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{'item': 'W209 2163189-1'}

Obsah (9)§ 58Art. 133§ 57§ 6§ 88a§ 17Art. 130§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.01.2019 GeschäftszahlW209 2163189-1 SpruchW209 2163189-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ

§ 58

Heeresversorgungsgesetz (HVG) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumsservice, Landesstelle Niederösterreich, Außenstelle Wien, vom 10.05.2017, GZ: 114-486035-000, betreffend Verpflichtung zum Rückersatz ungebührlicher Mehrzahlungen in Höhe von € 8.158,20

Paragraph 58, Heeresversorgungsgesetz (HVG) zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Beschwerdeführer zum Rückersatz ungebührlicher Mehrzahlungen in Höhe von € 2.643,13 verpflichtet wird. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der belangten Behörde (im Folgenden SMS) vom 10.05.2017 wurde der Beschwerdeführer

§ 58HVG zum Rückersatz ungebührlicher Mehrzahlungen in Höhe von €1.

Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der belangten Behörde (im Folgenden SMS) vom 10.05.2017 wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 58, HVG zum Rückersatz ungebührlicher Mehrzahlungen in Höhe von € 8.158,20 verpflichtet und ausgesprochen, dass eine Abstandnahme von der Hereinbringung der Schuld wegen besonderer Härte nicht erfolge, der Ersatz durch Aufrechnung auf die dem Beschwerdeführer gebührende Versorgungsleistung bewirkt werde und bis zur Tilgung der Schuld von der dem Beschwerdeführer gebührenden Rente monatlich ein Betrag von € 100 sowie eine gegebenenfalls abweichende Restrate einbehalten werde, wobei die erste Rate im Juli 2017 fällig sei. Begründend führte das SMS aus, dass

§ 58Abs.

1 HVG zu Unrecht empfangene Geldleistungen zu ersetzen seien, wenn den Empfänger an der Ungebührlichkeit ein Verschulden treffe oder die Leistung nicht in gutem Glauben empfangen worden sei. Ein Verschulden sei gegeben, wenn die Anzeigepflicht schuldhaft verletzt wurde. Guter Glaube sei auszuschließen, wenn Zweifel an der Gebührlichkeit einer Leistung bestehen müssen. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt vom 06.02.2008 sei die Ehe des Beschwerdeführers mit 28.02.2008 rechtskräftig geschieden worden. Der Beschwerdeführer leiste für seine Gattin keinen Unterhalt. Diesen für die Entstehung der Mehrzahlung maßgebenden Umstand habe der Beschwerdeführer nicht gemeldet, obwohl für den Beschwerdeführer aufgrund eines ihm im März 2010 zugestellten Bescheides des SMS sowie eines ihm im Juni 2011 zugestellten Bescheides der Berufungskommission beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erkennbar gewesen sei, dass die zuerkannte Beschädigtenrente auch einen Familienzuschlag für seine Gattin enthalte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass er seine Anzeigepflicht

§ 57HVG verletzt habe.

Ungeachtet dessen habe er den Familienzuschlag für seine Gattin so lange weiter bezogen, bis dem SMS im Zuge amtswegiger Erhebungen bekannt geworden sei, dass der Beschwerdeführer bereits seit 28.02.2008 rechtskräftig geschieden sei und keinerlei Unterhaltsleistungen an seine Gattin leiste. Diese Handlungsweise stelle den Tatbestand des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG dar und rechtfertige die Rückforderung des Schadensbetrages auch für einen länger als drei Jahre zurückliegenden Zeitraum.8.158,20 verpflichtet und ausgesprochen, dass eine Abstandnahme von der Hereinbringung der Schuld wegen besonderer Härte nicht erfolge, der Ersatz durch Aufrechnung auf die dem Beschwerdeführer gebührende Versorgungsleistung bewirkt werde und bis zur Tilgung der Schuld von der dem Beschwerdeführer gebührenden Rente monatlich ein Betrag von € 100 sowie eine gegebenenfalls abweichende Restrate einbehalten werde, wobei die erste Rate im Juli 2017 fällig sei. Begründend führte das SMS aus, dass

Paragraph 58, Absatz eins, HVG zu Unrecht empfangene Geldleistungen zu ersetzen seien, wenn den Empfänger an der Ungebührlichkeit ein Verschulden treffe oder die Leistung nicht in gutem Glauben empfangen worden sei. Ein Verschulden sei gegeben, wenn die Anzeigepflicht schuldhaft verletzt wurde. Guter Glaube sei auszuschließen, wenn Zweifel an der Gebührlichkeit einer Leistung bestehen müssen. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt vom 06.02.2008 sei die Ehe des Beschwerdeführers mit 28.02.2008 rechtskräftig geschieden worden. Der Beschwerdeführer leiste für seine Gattin keinen Unterhalt. Diesen für die Entstehung der Mehrzahlung maßgebenden Umstand habe der Beschwerdeführer nicht gemeldet, obwohl für den Beschwerdeführer aufgrund eines ihm im März 2010 zugestellten Bescheides des SMS sowie eines ihm im Juni 2011 zugestellten Bescheides der Berufungskommission beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erkennbar gewesen sei, dass die zuerkannte Beschädigtenrente auch einen Familienzuschlag für seine Gattin enthalte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass er seine Anzeigepflicht

Paragraph 57, HVG verletzt habe. Ungeachtet dessen habe er den Familienzuschlag für seine Gattin so lange weiter bezogen, bis dem SMS im Zuge amtswegiger Erhebungen bekannt geworden sei, dass der Beschwerdeführer bereits seit 28.02.2008 rechtskräftig geschieden sei und keinerlei Unterhaltsleistungen an seine Gattin leiste. Diese Handlungsweise stelle den Tatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG dar und rechtfertige die Rückforderung des Schadensbetrages auch für einen länger als drei Jahre zurückliegenden Zeitraum.

  1. Dagegen erhob der Beschwerdeführerin binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die er damit begründet, dass er mit der Höhe der Ratenzahlung nicht einverstanden sei und aufgrund seiner finanziellen Situation für ihn derzeit nur eine Ratenzahlung in Höhe von € 30 monatlich möglich sei.
  2. Am 03.07.2017 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer bezieht seit 2002 Versorgungsleistungen nach dem HVG in Form einer Beschädigtenrente zuzüglich eines Familienzuschlages für seine Gattin. Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 25.03.2010 wurde die dem Beschwerdeführer gebührende Beschädigtenrente auf monatlich € 588,50 gemindert. Aus der Begründung des Bescheides geht hervor, dass der Familienzuschlag für seine Gattin mit monatlich € 58,90 festgesetzt wurde. Mit Bescheid der Berufungskommission vom 15.06.2011 wurde die dagegen erhobene Berufung abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Beschädigtenrente mit monatlich € 595,60 und der zu gewährende Familienzuschlag mit monatlich € 59,60 festzulegen ist. Am 18.07.2016 erlangte das SMS Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer geschieden ist. Im Zuge seiner niederschriftlichen Befragung durch das SMS am 19.09.2016 gab der Beschwerdeführer schließlich bekannt, dass er seit 28.02.2008 rechtskräftig geschieden ist und für seine Gattin keinen Unterhaltszahlungen leistet. Mit zu W228 2138430-1/2E ergangenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2016 wurde die Beschwerde gegen die rückwirkende Einstellung des Familienzuschlages mit 01.03.2008 durch Bescheid des SMS vom 19.10.2016 als unbegründet abgewiesen. Die Höhe des Familienzuschlages betrug ab Jänner 2013 monatlich € 62,90, ab Jänner 2014 monatlich € 64,40, ab Jänner 2015 monatlich € 65,50 und ab Jänner 2016 monatlich € 66,
  4. Der Familienzuschlag gelangte letztmalig im Juni 2013 zuzüglich einer Sonderzahlung und eines Vorschusses für Juli 2016 zur Auszahlung.
  5. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBI. 12013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 88aAbs.

1 des HVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBI. 12013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 88 a, Absatz eins, des HVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. 12013/33 i.d.F. BGBI. 12013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. 12013/33 in der Fassung BGBI. 12013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG, BGBl, Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG, BGBl, Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten:

§ 58Abs.

1 HVG sind dem Bund zu Unrecht empfangene Rentenbezüge und sonstige Geldleistungen einschließlich eines von einem Träger der Krankenversicherung für Rechnung des Bundes gezahlten Krankengeldes zu ersetzen. Sie dürfen jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren, gerechnet vom Ersten des Monates an, in dem die Behörde (§ 74) von dem Neubemessungs- oder Einstellungsgrund Kenntnis erlangt hat, zum Rückersatz vorgeschrieben werden, sofern die Leistungen nicht durch eine Handlung im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, herbeigeführt worden sind. Trifft den Empfänger an der Ungebührlichkeit der Leistung kein Verschulden und ist die Leistung von diesem in gutem Glauben empfangen worden, so tritt keine Verpflichtung zum Rückersatz ein.

Paragraph 58, Absatz eins, HVG sind dem Bund zu Unrecht empfangene Rentenbezüge und sonstige Geldleistungen einschließlich eines von einem Träger der Krankenversicherung für Rechnung des Bundes gezahlten Krankengeldes zu ersetzen. Sie dürfen jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren, gerechnet vom Ersten des Monates an, in dem die Behörde (Paragraph 74,) von dem Neubemessungs- oder Einstellungsgrund Kenntnis erlangt hat, zum Rückersatz vorgeschrieben werden, sofern die Leistungen nicht durch eine Handlung im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, herbeigeführt worden sind. Trifft den Empfänger an der Ungebührlichkeit der Leistung kein Verschulden und ist die Leistung von diesem in gutem Glauben empfangen worden, so tritt keine Verpflichtung zum Rückersatz ein. Der Ersatz zu Unrecht empfangener Rentenbezüge und sonstiger Geldleistungen ist durch Aufrechnung zu bewirken. Kann keine Aufrechnung stattfinden, so ist der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter zur Rückzahlung zu verhalten. Ist die sofortige Hereinbringung durch Aufrechnung oder Rückzahlung auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen nicht möglich oder nach der Lage des Falles unbillig, so ist die Forderung zu stunden oder die Abstattung in Raten zu bewilligen; Stundungszinsen sind nicht vorzuschreiben. Alle noch aushaftenden Teilbeträge werden aber sofort fällig, wenn der Ersatzpflichtige mit mindestens zwei Raten im Verzug ist. Bleibt die Aufforderung zur Rückzahlung erfolglos, so ist der Schadensbetrag im Verwaltungsweg einzutreiben (Abs. 2).Der Ersatz zu Unrecht empfangener Rentenbezüge und sonstiger Geldleistungen ist durch Aufrechnung zu bewirken. Kann keine Aufrechnung stattfinden, so ist der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter zur Rückzahlung zu verhalten. Ist die sofortige Hereinbringung durch Aufrechnung oder Rückzahlung auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen nicht möglich oder nach der Lage des Falles unbillig, so ist die Forderung zu stunden oder die Abstattung in Raten zu bewilligen; Stundungszinsen sind nicht vorzuschreiben. Alle noch aushaftenden Teilbeträge werden aber sofort fällig, wenn der Ersatzpflichtige mit mindestens zwei Raten im Verzug ist. Bleibt die Aufforderung zur Rückzahlung erfolglos, so ist der Schadensbetrag im Verwaltungsweg einzutreiben (Absatz 2,). Die Verpflichtung zum Ersatz zu Unrecht empfangener Rentenbezüge oder sonstiger Geldleistungen ist mit Bescheid auszusprechen (Abs. 3).Die Verpflichtung zum Ersatz zu Unrecht empfangener Rentenbezüge oder sonstiger Geldleistungen ist mit Bescheid auszusprechen (Absatz 3,). Wenn die Verpflichtung zum Ersatz des Schadensbetrages eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Schadloshaltung des Bundes mit Kosten oder Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Schadensbetrag stehen würden, kann von der Hereinbringung abgesehen werden (Abs. 4).Wenn die Verpflichtung zum Ersatz des Schadensbetrages eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Schadloshaltung des Bundes mit Kosten oder Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Schadensbetrag stehen würden, kann von der Hereinbringung abgesehen werden (Absatz 4,). Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Vorliegend wird nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer zum Ersatz des zu Unrecht bezogenen Familienzuschlages für seine Gattin verpflichtet ist. Der Beschwerdeführer wendet sich ausdrücklich nur gegen die Höhe des von der belangten Behörde festgelegten monatlichen Betrages, der von der Beschädigtenrente des Beschwerdeführers einzubehalten ist. Sonstige Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht zum Rückersatz verpflichtet worden wäre, liegen nicht vor, zumal unstrittig feststeht, dass er die Scheidung von seiner Gattin und den Umstand, dass er dieser keine Unterhaltszahlungen leistet, nicht gemeldet hat.

der zur gleichlautenden Bestimmung des § 53 KUVG 1957 ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft den Empfänger in diesem Fall ein Verschulden an der Ungebührlichkeit der Leistung für jene Zeiträume, während der er rechtswidrig seiner Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist (VwGH 12.05.1964, 1728/63).Sonstige Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht zum Rückersatz verpflichtet worden wäre, liegen nicht vor, zumal unstrittig feststeht, dass er die Scheidung von seiner Gattin und den Umstand, dass er dieser keine Unterhaltszahlungen leistet, nicht gemeldet hat.

der zur gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 53, KUVG 1957 ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft den Empfänger in diesem Fall ein Verschulden an der Ungebührlichkeit der Leistung für jene Zeiträume, während der er rechtswidrig seiner Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist (VwGH 12.05.1964, 1728/63).

§ 58Abs.

1 HVG können zu Unrecht empfangene Rentenbezüge und sonstige Geldleistungen einschließlich eines von einem Träger der Krankenversicherung für Rechnung des Bundes gezahlten Krankengeldes nur für einen Zeitraum von drei Jahren, gerechnet vom Ersten des Monates an, in dem die Behörde von dem Neubemessungs- oder Einstellungsgrund Kenntnis erlangt hat, zum Rückersatz vorgeschrieben werden. Eine Ausnahme von der zeitlichen Befristung besteht nur, wenn die Leistungen durch eine Handlung im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG herbeigeführt worden sind.

Paragraph 58, Absatz eins, HVG können zu Unrecht empfangene Rentenbezüge und sonstige Geldleistungen einschließlich eines von einem Träger der Krankenversicherung für Rechnung des Bundes gezahlten Krankengeldes nur für einen Zeitraum von drei Jahren, gerechnet vom Ersten des Monates an, in dem die Behörde von dem Neubemessungs- oder Einstellungsgrund Kenntnis erlangt hat, zum Rückersatz vorgeschrieben werden. Eine Ausnahme von der zeitlichen Befristung besteht nur, wenn die Leistungen durch eine Handlung im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG herbeigeführt worden sind. Das SMS begründete die Rückforderung der Familienzuschläge für einen länger zurückliegenden Zeitraum als drei Jahre ab der Kenntniserlangung vom Einstellungsgrund damit, dass die Leistung des Familienzuschlages durch eine Handlung im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG herbeigeführt worden ist.Das SMS begründete die Rückforderung der Familienzuschläge für einen länger zurückliegenden Zeitraum als drei Jahre ab der Kenntniserlangung vom Einstellungsgrund damit, dass die Leistung des Familienzuschlages durch eine Handlung im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG herbeigeführt worden ist. Derartige Handlungen sind § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zufolge die Herbeiführung und Erschleichung eines Bescheides durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung.Derartige Handlungen sind Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zufolge die Herbeiführung und Erschleichung eines Bescheides durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wurde der Familienzuschlag zuletzt im Juni 2011 bescheidmäßig zuerkannt. Dementsprechend ist zu untersuchen, ob die Zuerkennung durch eine der oben genannten Handlungen herbeigeführt worden ist. Eine Urkundenfälschung (§§ 223 und 224 StGB) oder falsche Beweisaussage (§§ 288 und 289 StGB) ist nicht evident. Auch die Verwirklichung eines anderen gerichtlichen Straftatbestandes wie z. B. die Unterdrückung eines Beweismittels (§ 295 StGB) oder eine Urkundenunterdrückung (§ 229 StGB) ist nicht ersichtlich, zumal aus der Aktenlage nicht ergeht, dass anlässlich der amtswegigen Herabsetzung des Familienzuschlages noch einmal nach dem Familienstand des Beschwerdeführers gefragt worden ist. Vielmehr ist den Verwaltungsakten sowie der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen, dass die Behörde ohne weitere Ermittlungen davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer noch verheiratet ist. Das Vorliegen einer strafbaren Handlung ist unter diesen Umständen zu verneinen.Eine Urkundenfälschung (Paragraphen 223 und 224 StGB) oder falsche Beweisaussage (Paragraphen 288 und 289 StGB) ist nicht evident. Auch die Verwirklichung eines anderen gerichtlichen Straftatbestandes wie z. B. die Unterdrückung eines Beweismittels (Paragraph 295, StGB) oder eine Urkundenunterdrückung (Paragraph 229, StGB) ist nicht ersichtlich, zumal aus der Aktenlage nicht ergeht, dass anlässlich der amtswegigen Herabsetzung des Familienzuschlages noch einmal nach dem Familienstand des Beschwerdeführers gefragt worden ist. Vielmehr ist den Verwaltungsakten sowie der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen, dass die Behörde ohne weitere Ermittlungen davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer noch verheiratet ist. Das Vorliegen einer strafbaren Handlung ist unter diesen Umständen zu verneinen. Der Verstoß gegen die den Beschwerdeführer

§ 57

HVG treffende Anzeigepflicht alleine ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die jedoch nicht festgestellt wurden und nach der Aktenlage auch nicht evident sind, begründet keine gerichtlich strafbare Handlung, weswegen vorliegend davon auszugehen ist, dass die zu Unrecht empfangenen Leistungen lediglich für den drei Jahre ab der Kenntniserlangung der Behörde vom Einstellungs- bzw. Neubemessungsgrund zurückliegenden Zeitraum zurückgefordert werden kann.Der Verstoß gegen die den Beschwerdeführer

Paragraph 57, HVG treffende Anzeigepflicht alleine ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die jedoch nicht festgestellt wurden und nach der Aktenlage auch nicht evident sind, begründet keine gerichtlich strafbare Handlung, weswegen vorliegend davon auszugehen ist, dass die zu Unrecht empfangenen Leistungen lediglich für den drei Jahre ab der Kenntniserlangung der Behörde vom Einstellungs- bzw. Neubemessungsgrund zurückliegenden Zeitraum zurückgefordert werden kann. Ausgehend von der Kenntniserlangung im Rahmen der am 19.09.2016 mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift, in der dieser angab, für seine ehemalige Gattin keine Unterhaltszahlungen zu leisten, sind daher nur die ab September 2013 (inkl. aliquoter SZ) geleisteten Familienzuschläge zurückzufordern. Diese betragen von 09/2013 bis 12/2013 (inkl. aliquoter SZ) in Summe € 293,53, von 01/2014 bis 12/2014 (inkl. SZ) in Summe € 901,60, von 01/2015 bis 12/2015 (inkl. SZ) in Summe € 917,60 und von 01/2016 bis 7/2016 (zzgl. eine SZ) in Summe € 530,40, somit insgesamt €Diese betragen von 09 aus 2013, bis 12 aus 2013, (inkl. aliquoter SZ) in Summe € 293,53, von 01 aus 2014, bis 12 aus 2014, (inkl. SZ) in Summe € 901,60, von 01 aus 2015, bis 12 aus 2015, (inkl. SZ) in Summe € 917,60 und von 01 aus 2016, bis 7 aus 2016, (zzgl. eine SZ) in Summe € 530,40, somit insgesamt € 2.643,13. Anhaltspunkte, dass die Rückforderung für den Beschwerdeführer eine besondere Härte darstellt, liegen nicht vor. Dementsprechend ist der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der Rückforderungsbetrag mit € 2.643,13 festgelegt wird. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W209.2163189.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.