Obsah (12)
Art 133§ 3§ 8§ 10§ 75§§ 57§ 52§ 46§ 55§ 24§ 7§ 11RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.01.2019 GeschäftszahlW147 1411926-2 SpruchW147 1411926-2/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als
den §§ 55 und 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 10 Asylgesetz 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, und §§ 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
den Paragraphen 55 und 57 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, Paragraph 10, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, und Paragraphen 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am
- Juni 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Nachweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer einen russischen Inlandspass vor. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, in XXXX geboren zu sein und dem muslimischen Glauben anzugehören. Er habe nach drei Jahren die Volksschule abgebrochen. Er sei ledig und habe zuletzt als Bauarbeiter gearbeitet. Er nehme keine Medikamente; durch diverse Folterungen in Tschetschenien zittere er ständig. Seine Eltern und ein Bruder würden noch in seiner Heimatstadt leben. Ein anderer Bruder müsste im Jahr 2005 ebenfalls in Österreich um Asyl angesucht haben.Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, in römisch 40 geboren zu sein und dem muslimischen Glauben anzugehören. Er habe nach drei Jahren die Volksschule abgebrochen. Er sei ledig und habe zuletzt als Bauarbeiter gearbeitet. Er nehme keine Medikamente; durch diverse Folterungen in Tschetschenien zittere er ständig. Seine Eltern und ein Bruder würden noch in seiner Heimatstadt leben. Ein anderer Bruder müsste im Jahr 2005 ebenfalls in Österreich um Asyl angesucht haben. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, sein Bruder habe im Krieg den tschetschenischen Kämpfern geholfen, indem er für sie Essen und Medikamente besorgt habe. Im Jahr 2001 hätten russische Soldaten seinen Bruder verhaftet, doch seine Familie habe 5.000,- US Dollar für seine Freilassung bezahlt. Im Jahr 2004 hätten die Soldaten seinen Bruder neuerlich verhaften wollen, doch sei dieser nicht zu Hause gewesen, deshalb hätten sie ihn, den Beschwerdeführer, sozusagen als Geisel mitgenommen. Er sei einen Monat lang im Gefängnis festgehalten worden; sein Bruder habe sich jedoch nicht gestellt und man habe ihn freigelassen. Bei dem Bruder handle es sich um jenen, der 2005 nach Österreich gekommen sei. Kurze Zeit später sei er auf einer Baustelle wieder verhaftet worden, wobei er zwei Jahre im Gefängnis gewesen sei. Er sei in dieser Zeit gefoltert und befragt worden, wo sich sein Bruder und die tschetschenischen Kämpfer aufhalten würden. Er habe Stromschläge bekommen und sei mit Wasser überschüttet worden. Seine Eltern hätten 10.000,- US-Dollar bezahlt und er sei freigelassen worden. Er habe ein Ausreiseverbot erhalten und einmal im Monat bei der Behörde erscheinen und eine Unterschrift leisten müssen. Da er glaube, dass ihn diese Leute nicht in Ruhe lassen werden, sei er nach Österreich geflüchtet. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst, dass das russische Militär ihn wieder verhafte und foltere.
- In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am
- Juli 2008 gab der Beschwerdeführer für gegenständliches Verfahren von Relevanz an, seit etwa zwei Jahren an epileptischen Anfällen zu leiden; er zittere auch immer. In Tschetschenien habe er Medikamente gegen die Krämpfe eingenommen; er könne den Namen der Medikamente nicht nennen. In Österreich nehme er derzeit keine Medikamente, aber eine Ärztin habe ihn bereits untersucht. Seine Schwester und sein Bruder seien bereits seit vier oder fünf Jahren in Österreich und hätten ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Seit er in Österreich sei, habe er seine Geschwister nicht gesehen; sie hätten nur telefonischen Kontakt.
- Am
- Mai 2009 fand vor dem Bundesasylamt eine ergänzende niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt, in der er zunächst vorbrachte, dass er ein vom Arzt verschriebenes Medikament namens "Depakine Chrono Retard 500 mg" zu sich nehme. Befragt zu seiner Person gab er an, dass er in XXXX aufgewachsen sei. Er habe vier Jahre die Schule besucht. Sein Vater sei Bauarbeiter gewesen; er sei mittlerweile in Pension und arbeite nebenher, wovon die Familie lebe. Seine Mutter sei Hausfrau. Sein Bruder lebe bei den Eltern und sei arbeitslos. Seine Schwester lebe in XXXX und sein Bruder in XXXX . Er habe bis zu seiner Ausreise mit seinem Vater auf Baustellen gearbeitet und habe die Familie von den Einkünften ortsüblich leben können. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er habe noch viele Verwandte im Herkunftsstaat. Er sei ausgereist, da er im Herbst 2002 von russischen Soldaten mitgenommen und eine Woche festgehalten worden sei. Sechs Monate später hätten ihn tschetschenische Soldaten mitgenommen und für zwei Jahre festgehalten. Er sei nach Österreich gekommen, damit sich sein Bruder und seine Schwester um ihn kümmern könnten, da es ihm gesundheitlich schlecht gehe.
- Am
- Mai 2009 fand vor dem Bundesasylamt eine ergänzende niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt, in der er zunächst vorbrachte, dass er ein vom Arzt verschriebenes Medikament namens "Depakine Chrono Retard 500 mg" zu sich nehme. Befragt zu seiner Person gab er an, dass er in römisch 40 aufgewachsen sei. Er habe vier Jahre die Schule besucht. Sein Vater sei Bauarbeiter gewesen; er sei mittlerweile in Pension und arbeite nebenher, wovon die Familie lebe. Seine Mutter sei Hausfrau. Sein Bruder lebe bei den Eltern und sei arbeitslos. Seine Schwester lebe in römisch 40 und sein Bruder in römisch 40 . Er habe bis zu seiner Ausreise mit seinem Vater auf Baustellen gearbeitet und habe die Familie von den Einkünften ortsüblich leben können. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er habe noch viele Verwandte im Herkunftsstaat. Er sei ausgereist, da er im Herbst 2002 von russischen Soldaten mitgenommen und eine Woche festgehalten worden sei. Sechs Monate später hätten ihn tschetschenische Soldaten mitgenommen und für zwei Jahre festgehalten. Er sei nach Österreich gekommen, damit sich sein Bruder und seine Schwester um ihn kümmern könnten, da es ihm gesundheitlich schlecht gehe. Befragt, wann und wo er sich seinen Inlandspass ausstellen habe lassen, gab er an, dass er seinen Pass am Passamt in Grosny habe ausstellen lassen. Das genaue Datum wisse er nicht mehr. Seinen Reisepass habe er nicht selbst abgeholt. Erst in Österreich habe er von seinem Bruder erfahren, dass er einen Reisepass habe. Auf Vorhalt, er habe bei seiner ersten Einvernahme angegeben, nie einen Reisepass erhalten zu haben, erwiderte der Beschwerdeführer, sein Bruder habe ihm erzählt, dass er den Reisepass abgeholt habe, während der Beschwerdeführer im Krankenhaus gewesen sei. Auf Vorhalt, dass der Reisepass bereits im Jahr 2007 ausgestellt worden sei und nicht erst 2008, erklärte er, sich nicht genau erinnern zu können. Er sei in der Russischen Föderation nicht einen anderen Landesteil umgezogen, da er dort keine Verwandten habe; in Österreich seien seine Schwester und sein Bruder. Er leide seit seiner ersten Anhaltung, wo er auf den Kopf geschlagen worden sei, an Epilepsie. Er sei deshalb oft im Krankenhaus gewesen. Er habe Spritzen und Medikamente erhalten, wodurch sich sein Zustand gebessert habe, sodass er mit seinem Vater auch "schwarz" am Bau habe arbeiten können. Die Behandlung im Krankenhaus und die Medikamente seien von seinen Eltern bezahlt worden, wobei er nicht wisse, wie viel dies gekostet habe. Seit seiner Einreise in Österreich sei er keiner legalen Beschäftigung nachgegangen, da er auch nicht gesund genug sei um zu arbeiten. Er lebe von der Grundversorgung und wohne derzeit in einem Flüchtlingsheim. Nur seine Schwester und sein Bruder würden in Österreich leben. Er würde gerne zu seinem Bruder ziehen, mit dem er regelmäßigen, persönlichen Kontakt habe; sie würden sich fast jeden Tag sehen. Sein Bruder mache im öfters Geschenke, wenn er kein Geld mehr habe. Er besuche einen Deutschkurs und sei kein Mitglied in einem Verein.
- Mit Schreiben vom
- Mai 2009 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er noch immer bei seinem Bruder, der bereits Konventionsflüchtling sei, wohne. Die meiste Zeit befinde er sich bei seinem Bruder oder seiner Schwester zu Hause, da er ohne sie Angst vor einem Anfall habe. Er nehme laufend Medikamente und werde von seiner Familie vorbildlich unterstützt. Er besuche einen Alphabetisierungs- und Deutschkurs. Der Beschwerdeführer legte hinsichtlich seines Gesundheitszustandes vor: • Befund von XXXX , FA für Neurologie und Psychiatrie, vom 07.11.2008 sowie vom 27.02.2009, wonach der Beschwerdeführer an Epilepsie leide und der Verdacht auf Agoraphobie (Platzangst) bestehe• Befund von römisch 40 , FA für Neurologie und Psychiatrie, vom 07.11.2008 sowie vom 27.02.2009, wonach der Beschwerdeführer an Epilepsie leide und der Verdacht auf Agoraphobie (Platzangst) bestehe • Befund des XXXX vom 03.09.2008, wonach beim Beschwerdeführer eine 1 Zentimeter große simple Pinealiszyste festgestellt wurde• Befund des römisch 40 vom 03.09.2008, wonach beim Beschwerdeführer eine 1 Zentimeter große simple Pinealiszyste festgestellt wurde
- Mit Schreiben vom 21.September 2009 legte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Ministeriums für Gesundheitswesen der Tschetschenischen Republik vom
- September 2007 in russischer Sprache vor, wonach er laut Übersetzung vom 15.08.2007 bis 25.09.2007 in einem Sanatorium aufgrund seiner Epilepsie behandelt wurde.
- Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 30.12.2009 wurde dem Beschwerdeführer die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur medizinischen Versorgung von Epilepsie in Tschetschenien (Russische Föderation) zur Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 15.01.2010 nahm der Beschwerdeführer hiezu Stellung und führte aus, dass die Anfragebeantwortung lediglich allgemeine Ausführungen über die Behandlung von Epilepsie insbesondere in Moskau beinhalte und nicht seine individuelle Lage berücksichtige; da er mit Verfolgungshandlungen zu rechnen habe, würde er keine medizinische Hilfe erhalten. Außerdem werde nicht auf die Kosten und die faktischen "Zuzahlungen" eingegangen. Er sei bereits in der Heimat auf die Unterstützung seiner Verwandten angewiesen gewesen. Seit seiner Flucht habe er keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern oder Verwandten und wisse nicht, wie diese derzeit leben würden. Er nehme derzeit zweimal täglich das Medikament "Depakine Chrono retard". Der Beschwerdeführer verwies abschließend auf verschiedene Berichte über die mangelnde medizinische Versorgung in der Russischen Föderation.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom
- Februar 2010, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.),
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom
- Februar 2010, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Zur Situation im Falle einer Rückkehr führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer an Epilepsie leide und er aufgrund seiner Erkrankung im Herkunftsstaat bereits in ärztlicher Behandlung gewesen sei und sich auch in Österreich in Behandlung befinde. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass ihm in Herkunftsstaat die Lebensgrundlage entzogen wäre. Fest stehe, dass im Herkunftsstaat ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten vorhanden und auch zugänglich seien. Der Beschwerdeführer habe als Bauarbeiter gearbeitet und im familieneigenen Haus gelebt. In der Heimat würde er über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen.Zur Situation im Falle einer Rückkehr führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer an Epilepsie leide und er aufgrund seiner Erkrankung im Herkunftsstaat bereits in ärztlicher Behandlung gewesen sei und sich auch in Österreich in Behandlung befinde. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass ihm in Herkunftsstaat die Lebensgrundlage entzogen wäre. Fest stehe, dass im Herkunftsstaat ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten vorhanden und auch zugänglich seien. Der Beschwerdeführer habe als Bauarbeiter gearbeitet und im familieneigenen Haus gelebt. In der Heimat würde er über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Hinsichtlich der Ausweisung wurde ausgeführt, dass aufgrund der mangelnden Intensität der Bindung zu seinen Geschwistern nicht von einem schützenswerten Familienleben gesprochen werden könne und die Ausweisung daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Familienleben darstelle. Zudem würden sich keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich ergeben. Er lebe in einem Flüchtlingsheim und besuche einen Deutschkurs. Weder arbeite er, noch engagiere er sich ehrenamtlich, er sei kein Mitglied in einem Verein. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Hinsichtlich der Ausweisung wurde ausgeführt, dass aufgrund der mangelnden Intensität der Bindung zu seinen Geschwistern nicht von einem schützenswerten Familienleben gesprochen werden könne und die Ausweisung daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Familienleben darstelle. Zudem würden sich keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich ergeben. Er lebe in einem Flüchtlingsheim und besuche einen Deutschkurs. Weder arbeite er, noch engagiere er sich ehrenamtlich, er sei kein Mitglied in einem Verein. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
- Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht zur Gänze Beschwerde.
- Mit Schreiben vom
- März 2010 brachte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der XXXX hinsichtlich seiner psychologischen Beratung in Vorlage, wonach der Beschwerdeführer erstmals im November und Dezember 2009 bei der psychologischen Abklärung gewesen sei und seit März 2010 wegen seiner Traumatisierungsstörung regelmäßig zur Beratung gehe.
- Mit Schreiben vom
- März 2010 brachte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der römisch 40 hinsichtlich seiner psychologischen Beratung in Vorlage, wonach der Beschwerdeführer erstmals im November und Dezember 2009 bei der psychologischen Abklärung gewesen sei und seit März 2010 wegen seiner Traumatisierungsstörung regelmäßig zur Beratung gehe. 10 Mit Eingabe vom
- August 2012 legte der Beschwerdeführer diverse Deutschkursbestätigungen vor.
- Nach Einholung der Einverständniserklärung des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss vom
- Mai 2014, XXXX , FA für Psychiatrie und Neurologie, zum Sachverständigen zur Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens bestellt. Mit diesem Gutachten vom
- Juni 2014 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht an einem epileptischen Anfallsleiden leide, das am ehesten einer Grand-Mal-Epilepsie zuzuordnen sei. Aufgrund der unauffälligen Gehirnstruktur sei von einer ideopathischen generalisierten Epilepsieform auszugehen. Der Beschwerdeführer befinde sich in regelmäßiger nervenärztlicher Behandlung und sei auf ein Antiepileptikum eingestellt, wobei er unter dieser Behandlung seit fünf Jahren anfallsfrei sei. Aus psychiatrischer Sicht finde sich beim Beschwerdeführer eine leichtgradige Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21). Zudem leide er an einem einfachen motorischen Tic, nämlich an ruckartigen Kopfbewegungen. Hinweise auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung seien nicht fassbar gewesen. Beim Beschwerdeführer sei weder eine psychische Erkrankung fassbar, die die Verhandlungsfähigkeit einschränken würde, noch eine psychische Störung, die eine höhergradige Gedächtnisstörung beinhalte; er müsste daher in der Lage sein, Erlebtes zwischen 2002 und 2008 wiederzugeben. Lediglich für kurze Zeiträume, zwei bis drei Stunden am Tag, wo der Beschwerdeführer einen epileptischen Anfall erlitten habe, sei eine Nachanfallamnesie, d.h. eine kurze Erinnerungslücke, als möglich zu erachten. An Behandlungen sei die Fortführung der nervenärztlichen, insbesondere der medikamentösen Einstellung indiziert. Bestreffend der Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht für Tätigkeiten mit einfachem geistigem Leistungsvermögen, allgemein üblichen Zeitdruck und durchschnittlicher psychischer Belastung als einsetzbar zu erachten sei. Aus neurologischer Sicht sei er für körperliche Tätigkeiten als geeignet zu erachten mit Ausnahme von Tätigkeiten, die an allgemein exponierten Stellen wie Leitern, Gerüsten, etc. ausgeübt werden, sowie Tätigkeiten an offenen Maschinen.
- Nach Einholung der Einverständniserklärung des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss vom
- Mai 2014, römisch 40 , FA für Psychiatrie und Neurologie, zum Sachverständigen zur Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens bestellt. Mit diesem Gutachten vom
- Juni 2014 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht an einem epileptischen Anfallsleiden leide, das am ehesten einer Grand-Mal-Epilepsie zuzuordnen sei. Aufgrund der unauffälligen Gehirnstruktur sei von einer ideopathischen generalisierten Epilepsieform auszugehen. Der Beschwerdeführer befinde sich in regelmäßiger nervenärztlicher Behandlung und sei auf ein Antiepileptikum eingestellt, wobei er unter dieser Behandlung seit fünf Jahren anfallsfrei sei. Aus psychiatrischer Sicht finde sich beim Beschwerdeführer eine leichtgradige Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21). Zudem leide er an einem einfachen motorischen Tic, nämlich an ruckartigen Kopfbewegungen. Hinweise auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung seien nicht fassbar gewesen. Beim Beschwerdeführer sei weder eine psychische Erkrankung fassbar, die die Verhandlungsfähigkeit einschränken würde, noch eine psychische Störung, die eine höhergradige Gedächtnisstörung beinhalte; er müsste daher in der Lage sein, Erlebtes zwischen 2002 und 2008 wiederzugeben. Lediglich für kurze Zeiträume, zwei bis drei Stunden am Tag, wo der Beschwerdeführer einen epileptischen Anfall erlitten habe, sei eine Nachanfallamnesie, d.h. eine kurze Erinnerungslücke, als möglich zu erachten. An Behandlungen sei die Fortführung der nervenärztlichen, insbesondere der medikamentösen Einstellung indiziert. Bestreffend der Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht für Tätigkeiten mit einfachem geistigem Leistungsvermögen, allgemein üblichen Zeitdruck und durchschnittlicher psychischer Belastung als einsetzbar zu erachten sei. Aus neurologischer Sicht sei er für körperliche Tätigkeiten als geeignet zu erachten mit Ausnahme von Tätigkeiten, die an allgemein exponierten Stellen wie Leitern, Gerüsten, etc. ausgeübt werden, sowie Tätigkeiten an offenen Maschinen.
- Am
- November 2014 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamt) entschuldigt nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, dass er bei seinen bisherigen Aussagen die Wahrheit gesagt und habe nichts zu ergänzen habe. An seinen Asylgründen habe sich nichts geändert und er halte seine Beschwerde aufrecht. Er leide neben Epilepsie an keinen anderen Krankheiten; da er sehr ruhig und zurückgezogen sei, sei er zu einem Psychologen gegangen. Er habe bereits im Herkunftsstaat Medikamente genommen, die ihm aber nicht geholfen hätten; er sei deswegen auch stationär im Krankenhaus sowie in einer Kuranstalt gewesen. Nach Verlesung des Gutachtens vom 05.06.2014 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Jahr 2014 einen epileptischen Anfall gehabt habe und sieben Tage im Krankenhaus gewesen sei. Der Beschwerdeführer verwies auf den vorgelegten Bericht des XXXX . Er nehme weiterhin Medikamente ein. Er interessiere sich für Arbeit und könnte viele Stellen annehmen. Die physische Belastung könne er ertragen. Sobald er eine Aufenthaltsbewilligung bekomme, werde er seinen Lebensunterhalt selbst verdienen. Nach Verlesung der Auskunft der ÖB Moskau betreffend die Verfügbarkeit des vom Sachverständigen als notwendig erachteten Medikamentes in der Russischen Föderation und die Kostenübernahme im Rahmen der russischen Pflichtversicherung erklärte der Beschwerdeführer, dass die Leute im Internet berichten, keine Hilfe zu erhalten. An Epilepsie erkrankte Personen würden in Tschetschenien seiner Meinung nach keine Medikamente, keine Behandlung und keine finanzielle Unterstützung erhalten. Auf Vorhalt, dass er sowohl in einem Krankenhaus als auch in einem Sanatorium behandelt worden sei, erwiderte er, die Behandlungen selbst bezahlt zu haben bzw. seine Verwandten hätten sie bezahlt. Auf Vorhalt, dass laut Bericht des IOM-BAMF 2013 Epilepsie zum kostenlosen Bezug von Medikamenten berechtige, brachte er vor, schon lange nicht in Tschetschenien gewesen zu sein und daher nicht zu wissen, ob sich etwas geändert habe.Er leide neben Epilepsie an keinen anderen Krankheiten; da er sehr ruhig und zurückgezogen sei, sei er zu einem Psychologen gegangen. Er habe bereits im Herkunftsstaat Medikamente genommen, die ihm aber nicht geholfen hätten; er sei deswegen auch stationär im Krankenhaus sowie in einer Kuranstalt gewesen. Nach Verlesung des Gutachtens vom 05.06.2014 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Jahr 2014 einen epileptischen Anfall gehabt habe und sieben Tage im Krankenhaus gewesen sei. Der Beschwerdeführer verwies auf den vorgelegten Bericht des römisch 40 . Er nehme weiterhin Medikamente ein. Er interessiere sich für Arbeit und könnte viele Stellen annehmen. Die physische Belastung könne er ertragen. Sobald er eine Aufenthaltsbewilligung bekomme, werde er seinen Lebensunterhalt selbst verdienen. Nach Verlesung der Auskunft der ÖB Moskau betreffend die Verfügbarkeit des vom Sachverständigen als notwendig erachteten Medikamentes in der Russischen Föderation und die Kostenübernahme im Rahmen der russischen Pflichtversicherung erklärte der Beschwerdeführer, dass die Leute im Internet berichten, keine Hilfe zu erhalten. An Epilepsie erkrankte Personen würden in Tschetschenien seiner Meinung nach keine Medikamente, keine Behandlung und keine finanzielle Unterstützung erhalten. Auf Vorhalt, dass er sowohl in einem Krankenhaus als auch in einem Sanatorium behandelt worden sei, erwiderte er, die Behandlungen selbst bezahlt zu haben bzw. seine Verwandten hätten sie bezahlt. Auf Vorhalt, dass laut Bericht des IOM-BAMF 2013 Epilepsie zum kostenlosen Bezug von Medikamenten berechtige, brachte er vor, schon lange nicht in Tschetschenien gewesen zu sein und daher nicht zu wissen, ob sich etwas geändert habe. Aufgefordert seinen Lebenslauf zu schildern, gab der Beschwerdeführer an, XXXX in XXXX geboren zu sein, er habe sowohl dort als auch in XXXX gelebt. Er habe nur vier Jahre die Schule besucht und mit 13 oder 14 Jahren begonnen, Bauarbeiten als Hilfsarbeiter mit seinem Vater zu verrichten. Er habe sechs Schwestern, eine Halbschwester und fünf Brüder. Ein Bruder und zwei Schwestern seien in Österreich, wobei der Bruder und eine Schwester anerkannte Flüchtlinge seien und die andere Schwester eine Niederlassungsbewilligung habe; seine Eltern seien noch in Tschetschenien. Er habe noch einen Cousin in Belgien. Auf Vorhalt, dass der Bruder in seinem Verfahren nur drei Geschwister angegeben habe, erklärte der Beschwerdeführer, sein Bruder habe nur einige Geschwister angegeben, weil man ihm vielleicht nicht geglaubt hätte so viele Geschwister zu haben. Die Halbschwester sei die Tochter der zweiten Frau seines Vaters; dieser habe zwei Ehen gleichzeitig gehabt, die zweite Frau sei bereits verstorben. Er spreche Tschetschenisch, schlecht Russisch und ein wenig Deutsch. Sein Vater sei mittlerweile Pensionist und arbeite "nicht offiziell" als Bauarbeiter. Im Herkunftsstaat habe er mit seinen Eltern und Geschwistern im Elternhaus gelebt. Seit etwa zwei Jahren habe er wieder Kontakt zur seiner Familie und den Verwandten im Herkunftsstaat; es gehe ihnen gut.Aufgefordert seinen Lebenslauf zu schildern, gab der Beschwerdeführer an, römisch 40 in römisch 40 geboren zu sein, er habe sowohl dort als auch in römisch 40 gelebt. Er habe nur vier Jahre die Schule besucht und mit 13 oder 14 Jahren begonnen, Bauarbeiten als Hilfsarbeiter mit seinem Vater zu verrichten. Er habe sechs Schwestern, eine Halbschwester und fünf Brüder. Ein Bruder und zwei Schwestern seien in Österreich, wobei der Bruder und eine Schwester anerkannte Flüchtlinge seien und die andere Schwester eine Niederlassungsbewilligung habe; seine Eltern seien noch in Tschetschenien. Er habe noch einen Cousin in Belgien. Auf Vorhalt, dass der Bruder in seinem Verfahren nur drei Geschwister angegeben habe, erklärte der Beschwerdeführer, sein Bruder habe nur einige Geschwister angegeben, weil man ihm vielleicht nicht geglaubt hätte so viele Geschwister zu haben. Die Halbschwester sei die Tochter der zweiten Frau seines Vaters; dieser habe zwei Ehen gleichzeitig gehabt, die zweite Frau sei bereits verstorben. Er spreche Tschetschenisch, schlecht Russisch und ein wenig Deutsch. Sein Vater sei mittlerweile Pensionist und arbeite "nicht offiziell" als Bauarbeiter. Im Herkunftsstaat habe er mit seinen Eltern und Geschwistern im Elternhaus gelebt. Seit etwa zwei Jahren habe er wieder Kontakt zur seiner Familie und den Verwandten im Herkunftsstaat; es gehe ihnen gut. Er sei nicht aus wirtschaftlichen, gesundheitlichen oder familiären Gründen nach Österreich gekommen. Er wohne alleine in einem Flüchtlingsheim der XXXX , besuche aber oft seine Geschwister. Seine Geschwister würden ihn bitten, bei ihnen zu bleiben, aber er wolle ihnen nicht zur Last fallen. Seine jüngste Schwester lebe bei seinem Bruder. Seine Geschwister würden ihm Kleidung und Geld geben. Er sei seit 2008 in Österreich und habe seither das Bundesgebiet nicht verlassen. Er besitze außer dem asylrechtlichen Aufenthaltstitel kein weiteres Aufenthaltsrecht. Er habe bis jetzt insgesamt etwa 15 Stunden für die XXXX leichte Arbeiten verrichtet. Er habe um Arbeit gebeten, da andere Arbeiten für ihn zu schwer seien, werde er für leichte Arbeiten herangezogen. Ohne Aufenthaltsbewilligung könne er nicht arbeiten. Sein Bruder arbeite seit sechs Jahren und würde ihm bei der Arbeitssuche unterstützen. Er wisse nicht, nach welcher Arbeit er suchen würde, er müsse es erstmal probieren, aber es gebe sicher Arbeit für ihn. Er werde momentan von der XXXX unterstützt. Zurzeit besuche er keinen Deutschkurs, aber der vierte Kurs beginne bald und nach diesem Kurs würde er die A2-Prüfung ablegen. Die A1-Prüfung habe er nicht abgelegt. Der Beschwerdeführer antwortet auf Deutsch, dass er zwei österreichische Freunde habe, mit denen er sich in seiner Freizeit treffe. Ansonsten sei er bei seinen Geschwistern oder lese ein Buch. Die Richterin stellte daraufhin fest, dass der Beschwerdeführer über grundlegende Deutschkenntnisse verfügt. Außer den erwähnten Deutschkursen besuche er keine Kurse oder Ausbildungen. Er sei auch kein Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisation. Er sei strafgerichtlich unbescholten. Die Anzeige wegen versuchten Diebstahls im Jahr 2008 habe keine strafrechtlichen Konsequenzen nach sich gezogen.Er sei nicht aus wirtschaftlichen, gesundheitlichen oder familiären Gründen nach Österreich gekommen. Er wohne alleine in einem Flüchtlingsheim der römisch 40 , besuche aber oft seine Geschwister. Seine Geschwister würden ihn bitten, bei ihnen zu bleiben, aber er wolle ihnen nicht zur Last fallen. Seine jüngste Schwester lebe bei seinem Bruder. Seine Geschwister würden ihm Kleidung und Geld geben. Er sei seit 2008 in Österreich und habe seither das Bundesgebiet nicht verlassen. Er besitze außer dem asylrechtlichen Aufenthaltstitel kein weiteres Aufenthaltsrecht. Er habe bis jetzt insgesamt etwa 15 Stunden für die römisch 40 leichte Arbeiten verrichtet. Er habe um Arbeit gebeten, da andere Arbeiten für ihn zu schwer seien, werde er für leichte Arbeiten herangezogen. Ohne Aufenthaltsbewilligung könne er nicht arbeiten. Sein Bruder arbeite seit sechs Jahren und würde ihm bei der Arbeitssuche unterstützen. Er wisse nicht, nach welcher Arbeit er suchen würde, er müsse es erstmal probieren, aber es gebe sicher Arbeit für ihn. Er werde momentan von der römisch 40 unterstützt. Zurzeit besuche er keinen Deutschkurs, aber der vierte Kurs beginne bald und nach diesem Kurs würde er die A2-Prüfung ablegen. Die A1-Prüfung habe er nicht abgelegt. Der Beschwerdeführer antwortet auf Deutsch, dass er zwei österreichische Freunde habe, mit denen er sich in seiner Freizeit treffe. Ansonsten sei er bei seinen Geschwistern oder lese ein Buch. Die Richterin stellte daraufhin fest, dass der Beschwerdeführer über grundlegende Deutschkenntnisse verfügt. Außer den erwähnten Deutschkursen besuche er keine Kurse oder Ausbildungen. Er sei auch kein Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisation. Er sei strafgerichtlich unbescholten. Die Anzeige wegen versuchten Diebstahls im Jahr 2008 habe keine strafrechtlichen Konsequenzen nach sich gezogen.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom
- April 2015, W112 1411926-1/22E, wurde die Beschwerde
§§ 3Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (Asyl
G 2005) als unbegründet abgewiesen.
§ 75Abs. 20 Asyl
G 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom
- April 2015, W112 1411926-1/22E, wurde die Beschwerde
Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
- Mit Schreiben vom
- August 2015 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Fragenkatalog sowie Länderberichte zu seinen Herkunftsstaat und forderte ihn auf, binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen und entsprechende Nachweise seiner Integrationsbemühungen vorzulegen.
- Der Beschwerdeführer legte in weiterer Folge vier Empfehlungsschreiben, einen Befund eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom
- September 2015, einen Arztbrief vom
- Juli 2014 samt Laborbefund sowie Besuchsbestätigungen von Deutschkursen vor und nahm wie folgt Stellung: Als Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe könne er in seiner Situation in der Russischen Föderation mit keiner medizinischen Versorgung und Unterstützung rechnen und hätte er jedenfalls mit Diskriminierung und mangelnder Existenzgrundlage zu rechnen. Er sei bekanntlich beschuldigt worden, mit seinem Bruder - der bereits anerkannter Flüchtling sei - Freiheitskämpfern geholfen zu haben. Inzwischen sei ein anderer Bruder von ihm entführt worden und wisse die Familie bis heute nicht, wo sich dieser befinde. Entsprechende Unterlagen, zwei Vermisstenanzeigen und einen Internetbericht lege er seiner Stellungnahme bei. Dem Beschwerdeführer würde jedenfalls dasselbe Schicksal erwarten. Diese Informationen würden verdeutlichen, dass ihm eine Rückkehr nicht zumutbar sei. Er befinde sich schon seit langer Zeit in Österreich und habe keinen Bezug mehr zur Russischen Föderation. Seine Familie sei leider ebenfalls in einer prekären Situation und würde er in eine ausweglose und lebensbedrohliche Lage geraten. Er sei am
- Juni 2008 unrechtmäßig in Österreich eingereist und habe nie ein Visum oder dergleichen besessen. Er sei weder verheiratet noch habe er Kinder. In Österreich seien sein als Flüchtling anerkannter Bruder und zwei Schwestern aufhältig. Die minderjährige Schwester lebe bei seinem Bruder, die volljährige Schwester habe eine eigene Wohnung. Er sehe alle seine Geschwister regelmäßig. Weitere Familienangehörige habe er keine in Österreich. Sein Freundeskreis umfasse auch österreichische Freunde und habe er Empfehlungsschreiben beigefügt. Er fühle sich in Österreich sehr wohl, habe die Sprache bereits gelernt und Anschluss gefunden. Er habe mehrere Deutschkurse besucht, eine A2 Diplom habe er jedoch nicht erworben. Er sei in einem Ringerverein aktiv und habe einige ehrenamtliche Arbeiten für die Nachbarschaftshilfe absolviert. Seinen Lebensunterhalt finanziere er durch den Bezug der Grundversorgung und leben in einem Quartier der XXXX .Seinen Lebensunterhalt finanziere er durch den Bezug der Grundversorgung und leben in einem Quartier der römisch 40 . Eine Rückkehr nach Tschetschenien sei ihm nicht möglich, er wäre ohne Existenzgrundlage und würde mit seiner Krankheit in eine ausweglose Situation geraten. In Österreich fühle er sich sicher und lege hier nach seinem siebenjährigen Aufenthalt sein Lebensmittelpunkt. Er habe, so gut es ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Situation möglich war, die Sprache erlernt und möchte hier den Rest seines Lebens verbringen. Er sei strafrechtlich unbescholten.
- Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G nicht erteilt, sondern
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
§ 46
FPG in die Russische Föderation zulässig ist.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Rückkehr mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt II.).16. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt, sondern
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Rückkehr mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch zwei.).
- Mit Schriftsatz vom
- November 2015 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den genannten Bescheid und ficht diesen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang an.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom
- August 2017, W147 1411926-2/3E, wurde das Verfahren
§ 24Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl
G), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, und § 24 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, eingestellt Eine Meldeauskunft sowie ein Auszug aus der Grundversorgung ergaben, dass der Beschwerdeführer nur bis
- April 2017 im Bundesgebiet gemeldet war und auch im Grundversorgungssystem keine Aktivität und Meldeadresse aufschien. Da sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzog und eine Entscheidung ohne eine Verhandlung nicht erfolgen konnte, war das Verfahren einzustellen.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom
- August 2017, W147 1411926-2/3E, wurde das Verfahren
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, und Paragraph 24, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, eingestellt Eine Meldeauskunft sowie ein Auszug aus der Grundversorgung ergaben, dass der Beschwerdeführer nur bis
- April 2017 im Bundesgebiet gemeldet war und auch im Grundversorgungssystem keine Aktivität und Meldeadresse aufschien. Da sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzog und eine Entscheidung ohne eine Verhandlung nicht erfolgen konnte, war das Verfahren einzustellen.
- Nachdem sich der Beschwerdeführer wieder im Bundesgebiet gemeldet hatte, wurde das Verfahren mit Beschluss vom
- Juni 2018, W147 1411926-2/7Z, fortgesetzt.
- Am
- Jänner 2019 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die tschetschenische Sprache sowie eines Rechtsberaters eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer neuerlich zu seinen Rückkehrbefürchtungen, Familien- und Privatleben und allfälligen Integrationsaspekten sowie Gesundheitszustand befragt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur vorliegenden Beschwerde wie folgt erwogen:
- Feststellungen: Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in der Russischen Föderation und den Ergebnissen der Beschwerdeverhandlung wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt: 1.
- Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist russischer Staatsangehöriger und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer wuchs in XXXX und XXXX auf, wo er auch zuletzt mit seinen Eltern und Geschwistern im Elternhaus lebte. Der Beschwerdeführer arbeitete bis zu seiner Ausreise als Hilfsarbeiter auf Baustellen. Im Herkunftsstaat leben noch seine Eltern, drei Brüder, vier Schwestern, eine Halbschwester sowie zahlreiche weitere Verwandte väterlicher- und mütterlicherseits.1.
- Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist russischer Staatsangehöriger und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer wuchs in römisch 40 und römisch 40 auf, wo er auch zuletzt mit seinen Eltern und Geschwistern im Elternhaus lebte. Der Beschwerdeführer arbeitete bis zu seiner Ausreise als Hilfsarbeiter auf Baustellen. Im Herkunftsstaat leben noch seine Eltern, drei Brüder, vier Schwestern, eine Halbschwester sowie zahlreiche weitere Verwandte väterlicher- und mütterlicherseits. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt wäre. Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer diagnostizierten Epilepsie leidet der Beschwerdeführer nicht an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden. Es besteht auch kein längerer Pflege- oder Rehabilitationsbedarf. Der Beschwerdeführer verfügt in der Russischen Föderation über ein soziales Netz und eine Unterkunft, sodass seine Existenz im Falle einer Rückkehr gesichert ist.Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer diagnostizierten Epilepsie leidet der Beschwerdeführer nicht an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden. Es besteht auch kein längerer Pflege- oder Rehabilitationsbedarf. Der Beschwerdeführer verfügt in der Russischen Föderation über ein soziales Netz und eine Unterkunft, sodass seine Existenz im Falle einer Rückkehr gesichert ist. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde dem Bruder des Beschwerdeführers, XXXX ,
§ 7Asyl
G 1997 idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 wurde dem Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 ,
Paragraph 7, AsylG 1997 idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde der Schwester des Beschwerdeführers, XXXX ,
§ 11Asyl
G 1997 idgF, der Status der Asylberechtigten im Wege der Erstreckung zuerkannt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 wurde der Schwester des Beschwerdeführers, römisch 40 ,
Paragraph 11, AsylG 1997 idgF, der Status der Asylberechtigten im Wege der Erstreckung zuerkannt. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX wurde die Beschwerde der Schwester des Beschwerdeführers, XXXX ,
§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen. Ihr wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 wurde die Beschwerde der Schwester des Beschwerdeführers, römisch 40 ,
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen. Ihr wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Geschwistern ein finanzielles oder persönliches Abhängigkeitsverhältnis besteht. Er ist mit XXXX , W171 1426490-5, seit XXXX standesamtlich verheiratet. Seine Ehegattin hat nach negativem Ausgang ihres fünften Asylverfahrens das Bundesgebiet verlassen und wurde gegen diese neuerlich eine Rückkehrentscheidung getroffen.Er ist mit römisch 40 , W171 1426490-5, seit römisch 40 standesamtlich verheiratet. Seine Ehegattin hat nach negativem Ausgang ihres fünften Asylverfahrens das Bundesgebiet verlassen und wurde gegen diese neuerlich eine Rückkehrentscheidung getroffen. Eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer bezieht seit seiner Einreise in das Bundesgebiet Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist in keinen Vereinen aktiv tätig und hat sich lediglich Grundkenntnisse der deutschen Sprache angeeignet. 1.2. Zur aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in der Russischen Föderation werden insbesondere folgende Feststellungen getroffen: Politische Lage Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (CIA 12.7.2018, vgl. GIZ 7.2018c). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 7.2018a, vgl. EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister und entlässt sie (GIZ 7.2018a). Wladimir Putin ist im März 2018, bei der Präsidentschaftswahl im Amt mit 76,7% bestätigt worden. Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl ärgster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motivierten Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, um an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018, FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach 18 Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen.
der Verfassung darf er nach dem Ende seiner sechsjährigen Amtszeit nicht erneut antreten, da es eine Beschränkung auf zwei aufeinander folgende Amtszeiten gibt (Tagesschau.de 19.3.2018, vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (CIA 12.7.2018, vergleiche GIZ 7.2018c). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 7.2018a, vergleiche EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister und entlässt sie (GIZ 7.2018a). Wladimir Putin ist im März 2018, bei der Präsidentschaftswahl im Amt mit 76,7% bestätigt worden. Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl ärgster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motivierten Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, um an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018, FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach 18 Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen.
der Verfassung darf er nach dem Ende seiner sechsjährigen Amtszeit nicht erneut antreten, da es eine Beschränkung auf zwei aufeinander folgende Amtszeiten gibt (Tagesschau.de 19.3.2018, vergleiche OSCE/ODIHR 18.3.2018). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58,4% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Parlament - Staatsduma und Föderationsrat - ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Der Föderationsrat ist als "obere Parlamentskammer" das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus der Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für vier Jahre nach dem Verhältniswahlrecht auf der Basis von Parteilisten gewählt. Es gibt eine Siebenprozentklausel. Wichtige Parteien sind die regierungsnahen Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern und Gerechtes Russland (Spravedlivaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern. Die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, die die Nachfolgepartei der früheren KP ist. Die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist, die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern, die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), linkszentristisch, mit 85.000 Mitgliedern, die Partei der Volksfreiheit (PARNAS) und die demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 7.2018a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteimitgliedschaft gliedert sich wie folgt: Einiges Russland (339 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (42 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (40 Sitze), Gerechtes Russland (23 Sitze), Vaterland-Partei (1 Sitz), Bürgerplattform (1 Sitz) (AA 5.2018b). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international umstrittenen Einordnung der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges, Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 7.2018a, vgl. AA 5.2018b). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 7.2018a).Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international umstrittenen Einordnung der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges, Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 7.2018a, vergleiche AA 5.2018b). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 7.2018a). Es wurden acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten) geschaffen, denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum ("exekutive Machtvertikale") deutlich (GIZ 7.2018a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (5.2018b): Russische Föderation - Außen- und Europapolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederation/201534, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (12.7.2018): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428824.html, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2018a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2018c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (18.3.2018): Russian Federation Presidential Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/odihr/elections/383577?download=true, Zugriff 29.8.2018 -Strichaufzählung Presse.at (19.3.2018): Putin: "Das russische Volk schließt sich um Machtzentrum zusammen", https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5391213/Putin_Das-russische-Volk-schliesst-sich-um-Machtzentrum-zusammen, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung Standard.at (19.3.2018): Putin sichert sich vierte Amtszeit als Russlands Präsident, https://derstandard.at/2000076383332/Putin-sichert-sich-vierte-Amtszeit-als-Praesident, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung Tagesschau.de (19.3.2018): Klarer Sieg für Putin, https://www.tagesschau.de/ausland/russland-wahl-putin-101.html, Zugriff 1.8.2018 Tschetschenien Die Tschetschenische Republik ist eine der 22 Republiken der Russischen Föderation. Die Fläche beträgt 15.647 km2 (Rüdisser 11.2012) und laut offizieller Bevölkerungsstatistik der Russischen Föderation zum 1.1.2018 beläuft sich die Einwohnerzahl Tschetscheniens auf 1,4 Millionen (GKS 25.1.2018), wobei die offiziellen Angaben von unabhängigen Medien infrage gestellt werden. Laut Aussagen des Republiksoberhauptes Ramzan Kadyrow sollen rund 600.000 TschetschenInnen außerhalb der Region leben, die eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat die Hälfte Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, bei der anderen Hälfte handle es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens, die bereits vor über einem Jahrhundert entstanden seien, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum (ÖB Moskau 12.2017). In Bezug auf Fläche und Einwohnerzahl ist Tschetschenien somit mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben [bei der letzten Volkszählung] 2010 an, ethnische Tschetschenen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russen/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012). In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2017, vgl. AA 21.5.2018). So musste im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens nach Kritik von Kadyrow zurücktreten, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter grundsätzlich in föderale Kompetenz fällt. Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen, in deren Vorfeld Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet hatte. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 12.2017). Vertreter russischer und internationaler NGOs berichten immer wieder von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen, einem Klima der Angst und Einschüchterung (AA 21.5.2018). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen. Anfang 2016 sorgte Kadyrow landesweit für Aufregung, als er die liberale Opposition in Moskau als Staatsfeinde bezeichnete, die danach trachteten, Russland zu zerstören. Nachdem er dafür von Menschenrechtsaktivisten sowie von Vertretern des präsidentiellen Menschenrechtsrats scharf kritisiert worden war, wurde in Grozny eine Massendemonstration zur Unterstützung Kadyrows organisiert (ÖB Moskau 12.2017).In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2017, vergleiche AA 21.5.2018). So musste im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens nach Kritik von Kadyrow zurücktreten, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter grundsätzlich in föderale Kompetenz fällt. Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen, in deren Vorfeld Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet hatte. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 12.2017). Vertreter russischer und internationaler NGOs berichten immer wieder von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen, einem Klima der Angst und Einschüchterung (AA 21.5.2018). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen. Anfang 2016 sorgte Kadyrow landesweit für Aufregung, als er die liberale Opposition in Moskau als Staatsfeinde bezeichnete, die danach trachteten, Russland zu zerstören. Nachdem er dafür von Menschenrechtsaktivisten sowie von Vertretern des präsidentiellen Menschenrechtsrats scharf kritisiert worden war, wurde in Grozny eine Massendemonstration zur Unterstützung Kadyrows organisiert (ÖB Moskau 12.2017). Während der mittlerweile über zehn Jahre dauernden Herrschaft des amtierenden Republikführers Ramzan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grozny als Staatsikone auszustellen und sich als "Fußsoldat Putins" zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute föderale Machtvertikale dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russländischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum "inneren Ausland" Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 3.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung GKS - Staatliches Statistikamt (25.1.2018): Bevölkerungsverteilung zum 1.1.2018, http://www.gks.ru/free_doc/new_site/population/demo/PrPopul2018.xlsx, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2017): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,Rüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, http://www.integrationsfonds.at/themen/publikationen/oeif-laenderinformation/, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (3.2018): Tschetscheniens Stellung in der Russischen Föderation. Ramsan Kadyrows Privatstaat und Wladimir Putins föderale Machtvertikale, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S01_hlb.pdf, Zugriff 1.8.2018 Dagestan Dagestan ist mit ungefähr drei Millionen Einwohnern die größte kaukasische Teilrepublik und wegen seiner Lage am Kaspischen Meer für Russland strategisch wichtig. Dagestan ist das ethnisch vielfältigste Gebiet des Kaukasus (ACCORD 16.5.2018, vgl. IOM 6.2014). Im Unterschied zu den faktisch mono-ethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien. Alle sprechen unterschiedliche Sprachen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann (IOM 6.2014).Dagestan ist mit ungefähr drei Millionen Einwohnern die größte kaukasische Teilrepublik und wegen seiner Lage am Kaspischen Meer für Russland strategisch wichtig. Dagestan ist das ethnisch vielfältigste Gebiet des Kaukasus (ACCORD 16.5.2018, vergleiche IOM 6.2014). Im Unterschied zu den faktisch mono-ethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien. Alle sprechen unterschiedliche Sprachen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann (IOM 6.2014). Dagestan ist hinsichtlich persönlicher Freiheiten besser gestellt als Tschetschenien, bleibt allerdings eine der ärmsten Regionen Russlands, in der die Sicherheitslage zwar angespannt ist, sich in jüngerer Zeit aber verbessert hat. War die weit überwiegende Anzahl von Gewaltopfern bei Auseinandersetzungen zwischen "Aufständischen" und Sicherheitskräften in den Jahren 2015 und 2016 in Dagestan zu verzeichnen, hat die Gewalt in den letzten Jahren abgenommen (AA 21.5.2018). Gründe für den Rückgang der Gewalt sind die konsequente Politik der Repression radikaler Elemente und das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak (ÖB Moskau 12.2017). Was das politische Klima betrifft, gilt die Republik Dagestan im Vergleich zu Tschetschenien noch als relativ liberal. Die Zivilgesellschaft ist hier stärker vertreten als in Tschetschenien. Ebenso existiert - anders als in der Nachbarrepublik - zumindest eine begrenzte Pressefreiheit. Die ethnische Diversität stützt ein gewisses Maß an politischem Pluralismus und steht autokratischen Herrschaftsverhältnissen entgegen. Im Jahr 2006 wurde Muchu Alijew vom Kreml als Präsident an die Spitze der Republik gesetzt. 2013 wurde er von Magomedsalam Magomedow ersetzt. Magomedow war vor allem mit Korruption und Vetternwirtschaft konfrontiert, die auch sein Vorgänger nicht lösen konnte. Anfang 2013 ersetzte der Kreml Magomedow durch Ramzan Abdulatipow, den in Moskau wohl bekanntesten Dagestaner. Abdulatipow galt dort als Experte für interethnische Beziehungen und religiöse Konflikte im Nordkaukasus. Abdulatipows Kampf gegen Korruption und Nepotismus führte zwar zum Austausch von Personal, doch die Strukturen, die dem Problem zugrunde liegen, wurden kaum angetastet. Es war auch nicht zu erwarten, dass sich ein Phänomen wie das Clan- und Seilschaftsprinzip, das für Dagestan so grundlegende gesellschaftlich-politische Bedeutung hat, ohne weiteres würde überwinden lassen. Dieses Prinzip wird nicht nur durch ethnische, sondern auch durch viele andere Zuordnungs- und Gemeinschaftskriterien bestimmt und prägt Politik wie Geschäftsleben der Republik auf entscheidende Weise. Zudem blieb der Kampf gegen den bewaffneten Untergrund oberste Priorität, was reformpolitische Programme in den Hintergrund rückte. Dabei zeugt die Praxis der Anti-Terror-Operationen in der Ära Abdulatipow von einer deutlichen Stärkung der "Siloviki", das heißt des Sicherheitspersonals. Zur Bekämpfung der Rebellen setzt der Sicherheitsapparat alte Methoden ein. Wie in Tschetschenien werden die Häuser von Verwandten der Untergrundkämpfer gesprengt, und verhaftete "Terrorverdächtige" können kaum ein faires Gerichtsverfahren erwarten. Auf Beschwerden von Bürgern über Willkür und Straflosigkeit der Sicherheitskräfte reagierte Abdulatipow mit dem Argument, Dagestan müsse sich "reinigen", was ein hohes Maß an Geduld erfordere (SWP 4.2015). Im Herbst 2017 setzte Präsident Putin ein neues Republiksoberhaupt ein. Mit dem Fraktionsvorsitzenden der Staatspartei Einiges Russland in der Staatsduma und ehemaligen hohen Polizeifunktionär Wladimir Wassiljew schreckte der Kreml die lokalen Eliten auf. Wassiljew ist keiner von ihnen, er war mit Blick auf das zuvor behutsam gepflegte Gleichgewicht der Ethnien wie eine Faust aufs Auge. Der Kreml hatte länger schon damit begonnen, ortsfremde Funktionäre in die Regionen zu entsenden. Im Nordkaukasus hatte er davon Abstand genommen. Immerhin dürfte Wassiljew für ethnische Fragen ein gewisses Gespür mitbringen. Er ist selbst halb Kasache, halb Russe. Wassiljew ist das Gegenmodell zu Kadyrows ungestümer Selbstherrlichkeit. Er ist ein altgedienter Funktionär und einer, der durch den Zugriff Moskaus auf Dagestan - und nicht in Abgrenzung von der Zentralmacht - Ordnung, Sicherheit und wirtschaftliche Prosperität herstellen soll. Mit Wassiljew tritt jemand mit wirklich direktem Draht zur Zentralmacht im Nordkaukasus auf. Das könnte ihn, zumindest für einige Zeit, zum starken Mann in der ganzen Region machen. Dafür allerdings benötigt er genauso die Akzeptanz der Einheimischen (NZZ 12.2.2018). Anfang 2018 wurden in der Hauptstadt Dagestans, Machatschkala, der damalige Regierungschef [Abdussamad Gamidow], zwei seiner Stellvertreter und ein kurz vorher abgesetzter Minister von föderalen Kräften verhaftet und nach Moskau gebracht. Ihnen wird vorgeworfen, sie hätten eine organisierte kriminelle Gruppierung gebildet zur Ausbeutung der wirtschaftlich abgeschlagenen und am stärksten von allen russischen Regionen am Tropf des Zentralstaats hängenden Nordkaukasus-Republik. Kurz vorher waren bereits der Bürgermeister von Machatschkala und der Stadtarchitekt festgenommen worden (NZZ 12.2.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung ACCORD (16.5.2018): Themendossier Sicherheitslage in Dagestan & Zeitachse von Angriffen, https://www.ecoi.net/de/laender/russische-foederation/themendossiers/sicherheitslage-in-dagestan-zeitachse-von-angriffen/, Zugriff 2.8.2018 -Strichaufzählung IOM - International Organisation of Migration (6.2014): Länderinformationsblatt Russische Föderation -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (12.2.2018): Durchgreifen in Dagestan: Moskau räumt im Nordkaukasus auf, https://www.nzz.ch/international/moskau-raeumt-im-nordkaukasus-auf-ld.1356351, Zugriff 2.8.2018 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2017): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 2.8.2018 Sicherheitslage Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April
- Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 28.8.2018a, vgl. BMeiA 28.8.2018, GIZ 6.2018d). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 28.8.2018).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April
- Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 28.8.2018a, vergleiche BMeiA 28.8.2018, GIZ 6.2018d). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 28.8.2018). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderten Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Gewaltzwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Demnach stand Russland 2011 noch an neunter Stelle hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor jedem westlichen Land. Im Jahr 2016 rangierte es dagegen nur noch auf Platz 30 hinter Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an die internationale Kooperation (SWP 4.2017). Eine weitere Tätergruppe rückt in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sogenannten IS kämpfen, wird auf einige tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (28.8.2018a): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/russischefoederationsicherheit/201536#content_0, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung BmeiA (28.8.2018): Reiseinformation Russische Föderation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation/, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 29.8.2018 -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (28.8.2018): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2018d): Russland, Alltag, https://www.liportal.de/russland/alltag/#c18170, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 28.8.2018 Nordkaukasus Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind (AA 21.5.2018). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff "low level insurgency" umschrieben (SWP 4.2017). Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum sogenannten IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaya Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am
- Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz', eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen' Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Dschihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren (SWP 10.2015). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich in den vergangenen Jahren die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten IS, die mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt haben soll. Dabei sorgt nicht nur Propaganda und Rekrutierung des IS im Nordkaukasus für Besorgnis der Sicherheitskräfte. So wurden Mitte Dezember 2017 im Nordkaukasus mehrere Kämpfer getötet, die laut Angaben des Anti-Terrorismuskomitees dem sogenannten IS zuzurechnen waren (ÖB Moskau 12.2017). Offiziell kämpfen bis zu 800 erwachsene Tschetschenen für die Terrormiliz IS. Die Dunkelziffer dürfte höher sein (DW 25.1.2018). Ein Risikomoment für die Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Während in den Republiken Inguschetien und Kabardino-Balkarien auf einen Dialog innerhalb der muslimischen Gemeinschaft gesetzt wird, verfolgen die Republiken Tschetschenien und Dagestan eine konsequente Politik der Repression radikaler Elemente (ÖB Moskau 12.2017). Im gesamten Jahr 2017 gab es im ganzen Nordkaukasus 175 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 134 Todesopfer (82 Aufständische, 30 Zivilisten, 22 Exekutivkräfte) und 41 Verwundete (31 Exekutivkräfte, neun Zivilisten, ein Aufständischer) (Caucasian Knot 29.1.2018). Im ersten Quartal 2018 gab es im gesamten Nordkaukasus 27 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 20 Todesopfer (12 Aufständische, sechs Zivilisten, 2 Exekutivkräfte) und sieben Verwundete (fünf Exekutivkräfte, zwei Zivilisten) (Caucasian Knot 21.6.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung Caucasian Knot (29.1.2018): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus for 2017 under the data of the Caucasian Knot, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/42208/, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung Caucasian Knot (21.6.2018): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 1 of 2018 under the data of the Caucasian Knot, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/43519/, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (25.1.2018): Tschetschenien: "Wir sind beim IS beliebt", https://www.dw.com/de/tschetschenien-wir-sind-beim-is-beliebt/a-42302520, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2017): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2015): Reaktionen auf den "Islamischen Staat" (ISIS) in Russland und Nachbarländern, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 28.8.2018 Tschetschenien Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat - etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, auch in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der "Tschetschenisierung" wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017). Im gesamten Jahr 2017 gab es in Tschetschenien 75 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 59 Todesopfer (20 Aufständische, 26 Zivilisten, 13 Exekutivkräfte) und 16 Verwundete (14 Exekutivkräfte, zwei Zivilisten) (Caucasian Knot 29.1.2018). Im ersten Quartal 2018 gab es in Tschetschenien acht Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon sieben Todesopfer (sechs Aufständische, eine Exekutivkraft) und ein Verwundeter (eine Exekutivkraft) (Caucasian Knot 21.6.2018). Quellen: -Strichaufzählung Caucasian Knot (29.1.2018): Infographics.Statistics of victims in Northern Caucasus for 2017 under the data of the Caucasian Knot, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/42208/, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung Caucasian Knot (21.6.2018): Infographics.Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 1 of 2018 under the data of the Caucasian Knot, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/43519/, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 28.8.2018 Dagestan Die russische Teilrepublik Dagestan im Nordkaukasus gilt seit einigen Jahren als Brutstätte von Terrorismus. Mehr als 1.000 Kämpfer aus dem Land sollen sich dem Islamischen Staat in Syrien und im Irak angeschlossen haben. Terroristen aus Dagestan sind auch in anderen Teilen Russlands und im Ausland aktiv. Viele Radikale aus Dagestan sind außerdem in den Nahen Osten ausgereist. In den Jahren 2013 und 2014 brachen ganze salafistische Familien dorthin auf. Die russischen Behörden halfen den Radikalen damals sogar bei der Ausreise. Vor den Olympischen Spielen in Sotschi wollte Russland möglichst viele Gefährder loswerden. Nach Angaben der Sicherheitsbehörden Dagestans Anfang 2017 kämpften etwa 1.200 Männer aus Dagestan in den Reihen der Terrormiliz Islamischer Staat in Syrien und im Irak. Mittlerweile werden Radikale, die sich terroristischen Organisationen im Ausland anschließen wollen, von den russischen Behörden an der Ausreise gehindert und festgenommen, was die Terrorgefahr in Dagestan erhöht (Deutschlandfunk 28.6.2017). Den russischen Sicherheitskräften werden schwere Menschenrechtsverletzungen bei der Durchführung der Anti-Terror-Operationen in Dagestan vorgeworfen. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste gekoppelt mit der noch immer instabilen sozialwirtschaftlichen Lage in Dagestan schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der dortigen Bevölkerung. So werden von den Sicherheitskräften mitunter auch Imame verhaftet, die dem Salafismus anhängen sollen. Aus der Perspektive der Sicherheitsdienste sollen ihre Moscheen als Rekrutierungsstätten für IS-Anhänger dienen, für einen Teil der muslimischen Bevölkerung stellen diese Maßnahmen jedoch ungebührliche Schikanen dar. Relativ häufig kommt es zu Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Extremisten. Letztere gehörten bis vor kurzem primär zum 2007 gegründeten sogenannten Kaukasus-Emirat, bekundeten jedoch vermehrt ihre Loyalität gegenüber dem sog. IS. Die Anhänger des Emirats beanspruchen, den "wahren Islam" in der Region zu vertreten, während die Vertreter des sog. "traditionellen" Islams als korrupt angesehen werden und im Verdacht stehen, der Regierung in Moskau bzw. ihren Repräsentanten in der Region Untertan zu sein. Einige Angriffe auf Polizisten bzw. Polizeieinrichtungen wurden unter dem Deckmantel des IS ausgeführt; im Dezember 2015 bekannte sich der sog. IS zu einem Anschlag auf eine historische Festung in Derbent. Inwieweit der IS nach der territorialen Niederlage im Nahen Osten entsprechende Ressourcen verschieben wird, um im Nordkaukasus weitere terroristische Umtriebe zu entfalten oder die regionale Zweigstelle weiterhin zu Propagandazwecken nutzen wird, um seinen globalen Einfluss zu unterstreichen, wird von den russischen Sicherheitskräften genau verfolgt werden (ÖB Moskau 12,2017). Im gesamten Jahr 2017 gab es in Dagestan 55 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 47 Todesopfer (38 Aufständische, vier Zivilisten, fünf Exekutivkräfte) und acht Verwundete (ein Militanter, fünf Exekutivkräfte, zwei Zivilisten) (Caucasian Knot 29.1.2018). Regelmäßig kommt es auch im Jahr 2018 in Dagestan zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen (ACCORD 16.8.2018). Im ersten Quartal 2018 gab es in Dagestan 17 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon elf Todesopfer (vier Aufständische, eine Exekutivkraft, sechs Zivilisten) und sechs Verwundeter (vier Exekutivkräfte, zwei Zivilisten) (Caucasian Knot 21.6.2018). Quellen: -Strichaufzählung ACCORD (16.8.2018): Themendossier Sicherheitslage in Dagestan, Zeitachse von Angriffen, https://www.ecoi.net/de/laender/russische-foederation/themendossiers/sicherheitslage-in-dagestan-zeitachse-von-angriffen/#Toc489358424, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung Caucasian Knot (29.1.2018): Infographics.Statistics of victims in Northern Caucasus for 2017 under the data of the Caucasian Knot, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/42208/, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung Caucasian Knot (21.6.2018): Infographics.Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 1 of 2018 under the data of the Caucasian Knot, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/43519/, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 29.8.2018 Rechtsschutz / Justizwesen Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte bezüglich Verfassungs-, Zivil-, Administrativ- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 12.2017). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kreml gebunden (FH 1.2018). In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen (ÖB Moskau 12.2017). Der Kampf der Justiz gegen Korruption steht mitunter im Verdacht einer Instrumentalisierung aus wirtschaftlichen bzw. politischen Gründen: So wurde in einem aufsehenerregenden Fall der amtierende russische Wirtschaftsminister Alexei Ulyukayev im November 2016 verhaftet und im Dezember 2017 wegen Korruptionsvorwürfen seitens des mächtigen Leiters des Rohstoffunternehmens Rosneft zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt (ÖB Moskau 12.2017, vgl. AA 21.5.2018, FH 1.2018).In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen (ÖB Moskau 12.2017). Der Kampf der Justiz gegen Korruption steht mitunter im Verdacht einer Instrumentalisierung aus wirtschaftlichen bzw. politischen Gründen: So wurde in einem aufsehenerregenden Fall der amtierende russische Wirtschaftsminister Alexei Ulyukayev im November 2016 verhaftet und im Dezember 2017 wegen Korruptionsvorwürfen seitens des mächtigen Leiters des Rohstoffunternehmens Rosneft zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt (ÖB Moskau 12.2017, vergleiche AA 21.5.2018, FH 1.2018). 2010 ratifizierte Russland das
- Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
- Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte (ÖB Moskau 12.2017). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung im Einklang stehen. Das Gesetz wurde bereits einmal im Fall der Verurteilung Russlands durch den EGMR in Bezug auf das Wahlrecht von Häftlingen 61 angewendet (zugunsten der russischen Position) und ist auch für den YUKOS-Fall von Relevanz. Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings um grundsätzlichen Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht (ÖB Moskau 12.2017, vgl. AA 21.5.2018, US DOS 20.4.2018).2010 ratifizierte Russland das
- Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
- Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte (ÖB Moskau 12.2017). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung im Einklang stehen. Das Gesetz wurde bereits einmal im Fall der Verurteilung Russlands durch den EGMR in Bezug auf das Wahlrecht von Häftlingen 61 angewendet (zugunsten der russischen Position) und ist auch für den YUKOS-Fall von Relevanz. Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings um grundsätzlichen Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht (ÖB Moskau 12.2017, vergleiche AA 21.5.2018, US DOS 20.4.2018). Am 10.2.2017 fällte das Verfassungsgericht eine Entscheidung zu Artikel 212.1 des Strafgesetzbuchs, der wiederholte Verstöße gegen das Versammlungsrecht als Straftat definiert. Die Richter entschieden, die Abhaltung einer "nichtgenehmigten" friedlichen Versammlung allein stelle noch keine Straftat dar. Am
- Februar überprüfte das Oberste Gericht das Urteil gegen den Aktivisten Ildar Dadin, der wegen seiner friedlichen Proteste eine Freiheitsstrafe auf Grundlage von Artikel 212.
- erhalten hatte, und ordnete seine Freilassung an. Im Juli 2017 trat eine neue Bestimmung in Kraft, wonach die Behörden Personen die russische Staatsbürgerschaft aberkennen können, wenn sie diese mit der "Absicht" angenommen haben, die "Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung des Landes anzugreifen". NGOs kritisierten den Wortlaut des Gesetzes, der nach ihrer Ansicht Spielraum für willkürliche Auslegungen bietet (AI 22.2.2018). Bemerkenswert ist die extrem hohe Verurteilungsquote bei Strafprozessen. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell erheblich höher, besonders im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet dabei nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Für zu lebenslanger Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Auch unabhängig von politisch oder ökonomisch motivierten Strafprozessen begünstigt ein Wetteifern zwischen Strafverfolgungsbehörden um hohe Verurteilungsquoten die Anwendung illegaler Methoden zum Erhalt von "Geständnissen" (AA 21.5.2018). Repressionen Dritter, die sich gezielt gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe richten, äußern sich hauptsächlich in homophoben, fremdenfeindlichen oder antisemitischen Straftaten, die von Seiten des Staates nur in einer Minderheit der Fälle zufriedenstellend verfolgt und aufgeklärt werden (AA 21.5.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 2.8.2018 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 2.8.2018 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428824.html, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2017): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung US DOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices for 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430116.html, Zugriff 2.8.2018 Tschetschenien Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation, einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Republiksoberhaupt Ramzan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islams und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien
(2013):Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation, einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Republiksoberhaupt Ramzan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islams und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vergleiche, ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen, und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art "alternativer Justiz". Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). In Einklang mit den Prinzipien des Föderalismus ist das tschetschenische Parlament autorisiert, Gesetze innerhalb der Zuständigkeit eines Subjektes der Russischen Föderation zu erlassen. Laut Artikel 6 der tschetschenischen Verfassung überwiegt das föderale Gesetz das tschetschenische im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Föderalen Regierung, wie beispielsweise Gerichtswesen und auswärtige Angelegenheiten, aber auch bei geteilten Zuständigkeiten wie Minderheitenrechte und Familiengesetzgebung. Bei Themen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Republik überwiegt das tschetschenische Gesetz. Die tschetschenische Gesetzgebung besteht aus einem Höchstgericht und 15 Distrikt- oder Stadtgerichten, sowie Friedensgerichte, einem Militärgericht und einem Schiedsgericht. Die formale Qualität der Arbeit der Judikative ist vergleichbar mit anderen Teilen der Russischen Föderation, jedoch wird ihre Unabhängigkeit stärker angegriffen als anderswo, da Kadyrow und andere lokale Beamte Druck auf Richter ausüben (EASO 3.2017). Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenien und Dagestan, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschten Beweisen zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien (AA 21.5.2018). Der Konflikt im Nordkaukasus zwischen Regierungskräften, Aufständischen, Islamisten und Kriminellen führt zu vielen Menschenrechtsverletzungen, wie Verschwindenlassen, rechtswidrige Inhaftierung, Folter und andere Misshandlungen von Häftlingen sowie außergerichtliche Hinrichtungen und daher auch zu einem generellen Abbau der Rechtsstaatlichkeit. In Tschetschenien werden Menschenrechtsverletzungen seitens der Sicherheitsbehörden mit Straffreiheit begangen (US DOS 20.4.2018, vgl. HRW 7.2018, AI 22.2.2018).Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenien und Dagestan, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschten Beweisen zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien (AA 21.5.2018). Der Konflikt im Nordkaukasus zwischen Regierungskräften, Aufständischen, Islamisten und Kriminellen führt zu vielen Menschenrechtsverletzungen, wie Verschwindenlassen, rechtswidrige Inhaftierung, Folter und andere Misshandlungen von Häftlingen sowie außergerichtliche Hinrichtungen und daher auch zu einem generellen Abbau der Rechtsstaatlichkeit. In Tschetschenien werden Menschenrechtsverletzungen seitens der Sicherheitsbehörden mit Straffreiheit begangen (US DOS 20.4.2018, vergleiche HRW 7.2018, AI 22.2.2018). In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 2.8.2018 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (9.2014): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautentführung; Waisenhäuser), http://www.ecoi.net/file_upload/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf, S. 9, Zugriff 2.8.2018 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 2.8.2018 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 2.8.2018 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (7.2018): Human Rights Watch Submission to the United Nations Committee Against Torture on Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/1439255/1930_1532600687_int-cat-css-rus-31648-e.docx, Zugriff 2.8.2018 -Strichaufzählung ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam [vergriffen; liegt in der Staatendokumentation auf] -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 2.8.2018 -Strichaufzählung US DOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices for 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430116.html, Zugriff 2.8.2018 Sicherheitsbehörden Das Innenministerium (MVD), der Föderale Sicherheitsdienst FSB, das Untersuchungskomittee und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. 2016 wurde die Föderale Nationalgarde gegründet. Diese neue Exekutivbehörde steht unter der Kontrolle des Präsidenten, der ihr Oberbefehlshaber ist. Ihre Aufgaben sind die Sicherung der Grenzen gemeinsam mit der Grenzwache und dem FSB, Administrierung von Waffenbesitz, Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, Schutz der Öffentlichen Sicherheit und Schutz von wichtigen staatlichen Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes gemeinsam mit dem Verteidigungsministerium teil (US DOS 20.4.2018). Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (US DOS 20.4.2018). Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA 21.5.2018). Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnenderweise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramzan Kadyrows stehen (Rüdisser 11.2012). Ramzan Kadyrows Macht gründet sich hauptsächlich auf die ihm loyalen Kadyrowzy. Diese wurden von Kadyrows Familie in der Kriegszeit gegründet und ihre Mitglieder bestehen hauptsächlich aus früheren Kämpfern der Rebellen (EASO 3.2017). Vor allem tschetschenische Sicherheitsbehörden können Menschenrechtsverletzungen straffrei begehen (HRW 7.2018). Die Angaben zur zahlenmäßigen Stärke tschetschenischer Sicherheitskräfte fallen unterschiedlich aus. Von Seiten des tschetschenischen MVD [Innenministerium] sollen in der Tschetschenischen Republik rund 17.000 Mitarbeiter tätig sein. Diese Zahl dürfte jedoch nach der Einrichtung der Nationalgarde der Föderation im Oktober 2016 auf 11.000 gesunken sein. Die Polizei hatte angeblich 9.000 Angehörige. Die überwiegende Mehrheit von ihnen sind ethnische Tschetschenen. Nach Angaben des Carnegie Moscow Center wurden die Reihen von Polizei und anderen Sicherheitskräften mit ehemaligen tschetschenischen Separatisten aufgefüllt, die nach der Machtübernahme von Ramzan Kadyrow und dem Ende des Krieges in die Sicherheitskräfte integriert wurden. Bei der tschetschenischen Polizei grassieren Korruption und Missbrauch, weshalb die Menschen bei ihr nicht um Schutz ersuchen. Die Mitarbeiter des Untersuchungskomitees (SK) sind auch überwiegend Tschetschenen und stammen aus einem Pool von Bewerbern, die höher gebildet sind als die der Polizei. Einige Angehörige des Untersuchungskomitees versuchen, Beschwerden über tschetschenische Strafverfolgungsbeamte zu untersuchen, sind jedoch "ohnmächtig, wenn sie es mit der tschetschenischen OMON [Spezialeinheit der Polizei] oder anderen, Kadyrow nahestehenden "unantastbaren Polizeieinheiten" zu tun haben" (EASO 3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 2.8.2018 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (7.2018): Human Rights Watch Submission to the United Nations Committee Against Torture on Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/1439255/1930_1532600687_int-cat-css-rus-31648-e.docx, Zugriff 2.8.2018 -Strichaufzählung Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,Rüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, http://www.integrationsfonds.at/themen/publikationen/oeif-laenderinformation/, Zugriff 2.8.2018 -Strichaufzählung US DOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices for 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430116.html, Zugriff 2.8.2018 Folter und unmenschliche Behandlung Im Einklang mit der EMRK sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland auf Basis von Artikel 21.2 der Verfassung und Art. 117 des Strafgesetzbuchs verboten. Die dort festgeschriebene Definition von Folter entspricht jener des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Russland ist Teil dieser Konvention, hat jedoch das Zusatzprotokoll (CAT-OP) nicht unterzeichnet. Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamten gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern oft nicht untersucht (ÖB Moskau 12.2017, vgl. EASO 3.2017).Artikel 21.2 der Verfassung und Artikel 117, des Strafgesetzbuchs verboten. Die dort festgeschriebene Definition von Folter entspricht jener des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Russland ist Teil dieser Konvention, hat jedoch das Zusatzprotokoll (CAT-OP) nicht unterzeichnet. Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamten gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern oft nicht untersucht (ÖB Moskau 12.2017, vergleiche EASO 3.2017). Auch 2017 gab es Berichte über Folter und andere Misshandlungen in Gefängnissen und Hafteinrichtungen im gesamten Land. Die Art und Weise, wie Gefangene transportiert wurden, kam Folter und anderen Misshandlungen gleich und erfüllte in vielen Fällen den Tatbestand des Verschwindenlassens. Die Verlegung in weit entfernte Gefängniskolonien konnte monatelang dauern. Auf dem Weg dorthin wurden die Gefangenen in überfüllte Bahnwaggons und Lastwagen gesperrt und verbrachten bei Zwischenstopps Wochen in Transitzellen. Weder ihre Rechtsbeistände noch ihre Familien erhielten Informationen über den Verbleib der Gefangenen (AI 22.2.2018). Laut Amnesty International und dem russischen "Komitee gegen Folter" kommt es vor allem in Polizeigewahrsam und in den Strafkolonien zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung. Momentan etabliert sich eine Tendenz, Betroffene, die vor Gericht Foltervorwürfe erheben, unter Druck zu setzen, z.B. durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist zwar kürzer (früher fünf bis sechs Jahre) geworden, Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig. Untersuchungen von Foltervorwürfen bleiben fast immer folgenlos. Unter Folter erzwungene "Geständnisse" werden vor Gericht als Beweismittel anerkannt (AA 21.5.2018). Der Folter verdächtigte Polizisten werden meist nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet. Das Gesetz verlangt von Verwandten von Terroristen, dass sie die Kosten, die durch einen Angriff entstehen übernehmen. Menschenrechtsverteidiger kritisieren dies als Kollektivbestrafung (USDOS 20.4.2018). Vor allem der Nordkaukasus ist von Gewalt betroffen, wie z.B. außergerichtlichen Tötungen, Folter und anderen Menschenrechtsverletzungen (FH 1.2018). In der ersten Hälfte des Jahres 2017 wurden die Inhaftierungen und Folterungen von Homosexuellen in Tschetschenien publik (HRW 18.1.2018). Der Umfang der Homosexuellenverfolgung in Tschetschenien ist bis heute unklar. Bis zu 100 Opfer, darunter auch mehrere Tote, werden genannt. Viele der Verfolgten sind aus Tschetschenien geflohen [vgl. hierzu Kapitel19.4 Homosexuelle] (Standard.at 3.11.2017). Ein zehnminütiges Video der Körperkamera eines Wächters in der Strafkolonie Nr. 1 in Jaroslawl, zeigt einen Insassen, wie er von Wächtern gefoltert wird. Das Video vom Juni 2017 wurde am 20.07.18 von der unabhängigen russischen Zeitung "Novaya Gazeta" veröffentlicht. Das Ermittlungskomitee leitete ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauch mit Gewaltanwendung ein. Verschiedenen Medienberichten zufolge sollen fünf bis sieben an der Folter beteiligte Personen festgenommen und 17 Mitarbeiter der Strafkolonie suspendiert worden sein. Das Video hatte in der russischen Öffentlichkeit große Empörung ausgelöst. Immer wieder berichten Menschenrechtsorganisationen von Misshandlungen und Folter im russischen Strafvollzug (NZZ 23.7.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 2.8.2018 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 2.8.2018 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428824.html, Zugriff 3.8.2018 -Strichaufzählung