung des Beschwerdeführers organisiert und dieser festgenommen wurde. Der Beschwerdeführer geht ersichtlich davon aus, dass sich aus dem Urteil Gnandi auch ergibt, dass über den Antrag auf internationalen Schutz erst endgültig entschieden wurde, wenn ein allfälliges Beschwerde- und Revisionsverfahren nach dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht abgeschossen ist. Dieser Auffassung widerspricht bereits der Wortlaut des von ihm relevierten Urteils Gnandi: Weder Art. 39 der Richtlinie 2005/85 und Art. 13 der Richtlinie 2008/115 noch Art. 47 der Charta im Licht der in Art. 18 und in Art. 19 Abs. 2 der Charta enthaltenen Garantien scheiben "vor, dass es zwei Gerichtsinstanzen geben muss. Denn allein entscheidend ist, dass es einen Rechtsbehelf vor einem Gericht gibt" (EuGH, Rs. Gnandi, Rn. 57; vgl. idS EuGH 28.07.2011, C-69/10, Rs. Samba Diouf, Rn. 69).Der Beschwerdeführer geht ersichtlich davon aus, dass sich aus dem Urteil Gnandi auch ergibt, dass über den Antrag auf internationalen Schutz erst endgültig entschieden wurde, wenn ein allfälliges Beschwerde- und Revisionsverfahren nach dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht abgeschossen ist. Dieser Auffassung widerspricht bereits der Wortlaut des von ihm relevierten Urteils Gnandi: Weder Artikel 39, der Richtlinie 2005/85 und Artikel 13, der Richtlinie 2008/115 noch Artikel 47, der Charta im Licht der in Artikel 18 und in Artikel 19, Absatz 2, der Charta enthaltenen Garantien scheiben "vor, dass es zwei Gerichtsinstanzen geben muss. Denn allein entscheidend ist, dass es einen Rechtsbehelf vor einem Gericht gibt" (EuGH, Rs. Gnandi, Rn. 57; vergleiche idS EuGH 28.07.2011, C-69/10, Rs. Samba Diouf, Rn. 69). Dass der Beschwerdeführer der Ausreiseverpflichtung nicht zeitgerecht, innerhalb der 14tätigen Frist für die Ausreise nachgekommen ist, wurde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten und steht fest. Da er in der Rückkehrberatung angab, nicht rückkehrwillig zu sein, kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausging, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde. Das Bundesamt ging
1 Z 2 und 3 FPG sohin zutreffend von der Zulässigkeit der Abschiebung aus.Dass der Beschwerdeführer der Ausreiseverpflichtung nicht zeitgerecht, innerhalb der 14tätigen Frist für die Ausreise nachgekommen ist, wurde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten und steht fest. Da er in der Rückkehrberatung angab, nicht rückkehrwillig zu sein, kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausging, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde. Das Bundesamt ging
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 FPG sohin zutreffend von der Zulässigkeit der Abschiebung aus. Das Bundesamt erließ den Festnahmeauftrag am 04.06.2018 gegründet auf § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG: Das Bundesamt hatte die begleitete Flugabschiebung des Beschwerdeführers am 30.05.2018 für den 29.06.2018, 20:00 Uhr, organisiert und erließ am 04.06.2018 den Abschiebeauftrag für den 29.06.
Abs. 4 BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig.Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins,
Absatz 4, BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber - wie bei § 39 FPG (vgl. VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) - um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen.Dabei handelt es sich aber - wie bei Paragraph 39, FPG vergleiche VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) - um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen. Der Beschwerdeführer wurde am 27.06.2018, 06:05 Uhr, festgenommen und bis 29.06.2018, 23:30 Uhr, sohin 65:25 Stunden, angehalten. Die maximale Anhaltedauer wurde dadurch nicht überschritten. Die Dauer der Anhaltung bis zur Erlassung des Schubhaftbescheides war wegen der in diesem Zeitraum erfolgten Aufnahme, Flugtauglichkeitsuntersuchung, Abschiebeorganisation, Überstellung von XXXX nach XXXX , des Abschiebeversuches und der Vorbereitung zur Verhängung der Schubhaft in diesem Zeitraum auch nicht unverhältnismäßig.Die Dauer der Anhaltung bis zur Erlassung des Schubhaftbescheides war wegen der in diesem Zeitraum erfolgten Aufnahme, Flugtauglichkeitsuntersuchung, Abschiebeorganisation, Überstellung von römisch 40 nach römisch 40 , des Abschiebeversuches und der Vorbereitung zur Verhängung der Schubhaft in diesem Zeitraum auch nicht unverhältnismäßig. 2.
3 BFA-VG kann in den Fällen der Abs. 1 und 2 die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.2.4.
Paragraph 40, Absatz 3, BFA-VG kann in den Fällen der Absatz eins und 2 die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt. Dies wurde weder in der Beschwerde behauptet, noch ist dies im Verfahren hervorgekommen. Der Beschwerdeführer gab vielmehr nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise in der Rückkehrberatung am 08.06.2018 an, nicht ausreisewillig zu sein. Daran vermag auch die von seinem rechtsfreundlichen Vertreter in der hg. mündlichen Verhandlung vertretene Ansicht, dass der Beschwerdeführer zwar gegen die Rückkehranordnung verstoßen habe, diese jedoch rechtswidrig erlassen worden sei, nichts zu ändern, da eine Nichtigkeit der Rückkehrentscheidung nicht behauptet wurde und eine vom Beschwerdeführer als solches erachtete Rechtswidrigkeit von der Rechtskraft umfasst ist. Vor diesem Hintergrund war die Festnahme und Anhaltung zur Effektuierung der Abschiebung von 65:25 Stunden nicht unverhältnismäßig. 2.5. Eine Unverhältnismäßigkeit ergab sich auch nicht aus dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. 2.6. Nach dem Scheitern der Abschiebung "veranlasste" das Bundesamt "die weitere Verhängung der Schubhaft". Wenngleich die Formulierung unglücklich gewählt ist, bedeutet dies, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Beschwerdeführer ab dem Scheitern des Abschiebeversuches den Beschwerdeführer von 20:40 Uhr bis zur Schubhaftverhängung um 23:30 Uhr
1 Z 3 BFA-VG festhielten, zumal das Bundesamt keinen neuen Festnahmeauftrag erteilte:2.6. Nach dem Scheitern der Abschiebung "veranlasste" das Bundesamt "die weitere Verhängung der Schubhaft". Wenngleich die Formulierung unglücklich gewählt ist, bedeutet dies, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Beschwerdeführer ab dem Scheitern des Abschiebeversuches den Beschwerdeführer von 20:40 Uhr bis zur Schubhaftverhängung um 23:30 Uhr
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG festhielten, zumal das Bundesamt keinen neuen Festnahmeauftrag erteilte: Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind
1 Z 3 FPG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Diese Voraussetzungen lagen im Fall des Beschwerdeführers vor, auch wenn keine formelle neue Festnahme ausgesprochen wurde (vgl. VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025).Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 und § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.2.7. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung
Paragraph 22 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG als unbegründet abzuweisen. 2.8. Der Abspruch über die Barauslagen und die Anträge auf Kostenersatz werden einer gesonderten Entscheidung vorbehalten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W112.2200129.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.