RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.01.2019 GeschäftszahlW186 2212129-1 SpruchW186 2212129-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G abgewiesen. Gem. § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G wurde auch Ihr Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde Ihnen nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen Sie einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Gem. § 55 Abs. 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Weiters wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG ausgesprochen, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.Mit Bescheid des BFA vom 02.01.2018 wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Aba. 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde auch Ihr Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde Ihnen nicht erteilt. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen Sie einer Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Weiters wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG ausgesprochen, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Mit Beschluss des BVwG vom 26.01.2018 wurde Ihrer Beschwerde gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des BVwG vom 26.01.2018 wurde Ihrer Beschwerde gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss vom 14.02.2018 wurde der bekämpfte Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gem. § 28 Abs. 3 VwGVG vom BVwG behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.Mit Beschluss vom 14.02.2018 wurde der bekämpfte Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vom BVwG behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Mit Bescheid des BFA vom 20.02.2018 wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Aba.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G abgewiesen. Gem. § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G wurde auch Ihr Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde Ihnen nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen Sie einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Gem. § 55 Abs. 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Weiters wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG ausgesprochen, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.Mit Bescheid des BFA vom 20.02.2018 wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Aba. 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde auch Ihr Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde Ihnen nicht erteilt. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen Sie einer Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Weiters wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG ausgesprochen, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Mit Beschluss des BVwG vom 29.03.2018 wurde Ihrer Beschwerde gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des BVwG vom 29.03.2018 wurde Ihrer Beschwerde gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss vom 06.04.2018 wurde der bekämpfte Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gem. § 28 Abs. 3 VwGVG vom BVwG behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesenMit Beschluss vom 06.04.2018 wurde der bekämpfte Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vom BVwG behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen Mit Bescheid des BFA vom 28.08.2018 2018 wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Aba.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G abgewiesen. Gem. § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G wurde auch Ihr Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde Ihnen nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen Sie einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Gem. § 55 Abs. 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Weiters wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG ausgesprochen, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde und es wurde gegen Sie gemäß § 53 Abs
Absatz 2 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahre erlassen.Mit Bescheid des BFA vom 28.08.2018 2018 wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Aba. 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde auch Ihr Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde Ihnen nicht erteilt. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen Sie einer Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Weiters wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG ausgesprochen, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde und es wurde gegen Sie gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahre erlassen. Sie sind unionsrechtlich nicht aufenthaltsberechtigt. Ihr persönliches Verhalten stellt zurzeit eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot ist seit 12.10.2018 gegen Ihre Person ist durchführbar. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden.Eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot ist seit 12.10.2018 gegen Ihre Person ist durchführbar. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden. Sie wurden bereits 14.12.2018 im Zuge der Strafhaft an eine afghanische Delegation vorgeführt, in welcher der Konsul zu dem Ergebnis kam, dass Ihr persönliches Erscheinen erneute erforderlich ist. Sie werden daher am 11.01.2019 erneut der Botschaft der Republik Afghanistan, zur Erlangen eines HRZ, vorgeführt. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: -Strichaufzählung Sie sind nach Österreich illegal eingereist. -Strichaufzählung Sie gehen keiner Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden. -Strichaufzählung Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. -Strichaufzählung Sie werden am 11.01.2019 zur Botschaft der Republik Afghanistan vorgeführt um ein Reisedokument zu erlangen. -Strichaufzählung Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie mehrfach mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten sind. Zuletzt kam es am 11.12.2018 zu LG Eisenstadt 007 HV 42/2018w zu einer Verurteilung wg : • § 287 StGB § 125
(1)StGB• Paragraph 287, StGB Paragraph 125,
(1)StGB • § 107
(1)StGB• Paragraph 107,
(1)StGB • § 287 StGB, § 15 StGB §§ 84
(1), 84
(2)StGB• Paragraph 287, StGB, Paragraph 15, StGB Paragraphen 84,
(1), 84
(2)StGB • § 287 StGB, § 15 StGB § 269
(1)1. Fall StGB• Paragraph 287, StGB, Paragraph 15, StGB Paragraph 269,
(1)- Fall StGB • zu einer FS von 16 Monaten, davon 15 Monate bedingt, unter der Setzung einer Probezeit von 3 Jahren. -Strichaufzählung Sie sind seit Ihrer illegalen Einreise in Österreich bereits mehrmals mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Auch wenn es bislang zu keiner strafrechtlichen Verurteilung Ihrer Person gekommen ist, weist Ihr kriminalpolizeilicher Aktenindex schon zehn Eintragungen (ua. wegen SMG, Raufhandel, Sachbeschädigung, Körperverletzung Hehlerei) auf. Der letzte Eintrag in Ihrem kriminalpolizielichen Aktenindex, stammt vom 09.10.2018 und weist einen Eintrag wegen § 27 SMG auf. So weist dieser ua auch eine Körperverletzung und Nötigung zum Nachteil Ihrer Ex-Freundin und zahlreiche Meldungen im Bereich des SMG auf.Sie sind seit Ihrer illegalen Einreise in Österreich bereits mehrmals mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Auch wenn es bislang zu keiner strafrechtlichen Verurteilung Ihrer Person gekommen ist, weist Ihr kriminalpolizeilicher Aktenindex schon zehn Eintragungen (ua. wegen SMG, Raufhandel, Sachbeschädigung, Körperverletzung Hehlerei) auf. Der letzte Eintrag in Ihrem kriminalpolizielichen Aktenindex, stammt vom 09.10.2018 und weist einen Eintrag wegen Paragraph 27, SMG auf. So weist dieser ua auch eine Körperverletzung und Nötigung zum Nachteil Ihrer Ex-Freundin und zahlreiche Meldungen im Bereich des SMG auf. -Strichaufzählung Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach. -Strichaufzählung Sie sind in keinster Weise integriert, weil Sie keine familiären und privaten Bindungen zu Österreich haben. Sie gehören weder einem Verein noch einer Organisation an. -Strichaufzählung Sie wurden in der Vergangenheit mehrfach von der GVS verwarnt. -Strichaufzählung Gegen Sie wurden aufgrund Ihres bisherigen Fehlverhaltens in Österreich bereits 5 mal eine § 15b AsylG Verfahrensanordnung erlassen, da Sie nicht gewillt waren, sich an die Hausordnung zu halten. Auch kam es immer wieder zu Sachbeschädigungen in der Unterkunft. Dieser Umstand schlägt sich auch in Ihrer aktuellen und am 15.12.2018 rechtskräftig gewordenen Verurteilung nieder. In der Vergangenheit verletzten Sie bereits mehrmals die Hausordnungen in Ihren Unterkünften und Sie störten massiv die Ruhe, Ordnung und Sicherheit, weshalb es bereits sieben Mal zu einen Verlegung Ihrer Person und fünf Mal zu einen Anordnung der Unterkunftnahme gemäß § 15b AsylG gekommen ist. Fest steht, dass es auch mehrmals zu Polizeieinsätzen in Ihren Unterkünften aufgrund Ihrer massiven Störungen gekommen ist. In der Vergangenheit haben Sie unter dem Einfluss von Suchtmittel mehrmals in Ihren Unterkünften randaliert und verbale Ausbrüche gehabt.Gegen Sie wurden aufgrund Ihres bisherigen Fehlverhaltens in Österreich bereits 5 mal eine Paragraph 15 b, AsylG Verfahrensanordnung erlassen, da Sie nicht gewillt waren, sich an die Hausordnung zu halten. Auch kam es immer wieder zu Sachbeschädigungen in der Unterkunft. Dieser Umstand schlägt sich auch in Ihrer aktuellen und am 15.12.2018 rechtskräftig gewordenen Verurteilung nieder. In der Vergangenheit verletzten Sie bereits mehrmals die Hausordnungen in Ihren Unterkünften und Sie störten massiv die Ruhe, Ordnung und Sicherheit, weshalb es bereits sieben Mal zu einen Verlegung Ihrer Person und fünf Mal zu einen Anordnung der Unterkunftnahme gemäß Paragraph 15 b, AsylG gekommen ist. Fest steht, dass es auch mehrmals zu Polizeieinsätzen in Ihren Unterkünften aufgrund Ihrer massiven Störungen gekommen ist. In der Vergangenheit haben Sie unter dem Einfluss von Suchtmittel mehrmals in Ihren Unterkünften randaliert und verbale Ausbrüche gehabt. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie sind ledig und für niemanden Sorgepflichtig. Es steht fest, dass Sie keine Verwandten oder sonstige Angehörige in Österreich haben. Ihre Angehörigen leben nach wie vor in Afghanistan. Sie sind nicht in Vereinen aktiv oder gehen einer legalen Arbeit nach. Es bestehen keine besonderen sozialen Kontakte, die Sie an Österreich bänden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration Ihrerseits in Österreich vorliegt. Sie befinden sich seit Februar 2016 in der Grundversorgung und finanzieren Ihren Lebensunterhalt ausschließlich aus der staatlichen Unterstützung, die Ihnen hier in Österreich zuteilwird. Sie sind nicht selbsterhaltungsfähig." Die Behörde ging in weiterer Folge von bestehendem Sicherungsbedarf - nämlich in Bezug auf die Abschiebung - aus und beurteilte die Anhaltung in Schubhaft als verhältnismäßig. Das gelindere Mittel wurde nicht herangezogen, da der BF nach Ansicht der Behörde in diesem Falle mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit seinen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen würde. Zu den Kriterien des Sicherungsbedarfs, der Verhältnismäßigkeit und der Fluchtgefahr findet die Behörde: "Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: • keine soziale oder berufliche Integration in Österreich • Ihr bisheriges strafrechtliches Fehlverhalten • Durchführbare Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot• Durchführbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, da Sie aufgrund der Zusammenschau der Vorfälle im Hinblick auf Ihre Person als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen und Sie in Kenntnis der durchführbaren Rückkehrentscheidung gegen Ihre Person sind. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihre soeben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. In der Vergangenheit haben Sie unter dem Einfluss von Suchtmittel mehrmals in Ihren Unterkünften randaliert und verbale Ausbrüche gehabt. Ihr aggressives Verhalten wurde durch Konsum von Suchtmitteln noch gesteigert. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt, zum Mal gegen Sie eine durchführbare Rückkehrentscheidung besteht und Sie davon auch in Kenntnis sind. Sie gaben an, dass Sie eine Freundin haben und diese auch beabsichtigen zu heiraten. Jedoch kamen keinerlei Umstände in der niederschriftlichen EV hervor, welche den Schluss zuließen, dass Sie über ein schützenwertes privat und Familien leben verfügen. Vielmehr verfügt auch Ihre Freundin über einen unsicheren sozialen und vor allem aber auch aufenthaltsrechtlichen Status. Für die erkennende Behörde steht fest, dass Sie nicht gewillt sind, das österreichische Bundesgebiet freiwillig zu verlassen und lediglich versuchen, Ihren nicht rechtmäßigen Aufenthalt durch Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz zu verlängern bzw. das Asylgesetz zu missbrauchen, um die fremdenrechtlichen Bestimmungen zu umgehen. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch zukünftig nicht bereit bzw. gewillt sein werden, Ihren unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich freiwillig zu beenden, womit im vorliegenden Fall von einer gewichtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen auszugehen ist. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Wie bereits ausgeführt traten Sie bereits mehrmals strafrechtlich in Erscheinung und zuletzt wurden Sie vom LG Eisenstadt zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, davon 15 Monate bedingt verurteilt. Im KPA finden sich 10 Eintragungen, die letzte ist vom Oktober 2018, sohin unmittelbar vor Ihrer Festnahme. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Ihr bisheriges Verhalten stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Aufgrund Ihrer mehrmaligen Verstöße und Verwarnungen in der Vergangenheit kann nicht angenommen werden, dass Sie sich künftig, dauerhaft an geltende Vorschriften und Gesetze halten werden. Aufgrund Ihres aggressiven Verhaltens - ua. im Zusammenhang mit Ihrem Suchtmittelkonsum - ist es in der Vergangenheit mehrfach zu Verwarnung Ihrer Person und zu bereits sieben Verlegungen gekommen. Auch Ihr kriminalpolizeilicher Aktenindex weist bereits 10 Eintragungen (ua. wegen SMG, Raufhandel, Sachbeschädigung, Hehlerei) auf. In diesem Sinne ist davon auszugehen, dass durch Ihre Person die Ordnung und Sicherheit massiv gefährdet ist. Sie sind strafrechtlich nicht unbescholten. Sie sind bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Aufgrund Ihres Verhalten, ist anzunehmen, dass Sie nicht an eventuelle Auflagen eines gelinderen Mittels halten würden, da Sie in Ihrer niederschrifltichen Einvernahme vom 20.12.2018 angaben, sich auch nicht an die Auflagen der Wohnsitzanordnung im Sinne des § 15 b AsylG gehalten zu haben, da Sie Ihr Freundin auch über Nacht besucht haben.Aufgrund Ihres Verhalten, ist anzunehmen, dass Sie nicht an eventuelle Auflagen eines gelinderen Mittels halten würden, da Sie in Ihrer niederschrifltichen Einvernahme vom 20.12.2018 angaben, sich auch nicht an die Auflagen der Wohnsitzanordnung im Sinne des Paragraph 15, b AsylG gehalten zu haben, da Sie Ihr Freundin auch über Nacht besucht haben. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden, da Ihr bisheriges Verhalten - rechtskräftige Verurteilung, mehrere Eintragungen im KPA und auch mehrfach Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, durch massives Missachten der gesetzlichen Bestimmungen - dafür nicht geeignet erscheint. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Da Sie im Anschluss an Ihre Strafhaft festgenommen worden sind und Sie für Ihre Strafhaft als straffähig eingestuft wurden, wird die Haftfähigkeit auch weiter angenommen. Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist." 1.
- Am 03.01.2019 langte die gegenständliche Schubhaftbeschwerde bei Gericht ein. Die Beschwerde gibt den Verfahrensgang wieder und verweist darauf, dass der BF psychisch erkrankt sei. Er habe bis zu seiner Festnahme am 22.11.2018 im Grundversorgungsquartier Neu Albern gelebt, das gleichzeitig eine Betreuungsstelle für Asylwerber mit psychiatrischen Störungen sei. Dort habe sich der Gesundheitszustand des BF stabilisiert. Im Fall der Entlassung würde der BF dort wieder Unterkunft nehmen. In rechtlicher Hinsicht rügt die Beschwerde zunächst, dass sich der Schubhaftbescheid auf eine falsche Rechtsgrundlage stütze. Die Behörde habe die Verhängung der Schubhaft fälschlich auf § 76 Abs. 2 Z 1 gestützt, der sich auf "Antragsteller" (Asylwerber) iS der AufnahmeRL beziehe. In Fälle, in denen kein faktischer Abschiebeschutz (mehr) bestehe, solle die Schubhaft auf Grundlage des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG erfolgen.In rechtlicher Hinsicht rügt die Beschwerde zunächst, dass sich der Schubhaftbescheid auf eine falsche Rechtsgrundlage stütze. Die Behörde habe die Verhängung der Schubhaft fälschlich auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, gestützt, der sich auf "Antragsteller" (Asylwerber) iS der AufnahmeRL beziehe. In Fälle, in denen kein faktischer Abschiebeschutz (mehr) bestehe, solle die Schubhaft auf Grundlage des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erfolgen. Die Behörde habe im angefochtenen Bescheid hervorgehoben, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Grund des Verstreichens der Frist gem. § 16 Abs. 4 FPG durchführbar sei. Die Schubhaft wurde explizit zur Sicherung der Abschiebung verhängt, was sich aus der Hervorhebung in der Begründung des angefochtenen Bescheides ergebe. Da die Frist nach § 16 Abs. 4 FPG abgelaufen sei, stelle Art. 15 RückkehrRL die unionsrechtliche Grundlage für die Verhängung der gegenständlichen Schubhaft dar. Schubhaft wäre daher nur auf der Basis des § 76 ABs. 2 Z 2 in Frage gekommen. Auf Grund der Heranziehung der falschen Rechtsgrundlage leide der Schubhaftbescheid schon aus diesem Grund an Rechtswidrigkeit.Die Behörde habe im angefochtenen Bescheid hervorgehoben, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Grund des Verstreichens der Frist gem. Paragraph 16, Absatz 4, FPG durchführbar sei. Die Schubhaft wurde explizit zur Sicherung der Abschiebung verhängt, was sich aus der Hervorhebung in der Begründung des angefochtenen Bescheides ergebe. Da die Frist nach Paragraph 16, Absatz 4, FPG abgelaufen sei, stelle Artikel 15, RückkehrRL die unionsrechtliche Grundlage für die Verhängung der gegenständlichen Schubhaft dar. Schubhaft wäre daher nur auf der Basis des Paragraph 76, ABs. 2 Ziffer 2, in Frage gekommen. Auf Grund der Heranziehung der falschen Rechtsgrundlage leide der Schubhaftbescheid schon aus diesem Grund an Rechtswidrigkeit. Außerdem habe die Behörde die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes nicht geprüft, was aber gem. § 76 Abs. 2 Z 1 notwendig gewesen wäre.Außerdem habe die Behörde die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes nicht geprüft, was aber gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, notwendig gewesen wäre. Die Verhängung der Schubhaft sei zudem mit dem Unionsrecht unvereinbar: Im Sinn der Rs Gnandi (EuGH vom 19.06.2018, C-181/16) müsse einem Rechtsbehelf gegen eine mit einer Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung grundsätzlich die aufschiebende Wirkung zukommen, jedenfalls dann, wenn eine Verletzung der durch Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte vertretbar behauptet werde. Der EuGH habe diese Rechtsansicht in der Rs X,Y (C-180/17 vom 26.09.2018) bestätigt. Im Urteil vom 19.060.2018 habe der EuGH klargestellt, dass sämtliche Rechtswirkungen einer Rückkehrentscheidung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens auszusetzten seien. Damit sei die Verhängung von Schubhaft während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens unzulässig.Im Sinn der Rs Gnandi (EuGH vom 19.06.2018, C-181/16) müsse einem Rechtsbehelf gegen eine mit einer Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung grundsätzlich die aufschiebende Wirkung zukommen, jedenfalls dann, wenn eine Verletzung der durch Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte vertretbar behauptet werde. Der EuGH habe diese Rechtsansicht in der Rs römisch zehn,Y (C-180/17 vom 26.09.2018) bestätigt. Im Urteil vom 19.060.2018 habe der EuGH klargestellt, dass sämtliche Rechtswirkungen einer Rückkehrentscheidung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens auszusetzten seien. Damit sei die Verhängung von Schubhaft während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens unzulässig. Im gegenständlichen Fall sei "trotz des unionsrechtlichen Gebotes, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommen muss", vom BVwG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung "bis zur Schubhaftverhängung" nicht zuerkannt worden bzw. sei der "entsprechende Spruchpunkt VII." des angefochtenen Bescheides nicht behoben worden. Der VwGH habe im klargestellt, dass das BVwG mit Beschluss auszusprechen habe, ob einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde oder nicht (Verweis auf VwGH 19.060.2017, 2017/19/0023). Das BVwG habe erst am 03.01.2019 ein "verfahrensabschließendes Erkenntnis" erlassen.Im gegenständlichen Fall sei "trotz des unionsrechtlichen Gebotes, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommen muss", vom BVwG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung "bis zur Schubhaftverhängung" nicht zuerkannt worden bzw. sei der "entsprechende Spruchpunkt römisch sieben." des angefochtenen Bescheides nicht behoben worden. Der VwGH habe im klargestellt, dass das BVwG mit Beschluss auszusprechen habe, ob einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde oder nicht (Verweis auf VwGH 19.060.2017, 2017/19/0023). Das BVwG habe erst am 03.01.2019 ein "verfahrensabschließendes Erkenntnis" erlassen. Ungeachtet der Säumigkeit des BVwG im Asylverfahren hätte die belangte Behörde im Schubhaftverfahren die Unzulässigkeit der Abschiebung von Amtswegen aufgreifen müssen. Aufgrund des Anwendungsvorranges des Unionsrechts hätte die Behörde nämlich davon ausgehen müssen, dass die Rechtswirkungen der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens "auszusetzen" seien. Die Behörde habe weiters das Vorliegen von Fluchtgefahr mangelhaft begründet. Insbesondere sei unzutreffend, dass der BF über keine soziale Integration in Österreich verfüge. Er lebe hingegen in einer aufrechten Beziehung mit seiner Freundin, die seit kurzem an ihrer Wohnadresse gemeldet sei. Außerdem habe der BF bis zu seiner Festnahme im Grundversorgungsquartier Neu Albern gelebt, wo sich auch sein Gesundheitszustand verbessert habe. Die - unbestrittene - Straffälligkeit des BF stelle im Gegensatz zur Ansicht der Behörde kein Kriterium für eine Fluchtgefahr dar; die Befürchtung, der BF würde weitere Straftaten begehen, sei kein Grund für die Verhängung von Schubhaft, ebenso wenig wie die ins Treffen geführten Gesichtspunkte der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit. In diesem Zusammenhang habe sich die Behörde allerdings nicht mit dem (strafmildernden) Umstand der psychischen Erkrankung des BF auseinandergesetzt und den Umstand, dass der BF bereit sei, sich einer Anti-Aggressionstherapie zu unterziehen außer Betracht gelassen. Schließlich setze sich die Behörde auch darüber hinweg, dass vor dem Hintergrund einer regelmäßigen psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung des BF die vom BF ausgehende Gefahr gering gehalten werden könne. Die Annahme, er stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, sei somit unbegründet. Außerdem liege keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor; zudem könnten aus einem verfahrensrechtlicher Status "für sich genommen" keine Schlüsse auf ein bestimmtes Verhalten einer Person gezogen werde. Insgesamt liege keine Fluchtgefahr vor; die Dauer des Verfahrens sei der Behörde zuzurechnen. Schließlich sei der Ausschluss der Anwendung gelinderer Mittel von der Behörde nicht nachvollziehbar begründet worden. Der BF sei der Anordnung zur Unterkunftnahme gem. § 15b AsylG (zuletzt in Neu Albern) stets nachgekommen. Er sei täglich registriert worden und habe seine Medikamente eingenommen. Diese angeordnete Unterkunftnahme gewährleiste den Sicherungszweck der Abschiebung ebenso wie die Verhängung von Schubhaft. Auch "nach Rechtskraft der Asylentscheidung" sei die Anordnung der Unterkunftnahme im Haus Neu Albern im Rahmen des gelinderen Mittels gem. § 77 Abs 3 Z 1 FPG möglich. Damit wäre der Sicherungszweck der Abschiebung problemlos erreichbar.Schließlich sei der Ausschluss der Anwendung gelinderer Mittel von der Behörde nicht nachvollziehbar begründet worden. Der BF sei der Anordnung zur Unterkunftnahme gem. Paragraph 15 b, AsylG (zuletzt in Neu Albern) stets nachgekommen. Er sei täglich registriert worden und habe seine Medikamente eingenommen. Diese angeordnete Unterkunftnahme gewährleiste den Sicherungszweck der Abschiebung ebenso wie die Verhängung von Schubhaft. Auch "nach Rechtskraft der Asylentscheidung" sei die Anordnung der Unterkunftnahme im Haus Neu Albern im Rahmen des gelinderen Mittels gem. Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG möglich. Damit wäre der Sicherungszweck der Abschiebung problemlos erreichbar. Zuletzt habe sich die Behörde nicht ausreichend mit dem Gesundheitszustand des BF auseinandergesetzt, sondern stelle lediglich fest, dass er haftfähig sei. Es sei nicht ersichtlich, warum die Behörde von der Gefahr seines Untertauchens ausgehe, zumal er täglich Medikamente einnehmen müsse und regelmäßiger psychiatrischer Betreuung bedürfe. Laut dem Gutachten von Dr. Lippl vom 22.01.2018 sei es wichtig, dass die Behandlung der Erkrankung für einen längeren Zeitraum an einem gesicherten Wohnort und in einem gesicherten sozialen Umfeld erfolge. Diese Behandlung sei zweifellos am besten in der bisherigen Unterkunft möglich. So habe auch der BF in der Einvernahme angegeben, dass er nach der Haftentlassung wieder in das Quartier der Diakonie zu gehen beabsichtige. Die Schubhaft treffe den BF selbst bei Annahme der Haftfähigkeit ungebührlich hart. Die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft sei im Fall des BF nicht gegeben. Abschließend beantragt die Beschwerde Ersatz des Aufwandes gem. § 35 VwGVG und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Abschließend beantragt die Beschwerde Ersatz des Aufwandes gem. Paragraph 35, VwGVG und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 1.
- Das BFA legte die Verwaltungsakten vor und beantragte unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Mandatsbescheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Im Einzelnen führt das BFA aus: "Der Beschwerdeführer (Bf.) stellte am 16.02.2016 in Österreich einen Asylantrag. Mit Bescheid des BFA vom 02.01.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Aba.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G abgewiesen. Gem. § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G wurde auch der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, des Bf. abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen Sie einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Gem. § 55 Abs. 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Weiters wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG ausgesprochen, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Jedoch wurde per Beschluss des BvwG die aufschiebende Wirkung mit 26.01.2018 zuerkannt und in weiterer Folge mit Beschluss vom 14.02.2018 wurde der bekämpfte Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gem. § 28 Abs. 3 VwGVG vom BVwG behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.Mit Bescheid des BFA vom 02.01.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Aba. 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde auch der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, des Bf. abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen Sie einer Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Weiters wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG ausgesprochen, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Jedoch wurde per Beschluss des BvwG die aufschiebende Wirkung mit 26.01.2018 zuerkannt und in weiterer Folge mit Beschluss vom 14.02.2018 wurde der bekämpfte Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vom BVwG behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Mit Bescheid des BFA vom 20.02.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Aba.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G erneut abgewiesen. Gem. § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G wurde auch der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Bf einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Gem. § 55 Abs. 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Weiters wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG ausgesprochen, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Mit Beschluss des BVwG vom 29.03.2018 wurde Ihrer Beschwerde gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt und erneut mit Beschluss vom 06.04.2018, wurde der bekämpfte Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gem. § 28 Abs. 3 VwGVG vom BVwG behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.Mit Bescheid des BFA vom 20.02.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Aba. 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG erneut abgewiesen. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde auch der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Bf einer Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Weiters wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG ausgesprochen, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Mit Beschluss des BVwG vom 29.03.2018 wurde Ihrer Beschwerde gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt und erneut mit Beschluss vom 06.04.2018, wurde der bekämpfte Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vom BVwG behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Am 28.08.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Aba.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G erneut abgewiesen. Gem. § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G wurde auch der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Bf einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Gem. § 55 Abs. 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Weiters wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG ausgesprochen, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde und es wurde gegen Sie gemäß § 53 Abs
Absatz 2 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahre erlassen.Am 28.08.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Aba. 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG erneut abgewiesen. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde auch der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Bf einer Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Weiters wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG ausgesprochen, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde und es wurde gegen Sie gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahre erlassen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Hierzu ist nun festzuhalten, dass das BVwG zu W169 2183744 - 3 die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt hat. Mit Erkenntnis des BvWG vom 27.12.2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Bf. an, ledig und ohne Sorgepflichten zu sein und über keine familiären oder sonstigen Bindungen zu Österreich zu verfügen. Es sind keine ausreichenden finanziellen Mittel vorhanden um den Lebensunterhalt zu sichern. Der BF brachte jedoch vor, eine Freundin zu haben und diese auch in weiterer Folge ehelichen zu wollen. Hierzu ist nochmals anzumerken, dass es dem BF in keinem Stadium der niederschriftlichen Befragung gelungen ist, die Beziehung zu seiner Freundin glaubwürdig zu schildern. Unter anderem konnte der BF nicht einmal die Namen der Kinder der Freundin nennen und ebenso wenig das Geburtsdatum seiner Freundin. Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft verfügte seine Freundin über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und war behördlich nicht gemeldet. Es ist anzumerken, dass die Meldung erst am 02.01.2019 erfolgte. Es wird seitens des Bf moniert, dass sich nicht ausreichend mit der gesundheitlichen Situation des BF auseinander gesetzt wird. Dazu ist anzumerken, dass der Bf im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung sehr wohl über seinen Gesundheitszustand, als auch seine Medikamenteneinnahme befragt worden ist. Der Bf gab an, Medikamente einzunehmen. Dies ist auch eine Tatsache die der belangten Behörde sehr wohl bekannt ist. Zu diesem Umstand ist anzumerken, dass auch das BVwG in seinem Erkenntnis vom 27.12.2018 die Erkrankung des Bf als nicht schwerwiegend oder lebensbedrohlich qualifizierte. Das BVwG schrieb auf Seite 122 seines Erkenntnisses ..." zwar leidet der BF an einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche aber laut Sachverständigengutachten mittels medikamentöser und eventuell auch psychotherapeutischer Behandlung grundsätzlich gut behandelbar ist ...". Auch erkannte das BVwG in der posttraumatischen Belastungsstörung kein Abschiebehindernis. Auch wird seitens des Bf angemerkt, dass es nicht erklärlich sei, warum eine erneute Vorführung zu Botschaft erforderlich ist, wenn doch ein Reisepass vorhanden ist. Dazu ist festzuhalten, dass es für die Beschaffung eines HRZ von afghanischen Staatsbürgern erforderlich ist eine Identitätsfeststellung durch die afghanische Botschaft zu veranlassen. Der Vollständigkeit wird noch angemerkt, dass es sich lediglich um eine vorgelegt Kopie handelt. In diesem speziellen Fall hat der afghanische Konsul bei der Vorführung am 14.12.2018 angemerkt, dass er ersucht den Bf erneut vorführen zu lassen. Als Termin für die Vorführung wurde der 11.01.2019 festgelegt. Zum Vorwurf des Bf., dass es die belangte Behörde unterlassen hätte, das Bestehen einer erheblichen Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit im konkreten Einzelfall zu prüfen, wird entgegengehalten, dass dies sehr wohl geprüft wurde. Es wurde sich ua intensiv im Zuge des Aktenstudiums mit der individuellen konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und eine Verhältnismaßigkeitsprüfung durchgeführt, bei dem die belangte Behörde zu dem Schluss gekommen ist, dass die Verhängung der Schubhaft in diesem konkreten Fall die ultima ratio darstelle, da das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in diesem Fall überwiegt. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit ist dezidiert in § 76 FPG aufgenommen. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist gem. § 76 Abs 2a FPG auch ein allfälliges strafrechtliches Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Hierbei ist insbesondere von Belang, ob sich aufgrund der Schwere der Straftaten zu denen der Fremde verurteilt wurde das Gewicht des öffentlichen Interesses an der baldigen Abschiebung des Fremden maßgeblich vergrößert und im Ergebnis den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Gleichwohl § 76 Abs 2 Z1 FPG auf den strengen Gefährdungsmaßstab für Aufenthaltsverbote gem. § 67 FPG verweist, können nach der hierzu ergangenen ständigen Rechtsprechung des VwGH sinngemäß auch die für Einreiseverbote iSd § 53 Abs 2 (VwGH 06.09.2012, 2012/18/0032; 07.11.2012, 2012/18/0098; 07.05.2014, 2013/21/0233; 30.09.2014, Ra 2013/22/0280; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349) und Abs 3 FPG (zB VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0068 Rz 10) definierten Tatbestände herangezogen werden.Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit ist dezidiert in Paragraph 76, FPG aufgenommen. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist gem. Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG auch ein allfälliges strafrechtliches Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Hierbei ist insbesondere von Belang, ob sich aufgrund der Schwere der Straftaten zu denen der Fremde verurteilt wurde das Gewicht des öffentlichen Interesses an der baldigen Abschiebung des Fremden maßgeblich vergrößert und im Ergebnis den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Gleichwohl Paragraph 76, Absatz 2, Z1 FPG auf den strengen Gefährdungsmaßstab für Aufenthaltsverbote gem. Paragraph 67, FPG verweist, können nach der hierzu ergangenen ständigen Rechtsprechung des VwGH sinngemäß auch die für Einreiseverbote iSd Paragraph 53, Absatz 2, (VwGH 06.09.2012, 2012/18/0032; 07.11.2012, 2012/18/0098; 07.05.2014, 2013/21/0233; 30.09.2014, Ra 2013/22/0280; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349) und Absatz 3, FPG (zB VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0068 Rz 10) definierten Tatbestände herangezogen werden. In § 76 Abs 3 FPG wird die Fluchtgefahr näher definiert. Ob Fluchtgefahr vorliegt ist eine im Einzelfall zu treffende Abwägungsentscheidung. Fluchtgefahr liegt jedenfalls vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder die Abschiebung wesentlich erschwert. Grundlegend gilt, dass zur Prüfung des Sicherungserfordernisses bzw. der Fluchtgefahr auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen ist, um die Annahme, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere dem bisherigen aktenkundigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Die unter den Ziffern 1 bis 9 genannten Kriterien fließen bei der Beurteilung der konkreten Situation / des konkreten Sachverhaltes und des Verhaltens des Fremden in diese Abwägungsentscheidung ein.In Paragraph 76, Absatz 3, FPG wird die Fluchtgefahr näher definiert. Ob Fluchtgefahr vorliegt ist eine im Einzelfall zu treffende Abwägungsentscheidung. Fluchtgefahr liegt jedenfalls vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder die Abschiebung wesentlich erschwert. Grundlegend gilt, dass zur Prüfung des Sicherungserfordernisses bzw. der Fluchtgefahr auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen ist, um die Annahme, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere dem bisherigen aktenkundigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Die unter den Ziffern 1 bis 9 genannten Kriterien fließen bei der Beurteilung der konkreten Situation / des konkreten Sachverhaltes und des Verhaltens des Fremden in diese Abwägungsentscheidung ein. In dem Fall des Bf wurde eben auch auf dieses Erfordernis Bedacht genommen. Hier kam die Behörde eben zu dem Schluss, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens des Bf , eine erhebliche Fluchtgefahr bestehen wird, zumal es kein schützenwertes Privatleben oder aber ein so feste Verankerung gibt, als dass der BF dieses nicht aufs Spiel setzen möchte. Die allfällige Anwendung Gelinderer Mittel zur Sicherung der Außerlandesbringung war als nicht zielführend zu beurteilen, zumal mit Grund anzunehmen war, dass sich die Bf. einem solchen Verfahren aus freien Stücken nicht zur Verfügung halten wird. Er ist somit für die Behörde nicht greifbar. Es kann nicht angenommen werden, dass der Bf. nach Verfahrensbeendigung seiner Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachkommen wird, womit die getroffene Maßnahme zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens als dringend erforderlich anzusehen ist. Ein gelinderes Mittel kam schon deshalb nicht in Frage, da der BF nicht gewillt sein wird, sich an die Auflagen, welche ihm von der Behörde auferlegt werden könnten halten wird. Die Behörde kommt zu dem Schluss, da sich der BF bereits in der Vergangenheit nicht an die Anordnung gehalten hat. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. In der Vergangenheit haben Sie unter dem Einfluss von Suchtmittel mehrmals in Ihren Unterkünften randaliert und verbale Ausbrüche gehabt. Das aggressive Verhalten wurde durch Konsum von Suchtmitteln noch gesteigert. Der BF ist seit seiner illegalen Einreise in Österreich bereits mehrmals mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Für die erkennende Behörde steht fest, dass der Bf nicht gewillt ist, das österreichische Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Es ist davon auszugehen, dass der Bf auch zukünftig nicht bereit bzw. gewillt sein wird, den unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich freiwillig zu beenden, womit im vorliegenden Fall von einer gewichtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen auszugehen und ein Einreiseverbot zu erlassen ist. Der Bf ist offensichtlich nicht gewillt, sich an bestehende Rechtsordnungen zu halten. Dieser Umstand wird durch die zahlreichen Verfahrensanordnungen, welche gegen den BF ergangen sind untermauert. Auch findet sich noch eine Eintragung im KPA, welche mit 09.10.2018 datiert und wieder ein SMG Delikt ist. Im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist auf die Wichtigkeit eines geordneten Fremdenwesens Bedacht zu nehmen, sodass die gesetzten behördlichen Maßnahmen notwendig und aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes, insbesondere aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens des Bf. rechtmäßig sind. Eine Gefährdung der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 3 lit. e Aufnahme RL setzt voraus, dass eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und daher über die soziale Störung, die jedem Gesetzesverstoß innewohnt, hinausgeht. Die Gesamtbeurteilung des bisherigen Verhaltens - offenbar missbräuchliche Verwendung von aufenthalts-, fremden-, und asylrechtlichen Bestimmungen, zumal Sie ganz bewusst mehrfach unrichtige Angaben gemacht haben - bspw. Änderung der Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Volksgruppe, Geburtsort, der Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte und dem Umstand, dass der BF mehrmals mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist und auch Suchtmittel konsumiert - hat im Zuge der vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung von Einreiseverboten gerechtfertigt und notwendig ist, um die von Ihnen ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.Im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist auf die Wichtigkeit eines geordneten Fremdenwesens Bedacht zu nehmen, sodass die gesetzten behördlichen Maßnahmen notwendig und aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes, insbesondere aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens des Bf. rechtmäßig sind. Eine Gefährdung der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 3, Litera e, Aufnahme RL setzt voraus, dass eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und daher über die soziale Störung, die jedem Gesetzesverstoß innewohnt, hinausgeht. Die Gesamtbeurteilung des bisherigen Verhaltens - offenbar missbräuchliche Verwendung von aufenthalts-, fremden-, und asylrechtlichen Bestimmungen, zumal Sie ganz bewusst mehrfach unrichtige Angaben gemacht haben - bspw. Änderung der Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Volksgruppe, Geburtsort, der Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte und dem Umstand, dass der BF mehrmals mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist und auch Suchtmittel konsumiert - hat im Zuge der vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung von Einreiseverboten gerechtfertigt und notwendig ist, um die von Ihnen ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht Wien möge 1. die Beschwerde als unbegründet abweisen, 2. feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, 3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Zum Sachverhalt und zur Person: Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein, ist afghanischer Staatsangehöriger und als solcher Fremder i.S.d. FPG. Er stellte am 16.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Entscheidung vom 27.12.2018 rechtskräftig abgewiesen worden ist. Es besteht gegen den BF eine durchführbare Rückkehrentscheidung in Bezug auf Afghanistan. Der BF wurde zu einer Haftstrafe verurteilt. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft: Gegen den BF eine rechtskräftige und durchführbare Ausweisung. Mit Bescheid des BFA vom 28.08.2018 wurde einer Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz und die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Ablauf der in § 18 BFA-VG normierten Frist kam dem BF ein vorläufiges Aufenthaltsrecht daher nicht mehr zu.Mit Bescheid des BFA vom 28.08.2018 wurde einer Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz und die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Ablauf der in Paragraph 18, BFA-VG normierten Frist kam dem BF ein vorläufiges Aufenthaltsrecht daher nicht mehr zu. Das Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF wurde seitens der Behörde eingeleitet und es ist von einer baldigen Effektuierbarkeit der Rückführung auszugehen. Der BF ist haftfähig. Zum Sicherungsbedarf: Gegen den BF besteht eine durchführbare Rückkehrentscheidung in Bezug auf Afghanistan. Der BF ist nicht rückkehrwillig. Zur familiären/sozialen Komponente: Der BF verfügt im Inland über keine Angehörigen, keine nennenswerten Kontakte und hat im Verfahren keine wesentlichen Merkmale für seine Integration darlegen können. Er hat eine Freundin, zu der er eine lose Beziehung unterhält. Der BF geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine wesentlichen Deutschkenntnisse. Der BF verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. Ein gesicherter Wohnsitz ist nicht vorhanden. 2. Beweiswürdigung: Zur Person und zum Verfahrensgang: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich im Wesentlichen aus den vorgelegten Verwaltungsakten (Asyl- u. Fremdenakten) der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die bisherigen inländischen Vorstrafen ergeben sich aus einem im Akt erliegenden Auszug aus dem Strafregister. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft: Das Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Ergänzend sei angemerkt, dass das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des BVwG vom 27.12.2018 (auch) inhaltlich abgeschlossen worden ist; die Beschwerde des BF ist in allen Spruchpunkten abgewiesen worden. Die Feststellung der Haftfähigkeit ergibt sich aus den Angaben im Akt und liegen diesbezüglich dem Gericht zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung keine anderslautenden Informationen vor. Ein entgegengesetztes Vorbringen gibt es nicht und es war daher - trotz Vorliegens eines psychiatrischen Krankenbildes - von einer bestehenden Haftfähigkeit auszugehen. Zum Sicherungsbedarf: Die Feststellung dazu ergibt sich im Wesentlichen aus den diesbezüglichen Angaben im Akt, insbesondere auch aus den Angaben des BF, nicht aus Eigenem nach Afghanistan zurückkehren zu wollen. Familiäre/soziale Komponente: Sämtliche Feststellungen zu diesem Punkt basieren auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 20.12.2018. Hinsichtlich der Feststellung darüber, dass keine nennenswerten Kontakte im Inland bestehen wird festgehalten, dass die vom BF ins Treffen geführte Freundin zwar namhaft gemacht worden ist; aus den Angaben des BF zu der zu ihr unterhaltenen Beziehungen ergibt sich aber, dass dieser Sozialkontakt nicht geeignet ist, den BF ausreichen zu "verankern", um ein zukünftiges "Untertauchen" zu verhindern. Daran ändern auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nichts, etwa, dass die Freundin seit Kurzem einen gesicherten Wohnsitz habe. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen: Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft: 3.1.1. Gesetzliche Grundlage: Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." 3.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). 3.1.
- Das Bundesverwaltungsgericht geht im gegenständlichen Fall vom Vorliegen von Sicherungsbedarf aus. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und er ist nicht bereit, aus Eigenem nach Afghanistan zurückzukehren. Das Gericht geht wie die Behörde im vorliegenden Fall davon aus, dass der BF im Fall seiner Entlassung aus der Schubhaft nicht für die Behörde greifbar wäre und seinen Aufenthalt im Verborgenen wählen würde. Sicherungsbedarf war und ist daher gegeben. Die Beschwerde rügt, dass die Behörde das Vorliegen von Fluchtgefahr nicht nachvollziehbar begründet hätte. Dem ist entgegen zu treten: Der Bescheid zeigt klar auf, dass im Fall des BF jedenfalls zwei der für das Vorliegen der "Fluchtgefahr" normierten Kriterien vorliegen, nämlich die mangelnde soziale Verankerung in Österreich und das Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung. Darüber hinaus ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dass der BF mehrfach gegen behördliche Auflagen verstoßen hat. Die Behörde verweist (auch) in diesem Zusammenhang auf das Vorverhalten des BF: mehrfache Ordnungswidrigkeiten und nicht zuletzt Verstöße gegen das Strafrecht. Insgesamt ergibt sich das Bild, dass der BF nicht vertrauenswürdig ist und nicht geneigt ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Angesichts des Umstandes, dass sehr bald ein Termin mit dem Konsul des Heimatlandes stattfinden wird, ist im vorliegenden Fall sogar von einer verdichteten Fluchtgefahr auszugehen. 3.1.
- Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Schubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer über keine nennenswerten Kontakte im Inland verfügt, die hier wesentlich ins Gewicht fallen. Der BF ist zwar gesundheitlich beeinträchtigt. Dem gegenüber stellt sich dar, dass der BF (mehrfacher) Straftäter ist und daher diesbezüglich ein erhöhtes Interesse der Öffentlichkeit besteht, den BF gesichert und verlässlich außer Landes zu bringen. Das BVwG hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 27.12.2018 die Erkrankung des BF als nicht schwerwiegend oder lebensbedrohlich qualifiziert und in der posttraumatischen Belastungsstörung kein Abschiebehindernis erkannt. Das erkennende Gericht geht daher von einer Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die Bemühungen des BFA, eine baldige Abschiebung durchführen zu können, im Rahmen des Verfahrens deutlich hervorgekommen sind. Das gegenständliche Verfahren hat letztlich nicht zum Gegenstand, die (weitere) Behandlung des BF in Österreich sicher zu stellen (die Ausführungen in der Beschwerde deuten in diese Richtung: "Behandlung am besten in der bisherigen Unterkunft möglich"). 3.1.5 Zur "falschen Rechtsgrundlage" auf die der Bescheid gestützt sei, ist Folgendes auszuführen: Aus dem Bescheid ist klar und deutlich der rechtliche Wille der Behörde zu erkennen. Die Behörde ist, wie sich durchgehend aus dem Begründungsduktus ersehen lässt, davon ausgegangen, dass der BF nicht (mehr) Antragsteller im Sinne der AufnahmeRL ist und die Anordnung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung (in Umsetzung der RückführungsRL) erfolgt ist. Bei der Verwendung der falschen Ziffer im Spruch des Bescheides handelt es sich um ein typisches Redaktionsversehen. Dieses Versehen erklärt sich zwanglos daraus, dass bis zum Inkrafttreten der in der Beschwerde genannten Gesetzesnovelle beide Tatbestände, nämlich Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens und Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung, in der ursprünglichen Ziffer 1 des § 76 Abs. 2 angeführt waren und die Behörde irrtümlich ein "altes" Formular verwendet hat. Für das erkennende Gericht ergibt sich daher eindeutig der Sinn des angefochtenen Bescheides dahin gehend, dass die Behörde von einem "abgeschlossenen" Verfahren ausgegangen ist.3.1.5 Zur "falschen Rechtsgrundlage" auf die der Bescheid gestützt sei, ist Folgendes auszuführen: Aus dem Bescheid ist klar und deutlich der rechtliche Wille der Behörde zu erkennen. Die Behörde ist, wie sich durchgehend aus dem Begründungsduktus ersehen lässt, davon ausgegangen, dass der BF nicht (mehr) Antragsteller im Sinne der AufnahmeRL ist und die Anordnung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung (in Umsetzung der RückführungsRL) erfolgt ist. Bei der Verwendung der falschen Ziffer im Spruch des Bescheides handelt es sich um ein typisches Redaktionsversehen. Dieses Versehen erklärt sich zwanglos daraus, dass bis zum Inkrafttreten der in der Beschwerde genannten Gesetzesnovelle beide Tatbestände, nämlich Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens und Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung, in der ursprünglichen Ziffer 1 des Paragraph 76, Absatz 2, angeführt waren und die Behörde irrtümlich ein "altes" Formular verwendet hat. Für das erkennende Gericht ergibt sich daher eindeutig der Sinn des angefochtenen Bescheides dahin gehend, dass die Behörde von einem "abgeschlossenen" Verfahren ausgegangen ist. 3.1.
- Zum Vorwurf der "Unionsrechtswidrigkeit": Die Beschwerde verweist hier auf die Rechtssache Gnandi. Daraus sei für den vorliegenden Fall abzuleiten, dass das Verfahren (Antrag auf internationalen Schutz) noch nicht abgeschlossen sei und gegen den BF daher nicht Schubhaft hätte verhängt werden dürfen. Der BF habe nämlich gegen die behördliche Entscheidung vom 28.08.2018 ein Rechtsmittel eingelegt. Dies trifft zwar zu. Gleichzeitig ist aber auch festzuhalten, dass die Behörde dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. Mit Ablauf der in § 18 Abs. 6 BFA-VG normierten Wochenfrist wurde damit die behördliche Entscheidung durchführbar. Der BF hat Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des Bescheides vom 28.08.2018 erhoben, ua auch gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Das Gericht geht allerdings nicht davon aus, dass die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ihrerseits wieder aufschiebende Wirkung hätte. Dies würde dem Sinn des § 18 BFA-VG zuwiderlaufen, der in Einklang mit der VerfahrensRL ein System vorsieht, das in Einzelfällen den Vollzug einer (noch) nicht rechtskräftigen Entscheidung zulässt. (Letztlich hat das BVwG die Beschwerde auch in allen Spruchpunkten abgewiesen.) Aus dem Verweis auf die Rechtssache Gnandi ist für den BF daher nichts zu gewinnen. Es kann dem EuGH wohl nicht zugesonnen werden, dass er mit diesem Urteil das gesamte System der VerfahrensRL bezüglich der Rechtswirkung von Rechtsbehelfen im Asylverfahren für nichtig erklärt hätte, zumal er dies nicht angesprochen hat.3.1.
- Zum Vorwurf der "Unionsrechtswidrigkeit": Die Beschwerde verweist hier auf die Rechtssache Gnandi. Daraus sei für den vorliegenden Fall abzuleiten, dass das Verfahren (Antrag auf internationalen Schutz) noch nicht abgeschlossen sei und gegen den BF daher nicht Schubhaft hätte verhängt werden dürfen. Der BF habe nämlich gegen die behördliche Entscheidung vom 28.08.2018 ein Rechtsmittel eingelegt. Dies trifft zwar zu. Gleichzeitig ist aber auch festzuhalten, dass die Behörde dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. Mit Ablauf der in Paragraph 18, Absatz 6, BFA-VG normierten Wochenfrist wurde damit die behördliche Entscheidung durchführbar. Der BF hat Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des Bescheides vom 28.08.2018 erhoben, ua auch gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Das Gericht geht allerdings nicht davon aus, dass die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ihrerseits wieder aufschiebende Wirkung hätte. Dies würde dem Sinn des Paragraph 18, BFA-VG zuwiderlaufen, der in Einklang mit der VerfahrensRL ein System vorsieht, das in Einzelfällen den Vollzug einer (noch) nicht rechtskräftigen Entscheidung zulässt. (Letztlich hat das BVwG die Beschwerde auch in allen Spruchpunkten abgewiesen.) Aus dem Verweis auf die Rechtssache Gnandi ist für den BF daher nichts zu gewinnen. Es kann dem EuGH wohl nicht zugesonnen werden, dass er mit diesem Urteil das gesamte System der VerfahrensRL bezüglich der Rechtswirkung von Rechtsbehelfen im Asylverfahren für nichtig erklärt hätte, zumal er dies nicht angesprochen hat. 3.1.
- Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit der Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre. Es ist nicht gesichert, dass der Beschwerdeführer für die Behörde erreichbar wäre und nicht untertauchen würde. Auch eine familiäre Bindung, die unter Umständen Halt bieten könnte, ist in Österreich nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit nicht gewillt in seine Heimat zurückzukehren und war es auch zum Entscheidungszeitpunkt nicht. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann. 3.1.
- Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio" und es wird die Schubhaft weiterzuführen sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben. 3.1.
- Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. 3.
- Zu Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft: Die getroffene Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihren Zukunftsbezug keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiter vorliegen. 3.
- Zu Spruchpunkt III. und IV. - Kostenbegehren3.
- Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. - Kostenbegehren Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen. 3.
- Zu Spruchpunkt B. - Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W186.2212129.1.00