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{'item': 'G305 2189294-1'}

Obsah (14)Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4Art. 15

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.01.2019 GeschäftszahlG305 2189294-1 SpruchG305 2189294-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIE

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: so oder kurz: BF) ist Staatsangehöriger der Republik Irak und stellte am 24.09.2015 um 18:30 Uhr einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 30.09.2015 (ab 10:39 Uhr) fand eine Erstbefragung des BF vor Organen der LPD Wien statt. Über seine Reiseroute befragt, sagte er im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er im August 2015 mit dem Flugzeug in die Türkei eingereist sei und sich dort ein paar Tage aufgehalten hätte. Danach sei er - schlepperunterstützt - mit einem Schlauchboot nach Griechenland weitergereist und dort auf der Insel XXXX angekommen, wo er einen Landesverweis erhalten hätte. Danach sei er mit einer Fähre nach Athen und von dort selbständig mit verschiedenen Transportmitteln durch ihm angeblich nicht bekannte Länder nach Österreich weitergereist [BF in Niederschrift über die Erstbefragung vom 30.09.2015, S. 4 oben Pkt. 9.9]. Nach seinen Angaben habe die Reise ca. einen Monat lang gedauert [Ebda, S. 4 unten Pkt. 9.21].Am 30.09.2015 (ab 10:39 Uhr) fand eine Erstbefragung des BF vor Organen der LPD Wien statt. Über seine Reiseroute befragt, sagte er im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er im August 2015 mit dem Flugzeug in die Türkei eingereist sei und sich dort ein paar Tage aufgehalten hätte. Danach sei er - schlepperunterstützt - mit einem Schlauchboot nach Griechenland weitergereist und dort auf der Insel römisch 40 angekommen, wo er einen Landesverweis erhalten hätte. Danach sei er mit einer Fähre nach Athen und von dort selbständig mit verschiedenen Transportmitteln durch ihm angeblich nicht bekannte Länder nach Österreich weitergereist [BF in Niederschrift über die Erstbefragung vom 30.09.2015, S. 4 oben Pkt. 9.9]. Nach seinen Angaben habe die Reise ca. einen Monat lang gedauert [Ebda, S. 4 unten Pkt. 9.21]. Seine Fluchtgründe stützte er darauf, dass im Herkunftsstaat ethnische Konflikte herrschen würden. Als irakischer Sunnite fürchte er sich davor, von der schiitischen Miliz getötet zu werden. Es fehle die Sicherheit. Er könne dort nicht mehr leben [Ebda, S. 5 oben Pkt. 11].
  2. Anlässlich einer am 24.11.2017 von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen kurz zusammengefasst an, dass er im Bagdader Stadtteil XXXX in einem Friseurgeschäft gearbeitet hätte. Am XXXX.2015 seien drei bewaffnete Personen in Militäruniform im Geschäft aufgetaucht und hätten nach seinem Chef verlangt. Er habe ihnen gesagt, dass sein Chef gerade nicht da sei und er nicht wisse, wo er sei. Sie hätten angekündigt, wiederzukommen. Wenn er dann wieder nicht sage, wo sein Chef ist, würden sie ihn umbringen [BF in Niederschrift des BFA vom 24.11.2017, S. 6]. Am Abend desselben Tages (zwischen 20.00 Uhr und 21:00 Uhr) habe ihn der Bruder seines Chefs angerufen und erzählt, dass sein Chef ermordet worden sei. Er habe noch am Telefon gesagt, dass er nicht mehr ins Geschäft gehen solle, weil sie ihn dann auch umbringen würden. Noch am selben Tag habe er seinen Bruder angerufen und diesem gesagt, dass er noch in den Stadtteil XXXX fahren würde, um sich dort ein Hotelzimmer zu nehmen. Sein Bruder hätte ihm den Reisepass gebracht. Zwei Tage später sei er in die Türkei geflohen [BF in Niederschrift des BFA vom 24.11.2017, S. 6 verso]. Wer die drei Männer waren, die im Friseurgeschäft seines Chefs auftauchten, vermochte der BF nicht anzugeben. Er gab an, dass diese Militäruniform getragen hätten und bewaffnet gewesen seien. Ob sie von einer Miliz gewesen seien, konnte er ebenfalls nicht angeben. Weiter gab er an, dass sein Chef in seinem Geschäft Alkohol verkauft hätte, was bei den Christen erlaubt sei. Deshalb hätten sie ihn gesucht [BF in Niederschrift des BFA vom 24.11.2017, S. 6 unten]. Er habe ca. 1 Jahr lang, bevor der BF ausreiste, Alkohol - geheim - im Laden verkauft [BF in Niederschrift des BFA vom 24.11.2017, S. 7 oben]. Die Brüder seines Chefs hätten Probleme gehabt und deshalb die von ihnen betriebene Spirituosenhandlung geschlossen. Sein Chef hätte Alkohol an alle verkauft. Der BF selbst habe jedoch im Geschäft keinen Alkohol verkauft; wenn jemand etwas bestellt hätte, habe er die Getränke nach Hause gebracht [BF in Niederschrift des BFA vom 24.11.2017, S. 7]. Über weiteres Nachfragen, von wem die Drohungen ausgegangen wären, vermochte er keine Angaben dazu machen. In der Folge gab er an, dass auch sein Bruder XXXX - er arbeitete als Kranfahrer - verschwunden wäre und seine Familie nie mehr etwas von ihm gehört hätte. Auf die Frage, warum sein Bruder entführt wurde, gab der BF an, dass er der Grund gewesen sei, stützte diese Angabe jedoch auf eine Vermutung, dass die Überbringung des Reisepasses der Grund dafür gewesen sein könnte und weil sein Bruder ihm die Nachricht überbracht hätte, dass der Chef des BF umgebracht worden sei und auch der BF umgebracht würde [BF in Niederschrift des BFA vom 24.11.2017, S. 8 oben].
  3. Anlässlich einer am 24.11.2017 von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen kurz zusammengefasst an, dass er im Bagdader Stadtteil römisch 40 in einem Friseurgeschäft gearbeitet hätte. Am römisch 40 .2015 seien drei bewaffnete Personen in Militäruniform im Geschäft aufgetaucht und hätten nach seinem Chef verlangt. Er habe ihnen gesagt, dass sein Chef gerade nicht da sei und er nicht wisse, wo er sei. Sie hätten angekündigt, wiederzukommen. Wenn er dann wieder nicht sage, wo sein Chef ist, würden sie ihn umbringen [BF in Niederschrift des BFA vom 24.11.2017, S. 6]. Am Abend desselben Tages (zwischen 20.00 Uhr und 21:00 Uhr) habe ihn der Bruder seines Chefs angerufen und erzählt, dass sein Chef ermordet worden sei. Er habe noch am Telefon gesagt, dass er nicht mehr ins Geschäft gehen solle, weil sie ihn dann auch umbringen würden. Noch am selben Tag habe er seinen Bruder angerufen und diesem gesagt, dass er noch in den Stadtteil römisch 40 fahren würde, um sich dort ein Hotelzimmer zu nehmen. Sein Bruder hätte ihm den Reisepass gebracht. Zwei Tage später sei er in die Türkei geflohen [BF in Niederschrift des BFA vom 24.11.2017, S. 6 verso]. Wer die drei Männer waren, die im Friseurgeschäft seines Chefs auftauchten, vermochte der BF nicht anzugeben. Er gab an, dass diese Militäruniform getragen hätten und bewaffnet gewesen seien. Ob sie von einer Miliz gewesen seien, konnte er ebenfalls nicht angeben. Weiter gab er an, dass sein Chef in seinem Geschäft Alkohol verkauft hätte, was bei den Christen erlaubt sei. Deshalb hätten sie ihn gesucht [BF in Niederschrift des BFA vom 24.11.2017, S. 6 unten]. Er habe ca. 1 Jahr lang, bevor der BF ausreiste, Alkohol - geheim - im Laden verkauft [BF in Niederschrift des BFA vom 24.11.2017, S. 7 oben]. Die Brüder seines Chefs hätten Probleme gehabt und deshalb die von ihnen betriebene Spirituosenhandlung geschlossen. Sein Chef hätte Alkohol an alle verkauft. Der BF selbst habe jedoch im Geschäft keinen Alkohol verkauft; wenn jemand etwas bestellt hätte, habe er die Getränke nach Hause gebracht [BF in Niederschrift des BFA vom 24.11.2017, S. 7]. Über weiteres Nachfragen, von wem die Drohungen ausgegangen wären, vermochte er keine Angaben dazu machen. In der Folge gab er an, dass auch sein Bruder römisch 40 - er arbeitete als Kranfahrer - verschwunden wäre und seine Familie nie mehr etwas von ihm gehört hätte. Auf die Frage, warum sein Bruder entführt wurde, gab der BF an, dass er der Grund gewesen sei, stützte diese Angabe jedoch auf eine Vermutung, dass die Überbringung des Reisepasses der Grund dafür gewesen sein könnte und weil sein Bruder ihm die Nachricht überbracht hätte, dass der Chef des BF umgebracht worden sei und auch der BF umgebracht würde [BF in Niederschrift des BFA vom 24.11.2017, S. 8 oben].
  4. Mit Bescheid vom 01.02.2018, Zl. XXXX, dem BF am 07.02.2018 persönlich zugestellt, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des BF auf Gewährung von internationalem Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G (Spruchpunkt I.) und der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak

§ 8Abs. 1 Asyl

G ab (Spruchpunkt II.) und sprach aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt IV.), und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).3. Mit Bescheid vom 01.02.2018, Zl. römisch 40 , dem BF am 07.02.2018 persönlich zugestellt, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des BF auf Gewährung von internationalem Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und sprach aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt römisch vier.), und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). 4. Die gegen diesen Bescheid (fristgerecht) erhobene Beschwerde verband der BF mit den Anträgen, 1.) die Rechtsmittelbehörde möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihm der Status eines Asylberechtigen zuerkannt werde, 2.) in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen, 3.) in eventu den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass ihm

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zuerkannt werde, 4.) allenfalls die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufheben, 5.) in eventu feststellen, dass seine Abschiebung in den Irak nicht zulässig sei, 6.) in eventu ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 55 Abs. 1 AsylG erteilen und 7.) eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumen, damit er seine Fluchtgründe noch einmal vor unabhängigen Richtern persönlich schildern und glaubhaft machen könne.4. Die gegen diesen Bescheid (fristgerecht) erhobene Beschwerde verband der BF mit den Anträgen, 1.) die Rechtsmittelbehörde möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihm der Status eines Asylberechtigen zuerkannt werde, 2.) in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen, 3.) in eventu den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass ihm

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zuerkannt werde, 4.) allenfalls die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufheben, 5.) in eventu feststellen, dass seine Abschiebung in den Irak nicht zulässig sei, 6.) in eventu ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erteilen und 7.) eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumen, damit er seine Fluchtgründe noch einmal vor unabhängigen Richtern persönlich schildern und glaubhaft machen könne.

  1. Am 15.03.2018 legte die belangte Behörde die gegen den vorbezeichneten Bescheid gerichtete Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vor und wurde die Beschwerdesache hier der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.
  2. Am 20.12.2018 langten beim BVwG zwei Bestätigungen des Standesamtes des Magistrates der Stadt XXXX ein über vom BF abgegebene Vaterschaftsanerkenntnisse zu zwei mj. Kindern, die der BF mit zwei verschiedenen Frauen haben will, ein zum 10.12.2018 datierter Firmenbuchantrag an das Landesgericht Linz auf Eintragung einer offenen Gesellschaft zum Zweck des Betriebes eines Friseursalons, sowie Meldebestätigung und je eine Bestätigung der Mütter der minderjährigen Kinder ein.
  3. Am 20.12.2018 langten beim BVwG zwei Bestätigungen des Standesamtes des Magistrates der Stadt römisch 40 ein über vom BF abgegebene Vaterschaftsanerkenntnisse zu zwei mj. Kindern, die der BF mit zwei verschiedenen Frauen haben will, ein zum 10.12.2018 datierter Firmenbuchantrag an das Landesgericht Linz auf Eintragung einer offenen Gesellschaft zum Zweck des Betriebes eines Friseursalons, sowie Meldebestätigung und je eine Bestätigung der Mütter der minderjährigen Kinder ein.
  4. Am 07.01.2019 wurde vor dem erkennenden Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der BF (in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für seine Muttersprache) einvernommen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  6. Der im Spruch genannte, am XXXX geborene Beschwerdeführer (XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX) ist Staatsangehöriger der Republik Irak. Seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat lebte er in XXXX.1.
  7. Der im Spruch genannte, am römisch 40 geborene Beschwerdeführer (römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 ) ist Staatsangehöriger der Republik Irak. Seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat lebte er in römisch 40 . Er gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben. Seine Muttersprache ist arabisch. 1.
  8. Zur Reiseroute und Einreise des BF in das Bundesgebiet und zu seiner persönlichen Situation im Irak: Der BF ist zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des August 2015 mit dem Flugzeug in die Türkei ausgereist und hielt sich dort ein paar Tage auf. Anschließend setzte er - schlepperunterstützt - mit dem Schlauchboot nach Griechenland über, wo er auf der griechischen Insel XXXX eintraf. Nachdem er dort einen Landesverweis erhielt, fuhr er mit der Fähre nach Athen weiter und reiste von dort aus mit unterschiedlichen Transportmitteln in Richtung Österreich weiter.Der BF ist zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des August 2015 mit dem Flugzeug in die Türkei ausgereist und hielt sich dort ein paar Tage auf. Anschließend setzte er - schlepperunterstützt - mit dem Schlauchboot nach Griechenland über, wo er auf der griechischen Insel römisch 40 eintraf. Nachdem er dort einen Landesverweis erhielt, fuhr er mit der Fähre nach Athen weiter und reiste von dort aus mit unterschiedlichen Transportmitteln in Richtung Österreich weiter. Nachdem er zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt ohne Mitnahme eines Reisedokuments (sohin illegal) ins österreichische Bundesgebiet eingereist war, stellte er am 24.09.2015, 18:30 Uhr, vor einem Organ der öffentlichen Sicherheitsbehörde einen Antrag auf internationalen Schutz [BF in Niederschrift des BFA vom 30.09.2015, S. 3 Pkt. 9.7.]. Im Herkunftsstaat besuchte er sechs Jahre lang die Grundschule. Ob er danach noch drei Jahre in XXXX die Hauptschule besucht bzw. eine weiterführende Schulausbildung absolviert hätte, konnte nicht festgestellt werden. Im Anschluss an seine schulische Ausbildung erlernte er den Beruf des Friseurs und den Beruf des Kranfahrers [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, S. 7; BF in der Niederschrift über die Erstbefragung vom 30.09.2015, S. 1]. In XXXX arbeitete er ab einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 2012 bis zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt um die Mitte des Jahres 2015 als Friseur. Als Kranfahrer arbeitete er im Jahr 2014 in der Dauer von ungefähr drei Monaten. Er übte sowohl die Erwerbstätigkeit als Friseur als auch jene als Kranfahrer auf selbständiger Basis aus [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, S. 7f]. Der BF ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig.Im Herkunftsstaat besuchte er sechs Jahre lang die Grundschule. Ob er danach noch drei Jahre in römisch 40 die Hauptschule besucht bzw. eine weiterführende Schulausbildung absolviert hätte, konnte nicht festgestellt werden. Im Anschluss an seine schulische Ausbildung erlernte er den Beruf des Friseurs und den Beruf des Kranfahrers [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, S. 7; BF in der Niederschrift über die Erstbefragung vom 30.09.2015, S. 1]. In römisch 40 arbeitete er ab einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 2012 bis zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt um die Mitte des Jahres 2015 als Friseur. Als Kranfahrer arbeitete er im Jahr 2014 in der Dauer von ungefähr drei Monaten. Er übte sowohl die Erwerbstätigkeit als Friseur als auch jene als Kranfahrer auf selbständiger Basis aus [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, S. 7f]. Der BF ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig. Bis zu seiner am 08.08.2015 erfolgten Ausreise aus dem Herkunftsstaat wohnte er mit seiner Kernfamilie in einer Mietwohnung im Stadtteil XXXX in XXXX. Die auf zwei Stockwerke aufgeteilte Mietwohnung verfügt über insgesamt drei Räume, wovon sich zwei Räume im Obergeschoß und ein Raum im Untergeschoß befinden. Gemeinsam mit dem BF wohnten dort dessen Vater, der zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres XXXX geborene XXXX, dessen Mutter, die zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres XXXX geborene XXXX, sowie dessen Schwester, die zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres XXXX geborene XXXX und dessen Bruder, der zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres XXXX geborene XXXX in dieser Mietwohnung. Die weiteren Schwestern des BF, die zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres XXXX geborene XXXX und die zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres XXXX geborene XXXX heirateten im Jahr XXXX. Sie leben bei ihren Ehegatten, die einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Gelegenheitsarbeiter nachgehen.Bis zu seiner am 08.08.2015 erfolgten Ausreise aus dem Herkunftsstaat wohnte er mit seiner Kernfamilie in einer Mietwohnung im Stadtteil römisch 40 in römisch 40 . Die auf zwei Stockwerke aufgeteilte Mietwohnung verfügt über insgesamt drei Räume, wovon sich zwei Räume im Obergeschoß und ein Raum im Untergeschoß befinden. Gemeinsam mit dem BF wohnten dort dessen Vater, der zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres römisch 40 geborene römisch 40 , dessen Mutter, die zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres römisch 40 geborene römisch 40 , sowie dessen Schwester, die zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres römisch 40 geborene römisch 40 und dessen Bruder, der zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres römisch 40 geborene römisch 40 in dieser Mietwohnung. Die weiteren Schwestern des BF, die zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres römisch 40 geborene römisch 40 und die zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres römisch 40 geborene römisch 40 heirateten im Jahr römisch 40 . Sie leben bei ihren Ehegatten, die einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Gelegenheitsarbeiter nachgehen. Die obgenannten Personen leben nach wie vor im Herkunftsstaat. Schwester XXXX wohnt mit ihrer Familie in der Stadt XXXX und Schwester XXXX wohnt mit deren Familie in XXXX [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, S. 8]. Der BF unterhält sowohl zu seinen im Herkunftsstaat lebenden Schwestern, als auch zu seinen im Herkunftsstaat lebenden Eltern regelmäßig (einmal pro Monat) telefonisch Kontakt. Dafür hat er eine internationale SIM-Karte erworben [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, S. 10]. Zu seinem Bruder XXXX hat er keinen Kontakt. Dass sein Bruder nach der Flucht des BF in die Türkei von Milizen entführt worden wäre und sein Aufenthalt seither unbekannt wäre, konnte anlassbezogen nicht festgestellt werden. Der Bruder des BF hatte weder Feinde, noch hatte er Probleme mit der Polizei, den Verwaltungsbehörden oder den Gerichten des Herkunftsstaates, noch war er Mitglied einer politischen Partei, oder in einer anderen politisch aktiven Bewegung oder in einer bewaffneten Gruppierung aktiv [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, S. 9].Schwester römisch 40 wohnt mit ihrer Familie in der Stadt römisch 40 und Schwester römisch 40 wohnt mit deren Familie in römisch 40 [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, S. 8]. Der BF unterhält sowohl zu seinen im Herkunftsstaat lebenden Schwestern, als auch zu seinen im Herkunftsstaat lebenden Eltern regelmäßig (einmal pro Monat) telefonisch Kontakt. Dafür hat er eine internationale SIM-Karte erworben [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, S. 10]. Zu seinem Bruder römisch 40 hat er keinen Kontakt. Dass sein Bruder nach der Flucht des BF in die Türkei von Milizen entführt worden wäre und sein Aufenthalt seither unbekannt wäre, konnte anlassbezogen nicht festgestellt werden. Der Bruder des BF hatte weder Feinde, noch hatte er Probleme mit der Polizei, den Verwaltungsbehörden oder den Gerichten des Herkunftsstaates, noch war er Mitglied einer politischen Partei, oder in einer anderen politisch aktiven Bewegung oder in einer bewaffneten Gruppierung aktiv [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, S. 9]. Der BF selbst war ebenfalls weder Mitglied einer politischen Partei, noch einer politisch aktiven Bewegung, noch einer bewaffneten Gruppierung des Herkunftsstaates. Auch er hatte weder mit der Polizei, noch mit den Verwaltungsbehörden, noch mit den Gerichten des Herkunftsstaates Probleme [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, S. 9 unten]. Beim Verlassen des Herkunftsstaates (am 08.08.2015) hatte er ebenfalls keine Probleme. 1.
  9. Zur persönlichen Situation des BF in Österreich: Er ist nicht verheiratet, hat mit zwei österreichischen Staatsangehörigen je ein Kind, und zwar mit XXXX, die am XXXX geborene XXXX und mit XXXX, den am XXXX geborenen XXXX. Der BF lebt weder mit der Mutter seines ersten Kindes, noch mit der Mutter seines zweiten Kindes im gemeinsamen Haushalt und ist dort auch nicht wohnsitzgemeldet. Gelegentlich übernachtet er bei der Mutter seines zweiten Kindes und nimmt fallweise mit ihr die Mahlzeiten ein. Mit keiner der Kindesmütter führt er eine Beziehung, die einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft entsprechen würde [Einvernahme der Zeugin XXXX in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, S. 4 in Bezug auf diese Zeugin]. Über die angeführten Kinder hinaus hat er keine weiteren eigenen oder adoptierten Kinder [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, S. 7]. Für seine Kinder leistet er keine Unterhaltszahlungen. Gelegentlich kauft er für sein zweites Kind Sachen, wie Windeln, Feuchttücher, Kleidung ein [Einvernahme der Zeugin XXXX in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, S. 4].Er ist nicht verheiratet, hat mit zwei österreichischen Staatsangehörigen je ein Kind, und zwar mit römisch 40 , die am römisch 40 geborene römisch 40 und mit römisch 40 , den am römisch 40 geborenen römisch 40 . Der BF lebt weder mit der Mutter seines ersten Kindes, noch mit der Mutter seines zweiten Kindes im gemeinsamen Haushalt und ist dort auch nicht wohnsitzgemeldet. Gelegentlich übernachtet er bei der Mutter seines zweiten Kindes und nimmt fallweise mit ihr die Mahlzeiten ein. Mit keiner der Kindesmütter führt er eine Beziehung, die einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft entsprechen würde [Einvernahme der Zeugin römisch 40 in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, S. 4 in Bezug auf diese Zeugin]. Über die angeführten Kinder hinaus hat er keine weiteren eigenen oder adoptierten Kinder [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, S. 7]. Für seine Kinder leistet er keine Unterhaltszahlungen. Gelegentlich kauft er für sein zweites Kind Sachen, wie Windeln, Feuchttücher, Kleidung ein [Einvernahme der Zeugin römisch 40 in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, S. 4]. Die Mütter seiner Kinder kennt er erst seit seinem Aufenthalt in Österreich. Der BF selbst lebt in einer Flüchtlingsunterkunft und wird von den Müttern seiner Kinder finanziell nicht unterstützt. Von den genannten Kindern abgesehen, hinsichtlich deren der BF vor dem Standesamt des Magistrates der Stadt Linz auch die Vaterschaft anerkannt hat, hat er keine weiteren im Bundesgebiet lebenden bzw. hier aufhältigen Verwandten oder Familienangehörigen [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, S. 10]. Gegenwärtig lebt er von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er geht keiner regelmäßigen Beschäftigung nach. Mit dem am XXXX geborenen XXXX und dem am XXXX geborenen XXXX gründete er die im Firmenbuch des Landesgerichtes Linz am XXXX.2018 zur FN XXXX eingetragene, als offene Gesellschaft konzipierte Firma XXXX OG, deren Geschäftszweig den Betrieb eines Friseursalons umfasst. Einer Erwerbstätigkeit als Friseur geht er nicht nach, da er auf seine Zulassung wartet [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, S. 11 oben].Gegenwärtig lebt er von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er geht keiner regelmäßigen Beschäftigung nach. Mit dem am römisch 40 geborenen römisch 40 und dem am römisch 40 geborenen römisch 40 gründete er die im Firmenbuch des Landesgerichtes Linz am römisch 40 .2018 zur FN römisch 40 eingetragene, als offene Gesellschaft konzipierte Firma römisch 40 OG, deren Geschäftszweig den Betrieb eines Friseursalons umfasst. Einer Erwerbstätigkeit als Friseur geht er nicht nach, da er auf seine Zulassung wartet [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, S. 11 oben]. Derzeit besucht er in Österreich weder einen Kurs, noch eine Schule, noch eine Universität. Er ist auch kein (aktives) Mitglied in einem Verein. Er besuchte lediglich einen vom XXXX ausgerichteten und organisierten Integrationskurs für Asylwerber. Darüber hinaus besucht er seit eineinhalb Jahren einmal wöchentlich das Sprachcafé in XXXX. Im Sommer 2018 war er für den XXXX in XXXX als Essenszusteller tätig [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, S. 11].Er besuchte lediglich einen vom römisch 40 ausgerichteten und organisierten Integrationskurs für Asylwerber. Darüber hinaus besucht er seit eineinhalb Jahren einmal wöchentlich das Sprachcafé in römisch 40 . Im Sommer 2018 war er für den römisch 40 in römisch 40 als Essenszusteller tätig [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, S. 11]. Er hat zwar kein Sprachzertifikat erworben, jedoch verfügt er über Grundkenntnisse der deutschen Sprache [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, S. 10 unten]. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
  10. Zu den Fluchtgründen des BF: 1.4.
  11. Bis zu seiner am 08.08.2015 erfolgten Ausreise aus dem Herkunftsstaat lebte der Beschwerdeführer in XXXX und wohnte mit seiner Kernfamilie (dem Vater XXXX, geb. XXXX, der Mutter XXXX, geb. XXXX, seinen Schwester XXXX, geb. XXXX, und XXXX, geb. XXXX, und seinem Bruder XXXX, geb. XXXX) in einer im Stadtteil XXXX gelegenen Mietwohnung, die eine Fläche von 45 m² umfasste, welche sich auf insgesamt drei Räume aufteilte [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, S. 8].1.4.
  12. Bis zu seiner am 08.08.2015 erfolgten Ausreise aus dem Herkunftsstaat lebte der Beschwerdeführer in römisch 40 und wohnte mit seiner Kernfamilie (dem Vater römisch 40 , geb. römisch 40 , der Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 , seinen Schwester römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , und seinem Bruder römisch 40 , geb. römisch 40 ) in einer im Stadtteil römisch 40 gelegenen Mietwohnung, die eine Fläche von 45 m² umfasste, welche sich auf insgesamt drei Räume aufteilte [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, S. 8]. Im Herkunftsstaat arbeitete der BF, der weder einer politischen Partei, noch einer politischen Partei oder einer bewaffneten Gruppierung des Herkunftsstaates angehörte, zuletzt als selbständiger Friseur in einem von einem Christen geführten Friseursalon [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, S. 9]. Der Friseursalon seines Chefs befand sich im Stadtteil XXXX und bestand aus zwei Räumen, wobei im hinteren Raum eine Abstellkammer untergebracht war [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, S. 12].Im Herkunftsstaat arbeitete der BF, der weder einer politischen Partei, noch einer politischen Partei oder einer bewaffneten Gruppierung des Herkunftsstaates angehörte, zuletzt als selbständiger Friseur in einem von einem Christen geführten Friseursalon [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, S. 9]. Der Friseursalon seines Chefs befand sich im Stadtteil römisch 40 und bestand aus zwei Räumen, wobei im hinteren Raum eine Abstellkammer untergebracht war [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, S. 12]. Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt Anfang August 2015 fand zwischen dem Chef des BF und einer nicht feststellbaren Anzahl an fremden Personen auf der Straße vor dem Friseursalon eine verbale Auseinandersetzung statt. Dabei war auch noch der Bruder des Chefs des BF anwesend. Von dieser Auseinandersetzung bekam der BF jedoch nichts mit, da er sich währenddessen im Geschäft befand und einer Person die Haare schnitt. Während des Vorfalls trat weder der BF vor den Friseursalon auf die Straße, noch kamen jene Personen, die in die Auseinandersetzung involviert waren und die der BF als Milizangehörige bezeichnete, in den Friseursalon [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, S. 14f]. Dass der Chef des BF von jenen Milizangehörigen, die in die obige verbale Auseinandersetzung involviert waren, am 06.08.2015 getötet worden wäre, konnte ebenso wenig festgestellt werden, als dass der BF vom Bruder des Chefs angerufen und zum Verlassen des Geschäfts aufgefordert worden wäre [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, S. 17]. Allerdings steht fest, dass der BF bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat weder Probleme mit einer im Herkunftsstaat operierenden Miliz gehabt hatte, noch dass er zu Milizangehörigen persönliche Kontakt zu Milizangehörigen unterhielt. Die Gesellschaft von Personen, die einer Miliz angehörten, mied er [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, S. 15 unten]. Auch steht fest, dass der BF weder von der Polizei, noch von den Gerichten, noch von den Verwaltungsbehörden des Herkunftsstaates des Handels oder Besitzes von alkoholischen Getränken beschuldigt oder sonst damit in Kontakt gebracht wurde [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, S. 16]. Dass sein Chef im Friseursalon (oder auch sonst) mit Alkohol gehandelt hätte, konnte nicht festgestellt werden. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass der BF selbst mit Alkohol gehandelt oder dritten Personen als Bote seines Chefs alkoholische Getränke gebracht hätte. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass der BF, weil er als sunnitischer Muslim im Friseursalon eines christlichen Betreibers arbeitete, oder generell wegen seiner Religionszugehörigkeit zu den sunnitischen Muslimen Diskriminierungen ausgesetzt gewesen wäre. Dass sein, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres XXXX geborener Bruder XXXX nach der erfolgten Ausreise des BF in die Türkei von Milizen entführt worden wäre, konnte nicht festgestellt werden.Dass sein, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres römisch 40 geborener Bruder römisch 40 nach der erfolgten Ausreise des BF in die Türkei von Milizen entführt worden wäre, konnte nicht festgestellt werden. 1.4.
  13. Dass der Beschwerdeführer mit den Behörden, den Gerichten, der Polizei oder den Milizen seines Herkunftsstaates Probleme gehabt hätte, konnte nicht festgestellt werden [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, S. 9]. 1.4.
  14. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass er im Herkunftsstaat aus Gründen seiner ethnischen Zugehörigkeit zur Mehrheitsbevölkerung der Araber, aus Gründen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Muslime sunnitischer Glaubensrichtung, oder aus politischen Gründen verfolgt worden wäre. Im Herkunftsstaat war er nach eigenen Angaben weder politisch, noch militärisch aktiv [BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, S. 9]. 1.
  15. Zur allgemeinen Situation des BF im Herkunftsstaat: 1.5.
  16. Zur allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat: Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt MOSSUL der Provinz NINAVA gekennzeichnet. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen ANBAR, DIYALA und SALAH AL-DIN im Zentral- und Südirak voraus. Die seit dem Jahr 2014 währenden kriegerischen Ereignisse im Irak brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile, sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um Bagdad sowie im Umkreis von KIRKUK, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Seit dem Jahr 2014 wurden über drei Millionen Binnenvertriebene und über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Irak registriert. Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen, den sogenannten Popular Mobilisation Forces (PMF), mit Unterstützung durch die alliierten ausländischen Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz AL ANBAR bzw. deren Metropolen FALLOUJA und RAMADI als auch aus den nördlich an BAGDAD anschließenden Provinzen DIYALA und SALAH AL DIN zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet in der Folge auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt MOSSUL, Provinz NINAVA, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze. Ab November 2016 wurden die Umgebung von MOSSUL sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des TIGRIS sukzessive wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von MOSSUL eingekesselt. Der sunnitische IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in BAGDAD und anderen Städten im Süd- sowie Zentralirak seine, wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premier ABADI MOSSUL für vom IS befreit. In der Folge wurden auch frühere Bastionen des IS westlich von MOSSUL in Richtung der irakisch-syrischen Grenze wie die Stadt TALLAFAR durch die Militärallianz vom IS zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz ANBAR sowie eine Enklave um HAWIJA südwestlich von KIRKUK. Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordirak, nämlich DOHUK, ERBIL und SULEIMANIYA, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung in der Frage der Kontrolle über die von kurdischen Sicherheitskräften bislang besetzt gehaltenen Grenzregionen südlich der Binnengrenze der Autonomieregion zum übrigen irakischen Staatsgebiet, insbesondere die Region um die Stadt KIRKUK betreffend. Zuletzt kam es zu einer Besetzung dieser Region sowie weiterer Landstriche entlang der Binnengrenze durch die irakische Armee und der Zentralregierung nahestehende Volksmobilisierungseinheiten, während sich die kurdischen Sicherheitskräfte aus diesen Bereichen zurückzogen. Eine Einreise in die drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion ist angesichts eines Luftraumembargos der Nachbarstaaten Türkei und Iran gegen die kurdische Regionalregierung auf direkte Weise aktuell nur auf dem Landweg möglich. Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz BASRA, war als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und bis 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen. Die Gegenoffensive staatlicher Sicherheitskräfte und deren Verbündeter gegen den IS in ANBAR und den nördlicher gelegenen Provinzen bedingte zuletzt eine Verlagerung von Militär- und Polizeikräften in den Norden, die wiederum eine größere Instabilität im Süden verbunden vor allem mit einem Anstieg an krimineller Gewalt mit sich brachte. Die Sicherheitslage im Großraum Bagdad war durch die genannten Ereignisse ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt. Es waren jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richteten, um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. Hinweise auf eine etwaig religiös motivierte Bürgerkriegssituation finden sich in den Länderberichten nicht, ebenso auch nicht in Bezug auf die Säuberung von ethnischen oder religiösen Gruppierungen bewohnte Gebiete. Quellen: BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (Letzter Zugriff am 10.01.2019) Musings on Iraq, 2017 Security in Iraq in Review Defeat of the Islamic State on the Battlefield, 03.01.2018, http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2018/01/2017-security-in-iraq-in-review-defeat_3.html (Letzter Zugriff am 10.01.2019) Schwedische Einwanderungsbehörde, The Security Situation in Iraq: July 2016 - November 2017, 18.12.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1420556/1226_1514470370_17121801.pdf (Letzter Zugriff am 10.01.2019). 1.5.
  17. Zum Gewaltmonopol des Staates Den staatlichen Stellen ist es derzeit nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen [sowie der IS] handeln eigenmächtig. Dadurch sind die irakischen Sicherheitskräfte nicht in der Lage, den Schutz der Bürger sicherzustellen (AA 7.2.2017). Insbesondere über den Nordwesten des Irak kann die Regierung nicht die Kontrolle behalten und muss sich auf die [vorwiegend] schiitischen Milizen der PMF verlassen. Die zwei wichtigsten davon sind Asaïb Ahl al-Haq (AAH) und die Badr-Brigaden, die beide [effektiv] unter dem Kommando des Iran stehen (Stansfield 26.4.2017). Durch die staatliche Legitimierung der Milizen verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren. Staatliche Ordnungskräfte können sich teilweise nicht mehr gegen die mächtigen Milizen durchsetzen (AA 7.2.2017). Quelle: BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 18.05.2018: AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2016-07-02-2017.pdf, Zugriff 6.8.2017 Stansfield, Gareth - Professor of Middle East Politics and the Al-Qasimi Chair of Arab Gulf Studies at the University of Exeter (26.4.2017): EASO COI Meeting Report Iraq, Practical Cooperation Meeting 25.-
  18. April, Brussels, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/IRQ_Meeting_Report.pdf, Zugriff 24.7.2017 1.5.
  19. Zur Lage der Angehörigen der sunnitischen Glaubensgemeinschaft im Irak: Es gibt keine Berichte dazu, dass der irakische Staat Muslime sunnitischer Glaubensrichtung systematisch verfolgen und/oder misshandeln würde. Dennoch ist es mitunter vorgekommen, dass Angehörige der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zu Zielen von Angriffen von schiitischen Milizen geworden sind. Der Bürgerkrieg im Irak in den Jahren 2006 und 2007 hat die vormals friedliche Koexistenz zwischen den Sunniten und den Schiiten im Irak nochmals schwer erschüttert. Angehörige der sunnitischen Glaubensgemeinschaft sind mitunter zu Zielen von Angriffen von schiitischen Milizen geworden. Bezüglich des irakischen Staates ergeben sich aus den Länderinformationen zum Herkunftsstaat keine Anhaltspunkte in Hinblick auf eine systematische Verfolgung und Misshandlung von Angehörigen der sunnitischen Glaubensgemeinschaft. Mit einem Anteil von ca. 35 % - 40 % der Gesamtbevölkerung bilden die Angehörigen der sunnitischen Glaubensgemeinschaft die größte Gruppe der Minderheiten des Irak und sind in Gesellschaft und in der Politik vertreten und treten auch zu den Parlamentswahlen im Mai 2018 auch sunnitische Parteien an. Die Sicherheitslage im Irak hat sich gegen Ende des Jahres 2017 und Anfang des Jahres 2018 stabilisiert, doch gibt ist es diesbezügliche große Unterschiede zwischen den Regionen. So sind z.B. in ANBAR sehr wenige sicherheitsrelevante Zwischenfälle zu verzeichnen, wohingegen sich die Situation in KIRKUK verschärft darstellt. Die Provinzen DIYALA und SALAH AL-DIN befinden sich in sicherheitsrelevanter Hinsicht in der Mitte dieser Skala und die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle steigt und sinkt von Monat zu Monat. Die sicherheitspolitische Situation im Irak ist Schwankungen unterworfen und lässt sich für alle Provinzen nicht einheitlich beurteilen. DIYALA ist weiterhin eine der instabilsten Provinzen des Irak. Im Gegensatz dazu stellt sich die Lage in SALAH AL-DIN entsprechend stabiler dar, die Gewalt ist vor allem im Zusammenhang mit der Vertreibung des IS gegen Ende des Jahre 2017 erheblich abgeebbt. Quellen: Al-Araby, 'Don't enter Baghdad': Wave of murder-kidnappings grips Iraq capital, https://www.alaraby.co.uk/english/news/2017/5/17/dont-enter-baghdad-wave-of-murder-kidnappings-grips-iraq-capital, 17.05.2017 (Zugriff am 11.01.2019) BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (Zugriff am 10.01.2019) Institute of war, Final 2014 Iraqi National Elections Results by Major Political Groups (19.05.2014), http://iswiraq.blogspot.co.at/2014/05/final-2014-iraqi-national-elections.html#!/2014/05/final-2014-iraqi-national-elections.html (Zugriff am 10.01.2019) Rudaw, Kurdish, Sunni MPs boycott Iraqi parliament session over budget dispute, 01.03.2018, http://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/03012018 (Zugriff am 10.01.2019) UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, 06/2017 https://www.ecoi.net/en/file/local/1403272/1226_1499246656_iraq-sunni-arabs-cpin-v2-0-june-2017.pdf (Zugriff am 10.01.2019) WING, Joel, Musings on Iraq, 649 Deaths, 275 Wounded Feb 2018 In Iraq (UPDATED), 03.03.2018 http://musingsoniraq.blogspot.co.at/ mwN (letzter Zugriff am 10.01.2019) Eine landesweite und systematische Verfolgung für Angehörige der sunnitischen Glaubensgemeinschaft besteht nicht. Es gibt nach wie vor Regionen, die mehrheitlich sunnitisch geprägt sind. Darüber gibt es auch in dem von Schiiten dominierten und weitestgehend stabilen Süden des Irak sunnitische Enklaven und ein weitestgehend beständiges und friedliches Nebeneinander von Angehörigen der sunnitischen und Angehörigen der schiitischen Glaubensgemeinschaft. 1.5.
  20. Zur innerstaatlichen Fluchtalternative für arabische Sunniten im Irak: Laut UNHCR wurden in fast allen Teilen des Landes verschärfte Zugangs- und Aufenthaltsbeschränkungen für Binnenflüchtlinge implementiert. Zu den verschärften Maßnahmen gehören die Notwendigkeit einer Bürgschaft, die Registrierung bei lokalen Behörden, sowie das Durchlaufen von Sicherheitsüberprüfungen durch die Sicherheitsbehörden. Dies beruht auf der Befürchtung der Regionen fürchten, dass sich unter den Schutzsuchenden IS-Kämpfer befinden könnten. Zugangs- und Aufenthaltsbedingungen variieren von Provinz zu Provinz und beinhalten nicht nur Sicherheits-Screenings, sondern hängen Berichten zufolge auch vom persönlichen Profil der flüchtenden Personen und Familien ab, wie z.B. vom ethnisch-konfessionellen Hintergrund, dem Herkunftsort oder der Zusammensetzung der Familie der jeweiligen Person. Eine ID-Karte ist in fast allen Regionen erforderlich, doch besteht nicht in jeder Region die Notwendigkeit eines Bürgen. Quellen: Australian Government, DFAT COUNTRY INFORMATION REPORT IRAQ, 26.06.2017, http://dfat.gov.au/about-us/publications/Documents/country-information-report-iraq.pdf (letzter Zugriff am 11.01.2019). BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (letzter Zugriff am 11.01.2019) IOM - International Organization for Migration, Iraq Mission, 17.05.2017, http://iraqdtm.iom.int/LastDTMRound/Round86_Report_English_2017_December_31_IOM_DTM.pdf, (letzter Zugriff am 11.01.2019) UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, Juni 2017 https://www.ecoi.net/en/file/local/1403272/1226_1499246656_iraq-sunni-arabs-cpin-v2-0-june-2017.pdf (letzter Zugriff am 18.10.2018) Es ist möglich, ohne Bürgschaft in die AUTONOME REGION KURDISTAN einzureisen. Eine Einreise ist über den Internationalen Flughafen ERBIL als auch auf dem Landweg möglich. Laut Bericht der International Organisation for Immigration (IOM) würden irakische Bürger bei der Ankunft an einem Checkpoint einer Landgrenze zu KURDISTAN oder am Flughafen eine einwöchige Aufenthaltserlaubnis erhalten. Irakische Staatsbürger können sich z.B. in ERBIL frei bewegen und von dort aus in alle Provinzen einreisen. Binnenflüchtlinge müssen sich bei der Einreise registrieren und können dann eine dauerhafte Aufenthaltsberechtigung beantragen. Ob eine Person ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht bzw. eine verlängerbare Aufenthaltsgenehmigung in der AUTONOMEN REGION KURDISTAN bekommt, hängt dabei oft vom ethischen, religiösen und persönlichen Profil ab. Die Notwendigkeit eines Bürgen zur Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung differiert von Provinz zu Provinz und wird zuweilen auch willkürlich gehandhabt. In manchen Provinzen kann ein Bürge notwendig werden, um sich dort niederzulassen oder dort zu arbeiten. Arabische Binnenflüchtlinge können in der Region SULAIMANIYYA zunächst eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung erhalten und sodann den Daueraufenthalt beantragen. In SULAIMANIYYA ist nach Berichten der UNHCR kein Bürge notwendig, um sich niederzulassen oder eine Arbeitsbewilligung zu erhalten. Berichten der IOM zufolge leben 90 % aller Binnengeflüchteten in SULAIMANIYYA in stabilen sanitären Verhältnissen und haben 83 % Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem. Im Regelfall können binnengeflüchtete Menschen in SULAIMANIYYA am Bildungssystem teilhaben. Binnengeflüchtete haben dort die Möglichkeit, in den verschiedensten Berufsfeldern zu denselben Löhnen wie ortsansässige Personen zu arbeiten. In BAGDAD gibt es mehrere sunnitisch mehrheitlich bewohnte Stadtviertel. Zur Einreise von sunnitischen Arabern in das Stadtgebiet BAGDADS müssen sich diese einem Sicherheitscheck unterziehen, vor allem, wenn sie aus vom IS dominierten Gebieten kommen. Darüber hinaus kann ein Bürge notwendig sein. Quellen: IOM - International Organization for Migration, Iraq Mission, 17.05.2017, http://iraqdtm.iom.int/LastDTMRound/Round86_Report_English_2017_December_31_IOM_DTM.pdf (letzter Zugriff am 18.10.2018) UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: Iraq: Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA); Ability of Persons Originating from (Previously or Currently) ISIS-Held or Conflict Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Relocation,
  21. 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1397131/1930_1492501398_58ee2f5d4.pdf (letzter Zugriff am 18.10.2018) 1.5.
  22. Behandlung nach der Rückkehr Aus Österreich kehrten in der ersten Jahreshälfte 2017 in etwa 346 Iraker freiwillig in den Irak zurück - von diesen fast alle im Zuge einer sogenannten unterstützten Rückkehr (BFA 11.8.2017). Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort (AA 7.2.2017). Quelle: AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, http://www.ecoi.net/file_upöoad/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irakk-stand-dezember-2016-07-02-2017.pdf, (letzter Zugriff am 18.10.2018) BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (11.8.2017): IRAK Ausreise Quartalsweise, per E-Mail 1.5.
  23. Zur persönlichen Ausgangssituation des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer war bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat in seiner Heimatstadt XXXX (Stadtteil XXXX) in einem von einem Christen geführten Friseursalon tätig. Daraus, dass er den Betreiber des Friseursalons stets als seinen Chef bezeichnete, ist davon auszugehen, dass er sich gegenüber diesem in einer untergeordneten Funktion befand. In Bezug auf den behaupteten Handel mit alkoholischen Gründen konnte anlassbezogen jedoch nicht festgestellt werden, dass sein Chef oder der Beschwerdeführer selbst mit alkoholischen Getränken gehandelt hätte. Wenn in herkunftsstaatsbezogenen Länderberichten (siehe dazu den Länderbericht in der Beschwerdeschrift) die Rede davon ist, dass Personen, die als "unmoralisch" angesehene Berufe ausgeübt oder als "unmoralisch" angesehene Waren oder Dienstleistungen angeboten hätten, zum Ziel von Angriffen geworden wären, was insbesondere für Geschäfte oder Bars gelte, in denen Alkohol verkauft werde, ist anlassbezogen auszuführen, dass es dem BF nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass sein Chef in dem von ihm betriebenen Friseursalon mit alkoholischen Getränken gehandelt hätte bzw. der Beschwerdeführer selbst mit alkoholischen Getränken gehandelt oder solche als Bote zu potentiellen Abnehmern gebracht hätte. Selbst bei Wahrunterstellung der Angaben des BF, wonach bewaffnete Männer in Militärkleidung am XXXX.2015 im Friseursalon seines Chefs gewesen sein sollen und sich beim BF nach dem Aufenthaltsort seines Chefs erkundigt hätten, wurde vom BF weder vor der belangten Behörde, noch vor dem BVwG vorgebracht, dass die Männer gesagt hätten, den Chef zu suchen, weil dieser mit alkoholischen Getränken gehandelt hätte. Selbst wenn sie ihn aus diesem Grund gesucht hätten, stand die Suche erkennbar nicht im Zusammenhang mit dem BF. Diesen brachten die Männer (nach den Schilderungen des BF) nicht in Zusammenhang mit dem Handel von alkoholischen Getränken. Dass der BF aus religiösen Gründen (wegen seiner Zugehörigkeit zu den sunnitischen Muslimen) oder aus anderen Gründen diskriminiert, bedroht oder verfolgt worden wäre, kam anlassbezogen nicht hervor. Weiter ist es ihm nicht gelungen, die von ihm behauptete Entführung seines Bruders XXXX glaubhaft zu machen. Selbst wenn der Bruder des BF tatsächlich entführt worden wäre, blieben die Beweggründe für die Entführung ebenso im Dunkel, wie das weitere Schicksal des Bruders. Demnach kann nicht festgestellt werden, dass die behauptete Entführung des Bruders mit der Ausreise des Beschwerdeführers, oder mit dessen Tätigkeit als Friseur im Friseursalon eines christlichen Betreibers oder im Zusammenhang mit der religiösen Orientierung des Beschwerdeführers gestanden hätte.Der Beschwerdeführer war bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat in seiner Heimatstadt römisch 40 (Stadtteil römisch 40 ) in einem von einem Christen geführten Friseursalon tätig. Daraus, dass er den Betreiber des Friseursalons stets als seinen Chef bezeichnete, ist davon auszugehen, dass er sich gegenüber diesem in einer untergeordneten Funktion befand. In Bezug auf den behaupteten Handel mit alkoholischen Gründen konnte anlassbezogen jedoch nicht festgestellt werden, dass sein Chef oder der Beschwerdeführer selbst mit alkoholischen Getränken gehandelt hätte. Wenn in herkunftsstaatsbezogenen Länderberichten (siehe dazu den Länderbericht in der Beschwerdeschrift) die Rede davon ist, dass Personen, die als "unmoralisch" angesehene Berufe ausgeübt oder als "unmoralisch" angesehene Waren oder Dienstleistungen angeboten hätten, zum Ziel von Angriffen geworden wären, was insbesondere für Geschäfte oder Bars gelte, in denen Alkohol verkauft werde, ist anlassbezogen auszuführen, dass es dem BF nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass sein Chef in dem von ihm betriebenen Friseursalon mit alkoholischen Getränken gehandelt hätte bzw. der Beschwerdeführer selbst mit alkoholischen Getränken gehandelt oder solche als Bote zu potentiellen Abnehmern gebracht hätte. Selbst bei Wahrunterstellung der Angaben des BF, wonach bewaffnete Männer in Militärkleidung am römisch 40 .2015 im Friseursalon seines Chefs gewesen sein sollen und sich beim BF nach dem Aufenthaltsort seines Chefs erkundigt hätten, wurde vom BF weder vor der belangten Behörde, noch vor dem BVwG vorgebracht, dass die Männer gesagt hätten, den Chef zu suchen, weil dieser mit alkoholischen Getränken gehandelt hätte. Selbst wenn sie ihn aus diesem Grund gesucht hätten, stand die Suche erkennbar nicht im Zusammenhang mit dem BF. Diesen brachten die Männer (nach den Schilderungen des BF) nicht in Zusammenhang mit dem Handel von alkoholischen Getränken. Dass der BF aus religiösen Gründen (wegen seiner Zugehörigkeit zu den sunnitischen Muslimen) oder aus anderen Gründen diskriminiert, bedroht oder verfolgt worden wäre, kam anlassbezogen nicht hervor. Weiter ist es ihm nicht gelungen, die von ihm behauptete Entführung seines Bruders römisch 40 glaubhaft zu machen. Selbst wenn der Bruder des BF tatsächlich entführt worden wäre, blieben die Beweggründe für die Entführung ebenso im Dunkel, wie das weitere Schicksal des Bruders. Demnach kann nicht festgestellt werden, dass die behauptete Entführung des Bruders mit der Ausreise des Beschwerdeführers, oder mit dessen Tätigkeit als Friseur im Friseursalon eines christlichen Betreibers oder im Zusammenhang mit der religiösen Orientierung des Beschwerdeführers gestanden hätte.
  24. Beweiswürdigung: 2.
  25. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Verwaltungsgerichtsaktes und aus der am 07.01.2019 vor dem BVwG durchgeführten mündlichen Verhandlung.Der oben unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Verwaltungsgerichtsaktes und aus der am 07.01.2019 vor dem BVwG durchgeführten mündlichen Verhandlung. 2.
  26. Zur Person und zu den Reisebewegungen des BF: 2.2.
  27. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX), Staats- und Religionszugehörigkeit und zur Muttersprache des BF getroffen wurden, beruhen diese auf seinen diesbezüglichen Angaben in der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde, sowie auf seiner Kenntnis und Verwendung der Sprache Arabisch im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA und in der vom erkennenden Gericht am 07.01.2019 durchgeführten mündlichen Verhandlung.2.2.
  28. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 ), Staats- und Religionszugehörigkeit und zur Muttersprache des BF getroffen wurden, beruhen diese auf seinen diesbezüglichen Angaben in der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde, sowie auf seiner Kenntnis und Verwendung der Sprache Arabisch im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA und in der vom erkennenden Gericht am 07.01.2019 durchgeführten mündlichen Verhandlung. 2.2.
  29. Die Konstatierungen zur Reiseroute und zum Zeitpunkt seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF in seiner Erstbefragung, die im Wesentlichen mit seinen vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht gemachten Angaben in Einklang stehen und daher als glaubwürdig angesehen werden konnten [BF in Niederschrift über die Erstbefragung vom 30.09.2015, S. 4]. 2.
  30. Zur persönlichen Situation des BF im Herkunftsstaat: Dass der BF im Herkunftsstaat die Grundschule besucht hat, konnte als glaubwürdig eingestuft werden, zumal seine vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde im Rahmen seiner Erstbefragung diesbezüglich gemachten Angaben mit seinen Angaben vor der belangten Behörde im Wesentlichen übereinstimmen und die belangte Behörde diesen nicht entgegengetreten ist. Allerdings konnten auf Grund der divergierenden Angaben des BF zur weiterführenden schulischen Ausbildung keine Feststellungen zur Dauer des Schulbesuchs im Herkunftsstaat getroffen werden. So hatte er vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde am XXXX.2015 zu seiner Schulausbildung befragt, (lediglich) angegeben, dass er in seiner Heimatstadt XXXX sechs Jahre lang die Grundschule besucht hätte. Dagegen gab er anlässlich seiner Vernehmung als Partei (in der Folge: so oder kurz: PV) vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: so oder kurz: BVwG) an, dass er im Ganzen acht Jahre in Schule gegangen wäre. Nachgefragt gab er an, dass er sechs Jahre lang die Grundschule und drei Jahre lang die Hauptschule besucht hätte. Schon mit diesen letzten Angaben zur Besuchsdauer der Grundschule bzw. der Hauptschule setzte er sich in einen eklatanten Widerspruch zu der von ihm angegebenen Schulbesuchsgesamtdauer von acht Jahren, zumal die Addition der auf die einzelnen Schultypen entfallenen Schulbesuchsdauer eine Schulbesuchsgesamtdauer von neun Jahren ergibt; in Anbetracht seiner vor den Organen gemachten Angabe, aus denen sich ergibt, dass er nur die Grundschule besuchte, war daher die Konstatierung zu treffen, dass nicht festgestellt werden konnte, dass er über die Grundschule hinaus noch eine weitere Schulausbildung absolviert hätte [BF in Niederschrift über die Erstbefragung vom 30.09.2015, S. 1, und PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, S. 7].Dass der BF im Herkunftsstaat die Grundschule besucht hat, konnte als glaubwürdig eingestuft werden, zumal seine vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde im Rahmen seiner Erstbefragung diesbezüglich gemachten Angaben mit seinen Angaben vor der belangten Behörde im Wesentlichen übereinstimmen und die belangte Behörde diesen nicht entgegengetreten ist. Allerdings konnten auf Grund der divergierenden Angaben des BF zur weiterführenden schulischen Ausbildung keine Feststellungen zur Dauer des Schulbesuchs im Herkunftsstaat getroffen werden. So hatte er vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde am römisch 40 .2015 zu seiner Schulausbildung befragt, (lediglich) angegeben, dass er in seiner Heimatstadt römisch 40 sechs Jahre lang die Grundschule besucht hätte. Dagegen gab er anlässlich seiner Vernehmung als Partei (in der Folge: so oder kurz: PV) vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: so oder kurz: BVwG) an, dass er im Ganzen acht Jahre in Schule gegangen wäre. Nachgefragt gab er an, dass er sechs Jahre lang die Grundschule und drei Jahre lang die Hauptschule besucht hätte. Schon mit diesen letzten Angaben zur Besuchsdauer der Grundschule bzw. der Hauptschule setzte er sich in einen eklatanten Widerspruch zu der von ihm angegebenen Schulbesuchsgesamtdauer von acht Jahren, zumal die Addition der auf die einzelnen Schultypen entfallenen Schulbesuchsdauer eine Schulbesuchsgesamtdauer von neun Jahren ergibt; in Anbetracht seiner vor den Organen gemachten Angabe, aus denen sich ergibt, dass er nur die Grundschule besuchte, war daher die Konstatierung zu treffen, dass nicht festgestellt werden konnte, dass er über die Grundschule hinaus noch eine weitere Schulausbildung absolviert hätte [BF in Niederschrift über die Erstbefragung vom 30.09.2015, S. 1, und PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, S. 7]. Die Feststellungen zu seinen Wohnverhältnissen und zu seinen familiären Verhältnissen im Irak beruhen auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung beruhen auch die Konstatierungen, wo die Angehörigen seiner Kernfamilie leben und dass die im Herkunftsstaat lebenden (in den Feststellungen dieses Erkenntnisses näher bezeichneten) Angehörigen seiner Kernfamilie dort unbehelligt leben [BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, S. 8]. Da es ihm auf Grund seines tieferstehend noch darzustellenden unglaubwürdigen persönlichen Gesamteindrucks, den er im Rahmen seiner vor dem BVwG stattgehabten PV vermittelte, nicht gelungen ist, eine Entführung seines Bruders XXXX glaubhaft zu machen, war auch diesbezüglich eine entsprechende Feststellung zu treffen. Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde hatte er auf die Frage, welche Verwandten noch im Herkunftsstaat leben, angegeben, dass seine Eltern nach wie vor im selben Stadtviertel in XXXX leben würden, in dem auch er lebte und dass auch seine Schwestern dort leben würden. Hinsichtlich seines Bruders gab er an, dass dieser vor "2 Jahren verschwunden" sei [BF in Niederschrift des BFA vom 24.11.2017, S. 5 oben]. In der Folge gab er an, dass sein Bruder festgenommen worden sei; allerdings wisse er nicht, was mit dem Bruder geschehen sei und wo sich dieser befinde [BF in Niederschrift des BFA vom 24.11.2017, S. 6 mittig]. In der Folge gab er noch an, dass seine Mutter bei der Behörde nachgefragt hätte, ob diese wisse, was mit dem Bruder geschehen wäre; auch dort habe man ihr nichts sagen können [BF in Niederschrift des BFA vom 24.11.2017, S. 8]. Die vagen Angaben dazu, dass sein Bruder festgenommen worden sei und dazu, dass er nicht wisse, was mit ihm geschehen sei und wo er sich befinde, konterkariert seine vor der belangten Behörde erstmals bzw. in der vor dem BVwG stattgehabten PV gemachten Angabe, dass sein Bruder entführt worden sei. Da auch die Behörden des Herkunftsstaates keine näheren Angaben zum Verbleib seines Bruders machen konnten und auch die Mutter des BF über das Schicksal seines Bruders keine Angaben zu machen vermochte, spricht dies nicht für eine etwaige Entführung des Bruders des Beschwerdeführers.Die Feststellungen zu seinen Wohnverhältnissen und zu seinen familiären Verhältnissen im Irak beruhen auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung beruhen auch die Konstatierungen, wo die Angehörigen seiner Kernfamilie leben und dass die im Herkunftsstaat lebenden (in den Feststellungen dieses Erkenntnisses näher bezeichneten) Angehörigen seiner Kernfamilie dort unbehelligt leben [BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, S. 8]. Da es ihm auf Grund seines tieferstehend noch darzustellenden unglaubwürdigen persönlichen Gesamteindrucks, den er im Rahmen seiner vor dem BVwG stattgehabten PV vermittelte, nicht gelungen ist, eine Entführung seines Bruders römisch 40 glaubhaft zu machen, war auch diesbezüglich eine entsprechende Feststellung zu treffen. Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde hatte er auf die Frage, welche Verwandten noch im Herkunftsstaat leben, angegeben, dass seine Eltern nach wie vor im selben Stadtviertel in römisch 40 leben würden, in dem auch er lebte und dass auch seine Schwestern dort leben würden. Hinsichtlich seines Bruders gab er an, dass dieser vor "2 Jahren verschwunden" sei [BF in Niederschrift des BFA vom 24.11.2017, S. 5 oben]. In der Folge gab er an, dass sein Bruder festgenommen worden sei; allerdings wisse er nicht, was mit dem Bruder geschehen sei und wo sich dieser befinde [BF in Niederschrift des BFA vom 24.11.2017, S. 6 mittig]. In der Folge gab er noch an, dass seine Mutter bei der Behörde nachgefragt hätte, ob diese wisse, was mit dem Bruder geschehen wäre; auch dort habe man ihr nichts sagen können [BF in Niederschrift des BFA vom 24.11.2017, S. 8]. Die vagen Angaben dazu, dass sein Bruder festgenommen worden sei und dazu, dass er nicht wisse, was mit ihm geschehen sei und wo er sich befinde, konterkariert seine vor der belangten Behörde erstmals bzw. in der vor dem BVwG stattgehabten PV gemachten Angabe, dass sein Bruder entführt worden sei. Da auch die Behörden des Herkunftsstaates keine näheren Angaben zum Verbleib seines Bruders machen konnten und auch die Mutter des BF über das Schicksal seines Bruders keine Angaben zu machen vermochte, spricht dies nicht für eine etwaige Entführung des Bruders des Beschwerdeführers. Gegen eine Entführung des Bruders sprechen überdies die widersprüchlichen Angaben des BF zum angeblichen Zeitpunkt der Entführung. So hatte der BF vor der belangten Behörde angegeben, dass er nicht wisse, was mit seinem Bruder geschehen sei und wo sich dieser befinde, der Grund sei, warum er sein Heimatland verlassen habe (Fluchtgrund) [BF in Niederschrift des BFA vom 24.11.2017, S. 8 mittig). Diese Angabe spricht dafür, dass die vom BF behauptete Festnahme seines Bruders vor der Ausreise des BF aus dem Herkunftsstaates stattfand, anderenfalls hätte dieser Umstand nicht den Grund für die Ausreise des BF bilden können. Vor dem BVwG gab er dagegen an, dass sein Bruder nach der Flucht des BF in die Türkei entführt worden sei [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, S. 9]. Vergegenwärtigt man sich diese Angabe, stehen die Angaben über den Zeitpunkt der angeblichen Entführung des Bruders in einem eklatanten, die Glaubwürdigkeit des BF in diesem Punkt in ihren Grundfesten erschütternden Widerspruch. Darüber hinaus suchte der BF anlässlich seiner vor dem BVwG stattgehabten PV, die Milizen für die angebliche Entführung des Bruders verantwortlich zu machen. So hatte er wörtlich angegeben: "Er wurde von Milizen entführt." [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, S. 9 oben]. Vergleicht man diese Angabe, die er trotz genauer Nachforschungen des erkennenden Gerichtes nicht zu spezifizieren vermochte, mit den Angaben vor der belangten Behörde, so finden sich dort keinerlei Anhaltspunkte auf einen etwaigen Entführer, geschweige denn, dass Milizen den Bruder "festgenommen" oder "entführt" hätten. 2.
  31. Zur persönlichen Situation des BF im Bundesgebiet: Die Feststellungen, dass der BF im Bundesgebiet (mit Ausnahme seiner mit zwei österreichischen Staatsangehörigen gezeugten Kinder) keine Familienangehörigen hat und nicht verheiratet ist hat, beruhen auf seinen eigenen Angaben in der vor dem BVwG stattgehabten mündlichen Verhandlung und auf den bestätigenden Angaben der als Zeugin vor dem BVwG einvernommenen Mutter des zweiten Kindes des BF, sowie auf den urkundlichen Nachweisen des Standesamtes beim Magistrat der Stadt XXXX bezüglich des vom BF abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnisses zu den beiden Kindern [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 20.08.2018, S. 4 und 7].Die Feststellungen, dass der BF im Bundesgebiet (mit Ausnahme seiner mit zwei österreichischen Staatsangehörigen gezeugten Kinder) keine Familienangehörigen hat und nicht verheiratet ist hat, beruhen auf seinen eigenen Angaben in der vor dem BVwG stattgehabten mündlichen Verhandlung und auf den bestätigenden Angaben der als Zeugin vor dem BVwG einvernommenen Mutter des zweiten Kindes des BF, sowie auf den urkundlichen Nachweisen des Standesamtes beim Magistrat der Stadt römisch 40 bezüglich des vom BF abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnisses zu den beiden Kindern [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 20.08.2018, S. 4 und 7]. Die zu seinen Integrationsschritten in Österreich getroffenen Konstatierungen beruhen auf den im Verfahren vorgelegten Nachweisen, sowie auf seinen Angaben, dass er im Sommer 2018 als Freiwilliger beim XXXX bei Essen auf Rädern tätig gewesen sei. Die dazu getroffenen Feststellungen, dass er Grundkenntnisse der deutschen Sprache erworben hätte, gründen auf seinen Angaben in deutscher Sprache. Auf seinen Angaben beruht auch die getroffene Konstatierung, dass er in Österreich beim XXXX einen Integrationskurs besuchte und einmal wöchentlich das Sprachcafé visitiert [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, S. 11].Die zu seinen Integrationsschritten in Österreich getroffenen Konstatierungen beruhen auf den im Verfahren vorgelegten Nachweisen, sowie auf seinen Angaben, dass er im Sommer 2018 als Freiwilliger beim römisch 40 bei Essen auf Rädern tätig gewesen sei. Die dazu getroffenen Feststellungen, dass er Grundkenntnisse der deutschen Sprache erworben hätte, gründen auf seinen Angaben in deutscher Sprache. Auf seinen Angaben beruht auch die getroffene Konstatierung, dass er in Österreich beim römisch 40 einen Integrationskurs besuchte und einmal wöchentlich das Sprachcafé visitiert [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, S. 11]. Die dazu getroffenen Konstatierungen, dass er im Bundesgebiet nie erwerbstätig war, beruht auf einem AJ WEB - Auskunftsverfahrensauszug. Die zu seiner (strafrechtlichen) Unbescholtenheit (in Österreich) getroffenen Konstatierungen beruhen auf dem amtswegig eingeholten (aktuellen) Strafregisterauszug. 2.
  32. Zum Fluchtvorbringen des BF: Vor der belangten Behörde brachte er zu seinen Fluchtgründen befragt vor, dass in seinem Herkunftsstaat ethnische Konflikte herrschen würden und dass er sich als Sunnit davor fürchte, getötet zu werden. Bei ihnen fehle die Sicherheit und könne man dort nicht mehr leben [BF in der Niederschrift über die Erstbefragung vom 30.09.2015, S. 5 Punkt 11]. Vor der belangten Behörde gab er im Wesentlichen kurz zusammengefasst an, dass er im Stadtviertel XXXX in XXXX in einem Friseurgeschäft gearbeitet hätte und dass sein Chef ein Christ sei. Am XXXX.2015 sei der BF von drei Personen bedroht worden; diese Personen hätten nach seinem Chef gefragt und er habe ihnen gesagt, dass sein Chef gerade nicht da sei und er auch nicht wisse, wo er sei. Am Abend desselben Tages habe ihm der Bruder seines Chefs zu Hause angerufen und habe ihm erzählt, dass der Chef des BF ermordet worden sei. Er habe dem BF am Telefon gesagt, dass er nicht mehr ins Geschäft gehen solle, da er sonst auch umgebracht werden würde [BF in Niederschrift des BFA vom 24.11.2017, S. 6].Vor der belangten Behörde gab er im Wesentlichen kurz zusammengefasst an, dass er im Stadtviertel römisch 40 in römisch 40 in einem Friseurgeschäft gearbeitet hätte und dass sein Chef ein Christ sei. Am römisch 40 .2015 sei der BF von drei Personen bedroht worden; diese Personen hätten nach seinem Chef gefragt und er habe ihnen gesagt, dass sein Chef gerade nicht da sei und er auch nicht wisse, wo er sei. Am Abend desselben Tages habe ihm der Bruder seines Chefs zu Hause angerufen und habe ihm erzählt, dass der Chef des BF ermordet worden sei. Er habe dem BF am Telefon gesagt, dass er nicht mehr ins Geschäft gehen solle, da er sonst auch umgebracht werden würde [BF in Niederschrift des BFA vom 24.11.2017, S. 6]. Im Rahmen seiner vor dem BVwG stattgehabten PV gab der BF an, dass im Juli oder August 2015 zwei Personen in Militärkleidung gekommen wären, die überdies bewaffnet gewesen wären. Um 20:00 oder 21:00 Uhr habe der Bruder seines Chefs angerufen und ihm gesagt, dass er gehen und fliehen solle und dass sein Chef getötet worden sei. Der BF hätte eine solche Angst vor dem nach Hause gehen gehabt, sodass er sich nach dem Schließen des Geschäfts noch am selben Tag in ein nahegelegenes Hotel eingebucht hätte [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, S. 12]. Seinen Angaben vor der belangten Behörde zufolge sollen am XXXX.2015 drei Personen im Friseursalon seines Chefs aufgetaucht sein und nach seinem Chef verlangt haben. Vor dem BVwG gab er dagegen an, dass an diesem Tag zwei bewaffnete Personen in Militärkleidung in den Friseursalon gekommen wären, und sich nach seinem Chef erkundigt hätten. Abgesehen davon, dass sich der BF hinsichtlich der Anzahl der am XXXX.2015 im Friseursalon seines Chefs aufgetauchten Personen vertat, was bei Wahrunterstellung der behaupteten Geschehnisse nicht passieren hätte dürfen, verstrickte er sich auch hinsichtlich seines eigenen Aufenthaltsortes, an dem er den Anruf des Bruders seines Chefs erhalten haben wollte, in Widersprüche. So hatte er vor der belangten Behörde angegeben, dass ihn der Bruder seines Chefs zu Hause angerufen und ihm mitgeteilt hätte, dass sein Chef ermordet worden sei. Im Rahmen seiner PV vor dem BVwG gab er dagegen an, dass ihn der Bruder seines Chefs angerufen hätte und ihn zum Gehen und zur Flucht aufgefordert hätte; er habe eine derartige Angst gehabt, nach Hause zu gehen. Sodann habe er das Geschäft geschlossen und sich in einem nahegelegenen Hotel eingebucht. Diese Angaben lassen zweifelsfrei darauf schließen, dass der BF in seiner vor dem BVwG dargestellten Version der Geschehnisse die Nachricht vom Ableben seines Chefs auf der Arbeitsstelle (im Friseursalon) erhielt. Nach dieser Version habe er den Anruf im Geschäft erhalten und wollte er nicht mehr nach Hause gegangen sein, während er sich nach der Erzählversion vor der belangten Behörde zu Hause aufgehalten haben wollte. Vor der belangten Behörde führte er auch noch den Umstand, dass sein Bruder festgenommen worden sei und er nicht gewusst habe, was mit ihm geschehen sei und wo er sich befinde, als Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates. Nach den im Rahmen seiner PV vor dem BVwG gemachten Angaben, soll der Bruder nach erfolgter Ausreise des BF aus dem Herkunftsstaat von schiitischen Milizen entführt worden sein.Seinen Angaben vor der belangten Behörde zufolge sollen am römisch 40 .2015 drei Personen im Friseursalon seines Chefs aufgetaucht sein und nach seinem Chef verlangt haben. Vor dem BVwG gab er dagegen an, dass an diesem Tag zwei bewaffnete Personen in Militärkleidung in den Friseursalon gekommen wären, und sich nach seinem Chef erkundigt hätten. Abgesehen davon, dass sich der BF hinsichtlich der Anzahl der am römisch 40 .2015 im Friseursalon seines Chefs aufgetauchten Personen vertat, was bei Wahrunterstellung der behaupteten Geschehnisse nicht passieren hätte dürfen, verstrickte er sich auch hinsichtlich seines eigenen Aufenthaltsortes, an dem er den Anruf des Bruders seines Chefs erhalten haben wollte, in Widersprüche. So hatte er vor der belangten Behörde angegeben, dass ihn der Bruder seines Chefs zu Hause angerufen und ihm mitgeteilt hätte, dass sein Chef ermordet worden sei. Im Rahmen seiner PV vor dem BVwG gab er dagegen an, dass ihn der Bruder seines Chefs angerufen hätte und ihn zum Gehen und zur Flucht aufgefordert hätte; er habe eine derartige Angst gehabt, nach Hause zu gehen. Sodann habe er das Geschäft geschlossen und sich in einem nahegelegenen Hotel eingebucht. Diese Angaben lassen zweifelsfrei darauf schließen, dass der BF in seiner vor dem BVwG dargestellten Version der Geschehnisse die Nachricht vom Ableben seines Chefs auf der Arbeitsstelle (im Friseursalon) erhielt. Nach dieser Version habe er den Anruf im Geschäft erhalten und wollte er nicht mehr nach Hause gegangen sein, während er sich nach der Erzählversion vor der belangten Behörde zu Hause aufgehalten haben wollte. Vor der belangten Behörde führte er auch noch den Umstand, dass sein Bruder festgenommen worden sei und er nicht gewusst habe, was mit ihm geschehen sei und wo er sich befinde, als Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates. Nach den im Rahmen seiner PV vor dem BVwG gemachten Angaben, soll der Bruder nach erfolgter Ausreise des BF aus dem Herkunftsstaat von schiitischen Milizen entführt worden sein. Da sich derart einschneidende Erlebnisse nach der allgemeinen Lebenserfahrung tief ins Gedächtnis eingraben, legen die in den - jeweils sehr knappen - Angaben des BF hervorgekommenen Widersprüche nahe, dass seine Angaben nicht der Wahrheit entsprechen. Bezeichnend ist auch, dass der BF vor der belangten Behörde angegeben hatte, dass jene drei Personen, die am XXXX.2015 in den Friseursalon seines Chefs gekommen sein sollen, von einer Behörde gekommen seien; dies versuchte er daran festzumachen, dass sie "Uniformen vom Staat" getragen und die von ihnen verwendeten Fahrzeuge "von der Behörde mit behördlichen Kennzeichen" gewesen seien [BF in Niederschrift des BFA vom 24.11.2017, S. 7 unten]. In diesem Zusammenhang erhob er vor der belangten Behörde zudem die Behauptung, dass er (Anm.: der BF) mit den Behörden des Herkunftsstaates ein Problem gehabt hätte [Ebda]. Dagegen gab er vor dem BVwG (erstmals) an, dass er mit den Behörden des Herkunftsstaates keine Probleme gehabt hätte.Bezeichnend ist auch, dass der BF vor der belangten Behörde angegeben hatte, dass jene drei Personen, die am römisch 40 .2015 in den Friseursalon seines Chefs gekommen sein sollen, von einer Behörde gekommen seien; dies versuchte er daran festzumachen, dass sie "Uniformen vom Staat" getragen und die von ihnen verwendeten Fahrzeuge "von der Behörde mit behördlichen Kennzeichen" gewesen seien [BF in Niederschrift des BFA vom 24.11.2017, S. 7 unten]. In diesem Zusammenhang erhob er vor der belangten Behörde zudem die Behauptung, dass er Anmerkung, der BF) mit den Behörden des Herkunftsstaates ein Problem gehabt hätte [Ebda]. Dagegen gab er vor dem BVwG (erstmals) an, dass er mit den Behörden des Herkunftsstaates keine Probleme gehabt hätte. In seinem vor dem BVwG nachgeschobenen Vorbringen, dass er eine Woche vor seiner Ausreise mit den Milizen Probleme bekommen hätte, weil er als Muslim in einem Friseursalon eines Christen gearbeitet hätte [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, S. 13 unten], verstrickte er sich in weitere, eklatante Widersprüche, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung ausgeblieben wären, wenn der BF die Geschehnisse tatsächlich erlebt hätte. Sein nachgeschobenes Vorbringen begann zunächst damit, dass sein Chef im Geschäft gewesen sei, als die Milizen gekommen wären. Seinem Chef hätten sie gesagt, dass es verboten sei, hier (Anm.: im Friseursalon) Alkohol zu verkaufen. Dem BF hätten sie gesagt, dass er als Muslim nicht mit seinem Chef arbeiten solle. Er, der BF, habe ihnen entgegnet, dass es sein freier Wille sei, hier zu arbeiten und er nicht vorhabe, seinen Chef zu verlassen [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, S. 13 unten und S. 14 oben]. In einer zweiten Erzählversion dieser Ereignisse sprach der BF jedoch von einer verbalen Auseinandersetzung zwischen seinem Chef, dessen Bruder und den Milizangehörigen. Er selbst habe von diesen verbalen Auseinandersetzungen nichts mitbekommen, da diese draußen auf der Straße stattgefunden hätten und er, der BF, gerade jemandem die Haare geschnitten hätte [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, S. 14 mittig]. Weiter sprach er davon, dass die Milizangehörigen nicht ins Geschäft gekommen wären und er selbst das Geschäft nicht verlassen hätte, um auf die Straße zu treten. Nach dieser zweiten Erzählversion, die mit seiner Angabe in Einklang zu bringen ist, nichts mitbekommen zu haben, was draußen vor sich gegangen sein soll, kam es zu keinem persönlichen Kontakt des BF mit den Milizangehörigen, während es nach der ersten Erzählversion sehr wohl zu einem Kontakt mit diesen gekommen sein soll [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, S. 14f].Sein nachgeschobenes Vorbringen begann zunächst damit, dass sein Chef im Geschäft gewesen sei, als die Milizen gekommen wären. Seinem Chef hätten sie gesagt, dass es verboten sei, hier Anmerkung, im Friseursalon) Alkohol zu verkaufen. Dem BF hätten sie gesagt, dass er als Muslim nicht mit seinem Chef arbeiten solle. Er, der BF, habe ihnen entgegnet, dass es sein freier Wille sei, hier zu arbeiten und er nicht vorhabe, seinen Chef zu verlassen [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, S. 13 unten und S. 14 oben]. In einer zweiten Erzählversion dieser Ereignisse sprach der BF jedoch von einer verbalen Auseinandersetzung zwischen seinem Chef, dessen Bruder und den Milizangehörigen. Er selbst habe von diesen verbalen Auseinandersetzungen nichts mitbekommen, da diese draußen auf der Straße stattgefunden hätten und er, der BF, gerade jemandem die Haare geschnitten hätte [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, S. 14 mittig]. Weiter sprach er davon, dass die Milizangehörigen nicht ins Geschäft gekommen wären und er selbst das Geschäft nicht verlassen hätte, um auf die Straße zu treten. Nach dieser zweiten Erzählversion, die mit seiner Angabe in Einklang zu bringen ist, nichts mitbekommen zu haben, was draußen vor sich gegangen sein soll, kam es zu keinem persönlichen Kontakt des BF mit den Milizangehörigen, während es nach der ersten Erzählversion sehr wohl zu einem Kontakt mit diesen gekommen sein soll [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, S. 14f]. In der Folge war zu untersuchen, ob und inwieweit es sich bei diesen Erzählversionen um die Darstellung verschiedener Ereignisse handeln könnte, oder nicht. Die in der mündlichen Verhandlung an den BF gerichtete Frage, ob Angehörige einer Miliz oder andere Personen vor Anfang August 2015 oder im Zeitraum zwischen diesem Ereignis und dem XXXX.2015 noch einmal beim Friseurgeschäft waren, beantwortete er mit "nein". Auch verneinte er die Frage, ob er selbst Probleme mit Milizen oder Milizangehörigen hatte [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, S. 15 unten].In der Folge war zu untersuchen, ob und inwieweit es sich bei diesen Erzählversionen um die Darstellung verschiedener Ereignisse handeln könnte, oder nicht. Die in der mündlichen Verhandlung an den BF gerichtete Frage, ob Angehörige einer Miliz oder andere Personen vor Anfang August 2015 oder im Zeitraum zwischen diesem Ereignis und dem römisch 40 .2015 noch einmal beim Friseurgeschäft waren, beantwortete er mit "nein". Auch verneinte er die Frage, ob er selbst Probleme mit Milizen oder Milizangehörigen hatte [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, S. 15 unten]. Dass es sich bei den beiden Versionen nicht um unterschiedliche Ereignisse handeln konnte, ergibt sich aus der verneinenden Antwort des BF auf die Frage, ob vor Anfang August 2015 Angehörige einer Miliz oder andere Personen oder im Zeitraum zwischen dem Ereignis zu Anfang August und dem Tag der behaupteten Tötung seines Chefs am XXXX.2015 bei diesem Friseurladen waren. Auch seine auf die Frage, ob er bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat Probleme mit einer Miliz oder persönliche Kontakte mit Milizangehörigen gehabt hätte, gegebene Antwort, schließt ein weiteres Ereignis aus [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, S. 15].Dass es sich bei den beiden Versionen nicht um unterschiedliche Ereignisse handeln konnte, ergibt sich aus der verneinenden Antwort des BF auf die Frage, ob vor Anfang August 2015 Angehörige einer Miliz oder andere Personen oder im Zeitraum zwischen dem Ereignis zu Anfang August und dem Tag der behaupteten Tötung seines Chefs am römisch 40 .2015 bei diesem Friseurladen waren. Auch seine auf die Frage, ob er bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat Probleme mit einer Miliz oder persönliche Kontakte mit Milizangehörigen gehabt hätte, gegebene Antwort, schließt ein weiteres Ereignis aus [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, S. 15]. Daraus ergibt sich, dass - bei Wahrunterstellung seiner Schilderungen - vor dem XXXX.2015 (dem Tag der angeblichen Ermordung seines Chefs) nur ein einziges Mal bewaffnete Personen in Militäruniform beim Friseurgeschäft des Chefs waren. Somit wird hier ein Ereignis in unterschiedlichen Versionen geschildert, was nahelegt, dass dieses Ereignis nicht stattgefunden haben kann.Daraus ergibt sich, dass - bei Wahrunterstellung seiner Schilderungen - vor dem römisch 40 .2015 (dem Tag der angeblichen Ermordung seines Chefs) nur ein einziges Mal bewaffnete Personen in Militäruniform beim Friseurgeschäft des Chefs waren. Somit wird hier ein Ereignis in unterschiedlichen Versionen geschildert, was nahelegt, dass dieses Ereignis nicht stattgefunden haben kann. Schon wegen der eklatanten Widersprüche, in die sich der BF hinsichtlich dieses Ereignisses, das sich um Anfang August 2015 zugetragen haben soll, verstrickte, ist es ihm nicht gelungen, auch dieses Ereignis glaubhaft zu machen. Insgesamt vermittelte er dem erkennenden Gericht einen unglaubwürdigen persönlichen Gesamteindruck. Dem insgesamt als unglaubwürdig vermittelten persönlichen Gesamteindruck sind auch die Konstatierungen geschuldet, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF oder dessen Chef mit alkoholischen Getränken gehandelt hätte. Es konnten somit weder die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe glaubhaft gemacht werden, noch war vor dem Hintergrund der individuellen Rückkehrsituation und der familiären Verhältnisse und der allgemeinen Sicherheitslage ein Abschiebungshindernis erkennbar. 2.
  33. Hinweise auf eine psychische Beeinträchtigung und eine demzufolge eingeschränkte Fähigkeit zur Einvernahme des BF waren nicht erkennbar, im Gegenteil, gab der BF sowohl in seiner Erstbefragung, als auch in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde und in der vor dem BVwG stattgehabten mündlichen Verhandlung (stets gleichlautend) an, dass er gesund und in seiner Einvernehmungsfähigkeit nicht beeinträchtigt sei. 2.
  34. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die länderkundlichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak gründen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes und auf den als notorisch zu qualifizierenden aktuellen Ereignissen im Herkunftsstaat des BF in Verbindung mit den dazu ergänzend eingesehenen länderkundlichen Informationsquellen. Diesen war auch kein über die oben erörterten, vom BF selbst dargebotenen Verfolgungsgründe hinausgehender Sachverhalt zu entnehmen, der allenfalls Anhaltspunkte für eine aus sonstigen Gründen dem BF drohende individuelle Gefährdung beinhaltet hätte.
  35. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  36. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§ 7Abs.

1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen istGemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt die Entscheidung in der gegenständlichen Rechtssache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchpunkt I.) des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins.) des angefochtenen Bescheides: 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK) ist somit, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt einer kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren dieser Konventionsgründe, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH vom 27.06.2016, Zl. Ra 2016/18/0098 mwN; und vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0094).Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK) ist somit, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt einer kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren dieser Konventionsgründe, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH vom 27.06.2016, Zl. Ra 2016/18/0098 mwN; und vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0094). Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459 und vom 28.05.2009, Zl. 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286; vom 10.11.2015, Zl. Ra 2015/19/0185 und vom 05.09.2016, Zl. Ra 2016/19/0074). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH vom 24.11.1999, Zl. 99/01/0280; vom 05.09.2016, Zl. Ra 2016/19/0074 und vom 10.11.12015, Zl. Ra 2015/19/0185). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Art. 15Abs.

2 MRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 MRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 MRK niedergelegte Verbot der Folter (VwGH vom 15.12.2016, Zl. Ra 2016/18/0083; vom 23.02.2016, Zl. Ra 2015/20/0113 und vom 08.09.2015, Zl. Ra 2015/18/0080).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15, Absatz 2, MRK keine Abweichung zulässig ist.

Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, MRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, MRK niedergelegte Verbot der Folter (VwGH vom 15.12.2016, Zl. Ra 2016/18/0083; vom 23.02.2016, Zl. Ra 2015/20/0113 und vom 08.09.2015, Zl. Ra 2015/18/0080). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 05.09.2016, Zl. Ra 2016/19/0074; vom 13.12.2016, Zl. Ro 2016/20/0005 und vom 10.08.2017, Zl. Ra 2017/20/0153). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 13.12.2016, Zl. Ro 2016/20/0005 und vom 03.05.2016, Zl. Ra 2015/18/0212). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 03.05.2016, Zl. Ra 2015/18/0212 und vom 13.12.2016, Zl. Ro 2016/20/0005). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 13.12.2016, Zl. Ro 2016/20/0005 und vom 03.05.2016, Zl. Ra 2015/18/0212). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 03.05.2016, Zl. Ra 2015/18/0212 und vom 13.12.2016, Zl. Ro 2016/20/0005). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ra 2015/20/0048; vom 21.02.2017, Zl. Ra 2016/18/0171 und vom 23.02.2017, Zl. Ra 2016/20/0089). Einer von Privatpersonen bzw. von privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233).Einer von Privatpersonen bzw. von privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (in etwa VwGH vom 01.02.1995, Zl. 94/18/0731; vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233 und vom 10.08.2017, Zl. Ra 2017/20/0153). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Zl. Ra 2015/20/0030 und vom 10.08.2017, Zl. Ra 2017/20/0153).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (in etwa VwGH vom 01.02.1995, Zl. 94/18/0731; vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233 und vom 10.08.2017, Zl. Ra 2017/20/0153). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann vergleiche VwGH vom 20.05.2015, Zl. Ra 2015/20/0030 und vom 10.08.2017, Zl. Ra 2017/20/0153). Die Statusrichtlinie 2011/95/EU sieht einerseits vor, dass die staatliche Schutzfähigkeit zwar generell bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems gewährleistet ist, verlangt aber anderseits eine Prüfung im Einzelfall, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (VwGH vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0597; und vom 01.09.2005, 2005/20/0357). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503; vom 09.11.2004, Zl. 2003/01/0534; vom 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459; vom 19.10.2016, Zl. 2006/19/0297 mwN; und vom 08.08.2017, Zl. Ra 2017/19/0118).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0597; und vom 01.09.2005, 2005/20/0357). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503; vom 09.11.2004, Zl. 2003/01/0534; vom 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459; vom 19.10.2016, Zl. 2006/19/0297 mwN; und vom 08.08.2017, Zl. Ra 2017/19/0118). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; und vom 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; und vom 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). 3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist: Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Dass gegen ihn selbst eine Verfolgungsgefahr gerichtet gewesen wäre, vermochte er weder im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren vor der belangten Behörde, noch in der vor dem BVwG stattgehabten mündlichen Verhandlung glaubhaft zu machen. Sein Fluchtvorbringen stützte er schon vor der belangten Behörde im Wesentlichen noch darauf, dass er im Stadtviertel XXXX in XXXX in einem Friseurgeschäft gearbeitet hätte und sein Chef ein Christ sei. Am XXXX.2015 sei der BF von drei Personen bedroht worden; diese Personen hätten nach seinem Chef gefragt und habe er ihnen gesagt, dass sein Chef gerade nicht da sei und er auch nicht wisse, wo er sei. Am Abend desselben Tages habe ihn der Bruder seines Chefs zu Hause angerufen und ihm erzählt, dass der Chef ermordet worden sei. Er habe dem BF am Telefon gesagt, dass er nicht mehr ins Geschäft gehen solle, da er sonst auch umgebracht werden würde. Darauf und dass sein Bruder festgenommen worden sei und er nicht wisse, was mit ihm geschehen sei und wo er sich befinde, stützte er den Fluchtgrund vor der belangten Behörde. Vor der belangten Behörde stützte er den Fluchtgrund auch auf angebliche Probleme, die er mit den Behörden seines Herkunftsstaates gehabt haben wollte. In Anbetracht der bereits in der Beweiswürdigung herausgearbeiteten Widersprüche, in die sich der BF mit seinen vor dem BVwG gemachten Angaben verstrickte, vermochte er seine Fluchtgründe auch vor dem erkennenden Verwaltungsgericht nicht glaubhaft zu machen.Sein Fluchtvorbringen stützte er schon vor der belangten Behörde im Wesentlichen noch darauf, dass er im Stadtviertel römisch 40 in römisch 40 in einem Friseurgeschäft gearbeitet hätte und sein Chef ein Christ sei. Am römisch 40 .2015 sei der BF von drei Personen bedroht worden; diese Personen hätten nach seinem Chef gefragt und habe er ihnen gesagt, dass sein Chef gerade nicht da sei und er auch nicht wisse, wo er sei. Am Abend desselben Tages habe ihn der Bruder seines Chefs zu Hause angerufen und ihm erzählt, dass der Chef ermordet worden sei. Er habe dem BF am Telefon gesagt, dass er nicht mehr ins Geschäft gehen solle, da er sonst auch umgebracht werden würde. Darauf und dass sein Bruder festgenommen worden sei und er nicht wisse, was mit ihm geschehen sei und wo er sich befinde, stützte er den Fluchtgrund vor der belangten Behörde. Vor der belangten Behörde stützte er den Fluchtgrund auch auf angebliche Probleme, die er mit den Behörden seines Herkunftsstaates gehabt haben wollte. In Anbetracht der bereits in der Beweiswürdigung herausgearbeiteten Widersprüche, in die sich der BF mit seinen vor dem BVwG gemachten Angaben verstrickte, vermochte er seine Fluchtgründe auch vor dem erkennenden Verwaltungsgericht nicht glaubhaft zu machen. In der vor dem BVwG stattgehabten mündlichen Verhandlung sprach der BF davon, dass ihn die Menschen gehasst hätten, weil er mit einem Christen zusammengearbeitet hätte. Das Problem habe eine Woche vor seiner Ausreise, als ihm von Milizangehörigen untersagt worden sei, dass er mit seinem Chef arbeite, begonnen. In der Folge widersprach er sich mit einer zweiten Version dieses von ihm behaupteten Ereignisses, indem er von einer lautstarken verbalen Auseinandersetzung zwischen angeblichen Milizangehörigen und seinem Chef bzw. dessen Bruder auf der Straße vor dem Geschäft sprach. Da nach dieser Erzählversion Milizangehörige zu keinem Zeitpunkt den Friseursalon betreten haben sollen, bzw. er selbst den Arbeitsplatz nicht verlassen haben und vor das Geschäft auf die Straße getreten sein wollte, und er in weiterer Folge sogar angab, gar nicht mitbekommen zu haben, worum es bei dieser Auseinandersetzung ging und er nie mit einer Miliz des Herkunftsstaates Probleme gehabt hätte bzw. er nie zu Angehörigen einer Miliz Kontakt gehabt hätte, und er auch sonst kein konkretes Vorbringen in Hinblick auf eine (asylrelevante) Bedrohung oder Verfolgung seiner Person erstattete, vermochte er sein Fluchtvorbringen insgesamt nicht glaubhaft zu machen. Auch vermochte der BF eine allfällige Entführung seines Bruders angesichts seines inkonsistenten und widersprüchlichen Vorbringens nicht glaubhaft zu machen. Selbst bei einer allfälligen Wahrunterstellung einer Entführung seines Bruders kam nicht hervor, dass diese Entführung mit der Ausreise des BF aus dem Herkunftsstaat oder mit der Zusammenarbeit des BF im Friseurbetrieb eines Christen in Zusammenhang gestanden wäre. Vor der belangten Behörde machte der BF selbst keine Angaben zu jenen Personen, die seinen Bruder "festgenommen" bzw. entführt haben sollen. Wenn er auf Seite 3 der Beschwerdeschrift ausführt, dass eines Tages drei ihm unbekannte Personen in den Friseurladen gekommen wären und nach seinem Chef gesucht hätten und diese ihm mit dem Tod gedroht hätten, sollten sie den Chef nicht finden und dass er am Abend vom Bruder seines Chefs mitgeteilt bekommen hätte, dass dieser ermordet worden sei, ist bei Wahrunterstellung dieses Ereignisses auch eine gegen den BF gerichtete Drohung mit dem Umbringen obsolet, da diese ausdrücklich darauf gerichtet war, den BF zur Preisgabe des Aufenthaltsortes seines Chefs zu motivieren [siehe dazu BF in Niederschrift des BFA vom 24.11.2017, S. 6]. Wenn es in der Beschwerdeschrift unter Berufung auf einen auf ECOI.net abrufbaren Text heißt, dass Personen zum Ziel von Angriffen geworden seien, die einen als "unmoralisch" angesehenen Beruf ausgeübt oder als "unmoralisch" angesehene Waren oder Dienstleistungen angeboten hätten, was insbesondere für Geschäfte oder Bars gelte, in denen Alkohol verkauft werde, ist dem BF zu entgegnen, dass nach seinen eigenen Angaben, nur sein Chef mit alkoholischen Getränken gehandelt haben soll. Selbst bei Wahrunterstellung dieses Umstandes kam beschwerdegegenständlich nicht hervor, weshalb der BF als Mitarbeiter in diesem Friseursalon zum Ziel eines Angriffs durch sunnitische oder schiitische Extremisten hätte werden sollen. Bei einer weiteren Wahrunterstellung, dass bewaffnete Männer am Tag der Ermordung seines Chefs sich beim BF nach dessen Aufenthaltsort erkundigten, ist gegenständlich das Motiv für die Suche nach dem Chef vollkommen im Dunkel geblieben. Als gesichert ist auf Grund der vergleichenden Betrachtung der vor der belangten Behörde und vor dem BVwG gemachten Angaben zum Verhalten dieser als Milizangehörige beschriebenen Personen davon auszugehen, dass sie den BF jedenfalls nicht mit dem Handel mit alkoholischen Getränken in Verbindung brachten und er schon deshalb nicht befürchten musste, jemals zum Ziel eines extremistischen Angriffs zu werden. Wenn es in der Folge in dem in der Beschwerdeschrift zitierten Länderbericht heißt, dass am 14.05.2013 insgesamt 10 jesidische MitarbeiterInnen einer Spirituosenhandlung getötet worden wären und dass Berichten zufolge unbekannte Milizen in demselben Monat weitere Personen, die Alkohol verkauft hätten, getötet hätten, so ist dem entgegen zu halten, dass der BF angab, dass es sich bei seinem Chef um einen Christen handelte, dem der Handel mit Alkohol erlaubt gewesen sei, da Christen eine "Zulassung dafür" besaßen [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, S. 16 mittig]. Doch selbst wenn auch seinem Chef als Christen der Handel mit alkoholischen Getränken verboten gewesen wäre und dieser entgegen dem Verbot mit alkoholischen Getränken gehandelt hätte, hätte der BF auf Grund seiner untergeordneten Rolle keinen Angriff wider seine Person zu befürchten gehabt. Nach den vorliegenden Länderinformationen zur Herkunftsstadt des BF, XXXX, liegen keine Informationen zu einer allgemeinen systematischen "Gruppenverfolgung" der sunnitischen Bevölkerung vor. Dass dem BF, der als Friseur keiner als gefährdet eingestuften Berufsgruppe angehört, aus einem Grund der GFK oder aus anderen Gründen Verfolgung drohen würde, konnte weder aus dem gesamten Akteninhalt, noch aus den aktuellen herkunftsstaatsbezogenen Berichten ersehen werden. Ihm ist es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er im Herkunftsstaat konkret einer asylrelevanten Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre.Nach den vorliegenden Länderinformationen zur Herkunftsstadt des BF, römisch 40 , liegen keine Informationen zu einer allgemeinen systematischen "Gruppenverfolgung" der sunnitischen Bevölkerung vor. Dass dem BF, der als Friseur keiner als gefährdet eingestuften Berufsgruppe angehört, aus einem Grund der GFK oder aus anderen Gründen Verfolgung drohen würde, konnte weder aus dem gesamten Akteninhalt, noch aus den aktuellen herkunftsstaatsbezogenen Berichten ersehen werden. Ihm ist es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er im Herkunftsstaat konkret einer asylrelevanten Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderberichte ist dem BF eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat jedenfalls zumutbar. Nach seinen eigenen Angaben halten sich s

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