← Österreich

{'item': 'W209 2139368-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 6§ 88a§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.01.2019 GeschäftszahlW209 2139368-1 SpruchW209 2139368-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der belangten Behörde (im Folgenden SMS) vom 15.09.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 13.03.2008 auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz abgewiesen. Begründend führte das SMS im Wesentlichen aus, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen den beiden am 12.04.2007 und 09.05.2007 verabreichten FSME-Impfungen und der diagnostizierten "schweren plastischen Anämie" des Beschwerdeführers festgestellt werden habe können. Mit Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 11.05.2010 sei ein derartiger Kausalzusammenhang auf der Grundlage eines Gutachtens des Gerichtssachverständigen Dr. XXXX (im Folgenden Dr. K) vom 30.12.2009 verneint und die Klage des Beschwerdeführers gegen den Hersteller des Impfstoffes abgewiesen worden. Der dagegen eingebrachten Berufung sei vom Oberlandesgericht Linz mit Erkenntnis vom 31.03.2011 keine Folge gegeben worden. Begründend habe das Oberlandesgericht ebenfalls auf das schlüssige Gutachten des Dr. K verwiesen. Der in der Folge vom SMS beauftragte Gutachter Dr. XXXX (im Folgenden Dr. B) sei in seinem auf Aktenbasis erstellten Gutachten vom 11.09.2014 zu dem Schluss gekommen, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers mit großer Wahrscheinlichkeit auch ohne die verabreichten FSME-Impfungen manifest geworden wäre. Schließlich sei vom SMS der Gutachter Dr. XXXX (im Folgenden Dr. G) mit der Erstellung eines neuerlichen Sachverständigengutachtens beauftragt worden. Dieser habe den gesamten Fallverlauf und alle erstatteten Gutachten studiert und sei in völliger Übereinstimmung mit dem von Dr. K erstellten Fachgutachten auf keine neuen Aspekte gekommen, die für einen schlüssigen Kausalzusammenhang sprächen, zumal eine Vielzahl von Möglichkeiten bestehe, die die Erkrankung des Beschwerdeführers ausgelöst haben könnten. Es sprächen somit mehr Punkte gegen einen solchen Zusammenhang, sodass der Antrag abzuweisen gewesen sei.
  2. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der belangten Behörde (im Folgenden SMS) vom 15.09.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 13.03.2008 auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz abgewiesen. Begründend führte das SMS im Wesentlichen aus, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen den beiden am 12.04.2007 und 09.05.2007 verabreichten FSME-Impfungen und der diagnostizierten "schweren plastischen Anämie" des Beschwerdeführers festgestellt werden habe können. Mit Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 11.05.2010 sei ein derartiger Kausalzusammenhang auf der Grundlage eines Gutachtens des Gerichtssachverständigen Dr. römisch 40 (im Folgenden Dr. K) vom 30.12.2009 verneint und die Klage des Beschwerdeführers gegen den Hersteller des Impfstoffes abgewiesen worden. Der dagegen eingebrachten Berufung sei vom Oberlandesgericht Linz mit Erkenntnis vom 31.03.2011 keine Folge gegeben worden. Begründend habe das Oberlandesgericht ebenfalls auf das schlüssige Gutachten des Dr. K verwiesen. Der in der Folge vom SMS beauftragte Gutachter Dr. römisch 40 (im Folgenden Dr. B) sei in seinem auf Aktenbasis erstellten Gutachten vom 11.09.2014 zu dem Schluss gekommen, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers mit großer Wahrscheinlichkeit auch ohne die verabreichten FSME-Impfungen manifest geworden wäre. Schließlich sei vom SMS der Gutachter Dr. römisch 40 (im Folgenden Dr. G) mit der Erstellung eines neuerlichen Sachverständigengutachtens beauftragt worden. Dieser habe den gesamten Fallverlauf und alle erstatteten Gutachten studiert und sei in völliger Übereinstimmung mit dem von Dr. K erstellten Fachgutachten auf keine neuen Aspekte gekommen, die für einen schlüssigen Kausalzusammenhang sprächen, zumal eine Vielzahl von Möglichkeiten bestehe, die die Erkrankung des Beschwerdeführers ausgelöst haben könnten. Es sprächen somit mehr Punkte gegen einen solchen Zusammenhang, sodass der Antrag abzuweisen gewesen sei.
  3. Dagegen erhob der Beschwerdeführerin binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die zusammengefasst damit begründet wird, dass die Verneinung des beschwerdegegenständlichen Kausalzusammenhangs im Gutachten von Dr. K im Wesentlichen darauf basiere, dass die im Impfstoff enthaltenen Inhaltsstoffe Gentamicin und Neomycin in viel zu geringer Dosis vorhanden gewesen seien, um eine allergische Reaktion hervorzurufen. Dies sei eine reine Behauptung und durch nichts erwiesen. Tatsache sei, dass der Impfstoffhersteller in seiner Fachinformation unter Punkt 4.
  4. "Gegenanzeigen" die Zurückstellung der Impfung bei Überempfindlichkeit auf diese Stoffe verlange. Auch sei in dem vom Beschwerdeführer eingeholten Privatgutachten des Dr. XXXX (im Folgenden Dr. L) nachgewiesen worden, dass in der unabhängigen Arzneimitteldatenbank "Arzneitelegramm" ein solcher Zusammenhang bejaht worden sei. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes obliege es dem Arzneimittelhersteller zu beweisen, dass im speziellen Fall der verabreichte Impfstoff dafür nicht ausschlaggebend gewesen sei, wenn in einem Beipackzettel das Auftreten bestimmter Krankheiten als Folge der Impfung für möglich gehalten werden und solche auftreten. Ähnliches gelte bei Warnhinweisen. Weise der Arzneimittelhersteller darauf hin, dass infolge der Antibiotika Gentamicin oder Neumycin bei Überempfindlichkeit der Impfstoff nicht verwendet werden dürfe und trete eine Krankheit auf, die aufgrund dieses Wirkstoffes auftreten könne, sei nur zu prüfen, ob eine Überempfindlichkeit gegeben sei. Die Ausführungen des Sachverständigen, dass die im Impfstoff enthaltenen geringen Mengen dieser Stoffe nichts bewirken könnten, würden ins Leere gehen, wenn der Impfhersteller selbst anderes behaupte. Darüber hinaus sei der vom SMS beigezogene Gutachter Dr. G als Impfbefürworter bekannt und könne gebührend als Sprachrohr des beschwerdegegenständlichen Impfstoffherstellers bezeichnet werden, weswegen er als befangen abgelehnt werde. Dies gelte in hohem Maße für fast alle Sachverständigen, die das Bundesministerium beiziehe. Im konkreten Fall wäre vom Gutachter festzuhalten gewesen, ob es richtig oder falsch sei, dass die Stoffe Gentamicin oder Neumycin aplastische Anämie bewirken könnten. Dies sei in einer Studie festgestellt worden. Das Gegenteil sei auch von Seiten des Impfstoffherstellers nicht behauptet oder bewiesen worden. Letzterer habe sich nur darauf berufen, dass der Gehalt im Impfstoff viel zu gering sei. Wenn jedoch eine Überempfindlichkeit bestehe, könne der Gehalt niemals zu gering sein. Dazu komme, dass das Zeitfenster im konkreten Fall stimme und der Hinweis darauf, dass aplastische Anämie in der Regel idiopathisch, d.h. ohne erkennbare Ursache, auftreten könne, zu verwerfen sei, da dies dem gesunden Menschenverstand widerspreche. Darüber hinaus würden vor der Behörde andere Spielregeln gelten als bei Gericht. Während bei Gericht die klagende Partei den Beweis zu erbringen habe, sei es im behördlichen Verfahren ausreichend, dass ein möglicher Schaden im richtigen Zeitfenster auftrete, um einen Impfschaden als gegeben annehmen zu können.
  5. Dagegen erhob der Beschwerdeführerin binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die zusammengefasst damit begründet wird, dass die Verneinung des beschwerdegegenständlichen Kausalzusammenhangs im Gutachten von Dr. K im Wesentlichen darauf basiere, dass die im Impfstoff enthaltenen Inhaltsstoffe Gentamicin und Neomycin in viel zu geringer Dosis vorhanden gewesen seien, um eine allergische Reaktion hervorzurufen. Dies sei eine reine Behauptung und durch nichts erwiesen. Tatsache sei, dass der Impfstoffhersteller in seiner Fachinformation unter Punkt 4.
  6. "Gegenanzeigen" die Zurückstellung der Impfung bei Überempfindlichkeit auf diese Stoffe verlange. Auch sei in dem vom Beschwerdeführer eingeholten Privatgutachten des Dr. römisch 40 (im Folgenden Dr. L) nachgewiesen worden, dass in der unabhängigen Arzneimitteldatenbank "Arzneitelegramm" ein solcher Zusammenhang bejaht worden sei. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes obliege es dem Arzneimittelhersteller zu beweisen, dass im speziellen Fall der verabreichte Impfstoff dafür nicht ausschlaggebend gewesen sei, wenn in einem Beipackzettel das Auftreten bestimmter Krankheiten als Folge der Impfung für möglich gehalten werden und solche auftreten. Ähnliches gelte bei Warnhinweisen. Weise der Arzneimittelhersteller darauf hin, dass infolge der Antibiotika Gentamicin oder Neumycin bei Überempfindlichkeit der Impfstoff nicht verwendet werden dürfe und trete eine Krankheit auf, die aufgrund dieses Wirkstoffes auftreten könne, sei nur zu prüfen, ob eine Überempfindlichkeit gegeben sei. Die Ausführungen des Sachverständigen, dass die im Impfstoff enthaltenen geringen Mengen dieser Stoffe nichts bewirken könnten, würden ins Leere gehen, wenn der Impfhersteller selbst anderes behaupte. Darüber hinaus sei der vom SMS beigezogene Gutachter Dr. G als Impfbefürworter bekannt und könne gebührend als Sprachrohr des beschwerdegegenständlichen Impfstoffherstellers bezeichnet werden, weswegen er als befangen abgelehnt werde. Dies gelte in hohem Maße für fast alle Sachverständigen, die das Bundesministerium beiziehe. Im konkreten Fall wäre vom Gutachter festzuhalten gewesen, ob es richtig oder falsch sei, dass die Stoffe Gentamicin oder Neumycin aplastische Anämie bewirken könnten. Dies sei in einer Studie festgestellt worden. Das Gegenteil sei auch von Seiten des Impfstoffherstellers nicht behauptet oder bewiesen worden. Letzterer habe sich nur darauf berufen, dass der Gehalt im Impfstoff viel zu gering sei. Wenn jedoch eine Überempfindlichkeit bestehe, könne der Gehalt niemals zu gering sein. Dazu komme, dass das Zeitfenster im konkreten Fall stimme und der Hinweis darauf, dass aplastische Anämie in der Regel idiopathisch, d.h. ohne erkennbare Ursache, auftreten könne, zu verwerfen sei, da dies dem gesunden Menschenverstand widerspreche. Darüber hinaus würden vor der Behörde andere Spielregeln gelten als bei Gericht. Während bei Gericht die klagende Partei den Beweis zu erbringen habe, sei es im behördlichen Verfahren ausreichend, dass ein möglicher Schaden im richtigen Zeitfenster auftrete, um einen Impfschaden als gegeben annehmen zu können.
  7. Am 10.11.2016 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt: Der am 20.05.2005 geborene Beschwerdeführer erhielt am 12.04.2007 die erste und am 09.05.2007 die zweite FSME-(Teil-)Impfung. Nach verschiedenen Untersuchungen im Krankenhaus Ried wurde beim Beschwerdeführer am 22.05.2007 eine (sehr) schwere aplastische Anämie (ICD-10: D60-D64) diagnostiziert. Eine - wie im vorliegenden Fall - erworbene aplastische Anämie kann durch eine Vielzahl von Umwelteinflüssen ausgelöst werden. In mehr als 50 % der Fälle kann der Auslöser der Krankheit nicht geklärt werden. Bei der vorliegenden erworbenen aplastischen Anämie ist der genaue Ablauf der auslösenden Immunreaktion nicht bekannt, wenngleich ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der (ersten) (Teil-)Impfung und der Erkrankung grundsätzlich möglich ist. Ein wissenschaftlicher Beweis für einen kausalen Zusammenhang zwischen der Verabreichung inaktiver Impfungen - wie der vorliegenden FSME-Immun 0,25 ml junior der XXXX AG - und einer erworbenen aplastischen Anämie besteht nicht. Ein derartiger Zusammenhang kann aber auch nicht ausgeschlossen werden.Ein wissenschaftlicher Beweis für einen kausalen Zusammenhang zwischen der Verabreichung inaktiver Impfungen - wie der vorliegenden FSME-Immun 0,25 ml junior der römisch 40 AG - und einer erworbenen aplastischen Anämie besteht nicht. Ein derartiger Zusammenhang kann aber auch nicht ausgeschlossen werden.
  9. Beweiswürdigung: Die biografischen Daten des Beschwerdeführers sowie die nach den angeschuldigten Impfungen diagnostizierte Erkrankung stehen aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest (Abl. 1, 101, 126, 159). Dass in mehr als 50 % (laut der Mehrheit der beigezogenen Gutachter in mehr als 70 %) der Fälle der Auslöser der diagnostizierten Krankheit nicht geklärt werden kann, ist den übereinstimmenden Angaben der vom SMS beigezogenen Gutachter Dr. G (Abl. 222) und Dr. B (Abl. 101, 105), welche die diesbezüglichen Angaben des Dr. K (Abl. 168) bestätigen, sowie des vom Beschwerdeführer beauftragten Gutachters Dr. XXXX (im Folgenden Dr. H) (Abl. 128, 138) zu entnehmen. Lediglich der vom Beschwerdeführer beauftragte Dr. L (Abs. 80) kommt zu dem Schluss, dass der Inhaltsstoff Gentamicin dafür bekannt sei, dass er aplastische Anämie hervorrufe. Wie der Sachverständige zu diesem Schluss kommt oder auf welche Studien er seine Aussage stützt, ist dem Gutachten jedoch nicht zu entnehmen, weswegen den übereinstimmenden begründeten Angaben der oben angeführten Gutachter zu folgen ist.Dass in mehr als 50 % (laut der Mehrheit der beigezogenen Gutachter in mehr als 70 %) der Fälle der Auslöser der diagnostizierten Krankheit nicht geklärt werden kann, ist den übereinstimmenden Angaben der vom SMS beigezogenen Gutachter Dr. G (Abl. 222) und Dr. B (Abl. 101, 105), welche die diesbezüglichen Angaben des Dr. K (Abl. 168) bestätigen, sowie des vom Beschwerdeführer beauftragten Gutachters Dr. römisch 40 (im Folgenden Dr. H) (Abl. 128, 138) zu entnehmen. Lediglich der vom Beschwerdeführer beauftragte Dr. L (Absatz 80,) kommt zu dem Schluss, dass der Inhaltsstoff Gentamicin dafür bekannt sei, dass er aplastische Anämie hervorrufe. Wie der Sachverständige zu diesem Schluss kommt oder auf welche Studien er seine Aussage stützt, ist dem Gutachten jedoch nicht zu entnehmen, weswegen den übereinstimmenden begründeten Angaben der oben angeführten Gutachter zu folgen ist. Dass der genaue Ablauf der auslösenden Immunreaktion nicht bekannt ist, wurde seitens des vom Beschwerdeführer beigezogenen Gutachters Dr. H (Abl. 136) eingeräumt, auch wenn ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der (ersten) (Teil-)Impfung und der Erkrankung auch den Gutachten des Dr. K sowie des Dr. G zufolge (Abl. 181, 220) grundsätzlich möglich ist. Bislang konnte kein wissenschaftlicher Beweis für einen kausalen Zusammenhang zwischen den verabreichten Impfungen und der erworbenen aplastischen Anämie erbracht werden, wie dies auch die Gutachter Dr. K (Abl. 168), Dr. G (Abl. 226) und selbst der vom Beschwerdeführer beigezogene Gutachter Dr. H (Abl. 133, 136) ausdrücklich festhalten, wenngleich den oben angeführten Gutachtern (Abl. 168, 226) sowie dem Gutachter Dr. B (Abl. 107, 109) zufolge ein derartiger Zusammenhang auch nicht ausgeschlossen werden kann. Diesem Ergebnis stehen auch die Ausführungen des Beschwerdevertreters nicht entgegen, dass in der "Fachinformation (Zusammenfassung der Produkteigenschaften)" des im vorliegenden Fall verabreichten Impfstoffes der FirmaXXXX AG sowie in einem Formular des zuständigen Sozialministeriums ein Hinweis auf Gegenwirkungen bei Überempfindlichkeit auf die arzneilich wirksamen Hilfsstoffe Neomycin und Gentamicin angeführt ist, zumal den Hinweisen, insbesondere den dort angeführten Indikationen, nicht zu entnehmen ist, dass dadurch die beschwerdegegenständliche Erkrankung ausgelöst werden kann. Das von der beschwerdeführenden Partei vorgelegte "Arzneimitteltelegramm", demzufolge das Antibiotikum Gentamicin eine aplastische Anämie hervorrufen kann (Abl. 88), stellt mangels entsprechender Quellenangaben keinen auf fachlicher Ebene gleichrangigen Gegenbeweis dar und vermag daher die begründeten Äußerungen des Dr. K sowie des Dr. B, wonach ein solcher Zusammenhang (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) zu verneinen ist, (Abl. 107, 169, 177) nicht zu entkräften. Abgesehen davon weist auch das "Arzneimitteltelegramm" beim verabreichten FSME-Impfstoff keinen Zusammenhang mit der diagnostizierten Erkrankung aus (Abl. 89-92).
  10. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBI. 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 3 Abs. 3 Impfschadengesetz, BGBl. 1973/371, bestimmt, dass die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 87a Abs. 1 bis 3, 87b, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBI. 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Paragraph 3, Absatz 3, Impfschadengesetz, BGBl. 1973/371, bestimmt, dass die Paragraphen 2, 31 a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73 a, 82, 83 Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 87 a, Absatz eins bis 3, 87 b, 88, 88 a, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt.

§ 88aAbs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), BGBl. Nr. 27/1964, id

F BGBl. I Nr. 57/2015 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 88 a, Absatz eins, des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. 12013/33 i.d.F. BGBI. 12013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. 12013/33 in der Fassung BGBI. 12013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG, BGBl, Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG, BGBl, Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten: § 1b Impfschadengesetz idF BGBl. Nr. 278/1991:Paragraph eins b, Impfschadengesetz in der Fassung BGBl. Nr. 278/1991: "§ 1b.

(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer

Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist."§ 1b.

(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer

Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.

(2)Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.
(3)Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ist Entschädigung jedenfalls für Schäden zu leisten, die durch im jeweils ausgestellten Mutter-Kind-Pass genannte Impfungen verursacht worden sind." § 3 Impfschadengesetz idF BGBl. I Nr. 71/2013:Paragraph 3, Impfschadengesetz in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 71/2013: "§ 3.
(1)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013)"§ 3.
(1)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013,)
(2)Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 87a Abs. 1 bis 3, 87b, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die Paragraphen 2, 31 a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73 a, 82, 83 Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 87 a, Absatz eins bis 3, 87 b, 88, 88 a, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden.
(4)und
(5)..." § 2 HVG idF BGBl. I Nr. 162/2015:Paragraph 2, HVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 162/2015: "§ 2.
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen."§ 2.
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (Paragraphen 27, 28,) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen.
(2)Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hierzu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.
(3)Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 4) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (§ 4) als Dienstbeschädigung im Sinne des Abs. 1. Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung."
(3)Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (Paragraph 4,) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (Paragraph 4,) als Dienstbeschädigung im Sinne des Absatz eins, Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung." § 44 HEG idF BGBl. I Nr. 162/2015Paragraph 44, HEG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, "Abschnitt III"Abschnitt römisch drei § 44.
(1)Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 81/2013, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.Paragraph 44,
(1)Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 81 aus 2013,, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
(2)Soweit in den Sozialentschädigungsgesetzen auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
(3)Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das HVG verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz sowie auf die nach dem HVG beantragten und nach dem
  1. Juni 2016 weiter gebührenden Leistungen. Soweit es sich um erst ab dem
  2. Juli 2016 zuerkannte Leistungen nach diesem Bundesgesetz handelt, für die bereits die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig ist, gelten dafür die in Bundesgesetzen enthaltenen Verweisungen auf Versehrten- und Hinterbliebenenrenten nach dem ASVG.
(4)Verweisungen auf das HVG oder auf die Heeresversorgung in bundesfinanzgesetzlichen Vorschriften gelten als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz." Die am 29.12.2006 in Kraft getretene Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, BGBl. II Nr. 526/2006, idgF lautet auszugsweise:Die am 29.12.2006 in Kraft getretene Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2006,, idgF lautet auszugsweise: "§
  1. Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen - auch in Kombination - gegen"§
  2. Impfungen im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, des Impfschadengesetzes sind Impfungen - auch in Kombination - gegen
  3. Diphtherie,
  4. Frühsommermeningoencephalitis,
  5. Haemophilus influenzae b,
  6. Hepatitis B,
  7. Humane Papillomviren (HPV),
  8. Masern,
  9. Meningokokken,
  10. Mumps,
  11. Pertussis (Keuchhusten),
  12. Pneumokokken,
  13. Poliomyelitis (Kinderlähmung),
  14. Rotavirus-Infektionen,
  15. Röteln,
  16. Tetanus (Wundstarrkrampf). §
  17. Eine Impfung gegen Tollwut stellt eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes dann dar, wenn es sich um eine praeexpositionelle Schutzimpfung bei Angehörigen gefährdeter Berufe handelt."Paragraph 2, Eine Impfung gegen Tollwut stellt eine Impfung im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, des Impfschadengesetzes dann dar, wenn es sich um eine praeexpositionelle Schutzimpfung bei Angehörigen gefährdeter Berufe handelt." Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war festzustellen, dass beim Beschwerdeführer zeitgleich mit den angeschuldigten Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 Impfschadengesetz (Frühsommermeningoencephalitis - FSME) eine erworbene aplastische Anämie diagnostiziert wurde.Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war festzustellen, dass beim Beschwerdeführer zeitgleich mit den angeschuldigten Impfungen im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, Impfschadengesetz (Frühsommermeningoencephalitis - FSME) eine erworbene aplastische Anämie diagnostiziert wurde. Es ist daher zu prüfen, ob die Erkrankung des Beschwerdeführers zumindest mit Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 2 HVG auf die ihm verabreichten Impfungen ursächlich zurückzuführen ist.Es ist daher zu prüfen, ob die Erkrankung des Beschwerdeführers zumindest mit Wahrscheinlichkeit im Sinne des Paragraph 2, HVG auf die ihm verabreichten Impfungen ursächlich zurückzuführen ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (entsprechende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität einer Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (vgl. VwGH 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195; 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (entsprechende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität einer Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen vergleiche VwGH 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195; 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN). Anhand dessen ist zu überprüfen, ob das SMS ohne Rechtswidrigkeit zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im vorliegenden Fall nicht einmal die Wahrscheinlichkeit einer Kausalität der gegenständlichen Impfung für die Leiden des Beschwerdeführers anzunehmen ist. Dass die diagnostizierte erworbene aplastische Anämie dem Zeitpunkt des Auftretens der (ersten) Symptome zufolge in zeitlichem Zusammenhang mit den angeschuldigten Impfungen steht, konnte nicht festgestellt werden. Eine - wie im vorliegenden Fall - erworbene aplastische Anämie kann allen im gegenständlichen Fall eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten zufolge durch eine Vielzahl von Umwelteinflüssen ausgelöst werden. In mehr als 50 % der Fälle kann der Auslöser der Krankheit nicht geklärt werden. Dies schließt den allgemeinen Denkgesetzen folgend auch aus, den genauen Zeitpunkt der die Erkrankung auslösenden Ursache bestimmen zu können. Dementsprechend kommt auch der vom Beschwerdeführer beauftragte Gutachter Dr. H zu dem Schluss, dass bei der vorliegenden erworbenen aplastischen Anämie der genaue Ablauf der auslösenden Immunreaktion nicht bekannt ist. Dass ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der (ersten) Impfung und der Erkrankung grundsätzlich möglich ist, wie dies auch dem Gutachten des Dr. K zu entnehmen ist, reicht für die Annahme eines zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Erkrankung und den angeschuldigten Impfungen nicht aus. Die Folgen der objektiven Beweislosigkeit oder die Unmöglichkeit, entscheidungsrelevante Tatsachen festzustellen, sind - auch bei amtswegiger Ermittlungspflicht - von dem zu tragen, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will (VwGH 17.05.2000, 97/09/0221, zu § 4 KOVG). Insofern ist daher das Vorliegen des ersten der drei Kriterien zu verneinen.Dass die diagnostizierte erworbene aplastische Anämie dem Zeitpunkt des Auftretens der (ersten) Symptome zufolge in zeitlichem Zusammenhang mit den angeschuldigten Impfungen steht, konnte nicht festgestellt werden. Eine - wie im vorliegenden Fall - erworbene aplastische Anämie kann allen im gegenständlichen Fall eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten zufolge durch eine Vielzahl von Umwelteinflüssen ausgelöst werden. In mehr als 50 % der Fälle kann der Auslöser der Krankheit nicht geklärt werden. Dies schließt den allgemeinen Denkgesetzen folgend auch aus, den genauen Zeitpunkt der die Erkrankung auslösenden Ursache bestimmen zu können. Dementsprechend kommt auch der vom Beschwerdeführer beauftragte Gutachter Dr. H zu dem Schluss, dass bei der vorliegenden erworbenen aplastischen Anämie der genaue Ablauf der auslösenden Immunreaktion nicht bekannt ist. Dass ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der (ersten) Impfung und der Erkrankung grundsätzlich möglich ist, wie dies auch dem Gutachten des Dr. K zu entnehmen ist, reicht für die Annahme eines zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Erkrankung und den angeschuldigten Impfungen nicht aus. Die Folgen der objektiven Beweislosigkeit oder die Unmöglichkeit, entscheidungsrelevante Tatsachen festzustellen, sind - auch bei amtswegiger Ermittlungspflicht - von dem zu tragen, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will (VwGH 17.05.2000, 97/09/0221, zu Paragraph 4, KOVG). Insofern ist daher das Vorliegen des ersten der drei Kriterien zu verneinen. Dementsprechend ist auch das Vorliegen des zweiten Kriteriums - dem Auftreten von Symptomen einer Impfreaktion - im gegenständlichen Fall zu verneinen, zumal den Feststellungen zufolge bislang kein wissenschaftlicher Beweis für einen kausalen Zusammenhang zwischen der verabreichten Impfung und der erworbenen aplastischen Anämie erbracht werden konnte. Das dritte Kriterium - das Nichtvorliegen einer anderen wahrscheinlicheren Ursache für die Erkrankung - ist aufgrund der fehlenden Empirie in Bezug auf die Ursachen der Erkrankung zwar gegenständlich zu bejahen. Die Erfüllung dieses Kriteriums alleine kann jedoch nicht zur Annahme der erforderlichen "Kausalitätswahrscheinlichkeit" führen. Dementsprechend ist die erforderliche Kausalität der angeschuldigten Impfungen für die diagnostizierte Krankheit des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall zu verneinen und war die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages durch das SMS daher

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Dementsprechend ist die erforderliche Kausalität der angeschuldigten Impfungen für die diagnostizierte Krankheit des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall zu verneinen und war die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages durch das SMS daher

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer bzw. dessen gesetzliche Vertreterin haben einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W209.2139368.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.