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{'item': 'W168 2199885-1'}

Obsah (24)§ 5§ 21Art. 133Art. 12§ 61§ 6§ 58Art. 130§§ 4§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Artikel 8Artikel 45Artikel 18Art. 4Art. 3§ 10§ 9§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.01.2019 GeschäftszahlW168 2199885-1 SpruchW168 2199885-1/5E W168 2199994-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MM

§ 5Asyl

G 2005 als unbegründetA) Die Beschwerden werden

Paragraph 5, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

§ 21Abs.

5 erster Satz BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnungen zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren.

Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnungen zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: 1.-BF) reiste zusammen mit seiner Ehegattin, der Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: 2.-BF), ins österreichische Bundesgebiet ein; sie stellten hier am 09.02.2018 im Rahmen eines Familienverfahrens die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Eine EURODAC-Abfrage ergab keine Treffer. Aus der österreichischen Visa-Datenbank konnte erhoben werden, dass den BF von der libanesischen Botschaft in Beirut tschechische Visa der Kategorie C mit Gültigkeit vom 09.08.2017 bis zum 23.09.2017 ausgestellt wurden. Am 09.02.2018 fand die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Hierbei gaben die BF im Wesentlichen an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können und keine Medikamente einnehmen zu müssen. In Österreich würden ihre Kinder wohnen. Den Beschwerdeführern sei ein tschechisches Visum der Kategorie C mit dem Gültigkeitszeitraum vom 09.08.2017 bis zum 23.09.2017 ausgestellt worden. Sie hätten sich vom 01.02.2018 bis zum 08.02.2018 in der Türkei aufgehalten und seien über ihnen unbekannte Länder nach Österreich eingereist. Die Beschwerdeführer hätten in keinem Land um Asyl angesucht und würden in Österreich bei ihren Kindern bleiben wollen. Über die Länder der Durchreise könnten sie keine Angaben machen. Am 13.02.2018 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Anschluss der Visadaten ein Aufnahmegesuch gem. Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: "Dublin III-VO") an Tschechien; die französischen Behörden stimmten mit Schreiben vom 12.03.2018

Art. 12Abs.

4 der Dublin III-VO ausdrücklich zu, die BF aufzunehmen.Am 13.02.2018 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Anschluss der Visadaten ein Aufnahmegesuch gem. Artikel 12, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: "Dublin III-VO") an Tschechien; die französischen Behörden stimmten mit Schreiben vom 12.03.2018

Artikel 12, Absatz 4, der Dublin III-VO ausdrücklich zu, die BF aufzunehmen.

Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2018 - nach durchgeführter Rechtsberatung und in Anwesenheit eines Rechtsberaters - gab der 1.-BF an, bereits seit 2015 Medikamente gegen Schwindel und Bluthochdruck einzunehmen. Durch die Lage in Syrien hätten sich seine Symptome noch verstärkt. Neben seiner syrischen ID-Karte könne der Beschwerdeführer keine weiteren personenbezogenen Dokumente vorlegen. In Österreich habe er familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner beiden Söhne, seiner Tochter und seiner Ehefrau. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau würden seit August 2017 bei ihren Kindern wohnen. Er habe noch keine Deutschkurse besucht und gehe in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach. Befragt zur seitens des Bundesamtes angenommen Zuständigkeit des Mitgliedsstaates Tschechiens aufgrund einer ausdrücklichen Zustimmungserklärung, führte der Beschwerdeführer aus, dass das Visum die einzige Möglichkeit gewesen sei, nach Österreich zu seinen Kindern zu gelangen. Er und seine Familie seien jedoch nie in Tschechien gewesen. Zudem habe er in Tschechien keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte. Die 2.BF gab bei ihrer Einvernahme am selben Tag zu Protokoll, dass sie aktuell Medikamente gegen Kreuzschmerzen einnehme. Sie wohne mit ihrem mitgereisten Ehemann bei ihren beiden Söhnen. Sie hätten eine sehr enge Beziehung zu ihren Kindern und diese würden ihnen im Bedarfsfall auch finanzielle Unterstützung zukommen lassen. Sie habe in Österreich weder Deutschkurse besucht noch gehe sie einer Beschäftigung nach. Sie und ihre Familie seien nie in Tschechien gewesen. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurde ein Befundbericht den 1.-BF betreffend vom 18.04.2018 vorgelegt, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer nach einem Sturz im Jahr 2018 unter rezidivierenden Schwindelattacken mit hochgradiger Gangunsicherheit leide, zusätzlich seien Blutdruckschwankungen zu beobachten, die unter entsprechender antihypertensiver Therapie mit Amlodipin zu behandeln seien. Darüber hinaus bestehe der Verdacht auf eine coronare Herzkrankheit bei entsprechendem Risikoprofil. Aus einer eingeholten gutachterlichen Stellungnahme einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 09.05.2018 geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung, Angst und einer depressiven Reaktion leide. Für eine sonstige Störung bestehe derzeit kein Anhaltspunkt. Suizidalität bestehe nicht. Es wurden keine therapeutischen oder medizinischen Maßnahmen angeraten. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Asylanträge

Art. 12Abs.

4 der Dublin-III-VO Tschechien zuständig sei.

§ 61Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F wurde in Spruchpunkt II. gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Tschechien zulässig.Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Asylanträge

Artikel 12

, Absatz 4, der Dublin-III-VO Tschechien zuständig sei.

Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF wurde in Spruchpunkt römisch zwei. gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG deren Abschiebung nach Tschechien zulässig. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf die folgenden Länderfeststellungen zu Tschechien (nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (MVCR 5.8.2016; vgl. MVCR o.D.a, MVCR o.D.b für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (MVCR 5.8.2016; vergleiche MVCR o.D.a, MVCR o.D.b für weitere Informationen siehe dieselben Quellen). Quellen: --MVCR - Tschechisches Innenministerium (5.8.2016): Procedure for Granting International Protection in the Czech Republic, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/procedure-for-granting-international-protection-in-the-czech-republic.aspx, Zugriff 11.4.2018 --MVCR - Tschechisches Innenministerium (o.D.a): Course of administrative proceedings for granting international protection, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/course-of-administrative-proceedings-for-granting-international-protection.aspx, Zugriff 11.4.2018 -MVCR - Tschechisches Innenministerium (o.D.b): Court review of actions and cassation complaints filed against decisions issued during administrative proceedings for granting international protection, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/court-review-of-actions-and-cassation-complaints-filed-against-decisions-issued-during-administrative-proceedings-for-granting-international-protection.aspx, Zugriff 11.4.2018 Dublin-Rückkehrer In der Tschechischen Republik werden Take charge-Rückkehrer automatisch in ein Aufnahmezentrum gebracht, wo diese gefragt werden, ob ihr Verfahren in der Tschechischen Republik fortgesetzt werden soll. * Wenn ja, wird der Rückkehrer registriert, der Antrag formell eingebracht und das Verfahren fortgesetzt. * Wenn der Rückkehrer kein Verfahren in der Tschechischen Republik wünscht, wird dieses formell beendet. Der Rückkehrer könnte beantragen in einem freiwilligen Rückkehrverfahren registriert zu werden, ansonsten fällt er unter das Femdenrecht. Im Falle von Take back-Rückkehrern deren vorhergehendes Asylverfahren noch läuft, werden diese in ein Asylzentrum gebracht und das Verfahren wird fortgesetzt. Take back-Rückkehrer deren vorhergehendes Asylverfahren bereits abgeschlossen ist, werden in ein Aufnahmezentrum gebracht und gefragt, ob sie einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stellen wollen. * Wenn ja, wird der Rückkehrer erneut registriert und der Antrag auf internationalen Schutz formell eingebracht (gilt als Folgeantrag). * Wenn kein Asylantrag gestellt wird, wird das Verfahren beendet. Der Rückkehrer könnte beantragen, in einem freiwilligen Rückkehrverfahren registriert zu werden. Ansonsten steht der Status der Person unter dem Alien Act-Verfahren. Der Rückkehrer könnte beantragen in einem freiwilligen Rückkehrverfahren registriert zu werden, ansonsten fällt er unter das Femdenrecht. Die Versorgung von Dublin-Rückkehrern in der Tschechischen Republik unterscheidet sich nicht von jener für andere Antragsteller (EASO 24.10.2017). Dublin-Rückkehrer haben Zugang zum Asylverfahren. Wenn ein vorheriges Asylverfahren eingestellt wurde weil sich der Antragsteller dem Verfahren entzogen hat (z.B. Nichterscheinen zum Interview), wird ein neuer Antrag inhaltlich behandelt. Wenn ein Rückkehrer bereits eine inhaltlich negative Asylentscheidung in der Tschechischen Republik erhalten hat, muss ein Folgeantrag neue Elemente enthalten um zulässig zu sein. Dublin-Rückkehrer haben denselben Zugang zu kostenloser Gesundheitsversorgung und Unterbringung wie andere Antragsteller (MVCR 16.8.2016). Quellen: --EASO - European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query. Subject: Access to Procedures and Reception Conditions for persons transferred back from another Member State of the Dublin regulation, per E-Mail --MVCR - Tschechisches Innenministerium (16.8.2016), per E-Mail Non-Refoulement Personen, welche die Bedingungen für internationalen Schutz nicht erfüllen, aber wegen eines Risikos ernster Gefährdung nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, können subsidiären Schutz erhalten (USDOS 3.3.2017). Quellen: --USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Czech Republic, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395772.html, Zugriff 11.4.2018 Versorgung Die Tschechische Republik verfügt zur Unterbringung von Asylwerbern über Empfangszentren, Unterbringungszentren und Integrationsasylzentren. Sie alle unterstehen dem tschechischen Innenministerium und werden von der Refugee Facility Administration verwaltet. Zuerst kommen Antragsteller in ein geschlossenes Reception Center (ReC). ReC gibt es in Zastávka u Brna und am Flughafen Prag Ruzyne. Der Aufenthalt ist dort verpflichtend, es erfolgen Maßnahmen zur Identitätsfeststellung und eine medizinische Untersuchung. Neben der Unterkunft und Verpflegung gibt es in ReC soziale und psychologische Dienste, medizinische Versorgung etc. Danach kommen Asylwerber bis zum rechtskräftigen Ende ihres Verfahrens in ein offenes Residential Center (RC), in dem sie das Recht auf Unterkunft, Verpflegung, rechtliche und psychologische Hilfe usw., sowie ein Taschengeld haben. Sozialarbeit hat einen hohen Stellenwert. RC gibt es in folgenden Gemeinden: Kostelec nad Orlicí und Havírov. Wenn Asylwerber über Finanzmittel über dem Existenzminimum verfügen, müssen sie sich an den Kosten für Unterkunft und Essen beteiligen. Asylwerber haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auch außerhalb des Unterbringungszentrums privat zu wohnen. Schutzsuchende können dann auch, wiederum unter bestimmten Bedingungen, für 3 Monate finanzielle Zuwendungen erhalten (MVCR 5.8.2016; vgl. RFA o.D., NIEM 12.2017). Die Bedürfnisse vulnerabler Personen werden bei der Unterbringung berücksichtigt (AA 11.11.1999). Es gibt darüber hinaus noch drei Schubhafteinrichtungen in Belá pod Bezdezem, Vyšní Lhoty und Balková (RFA o.D.; vgl. NIEM 12.2017).Die Tschechische Republik verfügt zur Unterbringung von Asylwerbern über Empfangszentren, Unterbringungszentren und Integrationsasylzentren. Sie alle unterstehen dem tschechischen Innenministerium und werden von der Refugee Facility Administration verwaltet. Zuerst kommen Antragsteller in ein geschlossenes Reception Center (ReC). ReC gibt es in Zastávka u Brna und am Flughafen Prag Ruzyne. Der Aufenthalt ist dort verpflichtend, es erfolgen Maßnahmen zur Identitätsfeststellung und eine medizinische Untersuchung. Neben der Unterkunft und Verpflegung gibt es in ReC soziale und psychologische Dienste, medizinische Versorgung etc. Danach kommen Asylwerber bis zum rechtskräftigen Ende ihres Verfahrens in ein offenes Residential Center (RC), in dem sie das Recht auf Unterkunft, Verpflegung, rechtliche und psychologische Hilfe usw., sowie ein Taschengeld haben. Sozialarbeit hat einen hohen Stellenwert. RC gibt es in folgenden Gemeinden: Kostelec nad Orlicí und Havírov. Wenn Asylwerber über Finanzmittel über dem Existenzminimum verfügen, müssen sie sich an den Kosten für Unterkunft und Essen beteiligen. Asylwerber haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auch außerhalb des Unterbringungszentrums privat zu wohnen. Schutzsuchende können dann auch, wiederum unter bestimmten Bedingungen, für 3 Monate finanzielle Zuwendungen erhalten (MVCR 5.8.2016; vergleiche RFA o.D., NIEM 12.2017). Die Bedürfnisse vulnerabler Personen werden bei der Unterbringung berücksichtigt (AA 11.11.1999). Es gibt darüber hinaus noch drei Schubhafteinrichtungen in Belá pod Bezdezem, Vyšní Lhoty und Balková (RFA o.D.; vergleiche NIEM 12.2017). Die Höhe des Taschengeldes liegt in den Zentren in denen Essen bereitgestellt wird, bei 1,20 Euro pro Person und Tag. In den Zentren in denen selbst gekocht werden kann, liegt sie bei 4,50 Euro. Die Qualität der Unterbringung wird alle 6 Monate kontrolliert. Unabhängige Überprüfungen durch den Ombudsmann sowie das Gesundheitsamt sind möglich. Tschechien verfügt über etwa 673 Unterbringungsplätze, inklusive jener für Vulnerable und UMA. In den Empfangszentren gibt es Büchereien, Interneträume, Sportplätze, Gelegenheiten zur künstlerischen, handwerklichen und musischen Betätigung, Bereiche für Kinder und Basis-Sprachkurse. In den offenen Unterbringungszentren gibt es zusätzlich Möglichkeiten außerhalb der Zentren, wie etwa Ausflüge (EMN 2014). Nach Ablauf von sechs Monaten ab Antragstellung, haben Asylwerber legalen Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn sie über eine gültige Arbeitserlaubnis der regionalen Niederlassung des Arbeitsmarktservices der Tschechischen Republik verfügen (MVRC 7.3.2017). Quellen: --AA - Asylum Act (11.11.1999), Stand: 3.4.2016, http://www.mvcr.cz/mvcren/file/asylum-act.aspx, Zugriff 11.4.2018 --EMN - European Migration Network

(2014): The Organisation of Reception Facilities for Asylum Seekers in different Member States (veröffentlicht von Europäische Kommission), http://www.emnbelgium.be/sites/default/files/publications/emn_organisation_of_reception_facilities_january_2014_3.pdf, Zugriff 11.4.2018 --MVCR - Tschechisches Innenministerium (5.8.2016): Procedure for Granting International Protection in the Czech Republic, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/procedure-for-granting-international-protection-in-the-czech-republic.aspx?q=Y2hudW09Mw%3D%3D, Zugriff 11.4.2018 --MVCR - Tschechisches Innenministerium (7.3.2017): Information for employers, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/information-for-employers.aspx, Zugriff 11.4.2018 --NIEM - National Integration Evaluation Mechanism (12.2017): Asylum seekers and beneficiaries of international protection in V4 countries, https://www.clovekvtisni.cz/media/publications/876/file/v4niem-repot-cz-hu-pl-sk-complete.pdf, Zugriff 11.4.2018 --RFA - Refugee Facilities Administration (o.D.): Facilities aministered by RFA of the Ministry of the Interior, http://www.suz.cz/en/, Zugriff 11.4.2018 Medizinische Versorgung Asylwerber genießen die Leistungen des öffentlichen Krankenversicherungssystems (MVCR o.D.b). Das tschechische Finanzministerium bezahlt die monatlichen Sozialversicherungsbeiträge für bestimmte Gruppen wirtschaftlich inaktiver Personen, darunter auch Asylwerber (HiT 2015). MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016). Quellen: --HiT - European Observatory on Health Systems and Policies: Health Systems in Transition, Vol. 17 No. 1 2015; Czech Republic, Health system review, 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1441871505_czech-hit.pdf, Zugriff 11.4.2018 --MedCOI - Medical Country of Origin Information (14.12.2016): Auskunft MedCOI, per E-Mail --MVCR - Tschechisches Innenministerium (o.D.b): Court review of actions and cassation complaints filed against decisions issued during administrative proceedings for granting international protection, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/court-review-of-actions-and-cassation-complaints-filed-against-decisions-issued-during-administrative-proceedings-for-granting-international-protection.aspx, Zugriff 11.4.2018 Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass die Identität der BF aufgrund der vorgelegten identitätsbezeugenden Dokumente feststehe. Der in den Feststellungen angeführte psychische Zustand des 1.BF ergebe sich aufgrund der Vorlage eines Befundberichtes und aufgrund seiner Untersuchung am 04.05.2018 durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin, zu deren Qualifikation folgendes anzumerken sei: Neben einem erworbenen Psy-III-Diplom könne die untersuchende Ärztin auf ihrem Fachgebiet auch auf ihre Qualifikation als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige verweisen. Zudem verfüge sie über mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Exploration von allenfalls vorhandenen psychischen Störungen bei Asylwerbern. Der 1.-BF selbst habe weder dem Untersuchungsergebnis entgegenstehende Befunde, Gutachten oder sonstige Arztbriefe in Vorlage gebracht, noch verfüge er über eine zumindest gleichwertige fachliche Qualifikation wie die untersuchende Ärztin, um eine ebenso fundierte und qualifizierte Aussage zum psychischen Zustand treffen zu können, wie dies in der gutachterlichen Stellungnahme vom 04.05.2018 erfolgt sei. Aus diesem Grund seien die Einwände des 1.-BF gegen das Untersuchungsergebnis nicht geeignet, dieses in Frage zu stellen. Zu den familiären Anknüpfungspunkten in Österreich sei anzuführen, dass sich für die Ehefrau des Beschwerdeführers dieselbe Ausweisungsentscheidung ergeben habe. Die beiden Söhne und die Tochter der BF würden ebenfalls in Österreich wohnhaft seien und laut ZMR-Auszug würden die BF mit diesen im gemeinsamen Haushalt und würden bei Bedarf auch finanziell unterstützt werden. Angesichts ihres unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich hätten die BF von vornherein nicht davon ausgehen können, dass ihnen nur aufgrund der Anwesenheit von Verwandten in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommen werde und sich daher ein direkter verwandtschaftlicher Kontakt lediglich auf die Dauer seines unsicheren Aufenthalts in Österreich beschränkt. Die Möglichkeit der Aufrechterhaltung von Kontakten zu in Österreich befindlichen Verwandten bestehe für sie-wenn auch in eingeschränkter Form-auch von Tschechien aus. Unter diesen Gesichtspunkten betrachtet und unter Beachtung ihrer verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich stelle die Außerlandesbringung aus Österreich keinen gravierenden Eingriff in Bezug auf Art. 8 EMRK dar. Es sei festzustellen, dass in Tschechien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Tschechien keinesfalls erkennen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu und habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-VO ergeben.Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass die Identität der BF aufgrund der vorgelegten identitätsbezeugenden Dokumente feststehe. Der in den Feststellungen angeführte psychische Zustand des 1.BF ergebe sich aufgrund der Vorlage eines Befundberichtes und aufgrund seiner Untersuchung am 04.05.2018 durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin, zu deren Qualifikation folgendes anzumerken sei: Neben einem erworbenen Psy-III-Diplom könne die untersuchende Ärztin auf ihrem Fachgebiet auch auf ihre Qualifikation als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige verweisen. Zudem verfüge sie über mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Exploration von allenfalls vorhandenen psychischen Störungen bei Asylwerbern. Der 1.-BF selbst habe weder dem Untersuchungsergebnis entgegenstehende Befunde, Gutachten oder sonstige Arztbriefe in Vorlage gebracht, noch verfüge er über eine zumindest gleichwertige fachliche Qualifikation wie die untersuchende Ärztin, um eine ebenso fundierte und qualifizierte Aussage zum psychischen Zustand treffen zu können, wie dies in der gutachterlichen Stellungnahme vom 04.05.2018 erfolgt sei. Aus diesem Grund seien die Einwände des 1.-BF gegen das Untersuchungsergebnis nicht geeignet, dieses in Frage zu stellen. Zu den familiären Anknüpfungspunkten in Österreich sei anzuführen, dass sich für die Ehefrau des Beschwerdeführers dieselbe Ausweisungsentscheidung ergeben habe. Die beiden Söhne und die Tochter der BF würden ebenfalls in Österreich wohnhaft seien und laut ZMR-Auszug würden die BF mit diesen im gemeinsamen Haushalt und würden bei Bedarf auch finanziell unterstützt werden. Angesichts ihres unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich hätten die BF von vornherein nicht davon ausgehen können, dass ihnen nur aufgrund der Anwesenheit von Verwandten in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommen werde und sich daher ein direkter verwandtschaftlicher Kontakt lediglich auf die Dauer seines unsicheren Aufenthalts in Österreich beschränkt. Die Möglichkeit der Aufrechterhaltung von Kontakten zu in Österreich befindlichen Verwandten bestehe für sie-wenn auch in eingeschränkter Form-auch von Tschechien aus. Unter diesen Gesichtspunkten betrachtet und unter Beachtung ihrer verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich stelle die Außerlandesbringung aus Österreich keinen gravierenden Eingriff in Bezug auf Artikel 8, EMRK dar. Es sei festzustellen, dass in Tschechien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Tschechien keinesfalls erkennen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe zu und habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, der Dublin-III-VO ergeben. Dagegen richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde der 2.-BF vom 25.06.2018, in der ausgeführt wurde, dass die Behörde zur Gänze unterlassen habe, festzustellen, welches Land tatsächlich zuständig sei. Auch seien keine Feststellungen getroffen worden, zu welchem Zeitpunkt die 2.-BF gemeinsam mit ihrem Ehegatten nach Österreich eingereist sei, zumal der Ehegatte selbst angegeben habe, gemeinsam mit der 2.-BF im August 2017 mittels gültigen Schengenvisums nach Österreich eingereist zu sein. Anzumerken sei auch, dass die Protokollierung der Einvernahme am 16.05.2018 lückenhaft erfolgt sei, zumal die 2.-BF im Zuge der Einvernahme vorgebracht habe, in einem schlechten Gesundheitszustand zu sein und regelmäßig Medikamente einzunehmen, insbesondere Arzneimittel gegen Kreuzschmerzen. Die belangte Behörde habe auch zur Gänze unterlassen, die Kinder der 2.-BF zur Frage des familiären und wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses zu befragen. Anzumerken sei auch, dass die Außerlandesbringung nicht nur das Recht auf Privat-und Familienleben der Beschwerdeführerin verletze, sondern dadurch auch das Recht auf Privat-und Familienleben der Tochter und Söhne verletzt werde. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der Beschwerde wurde eine ärztliche Bestätigung vom 11.06.2018 angeschlossen, wonach die 2.-BF unter einem massiven Cervikalsyndrom sowie Lumboischalgie mit Schmerzausstrahlung in die Beine sowie arterielle Hypertonie leide. Im Rahmen einer Beschwerdeergänzung vom 03.07.2018 den 1.-BF betreffend wurde ausgeführt, dass es die Behörde zur Gänze unterlassen habe, festzustellen, welches Land tatsächlich zuständig sei. Auch seien keine Feststellungen getroffen worden, zu welchem Zeitpunkt der 1.-BF gemeinsam mit seiner Ehegattin nach Österreich eingereist sei. Anzumerken sei auch, dass die Protokollierung der Einvernahme vom 16.05.2018 lückenhaft erfolgt sei, zumal der BF im Zuge der Einvernahme vorgebracht habe, in einem schlechten Gesundheitszustand zu sein und regelmäßig Medikamente einzunehmen. Zwar sei der 1.-BF einer Untersuchung seitens des PSY III unterzogen worden, jedoch sei das erstellte Gutachten nicht aussagekräftig. Auch die Feststellungen zum Familienleben seien mangelhaft, zumal der 1.-BF sehr wohl über ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK verfüge. Er lebe seit seinem Aufenthalt in Österreich gemeinsam mit seiner Ehegattin, bei den leiblichen Söhnen im gemeinsamen Haushalt, die beide den Status der Asylberechtigten innehätten und somit Begünstigte internationalen Schutzes seien. Weiters verfüge der 1.-BF über eine in Wien lebende Tochter, die zwar nicht im gemeinsamen Haushalt wohnhaft sei, jedoch mit diesem in täglichen Kontakt stehe und den 1.-BF regelmäßig besuche. Der 1.-BF sei aufgrund seines Alters und seiner labilen Mobilität auf die Pflegetätigkeiten seiner in Österreich lebenden Kinder angewiesen. Die belangte Behörde habe auch zur Gänze unterlassen, die Kinder der BF zur Frage des familiären und wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses zu befragen, wodurch auch das Recht auf Privat-und Familienleben der Töchter und der Söhne verletzt werde.Im Rahmen einer Beschwerdeergänzung vom 03.07.2018 den 1.-BF betreffend wurde ausgeführt, dass es die Behörde zur Gänze unterlassen habe, festzustellen, welches Land tatsächlich zuständig sei. Auch seien keine Feststellungen getroffen worden, zu welchem Zeitpunkt der 1.-BF gemeinsam mit seiner Ehegattin nach Österreich eingereist sei. Anzumerken sei auch, dass die Protokollierung der Einvernahme vom 16.05.2018 lückenhaft erfolgt sei, zumal der BF im Zuge der Einvernahme vorgebracht habe, in einem schlechten Gesundheitszustand zu sein und regelmäßig Medikamente einzunehmen. Zwar sei der 1.-BF einer Untersuchung seitens des PSY römisch drei unterzogen worden, jedoch sei das erstellte Gutachten nicht aussagekräftig. Auch die Feststellungen zum Familienleben seien mangelhaft, zumal der 1.-BF sehr wohl über ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK verfüge. Er lebe seit seinem Aufenthalt in Österreich gemeinsam mit seiner Ehegattin, bei den leiblichen Söhnen im gemeinsamen Haushalt, die beide den Status der Asylberechtigten innehätten und somit Begünstigte internationalen Schutzes seien. Weiters verfüge der 1.-BF über eine in Wien lebende Tochter, die zwar nicht im gemeinsamen Haushalt wohnhaft sei, jedoch mit diesem in täglichen Kontakt stehe und den 1.-BF regelmäßig besuche. Der 1.-BF sei aufgrund seines Alters und seiner labilen Mobilität auf die Pflegetätigkeiten seiner in Österreich lebenden Kinder angewiesen. Die belangte Behörde habe auch zur Gänze unterlassen, die Kinder der BF zur Frage des familiären und wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses zu befragen, wodurch auch das Recht auf Privat-und Familienleben der Töchter und der Söhne verletzt werde. Laut Information der LPD NÖ wurden die BF am 26.07.2018 gemeinsam ohne besondere Vorfälle nach Tschechien überstellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der 1.-BF ist mit der 2.-BF verheiratet. Beide sind syrische Staatsangehörige und reisten unter Verwendung jeweils eines von der Vertretungsbehörde der Tschechischen Republik in Beirut/Libanon ausgestellten Schengen-Visums Typ C, gültig im Zeitraum vom 09.08.2017 bis zum 23.09.2017, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein und stellten im Bundesgebiet am 09.02.2018 im Rahmen eines Familienverfahrens die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete zu Recht begründet auf die sich aus der VISA Datenbank die BF betreffenden Daten Aufnahmegesuche nach Art 12 Abs. 4 Dublin III-VO an Tschechien. Die tschechischen Behörden stimmten mit Schreiben vom 12.03.2018 ausdrücklich zu, die BF auf Grundlage von Art. 12 Abs. 4 der Dublin-III-VO zu übernehmen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete zu Recht begründet auf die sich aus der VISA Datenbank die BF betreffenden Daten Aufnahmegesuche nach Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO an Tschechien. Die tschechischen Behörden stimmten mit Schreiben vom 12.03.2018 ausdrücklich zu, die BF auf Grundlage von Artikel 12, Absatz 4, der Dublin-III-VO zu übernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Tschechien an. Besondere, in den Personen der BF gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Tschechien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Überstellung nach Tschechien Gefahr laufen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Beim 1.-BF wurden rezidivierende Schwindelattacken mit hochgradiger Gangunsicherheit sowie Blutdruckschwankungen diagnostiziert. Zudem leidet er an einer Anpassungsstörung. Eine medikamentöse Therapie wurde angeraten. Die 2.-BF leidet an Schmerzen im unteren Rücken mit Schmerzausstrahlung in die Beine sowie Bluthochdruck. Es erfolgte eine Therapie mittels Infusionen und Medikamenten und eine weitere orthopädische Betreuung wurde empfohlen. In Tschechien ist die Gesundheitsversorgung für Asylwerber ausreichend gewährleistet. Es sind dort sämtliche Krankheiten behandelbar und alle Medikamente erhältlich. Die Behandlungsmöglichkeiten bestehen auch in der Tschechischen Republik und es ist bei Inanspruchnahme dieser Möglichkeit nicht davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des 1.-BF und der 2.-BF im Falle einer Überstellung nach Tschechen verschlechtert. Im österreichischen Bundesgebiet sind zwar die erwachsene Tochter und zwei erwachsene Söhne der BF in Österreich aufhältig und leben mit ihren erwachsenen Söhnen im gemeinsamen Haushalt. Die BF stehen jedoch in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu ihnen und haben auch in Tschechien Anspruch auf Grundversorgung. Am 26.07.2018 wurden die BF gemeinsam nach Tschechien rücküberstellt. 2. Beweiswürdigung: Auf Grund der vorliegenden Treffer in der VIS-Datenbank steht fest, dass die BF jeweils über Schengen-Visa der Kategorie C (Gültigkeitszeitraum: von 09.08.2017 bis 23.09.2017), ausgestellt von der tschechischen Vertretungsbehörde in Beirut/Libanon, verfügten. Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme der BF seitens der Tschechischen Republik ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der tschechischen Dublin-Behörde. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Für den konkreten Fall ist insbesondere relevant, dass den Länderfeststellungen eindeutig zu entnehmen ist, dass Asylwerber die Leistungen des öffentlichen Krankenversicherungssystems genießen, und, dass das tschechische Finanzministerium die monatlichen Sozialversicherungsbeiträge u.a. auch für Asylwerber bezahlt, weshalb festgestellt werden konnte, dass die Medikation der BF auch in der Tschechischen Republik zugänglich ist. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie aus den Angaben der BF. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie aus den Angaben der BF. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die Feststellungen hinsichtlich privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der BF in Österreich basieren auf Auskünften aus dem Zentralen Melderegister und auf den eigenen Angaben der BF. Der Umstand der am 26.07.2018 erfolgten Überstellung der BF nach Tschechien ergibt sich aus einem entsprechenden Bericht der Landespolizeidirektion NÖ. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 5

(1)Ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,

(1)Ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2)

Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(2)

Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 21 Abs. 5 BFA-VG lautet: § 21
(5)Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: § 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. ...

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird.

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten: KAPITEL IIKAPITEL römisch zwei ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN Art. 3Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Art. 7Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person

den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Artikel 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung

Artikel 8der Verordnung (EG) Nr.

810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung

Artikel 8der Verordnung (EG) Nr.

810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
  1. a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
  2. b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
  3. c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde. KAPITEL IVKAPITEL römisch vier ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Art. 16Artikel 16 Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen

Artikel 45

in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17Artikel 17 Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. § 29 Abs. 2 Dublin-III-VO lautet: "Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist."Paragraph 29, Absatz 2, Dublin-III-VO lautet: "Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist." Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Frankreichs ergibt. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ ... ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ... ] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Tschechiens zur Prüfung der in Rede stehenden Asylanträge in Art. 12 Abs. 4 der Dublin III-VO begründet, da die BF zum Zeitpunkt ihrer Antragstellungen im Besitz zweier vor weniger als sechs Monaten abgelaufenen tschechischen Visa waren. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Tschechien bestehen keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Tschechiens ist zwischenzeitig auch nicht etwa wieder erloschen. Die BF wurden innerhalb der Überstellungsfrist nach Tschechien überstellt.In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Tschechiens zur Prüfung der in Rede stehenden Asylanträge in Artikel 12, Absatz 4, der Dublin III-VO begründet, da die BF zum Zeitpunkt ihrer Antragstellungen im Besitz zweier vor weniger als sechs Monaten abgelaufenen tschechischen Visa waren. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Tschechien bestehen keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Tschechiens ist zwischenzeitig auch nicht etwa wieder erloschen. Die BF wurden innerhalb der Überstellungsfrist nach Tschechien überstellt. Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Tschechien keine Anhaltspunkte. Die BF wurden innerhalb der gem. Art. 29 Abs. 2 der Dublin-III-VO dafür vorgesehenen Frist von sechs Monaten gemeinsam nach Tschechien rücküberstellt.Die BF wurden innerhalb der gem. Artikel 29, Absatz 2, der Dublin-III-VO dafür vorgesehenen Frist von sechs Monaten gemeinsam nach Tschechien rücküberstellt. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der BF.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der BF. Soweit die Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügen, die nach Art. 16 Dublin-III-VO grundsätzlich Beachtung finden könnten, da sich die volljährigen Kinder, hier aufhalten, ist festzuhalten, dass sich aus der Aktenlage keine besonders berücksichtigungswürdige Situation ergibt, die die Anwendung von Art. 16 Dublin-III-VO rechtfertigen kann. Die Rechtfertigung für die Zuständigkeitsregel des Art. 16 Dublin-III-VO ist darin gelegen, dass diese familiären Konstellationen beschreibt, in denen regelmäßig eine Zusammenführung bzw. Nicht-Trennung abhängiger Personen aus menschenrechtlichen Erwägungen erfolgen soll. Die Norm umfasst die wesentlichsten Lebenssachverhalte, die eine Person - unter jeweiliger Beachtung ihrer individuellen soziokulturellen Lebenssituation - in einer solchen Weise verletzlich machen könnten, sodass die Zusammenführung mit bestimmten engen Bezugspersonen humanitäre Pflicht wird. Entscheidendes Kriterium für die Zuständigkeit nach Art. 16 Abs. 2 Dublin-III-VO ist somit das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses, zu dem weitere Umstände (Unterstützungsfähigkeit) hinzutreten müssen (Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K3 zu Art. 16). Aus dem Vorbringen, dass die Beschwerdeführer nach Österreich gekommen seien, um bei ihren Kindern sein zu können, lässt sich selbst vor dem Hintergrund ihrer Erkrankungen kein berücksichtigungswürdiges Abhängigkeitsverhältnis erkennen, zumal nicht dargelegt wurde, dass die Beschwerdeführer, welche beide an den festgestellten Krankheiten leiden und deswegen regelmäßig (medikamentös) behandelt werden, derart pflegebedürftig wären, dass sie ihren Alltag ohne die Hilfe ihrer Kinder nicht bewältigen könnten.Soweit die Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügen, die nach Artikel 16, Dublin-III-VO grundsätzlich Beachtung finden könnten, da sich die volljährigen Kinder, hier aufhalten, ist festzuhalten, dass sich aus der Aktenlage keine besonders berücksichtigungswürdige Situation ergibt, die die Anwendung von Artikel 16, Dublin-III-VO rechtfertigen kann. Die Rechtfertigung für die Zuständigkeitsregel des Artikel 16, Dublin-III-VO ist darin gelegen, dass diese familiären Konstellationen beschreibt, in denen regelmäßig eine Zusammenführung bzw. Nicht-Trennung abhängiger Personen aus menschenrechtlichen Erwägungen erfolgen soll. Die Norm umfasst die wesentlichsten Lebenssachverhalte, die eine Person - unter jeweiliger Beachtung ihrer individuellen soziokulturellen Lebenssituation - in einer solchen Weise verletzlich machen könnten, sodass die Zusammenführung mit bestimmten engen Bezugspersonen humanitäre Pflicht wird. Entscheidendes Kriterium für die Zuständigkeit nach Artikel 16, Absatz 2, Dublin-III-VO ist somit das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses, zu dem weitere Umstände (Unterstützungsfähigkeit) hinzutreten müssen (Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K3 zu Artikel 16,). Aus dem Vorbringen, dass die Beschwerdeführer nach Österreich gekommen seien, um bei ihren Kindern sein zu können, lässt sich selbst vor dem Hintergrund ihrer Erkrankungen kein berücksichtigungswürdiges Abhängigkeitsverhältnis erkennen, zumal nicht dargelegt wurde, dass die Beschwerdeführer, welche beide an den festgestellten Krankheiten leiden und deswegen regelmäßig (medikamentös) behandelt werden, derart pflegebedürftig wären, dass sie ihren Alltag ohne die Hilfe ihrer Kinder nicht bewältigen könnten. Im Hinblick auf Art. 17 Dublin-III-VO verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass ein Verbleib der Beschwerdeführer bei ihren erwachsenen Kindern in Österreich wünschenswert wäre, doch kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es im Rahmen seines Ermessensspielraumes mangels besonders berücksichtigungswürdigen humanitären Gründe von der Anwendung dieser Norm Abstand genommen hat.Im Hinblick auf Artikel 17, Dublin-III-VO verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass ein Verbleib der Beschwerdeführer bei ihren erwachsenen Kindern in Österreich wünschenswert wäre, doch kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es im Rahmen seines Ermessensspielraumes mangels besonders berücksichtigungswürdigen humanitären Gründe von der Anwendung dieser Norm Abstand genommen hat. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:

Art. 4GRC bzw.

Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 4, GRC bzw.

Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [...] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [...] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin-III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [...] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [...] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung

§§ 5Asyl

G und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten

Art. 3und/oder Art.

8 EMRK verletzt würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung

Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten

Artikel 3

, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Die angefochtenen Bescheide enthalten ausführliche Feststellungen zum tschechischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Vor dem Hintergrund der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-III-VO nach Tschechien überstellt werden, aufgrund der dortigen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten

der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Tschechien im Hinblick auf die erstinstanzlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin-II-VO (und nunmehr der Dublin-III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). Jedenfalls hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Tschechien und letztlich beim EGMR geltend zu machen.Jedenfalls hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Tschechien und letztlich beim EGMR geltend zu machen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die BF weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine ihnen widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in Tschechien jemals geltend machten. Die BF haben in Tschechien keinen Asylantrag gestellt bzw. waren ihren Angaben zufolge auch noch nie dort. Eine mangelhafte Versorgung und Unterbringung aus systemischen Gründen in Tschechien konnten die Beschwerdeführer daher jedenfalls nicht glaubhaft darlegen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer einem realen Risiko einer sogenannten Kettenabschiebung von der Tschechischen Republik in ihren Herkunftsstaat ausgesetzt wären, was eine Verletzung ihrer Rechte

Art. 3

EMRK im Falle ihrer Überstellung nach Tschechien darstellen würde, sind nicht gegeben.In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die BF weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine ihnen widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK in Tschechien jemals geltend machten. Die BF haben in Tschechien keinen Asylantrag gestellt bzw. waren ihren Angaben zufolge auch noch nie dort. Eine mangelhafte Versorgung und Unterbringung aus systemischen Gründen in Tschechien konnten die Beschwerdeführer daher jedenfalls nicht glaubhaft darlegen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer einem realen Risiko einer sogenannten Kettenabschiebung von der Tschechischen Republik in ihren Herkunftsstaat ausgesetzt wären, was eine Verletzung ihrer Rechte

Artikel 3

, EMRK im Falle ihrer Überstellung nach Tschechien darstellen würde, sind nicht gegeben. Soweit die Beschwerdeführer angaben, dass sie aufgrund des Aufenthaltes ihrer Kinder nach Österreich gelangen hätten wollen, ist festzuhalten, dass es nicht dem Asylwerber obliegt, das Asylverfahren im Land seiner Wahl durchzuführen und eine solche Vorgehensweise eindeutig den ausdrücklich festgelegten Zielen der Dublin-III-VO widerspricht, welche zwar einerseits sicherstellt, dass jeder Asylwerber effektiv Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft erhält, welche aber andererseits auch Asylmissbrauch verhindern soll und will. Im Übrigen sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären (vgl VwGH 8.9.2015, Ra 201418/0157 bis 0159). Daher war auch im konkreten Fall keine Einzelfallzusicherung von Tschechien einzuholen.Im Übrigen sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären vergleiche VwGH 8.9.2015, Ra 201418/0157 bis 0159). Daher war auch im konkreten Fall keine Einzelfallzusicherung von Tschechien einzuholen. Wie festgestellt, wurden beim 1.-BF rezidivierende Schwindelattacken mit hochgradiger Gangunsicherheit sowie Blutdruckschwankungen und eine Anpassungsstörung diagnostiziert. Die 2.-BF leidet an Schmerzen im unteren Rücken mit Schmerzausstrahlung in die Beine sowie Bluthochdruck. Es erfolgte eine Therapie mittels Infusionen und Medikamenten und eine weitere orthopädische Betreuung wurde empfohlen. Aus den medizinischen Unterlagen lässt sich jedenfalls nicht ableiten, dass die Überstellungsfähigkeit der BF nicht gegeben ist. Eine Überstellung nach Tschechien bewirkt keine Gefahr eines lebensbedrohlichen Zustandes, die Abschiebung ist ab sofort möglich. Während der Überstellung ist darauf zu achten, dass die BF ihre Medikationen mit sich führen. Zusammengefasst kann somit festgehalten werden, dass der Gesundheitszustand der BF fachärztlich abgeklärt wurde und ihnen die notwendigen Medikamente verschrieben wurden. Vor dem Hintergrund der unbedenklichen Länderinformationen zu Tschechien kann festgehalten werden, dass sie im Falle der Überstellung nach Tschechien dort in Bezug auf die medizinische Versorgung die Leistungen des öffentlichen Krankenversicherungssystems genießen. Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Tschechien eine Verletzung ihrer in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk", weshalb eine - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer

Art. 3EMRK nicht erkannt werden kann.

Dies umso weniger, als nicht etwa die Abschiebung in ein krisengeschütteltes Herkunftsland, sondern in einen Mitgliedstaat der EU, in dem funktionierende rechtsstaatliche Strukturen und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln selbstverständlich gegeben sind, verfügt wird.Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Tschechien eine Verletzung ihrer in Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk", weshalb eine - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer

Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden kann.

Dies umso weniger, als nicht etwa die Abschiebung in ein krisengeschütteltes Herkunftsland, sondern in einen Mitgliedstaat der EU, in dem funktionierende rechtsstaatliche Strukturen und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln selbstverständlich gegeben sind, verfügt wird. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Drittstaatsangehörigen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnungen zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt, um im Falle schwerer Erkrankungen, oder auch bei Selbstmorddrohungen geeignete Vorkehrungen zu Verhinderung einer Gesundheitsschädigung zu treffen. Auch im Übrigen konnten die BF keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch im Übrigen konnten die BF keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK: Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Art. 8Abs.

2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247; 22.01.2013, 2011/18/0012).Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247; 22.01.2013, 2011/18/0012). Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (VfGH 12.06.2013, U 485 aus 2012,; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Hinsichtlich des zwischen dem 1.-BF und der 2.-BF bestehenden Familienleben - die Ehegatten sind Teil der Kernfamilie - ist vorweg festzuhalten, dass durch die gemeinsame Außerlandesbringung beider Beschwerdeführer nach Tschechien die Einheit der Familie gewahrt bleibt, weshalb die im gegenständlichen Verfahren getroffene Entscheidung keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens darstellt.Hinsichtlich des zwischen dem 1.-BF und der 2.-BF bestehenden Familienleben - die Ehegatten sind Teil der Kernfamilie - ist vorweg festzuhalten, dass durch die gemeinsame Außerlandesbringung beider Beschwerdeführer nach Tschechien die Einheit der Familie gewahrt bleibt, weshalb die im gegenständlichen Verfahren getroffene Entscheidung keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens darstellt. Im gegenständlichen Fall verfügen die Beschwerdeführer im Bundesgebiet aber auch noch über andere familiäre Anknüpfungspunkte; konkret sind die drei erwachsenen Kinder der Beschwerdeführer im Bundesgebiet aufhältig. Die Beschwerdeführer sind eigenen Angaben zufolge nach Österreich gereist, um bei ihren erwachsenen Kindern zu sein. Eine Überstellung nach Tschechien stellt aus den folgenden Überlegungen dennoch keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben dar:Eine Überstellung nach Tschechien stellt aus den folgenden Überlegungen dennoch keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben dar: Den Feststellungen nach stehen die Beschwerdeführer zu ihren Kindern nicht in einer über die normalen Bindungen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern hinausgehenden Nahebeziehung. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass zwischen den Beschwerdeführern und ihren erwachsenen Kindern zweifellos eine emotionale Beziehung besteht, doch liegt kein besonders berücksichtigungswürdiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beteiligten vor. Die BF leben zwar im gemeinsamen Haushalt mit ihren erwachsenen Söhnen, es kann daraus jedoch keine existentielle Abhängigkeit abgeleitet werden, zumal den BF auch in Tschechien Anspruch auf Grundversorgung zusteht.

Art. 3Abs.

1 letzter Satz Dublin-III-VO wird jeder Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise der Beschwerdeführer innerhalb der Union zwecks Einbringung von Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll.

Artikel 3

, Absatz eins, letzter Satz Dublin-III-VO wird jeder Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise der Beschwerdeführer innerhalb der Union zwecks Einbringung von Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll. Der nunmehrige Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich in der Dauer von wenigen Monaten ist auch nur ein vorläufig berechtigter. Zudem ist dieser Aufenthalt, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Die Beschwerdeführer mussten sich weiters ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Schon die zeitliche Komponente wiegt schwer zu ihren Lasten, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Familien- und Privatleben der Beschwerdeführer zulässig ist und angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet geradezu geboten ist. Das BFA hat daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen. Insgesamt steht dem Interesse der Beschwerdeführer am Zusammenleben mit ihren in Österreich lebenden Kindern und deren Familien somit Folgendes gegenüber: Die festgestellte Zuständigkeit Tschechiens zur Prüfung der Asylanträge; die fehlende wechselseitige Abhängigkeit zwischen den Beschwerdeführern und ihren erwachsenen Kindern; die zumutbare Aufrechterhaltung des privaten Kontaktes etwa durch Telefonate, und zwar so, wie er bereits in der Zeit bestand, als die Beschwerdeführer noch nicht ins Bundesgebiet gereist waren; der kurze, erst seit wenigen Monaten andauernde Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich; und zentral das Faktum, dass die Beschwerdeführer in Kenntnis der Unzuständigkeit Österreichs für die Prüfung der Asylanträge nach Österreich gekommen waren. Ausgehend davon, dass die Beschwerdeführer nicht begründeter Maßen erwarten konnten, in Österreich ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erhalten, musste ihnen sowie ihren erwachsenen Kindern daher bereits im Zeitpunkt ihrer Einreise klar gewesen sein, dass der gemeinsame Verbleib in Österreich sehr unsicher sein würde. Wiegt man all diese genannten Umstände gegeneinander ab, zeigt sich, dass eine Trennung der Beschwerdeführer von den erwachsenen Kindern und deren Familien zum Zwecke der effektiven Umsetzung der Dublin-III-VO zulässig ist. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass im gegenständlichen Fall eine Ausweisung der Beschwerdeführer keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass im gegenständlichen Fall eine Ausweisung der Beschwerdeführer keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung

§ 9BFA-VG zulässig ist.

Die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 61Abs.

2 FPG war gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wurde, und es auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG gab.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung

Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 61, Absatz 2, FPG war gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wurde, und es auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG gab. Nachdem die BF zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung bereits nach Tschechien überstellt waren, war festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG sind gegenständlich erfüllt). Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Nach Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben vergleiche VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; die dort genannten Kriterien für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG sind gegenständlich erfüllt). Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 17

BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W168.2199885.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.